B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid aufgehoben durch BGer mit
Urteil vom 08.11.2015 (2C_216/2015)
Abteilung I
A-6989/2014
Ur t e i l vom 2 5 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann,
Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______ AG,
alle vertreten durch Katia Berchier, Rechtsanwältin,
Zwicky Windlin & Partner,
Seepark/Gartenstrasse 4, 6304 Zug,
Beschwerdeführende,
gegen
Eidg. Steuerverwaltung ESTV,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA-F).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 11. April 2012 richtete die Direction Générale des Finances Publiques
von Frankreich (im Folgenden: DGFP) gestützt auf Art. 28 des Abkommens
vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermei-
dung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuer-
flucht (SR 0.672.934.91; DBA-F) ein Amtshilfegesuch an die Eidgenössi-
sche Steuerverwaltung (ESTV).
Das Gesuch betrifft (französische) Einkommenssteuern des Jahres 2010
und (französische) Vermögenssteuern der Jahre 2010 und 2011 der mitei-
nander verheirateten Personen A._______ (Beschwerdeführer 1) und
B._______ (Beschwerdeführerin 2). Diese Personen werden im Gesuch
als «Personnes concernées en France» bezeichnet, wobei beim Ehemann
eine französische Wohnadresse aufgeführt ist. Nach Darstellung der DGFP
wird bei den (in den massgebenden Jahren) in Frankreich wohnhaften Be-
schwerdeführenden 1 und 2 eine steuerliche Kontrolle durchgeführt. Der
Beschwerdeführer 1 sei Innenarchitekt und an der C._______ AG (Be-
schwerdeführerin 3) mit Sitz in […] beteiligt. Er und seine Ehefrau hätten
auf ihr gemeinsames französisches Bankkonto Gelder von drei schweize-
rischen, auf ihre Namen lautenden Konten überwiesen. Obschon sie auf-
grund ihres (damaligen) Wohnsitzes in Frankreich die Pflicht hätten, ihre
in- und ausländischen Einkünfte und ihr im In- und Ausland gelegenes Ver-
mögen zu deklarieren, hätten die Eheleute weder Einkommen aus der
Schweiz noch in der Schweiz vorhandene Aktiven deklariert. Im Amtshilfe-
gesuch wird ferner im Zusammenhang mit den genannten Überweisungen
die [Bank X] genannt (die im Gesuch ausdrücklich erwähnten IBAN-Num-
mern der schweizerischen Konten des Ehepaares enthalten die [allgemein-
notorische] Bankclearing-Nummer der [Bank X]).
Der 6. Abschnitt des Amtshilfegesuches mit der Bezeichnung «Renseigne-
ments et documents souhaités», welcher der Schilderung des erwähnten
Sachverhalts folgt und in welchem die DGFP die in diesem Kontext ver-
langten Informationen bezeichnet, lautet wie folgt:
«a) Quelles sont les références de tous les comptes bancaires détenus
par M. et/ou Mme […] au sein de l'établissement bancaire mentionné
ci-dessus (comptes courants et comptes titres)?
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Seite 3
b) Quelles sont les références des autres comptes (comptes courants et
comptes titres) sur lesquels M. et/ou Mme […] disposent d'une procu-
ration bancaire?
c) Merci de communiquer les relevés des 3 comptes désignés ci-dessus
et de tous les comptes dont sont titulaires les époux […]: relevés de
fortune au 01/01/2010 et au 01/01/2011 ainsi que le montant des re-
venus perçus sur ces comptes en 2010.»
B.
Die ESTV forderte die [Bank X] mit Editionsverfügungen vom 7. Mai 2012
und 2. Juli 2014 sowie mit E-Mail vom 7. Oktober 2014 auf, ihr im Zusam-
menhang mit dem erwähnten Amtshilfegesuch verschiedene Unterlagen
und Informationen zu liefern. Aufforderungsgemäss reichte die [Bank X]
verschiedene Unterlagen ein, und zwar zuletzt mit E-Mail und Schreiben
vom 13. Oktober 2014.
C.
Mit Notifikation vom 25. August 2014 und ergänzender Notifikation vom 17.
Oktober 2014 setzte die ESTV die Beschwerdeführenden darüber in
Kenntnis, welche Informationen sie der DGFP gestützt auf das Amtshilfeer-
suchen zu übermitteln beabsichtige. Zugleich gab sie ihnen jeweils Gele-
genheit, dazu Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführenden liessen am
30. September 2014 und am 27. Oktober 2014 Stellungnahmen einrei-
chen.
D.
Am 27. Oktober 2014 erliess die ESTV (im Folgenden auch Vorinstanz)
eine Schlussverfügung gegenüber den Beschwerdeführenden. Danach
leistet die ESTV der DGFP Amtshilfe «betreffend [Beschwerdeführer 1]»
und «betreffend [Beschwerdeführerin 2]» (Dispositiv-Ziff. 1 und 2 der
Schlussverfügung). Nach Dispositiv-Ziff. 3 der Schlussverfügung übermit-
telt die ESTV der DGFP folgende, von der [Bank X] edierte Informationen
sowie Unterlagen:
«a. Quelles sont les références de tous les comptes bancaires détenus par
Monsieur et/ou Madame […] au sein de l'établissement bancaire mentionné
ci-dessus (comptes courants et comptes titres)?
Madame [Beschwerdeführerin 2] est titulaire des comptes n° […] au sein de la
banque [Bank X].
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Seite 4
b. Quelles sont les références des autres comptes (comptes courants et
comptes titres) sur lesquels Monsieur et/ou Madame […] disposent d'une pro-
curation bancaire?
Monsieur et Madame […] possèdent une procuration bancaire commune sur
le compte n° […] et sur le compte n° […] auprès de la [Bank X].
c. Merci de communiquer les relevés des 3 comptes désignés ci-dessus et de
tous les comptes dont sont titulaires les époux […]: relevés de fortune au 1er
janvier 2010 et au 1er janvier 2011 ainsi que le montant des revenus perçus
sur ces comptes en 2010.
Veuillez vous référer aux relevés des comptes en annexe 1.»
Gemäss Dispositiv-Ziff. 5 der Schlussverfügung wird die ESTV die DGFP
«darauf hinweisen, dass
a. die unter Ziffer 3 genannten Informationen im ersuchenden Staat nur im
Verfahren gegen [Beschwerdeführer 1] […] und [Beschwerdeführerin 2]
[…] für die im Ersuchen vom 11. April 2012 genannten Tatbestände ver-
wertet werden dürfen;
b. die erhaltenen Informationen, wie die aufgrund des französischen Rechts
beschafften Informationen, geheim zu halten sind und nur Personen oder
Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zu-
gänglich gemacht werden dürfen, die mit der Veranlagung, Erhebung oder
Verwaltung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entschei-
dung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Artikel 28 Absatz 1 des schwei-
zerisch-französischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 9. September
1966 genannten Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden
dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden.»
E.
Mit Beschwerde vom 27. November 2014 lassen die Beschwerdeführen-
den beim Bundesverwaltungsgericht folgendes Rechtsbegehren stellen:
«1. Die Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom
27. Oktober 2014 sei aufzuheben und das Amtshilfeverfahren einzustellen
bzw. keine Amtshilfe zu leisten.
2. Eventualiter sei die Schlussverfügung aufzuheben und die Sache zum
Zwecke weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Subeventualiter sei die Frage 2 nicht und die Fragen 1 und 3 wie folgt zu
beantworten:
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Seite 5
"1. Quelles sont les références de tous les comptes bancaires détenus
par Monsieur et/ou Madame […] au sein de l'établissement bancaire
mentionné ci-dessus (comptes courants et comptes titres)?
Madame [Beschwerdeführerin 2] e[s]t titulaire du compte courant n°
[…] au sein de la banque [Bank X]."
"3. Merci de communiquer les relevés des 3 comptes désignés ci-dessus
et de tous les comptes dont sont titulaires les époux […]: relevés de
fortune au 01/01/2010 et au 01/01/2011 ainsi que le montant des re-
venus perçus sur ces comptes en 2010?
Sur le compte courant n° […] la fortune était de EUR […] au
01.01.2010 et de EUR […] au 31.12.2010. Le revenu (intérêts) pour
2010 est de EUR […]."
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Eidgenössischen
Steuerverwaltung.»
In der Begründung des Rechtsmittels ersuchen die Beschwerdeführenden
zudem um Beizug der Akten aus dem vorinstanzlichen Verfahren. Ferner
behalten sie sich ausdrücklich die Einreichung weiterer Beweismittel vor.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. Februar 2015, mit welcher die vorinstanz-
lichen Akten eingereicht wurden, beantragt die ESTV die kostenpflichtige
Abweisung der Beschwerde.
G.
