Abtei lung I
A-70/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . A u g u s t 2 0 1 0
Richter Beat Forster (Vorsitz), Richter Alain Chablais,
Richter André Moser,
Gerichtsschreiberin Beatrix Schibli.
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Rainer Hager,
Schweiger Advokatur/Notariat, Dammstrasse 19,
6300 Zug,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB, Infra-
struktur, Recht, Kasernenstrasse 95/97, Postfach,
8021 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Verkehr BAV, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Plangenehmigung (Ausrüstung der Strecke Zug - Arth
Goldau mit Bahnfunk GSM-Rail).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-70/2010
Sachverhalt:
A.
Am 7. September 2007 reichten die Schweizerischen Bundesbahnen
(SBB) beim Bundesamt für Verkehr (BAV) ein Plangenehmigungs-
gesuch zur Ausrüstung der Strecke Zug – Arth Goldau mit dem
digitalen Mobilfunksystem "Global System of Mobile Communications-
Rail" (GSM-R) ein. Gemäss Auflageprojekt sollen fünf Basisstationen –
unter anderem eine in Zug Oberwil – sowie 17 abgesetzte Antennen-
standorte errichtet werden.
B.
Das BAV genehmigte am 12. November 2009 das Projekt der SBB mit
Auflagen und Vorbehalten und wies dagegen erhobene Einsprachen
ab, soweit es darauf eintrat.
C.
A._______, einer der unterlegenen Einsprecher, liess gegen diesen
Entscheid am 6. Januar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde einreichen. Darin lässt er beantragen, die Plan-
genehmigung sei in Bezug auf den Standort Zug Oberwil (ZGOW)
aufzuheben, eventualiter sei es den SBB zu verbieten, die strittige An-
lage zu erweitern und privaten Mobilfunkbetreibern entgeltlich oder
unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Subeventualiter seien die SBB
zu verpflichten, die Resultate der Abnahmemessungen über die
Strahlungswerte den Einsprechenden und dem Beschwerdeführer zur
Einsichtnahme vorzulegen; alles unter Kosten- und Entschädigungs-
folgen zu Lasten der SBB und/oder des BAV.
Die Beschwerde wird zusammengefasst mit einer ungenügenden
Standortevaluation, einer Verletzung des Orts- und Landschaftsbildes
sowie einer unzulässigen Mitbenützung der geplanten Funkanlage
durch Dritte begründet.
D.
Das Bundesamt für Verkehr (Vorinstanz) beantragt mit Vernehm-
lassung vom 12. Februar 2010 die Abweisung der Beschwerde.
E.
Die SBB (Beschwerdegegnerin) beantragen am 18. Februar 2010
Seite 2
A-70/2010
ebenfalls die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge, soweit
darauf einzutreten sei.
F.
Angefragt als Fachbehörde des Bundes nahm das Bundesamt für
Umwelt (BAFU) am 19. Februar 2010 Stellung. Es hält fest, dass aus
seiner Sicht die bundesrechtlichen Umweltvorschriften im an-
gefochtenen Entscheid korrekt angewendet worden seien.
G.
Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 10. Mai 2010 an der
Beschwerde fest.
H.
Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin verzichteten am 28. Mai
bzw. 10. Juni 2010 auf die Einreichung einer Duplik.
I.
Am 16. Juni 2010 teilte der Instruktionsrichter den Verfahrensbe-
teiligten mit, dass die Angelegenheit als spruchreif erachtet werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt dieses Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vor-
instanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Die
Verfügungen des BAV im Bereich der Plangenehmigungen nach
Art. 18 ff. des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG,
SR 742.101) sind vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Das Ver-
fahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt.
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG be-
rechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist
und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
Seite 3
A-70/2010
hat. Wer Beschwerde führt, muss materiell beschwert, d.h. in Inte-
ressen rechtlicher oder tatsächlicher Natur betroffen sein. Bei Mobil-
funkanlagen gelten grundsätzlich alle Personen als in besonderer Wei-
se betroffen, die innerhalb eines Perimeters wohnen, in dem eine
Strahlung von bis zu 10 % des Anlagegrenzwertes erzeugt werden
kann, wobei auf den massgebenden Betriebszustand der Anlage und
die Verhältnisse in der Hauptstrahlrichtung abzustellen ist (HEINZ
AEMISEGGER, Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Standort-
gebundenheit und Standortplanung von Mobilfunkanlagen, Schriften-
folge der Schweizerischen Vereinigung für Landesplanung VLP-
ASPAN, Nr. 2/08, S. 20). Vorausgesetzt ist aber auch eine formelle
Beschwer, d.h. eine beschwerdeführende Partei muss am Verfahren
vor der Vorinstanz teilgenommen haben oder es müssen ihr Partei-
rechte verweigert worden sein (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG i.V.m.
Art. 18f Abs. 1 EBG).
Der Beschwerdeführer ist – zusammen mit seiner Ehefrau – Gesamt-
eigentümer eines überbauten Grundstückes und dreier nicht über-
bauten Grundstücke, die in unmittelbarer Nähe zum geplanten
Antennenstandort ZGOW0 auf beiden Seiten der fraglichen Bahnlinie
liegen bzw. an das Bahngrundstück direkt angrenzen. Alle Grund-
stücke liegen ganz oder zumindest grösstenteils innerhalb des zur
Einsprache berechtigenden Perimeters von 313 m (vgl. Standort -
datenblatt NIS vom 24. April 2009). Der Beschwerdeführer ist somit als
Grundeigentümer durch die angefochtene Verfügung ohne weiteres
materiell berührt und – da er mit seinen Anträgen im Einsprachever-
fahren unterlegen ist – auch formell beschwert.
1.3 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht (Art. 50 und 52 VwVG)
eingereichte Beschwerde vom 6. Januar 2010 – der angefochtene
Entscheid vom 12. November 2009 wurde dem Beschwerdeführer
gemäss Beleg "Track & Trace" der Post erst am 23. November 2009
zugestellt, womit die 30-tägige Beschwerdefrist unter Berücksichtigung
der Gerichtsferien (Art. 22a VwVG) eingehalten wurde – ist somit
grundsätzlich (vgl. jedoch E. 4.4.3) einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvoll-
ständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Ange-
Seite 4
A-70/2010
messenheit hin (Art. 49 VwVG). Es auferlegt sich allerdings dann eine
gewisse Zurückhaltung, wenn unter anderem technische Fragen zu
beurteilen sind und wenn der Entscheid der Vorinstanz mit Amts-
berichten bzw. Stellungnahmen der Fachstellen des Bundes überein-
stimmt. Sachkundige Auskünfte einer Amtsstelle werden nur dann
inhaltlich näher überprüft und es wird nur dann von ihnen abgewichen,
wenn dafür stichhaltige Gründe, also etwa offensichtliche Mängel oder
innere Widersprüche, gegeben sind (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, Rz. 290; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer]
