Abtei lung I
A-7021/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Jürg Kölliker (Vorsitz), Richter André Moser,
Richter Christoph Bandli,
Gerichtsschreiber Adrian Mattle.
Eidgenössische Technische Hochschule Zürich
(ETH Zürich),
Beschwerdeführerin,
gegen
A._______
Beschwerdegegner,
vertreten durch
Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Tomas Poledna,
ETH-Beschwerdekommission,
Vorinstanz.
Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Akteneinsicht).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-7021/2007
Sachverhalt:
A.
A._______ war seit 1992 an der Organisationseinheit B._______ der
Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich) tätig.
Die Schulleitung der ETH Zürich verfügte am 12. Dezember 2005 un-
ter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten die Auflösung
des Arbeitsverhältnisses mit A._______. Sie begründete die Kündi-
gung mit dem Nichteinhalten von betrieblichen Weisungen und Anord-
nungen trotz schriftlicher Mahnung der Vorgesetzten, der mangelnden
Kommunikationsfähigkeit gegenüber der Vorgesetzten, dem fehlenden
Willen, die Vorgesetze aktiv zu unterstützen und dem zerrütteten Ver-
trauensverhältnis.
B.
Am 20. Januar 2006 erhob A._______ Einsprache bei der ETH Zürich
und beantragte die Aufhebung der Kündigungsverfügung wegen feh-
lender schriftlicher Mahnung, Verletzung des rechtlichen Gehörs und
Missbräuchlichkeit bzw. Nichtigkeit der Kündigung. Die ETH Zürich ge-
langte am 20. Februar 2006 an die ETH-Beschwerdekommission und
beantragte die Feststellung der Gültigkeit ihrer Kündigungsverfügung.
C.
Nachdem im Frühjahr 2006 acht Mitarbeitende in einem Schreiben die
Leitung der Organisationseinheit B._______ zum Rücktritt aufgefordert
hatten, ordnete der damalige Präsident der ETH Zürich am 30. März
2006 eine Administrativuntersuchung an der Organisationseinheit
B._______ an und setzte zwei Rechtsanwälte als Untersuchungsleiter
ein. Die Administrativuntersuchung wurde mit einem Schlussbericht
vom 6. November 2006 (nachfolgend Untersuchungsbericht) zu Han-
den des Präsidenten der ETH Zürich abgeschlossen.
D.
Im Rechtsmittelverfahren zur Überprüfung der Kündigung gegen
A._______ reichte die ETH Zürich der ETH-Beschwerdekommission
mit Schreiben vom 14. Juni 2007 einen Auszug aus dem Untersu-
chungsbericht ein. Im erwähnten Auszug wird kritisiert, dass die im
Jahre 2003 zu besetzende Stelle des Leiters der Organisationseinheit
B._______ nicht ausgeschrieben worden und damit A._______ um
sein Recht gebracht worden sei, sich für die Stelle zu bewerben. Wei-
ter wird im erwähnten Auszug die Geschäftsleitung der Organisations-
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einheit B._______ für ihren Umgang mit A._______ in den Jahren
2003 bis 2005 kritisiert, ohne dabei im Detail auf die von der ETH Zü-
rich angeführten Gründe für die Kündigung einzugehen. Schliesslich
wird der Schulleitung der ETH Zürich im Auszug des Berichts empfoh-
len, von sich aus die Kündigung neu zu beurteilen und in Wiedererwä-
gung zu ziehen. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2007 stellte die
ETH-Beschwerdekommission A._______ den erwähnten Auszug des
Untersuchungsberichts zu.
E.
Am 10. Juli 2007 beantragte A._______, der Untersuchungsbericht sei
von der ETH-Beschwerdekommission vollumfänglich und ohne Abde-
ckungen beizuziehen und ihm vollumfänglich zur Einsicht zu geben.
Eventualiter sei der Bericht seinem Rechtsanwalt durch reine Einsicht-
nahme ohne Kopienerstellung vor Ort zugänglich zu machen. Die ETH
Zürich beantragte mit Stellungnahme vom 19. Juli 2006 die Abweisung
dieser Anträge, eventualiter sei der Untersuchungsbericht von der
ETH-Beschwerdekommission beizuziehen, jedoch A._______ nicht
auszuhändigen oder sonst zugänglich zu machen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2007 forderte die ETH-Be-
schwerdekommission die ETH Zürich auf, den Untersuchungsbericht
vollumfänglich und ohne Abdeckungen einzureichen. Die ETH Zürich
leistete der Anordnung mit Eingabe vom 28. August 2007 Folge.
G.
