B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-7008/2015
Ur t e i l vom 2 7 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richterin Marianne Ryter,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Oliver Herrmann.
Parteien
A._______,
vertreten durch Gewerkschaft des Verkehrspersonals (SEV),
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB,
Human Resources, Personalpolitik,
Sozialpartnerschaft und Arbeitsrecht,
Hilfikerstrasse 1, 3000 Bern 65 SBB,
Vorinstanz.
Gegenstand
Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
A-7008/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ trat am 1. Januar 2008 als (…) in die Dienste der Schweizeri-
schen Bundesbahnen SBB. Ab dem 21. Dezember 2012 war es ihr aus
gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich, diese Tätigkeit weiterhin
auszuüben. A._______ war in der Folge ganz oder teilweise arbeitsunfähig
und zeitweise in Therapie (darunter zwei mehrmonatige Klinikaufenthalte).
Am 20. März 2013 vereinbarten die Parteien einen Reintegrationsplan.
B.
Am 14. April 2014 trat A._______ einen Arbeitsversuch im HR Shared Ser-
vice Center (…) an, welcher jedoch nicht mit dem vereinbarten Pensum
durchgeführt werden konnte und am 26. Mai 2014 endete, da sich
A._______ einem medizinischen Eingriff unterziehen musste, der eine Ar-
beitsunfähigkeit bis Ende August 2014 nach sich zog.
Im August 2014 absolvierte A._______ ein Bewerbungscoaching, ab dem
25. August 2014 ein zweimonatiges Belastbarkeitstraining im kaufmänni-
schen Bereich.
C.
Mit Verfügung vom 8. September 2014 stellten die SBB fest, A._______ sei
für ihre angestammte Tätigkeit als (…) aus gesundheitlichen Gründen de-
finitiv untauglich geworden, weshalb sie ihre Stelle verliere. Die von
A._______ erhobene Beschwerde gegen diesen Entscheid wies das Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. März 2015 rechtskräftig ab (Ver-
fahren A-5801/2014).
D.
Mit Vereinbarung vom 25. November 2014 einigten sich die Parteien auf
einen Arbeitsversuch in der Fundzentrale (…), welcher explizit nicht im Zu-
sammenhang mit einer möglichen Festanstellung stehen, sondern der Er-
probung einer dauerhaften Arbeitsfähigkeit dienen sollte. Am 1. Dezember
2014 trat A._______ den Arbeitsversuch mit einem 80%-Pensum (darin
enthalten der Arbeitsweg von täglich rund eineinhalb Stunden) an.
Während des Arbeitsversuchs absolvierte A._______ mehrere interne
Schnuppertage und bewarb sich in den entsprechenden Bereichen – ohne
Erfolg – für verschiedene Stellen.
A-7008/2015
Seite 3
E.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2015 teilten die SBB A._______ mit, sie beab-
sichtigten das Arbeitsverhältnis mit ihr per Ende 2015 wegen mangelnder
medizinischer Tauglichkeit aufzulösen. Der Lohnfortzahlungsanspruch
ende am 31. August 2015.
Nachdem sie A._______ das rechtliche Gehör gewährt und die Lohnzah-
lungen per Ende August 2015 eingestellt hatten, lösten die SBB das Ar-
beitsverhältnis mit Verfügung vom 28. September 2015 per Ende Januar
2016 auf.
F.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) lässt mit Eingabe vom
29. Oktober 2015 Beschwerde gegen diesen Entscheid der SBB (nachfol-
gend: Vorinstanz) erheben und sinngemäss um dessen Aufhebung ersu-
chen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, von der beabsichtigten Auflösung
des Arbeitsverhältnisses abzusehen und den aus dem Arbeitsverhältnis
fliessenden Verpflichtungen umgehend nachzukommen. In prozessualer
Hinsicht sei der Beschwerde sodann die aufschiebende Wirkung zu ge-
währen.
G.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 11. Januar 2016 die Ab-
weisung der Beschwerde und des Gesuchs um Gewährung der aufschie-
benden Wirkung.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2016 weist das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung ab.
I.
Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Stellungnahme vom 2. Februar 2016
an ihren Anträgen (in der Hauptsache) fest. Sodann reicht sie eine (Zwi-
schen-)Verfügung der IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt (SVA) des
Kantons Aargau vom 11. Dezember 2015 betreffend den Abschluss von
beruflichen Massnahmen zu den Akten. Darin wird festgestellt, ein zur Klä-
rung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin in Auftrag ge-
gebenes bidisziplinäres Gutachten habe ergeben, dass in der Vergangen-
heit zwar Arbeitsunfähigkeitszeiten bestanden hätten, jedoch keine dauer-
hafte Beeinträchtigung der Arbeitsunfähigkeit vorliege, auch nicht für die
A-7008/2015
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angestammte Tätigkeit als (…). Über den Anspruch auf weitere Leistungen
der IV (neben den beruflichen Massnahmen) werde zu einem späteren
Zeitpunkt entschieden.
J.
