Abtei lung I
A-699/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Thomas Stadelmann, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiberin Gabriela Meier.
X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Erlasskommission für die direkte
Bundessteuer (EEK),
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gesuch um Erlass der direkten Bundessteuer des Jahres
2001 (Nachsteuer und Busse).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-699/2009
Sachverhalt:
A.
X._______, geboren ****, wurden für die direkte Bundessteuer des
Jahres 2001 eine Nachsteuer von Fr. 5'960.05 (inklusive Verzugszins
per 11. April 2005) und eine Busse von Fr. 6'834.55 auferlegt.
B.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2004, 6. März 2005 und 23. April 2005
richtete X._______ für die Nachsteuer und Busse für das Steuerjahr
2001 ein Erlassgesuch an das Finanzdepartement des Kantons Solo-
thurn. Sie brachte hauptsächlich vor, sie sei seit 1. Mai 2005 pensio-
niert und habe keine Pensionskasse. Sie verfüge lediglich über eine
AHV-Rente von monatlich Fr. 1'975.-- und es sei ihr deshalb nicht
möglich, die ausstehenden Beträge zu bezahlen.
Die Eidgenössische Erlasskommission (EEK) wies das Gesuch mit
Entscheid vom 16. Dezember 2008 ab. Der kantonalen Bezugsbehörde
wurde empfohlen, angemessene Zahlungserleichterungen zu gewähr-
en und bei deren Einhaltung auf die Erhebung des Verzugszinses zu
verzichten. In ihrer Begründung führte die EEK aus, X._______ sei gut
in der Lage, mit ihrem Einkommen ihren Lebensunterhalt, einschliess-
lich der laufenden Steuern, zu bestreiten. Sie habe ihrem Sohn ihre
Eigentumswohnung in A.______ verschenkt und auch nach
Aufforderung unterlassen, den Wert der Liegenschaft zu belegen.
Unbelegt geblieben seien im Weiteren der Wert des Miteigentums-
anteils an der Liegenschaft in B._______. Zudem gelte bei Gesuchen
um Erlass einer Nachsteuer und einer Busse eine strengere Praxis,
weil bei ordnungsgemässer Versteuerung die Steuern periodengerecht
hätten entrichtet werden können. Dies habe zur Folge, dass der
gesuchstellenden Person eine längere Abzahlungsdauer oder ein
Eingriff in das eigentlich für die Altersvorsorge reservierte Vermögen
zuzumuten sei.
C.
Dagegen erhob X._______ (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom
1. Februar 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie
beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Ent-
scheids. Hinsichtlich der Vermögenssituation rügte die Beschwerde-
führerin, sie habe ihr Vermögen nicht freiwillig reduziert, sondern sei
nicht in der Lage gewesen, neben dem Mietzins Amortisationen zu be-
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zahlen. Überdies sei ihr ein Teil der Maklerkosten erlassen worden. Zur
Berechnung des Existenzminimums führte die Beschwerdeführerin
aus, der Alleinstehendenabzug sei nicht zutreffend, da sie einen
kranken Menschen versorge. Zudem sei die Krankenzusatzversicher-
ung für sie wegen der schlechten Cholesterinwerte und des hohen
Blutdrucks sehr wichtig.
D.
In ihrer Vernehmlassung beantragte die EEK die kostenfällige Abweis-
ung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Be-
schwerden gegen Entscheide der EEK zuständig (Art. 31 des Bundes-
gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Ver-
waltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32], Art. 32 e contrario und
Art. 33 Bst. f VGG). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet
sich das Verfahren gemäss dessen Art. 37 nach dem Bundesgesetz
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Die Beschwerdeführerin ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG zur
Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten.
1.2 Streitgegenstand bildet im vorliegenden Fall der Erlass der Nach-
steuern des Jahres 2001 von Fr. 5'960.05 (inklusive Verzugszins per
11. April 2005) und der Busse von Fr. 6'834.55. Nicht im Streit liegt
indes Ziffer 2 des Entscheides der EEK vom 16. Dezember 2008, dem-
gemäss der kantonalen Bezugsbehörde empfohlen wird, angemes-
sene Zahlungserleichterungen zu gewähren und bei deren Einhaltung
auf die Erhebung des (wohl weiteren) Verzugszinses zu verzichten.
2.
2.1 Der steuerpflichtigen Person, für die infolge einer Notlage die Be-
zahlung der direkten Bundessteuer, eines Zinses oder einer Busse
wegen Übertretung eine grosse Härte bedeuten würde, können die
geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 167
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte
Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Diese Bestimmung wird in der Ver-
ordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) vom
19. Dezember 1994 über die Behandlung von Erlassgesuchen für die
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direkte Bundessteuer (Steuererlassverordnung, SR 642.121) konkreti-
siert.
