Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A699/2011
U r t e i l v om 9 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richter Lorenz Kneubühler (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richterin Kathrin
Dietrich,
Gerichtsschreiber Lars Birgelen.
Parteien Rechtsanwalt lic. iur. A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB, Infrastruktur, Recht,
Kasernenstrasse 95/97, Postfach, 8021 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Verkehr BAV, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Aufhebung eines privaten Bahnübergangs.
A699/2011
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2010 genehmigte das Bundesamt für
Verkehr (BAV) die Planvorlage der Schweizerischen Bundesbahnen
(SBB) vom 22. Oktober 2009 unter Auflagen im vereinfachten
eisenbahnrechtlichen Verfahren. Das Projekt sieht aus
Sicherheitsgründen die ersatzlose Aufhebung eines momentan bloss mit
Andreaskreuzen gesicherten privaten Fussgängerüberganges bei
Bahnkilometer (…) in der Gemeinde (…) auf der Bahnstrecke (…) sowie
die Errichtung eines einfachen Zaunes auf der einen Seite des
Bahntrasses vor. Der Bahnübergang verbindet die beiden Parzellen
Nr. xx sowie Nr. yy und ist im Grundbuch als Wegrecht („[…]“) zugunsten
der beiden Grundstücke eingetragen, wobei nur die Parzelle Nr. xx
zusätzlich über ein dinglich gesichertes Wegrecht über die Parzelle Nr. yy
verfügt. Auf der einzig durch einen Uferweg und die Parzelle Nr. (…) vom
(…) getrennten Parzelle Nr. xx befindet sich die B._______, eine unter
Denkmalschutz stehende Schlossanlage aus dem 16. Jahrhundert, auf
der weiter oben gelegenen Parzelle Nr. yy ein kürzlich erbautes
Mehrfamilienhaus mit einer Autoeinstellhalle. Die Parzelle Nr. xx sowie
die daran angrenzenden Parzellen Nr. (…), (…), (…), (…) sowie (…) sind
im Alleineigentum von Rechtsanwalt A._______, während die 21
Wohneinheiten (inkl. dazugehörige Einstellhallenplätze und Kellerabteile)
im von ihm errichteten Mehrfamilienhaus – abgesehen von für die
Bewohner der B._______ vorgesehene acht Garagenplätze und drei bis
vier Kellerräume – zwischenzeitlich mehrheitlich ins Eigentum von Dritten
übergegangen sind. Mit der Aufhebung des privaten Bahnüberganges ist
auch eine Löschung des zugunsten der Parzelle Nr. xx bestehenden
Wegrechtes verbunden. Da die Verhandlungen zwischen den SBB und
A._______ über einen freihändigen Erwerb erfolglos verlaufen sind, soll
das Wegrecht enteignet werden.
B.
Mit Eingabe vom 24. Januar 2011 führt A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen
die Verfügung des BAV (nachfolgend: Vorinstanz) vom 7. Dezember
2010. Er beantragt, es sei das Plangenehmigungsgesuch der SBB nicht
zu bewilligen und diese seien zu verpflichten, beim streitbetroffenen
Bahnübergang den ursprünglichen Zustand durch Wiedereinbau der
Holzbohlen bzw. einer anderen geeigneten Weghilfe wiederherzustellen,
eventualiter seien die Akten zur Prüfung von alternativen
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Sicherungsmassnahmen an die SBB zurückzuweisen. Subeventuell sei
ihm eine Entschädigung für das enteignete Wegrecht zugunsten der
Parzelle Nr. xx im Umfang von Fr. 1'260'000. zuzusprechen. Zur
Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe bei der
Prüfung von alternativen Sicherungsmassnahmen das für ihn im
Vordergrund stehende Interesse am Schutz der mit dem Bau der
Einstellhallenplätze auf der Parzelle Nr. yy getätigten Investitionen und an
der Erhaltung des Verkehrswertes der Parzelle Nr. xx dank der (direkten)
Wegverbindung zu den Garagenplätzen nicht berücksichtigt. Weder habe
sie eine eingehende Prüfung der Kosten von (milderen)
Alternativmassnahmen vorgenommen, noch einen allfälligen
Kostenbeitrag von ihm sowie die Höhe der von den SBB mutmasslich an
ihn auszurichtenden Enteignungsentschädigung in ihre
Interessenabwägung einfliessen lassen. Seines Erachtens kämen
durchaus weniger einschneidende Massnahmen wie die Errichtung einer
Bedarfsschranke oder einer automatisch gesteuerten Toranlage, das
Anbringen von Spiegeln und ev. von Videokameras (in Kombination mit
Toren) oder der Bau einer Unterführung in Frage.
C.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. März 2011 schliesst die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Ihren Antrag
begründet sie damit, dass die Höhe der auszurichtenden
Enteignungsentschädigung für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit
der verschiedenen Sanierungsmöglichkeiten nicht massgebend sei und
von ihr daher auch nicht vorfrageweise habe geprüft werden müssen. Sie
habe in ihrer Variantenstudie das Interesse des Beschwerdeführers an
der optimalen Erschliessung seiner Liegenschaft berücksichtigt und die
vorhandenen Parkierungsmöglichkeiten auf der Parzelle Nr. xx aufgrund
der nur teilweisen Bewohnbarkeit und der nicht ganzjährigen Nutzung der
B._______ als ausreichend bzw. die Verfügbarkeit von zusätzlichen
Einstellhallenplätzen als nicht notwendig erachtet.
D.
Die SBB (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragen in ihrer
Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2011 ebenfalls die Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Frage einer allfälligen
Entschädigung sowie derer Höhe sei nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens. Die Parzelle Nr. xx sei zu Fuss und mit Fahrzeugen auch
ohne den privaten Bahnübergang ohne Schwierigkeiten erreichbar und
der mit dessen Schliessung einhergehende Mehrweg bis zur nächsten
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Bushaltestelle zumutbar. Zudem habe es in der Schlossanlage genügend
private Abstellmöglichkeiten für Fahrzeuge und sei bereits der Zugang zu
den Einstellhallenplätzen über den privaten Bahnübergang umständlich,
so dass daraus kein erheblicher Mehrwert für die Parzelle Nr. xx
resultiere. Andreaskreuze mit und ohne Spiegel oder Videokameras,
Lichtsignale ohne Schlagbäume (sog. MICROAnlage), manuelle
Bedarfsschranken oder automatisch gesicherte Tore entfielen aufgrund
der ungenügenden Sichtverhältnisse als Sicherungsmassnahmen,
während die Installation einer automatischen Bedarfsschranke oder der
Bau einer Personenunterführung aufgrund der (auch bei einer
Kostenbeteiligung des Beschwerdeführers) unverhältnismässig hohen
Kosten nicht in Frage kämen.
