B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-7010/2013
U r t e i l v o m 1 3 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter André Moser,
Gerichtsschreiberin Laura Bucher.
Parteien
A._______, (…)
vertreten durch die Gewerkschaft des Verkehrspersonals (SEV),
Steinerstrasse 35, Postfach, 3000 Bern 6,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB, Konzernrechtsdienst,
Hochschulstrasse 6, 3000 Bern 65 SBB,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anpassung des Arbeitsvertrags; Funktionsbewertung.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ arbeitet als Diagnostiker 1. Level Fahrzeugdiagnose (FD) bei
den Schweizerischen Bundesbahnen (nachfolgend SBB). Per 1. Juli 2011
trat der neue Gesamtarbeitsvertrag SBB 2011 (nachfolgend: GAV SBB
2011) in Kraft, der ein neues Funktionsbewertungs- und Lohnsystem vor-
sieht. Im Zusammenhang mit dem Übergang zu diesem System wurde
A._______ im Mai 2011 in einem sog. "Verständigungsschreiben" mitge-
teilt, seine Funktion werde in Abänderung seines Arbeitsvertrags neu dem
Anforderungsniveau G zugeordnet. Mit Schreiben vom 1. September
2011 erhob A._______ Einsprache und beantragte, die Einreihung der
Diagnostiker 1. Level FD nochmals zu überprüfen und seine Stelle in das
Anforderungsniveau H einzuteilen.
B.
Mit Verfügung vom 16. August 2012 wurde die Änderung des Einzelar-
beitsvertrages resp. die Zuordnung der Stelle von A._______ zum Anfor-
derungsniveau G in der Funktionskette 3107 (Bau, Wartung, Handwerk,
Technik) rückwirkend auf den 1. Juli 2011 bestätigt. Ausserdem wurde der
massgebliche Jahreslohn (inkl. Lohngarantie, sog. "Garantie 2011") ver-
fügt. Zusammen mit dieser Verfügung wurde A._______ der auf seine
Person ausgestellte Stellenbeschrieb Nr. 1329004 zugestellt.
C.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ am 24. September 2012 Be-
schwerde beim Konzernrechtsdienst der SBB. Er beantragte die Aufhe-
bung der Verfügung und die rückwirkende Zuordnung zum Anforderungs-
niveau H der Funktionskette 3120 (Sachbearbeitung Rollmaterial / techni-
sche Assistenten). Im zugestellten Stellenbeschrieb seien wesentliche
Teile der Aufgaben nicht korrekt gewichtet. Er erledige Projektarbeit, erar-
beite Informationen für die Mitarbeiter Fahrzeugdiagnose und führe Schu-
lungen durch. Deshalb sei seine Stelle der Funktionskette der technische
Assistenten zuzuordnen.
D.
Mit Entscheid vom 11. November 2013 wies der Konzernrechtsdienst der
SBB die Beschwerde ab. Zur Begründung führte er insbesondere aus,
der Stellenbeschrieb Nr. 1329004 sei von der zuständigen HR-Beratung
verifiziert worden. Er entspreche der Funktion von A._______, beschrän-
ke sich zu Recht auf die Hauptaufgaben und gebe die Tätigkeit von
A._______ korrekt wieder. Seine Funktion finde ihre grösste Überein-
A-7010/2013
Seite 3
stimmung mit den effektiven Anforderungen des Anforderungsniveaus G,
weshalb die konkrete Stelle von A._______ korrekterweise nicht der
Funktion Standortverantwortlicher Kompetenzstandort Diagnostik Fahr-
zeugdiagnose im Anforderungsniveau H in der Funktionskette 3150, wel-
che zusätzliche bzw. komplexere Aufgaben beinhalte, zugeordnet worden
sei. Dieser Entscheid beruhe im Weiteren auf sachlichen Gründen und sei
nachvollziehbar.
E.
Gegen diesen Entscheid des Konzernrechtsdiensts der SBB (nachfol-
gend: Vorinstanz) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am
10. Dezember 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er be-
antragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und seine Stelle dem
Anforderungsniveau H in der Funktionskette 3120 zuzuweisen. Der Be-
schwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, die Vorinstanz habe
die Begründungspflicht verletzt, den Sachverhalt unvollständig abgeklärt
und ihr Ermessen unterschritten. Die Stellenbeschreibung "Diagnostiker
1. Level FD" im Anforderungsniveau G entspreche nicht seinem tatsächli-
chen Arbeitsalltag respektive seinen tatsächlichen Funktionen.
