B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-7007/2013
U r t e i l v o m 1 2 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter André Moser,
Gerichtsschreiberin Laura Bucher.
Parteien
A._______ (…),
vertreten durch die Gewerkschaft des Verkehrspersonals (SEV),
Steinerstrasse 35, Postfach, 3000 Bern 6,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB, Konzernrechtsdienst,
Hochschulstrasse 6, 3000 Bern 65 SBB,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anpassung des Arbeitsvertrags; Funktionsbewertung.
A-7007/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ arbeitet als Koordinator Ereignismanagement Personenver-
kehr (EMP) bei den Schweizerischen Bundesbahnen (nachfolgend SBB).
Per 1. Juli 2011 trat der neue Gesamtarbeitsvertrag SBB 2011 (nachfol-
gend: GAV SBB 2011) in Kraft, der ein neues Funktionsbewertungs- und
Lohnsystem vorsieht. Im Zusammenhang mit dem Übergang zu diesem
System wurde A._______ am 30. Mai 2011 in einem sog. "Verständi-
gungsschreiben" mitgeteilt, seine Funktion werde in Abänderung seines
Arbeitsvertrags neu dem Anforderungsniveau G zugeordnet. Mit Schrei-
ben vom 12. Juni 2011 erhob A._______ Einsprache und beantragte, die
Einreihung der Koordinatoren Ereignismanagement nochmals zu über-
prüfen und seine Stelle in das Anforderungsniveau H einzuteilen.
B.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2012 wurde die Änderung des Einzelarbeits-
vertrages resp. die Zuordnung der Stelle von A._______ zum Anforde-
rungsniveau G in der Funktionskette 1130 (Zugdisposition, Information,
Ressourcen) rückwirkend auf den 1. Juli 2011 bestätigt. Ausserdem wur-
de der massgebliche Jahreslohn (inkl. Lohngarantie, sog. "Garantie
2011") verfügt. Zusammen mit dieser Verfügung wurde A._______ der auf
seine Person ausgestellte Stellenbeschrieb Nr. 1211014 zugestellt.
C.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ am 25. Juni 2012 Beschwerde
beim Konzernrechtsdienst der SBB. Er beantragte die nochmalige Über-
prüfung der Einreihung der Funktion Koordinator EMP. Die Koordinatoren
im Operation Center Personenverkehr (OCP) seien national und interna-
tional tätig. Höher eingestufte Funktionen der Infrastruktur-
Betriebszentralen seien nur regional tätig. Im Stellenbeschrieb seien sei-
ne finanzielle Verantwortung, der regelmässige Nachtdienst mit Stellver-
tretungsfunktion sowie die Alarmierung, Beratung, Information und Auf-
traggebung an untergeordnete Stellen nicht berücksichtigt.
D.
Mit Entscheid vom 11. November 2013 wies der Konzernrechtsdienst der
SBB die Beschwerde ab. Zur Begründung führte er insbesondere aus,
der Stellenbeschrieb Nr. 1211014 sei von der zuständigen HR-Beratung
verifiziert worden. Er entspreche der Funktion von A._______, beschrän-
ke sich zu Recht auf die Hauptaufgaben und gebe die Tätigkeit von
A._______ korrekt wieder. Seine Funktion finde ihre grösste Überein-
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stimmung mit den effektiven Anforderungen des Anforderungsniveaus G,
weshalb die konkrete Stelle von A._______ korrekterweise nicht dem An-
forderungsniveau I in der Funktionskette 1160, welches zusätzliche bzw.
komplexere Aufgaben beinhalte, zugeordnet worden sei. Dieser Ent-
scheid beruhe im Weiteren auf sachlichen Gründen und sei nachvollzieh-
bar.
E.
Gegen diesen Entscheid des Konzernrechtsdiensts der SBB (nachfol-
gend: Vorinstanz) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am
12. Dezember 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er be-
antragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und seine Stelle dem
Anforderungsniveau H zuzuweisen. Der Beschwerdeführer macht in for-
meller Hinsicht geltend, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht ver-
letzt, den Sachverhalt unvollständig abgeklärt und ihr Ermessen unter-
schritten. Die Stellenbeschreibung "Koordinator Ereignismanagement
Personenverkehr" im Anforderungsniveau G entspreche nicht seinem tat-
sächlichen Arbeitsalltag respektive seinen tatsächlichen Funktionen.