2.2 Der Steuererlass stellt den Verzicht des Gemeinwesens auf einen
ihm zustehenden steuerrechtlichen Anspruch dar, mit welchem das
öffentliche Vermögen vermindert wird (ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER,
System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002,
S. 346 f.).
Ziel und Zweck des Steuererlasses ist es, zu einer langfristigen und
dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen
Person beizutragen. Bestimmungsgemäss hat er demzufolge der steu-
erpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugute zu
kommen (Art. 1 Abs. 1 Steuererlassverordnung). Die Gründe für einen
Erlass liegen letztlich stets in der „Person“ des Steuerschuldners:
Diese soll aus humanitären, sozialpolitischen oder volkswirtschaft-
lichen Gründen nicht in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet
werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3144/2007 vom
12. Mai 2009 E. 2.1; MICHAEL BEUSCH, Auswirkungen der Rechtsweg-
garantie von Art. 29a BV auf den Rechtsschutz im Steuerrecht, in: ASA
73 S. 725). Aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung der Steuer-
pflichtigen (Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) muss der Steuererlass
aber seltene Ausnahme bleiben, welche nur unter bestimmten Voraus-
setzungen gewährt wird (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
3663/2007 vom 11. Juni 2009 E. 2.2; MICHAEL BEUSCH, in: Martin
Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht, Bd. I/2a+b, 2. Aufl. Basel 2008, N. 6 zu Art. 167 DBG
[zitiert: Kom DBG]).
2.3 Der Steuererlass gehört nicht zur Steuerveranlagung, sondern
zum Steuerbezug (bzw. zur Steuervollstreckung). Ein Erlass kann
demnach nur erfolgen, wenn die Veranlagung abgeschlossen ist und
eine rechtskräftig festgesetzte Steuer vorliegt, die noch nicht bezahlt
ist (vgl. Art. 7 Abs. 2 Steuererlassverordnung; objektive Vorausset-
zungen). Im Erlassverfahren zu prüfen ist demnach ausschliesslich, ob
die gesetzlich statuierten Erlassvoraussetzungen erfüllt sind. In einem
solchen Verfahren kann es demnach nicht um die Revision der Veran-
lagung und um die Begründetheit der Steuerforderung gehen (Art. 1
Abs. 2 Steuererlassverordnung; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-3663/2007 vom 11. Juni 2009 E. 2.3). Die Erlassbehörde ist denn
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auch nicht befugt, Letztere nachzuprüfen (FELIX RICHNER/WALTER
FREI/STEFAN KAUFMANN/HANS ULRICH MEUTER, Handkommentar zum DBG, 2.
Aufl., Zürich 2009, N. 3 zu Art. 167 DBG; BEUSCH, Kom DBG, N. 7, 12 f.
zu Art. 167 DBG; PIERRE CURCHOD, in: Danielle Yersin/Yves Noël [Hrsg.],
Impôt fédéral direct - Commentaire de la Loi sur l'impôt fédéral direct,
Basel 2008, N. 1, 15 zu Art. 167 DBG).
2.4 Gegenstand eines Erlassgesuches können Steuern (inkl. Nach-
steuern) sein sowie Zinsen oder Bussen wegen Verfahrensverletzun-
gen oder Übertretungen (Art. 7 Abs. 1 Bst. a-c Steuererlassverord-
nung). Erlassfähig sind demnach auch Bussen für begangene Steuer-
hinterziehungen (Art. 175 ff. DBG), nicht aber wegen Vergehen wie
Steuerbetrug (Art. 185 DBG) oder Veruntreuung von Quellensteuern
(Art. 187 DBG). Die Aufzählung ist abschliessend (vgl. BEUSCH, Kom
DBG, N. 10 zur Art. 167 DBG).
2.5 Das Gesetz nennt zwei subjektive Voraussetzungen, die einen Er-
lass der geschuldeten Abgaben zu rechtfertigen vermögen. Es sind
dies das Vorliegen einer Notlage und die grosse Härte (vgl. Art. 167
DBG, oben E. 2.1). Wenngleich es zu deren Bestimmung objektive
Prüfpunkte gibt, sind diese Voraussetzungen bei jedem Steuerpflichti-
gen anhand sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles abzuklä-
ren (BEUSCH, Kom DBG, N. 13 zu Art. 167 DBG).
2.6 Die erste im Gesetz genannte Voraussetzung – das Vorliegen
einer Notlage – wird in Art. 9 Abs. 1 der Steuererlassverordnung kon-
kretisiert (zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
3663/2007 vom 11. Juni 2009 E. 2.6).
