B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-7021/2014
U r t e i l v o m 1 2 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richterin Marianne Ryter, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiber Oliver Herrmann.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETH Zürich),
zuhanden von lic. iur. Nadine Stadelmann Munz,
Rechtsdienst, Rämistrasse 101, 8092 Zürich ETH-Zentrum,
Beschwerdegegnerin,
ETH-Beschwerdekommission,
Postfach 6061, 3001 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Beendigung des Arbeitsverhältnisses/Arbeitszeugnis.
A-7021/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ wurde per 1. Dezember 2011 an der Eidgenössischen Techni-
schen Hochschule Zürich (ETHZ) als wissenschaftlicher Assistent mit ei-
nem 90%-Pensum am Lehrstuhl von Prof. Dr. B._______ (Departement
X._______, Institut Y._______) angestellt. Ab dem 19. Januar 2012 war er
zudem als Doktorand immatrikuliert, um gleichzeitig eine Dissertation zu
verfassen.
Das ursprünglich auf 13 Monate befristete Arbeitsverhältnis wurde im De-
zember 2012 um ein Jahr bis am 31. Dezember 2013 verlängert. Im Herbst
2013 wurde A._______ mitgeteilt, seine befristete Anstellung werde auf-
grund von Differenzen innerhalb der Arbeits- bzw. Forschungsgruppe nicht
erneut verlängert. Am 24. Oktober 2013 wurde er per sofort freigestellt, am
6. November 2013 trat Prof. B._______ als Betreuer seiner Dissertation
zurück.
B.
Mit Eingabe vom 3. Januar 2013 (recte: 2014) gelangte A._______ an die
ETH-Beschwerdekommission (ETH-BK) wegen "Verweigerung des Rechts
auf Fortführung des Arbeitsverhältnisses u.a." (Verfahren 1___).
Am 13. Januar 2014 hielt die ETHZ in einem materiell einer Feststellungs-
verfügung entsprechenden Schreiben fest, das Anstellungsverhältnis habe
am 31. Dezember 2013 geendet und es bestehe kein Anspruch auf dessen
Verlängerung.
A._______ ergänzte seine Beschwerde an die ETH-BK mit Schreiben vom
23. und 29. Januar 2013 (recte: 2014).
C.
Am 7. Februar 2014 stellte die ETHZ A._______ ein vom 31. Dezember
2013 datierendes Arbeitszeugnis zu, welches dieser mit Beschwerde vom
2. März 2013 (recte: 2014) bei der ETH-BK anfocht (Verfahren 2___).
D.
Am 22. Mai 2014 verfügte die ETHZ die Exmatrikulation von A._______
per 31. Mai 2014, welchen Entscheid dieser mit Eingabe vom 10. Juni 2014
an die ETH-BK weiterzog (Verfahren 3___).
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Seite 3
E.
Mit Urteil vom 30. Oktober 2014 wies die ETH-BK die Beschwerde im Ver-
fahren 1___ ab, soweit sie darauf eintrat.
Mit gleichentags ergangenem Urteil wurde die Beschwerde im Verfah-
ren 2___ teilweise gutgeheissen.
Die Beschwerde im Verfahren 3___ wurde – ebenfalls am 30. Oktober
2014 – abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
F.
Gegen diese drei Entscheide der ETH-BK (nachfolgend: Vorinstanz) be-
treffend Beendigung des Arbeitsverhältnisses (1___), Arbeitszeugnis
(2___) und Exmatrikulation (3___) erhebt A._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) mit Eingabe vom 23. November 2014 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt unter anderem seine Weiterbe-
schäftigung bzw. Wiederanstellung und sofortige Immatrikulation sowie
verschiedene Zeugnisänderungen. Seine Beschwerdeschrift enthält die
folgenden Rechtsbegehren:
Die Beklagte wird verurteilt:
1. meinen Arbeitsvertrag zu verlängern und mich somit weiterzubeschäftigen,
2. ein qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen und auszuhändigen, das sowohl
in Form und Inhalt den Vorgaben eines Arbeitszeugnisses genügt und der
Wahrheit entspricht,
3. die Schlüsselberechtigungen für die Schlüssel: Schlüsselgruppe: […], Nummer:
[…] und Schlüsselgruppe: […] Nummer: […] zu verlängern,
4. mir einen Schadensersatz wegen Gewinnausfall in Höhe von 500 000 CHF zu
zahlen,
5. Herrn B._______ dauerhaft aus dem Bereich der ETHZ als Professor zu ent-
fernen,
6. Herrn B._______ wird ausserdem der Doktortitel aberkannt, da er Berech-
nungsergebnisse in seiner Dissertation gefälscht hat,
7. die Schlichtungskommission nach Art. 17 der Doktoratsverordnung einzuberu-
fen,
8. die U._______ Prüfung aus dem Herbstsemester 2012 wird erneut korrigiert,
die original Prüfungen werden sofort als Beweismittel sichergestellt,
9. die Exmatrikulationsverfügung vom 22.5.14 wird für nichtig erklärt und ich
werde wieder per sofort immatrikuliert (Aufschiebende Wirkung),
10. als Entschädigung wird mir der Doktortitel durch die ETH Zürich verliehen,
11. Verleihung der Ehrendoktorwürde an A._______ durch die ETHZ,
12. für alle weiteren, rechtswidrigen Handlungen der ETHZ, wie die Freistellung per
sofort, eine anfechtbare Verfügung mit Begründung auszustellen; gleichzeitig
fechte ich hiermit diese Verfügungen an,
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Seite 4
13. die ETH Beschwerdekommission permanent aufzulösen und damit abzuschaf-
fen,
14. den ETH-Rat permanent aufzulösen und damit abzuschaffen,
15. die ETH trägt alle vergangenen, sowie noch entstehenden Kosten des Verfah-
rens; mir wird ausserdem eine Parteientschädigung dafür zugesprochen, dass
ich die Gelegenheit und das Vergnügen hatte, Zeit aufzuwenden, um mich als
„Hobbyjurist“ auszubilden,
16. es ist festzustellen, dass Herr B._______ nicht in der Lage ist einen Lehrstuhl
zu führen,
17. es ist festzustellen, dass Herr Eichler in organisierter Form Beweismittel ver-
nichtet, um gegebenenfalls strafrechtliche Vergehen zu vertuschen; ausserdem
missbraucht er sein Amt, um Urteile der Beschwerdekommission zu beeinflus-
sen,
18. es ist festzustellen, dass Verfügungen der ETH Beschwerdekommission gene-
rell nichtig sind, da sie unter Zwang entstehen,
19. hiermit beantrage ich die aufschiebende Wirkung,
20. hiermit beantrage ich die 3 Verfahren (Arbeitsverhältnis 1___, Doktorat 4___
[recte: 3___] und Arbeitszeugnis 2___) zu vereinigen, da Sachdienlichkeit ge-
geben ist,
21. es wird ferner beantragt eine Entschädigung von einem Jahreslohn an den Klä-
ger durch die ETHZ zu entrichten, 5 nichtgenommene Urlaubstage zu entschä-
digen, 1560 Überstunden/Überzeit zu vergüten, sowie die fehlenden 10% als
Differenz zu meinem 100% Vertrag für die letzten 2 und 1/12 Jahre zu vergüten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat entsprechend den vorinstanzlichen
Entscheiden drei separate Verfahren (A-7021/2014 betreffend Beendigung
des Arbeitsverhältnisses; A-7022/2014 betreffend Arbeitszeugnis;
A-7014/2014 betreffend Exmatrikulation) eröffnet.
G.
Die Vorinstanz verweist mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 auf die an-
gefochtenen Urteile vom 30. Oktober 2014 und verzichtet auf eine weiter-
gehende Stellungnahme.
H.
Die ETHZ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragt mit Beschwerde-
antworten vom 22. Dezember 2014 in den Verfahren A-7021/2014 und
A-7022/2014 die Bestätigung der vorinstanzlichen Urteile. Sie anerkennt
den das Arbeitszeugnis betreffenden Entscheid und hat ein entsprechend
modifiziertes Arbeitszeugnis als Beilage eingereicht.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2015 hat das Bundesverwaltungs-
gericht die Verfahren A-7021/2014 und A-7022/2014 unter der erstgenann-
ten Geschäfts-Nummer vereinigt, den vom Beschwerdeführer gestellten
A-7021/2014
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Antrag auf weitere Vereinigung mit dem Verfahren A-7014/2014 jedoch ab-
gewiesen.
Das sinngemäss gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um Anordnung
vorsorglicher Massnahmen hat das Bundesverwaltungsgericht insoweit
gutgeheissen, als es der Beschwerdegegnerin untersagt hat, die Prüfun-
gen vom 31. Januar 2013 (Herbstsemester 2012) im Fach U._______ zu
vernichten. Im Übrigen hat es das Gesuch abgewiesen.
J.
