B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-7011/2016
Ur t e i l vom 1 9 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richter Maurizio Greppi, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiber Matthias Stoffel.
Parteien
A._______,
vertreten durch
lic. iur. Annegret Lautenbach-Koch, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Datenänderung im Zentralen Migrationssystem ZEMIS.
A-7011/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
B._______ stammt aus (…) und reiste im Jahr 2011 in die Schweiz ein, wo
ihr mit Verfügung des Bundesamtes für Migration BFM vom 11. April 2011
die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt wurde.
B.
Mit Eingabe vom 7. Juni 2011 ersuchte B._______ beim BFM um eine Ein-
reisebewilligung für ihrer Tochter, A._______, zwecks Familienzusammen-
führung. Nachdem die Einreise mit Verfügung vom 6. September 2011 be-
willigt worden war, gelangte A._______ am 23. März 2012 in die Schweiz.
Mit Verfügung des BFM vom 28. März 2012 wurde ihr, abgeleitet vom Asyl-
status ihrer Mutter, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt.
Gemäss Meldeformular des BFM wurde als Geburtsdatum von A._______
der (…) 2003 erfasst.
C.
Im Januar 2016 ging bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB) (…) eine Gefährdungsmeldung betreffend A._______ ein. Zur Klä-
rung von Verwandtschaftsverhältnissen veranlasste die KESB einen DNA-
Test. Dieser ergab, dass B._______ nicht wie bisher angenommen die Mut-
ter, sondern die Tante von A._______ ist. Mit Verfügung der KESB vom
1. Juni 2016 wurde Letztere bei einer Pflegefamilie platziert sowie eine Ver-
tretungsbeistandschaft errichtet. Im Zuge dieses Verfahrens hegte die Für-
sorgebehörde des Bezirks (…) Zweifel am Alter von A._______, weshalb
sie unter Zustimmung der KESB das Institut für Rechtsmedizin der Univer-
sität Zürich (IRM UZH) mit der Abklärung des Alters beauftragte.
D.
Im Gutachten zur Altersschätzung vom 9. Mai 2016 (nachfolgend: Alters-
gutachten) kam das IRM UZH gestützt auf die erhobenen Befunde zum
Schluss, dass bei A._______ zum Zeitpunkt der Untersuchung am 4. Mai
2016 von einem wahrscheinlichen Lebensalter zwischen 17 und 18 Jahren
auszugehen sei. Ferner könne eine Volljährigkeit anhand der durchgeführ-
ten Untersuchungen nicht sicher belegt werden. Mit an Sicherheit grenzen-
der Wahrscheinlichkeit liege das Mindestalter jedoch bei 16 Jahren.
E.
Das Staatssekretariat für Migration SEM (zuvor BFM) wurde mit dem Al-
tersgutachten bedient, worauf jenes ein Verfahren zur Berichtigung des im
Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS erfassten Geburtsdatums
A-7011/2016
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von A._______ einleitete. Mit Schreiben vom 11. August 2016 teilte das
SEM Letzterer mit, ihr Geburtsdatum neu auf den 1. Januar 1999 festset-
zen zu wollen. Im gleichen Zuge wurde ihr das rechtliche Gehör zur beab-
sichtigten Datenänderung gewährt.
F.
Mit Schreiben vom 29. September 2016 nahm A._______ zur geplanten
Datenänderung Stellung und beantragte, es sei frühestens am 1. Januar
2019 (Geburtsdatum: 1. Januar 2001) von ihrer Volljährigkeit auszugehen.
Bedingt durch ihre persönlichen Verhältnisse sei sie hauptsächlich in emo-
tionaler Hinsicht überfordert. Werde sie bereits am 1. Januar 2017 (Ge-
burtsdatum: 1. Januar 1999) für volljährig erklärt, würden die Erwartungen
an sie sprunghaft ansteigen, was aus psychosozialer Sicht nicht vertretbar
sei. Ferner reichte sie eine ärztliche Kritik am Altersgutachten ein und wies
darauf hin, dass Letzteres mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
ein Mindestalter von 16 Jahren annehme.