F.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 6. Februar 2014 am an-
gefochtenen Entscheid fest und beantragt die Abweisung der Beschwer-
de. Zur Begründung führt sie insbesondere aus, die Einreihung in das An-
forderungsniveau G in der Funktionskette 3107 sei korrekt, was im Übri-
gen auch der Korrespondenz mit dem Linienvorgesetzten des Beschwer-
deführers zu entnehmen sei. Die geltend gemachten Zusatzausbildungen
in der Fahrzeugtechnik würden zu den Mindestanforderungen eines Dia-
gnostikers gehören. Die Funktion Standortverantwortlicher im Anforde-
rungsniveau H beinhalte komplexere Aufgaben als diejenigen des Be-
schwerdeführers.
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
A-7010/2013
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz
nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich, soweit
das VGG nichts anderes vorsieht, nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.2 Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals
finden auch auf das Personal der SBB Anwendung (vgl. Art. 15 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bun-
desbahnen [SBBG, SR 742.31] und Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Bundesper-
sonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1]). Der Erstinstanz
kam demnach hinsichtlich der vorliegend streitigen Frage Verfügungsbe-
fugnis zu (vgl. Art. 34 Abs. 1 BPG und Ziff. 194 Abs. 1 GAV SBB 2011).
Ihre Verfügung wurde im Einklang mit der vor Inkrafttreten der Revision
des Bundespersonalrechts am 1. Juli 2013 geltenden prozessualen
Rechtslage zunächst bei der Vorinstanz als interne Beschwerdeinstanz
angefochten (vgl. Art. 35 Abs. 1 BPG in der Fassung vom 24. März 2000
[AS 2001 906] und Ziff. 195 GAV SBB 2011). Jenes Beschwerdeverfah-
ren war bei Inkrafttreten dieser Revision noch hängig. Die Vorinstanz war
deshalb gestützt auf den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz,
wonach hängige Rechtsmittelverfahren nach bisherigem Prozessrecht
weiterzuführen sind, trotz der mit der Revision erfolgten Verkürzung des
Instanzenzugs (neu direkte Anfechtung der Verfügung des Arbeitgebers
beim Bundesverwaltungsgericht; vgl. Art. 36 Abs. 1 BPG) zum angefoch-
tenen Entscheid befugt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
5321/2013 vom 24. Februar 2014 E. 1.1.2; MEYER/ARNOLD, Intertempora-
les Recht, Zeitschrift für Schweizerisches Recht [ZSR] 2005 I, S. 137;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 132).
1.3 Der Entscheid der Vorinstanz ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5
Abs. 2 VwVG und kann ans Bundesverwaltungsgericht weitergezogen
werden (vgl. Art. 36 Abs. 1 BPG in der Fassung vom 17. Juni 2005
[AS 2006 2230] und Art. 33 Bst. h VGG). Eine Ausnahme nach Art. 32
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VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.4 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48
Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilge-
nommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer
hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist mit seinem Anlie-
gen nicht durchgedrungen. Er ist demnach durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und hat ungeachtet der gewährten Lohngarantie ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. zum
Bestehen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses bei Beschwerden ge-
gen Einreihungsentscheide der SBB im Zusammenhang mit dem Über-
gang zum neuen Funktionsbewertungs- und Lohnsystem trotz Lohnga-
rantie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1876/2013 vom 6. Januar
2014 E. 1.2.2). Seine Legitimation ist somit zu bejahen.
1.5 Die Beschwerde wurde weiter frist- und formgerecht eingereicht
(Art. 50 Abs. 1 und 52 VwVG), weshalb auf sie einzutreten ist.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet – gleich wie die verwaltungs-
interne Beschwerdeinstanz – grundsätzlich mit uneingeschränkter Kogni-
tion. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung von Bundesrecht ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts, sondern auch die Unangemessenheit des angefochtenen Ent-
scheids (vgl. Art. 49 VwVG). Geht es um Stelleneinreihungen, auferlegt
sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Angemessenheitsprüfung al-
lerdings eine gewisse Zurückhaltung. Es beschränkt sich in diesen Fällen
auf die Frage, ob die Einreihung auf ernstlichen Überlegungen beruht,
und wird insbesondere nicht selbst als qualifizierende Behörde tätig. Im
Zweifel weicht es nicht von der Auffassung der Vorinstanz ab und setzt
nicht an deren Stelle sein eigenes Ermessen (vgl. Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1876/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.3 und
A-2878/2013 vom 21. November 2013 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen).