A-2422/2008 vom 18. August 2008 E. 7.2). Allerdings muss sicher-
gestellt sein, dass das Gericht auch Verwaltungsentscheide, die
überwiegend auf Ermessen beruhen, wirksam überprüfen kann (Urteil
des Bundesgerichts 1C_309/2007 vom 29. Oktober 2008 E. 2.1.1 mit
Hinweisen). Es ist ohne weiteres zulässig, bei der Prüfung natur-
wissenschaftlicher und technischer Fragen auf die Berichte und Stel-
lungnahmen der vom Gesetzgeber beigegebenen sachkundigen Ins-
tanzen abzustellen. Ergänzende Beweiserhebungen in Form von Ex-
pertisen sind denn auch nur ausnahmsweise und nur dort vorzu-
nehmen, wo die Klärung der umstrittenen Sachverhaltsfrage für die
rechtliche Beurteilung unabdingbar ist (Urteil des Bundesgerichts
1E.1/2006 vom 12. April 2006 E. 5 mit weiteren Hinweisen; Urteile des
BVGer A-2016/2006 vom 2. Juli 2008 E. 15.5.1 und A-5466/2008 vom
3. Juni 2009 E. 4.1).
3.
Die genehmigten 5 Basisstationen samt 17 abgesetzten Antennen-
standorten – in der Plangenehmigung (S. 6, 7 und 24) wird der ab-
gesetzte Antennenstandort ZGOW0A1 abweichend vom Auflage-
projekt (S. 12 und 14) als sechste Basisstation erfasst – sind Teil des
Ausbauprojekts der Beschwerdegegnerin, ihr gesamtes Schienennetz
mit digitalem Mobilfunk GSM-R auszurüsten. Sie sollen der lücken-
losen Funkversorgung auf der Bahnstrecke Zug – Arth Goldau dienen.
Mit der in Zug Oberwil geplanten Funkanlage (ZGOW), die eine
Basisstation bei Bahn-km 2.789 (ZGOW0) und eine abgesetzte Station
bei Bahn-km 1.338 im Bereich der projektierten Haltestelle Casino im
Ortsteil Frauenstein (ZGOW0A1) umfasst, soll die Funkversorgung der
Teilstrecke Zuger Stadttunnel Nord – Walchwil Hörndli sichergestellt
werden.
Seite 5
A-70/2010
3.1 Vorliegend strittig ist einzig der Standort der Basisstation ZGOW0.
An diesem Standort ist der Bau eines Funkmasts mit einer Gesamt-
höhe von 19.05 m über Schienenoberkante (SOK) 5,50 m entfernt von
der Gleisachse vorgesehen, der in 17 m Höhe mit zwei GSM-R
Antennen mit Azimut 15˚ und 180˚ bestückt werden soll. Die Sende-
anlage soll in einer direkt neben dem Antennenmast neu zu er-
stellenden, 2.36 m hohen Technikkabine (ab SOK) mit den Massen
2.60 m x 2.00 m eingebaut werden. Zusätzlich sollen die benötigten
Zuleitungen zur Anbindung an das bestehende Strom- und Glasfaser-
netz der Beschwerdegegnerin erstellt werden (vgl. zum Ganzen
Technischer Bericht sowie Pläne vom 29. August 2007 zum Standort
Zug Oberwil).
3.2 Die strittige Anlage ZGOW0 dient in der genehmigten Ausführung
einzig dem Bahnbetrieb (vgl. E.6.1), weshalb sie als Eisenbahnanlage
im Sinne von Art. 18 EBG gilt. Die für den Dienst von Bahnunter-
nehmungen notwendigen Fernmeldeanlagen unterliegen in allen
Fällen der Plangenehmigung nach Art. 18-18i EBG (Art. 22 EBG). Die
Eisenbahnanlage untersteht somit grundsätzlich der Eisenbahnhoheit
des Bundes und nicht dem kommunalen und kantonalen Planungs-
recht (Art. 18 Abs. 4 EBG; BGE 115 Ib 166 E. 3 und E. 4; Urteil des
Bundesgerichts 1A.140/2003 vom 18. März 2004 E. 2.5; BENJAMIN
WITTWER, Bewilligung von Mobilfunkanlagen, Zürich 2006, S. 137;
Urteile des BVGer A-924/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 2.1 und A-
2422/2008 vom 18. August 2008 E. 4).
3.3 Der Beschwerdeführer behauptet im Wesentlichen eine un-
zureichende bzw. falsche Standortevaluation. Nachfolgend ist zu
prüfen, ob der genehmigte Standort mit dem Bundesrecht – vorab den
Vorschriften über den Umweltschutz sowie über den Ortsbild- und
Landschaftsschutz – vereinbar ist.
4.
Der Immissionsschutz ist bundesrechtlich im Umweltschutzgesetz vom
7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) und den gestützt darauf er-
lassenen Verordnungen geregelt. Für den Schutz vor schädlicher oder
lästiger nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester An-
lagen erzeugt wird, hat der Bundesrat die Verordnung vom
23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung
(NISV, SR 814.710) erlassen. Diese regelt insbesondere auch die
Immissionen von Mobilfunksendeanlagen (vgl. Ziff. 6 Anhang 1 NISV).
Seite 6
A-70/2010
Die Regelung ist abschliessend und die Anordnung einer weiter-
gehenden vorsorglichen Emissionsbegrenzung unzulässig (BGE 133 II
321 E. 4.3.4, BGE 126 II 399 E. 3c; AEMISEGGER, a.a.O., S. 3), so dass
für das kommunale und kantonale Recht insoweit kein Raum bleibt
(WITTWER, a.a.O., S. 91 f.).
4.1 Gemäss Art. 1 Abs. 2 USG sind im Sinne der Vorsorge Ein-
wirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu
begrenzen. Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen
werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissions-
begrenzungen, Art. 11 Abs. 1 USG). Unabhängig von der bestehenden
Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu
begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaft-
lich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). In Konkretisierung dieser Be-
stimmung müssen nach Art. 4 Abs. 1 NISV Anlagen so erstellt und be-
trieben werden, dass sie die in Anhang 1 festgelegten vorsorglichen
Emissionsbegrenzungen einhalten. Für die Beurteilung der schäd-
lichen oder lästigen Einwirkungen hat der Bundesrat in der NISV Im-
missionsgrenzwerte festgelegt (Art. 13 Abs. 1 USG). Während diese
nach Anhang 2 überall dort zu beachten sind, wo sich Menschen auf-
halten können (Orte für kurzfristigen Aufenthalt [OKA], Art. 13 Abs. 1
NISV), müssen die Anlagegrenzwerte ausschliesslich an Orten mit
empfindlicher Nutzung (OMEN) eingehalten werden (Ziff. 65 Anhang 1
NISV). Das Bundesgericht hat die Anlage- und Immissionsgrenzwerte
gemäss NISV wiederholt als verfassungs- und gesetzeskonform be-
urteilt (BGE 126 II 399 E. 4, Urteil des Bundesgerichts 1A.218/2004
vom 29. November 2005 E. 3, Urteil des Bundesgerichts 1A.129/2006
vom 10. Januar 2007 E. 6 mit Hinweisen).