Nachdem dem Beschwerdeführer eine Frist bis am 30. Januar 2015 ange-
setzt worden ist, um allfällige Schlussbemerkungen einzureichen, geht am
11. Februar 2015 (Datum des Poststempels: 10. Februar 2015) eine vom
28. Januar 2015 datierende Stellungnahme ein, in welcher der Beschwer-
deführer an seinen bisherigen Anträgen festhält und weitere Rechtsbegeh-
ren stellt:
Die Beklagte wird verurteilt:
1. Alle Anträge der Beklagten sind als unbegründet abzuweisen bzw. es ist nicht
auf sie einzutreten, sofern sie nicht meinen Forderungen entsprechen.
2. Es ist festzustellen, dass hier im Rahmen der Vertragsfreiheit ein Arbeitsvertrag
über das Doktoratsverhältnis geschlossen wurde. Daher und der Umwelt zu
liebe sind die Verfahren A-7021/2014, A-7022/2014, A-7014/2014 zu vereini-
gen.
3. Ich beantrage zudem Akteneinsicht, da ich überprüfen möchte, ob die Be-
schwerdekommission alle Unterlagen (ohne diese zu manipulieren) beim Bun-
desverwaltungsgericht eingereicht hat.
4. Es ist festzustellen, dass Herr Lino Guzzella nicht die Kompetenz besitzt, das
Amt des Präsidenten der ETH Zürich auszuüben und dadurch nur den Ruf der
ETH Zürich aktiv schädigt.
5. Die ETH Zürich wird verurteilt, dass Herr Lino Guzzella sein Amt Professor,
Präsident der ETH Zürich und Mitglied des ETH-Rats niederlegt.
K.
Auf die Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen
Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
A-7021/2014
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), so-
fern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist.
Die beiden Urteile vom 30. Oktober 2014 (Verfahren 1___ und 2___) stel-
len als Beschwerdeentscheide im Sinne von Art. 61 VwVG zulässige An-
fechtungsobjekte dar (Art. 5 Abs. 2 VwVG). Bei der Vorinstanz handelt es
sich um eine eidgenössische Kommission im Sinne von Art. 33 Bst. f VGG
und damit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-3145/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 1.2 m.H.).
Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwal-
tungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl.
auch Art. 62 Abs. 2 der Verordnung des ETH-Rates vom 15. März 2001
über das Personal im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hoch-
schulen [Personalverordnung ETH-Bereich, PVO-ETH, SR 172.220.113],
ferner Art. 36 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes [BPG, SR 172.220.1]
i.V.m. Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die
Eidgenössischen Technischen Hochschulen [ETH-Gesetz, SR 414.110]).
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG, soweit das ETH-Gesetz oder das VGG nichts anderes bestimmen
(Art. 37 Abs. 1 ETH-Gesetz und Art. 37 VGG).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat (Bst. c).
Der Beschwerdeführer hat sich an den vorinstanzlichen Verfahren beteiligt
und ist als Adressat der angefochtenen Entscheide, mit welchem seine Be-
schwerden an die Vorinstanz mehrheitlich abgewiesen wurden, soweit da-
rauf eingetreten wurde, sowohl formell als auch materiell beschwert, wes-
halb er grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert ist.
A-7021/2014
Seite 7
1.3 Die Beschwerdeschrift vom 23. November 2014 umfasst 21 Rechtsbe-
gehren.
1.3.1 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege bil-
det das Rechtsverhältnis, das Gegenstand des angefochtenen Entschei-
des bildet (oder hätte bilden sollen), soweit es im Streit liegt. Der Streitge-
genstand des Rechtsmittelverfahrens darf nicht ausserhalb des Verfü-
gungsgegenstandes liegen, mithin im Laufe des Beschwerdeverfahrens
weder erweitert noch qualitativ verändert, sondern höchstens um nicht
mehr streitige Punkte reduziert werden. Einzig eine Präzisierung ist noch
möglich. Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht
entschieden hat, dürfen die Beschwerdeinstanzen nicht beurteilen, an-
sonsten sie in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingreifen
würden. Der angefochtene Entscheid bestimmt den beschwerdeweise
weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 136 II 457 E. 4.2; Urteil des
Bundesgerichts 8C_574/2014 vom 24. Februar 2015 E. 5.1; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-129/2014 vom 6. März 2015 E. 1.3.1 und
A-5113/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 1.3; je m.w.H.).
Eine Ausdehnung des Streitgegenstandes über die funktionelle Zuständig-
keit hinaus ist ausnahmsweise zulässig, wenn in einer spruchreifen Sache
ein derart enger Sachzusammenhang zum bisherigen Streitgegenstand
besteht, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann,
die Vorinstanz und die (allfällige) Beschwerdegegnerin Gelegenheit hatten,
sich zur neuen Streitfrage zu äussern, und sich eine Kompetenzattraktion
aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt, da andernfalls ein forma-
listischer Leerlauf droht (BGE 130 V 501 E. 1.2 S. 503; Urteil des Bundes-
gerichts 8C_744/2013 vom 10. Januar 2014 E. 2; BVGE 2009/37 E. 1.3.1;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-129/2014 vom 6. März 2015
E. 1.3.1 und A-850/2014 vom 20. August 2014 E. 1.5.3.1; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.210; THOMAS FLÜCKIGER, in: Waldmann/Weissen-
berger [Hrsg.], VwVG Praxiskommentar [nachfolgend: VwVG Praxiskom-
mentar], 2009, Art. 7 N 35).
1.3.2 Betreffend das vorinstanzliche Verfahren 1___ stellte der Beschwer-
deführer bei der Vorinstanz mit Eingaben vom 3., 23. und 29. Januar 2013
(recte: 2014) verschiedene Anträge, ohne eine bestimmte Verfügung der
Beschwerdegegnerin anzufechten, weshalb die Vorinstanz die Be-
schwerde anfänglich als Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungsbe-
schwerde entgegennahm. Im angefochtenen Urteil vom 30. Oktober 2014
A-7021/2014
Seite 8
bezeichnete die Vorinstanz die (materielle) Verfügung der Beschwerdegeg-
nerin vom 13. Januar 2014 über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
(zum materiellen Verfügungsbegriff vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-4979/2014 vom 18. Februar 2015 E. 2.1.2 m.w.H.) als "Anfech-
tungsgegenstand im vorliegenden Verfahren" (E. 3) und befand gleichzei-
tig über weitere Begehren des Beschwerdeführers.
Im vorinstanzlichen Verfahren 2___ bildete das dem Beschwerdeführer mit
Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 7. Februar 2014 zugestellte Ar-
beitszeugnis vom 31. Dezember 2013 das Anfechtungsobjekt.
Vorab sind diejenigen Rechtsbegehren zu behandeln, bei denen fraglich
ist, ob sie innerhalb des Streitgegenstandes liegen.
1.3.3 Die Rechtsbegehren 6 (Aberkennung des Doktortitels von
Prof. B._______), 13 und 14 (Auflösung und Abschaffung von ETH-BK [Vo-
rinstanz] und ETH-Rat), 16 und 17 (Feststellungsbegehren betreffend
Prof. B._______ und Prof. Eichler) sowie 18 (Feststellungsbegehren be-
treffend Nichtigkeit der Verfügungen der ETH-BK [Vorinstanz]) gemäss Be-
schwerdeschrift vom 23. November 2014 waren weder Gegenstand einer
(angefochtenen) Verfügung der Beschwerdegegnerin noch der angefoch-
tenen Entscheide der Vorinstanz und sind somit nicht Streitgegenstand,
weshalb nicht auf sie einzutreten ist.
Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise zulässige Ausdehnung des
Streitgegenstandes im Sinne einer Kompetenzattraktion sind vorliegend
nicht erfüllt. Einerseits sind die neu eingebrachten Streitsachen nicht
spruchreif, andererseits mangelt es an der erforderlichen Konnexität zum
Anfechtungsgegenstand bildenden Arbeitsverhältnis.
1.3.4 Das Rechtsbegehren 9 hat die Exmatrikulation des Beschwerdefüh-
rers zum Gegenstand, welche im parallelen Verfahren A-7014/2014 behan-
delt wird. Ebenfalls in jenem Verfahren zu beurteilen sind die Rechtsbe-
gehren 7 (Einberufung der Schlichtungskommission) sowie 10 und 11 (Ver-
leihung des Doktortitels), da sie einen Zusammenhang mit dem Doktorats-
verhältnis bzw. der Immatrikulation aufweisen.