A-7010/2013
Seite 6
3.
3.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, die Vor-
instanz habe das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt,
ihr Ermessen unterschritten und den Sachverhalt unvollständig festge-
stellt. Die Vorinstanz habe es zudem unterlassen, den direkten Vorge-
setzten des Beschwerdeführers einzubeziehen.
3.2 Die Vorinstanz entgegnet, dass der zuständige HR-Berater mehrfach
konsultiert wurde. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens sei im Sinne
einer zusätzlichen Sachverhaltsabklärung zudem eine weitere Stellung-
nahme beim HR-Berater eingeholt worden. Gleichzeitig sei dieser ange-
wiesen worden, auch die Beurteilung des Linienvorgesetzen mit einzube-
ziehen. Diese zusätzlichen Abklärungen würden die Korrektheit des fest-
gestellten Sachverhalts bestätigen. Damit macht die Vorinstanz sinnge-
mäss geltend, sie habe die vorhandenen Beweismittel objektiv geprüft
und sei zum Schluss gekommen, diese liessen eine zuverlässige Beurtei-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts zu.
3.3
3.3.1 Für das Verfahren vor der Vorinstanz gelten die Regeln des VwVG
(vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 VwVG und Ziff. 194 Abs. 2 GAV SBB 2011;
TSCHANNEN, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundes-
gesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 1 N. 18). Zur Anwen-
dung kommt demnach auch Art. 49 VwVG, der der Beschwerdeinstanz,
wie erwähnt (vgl. E. 2), grundsätzlich umfassende Kognition einräumt.
Die Vorinstanz kann somit die bei ihr angefochtenen Verfügungen unein-
geschränkt auf eine allfällige unrichtige oder unvollständige Feststellung
des Sachverhalts hin überprüfen. Als unrichtig gilt die Sachverhaltsfest-
stellung, wenn der angefochtenen Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde oder entscheidrelevante Ge-
sichtspunkte nicht geprüft oder Beweise falsch gewürdigt wurden. Als un-
vollständig gilt sie, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Be-
weis geführt wurde oder eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben,
jedoch nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts A-5321/2013 vom 23. April 2014
E. 1.2, A-5183/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3.1, A-3440/2012 vom
21. Januar 2014 E. 2.1.2 und A-3716/2010 vom 26. März 2013 E. 2.1.2,
jeweils m.w.H.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
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richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.189, JÉRÔME CANDRIAN, Introduction à la procé-
dure administrative fédérale, Bâle 2013, Rz. 59, S. 43). Grundsätzlich hat
die Vorinstanz ihre Kognition voll auszuschöpfen. Bei unzulässiger Kogni-
tionsbeschränkung verletzt sie das rechtliche Gehör bzw. begeht sie eine
formelle Rechtsverweigerung (vgl. BGE 131 II 271 E. 11.7.1;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1027; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 2.153).
Zur Anwendung kommt weiter Art. 12 VwVG. Wie im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht gilt somit der Untersuchungsgrundsatz. Die
Vorinstanz hat demnach von Amtes wegen für die richtige und vollständi-
ge Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE
138 V 218 E. 6; BVGE 2009/50 E. 5.1). Dieser Grundsatz wird dadurch
relativiert, dass den Parteien gewisse Mitwirkungspflichten bei der Sach-
verhaltsfeststellung auferlegt werden (vgl. Art. 13 VwVG; BGE 132 II 113
E. 3.2; BVGE 2009/60 E. 2.1.1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 460,
CANDRIAN, a.a.O. Rz. 63, S. 44).
3.3.2 Hinsichtlich der Würdigung von Beweisen gilt der Grundsatz der
freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesge-
setzes vom 4. Dezember 1947 über den Zivilprozess [BZP, SR 273]). Da-
nach haben die Bundesbehörden und -gerichte die Beweise frei, ohne
Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss
zu würdigen. Beschwerdeinstanzen haben alle Beweismittel objektiv zu
prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen (vgl. BGE 137 II 266
E. 3.2). Eine Behörde verletzt somit den Grundsatz der freien Beweis-
würdigung, wenn sie bestimmten Beweismitteln im Voraus in allgemeiner
Weise die Beweiseignung abspricht oder nur ein einziges Beweismittel
zum Nachweis einer bestimmten Tatsache zulassen will
(vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.140 mit Hinweisen). Ist
für eine rechtserhebliche Tatsache der volle Beweis zu erbringen (Regel-
beweismass), darf die entscheidende Behörde diese nur als bewiesen
betrachten, wenn sie gestützt auf die Beweiswürdigung zur Überzeugung
gelangt, sie habe sich verwirklicht. Absolute Gewissheit kann dabei aller-
dings nicht verlangt werden. Es genügt, wenn sie an der behaupteten
Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende
Zweifel als leicht erscheinen (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2; BVGE 2012/33