2.6.1 Demnach liegt eine solche vor, wenn der ganze geschuldete Be-
trag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der
steuerpflichtigen Person steht. Bei natürlichen Personen ist ein Miss-
verhältnis dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz Einschränkung
der Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer
Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann (Art. 9 Abs. 1 Steuer-
erlassverordnung).
2.6.2 Unter Vorbehalt von Art. 10 Steuererlassverordnung ist es uner-
heblich, aus welchem Grund die steuerpflichtige Person in die geltend
gemachte Notlage geraten ist (Art. 2 Abs. 2 Steuererlassverordnung).
Dieser Vorbehalt bezieht sich – entgegen der zu unpräzisen Nennung
– nur auf Art. 10 Abs. 2 Steuererlassverordnung (zu dieser Bestim-
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mung sogleich E. 2.6.3; BEUSCH, Kom DBG, N. 14 zu Art. 167 DBG).
Mögliche Ursachen für eine derartige Notlage werden beispielhaft in
Art. 10 Abs. 1 Steuererlassverordnung genannt. Dazu gehört unter
anderem eine starke Überschuldung als Folge von ausserordentlichen
Aufwendungen, die in den persönlichen Verhältnissen begründet sind
und für die die steuerpflichtige Person nicht einzustehen hat (Art. 10
Abs. 1 Bst. b Steuererlassverordnung).
Freiwillig herbeigeführte Einkommens- und Vermögensminderungen
finden im Übrigen keine Berücksichtigung (Art. 12 Abs. 2 Steuererlass-
verordnung; vgl. BEUSCH, Kom DBG, N. 16 zu Art. 167 DBG).
2.6.3 Eine einschränkende Ausnahme vom Grundsatz, wonach es auf
die Ursache der Notlage nicht ankommt, enthält Art. 10 Abs. 2 Steuer-
erlassverordnung. Liegen nämlich für die Überschuldung andere
Gründe vor, als die in Art. 10 Abs. 1 Steuererlassverordnung genann-
ten – insbesondere geschäftliche Misserfolge, hohe Grundpfandschul-
den, Kleinkreditschulden als Folge eines überhöhten Lebensstandards
usw., – so ist ein Erlass der Steuerschuld zugunsten anderer Gläubi-
ger ausgeschlossen bzw. nur in demselben prozentualen Umfang mög-
lich, wie andere Gläubiger ganz oder teilweise auf ihre Forderungen
verzichten (Art. 10 Abs. 2 Steuererlassverordnung; vgl. BEUSCH, Kom
DBG, N. 15 f. zu Art. 167 DBG).
2.6.4 Die zu einem Erlass berechtigende Notlage setzt nicht voraus,
dass die steuerpflichtige Person einen Anspruch auf Sozialhilfe haben
oder sich gar auf das Recht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV) berufen
muss (BEUSCH, Kom DBG, N. 17 zu Art. 167 DBG).
2.7
2.7.1 Die zweite in Art. 167 Abs. 1 DBG statuierte Voraussetzung ver-
langt, dass die Notlage zu einer grossen Härte für die steuerpflichtige
Person führt. Die beiden genannten Voraussetzungen lassen sich nicht
scharf voneinander abgrenzen, sondern überschneiden sich weitge-
hend (BEUSCH, Kom DBG, N. 18 zu Art. 167 DBG). Während das Kri-
terium der Notlage ausschliesslich die wirtschaftliche Lage des
Schuldners bzw. der Schuldnerin berücksichtigt, können unter dem
Aspekt der grossen Härte auch andere Umstände massgebend sein,
namentlich Billigkeitserwägungen (MARTIN ZWEIFEL/HUGO CASANOVA,
Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, Zürich 2008,
§ 31 N. 13, 19).