4.2 Der Inhaber einer Anlage, für die Anhang 1 Emissions-
begrenzungen festlegt, hat im Bewilligungsverfahren ein Standort-
datenblatt einzureichen, welches unter anderem Angaben über die von
der Anlage erzeugte Strahlung am höchstbelasteten OKA sowie an
den drei höchstbelasteten OMEN enthält (Art. 11 Abs. 2 Bst. c Ziff. 1
und Ziff. 2 NISV).
4.3 Beim OKA am Fuss der strittigen Anlage ZGOW0 soll gemäss
Standortdatenblatt NIS die elektrische Feldstärke maximal 2.12 V/m
betragen. Sie unterschreitet damit den Immissionsgrenzwert von 42
V/m (vgl. Vollzugsempfehlung zur NISV, hrsg. vom BUWAL, Bern 2002,
Ziff. 2.2.3) mit einer Ausschöpfung von 5.04 % deutlich. Der für OKA
Seite 7
A-70/2010
massgebende Immissionsgrenzwert wird damit eingehalten. Was die
ermittelte Strahlung an Orten mit empfindlicher Nutzung angeht, so
beträgt diese an den OMEN Nr. 5 bis 8, die für die Grundstücke des
Beschwerdeführers massgebend sind, 22.3 % (OMEN Nr. 5), 95.3 %
(OMEN Nr. 6), 61.3 (OMEN Nr. 7 und 40.9 % (OMEN Nr. 8) des An-
lagegrenzwertes von 4.0 V/m. Beim OMEN Nr. 6 wurde eine absolute
elektrische Feldstärke von 3.81 V/m rechnerisch ermittelt.
4.4 In diesem Zusammenhang wendet der Beschwerdeführer ein, die
massgeblichen Grenzwerte würden am genehmigten Standort bereits
zu 95 % ausgeschöpft. Wie diese Berechnungen zustande gekommen
seien und ob mit den rechnerischen Prognosen den topographischen
Gegebenheiten – das Gelände steige unmittelbar neben dem
projektierten Standort steil an und eines seiner Grundstücke liege 4 m
über dem Bahntrassee – voll Rechnung getragen worden sei, sei nicht
nachvollziehbar. Eine Wiedereinzonung dieses Grundstückes könnte
einen Rückbau der Antennenanlage zur Folge haben. Die Standort-
evaluation lasse auch ausser Acht, dass sich unmittelbar neben dem
genehmigten Standort im Abstand von nur 2 m zwar noch nicht über-
bautes, aber erschlossenes Bauland von ihm befinde.
4.4.1 Die zuständige Fachbehörde des Bundes – das BAFU – hat das
Standortdatenblatt überprüft und die darin enthaltenen rechnerischen
Prognosen als korrekt bezeichnet. Der Beschwerdeführer vermag
keine stichhaltigen Einwände gegen die Berechnungen vorzubringen.
Weil keine offensichtlichen Mängel oder inneren Widersprüche er-
kennbar sind, besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Ver-
anlassung, an der Richtigkeit des Standortdatenblattes zu zweifeln.
Die OMEN Nr. 6, 7 und 8 wurden auf dem vom Beschwerdeführer ge-
nannten erschlossenen, aber noch nicht überbauten Grundstück (GB-
Nr. X.) für ein zweigeschossiges Gebäude in der Wohnzone W2b
angenommen. Damit wurde entgegen den Bedenken des Be-
schwerdeführers auch dem Umstand, dass diese Bauparzelle direkt an
das Bahngrundstück anstösst und in unmittelbarer Nähe zur ge-
nehmigten Sendeanlage liegt, Rechnung getragen. Dass die Wahl der
OMEN nicht korrekt erfolgt ist, behauptet der Bescherdeführer nicht.
Was die Genauigkeit der Berechnungen angeht, ist Folgendes in Be-
tracht zu ziehen:
4.4.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die
Bewilligung einer neuen Anlage in erster Linie die rechnerische
Seite 8
A-70/2010
Strahlungsprognose massgeblich, während einer Abnahmemessung
lediglich eine Kontrollfunktion zukommt. Diese wird dann im Sinne
einer zusätzlichen Kontrolle angeordnet, wenn die rechnerische
Prognose an einem OMEN 80 % des Anlagegrenzwertes erreicht
(Urteile des Bundesgerichts 1C_244/2007 vom 10. April 2008 E. 4.6
sowie 1A.118/2005 vom 12. Dezember 2005 E. 5; vgl. auch Vollzugs-
empfehlung zur NISV, Ziff. 2.1.8; vgl. auch Urteil des BVGer A-
2422/2008 vom 18. August 2008 E. 10 f.). Die Abnahmemessung dient
der Prüfung, ob die tatsächliche NIS-Belastung von der im Standort -
datenblatt berechneten abweicht, beispielsweise aufgrund von
Beugungen und Reflexionen der Strahlungsausbreitung, die bei der
rechnerischen Immissionsprognose nicht berücksichtigt werden
können (AEMISEGGER, a.a.O., S. 6). Vorliegend hat die Vorinstanz mit der
Auflage 2.5 in der Plangenehmigungsverfügung für den OMEN Nr. 6
des Standortes ZGOW0 eine solche Abnahmemessung angeordnet
und damit den immissionsrechtlichen Anforderungen Genüge getan.
Nachträgliche Messungen für die OMEN Nr. 5, 7 und 8 sind auf Grund
der rechnerischen Unterschreitung der Schwelle von 80 % des An-
lagegrenzwertes nicht erforderlich.
4.4.3 Mit dem Subeventualantrag verlangt der Beschwerdeführer, die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Resultate der Ab-
nahmemessungen den Einsprechenden und ihm vorzulegen. Die Vor-
instanz hat diesbezüglich angeordnet, die Abnahmemessung sei
(bloss) ihr vorzulegen. In der Vernehmlassung ist sie auf den Sub-
eventualantrag nicht eingegangen. Gestützt auf die Grundsätze zum
rechtlichen Gehör in einem hängigen Verwaltungsverfahren hat der
Beschwerdeführer Anspruch auf Einsicht in alle entscheidrelevanten
Akten (BERNHARD WALDMANN / MAGNUS OESCHGER, in: Praxiskommentar
VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 26 N 57
ff.). Vorliegend hat die Vorinstanz die Frage, ob der Anlagegrenzwert
am OMEN Nr. 6 tatsächlich eingehalten wird oder weitere Schutz-
massnahmen anzuordnen sind, von zusätzlichen Abklärungen ab-
hängig gemacht, die nach Inbetriebnahme der Anlage in einem nach-
folgenden (Kontroll-)Verfahren durchzuführen sind. Dem Beschwerde-
führer steht das Recht zu, Kenntnis über das Ergebnis dieser Ab-
klärungen bzw. Einsicht in die Abnahmemessung zu erhalten. Weil es
sich formell gesehen beim bereits angeordneten Kontrollverfahren
nicht um ein eigenständiges, neues Verfahren wie etwa bei einem
Vollstreckungsverfahren (vgl. WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., Art. 26 N 48
Fn 116) handelt, hätte die Vorinstanz dem Akteneinsichtsrecht
Seite 9
A-70/2010
Rechnung tragen müssen. Der Subeventualantrag des Beschwerde-
führers ist deshalb im Grundsatz gutzuheissen. Soweit er hingegen
Einsicht nicht nur in die Messresultate für den OMEN Nr. 6 und
darüber hinaus nicht nur für sich, sondern auch für die übrigen Ein-
sprechenden verlangt, ist sein Beschwerdeinteresse nicht schutz-
würdig i.S.v. Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG bzw. eine Anfechtung seiner
Dispositionsbefugnis entzogen, weil er nicht eigene Interessen geltend
macht (vgl. VERA MARANTELLI-SONANINI / SAID HUBER, in: Praxiskommentar
VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 48 N 34).
