B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-7004/2013
U r t e i l v o m 1 3 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter André Moser,
Gerichtsschreiberin Laura Bucher.
Parteien
A._______, (…)
vertreten durch die Gewerkschaft des Verkehrspersonals
(SEV), Steinerstrasse 35, Postfach, 3000 Bern 6,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB, Konzernrechts-
dienst, Hochschulstrasse 6, 3000 Bern 65 SBB,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anpassung des Arbeitsvertrags; Funktionsbewertung.
A-7004/2013
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Sachverhalt:
A.
A._______ arbeitet als Servicemitarbeiterin Zug (SMZ) bei den Schweize-
rischen Bundesbahnen (nachfolgend SBB). Per 1. Juli 2011 trat der neue
Gesamtarbeitsvertrag SBB 2011 (nachfolgend: GAV SBB 2011) in Kraft,
der ein neues Funktionsbewertungs- und Lohnsystem vorsieht. Im Zu-
sammenhang mit dem Übergang zu diesem System wurde A._______
Ende Mai 2011 in einem sog. "Verständigungsschreiben" mitgeteilt, ihre
Funktion werde in Abänderung ihres Arbeitsvertrags neu dem Anforde-
rungsniveau D zugeordnet. Mit Schreiben vom 1. September 2011 erhob
A._______ Einsprache und beantragte, die Einreihung der Servicemitar-
beiter nochmals zu überprüfen und ihre Stelle in das Anforderungsniveau
E einzuteilen.
B.
Mit Verfügung vom 16. August 2012 wurde die Änderung des Einzelar-
beitsvertrages resp. die Zuordnung der Stelle von A._______ zum Anfor-
derungsniveau D in der Funktionskette 4016 (Unterstützungsfunktionen
Bahnreisen) rückwirkend auf den 1. Juli 2011 bestätigt. Ausserdem wurde
der massgebliche Jahreslohn (inkl. Lohngarantie, sog. "Garantie 2011")
verfügt. Zusammen mit dieser Verfügung wurde A._______ der auf ihre
Person ausgestellte Stellenbeschrieb Nr. 1201008 zugestellt.
C.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ am 17. September 2012 Be-
schwerde beim Konzernrechtsdienst der SBB. Sie beantragte die Aufhe-
bung der Verfügung und die rückwirkende Zuordnung zum Anforde-
rungniveau E der Funktionskette 4018 (Fahrgastbetreuung/Reisebeglei-
tung). Der zugestellte Stellenbeschrieb sei unvollständig, da sich die
Hauptaufgabe nicht nur auf das Erfassen der Fahrausweise beschränke,
sondern umfassende Kenntnisse derselben verlangt seien. Die Service-
mitarbeiter würden zum Bereich Zugpersonal gehören und seien dieser
Funktionskette zuzuweisen.
D.
Mit Entscheid vom 11. November 2013 wies der Konzernrechtsdienst der
SBB die Beschwerde ab. Zur Begründung führte er insbesondere aus,
der Stellenbeschrieb Nr. 1201008 sei von der zuständigen HR-Beratung
verifiziert worden. Er entspreche der Funktion von A._______, beschrän-
ke sich zu Recht auf die Hauptaufgaben und gebe die Tätigkeit von
A._______ korrekt wieder. Ihre Funktion finde ihre grösste Übereinstim-
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mung mit den effektiven Anforderungen des Anforderungsniveaus D,
weshalb sie korrekterweise nicht einer vergleichbaren Funktion aus dem
Anforderungsniveau F in der Funktionskette 4018, welche zusätzliche
bzw. komplexere Aufgaben beinhalte, zugeordnet worden sei. Dieser Ent-
scheid beruhe im Weiteren auf sachlichen Gründen und sei nachvollzieh-
bar.
E.
Gegen diesen Entscheid des Konzernrechtsdiensts der SBB (nachfol-
gend: Vorinstanz) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin)
am 10. Dezember 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie
beantragt, der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihre Stelle dem
Anforderungsniveau E in der Funktionskette 4018 zuzuweisen. Die Be-
schwerdeführerin macht in formeller Hinsicht geltend, die Vorinstanz habe
die Begründungspflicht verletzt, den Sachverhalt unvollständig abgeklärt
und ihr Ermessen unterschritten. Die Stellenbeschreibung "Servicemitar-
beiterin Zug" im Anforderungsniveau D entspreche nicht ihrem tatsächli-
chen Arbeitsalltag respektive ihren tatsächlichen Funktionen.