1.3.5 Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde an die Vor-
instanz eine anfechtbare Verfügung "für alle weiteren, rechtswidrigen
Handlungen der ETHZ, die in dieser Klage aufgeführt sind". Mangels Be-
gründung trat die Vorinstanz auf dieses Begehren nicht ein. Soweit der Be-
schwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht nun in unzulässiger
A-7021/2014
Seite 9
Erweiterung des Streitgegenstandes ausdrücklich eine Verfügung über "die
Freistellung per sofort" verlangt (Rechtsbegehren 12), ist auf die Be-
schwerde nicht einzutreten.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass eine Arbeitgeberin
gemäss Art. 103a Abs. 1 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001
(BPV, SR 172.220.111.3) grundsätzlich berechtigt ist, einen gekündigten
Arbeitnehmer freizustellen, wenn das notwendige Vertrauen nicht mehr
vorhanden ist.
1.3.6 Über das (prozessuale) Gesuch des Beschwerdeführers um Ertei-
lung der aufschiebenden Wirkung (Rechtsbegehren 19) hat das Bundes-
verwaltungsgericht bereits mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2015
entschieden. Das Gleiche gilt für die (Verfahrens-)Anträge betreffend Si-
cherstellung der Prüfungen im Fach U._______ vom Herbstsemester 2012
(Rechtsbegehren 8, Halbsatz 2) sowie betreffend Vereinigung der drei vo-
rinstanzlichen Verfahren (Rechtsbegehren 20). Zu den Kosten- und Ent-
schädigungsfolgen (Rechtsbegehren 15) vgl. nachfolgend Erwägung 6.
1.3.7 Zusammenfassend ist auf die Rechtsbegehren 6, 12 (teilweise), 13,
14 und 16–18 nicht einzutreten. Die Rechtsbegehren 1–5, 8 (Halbsatz 1),
12 (teilweise) und 21 sind im vorliegenden Verfahren materiell zu behan-
deln. Die Rechtsbegehren 7 und 9–11 sind Gegenstand des Verfahrens
A-7014/2014.
1.4 Der Beschwerdeführer stellt in seiner verspätet eingegangenen Stel-
lungnahme vom 28. Januar 2015 fünf weitere Anträge.
1.4.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerdeschrift die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift
des Beschwerdeführers zu enthalten. Für das Beschwerdeverfahren folgt
daraus, dass – gestützt auf die sogenannte Eventualmaxime – sämtliche
Begehren und Eventualbegehren in der Beschwerdeschrift bzw. spätes-
tens vor Ablauf der Rechtsmittelfrist vorzubringen sind. Entsprechend sind
erst in einem späteren Schriftenwechsel gestellte neue oder modifizierte
Begehren (soweit es sich nicht lediglich um eine Präzisierung handelt) un-
zulässig (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-590/2014 vom 16. De-
zember 2014 E. 1.3 und A-5218/2013 vom 9. September 2014 E. 1.3; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.215; SEETHALER/BOCHSLER, in:
VwVG Praxiskommentar, Art. 52 N 54).
A-7021/2014
Seite 10
1.4.2 Auf die fünf Begehren des Beschwerdeführers gemäss Stellung-
nahme vom 28. Januar 2015 ist nach dem Gesagten nicht einzutreten, so-
weit sie über die in der Beschwerdeschrift enthaltenen und anhandzuneh-
menden Rechtsbegehren hinausgehen. Dies betrifft namentlich die An-
träge 4 und 5 betreffend Prof. Guzzella, welche im Übrigen auch nicht vom
Streitgegenstand erfasst sind.
1.4.3 Der Beschwerdeführer hat ferner den prozessualen Antrag auf Akten-
einsicht gestellt. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. Februar 2015 ist
er darauf hingewiesen worden, dass er am Bundesverwaltungsgericht Ak-
teneinsicht nehmen könne.
Ein Anspruch auf Zustellung der Akten besteht grundsätzlich und jedenfalls
im vorliegenden Fall nicht (vgl. Art. 26 Abs. 1 [Ingress] VwVG; ferner BGE
131 V 35 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_391/2014 vom 4. Dezem-
ber 2014 E. 2.1 und 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 E. 4.1, nicht publ.
in: BGE 140 II 194; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2487/2012
vom 7. Oktober 2013 E. 3.4).
1.4.4 Das (erneute) Gesuch des Beschwerdeführers um Vereinigung aller
drei hängigen Verfahren A-7021/2014, A-7022/2014 und A-7014/2014 ist
insofern gegenstandslos, als die beiden erstgenannten Verfahren bereits
vereinigt worden sind. Hinsichtlich des letztgenannten Verfahrens wird es
(erneut) abgewiesen. Zur Begründung kann auf die Zwischenverfügung
des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar 2015 (E. 2) verwiesen
werden.
1.5 Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom
22. Dezember 2014 im Verfahren A-7021/2014, der Beschwerdeführer sei
zu verpflichten, ihr den sich noch in seinem Besitz befindlichen Laptop,
welcher Eigentum der Beschwerdegegnerin sei, herauszugeben.
1.5.1 Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2014 verpflichtete die Vor-
instanz den Beschwerdeführer im Verfahren 1___, der Beschwerdegegne-
rin sämtliche ihm im Rahmen des Arbeitsverhältnisses leihweise überlas-
senen Gegenstände, namentlich den Laptop, unverzüglich zurückzuge-
ben. Auf dagegen erhobene Beschwerden traten das Bundesverwaltungs-
gericht (Urteil A-2082/2014 vom 9. Juli 2014) und das Bundesgericht (Urteil
8C_603/2014 vom 6. November 2014) nicht ein.
1.5.2 Eine Zwischenverfügung über vorsorgliche Massnahmen erwächst
nicht in materielle, sondern nur in formelle Rechtskraft; die naturgemäss
A-7021/2014
Seite 11
bloss für die Dauer des Verfahrens angeordneten vorsorglichen Massnah-
men fallen spätestens mit der Rechtskraft des Endentscheides dahin, so-
fern sie mit diesem nicht definitiv bestätigt werden (vgl. BGE 137 III 193
E. 1.2 S. 196 m.w.H.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4634/2012
vom 4. September 2014 E. 5.1; HANSJÖRG SEILER, in: VwVG Praxiskom-
mentar, Art. 56 N 52).
Dementsprechend fiel die von der Vorinstanz verfügte vorsorgliche Anord-
nung betreffend Rückgabe des Laptops mit dem Erlass des Urteils vom
30. Oktober 2014, mit welchem das vorinstanzliche Verfahren abgeschlos-
sen wurde, dahin. Über die definitive Herausgabe des Laptops hat die Vo-
rinstanz im Endentscheid jedoch nicht befunden und die Beschwerdegeg-
nerin hat diesen nicht innert der Rechtsmittelfrist angefochten. Das Urteil
erwuchs insoweit in (Teil-)Rechtskraft (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, in:
VwVG Praxiskommentar, Art. 61 N 13), weshalb das Bundesverwaltungs-
gericht die aufgeworfene Frage nicht prüfen kann. Auf den entsprechenden
Antrag der Beschwerdegegnerin ist nicht einzutreten.
1.5.3 Aus prozessökonomischen Gründen ist allerdings darauf hinzuwei-
sen, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, der Arbeitgeberin auf den Zeit-
punkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses alles herauszugeben, was
er für dessen Dauer von ihr erhalten hat (Art. 339a Abs. 1 des Obligatio-
nenrechts [OR, SR 220] i.V.m. Art. 6 Abs. 2 BPG; vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-8114/2007 vom 9. Juli 2008 E. 7.2.3). Die Arbeitge-
berin verfügt mithin nicht bloss über einen eigentumsrechtlichen (vgl.
Art. 641 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]), sondern auch über
einen vertragsrechtlichen Herausgabeanspruch.
Der Beschwerdegegnerin ist es unbenommen, jederzeit eine (anfechtbare)
Verfügung zu erlassen und den Beschwerdeführer zur Rückgabe des Lap-
tops zu verpflichten.
1.6 Auf die frist- und formgerecht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG)
eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt der in den vorstehenden Er-
wägungen 1.3–1.5 genannten Einschränkungen – einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den rechtserheblichen Sachver-
halt, unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG),
von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht grundsätzlich
A-7021/2014
Seite 12
frei an, ohne an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Par-
teien gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Von den Verfahrensbetei-
ligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden indes nur geprüft, wenn
hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten er-
gebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. zum Ganzen
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5155/2014 vom 8. April 2015
E. 2.2, A-468/2013 vom 24. Februar 2015 E. 3.1 und A-6723/2013 vom
28. Januar 2015 E. 2.2).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er-
messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
Bei der Prüfung der Angemessenheit auferlegt sich das Bundesverwal-
tungsgericht indes eine gewisse Zurückhaltung, soweit es um die Leis-
tungsbeurteilung von Bundesangestellten, um verwaltungsorganisatori-
sche Fragen oder um Probleme der betriebsinternen Zusammenarbeit und
des Vertrauensverhältnisses geht. Es entfernt sich insofern im Zweifel nicht
von der Auffassung der Vorinstanz und setzt sein eigenes Ermessen nicht
an die Stelle desjenigen der Vorinstanz (Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-5155/2014 vom 8. April 2015 E. 2.1, A-4586/2014 vom 24. März
2015 E. 2, A-7441/2014 vom 23. März 2015 E. 2.1 und A-6723/2013 vom
28. Januar 2015 E. 2.1).
3.