In diesem Umfang ist auf den Subeventualantrag nicht einzutreten.
4.4.4 Mit der Beschwerdegegnerin und dem BAFU ist einig zu gehen,
dass das oberhalb der Bahnlinie liegende Grundstück des Be-
schwerdeführers (GB-Nr. Y.) derzeit weder überbaut noch eingezont ist
und deshalb auch keine Orte mit empfindlicher Nutzung im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 NISV aufweist. Damit bestand keine Pflicht, dieses
Grundstück bei der Erhebung der NIS-Belastung zu berücksichtigen.
Dass offenbar infolge einer Rückzonung derzeit noch ein kantonales
Entschädigungsverfahren betreffend materieller Enteignung hängig ist,
vermag daran nichts zu ändern, fehlen doch konkrete Anhaltspunkte
für eine unmittelbar bevorstehende Wiedereinzonung. Eine solche hält
der Beschwerdeführer bloss für nicht ausgeschlossen.
4.5 Festzustellen ist damit, dass der genehmigte Antennenstandort
ZGOW0 aus Sicht des Umweltschutzrechts nicht zu beanstanden ist.
4.6 Im Zusammenhang mit dem Standortdatenblatt bringt das BAFU
vor, dieses sei vor Inkrafttreten der aktuellen Fassung der NISV (AS
2009 3565) erstellt worden. Im Zusatzblatt 1 werde der Perimeter der
Anlage entsprechend der Vollzugsempfehlung 2002 korrekt mit 31,3 m
angegeben. In der seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung der
NISV werde der Umfang der Mobilfunkanlagen neu nach Massgabe
von Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 1 – 4 NISV bestimmt, so dass der Perimeter
der Anlage, die aus einer einzigen Antennengruppe bestehe, nun
47,0 m betrage. Das Standortdatenblatt sei entsprechend anzupassen.
Wie das BAFU selber ausführt, hätte diese Aktualisierung keine Aus-
wirkungen auf die Berechnungen der NIS für OKA und OMEN. Mit der
fraglichen NISV-Änderung wird neu definiert, unter welchen Be-
dingungen benachbarte Mobilfunkantennen als eine Anlage gelten.
Die Übergangsbestimmung in Art. 20 NISV regelt nicht, in welchen
Seite 10
A-70/2010
Fällen das Standortdatenblatt anzupassen ist. Gemäss Ziff. 2 des bei-
gelegten Rundschreibens vom 22. Juli 2009 zur Änderung der NISV
empfiehlt das BAFU bei der Überarbeitung des Standortdatenblattes
im Rahmen eines hängigen Genehmigungs- oder Beschwerde-
verfahrens Zurückhaltung. Eine Überarbeitung sei nur nötig, wenn das
Projekt nach neuem Recht mit Sicherheit oder wahrscheinlich nicht
mehr bewilligungsfähig wäre oder sich wegen dem Einbezug bereits
bestehender Mobilfunkantennen der Einspracheperimeter vergrössere.
Weil vorliegend solche Gründe offensichtlich nicht vorliegen, sieht das
Bundesverwaltungsgericht davon ab, die Beschwerdegegnerin förmlich
anzuweisen, das Standortdatenblatt zu aktualisieren.
5.
Der Beschwerdeführer bemängelt, der 19 m hohe Antennenmast un-
mittelbar am Rande der Landschaftsschutzzone wirke sich negativ auf
die Landschaft aus. Der olivgrüne Anstrich verstärke den Kontrast
noch. Kanton und Stadt Zug hätten ebenfalls geltend gemacht, der
Standort sei landschaftlich sehr exponiert. Eine Verschiebung des
Antennenmastes in Richtung Süden sei die landschaftlich bessere
Lösung. Unklar sei, weshalb die Beschwerdegegnerin gerade auf den
genehmigten Standort in unmittelbarer Nähe zu überbauten Grund-
stücken gekommen sei. Ob und welche Alternativstandorte effektiv
geprüft worden seien und weshalb diese nicht geeignet sein sollten,
sei nicht ersichtlich. Gemäss dem im Kanton Zug geltenden
Kaskadenprinzip seien neue Antennenanlagen möglichst ausserhalb
des Wohn- und Baugebietes zu erstellen. Als solcher Alternativstand-
ort hätte das Futtersilo beim Bröchlihof, welcher der Stadt Zug gehöre,
berücksichtigt werden müssen. Dieser Standort würde die Landschaft
nicht stören und könnte auch Fernmeldedienstanbieterinnen zur Ver-
fügung gestellt werden. Auch sei es unterlassen worden, die Mit -
benutzung einer bereits bestehenden Funkantenne in der Nähe zu
prüfen, z.B. auf einem der beiden Hochhäuser in der Leimatt. Dass die
GSM-R Versorgung von diesem Standort aus technisch möglich sei,
belege eine Standortbegründung der Swisscom AG aus dem Jahre
2005. In diesem Zusammenhang hätte Art. 36 Abs. 2 des Fernmelde-
gesetzes vom 30. April 1997 (FMG, SR 784.10) berücksichtigt werden
müssen. Die auf die Stellungnahme des BAFU hin geprüfte Ver-
schiebung des Standortes um 300 m nach Süden sei mit der Be-
gründung verworfen worden, es seien zusätzlich vier Repeater nötig.
Die befürchteten Mehrkosten seien allerdings nicht ausgewiesen
worden, so dass der Beschwerdeführer auch keine allfällige Be-
Seite 11
A-70/2010
teiligung habe vorschlagen können. Die Behauptung, die vier kleinen
Repeater würden das Landschaftsbild stärker beeinträchtigen als die
genehmigte 19 m hohe Antenne, werde bestritten. Unklar sei zudem,
weshalb bei einer Standortverschiebung um bloss 300 m gleich vier
Repeater nötig seien. Indem sich die Vorinstanz kritiklos von den
Forderungen der Beschwerdegegnerin habe leiten lassen, ohne sich
selber über die tatsächlichen Verhältnisse zu vergewissern, habe sie
nicht sachgerecht über die Standortfrage entschieden. Es liege eine
grob fehlerhafte bzw. gegen das Willkürverbot von Art. 9 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) verstossende Standortevaluation und Entscheid-
begründung vor.