E.
Am 29. Juni 2011 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit
der Parteien eine Begehung vor Ort durch. Die Beschwerdegegnerin und
der Beschwerdeführer reichten am 14. Juli bzw. am 2. September 2011
Ergänzungen zum angefertigten Protokoll ein. Die Vorinstanz verzichtete
mit Schreiben vom 14. Juli 2011 auf die Einreichung von Bemerkungen
zum Protokoll und nahm einzig zu den vom Beschwerdeführer
nachgereichten Unterlagen Stellung.
F.
In seinen Schlussbemerkungen vom 2. September 2011 hält der
Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung fest.
Ergänzend macht er unter anderem geltend, dass gemäss einer
Ausnahmeklausel in der Verordnung vom 23. November 1983 über Bau
und Betrieb der Eisenbahnen (EBV, SR 742.141.1) auch eine nicht
regelkonforme Sicherungsmassnahme zulässig sei, sofern durch sie kein
inakzeptables Risiko entstehe. Dies sei bei der allenfalls mit Spiegeln zu
ergänzenden Torlösung der Fall. Im Übrigen sei der Einsatz einer
MICROAnlage nicht nur bei genügenden Sichtverhältnissen zulässig.
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten
befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Die Aufhebung von Bahnübergängen wird im
eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren (Art. 18 ff. des
Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 [EBG, SR 742.101])
angeordnet. Eine solche Plangenehmigung stellt eine Verfügung im Sinne
von Art. 5 VwVG dar. Das BAV gehört zu den Behörden nach Art. 33
Bst. d VGG und ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichtes.
Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (vgl.
Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer ist als
Alleineigentümer der Parzelle Nr. xx, zu deren Gunsten im Grundbuch ein
Wegrecht zu Lasten der Parzelle Nr. zz der Beschwerdegegnerin
eingetragen ist, mit seiner Einsprache gegen die geplante ersatzlose
Aufhebung seines privaten Bahnüberganges im vorinstanzlichen
Plangenehmigungsverfahren unterlegen. Er ist insoweit durch die
angefochtene Verfügung der Vorinstanz formell beschwert, in seinen
schutzwürdigen Interessen berührt und demnach zur Beschwerde
legitimiert.
1.4. Zwar sind sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie
Begehren um Entschädigung oder Sachleistung bereits im Rahmen des
eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahrens geltend zu machen
(Art. 18f Abs. 2 EBG); die Festsetzung der Entschädigungshöhe erfolgt
jedoch – soweit erforderlich – erst im daran anschliessenden
Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission
nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über
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die Enteignung (EntG, SR 711; vgl. Art. 18k Abs. 1 EBG). Soweit der
Beschwerdeführer infolgedessen das Subeventualbegehren stellt, ihm für
das enteignete Wegrecht eine Entschädigung von Fr. 1'260'000.
zuzusprechen, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten (zur
vorfrageweisen Prüfung der Entschädigungshöhe im Rahmen der
Beurteilung der Verhältnismässigkeit vgl. E. 9.2.2.2 nachfolgend).
1.5. Auf die im Übrigen frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und 52 VwVG) ist folglich – vorbehältlich E. 1.4 – einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes und Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG).
3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich im Zusammenhang
mit dem geplanten Bau des Mehrfamilienhauses und der Autoeinstellhalle
auf der Parzelle Nr. yy am 24. Februar 2004 bei der Beschwerdegegnerin
nach den Kosten und Bedingungen für die Errichtung einer
Bahnunterführung erkundigt und bei dieser Gelegenheit ausdrücklich auf
das bestehende Wegrecht über die Parzelle Nr. zz hingewiesen. Die
Beschwerdegegnerin habe ihn in der Folge in ihrem Antwortschreiben
vom 15. März 2004 jedoch nicht darauf aufmerksam gemacht, dass sie
den Niveauübergang aufzuheben gedenke; vielmehr sei aus dem
Schreiben zweifelsfrei hervorgegangen, dass eine Aufhebung des
Wegrechtes nur im Falle des Baues der Unterführung erfolge. Ihr
Verhalten sei insofern treuwidrig gewesen, als sie ihn im Glauben an die
Beständigkeit des Wegrechtes erhebliche Investitionen in zusätzliche
Parkplätze in der Autoeinstellhalle auf der Parzelle Nr. yy habe tätigen
lassen.
3.1. Gemäss dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 9 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]) und dessen Teilgehalten dürfen sich Privatpersonen
auf behördliche Handlungen, welche berechtigterweise bestimmte
verhaltenswirksame Erwartungen wecken, auch dann verlassen, wenn
diese unrichtig waren oder gar nicht hätten umgesetzt werden dürfen (vgl.
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines
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Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 22 Rz. 3; zur grundsätzlichen
Grundrechtsbindung der SBB vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes
A7454/2009 vom 29. März 2011 E. 6). Die Beschwerdegegnerin hat dem
Architekten des Beschwerdeführers auf dessen Anfrage hin mit
Schreiben vom 15. März 2004 eine (kostenpflichtige) Begleitung seines
Bauprojektes anerboten, welche unter anderem eine Auflistung der
bahnseitigen Leistungen und eine Kostenschätzung beinhalte, und ihn
auf die Notwendigkeit hingewiesen, vor Aufnahme der Bauarbeiten eine
Vereinbarung abzuschliessen, welche die Modalitäten der geplanten
Unterführung regle. Weiter führte sie aus: „Per la stipulazione del
contratto sarà necessario considerare anche l’aspetto citato nella sua
lettera del 24 febbraio riguardante il diritto di passo. Soluzioni alternative
come quella proposta sono compatibili con la nostra intenzione di
sopprimere, laddove possibile, simili passaggi a livello. Partiamo così dal
presupposto che, in caso di realizzazione del progetto, il diritto di passo a
carico del mappale (…) possa essere cancellato dal registro fondiario”.
Daraus lassen sich indes keinerlei Zusicherungen an die Adresse des
Beschwerdeführers herleiten. Im Gegenteil: Mit dem Verweis, dass sich
alternative Sanierungslösungen wie die vorgeschlagene Unterführung mit
ihren Bestrebungen deckten, wo immer möglich derartige
Niveauübergänge stillzulegen, hat die Beschwerdegegnerin zum
Ausdruck gebracht, dass sie eine Aufhebung des streitbetroffenen
privaten Bahnüberganges als grundsätzlich angezeigt erachte. Aus der
Aussage wiederum, bei Realisierung des vom Beschwerdeführer
geplanten Sanierungsprojektes sei das Wegrecht zu Lasten der Parzelle
Nr. zz im Grundbuch zu löschen, kann bei objektiver Betrachtung nicht
der Umkehrschluss gezogen werden, eine solche drohe in allen anderen
Fällen nicht. Der Beschwerdeführer hat demnach seine Dispositionen in
erkennbar falschem und unberechtigtem Vertrauen in eine
Aufrechterhaltung des Bahnüberganges getroffen.