G.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 hielt das SEM an seiner Beurteilung
fest und änderte das Geburtsdatum auf den 1. Januar 1999. Es berief sich
dabei auf das Altersgutachten, welches von einem wahrscheinlichen Alter
zwischen 17 und 18 Jahren ausgehe und verschiedene Aspekte berück-
sichtigte.
H.
Gegen diese Verfügung des SEM (Vorinstanz) erhebt A._______ (Be-
schwerdeführerin) mit Eingabe vom 14. November 2016 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragt, das Geburtsdatum sei auf den
1. Januar 2001 zu ändern. Eventualiter sei es auf den 9. Mai 2000 festzu-
setzen. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege. Die Beschwerdeführerin macht einerseits geltend, die
Vorinstanz habe sie nicht zum Ergebnis des Altersgutachtens angehört.
Andererseits sei die Vorinstanz insbesondere nicht auf ihre Kritik an der
Knochenalterbestimmung eingegangen und habe nicht dargelegt, weshalb
sie vom gutachterlich festgestellten Mindestalter von 16 Jahren abgewi-
chen sei. Im Übrigen dürfe nicht auf das Altersgutachten abgestellt werden,
da die damit aufgezeigte Altersabweichung zum aktuellen Eintrag im
ZEMIS (Geburtstag: [...] 2003) deutlich unter drei Jahren liege und damit
nicht beachtlich sei.
A-7011/2016
Seite 4
I.
Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2016 gewährt das Bundesver-
waltungsgericht der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessfüh-
rung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person der im
Rubrum aufgeführten Rechtsanwältin.
J.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 29. November 2016
sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. Aufgrund der offensichtlich
falschen Angaben im Rahmen des Familiennachzugs und der Unmöglich-
keit der Beschwerdeführerin, ihr korrektes Alter zu beweisen, stelle sie bei
der Altersbestimmung weitgehend auf das Altersgutachten ab. Dieses ent-
halte verschiedene Untersuchungsmethoden zur Altersbestimmung und
folge den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdi-
agnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin für Altersschätzun-
gen bei Lebenden (AGFAD), weshalb daran nicht zu zweifeln sei. Massge-
blich sei nicht das ermittelte Mindestalter, sondern das als wahrscheinlich
angegebene Lebensalter von 17 bis 18 Jahren im Zeitpunkt der Untersu-
chung vom 5. Mai 2016. Das Geburtsdatum vom 1. Januar 1999 entspre-
che einer Altersannahme von rund 17.5 Jahren im Untersuchungszeit-
punkt.
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befin-
denden Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
A-7011/2016
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33
Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vor-
liegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde
zuständig (Art. 31 VGG).
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren betei-
ligt und ist als Adressatin des angefochtenen Entscheides, mit welchem ihr
im ZEMIS geführtes Geburtsdatum entgegen ihrem Ansinnen abgeändert
wurde, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Be-
schwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er-
messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es
wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Anträge oder
die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden (Art. 62
Abs. 4 VwVG).
3.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe sie nicht zum Ergebnis
des Altersgutachtens angehört beziehungsweise sei auf die von ihr dage-
gen erhobenen Einwände nicht eingegangen. Des Weiteren habe sie nicht
dargelegt, weshalb sie von der gutachterlichen Empfehlung abgewichen
sei.
A-7011/2016
Seite 6
3.1 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) verankerte und namentlich in Art. 30 Abs. 1 VwVG konkretisierte
Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Behörde, die Parteien
vor dem Erlass einer Verfügung anzuhören. Der Anspruch auf vorgängige
Äusserung steht den Betroffenen primär in Bezug auf die Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu und soll ihnen ermöglichen, ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (vgl. Urteil des BVGer
A-3436/2015 vom 30. Dezember 2015 E. 4.1.1 f. m.w.H.). Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst ferner das Recht, dass die verfügende Be-
hörde von den Argumenten des Betroffenen Kenntnis nimmt, sich damit
auseinandersetzt und ihre Verfügung begründet (Art. 32 Abs. 1 und Art. 35
Abs. 1 VwVG; vgl. Urteil des BVGer A-7589/2015 vom 14. November 2016
E. 7). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn
die Betroffenen gegebenenfalls sachgerecht anfechten können
(BGE 134 I 83 E. 4.1). Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen ge-
nannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich
der Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2). Die verfügende Behörde muss
sich jedoch nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und
jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf
die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und in
der Begründung bloss diejenigen Argumente aufführen, die ihrem Ent-
scheid tatsächlich zugrunde liegen (zum Ganzen statt vieler Urteile des
BVGer A-5488/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 7.1.2, A-6625/2014 vom
19. Mai 2016 E. 5.2.1, je m.w.H.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4, 138 I 232 E. 5.1,
UHLMANN/SCHILLING-SCHWANK, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Pra-
xiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Auf-
lage 2016, Art. 35 Rz. 10 m.w.H.).