5.1 Die Vorinstanz bestreitet eine ungenügende Entscheid-
begründung. Sie habe sich mit den entscheidwesentlichen Einwänden
auseinandergesetzt. Die Beschwerdegegnerin habe überzeugend
dargelegt, weshalb sie dem beantragten Standort gegenüber den ge-
prüften Alternativen den Vorzug gegeben habe. Zusammen mit den
Fachbehörden des Bundes und des Kantons Zug teile die Vorinstanz
diese Einschätzung. Ästhetische und nicht wirtschaftliche Über-
legungen hätten den Ausschlag gegeben. Die Beschwerdegegnerin
habe Anspruch auf Genehmigung eines bewilligungsfähigen Bahn-
funkprojekts, selbst wenn Alternativstandorte denkbar wären. Eine
fehlerhafte Standortprüfung sei darin nicht zu erblicken und schon gar
nicht ein Verstoss gegen das Willkürverbot.
5.2 Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass bei der Stand-
ortwahl vorab die topographischen Voraussetzungen entscheidend
seien. Vorliegend würden der Zugersee, der Zugerberg, das kurven-
reiche Bahntrassee und die vorhandenen Gebäudekomplexe die
Funkversorgung erschweren. Zudem würden durch mögliche Inter-
ferenzen, also Störungen der Standorte untereinander, nur eine be-
grenzte Anzahl Standorte zur Verfügung stehen. Im Übrigen sei die
Funktionalität des GSM-R Netzes für den Bahnbetrieb zwingend not-
wendig und stelle hohe Anforderungen an die Verfügbarkeit der An-
lagen. Die Bahnfunkversorgung werde ausschliesslich entlang der
Bahnstrecke benötigt und sei nicht mit mit einer Flächenabdeckung
eines privaten Mobilfunkanbieters vergleichbar. Auf die von der Stadt
Zug und vom BAFU empfohlene Verschiebung des Standortes in
Oberwil sei sie eingegangen. Weil sich aber im Detailkonzept gezeigt
habe, dass für den Alternativstandort nebst der Basisstation vier zu-
Seite 12
A-70/2010
sätzliche abgesetzte Repeater notwendig gewesen wären, um die
geforderte Funkabdeckung zu erreichen, sei diese Alternative weg-
gefallen. Zudem würde dieser Alternativstandort die "Gewässer-
schutzzone" und die "Zone des öffentlichen Interesses für Erholung
und Freihaltung" belasten und er befände sich nach wie vor am Rande
der Landschaftszone. Weiter wäre neben den zusätzlich benötigten
vier abgesetzten Standorten in jedem Fall immer noch die Basisstation
erforderlich. Die Antennenmontage auf den bestehenden Fahrleitungs-
masten sei wegen der minimalen Antennenhöhe und wegen den ge-
mäss Art. 38 der Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische
Leitungen (LEV, SR 734.31) geltenden Sicherheitsabständen zur
Übertragungsleitung, die oben an den Fahrleitungsmasten platziert
sei, nicht möglich. Für die abgesetzten Standorte seien somit ebenfalls
Funkmasten erforderlich. Das Landschaftsbild werde mit fünf
Antennenstandorten statt einem stärker beeinträchtigt. Zudem würden
unnötige zusätzliche Kosten verursacht. Schliesslich seien Bahnfunk-
antennen – auch wenn sie entlang der Fahrleitungen erstellt würden –
ebenso wie andere Mobilfunkantennen zwangsläufig aus der Ferne
sichtbar, gehörten aber gemäss Rechtsprechung grundsätzlich zum
Ortsbild. Aus diesen Gründen hätten die Behörden des Bundes und
des Kantons Zug ihre anfänglichen Bedenken gegen den strittigen
Standort abgelegt. Weil dieser bewilligungsfähig sei, müssten keine
weiteren Varianten geprüft werden. Ohnehin sei sie auf alternative
Standorte eingegangen und habe diese in der Stellungnahme an die
Vorinstanz vom 20. Januar 2009 unter Beilage von Fotomontagen
ausführlich dokumentiert.
5.3 Die eisenbahnrechtliche Plangenehmigung stellt eine Bundesauf-
gabe im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom
1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) dar.
Nach Art. 3 NHG sorgen der Bund, seine Anstalten und Betriebe so-
wie die Kantone bei der Erfüllung von Bundesaufgaben dafür, dass
das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten so-
wie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das all-
gemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten
bleiben (Abs. 1). Sie erfüllen diese Pflicht unter anderem, indem sie
eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten
oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Abs. 2 Bst. a). Die Pflicht
zur Schonung des heimatlichen Orts- und Landschaftsbildes gilt un-
abhängig davon, ob ein Objekt von nationaler, regionaler oder lokaler
Bedeutung betroffen ist (Abs. 3 i.V.m. Art. 4 NHG). Das Gebot der un-
Seite 13
A-70/2010
geschmälerten Erhaltung beschränkt sich dagegen im Wesentlichen
auf Objekte von nationaler Bedeutung (Art. 6 NHG).
5.3.1 Weil vorliegend kein Objekt eines Bundesinventars nach Art. 6
NHG betroffen ist, sind die Auswirkungen auf die Landschaft und das
Ortsbild nach Art. 3 NHG zu beurteilen. Diesbezüglich ist in Betracht
zu ziehen, dass der strittige Antennenstandort am Rande des
Siedlungsgebiets liegt und die Bahnlinie im fraglichen Bereich auf der
Ostseite an eine kantonale Landschaftsschutzzone angrenzt. Weil der
Funkmast mit 19 m Höhe die bestehenden Fahrleitungsinstallationen
und wegen der erhöhten Lage am ansteigenden Gelände auch das
Siedlungsband sowie die Masten der Strassenbeleuchtung deutlich
überragt, ist nach Würdigung der in den Akten enthaltenen Fotos dem
Beschwerdeführer insofern zu folgen, als die Antennenanlage am frag-
lichen Standort markant in Erscheinung tritt und als Folge davon ins-
besondere vom See her das Landschaftsbild beeinträchtigt wird. Diese
Feststellung haben denn auch bereits das BAFU und der Kanton Zug
gemacht und deshalb ursprünglich eine Standortverschiebung in
Richtung Süden in den Bereich der Haltestelle Zug Oberwil beantragt.
Damit stellt sich die Frage, ob vorliegend eine landschafts-
schonendere, für die Beschwerdegegnerin aber dennoch zumutbare
Alternative in Betracht fällt.