3.2. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer
in ihrem Schreiben vom 15. März 2004 allenfalls ausdrücklich hätte
darauf aufmerksam machen müssen, dass sie früher oder später bei der
Vorinstanz die (ersatzlose) Aufhebung des strittigen Bahnüberganges
beantragen werde (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 22
Rz. 17). Dies ist ebenfalls zu verneinen: Der Architekt des
Beschwerdeführers war mit seinem Schreiben vom 24. Februar 2004
einzig an die Beschwerdegegnerin herangetreten, um die Machbarkeit
der geplanten Unterführung abklären zu lassen. Letztere durfte ihre
Auskunftserteilung daher mit Recht auf die ihr unterbreitete Fragestellung
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beschränken. Dies gilt umso mehr, als dieser Antrag – wie sich erwiesen
hat – noch mehr als fünfeinhalb Jahre auf sich warten liess und von einer
rechtskundigen Person wie dem Beschwerdeführer erwartet werden darf,
dass er die einschlägigen Rechtsbestimmungen (wie etwa den am
14. Dezember 2003 in Kraft getretenen Art. 37f Abs. 1 EBV, welcher
ausdrücklich die Aufhebung oder Anpassung von Bahnübergangen,
welche der EBV nicht entsprechen, bis spätestens 31. Dezember 2014
anordnet) kennt bzw. diese in Erfahrung bringt und daraus für sich die
richtigen Schlüsse zieht.
4.
Die Vorinstanz hat mit ihrem Entscheid vom 7. Dezember 2010 die von
der Beschwerdegegnerin beantragte ersatzlose Aufhebung des privaten
Bahnüberganges genehmigt, was die formelle Enteignung des zugunsten
der Parzelle Nr. xx bzw. zulasten der Parzelle Nr. zz bestehenden
Wegrechtes erforderlich macht. Eine formelle Enteignung bildet einen
Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsgarantie (Art. 26
BV) und setzt daher ein durch Gesetz anerkanntes öffentliches Interesse
voraus. Zudem darf die formelle Enteignung nach dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit im konkreten Fall nicht weiter gehen, als es für die
Realisierung eines öffentlichen Werkes notwendig ist (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichtes A3386/2008 vom 6. Februar 2009 E. 6.2
mit weiteren Hinweisen).
5.
Nach Art. 1 Abs. 1 EntG kann das Enteignungsrecht geltend gemacht
werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines
grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen
Interesse liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt
sind. Die SBB nehmen grundsätzlich staatliche Aufgaben wahr (vgl. Art. 3
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1998 über die
Schweizerischen Bundesbahnen [SBBG, SR 742.31]) und ihnen steht –
nach erfolglosen Bemühungen um einen freihändigen Erwerb der
erforderlichen Rechte oder um eine Landumlegung (Art. 3 Abs. 2 EBG)
und soweit notwendig (Art. 1 Abs. 2 EntG) – das Enteignungsrecht
gemäss der Bundesgesetzgebung zu (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. b EntG sowie
Art. 3 Abs. 1 EBG i.V.m. der Übergangsbestimmung des EBG zur
Änderung vom 20. März 2009; vgl. auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichtes A3386/2008 vom 6. Februar 2009 E. 6.3).
Gegenstand des Enteignungsrechtes können grundsätzlich alle Rechte
sein, die durch die Eigentumsgarantie geschützt werden, d.h. sowohl das
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private Grundeigentum wie auch beschränkte dingliche Rechte,
Nachbarrechte, obligatorische Rechte oder wohlerworbene Rechte des
öffentlichen Rechtes (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 2082
ff.). Es muss daher auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage
der rechtlichen Qualifikation des der Parzelle Nr. xx eingeräumten und im
Grundbuch eingetragenen Wegrechtes über die Parzelle Nr. zz und der
Umstände seiner Entstehung nicht weiter eingegangen werden, können
doch alle diese Rechte – falls die erforderlichen Voraussetzungen dafür
gegeben sind (vgl. E. 4 hiervor und E. 9 ff. nachfolgend) – durch
Enteignung und gegen entsprechende Entschädigung entzogen werden.
6.
Die Grundsätze der Planung, des Baues und des Betriebes von
Eisenbahnen sind in den Art. 17 ff. EBG verankert. Gemäss Art. 17
Abs. 4 EBG sind die Bahnunternehmen für den sicheren Betrieb der
Bahnanlagen und Fahrzeuge verantwortlich. Sie sind nach Art. 19 Abs. 1
EBG verpflichtet, die Vorkehren zu treffen, die gemäss den Vorschriften
des Bundesrates und den mit den genehmigten Plänen verbundenen
Auflagen zur Sicherheit des Baues und Betriebes der Bahn sowie zur
Vermeidung der Gefahr für Personen und Sachen notwendig sind. Die
ausführlichen Sicherheitsvorschriften finden sich in der gestützt auf
Art. 17 Abs. 2 EBG erlassenen EBV, die Regeln über die Sicherung und
Signalisation von Bahnübergängen im Besonderen in den Art. 37 ff. EBV.
Nach Art. 37b Abs. 1 EBV sind bestehende Bahnübergänge
entsprechend der Verkehrsbelastung und der Gefahrensituation entweder
aufzuheben oder so mit Signalen oder Anlagen auszurüsten, dass sie
sicher befahren und betreten werden können. Die Modalitäten der
Signalisation von Bahnübergängen sowie die gesetzlich vorgesehenen
Sicherungsmassnahmen (Schranken oder Halbschrankenanlage, [Blink
] Lichtsignalanlage, Bedarfsschrankenanlage, MICROAnlage,
Andreaskreuze) sind in Art. 37c EBV aufgeführt. Zudem hat das
Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation (UVEK) gestützt auf Art. 81 EBV
Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (ABEBV, SR
742.141.11, nicht amtlich publiziert, abrufbar unter: >
Grundlagen > Vorschriften > Ausführungsbestimmungen EBV [Ausgabe
vom 1. Juli 2010], besucht am 25. Januar 2012) erlassen.
7.