F.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 6. Februar 2014 am an-
gefochtenen Entscheid fest und beantragt die Abweisung der Beschwer-
de. Zur Begründung führt sie insbesondere aus, die Einreihung in das An-
forderungsniveau G in der Funktionskette 1130 sei korrekt, was im Übri-
gen auch der Korrespondenz mit dem Linienvorgesetzten des Beschwer-
deführers zu entnehmen sei. Der Beschwerdeführer habe keine Budget-
verantwortung, sondern setze Kulanzlösungen bei der Betreuung von
Reisenden im Falle von Anschlussbrüchen um. In der Nacht übernehme
er keine Stellvertretung, er wirke lediglich unterstützend mit.
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
A-7007/2013
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz
nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich, soweit
das VGG nichts anderes vorsieht, nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.2 Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals
finden auch auf das Personal der SBB Anwendung (vgl. Art. 15 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bun-
desbahnen [SBBG, SR 742.31] und Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Bundesper-
sonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1]). Der Erstinstanz
kam demnach hinsichtlich der vorliegend streitigen Frage Verfügungsbe-
fugnis zu (vgl. Art. 34 Abs. 1 BPG und Ziff. 194 Abs. 1 GAV SBB 2011).
Ihre Verfügung wurde im Einklang mit der vor Inkrafttreten der Revision
des Bundespersonalrechts am 1. Juli 2013 geltenden prozessualen
Rechtslage zunächst bei der Vorinstanz als interne Beschwerdeinstanz
angefochten (vgl. Art. 35 Abs. 1 BPG in der Fassung vom 24. März 2000
[AS 2001 906] und Ziff. 195 GAV SBB 2011). Jenes Beschwerdeverfah-
ren war bei Inkrafttreten dieser Revision noch hängig. Die Vorinstanz war
deshalb gestützt auf den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz,
wonach hängige Rechtsmittelverfahren nach bisherigem Prozessrecht
weiterzuführen sind, trotz der mit der Revision erfolgten Verkürzung des
Instanzenzugs (neu direkte Anfechtung der Verfügung des Arbeitgebers
beim Bundesverwaltungsgericht; vgl. Art. 36 Abs. 1 BPG) zum angefoch-
tenen Entscheid befugt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
5321/2013 vom 24. Februar 2014 E. 1.1.2; MEYER/ARNOLD, Intertempora-
les Recht, Zeitschrift für Schweizerisches Recht [ZSR] 2005 I, S. 137;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 132).
1.3 Der Entscheid der Vorinstanz ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5
Abs. 2 VwVG und kann ans Bundesverwaltungsgericht weitergezogen
werden (vgl. Art. 36 Abs. 1 BPG in der Fassung vom 17. Juni 2005
[AS 2006 2230] und Art. 33 Bst. h VGG). Eine Ausnahme nach Art. 32
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VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.4 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48
Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilge-
nommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer
hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist mit seinem Anlie-
gen nicht durchgedrungen. Er ist demnach durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und hat ungeachtet der gewährten Lohngarantie ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. zum
Bestehen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses bei Beschwerden ge-
gen Einreihungsentscheide der SBB im Zusammenhang mit dem Über-
gang zum neuen Funktionsbewertungs- und Lohnsystem trotz Lohnga-
rantie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1876/2013 vom 6. Januar