F.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 6. Februar 2014 am an-
gefochtenen Entscheid fest und beantragt die Abweisung der Beschwer-
de. Zur Begründung führt sie insbesondere aus, die Einreihung in das An-
forderungsniveau D in der Funktionskette 4016 sei korrekt, was im Übri-
gen auch der Korrespondenz mit dem Linienvorgesetzten des Beschwer-
deführers zu entnehmen sei. Die Einnahmesicherung in den Zügen und
die Überprüfung der Fahrberechtigung seien Aufgaben des Zugpersonals
und gehörten nicht zum Aufgabengebiet der Beschwerdeführerin.
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
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gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz
nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich, soweit
das VGG nichts anderes vorsieht, nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.2 Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals
finden auch auf das Personal der SBB Anwendung (vgl. Art. 15 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bun-
desbahnen [SBBG, SR 742.31] und Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Bundesper-
sonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1]). Der Erstinstanz
kam demnach hinsichtlich der vorliegend streitigen Frage Verfügungsbe-
fugnis zu (vgl. Art. 34 Abs. 1 BPG und Ziff. 194 Abs. 1 GAV SBB 2011).
Ihre Verfügung wurde im Einklang mit der vor Inkrafttreten der Revision
des Bundespersonalrechts am 1. Juli 2013 geltenden prozessualen
Rechtslage zunächst bei der Vorinstanz als interne Beschwerdeinstanz
angefochten (vgl. Art. 35 Abs. 1 BPG in der Fassung vom 24. März 2000
[AS 2001 906] und Ziff. 195 GAV SBB 2011). Jenes Beschwerdeverfah-
ren war bei Inkrafttreten dieser Revision noch hängig. Die Vorinstanz war
deshalb gestützt auf den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz,
wonach hängige Rechtsmittelverfahren nach bisherigem Prozessrecht
weiterzuführen sind, trotz der mit der Revision erfolgten Verkürzung des
Instanzenzugs (neu direkte Anfechtung der Verfügung des Arbeitgebers
beim Bundesverwaltungsgericht; vgl. Art. 36 Abs. 1 BPG) zum angefoch-
tenen Entscheid befugt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
5321/2013 vom 24. Februar 2014 E. 1.1.2; MEYER/ARNOLD, Intertempora-
les Recht, Zeitschrift für Schweizerisches Recht [ZSR] 2005 I, S. 137;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 132).
1.3 Der Entscheid der Vorinstanz ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5
Abs. 2 VwVG und kann ans Bundesverwaltungsgericht weitergezogen
werden (vgl. Art. 36 Abs. 1 BPG in der Fassung vom 17. Juni 2005
[AS 2006 2230] und Art. 33 Bst. h VGG). Eine Ausnahme nach Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.4 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48
Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilge-
nommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die
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Seite 5
angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführe-
rin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist mit ihrem An-
liegen nicht durchgedrungen. Sie ist demnach durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und hat ungeachtet der gewährten Lohngarantie ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. zum
Bestehen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses bei Beschwerden ge-
gen Einreihungsentscheide der SBB im Zusammenhang mit dem Über-
gang zum neuen Funktionsbewertungs- und Lohnsystem trotz Lohnga-
rantie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1876/2013 vom 6. Januar
2014 E. 1.2.2). Ihre Legitimation ist somit zu bejahen.
1.5 Die Beschwerde wurde weiter frist- und formgerecht eingereicht
(Art. 50 Abs. 1 und 52 VwVG), weshalb auf sie einzutreten ist.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet – gleich wie die verwaltungs-
interne Beschwerdeinstanz – grundsätzlich mit uneingeschränkter Kogni-
tion. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung von Bundesrecht ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts, sondern auch die Unangemessenheit des angefochtenen Ent-
scheids (vgl. Art. 49 VwVG). Geht es um Stelleneinreihungen, auferlegt
sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Angemessenheitsprüfung al-
lerdings eine gewisse Zurückhaltung. Es beschränkt sich in diesen Fällen
auf die Frage, ob die Einreihung auf ernstlichen Überlegungen beruht,
und wird insbesondere nicht selbst als qualifizierende Behörde tätig. Im
Zweifel weicht es nicht von der Auffassung der Vorinstanz ab und setzt
nicht an deren Stelle sein eigenes Ermessen (vgl. Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1876/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.3 und
A-2878/2013 vom 21. November 2013 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen).