5.3.2 Unbestritten ist die Beschwerdegegnerin aus funktechnischen
und damit bahnbetrieblichen Gründen auf eine Basisstation in Zug
Oberwil angewiesen. Was den konkreten Standort angeht, so hat sie in
der Vernehmlassung überzeugend aufgezeigt, dass sie durch die
topografischen Gegebenheiten und die funktechnischen An-
forderungen bei der Standortwahl beträchtlich eingeschränkt war.
Entschieden hat sie sich für einen aus funktechnischer Sicht optimalen
Standort. Auf Antrag des Kantons Zug und des BAFU hin hat sie als
Alternative dazu eine Reduktion der Masthöhe am geplanten Standort,
eine Verschiebung des Standortes um 300 m in südlicher Richtung in
den Bereich der Haltestelle Zug Oberwil sowie eine Verschiebung in
südlicher Richtung um 150 m geprüft (vgl. ihre vorinstanzliche
Stellungnahme vom 20. Januar 2009). Die Behauptung des Be-
schwerdeführers, ob und welche Alternativen effektiv geprüft worden
seien, sei nicht ersichtlich, erweist sich damit als unbegründet. Den
Alternativen ist gemeinsam, dass bis zu vier zusätzliche Standorte für
Signalverstärker (Repeater) erforderlich wären, um die für einen
sicheren Bahnbetrieb notwendige Funkabdeckung dennoch zu ge-
Seite 14
A-70/2010
währleisten. Mit den zusammen mit der Vernehmlassung eingereichten
Abdeckungsplänen (Coverage ZGOW) belegt die Beschwerdegegnerin
dies für die Variante Haltestelle Zug Oberwil. Ihren Standpunkt, dass
der Funkempfang einen Pegel von 68 dBuV/m erreichen muss und nur
in Ausnahmefällen auf Nebenstrecken auf einer Länge bis ungefähr
100 m kurze Versorgungseinbussen und Pegelwerte bis minimal 49
dBuV/m zulässig sind, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in
früheren Urteilen bestätigt (vgl. Urteile des BVGer A-8435/2007 vom 4.
August 2008 E. 9.4 und A-55/2008 vom 6. Juni 2008 E. 7.2.4). Der
nicht weiter begründete Vorwurf des Beschwerdeführers gegen die
Notwendigkeit zusätzlicher Signalverstärker und deren Anzahl erweist
sich damit als nicht stichhaltig.
5.3.3 Die Variante Haltestelle Zug Oberwil hätte gemäss Einschätzung
des Kantons Zug vom 8. Januar 2008 den Vorteil, dass der
Antennenmast für die Basisstation stärker in die bahnbetrieblichen
Anlagen integriert wäre, zumal im Rahmen des Projekts Stadtbahn
Zug, 1. Teilergänzung, Ausbau S2, Ausbauten geplant seien, so dass
die Anlage vom See her kaum mehr sichtbar wäre. Das BAFU hielt
diesbezüglich zu Handen der Vorinstanz am 4. Juli 2008 fest, aus Sicht
des Landschaftsschutzes wäre der Standort bei der Haltestelle viel
vorteilhafter; vom See her wäre der Mast auf Grund der flacheren
Topografie und der Siedlungsstruktur kaum mehr sichtbar; zudem wäre
der Mast der Bahninfrastruktur besser zugeordnet.
5.3.4 Den Fotomontagen (Vorakten p. 133 ff.) kann entnommen
werden, dass der Funkmast auf Grund seiner Höhe auch am Standort
Haltestelle Zug Oberwil die Bahnanlagen und die umgebende
Siedlungsstruktur deutlich überragen würde und vom See her sichtbar
wäre. Ob die bereits genehmigte Erweiterung der Haltestelle (vgl.
Urteil des BVGer A-594/2009 vom 10. November 2009) eine grund-
sätzlich andere Einschätzung zulassen würde, scheint fraglich zu sein,
ist doch im Rahmen der Erweiterung bloss vorgesehen, die Halte-
stelle mit einem zweiten, etwa 400 m langen Gleis zu einer
Kreuzungsstation auszubauen und bergseitig einen Aussenperron zu
errichten (vgl. /broschure_s2.pdf). Unbestritten
ist aber, dass die Antennenanlage bei der Haltestelle etwas stärker in
das Orts- und Landschaftsbild integriert wäre und weniger zur Geltung
käme als am genehmigten Standort. Zudem hat das BAFU eine Aus-
nahmebewilligung für die Erstellung der Anlage in der Grundwasser-
schutzzone S2 der Fassung Reifflimatt in Aussicht gestellt.
Seite 15
A-70/2010
5.3.5 Dennoch haben sich die Fachbehörden des Bundes und des
Kantons letztlich mit dem ursprünglich vorgesehenen und vorliegend
strittigen Standort einverstanden erklärt. Als ausschlaggebenden
Nachteil haben sie den Umstand gewertet, dass bei der Variante
Haltestelle Zug Oberwil zusätzlich vier neue Repeatermasten entlang
dem Bahntrassee errichtet werden müssten. Aus den eingereichten
Fotomontagen geht zwar hervor, dass sich jeder der zusätzlichen vier
Masten für die Signalverstärkung wenig von der bestehenden Fahr-
leitungsanlage abheben bzw. diese kaum überragen und auch nicht
auf offener Bahnstrecke errichtet würde. Nach Einschätzung der Fach-
instanzen könne es hingegen nicht im Interesse des Landschafts-
schutzes liegen, mehrere Masten an Stelle eines einzigen zu errichten
(vgl. Stellungnahmen des Kantons Zug vom 24. Juni 2009 und des
BAFU vom 6. Juli 2009, bestätigt mit Eingabe vom 19. Februar 2010).
Das BAFU hielt zudem fest, dass auch mit einer Verschiebung der
Basisstation um rund 150 m in Richtung Oberwil dem Schonungsgebot
von Art. 3 NHG nicht stärker Genüge getan würde, da der fragliche
Streckenabschnitt diesfalls trotzdem mit drei zusätzlichen Antennen
versorgt werden müsste. Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE)
hat im Übrigen von Anfang an keine Einwände gegen das Projekt vor -
gebracht.
5.3.6 Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich nicht leichthin über die
Zustimmungen der Fachinstanzen zum projektierten Standort hinweg,
zumal wenn diese übereinstimmen (vgl. E. 2). Weiter ist in Betracht zu
ziehen, dass Bahnfunkantennen ebenso wie andere Mobilfunkanlagen
über eine gewisse Höhe verfügen müssen, weshalb sie zwangsläufig
aus der Ferne sichtbar sind und grundsätzlich zum Ortsbild gehören
(Urteil des Bundesgerichts 1A.6/2007 vom 6. September 2007 E. 4.3;
Urteile des BVGer A-924/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 3.6 und A-
8435/2007 vom 4. August 2008 E. 10.4). Dadurch wird die eingangs
festgestellte Landschaftsbeeinträchtigung (E. 5.3.1) relativiert.
Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers trägt der in solchen
Fällen übliche olivgrüne Anstrich zu einer Kontrastminderung bei.