3.2 Die Vorinstanz hatte die Beiständin der Beschwerdeführerin mit Schrei-
ben vom 11. August 2016 über die beabsichtigte Änderung des Geburts-
datums orientiert und sich auf das Altersgutachten bezogen. Gleichzeitig
erhielt die Beiständin Gelegenheit, sich zur geplanten Datenänderung zu
äussern, was sie mit Schreiben vom 29. September 2016 unter Beilage
einer ärztlichen Stellungnahme zum Altersgutachten sowie eines Zeitungs-
artikels auch tat. Die Beschwerdeführerin erhielt damit ausreichend Gele-
genheit, sich vorgängig zum Verfügungsgegenstand beziehungsweise
dem zugrunde liegenden Altersgutachten zu äussern und ihren Standpunkt
wirksam einzubringen. Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin
erweist sich folglich als unbegründet.
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3.3 In der Verfügung vom 13. Oktober 2016 griff die Vorinstanz die von der
Beschwerdeführerin vorgetragene Kritik auf und erklärte, das Altersgutach-
ten basiere auf verschiedenen Untersuchungsmethoden und folge den
Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik
der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin für Altersschätzungen bei
Lebenden (AGFAD). Ferner wies die Vorinstanz darauf hin, dass gemäss
Altersgutachten von einem wahrscheinlichen Alter zwischen 17 und 18
Jahren auszugehen sei. Die Vorinstanz setzte sich damit genügend mit den
Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinander und brachte klar zum
Ausdruck, dass für sie das Gutachten eine massgebliche beziehungsweise
taugliche Beurteilungsgrundlage darstellt und inwiefern sie in ihrem Ent-
scheid darauf abstellt. Trotz kurzer Begründung war es der Beschwerde-
führerin entsprechend möglich, den Entscheid der Vorinstanz sachgerecht
anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch in dieser
Hinsicht nicht vor. Selbst wenn dies jedoch der Fall wäre, so wäre sie als
geheilt zu betrachten (statt vieler BGE 137 I 195 E. 2.3.2). Das Bundesver-
waltungsgericht überprüft sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage
frei und umfassend. Die Vorinstanz führte in der Vernehmlassung vom
29. November 2016 ihre Entscheidgründe weiter aus und ging auf die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin ein. Letztere erhielt ihrerseits Gelegen-
heit, sich dazu zu äussern, wovon sie jedoch keinen Gebrauch machte.
Eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz würde deshalb zu ei-
nem formalistischen Leerlauf führen.
4.
4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das
ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer-
und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes
über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom
20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent-
rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord-
nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord-
nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus-
kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa-
tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten,
nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.
4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver-
gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga-
nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass
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Seite 8
unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25
Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein
absoluter und uneingeschränkter Anspruch (Urteile des BVGer
A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 7.3, A-4256/2015 vom 15. De-
zember 2015 E. 3.2 und A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2, je
m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014
E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrück-
lich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.
4.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die
Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be-
streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen-
daten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012
E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1; Urteile des BVGer A-4313/2015 E. 3.2 und
A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 4.2). Nach den massgeblichen Beweis-
regeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung
sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen
Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich.
