Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A7016/2010
U r t e i l v om 1 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Charlotte Schoder (Vorsitz),
Richter Michael Beusch, Richter Daniel de Vries Reilingh,
Gerichtsschreiber Alexander Misic.
Parteien A._______, …,
vertreten durch …,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Amtshilfe (DBAUSA).
B._______, ...,
vertreten durch …,
Beigeladener.
A7016/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 19. August 2009 schlossen die Schweizerische Eidgenossenschaft
(Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in englischer
Sprache ein Abkommen über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue
Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht
errichteten Aktiengesellschaft (AS 2009 5669, Abkommen 09). Darin
verpflichtete sich die Schweiz, anhand im Anhang festgelegter Kriterien
und gestützt auf das geltende Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten
von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61, DBAUSA 96) ein
Amtshilfegesuch der USA zu bearbeiten. Die Schweiz versprach weiter,
betreffend die unter das Amtshilfegesuch fallenden geschätzten 4'450
laufenden oder saldierten Konten mit Hilfe einer speziellen
Projektorganisation sicherzustellen, dass innerhalb von 90 Tagen nach
Eingang des Gesuchs in den ersten 500 Fällen und nach 360 Tagen in
allen übrigen Fällen eine Schlussverfügung über die Herausgabe der
verlangten Informationen erlassen werden könne.
B.
Unter Berufung auf das Abkommen 09 richtete die amerikanische
Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service in Washington,
IRS) am 31. August 2009 ein Ersuchen um Amtshilfe an die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Das Gesuch stützte sich
ausdrücklich auf Art. 26 DBAUSA 96, das dazugehörende Protokoll
sowie die Verständigungsvereinbarung vom 23. Januar 2003 zwischen
der ESTV und dem Department of the Treasury der USA betreffend die
Anwendung von Art. 26 DBAUSA 96 (Vereinbarung 03; veröffentlicht in
Pestalozzi/Lachenal/Patry [bearbeitet von SILVIA ZIMMERMANN unter
Mitarbeit von MARION VOLLENWEIDER], Rechtsbuch der schweizerischen
Bundessteuern, Therwil [Nachtragssammlung], Band 4, Kennziffer I B h
69, Beilage 1; die deutsche Fassung befindet sich in Beilage 4). Der IRS
ersuchte um Herausgabe von Informationen über amerikanische
Steuerpflichtige, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2001 und dem
31. Dezember 2008 die Unterschriftsberechtigung oder eine andere
Verfügungsbefugnis über Bankkonten hatten, die von einer Abteilung der
UBS AG oder einer ihrer Niederlassungen oder Tochtergesellschaften in
der Schweiz (nachfolgend: UBS AG) geführt, überwacht oder gepflegt
wurden. Betroffen waren Konten, für welche die UBS AG (1) nicht im
A7016/2010
Seite 3
Besitz eines durch den Steuerpflichtigen ausgefüllten Formulars "W9"
war, und (2) nicht rechtzeitig und korrekt mit dem Formular "1099"
namens des jeweiligen Steuerpflichtigen dem amerikanischen Fiskus alle
Bezüge dieser Steuerpflichtigen gemeldet hatte.
C.
Am 1. September 2009 erliess die ESTV gegenüber der UBS AG eine
Editionsverfügung im Sinn von Art. 20d Abs. 2 der Verordnung vom
15. Juni 1998 zum schweizerischamerikanischen
Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61,
Vo DBAUSA). Darin verfügte sie die Einleitung des Amtshilfeverfahrens
und forderte die UBS AG auf, innerhalb der in Art. 4 des Abkommens 09
festgesetzten Fristen insbesondere die vollständigen Dossiers der unter
die im Anhang zum Abkommen 09 fallenden Kunden herauszugeben.
D.
Am 21. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
A7789/2009 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/7) eine Beschwerde
gegen eine Schlussverfügung der ESTV gut, welche einen Fall der
Kategorie in Ziff. 2 Bst. A/b (nachfolgend: Kategorie 2/A/b) gemäss dem
Anhang des Abkommens 09 betraf. Dies geschah mit der Begründung,
das Abkommen 09 sei eine Verständigungsvereinbarung und habe sich
an das Stammabkommen (DBAUSA 96) zu halten, welches Amtshilfe
nur bei Steuer oder Abgabebetrug, nicht aber bei Steuerhinterziehung
vorsehe.
E.
Daraufhin schloss der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen mit den
USA am 31. März 2010 in englischer Sprache ein Protokoll zur Änderung
des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des
Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend
UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten
Aktiengesellschaft, unterzeichnet in Washington am 19. August 2009
(Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen; am 7. April 2010 im
ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht, mittlerweile AS 2010 1459,
nachfolgend: Protokoll 10). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Protokoll 10 ist dieses
ab Unterzeichnung und damit ab dem 31. März 2010 vorläufig
anwendbar.
A7016/2010
Seite 4
F.
Das Abkommen 09 und das Protokoll 10 wurden von der
Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die
Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und den
Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend
UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) genehmigt und
der Bundesrat wurde ermächtigt, die beiden Verträge zu ratifizieren (die
konsolidierte Version des Abkommens 09 und des Protokolls 10 findet
sich in SR 0.672.933.612 und wird nachfolgend als Staatsvertrag 10
bezeichnet; die Originaltexte sind in englischer Sprache). Der genannte
Bundesbeschluss wurde nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss
Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unterstellt.
G.
Mit Urteil A4013/2010 vom 15. Juli 2010 (teilweise veröffentlicht in
BVGE 2010/40) entschied das Bundesverwaltungsgericht über die
Gültigkeit des Staatsvertrags 10.
H.
Das vorliegend betroffene Dossier von A._______ (…) übermittelte die
UBS AG der ESTV am 12. Dezember 2009. In ihrer Schlussverfügung
vom 23. August 2010 gelangte die ESTV (aus dargelegten Gründen) zum
Ergebnis, im konkreten Fall seien sämtliche Voraussetzungen der
Kategorie 2/A/b des Anhangs zum Staatsvertrag 10 erfüllt, um dem IRS
Amtshilfe zu leisten und die Unterlagen zu edieren.
I.
Mit Eingabe vom 27. September 2010 liess A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) gegen die Schlussverfügung der ESTV beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die
Schlussverfügung sei unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten
der ESTV aufzuheben und die Amts und Rechtshilfe an den IRS zu
verweigern; zudem sei die mit der Schlussverfügung zusammen
anfechtbare Editionsverfügung vom 1. September 2009 in Bezug auf den
Beschwerdeführer aufzuheben. Eventualiter sei die ESTV anzuweisen,
die Hinweise auf unbeteiligte Dritte aus den Akten zu entfernen oder zu
schwärzen, und den IRS darauf hinzuweisen, dass die übermittelten
Daten ausschliesslich gegen Kunden der UBS AG verwendet werden
dürfen. Als unbeteiligte Dritte nennt Ziffer 2a des Rechtsbegehrens
"insbesondere, den 'Schwiegervater' sowie C._______, D._______,
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Seite 5
E._______, F._______, A._______, B._______, und Mr. S._______". Des
Weiteren beantragte der Beschwerdeführer eventualiter, die
Rechtsmittelbelehrung sei dergestalt offen zu formulieren, dass gegen
den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts innert 10 Tagen nach
Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden könne, sofern
die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff. bzw. Art. 84 ff. des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR
173.110) gegeben seien, und es sei dem Beschwerdeführer das Urteil
vorab per Fax und nicht später als der ESTV mitzuteilen, damit rechtzeitig
Beschwerde beim Bundesgericht erhoben und eine superprovisorische
Verfügung zur Sicherung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden
könne.
J.
Mit Vernehmlassung vom 25. November 2010 beantragte die ESTV die
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
K.
Am 9. Dezember 2010 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein.
L.
Mit Schreiben vom 5. Januar 2011 verzichtete die ESTV auf eine Duplik.
M.
Am 31. Januar 2011 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um
Sistierung des vorliegenden Verfahrens, bis über die Zulässigkeit
bezüglich der Datenweitergabe unbeteiligter Dritter letztinstanzlich
entschieden worden sei.
N.
Am 2. Februar 2011 stellte der Beschwerdeführer ein weiteres
Sistierungsgesuch bis zur Klärung der Frage der Beendigung des UBS
Staatsvertrags bzw. bis zur Beweiserhebung der (diesbezüglich in der
Beschwerdeschrift vom 27. September 2010 gestellten) Beweisanträge
Nr. 1 bis 7.
