B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-6990/2014
Ur t e i l vom 5 . Mä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richter André Moser (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian,
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Gerichtsschreiber Bernhard Keller.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidg. Forschungsanstalt WSL,
Zürcherstrasse 111, 8903 Birmensdorf ZH,
Beschwerdegegnerin,
ETH-Beschwerdekommission,
Postfach 6061, 3001 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses.
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Sachverhalt:
A.
A._______ […] absolvierte von 1984 bis 1993 das Studium […] an der ETH
Zürich (ETHZ). […] Mit Vertrag vom […] stellte die Eidgenössische
Forschungsanstalt WSL A._______ für die Zeit vom 1. November 2009 bis
zum 31. Oktober 2010 befristet bei der Forschungseinheit […] als
Programmiererin mit einem Beschäftigungsgrad von 80 % an. Das
Arbeitsverhältnis wurde […] 2010 für ein Jahr befristet bis am 31. Oktober
2011 verlängert. Mit Vertrag vom […] erfolgte eine Verlängerung des
Arbeitsverhältnisses, wiederum befristet für ein Jahr bis am 31. Oktober
2012, allerdings mit einem reduzierten Arbeitspensum von 60 %. Mit Datum
vom […] wurde schliesslich ein für die Zeit vom 1. November bis zum
31. Dezember 2012 befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen
(Beschäftigungsgrad: 60 %).
B.
Zwei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelangte der
damalige Rechtsvertreter von A._______ mit Schreiben vom 8. März 2013
an die Arbeitgeberin. Er stellte darin namentlich die Rechtmässigkeit der
Kündigung in Frage, die ohne Ansetzung einer Kündigungsfrist erfolgt sei.
Die Arbeitgeberin antwortete dahin, im Falle einer Befristung des
Arbeitsverhältnisses entfalle eine Kündigung. Allein mit Rücksicht auf die
persönlichen Verhältnisse von A._______ sei der Arbeitsvertrag aus-
nahmsweise und im Sinne eines Entgegenkommens um zwei Monate
verlängert worden. Auf Begehren des Rechtsvertreters vom 2. Dezember
2013 erliess die Eidgenössische Forschungsanstalt WSL am 7. Februar
2014 eine Verfügung, worin sie feststellte, dass das Arbeitsverhältnis mit
A._______ seit dem 31. Dezember 2012 beendet sei.
C.
Die ETH-Beschwerdekommission wies die dagegen erhobene Beschwer-
de am 30. Oktober 2014 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte.
D.
Mit Eingabe vom 28. November 2014 erhebt A._______ (Beschwerde-
führerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie begehrt die
Überprüfung sowie die Aufhebung des Urteils der ETH-Beschwerde-
kommission sowie die Aufhebung der Verfügung der Eidgenössischen
Forschungsanstalt WSL, sofern ein solches Begehren zulässig sei.
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In ihrer Begründung bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor,
sie sei von der Arbeitgeberin nicht vertragsgemäss eingesetzt worden. Ihre
befristete Anstellung habe Art. 19 der Verordnung des ETH-Rates vom
15. März 2001 über das Personal im Bereich der Eidgenössischen
Technischen Hochschulen (PVO-ETH, SR 172.220.113) widersprochen
Die ETH-Beschwerdekommission habe ihren Entscheid auf der Grundlage
eines von ihr selbst gewählten, jedoch der Sache unangemessenen
Kriteriums der Unterscheidung von Infrastrukturaufgaben von übrigen
Aufgaben getroffen.
E.
Die Eidgenössische Forschungsanstalt WSL (Beschwerdegegnerin)
schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2015 auf vollum-
fängliche Abweisung der Beschwerde, während die ETH-Beschwerde-
kommission (Vorinstanz) in ihrem Schreiben vom 8. Dezember 2014 auf
ihr Urteil vom 30. Oktober 2014 verweist.
F.
Die Beschwerdeführerin hat auf Schlussbemerkungen verzichtet.
G.
Auf die übrigen Ausführungen in den Rechtsschriften wird – soweit
entscheidrelevant – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die ETH-
Beschwerdekommission gehört zu den eidgenössischen Kommissionen
nach Art. 33 Bst. f VGG (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl.,
2013, Fn. 98 zu Rz. 1.34) und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht
gegeben (vgl. Art. 32 Abs. 1 Bst. c VGG). Das Bundesverwaltungsgericht
ist deshalb für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig
(vgl. auch Art. 62 Abs. 2 PVO-ETH).