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Unter-
lagen wird – sofern erforderlich – in den folgenden Erwägungen eingegan-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfegesuch der französi-
schen Steuerbehörde gestützt auf Art. 28 DBA-F zugrunde. Die heute gel-
tende Fassung dieser Amtshilfebestimmung ist seit dem 4. November 2010
in Kraft (vgl. Art. 28 DBA-F in der Fassung gemäss Art. 7 des Zusatzab-
kommens vom 27. August 2009 zum DBA-F [AS 2010 5683; im Folgenden:
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Seite 6
Zusatzabkommen 2009]) und in zeitlicher Hinsicht auf Kalender- oder Ge-
schäftsjahre anwendbar, welche ab dem 1. Januar nach Unterzeichnung
des Zusatzabkommens 2009, also ab dem 1. Januar 2010 beginnen (Art.
11 Abs. 3 Zusatzabkommen 2009).
Da das hier in Frage stehende Amtshilfegesuch mit Schreiben vom 11. Ap-
ril 2012 gestellt wurde und es die Kalenderjahre 2010 und 2011 betrifft, ist
Art. 28 DBA-F in der erwähnten Fassung anwendbar.
1.1.2 Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 1. September 2010 über die Amts-
hilfe nach Doppelbesteuerungsabkommen (ADV; AS 2010 4017) hält fest,
dass der Vollzug der Amtshilfe nach den neuen oder revidierten Abkommen
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, die nach dem In-krafttreten dieser
Verordnung in Kraft treten, durch diese Verordnung geregelt wird. Die ADV
trat am 1. Oktober 2010 in Kraft (Art. 18 ADV).
Weil die vorliegend anwendbare Amtshilfeklausel des DBA-F am 4. No-
vember 2010 (vgl. E. 1.1.1) und damit nach dem Inkrafttreten der ADV in
Kraft trat, ist die ADV im hier zu beurteilenden Fall anzuwenden. Vorbehal-
ten sind die abweichenden Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren
Abkommens (Art. 1 Abs. 2 ADV), hier des DBA-F.
Die ADV gilt vorliegend weiterhin, obwohl auf den 1. Februar 2013 das
Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe
in Steuersachen (StAhiG; SR 672.5) in Kraft getreten ist. Denn dieses ist
nur auf Amtshilfegesuche anwendbar, die nach dessen Inkrafttreten ein-
gereicht wurden (vgl. Art. 24 StAhiG e contrario).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den beim Bundes-
verwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört damit auch die
Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe
(Art. 32 VGG e contrario und Art. 4 ADV; BGE 139 II 404 E. 2.1.1 und 2.3).
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der Be-
schwerde ist somit gegeben.
Die Beschwerdeführenden erfüllen als Personen im Sinne von Art. 13 Abs.
2 ADV und als Verfügungsadressaten die Voraussetzungen der Beschwer-
debefugnis (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 ADV;
BGE 139 II 404 E. 2.1.1 und 2.3).
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Seite 7
Die Beschwerde wurde zudem form- und fristgerecht eingereicht
(vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, je in Verbindung mit Art. 4
Abs. 5 und Art. 13 Abs. 4 ADV). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Vorab einzugehen ist vorliegend auf die von den Beschwerdeführenden
erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs.
2.1 Die Beschwerdeführenden bringen insbesondere vor, ihr rechtliches
Gehör sei verletzt worden, weil ihnen die ESTV keine angemessene Zeit
zur Wahrnehmung ihrer Rechte eingeräumt habe. Die ESTV habe nämlich
eine zu kurze Frist zur Stellungnahme zu ihrer ergänzenden Notifikation
vom 17. Oktober 2014 angesetzt.
2.1.1 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt
sich insbesondere, dass die Behörde die Parteien prinzipiell anzuhören
hat, bevor sie verfügt (vgl. Art. 30 VwVG; zu den verschiedenen Teilgehal-
ten des Gehörsanspruchs s. ferner BGE 135 II 286 E. 5.1, 132 II 485 E.
3.2, 129 I 232 E. 3.2; BVGE 2009/36 E. 7.1; Urteil des BVGer A-737/2012
vom 5. April 2012 E. 2.1.1). Für die Ausübung des Äusserungsrechts darf
die Behörde dem Betroffenen eine bestimmte Frist ansetzen, wobei diese
jedoch angemessen, also so bemessen sein muss, dass eine gehörige
Wahrnehmung des Äusserungsrechts tatsächlich möglich ist (vgl. BERN-
HARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissen-
berger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren, 2009, Art. 29 N. 45). Bei der Bemessung der Frist sind die
Komplexität der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen, der Ak-
tenumfang und die Interessen der Verfahrensökonomie sowie der Verfah-
rensbeschleunigung zu berücksichtigen.
Im hier interessierenden Bereich der Amtshilfe in Steuersachen sieht Art. 4
Abs. 2 ADV vor, dass die ESTV die betroffene Person sowie jede Person,
die nach Art. 48 VwVG zur Beschwerde berechtigt ist, «schriftlich im Vo-
raus über Art und Umfang der zu übermittelnden Informationen» informiert.
Stimmen die beschwerdeberechtigten Personen der Informationsübermitt-
lung zu oder antworten sie innert 30 Tagen nach Empfang der Mitteilung
der ESTV nicht, übermittelt diese Behörde die Informationen unmittelbar
nach Vorliegen der Zustimmung oder nach Ablauf der Frist (Art. 4 Abs. 3
ADV). In den übrigen Fällen entscheidet die ESTV gemäss Art. 4 Abs. 4
ADV mittels Verfügung.
A-6989/2014
Seite 8
2.1.2 Vorliegend hat die Vorinstanz den Beschwerdeführenden mit der er-
gänzenden Notifikation vom 17. Oktober 2014 eine Frist zur Stellung-
nahme bis zum 22. Oktober 2014 angesetzt. Diese Frist wurde den Be-
schwerdeführenden in der Folge bis zum Montag, 27. Oktober 2014, um
12:00 Uhr erstreckt, und zwar mit dem Hinweis an ihren damaligen Rechts-
vertreter, er solle nicht zögern, «per email oder fax zu reagieren» (vgl. Be-
schwerdebeilage 8).
Die Beschwerdeführenden haben die ergänzende Notifikation unbestritte-
nermassen am 20. Oktober 2014 erhalten. Aufgrund der erwähnten Fris-
terstreckung stand ihnen somit rund eine Woche zur Verfügung, um eine
Stellungnahme zur ergänzenden Notifikation einzureichen.
Zwar hätte die ESTV mit Blick auf Art. 4 Abs. 3 ADV unter Umständen eine
Frist von 30 Tagen nach Empfang der Mitteilung ansetzen müssen, wenn
ihre ergänzende Notifikation als neue, von der ersten Notifikation unabhän-
gige Mitteilung über Art und Umfang der zu übermittelnden Informationen
zu betrachten wäre (vgl. E. 2.1.1). Letzteres ist jedoch nicht der Fall. Denn
zum einen betraf die ergänzende Notifikation die Frage der DGFP zu den
Bankvollmachten, welche bereits Gegenstand der Notifikation vom 25. Au-
gust 2014 gebildet hatte. Zum anderen weicht die gemäss der ergänzen-
den Notifikation beabsichtige Antwort der ESTV auf diese Frage nicht der-
art stark von der in der ersten Notifikation diesbezüglich in Aussicht gestell-
ten Antwort ab, dass die Beschwerdeführenden für eine gehörige Wahr-
nehmung des Äusserungsrechts erneut eine längere Frist hätte eingeräumt
werden müssen: Zwar wird in der beabsichtigten Antwort gemäss der er-
gänzenden Notifikation auf ein in der ursprünglich genannten Antwort nicht
erwähntes zweites Konto bei der [Bank X] (im Folgenden: [Bank]) mit Voll-
machten der Beschwerdeführenden 1 und 2 hingewiesen. Auch werden die
Vollmachten der Beschwerdeführenden 1 und 2 nicht mehr als «procura-
tion bancaire collective», sondern als «procuration bancaire commune»
bezeichnet. Es wird jedoch weder geltend gemacht noch ist ersichtlich,
dass diese Unterschiede den Beschwerdeführenden eine Stellungnahme
zur ergänzenden Notifikation innert kurzer bzw. rund einwöchiger Frist ver-
unmöglicht hätten. Die vorinstanzliche Fristansetzung ist vor diesem Hin-
tergrund – auch angesichts der Prozessökonomie und des verfassungs-
rechtsrechtlichen Gebots der Verfahrensbeschleunigung (vgl. Art. 29 Abs.
1 BV) – nicht zu beanstanden.
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Seite 9
2.2 Die Beschwerdeführenden machen sodann geltend, die Vorinstanz
habe den Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet, indem sie die ange-
fochtene Schlussverfügung noch vor Erhalt des fristwahrend der Post über-
gebenen Originals der Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 27.
Oktober 2014 erlassen habe.
Die Beschwerdeführenden haben unbestrittenermassen vor Ablauf der
Frist bis 27. Oktober 2014 um 12:00 Uhr ihre Stellungnahme gleichen Da-
tums vorab per Fax eingereicht. Die Vorinstanz hat anschliessend (soweit
ersichtlich) die angefochtene Schlussverfügung erlassen, ohne den Erhalt
des Originals der Stellungnahme der Beschwerdeführenden abzuwarten.