2014 E. 1.2.2). Seine Legitimation ist somit zu bejahen.
1.5 Die Beschwerde wurde weiter frist- und formgerecht eingereicht
(Art. 50 Abs. 1 und 52 VwVG), weshalb auf sie einzutreten ist.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet – gleich wie die verwaltungs-
interne Beschwerdeinstanz – grundsätzlich mit uneingeschränkter Kogni-
tion. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung von Bundesrecht ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts, sondern auch die Unangemessenheit des angefochtenen Ent-
scheids (vgl. Art. 49 VwVG). Geht es um Stelleneinreihungen, auferlegt
sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Angemessenheitsprüfung al-
lerdings eine gewisse Zurückhaltung. Es beschränkt sich in diesen Fällen
auf die Frage, ob die Einreihung auf ernstlichen Überlegungen beruht,
und wird insbesondere nicht selbst als qualifizierende Behörde tätig. Im
Zweifel weicht es nicht von der Auffassung der Vorinstanz ab und setzt
nicht an deren Stelle sein eigenes Ermessen (vgl. Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1876/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.3 und
A-2878/2013 vom 21. November 2013 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen).
A-7007/2013
Seite 6
3.
3.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, die Vor-
instanz habe das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt,
ihr Ermessen unterschritten und den Sachverhalt unvollständig festge-
stellt. Die Vorinstanz habe es zudem unterlassen, den direkten Vorge-
setzten des Beschwerdeführers einzubeziehen.
3.2 Die Vorinstanz entgegnet, dass die zuständige HR-Beraterin mehr-
fach konsultiert wurde. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens sei im
Sinne einer zusätzlichen Sachverhaltsabklärung zudem eine weitere Stel-
lungnahme bei der HR-Beraterin eingeholt worden. Gleichzeitig sei diese
angewiesen worden, auch die Beurteilung des Linienvorgesetzen mit ein-
zubeziehen. Diese zusätzlichen Abklärungen würden die Korrektheit des
festgestellten Sachverhalts bestätigen. Damit macht die Vorinstanz sinn-
gemäss geltend, sie habe die vorhandenen Beweismittel objektiv geprüft
und sei zum Schluss gekommen, diese liessen eine zuverlässige Beurtei-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts zu.
3.3
3.3.1 Für das Verfahren vor der Vorinstanz gelten die Regeln des VwVG
(vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 VwVG und Ziff. 194 Abs. 2 GAV SBB 2011;
TSCHANNEN, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundes-
gesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 1 N. 18). Zur Anwen-
dung kommt demnach auch Art. 49 VwVG, der der Beschwerdeinstanz
wie erwähnt (vgl. E. 2) grundsätzlich umfassende Kognition einräumt. Die
Vorinstanz kann somit die bei ihr angefochtenen Verfügungen uneinge-
schränkt auf eine allfällige unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhalts hin überprüfen. Als unrichtig gilt die Sachverhaltsfeststel-
lung, wenn der angefochtenen Verfügung ein falscher und aktenwidriger
Sachverhalt zugrunde gelegt wurde oder entscheidrelevante Gesichts-
punkte nicht geprüft oder Beweise falsch gewürdigt wurden. Als unvoll-
ständig gilt sie, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis
geführt wurde oder eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben, je-
doch nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts A-5321/2013 vom 23. April 2014
E. 1.2, A-5183/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3.1, A-3440/2012 vom
21. Januar 2014 E. 2.1.2 und A-3716/2010 vom 26. März 2013 E. 2.1.2,
jeweils m.w.H.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
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Seite 7
richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.189, JÉRÔME CANDRIAN, Introduction à la procé-
dure administrative fédérale, Bâle 2013, Rz. 59, S. 43). Grundsätzlich hat
die Vorinstanz ihre Kognition voll auszuschöpfen. Bei unzulässiger Kogni-
tionsbeschränkung verletzt sie das rechtliche Gehör bzw. begeht sie eine
formelle Rechtsverweigerung (vgl. BGE 131 II 271 E. 11.7.1;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1027; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 2.153).
Zur Anwendung kommt weiter Art. 12 VwVG. Wie im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht gilt somit der Untersuchungsgrundsatz. Die
Vorinstanz hat demnach von Amtes wegen für die richtige und vollständi-
ge Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE
138 V 218 E. 6; BVGE 2009/50 E. 5.1). Dieser Grundsatz wird dadurch
relativiert, dass den Parteien gewisse Mitwirkungspflichten bei der Sach-
verhaltsfeststellung auferlegt werden (vgl. Art. 13 VwVG; BGE 132 II 113
E. 3.2; BVGE 2009/60 E. 2.1.1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 460,
CANDRIAN, a.a.O. Rz. 63, S. 44).