3.
3.1 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss, die
Vorinstanz habe das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht ver-
letzt, ihr Ermessen unterschritten und den Sachverhalt unvollständig fest-
gestellt. Die Vorinstanz habe es zudem unterlassen, den direkten Vorge-
setzten der Beschwerdeführerin einzubeziehen.
A-7004/2013
Seite 6
3.2 Die Vorinstanz macht geltend, dass die zuständige HR-Beraterin
mehrfach konsultiert wurde. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens sei
im Sinne einer zusätzlichen Sachverhaltsabklärung zudem eine weitere
Stellungnahme bei der HR-Beraterin eingeholt worden. Gleichzeitig sei
diese angewiesen worden, auch die Beurteilung des Linienvorgesetzen
mit einzubeziehen. Diese zusätzlichen Abklärungen würden die Korrekt-
heit des festgestellten Sachverhalts bestätigen. Damit macht die Vorin-
stanz sinngemäss geltend, sie habe die vorhandenen Beweismittel objek-
tiv geprüft und sei zum Schluss gekommen, diese liessen eine zuverläs-
sige Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts zu.
3.3
3.3.1 Für das Verfahren vor der Vorinstanz gelten die Regeln des VwVG
(vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 VwVG und Ziff. 194 Abs. 2 GAV SBB 2011;
TSCHANNEN, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundes-
gesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 1 N. 18). Zur Anwen-
dung kommt demnach auch Art. 49 VwVG, der der Beschwerdeinstanz,
wie erwähnt (vgl. E. 2), grundsätzlich umfassende Kognition einräumt.
Die Vorinstanz kann somit die bei ihr angefochtenen Verfügungen unein-
geschränkt auf eine allfällige unrichtige oder unvollständige Feststellung
des Sachverhalts hin überprüfen. Als unrichtig gilt die Sachverhaltsfest-
stellung, wenn der angefochtenen Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde oder entscheidrelevante Ge-
sichtspunkte nicht geprüft oder Beweise falsch gewürdigt wurden. Als un-
vollständig gilt sie, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Be-
weis geführt wurde oder eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben,
jedoch nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts A-5321/2013 vom 23. April 2014
E. 1.2, A-5183/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3.1, A-3440/2012 vom
21. Januar 2014 E. 2.1.2 und A-3716/2010 vom 26. März 2013 E. 2.1.2,
jeweils m.w.H.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.189, JÉRÔME CANDRIAN, Introduction à la procé-
dure administrative fédérale, 2013, Rz. 59, S. 43). Grundsätzlich hat die
Vorinstanz ihre Kognition voll auszuschöpfen. Bei unzulässiger Kogni-
tionsbeschränkung verletzt sie das rechtliche Gehör bzw. begeht sie eine
formelle Rechtsverweigerung (vgl. BGE 131 II 271 E. 11.7.1;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1027; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 2.153).
A-7004/2013
Seite 7
3.3.2 Zur Anwendung kommt weiter Art. 12 VwVG. Wie im Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht gilt somit der Untersuchungsgrundsatz.
Die Vorinstanz hat demnach von Amtes wegen für die richtige und voll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen
(vgl. BGE 138 V 218 E. 6; BVGE 2009/50 E. 5.1). Dieser Grundsatz wird
dadurch relativiert, dass den Parteien gewisse Mitwirkungspflichten bei
der Sachverhaltsfeststellung auferlegt werden (vgl. Art. 13 VwVG;
BGE 132 II 113 E. 3.2; BVGE 2009/60 E. 2.1.1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
a.a.O., Rz. 460, CANDRIAN, a.a.O. Rz. 63, S. 44).
Hinsichtlich der Würdigung von Beweisen gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes
vom 4. Dezember 1947 über den Zivilprozess [BZP, SR 273]). Danach
haben die Bundesbehörden und -gerichte die Beweise frei, ohne Bindung
an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür-
digen. Beschwerdeinstanzen haben alle Beweismittel objektiv zu prüfen,
unabhängig davon, von wem sie stammen (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2).