Die mit der Berichtigung befasste Behörde hat zwar nach dem Untersu-
chungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzu-
klären (Art. 12 VwVG); stellt die betroffene Person ihrerseits ein Begehren,
ist diese jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. b VwVG verpflichtet, an der
Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (zum Ganzen Urteile des
BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3, A-2291/2015 vom
17. August 2015 E. 4.3 und A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.3, je
m.w.H.).
4.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beab-
sichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige
der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder
die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5
Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte
Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendiger-
weise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste
Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche In-
teresse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das In-
teresse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25
Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf
hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten be-
stritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die
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Seite 9
bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten an-
schliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals
eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu lö-
schen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich
umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten
als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind
diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über
dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu
entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (zum Gan-
zen Urteile des BVGer A-4256/2015 E. 3.4, A-3555/2013 vom 26. März
2014 E. 3.4 und A-181/2013 vom 5. November 2013 E. 7.1, je m.w.H.; vgl.
ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 E. 3.2).
4.5 Im vorliegenden Fall obliegt es demnach grundsätzlich der Vorinstanz
zu beweisen, dass die verfügte Änderung des Geburtsdatums der Be-
schwerdeführerin im ZEMIS korrekt ist. Diese wiederum hat nachzuweisen,
dass das von ihr geltend gemachte Geburtsdatum richtig beziehungsweise
zumindest wahrscheinlicher ist als die von der Vorinstanz vorgenommene
Änderung, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem ver-
fügten Eintrag (Urteile des BVGer A-1987/2016 vom 6. September 2016
E. 7.6, A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 4.1, A-4256/2015 vom
15. Dezember 2015 E. 3.4 und A-4174/2013 vom 12. September 2013
E. 4.4). Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist
dasjenige im ZEMIS einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist.
5.
5.1 Die Vorinstanz änderte mit ihrer Verfügung vom 13. Oktober 2016 das
im ZEMIS geführte Geburtsdatum der Beschwerdeführerin vom (...) 2003
auf den 1. Januar 1999. Ihr Entscheid stützt sich auf ein Altersgutachten
des IRM UZH ab, das für den Zeitpunkt der durchgeführten Untersuchung
am 4. Mai 2016 von einem wahrscheinlichen Lebensalter der Beschwerde-
führerin zwischen 17 und 18 Jahren ausgeht. Auf dieses Beweismittel und
dessen Beweiswert ist näher einzugehen.
5.2 Das Altersgutachten vom 9. Mai 2016 basiert auf dem im Auftrags-
schreiben angegebenen Geburtsdatum vom (...) 2003 (damaliges Alter:
circa 12 Jahre und […] Monate) und folgt den Empfehlungen der Arbeits-
gemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft
für Rechtsmedizin für Altersschätzungen bei Lebenden (AGFAD). Es fusst
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Seite 10
auf einer rechtsmedizinischen Untersuchung, einem Röntgenbild der lin-
ken Hand sowie einer Panoramaschichtaufnahme des Gebisses.
Laut Altersgutachten zeigten sich bei der Begutachtung der sexuellen Rei-
fezeichen sekundäre Geschlechtsmerkmale im Stadium B4 (13.11 ± 1.15
Jahre) und P4 (12.95 ± 1.06 Jahre) nach Tanner. Damit könne auf ein
durchschnittliches Alter von 13 - 16 Jahren geschlossen werden. Die Kör-
pergrösse liege mit 167 cm auch in Bezug auf das angegebene Lebensal-
ter über der Norm. Für die zu erreichende Körperendgrösse sei jedoch un-
ter anderem die Körpergrösse der Eltern entscheidend. Entsprechende An-
gaben würden nicht vorliegen. Das Gewicht von 50 kg sei für das angege-
bene Lebensalter überdurchschnittlich, der BMI dagegen unterdurch-
schnittlich. Letzterer korreliere mit einem untergewichtigen Ernährungszu-
stand und einer überdurchschnittlichen Körpergrösse. Die körperliche Un-
tersuchung diene nicht in erster Linie der Altersschätzung, sondern vor al-
lem dem Ausschluss altersrelevanter Entwicklungsstörungen. Für solche
bestünden vorliegend anhand der sexuellen Reifezeichen sowie der Kör-
permasse, welche nicht in Widerspruch zueinander stünden, keine Hin-
weise.