Mit Bezug auf die Begründung der Beschwerde sowie die Beweismittel
handelt es sich bei Art. 52 Abs. 1 VwVG trotz seines Wortlauts und anders
als betreffend die Begehren (vgl. vorstehend E. 1.4.1) lediglich um eine
Ordnungsvorschrift. Im Verwaltungsverfahren sind aufgrund des Untersu-
chungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG, vgl. vorstehend E. 2.1) auch soge-
nannt unechte, das heisst bisher bereits bekannte tatsächliche Noven zu-
lässig (anders dagegen Art. 99 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG,
SR 173.110]). Spätere Parteivorbringen, die als ausschlaggebend erschei-
nen, können trotz Verspätung berücksichtigt werden. Neue Beweismittel
können jederzeit nachgereicht werden. Die Beschwerdeinstanz legt ihrem
Entscheid denjenigen Sachverhalt zugrunde, welcher sich im Zeitpunkt der
Urteilsfällung verwirklicht hat und entsprechend bewiesen ist (Art. 32
Abs. 2 VwVG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5113/2014 vom
A-7021/2014
Seite 13
11. Dezember 2014 E. 3 m.H.; WALDMANN/BICKEL, in: VwVG Praxiskom-
mentar, Art. 32 N 17 und Art. 33 N 7; SEETHALER/BOCHSLER, a.a.O., Art. 52
N 80; zur Abgrenzung vom Streitgegenstand vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-3040/2013 vom 12. August 2014 E. 2.3.3.1).
Dementsprechend sind auch die vom Beschwerdeführer erst während des
Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht eingereichten
Unterlagen für den vorliegenden Entscheid, soweit entscheiderheblich, zu
berücksichtigen. Dies gilt auch für die verspätet, das heisst nicht innert der
angesetzten Frist eingereichte Stellungnahme vom 28. Januar 2015 und
deren Beilagen.
4.
Nachfolgend ist auf die einzelnen, materiell zu prüfenden Rechtsbegehren
des Beschwerdeführers einzugehen.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Arbeitsverhältnis mit der
Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht beendet bzw. nicht weitergeführt wor-
den (Rechtsbegehren 1).
4.1.1 Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer vor, die Nichtverlänge-
rung seines befristeten Vertrages entspreche einer missbräuchlichen Kün-
digung. Dies (auch) deshalb, weil die Beschwerdegegnerin mit der wieder-
holten Befristung des Arbeitsverhältnisses beabsichtigt habe, den gesetz-
lichen Kündigungsschutz zu umgehen. Das mit der Stellungnahme vom
28. Januar 2015 eingereichte Schreiben der Beschwerdegegnerin vom
1. November 2011 ("Condition of employment") zeige den Kettenarbeits-
vertragscharakter, werde an dieser Stelle doch bereits die regelmässige
Verlängerung der Anstellung erwähnt.
4.1.2 Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet ohne Zutun der Parteien auf
den vereinbarten Zeitpunkt hin. Die Kündigungsschutzvorschriften, insbe-
sondere Art. 34c BPG, gelangen bei befristeten Arbeitsverträgen mangels
Beendigung des Anstellungsverhältnisses durch Kündigung nicht zur An-
wendung (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6990/2014 vom
5. März 2015 E. 3.2, A-4099/2014 vom 28. August 2014 E. 2.3.1 und
A-2082/2014 vom 9. Juli 2014 E. 2.1.2, je m.w.H.; ferner Urteil des Bun-
desgerichts 4C.62/2001 vom 8. Juni 2001 E. 3a; PETER HELBLING, in: Port-
mann/Uhlmann [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BPG, 2013, Art. 9
N 55; BBl 1984 II 591 f. [zu Art. 334 OR]).
A-7021/2014
Seite 14
4.1.3 Der Abschluss von befristeten Arbeitsverhältnissen ist grundsätzlich
zulässig (Art. 6 Abs. 1 Bst. a der Rahmenverordnung zum BPG vom
20. Dezember 2000 [SR 172.220.11] i.V.m. Art. 9 BPG; Art. 17b Abs. 2
Bst. b ETH-Gesetz; vgl. ferner Art. 7 Abs. 1 der [per Ende 2014 aufgeho-
benen] Verordnung vom 12. Dezember 2005 bzw. Art. 9 Abs. 1 der [am
1. Januar 2015 in Kraft getretenen] Verordnung der Schulleitung der ETHZ
vom 16. September 2014 über das wissenschaftliche Personal der ETHZ
[SR 172.220.113.11]; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2082/2014
vom 9. Juli 2014 E. 2.1.2 f. und A-4099/2014 vom 28. August 2014
E. 2.3.1 f.). Sie dürfen indes nicht der Umgehung des Kündigungsschutzes
nach Art. 10 BPG dienen (Art. 28 BPV; Art. 19 Abs. 3 PVO-ETH; zu unzu-
lässigen sog. Kettenarbeitsverträgen vgl. Urteil des Bundesgerichts
2P.26/2007 vom 28. Juni 2007 E. 3.5 ff.; Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-6990/2014 vom 5. März 2015 E. 3.3 und A-3434/2011 vom
30. Januar 2012 E. 5.3; je m.w.H.).
Bei wissenschaftlichen Assistenten der ETH ist die befristete Anstellung
während höchstens sechs Jahren (zumindest) der Regelfall (zur Frage der
Zulässigkeit von Ausnahmen vgl. sogleich E. 4.1.4). Dies haben Gesetz-
und Verordnungsgeber nicht bloss dadurch zum Ausdruck gebracht, dass
sie die Assistenten und weiteren Angestellten der ETH mit gleichartiger
Funktion (für die Universitäten sind die Kantone zuständig) in Art. 17b
Abs. 2 Bst. b ETH-Gesetz und Art. 6 Abs. 1 Bst. a Rahmenverordnung
BPG ausdrücklich von Art. 9 BPG ausgenommen haben. Art. 15 Abs. 1
ETH-Gesetz statuiert ausdrücklich, dass "Assistenten für eine zeitlich be-
grenzte Tätigkeit in Lehre und Forschung" angestellt werden. Art. 17b
Abs. 2 ETH-Gesetz, welcher wie alle speziellen Bestimmungen des ETH-
Gesetzes den allgemeinen Normen des BPG (insb. Art. 9) vorgeht (vgl.
Art. 2 Abs. 1 Bst. e BPG i.V.m. Anhang 1 Bst. B Ziff. VI/2.2.5 der Regie-
rungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998
[RVOV, SR 172.010.1] und Art. 17 Abs. 2 ETH-Gesetz), sieht ferner explizit
vor, dass solche Anstellungsverhältnisse (während höchstens sechs Jah-
ren) wiederholt befristet werden dürfen.
Eine Umgehung des Kündigungsschutzes bzw. ein unzulässiger Kettenar-
beitsvertrag ist vorliegend nicht ersichtlich. Das Anstellungsverhältnis mit
dem Beschwerdeführer wurde aus sachlichen Gründen (wiederholt) befris-
tet, da es aufgrund der Verbindung mit einem Doktorat und einem wissen-
schaftlichen Projekt von vornherein nicht auf längere Dauer angelegt war
und nicht im Voraus bestimmt werden konnte, wie viel Zeit das Verfassen
A-7021/2014
Seite 15
der Dissertation und der Abschluss des Forschungsprojekts beanspruchen
würden.
4.1.4 Im Übrigen durfte die Beschwerdegegnerin mit dem Beschwerdefüh-
rer unter Geltung des per 1. Juli 2013 aufgehobenen und durch Art. 17b
ETH-Gesetz ersetzten Art. 20 PVO-ETH in der Fassung vom 15. März
2001 (AS 2001 1789; Abs. 2: "Assistentinnen und Assistenten werden für
höchstens sechs Jahre befristet angestellt.") – also sowohl im Zeitpunkt
des erstmaligen Vertragsschlusses als auch anlässlich der Vertragsverlän-
gerung um ein Jahr im Dezember 2012 – von Gesetzes wegen nur ein
befristetes, nicht aber ein unbefristetes Anstellungsverhältnis eingehen
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-584/2010 vom 13. Oktober
2010 E. 5.2). Ob sich an dieser Rechtslage mit der auf Anfang Juli 2013 in
Kraft getretenen Revision etwas geändert hat, kann vorliegend offen blei-
ben.
4.1.5 Zusammengefasst ist damit festzuhalten, dass das befristete Arbeits-
verhältnis zwischen den Parteien am 31. Dezember 2013 ohne Kündigung
endete und es vorliegend keine Gründe gibt, dieses als unbefristetes Ar-
beitsverhältnis zu behandeln oder die Kündigungsschutzvorschriften – na-
mentlich Art. 34c BPG – sinngemäss anzuwenden. Die Beschwerde er-
weist sich insoweit als unbegründet.