Eine Behörde verletzt somit den Grundsatz der freien Beweiswürdigung,
wenn sie bestimmten Beweismitteln im Voraus in allgemeiner Weise die
Beweiseignung abspricht oder nur ein einziges Beweismittel zum Nach-
weis einer bestimmten Tatsache zulassen will (vgl. MOSER/BEUSCH/
KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.140 mit Hinweisen). Ist für eine rechtserhebli-
che Tatsache der volle Beweis zu erbringen (Regelbeweismass), darf die
entscheidende Behörde diese nur als bewiesen betrachten, wenn sie ge-
stützt auf die Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, sie habe sich
verwirklicht. Absolute Gewissheit kann dabei allerdings nicht verlangt
werden. Es genügt, wenn sie an der behaupteten Tatsache keine ernst-
haften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht er-
scheinen (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., 3.140a f.).
3.4 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid und in ihrer Stel-
lungnahme zur Beschwerde bezüglich der Rüge der unrichtigen oder un-
vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts unter an-
derem aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien aufgenommen
und es sei erneut abgeklärt worden, ob die von ihr zusätzlich genannten
Arbeiten vom Stellenbeschrieb erfasst würden. Aus dem Schriftenwechsel
zwischen der Vorinstanz und der HR-Beraterin gehe hervor, dass der di-
rekte Vorgesetzte der Beschwerdeführerin zu ihren Aufgaben und Tätig-
keiten befragt wurde. Im Übrigen habe sich die Vorinstanz darauf verlas-
sen dürfen, dass die Angaben der für die Beschwerdeführerin zuständi-
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Seite 8
gen HR-Beraterin und des nachträglich befragten Linienvorgesetzten kor-
rekt seien.
3.5 Aus diesen Ausführungen geht – wie auch aus den Akten – deutlich
hervor, dass im Rahmen des Verfahrens vor der Erst- wie auch der Vorin-
stanz umfassende Auskünfte und Stellungnahmen eingeholt und den
Entscheiden vom 16. August 2012, resp. dem 11. November 2013 zu
Grunde gelegt wurden. Die Erstinstanz hat eine Befragung des Linienvor-
gesetzten offenbar nicht deshalb unterlassen, weil sie deren Beweiseig-
nung von vornherein verneinte oder allein die Stellungnahme der HR-
Beauftragten als Beweis zulassen wollte. Sie verzichtete vielmehr auf ei-
ne Anhörung, weil sie aufgrund einer antizipierten Beweiswürdigung den
Sachverhalt als korrekt und erstellt sowie die Erhebung weiterer Beweise
als unnötig erachtete. Die Vorinstanz vervollständigte indessen ihrerseits
die Beweiserhebung und holte die Stellungnahme des Linienvorgesetzten
ein. Auch sie durfte somit von einem vollständigen und korrekt erhobenen
Sachverhalt ausgehen. Es ist deshalb vorliegend nicht zu erkennen, in-
wiefern die Vorinstanz ihre Kognition nicht ausgeschöpft hätte. Im Übri-
gen hat die Beschwerdeführerin nie weitere Beweise angeboten oder gel-
tend gemacht, es seien solche nicht erhoben worden. Eine unzulässige
Einschränkung der Kognition und eine Gehörsverletzung bzw. eine for-
melle Rechtsverweigerung als Folge davon ist somit ebenso zu verneinen
wie eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5183/2013 vom 24. Februar
2014 E. 3.3.2 f.).
4.