Die Verordnungsbestimmungen von Art. 37b und Art. 37c EBV räumen
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dem für die Sanierung verantwortlichen Bahnunternehmen bzw. der
Vorinstanz als Genehmigungsbehörde einen weiten
Entscheidungsspielraum in der Rechtsanwendung ein, sowohl was die
Beurteilung der unbestimmten Rechtsbegriffe "Verkehrsbelastung" und
"Gefahrensituation" (sog. Tatbestandsermessen) anbelangt, als auch
hinsichtlich der Wahl zwischen verschiedenen Sicherungsmassnahmen,
d.h. den verschiedenen Signalisierungen und der Aufhebung des
Bahnüberganges (sog. Auswahlermessen; vgl. zum Ganzen:
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 434 ff.). Darüber hinaus verfügt
das Bundesverwaltungsgericht zwar über volle Kognition (vgl. E. 2
hiervor), auferlegt sich aber eine gewisse Zurückhaltung, soweit sich
Fragen der Zweckmässigkeit einer Anordnung stellen. Dies gilt
namentlich dann, wenn technische Fragen zur Diskussion stehen. In
solchen Fällen ist der Vorinstanz als Fachbehörde auch unter diesem
Blickwinkel ein gewisser Handlungsspielraum zu belassen. Das
Bundesverwaltungsgericht hat folglich in erster Linie zu klären, ob alle
berührten Interessen ermittelt und beurteilt sowie die möglichen
Auswirkungen des Projektes bei der Entscheidfindung berücksichtigt
worden sind. Es untersucht lediglich, ob sich die Vorinstanz von
sachgerechten Erwägungen hat leiten lassen und weicht nicht leichthin
von deren Auffassung ab (vgl. zum Ganzen: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichtes A1844/2009 vom 17. Dezember 2009 E. 5
mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre; ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 74 ff. Rz. 2.153 ff.).
Demgegenüber besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass,
sich bei der Prüfung von Fragen, die eine Würdigung der örtlichen
Verhältnisse voraussetzen, besondere Zurückhaltung aufzuerlegen, hat
sich doch eine Delegation des Gerichts anlässlich eines Augenscheins
umfassende Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten verschafft (BGE
115 Ib 311 E. 4a; vgl. auch BGE 119 Ib 254 E. 8b).
8.
8.1. Die Vorinstanz hat in ihrer Plangenehmigung vom 7. Dezember 2010
den momentan bloss mit Andreaskreuzen gesicherten Bahnübergang mit
Verweis auf die unzureichende Sichtzeit von rund 2.3 Sekunden und die
bahnseitig gefahrene Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h als gefährlich
eingestuft. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht keine
Veranlassung, diese Einschätzung in Zweifel zu ziehen: Dem technischen
Bericht der Beschwerdegegnerin vom 22. Oktober 2009 lässt sich
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Seite 11
entnehmen, dass die Sichtdistanz für die Benutzer des Bahnüberganges
bei guten Witterungs und Lichtverhältnissen ungenügend und die
(rechtzeitige) Räumung des Bahnüberganges bei einer Sichtzeit von
bloss 2.3 Sekunden nicht gewährleistet ist. Anlässlich des Augenscheins
vom 29. Juni 2011 hat sich schliesslich bestätigt, dass die
Sichtverhältnisse vom seeseitigen Zugang her sowohl in Richtung (…) als
auch in Richtung (…) schlecht sind (vgl. Protokoll, S. 6 sowie Fotos
Nr. 19 und Nr. 20). Darüber hinaus räumt selbst der Beschwerdeführer
ein, dass die Züge die fragliche Bahnstrecke in der Regel mit über 50
km/h (nach eigenen Messungen im Rahmen des vorinstanzlichen
Verfahrens sogar mit ca. 7072 km/h) befahren, so dass es sich nicht
mehr um langsamen Schienenverkehr handelt (vgl. ABEBV Blatt Nr. 1 zu
Art. 37b, Ziff. 1.2).
8.2. Der Beschwerdeführer scheint die Gefährlichkeit des
Bahnüberganges aufgrund der örtlichen Begebenheiten (mit Recht) nicht
grundsätzlich in Abrede zu stellen. Er ist jedoch der Meinung, dass
private Bahnübergänge, welche einzig dem Fussgängerverkehr dienen,
aufgrund von Erfahrungswerten objektiv nicht als besonders gefährlich zu
gelten haben.
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 1A.117/2003 vom 31. Oktober
2003, E. 4.1, festgehalten, dass es für die Sanierungsbedürftigkeit eines
Bahnüberganges genüge, wenn dessen Gefährlichkeit aufgrund
objektiver Umstände erstellt sei; in diesem Fall müssten
Sicherungsmassnahmen zur Verhütung künftiger Unfälle ergriffen
werden, selbst wenn es bisher zu keinen oder nur zu wenigen Unfällen
gekommen sei. Es ist somit entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers nicht massgebend, dass sich auf dem
streitbetroffenen Bahnübergang seit dessen Bestehen kein Unfall
ereignet hat und Fussgänger gemäss den Unfallstatistiken aus den
Jahren 2009 und 2010 im Gegensatz zu Motorfahrzeuglenkern von
Kollisionen auf Bahnübergängen weitgehend verschont geblieben sind.
Entscheidend ist vielmehr, dass – wie der gerichtliche Augenschein
deutlich gezeigt hat – selbst in Beachtung eines eingeschränkten
Benutzerkreises und einer unbestrittenermassen zumindest schwachen
Frequentierung des Bahnüberganges durch Fussgänger (vgl. ABEBV
Blatt Nr. 1 zu Art. 37b, Ziff. 1.1) aufgrund der mangelhaften
Sichtverhältnisse ein beträchtliches Unfallrisiko besteht. Ausserdem ist
bei einer Zuggeschwindigkeit von mit Sicherheit mehr als 50 km/h sowie
bei bis zu zehn Zugdurchfahrten pro Stunde die bahnseitige
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Verkehrsbelastung (welche zwar in Art. 37b Abs. 1 EBV als
eigenständige Voraussetzung erscheint, die Einschätzung der
Gefahrensituation aber zweifellos zusätzlich beeinflusst) als erheblich
einzustufen.
9.
Der Beschwerdeführer führt weiter an, die Aufhebung des
Bahnüberganges sei unverhältnismässig. Verhältnismässig ist eine
Massnahme dann, wenn sie zur Verwirklichung des im öffentlichen
Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig ist und der angestrebte
Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen steht, die
den Privaten auferlegt werden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
Rz. 581 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
9.1. Die von der Vorinstanz angeordnete Aufhebung des privaten
Bahnüberganges stellt zweifelsohne ein geeignetes Mittel dar, um das
öffentliche Interesse an der Sicherheit im Bahnverkehr, welches den
Bestimmungen von EBG und EBV zugrunde liegt, zu verwirklichen und
das Unfallrisiko zu beseitigen. Nachfolgend ist jedoch zu prüfen, ob eine
Aufhebung mit Blick auf die Unfallverhütung auch erforderlich ist. Dies ist
dann zu verneinen, wenn eine gleich geeignete, aber mildere
Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde
(HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 591). Eine Beibehaltung des Ist
Zustandes (Andreaskreuze als einziges Signal) vermag den
Sicherheitsanforderungen aufgrund der (dauerhaft) ungenügenden
Sichtverhältnisse unbestrittenermassen nicht zu genügen (vgl. Art. 37c
Abs. 3 Bst. c Ziff. 1 EBV). Zur Diskussion stehen demgegenüber die
Errichtung einer manuell verschliessbaren oder automatisch
schliessenden Bedarfsschranke bzw. Toranlage, das Anbringen von
Spiegeln und/oder von Videokameras (in Kombination mit Toren), die
Installation einer MICROAnlage oder einer Blinklichtsignalanlage sowie
der Bau einer Unterführung.