O.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht beide Sistierungsgesuche mit
Zwischenverfügung vom 4. Februar 2011 abgewiesen hatte, beantragte
der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Februar 2011 insbesondere,
das Dispositiv dieser Zwischenverfügung zu berichtigen und diese in
Revision zu ziehen. Am 15. Februar 2011 reichte der Beschwerdeführer
A7016/2010
Seite 6
sodann die Kopie eines Schreibens an den Eidgenössischen
Datenschutz und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu den Akten. Das
Bundesverwaltungsgericht wies die am 14. Februar 2011 gestellten
Anträge mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2011 ab, soweit es
darauf eintrat.
P.
Gegen die Zwischenverfügungen vom 4. und 25. Februar 2011 erhob
B._______ am 21. März 2010 Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten ans Bundesgericht. Er beantragte insbesondere, die
Zwischenverfügungen seien aufzuheben und es sei ihm vor der ESTV,
eventualiter vor Bundesverwaltungsgericht, Parteistellung einzuräumen.
Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 11. Mai 2011 (1C_128/2011)
mangels Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht ein und überwies das
Gesuch um Einräumung der Parteistellung vor der Vorinstanz an das
Bundesverwaltungsgericht.
Q.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 30. Mai
2011 beantragte B._______ die Aufhebung der Zwischenverfügungen
vom 4. und 25. Februar 2011, die Anordnung auf Einräumung der
Parteistellung vor der ESTV und die Behandlung der Datenschutzfragen
durch dieselbe – wobei der EDÖB beizuziehen sei –, die Sistierung des
Hauptverfahrens betreffend den Beschwerdeführer sowie die
Rückerstattung von dem Beschwerdeführer des Hauptverfahrens unnötig
entstandenen Gerichtskosten und die Reduktion der Gerichtskosten auf
das bundesrechtlich vorgeschriebene Mass. Eventualiter beantragte er,
es seien die Datenschutzfragen durch das Bundesverwaltungsgericht
direkt materiell zu behandeln, wobei vor Bundesverwaltungsgericht ein
vollwertiges Datenschutzverfahren durchzuführen sei; die ESTV sei
aufzufordern, die Gründe dafür anzugeben, weshalb sie die Daten der
unbeteiligten Drittpersonen nicht von Amtes wegen gelöscht habe; den
"Drittpersonen" – gemeint ist B._______ – müsse das rechtliche Gehör
eingeräumt werden; es sei in einem separat anfechtbaren Teilentscheid
über diese datenschutzrechtliche Vorfrage der Behandlung der
unbeteiligten Drittpersonen zu entscheiden und vorab der EDÖB zu
konsultieren; dies alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu
Lasten der ESTV.
R.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2011 wurde B._______ (nachfolgend:
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Seite 7
Beigeladener) zum Verfahren des Beschwerdeführers beigeladen. Das
Bundesverwaltungsgericht hielt dabei unter anderem fest, dass für einen
ausgedehnten Schriftenwechsel kein Raum besteht, da
Amtshilfeverfahren generell und Verfahren im Zusammenhang mit den so
genannten "UBSFällen" im Speziellen von der Sache her eine hohe
zeitliche Dringlichkeit eigen ist, sie deshalb besonders beförderlich
behandelt werden müssen und zudem der Beigeladene bereits zum vom
Beschwerdeführer im Hauptverfahren gestellten Antrag auf Schwärzung
bzw. Löschung der ihn betreffenden persönlichen Daten am 30. Mai 2011
Stellung genommen hatte.
S.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2011 liess sich der Beigeladene nochmals
vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört auch die
Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe (Art.
32 VGG e contrario und Art. 20k Abs. 1 Vo DBAUSA). Die Zuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde ist
somit gegeben. Dies gilt auch bezüglich der Behandlung von Fragen des
Datenschutzes, die sich im Zusammenhang mit dem zur Beurteilung
anstehenden Amtshilfeverfahren stellen (Urteil des Bundesgerichts
1C_128/2011 vom 11. Mai 2011 E. 1.2 mit Hinweisen [Urteil in der
vorliegenden Sache]). Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen
der Beschwerdebefugnis nach Art. 48 Abs. 1 VwVG. Auf die form und
fristgemäss eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt der
Ausführungen in E. 1.2 – einzutreten.
1.2. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit sie sich direkt gegen
die gestützt auf Art. 20d Abs. 2 Vo DBAUSA ergangene
Editionsverfügung vom 1. September 2009 richtet, worin die Vorinstanz
die Einleitung eines Amtshilfeverfahrens anordnete und die UBS AG
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Seite 8
aufforderte, die Dossiers der unter die im Anhang zum Abkommen 09
fallenden Kunden herauszugeben. Gemäss Art. 20k Abs. 4 Vo DBAUSA
ist jede der Schlussverfügung vorangehende Verfügung, einschliesslich
einer Verfügung über Zwangsmassnahmen, sofort vollstreckbar und kann
nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden. Bei der
Editionsverfügung vom 1. September 2009 handelt es sich um eine
solche Verfügung über Zwangsmassnahmen. Sie kann demnach nur
zusammen mit der Schlussverfügung vom 23. August 2010 und nicht
separat angefochten werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A
6933/2010 vom 17. März 2011 E. 1.4).
1.3. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2011 hiess das
Bundesverwaltungsgericht das Gesuch einer Drittperson um Beiladung
im Hauptverfahren gut (vgl. Sachverhalt Bst. R). Der Beigeladene stellt in
eigenem Namen ein Gesuch um Verfahrenssistierung, bis die ESTV über
die datenschutzrechtlichen Fragen entschieden habe.
Mit Zwischenverfügungen vom 4. und 25. Februar 2011 wies das
Bundesverwaltungsgericht ein mit derselben Begründung gestelltes
Sistierungsgesuch des Beschwerdeführers ab, da es der ESTV aufgrund
des Devolutiveffekts der Beschwerde verwehrt ist, ausserhalb einer
Wiedererwägung im Sinn von Art. 58 VwVG über den Streitgegenstand
zu verfügen (vgl. Sachverhalt Bst. O). Auf diese auch den Vertretern des
Beigeladenen bekannten Verfügungen wird verwiesen und das Gesuch
des Beigeladenen um Sistierung des vorliegenden Verfahrens
abgewiesen. Unter diesen Umständen ist der Antrag des Beigeladenen,
die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Parteistellung einzuräumen und zum
Entscheid in der Datenschutzfrage den EDÖB beizuziehen, ebenfalls
abzuweisen.
1.4. Auf den Antrag des Beigeladenen, dem Beschwerdeführer seien die
mit Verfügung vom 25. Februar 2011 auferlegten Gerichtskosten (vgl.
Sachverhalt Bst. Q) zurückzuerstatten und der von ihm geforderte
Kostenvorschuss zu reduzieren, wird mangels Beschwer nicht
eingetreten.
1.5. Im Übrigen war der entsprechende Antrag, wie auch die übrigen
Anträge, vom Beigeladenen bereits vor Bundesgericht gestellt und dem
Beschwerdeführer in diesem Verfahren auch zur Kenntnis gebracht
worden. Dieser konnte zudem vor Bundesgericht dazu Stellung nehmen.
A7016/2010
Seite 9
Die Anträge waren somit aktenkundig und dem Beschwerdeführer
bekannt.
1.6. Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen
an. Es ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die
richtige Rechtsnorm und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als
den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es
überzeugt ist (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.54,
unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Dies hat zur Folge, dass das
Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz an die rechtliche
Begründung der Begehren nicht gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG)
und eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten
Gründen (teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im
Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung
bestätigen kann (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 mit Hinweisen).
2.