Hinzu kommt, dass die geprüften Alternativen aus landschaftlicher
Sicht gesamthaft betrachtet ebenfalls mit Nachteilen verbunden sind.
Als Folge davon ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz das
Schonungsgebot von Art. 3 NHG zu wenig berücksichtigt haben sollte.
Überdies würde der Bau zusätzlicher abgesetzter Stationen im Ver-
gleich mit den Fr 155'000.- für die genehmigte Variante beträchtliche
Mehrkosten verursachen. Der Beschwerdeführer übersieht, dass diese
Seite 16
A-70/2010
Mehrkosten von der Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom
20. Januar 2009 deklariert wurden (Variante 2 Standort Haltestelle Zug
Oberwil: Baukosten Fr. 1'050'000.-; Variante 3 Standort 150 m versetzt:
Baukosten Fr. 869'000.-). Damit würde die Beschwerdegegnerin bei
der Erfüllung einer Bundesaufgabe (E. 5.3) unverhältnismässig
eingeschränkt. Unter diesen Umständen kann der Vorinstanz entgegen
den Behauptungen des Beschwerdeführers bei der Bewilligung der
geplanten Anlage keine einseitige, fehlerhafte oder gar willkürliche
Interessenabwägung vorgeworfen werden und die genehmigte Anlage
erweist sich auch aus Sicht des Landschaftsschutzes als
bundesrechtskonform.
5.4 Der Beschwerdeführer schlägt als weitere Alternativen zwei
Standorte abseits der Bahnlinie vor, einen ausserhalb des Siedlungs-
gebiets auf dem Futtersilo eines Bauernhofes, einen anderen auf
einem Hochhaus unter Mitbenützung einer bestehenden Mobilfunk-
anlage.
5.4.1 Die Feststellung, dass ein vorgelegtes Projekt bundesrechts-
konform ist, kann die Prüfung anderer Varianten ohne weiteres aus-
schliessen, da die Einhaltung von Bundesrecht geradezu impliziert,
dass den berührten Interessen genügend Rechnung getragen wurde.
Varianten sind deshalb nur dann zu prüfen, wenn tatsächlich auch ein
Konflikt mit den einschlägigen Vorschriften zu erkennen ist. Zudem ist
der Vergleich verschiedener Lösungen nur dann angezeigt, wenn die
Varianten, die einander gegenübergestellt werden, echte Alternativen
sind, d.h. sie müssen realistisch und einigermassen ausgereift sein.
Deshalb kann nicht verlangt werden, dass alle in Betracht fallenden
Alternativen im Detail projektiert werden. So dürfen insbesondere
Varianten, die mit erheblichen Nachteilen belastet sind, schon nach
einer ersten summarischen Prüfung aus dem Auswahlverfahren aus-
scheiden (Urteile des BVGer A-954/2009 vom 7. Juli 2010 E. 12.3 und
A-594/2009 vom 10. November 2009 E. 4.3).
5.4.2 Bei der Standortwahl ist vorab in Betracht zu ziehen, dass aus
Gründen des Landschaftsschutzes eine konzentrierte Bauweise an-
zustreben und bei fehlender funktechnisch bedingter Standort-
gebundenheit auf einen Standort ausserhalb des Siedlungsgebietes
(selbst auf offener Bahnstrecke) zu verzichten ist (Urteil des BVGer A-
2422/2008 vom 18. August 2008 E. 11.2). Gegen einen Standort
ausserhalb des Bahnareals (aber innerhalb des Siedlungsgebietes)
Seite 17
A-70/2010
spricht, dass in einem solchen Fall in der Regel zusätzliche Er-
schliessungsarbeiten für die Anbindung an das Strom- und Daten-
übermittlungsnetz der Beschwerdegegnerin samt entsprechender Zu-
satzkosten erforderlich sind und bei der Mitbenützung der be-
stehenden Anlage eines anderen Mobilfunkanbieters auf Grund be-
fristeter Verträge die Verfügbarkeit der Anlage nur unzureichend ge-
währleistet sein kann (Urteil des BVGer A-55/2008 vom 6. Juni 2008
E. 7.2.5). Zudem müssten Eigentumsrechte Dritter beansprucht
werden, wobei die Beschwerdegegnerin das Enteignungsrecht nur
dann geltend machen kann, wenn und soweit es zur Erreichung des
Zwecks notwendig ist (Urteil des BVGer A-924/2009 vom 29. Oktober
2009 E. 3.10).
5.4.3 Vorliegend hat sich der genehmigte Standort als bundesrechts-
konform erwiesen. Zudem kann ausgeschlossen werden, dass die vom
Beschwerdeführer vorgeschlagenen Alternativstandorte aus raum-
planerischer bzw. landschaftsschützerischer Sicht derartige Vorzüge
haben könnten, dass die Anlage am geplanten Standort als nicht ge-
nehmigungsfähig erschiene. Vielmehr stehen ihnen andere gewichtige
raumplanerische und erschliessungstechnische Nachteile gegenüber.
Zudem ist fraglich, ob die erforderliche Bahnfunkabdeckung ebenfalls
nur mit einem Standort gewährleistet wäre. Nachdem die eisenbahn-,
elektrizitäts- und umweltrechtliche Prüfung die Bewilligungsfähigkeit
der Anlage am Standort ZGOW0 bestätigt hat, bestand und besteht
keine Veranlassung, den gewählten Standort aus raumplanerischen
oder landschaftsschützerischen Gründen in Zweifel zu ziehen. Der
Antrag des Beschwerdeführers auf die vertiefte Prüfung eines von ihm
genannten Alternativstandortes ist deshalb abzuweisen.
6.
Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Swisscom Mobile AG
habe 2005 ein Baugesuch für eine Kommunikationsanlage am vor-
liegend strittigen Standort eingereicht, dann aber offenbar wegen
Nichteinhaltung der geltenden Grenzabstände bzw. kommunaler Bau-
vorschriften zurückgezogen. Die Anlage der Beschwerdegegnerin
werde nach eisenbahnrechtlichen Vorschriften geprüft, so dass die
kommunalen Grenzabstände nicht eingehalten werden müssten. Damit
liege die Vermutung nahe, die Beschwerdegegnerin werde später der
Swisscom AG unter Umgehung kantonaler und kommunaler Bauvor-
schriften die Mitbenützung der erstellten Funkanlage gewähren. Die
bauliche Ausgestaltung der genehmigten Anlage, insbesondere die
Seite 18
A-70/2010
Masthöhe, sowie das von der Beschwerdegegnerin in der Standort-
evaluation festgehaltene Kriterium der allfälligen gemeinsamen Be-
nützung der Anlage mit Fernmeldedienstanbieterinnen würden auf
eine Partizipation durch Dritte ohne weitere bauliche Vorkehrungen
hindeuten. Würden aber der Standortbegründung die Bedürfnisse
privater Mobilfunkanbieter zu Grunde liegen, hätte dies im Plan-
genehmigungsverfahren zwingend berücksichtigt werden müssen. So
wäre zu prüfen gewesen, ob es sich überhaupt um eine vom BAV zu
genehmigende Eisenbahnanlage nach Art. 18 Abs. 1 und 2 EBG oder
um eine den kantonalen Bauvorschriften unterliegende Nebenanlage
handle. Der Einwand, wonach Änderungen einer bewilligten Anlage
einer erneuten Genehmigung bedürften, gehe fehl. Rüste nämlich die
Beschwerdegegnerin die für den GSM-R Betrieb gebaute Funkanlage
von Anfang an auf eine Weise aus, dass zur Erweiterung des Be-
nutzerkreises keine weiteren Änderungen an der Anlage mehr er-
forderlich wären, so könnte eine Mitbenutzung der Antenne durch
Dritte ohne erneutes Verfahren realisiert werden. Denn Art. 5 Abs. 2
der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahn-
anlagen (VPVE, SR 741.142.1) sehe bloss für "geänderte Teile" ein
Genehmigungsverfahren vor. Dies wäre gesetzeswidrig. Weil zudem
das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) gestützt auf Art. 36 Abs.