Vorinstanz und Beschwerdeführerin halten in ihren weiteren Eingaben vom
16. März bzw. 12. April 2016 an ihren Anträgen fest.
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen einer Arbeitgeberin im Sinne von Art. 3 des Bundesperso-
nalgesetzes (BPG, SR 172.220.1) können gemäss Art. 36 Abs. 1 BPG und
Ziff. 183 des am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Gesamtarbeitsvertra-
ges der Vorinstanz vom 9. Dezember 2014 (GAV SBB 2015 [nachfolgend:
GAV]) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten wer-
den.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung (vgl.
Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG, SR 172.021]), die von
der Arbeitgeberin im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. d BPG gestützt auf Art. 34
Abs. 1 BPG und Ziff. 181 Abs. 1 GAV erlassen wurde. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist deshalb zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl.
auch Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes [VGG, SR 173.32]).
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren betei-
ligt und ist als Adressatin des angefochtenen Entscheides, mit welchem die
Vorinstanz das Arbeitsverhältnis auflöste, sowohl formell als auch materiell
beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1
VwVG).
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Seite 5
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl.
Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den rechtserheblichen Sachver-
halt, unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 und 52
VwVG), von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht
grundsätzlich frei an, ohne an die Anträge oder die rechtlichen Begründun-
gen der Parteien gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Von den Ver-
fahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden indes nur ge-
prüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den
Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (statt vieler
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-612/2015 vom 4. März
2016 E. 2.2 und A-4517/2015 vom 15. Februar 2016 E. 2.1, je m.w.H.).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er-
messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
Bei der Prüfung der Angemessenheit auferlegt sich das Bundesverwal-
tungsgericht indes eine gewisse Zurückhaltung, soweit es um die Leis-
tungsbeurteilung von Angestellten, um verwaltungsorganisatorische Fra-
gen oder um Probleme der betriebsinternen Zusammenarbeit und des Ver-
trauensverhältnisses geht. Es entfernt sich insofern im Zweifel nicht von
der Auffassung der Vorinstanz und setzt sein eigenes Ermessen nicht an
die Stelle desjenigen der Vorinstanz (Urteile des BVGer A-6699/2015 vom
21. März 2016 E. 2, A-7670/2015 vom 17. März 2016 E. 2 und A-6898/2015
vom 10. März 2016 E. 2).
3.
Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals finden
grundsätzlich auch auf das Personal der Vorinstanz Anwendung (Art. 15
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1998 über die Schweizerischen
Bundesbahnen [SBBG, SR 742.31] und Art. 2 Abs. 1 Bst. d BPG). Ergän-
zend ist auf die (Ausführungs-)Bestimmungen des gestützt auf Art. 38
Abs. 1 BPG (vgl. ferner Art. 15 Abs. 2 SBBG) erlassenen GAV abzustellen.
Nicht zur Anwendung gelangt dagegen die Bundespersonalverordnung
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Seite 6
vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3); sie ist auf das Personal der Vor-
instanz – welche für ihren Bereich stattdessen mit den Personalverbänden
den GAV abgeschlossen hat – nicht anwendbar (vgl. Art. 6 Abs. 3 und
Art. 37 f. BPG sowie Art. 1 BPV; Urteil des BVGer A-529/2015 vom 24. Juni
2015 E. 3 m.w.H.).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt vorab allgemein die Reintegrations-
bemühungen der Vorinstanz, insbesondere weil ihr diese verschiedentlich
Stellen offeriert habe, welche von vornherein keine Aussicht auf eine Fest-
anstellung geboten hätten. Auch was die alle medizinischen Schonaufla-
gen erfüllende Stelle in der Fundzentrale anbelange, habe die Vorinstanz
eine Festanstellung der Beschwerdeführerin von Anfang an ausgeschlos-
sen. Während ihres Arbeitsversuchs habe die Vorinstanz eine 60%-Stelle
intern neu besetzt und weitere externe Fachkräfte angeworben, statt die in
der Fundzentrale optimal reintegrierte Beschwerdeführerin, welche ihre
Tätigkeit stets zur vollsten Zufriedenheit der direkten Vorgesetzten ausge-
übt habe, zu berücksichtigen und ihr damit eine Festanstellung zu ermög-
lichen, wie es der GAV vorsehe.
Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach es nicht gelungen sei, eine zu-
mutbare Stelle innerhalb der Vorinstanz zu finden, träfen deshalb nicht zu.
Vielmehr sei die Beschwerdeführerin erfolgreich reintegriert worden oder
sei dies zumindest absehbar gewesen. Die Vorinstanz bleibe daher an den
Arbeitsvertrag gebunden und weiterhin zur Lohnfortzahlung verpflichtet.
Daran ändere auch die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit der Beschwer-
deführerin im August 2015 nichts. Diese sei in keinem Zusammenhang mit
ihren bisherigen gesundheitlichen Leiden gestanden, sondern auf die Ku-
mulation verschiedener persönlicher Schicksalsschläge zurückzuführen
gewesen: den Tod ihrer Mutter und einer Cousine, ihre Trennung sowie den
drohenden Stellenverlust.