Am 10. September 2007 verfügte der Präsident der ETH-Beschwerde-
kommission, dem Rechtsvertreter von A._______ werde im Kommis-
sionssekretariat Einsicht in den Untersuchungsbericht gewährt, wobei
keine Kopien erstellt werden dürften. Die Gewährung der Einsichtnah-
me sei zunächst geboten für diejenigen Passagen des Berichts, in wel-
chen A._______ namentlich erwähnt werde. Gegen eine weitere (nur)
auszugsweise Zustellung des Berichts spreche die Tatsache, dass
nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne, dass die Ausfüh-
rungen zur Beschaffungspolitik und zur Geschäftsführung der Ge-
schäftsleitung der Organisationseinheit B._______ und der Kritik daran
für A._______ von Bedeutung seien. Die von der ETH Zürich geltend
gemachte Gefährdung der Persönlichkeitsrechte der geschäftsleiten-
den Personen der Organisationseinheit B._______ sei nicht offenkun-
dig. Die Ausführungen im Bericht beträfen deren Amtsführung und es
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handle sich nicht um Vorgänge, welche ihrem Privatbereich oder ei-
nem anderen schützenswerten Geheimbereich zuzuordnen seien. Es
gehe nicht um eine Offenlegung gegenüber einer grösseren Öffentlich-
keit, sondern einzig gegenüber einzelnen, bestimmten Personen. Dem
berechtigten Interesse der ETH Zürich an einer Verhinderung der Be-
kanntmachung des Berichts gegenüber einer breiteren Öffentlichkeit
werde Rechnung getragen, indem der Untersuchungsbericht allein
dem Rechtsvertreter von A._______ zur Einsichtnahme vor Ort ohne
Kopienerstellung offengelegt werde.
H.
Die ETH Zürich (Beschwerdeführerin) erhebt gegen die Präsidialverfü-
gung der ETH-Beschwerdekommission (Vorinstanz) am 15. Oktober
2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, es
sei dem Rechtsvertreter von A._______ (Beschwerdegegner) die Ein-
sichtnahme in den Untersuchungsbericht zu verweigern. Eventualiter
sei dem Beschwerdegegner die Verpflichtung aufzuerlegen, aus dem
Bericht Dritten – mit Ausnahme der Vorinstanz im Rahmen des hängi-
gen Verfahrens – weder selbst noch über eine andere Person irgend-
welche Mitteilungen zu machen, unter Strafandrohung bei Nichtbefol-
gung dieser Anweisung. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der
Untersuchungsbericht weise ernsthafte formelle und materielle Mängel
auf. Sie befürchte, dass die an der Organisationseinheit B._______ in-
zwischen eingetretene Beruhigung der Situation durch das Zugäng-
lichmachen des Berichts in Frage gestellt werden könnte, insbesonde-
re wenn der Bericht letztlich den Weg in die Medien finden würde. Der
Untersuchungsbericht beschäftige sich nicht mit den in der Kündi-
gungsverfügung aufgeführten Entlassungsgründen, weshalb er nicht
als Beweismittel herangezogen werden könne und das Akteneinsichts-
recht nicht zum Tragen komme. Die Ausführungen im Untersuchungs-
bericht würden nicht nur auf eine Kritik der Amtsführung der Ge-
schäftsleitung der Organisationseinheit B._______ bzw. der zwei
hauptsächlich betroffenen Personen hinauslaufen, vielmehr werde das
angebliche Handeln und Unterlassen dieser beiden Personen ver-
schiedentlich heftig kritisiert, teilweise als menschlich schlecht und da-
mit als unehrenhaft dargestellt.
I.
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2007 beantragt der Beschwerdegeg-
ner, es seien ihm die Beilagen zur Beschwerde zur Einsichtnahme zu-
zustellen. Nach Anhören der Beschwerdeführerin hat das Bundesver-
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waltungsgericht das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdegegners
mit Zwischenverfügung vom 14. November 2007 teilweise gutge-
heissen und diesem Einsicht in mehrere Beschwerdebeilagen gewährt.
Die Einsicht in den Untersuchungsbericht sowie weitere als „vertrau-
lich“ gekennzeichnete Dokumente ist dem Beschwerdegegner hinge-
gen im Wesentlichen mit der Begründung, dass andernfalls der Ent-
scheid in der Hauptsache vorweggenommen würde, verweigert wor-
den.
J.
Mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2007 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung des Hauptantrags der Beschwerde. Einer Gutheissung
des Eventualantrages stehe aus ihrer Sicht nichts entgegen, sofern
sich erweisen sollte, dass die Interessen der Beschwerdeführerin ein-
zig so gesichert werden könnten. Allerdings gelte es auch hier, dem
Verhältnismässigkeitsprinzip gebührend Beachtung zu schenken.