2.1. Der Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs ist in Art. 29
Abs. 2 BV festgehalten und in den Art. 26 – 33 VwVG exemplarisch
konkretisiert. Danach haben Parteien ein Recht, in einem vor einer
Verwaltungs oder Justizbehörde geführten Verfahren sich vor Erlass
eines belastenden Entscheids zur Sache zu äussern, Begehren zu
stellen, Einblick in die Akten zu erhalten, erhebliche Beweise
beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden
(BGE 135 II 286 E. 5.1, 132 II 485 E. 3.2, 129 I 232 E. 3.2; BVGE
2009/36 E. 7.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6873/2010 vom
7. März 2011 E. 4.2, A4034/2010 vom 11. Oktober 2010, je mit
Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung ist die Heilung einer nicht besonders
schwerwiegenden Gehörsverletzung aber ausnahmsweise dann möglich,
wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die
Rechtslage frei überprüfen kann. Selbst bei einer schwerwiegenden
Verletzung des Gehörsanspruchs kann von der Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz abgesehen werden, wenn und soweit die Rückweisung
zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen
führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer
beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE
135 I 279 E. 2.6.1, 133 I 201 E. 2.2, 132 V 387 E. 5.1; BVGE 2009/36
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E. 7.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A4034/2010 vom
11. Oktober 2010). In Amtshilfeverfahren spricht zusätzlich das öffentliche
Interesse an einem besonders beförderlichen Verfahrensablauf gegen die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
2.2. Der Beigeladene rügt in der Eingabe vom 30. Mai 2011 eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, da er nicht bereits von
der Vorinstanz beigeladen worden sei. Damit leitet er aus dem Anspruch
auf rechtliches Gehör ein Anspruch auf Beiladung im vorinstanzlichen
Verfahren ab. Ob ein solcher aus dem Gehörsanspruch abgeleiteter
Anspruch auf Beiladung durch die ESTV bestand, kann im vorliegenden
Rahmen offen bleiben, da der Betroffene vom Bundesverwaltungsgericht
beigeladen wurde, sich im vorliegenden Verfahren äussern konnte und
eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs vor
Bundesverwaltungsgericht, das die aufgeworfenen Datenschutzfragen mit
voller Kognition überprüft, geheilt werden könnte (vgl. E. 2.1. hiervor).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Bundesbeschlusses vom 22. Juni
1951 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des
Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (SR 672.2) ist der
Bundesrat zuständig, das Verfahren zu regeln, das bei einem vertraglich
ausbedungenen Austausch von Meldungen zu befolgen ist. In Bezug auf
den Informationsaustausch mit den USA gestützt auf Art. 26 DBAUSA 96
hat der Bundesrat diese Aufgabe mit Erlass der Vo DBAUSA
wahrgenommen. An der dort festgeschriebenen Verfahrensordnung
ändert der Staatsvertrag 10 grundsätzlich nichts (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A4911/2010 vom 30. November 2010
E. 1.4.2, A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.1, BVGE 2010/40 E. 6.2.2).
Das Verfahren in Bezug auf den Informationsaustausch mit den USA wird
abgeschlossen mit dem Erlass einer begründeten Schlussverfügung der
ESTV im Sinn von Art. 20j Abs. 1 Vo DBAUSA. Darin hat die ESTV
darüber zu befinden, ob ein begründeter Tatverdacht auf ein
Betrugsdelikt und dergleichen im Sinn der einschlägigen Normen vorliegt,
ob die weiteren Kriterien zur Gewährung der Amtshilfe gemäss
Staatsvertrag 10 erfüllt sind und, bejahendenfalls, welche Informationen
(Gegenstände, Dokumente, Unterlagen) nach schweizerischem Recht
haben bzw. hätten beschafft werden können und nun an die zuständige
amerikanische Behörde übermittelt werden dürfen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2). Nach
der Rechtsprechung zum Amtshilfeverfahren genügt es für die Bejahung
A7016/2010
Seite 11
des Tatverdachts, wenn sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben,
dass der inkriminierte Sachverhalt erfüllt sein könnte. Es ist nicht Aufgabe
des Amtshilfegerichts, abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare
Handlung vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht (als Amtshilfegericht)
prüft deshalb nur, ob die Schwelle zur berechtigten Annahme des
Tatverdachts erreicht ist oder ob die sachverhaltlichen Annahmen der
Vorinstanz offensichtlich fehler oder lückenhaft bzw. widersprüchlich
erscheinen (vgl. BGE 129 II 484 E. 4.1; 128 II 407 E. 5.2.1;
127 II 142 E. 5a; BVGE 2010/64 E. 1.4.2; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 1.5
[auszugsweise publiziert in BVGE 2011/6]).
In der Folge obliegt es den vom Amtshilfeverfahren Betroffenen, den
begründeten Tatverdacht klarerweise und entscheidend zu entkräften.
Gelingt ihnen dies, ist die Amtshilfe zu verweigern (BGE 128 II 407
E. 5.2.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15. Juli
2010 E. 2.2; THOMAS COTTIER/RENÉ MATTEOTTI, Das Abkommen über ein
Amtshilfegesuch zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika vom 19. August 2009: Grundlagen
und innerstaatliche Anwendbarkeit, Archiv für Schweizerisches
Abgaberecht [ASA] 78 S. 349 ff., S. 389). Dies setzt voraus, dass die vom
Amtshilfeverfahren Betroffenen unverzüglich und ohne Weiterungen den
Urkundenbeweis erbringen, dass sie zu Unrecht ins Verfahren
einbezogen worden sind. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt
diesbezüglich keine Untersuchungshandlungen vor (BVGE 2010/64 E.
1.4.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010 vom 10. Januar
2011 E. 1.5).
3.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt
Analoges bezüglich der Feststellung der persönlichen
Identifikationsmerkmale einer vom Amtshilfeverfahren betroffenen Person
(vorliegend: zum Erfordernis der wirtschaftlichen Berechtigung am
streitbetroffenen Konto). Es reicht aus, wenn die Vorinstanz genügend
konkrete Anhaltspunkte zu nennen vermag, die zur Annahme
berechtigen, der vom Amtshilfeverfahren Betroffene erfülle die
persönlichen Identifikationsmerkmale gemäss Anhang zum
Staatsvertrag 10. Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich darauf
zu prüfen, ob diesbezüglich genügend Anhaltspunkte vorliegen, und
korrigiert die entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen nur, wenn darin
offensichtlich Fehler, Lücken oder Widersprüche auftreten oder aber
wenn der vom Amtshilfegesuch Betroffene die Annahme der Vorinstanz,
A7016/2010
Seite 12
dass die Identifikationsmerkmale gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10
gegeben seien, klarerweise und entscheidend entkräftet (BVGE 2010/64
E. 1.4.3).
4.
4.1. Das Bundesverwaltungsgericht fällte – wie bereits im Sachverhalt
Bst. H erwähnt – am 15. Juli 2010 ein Piloturteil (A4013/2010, teilweise
publiziert in BVGE 2010/40) betreffend das Amtshilfegesuch der USA in
Sachen UBSKunden. Darin entschied es, dass der Staatsvertrag 10 für
die schweizerischen Behörden verbindlich ist. Weder innerstaatliches
Recht noch innerstaatliche Praxis können ihm entgegengehalten werden.
Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 190 BV selbst dann
gehalten, Völkerrecht anzuwenden, wenn dieses gegen die Verfassung
verstösst. Jedenfalls ist das Völkerrecht dann nicht auf seine
Übereinstimmung mit Bundesrecht zu prüfen, wenn das Völkerrecht
jünger ist (BVGE 2010/40 E. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hielt im
genannten Piloturteil insbesondere fest, dass gemäss Staatsvertrag 10 im
Amtshilfegesuch der USA keine Namen genannt werden müssen,
sondern die Namensnennungen durch die Umschreibung bestimmter
Kriterien ersetzt werden (Urteil A4013/2010 E. 7.2.3 und E. 8.4). Des
Weiteren legt der Staatsvertrag 10 verbindlich fest, was als steuerbare
Einkünfte zu gelten hat. Dabei handelt es sich um das Bruttoeinkommen
(Zinsen und Dividenden) und um Kapitalgewinne (die als 50% der
Bruttoverkaufserlöse berechnet werden). Es besteht damit kein Raum für
den Nachweis der effektiven Gewinne bzw. Verluste (Urteil A4013/2010
E. 8.3.3, bestätigt insbesondere im Urteil A6053/2010 vom 11. Januar
2011 E. 2). Auch die gegen die Anwendbarkeit des Staatsvertrags 10
gerichteten Rügen der Verletzung von Grund und Menschenrechten
sowie des Rückwirkungsverbots wurden im Piloturteil geprüft und deren
Stichhaltigkeit verworfen (BVGE 2010/40 E. 5 und 6, bestätigt
insbesondere im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6874/2010 vom
20. Juni 2011 E. 3).
Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, auf diese
Rechtsprechung zurückzukommen, die mittlerweile in vielen Entscheiden
bestätigt wurde (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A6873/2010 vom 7. März 2011 E. 5, A4904/2010 vom 11. Januar 2011
E. 4.1, A4876/2010 vom 11. Oktober 2010 E. 3.1).
4.2. Damit stossen folgende Rügen des Beschwerdeführers von
vornherein ins Leere: Der Staatsvertrag 10 sei nicht anwendbar, da das
A7016/2010
Seite 13
Parlament nicht zu seinem Erlass zuständig gewesen sei; beim
Amtshilfegesuch vom 31. August 2009 handle es sich um eine
unzulässige "fishing expedition" bzw. es handle sich um spontane
Amtshilfe; die Leistung von Amtshilfe verstosse gegen das
Verhältnismässigkeitsprinzip; der Staatsvertrag verstosse gegen Art. 6 bis
Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101); der
Staatsvertrag beinhalte eine unzulässige Rückwirkung; die Art der
Berechnung der Verkaufsgewinne sei nicht mit einem "reasonable
suspicion" vereinbar; durch die Leistung von Amtshilfe werde das
Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in
Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) verletzt resp. umgangen.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Editionsverfügung der
ESTV vom 1. September 2009 gegenüber der UBS AG habe sich nicht
auf eine genügende gesetzliche Grundlage abgestützt.