Die Vorinstanz verhalte sich zudem widersprüchlich. Sie habe der Be-
schwerdeführerin vor Stellenantritt in der Fundzentrale kommuniziert, es
handle sich lediglich um einen Arbeitsversuch, dann aber eine offene
100%-Stelle ausgeschrieben. Der Beschwerdeführerin habe sie von einer
Bewerbung abgeraten und stattdessen eine externe Arbeitskraft einge-
stellt. Nun werfe sie der Beschwerdeführerin implizit vor, sich nicht auf die
Stelle beworben zu haben. Ein derartiges Vorgehen sei missbräuchlich,
weshalb die Vorinstanz zu verpflichten sei, der Beschwerdeführerin eine
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zumutbare Arbeit anzubieten oder zumindest eine angemessene Entschä-
digung auszurichten.
In ihren Schlussbemerkungen vom 12. April 2016 präzisiert die Beschwer-
deführerin, sie habe sich mündlich auf die Stelle in der Fundzentrale be-
worben, jedoch von einer schriftlichen Bewerbung abgesehen, da man ihr
vonseiten der Vorinstanz zu verstehen gegeben habe, dass ihre Bewer-
bung aussichtslos sei.
4.2 Die Vorinstanz bringt zur Begründung der angefochtenen Verfügung
vor, infolge definitiver Untauglichkeit zur Verrichtung der angestammten
Tätigkeit habe die Beschwerdeführerin ihre Stelle als (…) verloren. Im
Reintegrationsprozess, welcher ab Erkrankung zwei Jahre daure und in-
nert welcher Frist eine Reintegrationslösung gefunden werden müsse,
seien verschiedene Massnahmen getroffen worden, um ihre Wiederein-
gliederung in den Arbeitsprozess zu ermöglichen. Aufgrund der ärztlichen
Empfehlungen habe die Beschwerdeführerin während dieser Zeit lediglich
Tätigkeiten mit gut strukturierten Arbeitsabläufen ohne Zeitdruck und ohne
hohe Ansprüche an Konzentration und Flexibilität ausüben können. Zudem
habe das effektive Arbeitspensum höchstens 60% betragen sollen, verteilt
auf Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Ein Lohnfortzahlungsan-
spruch der Beschwerdeführerin habe bis Ende 2014 bestanden; danach
sei er bis Ende August 2015 verlängert worden. Bis dahin sei es angesichts
der bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen und Schonauflagen
sowie der fehlenden langjährigen praxisnahen Erfahrung und Weiterbil-
dung im kaufmännischen Bereich nicht gelungen, für die Beschwerdefüh-
rerin eine zumutbare interne oder externe Stelle zu finden. Eine Reintegra-
tion bis zum Ablauf des Lohnfortzahlungsanspruchs sei daher nicht mög-
lich und auch nicht absehbar gewesen, weshalb das Arbeitsverhältnis mit
der Beschwerdeführerin gestützt auf Ziff. 132 Abs. 1 GAV aufzulösen ge-
wesen sei.
Bei der Stelle in der Fundzentrale habe es sich um einen blossen Arbeits-
versuch gehandelt, dessen Ziel die Steigerung der Arbeitsfähigkeit gewe-
sen sei und der nicht mit einer möglichen Festanstellung in Zusammen-
hang gestanden habe. Es sei bei Arbeitsversuchen üblich, dass die Reise-
zeit als Arbeitszeit gelte. Im Fall einer Festanstellung wäre das anders ge-
wesen. Eine definitive Einsatzmöglichkeit, die dem Profil der Beschwerde-
führerin entsprochen habe und ihrer eingeschränkten Belastbarkeit gerecht
geworden wäre, habe nicht gefunden werden können. Das Schaffen von
Stellen nach individuellen Bedürfnissen von einzelnen Personen sei nicht
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möglich, da die Vorinstanz bei der Stellenplanung auch wirtschaftliche As-
pekte zu berücksichtigen habe.
Bei der von der Beschwerdeführerin angesprochenen intern neu besetzten
Stelle in der Fundzentrale habe es sich um ein 100%-Pensum gehandelt,
mit einer je 50%igen Beschäftigung in der Fundzentrale und im Bereich
Logistik. Der Beschwerdeführerin habe es freigestanden, sich auf diese
Stelle zu bewerben, was sie aber nach Rücksprache mit der Leitung auf-
grund des gesuchten Profils nicht getan habe. Diesen Entscheid habe sie
aus freien Stücken gefällt. Gegenüber der Gesundheitsmanagerin habe sie
erklärt, sie wolle sich nicht auf die Stelle bewerben, da sie sich nicht er-
wünscht fühle und der Beschäftigungsgrad ohnehin zu tief sei.
5.