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Eine grosse Härte kann etwa aus der anhaltenden Verschlechterung
der wirtschaftlichen Verhältnisse seit der Veranlagung resultieren oder
kann sich aus den besonderen Ursachen der Notlage ergeben. Dies
trifft etwa zu, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der steuer-
pflichtigen Person durch besondere Umstände wie aussergewöhnliche
Belastungen durch den Unterhalt der Familie, dauernde Arbeitslosig-
keit oder Krankheit, Unglücksfälle usw. erheblich beeinträchtigt wird
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3663/2007 vom 11. Juni
2009 E. 2.7.1; ZWEIFEL/CASANOVA, a.a.O., § 31 N. 14; ERNST KÄNZIG/URS
BEHNISCH, Die Eidgenössischen Steuern, Zölle und Abgaben, Band 4b,
Die direkte Bundessteuer, III. Teil, 2. Aufl., Basel 1992, N. 4 zu Art. 124
BdBSt mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
2.7.2 Da die zu einem Erlass berechtigende Notlage nicht den Bezug
von Sozialhilfe voraussetzt, schliesst das Vorhandensein von Ver-
mögen die Gewährung eines Erlasses nicht von vornherein aus. Ein
Steuererlass kann daher gewährt werden, bevor die letzten Erspar-
nisse der gesuchstellenden Person aufgebraucht sind. Dies gilt insbe-
sondere für nicht erwerbstätige Gesuchstellende (vgl. RICHNER/FREI/
KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., N. 21 zu Art. 167 DBG). Die Nicht-Gewährung
eines Erlasses würde eine grosse Härte bedeuten, wenn die Belas-
tung oder Verwertung des zum Verkehrswert berechneten Vermögens
nicht zumutbar ist (vgl. Art. 11 Abs. 1 Steuererlassverordnung). Dies
ist etwa dann der Fall, wenn ältere Steuerpflichtige ohne Erwerbsein-
künfte und anderes Vermögen ihr selbstbewohntes und (weitgehend)
hypothekenfreies Wohneigentum belasten oder veräussern müssten
(vgl. BEUSCH, Kom DBG, N. 19 zu Art. 167 DBG). Handelt es sich beim
Vermögen um einen unentbehrlichen Bestandteil der Altersvorsorge,
kann die Steuer ganz oder teilweise erlassen werden. Anwartschaften
und nicht frei verfügbare Austrittsleistungen gemäss dem
Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der
beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(Freizügigkeitsgesetz, FZG, SR 831.42) bleiben bei der Vermögensbe-
rechnung unberücksichtigt (Art. 11 Abs. 2 Steuererlassverordnung;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3663/2007 vom 11. Juni 2009
E. 2.7.2).
2.8
2.8.1 Beim Entscheid über einen Steuererlass sind die gesamten wirt-
schaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person zu berücksichti-
gen. Massgebend ist dabei in erster Linie die Situation im Zeitpunkt
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des Entscheides, daneben auch die Entwicklung seit der Veranlagung,
auf die sich das Erlassbegehren bezieht, sowie die Aussichten für die
Zukunft (Art. 3 Abs. 1 Steuererlassverordnung; RICHNER/FREI/KAUFMANN/
MEUTER, a.a.O., N. 22 zu Art. 167 DBG; BEUSCH, Kom DBG, N. 27 zu
Art. 167 DBG).
Die Behörde hat zu prüfen, ob für die steuerpflichtige Person Ein-
schränkungen der Lebenshaltung geboten und zumutbar sind oder ge-
wesen wären. Einschränkungen gelten grundsätzlich als zumutbar,
wenn die Auslagen die nach den Ansätzen für die Berechnung des be-
treibungsrechtlichen Existenzminimums (gemäss Art. 93 des Bundes-
gesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs
[SchKG, SR 281.1]; noch angewendete Richtlinien für die Berechnung
des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art.
93 SchKG der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der
Schweiz vom 24. November 2000 und der Aufsichtsbehörde in Betrei-
bungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 1. März 2001
[Richtlinien]) sich ergebenden Lebenshaltungskosten übersteigen (Art.
3 Abs. 2 Steuererlassverordnung); mit anderen Worten werden nur die
notwendigen Lebenshaltungskosten berücksichtigt. Wäre der steuer-
pflichtigen Person im Zeitpunkt der Fälligkeit eine fristgerechte
Zahlung möglich gewesen, so ist dies im Erlassentscheid zu berück-
sichtigen (Art. 3 Abs. 3 Steuererlassverordnung; Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-3663/2007 vom 11. Juni 2009 E. 2.8.1).
2.8.2 Zufolge der Richtlinien können nichtobligatorische Versicherung-
en nur in begründeten Fällen berücksichtigt werden. Bezüglich Einbe-
rechnung der Krankenzusatzversicherung ist die neueste bundes-
gerichtliche Rechtsprechung heranzuziehen. In BGE 134 III 323
brachte der Kläger insbesondere vor, der Neuabschluss einer Zusatz-
versicherung werde ihm künftig aufgrund seines Gesundheitszu-
standes verwehrt bleiben, sollte diese nicht in das betreibungs-
rechtliche Existenzminimum einberechnet werden. Das Bundesgericht
entschied, die Krankenzusatzversicherung unabhängig vom Gesund-
heitszustand nicht in das betreibungsrechtliche Existenzminimum ein-
zuberechnen. Es führte unter anderem aus, Gläubiger dürften nicht zur
Finanzierung von Leistungen gezwungen werden, welche über die
Grundversicherung hinausgehen; schliesslich könnten zum Existenz-
minimum nur die unverzichtbaren Auslagen gezählt werden (BGE 134
III 323 E. 3; vgl. auch BGE 129 III 244 E. 4.1).