9.1.1. Art. 37c Abs. 3 Bst. b EBV sieht als Sicherungsmassnahme an
Bahnübergängen mit schwachem Strassenverkehr (zu dessen Vorliegen
vgl. bereits E. 8.2 hiervor) eine Blinklichtsignal oder eine
Bedarfsschrankenanlage vor. Diese sind – soweit automatisiert – in die
Bahnsicherungsanlagen integriert und demnach als ebenso geeignet
anzusehen wie die Aufhebung des Bahnüberganges. Gleiches hat
grundsätzlich auch für eine automatisch gesteuerte, in der Grundstellung
geschlossene Toranlage zu gelten, sofern auch hier – analog einer
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automatischen Bedarfsschranke – eine Warnung vor den automatisch
schliessenden Toren mittels Blinklicht und akustischem Signal erfolgt (vgl.
ABEBV, Blatt Nr. 7 zu Art. 37c, Ziff. 2.4; Regelwerk Technik der
schweizerischen Eisenbahnen „Bahnübergänge“ des Verbandes
öffentlicher Verkehr [VÖV] vom 20. Juli 2010 [R RTE 25031], Ziff. 7.1.2
[zu dessen Beachtlichkeit als in der Regel Ausdruck des Wissens und der
Erfahrung bewährter Fachstellen vgl. Art. 2 Abs. 1 EBV sowie Urteil des
Bundesverwaltungsgerichtes A7569/2007 vom 19. November 2008
E. 6.6.4 mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung]). Anders verhält es sich mit einer manuell betriebenen,
in der Grundstellung ebenfalls geschlossenen Bedarfsschranke bzw.
einer dieser gleichgestellten, manuell abschliessbaren Toranlage: Bei
diesen Sicherheitsvorrichtungen haben die Benutzer des
Bahnüberganges vor jeder Öffnung der Schlagbäume bzw. Tore und
anschliessenden Begehung der Gleise bei der zuständigen
Bahnbetriebsleitstelle eine temporäre Streckensperrung zu beantragen
(vgl. R RTE 25031, Ziff. 5.4.1 sowie Ziff. 7.1.3; vgl. auch ABEBV, Blatt
Nr. 8 zu Art. 37c, Ziff. 2.6). Ein solches (zeitaufwändiges) Prozedere
dürfte jedoch weder im Interesse der Beschwerdegegnerin noch des
Beschwerdeführers liegen.
9.1.2. Gemäss Art. 37c Abs. 3 Bst. bbis EBV kann an Bahnübergängen
über eingleisige Strecken mit sehr schwachem Strassenverkehr und
genügenden Sichtverhältnissen eine Lichtsignalanlage ohne
Schlagbäume mit fehlersicherer Sperrung des Strassenverkehrs erstellt
werden. Bei dieser sogenannten MICROAnlage sind die Warnlichter in
ihrer Grundstellung ausgeschalten, blinken vor und nach der Durchfahrt
eines Zuges einige Sekunden gelb auf und leuchten während der
Durchfahrt rot (begleitet von einem akustischen Signal; vgl. ABEBV, Blatt
Nr. 4 zu Art. 37c, Ziff. 3.6). Ihre Besonderheit besteht darin, dass sie nicht
in die Bahnsicherungsanlagen integriert ist, sondern ihre Signale durch
das herannahende Schienenfahrzeug ausgelöst werden (vgl. R RTE
25031, Ziff. 4). Da – wie die Beschwerdegegnerin anlässlich des
Augenscheins nachvollziehbar ausgeführt hat – bei einem technischen
Totalausfall der Lokführer nicht automatisch benachrichtigt wird und sich
die Benutzer des Bahnüberganges aufgrund der auf Dunkel geschalteten
Lichtsignale in falscher Sicherheit wiegen können, sind bei dieser
Sicherungsmassnahme entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
ausreichende Sichtverhältnisse unabdingbar. Fehlt es wie vorliegend
daran, scheidet diese Signalisierungsart von vornherein als Variante aus.
A699/2011
Seite 14
9.1.3. Der Beschwerdeführer schlägt – obwohl gesetzlich nicht
vorgesehen (vgl. Art. 37c EBV sowie E. 6 hiervor) – eine Toranlage mit
Spiegeln und/oder Videokameras (inkl. einer an einen Bewegungsmelder
gekoppelten Schliessvorrichtung bzw. Licht und/oder akustischen
Signalanlage) vor. Art. 5 Abs. 2 EBV sieht zwar vor, dass das BAV in
Einzelfällen Abweichungen von der EBV und den ABEBV bewilligen
kann, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass der gleiche Grad an
Sicherheit gewährleistet ist (Bst. a) oder kein inakzeptables Risiko
entsteht und alle verhältnismässigen risikoreduzierenden Massnahmen
ergriffen werden (Bst. b). Bei dieser Bestimmung handelt es sich jedoch
um eine KannVorschrift, welche der Vorinstanz als Fachbehörde (vgl.
E. 7 hiervor) beim Entscheid, ob eine nicht regelkonforme
Sicherungsmassnahme zuzulassen sei oder nicht, einen Spielraum
einräumt (sog. Entschliessungsermessen; vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O., Rz. 431) und welche nur von den Bahnen als "Gesuchsteller"
angerufen werden kann (vgl. auch Merkblatt des BAV vom 30. März 2010
zur Weiterentwicklung von technischen Eisenbahnbestimmungen [EBV
und ABEBV], Ziff. 1.1). Darüber hinaus erfüllen die vom
Beschwerdeführer eingebrachten Sicherungsvarianten aber auch die
materiellen Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 2 EBV nicht: Denn sowohl
eine Spiegel wie auch eine Kameravorrichtung können – ganz
abgesehen von der Störungsanfälligkeit von Videoanlagen und der
allgemein erschwerten Distanzabschätzung mittels technischer Hilfsmittel
– bei schlechten Witterungsverhältnissen (Schnee, Regen, Nebel)
aufgrund einer dadurch bedingten Trübung der Kameralinse oder der
Spiegeloberfläche ihre Aufgabe (Kompensation der örtlich bedingten
schlechten Sichtverhältnisse) nicht ausreichend wahrnehmen. Es besteht
daher sowohl im Vergleich zu den in die Bahnsicherung integrierten
Sicherungsanlagen als auch im Vergleich zu den Anlagen, bei welchen
die erforderliche Sichtweite ohne technische Unterstützung erreicht wird,
ein erheblich höheres Unfallrisiko, welches – selbst bei schwacher
Frequentierung des Bahnüberganges und einem eingeschränkten
Benutzerkreis – nicht hinzunehmen ist.