4.2 Der Beschwerdeführer verlangt die Berechtigung für die in der Be-
schwerdeschrift bezeichneten Schlüssel bzw. Schlüsselgruppen, welche
ihm mit dem Ende seines Arbeitsverhältnisses entzogen wurden (Rechts-
begehren 3). Anders als die Vorinstanz im angefochtenen Urteil (E. 3.1)
ausführt, wurde über die Aushändigung der Schlüssel bzw. die Schlüssel-
berechtigungen noch nicht materiell rechtskräftig entschieden, da es sich
bei der dort erwähnten Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 20. März
2014 lediglich um eine nicht in materielle Rechtskraft erwachsende Verfü-
gung über vorsorgliche Massnahmen handelt, die mit der Rechtskraft des
Endentscheides grundsätzlich dahinfallen (vgl. vorstehend E. 1.5.2).
Da der Beschwerdeführer nicht mehr in einem Anstellungsverhältnis zur
Beschwerdegegnerin steht, gibt es keinen Anlass und insbesondere keine
rechtliche Grundlage, um ihm die verlangte Schlüsselberechtigung zu er-
teilen. In diesem Zusammenhang ist auf Art. 339a Abs. 1 OR i.V.m. Art. 6
Abs. 2 BPG zu verweisen, wonach der Arbeitnehmer der Arbeitgeberin auf
A-7021/2014
Seite 16
den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses alles herauszuge-
ben hat, was er für dessen Dauer erhalten hat. Die Beschwerde ist in die-
sem Punkt abzuweisen.
4.3 Als "Schadenersatz wegen Gewinnausfall" (Rechtsbegehren 4) ver-
langt der Beschwerdeführer "pauschal" Fr. 500'000.–, da er den "materiel-
len Wert eines Doktortitels auf mehrere Millionen Franken" schätze. Dieser
Antrag hängt – wie sich der Begründung des Beschwerdeführers entneh-
men lässt – offenbar hauptsächlich mit seiner Exmatrikulation zusammen.
Da er jedoch auch einen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis auf-
weist und die Vorinstanz ihn im Verfahren 1___ betreffend Beendigung des
Arbeitsverhältnisses behandelte, rechtfertigt es sich, im vorliegenden Ver-
fahren darüber zu entscheiden.
Das Begehren des Beschwerdeführers betrifft offensichtlich nicht einen
mutmasslichen vertraglichen Entschädigungsanspruch gestützt auf das
Anstellungs- oder das Doktoratsverhältnis, sondern eine Ersatzforderung
für die angebliche widerrechtliche Zufügung eines Schadens durch ein Or-
gan oder Angestellte einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes
betrauten und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden
Organisation in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit
im Sinne von Art. 19 Abs. 1 (Ingress) des Bundesgesetzes vom 14. März
1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglie-
der und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG, SR 170.32; zu dessen
Anwendbarkeit auf die Beschwerdegegnerin vgl. Anhang 1 Bst. B
Ziff. VI/2.2.5 der RVOV; Urteil des Bundesgerichts 2C_936/2012 vom
14. Januar 2013 E. 2.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-5588/2007 vom 10. August 2012 E. 1.1.2.3 f. und A-1006/2008 vom
16. Juni 2009 E. 1.2). Die Vorinstanz hat ihre Zuständigkeit daher zu Recht
verneint (vgl. Art. 37 Abs. 3 ETH-Gesetz), weshalb die Beschwerde bezüg-
lich Rechtsbegehren 4 abzuweisen ist.
4.4 Der Beschwerdeführer beantragt, Prof. B._______ sei "dauerhaft aus
dem Bereich der ETHZ als Professor zu entfernen" (Rechtsbegehren 5).
Die Vorinstanz ist in diesem Punkt zu Recht nicht auf die Beschwerde ein-
getreten. Die Beschwerdegegnerin hatte keine diesbezügliche Verfügung
erlassen, weshalb ein Anfechtungsobjekt fehlte, welches mit Beschwerde
bei der Vorinstanz hätte angefochten werden können. Da der Beschwerde-
führer nie eine entsprechende Verfügung verlangt hatte, war die Angele-
A-7021/2014
Seite 17
genheit auch nicht im Rahmen der Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweige-
rungsbeschwerde zu behandeln. Im Übrigen ist weder die Beschwerde-
gegnerin noch die Vorinstanz zuständig für die Ernennung der ETH-Pro-
fessoren und die Auflösung der mit diesen geschlossenen Arbeitsverhält-
nissen (vgl. Art. 14 Abs. 2 ETH-Gesetz sowie Art. 13 der Verordnung des
ETH-Rates vom 18. September 2003 über die Professorinnen und Profes-
soren der Eidgenössischen Technischen Hochschulen [Professorenverord-
nung ETH, SR 172.220.113.40]). Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.
4.5 Weiter fordert der Beschwerdeführer die erneute Korrektur der Prüfung
im Fach U._______ des Herbstsemesters 2012 (Rechtsbegehren 8, Halb-
satz 1). Die Vorinstanz ist auf diesen Antrag mangels Beschwerdelegitima-
tion nicht eingetreten.
4.5.1 Wegen des im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungs-
grundsatzes ist die Beschwerdelegitimation von Amtes wegen zu prüfen;
die Parteien sind jedoch zur Mitwirkung verpflichtet (vgl. dazu vorstehend
E. 2.1). Die beschwerdeführende Partei trifft die Obliegenheit, ihre Be-
schwerdeberechtigung substantiiert darzulegen, soweit diese nicht offen-
sichtlich gegeben ist, ansonsten nicht auf die Beschwerde einzutreten ist
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1161/2013 vom 14. Januar 2014
E. 2.2 m.w.H.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.67; MARAN-
TELLI-SONANINI/HUBER, in: VwVG Praxiskommentar, Art. 48 N 7; vgl. ferner
BGE 134 II 45 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_207/2015 vom
7. März 2015 E. 2.1). Obwohl die Parteien keine eigentliche (subjektive)
Beweisführungslast trifft, hat diejenige Partei die Folgen einer allfälligen
Beweislosigkeit zu tragen, welche aus dem unbewiesen gebliebenen
Sachverhalt Rechtsfolgen ableiten wollte (objektive Beweislast). Dies folgt
aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz von Art. 8 ZGB, welcher mangels
spezialgesetzlicher Regelung auch im öffentlichen Recht analog anzuwen-
den ist (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4614/2014 vom 27. Ja-
nuar 2015 E. 1.3.2, A-798/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 3 und
A-778/2014 vom 11. August 2014 E. 5.1.2, je m.w.H.).
4.5.2 Der Beschwerdeführer hat die Prüfung, deren erneute Korrektur er
verlangt, nicht selbst abgelegt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er von der
seiner Ansicht nach mangelhaften Korrektur der Prüfung besonders be-
rührt sein sollte und welches schutzwürdige Interesse er an deren Wieder-
holung haben sollte (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG). Denn selbst
wenn seine Vorwürfe zuträfen und die seinen Ausführungen zufolge unlös-
bare Aufgabe bei einer neuerlichen Korrektur nicht bewertet würde oder die
A-7021/2014
Seite 18
geprüften Studenten für die genannte Aufgabe unabhängig von der Antwort
die volle Punktzahl erhielten, ist nicht erkennbar, inwiefern der Beschwer-
deführer daraus einen schutzwürdigen Vorteil zöge. Jedenfalls hat er es
versäumt, dies substantiiert aufzuzeigen, und er ist damit der Obliegenheit
zur Begründung seiner Beschwerdelegitimation nicht hinreichend nachge-
kommen. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht nicht auf das entspre-
chende Rechtsbegehren des Beschwerdeführers eingetreten und die Be-
schwerde in diesem Umfang abzuweisen.
4.6 Der Beschwerdeführer beantragt sodann, es sei "für alle weiteren,
rechtswidrigen Handlungen der ETHZ, wie die Freistellung per sofort, eine
anfechtbare Verfügung mit Begründung auszustellen", welche er gleichzei-
tig anfechte (Rechtsbegehren 12).
Die Beschwerdegegnerin hat betreffend die Beendigung des Arbeitsver-
hältnisses die Verfügung vom 13. Januar 2014 erlassen; die dagegen vom
Beschwerdeführer erhobene Beschwerde ist abzuweisen (vgl. vorstehend
E. 4.1). Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer bereits vor der Vorinstanz
nicht näher substantiiert dargelegt, betreffend welche rechtswidrigen
Handlungen der Beschwerdegegnerin im Einzelnen er den Erlass einer
Verfügung begehrt (zur Freistellung vgl. vorstehend E. 1.3.5). Der vo-
rinstanzliche Entscheid, mangels Begründung nicht auf das genannte Be-
gehren einzutreten, ist daher nicht zu beanstanden und die Beschwerde
insoweit abzuweisen.
