Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A7018/2010
U r t e i l v om 2 2 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richterin Charlotte Schoder (Vorsitz),
Richter Daniel de Vries Reilingh, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiber Alexander Misic.
Parteien X._______, …,
vertreten durch …,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Amtshilfe (DBAUSA).
A7018/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 19. August 2009 schlossen die Schweizerische Eidgenossenschaft
(Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in englischer
Sprache ein Abkommen über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue
Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht
errichteten Aktiengesellschaft (AS 2009 5669, Abkommen 09). Darin
verpflichtete sich die Schweiz, anhand im Anhang festgelegter Kriterien
und gestützt auf das geltende Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten
von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61, DBAUSA 96) ein
Amtshilfegesuch der USA zu bearbeiten. Die Schweiz versprach weiter,
betreffend die unter das Amtshilfegesuch fallenden geschätzten 4'450
laufenden oder saldierten Konten mit Hilfe einer speziellen
Projektorganisation sicherzustellen, dass innerhalb von 90 Tagen nach
Eingang des Gesuchs in den ersten 500 Fällen und nach 360 Tagen in
allen übrigen Fällen eine Schlussverfügung über die Herausgabe der
verlangten Informationen erlassen werden könne.
B.
Unter Berufung auf das Abkommen 09 richtete die amerikanische
Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service in Washington,
IRS) am 31. August 2009 ein Ersuchen um Amtshilfe an die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Das Gesuch stützte sich
ausdrücklich auf Art. 26 DBAUSA 96, das dazugehörende Protokoll
sowie die Verständigungsvereinbarung vom 23. Januar 2003 zwischen
der ESTV und dem Department of the Treasury der USA betreffend die
Anwendung von Art. 26 DBAUSA 96 (Vereinbarung 03; veröffentlicht in
Pestalozzi/Lachenal/Patry [bearbeitet von SILVIA ZIMMERMANN unter
Mitarbeit von MARION VOLLENWEIDER], Rechtsbuch der schweizerischen
Bundessteuern, Therwil [Nachtragssammlung], Band 4, Kennziffer I B h
69, Beilage 1; die deutsche Fassung befindet sich in Beilage 4). Der IRS
ersuchte um Herausgabe von Informationen über amerikanische
Steuerpflichtige, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2001 und dem
31. Dezember 2008 die Unterschriftsberechtigung oder eine andere
Verfügungsbefugnis über Bankkonten hatten, die von einer Abteilung der
UBS AG oder einer ihrer Niederlassungen oder Tochtergesellschaften in
der Schweiz (nachfolgend: UBS AG) geführt, überwacht oder gepflegt
wurden. Betroffen waren Konten, für welche die UBS AG (1) nicht im
A7018/2010
Seite 3
Besitz eines durch den Steuerpflichtigen ausgefüllten Formulars "W9"
war, und (2) nicht rechtzeitig und korrekt mit dem Formular "1099"
namens des jeweiligen Steuerpflichtigen dem amerikanischen Fiskus alle
Bezüge dieser Steuerpflichtigen gemeldet hatte.
C.
Am 1. September 2009 erliess die ESTV gegenüber der UBS AG eine
Editionsverfügung im Sinn von Art. 20d Abs. 2 der Verordnung vom
15. Juni 1998 zum schweizerischamerikanischen
Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61,
Vo DBAUSA). Darin verfügte sie die Einleitung des Amtshilfeverfahrens
und forderte die UBS AG auf, innerhalb der in Art. 4 des Abkommens 09
festgesetzten Fristen insbesondere die vollständigen Dossiers der unter
die im Anhang zum Abkommen 09 fallenden Kunden herauszugeben.
D.
Am 21. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
A7789/2009 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/7) eine Beschwerde
gegen eine Schlussverfügung der ESTV gut, welche einen Fall der
Kategorie in Ziff. 2 Bst. A/b (nachfolgend: Kategorie 2/A/b) gemäss dem
Anhang des Abkommens 09 betraf. Dies geschah mit der Begründung,
das Abkommen 09 sei eine Verständigungsvereinbarung und habe sich
an das Stammabkommen (DBAUSA 96) zu halten, welches Amtshilfe
nur bei Steuer oder Abgabebetrug, nicht aber bei Steuerhinterziehung
vorsehe.
E.