3.3.2 Hinsichtlich der Würdigung von Beweisen gilt der Grundsatz der
freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesge-
setzes vom 4. Dezember 1947 über den Zivilprozess [BZP, SR 273]). Da-
nach haben die Bundesbehörden und -gerichte die Beweise frei, ohne
Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss
zu würdigen. Beschwerdeinstanzen haben alle Beweismittel objektiv zu
prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen (vgl. BGE 137 II 266
E. 3.2). Eine Behörde verletzt somit den Grundsatz der freien Beweis-
würdigung, wenn sie bestimmten Beweismitteln im Voraus in allgemeiner
Weise die Beweiseignung abspricht oder nur ein einziges Beweismittel
zum Nachweis einer bestimmten Tatsache zulassen will
(vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.140 mit Hinweisen). Ist
für eine rechtserhebliche Tatsache der volle Beweis zu erbringen (Regel-
beweismass), darf die entscheidende Behörde diese nur als bewiesen
betrachten, wenn sie gestützt auf die Beweiswürdigung zur Überzeugung
gelangt, sie habe sich verwirklicht. Absolute Gewissheit kann dabei aller-
dings nicht verlangt werden. Es genügt, wenn sie an der behaupteten
Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende
Zweifel als leicht erscheinen (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2; BVGE 2012/33
E. 6.2.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., 3.140a f.).
3.4 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid und in ihrer Stel-
lungnahme zur Beschwerde bezüglich der Rüge der unrichtigen oder un-
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Seite 8
vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts unter an-
derem aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien aufgenommen
und es sei erneut abgeklärt worden, ob die von ihm zusätzlich genannten
Arbeiten ebenfalls vom Stellenbeschrieb erfasst würden. Aus dem Schrif-
tenwechsel zwischen der Vorinstanz und der HR-Beraterin gehe hervor,
dass der direkte Vorgesetzte des Beschwerdeführers zu seinen Aufgaben
und Tätigkeiten befragt worden sei. Im Übrigen habe sich die Vorinstanz
darauf verlassen dürfen, dass die Angaben der für den Beschwerdeführer
zuständigen HR-Beraterin und des nachträglich befragten Linienvorge-
setzten korrekt seien.
3.5 Aus diesen Ausführungen geht – wie auch aus den Akten – deutlich
hervor, dass im Rahmen des Verfahrens vor der Erst- wie auch der Vorin-
stanz umfassende Auskünfte und Stellungnahmen eingeholt und den
Entscheiden vom 8. Juni 2012 bzw. 11. November 2013 zu Grunde gelegt
wurden. Die Erstinstanz hat eine Befragung des Linienvorgesetzten of-
fenbar nicht deshalb unterlassen, weil sie deren Beweiseignung von
vornherein verneinte oder allein die Stellungnahme der HR-Beauftragten
als Beweis zulassen wollte. Sie verzichtete vielmehr auf eine Anhörung,
weil sie aufgrund einer antizipierten Beweiswürdigung den Sachverhalt
als korrekt und erstellt sowie die Erhebung weiterer Beweise als unnötig
erachtete. Die Vorinstanz vervollständigte indessen ihrerseits die Beweis-
erhebung und holte die Stellungnahme des Linienvorgesetzten ein. Auch
sie durfte somit von einem vollständigen und korrekt erhobenen Sachver-
halt ausgehen. Es ist deshalb vorliegend nicht zu erkennen, inwiefern die
Vorinstanz ihre Kognition nicht ausgeschöpft hätte. Im Übrigen hat der
Beschwerdeführer nie weitere Beweise angeboten oder geltend gemacht,
es seien solche nicht erhoben worden. Eine unzulässige Einschränkung
der Kognition und eine Gehörsverletzung bzw. eine formelle Rechtsver-
weigerung als Folge davon ist somit ebenso zu verneinen wie eine Ver-
letzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-5183/2013 vom 24. Februar 2014
E. 3.3.2 f.).
4.