4.7 Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer eine Entschädigung von ei-
nem Jahreslohn sowie die Vergütung von fünf Ferientagen, 1'560 Über-
stunden/Überzeit und 10% Lohndifferenz für 25 Monate, da er trotz eines
Vertrages mit einem Beschäftigungsgrad von 100% nur 90% Lohn erhalten
habe (Rechtsbegehren 21).
Die rechtlichen Erwägungen im angefochtenen Urteil sind grundsätzlich
zutreffend, weshalb die Vorinstanz die genannten Begehren zu Recht ab-
gewiesen hat. Für eine Entschädigung von einem Jahreslohn besteht keine
rechtliche Grundlage, insbesondere sind die Art. 19 Abs. 3 sowie Art. 34b f.
BPG mangels Auflösung des Arbeitsverhältnisses mittels Kündigung nicht
anwendbar (zu staatshaftungsrechtlichen Entschädigungsansprüchen vgl.
vorstehend E. 4.3). Ein allfälliges Ferienguthaben von fünf Tagen gälte
ohne Weiteres als während der Freistellungszeit von rund zwei Monaten
bezogen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_434/2014 vom 27. März 2015
A-7021/2014
Seite 19
E. 4.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6721/2013 vom 15. Sep-
tember 2014 E. 3.3.6 f.; je m.w.H.). Zu den behaupteten 1'560 Überstun-
den und Überzeit machte der Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen
Verfahren noch vor Bundesverwaltungsgericht nähere Ausführungen. Ein
Anspruch auf eine entsprechende Entschädigung ist nicht belegt.
Ein Beschäftigungsgrad von 100% ist ebenfalls nicht nachgewiesen. Daran
vermag auch das mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom
28. Januar 2015 eingereichte Schreiben der Beschwerdegegnerin vom
1. November 2011 ("Condition of employment") nichts zu ändern. Dieses
hält ausdrücklich fest, dass für das erste Jahr ein Lohn von Fr. 58'000.–
ausbezahlt werde, was einem 90%-Pensum entspreche. Die prozentual
aufgeteilten "Main tasks" ergeben zwar insgesamt 100%; diese beziehen
sich jedoch offenbar auf einen reduzierten Beschäftigungsgrad von 90%.
In der Folge vereinbarten die Parteien einen Lohn von Fr. 66'600.– bei ei-
nem ausdrücklich weiterhin geltenden Beschäftigungsgrad von 90%, wie
aus der Vertragsänderung vom 4. Dezember 2012 hervorgeht.
4.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde betreffend
die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vorinstanzliches Verfah-
ren 1___) vollumfänglich abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
5.
Die Vorinstanz hat die Beschwerde des Beschwerdeführers im Verfah-
ren 2___ betreffend Arbeitszeugnis teilweise gutgeheissen und die Be-
schwerdegegnerin hat entsprechend ein neues Arbeitszeugnis ausgestellt.
Der Beschwerdeführer hält unverändert an seinem Zeugnisvorschlag fest,
weshalb im Einzelnen auf seine Änderungsanträge einzugehen ist, soweit
sie mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht gegenstandslos geworden
sind.
5.1
5.1.1 Das Bundespersonalrecht und die ETH-Gesetzgebung enthalten
keine eigenen Bestimmungen zum Arbeitszeugnis, weshalb diesbezüglich
sinngemäss Art. 330a OR zur Anwendung gelangt (Art. 6 Abs. 2 BPG). Für
das Arbeitszeugnis im öffentlichen Personalrecht gelten daher im Allgemei-
nen dieselben Grundsätze wie im Privatrecht. Entsprechend ist bei dessen
Auslegung grundsätzlich auch die dazu ergangene Rechtsprechung und
Doktrin zu beachten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3145/2014
vom 2. Oktober 2014 E. 5 m.w.H.).
A-7021/2014
Seite 20
5.1.2 Ein sogenannt qualifiziertes Arbeitszeugnis oder Vollzeugnis, wie es
der Beschwerdeführer verlangt, hat sich über die Art und Dauer des Ar-
beitsverhältnisses sowie über die Leistungen und das Verhalten des Arbeit-
nehmers auszusprechen (Art. 330a Abs. 1 OR).
Ein Arbeitszeugnis soll einerseits das berufliche Fortkommen des Arbeit-
nehmers fördern und deshalb wohlwollend formuliert werden. Andererseits
soll es künftigen Arbeitgeberinnen ein möglichst getreues Abbild von Tätig-
keit, Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers geben, weshalb es grund-
sätzlich wahr, klar und vollständig zu sein hat. Es sind mithin insbesondere
die Grundsätze der Wahrheit, Klarheit, Vollständigkeit und des Wohlwol-
lens zu beachten (BGE 136 III 510 E. 4.1 S. 511; BVGE 2012/22 E. 5.2).
Der Anspruch des Arbeitnehmers geht auf ein objektiv wahres, nicht auf ein
gutes Arbeitszeugnis; der Grundsatz der Wahrheit geht dem Grundsatz des
Wohlwollens grundsätzlich vor. Das Interesse der zukünftigen Arbeitgebe-
rin an der Zuverlässigkeit der Aussagen im Arbeitszeugnis muss regelmäs-
sig höherrangig eingestuft werden als das Interesse des Arbeitnehmers an
einem möglichst günstigen Zeugnis (Urteil des Bundesgerichts
2A.118/2002 vom 17. Juli 2002 E. 2.2; vgl. sodann zum Ganzen Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-3145/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 6 und
eingehend A-5301/2013 vom 28. Februar 2014 E. 3.3.1–3.3.4 m.w.H.).
5.1.3 Der Arbeitgeberin kommt bei der Erstellung des Arbeitszeugnisses
betreffend Wortlaut bzw. Wortwahl ein gewisser Ermessensspielraum zu.
Im Rahmen der vorgenannten Grundsätze ist sie grundsätzlich frei, das
Arbeitszeugnis zu redigieren. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf
einen bestimmten Zeugnisinhalt oder von ihm gewünschte Formulierungen
(Urteil des Bundesgerichts 4A_137/2014 vom 10. Juni 2014 E. 4; BVGE
2012/22 E. 7.2.2). Auch hinsichtlich der in einem Arbeitszeugnis zu treffen-
den Werturteile verfügt die Arbeitgeberin über einen gewissen Spielraum.
Es bleibt ihrem Beurteilungsermessen überlassen, welche positiven oder
negativen Verhaltensweisen und Eigenschaften des Arbeitnehmers sie
hervorheben will (REHBINDER/STÖCKLI, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner
Kommentar [Art. 319–330b OR], 2010, Art. 330a OR N 9), solange die Be-
urteilung insgesamt der Wahrheit entspricht. Dabei ist indes ein verkehrs-
üblicher Massstab und pflichtgemässes Ermessen anzuwenden (zum Gan-
zen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5301/2013 vom 28. Februar
2014 E. 3.3.2 und 3.3.4 m.w.H.; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeits-
vertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl. 2012, Art. 330a
N 3b).
A-7021/2014
Seite 21
Ein Arbeitszeugnis hat eine detaillierte Auflistung der wichtigen Funktionen
und der das Arbeitsverhältnis prägenden Tätigkeiten des Arbeitnehmers zu
enthalten. Es muss mithin nicht zu jedem einzelnen Aspekt der Aufgaben
des Arbeitnehmers detailliert Auskunft erteilen. Es soll eine aussagekräf-
tige Bewertung der Leistung des Arbeitnehmers sowie seines Verhaltens
enthalten und es einem unbeteiligten Dritten erlauben, sich insgesamt ein
zutreffendes Bild vom Arbeitnehmer zu machen (vgl. Urteil des Bundesge-
richts 4A_432/2009 vom 10. November 2009 E. 3.1; STREIFF/VON KA-
ENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 330a N 3 S. 715).
5.1.4 Die (objektive) Beweislast betreffend die anbegehrten Änderungen
trägt dem allgemeinen Grundsatz von Art. 8 ZGB folgend die angestellte
bzw. beschwerdeführende Person. Diese ist mithin für die dem beantragten
Zeugnistext zugrundeliegenden Tatsachen beweispflichtig bzw. hat die Fol-
gen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. zum Ganzen vorstehend E. 4.5.1).
Die Arbeitgeberin hat indes bei der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken
(Urteile des Bundesgerichts 4A_270/2014 vom 18. September 2014
E. 3.2.1 und 4A_117/2007 vom 13. September 2007 E. 7.1; BVGE 2012/22
E. 5.3 m.w.H.).
5.2 Im Folgenden sind die einzelnen Änderungsbegehren des Beschwer-
deführers zu prüfen.