K.
In seiner Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2007 beantragt der
Beschwerdegegner die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
Es müsse ihm möglich sein, die angeblichen Kündigungsgründe als
falsch darzulegen und mit Hilfe des Untersuchungsberichts Beweis da-
rüber zu führen, dass seine Kündigung tatsächlich durch das Unver-
mögen der Führung der Organisationseinheit B._______ begründet
gewesen sei. Der Untersuchungsbericht befasse sich klarerweise mit
Bereichen und Fragestellungen, welche im Kündigungsverfahren the-
matisiert würden. Es liege daher im Interesse des Beschwerdeführers,
die restlichen Teile des Berichts einzusehen und gestützt darauf das
Kündigungsschutzverfahren zu ergänzen und fortzusetzen. Soweit im
Bericht Vorwürfe gegenüber der Führung der Organisationseinheit
B._______ erhoben würden, gehe es um Handlungen, welche in Aus-
übung von Amtspflichten vorgenommen worden seien. Berufliche Tä-
tigkeiten könnten für sich kein besonderes Geheimhaltungsinteresse
beanspruchen. Sodann sei zu beachten, dass die angefochtene Verfü-
gung keine vollumfängliche Akteneinsicht gewähre, sondern nur dem
unterzeichnenden Rechtsanwalt die Gelegenheit gebe, Einblick in den
Bericht zu nehmen. Im Übrigen wäre es auch durchaus möglich, be-
sonders persönlichkeitsrelevante Passagen im Bericht abzuschwär-
zen.
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Dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin könne insoweit nicht zu-
gestimmt werden, als danach streng genommen weder der Beschwer-
degegner noch dessen Rechtsvertreter Kontakt mit Dritten zur Klärung
von Punkten, die im Untersuchungsbericht erwähnt seien, aufnehmen
dürften. Der Beschwerdegegner müsse jedoch die Möglichkeit haben,
sich im Gespräch mit Dritten die Richtigkeit oder Ergänzungsbedürftig-
keit der Ausführungen bestätigen oder widerlegen zu lassen. Dem
Eventualantrag könne jedoch insofern zugestimmt werden, als sich die
Informationsweitergabe des Beschwerdegegners oder seines Rechts-
vertreters auf das für die Prozessführung Notwendige beschränken
müsse.
Prozessual beantragt der Beschwerdegegner, es seien die Untersu-
chungsleiter der Administrativuntersuchung als Zeugen zu befragen
bzw. sei von ihnen eine Stellungnahme zu der in der Beschwerde er-
hobenen Kritik am Untersuchungsbericht anzufordern. Ausserdem sei
eine weitere Person zu verschiedenen Punkten im Zusammenhang mit
den Vorgängen an der Organisationseinheit B._______ als Zeuge zu
befragen.
L.
In ihrer Stellungnahme vom 24. Januar 2008 hält die Beschwerdefüh-
rerin an der Beschwerde und den gestellten Anträgen fest, wobei sie
ihren Eventualantrag mit der Formulierung, die besonders persönlich-
keitsrelevanten Textpassagen seien zu verdecken, ergänzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die
Zwischenverfügung der Vorinstanz wurde selbständig eröffnet und ist
selbständig anfechtbar, weil sie einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken kann (Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG; Urteil des Bun-
desgerichts 2C_599/2007 vom 5. Dezember 2007 E. 2.2 in fine mit
Hinweis). Die ETH-Beschwerdekommission gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht
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gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb für
die Beurteilung der Beschwerde zuständig.
2.
Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung hat. Ferner sind nach Art. 48 Abs. 2 VwVG Personen,
Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz die-
ses Recht einräumt, zur Beschwerde berechtigt. Vorliegend verfügte
die Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2005 die Kündigung. Am
20. Februar 2006 gelangte sie an die Vorinstanz und beantragte ge-
mäss Art. 14 Abs. 2 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000
(BPG, SR 172.220.1) die Feststellung der Gültigkeit ihrer Kündigungs-
verfügung.
Die Beschwerdeführerin hat vorliegend als erste Instanz verfügt, wes-
halb ihr nach Art. 37 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991
über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz,
SR 414.110) in Verbindung mit Art. 48 Abs. 2 VwVG gegen einen all-
fälligen abweichenden Entscheid der Vorinstanz in der Sache das Be-
schwerderecht zustehen würde. Demzufolge kann sie im Verfahren vor
der Vorinstanz Parteirechte ausüben (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, S. 189 f.) und ist mithin auch berechtigt, gegen eine
selbständig eröffnete Zwischenverfügung Beschwerde zu erheben,
wenn diese für sie wie vorliegend einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken könnte (vgl. E. 1). Auf die form- und fristgerecht
eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
daher einzutreten.