Daraufhin schloss der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen mit den
USA am 31. März 2010 in englischer Sprache ein Protokoll zur Änderung
des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des
Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend
UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten
Aktiengesellschaft, unterzeichnet in Washington am 19. August 2009
(Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen; am 7. April 2010 im
ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht, mittlerweile AS 2010 1459,
nachfolgend: Protokoll 10). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Protokoll 10 ist dieses
ab Unterzeichnung und damit ab dem 31. März 2010 vorläufig
anwendbar.
A7018/2010
Seite 4
G.
Das Abkommen 09 und das Protokoll 10 wurden von der
Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die
Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und den
Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend
UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) genehmigt und
der Bundesrat wurde ermächtigt, die beiden Verträge zu ratifizieren (die
konsolidierte Version des Abkommens 09 und des Protokolls 10 findet
sich in SR 0.672.933.612 und wird nachfolgend als Staatsvertrag 10
bezeichnet; die Originaltexte sind in englischer Sprache). Der genannte
Bundesbeschluss wurde nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss
Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unterstellt.
H.
Mit Urteil A4013/2010 vom 15. Juli 2010 (teilweise veröffentlicht in
BVGE 2010/40) entschied das Bundesverwaltungsgericht über die
Gültigkeit des Staatsvertrags 10.
I.
Das Dossier betreffend A._______, …, als mutmasslich wirtschaftlich
Berechtigtem an der X._______ (International Corporation) übermittelte
die UBS AG der ESTV am 11. Februar 2010. In ihrer Schlussverfügung
vom 23. August 2010 gelangte die ESTV (aus dargelegten Gründen) zum
Ergebnis, im konkreten Fall seien sämtliche Voraussetzungen der
Kategorie 2/B/b des Anhangs zum Staatsvertrag 10 erfüllt. Es sei dem
IRS Amtshilfe zu leisten und ihm die von der UBS AG edierten
Unterlagen zu übermitteln.
J.
Mit Eingabe vom 24. September 2010 erhob die X._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
beantragte, es sei die Schlussverfügung der ESTV vom 23. August 2010
vollumfänglich aufzuheben und die Gewährung der internationalen
Amtshilfe gegen die Beschwerdeführerin zu verweigern; alles unter
Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
K.
In der Vernehmlassung vom 22. November 2010 verzichtete die ESTV
auf einen ausdrücklichen Antrag.
A7018/2010
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört auch die
Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe (Art.
32 VVG e contrario und Art. 20k Abs. 1 Vo DBAUSA). Die Zuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts ist somit gegeben.
1.2. Gemäss Art. 48 VwVG ist zur Beschwerde legitimiert, wer am vor
instanzlichen Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme hatte (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und zudem
ein schutzwürdiges – also rechtliches oder tatsächliches – Interesse an
der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c
VwVG).
Im vorliegenden Fall werden sowohl die Beschwerdeführerin als auch
A._______ im Rubrum der Schlussverfügung vom 23. August 2010
genannt. Als Halterin des in der Schlussverfügung der Vorinstanz
genannten Kontos und Vertragspartnerin der UBS AG ist die
Beschwerdeführerin besonders von ihr betroffen. Die Beschwerdeführerin
steht insofern in einer besonderen Beziehung zur angefochtenen
Verfügung. Sie hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder
Änderung der angefochtenen Verfügung. Demzufolge ist ihr
Beschwerderecht zu bejahen (statt vieler: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6556/2010 vom 7. Januar 2011 E. 1.3.1).
Auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach
einzutreten.
1.3. Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen
an. Es ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die
richtige Rechtsnorm und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als
den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es
überzeugt ist (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.54,
unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Aus der Rechtsanwendung von
A7018/2010
Seite 6
Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als
Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren
gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen (teilweise) gutheissen oder
den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz
abweichenden Begründung bestätigen kann (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 mit
Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A3038/2008 vom
9. Juni 2010 E. 1.5).
1.4. Im Rechtsmittelverfahren kommt – wenn auch in sehr
abgeschwächter Form (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.55) –
das Rügeprinzip mit Begründungserfordernis in dem Sinn zum Tragen,
dass der Beschwerdeführer die seine Rügen stützenden Tatsachen
darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen hat (Art. 52 Abs. 1
VwVG; CHRISTOPH AUER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin
Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, N. 9 und 12 zu
Art. 12). Hingegen ist es grundsätzlich nicht Sache der
Rechtsmittelbehörden, den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt
von Grund auf zu ermitteln und über die tatsächlichen Vorbringen der
Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (BVGE
2007/27 E. 3.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A5550/2008 vom
21. Oktober 2009 E. 1.5; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.52).
Vielmehr geht es in diesem Verfahren darum, den von den Vorinstanzen
ermittelten Sachverhalt zu überprüfen und allenfalls zu berichtigen oder
zu ergänzen. Weiter ist die Rechtsmittelinstanz nicht gehalten, allen
denkbaren Rechtsfehlern von sich aus auf den Grund zu gehen. Für
entsprechende Fehler müssen sich mindestens Anhaltspunkte aus den
Parteivorbringen oder den Akten ergeben (MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 1.55).
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Bundesbeschlusses vom 22. Juni
1951 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des
Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (SR 672.2) ist der
Bundesrat zuständig, das Verfahren zu regeln, das bei einem vertraglich
ausbedungenen Austausch von Meldungen zu befolgen ist. In Bezug auf
den Informationsaustausch mit den USA gestützt auf Art. 26 DBAUSA 96
hat der Bundesrat diese Aufgabe mit Erlass der Vo DBAUSA
wahrgenommen. An der dort festgeschriebenen Verfahrensordnung
ändert der Staatsvertrag 10 grundsätzlich nichts (BVGE 2010/64 E. 1.4.2,
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Seite 7
A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.1 und E. 6.2.2). Das Verfahren in
Bezug auf den Informationsaustausch mit den USA richtet sich nach der
Vo DBAUSA, soweit der Staatsvertrag 10 keine spezielleren
Bestimmungen enthält (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.1 f. und BVGE 2010/40 E. 6.2.2). Es
wird abgeschlossen mit dem Erlass einer begründeten Schlussverfügung
der ESTV im Sinn von Art. 20j Abs. 1 Vo DBAUSA. Darin hat die ESTV
darüber zu befinden, ob ein begründeter Tatverdacht auf ein
Betrugsdelikt und dergleichen im Sinn der einschlägigen Normen vorliegt,
ob die weiteren Kriterien zur Gewährung der Amtshilfe gemäss
Staatsvertrag 10 erfüllt sind und, bejahendenfalls, welche Informationen
(Gegenstände, Dokumente, Unterlagen) nach schweizerischem Recht
haben bzw. hätten beschafft werden können und nun an die zuständige
amerikanische Behörde übermittelt werden dürfen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2).
2.2. Nach der Rechtsprechung zum Amtshilfeverfahren genügt es für die
Bejahung des Tatverdachts, wenn sich hinreichende Anhaltspunkte dafür
ergeben, dass der inkriminierte Sachverhalt erfüllt sein könnte. Es ist
nicht Aufgabe des Amtshilfegerichts, abschliessend zu beurteilen, ob eine
strafbare Handlung vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht prüft deshalb
nur, ob die Schwelle zur berechtigten Annahme des Tatverdachts erreicht
ist oder ob die sachverhaltlichen Annahmen der Vorinstanz offensichtlich
fehler oder lückenhaft bzw. widersprüchlich erscheinen (vgl. BGE 129 II
484 E. 4.1, 128 II 407 E. 5.2.1, 127 II 142 E. 5a; BVGE 2010/26 E. 5.1;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B3053/2009 vom 17. August
2009 E. 4.2 f., B5297/2008 vom 5. November 2008 E. 5.1).
2.3. In der Folge obliegt es dem vom Amtshilfeverfahren Betroffenen, den
begründeten Tatverdacht klarerweise und entscheidend zu entkräften.
