Abtei lung I
A-7007/2008
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U r t e i l v o m 2 4 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Beat Forster (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich,
Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiberin Mia Fuchs.
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Starkstrominspektorat (EStI),
Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf,
Vorinstanz.
Sicherheitsnachweis.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-7007/2008
Sachverhalt:
A.
Seit November 2004 hat die Netzbetreiberin A._______ SA mehrfach
vergeblich versucht, von X._______ den periodischen Sicherheits-
nachweis für die elektrischen Niederspannungsinstallationen in seiner
Liegenschaft Y._______ in Z._______ zu erhalten. Nach Überweisung
des Verfahrens forderte das Eidg. Starkstrominspektorat (EStI)
X._______ am 7. Juli 2008 auf, bis am 7. Oktober 2008 den Sicher-
heitsnachweis einzureichen. Für den Unterlassungsfall drohte es den
Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an.
B.
Am 20. Oktober 2008 verfügte das EStI, X._______ habe bis am
20. November 2008 den weiterhin ausstehenden Sicherheitsnachweis
einzureichen. Es drohte ihm für den Unterlassungsfall eine Ordnungs-
busse von Fr. 5'000.-- an. Für den Erlass der Verfügung erhob es eine
Gebühr von Fr. 500.--. Am 22. Oktober 2008 gewährte das EStI eine
Fristerstreckung für die Mängelbehebung bis am 5. Januar 2009.
C.
Am 5. November 2008 überwies das EStI eine Beschwerde von
X._______ gegen diese Verfügung zuständigkeitshalber an das Bun-
desverwaltungsgericht. Darin macht der Beschwerdeführer geltend,
die Busse von Fr. 500.-- sei absolut unverhältnismässig. Die „banalen
Mängel werden am 06.11.2006 von B._______ behoben. Rapport
folgt“. In einer weiteren, beim EStI am 15. November 2008 eingegan-
gen und ans Gericht überwiesenen Eingabe teilt der Beschwerdefüh-
rer mit, ein Grossteil der Arbeiten sei erledigt, der Rest werde am
8. Dezember ausgeführt. Die Mängel seien den Elektrikern und nicht
ihm anzulasten, deshalb habe er Beschwerde erhoben.
D.
Das EStI (Vorinstanz) beantragt am 5. Januar 2009 die Abweisung der
Beschwerde. Zur Begründung verweist es auf die Verantwortlichkeit
des Eigentümers für die Erbringung des Sicherheitsnachweises. Zu-
dem nimmt es zur Angemessenheit der Gebühr Stellung.
E.
Der Beschwerdeführer machte von der Möglichkeit, zur Vernehmlas-
sung der Vorinstanz Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden
gegen Verfügungen des EStI zuständig (Art. 21 und 23 des Elektrizi-
tätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] sowie Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
Die Beschwerdelegitimation (Art. 48 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) so-
wie die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 52 und 63 Abs. 4
VwVG) sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Gestützt auf Art. 20 Abs. 1 EleG ist der Betriebsinhaber (Eigentümer,
Pächter usw.) für die Beaufsichtigung der elektrischen Anlagen und die
Überwachung ihres guten Zustandes verantwortlich. Er muss auf Ver-
langen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 5
Abs. 1 der Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Nie-
derspannungsinstallationen [NIV, SR 734.27]). Die Durchführung von
technischen Kontrollen und die Ausstellung der entsprechenden Si-
cherheitsnachweise erfolgt von unabhängigen Kontrollorganen und ak-
kreditierten Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der elektri-
schen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV). Die Netzbetreiberinnen for-
dern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Nie-
derspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate
vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis
bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. Diese Frist kann bis
längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode ver-
längert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mah-
nung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, übergibt die
Netzbetreiberin dem EStI die Durchsetzung der periodischen Kontrolle
(Art. 36 Abs. 3 NIV).
3.
Vorliegend geht es um einen periodischen Sicherheitsnachweis für die
elektrischen Installationen der im Eigentum des Beschwerdeführers
stehenden Liegenschaft. Diesen Beleg forderte die A._______ SA als
zuständige Netzbetreiberin beim Beschwerdeführer erstmals am
18. November 2004 ein. Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung
nicht nachkam, wurde er am 25. August 2005 gemahnt. Am 21. Sep-
tember 2005 wurde ihm die Frist verlängert. Am 5. Mai 2006 wurde er
erneut gemahnt und am 14. Februar 2007 wurde ihm die Frist erneut
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verlängert. Am 27. Mai 2008 übergab die Netzbetreiberin der Vorin-
stanz die Unterlagen zur Rechtsdurchsetzung. Diese setzte dem Be-
schwerdeführer am 7. Juli 2008 eine Frist bis am 7. Oktober 2008 zur
Einreichung des Sicherheitsnachweises und drohte den Erlass einer
gebührenpflichtigen Verfügung an. Weil der Beschwerdeführer den Si-
cherheitsnachweis immer noch nicht eingereicht hatte, erliess die Vor-
instanz am 20. Oktober 2008 die angefochtene Verfügung.