5.1 Eine Arbeitgeberin im Sinne von Art. 3 BPG kann ein unbefristetes Ar-
beitsverhältnis gemäss Art. 10 Abs. 3 BPG aus sachlich hinreichenden
Gründen ordentlich kündigen. Die erwähnte Gesetzesbestimmung enthält
einen (nicht abschliessenden) Katalog mit verschiedenen Kündigungs-
gründen. Der GAV wiederholt diese in Ziff. 174 Abs. 1. Das Arbeitsverhält-
nis kann von der Vorinstanz demnach namentlich wegen mangelnder Eig-
nung oder Tauglichkeit, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu verrich-
ten, aufgelöst werden (Art. 10 Abs. 3 Bst. c BPG bzw. Ziff. 174 Abs. 1 Bst. c
GAV). Im Kapitel zur beruflichen Reintegration von Mitarbeitenden sieht
sodann Ziff. 148 Abs. 1 Bst. c GAV vor, dass die Kündigung wegen man-
gelnder medizinischer Tauglichkeit zur Beendigung des Arbeitsverhältnis-
ses führt. Nach Ablauf der Probezeit darf die Vorinstanz das Arbeitsverhält-
nis allerdings frühestens auf das Ende des Anspruchs auf Lohnfortzahlung
wegen mangelnder medizinischer Tauglichkeit auflösen (Ziff. 126 GAV).
Unter den Begriff der fehlenden Eignung bzw. Tauglichkeit gemäss Art. 10
Abs. 3 Bst. c BPG fallen all jene Gründe, die mit der Person der Arbeitneh-
merin in Zusammenhang stehen und sie nicht oder nur ungenügend in die
Lage versetzen, die vereinbarte Arbeit zu leisten (vgl. eingehend Urteile
des BVGer A-4517/2015 vom 15. Februar 2016 E. 7.1 und A-6277/2014
vom 16. Juni 2015 E. 9.1, je m.w.H.).
5.2 Liegt ein Kündigungsgrund vor, für welchen die angestellte Person kein
Verschulden trifft, so schöpft die Arbeitgeberin alle Möglichkeiten einer zu-
mutbaren Weiterbeschäftigung aus, bevor sie jener kündigt (Art. 19 Abs. 1
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BPG). Soll ein Arbeitsverhältnis wegen gesundheitlicher Probleme der Ar-
beitnehmerin gestützt auf Art. 10 Abs. 3 Bst. c BPG infolge mangelnder
Eignung oder Tauglichkeit aufgelöst werden, ist grundsätzlich – und auch
im vorliegenden Fall – von einer unverschuldeten Kündigung auszugehen
(vgl. Urteil des BVGer A-6277/2014 vom 16. Juni 2015 E. 10.3.1 und
A-4813/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2 m.w.H.; ferner BGE 125 III 70
E. 3c S. 77, wonach "allgemein bekannt [sei], dass seelische Erkrankun-
gen ebenso unverschuldet sind wie körperliche").
5.3 Gemäss Ziff. 146 Abs. 1 GAV bietet die Vorinstanz die Möglichkeit zur
beruflichen Reintegration mit dem Ziel, die betroffenen Mitarbeitenden in
der bisherigen Tätigkeit oder innerhalb oder ausserhalb der Vorinstanz zu
reintegrieren. Die berufliche Reintegration beginnt bei jeder krankheits-
oder unfallbedingten Einschränkung der Arbeitsleistung und endet unter
anderem mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses (Ziff. 146 Abs. 2 und
Abs. 3 Bst. c GAV). Kann die betroffene Arbeitnehmerin während oder spä-
testens am Ende der Dauer des Anspruchs auf Lohnfortzahlung bei der
Vorinstanz reintegriert werden, wird das Arbeitsverhältnis angepasst
(Ziff. 131 Abs. 1 und 2 GAV). Der Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Ar-
beitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall besteht während zweier
Jahre, längstens bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses (Ziff. 125 Abs. 1
GAV). Er wird um grundsätzlich längstens sechs Monate verlängert, wenn
bei seinem Ablauf festgestellt wird, dass die volle Arbeitsfähigkeit in der
bisherigen Funktion in absehbarer Zeit wieder erlangt wird oder bei man-
gelnder medizinischer Tauglichkeit die berufliche Reintegration bei der Vor-
instanz möglich oder absehbar ist (Ziff. 127 Abs. 2–4 GAV).
Aus dem Umstand, dass die GAV-Parteien die Maximaldauer der verlän-
gerten Lohnfortzahlung im Fall der Absehbarkeit einer Reintegration auf
grundsätzlich längstens sechs Monate befristeten, darf geschlossen wer-
den, dass eine Reintegration dann "absehbar ist", wenn mit ihr innert längs-
tens eines halben Jahres zu rechnen ist. Andernfalls hätte es keinen Anlass
gegeben, für die Verlängerung grundsätzlich eine Beschränkung vorzuse-
hen. Ohnehin bedeutet "absehbar sein" aber auch nach dem allgemeinen
Sprachgebrauch die Erwartung, dass die absehbaren Folgen in "nicht zu
langer Zeit" eintreten werden (vgl. absehbar >, abgerufen am 27.04.2016). Und auch nach der ratio legis der
Bestimmung soll schliesslich eine Verlängerung der ordentlichen Lohnfort-
zahlungsfrist nur erfolgen, wenn von einer Reintegration innert einer ver-
hältnismässig kurzen Zeit ausgegangen werden kann.
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Ist die berufliche Reintegration bis zum Ablauf des Anspruchs auf Lohnfort-
zahlung trotz entsprechender Bemühungen nicht möglich oder nicht ab-
sehbar, so löst die Vorinstanz das Arbeitsverhältnis wegen mangelnder me-
dizinischer Tauglichkeit auf (Ziff. 132 Abs. 1 GAV; vgl. auch Ziff. 148 Abs. 1
Bst. c GAV).