Nach den Untersuchungen von Thiemann, Nitz und Schmeling entspreche,
so das Altersgutachten weiter, der radiologische Befund der linken Hand
einem durchschnittlichen skelettalen Alter von 17 Jahren (17.5 ± 0.8). Da
kein Wachstumsabschluss der Knochen der linken Hand vorgelegen habe,
sei von einer zusätzlichen Untersuchung beider Brustbein-Schlüsselbein-
Gelenke kein Erkenntnisgewinn zu erwarten gewesen. Aus strahlenhygie-
nischer Sicht sei daher auf eine Computertomographie verzichtet worden.
Nach den Ergebnissen der zahnärztlichen Untersuchung liege an den Zäh-
nen 1 bis 7 ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums vor, welcher
nach Demirjian auf ein Alter von mindestens 16 Jahren schliessen lasse.
An den Weisheitszähnen (3. Molaren) hätten sich Mineralisationsstadien
von "F" nach Demirjian befunden, welche nach Olze auf ein durchschnittli-
ches Alter von 17 bis 18 Jahren (17.4 ± 2.5) schliessen liessen.
In einer zusammenfassenden Beurteilung der Befunde schliesst das Al-
tersgutachten auf ein wahrscheinliches Lebensalter der Beschwerdeführe-
rin zwischen 17 und 18 Jahren im Zeitpunkt der Untersuchung vom 4. Mai
2016. Für die Hand- und die Zahnentwicklung ergebe sich unter Berück-
sichtigung der Standardabweichung eine überwiegende Wahrscheinlich-
keit (84.1 %), dass sie über 16.7 beziehungsweise 14.9 Jahre alt sei. Unter
Anwendung der zusammengefassten Altersdiagnose und zu Gunsten der
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Seite 11
Betroffenen könne unter Berücksichtigung der niedrigsten Einzelergeb-
nisse, die nicht im Widerspruch zueinander stünden, zum Zeitpunkt der
Untersuchung von einer sicheren Vollendung des 16. Lebensjahres (Min-
destalter, das mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzuneh-
men ist) ausgegangen werden. Dagegen könne anhand der durchgeführ-
ten Untersuchungen eine Volljährigkeit nicht sicher belegt werden. Das an-
gegebene Lebensalter von etwa 12 Jahren und (…) Monaten sei mit den
Ergebnissen der forensischen Altersschätzung nicht vereinbar.
5.3 Das Altersgutachten wurde nach wissenschaftlichen Standards erstellt
und basiert auf mehreren Einzeluntersuchen. Erst die differenzierte Ge-
samtschau der Befunde führt zu den dargelegten Aussagen zum Alter der
Beschwerdeführerin. Das Altersgutachten lässt sich damit nicht mit einer
Expertise vergleichen, die lediglich auf eine Handknochenanalyse abstellt
und der nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts generell ein be-
schränkter Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters zuzu-
schreiben ist (vgl. Urteile des BVGer A-2143/2016 vom 6. Dezember 2016
E. 5.3, A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 8.7.2, D-3375/2016 vom
10. August 2016 E. 5.3.1 und D-5785/2015 vom 10. März 2016 E. 3.3.1
m.w.H.). Dem vorliegenden Altersgutachten liegt zwar auch eine entspre-
chende Knochenalterbestimmung zugrunde, jedoch stellt sie nur eine von
mehreren Beurteilungsgrundlagen dar. Zudem geht diese nicht auf die pri-
mär in der Kritik stehende Methode von Greulich und Pyle oder Tanner &
Whitehouse zurück, sondern erfolgte nach Thiemann, Nitz und Schmeling.