5.2. Mit Urteil A7789/2009 vom 21. Januar 2010 (teilweise veröffentlicht
in BVGE 2010/7) qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht das
Abkommen 09 als Verständigungsvereinbarung und schloss daraus, dass
Amtshilfe gestützt auf das Abkommen 09 nur innerhalb der Grenzen des
DBAUSA 96, das heisst bei betrügerischem Verhalten, nicht aber bei
Steuerhinterziehung geleistet werden darf (E. 6.4 f.). Nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bleibt das
Abkommen 09 im Übrigen aber anwendbar (Urteil A8462/2010 vom
2. März 2011 E. 3.1).
Das Verfahren des Informationsaustauschs mit den USA richtet sich nach
der Vo DBAUSA (vgl. E. 3.1 hiervor). Die Verfahrensbestimmungen des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer
(DBG, SR 642.11) findet keine Anwendung (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6262/2010 vom 8. April 2011 E. 4.1.2).
Die Editionsverfügung der ESTV vom 1. September 2009 gegenüber der
UBS AG besagt nichts zur Frage, ob Amtshilfe geleistet werden muss.
Sie stützt sich auf Art. 20d Abs. 2 Vo DBAUSA 96, wonach die ESTV
(sofern der Informationsinhaber oder die betroffene Person der Übergabe
der verlangten Informationen nicht innerhalb von 14 Tagen zustimmt)
gegenüber dem Informationsinhaber (hier der UBS AG) eine Verfügung
zu erlassen hat, mit der sie die Herausgabe der im amerikanischen
A7016/2010
Seite 14
Ersuchen bezeichneten Informationen verlangt. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt das Abkommen 09
im Zusammenhang mit Art. 20d Abs. 2 Vo DBAUSA 96 eine genügende
rechtliche Grundlage dar, auf der die ESTV die genannte Verfügung
abstützen durfte (Urteil A8462/2010 vom 2. März 2011 E. 3.2). Als nicht
stichhaltig erweist sich damit das Argument des Beschwerdeführers,
Erhebung und Herausgabe der Daten im Amtshilfeverfahren seien
unrechtmässig gewesen.
6.
6.1. Der Beschwerdeführer bringt gegen die Anwendbarkeit des
Staatsvertrags 10 des Weitern vor, die Schweiz habe den Staatsvertrag
erfüllt, da die Prüfung von rund 4'450 UBSKundendossiers
abgeschlossen sei. Die USA habe das so genannte "John Doe
Summons" (JDS) gegen die UBS AG folglich zurückgezogen. Die Geltung
des Staatsvertrags 10 ende mit der Notifizierung der Erfüllung des
Vertrages durch die Vertragsparteien. Mangels Verfolgungsinteresses der
USA dürften keine weiteren Kundendaten herausgegeben werden.
Der Beschwerdeführer stellt in diesem Zusammenhang mehrere
Beweisanträge, mit denen festgestellt werden soll, wie viele Dossiers von
UBSKunden im Amtshilfeverfahren und in der so genannten "voluntary
disclosure practice" dem IRS übermittelt wurden, ob die Schweiz oder die
USA erklärt hätten, ihre Verpflichtungen aus dem Staatsvertrag 10 erfüllt
zu haben, ob die USA die "John Doe Summons" zurückgezogen hätten
und ob die USA eingeladen worden seien, ihrer Verpflichtung zur
Bestätigung der Vertragserfüllung gemäss Art. 10 des Staatsvertrags 10
nachzukommen.
6.2. Art. 10 des Staatsvertrags 10 hält unter der Marginale "Dauer und
Beendigung" fest, das Abkommen bleibe "in Kraft, bis beide
Vertragsparteien schriftlich bestätigt haben, ihre in diesem Abkommen
eingegangenen Verpflichtungen erfüllt zu haben". Dass derlei geschehen
wäre, behauptet der Beschwerdeführer zu Recht nicht. Schon aus diesem
Grund bleibt es dabei, dass der Staatsvertrag 10 auch für das
Bundesverwaltungsgericht im bereits dargelegten Sinn verbindlich bleibt
(vgl. E. 4.1. hiervor). Daran ändert auch nichts, dass der IRS die "John
Doe Summons" gegen die UBS AG zurückgezogen hat (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6258/2010 vom 14. Februar 2011 E. 8.2).
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich aus der in Art. 1 Abs. 1
Staatsvertrag 10 enthaltenen Zahl der 4'450 Konten bzw. der in
A7016/2010
Seite 15
öffentlichen Verlautbarungen genannten Anzahl der vom IRS erhaltenen
UBSKundendaten hinsichtlich der Erfüllung des Staatsvertrags 10 nichts
ableiten lässt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6242/2010 vom
11. Juli 2011 E. 6.2, A8467/2010 vom 10. Juni 2011 E. 4.1, A6932/2010
vom 27. April 2011 E. 2.4.2; A6705/2010 vom 18. April 2011 E. 2.3.2).
Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. Die
in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge sind, da
unerheblich, abzuweisen.
7.
Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, in den USA würden die
wegen Steuerdelikten verurteilten Personen nach dem "Prangerprinzip"
im Internet veröffentlicht. Der Beschwerdeführer zieht daraus jedoch
keine Schlussfolgerungen. Zudem hat sich das
Bundesverwaltungsgericht bereits in früheren Entscheiden mit
gleichartigen Vorbringen auseinandergesetzt und dabei kein Hindernis für
die Leistung von Amtshilfe gefunden (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A6242/2010 vom 11. Juli 2011 E. 7,
A6932/2010 vom 27. April 2011 E. 5, A6705/2010 vom 18. April 2011
E. 5). Auf das Vorbringen ist deshalb nicht weiter einzugehen.
8.
8.1. Unter die Kategorie 2/A/b fallen gemäss Anhang zum
Staatsvertrag 10 natürliche Personen mit Wohnsitz in den USA, welche
zwischen 2001 und 2008 einen "undisclosed (nonW9) custody account"
oder einen "banking deposit account" bei der UBS AG hielten und daran
wirtschaftlich berechtigt waren, auf welchem zu einem beliebigen
Zeitpunkt im genannten Zeitraum mehr als 1 Million Franken lagen (vgl.
Anhang zum Staatsvertrag 10 Ziff. 1 Bst. A). Des Weiteren muss ein
begründeter Verdacht auf ein "Betrugsdelikt und dergleichen" im Sinne
des Staatsvertrags 10 bestehen. Dieser ergibt sich für die Kategorie 2/A/b
daraus, dass die vom Amtshilfegesuch betroffene Person während eines
Zeitraums von mindestens drei Jahren (welcher mindestens ein vom
Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst) ihre Steuerdeklarationspflicht
verletzte, indem sie kein Formular W9 einreichte. Zudem muss das
fragliche UBSKonto in einer beliebigen Dreijahresperiode, welche
mindestens ein vom Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst, jährliche
Durchschnittseinkünfte von mehr als Fr. 100'000.— erzielt haben.
In der massgeblichen englischen Version sieht der Staatsvertrag 10 vor,
dass "the UBS account generated revenues of more than CHF 100,000
A7016/2010
Seite 16
on average per annum for any 3year period that includes at least 1
year covered by the request". Nach der Rechtsprechung handelt es
sich dabei um den jährlichen Durchschnitt der Dreijahresperiode ("on
average per annum") und nicht um einen Mindesteinkunftsbetrag von
Fr. 100'000.— pro Jahr (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A
4161/2010 vom 3. Februar 2011 E. 8.3; vgl. auch Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A6928/2010 vom 11. März 2011 E. 5.7 und
A6938/2010 vom 14. Juli 2011 E. 5.2.2).