Unklar ist, ob die Absehbarkeit der Reintegration einzig nach der ordentli-
chen, maximal zweijährigen Lohnfortzahlungspflicht einen Anspruch auf
Verlängerung des Lohnfortzahlungsanspruchs verschafft, oder ob selbst
nach Ablauf dieser grundsätzlich längstens sechs Monate dauernden ver-
längerten Lohnfortzahlung von der Vorinstanz weiterhin Lohn zu bezahlen
ist, wenn die Reintegration der betroffenen Mitarbeiterin zu diesem Zeit-
punkt nach wie vor absehbar ist. Letzteres erscheint angesichts der grund-
sätzlichen Beschränkung der Verlängerung der Lohnfortzahlung auf ein
halbes Jahr unwahrscheinlich, kann vorliegend aber offenbleiben, wie noch
zu zeigen sein wird.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Urteil A-5801/2014 vom 25. März
2015 fest, dass die Vorinstanz die definitive Untauglichkeit der Beschwer-
deführerin für die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zu Recht bejaht
hatte, mithin ein sachlich hinreichender Kündigungsgrund im Sinne von
Art. 10 Abs. 3 Bst. c BPG bzw. Ziff. 174 Abs. 1 Bst. c GAV vorlag. Dieses
Urteil ist inzwischen in Rechtskraft erwachsen und somit zu beachten. Das
Gutachten, auf welches die Verfügung der IV-Stelle der SVA Aargau vom
11. Dezember 2015 verweist, ist demnach im vorliegenden Verfahren für
die Frage des Bestehens eines rechtmässigen Kündigungsgrundes nicht
zu berücksichtigen. Ein allfälliges Revisionsbegehren gegen den Entscheid
vom 25. März 2015 richtete sich nach Art. 66 f. VwVG. Im Übrigen ist un-
bekannt, wann das Gutachten erstellt wurde bzw. die ihm zugrundelie-
gende Begutachtung der Beschwerdeführerin erfolgte. Ferner kann die
mangelnde Tauglichkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Bst. c BPG bzw.
Ziff. 174 Abs. 1 Bst. c GAV, bei deren Vorliegen Reintegrationsmassnah-
men zu treffen sind, nicht mit dem Begriff der dauerhaften Beeinträchtigung
der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts
(vgl. dazu insbesondere Art. 6–8 des Bundesgesetzes über den Allgemei-
nen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gleichgesetzt
werden.
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Seite 11
Nachdem feststeht, dass die Beschwerdeführerin für ihre angestammte
Stelle untauglich geworden war, mithin ein sachlich hinreichender Kündi-
gungsgrund vorlag, ist nachfolgend lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz
alle Möglichkeiten einer zumutbaren Weiterbeschäftigung der Beschwer-
deführerin ausgeschöpft hatte und deren berufliche Reintegration bis zum
Ablauf des Lohnfortzahlungsanspruchs und zur definitiven Auflösung des
Arbeitsverhältnisses durch die Vorinstanz nicht möglich oder wenigstens
absehbar war.
6.1 Die Vorinstanz und die zu diesem Zeitpunkt 100% arbeitsunfähige Be-
schwerdeführerin vereinbarten am 20. März 2013 einen Reintegrations-
plan im Sinne von Ziff. 147 GAV (damals Ziff. 155 des Gesamtarbeitsver-
trages vom 21. Dezember 2010 [GAV SBB 2011]). Gleichentags erfolgte
die Fallübergabe von der HR-Beratung an den zuständigen Gesundheits-
berater. Der ärztliche Dienst der Vorinstanz (MedicalService) klärte an-
schliessend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ab und mel-
dete den Befund mit Schreiben vom 26. April 2013 dem Gesundheitsbera-
ter. Jenem liess sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin für eine sta-
tionäre Therapie angemeldet worden und mit einer mehrmonatigen Reha-
bilitationszeit zu rechnen war. Am 14. Mai 2013 fand ein Gespräch zwi-
schen der Beschwerdeführerin, dem diese behandelnden Psychologen
und dem Gesundheitsmanager statt. Am 12. Juli 2013 trat die Beschwer-
deführerin für zwei Monate in die Klinik (…) ein. In der Folge war sie wei-
terhin 100% arbeitsunfähig und von Anfang Dezember 2013 bis Mitte März
2014 in der Tagesklinik (…). Am 31. März 2014 fand das Antrittsgespräch
für einen Arbeitsversuch der Beschwerdeführerin im HR Shared Service
Center (…) statt, welchen sie am 14. April 2014 antrat. Vereinbarungsge-
mäss verrichtete sie anfänglich von Montag bis Donnerstag während täg-
lich eineinhalb bis zwei Stunden Arbeiten wie Archivierungen und Einscan-
nen von Unterlagen. Da sie jedoch nicht fähig war, dieses Pensum zu leis-
ten, wurde es am 7. Mai 2014 angepasst: Fortan sollte sie montags, diens-
tags, donnerstags und freitags jeweils eineinhalb bis zwei Stunden arbeiten
und den Mittwoch zur Erholung nutzen, vermochte jedoch auch diese Eins-