E. 6.2.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., 3.140a f.).
3.4 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid und in ihrer Stel-
lungnahme zur Beschwerde bezüglich der Rüge der unrichtigen oder un-
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Seite 8
vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts unter an-
derem aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien aufgenommen
und es sei erneut abgeklärt worden, ob die von ihm zusätzlich genannten
Arbeiten ebenfalls vom Stellenbeschrieb erfasst würden. Aus dem Schrif-
tenwechsel zwischen der Vorinstanz und dem HR-Berater geht hervor,
dass der direkte Vorgesetzte des Beschwerdeführers zu seinen Aufgaben
und Tätigkeiten befragt wurde. Im Übrigen habe sich die Vorinstanz dar-
auf verlassen dürfen, dass die Angaben des für den Beschwerdeführer
zuständigen HR-Beraters und des nachträglich befragten Linienvorge-
setzten korrekt seien.
3.5 Aus diesen Ausführungen geht – wie auch aus den Akten – deutlich
hervor, dass im Rahmen des Verfahrens vor der Erst- wie auch der Vorin-
stanz Stellungnahmen eingeholt und den Entscheiden vom 16. August
2012 bzw. 11. November 2013 zu Grunde gelegt wurden. Die Erstinstanz
hat eine Befragung des Linienvorgesetzten offenbar nicht deshalb unter-
lassen, weil sie deren Beweiseignung von vornherein verneinte oder al-
lein die Stellungnahme des HR-Beauftragten als Beweis zulassen wollte.
Sie verzichtete vielmehr auf eine Anhörung, weil sie aufgrund einer anti-
zipierten Beweiswürdigung den Sachverhalt als korrekt und erstellt sowie
die Erhebung weiterer Beweise als unnötig erachtete. Die Vorinstanz ver-
vollständigte indessen ihrerseits die Beweiserhebung und holte die Stel-
lungnahme des Linienvorgesetzten ein. Auch sie durfte somit von einem
vollständigen und korrekt erhobenen Sachverhalt ausgehen. Es ist des-
halb vorliegend nicht zu erkennen, inwiefern die Vorinstanz ihre Kognition
nicht ausgeschöpft hätte. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer nie weite-
re Beweise angeboten oder geltend gemacht, es seien solche nicht erho-
ben worden. Eine unzulässige Einschränkung der Kognition und eine Ge-
hörsverletzung bzw. eine formelle Rechtsverweigerung als Folge davon
ist somit ebenso zu verneinen wie eine Verletzung des Grundsatzes der
freien Beweiswürdigung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
5183/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3.2 f.).
4.
4.1 In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, er habe
in seinem Fachgebiet eine fachliche Führungsaufgabe. Er sei wie die
Standortverantwortlichen des Kompetenzstandorts bestrebt, eine kontinu-
ierliche Optimierung und Verbesserung anzustreben. Zum Beispiel habe
er die Systemeinführung zur Verbesserung der WC-Systeme in den Fahr-
zeugen umgesetzt. Er erarbeite Dokumentationen und Checklisten, unter
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Seite 9
anderem bei der Einführung von "Starbucks" im Zug. Im Rahmen der
Qualitätserbringung mache er die Diagnostiker FD auf Verbesserungs-
möglichkeiten aufmerksam. Zudem habe der Beschwerdeführer ver-
schiedene Zusatzausbildungen in der Fahrzeugtechnik absolviert, er sei
technischer Spezialist, der über sehr hohe und spezifische Kenntnisse
der Fahrzeuge verfüge. Die Vorinstanz vergleiche seine Stelle mit der
Funktion "Standortverantwortlicher Kompetenzstandort DIA FD", welche
im Anforderungsniveau H eingereiht sei. Dieser Vergleich sei jedoch von
ihm nie beantragt worden, da klar sei, dass beim Standortverantwortli-
chen die Führungsaufgaben die Einreihung in das Anforderungsniveau H
rechtfertigen würden. Er hingegen sei aufgrund seiner technischen Auf-
gaben und Kompetenzen in das Anforderungsniveau H einzureihen. Es
müsse überprüft werden, ob die Stellenbeschreibung den vom Be-
schwerdeführer an seiner Stelle tatsächlich geleisteten Arbeiten entspre-
che.