4.1 In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, er sei in
das nächst höhere Anforderungsniveau H einzureihen. Ein solches sei in
der Funktionskette 1130 vorgesehen. Die Vorinstanz führe die Aufgaben
auf, welche zusätzlich erfüllt sein müssten, damit der Beschwerdeführer
in seiner Funktion in das Anforderungsniveau I eingereiht würde. Eine
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Einreihung in das Anforderungsniveau I habe er jedoch nie gefordert. Die
Vorinstanz habe nicht aufgezeigt, welche zusätzlichen und komplexeren
Aufgaben der Beschwerdeführer ausführen müsste, um in das Anforde-
rungsniveau H zu kommen. Seine Funktion im Operation Center Perso-
nenverkehr (OCP) sei mit den Funktionen im Operation Center Infrastruk-
tur (OCI) zu vergleichen, da Letzteres ebenfalls national und international
tätig sei. Es müsse überprüft werden, ob die Stellenbeschreibung den
vom Beschwerdeführer an seiner Stelle tatsächlich geleisteten Arbeiten
entspreche.
4.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, der Vergleich mit dem Anforde-
rungsniveau I mache Sinn, da diese Aufgaben am ehesten mit den Funk-
tionen des Koordinators EMP vergleichbar seien. Eine ähnliche Funktion
wie diejenige des Beschwerdeführers existiere im geforderten Anforde-
rungsniveau H nicht. Die Funktion "Teamleiter Kunden" im Anforderungs-
niveau I sei die nächst höhere Funktion gegenüber der Funktion des Be-
schwerdeführers.
4.3 Gemäss Art. 15 Abs. 1 BPG, der durch die per 1. Juli 2013 in Kraft ge-
tretene Revision des Bundespersonalrechts keine Änderung erfuhr, be-
misst sich der Lohn nach den drei Kriterien Funktion, Erfahrung und Leis-
tung. Der GAV SBB 2011, mit dem wie erwähnt per 1. Juli 2011 ein neues
Funktionsbewertungs- und Lohnsystem eingeführt wurde, hält – wie be-
reits Ziff. 89 GAV SBB 2007 – damit übereinstimmend fest, der Lohn rich-
te sich nach den Anforderungen der Funktion sowie nach der nutzbaren
Erfahrung und der Leistung (vgl. Ziff. 90). Gemäss der Übergangsbe-
stimmung von Ziff. 113 GAV SBB 2011 werden auf den 1. Juli 2011 alle
Anstellungsverhältnisse in das neue System überführt.
Ziff. 91 GAV SBB 2011 normiert die Grundsätze der Stellenbewertung.
Danach wird jede Funktion summarisch einem Anforderungsniveau zuge-
ordnet (Abs. 1). Dieses wird auf der Basis zwischen den Parteien ge-
meinsam anerkannter, analytischer Bewertungsverfahren ermittelt
(Abs. 2). Eine detailliertere Regelung findet sich in der Richtlinie "Funkti-
onsbewertung" (K 140.1; nachfolgend: Bewertungsrichtlinie), die per
1. Juli 2011 die bisherige Richtlinie (R Z 140.1 vom 6. März 2007) ersetz-
te. Die Anforderungen werden durch 15 Anforderungsniveaus definiert
und mit den Buchstaben A bis O bezeichnet. Nach Ziff. 2.2 ist die Funkti-
onszuordnung die Basis für die Umsetzung einer anforderungs- und leis-
tungsgerechten Entlöhnung über sämtliche Organisationseinheiten der
SBB hinweg. Grundlage für die Einreihung einer Funktion bildet gemäss
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Seite 10
Ziff. 2.4 die Stellenbeschreibung. Der oder die Vorgesetzte umschreibt
das Ziel der Funktion, die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen
wirklichkeitsgetreu. Bei wesentlichen Änderungen passt er oder sie die
Stellenbeschreibung an (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
5321/2013 vom 23. April 2014 E. 4.2, A-5183/2013 vom 24. Februar 2014
E. 5).
4.4 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf
das Funktionsbewertungsverfahren nicht dahingehend interpretiert wer-
den, es müsse für jede tatsächlich ausgeübte Funktion eine individuali-
sierte Stellenbeschreibung erstellt werden. Es erscheint vielmehr mit Blick
auf eine rechtsgleiche Behandlung über die verschiedenen Organisa-
tionseinheiten der SBB hinweg als zulässig und korrekt, standardisierte
bzw. Rahmenstellenbeschreibungen zu verwenden (vgl. Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-5321/2013 vom 23. April 2014 E.4.3, A-
5183/2013 vom 24. Februar 2014 E. 5.3 und A-1876/2013 vom 6. Januar
2014 E. 5.1.2). Die Zuordnung der konkret ausgeübten Funktion setzt al-
lerdings voraus, dass über die effektiv wahrgenommenen Aufgaben Klar-
heit besteht.
4.5
4.5.1 Aus den eingereichten Unterlagen geht hervor, dass im Funktions-
bereich Operation Center Personenverkehr, in dem der Beschwerdefüh-
rer tätig ist, keine Funktion im Anforderungsniveau H vorgesehen ist, ob-
wohl sich die Funktionskette 1130 über die Anforderungsniveaus G bis J
erstreckt. Aufgrund der Ausführungen der Vorinstanz erscheint deshalb
der Vergleich der Funktion des Beschwerdeführers mit der nächst höhe-
ren Funktion in seinem Bereich (Teamleiter Kunden im Anforderungsni-
veau I) sachgerecht. Hierbei ergibt sich – auch unter Berücksichtigung
der Stellungnahme des direkten Vorgesetzten – klar, dass der Beschwer-
deführer die zusätzlichen und komplexeren Aufgaben des Teamleiters Be-
reich Kunden nicht ausübt bzw. dass diese Aufgaben nicht in seinen Zu-
ständigkeitsbereich fallen.
4.5.2 Der Beschwerdeführer rügt, in seinem Stellenbeschrieb seien diver-
se Aufgaben nicht berücksichtigt oder zu wenig stark gewichtet worden.
Aus dem Stellenbeschrieb Nr. 121104 geht hervor, dass der Koordinator
EMP über Kulanzmassnahmen entscheidet, Bestellungen von Taxis, Bus-
sen und Hotels durchführt und die Abgabe von Gutscheinen anordnet.
Hierbei verfügt er über die entsprechende Entscheidkompetenz und Ver-
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Seite 11
antwortung. Unter dem Titel "Finanzielle Führungsaufgaben (inkl. Budget-
verantwortung)" sind jedoch keine Aufgaben aufgeführt. Aus den Ausfüh-
rungen der Vorinstanz und dem Tarif T600 "Allgemeiner Personentarif"
ergibt sich, dass sich der Koordinator EMP bei den Kulanzleistungen in
einem vorgegebenen Rahmen bewegt. Innerhalb dieses Rahmens ent-
scheidet er zwar frei über die Höhe der einzelnen gewährten Leistungen.
Insgesamt kommen dem Beschwerdeführer jedoch keine Budgetverant-
wortung oder finanzielle Führungsaufgaben zu, da er die verfügbaren fi-
nanziellen Mittel nicht überblicken oder einteilen muss. Folglich sind seine
finanziellen Kompetenzen ausreichend in der Stellenbeschreibung be-
rücksichtigt. Die Übernahme der Stellvertretung für die Funktion des
Dispatchers während der Nacht ist ebenfalls nicht im Stellenbeschrieb
aufgeführt. Wie der direkte Vorgesetzte jedoch bestätigt, unterstützt der
Koordinator EMP während der Nacht bei Abwesenheit des Dispatchers
den Assistenten Dispatcher bei seinen Aufgaben. Folglich kann von einer
Stellvertretung des Dispatchers mit entsprechenden Aufgaben keine Re-
de sein, weshalb diese zu Recht nicht in den Stellenbeschrieb aufge-
nommen wurden.