ätze nicht regelmässig zu erbringen. Der Arbeitsversuch endete am
26. Mai 2014, weil sich die Beschwerdeführerin einem medizinischen Ein-
griff unterziehen musste, welcher eine Arbeitsunfähigkeit bis Ende August
2014 nach sich zog. Anfang/Mitte August 2014 besuchte die Beschwerde-
führerin ein Bewerbungscoaching. Ab dem 25. August 2014 absolvierte sie
ein zweimonatiges Belastbarkeitstraining im kaufmännischen Bereich, wo-
bei an den letzten fünf Tagen eine Arbeitsfähigkeit von täglich siebenein-
halb Stunden erreicht werden konnte. Am 1. Dezember 2014 startete die
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Beschwerdeführerin den Arbeitsversuch in der Fundzentrale (…), welcher
bis Ende Juli 2015 dauerte. Nach Absprache mit ihrem Therapeuten und
auf ärztliche Anordnung hin arbeitete sie bis zuletzt jeweils nur montags,
dienstags, donnerstags und freitags mit einem Arbeitspensum von 80%,
wobei täglich rund eineinhalb Stunden auf den Arbeitsweg entfielen. Der
freie Mittwoch sollte ihr eine Erholungsphase ermöglichen. Während dieser
Zeit absolvierte die Beschwerdeführerin mehrere interne Schnuppertage
und bewarb sich (erfolglos) als Mitarbeiterin Regionalverkehr, als Betriebs-
mitarbeiterin und als Mitarbeiterin Ereignismanagement Personenverkehr.
Aus den Akten ergibt sich damit zusammengefasst, dass die Vorinstanz
ihren Verpflichtungen gemäss Art. 19 Abs. 1 BPG während der Lohnfort-
zahlungsdauer grundsätzlich nachgekommen ist und die vom GAV ver-
langten Reintegrationsbemühungen zugunsten der Beschwerdeführerin
unternommen hat. Dennoch konnte während der zweijährigen Anspruchs-
frist gemäss Ziff. 125 Abs. 1 GAV keine passende Stelle für die Beschwer-
deführerin gefunden werden.
6.2 Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber die Ansicht, sie habe
sich erfolgreich reintegriert; eine Wiedereingliederung sei zumindest ab-
sehbar gewesen. Gleichzeitig kritisiert sie die Reintegrationsanstrengun-
gen der Vorinstanz.
6.2.1 In der Beschwerdeschrift lässt die Beschwerdeführerin pauschal aus-
führen, die Reintegrationsbemühungen seien "an sich" zu bemängeln, un-
terlässt es indes, diese Behauptung näher zu substantiieren. Wie sie richtig
anmerkt, war zwischen den Parteien betreffend den Arbeitsversuch in der
Fundzentrale vereinbart worden, dass er nicht im Zusammenhang mit einer
möglichen Festanstellung stehe und der Erprobung einer dauerhaften Ar-
beitsfähigkeit diene. Damit war jedoch einzig festgehalten worden, dass
der Arbeitsversuch auch bei erfolgreichem Abschluss nicht automatisch in
eine Festanstellung münden würde. Auf eine Festanstellung ausgerichtet
war der Arbeitsversuch aber insoweit, als er die Chancen der Beschwerde-
führerin erhöhen sollte, sich intern oder extern erfolgreich auf eine neue
Stelle zu bewerben.
Vor dem Antritt des Arbeitsversuchs war die Beschwerdeführerin während
mehrerer Monate arbeitsunfähig und hatte zwei längere Klinikaufenthalte
hinter sich. Unter diesen Umständen ist es nachvollziehbar und nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin vorerst ver-
suchsweise eine befristete Stelle anbot. Abgesehen davon behauptet die
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Seite 13
Beschwerdeführerin selbst nicht, dass zu diesem Zeitpunkt bei der Vor-
instanz eine Festanstellung verfügbar gewesen wäre, welche es erlaubt
hätte, ihren medizinischen Schonauflagen Rechnung zu tragen.
6.2.2 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, sie sei für eine von der Vorin-
stanz ausgeschriebene 60%-Stelle in der Fundzentrale nicht berücksichtigt
worden. Sie anerkennt gleichzeitig, dass es sich dabei effektiv um eine
100%-Stelle mit je einem 50%-Pensum in der Fundzentrale und im Bereich
Logistik handelte. Zudem räumt sie ein, dass sie von einer (schriftlichen)
Bewerbung abgesehen hatte. Dies habe sie allerdings einzig deshalb ge-
tan, weil man ihr vonseiten der Vorinstanz mitgeteilt habe, sie eigne sich
aufgrund einer angeblichen Rückenproblematik nicht für die Stelle, mithin
zu verstehen gegeben habe, ihrer Bewerbung sei von vornherein kein Er-
folg beschieden.
Abgesehen davon, dass tatsächlich zweifelhaft ist, ob die Stelle mit den
gesundheitlichen Schonauflagen der Beschwerdeführerin vereinbar gewe-
sen wäre, wäre es ihr aber jedenfalls unbenommen gewesen, sich trotz
anderslautendem Rat der Vorinstanz schriftlich auf die Stelle zu bewerben.