9.1.4. Der Bau einer Unterführung würde ohne Frage gleich wie die
Schliessung des Bahnüberganges die Sicherheit erheblich erhöhen und
das Risiko von Unfällen nahezu ausschliessen. Er kann demnach als
gleich geeignete und aus Sicht des Beschwerdeführers mildere
Massnahme betrachtet werden.
A699/2011
Seite 15
9.1.5. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass nebst
der Aufhebung des Bahnüberganges die Errichtung einer
Blinklichtsignalanlage, die Installation einer automatischen
Bedarfsschranke bzw. einer automatisch gesteuerten Toranlage oder der
Bau einer Unterführung als gleich geeignete Sicherungsmassnahmen
anzusehen sind. Im Rahmen der nachfolgenden Interessenabwägung hat
sich nun zu erweisen, welche dieser Varianten zumutbar erscheint.
9.2. Eine Sicherungsmassnahme ist nur dann für einen Privaten
zumutbar, wenn diese durch ein das private Interesse überwiegendes
öffentliches Interesse gerechtfertigt ist (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
Rz. 615). Es sind daher in einem nächsten Schritt die verschiedenen
Interessen zu ermitteln und zu bewerten und anschliessend
gegeneinander abzuwägen.
9.2.1. Die Beschwerdegegnerin und die Öffentlichkeit haben ein
erhebliches Interesse an einem sicheren und möglichst ungestörten
Bahnbetrieb sowie an der Vermeidung von Unfällen bzw. der
Verminderung des Unfallrisikos auf (gefährlichen) Bahnübergängen (vgl.
auch Art. 19 Abs. 1 EBG). Unfälle führen bei der Beschwerdegegnerin zu
Betriebsunterbrüchen und verursachen weitere Umtriebe und Kosten;
zudem werden im Falle einer Notbremsung auch die Zugspassagiere
gefährdet (vgl. BGE 113 Ib 327 E. 2). Darüber hinaus hat die
Beschwerdegegnerin aber auch ein berechtigtes Interesse an finanziell
tragbaren Sanierungslösungen, kann sie sich doch angesichts der (nach
wie vor) grossen Anzahl von Bahnübergängen auf ihrem Streckennetz
nicht bei jedem Bahnübergang eine Luxusvariante leisten (vgl. Urteil des
Bundesgerichtes 1A.117/2003 vom 31. Oktober 2003 E. 5.4). Es sind
daher vorab die ungefähren Kosten der (zulässigen) Sicherungsvarianten
zu bestimmen, um diese in der Folge in Relation zu den konkreten
Umständen zu setzen:
9.2.1.1 Die teuerste Variante wäre unbestrittenermassen der Bau einer
Fussgängerunterführung. Der Beschwerdeführer beziffert die Kosten
einer einfachen Ausführung (ohne Lift) gestützt auf eine von ihm im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Auftrag gegebene Studie mit rund
Fr. 650'000. (allerdings ohne die Kosten für die Bahnstreckensicherung
während der Bauphase) und erklärt sich bereit, diese hälftig zu
übernehmen. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits veranschlagt die Kosten
aufgrund der bahnseitig erforderlichen Sicherheitsmassnahmen, der
erschwerten Zufahrt zur Baustelle sowie des schwierigen Terrains auf
A699/2011
Seite 16
über Fr. 1'000'000.. Für eine automatische Bedarfsschrankenanlage
gehen die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz aufgrund von
Erfahrungswerten von Kosten analog derjenigen für eine
Schrankenanlage im Umfang von ca. Fr. 500'000. aus, für eine
Blinklichtsignalanlage berechnet die Vorinstanz immerhin noch Kosten
von mind. Fr. 200'000..
9.2.1.2 Für das Bundesverwaltungsgericht besteht angesichts des
besonderen Fachwissens von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin keine
Veranlassung, die von diesen für die einzelnen Sicherungsmassnahmen
errechneten Kosten in Frage zu stellen (zur eingeschränkten Kognition
vgl. bereits E. 7 hiervor sowie im Besonderen MOSER/
BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 74 f. Rz. 2.154). Soweit der
Beschwerdeführer in Abrede stellt, dass eine automatische
Bedarfsschrankenanlage etwas gleich viel koste wie eine normale
Schrankenanlage, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Einbindung in die
Bahnsicherungsanlage in beiden Fällen der treibende Kostenfaktor sein
dürfte. Dieselbe Überlegung hat grundsätzlich auch für eine automatisch
gesteuerte Toranlage zu gelten. Die von der Vorinstanz ermittelten
Kosten für die Blinklichtsignalanlage wiederum erscheinen mit Blick auf
veranschlagte Kosten von rund Fr. 180'000. für eine nicht in die
Bahnsicherung integrierte MICROAnlage (vgl. E. 9.1.2) nicht als zu hoch
angesetzt. Was schliesslich die Kosten für eine Fussgängerunterführung
anbelangt, kann letztlich offenbleiben, ob sich diese eher bei Fr. 650'000.
oder bei Fr. 1'000'000. bewegen, handelt es sich doch in jedem Fall –
auch unter Berücksichtigung einer hälftigen Beteiligung des
Beschwerdeführers – nicht um die günstigste Variante.
9.2.2. Den öffentlichen Interessen stehen die privaten Interessen des
Beschwerdeführers entgegen. Dieser macht geltend, mit der Aufhebung
des privaten Bahnüberganges verliere die Parzelle Nr. xx den direkten
Zugang zu den für sie vorgesehenen acht Parkplätzen in der
Autoeinstellhalle auf der Parzelle Nr. yy. In den nächsten Jahren stünden
grössere Renovationsarbeiten an und es sei bereits heute absehbar,
dass die B._______ dereinst in vier Wohneinheiten aufgeteilt werden
müsse, um eine finanziell einigermassen tragbare Nutzung zu
ermöglichen. Die potentiellen Kaufinteressenten würden sich aus dem
Hochpreissegment rekrutieren und nach gedeckten und bequem
erreichbaren Parkplätzen verlangen. Sein Interesse bestehe mithin
sowohl im Schutz seiner baulichen Investitionen auf der Parzelle Nr. yy
wie auch in der Erhaltung des Verkehrswertes der Parzelle Nr. xx.