Gelingt dies, ist die Amtshilfe zu verweigern (BGE 128 II 407 E. 5.2.3;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15. Juli 2010
E. 2.2; THOMAS COTTIER/RENÉ MATTEOTTI, Das Abkommen über ein
Amtshilfegesuch zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika vom 19. August 2009: Grundlagen
und innerstaatliche Anwendbarkeit [nachfolgend: Abkommen], Archiv für
Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 78 S. 349 ff., S. 389). Dies setzt
voraus, dass der vom Amtshilfeverfahren Betroffene unverzüglich und
ohne Weiterungen den Urkundenbeweis erbringt, dass er zu Unrecht ins
Verfahren einbezogen worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt
A7018/2010
Seite 8
diesbezüglich keine Untersuchungshandlungen vor (BVGE 2010/64
E. 1.4.2).
2.4. Gemäss einem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts gilt
Analoges bezüglich der Feststellung der persönlichen
Identifikationsmerkmale einer vom Amtshilfeverfahren betroffenen Person
(BVGE 2010/64 E. 1.4.3). Es reicht aus, wenn die Vorinstanz genügend
konkrete Anhaltspunkte zu nennen vermag, die zur Annahme
berechtigen, der vom Amtshilfeverfahren Betroffene erfülle die
persönlichen Identifikationsmerkmale gemäss Anhang zum
Staatsvertrag 10. Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich darauf
zu prüfen, ob diesbezüglich genügend Anhaltspunkte vorliegen, und
korrigiert die entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen nur, wenn darin
offensichtlich Fehler, Lücken oder Widersprüche auftreten oder aber
wenn der vom Amtshilfegesuch Betroffene die Annahme der Vorinstanz,
dass die Identifikationsmerkmale gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10
gegeben seien, klarerweise und entscheidend entkräftet.
3.
3.1. Nach Ziff. 1 Bst. B des Anhangs zum Staatsvertrag 10 fallen (unter
anderen) folgende Personen unter das Amtshilfeersuchen:
"US persons (irrespective of their domicile) who beneficially owned "offshore
company accounts" that have been established or maintained during the
period of years 2001 through 2008 and for which a reasonable suspicion of
"tax fraud or the like" can be demonstrated."
Die deutsche (nicht massgebliche [vgl. dazu Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 7])
Übersetzung lautet:
"USStaatsangehörige (ungeachtet ihres Wohnsitzes), welche an "offshore
company accounts", die während des Zeitraums von 2001 bis 2008 eröffnet
oder geführt wurden, wirtschaftlich berechtigt waren, wenn diesbezüglich ein
begründeter Verdacht auf "Betrugsdelikte und dergleichen" dargelegt werden
kann."
3.2. Gemäss vertragsautonomer Auslegung nach den allgemeinen
Bestimmungen von Art. 31 ff. VRK erfasst der Begriff "US persons" nicht
nur USStaatsangehörige, sondern alle Personen, welche in den USA in
der vom Abkommen bestimmten Zeitperiode 2001 bis 2008 subjektiv
steuerpflichtig waren. Gemäss dem amerikanischen "Internal Revenue
Code" (IRC; Steuergesetz) sind neben "US citizens"
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Seite 9
(USStaatsangehörige) auch "resident aliens" in den USA subjektiv
steuerpflichtig (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010 vom
10. Januar 2011 E. 7.1.1; vgl. auch grundlegend BVGE 2010/64 E. 5.2).
3.3. Des Weiteren müssen die "US persons" an sog. "offshore company
accounts" wirtschaftlich berechtigt gewesen sein, die während des
Zeitraums von 2001 bis 2008 eröffnet und geführt wurden. Die Kriterien
im Anhang zum Staatsvertrag 10 sollen mithin auch dazu dienen, u.a.
diejenigen USSteuerpflichtigen einzubeziehen, die Konten auf den
Namen von OffshoreGesellschaften eröffnen liessen, welche ermöglicht
haben, die steuerlichen Offenlegungspflichten gegenüber den USA zu
umgehen. Vor diesem Hintergrund sind in Anbetracht des nach Art. 31
Abs. 1 VRK einzubeziehenden Ziels und Zwecks des Staatsvertrags 10
unter dem Begriff "offshore company accounts" Bankkonten von
körperschaftlichen Gebilden im erweiterten Sinn zu verstehen, d.h. auch
"offshore"Gesellschaftsformen, die nach Schweizer oder
amerikanischem Gesellschafts und/oder Steuerrecht nicht als eigenes
(Steuer)Subjekt anerkannt würden. Diese Rechtseinheiten bzw.