2 FMG auf Antrag hin Betreiber von bestehenden Fernmeldeanlagen
dazu verpflichten könne, Dritten ein Mitbenützungsrecht einzuräumen,
könnte Swisscom letztendlich unter Umgehung baurechtlicher An-
forderungen vom strittigen Standort aus senden. Die Frage der Mit -
benützung sei damit nicht gelöst, die angefochtene Plangenehmigung
unterbinde diese nicht, sondern begünstige sie sogar und die gesetz-
liche Regelung biete in diesem Zusammenhang keinen ausreichenden
Schutz. Mit einem Eventualantrag verlangt er deshalb, es sei der Be-
schwerdegegnerin ein Ausbau der Anlage im Hinblick auf die Mit -
benützung durch Dritte zu verbieten.
6.1 Die hier strittige Anlage ist einzig auf die bahnbetrieblichen Be-
dürfnisse der Beschwerdegegnerin ausgerichtet. Weder der Standort
der Anlage noch die Antennenausrichtung, deren Sendeleistung oder
die Masthöhe lassen einen anderen Schluss zu. Das BAFU als dies-
bezügliche Fachbehörde des Bundes hat diesen einzig auf den Bahn-
funk ausgerichteten Anlagezweck ausdrücklich bestätigt. Damit wurde
die Bewilligung korrekterweise im Rahmen eines eisenbahnrechtlichen
Plangenehmigungsverfahren erteilt (vgl. bereits E. 3.2). Auf anders-
Seite 19
A-70/2010
lautende vermutungsweise vorgebrachte Einwände des Beschwerde-
führers ist deshalb nicht weiter einzugehen.
6.2 Die Befürchtung des Beschwerdeführers, die genehmigte Anlage
könne ohne weiteres bzw. unter Umgehung des kantonalen Be-
willigungsverfahrens von anderen Mobilfunkanbietern für bahnfunk-
fremde Zwecke gebraucht werden, ist unbegründet. Wie die Be-
schwerdegegnerin und das BAFU dargelegt haben, sind Anlage-
änderungen bereits gestützt auf Art. 18 Abs. 1 EBG bewilligungs-
pflichtig. Als Änderung einer Bahnfunkanlage gelten gemäss Anhang 1
Ziff. 62 Abs. 5 NISV schon die Änderung der Lage von Sendeantennen
(Bst. a), der Ersatz von Sendeantennen durch solche mit einem
andern Antennendiagramm (Bst. b), die Erweiterung mit zusätzlichen
Sendeantennen (Bst. c), die Erhöhung der ERP über den bewilligten
Höchstwert hinaus (Bst. d) oder die Änderung von Senderichtungen
über den bewilligten Winkelbereich hinaus (Bst. e). Soweit der von der
Vorinstanz zitierte Art. 5 Abs. 2 VPVE, auf den sich der Beschwerde-
führer beruft, auf solche Änderungen überhaupt Anwendung finden
sollte, müsste er im Lichte von Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 5 NISV aus-
gelegt werden. Sollte die fragliche Anlage aus überwiegend eisen-
bahnbetrieblichen Gründen geändert werden, müsste die Be-
schwerdegegnerin somit erneut ein eisenbahnrechtliches Plan-
genehmigungsgesuch bei der Vorinstanz einreichen (Art. 18 Abs. 1
EBG). Würde die Anlage hingegen nicht aus eisenbahnbetrieblichen
Gründen geändert oder erweitert, so käme das kantonale Recht zur
Anwendung (Art. 18m EBG). Die Mitbenützung der Anlage durch einen
anderen Mobilfunkanbieter im Hinblick auf bahnbetriebsfremde
Zwecke würde demzufolge die Durchführung eines kantonalrechtlichen
Bewilligungsverfahrens und nicht bloss einen Nutzungsvertrag mit der
Beschwerdegegnerin erforderlich machen. An diesem Verfahren
könnte sich der Beschwerdeführer erneut beteiligen und allfällige
Einwände vorbringen (vgl. Urteile des BVGer A-55/2008 vom 6. Juni
2008 E. 9 und A-8435/2007 vom 4. August 2008 E. 8). Sein Eventual-
antrag ist deshalb als unbegründet abzuweisen.
7.
Gestützt auf vorstehende Erwägungen erweist sich die Beschwerde
als weitgehend unbegründet. Sie ist mit Ausnahme des Antrages auf
Vorlage des Ergebnisses der Abnahmemessung bezüglich des OMEN
Nr. 6 (E. 4.4.3) abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Seite 20
A-70/2010
8.
Die spezialgesetzliche Kostenfolge nach Art. 114 ff. des Bundes-
gesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711)
findet vorliegend keine Anwendung, weil keine enteignungsrechtlichen
Ansprüche zu beurteilen waren. Die Kostenfolge richtet sich daher
nach den allgemeinen Grundsätzen des VwVG. Danach wird die
unterliegende Partei kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Be-
schwerdeführer hat damit die auf Fr. 2'000.- festzusetzenden Ver-
fahrenskosten zu tragen. Dieser Betrag ist mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
Angesichts seines überwiegenden Unterliegens ist dem anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzu-
sprechen (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Vorinstanz hat gemäss
Art. 7 Abs. 3 VGKE keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da
sich die obsiegende Beschwerdegegnerin nicht anwaltlich vertreten
liess und ihr deshalb keine Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG
entstanden sind, steht auch ihr keine Parteientschädigung zu.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das BAV wird angewiesen, dem Beschwerdeführer das Ergebnis der
Abnahmemessung bezüglich des OMEN Nr. 6 zur Kenntnis zu bringen.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzu-
treten ist.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der-
selben Höhe verrechnet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Seite 21
A-70/2010
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 341.18/2009-10-05/130; Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
- das BAFU (A-Post)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Forster Beatrix Schibli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 22