Seite 8
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2.9
2.9.1 Der auf Bundesebene vorgesehene Erlass von Bussen wegen
Übertretungen stellt im Steuerrecht eine Besonderheit des Rechts der
direkten Steuern dar. Aufgrund dieser singulären Konstellation inner-
halb der Steuerrechtsordnung ist für den Erlass einer Busse ein
strenger Massstab anzulegen. Dies erscheint gerechtfertigt, weil bei
deren Bemessung aufgrund des geltenden Verschuldensprinzips
(Art. 47 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetz-
buchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]) den persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnissen der steuerpflichtigen Person – unter
anderem ihrem Einkommen und Vermögen sowie ihrem Lebensauf-
wand – Rechnung getragen wird. Im Erlassverfahren sollen die ge-
nannten, bereits im Steuerhinterziehungsverfahren gewürdigten Ver-
hältnisse nicht erneut (und damit im Ergebnis quasi doppelt) berück-
sichtigt werden. Ein Bussenerlass soll in der Regel nur gewährt
werden, wenn im Rahmen der Erlassgründe nicht nur eine „einfache“
Notlage im Sinne eines Missverhältnisses zur finanziellen Leistungs-
fähigkeit besteht, sondern geradezu die wirtschaftliche Existenz des
Steuerpflichtigen gefährdet erscheint (Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-3663/2007 vom 11. Juni 2009 E. 2.8.2.; BEUSCH, Kom DBG,
N. 11 zu Art. 167 DBG; KÄNZIG/BEHNISCH, N. 2 zu Art. 124 BdBSt m.w.H.
auf die Kasuistik).
2.9.2 Die Nachsteuer stellt demgegenüber keine Strafsanktion dar. Als
Folge eines rein fiskalrechtlichen Verfahrens bezweckt sie einzig die
Nacherhebung der zu tief veranlagten Steuer. Sie wird gemäss heutig-
er Lehre als Revision zuungunsten des Steuerpflichtigen aufgefasst.
Ein Verschulden der steuerpflichtigen Person ist nicht vorausgesetzt
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3663/2007 vom 11. Juni
2009 E. 3.1.2.3, statt vieler BGE 121 II 283 E. 3b mit Hinweisen;
BLUMENSTEIN/LOCHER, a.a.O., S. 341 f., 345; KLAUS A. VALLENDER/MARTIN. E.
LOOSER, Kom DBG, N. 1 zu Art. 151 DBG).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen zum
Erlass der direkten Bundessteuer, die Notlage und die grosse Härte,
gegeben sind (vgl. E. 2.5 ff.).
Zum Beurteilungsmassstab führt die Vorinstanz in ihrem Entscheid
aus, sowohl bei der Behandlung der Erlasse von Nachsteuern als auch
von Bussen gelange eine strengere Praxis zur Anwendung. Entgegen
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den vorinstanzlichen Ausführungen ist jedoch lediglich beim Erlass der
Bussen ein strengerer Massstab angebracht (vgl. E. 2.9).
3.2 Es ist zunächst auf die Voraussetzung der Notlage, insbesondere
auf die Schulden-, Vermögenslage, freiwillige Vermögensminderung
und Gläubigerbevorzugung, das Einkommen und den Lebensbedarf
der Beschwerdeführerin einzugehen.
3.2.1 Den amtlichen Akten ist zu entnehmen, dass die Y.______ AG
gegenüber der Beschwerdeführerin einen Verlustschein über
Fr. 147'280.71 hat, welcher auf dem Pfandausfallschein vom 31. März
2006 gründet. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin bestehen zu-
dem bei zwei privaten Gläubigern Schulden über Fr. 3'920.15, die in
monatlichen Raten zu Fr. 250.-- abgetragen werden, und nicht näher
definierte Steuerschulden der Jahre 2006 und 2007 in der Höhe von
Fr. 10'318.--. Belege zu den tatsächlich bezahlten und noch aus-
stehenden Schulden fehlen.
3.2.2 Die Beschwerdeführerin verfügte per 31. August 2008 über ein
Bankguthaben in der Höhe von Fr. 2'207.50. Sie hält ausserdem einen
Miteigentumsanteil an einer Liegenschaft in B._______, Spanien, inne,
welcher (gemäss Steuererklärung 2007) einen amtlichen Wert von
Fr. 23'700.-- aufweist. Trotz mehrfacher Aufforderung der Vorinstanz,
Unterlagen zum Verkehrswert dieser Liegenschaft einzureichen, blieb
die Beschwerdeführerin Belege dazu schuldig. Eine umfassende Dar-
stellung der Vermögenslage der Beschwerdeführerin ist aufgrund fehl-
ender Belege folglich nicht möglich und eine negative Vermögenslage
nicht substanziiert. Bereits dies ist mit einem Steuererlass kaum ver-
einbar.