Vor diesem Hintergrund vermag die von der Beschwerdeführerin an der
Handknochenanalyse geübte Kritik den Beweiswert des Altersgutachtens
nicht massgeblich zu mindern. Ferner ist der im Altersgutachten falsch wie-
dergegebene Name der Beschwerdeführerin (X._______ statt A._______)
nicht als Indiz für eine unsorgfältige Begutachtung zu werten. Sollte die
Körpergrösse schliesslich tatsächlich 164 cm und nicht wie im Altersgut-
achten angenommen 167 cm betragen haben, so läge damit eine geringe
Abweichung vor, die den Aussagewert des Altersgutachtens nicht in erheb-
lichem Masse beeinträchtigen würde. Dies gilt umso mehr, als die körper-
liche Untersuchung nicht in erster Linie für die Altersschätzung Verwen-
dung findet, sondern vor allem dem Ausschluss altersrelevanter Entwick-
lungsstörungen dient (vgl. E. 5.2). Zusammenfassend ist dem Gutachten
in Übereinstimmung mit der jüngsten Rechtsprechung eine erhebliche Be-
weiskraft beizumessen (vgl. dazu Urteil des BVGer D-859/2016 vom 7. Ap-
ril 2016 E. 6.3).
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Seite 12
5.4 Das Gutachten enthält drei Aussagen zum Alter (vgl. Urteil des BVGer
A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 8.4.2): erstens zum wahrscheinli-
chen Alter (Spanne der ermittelten Durchschnittsalter und Scheitelpunkt
der Gauss-Verteilungen), zweitens zum Mindestalter mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit (Durchschnittsalter unter Abzug einer Standardabwei-
chung, sodass die Person mit einer Wahrscheinlichkeit von 84.1 % das an-
gegebene Mindestalter aufweist) und drittens zum Mindestalter mit an Si-
cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (> 99.8 %). Da im ZEMIS das tat-
sächliche beziehungsweise das wahrscheinlichste Geburtsdatum der er-
fassten Personen aufgeführt werden soll (E. 4.3 ff.), interessiert nicht das
Mindestalter, sondern das wahrscheinliche Alter, welches gemäss Gutach-
ten zwischen 17 und 18 Jahren liegt. Indem die Vorinstanz das Geburtsda-
tum neu auf den 1. Januar 1999 festsetzte, hielt sie sich an diesen Rah-
men, entspricht dies im Zeitpunkt der Untersuchung vom 4. Mai 2016 doch
einem Alter von rund 17 Jahren und 4 Monaten. Die Wahl des 1. Januars
als Geburtstag ist schliesslich üblich, wenn das Geburtsdatum einer im
ZEMIS einzutragenden Person nicht exakt bestimmt werden kann
(vgl. etwa Ziffer 3.1/2 der Weisung des BFM vom 1. Juli 2012 zur Erfassung
und Änderung von Personendaten ZEMIS;
/dam/data/sem/rechtsgrundlagen/weisungen/auslaender/aufent-
halt/20120701-weis-daten-zemis-d.pdf, abgerufen am 09.01.16).
6.
Das von der Vorinstanz auf den 1. Januar 1999 festgesetzte Geburtsdatum
ist anhand des Altersgutachtens zwar nicht als bewiesen, immerhin aber
als wahrscheinlich anzusehen. Beweismittel, die weitergehend Aufschluss
über das Alter der Beschwerdeführerin geben könnten, sind keine ersicht-
lich. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren beantragten Befragung der Beschwerdeführerin.
Würde sie von der Expertise abweichende Angaben zu ihrem Alter ma-
chen, wären diese nicht geeignet, die Aussagen des Altersgutachtens mas-
sgeblich in Frage zu stellen. Aus diesem Grund ist in antizipierter Beweis-
würdigung von dieser Beweisabnahme abzusehen. Die Vorinstanz durfte
darauf aus dem gleichen Grund verzichten, ohne dabei gegen den ihr ob-
liegenden Untersuchungsgrundsatz zu verstossen. Die von der Beschwer-
deführerin beantragte Festsetzung des Geburtsdatums auf den 1. Januar
2001 beziehungsweise 9. Mai 2000 (entspricht einem Alter von circa 15
Jahren und 4 Monaten beziehungsweise 16 Jahren im Untersuchungszeit-
punkt [4. Mai 2016]) lässt sich weder auf das Altersgutachten noch eine
andere Grundlage abstützen. Die entsprechenden Daten sind daher un-
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wahrscheinlicher als das von der Vorinstanz auf den 1. Januar 1999 fest-
gesetzte Geburtsdatum. Dieser Eintrag ist folglich unverändert im ZEMIS
zu belassen, jedoch mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen.
Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen und die Vorinstanz
anzuweisen, im ZEMIS den Vermerk anzubringen, dass das erfasste Ge-
burtsdatum der Beschwerdeführerin (1. Januar 1999) bestritten ist.
7.
7.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht werden
in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der
teilweise unterliegenden Beschwerdeführerin wurde indes von der zustän-
digen Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 16. November
2016 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, weshalb sie keine Ver-
fahrenskosten zu tragen hat (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die unterliegende
Vorinstanz trägt als Bundesbehörde nach Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Ver-
fahrenskosten.
7.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder
auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen
Kosten zuzusprechen, welche bei teilweisem Obsiegen entsprechend zu
kürzen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 f. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Entschädigung um-
fasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei
(vgl. Art. 8 ff. VGKE). Gemäss Art. 65 Abs. 3 i.V.m. Art. 64 Abs. 2 VwVG tritt
auch bei Obsiegen einer amtlich vertretenen Partei anstelle des Honorars
eines amtlich bestellten Vertreters – wie in den Fällen gewillkürter Vertre-
tung – die Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz bzw. einer unter-
liegenden Gegenpartei. Ein Anspruch des amtlichen Rechtsvertreters auf
eine Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtspflege besteht demnach
grundsätzlich nur – aber immerhin –, wenn die bedürftige Partei unterliegt
oder bloss teilweise obsiegt. Bei teilweisem Obsiegen erfolgt eine entspre-
chende Reduktion der Parteientschädigung und die Differenz zwischen
dieser und den Kosten des amtlichen Vertreters wird auf die Gerichtskasse
genommen (vgl. Urteile des BVGer A-4813/2014 vom 9. Februar 2015
E. 6.2 und A-3403/2013 vom 17. November 2014 E. 5.3 a.E.).
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7.3 Der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin ist somit einerseits
eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzuspre-
chen und andererseits besteht im Umfang des Unterliegens der Beschwer-
deführerin ein Anspruch ihrer amtlichen Rechtsvertreterin auf eine Ent-
schädigung aus unentgeltlicher Rechtspflege, nachdem ihr mit Zwischen-
verfügung vom 16. November 2016 die unentgeltliche Rechtsverbeistän-
dung zuerkannt worden ist. Parteientschädigung und Entschädigung des
amtlich bestellten Anwalts werden nach den gleichen Ansätzen berechnet
(Art. 12 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Parteientschädi-
gung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn keine Kostennote
eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Vorliegend
hat die Rechtsvertreterin keine Kostennote eingereicht. In Anbetracht des
mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwandes für das vorliegende Verfahren,
namentlich für das Verfassen der 8-seitigen Beschwerdeschrift, hält das
Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1'000.–
(inkl. Auslagen und MWST) für angemessen. Diese ist ihr im Umfang ihres
Obsiegens durch die Vorinstanz zu ersetzen und im Übrigen auf die Ge-
richtskasse zu nehmen. Da von einem hälftigen Obsiegen ausgegangen
werden kann, hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine (reduzierte)
Parteientschädigung von Fr. 500.– zu bezahlen, während der Restbetrag
von Fr. 500.– ihrer Vertreterin aus der Kasse des Bundesverwaltungsge-
richts zu entrichten ist.
8.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten-
schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993
zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge-
nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt
zu geben.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen
und die Vorinstanz angewiesen, das im ZEMIS eingetragene Geburtsda-
tum der Beschwerdeführerin (1. Januar 1999) mit einem Bestreitungsver-
merk zu versehen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft
des Urteils eine (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 500.– zu bezah-
len.
4.
Rechtsanwältin Annegret Lautenbach-Koch wird für ihre anwaltlichen Be-
mühungen eine Entschädigung von Fr. 500.– aus der Gerichtskasse zuge-
sprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz ([…]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde)
– den EDÖB z.K.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Matthias Stoffel
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-
gesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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