Das von der Beschwerdegegnerin ausgestellte Arbeitszeugnis mit den da-
rin vermerkten Streichungs- und Änderungsbegehren (vom Beschwerde-
führer hinzugefügte Passagen sind unterstrichen) lautet wie folgt:
"Herr A._______, geboren am […] in […], war vom 1. Dezember 2011 bis 31. Dezem-
ber 2013 als wissenschaftlicher Mitarbeiter/Doktorand an der ETH Zürich, Lehrstuhl
Z._______ Institut Y._______, angestellt. Seit 19.01.2012 ist er als Doktorand an der
ETH Zürich eingeschrieben.
In der Forschung beschäftigte sich Herr A._______ mit forschte an der Untersuchung
der […]. Die Interaktion solcher Elemente […] eröffnet ermöglicht neue Potentiale
hinsichtlich […]. Herr A._______ entwickelte als Erstes ein analytisches Modell, […].
Für eine Konzeptstudie zur Realisierung […] bearbeitete und bewertete Herr
A._______ mit Erfolg und mit, Freude und Elan – zusammen mit einem Master-Stu-
denten – ein […].
In der Lehre betreute Herr A._______ die Lehrveranstaltungen V._______ und
U._______. Bezüglich Letzterer übernahm er selbständig die Gesamtkoordination
für die Abwicklung dieser sehr grossen Vorlesung mit über 400 Studierenden, ein-
schliesslich der Organisation des Übungsbetriebs mit über 20 Hilfsassistenten und
der schriftlichen Prüfungen. Zur Korrektur der Prüfungen koordinierte er ein Team
von bis zu über 15 Doktorierenden Doktoranden. Insgesamt betreute er 5 Studienar-
beiten Studentenarbeiten.
A-7021/2014
Seite 22
Herr A._______ verfügt über fundierte Fachkenntnisse wie auch eine rasche Auffas-
sungsgabe und brachte seine Fertigkeiten stets erfolgreich und zielgerichtet in sei-
nen Arbeitsbereich ein. Aufgrund seines ausgezeichneten Abstraktions- und Analy-
severmögens entwickelte und realisierte er auch für besonders komplexe Sachver-
halte sehr gute Lösungen. Auch bei erhöhter Belastung handelte Herr A._______
jederzeit strukturiert, sorgsam wie auch effizient und bewies einen sicheren Blick für
das Wesentliche. Herr A._______ entwickelte zahlreiche Ideen sowie Konzepte und
leistete einen maßgeblichen Beitrag zum Erfolg seines Arbeits- und Forschungsbe-
reiches. Im Rahmen von Lehrveranstaltungen und Übungen erläuterte Herr
A._______ die sämtliche Inhalte in anschaulicher wie auch verständlicher Weise und
setzte sein hohes didaktisches Geschick in optimaler Weise um. // Die Vorgehens-
weise von Herrn A._______ zeigte zeichnete sich durch ein grosses Mass an Enga-
gement, Sorgsamkeit und, Flexibilität und Vertrauenswürdigkeit aus. Wir waren mit
seiner Leistung sehr zufrieden. Er erledigte alle seine Aufgaben verantwortungsbe-
wusst, zuverlässig, unabhängig und exakt. Seine fachliche Kompetenz wurde von
Kollegen und Studierenden als sehr hoch anerkannt. Im Umgang mit Studierenden
und Externen verhielt sich Herr A._______ freundlich und korrekt. Er integrierte sich
sehr gut in das bestehende Team und trug aktiv zu einem kollegialen und positiven
Arbeitsklima bei. Aufgrund seiner fachlichen Kompetenz wie auch seiner freundli-
chen, zuvorkommenden Art war er als Ansprechpartner auf allen Ebenen sehr aner-
kannt und geschätzt.
Sämtliche Tätigkeiten erledigte Herr A._______ stets zu unserer besten Zufrieden-
heit, sein persönliches Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen, Studierenden
und Externen war immer einwandfrei und vorbildlich.
Mit dem heutigen Tag scheidet Herr A._______ auf eigenen Wunsch aus unserem
Institut aus. Wir bedauern diesen Entschluss und danken ihm für die jederzeit wert-
volle Mitarbeit. Für seinen Berufs- und Lebensweg wünschen wir ihm weiterhin viel
Erfolg und alles Gute."
5.3 Im einleitenden Abschnitt beantragt der Beschwerdeführer, seinen Ge-
burtsort […] mit einem scharfen S (ß) zu schreiben, das Wort "Doktorand"
aus der Funktionsbezeichnung zu streichen und als Arbeitsbereich das
Institut Y._______ (statt den Lehrstuhl Z._______) anzugeben. Schliesslich
verlangt der Beschwerdeführer einen zusätzlichen Satz am Ende des Ab-
schnitts, welcher sich zu seiner Immatrikulation als Doktorand äussert.
5.3.1 Das scharfe S ist in der Schweiz nicht gebräuchlich, weshalb das ent-
sprechende Begehren abzuweisen ist.
5.3.2 Der Beschwerdeführer war als wissenschaftlicher Assistent im Rah-
men eines Doktorats bei der Beschwerdegegnerin angestellt. Diese hat da-
her dessen Funktion innerhalb ihres Ermessensspielraums korrekt mit
"wissenschaftlicher Mitarbeiter/Doktorand" bezeichnet. Daran ändert auch
der Umstand nichts, dass die zeitliche Dauer von Arbeitsverhältnis, Dokto-
rat und Immatrikulation nicht exakt übereinstimmt. Der Antrag auf Strei-
chung des Wortes "Doktorand" ist abzuweisen.
5.3.3 Gemäss Vertragsänderung vom 4. Dezember 2012 war der Arbeits-
bereich des Beschwerdeführers das Institut Y._______ im Departement
X._______. Wie sich den Akten entnehmen lässt, war Prof. B._______s
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Lehrstuhl Z._______ zu diesem Zeitpunkt dem Institut Y._______ zugeord-
net. Das im gleichen Departement beheimatete Institut S._______, an wel-
chem der Lehrstuhl von Prof. B._______ bzw. das T._______ heute ange-
siedelt ist, wurde am 1. Juli 2013 gegründet (vgl.
, abgerufen am 12.05.2015). In-
sofern ist die Bezeichnung des Beschäftigungsortes im Arbeitszeugnis kor-
rekt.
Das verwaltungsrechtliche Beschwerdeverfahren wird grundsätzlich von
der Dispositionsmaxime beherrscht und der Streitgegenstand von den Par-
teien bestimmt (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeinstanz wird in
der Regel nicht über die Begehren der Verfahrensbeteiligten hinausgehen.
Im Interesse der Durchsetzung des objektiv richtigen Rechts ist das Bun-
desverwaltungsgericht jedoch nicht an die Begehren der Parteien gebun-
den, solange ein Sachzusammenhang zum Streitgegenstand bzw. zum
diesem zugrunde liegenden Sachverhalt gegeben ist (Art. 62 VwVG; Urteil
des Bundesgerichts 1C_193/2007 vom 18. Januar 2008 E. 2.1; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-7604/2008 vom 6. Februar 2010 E. 1.6; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.198 ff.; THOMAS HÄBERLI, in:
VwVG Praxiskommentar, Art. 62 N 9 ff.). Vorliegend rechtfertigt es sich, die
Beschwerdegegnerin anzuweisen, den Arbeitsort des Beschwerdeführers
im Arbeitszeugnis präzisierend wie folgt zu bezeichnen: "Lehrstuhl
Z._______ (Institut Y._______, ab 1. Juli 2013 Institut S._______)".
5.3.4 Das Ausstellungsdatum des Arbeitszeugnisses lautet auf den 31. De-
zember 2013. Es trifft grundsätzlich zu, dass der Beschwerdeführer zu die-
sem Zeitpunkt noch als Doktorand an der ETH Zürich eingeschrieben war.
Allerdings wurde das mit der Tätigkeit am Lehrstuhl Z._______ zusammen-
hängende Doktoratsverhältnis bereits im November 2013 beendet (vgl.
vorstehend E. 5.3.2). Insofern würde der vom Beschwerdeführer bean-
tragte zusätzliche Satz am Ende des ersten Abschnitts einen falschen, der
Wahrheitspflicht widersprechen Eindruck vermitteln. Dass der Beschwer-
deführer gleichzeitig als Doktorand an der ETHZ immatrikuliert war, ergibt
sich aus seiner Funktionsbezeichnung im gleichen Zeugnisabschnitt. Die
Beschwerde erweist sich in diesem Punkt daher als unbegründet.
5.4 Im zweiten Abschnitt des Arbeitszeugnisses verlangt der Beschwerde-
führer zwei Änderungen. Der erste Satz soll neu eingeleitet und das Verb
"eröffnet" durch "ermöglicht" ersetzt werden.