3.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob dem Rechtsvertreter des Beschwerde-
gegners die Einsichtnahme in den Untersuchungsbericht zu gewähren
oder ob diese gemäss den Anträgen der Beschwerdeführerin zu ver-
weigern oder einzuschränken ist. Dabei überprüft das Bundesverwal-
tungsgericht die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bun-
desrecht – einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Fest-
stellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
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4.
Der Sachverhalt erschliesst sich in genügender Weise aus den Akten
und die Einholung einer Stellungnahme der beiden Leiter der Admi-
nistrativuntersuchung sowie die Befragung derselben und der weiteren
Person als Zeugen erscheinen zur weiteren Abklärung des entscheid-
wesentlichen Sachverhalts untauglich, weshalb in antizipierter Beweis-
würdigung davon abzusehen ist (vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG; BGE 131 I
153 E. 3 mit Hinweisen).
5.
Dem Grundsatz nach haben die Parteien im Verwaltungsverfahren An-
spruch, in alle für ein Verfahren wesentlichen Unterlagen Einsicht neh-
men zu können (Art. 26 Abs. 1 VwVG; BGE 132 II 485 E. 3.2). Das
Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf alle Akten, die zum betreffenden
Verfahren gehören, d.h. im fraglichen Verfahren erstellt oder beigezo-
gen wurden und geeignet sind, Grundlage des späteren Entscheides
zu bilden. Nicht erforderlich ist, dass die fraglichen Akten im konkreten
Verfahren tatsächlich als Beweismittel herangezogen werden (BGE
121 I 225 E. 2a; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 107 f.; ANDRÉ MOSER in ANDRÉ
MOSER/PETER UEBERSAX, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskom-
missionen, Basel und Frankfurt a.M. 1998, Rz. 3.57 f.). Vorliegend
bestreitet die Beschwerdeführerin, dass der Beschwerdegegner An-
spruch auf Einsicht in den Untersuchungsbericht habe, weil dieser
nicht geeignet sei, Grundlage des späteren Entscheids der Vorinstanz
im Kündigungsverfahren zu bilden.
5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Zwischenverfügung
zum Schluss, dass neben dem Auszug aus dem Untersuchungsbe-
richt, welcher dem Beschwerdegegner bereits zur Kenntnisnahme zu-
gestellt worden ist, diejenigen Passagen, in welchen sein Name eben-
falls erwähnt wird, sowie die ihn betreffenden Ausführungen im Ab-
schnitt Personalführung für das Verfahren zur Abklärung der Recht-
mässigkeit der Kündigung zweifelsohne relevant seien. Auch bezüglich
der Ausführungen zur Beschaffungspolitik und zur Geschäftsführung
der Organisationseinheit B._______ könne nicht von vornherein aus-
geschlossen werden, dass diese für den Beschwerdegegner von Be-
deutung seien.
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, das Einsichtsrecht des Be-
schwerdegegners beziehe sich nicht auf den Untersuchungsbericht,
da dieser sich gar nicht mit den in der Kündigungsverfügung angeführ-
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ten Entlassungsgründen beschäftige und daher nicht als Beweismittel
herangezogen werden könne.
Der Beschwerdegegner macht demgegenüber geltend, es müsse ihm
möglich sein, die angeblichen Kündigungsgründe als falsch darzule-
gen und mit Hilfe des Untersuchungsberichts Beweis darüber zu füh-
ren, dass seine Kündigung tatsächlich durch das Unvermögen der
Führung der Organisationseinheit B._______ begründet gewesen sei.
Der Untersuchungsbericht befasse sich klarerweise mit Bereichen und
Fragestellungen, welche im Kündigungsverfahren thematisiert würden.
Es liege daher im Interesse des Beschwerdegegners, die restlichen
Teile des Berichts einzusehen und gestützt darauf das Kündigungsver-
fahren zu ergänzen und fortzusetzen.
5.2 Zwar geht der Untersuchungsbericht nicht direkt auf die in der
Kündigungsverfügung geltend gemachten Kündigungsgründe ein. Der
Beschwerdegegner argumentiert jedoch überzeugend, es müsse ihm
möglich sein, die angegebenen Kündigungsgründe als falsch darzule-
gen und mit Hilfe des Untersuchungsberichts über die seiner Ansicht
nach tatsächlich massgeblichen Kündigungsgründe Beweis zu führen.