8.2. Im Urteil BVGE 2011/6 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht
mit einer Beschwerde der Kategorie 2/B/b des Anhangs zum
Staatsvertrag 10. Dabei hatte es den Begriff der "wirtschaftlichen
Berechtigung" ("beneficially owned") an "offshore company accounts"
auszulegen. Es hielt dazu fest, dass das Identifikationskriterium
"beneficially owned" im Staatsvertrag 10 die Funktion hat, sicherzustellen,
dass Kontoinformationen von einer "US Person" an die amerikanischen
Steuerbehörden weitergeleitet werden, wenn diese steuertechnisch ein
körperschaftliches Gebilde vorgeschoben hat, um ihre Deklarationspflicht
für das sich auf dem Konto befindliche Vermögen und für die daraus
erzielten Einkünfte zu umgehen. Daraus schloss das Gericht, dass für die
Beurteilung, ob eine wirtschaftliche Berechtigung als
Identifikationskriterium der Kategorie 2/B/b angenommen werden muss,
entscheidend ist, inwiefern die in das Amtshilfeverfahren einbezogene
Person das auf dem UBSKonto der OffshoreGesellschaft gelegene
Vermögen und die daraus erzielten Einkünfte durch den formellen
Rahmen der Gesellschaft hindurch wirtschaftlich kontrollieren und
darüber verfügen konnte. Wenn die betroffene Person die
Entscheidungsbefugnis darüber hatte, wie das Vermögen verwaltet und
wie dieses oder die daraus erzielten Einkünfte verwendet wurden, ist die
wirtschaftliche Berechtigung am UBSKonto im Sinn von Ziff. 1 Bst. B des
Anhangs zum Staatsvertrag 10 als gegeben zu betrachten. Ob und in
welchem Umfang die wirtschaftliche Verfügungsmacht und die Kontrolle
über das auf dem UBSKonto gelegene Vermögen und über die daraus
erzielten Einkünfte tatsächlich bestanden, ist anhand des rein Faktischen
(sog. «substance over form»Betrachtung) zu beurteilen (BVGE 2011/6 E.
7.3.2).
Die Identifikationskriterien in Ziff. 1 Bst. A des Anhangs zum
Staatsvertrag 10 setzen für die Kategorie 2/A/b voraus, dass die fragliche
Person das UBSKonto (zu irgendeinem Zeitpunkt während des
Zeitraums von 2001 bis 2008) nicht nur direkt hielt ("directly held"),
A7016/2010
Seite 17
sondern daran auch wirtschaftlich berechtigt ("beneficially owned") war.
Das Kriterium "beneficially owned" soll auch für die Kategorie 2/A/b
sicherstellen, dass Kontoinformationen an die amerikanischen
Steuerbehörden weitergeleitet werden, wenn anzunehmen ist, dass die
vom Amtshilfeverfahren betroffene Person ihre Deklarationspflichten
verletzte. Vom Ziel und Zweck des Staatsvertrags 10 her ist daher kein
Grund ersichtlich, den in Ziff. 1 Bst. A des Anhangs zum Staatsvertrag 10
verwendeten Begriff der wirtschaftlichen Berechtigung ("beneficially
owned") anders auszulegen als den Begriff der wirtschaftlichen
Berechtigung im Sinn von Ziff. 1 Bst. B des Anhangs zum Staatsvertrag
10 (Art. 31 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über das Recht der
Verträge vom 23. Mai 1969 [VRK, SR 0.111]; vgl. dazu Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A7024/2010 vom 4. Februar 2011 E. 4.2.2).
Folglich ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in den USA, die ein
"undisclosed (nonW9) custody account" und/oder ein "banking deposit
account" von mehr als Fr. 1 Million (zu irgendeinem Zeitpunkt während
des Zeitraums von 2001 bis 2008) der UBS direkt hielt, als daran
wirtschaftlich berechtigt anzusehen, wenn sie unter Beurteilung des rein
Faktischen die wirtschaftliche Verfügungsmacht und Kontrolle über das
sich auf dem UBSKonto befindliche Vermögen und über die daraus
erzielten Einkünfte (zu irgendeinem Zeitpunkt während des Zeitraums von
2001 bis 2008) innehatte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A
6672/2010 vom 24. Februar 2011 E. 4).
9.
9.1. Gemäss der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz ist den
Bankunterlagen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während des
massgeblichen Zeitraums in den USA seinen Wohnsitz gehabt habe. Es
bestehe – so die ESTV – eine tatsächliche Vermutung, dass der Inhaber
eines Kontos gleichzeitig wirtschaftlich berechtigt an den darin
deponierten Vermögenswerten sei. Zudem sei der Beschwerdeführer von
einem Kundenberater der UBS AG in den USA besucht worden. Folglich
sei von der wirtschaftlichen Berechtigung des Beschwerdeführers an der
Bankbeziehung mit der Stammnummer *** auszugehen. Zudem lägen
keine Hinweise vor, dass während des massgeblichen Zeitraumes ein
Formular W9 eingereicht worden wäre. Der Gesamtwert des Kontos
habe am 31. Dezember 2001 die massgebliche Grenze von
Fr. 1'000'000.— überstiegen. In den Jahre 1999, 2000 und 2001 seien
Erträge von Fr. xxx'xxx.— erzielt worden und damit im Rahmen von drei
aufeinander folgenden Jahren mehr als durchschnittlich Fr. 100'000.—
A7016/2010
Seite 18
pro Jahr. Damit seien sämtliche gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10
relevanten Kriterien für die Kategorie 2/A/b erfüllt.
9.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist ein Tatverdacht
zu bejahen, wenn sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass
der inkriminierte Sachverhalt erfüllt sein könnte (vgl. E. 3.1 hiervor). Der
Begriff "reasonable suspicion" ist staatsvertragsautonom auszulegen (vgl.
dazu den Pilotentscheid des Bundesverwaltungsgerichts A6159/2010
vom 28. Januar 2011 E. 3.4.1), weshalb die vom Beschwerdeführer
angerufenen Bestimmungen des schweizerischen (Art. 190 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer
[DBG, SR 642.11]) und des USamerikanischen Rechts unbehelflich sind.
In dieser Hinsicht ist die Schlussverfügung der ESTV nicht zu
beanstanden
9.3. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, der Staatsvertrag 10 sei so zu
verstehen, dass während einer beliebigen Dreijahresperiode jedes Jahr
Einkünfte von mindestens Fr. 100'000.— erzielt werden müssten. Diese
Voraussetzung sei in seinem Fall nicht erfüllt. Wie gesagt (vgl. E. 8.1
hiervor), ist gemäss Staatsvertrag 10 nicht ein jährlicher Mindestbetrag
von Fr. 100'000.—, sondern ein jährlicher Durchschnittsbetrag von
Fr. 100'000.— während einer beliebigen Dreijahresperiode erforderlich.
Da die vom Staatsvertrag 10 verlangten Erträge vorliegend zwischen
1999 und 2001 erzielt wurden, wird das streitbefangene UBSKonto vom
staatsvertragsrelevanten Zeitraum ohne weiteres erfasst (vgl. Ziff. 1
Bst. A des Anhangs zum Staatsvertrag 10). Die Rüge stösst damit ins
Leere.
9.4. Sodann behauptet der Beschwerdeführer, ab dem Jahr 2000 nicht
mehr Kontoinhaber gewesen zu sein. Die Vorinstanz schliesse zu
Unrecht darauf, dass er in diesem Zeitpunkt und darüber hinaus am
streitbetroffenen UBSKonto wirtschaftlich berechtigt gewesen sei. Dabei
beruft sich der Beschwerdeführer auf eine nicht von ihm, sondern einer
Drittperson stammende Unterschrift auf dem Bankformular "Assets and
Income Declaration for US Taxable Persons" (…).
Die Vorinstanz schloss aufgrund des Umstandes, dass der
Beschwerdeführer in den Bankunterlagen als Inhaber des UBSKontos
figurierte (…), auf dessen wirtschaftliche Berechtigung an den dort
liegenden Vermögenswerten. Diese Annahme ist berechtigt. Wie die
Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 25. November 2010 zutreffend
A7016/2010
Seite 19
bemerkt, fällt auf, dass der Beschwerdeführer in der im erstinstanzlichen
Verfahren eingereichten Stellungnahme vom 28. Mai 2010 die
Inhaberschaft über das Konto vorbehaltlos anerkannt hatte. Die
nachträgliche Bestreitung der Inhaberschaft ist deshalb nicht
überzeugend. Erst recht gilt dies in Anbetracht des Umstandes, dass der
Beschwerdeführer den Auftrag zur Saldierung des Kontos im Jahr 2002
selber unterzeichnete (…). Angesichts dieser Ungereimtheiten vermag
der Beschwerdeführer die Annahme der Vorinstanz, über das Jahr 2000
hinaus am streitbetroffenen UBSKonto wirtschaftlich berechtigt gewesen
zu sein, nicht zu entkräften (…).