Daraus ist den Beschwerdeführenden indes kein Nachteil erwachsen.
Denn die Vorinstanz hat entsprechend ihrem früheren Hinweis auf die Mög-
lichkeit, «per email oder fax zu reagieren» (vgl. E. 2.1.2), die Faxeingabe
der Beschwerdeführenden in der Begründung ihrer Schlussverfügung in
einer dem Anspruch auf rechtliches Gehör genügenden Weise mitberück-
sichtigt (zum Erfordernis der Auseinandersetzung mit Parteivorbringen Ur-
teil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 19. Juli 2004, VPB
69.50 E. 6.3).
2.3 Die Beschwerdeführenden machen sodann geltend, die Vorinstanz
habe das in Dispositiv-Ziff. 3 Bst. c der angefochtenen Schlussverfügung
als «annexe 1» bezeichnete Dokument der Verfügung nicht beigelegt. Da-
mit habe die ESTV die Schlussverfügung mangelhaft eröffnet und sei als
Folge davon die Rechtsmittelfrist in unzulässiger Weise verkürzt worden.
Zwar habe die Vorinstanz in der Begründung der Schlussverfügung ausge-
führt, sie werde antragsgemäss die Kontoeröffnungs- und Kontoidentifika-
tionsunterlagen aus den zu übermittelnden Akten entfernen. Zugleich habe
die Vorinstanz jedoch in der Schlussverfügung erklärt, dass die in diesen
Dokumenten enthaltenen Informationen betreffend Vollmachten an die
DGFP zu übermitteln seien. Den Beschwerdeführenden sei es vor diesem
Hintergrund nicht möglich gewesen, zweifelsfrei festzustellen, in welcher
Form die als «annex 1» bezeichneten, «aus den Beilagen 1 bis 4» beste-
henden Dokumente nach Auffassung der ESTV an die französische Be-
hörde übermittelt werden sollen (vgl. Beschwerde, S. 5 f.).
2.3.1 Grundsätzlich ist nur das Dispositiv einer Verfügung bindend. Zur
Feststellung von dessen Tragweite können aber weitere Umstände, na-
mentlich die Begründung der Verfügung, herangezogen werden (vgl. zum
Ganzen BGE 116 II 738 E. 2a, 115 II 187 E. 3b; Urteil des
BGer 8C_821/2012 vom 3. Juli 2013 E. 3.2).
A-6989/2014
Seite 10
2.3.2 Vorliegend führt die Vorinstanz in der Begründung der angefochtenen
Schlussverfügung unter anderem aus, die Beschwerdeführenden würden
zutreffend geltend machen, «dass die DGFP weder nach den Kontoeröff-
nungs- noch nach den Kontoidentifikationsunterlagen fragt» (S. 6 der
Schlussverfügung, auch zum Folgenden). Infolgedessen werde die ESTV,
anders als nach dem Notifikationsschreiben vom 25. August 2014 vorge-
sehen, diese Unterlagen aus den zu übermittelnden Akten entfernen. Weil
die darin enthaltenen Informationen betreffend Vollmachten den angefrag-
ten Zeitraum betreffen würden und durch die französischen Steuerbehör-
den verlangt worden seien, seien diese Informationen jedoch voraussicht-
lich erheblich und somit an die DGFP zu übermitteln.
Das Notifikationsschreiben vom 25. August 2014 enthielt als Beilagen 1-4
nebst Kontoauszügen Konto-Übersichten und ein Formular A zur Feststel-
lung des wirtschaftlich Berechtigten. Dabei geht aus dem Schreiben sinn-
gemäss hervor, dass die ESTV (damals) diese Beilagen der DGFP zu über-
mitteln beabsichtigte.
2.3.3 Aus dem hiervor (E. 2.3.1 f.) Dargelegten erhellt, dass die Schluss-
verfügung nach Treu und Glauben nur so verstanden werden kann, dass
danach die unter den Beilagen 1-4 zum Notifikationsschreiben vom 25. Au-
gust 2014 befindlichen «Kontoeröffnungs- und Kontoidentifikationsunterla-
gen» nicht an die DGFP übermittelt werden sollen. Es musste dabei den
Beschwerdeführenden nach den Umständen von vornherein klar sein,
dass die ESTV mit der Bezeichnung «Kontoeröffnungs- und Kontoidentifi-
kationsunterlagen» die Konto-Übersichten und das Formular A meint. Auch
geht aus dem in Frage stehenden Abschnitt der Schlussverfügung hinrei-
chend klar hervor, dass diese Konto-Übersichten und das Formular A der
DGFP nicht ausgehändigt werden sollen, aber darin enthaltene Angaben
betreffend Vollmachten Gegenstand der Amtshilfeleistung bilden sollen.
Die Beschwerdeführenden wurden folglich mit der Schlussverfügung
rechtsgenügend darüber in Kenntnis gesetzt, welche Dokumente in wel-
cher Form als «annexe 1» der DGFP weitergeleitet werden sollen. Einer
diesbezüglichen (bloss erklärenden) Präzisierung, wie sie die ESTV auf
Verlangen der Beschwerdeführenden im Nachgang zum Erlass der
Schlussverfügung mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 vornahm, hätte es
deshalb zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführenden
nicht bedurft.
A-6989/2014
Seite 11
Nach dem Gesagten lässt sich der vorinstanzliche Verzicht darauf, der
Schlussverfügung die als «annexe 1» bezeichneten Dokumente beizule-
gen oder diese Unterlagen in der Verfügung einzeln aufzuführen, weder als
gehörsverletzend noch als fehlerhafte Eröffnung der angefochtenen
Schlussverfügung qualifizieren.
3.
3.1 Gemäss der heute geltenden Fassung von Art. 28 DBA-F tauschen die
zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen
Informationen aus, «die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur An-
wendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steu-
ern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder
ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben
werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entspre-
chende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht» (Abs. 1 Satz 1
der Bestimmung). Dabei ist der Informationsaustausch gemäss Art. 28 Abs.
1 Satz 2 DBA-F nicht durch Art. 1 DBA-F (persönlicher Geltungsbereich)
und Art. 2 DBA-F (sachlicher Geltungsbereich bzw. unter das Abkommen
fallende Steuern) beschränkt.
3.1.1 Gemäss Ziff. XI Abs. 2 des Zusatzprotokolls zum DBA-F soll der Ver-
weis auf «voraussichtlich erhebliche» Informationen in Art. 28 Abs. 1 DBA-
F «einen möglichst breiten Informationsaustausch in Steuersachen ge-
währleisten, ohne dass die Vertragsstaaten ‘fishing expeditions’ durchfüh-
ren oder Informationen verlangen können, deren Erheblichkeit für die Auf-
klärung der Steuerangelegenheiten bestimmter Steuerpflichtiger wenig
wahrscheinlich ist». Es handelt sich dabei um eine Anlehnung an das
OECD-Manual bzw. den OECD-Kommentar zu Art. 26 des OECD-Muster-
abkommens, wonach das Kriterium der voraussichtlichen Erheblichkeit
(«foreseeable relevence», «pertinence vraisemblable») der Balance zwi-
schen dem angestrebten möglichst weitgehenden Austausch von Informa-
tionen und einer unerlaubten «fishing expedition» dient (vgl. Urteile des
BVGer A-3294/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 2.3.2, A-6547/2013 vom
11. Februar 2014 E. 5.2). Die OECD umschreibt «fishing expeditions» als
«speculative requests for information that have no apparent nexus to an
open inquiry or investigation» bzw. «‹d’aller à la pêche aux renseigne-
ments›, c’est-à-dire de demander des renseignements dont il est peu pro-
bable qu’ils aient un lien avec une enquête ou contrôle en cours».
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Das Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit und das Verbot der
«fishing expeditions» stehen in Einklang mit dem Verhältnismässigkeits-
prinzip, das als verfassungsmässiger Grundsatz staatlichen Handelns (vgl.
Art. 5 Abs. 2 BV) zwingend zu berücksichtigen ist (vgl. Urteile des BVGer
A-5470/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.2, A-38/2014 vom 1. April 2014
E. 2.2.1.2, A-5390/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.1.2).
3.1.2 Dem «voraussichtlich» kommt eine doppelte Bedeutung zu, indem es
sich zum einen darauf bezieht, dass der ersuchende Staat die Erheblich-
keit voraussehen und deshalb im Amtshilfegesuch geltend machen muss,
und zum anderen nur solche Unterlagen zu übermitteln sind, die voraus-
sichtlich erheblich sind. Der ersuchte Staat darf hier allerdings nur Unterla-
gen von der Amtshilfe ausschliessen, die mit Sicherheit nicht erheblich sind
(BGE 128 II 407 E. 6.3.1; vgl. auch Urteil des BGer 2A.352/2005 vom 6.
Januar 2006 E. 3; Urteil des BVGer A-5470/2014 vom 18. Dezember 2014
E. 2.2). In letzterem Sinn ist auch Art. 14 Abs. 3 ADV anzuwenden, wonach
Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt
werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu ma-
chen sind (Urteil des BVGer A-38/2014 vom 1. April 2014 E. 2.2.1.2).