Einrichtungen müssen lediglich dafür geeignet und in der Lage sein, eine
dauerhafte Kundenbeziehung mit einer finanziellen Institution wie einer
Bank zu führen bzw. "Eigentum zu halten". Als "company" zu gelten
haben daher auch die nach ausländischem Recht errichteten Stiftungen
und Trusts, da beide dieser Rechtseinheiten in der Lage sind, "Eigentum
zu halten" und eine Kundenbeziehung mit einer Bank zu führen (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010 vom 10. Januar 2011
E. 7.2.1). Das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch das UBSKonto
einer Foundation (mit Sitz in Liechtenstein) als "offshore company
account" nach dem Anhang des Staatsvertrags 10 qualifiziert (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 7.2.2,
A5974/2010 vom 14. Februar 2011 E. 3).
3.4. Nicht erheblich ist, ob es sich um eine "nicht operativ tätige"
OffshoreGesellschaft handelt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A
6242/2010 vom 11. Juli 2011 E. 8.3, A7017/2010 vom 16. Juni 2011
E. 6.2.3; A7242/2010 vom 10. Juni 2011 E. 7.4.2.1). Dieser begriffliche
Zusatz wird nur in der Einleitung in Ziff. 1 des Anhangs zum Staatsvertrag
10 verwendet. Darin wird dargelegt, weshalb beim Amtshilfegesuch auf
die klare Identifikation der betroffenen Personen verzichtet wird. Im
Kriterienkatalog für die Kategorie 2/B/b wird der Zusatz, dass die
OffshoreGesellschaft "nicht operativ" sein müsste, aber nicht mehr
genannt, sondern es gilt die Voraussetzung zur Identifikation der unter
A7018/2010
Seite 10
das Amtshilfegesuch fallenden Personen (neben weiteren zu
beachtenden Kriterien) als erfüllt, wenn diese an "offshore company
accounts" wirtschaftlich berechtigt waren (vgl. Ziff. 1 Abs. 2 des Anhangs
zum Staatsvertrag 10).
3.5. Zur Beurteilung, ob eine wirtschaftliche Berechtigung ("beneficially
owned") an einem "offshore company account" vorliegt, ist entscheidend,
inwiefern die "US person" das sich auf dem UBSKonto der "offshore
company" befindliche Vermögen und die daraus erzielten Einkünfte durch
den formellen Rahmen der Gesellschaft hindurch weiterhin wirtschaftlich
kontrollieren und darüber verfügen konnte. Hatte die fragliche "US
person" die Entscheidungsbefugnis darüber, wie das Vermögen auf dem
UBSKonto verwaltet wurde und/oder, ob und bejahendenfalls wie dieses
oder die daraus erzielten Einkünfte verwendet worden sind, hat sich diese
aus wirtschaftlicher Sicht nicht von diesem Vermögen und den damit
erwirtschafteten Einkünften getrennt (KLAUS VOGEL, On Double Taxation
Conventions, 3. Aufl., London/The Hague/Boston 1997, S. 562). Ob und
gegebenenfalls in welchem Umfang die wirtschaftliche Verfügungsmacht
und Kontrolle über das sich auf dem UBSKonto befindliche Vermögen
und die daraus erzielten Einkünfte tatsächlich in der relevanten
Zeitperiode von 2001 bis 2008 vorgelegen haben, ist im Einzelfall anhand
des rein Faktischen zu beurteilen. Insbesondere sind die
heranzuziehenden Kriterien bzw. Indizien auch davon abhängig, welche
(Rechts)form für die "offshore company" gewählt wurde (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 7.3.2).
3.6. Neben der Erfüllung der Identifikationskriterien gemäss Ziff. 1 Bst. B
des Anhangs zum Staatsvertrag 10 hat für die Kategorie 2/B/b zusätzlich
der begründete Verdacht auf "fortgesetzte und schwere Steuerdelikte" zu
bestehen, damit basierend auf dem Anhang zum Staatsvertrag 10
Amtshilfe geleistet werden kann. Letzterer ergibt sich bereits daraus,
dass es eine in das Amtshilfeverfahren einbezogene Person – trotz
(allfälliger) Aufforderung der ESTV – zu beweisen unterliess, ihre
steuerrechtlichen Meldepflichten in Bezug auf ihre Interessen an der
Gesellschaft erfüllt zu haben, indem die ESTV ermächtigt worden wäre,
beim IRS Kopien der FBARErklärungen für die relevanten Jahre
einzuholen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010 vom 10.
Januar 2011 E. 2.3).