9.5. Die übrigen Voraussetzungen der Kategorie 2/A/b werden vom
Beschwerdeführer nicht bestritten. Gemäss Dossieranalyse der
Vorinstanz erreichte das streitbetroffene UBSKonto im
abkommensrelevanten Zeitraum den Betrag von 1 Million Franken, und
es wurden in den Jahren 1999, 2000 und 2001 Einkünfte von mehr als
durchschnittlich Fr. 100'000.— pro Jahr erzielt. Den Bankunterlagen ist
des Weiteren zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im
abkommensrelevanten Zeitraum Wohnsitz in den USA hatte (…). Es
finden sich keine Hinweise darauf, dass ein Formular W9 für das
streitbetroffene Konto vorliegt. Im vorliegenden Fall sind somit sämtliche
Voraussetzungen der Kategorie 2/A/b erfüllt. Die Beschwerde erweist
sich insoweit als unbegründet.
10.
10.1. Der Beschwerdeführer sowie die beigeladene Drittperson machen
im Wesentlichen geltend, sämtliche Personen, die nicht unter eine im
Anhang zum Staatsvertrag 10 aufgeführte Personenkategorie fallen,
seien als unbeteiligte Dritte zu betrachten. Daten dieser Personen dürften
nicht übermittelt werden. Der Begriff des "unbeteiligten Dritten"
unterscheide sich im Rahmen der Anwendung des Staatsvertrags 10 von
demjenigen, der herkömmlicherweise im Bereich der Amts und
Rechtshilfe verwendet werde. Es sei nicht entscheidend, ob die zu
übermittelnden Informationen für den IRS potentiell erheblich seien,
sondern einzig, ob die Personen, deren Daten übermittelt werden sollten,
unter eine Kategorie des Anhangs zum Staatsvertrag 10 fallen würden.
Der Beschwerdeführer und der Beigeladene rügen eine Verletzung des
Datenschutzgesetzes. Diese Frage ist im Rahmen des vorliegenden
Amtshilfeverfahrens zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 1C_128/2011
vom 11. Mai 2011 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. schon oben E. 1.1). Der
Antrag, es sei in einem separat anfechtbaren Teilentscheid über diese
A7016/2010
Seite 20
datenschutzrechtliche Vorfrage der Behandlung der unter dem UBS
Amtshilfeabkommen unbeteiligten Drittpersonen zu entscheiden und
vorab der EDÖB zu konsultieren, ist daher abzuweisen.
10.2. Das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG,
SR 235.1) gilt generell für das Bearbeiten von Daten natürlicher und
juristischer Personen durch Bundesorgane (Art. 2 Abs. 1 Bst. b DSG),
wozu die ESTV gehört. Es ist deshalb auf deren Tätigkeit grundsätzlich
anwendbar, soweit datenschutzrechtliche Fragen zu beurteilen sind.
Keine Anwendung findet das Datenschutzgesetz auf hängige
Zivilprozesse, Strafverfahren, Verfahren der internationalen Rechtshilfe
sowie staats und verwaltungsrechtliche Verfahren mit Ausnahme
erstinstanzlicher Verwaltungsverfahren (Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG). Diese
Sonderregelung beruht auf der Idee, dass der Persönlichkeitsschutz
durch spezialgesetzliche Verfahrensnormen hinreichend gesichert ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt dies für den Bereich
der Amtshilfe allerdings nicht im gleichen Masse. Die Amtshilfe kann
diesbezüglich deshalb nicht einfach aus Praktikabilitätsgründen mit der
internationalen Rechtshilfe in Zivil und Strafsachen gleichgesetzt werden
(BGE 126 II 126 E. 5a/aa zur Amtshilfe im Bereich des Börsenrechts).
Dies gilt auch für die Amtshilfe in Steuersachen zwischen der Schweiz
und den Vereinigten Staaten in Sachen UBSKunden. Der
Staatsvertrag 10 enthält keine Bestimmungen über die Lieferung
persönlicher Daten von Drittpersonen. Aus der Vo DBAUSA, welche zur
Anwendung kommt, soweit der Staatsvertrag 10 keine spezielleren
Bestimmungen enthält (BVGE 2010/40 E. 6.2.2), kann ebenfalls keine
Regel entnommen werden. Einen Anspruch auf Durchführung eines
Amtshilfeverfahrens haben nur die vom Amtshilfegesuch betroffenen
Personen, nicht aber Drittpersonen, die in den zu liefernden
Bankunterlagen der UBSKunden zufällig aufscheinen (vgl. Art. 20e Vo
DBAUSA). Daten dieser Drittpersonen stellen ebenfalls Personendaten
im Sinn des Datenschutzgesetzes dar (vgl. Art. 3 Bst. a DSG). Für sie
besteht im Amtshilfeverfahren aber kein weitreichender
Persönlichkeitsschutz durch spezialgesetzliche Verfahrensregeln. Aus
diesem Grund muss das Datenschutzgesetz im Bereich der Amtshilfe
grundsätzlich anwendbar sein.
10.3. Das Datenschutzgesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit
und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden
(Art. 1 DSG). Unter den Begriff des Bearbeitens fällt unter anderem das
Bekanntgeben von Personendaten (Art. 3 Bst. e DSG). Die Bekanntgabe
A7016/2010
Seite 21
von Personendaten durch Bundesorgane wird von Art. 19 in Verbindung
mit Art. 17 DSG geregelt. Diese dürfen Personendaten unter anderem
bekannt geben, wenn dafür eine Rechtsgrundlage besteht (Art. 19 DSG
in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 DSG), wobei es bei besonders
schützenswerten Daten (vgl. Art. 3 Bst. c DSG) sowie
Persönlichkeitsprofilen (vgl. Art. 3 Bst. d DSG) einer ausdrücklichen
Grundlage in einem formellen Gesetz bedarf (Art. 19 DSG in Verbindung
mit Art. 17 Abs. 2 DSG). Ohne eine solche Grundlage ist die
Bekanntgabe möglich, wenn die Daten für den Empfänger im Einzelfall
zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich sind (Art. 19
Abs. 1 Bst. a DSG). Als Datenempfänger kommen auch ausländische
Behörden in Frage (YVONNE JÖHRI, in: David Rosenthal/Yvonne Jöhri
[Hrsg.], Handkommentar zum Datenschutzgesetz, Zürich 2008
[nachfolgend: Handkommentar], Rz. 21 zu Art. 19 DSG; YVONNE
JÖHRI/MARCEL STUDER, in: Urs MaurerLambrou/Nedim Peter Vogt
[Hrsg.], Datenschutzgesetz, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2006
[nachfolgend: BSKDSG], Rz. 5 zu Art. 19 DSG).
Fehlt eine abschliessende spezialgesetzliche Regelung hinsichtlich der
Verpflichtung zur Bekanntgabe von Personendaten, sind die allgemeinen
Grundsätze der Datenbearbeitung zu beachten (vgl. Art. 4 ff. DSG). Dazu
gehören der Grundsatz der Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung (Art. 4
Abs. 1 DSG), der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 4 Abs. 2 DSG),
das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 4 Abs. 2 DSG), die Zweckbindung
der Bearbeitung von Personendaten (Art. 4 Abs. 3 DSG), die Richtigkeit
von Personendaten (Art. 5 DSG) sowie die Beachtung der Anforderungen
an den Persönlichkeitsschutz bei der grenzüberschreitenden
Bekanntgabe, wenn im Empfängerstaat eine Gesetzgebung fehlt, die
einen angemessenen Schutz gewährleistet (Art. 6 DSG). Die
Bekanntgabe von Personendaten ist trotz fehlender Gesetzgebung unter
anderem dann möglich, wenn hinreichende Garantien, insbesondere
durch Vertrag, einen angemessenen Schutz im Ausland garantieren
(Art. 6 Abs. 2 Bst. a DSG).
Im vorliegenden Zusammenhang stehen das Verhältnismässigkeitsprinzip
und die Zweckbindung der Datenbearbeitung im Vordergrund. Im Bereich
des Datenschutzgesetzes muss die Massnahme geeignet sein, das
angestrebte Ziel zu erreichen (Zwecktauglichkeit), und es muss diejenige
Massnahme gewählt werden, welche den geringstmöglichen Eingriff
darstellt. Auch müssen Ziel und Eingriff in einem vernünftigen Verhältnis
stehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A7040/2009 vom
A7016/2010
Seite 22
30. März 2011 E. 8.4; PHILIPPE MEIER, Protection des données,
Fondaments, principes généraux et droit privé, Bern 2011, Rz. 665; DAVID
ROSENTHAL, in: Handkommentar, Rz. 20 f. zu Art. 4 DSG; MAURER
LAMBROU/STEINER, in: BSKDSG, Rz. 9 zu Art. 4 DSG). Der ebenfalls aus
dem Verhältnismässigkeitsprinzip ableitbare Grundsatz der
Zweckbindung verlangt, dass die erhaltenen Daten nicht zu einem Zweck
verwendet werden, der mit dem ursprünglichen Zweck der
Datenbearbeitung unvereinbar ist oder über ihn hinausgehen (BGE 126 II
126 E. 5b/bb; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A7040/2009 vom
30. März 2011 E. 8.3; MEIER, a.a.O., Rz. 722 ff.; JÖHRI, a.a.O., Rz. 15 und
24 zu Art. 19 DSG; MAURERLAMBROU/STEINER, in: BSKDSG, Rz. 13 f. zu
Art. 4 DSG; JÖHRI/STUDER, in: BSKDSG, Rz. 36 zu Art. 19 DSG).