3.1.3 Nach ständiger Rechtsprechung kann von der ersuchenden Behörde
nicht der strikten Beweis des massgeblichen Sachverhalts erwartet wer-
den, doch muss sie hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen
dartun (BGE 139 II 404 E. 7.2.2, 139 II 451 E. 2.1 und 2.2.1, 125 II 250 E.
5b). Aufgrund des sog. völkerrechtlichen Vertrauensprinzips besteht – aus-
ser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zu-
sammenhang mit dem Ordre public (vgl. Art. 5 Abs. 2 Bst. a ADV) – grund-
sätzlich kein Anlass, an der Sachverhaltsdarstellung und an Erklärungen
anderer Staaten zu zweifeln (vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2, 4.3.1 und 4.3.3,
126 II 409 E. 4; Urteile des BVGer A-5390/2013 vom 6. Januar 2014 E.
5.2.2, B-1258/2013 vom 24. Juli 2013 E. 4.1). Die ESTV ist deshalb an die
Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese
nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche von vorn-
herein entkräftet werden kann (vgl. anstelle vieler: Urteil des
BGer 2A.567/2001 vom 15. April 2002 E. 4.1; Urteile des BVGer
A-5470/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.3, A-6547/2013 vom 11. Feb-
ruar 2014 E. 5.3, A-5290/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 5.2).
3.2 Art. 28 Abs. 3 DBA-F enthält bestimmte Beschränkungen der Pflicht zur
Leistung von Amtshilfe. So ist der ersuchte Vertragsstaat nicht verpflichtet,
von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis des einen oder des anderen
A-6989/2014
Seite 13
Vertragsstaates abzuweichen (Bst. a), oder Informationen zu erteilen, wel-
che nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren eines der
beiden Vertragsstaaten nicht beschafft werden können (Bst. b). Auch be-
steht gemäss Art. 28 Abs. 3 (Bst. c) DBA-F keine Verpflichtung zur Ertei-
lung von Informationen, «die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Ge-
werbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben
würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche».
Obschon Art. 28 Abs. 3 DBA-F die genannten Einschränkungen der Amts-
hilfeverpflichtung vorsieht, räumt diese Vorschrift dem ersuchten Staat, so-
weit er die nach dem Amtshilfegesuch verlangten Informationen mit einer
in Einklang mit seinem innerstaatlichen Recht stehenden Massnahme
hätte beschaffen können, nicht das Recht ein, sich der Amtshilfeverpflich-
tung von Art. 28 Abs. 1 DBA-F zu entziehen, indem er die nach dem Ge-
such geforderten Informationen mit einer seinem innerstaatlichen Recht
widersprechenden Massnahme beschafft. Dieses Verständnis von Art. 28
Abs. 3 DBA-F drängt sich schon deshalb auf, weil völkerrechtliche Verträge
so auszulegen sind, dass ihr Ziel und Zweck bestmöglich erreicht werden
kann (effet utile; vgl. BGE 134 II 10 E. 3.5.3; CHARLOTTE SCHODER, StAhiG,
Praxiskommentar zum Bundesgesetz über die internationale Amtshilfe in
Steuersachen [Steueramtshilfegesetz, StAhiG], 2014, N. 49).
3.3 Art. 28 Abs. 5 DBA-F, welcher Art. 28 Abs. 3 DBA-F vorgeht, enthält
Einschränkungen der in letzterer Bestimmung vorgesehenen Beschrän-
kungen der Amtshilfeverpflichtung (vgl. zum Umfang dieser Derogation so-
gleich E. 3.3.1). So darf der ersuchte Vertragsstaat nach Art. 28 Abs. 5 Satz
1 DBA-F die Leistung von Amtshilfe nicht «nur deshalb ablehnen, weil sich
die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem
Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie
sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen». In diesem Zusammen-
hang sieht Art. 28 Abs. 5 Satz 2 DBA-F vor, dass die Steuerbehörden des
ersuchten Vertragsstaats ungeachtet Art. 28 Abs. 3 DBA-F oder entgegen-
stehender Vorschriften des innerstaatlichen Rechts über die Befugnis ver-
fügen, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen
durchzusetzen.
3.3.1 Anders als das StAhiG mit dessen Art. 8 Abs. 2 enthält die ADV keine
ausdrückliche Vorschrift, wonach die ESTV Informationen, welche sich im
Besitz einer Bank oder eines anderen Finanzinstituts befinden, verlangen
kann, wenn das anwendbare Abkommen ihre Übermittlung vorsieht. Für
A-6989/2014
Seite 14
diejenigen verbleibenden Fälle, bei welchen das StAhiG noch nicht an-
wendbar ist, stellt sich deshalb die Frage, ob Art. 28 Abs. 5 Satz 2 DBA-F
eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Beschaffung von Bankin-
formationen bildet. Dazu ist Folgendes festzuhalten:
Würde man einer in der Doktrin zu Art. 26 Abs. 3 und 5 des OECD-Muster-
abkommens vertretenen Auffassung folgen, müsste davon ausgegangen
werden, dass die Abkommensklausel von Art. 28 Abs. 5 Satz 1 DBA-F nur
Art. 28 Abs. 3 Bst. c DBA-F derogiert und sie die Einschränkungen der
Amtshilfeverpflichtung nach Art. 28 Abs. 3 Bst. a und b DBA-F unberührt
lässt. Gegebenenfalls müsste Art. 28 Abs. 5 Satz 2 DBA-F als die Bestim-
mungen von Art. 28 Abs. 3 Bst. a und b DBA-F derogierende, unmittelbar
anwendbare Vorschrift sowie Grundlage für eine Beschaffung und Über-
mittlung von Bankinformationen durch die ESTV qualifiziert werden kön-
nen, damit sich die abkommensrechtliche Amtshilfeverpflichtung auf solche
Informationen erstreckt. Dies gilt jedenfalls, soweit es im anwendbaren uni-
lateralen schweizerischen Recht an einer Grundlage für die Durchbre-
chung des Bankgeheimnisses fehlt (vgl. zum Ganzen ROBERT WALDBUR-
GER, Aktuelle Entwicklungen in der schweizerischen Amtshilfe im Steuer-
bereich, in: SZW 2009, S. 480 ff., S. 486 ff.).
In der Doktrin ist vor diesem Hintergrund umstritten, ob Abkommensvor-
schriften wie Art. 28 Abs. 5 Satz 2 DBA-F im genannten Sinne unmittelbar
anwendbar, also self-executing sind und eine hinreichende gesetzliche
Grundlage für die Beschaffung sowie Übermittlung von Bankinformationen
an ausländische Behörden bilden (vgl. DANIEL HOLENSTEIN, in: Martin Zwei-
fel et al. [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Internatio-
nales Steuerrecht, 2015, Art. 26 OECD-Musterabkommen N. 317, m.w.H.;
WALDBURGER, a.a.O., S. 488). Gegen den self-executing-Charakter sol-
cher Vorschriften und als Argument für die Annahme, dass diese Vorschrif-
ten den fraglichen Einschränkungen der Amtshilfeverpflichtung (beim DBA-
F: gemäss Art. 28 Abs. 3 Bst. a und b DBA-F) nicht vorgehen (können),
wird insbesondere vorgebracht, der darin verwendete Begriff der «Offenle-
gung», der sowohl für die Beschaffung als auch die Übermittlung der Infor-
mationen stehen solle, sei «nicht sehr präzise» (WALDBURGER, a.a.O., S.
488, auch zum Folgenden). Überdies wird ausgeführt, diese Vorschriften
würden sich nach ihrem Wortlaut – statt dem ersuchten Staat die entspre-
chenden Kompetenzen zur Informationsbeschaffung und -übermittlung zu
verleihen – auf die Feststellung beschränken, wonach der ersuchte Staat
die entsprechenden Kompetenzen habe. Teilweise wird auch die Meinung
A-6989/2014
Seite 15
vertreten, Amtshilfevorschriften in Doppelbesteuerungsabkommen könn-
ten «klarerweise» nicht self-executing sein (in diesem Sinne URS R. BEH-
NISCH, Amtshilfe der Schweiz in Steuer[straf]sachen, in: ASA 77 S. 737 ff.,
S. 747).
Eine staatsvertragliche Bestimmung ist direkt anwendbar (self-executing),
wenn sie inhaltlich hinreichend bestimmt und klar ist, um im Einzelfall
Grundlage eines Entscheids zu bilden. Die Norm hat anders gesagt justizi-
abel zu sein, d.h. sie muss die Rechte sowie Pflichten des Einzelnen um-
schreiben und sich an die rechtsanwendenden Behörden als Adressaten
richten (BGE 133 I 286 E. 3.2, 124 III 90 E. 3a). Nach Auffassung des Bun-
desverwaltungsgerichts erfüllt Art. 28 Abs. 5 Satz 2 DBA-F diese Anforde-
rungen und derogiert diese Vorschrift Art. 28 Abs. 3 Bst. a und b DBA-F.