Hat die in das Amtshilfeverfahren einbezogene Person der ESTV keine
ausdrückliche Ermächtigung erteilt, beim IRS Kopien ihrer FBAR
A7018/2010
Seite 11
Erklärungen einzuholen, und reicht sie diesbezügliche Unterlagen im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht ein,
so muss – sofern und solange keine ausdrückliche Bestätigung des IRS
vorliegt – aus anderer Quelle ersichtlich sein, dass die Informationen, die
dem IRS angeblich übermittelt wurden, jenen entsprechen, die vom
Amtshilfegesuch umfasst sind (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A
2014/2011 vom 4. August 2011 E. 8.5.2 [mit weiteren Hinweisen], A
6792/2010 vom 4. Mai 2011 E. 8.2.2).
3.7. Bezüglich der Kontoeigenschaften wird im Staatsvertrag 10 verlangt,
dass auf dem UBSKonto innerhalb einer beliebigen Dreijahresperiode,
welche mindestens ein vom Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst,
jährliche Durchschnittseinkünfte von mehr als Fr. 100'000. erzielt
worden sind. Im Sinn des Staatsvertrags 10 werden für die Berechnung
der Durchschnittseinkünfte das Bruttoeinkommen (Zinsen und
Dividenden) und die Kapitalgewinne (die als 50 % der
Bruttoverkaufserlöse berechnet werden) herangezogen. Der Anhang zum
Staatsvertrag 10 legt damit verbindlich fest, wie die Kapitalgewinne für
den Zweck der Kontoanalyse berechnet werden. Es besteht deshalb kein
Raum für den Nachweis der effektiven Gewinne bzw. Verluste (Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 9.1
und A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 8.3.3; zur ganzen Erwägung 4 vgl.
auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6932/2010 vom
27. April 2011 E. 3).
4.
4.1. Gemäss Schlussverfügung der ESTV vom 23. August 2010 hat die
Beschwerdeführerin während mindestens 3 Jahren zwischen 1999 und
2008 bestanden (…). A._______ sei sowohl aufgrund seiner
Staatsbürgerschaft wie auch seines Wohnsitzes in den USA eine "US
person" im Sinne des Anhangs zum Staatsvertrag 10 (…). Er sei an der
Beschwerdeführerin und damit auch an deren Bankkonto mit der
Stammnummer … wirtschaftlich berechtigt gewesen (…). A._______
habe der ESTV keine Ermächtigung erteilt, beim IRS Kopien seiner
FBARErklärungen einzuholen. Allein im Jahr 2000 seien Kapitalgewinne
von mindestens Fr. xxx'xxx.— erzielt worden und damit im Rahmen von
drei aufeinander folgenden Jahren mehr als durchschnittlich
Fr. 100'000.— pro Jahr (…). Da sämtliche Voraussetzungen der
Kategorie 2/B/b erfüllt seien, könne Amtshilfe geleistet werden.
A7018/2010
Seite 12
4.2. Die Beschwerdeführerin vertritt den Standpunkt, die Kriterien der
Kategorie 2/B/b seien vorliegend nicht erfüllt, weil es sich in ihrem Fall
nicht um eine so genannte "nicht operativ tätige OffshoreGesellschaft",
sondern um eine operativ tätige Gesellschaft handle. Wie bereits
dargelegt (E. 3.4), ist nicht darauf abzustellen, ob die Gesellschaft als
"nicht operativ" gilt. Die Beschwerde zielt in diesem Punkt ins Leere.
4.3. Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, die
Deklarationspflicht bezüglich des streitbetroffenen UBSKontos sei erfüllt
worden. Da A._______ daran nicht wirtschaftlich berechtigt, sondern nur
zeichnungsberechtigt gewesen sei, habe er gemäss einer "Notice" des
IRS Frist bis zum 30. Juni 2010 gehabt, um die FBARErklärungen für
das Jahr 2008 und die vorausgehenden Jahre einzureichen. Zum Beweis
ihrer Behauptungen stützt sich die Beschwerdeführerin auf zwei an das
US Department of the Treasury und an den IRS gerichtete Begleitbriefe
vom 21. Mai 2010 eines gewissen B._______ (ohne Unterschrift oder
Angabe der Adresse desselben), wonach sich in der Beilage die FBAR
Erklärungen von A._______ für die Jahre 2003 bis 2008 befinden sollen
(…). Des Weiteren reicht sie Kopien der angeblich dem IRS eingereichten
FBARErklärungen für die Jahre 2003 bis 2008 ins Recht.