10.4. Die im Datenschutzgesetz genannten Grundsätze, welche bei der
Bekanntgabe von Personendaten zu beachten sind, korrelieren mit der
bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Lieferung
persönlicher Daten von Drittpersonen im Rahmen des
Amtshilfeverfahrens gegen UBSKunden. Das Bundesverwaltungsgericht
hat sich in diesem Zusammenhang bereits eingehend mit dem
Verhältnismässigkeitsprinzip und dem Spezialitätsprinzip
(Zweckbindungsprinzip) befasst. Wie sich aus den nachfolgenden
Ausführungen ergibt, wird den Anforderungen des Datenschutzgesetzes
an die Bekanntgabe persönlicher Daten von Drittpersonen damit Genüge
getan (vgl. ebenso Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6242/2010
vom 11. Juli 2011 E. 10).
11.
11.1. Im Bereich der Amtshilfe bedeutet das Verhältnismässigkeitsprinzip
zum einen, dass die ersuchte Behörde nicht über das Amtshilfeersuchen
hinausgehen darf (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6638/2010
vom 9. Mai 2011 E. 6.3 mit Hinweisen). Zum andern müssen die
angeordneten Massnahmen für das ausländische Verfahren erforderlich
erscheinen. Die Frage, ob die ersuchten Informationen für den
gesuchstellenden Staat erforderlich oder lediglich nützlich sind,
bestimmen die Behörden dieses Staates (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6933/2010 vom 17. März 2011 E. 10.1 mit
Hinweisen). Welche Informationen für die Untersuchung der
mutmasslichen Steuerdelikte letztendlich massgeblich sind, ist in diesem
Verfahrensstadium in der Regel noch nicht eindeutig bestimmbar. Die
A7016/2010
Seite 23
schweizerischen Behörden dürfen ihr Ermessen jedenfalls nicht an die
Stelle desjenigen der die Untersuchung führenden ausländischen
Behörden stellen. Den ausländischen Behörden sind deshalb
grundsätzlich diejenigen Informationen zu übermitteln, die sich
möglicherweise auf den im Amtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt
beziehen können und aus diesem Grund für die weiteren Abklärungen als
unentbehrlich zu betrachten sind. Nicht zu übermitteln sind nur diejenigen
Akten, die für das ausländische Verfahren mit Sicherheit nicht erheblich
sind (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6705/2010 vom 18. April
2011 E. 6.2.1; A6933/2010 vom 17. März 2011 E. 10.2, je mit
Hinweisen). Dies bedeutet, dass die Namen von Dritten, die offensichtlich
nichts mit den vorgeworfenen Handlungen zu tun haben und somit als
unbeteiligte Dritte zu gelten haben, im Bereich der Amtshilfe in
Steuersachen nicht an den IRS übermittelt werden sollen (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A6933/2010 vom 17. März 2011 E. 10.2,
A6705/2010 vom 18. April 2011 E. 6.2.1).
11.2. Zwar enthalten weder der Staatsvertrag 10 noch das DBAUSA 96
noch die Vo DBAUSA explizite Bestimmungen, wer als "unbeteiligter
Dritter" gilt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können aber
diesbezüglich die einschlägigen Grundsätze über die internationale
Rechtshilfe auch beim Informationsaustausch nach Art. 26 DBAUSA 96
herangezogen werden. Dies entspricht denn auch ständiger Praxis und
erscheint angesichts des vergleichbaren Zwecks von Amts und
Rechtshilfeverfahren als sachgerecht. Das Bundesverwaltungsgericht hat
keinen Anlass, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6705/2010 vom 18. April 2011 E. 6.2.2,
A6176/2010 vom 18. Januar 2011 E. 2.4.1 f.; BVGE 2010/40 E. 7.2.1).
11.3. Unbeteiligter Dritter im Sinne von Art. 10 Ziff. 2 des Staatsvertrags
vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in
Strafsachen (RVUS, SR 0.351.933.6), bei welchem Beweismittel und
Auskünfte nur unter den in Art. 10 Ziff. 2 Bst. ac aufgeführten
Bedingungen übermittelt werden, ist einzig, wer nach dem Ersuchen in
keiner Weise mit der diesem zugrunde liegenden Straftat verbunden zu
sein scheint. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann von einem
unbeteiligten Dritten dann nicht gesprochen werden, wenn eine wirkliche
und unmittelbare Beziehung zwischen einer Person und einer der im
Ersuchen geschilderten Tatsachen besteht, welche Merkmal einer
Straftat ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Dritte als Teilnehmer
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im strafrechtlichen Sinn anzusehen ist (BGE 120 Ib 251 E. 5b, 112 Ib 462
E. 2b, 107 Ib 252 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 2A.430/2005 vom
12. April 2006 E. 6.1). Mit anderen Worten muss es sich nicht um
Personen handeln, die als Beteiligte am möglicherweise begangenen
Delikt zu gelten haben. Der Inhaber eines Bankkontos, welches für
verdächtige Transaktionen benutzt wurde, ist mithin nicht als unbeteiligter
Dritter zu qualifizieren (BGE 120 Ib 251 E. 5b). Weiter entschied das
Bundesgericht, dass auch eine Gesellschaft, welche als Mittlerin benutzt
wurde, um einer anderen Gesellschaft Gelder zur Verfügung zu stellen,
die dazu bestimmt waren, die im Rechtshilfegesuch erwähnte Straftat zu
begehen oder zu ermöglichen, nicht als unbeteiligte Dritte betrachtet
werden kann. Das Gleiche gilt für die eine solche Gesellschaft
beherrschenden oder leitenden natürlichen Personen (BGE 112 Ib 462
E. 2b, 107 Ib 258 E. 2c, Urteil des Bundesgerichts 1A.60/2000 vom
22. Juni 2000 E. 4c; vgl. auch CHRISTOPH PETER, Zum Schicksal des
echten "unbeteiligten Dritten" in der Strafrechts und Amtshilfe, in:
Rechtliche Rahmenbedingungen des Wirtschaftsstandortes Schweiz,
Festschrift 25 Jahre juristische Abschlüsse an der Universität St. Gallen
[HSG], St. Gallen 2007, S. 671). Dies muss nach dem Ausgeführten auch
für die Amtshilfe gelten (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A6684/2010 vom 4. Juli 2011 E. 2.4, A6797/2010 vom 17. Juni 2011
E. 7.3.3, A6932/2010 vom 27. April 2011 E. 6.2, A6930/2010 vom
9. März 2011 E. 6.1, A6176/2010 vom 18. Januar 2011 E. 2.4.3).
11.4. Das Prinzip der Spezialität besagt, dass der ersuchende Staat die
vom ersuchten Staat erlangten Informationen einzig in Bezug auf
Personen oder Handlungen verwenden darf, für welche er sie verlangt
und der ersuchende Staat sie gewährt hat. Beruht die internationale Hilfe
auf Vertrag, ist der ersuchende Staat durch die
Abkommensbestimmungen gebunden. Die Tragweite der Bindung für den
ersuchenden Staat muss aufgrund der in der Rechtshilfe zur Anwendung
gelangenden allgemeinen Grundsätze ergänzt werden, soweit sie durch
Verträge nur in den Grundzügen umschrieben ist (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2A.551/2001 vom 12. April 2002 E. 6a; PETER POPP,
Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001,
Rz. 287 und 326 ff.; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire
internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, Ziff. 726). Im
Bereich der Amtshilfe nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit den
USA statuiert der auch vorliegend weiterhin anwendbare Art. 26 DBA
USA 96 (vgl. BVGE 2010/64 E. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A6053 vom 10. Januar 2011 E. 4; vgl. auch bereits Urteil des
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Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.1 ff.)
selbst, für wen und zu welchem Gebrauch die übermittelten Informationen
ausschliesslich bestimmt sind: Sie dürfen
"[...] nur Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und
Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der
Veranlagung, Erhebung oder Verwaltung, der Vollstreckung oder
Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der
unter dieses Abkommen fallenden Steuern befasst sind."