3.2.3 Hat der Steuerpflichtige überdies freiwillig Vermögen gemindert,
ist dies nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen (vgl. E. 2.6.2). Die
Beschwerdeführerin bestreitet, freiwillig auf Vermögen (Stockwerkeig-
entum) verzichtet zu haben und führt lediglich aus, sie sei nicht in der
Lage gewesen, neben dem "Mietzins" auch noch Amortisationen zu
bezahlen.
Gemäss notariell beglaubigtem Schenkungsvertrag vom 28. April 2004
übertrug die Beschwerdeführerin ihrem Sohn, Z._______, ihr Stock-
werkeigentum in A._______, Kanton Bern. Das Stockwerkeigentum
wies einen amtlichen Wert von Fr. 388'930.-- auf und war zum
Zeitpunkt der Schenkung mit Fr. 383'000.-- belastet. Der Verkehrswert
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des Stockwerkeigentums belief sich gemäss Kurzbeurteilung der
Bank, welche von der Beschwerdeführerin beigebracht worden ist, auf
rund Fr. 490'000.--. Die Vermögenssubstanz, aus welcher Schulden
der Beschwerdeführerin hätten beglichen werden können, wurde
folglich um mehr als Fr. 100'000.-- geschmälert. Damit ist der Verfü-
gungsmacht der Beschwerdeführerin eine bedeutende Vermögenspo-
sition entzogen worden, was vorliegend nicht zu ihren Gunsten berück-
sichtigt werden darf und ebenfalls gegen den anbegehrten Steuer-
erlass spricht (vgl. E. 2.6.2).
3.2.4 Den Akten ist überdies zu entnehmen, dass die grösste darge-
legte Schuldenposition aus einer ungedeckt gebliebenen Grundpfand-
forderung der Y._______ besteht (Verlustschein in der Höhe von
Fr. 147'280.71). Grund für diese Schuld ist folglich eine hohe Grund-
pfandverschuldung. Unter diesen Umständen darf der Bund seine
Steuerforderungen nicht zugunsten anderer Gläubiger erlassen, es sei
denn, die anderen Gläubiger verzichteten ebenfalls ganz oder teilwei-
se auf ihre Forderungen (vgl. E. 2.6.3). Die Beschwerdeführerin führt
diesbezüglich aus, C._______, einer der Gläubiger, habe einen Teil
der Maklerkosten erlassen. Gemäss Schreiben vom 17. Januar 2008
an die Beschwerdeführerin hat dieser seine Forderung von insgesamt
Fr. 4'930.80 auf einen Pauschalbetrag von Fr. 2'000.-- gesenkt, unter
der Bedingung der Annahme des Angebots durch die Beschwer-
deführerin und der Begleichung dieses Betrages durch periodische
Abzahlung der Schuld. Nicht erstellt ist diesbezüglich insbesondere,
ob die Ratenzahlungen seitens der Beschwerdeführerin vereinbar-
ungsgemäss erfolgt sind und damit der Verzicht überhaupt noch Be-
stand hat. Dies kann vorliegend jedoch offen bleiben, da ein teilweiser
Verzicht des Maklers in diesem geringen Umfang im Verhältnis zur
Schuld bei der Y._______ in der Höhe von Fr. 147'280.71 und der
Höhe der im Streit liegenden Steuerschuld bzw. Busse nicht rechts-
wesentlich ins Gewicht fällt und folglich keine genügende Grundlage
für einen Steuererlass bildet. Der (teilweise) Verzicht nur seitens
dieses einzelnen Gläubigers setzte ausserdem die Begleichung der
Teilschuld voraus. Durch Abzahlung nur dieser Teilschuld würde dieser
gegenüber dem Fiskus bevorzugt behandelt (Gläubigerbevorzugung).
Ein Erlass verstiesse auch unter diesen Gesichtspunkten gegen
Bundesrecht.
3.2.5 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Nach-
steuer und Busse aus ihrem monatlichen Einkommen bezahlen kann.