A699/2011
Seite 17
Weniger ins Gewicht falle der mit der Aufhebung des Bahnüberganges
verbundene Umweg von ca. 210 Meter zur ohnehin nur wenig bedienten
Bushaltestelle an der (…).
9.2.2.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Parzelle Nr. xx genügend
erschlossen und sowohl mit dem Fahrzeug wie auch zu Fuss über die
(…) von zwei Richtungen her erreichbar ist. Aber auch das Interesse des
Beschwerdeführers an einem direkten Zugang zu den
Autoeinstellhallenplätzen auf der Parzelle Nr. yy muss relativiert werden:
Wie er selber ausführt, wird die B._______ von ihm und seiner Familie
nur während etwa drei bis vier Monaten im Jahr als Ferienresidenz
genutzt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich anlässlich der Begehung
vor Ort selber davon überzeugen können, dass auf dem Kiesvorplatz vor
der B._______ sowohl ein Parkieren von zwei Autos wie auch ein
Wegfahren problemlos möglich ist (vgl. Protokoll des Augenscheins vom
29. Juni 2011, Fotos Nr. 35). Zudem befindet sich auf der Höhe der
Einfahrt zur Schlossanlage auf der an den (…) angrenzenden Parzelle
Nr. (…) entlang der (…) eine Einbuchtung, auf welcher (ungeachtet des
gegenüber jeder anderen öffentlichen Strasse ohnehin nicht erhöhten
Risikos von Vandalismus und wenngleich ursprünglich offenbar als
Kehrplatz vorgesehen) zwei zusätzliche Fahrzeuge abgestellt werden
können (vgl. Foto Nr. 2). Unter diesen Umständen ist jedoch nicht
ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer zwingend auf die
Einstellhallenplätze auf der Parzelle Nr. yy angewiesen und ein Umweg
von (zu seinen Gunsten eher grosszügig bemessenen) 600 Meter über
die öffentliche Unterführung an der (…) – angesichts der alternativen
Parkierungsmöglichkeiten – für ihn und seine Gäste unzumutbar sein
sollte. Dies gilt umso mehr, als die Wegstrecke von der B._______ über
den privaten Bahnübergang bis zur Einstellhalle ebenfalls einen etwas
längeren Fussmarsch in ansteigendem Gelände bedingt (vgl. Fotos
Nr. 1718 sowie Nr. 2735), die Bushaltestelle auch bei einer Aufhebung
des Bahnüberganges noch in Gehdistanz erreichbar ist und die im
Bereich des Bahnüberganges auf der Bergseite weitgehend unberührte
Böschung (vgl. Fotos Nr. 25 und 26) anlässlich des Augenscheins den
Eindruck erweckt hat, als ob der Bahnübergang (Stand: Ende Juni 2011)
nur sehr selten benutzt würde.
9.2.2.2 Ein vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenes Parteigutachten
beziffert den Wertverlust der Parzellen Nr. xx, (…), (…) und (…) in Folge
einer Aufhebung des privaten Bahnüberganges mit mehreren Millionen
Franken. Die Festsetzung der Enteignungsentschädigung für die mit der
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Seite 18
Aufhebung des Wegrechtes verbundene Entwertung der Parzelle Nr. xx
bzw. für die dadurch beim Beschwerdeführer eintretenden
Vermögenseinbussen wird Sache der Eidgenössischen
Schätzungskommission sein (vgl. E. 1.4). Diesbezüglich können daher an
dieser Stelle bloss unpräjudiziell Erwägungen angestellt werden (vgl.
Urteil des Bundesgerichtes 1E.10/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 5.1).
Gewisse Überlegungen zu den möglichen Entschädigungsfolgen im Falle
der Aufhebung des Bahnüberganges sind freilich unerlässlich, denn sie
beeinflussen die Frage der Zumutbarkeit dieser Massnahme (zu den vom
Beschwerdeführer getätigten Investitionen in zusätzliche
Autoeinstellhallenplätze vgl. bereits E. 3 ff. hiervor).
Der Schaden, welcher die aus einer Grunddienstbarkeit berechtigte
Person erleidet, kann sich vorab in einer Verkehrswerteinbusse der
berechtigten Liegenschaft äussern, wobei sich deren Minderwert in
analoger Anwendung der Regeln über die Teilexpropriation gemäss
Art. 19 Bst. b EntG aus einer Gegenüberstellung ihres Verkehrswertes
vor und nach dem Entzug der Dienstbarkeit ergibt (sog.
Differenzmethode); daneben sind aber auch allfällige weitere Nachteile zu
ersetzen, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der
Enteignung voraussehen lassen (sog. Inkonvenienzentschädigung
[Art. 19 Bst. c EntG]; vgl. zum Ganzen: Urteile des
Bundesverwaltungsgerichtes A8465/2010 vom 10. Juni 2011 E. 4.1
sowie A5570/2009 vom 24. März 2010 E. 7.3, je mit weiteren
Hinweisen). Vorliegend ist der Wert des im Grundbuch eingetragenen
Wegrechtes („[…]“) für den Beschwerdeführer als Eigentümer der
berechtigten Parzelle Nr. xx – wenn denn eine solche Nutzung davon
erfasst wird – vor allem mit der Möglichkeit des (direkten) Zuganges zu
den acht Autoeinstellhallenplätze auf der Parzelle Nr. yy verknüpft. Dieser
besteht jedoch – nun zwar nicht mehr direkt, sondern über einen Umweg
von rund 600 m – auch nach einer Enteignung des Wegrechtes weiterhin.