Denn unbestreitbar hat Art. 28 Abs. 5 Satz 2 DBA-F – insbesondere vor
dem Hintergrund des Entscheids des Bundesrates vom 13. März 2009 zur
Änderung der schweizerischen Amtshilfepolitik (im Sinne einer Anpassung
an den OECD-Standard mit Bereitschaft zur Gewährung von Amtshilfe
auch bei Verdacht auf einfache Steuerhinterziehung im Rahmen künftiger
Revisionen von Doppelbesteuerungsabkommen) – den Zweck, sicherzu-
stellen, dass die schweizerischen Steuerbehörden ohne Rücksicht auf Art.
28 Abs. 3 Bst. a und Bst. b DBA-F die Möglichkeit haben, die vom ersu-
chenden Staat geforderten Informationen bei einer Bank als Informations-
inhaberin zu beschaffen und diese Informationen an die ausländischen Be-
hörden zu übermitteln (vgl. WALDBURGER, a.a.O., S. 487 f.). Dieses Ansin-
nen widerspiegelt sich denn auch im Willen des Gesetzgebers bzw. im kurz
darauf in Kraft getretenen StAhiG (vgl. Art. 8 Abs. 2 StAhiG). Es ist davon
auszugehen, dass die Vertragsparteien des DBA-F mit Blick auf diesen
Zweck und den erwähnten, allgemein bekannten Entscheid des Bundes-
rats wollten, dass Art. 28 Abs. 5 Satz 2 DBA-F als unmittelbar anwendbare
Vorschrift Art. 28 Abs. 3 Bst. a und Bst. b DBA-F vorgeht.
3.3.2 Die erwähnte Regelung von Art. 28 Abs. 5 DBA-F bedeutet trotz des
Ausgeführten nicht, dass der ersuchte Staat in jedem Fall Bankinformatio-
nen an den ersuchenden Staat zu übermitteln hat. Denn die Grenzen der
Verpflichtung zur Amtshilfe, welche in Art. 28 Abs. 3 DBA-F statuiert sind,
kommen auch auf Bankinformationen zur Anwendung, soweit sich die Wei-
gerung zur Leistung von Amtshilfe auf Gründe stützt, die mit der Eigen-
schaft des Informationsinhabers als Bank nichts zu tun haben (vgl. Urteile
des BVGer A-3294/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 2.4.3, A-1606/2014
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Seite 16
vom 7. Oktober 2014 E. 2.2; STEFAN OESTERHELT, Amtshilfe im internatio-
nalen Steuerrecht der Schweiz, in: Jusletter vom 12. Oktober 2009, Rz.
126).
3.4 Gemäss Art. 6 Abs. 1 Satz 1 ADV verlangt die ESTV, wenn die Vorprü-
fung zeigt, dass das Amtshilfeverfahren eingeleitet werden kann, von der
betroffenen Person oder dem Informationsinhaber die Herausgabe der er-
suchten Informationen. Nach Art. 6 Abs. 2 ADV dürfen zur Beschaffung von
Informationen nur Massnahmen durchgeführt werden, welche dem schwei-
zerischen Recht entsprechen oder deren Durchführung das anwendbare
Abkommen ausdrücklich erlaubt. Laut Art. 6 Abs. 3 ADV kann die ESTV
Zwangsmassnahmen nach Art. 9 ADV ergreifen, wenn die Voraussetzun-
gen für die Durchführung von Zwangsmassnahmen nach den Amtshilfebe-
stimmungen des anwendbaren Abkommens oder den Bestimmungen des
schweizerischen Rechts erfüllt sind.
3.4.1 Verlangt die ESTV zwecks Gewährung von Amtshilfe Informationen,
welche im Besitz von Dritten sind, ist für die Beantwortung der Frage, ob
die entsprechende Massnahme der Informationsbeschaffung im Sinne von
Art. 6 Abs. 2 ADV dem schweizerischen Recht entspricht, zu klären, ob und
inwiefern die betreffende Drittperson im Besteuerungsverfahren gegen die
vom Amtshilfeersuchen betroffene Person zur Mitwirkung verpflichtet wäre,
falls sich dieses Verfahren in der Schweiz abspielen würde (HOLENSTEIN,
a.a.O., Art. 26 OECD-Musterabkommen N. 287).
3.4.2 Im Bereich der direkten Steuern sind die schweizerischen Steuerbe-
hörden – da Art. 127 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) bzw. Art. 43 Abs. 2
Satz 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmoni-
sierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG;
SR 642.14) zu den Bescheinigungspflichten in Verbindung mit Art. 47 des
Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen
(Bankengesetz, BankG; SR 952.0) das Bankgeheimnis vorbehalten – be-
treffend inländische Steuerpflichtige nicht befugt, in einem Veranlagungs-
oder gewöhnlichen Steuerhinterziehungsverfahren bei Banken und ande-
ren Finanzintermediären Bankinformationen oder Informationen einzuho-
len, welche mit dem Steuerpflichtigen eingegangene Vertragsverhältnisse
betreffen. Einzig in Steuerstrafverfahren betreffend eines Vergehens, d.h.
eines Steuerbetrugs oder einer Veruntreuung von Quellensteuern (Art. 186
f. DBG bzw. Art. 59 StHG), und im Falle anderer schwerer Steuerwider-
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Seite 17
handlungen (wie namentlich der fortgesetzten Hinterziehung grosser Steu-
erbeträge; vgl. Art. 190 DBG) ist dies nach dem schweizerischen Recht der
direkten Steuern möglich (s. zum Ganzen Urteil des BVGer A-1606/2014
vom 7. Oktober 2014 E. 3.6).
Soweit es nicht um ein Steuerstrafverfahren der genannten qualifizierten
Art geht, ist eine Bank bezüglich Angaben über einen Steuerpflichtigen, mit
welchem sie nicht in einem Vertragsverhältnis steht oder stand, im Bereich
der direkten Steuern gegenüber den Steuerbehörden von vornherein (bzw.
unabhängig vom Bankgeheimnis) nicht bescheinigungspflichtig (vgl. Art.
127 Abs. 1 DBG bzw. Art. 43 Abs. 1 StHG e contrario sowie Urteile des
BVGer A-3294/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 2.4.4.1, A-1606/2014 vom
7. Oktober 2014 E. 7.2.1).
3.5 Eine ergänzende spontane Amtshilfe, also eine zusätzliche, nach dem
konkreten Ersuchen nicht verlangte Amtshilfeleistung im Rahmen eines be-
reits gestellten Amtshilfegesuches, ist aufgrund von Ziff. XI Abs. 5 des Zu-
satzprotokolls zum DBA-F und Art. 1 Abs. 3 ADV ausgeschlossen (vgl. Ur-
teil des BVGer A-5470/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.5).
4.
Das vorliegende Amtshilfegesuch enthält sowohl die gemäss Art. XI Abs. 3
des Zusatzprotokolls zum DBA-F als auch die nach Art. 5 Abs. 3 Bst. b ADV
erforderlichen Angaben und genügt den in formeller Hinsicht geltenden An-
forderungen (vgl. zu den formellen Erfordernissen ausführlich Urteil des
BVGer A-5470/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.4). In diesem Zusam-
menhang ist einzig Folgendes anzumerken:
4.1 Im Amtshilfegesuch der DGFP werden die verlangten Informationen
klar umschrieben, geht es doch nach der Formulierung im Gesuch (1) um
die Bankverbindungen («réfèrences de tous les comptes bancaires») zu
allen vom Beschwerdeführer 1 und/oder der Beschwerdeführerin gehalte-
nen Konten bei der [Bank], (2) um die Bankverbindungen zu anderen Kon-
ten, bezüglich welcher der Beschwerdeführer 1 und/oder die Beschwerde-
führerin 2 über Bankvollmachten verfügen, und (3) um Kontoauszüge zu
den Konten mit den IBAN-Nummern […] und zu allfälligen weiteren, auf
das vorliegend beschwerdeführende Ehepaar lautenden Konten mit Aus-
weis des Vermögens am 1. Januar 2010 und 1. Januar 2011 sowie des im
Jahr 2010 erzielten Einkommens.
A-6989/2014
Seite 18
Zwar hat die DGFP in Bezug auf die hiervor genannten Punkte 2 und 3 die
Fragen im Amtshilfegesuch nicht ausdrücklich auf Konten bei der [Bank]
beschränkt. Nach Treu und Glauben – insbesondere mit Blick auf die Be-
gründung des Amtshilfegesuches – sind die entsprechenden Fragen je-
doch so (einschränkend) zu verstehen, dass die französische Behörde
ausschliesslich um Informationen zu Konten bei dieser Bank ersucht. Zu
berücksichtigen ist nämlich, dass im Gesuch drei Konten bei dieser Bank
mit Angaben der IBAN-Nummer sowie den Kontoinhabern (die Beschwer-
deführenden 1 und 2) ausdrücklich genannt sind und sich darin keine An-
haltspunkte finden, dass in den zugrunde liegenden Sachverhalt weitere
Banken verwickelt wären oder auch nur verwickelt sein könnten.