4.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, der Vergleich der Stelle des Be-
schwerdeführers mit der Funktion des Standortverantwortlichen mache
Sinn. Der Standortverantwortliche Kompetenzstandort Diagnostik FD sei
die gegenüber dem Beschwerdeführer nächst höhere vergleichbare
Funktion. Sie beinhalte komplexere Aufgaben als die Stelle des Be-
schwerdeführers. Vertiefte Zusatzausbildungen der Fahrzeugtechnik wür-
den zu den Mindestanforderungen eines Diagnostikers gehören.
4.3 Gemäss Art. 15 Abs. 1 BPG, der durch die per 1. Juli 2013 in Kraft ge-
tretene Revision des Bundespersonalrechts keine Änderung erfuhr, be-
misst sich der Lohn nach den drei Kriterien Funktion, Erfahrung und Leis-
tung. Der GAV SBB 2011, mit dem, wie erwähnt (vgl. Bst. A), per 1. Juli
2011 ein neues Funktionsbewertungs- und Lohnsystem eingeführt wurde,
hält – wie bereits Ziff. 89 GAV SBB 2007 – damit übereinstimmend fest,
der Lohn richte sich nach den Anforderungen der Funktion sowie nach
der nutzbaren Erfahrung und der Leistung (vgl. Ziff. 90). Gemäss der
Übergangsbestimmung von Ziff. 113 GAV SBB 2011 werden auf den
1. Juli 2011 alle Anstellungsverhältnisse in das neue System überführt.
Ziff. 91 GAV SBB 2011 normiert die Grundsätze der Stellenbewertung.
Danach wird jede Funktion summarisch einem Anforderungsniveau zuge-
ordnet (Abs. 1). Dieses wird auf der Basis zwischen den Parteien ge-
meinsam anerkannter, analytischer Bewertungsverfahren ermittelt
(Abs. 2). Eine detailliertere Regelung findet sich in der Richtlinie "Funk-
tionsbewertung" (K 140.1; nachfolgend: Bewertungsrichtlinie), die per
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Seite 10
1. Juli 2011 die bisherige Richtlinie (R Z 140.1 vom 6. März 2007) ersetz-
te. Die Anforderungen werden durch 15 Anforderungsniveaus definiert
und mit den Buchstaben A bis O bezeichnet. Nach Ziff. 2.2 ist die Funk-
tionszuordnung die Basis für die Umsetzung einer anforderungs- und leis-
tungsgerechten Entlöhnung über sämtliche Organisationseinheiten der
SBB hinweg. Grundlage für die Einreihung einer Funktion bildet gemäss
Ziff. 2.4 die Stellenbeschreibung. Der oder die Vorgesetzte umschreibt
das Ziel der Funktion, die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen
wirklichkeitsgetreu. Bei wesentlichen Änderungen passt er oder sie die
Stellenbeschreibung an (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
5321/2013 vom 23. April 2014 E. 4.2, A-5183/2013 vom 24. Februar 2014
E. 5).
4.4 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf
das Funktionsbewertungsverfahren nicht dahingehend interpretiert wer-
den, es müsse für jede tatsächlich ausgeübte Funktion eine individuali-
sierte Stellenbeschreibung erstellt werden. Es erscheint vielmehr mit Blick
auf eine rechtsgleiche Behandlung über die verschiedenen Organisati-
onseinheiten der SBB hinweg als zulässig und korrekt, standardisierte
bzw. Rahmenstellenbeschreibungen zu verwenden (vgl. Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-5321/2013 vom 23. April 2014 E.4.3, A-
5183/2013 vom 24. Februar 2014 E. 5.3, und A-1876/2013 vom 6. Januar
2014 E. 5.1.2). Die Zuordnung der konkret ausgeübten Funktion setzt al-
lerdings voraus, dass über die effektiv wahrgenommenen Aufgaben Klar-
heit besteht.