In Bezug auf die Berücksichtigung künftiger besserer
Verwendungsmöglichkeiten – vorliegend der Bau von vier Wohneinheiten
in der B._______ – ist zudem darauf hinzuweisen, dass im
Enteignungsverfahren nur diejenigen möglichen Nutzungsänderungen
von Belang sind, welche den Verkehrswert zu beeinflussen vermögen
und für die nächste Zukunft feststehen oder mit einiger
Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, also nicht bloss auf theoretischen
Überlegungen oder spekulativen Hoffnungen (wie etwa derjenigen auf
eine noch ungewisse Erteilung einer behördlichen Bewilligung) beruhen
(HEINZ HESS/HEINRICH WEIBEL, Das Enteignungsrecht des Bundes, Band
A699/2011
Seite 19
I, Bern 1986, N. 58 zu Art. 19; Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes
A8465/2010 vom 10. Juni 2011 E. 6.2.4). Der Beschwerdeführer hat
anlässlich des Augenscheins selber eingeräumt, dass erst eine
Grobplanung für eine Aufteilung der B._______ in vier Wohneinheiten in
Arbeit sei. Zudem befindet sich die Parzelle Nr. xx (neben den Parzellen
Nr. […], […], […] und […]) in einer speziellen Schutzzone ([…]), welche
einem ständigen Bauverbot unterworfen ist und Renovationsarbeiten an
den kantonal schützenswerten Gebäuden nur in strenger Beachtung der
geltenden Bestimmungen des Denkmal und Landschaftschutzes zulässt
(vgl. Zonenplan der Gemeinde (…) vom Mai 2010 sowie Art. 25, Art. 27
und insbesondere Art. 35 der dazugehörigen
Ausführungsbestimmungen). Das Umbauprojekt (für welches die acht
Parkplätze namentlich vorgesehen sind) ist daher noch weit von einem
konkreten Bauvorhaben und einer behördlichen Bewilligung entfernt und
es erscheint zweifelhaft, ob dem Beschwerdeführer unter diesem Titel
überhaupt ein von der Beschwerdegegnerin zu verantwortender Schaden
entsteht. Schliesslich dürfte sich auch eine allenfalls auszurichtende
Inkonvenienzentschädigung für die mit dem Umweg verbundenen
Nachteile (zuzüglich der für den Rückbau des Bahnüberganges
veranschlagten Kosten von rund Fr. 10'000.) in einem Rahmen
bewegen, welcher die durch die Beschwerdegegnerin zu tragenden
Kosten von mind. Fr. 200'000. für eine Blinklichtsignalanlage als billigste
alternative Sicherungsmassnahme nicht ohne weiteres als zumutbarer
Aufwand erscheinen liesse. Dies gilt selbst dann, wenn sich der
Beschwerdeführer – obwohl er sich dazu nicht eindeutig geäussert hat –
auch bei dieser Variante zur Hälfte an den Kosten beteiligen würde.
9.2.2.3 Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer auch nach
Aufhebung des privaten Bahnüberganges – wenn er denn den
zukünftigen Käufern einer Wohnung in der B._______ einen Umweg von
rund 600 m nicht zumuten kann und will – die Parkplatzsituation
zumindest aus rechtlicher Sicht nach wie vor verbessern kann: Zwar
dürften eine Erweiterung der bestehenden Parkfläche auf dem
Kiesvorplatz vor der B._______ oder die Errichtung von neuen
Parkplätzen auf dem östlich gelegenen Grünstreifen entlang der (…)
(Parzellen Nr. xx und […] [mit oder ohne Unterstand]) resp. auf der
westlich an die B._______ angrenzenden, nach dem Zonenplan der
Gemeinde (…) der "(…)" zugeordneten Grünanlage (Parzelle Nr. […]) aus
denkmalschützerischen bzw. bau und planungsrechtlichen Gründen wohl
unzulässig sein (vgl. Art. 33 und Art. 35 der Ausführungsbestimmungen
zum Zonenplan der Gemeinde […] vom Mai 2010). Gleichwohl ist – wie
A699/2011
Seite 20
vom Beschwerdeführer selber eingeräumt – der Bau einer unterirdischen
Autoeinstellhalle auf der Parzelle Nr. (…) nicht grundsätzlich
ausgeschlossen.
9.2.3. Aus den vorstehenden Überlegungen folgt, dass das Interesse der
Öffentlichkeit an der Sicherheit im Bahnverkehr und die finanziellen
Interessen der Beschwerdegegnerin die Interessen des
Beschwerdeführers überwiegen. Die von der Vorinstanz angeordnete
ersatzlose Aufhebung des privaten Bahnüberganges erweist sich somit
für den Beschwerdeführer auch als zumutbar.
10.
Abschliessend beanstandet der Beschwerdeführer noch, der im Falle der
Aufhebung des Bahnüberganges beim seeseitigen Zugang vorgesehene
rund vierzehn Meter lange Zaun mit an beiden Enden zur Bahnlinie hin
offenen Durchlässen von ca. fünf Meter sei von vornherein untauglich, um
den gewünschten Sicherungseffekt zu erzielen. Dem kann nicht gefolgt
werden: Wie die Beschwerdegegnerin mit Recht einwendet, besteht die
Aufgabe des Zauns nicht darin, eine Gleisquerung in jedem Fall zu
unterbinden. Vielmehr hat dieser (neben den bereits entfernten
Holzbohlen) bloss optisch aufzuzeigen, dass der bis anhin bestehende
Bahnübergang nun aufgehoben und ein Betreten des Gleises nicht mehr
zulässig ist. Im Übrigen wird mit der von der Vorinstanz angeordneten
Auflage, der Beschwerdeführer sei in die Planung und Gestaltung des
Zaunes einzubeziehen, auch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit
Rechnung getragen, wird doch dem Beschwerdeführer damit unter
anderem ein Mitspracherecht bezüglich der Wahl des Materials (bspw.
Errichtung eines Steinmäuerchens anstelle eines Zaunes) eingeräumt.
11.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verfügung vom 7. Dezember
2010 nicht rechtsfehlerhaft ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen,
soweit auf sie einzutreten ist.
12.
12.1. Der Beschwerdeführer ist im Beschwerdeverfahren mit keinem
seiner Anträge durchgedrungen; er gilt somit als unterliegende Partei und
hat gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG grundsätzlich die gesamten
Verfahrenskosten zu tragen. Vorliegend wurde jedoch im Rahmen eines
Plangenehmigungsverfahrens unter anderem auch über eine
A699/2011
Seite 21
enteignungsrechtliche Einsprache entschieden. In solchen kombinierten
Verfahren richtet sich die Kosten und Entschädigungsregelung
gegenüber den Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht,
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach den
Spezialbestimmungen des EntG (vgl. Urteile des Bundesgerichtes
1E.16/2005 vom 14. Februar 2006 E. 6 sowie 1E.5/2005 vom 9. August
2005 E. 7, je mit Verweisen). Danach trägt der Enteigner die Kosten des
Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer
Parteientschädigung an den Enteigneten. Werden die Begehren des
Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die
Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall,
wer sie verursacht hat (Art. 116 Abs. 1 EntG). Da der Beschwerdeführer
keine offensichtlich missbräuchlichen Rechtsbegehren gestellt hat (vgl.
Art. 114 Abs. 2 EntG), sind die Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 3'000. der Beschwerdegegnerin als Enteignerin aufzuerlegen.
12.2. Von einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer ist
angesichts des Ausgangs des Verfahrens abzusehen (Art. 116 Abs. 1
EntG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1E.16/2005 vom 14. Februar
2006 E. 6).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'000. werden der
Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 2'000. wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils zurückerstattet. Hierzu hat der Beschwerdeführer dem
Bundesverwaltungsgericht seine Kontonummer anzugeben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
A699/2011
Seite 22
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. […]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Kneubühler Lars Birgelen
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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