Die Vorinstanz stützt ihre Annahme, dass A._______ am streitbetroffenen
UBSKonto wirtschaftlich berechtigt (gewesen) ist, auf die Angaben im
Bankformular A (…). Das Bankformular A stellt einen hinreichenden
Anhaltspunkt für diese Annahme dar (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6242/2010 vom 11. Juli 2011 E. 9.3.1 mit
Hinweisen). Die Beschwerdeführerin reicht keine Urkunden ins Recht, die
diese Annahme klarerweise und entscheidend entkräften würden (vgl. E.
2.3 hiervor). Damit ist davon auszugehen, dass A._______ am
streitbetroffenen UBSKonto wirtschaftlich berechtigt gewesen sein
könnte. In Anbetracht dessen sind die Ausführungen der
Beschwerdeführerin zur angeblich bestehenden Frist bis zum 30. Juni
2010 zur Nachreichung der FBARErklärungen unerheblich.
Aus den Akten ist ersichtlich, dass es A._______ trotz Aufforderung der
ESTV unterliess, diese zu ermächtigen, beim IRS Kopien seiner FBAR
Erklärungen für die relevanten Jahre einzuholen. Eine ausdrückliche
Bestätigung des IRS, wonach FBARErklärungen für die Jahre 2003 bis
2008 eingegangen wären, liegt ebenfalls nicht vor. Deshalb muss sich
aus einer anderen Quelle ergeben, dass die dem IRS übermittelten
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Informationen jenen entsprechen, die vom Amtshilfegesuch erfasst sind
(vgl. E. 3.6 hiervor).
Die an das US Department of the Treasury und an den IRS gerichteten
Begleitschreiben (inklusive Beilagen) sollen laut Beschwerdeführerin "via
certified mail" an die beiden Behörden gesendet worden sein. Zwar
befinden sich im Dossier sowohl Einschreibe als auch
Empfangsbestätigungen (des Departments of Justice und des IRS, beide
datierend vom 1. Juni 2010; …). Mit den Begleitschreiben und den
Einschreibe und Empfangsbestätigungen ist jedoch nicht belegt, dass es
sich bei den übermittelten Informationen tatsächlich um diejenigen
handelte, die der IRS im Amtshilfegesuch verlangte. Aus den
Einschreibe und Empfangsbestätigungen ist nämlich in keiner Weise
erkennbar, welchen Inhalt die übermittelten Informationen tatsächlich
hatten. Deshalb ist im vorliegenden Amtshilfeverfahren mit der Vorinstanz
davon auszugehen, dass bezüglich des streitbetroffenen UBSKontos die
Deklarationspflicht nicht erfüllt wurde. Der Beschwerdeführerin bleibt es
unbenommen, die Erfüllung der Deklarationspflicht vor den US
amerikanischen Behörden zu belegen.
4.4. Auch die übrigen Voraussetzungen zur Gewährung der Amtshilfe
sind erfüllt. A._______ ist unbestrittenermassen eine "US person" im
Sinne des Staatsvertrag 10. Die Beschwerdeführerin und ihr Konto haben
gemäss den an die ESTV eingereichten Bankunterlagen während
mindestens 3 Jahren zwischen 1999 und 2008 bestanden. Gemäss der
Dossieranalyse der Vorinstanz sind auf dem Konto der
Beschwerdeführerin allein im Jahr 2000 Kapitalgewinne von mindestens
Fr. xxx'xxx.— erzielt worden. Die durchschnittlichen Einkünfte im Rahmen
von drei aufeinander folgenden Jahren überstiegen damit den Betrag von
Fr. 100'000.—. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet
und ist abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf
Fr. 15'000.— festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 20'000.— zu
verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG e contrario).
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6.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten ans das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 15'000.— werden der
Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 20'000.— verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 5'000.— wird der
Beschwerdeführerin zurückerstattet. Diese wird ersucht, dem
Bundesverwaltungsgericht eine Auszahlungsstelle bekannt zu geben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (RefNr. …; Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Charlotte Schoder Alexander Misic
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