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1.2 Die erstinstanzliche Verfügung vom 7. Februar 2014 ist durch den
Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 30. Oktober 2014 ersetzt
worden (Devolutiveffekt). Soweit sich die Beschwerde gegen die Verfügung
der Eidgenössischen Forschungsanstalt WSL vom 7. Februar 2014 richtet,
ist das Bundesverwaltungsgericht demnach nicht zuständig, weshalb
darauf insoweit nicht einzutreten ist. Immerhin gilt die erstinstanzliche
Verfügung als inhaltlich mitangefochten (BGE 134 II 142 E. 1.4, BGE 129
II 438 E. 1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-6543/2012 vom 22. April 2013 E. 1.2, A-5076/2012 vom 11. Februar
2013 E. 1.2 und A-3434/2011 vom 30. Januar 2012 E. 1.1).
1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen
Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz, SR 414.110) oder des VGG (vgl.
Art. 37 Abs. 1 ETH-Gesetz und Art. 37 VGG).
1.4 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerdeführerin ist formelle Adressatin des angefochtenen
Beschwerdeentscheids und durch diesen auch materiell beschwert. Sie ist
deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.
1.5 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher mit der in Erwägung 1.2 erwähnten
Einschränkung einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid
auf Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG). Im Personalrecht auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht bei
der Prüfung der Angemessenheit allerdings eine gewisse Zurückhaltung,
soweit es um die Leistungsbeurteilung von Bediensteten, um
verwaltungsorganisatorische Fragen oder um Probleme der betriebs-
internen Zusammenarbeit und des Vertrauensverhältnisses geht. Es
entfernt sich insofern im Zweifel nicht von der Auffassung der Vorinstanz
und setzt nicht an deren Stelle sein eigenes Ermessen. Voraussetzung für
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diese Zurückhaltung ist allerdings, dass es im konkreten Fall keine
Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhalts gibt und davon ausgegangen werden kann, dass die
Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und
die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen
hat (BGE 133 II 35 E. 3, mit Hinweisen; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-5859/2012 vom 15. Mai 2013 E. 2,
A-134/2012 vom 13. Juli 2012 E. 2, A-734/2011 vom 11. Juli 2011 E. 5.1,
A-8233/2010 vom 27. Dezember 2011 E. 2, A-438/2009 vom 1. März 2011
E. 19.7 sowie A-2424/2007 vom 4. April 2008 E. 4.4; MOSER/
BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.160, HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, All-
gemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., 2010, Rz. 446c f.).
3.
3.1 Gemäss einem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz ist in
der Regel dasjenige materielle Recht massgeblich, das im Zeitpunkt der
Verwirklichung des streitigen Sachverhalts Geltung hat. Das Bundesver-
waltungsgericht überprüft die Rechtmässigkeit eines angefochtenen
Verwaltungsakts deshalb in der Regel anhand der bei dessen Ergehen
geltenden materiellen Rechtslage (vgl. BGE 129 II 497 E. 5.3.2 m.w.H.;
Urteil des Bundesgerichts 2C_559/2011 vom 20. Januar 2012 E. 1.4
m.w.H.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5381/2013 vom 8. Mai
2014 E. 3.1 und A-5333/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 3). Vorliegend
ist umstritten, ob das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin durch
Zeitablauf per 31. Dezember 2012 beendet worden ist. Es sind entspre-
chend die personalrechtlichen Bestimmungen in derjenigen Fassung
anzuwenden, wie sie bis zum 30. Juni 2013 in Kraft standen. Danach
durften Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis auf
grundsätzlich längstens fünf Jahre befristen (aArt 9 Abs. 2 BPG, AS 2001
894). Die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen der ETH sahen vor,
dass befristete Arbeitsverhältnisse u.a. für wissenschaftliche Mitarbei-
terinnen und Mitarbeiter, die in der Lehre und in Forschungsprojekten
eingesetzt werden, sowie für Mitarbeitende, die für befristete Infrastruktur-
aufgaben eingesetzt werden, gelten (aArt. 19 Abs. 2 Bst. d und e PVO-
ETH, AS 2001 1789). Befristete Arbeitsverhältnisse durften nicht zur
Umgehung des Kündigungsschutzes nach aArt. 14 BPG abgeschlossen
werden (aArt. 19 Abs. 3 PVO-ETH).