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3.2.5.1 Die Beschwerdeführerin erhält unbestrittenermassen eine
AHV-Rente in der Höhe von Fr. 2'210.--. Zusätzlich verdiente sie im
Jahr 2007 den eigenen Angaben zufolge durch die Betreuung von
pflegebedürftigen Personen monatlich Fr. 6'370.--. Die Beschwerde-
führerin macht jedoch geltend, dass sich ihr monatliches Einkommen
ab 1. September 2008 auf Fr. 3'650.-- reduzierte. Während sie im Jahr
2007 insgesamt über ein monatliches Einkommen von Fr. 8'580.-- ver-
fügte, macht dieses ab 1. September 2008 noch Fr. 5'860.-- aus. Zu-
dem gibt die Beschwerdeführerin an, sie werde künftig, sofern sich
nichts ändere, von den Söhnen unterstützt werden müssen.
3.2.5.2 Bei der Ermittlung des betreibungsrechtlichen Existenzmini-
mums (monatlicher Notbedarf, notwendige Lebenshaltungskosten) hat
sich die Vorinstanz auf die Angaben der Beschwerdeführerin gestützt.
Die Vorinstanz hat den Grundbetrag gemäss den Richtlinien auf
Fr. 1'100.-- festgesetzt. Trotz übereinstimmenden Angaben der Vor-
instanz und der Beschwerdeführerin macht Letztere in ihrer Beschwer-
deschrift nun geltend, es sei vorliegend nicht der Grundbetrag für
Alleinstehende (Fr. 1'100.--) anwendbar, da sie einen kranken Men-
schen mitversorge. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Grundbe-
trag von Fr. 1'550.-- für Ehepaare (bzw. Fr. 775.-- pro Person) auch für
unverheiratete, eine dauernde Hausgemeinschaft bildende erwach-
sene Personen gilt; Fr. 1'000.-- (pro Person) werden bei nicht ge-
festigter Haushaltsgemeinschaft berücksichtigt. Das Bundesverwal-
tungsgericht sieht davon ab, von einem für die Beschwerdeführerin un-
günstigen Betrag auszugehen. Einzig bei alleinerziehenden Personen
mit Unterstützungspflichten, ist ein um Fr. 150.-- erhöhter Grundbetrag
(von insgesamt Fr. 1'250.--) einzuberechnen. Dieser fällt aufgrund der
vorliegenden Situation jedoch zweifelsfrei ausser Betracht. Die Vor-
instanz hat ihren Berechnungen zutreffenderweise den Grundbetrag
für Alleinstehende zugrunde gelegt.
Die Beschwerdeführerin führt ferner aus, sie halte kein unentgeltliches
"Wohnrecht" inne, sondern bezahle sämtliche anfallenden Zinsen
sowie Nebenkosten und Renovationsfonds; gleichzeitig reicht sie einen
Mietvertrag zwischen ihr und ihrem Sohn ein. Die monatlichen Wohn-
kosten wurden durch die Vorinstanz, den Angaben der Beschwerde-
führerin entsprechend, mit Fr. 2'000.-- veranschlagt.
Für das Bundesverwaltungsgericht weckt der Mietvertrag gewisse
Zweifel, da er zunächst im Widerspruch zum notariell beglaubigten
Schenkungsvertrag und dem Grundbucheintrag steht, in welchen
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zugunsten der Beschwerdeführerin eine unentgeltliche und lebens-
längliche Nutzniessung vorbehalten worden ist. Weiter wurden seitens
der Beschwerdeführerin keine Bankbelege beigebracht, welche die be-
haupteten Mietzinszahlungen belegen würden. Ferner erachtet das
Bundesverwaltungsgericht die von der Beschwerdeführerin geltend ge-
machten und vorinstanzlich berücksichtigten Wohnkosten in der Höhe
von Fr. 2'000.-- angesichts der ausgewiesenen relativ geringen Hypo-
thekarbelastung als sehr grosszügig bemessen (dies auch in
Anbetracht der Tatsache, dass Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom
und/oder Gas bereits im Grundbetrag inbegriffen sind). Obgenannte
Zweifel können letztlich dahingestellt bleiben, da – wie in E. 3.2.6 zu
zeigen ist – selbst bei einer Veranschlagung der Wohnkosten in der
Höhe von Fr. 2'000.-- die Beschwerdeführerin immer noch einen
relevanten Einkommensüberschuss erzielt.
Die Beschwerdeführerin hat bei der Berechnung des Notbedarfs über-
dies laufende Steuern von monatlich Fr. 1'156.-- aufgeführt. Dieser Be-
trag wurde durch die Vorinstanz mit der Begründung korrigiert, gemäss
Art. 93 SchKG seien die laufenden Steuern nicht zu berücksichtigen.
Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz handelt es sich bei den
von der Beschwerdeführerin im Existenzminimum aufgeführten Steu-
ern nicht um laufende Steuern, sondern um Steuerschulden aus dem
Jahr 2006. Steuerschulden werden gemäss ständiger bundesgericht-
licher Rechtsprechung nicht ins Existenzminimum einbezogen (vgl.