4.1 In materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, die
Funktion der Servicemitarbeiterin Zug (SMZ) entspreche durchaus den
Aufgaben des Zugpersonals und könne deshalb auch in die Funktionsket-
te 4018, Anforderungsniveau E eingereiht werden. Die Beschwerdeführe-
rin arbeite wie das übrige Zugpersonal auf dem Zug, sei mit den selben
Kunden in Kontakt und müsse somit dieselben Mindestanforderungen er-
füllen, welche zum Teil identisch mit den Mindestanforderungen ihres
Stellenbeschriebs seien. Sie führe zum Teil auch Einnahmesicherungen
in den Zügen durch. Weiter berate und unterstütze sie die Kunden, be-
antworte Fragen und müsse sich mit Kundenreaktionen auseinanderset-
zen und Win-Win-Lösungen suchen. Falls notwendig bediene sie die Kli-
maanlage. Die Zuordnung der Funktion "Servicemitarbeiterin Zug" zum
Anforderungsniveau D und die Stellenbeschreibung für dieses Anforde-
A-7004/2013
Seite 9
rungsniveau werde grundsätzlich nicht bestritten. Es müsse jedoch über-
prüft werden, ob die Stellenbeschreibung den von der Beschwerdeführe-
rin an ihrer Stelle tatsächlich geleisteten Arbeiten entspreche. Die Vorin-
stanz führe die Aufgaben auf, welche zusätzlich erfüllt sein müssten, da-
mit die Beschwerdeführerin in ihrer Funktion in das Anforderungsniveau F
eingereiht würde. Eine Einreihung in das Anforderungsniveau F habe sie
jedoch nie gefordert. Die Vorinstanz habe nicht aufgezeigt, welche zu-
sätzlichen und komplexeren Aufgaben die Beschwerdeführerin ausführen
müsste, um in das Anforderungsniveau E zu kommen.
4.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, der Vergleich mit dem Anforde-
rungsniveau F in der von der Beschwerdeführerin geforderten Funktions-
kette 4018 mache Sinn, da diese Aufgaben am ehesten mit den Aufgaben
der SMZ vergleichbar seien. Eine ähnliche Funktion wie diejenige der Be-
schwerdeführerin, die sich für einen Vergleich eigne, existiere im gefor-
derten Anforderungsniveau E in der Funktionskette 4018 nicht. Die Be-
schwerdeführerin erfülle die zusätzlichen und komplexeren Aufgaben
nicht, welche eine Zuordnung in das Anforderungsniveau F rechtfertigen
würden. Zudem habe ihre Ausbildung nur drei Monate gedauert, während
die Mitarbeiter Zugpersonal Regionalverkehr eine sechsmonatige Ausbil-
dung absolvieren würden. Die Aufgabenfelder in der Funktionskette 4016
seien von geringerer Komplexität als in der Funktionskette 4018. Deshalb
sei die Zuordnung der Beschwerdeführerin zum Anforderungsniveau D in
der Funktionskette 4016 korrekt.
4.3 Gemäss Art. 15 Abs. 1 BPG, der durch die per 1. Juli 2013 in Kraft ge-
tretene Revision des Bundespersonalrechts keine Änderung erfuhr, be-
misst sich der Lohn nach den drei Kriterien Funktion, Erfahrung und Leis-
tung. Der GAV SBB 2011, mit dem wie erwähnt per 1. Juli 2011 ein neues
Funktionsbewertungs- und Lohnsystem eingeführt wurde, hält – wie be-
reits Ziff. 89 GAV SBB 2007 – damit übereinstimmend fest, der Lohn rich-
te sich nach den Anforderungen der Funktion sowie nach der nutzbaren
Erfahrung und der Leistung (vgl. Ziff. 90). Gemäss der Übergangsbe-
stimmung von Ziff. 113 GAV SBB 2011 werden auf den 1. Juli 2011 alle
Anstellungsverhältnisse in das neue System überführt.
Ziff. 91 GAV SBB 2011 normiert die Grundsätze der Stellenbewertung.
Danach wird jede Funktion summarisch einem Anforderungsniveau zuge-
ordnet (Abs. 1). Dieses wird auf der Basis zwischen den Parteien ge-
meinsam anerkannter, analytischer Bewertungsverfahren ermittelt
(Abs. 2). Eine detailliertere Regelung findet sich in der Richtlinie "Funk-
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Seite 10
tionsbewertung" (K 140.1; nachfolgend: Bewertungsrichtlinie), die per
1. Juli 2011 die bisherige Richtlinie (R Z 140.1 vom 6. März 2007) ersetz-
te. Die Anforderungen werden durch 15 Anforderungsniveaus definiert
und mit den Buchstaben A bis O bezeichnet. Nach Ziff. 2.2 ist die Funk-
tionszuordnung die Basis für die Umsetzung einer anforderungs- und leis-
tungsgerechten Entlöhnung über sämtliche Organisationseinheiten der
SBB hinweg. Grundlage für die Einreihung einer Funktion bildet gemäss
Ziff. 2.4 die Stellenbeschreibung. Der oder die Vorgesetzte umschreibt
das Ziel der Funktion, die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen
wirklichkeitsgetreu. Bei wesentlichen Änderungen passt er oder sie die
Stellenbeschreibung an (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
5321/2013 vom 23. April 2014 E. 4.2, A-5183/2013 vom 24. Februar 2014
E. 5).
4.4 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf
das Funktionsbewertungsverfahren nicht dahingehend interpretiert wer-
den, es müsse für jede tatsächlich ausgeübte Funktion eine individuali-
sierte Stellenbeschreibung erstellt werden. Es erscheint vielmehr mit Blick
auf eine rechtsgleiche Behandlung über die verschiedenen Organisa-
tionseinheiten der SBB hinweg als zulässig und korrekt, standardisierte
bzw. Rahmenstellenbeschreibungen zu verwenden (vgl. Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-5321/2013 vom 23. April 2014 E.4.3, A-
5183/2013 vom 24. Februar 2014 E. 5.3, und A-1876/2013 vom 6. Januar
2014 E. 5.1.2). Die Zuordnung der konkret ausgeübten Funktion setzt al-
lerdings voraus, dass über die effektiv wahrgenommenen Aufgaben Klar-
heit besteht.
4.5
4.5.1 Aus den eingereichten Unterlagen geht hervor, dass die von der
Vorinstanz verglichenen Stellen in den beiden Funktionsketten gewisse
Ähnlichkeiten aufweisen. Sowohl die Mitarbeiter Zugpersonal Regional-
verkehr (Anforderungsniveau F, Funktionskette 4018) als auch die Servi-
cemitarbeiter Zug (Anforderungsniveau D, Funktionskette 4016) arbeiten
auf dem Zug. Beide haben grundsätzlich die Aufgabe, Fahrausweise zu
sichten, zu überprüfen und festzustellen, ob diese gültig sind. Zudem tre-
ten sie in derselben Uniform auf und übernehmen die Betreuung und Be-
ratung der Kunden im Zug. Folglich sind die Funktionen vergleichbar. Da
die Vorinstanz glaubhaft dargelegt hat, dass im Anforderungsniveau E in
der geforderten Funktionskette 4018 keine vergleichbare Funktion exis-
tiert, hat die Vorinstanz zu Recht geprüft, ob die Beschwerdeführerin die
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Seite 11
zusätzlichen Anforderungen für die Einreihung in das Anforderungsniveau
F in der Funktionskette 4018 erfüllt.
4.5.2 Bezüglich der Aufgaben und Kompetenzen bestehen zwischen den
beiden Funktionen klare Unterschiede. Gemäss Stellenbeschrieb
Nr. 1201008 ist die Beschwerdeführerin als SMZ für die Frequenzerfas-
sung (Erfassung der Reisedaten und Fahrausweise sowie Fahrausweis-
art mit elektronischem Erfassungsgerät) zuständig. Wie der direkte Vor-
gesetzte der Beschwerdeführerin und die HR-Beraterin bestätigen, haben
die SMZ keine direkte Funktion in der Einnahmesicherung des Regional-
verkehrs. Ihre Aufgabe beschränkt sich auf das Erfragen und physische
Prüfen der Fahrkartenangaben sowie Erfassen derselben im Erfassungs-
gerät. Hat der Kunde keinen gültigen Fahrausweis, wird das ebenfalls im
Gerät eingegeben und allenfalls im Zug anwesende Mitarbeiter des Zug-
personals informiert. Die weiteren Schritte des Prozesses "Reisende oh-
ne gültigen Fahrausweis" (Formular 7000) liegen nicht in der Kompetenz
der SMZ. Deren Erfassungscomputer verfügt deshalb auch nicht über die
entsprechende Applikation zum Ausstellen eines Formulars 7000. Die
Einnahmesicherung in den Zügen des Regionalverkehrs erfolgt gemäss
Stellenbeschrieb Nr. 1201014 durch die Mitarbeiter Zugpersonal Regio-
nalverkehr, welche im Anforderungsniveau F eingereiht sind.