Der Untersuchungsbericht geht ausdrücklich von einem engen Zusam-
menhang zwischen dem Gegenstand der Administrativuntersuchung
und der Entlassung des Beschwerdegegners aus, weshalb dieser im
Rahmen der Untersuchung befragt worden sei (Randziffer 41). Im Ab-
schnitt „Steuerung und Führung“ wird der Name des Beschwerdegeg-
ners in Zusammenhang mit der im Bericht kritisierten Beschaffungspo-
litik der Organisationseinheit B._______ erwähnt (Randziffern 86 und
93). Sodann wird die Entlassung des Beschwerdegegners im Abschnitt
„Personalführung“ mit dessen Widerstand gegen die kritisierte Be-
schaffungspolitik in Beziehung gebracht (Randziffer 127 ff.). Im Lichte
dieser Ausführungen kann ein Bezug zwischen dem Gegenstand der
Administrativuntersuchung und der Entlassung des Beschwerdegeg-
ners tatsächlich nicht ausgeschlossen werden.
Zuzustimmen ist weiter der Ansicht der Vorinstanz, wonach auch für
die Abschnitte zur Beschaffungspolitik und zur Geschäftsführung der
Organisationseinheit B._______ eine gewisse Bedeutung für das Kün-
digungsverfahren nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne.
Der Beschwerdegegner macht ja gerade geltend, dass unterschiedli-
che Ansichten über die Geschäftsführung und Beschaffungspolitik zu
seiner Kündigung geführt hätten. Es muss ihm bzw. dessen Rechtsver-
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treter deshalb im Grundsatz möglich sein, den ganzen Bericht einzu-
sehen, um die aus seiner Sicht für das Kündigungsverfahren wesentli-
chen Punkte aufgreifen und ins Verfahren einbringen zu können.
5.3 Da der Untersuchungsbericht geeignet erscheint, Grundlage für
den späteren Entscheid der Vorinstanz zu bilden, ist er als Akte, in
welche nach Art. 26 Abs. 1 VwVG für die Parteien grundsätzlich ein
Einsichtsrecht besteht, zu qualifizieren. Ob und inwiefern der Untersu-
chungsbericht den späteren Entscheid der Vorinstanz tatsächlich be-
einflussen wird, ist vorliegend weder entscheidend noch abschliessend
zu beurteilen und kann daher offen bleiben. Es wird Aufgabe der Vorin-
stanz sein, den Bericht zu würdigen und – sofern und soweit tatsäch-
lich massgeblich – für ihren Entscheid gebührend zu berücksichtigen.
6.
Die verfahrensleitende Behörde darf die Akteneinsicht ausnahmsweise
zum Schutz wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen ganz
oder teilweise verweigern, wenn ein konkretes Geheimhaltungsinte-
resse das Interesse an der Akteneinsicht überwiegt, wobei sich die
Verweigerung der Einsichtnahme nur auf diejenigen Aktenstücke er-
strecken darf, für die Geheimhaltungsgründe bestehen (Art. 27 Abs. 1
und 2 VwVG). Wegleitend für die Abwägung der Geheimhaltungsinte-
ressen gegenüber den Interessen der Parteien am Einsichtsrecht ist
allgemein das Verhältnismässigkeitsprinzip. Nach diesem ist auch zu
entscheiden, ob die Einsicht aufgeschoben, eingeschränkt oder gänz-
lich verweigert werden soll (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 110; MOSER, a.a.O.,
Rz. 3.60 f.). Die Vorinstanz hat vorliegend in Abwägung der ver-
schiedenen Interessen entschieden, den Untersuchungsbericht dem
Beschwerdegegner nicht als Ganzes auszuhändigen, sondern allein
seinem Rechtsvertreter zur Einsichtnahme vor Ort ohne Kopienerstel-
lung offenzulegen. Entsprechend den Anträgen der Beschwerdeführe-
rin ist nachfolgend zu prüfen, ob die Einsichtnahme in den Bericht
durch den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners wegen entge-
genstehender überwiegender Interessen zu verweigern oder eventuali-
ter weiter zu beschränken bzw. nur mit Auflagen zu gewähren ist.
6.1 In der angefochtenen Zwischenverfügung hält die Vorinstanz fest,
die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gefährdungen der
Persönlichkeitsrechte der beiden Führungspersonen der Organisa-
tionseinheit B._______ seien nicht offenkundig. Die Ausführungen im
Bericht beträfen deren Amtsführung und es handle sich nicht um Vor-
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gänge, welche ihrem Privatbereich oder einem anderen schützenswer-
ten Geheimbereich zuzuordnen seien. Hingegen hat die Vorinstanz ein
Interesse der Beschwerdeführerin, dass der Bericht nicht gegenüber
einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gemacht wird, anerkannt.