4.2 Die Beschwerdeführenden rügen, die DGFP habe nicht erklärt, dass
die in Frankreich vorgesehenen Mittel der Informationsbeschaffung ausge-
schöpft worden seien. Dieses Vorbringen ist jedoch mit Blick auf die akten-
kundige Bestätigung der DGFP, dass ihr Gesuch dem DBA-F entspreche,
unbegründet. Denn wie im Urteil des BVGer A-5470/2014 vom 18. Dezem-
ber 2014 (E. 4.3.1) ausgeführt, kann in einer solchen Bestätigung der er-
suchenden Behörde eine Erklärung der Ausschöpfung der üblichen Aus-
kunftsquellen im ersuchenden Staat erblickt werden.
4.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden kann sodann dem
vorliegenden Amtshilfegesuch eine Darlegung der Gründe entnommen
werden, die aus Sicht der DGFP für die voraussichtliche Erheblichkeit der
verlangten Informationen bei der Erhebung der Einkommens- und Vermö-
genssteuern der vom Gesuch betroffenen Zeitspannen bei den Beschwer-
deführenden 1 und 2 in Frankreich sprechen. Anders als dies in der Be-
schwerde angenommen wird, besteht im Übrigen keine Pflicht der DGFP,
die voraussichtliche Erheblichkeit der geforderten Informationen über eine
blosse Sachdarstellung hinaus ausdrücklich zu versichern (vgl. Urteil des
BVGer A•5470/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 4.3.2).
5.
5.1 Im Folgenden gilt es zunächst zu prüfen, ob die von der französischen
Behörde verlangten Informationen im abkommensrechtlichen Sinne vo-
raussichtlich erheblich sind «zur Anwendung oder Durchsetzung des inner-
staatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für
Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer politischen Unterabteilungen o-
der lokalen Körperschaften erhoben werden» (vgl. Art. 28 Abs. 1 Satz 1
DBA-F und vorn E. 3.1). Massgebend sind dabei einzig die Verhältnisse in
denjenigen, vom zeitlichen Anwendungsbereich von Art. 28 DBA-F in der
A-6989/2014
Seite 19
heute geltenden Fassung erfassten Zeitspannen, für welche das Amtshil-
fegesuch gestellt wurde (das Jahr 2010 mit Bezug auf die Einkommens-
steuern und die Jahre 2010-2011 hinsichtlich der Vermögenssteuern).
Ohne Relevanz ist hingegen, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 zwi-
schenzeitlich in die Schweiz gezogen und gerichtlich getrennt sind (vgl. Ur-
teil des BVGer A-5470/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 5.1.1). Offen ge-
lassen werden kann sodann, wie es sich mit der voraussichtlichen Erheb-
lichkeit der von der DGFP mit Bst. b des 6. Abschnittes des Amtshilfegesu-
ches verlangten Informationen betreffend Bankvollmachten verhält. Denn
eine diesbezügliche Informationsübermittlung an die ausländische Be-
hörde ist – wie im Folgenden ersichtlich wird (vgl. E. 6.2.2) – selbst dann
unzulässig, wenn die voraussichtliche Erheblichkeit insoweit zu bejahen
wäre.
5.2 Die DGFP hat in ihrem Amtshilfegesuch sinngemäss den Verdacht ge-
äussert, dass der Beschwerdeführer 1 und/oder die Beschwerdeführerin 2
als Inhaber von Konten bei der [Bank] über in Frankreich zu Unrecht un-
versteuert gebliebenes, allenfalls auch in Zusammenhang mit der Beteili-
gung des Beschwerdeführers 1 an der Beschwerdeführerin 3 stehendes
Einkommen und Vermögen verfügten. Die von der DGFP in diesem Zu-
sammenhang genannten Umstände – die Beteiligung des Beschwerdefüh-
rers 1 an der Beschwerdeführerin 3, die Überweisungen von Geldern von
schweizerischen Konten der Beschwerdeführenden 1 und 2 auf ihr franzö-
sisches Konto und die pflichtwidrige Nichtdeklaration von aus der Schweiz
stammenden Einkünften und von in der Schweiz gelegenem Vermögen –
sind grundsätzlich geeignet, einen Verdacht dieser Art zu begründen.
Sodann besteht ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen diesem
Verdacht und den von der DGFP mit Bst. a und c des 6. Abschnittes ihres
Gesuches erfragten Informationen, können diese doch zur Aufklärung des
von dieser Behörde umschriebenen rechtserheblichen Sachverhalts bei-
tragen. Letzteres gilt ohne weiteres in Bezug auf die Frage nach den vom
Beschwerdeführer 1 und/oder der Beschwerdeführerin 2 gehaltenen Kon-
ten bei der [Bank]. Auch die von der DGFP verlangten, das Vermögen am
1. Januar 2010 und 1. Januar 2011 sowie das im Jahr 2010 erzielte Ein-
kommen der Beschwerdeführenden 1 und 2 ausweisenden Kontenaus-
züge erscheinen als für die Erhebung der französischen Einkommens- und
Vermögenssteuern bei diesen Personen genügend relevant. Namentlich
liegt diesbezüglich keine unzulässige Beweisausforschung vor, zumal die
französische Behörde nur nach Auszügen betreffend auf diese Personen
lautende Konten bei der [Bank] fragt (vgl. E. 4.1).
A-6989/2014
Seite 20
5.3 Vor diesem Hintergrund sind die mit Bst. a und c des 6. Abschnittes des
Amtshilfegesuches erfragten Informationen als voraussichtlich erheblich zu
qualifizieren und ist eine unzulässige Beweisausforschung bzw. «fishing
expedition» insoweit auszuschliessen. Nichts daran ändern können die
sich auf die Frage der voraussichtlichen Erheblichkeit dieser Informationen
beziehenden Vorbringen der Beschwerdeführenden:
5.3.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, nach dem französischen
Recht seien nicht sämtliche Zahlungen einem zu deklarierenden Einkom-
men gleichzustellen. Damit stellen sie sinngemäss in Abrede, dass die Be-
schwerdeführenden 1 und 2 in Frankreich pflichtwidrig Einkünfte nicht de-
klariert hätten.
Diesbezüglich ist den Beschwerdeführenden entgegenzuhalten, dass mit
Blick auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip (E. 3.1.3) grundsätzlich
kein Anlass besteht, an der (sinngemässen) Erklärung der DGFP zu zwei-
feln, wonach die Beschwerdeführenden 1 und 2 in Frankreich Verfahrens-
pflichten verletzt hätten (vgl. auch Urteil des BVGer A-5470/2014 vom 18.
Dezember 2014 E. 5.1.2.2). Die Beschwerdeführenden haben nichts Sub-
stantielles vorgebracht, was dieser Erklärung den Boden entziehen würde.
Auch bestreiten sie im Übrigen weder ausdrücklich noch implizit die Dar-
stellung der DGFP, wonach die Beschwerdeführenden 1 und 2 in Frank-
reich die Pflicht zur Deklaration ihres (in der Schweiz gelegenen) Vermö-
gens verletzt haben.
5.3.2 Die Beschwerdeführenden erklären, die ESTV habe der DGFP mit
Schreiben vom 27. November 2013 die Jahresrechnung 2010 der Be-
schwerdeführerin 3 übermittelt. Aus dieser Jahresrechnung sei ersichtlich,
dass die Beschwerdeführerin 3 im Jahr 2010 weder Lohn, Dividenden, Zin-
sen noch Sitzungsgelder etc. ausbezahlt habe. Es sei deshalb erstellt, dass
in der Schweiz keine Einkünfte der Beschwerdeführenden 1 und/oder 2
erzielt worden seien und die von der DGFP für das Jahr 2010 verlangten
Informationen folglich nicht voraussichtlich erheblich seien.
Im Amtshilfegesuch wird – wie erwähnt – ausgeführt, die Beschwerdefüh-
renden 1 und 2 hätten, ohne in Frankreich Einkünfte aus der Schweiz oder
in der Schweiz gelegenes Vermögen zu deklarieren, von eigenen Konten
bei der [Bank] Gelder auf ihr französisches Konto in Frankreich überwie-
sen. Der in diesem Kontext seitens der DGFP geäusserte, hiervor in E. 5.2
genannte Verdacht lässt sich allein gestützt auf die Jahresrechnung 2010
der Beschwerdeführerin 3 nicht mit Sicherheit ausräumen, selbst wenn
A-6989/2014
Seite 21
diese Jahresrechnung tatsächlich keine Zahlungen an den Beschwerde-
führer 1 und/oder die Beschwerdeführerin 2 ausweisen sollte. Denn der
genannte Verdacht bezieht sich nicht ausschliesslich auf von der Be-
schwerdeführerin 3 stammende, dem Beschwerdeführer 1 oder seiner
Ehefrau zuzurechnende finanzielle Mittel. Schon deshalb können die An-
lass für das Amtshilfegesuch bildenden Fragen, die sich den französischen
Behörden im Rahmen der Einkommens- und Vermögensbesteuerung der
Beschwerdeführenden 1 und 2 stellen, nicht als aufgrund der aktenkundi-
gen Übermittlung der Jahresrechnung 2010 der Beschwerdeführerin 3 an
die DGFP abschliessend geklärt qualifiziert werden.