4.5.3 Beide Funktionen sind gemäss Stellenbeschrieben darüber hinaus
für die Kundenbetreuung und die Qualitätssicherung zuständig. Im Unter-
schied zu den Servicemitarbeitern Zug obliegt den Mitarbeitern Zugper-
sonal Regionalverkehr bei der Beratung und Betreuung der Kunden die
Federführung. Zudem gehen sie auf Kundenreaktionen ein mit dem Ziel,
eine Win-Win Lösung zu erreichen. Diesbezüglich kommt ihnen Ent-
scheidungskompetenz zu. Die SMZ hingegen beraten und betreuen die
Kunden, ohne Entscheidungen zu treffen. Gemäss Auskunft des direkten
Vorgesetzen und der HR-Beraterin wird von der Beschwerdeführerin bzw.
von den SMZ erwartet, dass sie nach Möglichkeit Kundenanliegen wie
z.B. Fahrplanauskünfte beantworten, für weitergehende Auskünfte jedoch
an die zuständige Fachstelle verweisen. Im Störungsfall arbeiten die Ser-
vicemitarbeiter Zug auf Anordnung der Kundenlenker. Beim Kundenkon-
takt wird erwartet, dass nach Möglichkeit auf Kundenreaktionen wie z.B.
bezüglich Pünktlichkeit eingegangen wird, für weitergehende Kundenre-
aktionen ist jedoch an den Kundenservice zu verweisen. Die SMZ seien
instruiert, sich zur Minimierung des Konfliktpotentials in heiklen Fällen zu-
rückzuziehen. Wie aus dem Ausbildungsprogramm für SMZ ersichtlich ist,
hat die Beschwerdeführerin keine technischen Tätigkeiten erlernt. Folglich
A-7004/2013
Seite 12
ist sie entgegen ihren Ausführungen nicht für Handlungen an den Wagen
oder der Klimaanlage ausgebildet oder zuständig. Ihr obliegen gemäss
Information des direkten Vorgesetzten bei der Umsetzung des Qualitäts-
standards einfache Tätigkeiten wie das Wegräumen von Gratiszeitungen
oder Trinkflaschen.
4.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Vergleich der durch die Be-
schwerdeführerin ausgeübten Funktion mit der vergleichbaren Funktion in
der Funktionskette 4018 im Anforderungsniveau F (Mitarbeiter Zugperso-
nal Regionalverkehr) sachgerecht ist. Hierbei ergibt sich klar, dass die
Beschwerdeführerin die zusätzlichen und komplexeren Aufgaben der Mit-
arbeiter Zugpersonal Regionalverkehr nicht ausübt bzw. dass diese Auf-
gaben nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. Hingegen zeigt sich,
dass die im Stellenbeschrieb Nr. 1201008 aufgeführten Aufgaben dem
täglichen Arbeitsalltag der Beschwerdeführerin entsprechen und ihre Auf-
gaben darin korrekt und vollständig umschrieben sind. Im Übrigen wird
die Zuordnung der Funktion des Servicemitarbeiters Zug zum Anforde-
rungsniveau D nicht bestritten. Folglich ist die Zuordnung der Stelle der
Beschwerdeführerin zum Anforderungsniveau D in der Funktionskette
4016 korrekt.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverhalt im vorliegen-
den Fall korrekt erstellt wurde, die Vorinstanz ihr Ermessen nicht unter-
schritten und damit das rechtliche Gehör nicht verletzt wurde. Die Zuord-
nung der Beschwerdeführerin in das Anforderungsniveau D ist nicht in
Frage zu stellen. Bei diesem Ergebnis ist die vorliegende Beschwerde
abzuweisen.
6.
6.1 Das Beschwerdeverfahren in personalrechtlichen Belangen ist grund-
sätzlich kostenlos (vgl. Art. 34 Abs. 2 BPG). Es sind daher keine Verfah-
renskosten zu erheben.
6.2 Die vollumfänglich unterliegende hat keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Vorinstanz
steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Bandli Laura Bucher
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffent-
lich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht ange-
fochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit
geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei
der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl.
Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht vermögensrechtlichen
Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstel-
lung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Be-
schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert
30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht,
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Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und
100 BGG). Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August
(Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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