4.5
4.5.1 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz dargelegt, welche zusätzli-
chen Aufgaben und Kompetenzen der Beschwerdeführer übernehmen
müsste, um als Standortverantwortlicher Kompetenzstandort Diagnostik
Fahrzeugdiagnose ins Anforderungniveau H eingereiht zu werden. Der
Vergleich mit der Funktion des Standortverantwortlichen erscheint hier
sachgerecht, da sie die gegenüber dem Beschwerdeführer nächst höhere
vergleichbare Funktion ist. An den entsprechenden Ausführungen der
Vorinstanz diesbezüglich ist nicht zu zweifeln. Im Übrigen führt der Be-
schwerdeführer nicht näher aus, mit welcher Funktion seine Stelle zu
vergleichen wäre und begründet sein Vorbringen nicht näher.
4.5.2 Der Vergleich der Stellenbeschreibungen des Diagnostikers 1. Level
FD im Anforderungniveau G (Stellenbeschreibung Nr. 1329004) und des
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Seite 11
Standortverantwortlichen Kompetenzstandrot DIA FD im Anforderungsni-
veau H (Stellenbeschreibung Nr. 1329006) ergibt, dass der Standortver-
antwortliche komplexere Aufgaben im Führungsbereich übernimmt. Zwar
bestätigt auch der direkte Linienvorgesetzte des Beschwerdeführers,
dass an beide Funktionen im technischen Bereich vergleichbare Ansprü-
che gestellt werden. In seinem Fachgebiet hat der Diagnostiker 1. Level
bei den technischen Fachkenntnissen sogar noch leicht erhöhte Anforde-
rungen zu erfüllen. Der Diagnostiker 1. Level verfügt über ausgewiesene
Fachkompetenz und vertiefte technische Kenntnisse mit entsprechenden
Zusatzausbildungen in der Fahrzeugtechnik. In diesem Sinne kann
durchaus von einer gewissen fachlichen Führung gesprochen werden,
wie sie der Beschwerdeführer auch geltend macht. Zu berücksichtigen ist
hierbei jedoch, dass der Standortverantwortliche die technischen Kennt-
nisse ebenfalls mitbringt und zusätzlich gewichtige Führungsaufgaben in-
ne hat. So ist der Standortverantwortliche für die Personal- und Einsatz-
planung, das Wissensmanagement, die Weiterentwicklung und die Ge-
setzeskonformität seines Standorts verantwortlich. Er führt eigenständig
Materialbeschaffungen durch und verfügt über Budgetverantwortung. Es
ist klar und wird auch nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer diese
zusätzlichen Aufgaben in den Bereichen Personalverantwortung, Finan-
zen und Weiterentwicklung des Standorts nicht ausübt bzw. dass diese
Aufgaben nicht in seinen Zuständigkeitsbereich fallen.
4.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die zu-
sätzlichen und komplexeren Ausgaben der vergleichbaren Funktion im
Anforderungniveau H nicht ausübt. Insgesamt zeigt sich, dass die im Stel-
lenbeschrieb Nr. 1329004 aufgeführten Aufgaben dem täglichen Arbeits-
alltag des Beschwerdeführers entsprechen und seine Aufgaben darin kor-
rekt und vollständig umschrieben sind. Im Übrigen ist die Zuordnung der
Funktion des Diagnostikers 1. Level FD zum Anforderungniveau G nicht
bestritten. Folglich ist die Zuordnung der Stelle des Beschwerdeführers
zum Anforderungsniveau G korrekt.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverhalt im vorliegen-
den Fall korrekt erstellt wurde, die Vorinstanz ihr Ermessen nicht unter-
schritten und damit das rechtliche Gehör nicht verletzt wurde. Die Zuord-
nung des Beschwerdeführers in das Anforderungsniveau G ist nicht in
Frage zu stellen. Bei diesem Ergebnis ist die vorliegende Beschwerde
abzuweisen.
A-7010/2013
Seite 12
6.
6.1 Das Beschwerdeverfahren in personalrechtlichen Belangen ist grund-
sätzlich kostenlos (vgl. Art. 34 Abs. 2 BPG). Es sind daher keine Verfah-
renskosten zu erheben.
6.2 Der vollumfänglich unterliegende Beschwerdeführer hat keinen An-
spruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art.
7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der Vorinstanz steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu
(vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Bandli Laura Bucher
A-7010/2013
Seite 13
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffent-
lich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht ange-
fochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit
geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei
der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl.
Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht vermögensrechtlichen
Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstel-
lung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Be-
schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert
30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und
100 BGG). Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August
(Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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