Etwas anderes macht auch die Beschwerdeführerin nicht geltend. Daher
kann sie sich aus dem Umstand, dass ihr die Vorinstanz von einer (schrift-
lichen) Bewerbung abriet, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Da Bewerbun-
gen üblicherweise in Schriftform erfolgen, durfte die Vorinstanz im Übrigen
die (behauptete) mündliche Stellenbewerbung der Beschwerdeführerin als
reine Interessenbekundung verstehen und von ihrem Bewerbungsverzicht
ausgehen, nachdem sie ihr mündlich geäussertes Interesse nicht schriftlich
bestätigt hatte.
6.2.3 Die Beschwerdeführerin konnte bis zur Mitteilung der beabsichtigten
Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Vorinstanz Ende Juli 2015
nicht reintegriert werden. Damit zu diesem Zeitpunkt immerhin von einer
absehbaren Reintegration hätte gesprochen werden können (wobei frag-
lich ist, ob diesfalls überhaupt ein Anspruch auf eine weitere Verlängerung
des Lohnfortzahlungsanspruchs bestanden hätte; vgl. vorstehend E. 5.3
a.E.), wäre erforderlich gewesen, dass sich die berufliche Belastbarkeit und
Flexibilität der Beschwerdeführerin während der verlängerten Lohnfortzah-
lungspflicht merklich erhöht oder wenigstens kontinuierlich verbessert
hätte. Die Beschwerdeführerin vermochte indes lediglich ihr anfängliches
Belastungsniveau zu halten. Dementsprechend machte sie während des
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Arbeitsversuchs zu keiner Zeit geltend, sie könne ihr Arbeitspensum erhö-
hen und/oder flexibilisieren. Vielmehr reichte sie regelmässig Arbeitsunfä-
higkeitszeugnisse mit Schonauflagen ein.
6.3 Die Beschwerdeführerin war während des ganzen Monats August 2015
100% arbeitsunfähig. Sie macht wohl zu Recht geltend, dass diese Arbeits-
verhinderung nicht auf ihre vorbestehenden gesundheitlichen Probleme
zurückzuführen war, sondern auf mehrere kurz zuvor aufgetretene persön-
liche Schicksalsschläge, namentlich den Tod ihrer Mutter und den in Aus-
sicht gestellten Stellenverlust. Insofern ist es unglücklich, wenn die Vor-
instanz in der angefochtenen Verfügung Bezug auf die genannte Arbeits-
unfähigkeit nimmt und ausführt, solche Einschränkungen hätten die Rein-
tegrationsbemühungen massiv beeinträchtigt. Dadurch kann der (falsche)
Eindruck entstehen, diese Arbeitsverhinderung habe den Kündigungsent-
schluss der Vorinstanz – allenfalls zu Unrecht – in relevanter Weise beein-
flusst oder gar hervorgerufen.
Dem ist allerdings augenscheinlich nicht so. Die Vorinstanz teilte der Be-
schwerdeführerin bereits im angepassten Reintegrationsplan vom 21. Juli
2015 unter "Information rechtliches Gehör" mit, dass "zurzeit […] das Auf-
lösungsschreiben (rechtliches Gehör) vorbereitet und an den SEV (Kopie
an Mitarbeiterin) verschickt" werde. Der Entwurf der Kündigungsverfügung
vom 30. Juli 2015, welcher der Beschwerdeführerin im Rahmen der Ge-
währung des rechtlichen Gehörs ausgehändigt wurde, datiert ebenfalls
noch vom Juli 2015. Er wurde mithin vor der hier interessierenden Arbeits-
unfähigkeit erstellt. Diese war darin dementsprechend auch kein Thema.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsverhinderung im
August 2015 gerade auch mit dem drohenden Verlust der Arbeitsstelle be-
gründet, zeigt vielmehr, dass die Kausalität gerade umgekehrt wirkte, die
beabsichtigte Kündigung also die Arbeitsunfähigkeit (mit-)bedingte.
6.4 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz schliesslich ein wider-
sprüchliches Verhalten und missbräuchliches Vorgehen vor. Die Vorinstanz
habe die Stelle der Beschwerdeführerin in der Fundzentrale lediglich als
Arbeitsversuch taxiert, gleichzeitig aber eine offene 100%-Stelle ausge-
schrieben. Überdies habe sie der Beschwerdeführerin von einer Bewer-
bung für diese Stelle abgeraten und sie extern besetzt, jener danach je-
doch implizit die unterlassene Bewerbung zum Vorwurf gemacht.