Trotz der in der Beschwerde erwähnten Informationsübermittlung vom
27. November 2013 ist die voraussichtliche Erheblichkeit der mit Bst. a und
c des 6. Abschnittes des Amtshilfegesuches verlangten Informationen so-
mit nach wie vor zu bejahen und ist das diesbezügliche Interesse der DGFP
an der Amtshilfeleistung nicht dahingefallen.
6.
Nach dem Gesagten erfüllt das Amtshilfegesuch sämtliche Anforderungen,
die an ein solches gestellt werden, und sind die damit verlangten Informa-
tionen – soweit es nicht um die Frage der Bankvollmachten geht – voraus-
sichtlich erheblich für die Erhebung der Einkommenssteuern des Jahres
2010 und der Vermögenssteuern 2010 und 2011 bei den Beschwerdefüh-
renden 1 und 2 in Frankreich. Zudem ist nicht erkennbar, dass eine dem
französischen Recht entsprechende Besteuerung dieser Beschwerdefüh-
renden dem DBA-F widerspricht (vgl. zu dieser Voraussetzung vorn E. 3.1).
Es bleibt zu klären, ob die von der ESTV beabsichtigte Informationsüber-
mittlung aus anderen Gründen unzulässig ist.
6.1 Vorliegend hat die ESTV die zu übermittelnden Informationen nicht von
den vom Amtshilfegesuch betroffenen Personen (den Beschwerdeführen-
den 1 und 2), sondern von einer Drittperson (der [Bank]) beschafft. Es stellt
sich deshalb die Frage, ob eine allfällige Unzulässigkeit der Beschaffung
dieser Informationen im Fall, dass sich das Besteuerungsverfahren betref-
fend die von den Beschwerdeführenden 1 und 2 zu entrichtenden Einkom-
mens- und Vermögenssteuern (der hier in Frage stehenden Zeitspannen)
in der Schweiz abspielen würde, der Amtshilfeleistung entgegensteht (vgl.
E. 3.3 und 3.4.1).
6.2
A-6989/2014
Seite 22
6.2.1 Die nach Auffassung der ESTV der DGFP zu übermittelnden Anga-
ben, welche sie von der [Bank] mittels Editionsverfügungen erlangt hat, be-
treffen unter anderem die Existenz von (sowie Einzelheiten über) Konten
der Beschwerdeführenden 1 und 2 («direkt gehaltene Konten»; vgl. insbe-
sondere Dispositiv-Ziff. 3 Bst. a und c der Schlussverfügung). Es kann hier
offen gelassen werden, ob die Steuerbehörde in Bezug auf diese Konten-
beziehungen nach dem schweizerischen Recht im Verfahren der Veranla-
gung und Durchsetzung der direkten Einkommens- und Vermögenssteuern
aufgrund des Bankgeheimnisses keine Möglichkeit haben würde, die ent-
sprechenden Unterlagen direkt von einer Bank einzufordern. Denn diesbe-
züglich würde, wenn innerstaatlich das Bankgeheimnis zu beachten wäre,
die in Art. 28 Abs. 5 DBA-F statuierte Durchbrechung dieses Geheimnisses
greifen (vgl. E. 3.3.1). Es steht damit fest, dass die ESTV hinsichtlich der
Konten der Beschwerdeführenden 1 und 2 grundsätzlich ihre Editionsver-
fügungen gegenüber der [Bank] erlassen durfte. Wie im Folgenden aufge-
zeigt wird, dürfen die über diese Konten eingeholten Informationen indes-
sen teilweise gleichwohl nicht an die DGFP übermittelt werden (vgl. E.
6.3.2).
6.2.2 Nach Dispositiv-Ziff. 3 Bst. b der angefochtenen Schlussverfügung
sind der DGFP Angaben zu übermitteln zur Frage, ob der Beschwerdefüh-
rer 1 und/oder die Beschwerdeführerin 2 Bankvollmachten über Konten bei
der [Bank] haben («indirekt gehaltene Konten»).
6.2.2.1 Diese Angaben könnten im Rahmen der Veranlagung und Durch-
setzung von Einkommens- und Vermögenssteuern nach dem schweizeri-
schen Recht nicht zwangsweise von der [Bank] beschafft werden, wenn
das Steuerverfahren betreffend die Beschwerdeführenden 1 und 2 in der
Schweiz durchgeführt würde. Denn insoweit würde es um die behördliche
Einholung von Bankinformationen über Vertragsverhältnisse zwischen den
Beschwerdeführenden 1 und/oder 2 als Steuerpflichtige und Drittpersonen
(den Kontoinhabern der betreffenden Konten) gehen, welche nach dem in-
nerstaatlichen Recht mangels Vertragsbeziehung zwischen der [Bank] und
den Beschwerdeführenden 1 und 2 nur in Steuerstrafverfahren betreffend
eines Vergehens möglich wäre (vgl. E. 3.4.2). An einem Verdacht auf ein
Vergehen wie namentlich einen Steuerbetrug (Art. 186 DBG bzw. Art. 59
StHG) oder eine andere schwere Steuerwiderhandlung (vgl. Art. 190
DBG), wie er für ein solches Verfahren notwendig wäre, fehlt es vorliegend,
wird doch ein solcher Verdacht im Amtshilfegesuch unbestrittenermassen
nicht rechtsgenügend geltend gemacht. Insbesondere vermag der Um-
stand, dass im Gesuch von einer Beteiligung des Beschwerdeführers 1 an
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der Beschwerdeführerin 3 die Rede ist, für sich allein keinen entsprechen-
den Verdacht zu begründen. Dies gilt umso mehr, als im Amtshilfegesuch
auch nicht ansatzweise von einem deliktischen Verhalten gesprochen wird.
6.2.2.2 Nach dem Gesagten handelt es sich bei den gemäss der angefoch-
tenen Schlussverfügung der DGFP zu übermittelnden Angaben zur Frage
nach Bankvollmachten der Beschwerdeführenden 1 und 2 über Konten bei
der [Bank] um Informationen, welche nach den schweizerischen Gesetzen
jedenfalls nicht bei dieser Bank hätten beschafft werden dürfen.
Es fragt sich aber, ob diese Angaben, soweit es um Konten lautend auf den
Namen der Beschwerdeführerin 3 geht, bei dieser Gesellschaft als Infor-
mationsinhaberin hätten beschafft werden dürfen. Gegebenenfalls könnte
sich die Schweiz insoweit der Amtshilfeverpflichtung nicht einzig mit dem
Hinweis entziehen, dass die [Bank] nach dem innerstaatlichen Recht nicht
zur Bescheinigung der in Frage stehenden Bankvollmachten verpflichtet
gewesen wäre (vgl. E. 3.2).
Es besteht keine innerstaatliche Rechtsgrundlage, aufgrund welcher die
Beschwerdeführerin 3, wenn sich das Besteuerungsverfahren betreffend
das beschwerdeführende Ehepaar in der Schweiz abspielen würde, der
Steuerbehörde Auskunft über von ihr den Beschwerdeführenden 1 und/o-
der 2 erteilte Bankvollmachten geben müsste. Zum einen ist in Art. 127
Abs. 1 DBG bzw. Art. 43 Abs. 1 StHG für die dort genannten bescheini-
gungspflichtigen Tatbestände nicht vorgesehen, dass sich die entspre-
chenden Bescheinigungspflichten auf erteilte Vollmachten erstrecken.
Dies steht in Einklang mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip, nach welchem
die Steuerbehörde nicht mehr Informationen verlangen kann, als für die
korrekte Veranlagung des Steuerpflichtigen erforderlich ist (vgl. Urteil des
BVGer A-3294/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 2.4.4.1). Zum anderen be-
steht vorliegend – wie erwähnt – kein Verdacht auf ein Steuervergehen,
welcher allenfalls weitergehende Befugnisse der Steuerbehörden gegen-
über der Beschwerdeführerin 3 begründen könnte. Folglich hätten die in
Dispositiv-Ziff. 3 Bst. b der angefochtenen Schlussverfügung genannten
Informationen nach dem schweizerischen Recht (auch) nicht (bei der Be-
schwerdeführerin 3) beschafft werden können und sind sie deshalb ge-
mäss Art. 28 Abs. 3 Bst. b DBA-F nicht an die DGFP zu übermitteln. Da
sich die Weigerung zur Leistung von Amtshilfe insoweit auf Gründe stützt,
die mit der Eigenschaft der Informationsinhaberin bzw. der [Bank X] als
Bank nichts zu tun haben, greift diesbezüglich die Durchbrechung des
Bankgeheimnisses gemäss Art. 28 Abs. 5 DBA-F nicht (vgl. E. 3.3.2 sowie
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Urteile des BVGer A-3294/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 2.4.4.1,
A-1606/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 7.2.2).