3.2 Wie im privaten Arbeitsrecht (Art. 334 Abs. 1 des Obligationenrechts
vom 30. März 1911 [OR, SR 220]) endigt das befristete Arbeitsverhältnis
nach aArt. 10 Abs. 2 Bst. c BPG ipso jure durch blossen Zeitablauf und
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ohne dass eine Kündigung bzw. eine Verfügung nötig ist (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-3434/2011 vom 30. Januar 2012 E. 5.2;
PETER HÄNNI, Beendigung öffentlicher Dienstverhältnisse, in: Stellen-
wechsel und Entlassung, 2. Auflage, 2012, Rz. 8.22 mit Hinweis; RÉMY
WYLER/BORIS HEINZER, Droit du travail, 3. Auflage, 2014, S. 497). Soll das
Arbeitsverhältnis trotz Zeitablauf fortgesetzt werden, muss ein neuer
Arbeitsvertrag abgeschlossen oder die vereinbarte Befristung geändert
werden (HARRY NÖTZLI, in: Portmann/Uhlmann [Hrsg.], Stämpflis Hand-
kommentar zum BPG, 2013, Art. 11, N. 4).
3.3 Rechtsprechung und Lehre bezeichnen die Aneinanderreihung meh-
rerer befristeter Arbeitsverhältnisse gleichen Inhalts als Kettenarbeitsver-
träge. Sofern die Grenze des Rechtsmissbrauchs nicht überschritten wird,
gelten diese auch im Rahmen öffentlich-rechtlicher Anstellungsverhält-
nisse als zulässig. Von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten ist dann
auszugehen, wenn für den Abschluss mehrerer aufeinanderfolgender
Verträge kein sachlicher Grund besteht und bei denen die ungewöhnliche
Vertragsgestaltung bezweckt, die Anwendung der Bestimmungen über den
Kündigungsschutz zu umgehen oder das Entstehen von Rechts-
ansprüchen, die von einer Mindestdauer des Arbeitsverhältnisses
abhängen, zu verhindern (vgl. BGE 129 III 618 E. 6.2 mit Hinweisen; Urteile
des Bundesgerichts 1C_100/2007 vom 26. März 2008 E. 3.3.2 und
2P.26/2007 vom 28. Juni 2007 E. 3.6; Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-3434/2011 vom 30. Januar 2012 E. 5.3; Urteil des Verwal-
tungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2008, in: Bernische
Verwaltungsrechtsprechung [BVR] 2008 529 ff. E. 6.2-6.4; vgl. PETER
HÄNNI, Das öffentliche Dienstrecht der Schweiz, 2008, S. 74 ff.; MATTHIAS
MICHEL, Beamtenstatus im Wandel, 1998, S. 275).
3.4 Das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin wurde durch vier
aufeinanderfolgende Arbeitsverträge geregelt. Die mehrmalige Befristung
der Anstellung wurde damit begründet, dass die Stelle der Beschwerde-
führerin bis am 31. Oktober 2012 projektgebunden war und vollständig
über Drittmittel finanziert wurde. In den ersten drei Verträgen wurde
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Verlängerung des Arbeits-
verhältnisses längstens bis zum Projektende oder der maximalen
Befristungsdauer erfolgen könne. Damit war den Vertragsparteien bereits
bei Vertragsschluss die Dauer ihrer arbeitsvertraglichen Bindung klar und
sie waren entsprechend in der Lage, rechtzeitig die für die Zeit danach
erforderlichen Massnahmen zu treffen (z.B. Stellensuche, Budgetierung)
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(vgl. PETER HELBLING, in: Portmann/Uhlmann [Hrsg.], Stämpflis Handkom-
mentar zum BPG, 2013, Art. 9, N. 32; WYLER/HEINZER, a.a.O., S. 495). Die
Beschwerdegegnerin orientierte die Beschwerdeführerin im Mai 2012 bzw.
nach deren Darstellung am 5. Juni 2012 darüber, dass das Arbeits-
verhältnis am 31. Oktober 2012 definitiv enden werde und eine weitere
Verlängerung mangels Aufträgen und Drittmitteln ausgeschlossen sei.