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Der Ansicht der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Indem die
Vorinstanz der Beschwerdeführerin (einzig) im Rahmen eines Arbeitsver-
suchs eine Stelle in der Fundzentrale anbot, brachte Erstere nicht zum Aus-
druck, in der Fundzentrale seien bis auf Weiteres keine Festanstellungen
verfügbar. Vielmehr sollte auf diese Weise – wie bereits erwähnt – eine
dauerhafte Arbeitsfähigkeit der sich im Reintegrationsprozess befindlichen
Beschwerdeführerin erprobt, diese auf eine Festanstellung vorbereit und
die Chancen einer entsprechenden Bewerbung verbessert werden. Auf-
grund der vorangehenden längeren Arbeitsverhinderungen und Klinikauf-
enthalte ist es nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die Aussichten der Be-
schwerdeführerin auf eine Festanstellung zum damaligen Zeitpunkt (offen-
bar) als gering einstufte. Im Übrigen ist nicht erstellt, dass sich bereits bei
Antritt des Arbeitsversuchs abzeichnete, dass in absehbarer Zeit eine
100%-Stelle neu besetzt werden müsste.
Es trifft überdies nicht zu, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin ihre
Nichtbewerbung für die Stelle in der Fundzentrale in dem Sinn "vorwarf",
dass sie an diesen Umstand negative Konsequenzen anknüpfte. Die Vor-
instanz legte lediglich (und zu Recht) dar, dass es der Beschwerdeführerin
freigestanden hätte, sich – trotz gegenteiliger Empfehlung der Vorinstanz
– (schriftlich) für die Stelle zu bewerben.
6.5 Der Beginn des Anspruchs auf Lohnfortzahlung am 21. Dezember
2012 wurde der Beschwerdeführerin spätestens im Reintegrationsplan und
damit rechtzeitig angezeigt (vgl. Ziff. 125 Abs. 7 GAV). Die zweijährige Ma-
ximaldauer der Lohnfortzahlung im Sinne von Ziff. 125 Abs. 1 GAV lief am
20. Dezember 2014 ab. Mit angepasstem Reintegrationsplan vom 18. De-
zember 2014 wurde die Lohnfortzahlung vorerst bis Ende Januar 2015 und
in der Folge monatlich um jeweils einen weiteren Monat verlängert, letzt-
mals am 21. Juli 2015 bis Ende August 2015. Wie bereits erwähnt, wies die
Vorinstanz die Beschwerdeführerin in diesem letzten Reintegrationsplan
auf die geplante Auflösung des Arbeitsverhältnisses hin.
Die Vorinstanz ging bei Ablauf der zweijährigen Lohnfortzahlungsdauer
Ende Dezember 2014 offenbar davon aus, dass die Beschwerdeführerin in
absehbarer Zeit intern beruflich reintegriert würde – was angesichts des
erfolgreichen Abschlusses des Belastbarkeitstrainings Ende Oktober 2014
und des Antritts des Arbeitsversuchs in der Fundzentrale am 1. Dezember
2014 nachvollziehbar ist –, und verlängerte dementsprechend die Lohn-
fortzahlung. Der Beschwerdeführerin gelang die Reintegration jedoch auch
innert der über die grundsätzliche Höchstdauer von sechs Monaten auf
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rund acht Monate verlängerten Lohnfortzahlungsfrist nicht. Auch die Aus-
sichten auf eine baldige Reintegration hatten sich Ende August 2015 zu-
mindest nicht wesentlich verbessert seit dem Ablauf der 2-jährigen "or-
dentlichen" Lohnfortzahlungsdauer Ende Dezember 2014. Namentlich das
Arbeitspensum der Beschwerdeführerin blieb weiterhin auf 80% (inklusive
Arbeitsweg von rund eineinhalb Stunden täglich) bzw. effektiv rund 60%
beschränkt, eine interne oder externe Stelle hatte sie nicht in Aussicht. Un-
ter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine
Grundlage sah, die bereits rund 32 Monate andauernde Lohnfortzahlung
und damit den Arbeitsversuch in der Fundzentrale weiter zu verlängern.
Sie durfte davon ausgehen, dass die berufliche Reintegration der Be-
schwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt nicht mehr "absehbar" war (wobei
fraglich ist, ob diesfalls überhaupt ein Anspruch auf weitere Lohnfortzah-
lung bestanden hätte; vgl. vorstehend E. 6.2.4 mit Verweis auf E. 5.3 a.E.).
Daran ändern auch die von der Beschwerdeführerin in der Fundzentrale
erzielten guten Arbeitsergebnisse nichts. Folgerichtig löste die Vorinstanz
das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin anschliessend auf (vgl.
Ziff. 132 Abs. 1 GAV).
7.
Die Vorinstanz hat demnach die Lohnzahlungen zulässigerweise per Ende
August 2015 eingestellt und das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdefüh-
rerin Ende September 2015 unter Einhaltung der viermonatigen Kündi-
gungsfrist (vgl. Ziff. 175 Abs. 2 Bst. b GAV) rechtmässig auf Ende Januar
2016 gekündigt. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und
ist deshalb abzuweisen.
8.
Das Beschwerdeverfahren ist in personalrechtlichen Angelegenheiten un-
abhängig vom Verfahrensausgang grundsätzlich kostenlos (Art. 34 Abs. 2
BPG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Eine Parteient-
schädigung ist weder der unterliegenden Beschwerdeführerin (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) noch der Vorinstanz (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE) zu-
zusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Oliver Herrmann
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Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-
rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten
werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei
welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei der sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1
Bst. b und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Bei
einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur
zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83
Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenhei-
ten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides
beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden
(Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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