4.
Der Beschwerdeführer bestreitet diesen Sachverhalt nicht. Er wendet
jedoch ein, ihn treffe keine Schuld an den Mängeln der elektrischen
Installationen, ohnehin handle es sich um „banale Mängel“.
Die Frage, weshalb und in welchem Umfang die Installationen mangel-
haft sind, spielt vorliegend keine Rolle. Entscheidend ist, dass der Be-
schwerdeführer als Eigentümer der fraglichen Liegenschaft die Verant-
wortung dafür trägt, dass die elektrischen Installation ständig den ge-
setzlichen Anforderungen entsprechen. Hierfür hat er in jeder Kontroll-
periode durch fristgerechte Einreichung des Kontrollausweises den
Nachweis zu erbringen. Kommt er dieser Pflicht nicht oder nicht frist-
gerecht nach, hat er die Konsequenzen zu tragen (Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1280/2008 vom 9. September 2008 E. 5.1 und
A-2022/2006 vom 1. Februar 2007 E. 4.1; zur Verantwortung des Ei-
gentümers und zu den Anforderungen an den Kontrollausweis vgl.
auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2105/2008 vom
12. Dezember 2008 E. 3.3.1, A-6131/2007 vom 8. April 2008 E. 5.3,
A-3116/2007 vom 18. November 2007 E. 5.3.2, A-3527/2007 vom
20. September 2007 E. 7.2 und A-2024/2006 vom 11. Februar 2007
E. 5 f.; zur Verfassungsmässigkeit der Installationskontrolle vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgericht A- 4114/2008 vom 25. November 2008
E. 4 ff.).
Der Beschwerdeführer hat seine gesetzliche Pflicht, den Kontrollaus-
weis rechtzeitig beizubringen, trotz mehrfacher Ermahnungen verletzt.
Damit hat die Vorinstanz zu Recht die angefochtene Verfügung erlas-
sen.
5.
Der Bescherdeführer verlangt im Weiteren die Aufhebung der ihm auf-
erlegten Verwaltungsgebühr. Diese sei unverhältnismässig.
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Gemäss Art. 41 NIV erhebt das EStI für Verfügungen nach der NIV
Gebühren gemäss den Art. 9 und 10 der Verordnung vom 7. Dezember
1992 über das Eidg. Starkstrominspektorat (Vo EStI, SR 734.24). Da-
nach betragen die Gebühren für eine Verfügung höchstens Fr. 1'500.--
und sie richten sich nach dem entsprechenden Aufwand (Art. 9 Abs. 1
Vo EStI). Dem EStI komm innerhalb dieses Gebührenrahmens ein er-
heblicher Ermessensspielraum zu.
Die hier verlangte Gebühr von Fr. 500.-- bewegt sich im unteren Be-
reich der vorgegebenen Bandbreite. Die Vorinstanz hatte bei der Bear-
beitung der Angelegenheit einigen Aufwand zu betreiben. So war das
von der Netzbetreiberin überwiesene Dossier zu prüfen, eine Nachfrist
anzusetzen, die Einhaltung der Frist zu kontrollieren und schliesslich
eine anfechtbare Verfügung auszuarbeiten. In Anbetracht dieses Auf-
wands erscheinen Fr. 500.-- als angemessen. Die Erhebung der Ge-
bühr ist daher weder im Grundsatz noch in der Höhe zu beanstanden
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4114/2008 vom 25. No-
vember 2008 E. 7.1 und A-2026/2006 vom 19. April 2007 E. 8).
6.
Gestützt auf vorstehende Erwägungen ist die Beschwerde als unbe-
gründet abzuweisen. Weil der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu-
kommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), gilt die Anordnung der Vorinstanz für die
Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht. Als Folge davon ist die ange-
setzte einmonatige Frist neu und ab Rechtskraft des vorliegenden Ur-
teils festzusetzen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als un-
terliegende Partei und er hat die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- zu
tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 11. De-
zember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind mit dem geleis-
teten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
8.
Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädi-
gung zu (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführer hat innerhalb von einem Monat ab Rechtskraft
des vorliegenden Urteils der Anordnung des EStI in Ziff. 1 der Verfü-
gung vom 20. Oktober 2008 nachzukommen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 500.-- verrechnet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. W-10479; Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Forster Mia Fuchs
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
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Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
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