Nach dem Gesagten dürfen keine Angaben zur Frage nach Bankvollmach-
ten in Bst. b des 6. Abschnittes des Amtshilfegesuches an die DGFP über-
mittelt werden und ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen.
6.3 Es fragt sich weiter, ob die von der ESTV beabsichtigte Informations-
übermittlung, soweit sie nicht schon aufgrund des soeben Ausgeführten
ausgeschlossen ist (vgl. E. 6.2.2), eine unzulässige ergänzende spontane
Amtshilfe darstellt (vgl. E. 3.5).
6.3.1 Die Beschwerdeführenden machen in diesem Zusammenhang gel-
tend, das Amtshilfeersuchen der DGFP beziehe sich nur auf Kontokorrent-
konten und Wertschriftendepots bei der [Bank]. Infolgedessen bilde die von
der ESTV vorgesehene Übermittlung von Angaben zum Sparkonto
(«compte d'épargne») mit der IBAN-Nr. […], zum Metallkonto («compte
métal») mit der IBAN-Nr. […] und die allgemeine Bankgarantie («garantie
bancaire générale») Nr. […] eine unzulässige spontane Amtshilfe.
Im Amtshilfegesuch findet sich bei der Frage nach den Angaben zu den auf
die Beschwerdeführenden 1 und/oder 2 lautenden Konten (ebenso wie bei
der Frage nach ihren Bankvollmachten) in einer Klammer der Hinweis
«comptes courants et comptes titres». Indes wird dieser Hinweis bei der
Bitte um Übermittlung von Kontoauszügen bezeichnenderweise nicht ge-
macht. Zudem werden dort unter anderem Auszüge zu den hiervor ge-
nannten Konten mit den IBAN-Nummern […] gefordert und handelt es sich
bei diesen Konten weder um Kontokorrentkonten noch um Wertschriften-
depots. Nach Treu und Glauben ist das Amtshilfegesuch vor diesem Hin-
tergrund so zu verstehen, dass die DGFP darin sämtliche Fragen auf alle
Kontenarten bezieht und sie mit dem Hinweis «comptes courants et comp-
tes titres» den Gegenstand ihres Ersuchens nicht beschränken, sondern
lediglich ausführen wollte, dass es ihr insbesondere um Kontokorrentkon-
ten sowie Wertschriftendepots geht. Eine unzulässige spontane Amtshilfe
durch Ausdehnung der Amtshilfeleistung auf Konten, nach welchen seitens
der französischen Behörde gar nicht gefragt wurde, ist deshalb nicht gege-
ben.
6.3.2 Der Antrag der DGFP, ihr Kontenauszüge zu übermitteln, kann nach
ihrer Formulierung einzig dahingehend verstanden werden, dass die ent-
A-6989/2014
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sprechenden Kontenauszüge (ausschliesslich) das Vermögen am 1. Ja-
nuar 2010 und 1. Januar 2011 und das im Jahr 2010 (gesamthaft) erzielte
Einkommen ausweisen sollen. Denn an der entsprechende Stelle des Ge-
suchs erklärt die DGFP, dass sie die Vermögensauszüge per 1. Januar
2010 und 1. Januar 2011 und den Betrag der im Jahr 2010 erzielten Ein-
künfte wünsche. Der entsprechende Passus steht nach einem Doppel-
punkt («: relevés de fortune au 01/01/2010 et au 01/01/2011 ainsi que le
montant des revenus perçus sur ces comptes en 2010»), weshalb er nach
Treu und Glauben als Präzisierung des Antrages um Übermittlung von
Kontoauszügen und damit im Sinne einer abschliessenden Aufzählung der
verlangten Angaben zu verstehen ist. Folglich ist davon auszugehen, dass
die DGFP keine Angaben über die einzelnen Ein- und Auszahlungen wäh-
rend der Jahre 2010 und 2011 fordert. Die von der ESTV beabsichtigte
Übermittlung der Kontoauszüge verstösst daher, soweit sie mitsamt den in
diesen Dokumenten enthaltenen Angaben zu den einzelnen Gutschriften
und Belastungen erfolgen soll, gegen das Verbot der spontanen Amtshilfe.
Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. Dementsprechend ist
die ESTV anzuweisen, in den der DGFP gemäss Dispositiv-Ziff. 3 Bst. c
der angefochtenen Schlussverfügung als «annexe 1» zu übermittelnden
Kontenauszügen die einzelnen darin ausgewiesenen Transaktionen zu
schwärzen.
6.3.3 Wie ausgeführt, sind weder Angaben zu den Bankvollmachten der
Beschwerdeführenden 1 und 2 über Konten bei der [Bank], noch Informa-
tionen zu einzelnen Transaktionen in den Auszügen der auf die Beschwer-
deführenden 1 und 2 lautenden Konten an die DGFP zu übermitteln (vgl.
E. 6.2.2 und 6.3.2). Infolgedessen bleiben unter den noch an die DGFP
weiterzuleitenden Informationen keine solchen über die Beschwerdeführe-
rin 3 übrig. Die Frage, ob die ESTV auch deshalb eine unzulässige ergän-
zende spontane Amtshilfe angeordnet hat, weil die Beschwerdeführerin 3
– wie in der Beschwerde sinngemäss behauptet wird – offensichtlich nichts
mit dem im Ersuchen geschilderten Sachverhalt zu tun hat, stellt sich des-
halb nicht mehr.
6.4 Über das hiervor Festgestellte hinaus sind keine Gründe ersichtlich,
welche eine weitere Einschränkung der nach der angefochtenen Schluss-
verfügung vorgesehenen Amtshilfeleistung gebieten würden.
A-6989/2014
Seite 26
7.
7.1 In antizipierter Beweiswürdigung kann vorliegend auf die Abnahme der
Beweismittel, deren Einreichung sich die Beschwerdeführenden in der Be-
schwerde vorbehalten haben (ohne diese genau zu benennen), verzichtet
werden. Denn aufgrund der vorliegenden Akten ist der rechtserhebliche
Sachverhalt hinreichend geklärt und es ist davon auszugehen, dass sich
die Beurteilung des vorliegenden Falles durch das Bundesverwaltungsge-
richt bei weiteren Beweiserhebungen nicht ändern wird (vgl. zur antizipier-
ten Beweiswürdigung anstelle vieler: BGE 136 I 229 E. 5.3, m.w.H.).
Es erübrigt sich nach dem Gesagten auch, die Sache entsprechend dem
Eventualantrag der Beschwerde zu weiteren Abklärungen an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen.
7.2 Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen. Die in Dispositiv-Ziff.
3 Bst. b der angefochtenen Schlussverfügung erwähnte Antwort auf die
Frage der DGFP nach Bankvollmachten darf nicht an die französische Be-
hörde übermittelt werden. Dementsprechend ist Dispositiv-Ziff. 3 Bst. b der
angefochtenen Schlussverfügung aufzuheben. Ferner sind die einzelnen,
in den Kontenauszügen gemäss «annexe 1» im Sinne von Dispositiv-Ziff.
3 Bst. c der angefochtenen Schlussverfügung aufgeführten Transaktionen
vor der amtshilfeweisen Übermittlung dieser Auszüge an die DGFP zu
schwärzen.
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
8.1 Angesichts der teilweisen Gutheissung der Beschwerde werden die
Verfahrenskosten von Fr. 6'000.- den Beschwerdeführenden in reduzier-
tem Umfang von Fr. 4'000.- auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbe-
zahlte Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- ist zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten zu verwenden.
Der Vorinstanz können keine Kosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2
VwVG).
8.2 Die Beschwerdeinstanz spricht der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zu (Art. 64 Abs.
1 VwVG). Obsiegt die Partei – wie vorliegend die anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführenden – nur teilweise, ist die Parteientschädigung entspre-
chend zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
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die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE; SR 173.320.2]).
Demnach ist die Vorinstanz zu verpflichten, den Beschwerdeführenden
eine (reduzierte) Parteientschädigung von ermessensweise Fr. 3'000.-
(inkl. MWST) zu bezahlen.
9.
Gemäss Art. 83 Bst. h BGG kann dieser Entscheid auf dem Gebiet der
internationalen Amtshilfe in Steuersachen innerhalb von 10 Tagen nur dann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes-
gericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätz-
licher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art.
84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das
Bundesgericht.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Im Sinne der Erwägungen wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen.
Dispositiv-Ziff. 3 Bst. b der angefochtenen Schlussverfügung vom 27. Ok-
tober 2014 wird aufgehoben. Die ESTV wird angewiesen, im Sinne der Er-
wägungen die gemäss Dispositiv-Ziff. 3 Bst. c der angefochtenen Schluss-
verfügung an die DGFP zu übermittelnden Unterlagen teilweise zu schwär-
zen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 6'000.- werden den Beschwerdeführenden
im Umfang von Fr. 4'000.- auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 4'000.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwen-
det.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine reduzierte
Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 3'000.- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Ref.-Nr. …; Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
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besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG).
In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung
erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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