Bei dieser Ausgangslage ist ein sachlicher Grund für den Abschluss von
drei einjährigen, aufeinanderfolgenden Verträgen zu bejahen. Wenn die
Beschwerdegegnerin schliesslich der Beschwerdeführerin aus Entgegen-
kommen noch einen vierten, auf zwei Monate, d.h. für die Zeit vom
1. November bis 31. Dezember 2012, befristeten Arbeitsvertrag offerierte,
so vermag dies an der erwähnten Beurteilung nichts zu ändern. Dieser
Vertrag ersetzte das bisherige Arbeitsverhältnis und sah weder eine
Verlängerungsmöglichkeit vor noch stellte er eine solche in Aussicht. Es
handelte sich beim letzten Vertrag nicht um eine weitere Ausdehnung
bisheriger Vertragsverhältnisse, sondern um einen Vertrag mit anderen
Aufgaben. Die Beschwerdeführerin unterzeichnete ihn vorbehaltlos und
stellte dessen Gültigkeit nie infrage. Im Übrigen wurde auch mit diesem
vierten Vertrag die gemäss aArt. 9 Abs. 2 BPG für ohne Unterbruch
aneinander gereihte befristete Arbeitsverhältnisse maximal zulässige
Vertragsdauer von fünf Jahren nicht erreicht.
3.5 Wenn die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, es liege
eine unbefristete Anstellung vor, weil sie nicht vertragsgemäss eingesetzt
worden sei, vermag sie damit nicht durchzudringen. Die Vorinstanz hält in
ihrem Beschwerdeentscheid nämlich zutreffend fest, für eine korrekte
Vertragserfüllung sei entscheidend, dass die Beschwerdeführerin durch-
wegs als Programmiererin gearbeitet habe, weil sie einen Anspruch darauf
gehabt habe, in der Funktion beschäftigt zu werden, in der sie angestellt
gewesen sei. Hingegen liege es im Weisungsrecht der Arbeitgeberin, die
Beschwerdeführerin auch für andere Projekte einzusetzen als im Vertrag
festgehalten, zumal Vertragsänderungen laut den vier Verträgen, welche
die Parteien abgeschlossen hätten, jederzeit möglich gewesen seien,
sofern sie betrieblich erforderlich und zumutbar waren, was vorliegend der
Fall gewesen sei. Ebenso wenig ist der Schluss der Vorinstanz zu
beanstanden, die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Informatikerin sei
eine (befristete) Infrastrukturaufgabe gewesen, da Projekte von der
vorliegenden Art ohne Programmierung nicht durchführbar seien. Wie die
Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort richtigerweise festhält, hat
die Beschwerdeführerin in der E-Mail vom 23. Juni 2013 ihre Tätigkeit
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selber dahin umschrieben, sie habe projektbezogen als Software-
Programmiererin für verschiedene Forschungsprojekte gearbeitet. Mit
einer Subsumption des Arbeitsverhältnisses der Beschwerdeführerin unter
aArt. 19 Abs. 2 Bst. e PVO-ETH hat die Vorinstanz somit kein Bundesrecht
verletzt. Abgesehen davon würden die Aufgaben jenseits von strikten
Infrastrukturaufgaben, wie sie die Beschwerdeführerin verstanden haben
will, wissenschaftliche Tätigkeiten im Sinne von aArt. 19 Abs. 2 Bst. d PVO-
ETH darstellen, für die ebenfalls eine Befristung des Arbeitsverhältnisses
vorgesehen ist.
3.6 Die Beschwerde erweist sich bei diesem Ergebnis als unbegründet und
ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 34 Abs. 2 BPG ist das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht in personalrechtlichen Angelegenheiten unabhängig
vom Verfahrensausgang grundsätzlich kostenlos. Vorliegend sind daher
keine Kosten zu erheben.
4.2 Der durch interne Organe vertretenen, obsiegenden Beschwerde-
gegnerin sind für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten im Sinne von Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) erwachsen, weshalb weder ihr noch der
unterliegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzu-
sprechen ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. Verf.-Nr. …; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
André Moser Bernhard Keller
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-
rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten
werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei
welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei der sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1
Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen
Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die
Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie
innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und
100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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