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird die Einhaltung des
Spezialitätsgrundsatzes durch Staaten, die mit der Schweiz durch einen
Rechtshilfevertrag verbunden sind, nach völkerrechtlichem
Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt, ohne dass die
Einholung einer ausdrücklichen Zusicherung nötig wäre (BGE 107 Ib 264
E. 4b; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6932/2010 vom 27. April
2011 E. 5.2, A6176/2010 vom 18. Januar 2011 E. 2.5).
12.
12.1. Gemäss dem vom IRS am 9. August 2009 gestellten
Amtshilfeersuchen werden, in Papier oder elektronischer Form, die
folgenden Dokumente verlangt:
1. Kontoinformationen (einschliesslich der Angaben über die
Kontoeröffnung, Unterschriftenkarten, Kontostände, Dokumente über die
Organisation von Körperschaften, wie Gründungsdokumente oder
andere Unterlagen zum Nachweis der wirtschaftlichen Berechtigung) von
amerikanischen UBSKunden und ihrer verbundenen juristischen
Personen;
2. Korrespondenzen und Mitteilungen zwischen der UBS AG und ihren
amerikanischen Kunden oder zwischen UBSKunden untereinander
sowie, wenn vorhanden, deren verbundenen juristischen Personen;
3. interne Daten aus dem Managementinformationssystem betreffend
amerikanische UBSKunden und, wenn vorhanden, mit ihnen
verbundene juristische Personen;
4. UBSinterne Mitteilungen und Notizen, Berichte und Sitzungsprotokolle
(einschliesslich der "Client Advisor Workbench Information") betreffend
Bank und Wertpapierverkehr mit ihren amerikanischen Kunden und,
wenn vorhanden, deren verbundenen juristischen Personen;
5. sämtliche Registratureinträge im Zusammenhang mit dem betreffenden
Konto und sämtlichen verbundenen Konten, soweit diese Information
nicht schon unter Ziff. 1 bis 4 hievor fällt.
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Wie sich aus diesem Amtshilfeersuchen unzweideutig ergibt, verlangt der
IRS die Übermittlung sämtlicher Bankunterlagen betreffend die
Errichtung, Führung und Verwaltung der UBSKonten von
amerikanischen Steuerpflichtigen und den mit ihnen verbundenen
juristischen Personen. Die ersuchende Behörde will in der Lage sein, das
gesamte Dossier der betroffenen UBSKonten überprüfen zu können (vgl.
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6684/2010 vom 4. Juli 2011
E. 2.5, A6638/2010 vom 9. Mai 2011 E. 6.4, A6933/2010 vom 17. März
2011 E. 10.3).
12.2. Was die Anonymisierung des in den Bankunterlagen erwähnten
"Mr. S._______" betrifft (…), so liegen übereinstimmende Anträge der
Parteien vor (…). Diesen kann im Lichte der einschlägigen Grundsätze
(vgl. E. 10 f. hiervor) ohne weiteres stattgegeben werden. Diesbezüglich
ist die Beschwerde gutzuheissen.
Anders verhält es sich dagegen in Bezug auf die weiteren Drittpersonen.
Wie den Bankakten zu entnehmen ist, räumte der Beschwerdeführer dem
beigeladenen B._______ am 13. August 1992 bezüglich des
streitbetroffenen UBSKontos Einzelzeichnungsberechtigung ein (…).
Dasselbe tat er gleichentags gegenüber D._______, E._______ sowie
F._______ (…) und am 15. Oktober 1990 gegenüber C._______ (…). Bei
den genannten Personen handelt es sich folglich nicht um unbeteiligte
Drittpersonen im Sinn der Rechtsprechung (vgl. E. 11.3 hiervor). Im
Amtshilfegesuch wird die Übermittlung von Unterschriftenkarten der
UBS AG betreffend das streitbetroffene Konto des Beschwerdeführers
ausdrücklich verlangt. Der Antrag auf Schwärzung dieser
Personennamen in den zu übermittelnden Bankunterlagen ist daher
abzuweisen (vgl. ebenso Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A
6933/2010 vom 17. März 2011 E. 10.5).
Nichts anderes kann bezüglich des in den Bankunterlagen erwähnten
"Schwiegervaters" gelten. Daraus lässt sich entnehmen, dass der
Beschwerdeführer vom "Schwiegervater" Liegenschaften erworben habe
(…). Diese Unterlagen können für das ausländische Verfahren
möglicherweise erheblich sein, geht es dem IRS doch gerade darum, die
Verschiebung von Vermögenswerten auf das (mutmasslich nicht
deklarierte) UBSKonto überprüfen zu können. Der diesbezügliche Antrag
auf Schwärzung der Bankunterlagen ist daher ebenfalls abzuweisen.
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Schliesslich enthält die Schlussverfügung der ESTV vom 9. August 2010
eine Verwendungsbeschränkung, wie es sowohl das Datenschutzgesetz
als auch das Amtshilferecht verlangt. Demgemäss dürfen die im
Amtshilfeverfahren erlangten Unterlagen von den USamerikanischen
Behörden nur in einem allfälligen Verfahren gegen den Beschwerdeführer
verwendet werden. Damit ist Art. 6 Abs. 2 Bst. a DSG ebenfalls Genüge
getan.
12.3. Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die in Ziffer …
der Beschwerdeschrift aufgeführte Passage (…) ist betreffend
"Mr. S._______" zu schwärzen. Im Übrigen ist die Beschwerde
abzuweisen.
13.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Vorbringen der
Beigeladenen betreffend das Datenschutzgesetz behandelt hat, ist auf
die Frage einer Verletzung der Rechtsweggarantie nicht weiter
einzugehen.
14.
Ausgangsgemäss hat der weitgehend unterliegende Beschwerdeführer
die Verfahrenskosten in entsprechendem Umfang zu tragen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Diese sind auf insgesamt Fr. 22'000.— festzulegen (vgl.
Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr.
21'000.—aufzuerlegen. Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2011
wurden dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten von Fr. 2'000.—
auferlegt und im entsprechenden Umfang mit dem bereits geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 20'000.— verrechnet. Der Beschwerdeführer
wurde in derselben Verfügung aufgefordert, einen weiteren
Kostenvorschuss von Fr. 2'000.— zu leisten. Die verbleibenden, vom
Beschwerdeführer zu tragenden Verfahrenskosten von Fr. 19'000.— sind
demnach im entsprechenden Umfang mit dem restlichen
Kostenvorschuss von Fr. 20'000.— zu verrechnen. Der Überschuss von
Fr. 1'000.— ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Unter diesen
Umständen ist dem Beschwerdeführer eine reduzierte
Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs.
1 und 2 VGKE). Den Beigeladenen steht keine Parteientschädigung zu.
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15.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. h BGG; Urteile des Bundesgerichts 1C_128/2011 vom 11. Mai 2011
E. 1.2, 1C_573/2010 vom 7. Januar 2011 E. 2).
Der Antrag des Beschwerdeführers, die Rechtsmittelbelehrung dergestalt
offen zu formulieren, dass gegen den Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts innert 10 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht Beschwerde geführt werden könne, sofern die
Voraussetzungen gemäss Art. 84 BGG gegeben seien, ist damit
abzuweisen. Gleiches gilt für die beantragte Voraberöffnung per Fax; eine
solche ist gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen, und es besteht auf
sie kein Anspruch (Art. 34 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Sämtliche Verfahrensanträge sowohl des Beschwerdeführers als auch
des Beigeladenen werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
Die in Ziffer … der Beschwerdeschrift vom 27. September 2010
aufgeführte Passage (…) wird betreffend "Mr. S._______" anonymisiert.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird.
3.
Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 22'000.— werden dem
Beschwerdeführer in reduziertem Umfang von Fr. 21'000.— auferlegt.
Davon hat der Beschwerdeführer Fr. 2'000.— geleistet. Die
verbleibenden Gerichtskosten von Fr. 19'000.— sind im entsprechenden
Umfang mit dem verbleibenden Kostenvorschuss von Fr. 20'000.— zu
verrechnen. Der Überschuss von Fr. 1'000.— wird dem
Beschwerdeführer zurückerstattet.
Der Beschwerdeführer wird ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht eine
Auszahlungsstelle bekannt zu geben.
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4.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.— zu bezahlen. Weitere
Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Kopie der Eingaben
des Beilgeladenen vom 30. Mai 2011 und 15. Juni 2011)
– die Vorinstanz (RefNr. …; Einschreiben; Kopie der Eingabe des
Beigeladenen vom 15. Juni 2011)
– den Beigeladenen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Charlotte Schoder Alexander Misic
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