BGE 134 III 41 E. 4.3 m.w.H., BGE 95 III 39 E. 3). Gemäss Angaben
der Beschwerdeführerin machen die im Jahr 2008 zu bezahlenden
Steuern ungefähr Fr. 9'000.-- aus (Fr. 750.-- pro Monat), wobei sie
Belege dazu schuldig bleibt. Selbst wenn die laufenden Steuern in der
Höhe von monatlich Fr. 750.-- als erstellt gelten und in der Berechnung
des Existenzminimums berücksichtigt würden, würde dies vorliegend
immer noch zu einem erheblichen monatlichen Überschuss führen
(vgl. wiederum E. 3.2.6). Die Frage, ob die wirklich laufenden Steuern
von der Vorinstanz zu Recht nicht in den Notbedarf einberechnet
worden sind, kann deshalb offen bleiben. Schliesslich sei daran
erinnert, dass die Wohnkosten grosszügig berechnet worden sind und
diese den Nichteinbezug der laufenden Steuern vorliegend ohne
weiteres zu kompensieren vermöchten.
Die Vorinstanz hat die Krankenkassenprämien auf den Betrag der obli-
gatorischen Krankenpflegeversicherung reduziert. Die Beschwerdefüh-
rerin beanstandet dies schliesslich und weist darauf hin, die Zusatz-
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versicherung sei für sie sehr wichtig, da ihr Blutdruck zu hoch und ihre
Cholesterinwerte schlecht seien. Ihre Argumentation zielt damit auf die
Notwendigkeit der Einberechnung der Zusatzversicherung ins Exis-
tenzminimum aufgrund ihres Gesundheitszustandes. Gemäss bundes-
gerichtlicher Rechtsprechung kann die Zusatzversicherung ungeachtet
des Gesundheitszustandes nicht in das Existenzminimum eingeschlos-
sen werden, da nur die unverzichtbaren Auslagen zum Notbedarf ge-
zählt werden (vgl. E. 2.8.2). Die Vorinstanz hat die Zusatzversicherung
infolgedessen zu Recht nicht in die Berechnung des Notbedarfs einbe-
zogen.
3.2.6 Entsprechend ist die vorinstanzliche Berechnung zu bestätigen;
den Einnahmen von Fr. 5'860.-- stehen Ausgaben von insgesamt
Fr. 4'508.-- (Grundbetrag Fr. 1'100.--, Wohnkosten Fr. 2'000.--, Krank-
enkassenprämie Fr. 245.--, Selbstbehalte Fr. 250.--, Hausrat- und Haft-
pflichtversicherung Fr. 50.--, Unfallversicherung Fr. 23.--, Benzin, Re-
paraturen und Leasing Auto Fr. 650.--, Motorfahrzeughaftpflichtversi-
cherung, -steuer Fr. 190.--) gegenüber. Der Beschwerdeführerin ver-
bleibt somit ein monatlicher Überschuss von Fr. 1'352.--.
Unter Berücksichtigung des monatlichen Einkommensüberschusses in
der Höhe von Fr. 1'352.-- ist es der Beschwerdeführerin möglich, die
ausstehenden Steuerschulden, deren Erlass sie anbegehrt, innert ab-
sehbarer Zeit vollumfänglich zu begleichen (vgl. E. 2.6.1 hievor). Hin-
sichtlich dieses Punktes ergibt sich für die Beschwerdeführerin eben-
falls keine für den Steuererlass notwendige Notlage.
3.3 Die Beschwerdeführerin führt schliesslich aus, die ganze Ange-
legenheit bedeute für sie eine sehr grosse Härte. Ihre Vorbringen be-
treffend das Unternehmen D._______ sind, soweit überhaupt
sachbezogen, hier zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin ver-
mag jedoch in ihren Ausführungen weder darzutun noch zu belegen,
inwiefern seit der Veranlagung eine anhaltende Verschlechterung der
wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist und damit die Voraus-
setzungen der grossen Härte gegeben sind. Den eingereichten Akten
sind ebenfalls keine weiteren Umstände zu entnehmen, die auf eine
grosse Härte schliessen lassen würden (vgl. E. 2.7).
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4.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Der unterliegenden
Beschwerdeführerin sind die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63
VwVG). Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 500.-- verrechnet.
5.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. m des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesge-
richt [BGG, SR 173.110]; vgl. auch ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, Rz. 1.48; ZWEIFEL/CASANOVA, a.a.O., § 31 N. 33).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 500.-- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Gabriela Meier
Versand:
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