Die Beschwerdeführerin hält den Untersuchungsbericht für mangelhaft
und verschiedene Passagen für persönlichkeitsverletzend. Der Bericht
würde nicht nur auf eine Kritik der Amtsführung der betroffenen Perso-
nen hinauslaufen, sondern die beiden Führungspersonen teilweise als
menschlich schlecht und unehrenhaft darstellen. Darüberhinaus macht
die Beschwerdeführerin geltend, sie habe im Hinblick auf das gute
Funktionieren der Organisationseinheit B._______ ein Interesse an
der Geheimhaltung des Berichts. Die Einsichtnahme in den Bericht sei
daher gestützt auf Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG sowie auch auf Art. 19
Abs. 4 Bst. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Daten-
schutz (DSG, SR 235.1) zu verweigern.
Der Beschwerdegegner bezweifelt, dass für die betroffenen Privatper-
sonen ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse bestehe. Demgegen-
über seien seine Interessen gewichtig, da es letztlich um die Frage der
Rechtmässigkeit einer Kündigung gehe, dies nach sehr langer Dienst-
zeit bei der der Organisationseinheit B._______. Weiter weist er darauf
hin, dass die Vorinstanz das Akteneinsichtsrecht bereits eingeschränkt
habe, indem es einzig dem Rechtsanwalt des Beschwerdegegners
Einsicht in den Untersuchungsbericht gewähre.
6.2 Zunächst ist festzuhalten, dass Art. 19 Abs. 4 DSG vorliegend
nicht anwendbar ist. Beim Verfahren zur Überprüfung der Recht-
mässigkeit der Kündigungsverfügung vor der Vorinstanz handelt es
sich nicht um ein erstinstanzliches Verwaltungsverfahren, weshalb das
DSG keine Anwendung findet (Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG). Die Vorin-
stanz hat sich für die im Rahmen der angefochtenen Zwischenverfü-
gung vorgenommene Interessenabwägung daher zu Recht nur auf
Art. 27 Abs. 1 VwVG gestützt.
6.3 Soweit die Beschwerdeführerin die Qualität des Untersuchungsbe-
richts bemängelt, ist zu beachten, dass es nicht Aufgabe des Bundes-
verwaltungsgerichts ist, im vorliegenden Verfahren den Wahrheitsge-
halt des Berichts im Detail zu überprüfen. Beim Untersuchungsbericht
handelt es sich um das (vorläufige) Ergebnis einer internen Admi-
nistrativuntersuchung, welche nicht Streitgegenstand des vorliegenden
Verfahrens ist. Es ist daher bei der vorzunehmenden Abwägung der
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verschiedenen Interessen zwar zu berücksichtigen, dass die Be-
schwerdeführerin bezüglich der Qualität des Untersuchungsberichts
Vorbehalte hat; das Bundesverwaltungsgericht hat indessen weder fest
davon auszugehen, dass die Kritik der Beschwerdeführerin tatsächlich
und in sämtlichen Punkten berechtigt ist noch dass der Untersu-
chungsbericht keine Mängel aufweist. Dies gilt umso mehr, als der Be-
schwerdegegner, mangels Kenntnis des ganzen Berichts, bisher keine
Möglichkeit hatte, zu den Einwänden der Beschwerdeführerin einzeln
und umfassend Stellung zu nehmen. Hingegen wird sich die Vorinstanz
auch mit den auf den Bericht bezogenen Ausführungen der Parteien
zu befassen und insbesondere mit den von der Beschwerdeführerin
behaupteten Mängeln auseinanderzusetzen haben, sofern dies für ih-
ren Entscheid wesentlich erscheint.
6.4 Die beiden damaligen Führungspersonen der Organisationseinheit
B._______ werden in den von der Beschwerdeführerin aufgelisteten
Passagen des Berichts teilweise heftig kritisiert. Ihnen werden ver-
schiedene Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit
an der Organisationseinheit B._______ vorgeworfen. Allerdings be-
schränkt sich die im Bericht angebrachte Kritik auf die Amtsführung
der betroffenen Personen und zielt, entgegen der Ansicht der Be-
schwerdeführerin, nicht darauf ab, die betroffenen Personen als
menschlich bzw. charakterlich schlecht darzustellen. Unnötig ver-
letzende oder herabsetzende Aussagen über die betroffenen Personen
sind dem Bericht nicht zu entnehmen.
Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass das Bekanntwerden des In-
halts des Untersuchungsberichts Aufsehen erregen und der Beschwer-
deführerin schaden könnte. Zwar ist das blosse (öffentliche) Interesse
an einem ungestörten Gang der Verwaltung für die Einschränkung der
Akteneinsicht nicht ausreichend (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 111), aber die
als selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt organisierte und mit Auto-
nomie ausgestattete Beschwerdeführerin (vgl. Art. 5 Abs. 1 und 2
ETH-Gesetz) hat ein mit demjenigen einer Privatperson vergleichbares
Interesse an der Geheimhaltung des Untersuchungsberichts, welches
bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zu berücksichtigen ist.
Den dargestellten Interessen an der Geheimhaltung des Untersu-
chungsberichts stehen die Interessen des Beschwerdegegners an der
Einsicht in den Bericht entgegen. Das aus dem Anspruch auf rechtli-
ches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri-
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schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29
VwVG) abgeleitete Akteneinsichtsrecht ist Vorbedingung einer wirksa-
men und sachbezogenen Ausübung des Äusserungsrechts (vgl.
Art. 30 Abs. 1 VwVG). Die Einsichtnahme in die entscheidwesentlichen
Akten soll es dem Beschwerdegegner ermöglichen, die Grundlagen
zur Verteidigung seiner Interessen im Verfahren vor der Vorinstanz er-
arbeiten bzw. ergänzen zu können (KÖLZ/HÄNER, a.a.O, S. 107 f.).
6.5 Indem die Vorinstanz verfügt hat, den Untersuchungsbericht nur
dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners zur Einsichtnahme vor
Ort ohne Kopienerstellung offenzulegen, wird eine Weitergabe des de-
taillierten Berichts an Drittpersonen und insbesondere an die Medien
verunmöglicht, weshalb die Interessen der Beschwerdeführerin nur ge-
ringfügig tangiert werden (vgl. auch unten E. 6.7). Das Interesse des
Beschwerdegegners an der Einsichtnahme in den Bericht zur Verteidi-
gung seiner Interessen im Kündigungsverfahren ist hingegen ange-
sichts der Auswirkungen der Kündigung gewichtig und überwiegt die
entgegenstehenden Interessen der Beschwerdeführerin klar. Das Be-
gehren der Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner sei die Ein-
sichtnahme in den Untersuchungsbericht gänzlich zu verweigern, ist
daher abzuweisen.
6.6 Weiter ist zu prüfen, ob der Untersuchungsbericht dem Rechtsver-
treter des Beschwerdeführers nur unter Abdeckung der besonders per-
sönlichkeitsrelevanten Textpassagen zugänglich zu machen ist.
Das Recht auf Akteneinsicht soll es den Parteien ermöglichen, aus ei-
gener Sicht zu beurteilen, welche Informationen für die Verteidigung
ihrer Interessen relevant sein könnten. Vorliegend ist dem Beschwer-
degegner daher grundsätzlich Gelegenheit zu geben, selbst zu beur-
teilen, ob bestimmte Passagen des Untersuchungsberichts für das
Kündigungsverfahren relevant sein könnten. Die Abdeckung gewisser
Textpassagen würde es ihm von vornherein verunmöglichen, im Ver-
fahren vor der Vorinstanz auf diese Passagen Bezug zu nehmen. Sie
lässt sich deshalb nicht rechtfertigen bzw. ist mit dem Anspruch des
Beschwerdegegners auf Akteneinsicht nicht vereinbar. Es kann daher
offen bleiben, ob die entsprechende Änderung bzw. Ergänzung des
Eventualantrags der Beschwerdeführerin in deren Schlussbemerkun-
gen überhaupt zulässig ist (zu den Voraussetzungen neuer Rechtsbe-
gehren vgl. MOSER, a.a.O., Rz. 2.82 f.).
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6.7 Schliesslich bleibt zu prüfen, ob das von der Vorinstanz einge-
schränkte Recht auf Akteneinsicht dem Eventualantrag der Beschwer-
deführerin entsprechend mit der Auflage zu verbinden ist, dass der Be-
schwerdegegner Dritten, mit Ausnahme der Vorinstanz im Rahmen
des hängigen Verfahrens, nicht selber bzw. über eine andere Person ir-
gendwelche Mitteilungen aus dem Untersuchungsbericht machen dür-
fe, unter Strafandrohung nach Art. 292 des Schweizerischen Strafge-
setzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0).