4.5.3 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, es sei nicht nachzu-
vollziehen, dass seine Funktion im gleichen Anforderungsniveau einge-
reiht sei wie die Funktion Aufsicht P, gegenüber der er weisungsberechtigt
sei und Anordnungen erteile. Aufgrund der mit der Neueinreihung ver-
bundenen Reduktion der zur Verfügung stehenden Anforderungsniveaus
ist es unvermeidbar, dass mehrere Funktionen mit teils unterschiedlichen
Kompetenzen im selben Anforderungsniveau eingereiht sind. Wie aus
den Ausführungen der Vorinstanz hervorgeht, übernimmt die Funktion
Aufsicht P zudem diverse koordinierende Tätigkeiten mit direktem Kun-
denkontakt, was eine erhöhte Sozialkompetenz voraussetzt. Unter Be-
rücksichtigung dieser anders gelagerten Anforderungen kann der Be-
schwerdeführer aus dem Vergleich mit der weisungsgebundenen Funkti-
on Aufsicht P nichts für sich ableiten.
4.5.4 Auch aus dem Quervergleich mit vergleichbaren Funktionen im
Operation Center Infrastruktur (OCI) kann der Beschwerdeführer nichts
für sich ableiten. Aus den Unterlagen geht eindeutig hervor, dass das OCI
über eine Hierarchiestufe weniger verfügt, womit die entsprechenden
Funktionen über höhere Kompetenzen verfügen als die Funktionen des
Operation Center Personenverkehr (OCP), wo der Beschwerdeführer tä-
tig ist.
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Seite 12
4.5.5 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe im Zuge der Neuorgani-
sation des OCP im Rahmen des Projekts "NeuLenkung" per 1. August
2013 eine neue Stellenbeschreibung erhalten. Im OCP sei eine Hierar-
chiestufe weggefallen und damit seien die Anforderungen an die Koordi-
natoren EMP gestiegen. Dies wird vom direkten Vorgesetzten im Schrei-
ben vom 24. Januar 2014 an die Vorinstanz ausdrücklich bestätigt. Für
das vorliegende Verfahren ist dieses Vorbringen jedoch unbeachtlich. Im
vorliegenden Fall ist lediglich zu beurteilen, ob die Funktionseinreihung
des Stellenbeschriebs Nr. 1211014 und damit die Festlegung des Lohns
des Beschwerdeführers ab dem 1. Juli 2011 korrekt ist. Die Funktionsbe-
wertung und Stelleneinreihung des Beschwerdeführers nach der Neuor-
ganisation des OCP am 1. August 2013 ist nicht Gegenstand des vorlie-
genden Verfahrens.
4.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die zu-
sätzlichen und komplexeren Aufgaben der vergleichbaren Funktionen im
Anforderungsniveau I nicht ausübt. Insgesamt zeigt sich, dass die im
Stellenbeschrieb Nr. 1211014 aufgeführten Aufgaben dem täglichen Ar-
beitsalltag des Beschwerdeführers entsprechen und seine Aufgaben darin
korrekt und vollständig umschrieben sind. Im Übrigen wird die Zuordnung
der Funktion des Koordinators EMP zum Anforderungsniveau G nicht
bestritten. Folglich ist die Zuordnung der Stelle des Beschwerdeführers
zum Anforderungsniveau G in der Funktionskette 1130 korrekt.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverhalt im vorliegen-
den Fall korrekt erstellt wurde, die Vorinstanz ihr Ermessen nicht unter-
schritten hat und damit das rechtliche Gehör nicht verletzt wurde. Die Zu-
ordnung des Beschwerdeführers in das Anforderungsniveau G ist nicht in
Frage zu stellen. Bei diesem Ergebnis ist die vorliegende Beschwerde
abzuweisen.
6.
6.1 Das Beschwerdeverfahren in personalrechtlichen Belangen ist grund-
sätzlich kostenlos (vgl. Art. 34 Abs. 2 BPG). Es sind daher keine Verfah-
renskosten zu erheben.
6.2 Der vollumfänglich unterliegende Beschwerdeführer hat keinen An-
spruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art.
7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der Vorinstanz steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu
(vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Bandli Laura Bucher
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffent-
lich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht ange-
fochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit
geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei
der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl.
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Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht vermögensrechtlichen
Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstel-
lung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Be-
schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert
30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und
100 BGG). Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August
(Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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