In ihrer Vernehmlassung erklärt die Vorinstanz, sie habe diesbezüglich
nichts einzuwenden, sofern sich erweisen sollte, dass die Sicherung
der Interessen der Beschwerdeführerin einzig auf diese Weise hinrei-
chend geschehen könne. Der Beschwerdegegner macht in seiner Be-
schwerdeantwort geltend, es müsse die Möglichkeit bestehen, mit Drit-
ten Gespräche zu führen, um sich die Richtigkeit oder Ergänzungsbe-
dürftigkeit der Ausführungen des Untersuchungsberichts bestätigen
oder widerlegen zu lassen. Er stimme dem Eventualantrag jedoch in-
sofern zu, als die Informationsweitergabe sich auf das für die Prozess-
führung Notwendige beschränken müsse.
Zwar erscheint das Risiko eines Schadens für die Beschwerdeführerin
durch eine allfällige Weitergabe bestimmter Informationen aus dem
Untersuchungsbericht begrenzt, weil dieser nur dem Rechtsvertreter
des Beschwerdegegners zur Einsichtnahme vor Ort ohne Kopiener-
stellung offenzulegen ist. Es kann jedoch nicht gänzlich ausgeschlos-
sen werden, dass die Weitergabe solcher Informationen Unruhe stiften
und für die Beschwerdeführerin nachteilig sein könnte. Die Möglichkeit
seitens des Beschwerdegegners, die Meinung von Drittpersonen zum
Inhalt des Berichts einholen zu können, erscheint für die wirksame
Verteidigung seiner Interessen im Kündigungsverfahren nicht zwin-
gend notwendig, weshalb er daran kein gewichtiges Interesse hat.
Ausserdem bleibt es ihm unbenommen, im Kündigungsverfahren wei-
tere Beweisanträge zu stellen und insbesondere die Befragung von
Drittpersonen durch die Vorinstanz zu beantragen. Es ist deshalb ge-
rechtfertigt, dem Beschwerdegegner unter Androhung einer Bestra-
fung mit Busse gemäss Art. 292 StGB zu untersagen, Dritten, mit Aus-
nahme der Vorinstanz im Rahmen des hängigen Verfahrens, selber
bzw. über eine andere Person irgendwelche Mitteilungen aus dem Un-
tersuchungsbericht zu machen (zu den Anforderungen an den Hinweis
auf diese Strafdrohung vgl. BGE 124 IV 297 E. 4e).
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7.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerde
insoweit gutzuheissen ist, als die Beschwerdeführerin mit Eventualbe-
gehren beantragt, es sei dem Beschwerdegegner die Verpflichtung
aufzuerlegen, aus dem Untersuchungsbericht Dritten, mit Ausnahme
der ETH-Beschwerdekommission im Rahmen des hängigen Verfah-
rens, weder selbst noch über eine andere Person irgendwelche Mittei-
lungen zu machen, unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB bei
Nichtbefolgung dieser Anweisung. Die Begehren, es sei dem Rechts-
vertreter des Beschwerdegegners die Einsichtnahme in den Untersu-
chungsbericht zu verweigern bzw. die besonders persönlichkeitsrele-
vanten Textpassagen seien zu verdecken, sind hingegen abzuweisen.
8.
Gemäss Art. 34 Abs. 2 BPG ist das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht in personalrechtlichen Angelegenheiten unabhängig vom
Verfahrensausgang kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit (Art. 34 Abs. 2
BPG). Vorliegend sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.
9.
Dem mehrheitlich obsiegenden Beschwerdegegner ist eine leicht redu-
zierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung ist auf der Basis der
von seinem Anwalt eingereichten Kostennote, abzüglich Fr. 1'000.-
wegen der teilweisen Gutheissung der Beschwerde, auf Fr. 4'196.90.-
(inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) festzusetzen und dem Beschwer-
degegner durch die Beschwerdeführerin zu entrichten (Art. 64 Abs. 2
und 3 VwVG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 und 2 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 1 der Verfügung
der Vorinstanz vom 10. September 2007 wie folgt ergänzt: „Es ist dem
Beschwerdegegner untersagt, aus dem Schlussbericht der Administra-
tivuntersuchung an der Organisationseinheit B._______ vom 6. No-
vember 2006 Dritten, mit Ausnahme der ETH-Beschwerdekommission
im Rahmen des hängigen Verfahrens, selbst oder über eine andere
Person irgendwelche Mitteilungen zu machen. Die Nichtbefolgung die-
ser Auflage hat die Bestrafung mit Busse nach Art. 292 StGB zur Fol-
ge.“
Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von
Fr. 4'196.90 zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Kölliker Adrian Mattle
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, de-
ren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, so-
weit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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