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Die beiden beantragten Modifikationen haben keine inhaltliche Änderung
zur Folge; es handelt sich dabei lediglich um gleichwertige, alternative
sprachliche Formulierungen. Solange eine Aussage im Arbeitszeugnis
wahr, vollständig und klar ist, steht die Formulierung jedoch im Ermessen
der Arbeitgeberin. Da die genannten Voraussetzungen unstrittig erfüllt sind,
sind die beiden Änderungsbegehren des Beschwerdeführers abzuweisen.
5.5 Im dritten Abschnitt fordert der Beschwerdeführer, die Wendung "mit
Erfolg und mit Freude und Elan" sei durch die Formulierung "mit Erfolg,
Freude und Elan" zu ersetzen. Zudem soll der Hinweis auf die Mitarbeit
eines Masterstudenten bei der Bearbeitung und Bewertung des […] ersatz-
los gestrichen werden.
Der erste Antrag ist abzuweisen, da er bloss eine sprachliche Anpassung
betrifft.
Zum zweiten Begehren führte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen
Verfahren aus, der Anteil des Masterstudenten sei "eher als gering einzu-
schätzen". Damit anerkannte er dessen – wenn auch untergeordnete – Be-
teiligung, welche für die Formulierung massgebend ist. Überdies wird durch
die gewählte Form des Einschubs angedeutet, dass der Beschwerdeführer
den grösseren Teil der Arbeit verantwortete. Die im Arbeitszeugnis ge-
wählte Formulierung ist demnach nicht zu beanstanden.
5.6 Im vierten Abschnitt soll das Adverb "selbständig" gestrichen werden.
Sodann habe das vom Beschwerdeführer koordinierte Team für die Prü-
fungskorrekturen nicht aus "bis zu 15 Doktorierenden", sondern aus "über
15 Doktoranden" bestanden. Schliesslich habe er nicht fünf "Studienarbei-
ten", sondern "Studentenarbeiten" betreut.
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, die Gesamtkoordination der Vorle-
sung U._______ nicht selbständig übernommen zu haben, und begründet
sein Streichungsbegehren nicht näher. Für die Behauptung, er habe mehr
als 15 Doktorierende betreut, nennt der Beschwerdeführer keine Beweis-
mittel. Bei den Begriffen "Doktorierende"/"Doktoranden" sowie "Studienar-
beiten"/"Studentenarbeiten" handelt es sich um Synonyme. Das vierte Ab-
schnitt des Arbeitszeugnisses erweist sich damit als korrekt und die Be-
schwerde insofern als unbegründet.
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5.7 Den fünften Abschnitt wünscht der Beschwerdeführer weitgehend um-
zuformulieren sowie mit weiteren Sätzen und teilweise Superlativen zu er-
gänzen. Zudem soll der Abschnitt in zwei Absätze aufgeteilt werden (im
obigen Zeugnistext markiert mit "//").
5.7.1 Der Beschwerdeführer unterlässt es, seine Änderungsanträge, wel-
che sich im Übrigen inhaltlich zum Teil nicht massgeblich von den Formu-
lierungen der Beschwerdegegnerin unterscheiden, im Einzelnen substan-
tiiert zu begründen und entsprechende Beweismittel zu bezeichnen. Für
die vom Beschwerdeführer anbegehrten Superlative ("sämtliche Inhalte",
"hohes didaktisches Geschick in optimaler Weise" usw.) gibt es daher
ebenso wenig eine Grundlage wie für die diversen verlangten Modifikatio-
nen. Namentlich weist der Beschwerdeführer nicht nach,
- dass er aufgrund seines ausgezeichneten Abstraktions- und Analyse-
vermögens auch für besonders komplexe Sachverhalte sehr gute Lö-
sungen entwickelte und realisierte. Aus dem Arbeitszeugnis geht aller-
dings hervor, dass er seine Fertigkeiten stets erfolgreich und zielgerich-
tet in seinen Arbeitsbereich einbrachte und die Beschwerdegegnerin mit
seiner Leistung sehr zufrieden war.
- dass er auch bei erhöhter Belastung jederzeit strukturiert, sorgsam wie
auch effizient handelte und einen sicheren Blick für das Wesentliche be-
wies. Die Beschwerdegegnerin attestiert ihm indes eine rasche Auffas-
sungsgabe sowie ein grosses Mass an Engagement, Sorgsamkeit und
Flexibilität.
- dass er zahlreiche Ideen sowie Konzepte entwickelte und einen mass-
geblichen Beitrag zum Erfolg seines Arbeits- und Forschungsbereichs
leistete. Im Arbeitszeugnis werden stattdessen einzelne Projekte ge-
nannt, die der Beschwerdeführer realisierte oder an denen er mitwirkte,
und seine Arbeit wird insgesamt als sehr zufriedenstellend beurteilt. Er
habe alle Aufgaben verantwortungsbewusst, zuverlässig, unabhängig
und exakt erledigt.
- dass sich seine Vorgehensweise durch Vertrauenswürdigkeit auszeich-
nete. Überdies liegt es im Ermessen der Beschwerdegegnerin und Ar-
beitgeberin zu beurteilen, ob sie den Beschwerdeführer und Arbeitneh-
mer bzw. dessen Vorgehen als vertrauenswürdig empfand bzw. er sich
dadurch sogar hervortat.
- dass er sich sehr gut ins bestehende Team integrierte und aktiv zu ei-
nem kollegialen und positiven Arbeitsklima beitrug. Aus den Akten geht
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vielmehr hervor, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und Team-
mitgliedern zu erheblichen Unstimmigkeiten kam.
- dass er wegen seiner fachlichen Kompetenz wie auch seiner freundli-
chen, zuvorkommenden Art als Ansprechpartner auf allen Ebenen sehr
anerkannt und geschätzt wurde. Aufgrund der Akten kann nicht gesagt
werden, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner freundlichen, zuvor-
kommenden Art auf allen Ebenen sehr geschätzt worden. Hingegen an-
erkennt auch die Beschwerdegegnerin im Arbeitszeugnis, dass er über
fundierte Fachkenntnisse verfügt und seine fachliche Kompetenz von
Kollegen und Studierenden als sehr hoch anerkannt wurde.
Zur Begründung kann ferner auf die zutreffenden Ausführungen der Vor-
instanz im angefochtenen Urteil (E. 8.10 ff.) verwiesen werden.
5.7.2 Die Beschwerdegegnerin äussert sich im angesprochenen Teil des
Arbeitszeugnisses – in Ergänzung zu den vorangehenden Abschnitten –
sachlich und, angesichts der Beschäftigungsdauer des Beschwerdefüh-
rers, im notwendigen Umfang zu seinen Tätigkeiten sowie Fähigkeiten und
Leistungen, zu seiner Arbeitsweise und zu seinem Verhalten. Sie stellt ihm
insgesamt ein gutes Zeugnis aus, welches unter Berücksichtigung ihres
Ermessensspielraums bei Werturteilen der Aktenlage bzw. dem erstellten
Sachverhalt entspricht. Eine potentielle neue Arbeitgeberin hat die Mög-
lichkeit, sich vom Beschwerdeführer sowie der Art, dem Umfang und der
Qualität seiner Arbeit ein Bild zu machen, wie es im Rahmen eines Arbeits-
zeugnisses üblicherweise möglich ist. Die Änderungsbegehren des Be-
schwerdeführers betreffend den fünften Abschnitt sind unbegründet.
5.8 Der Beschwerdeführer verlangt einen sechsten Abschnitt, welcher sich
sehr positiv zur Qualität seiner Arbeit und zu seinem Verhalten äussert.
Die Leistung und das Verhalten des Beschwerdeführers sind bereits Ge-
genstand des fünften Abschnitts, weshalb es dazu keines weiteren Ab-
schnitts bedarf. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Beurtei-
lung seiner Tätigkeit unterscheidet sich nicht wesentlich von der von ihm
verlangten. Das Urteil betreffend sein Verhalten fällt zwar weniger vorteil-
haft aus, ist indes hinreichend belegt (vgl. dazu E. 8.13.2 des angefochte-
nen Entscheides).
5.9 Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer einen Schlussabschnitt,
welcher festhält, dass er die Beschwerdegegnerin auf eigenen Wunsch
verlassen habe, und in welchem diese ihr Bedauern über seinen Weggang
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ausdrückt, sich bei ihm bedankt sowie ihm ihre besten Wünsche aus-
spricht.
Was die Beendigung des Arbeitsverhältnisses anbelangt, ist die Darstel-
lung des Beschwerdeführers offensichtlich nicht korrekt. Bezüglich der üb-
rigen Formulierungen ist festzuhalten, dass kein klagbarer Anspruch des
Arbeitnehmers auf Bedauernsbekundungen über den Austritt, Dankes-
worte oder Zukunftswünsche besteht. Eine Arbeitgeberin kann mithin nicht
verpflichtet werden, gegen ihren Willen ihr Bedauern und ihren Dank aus-
zusprechen sowie gute Wünsche zu äussern (Urteil des Bundesgerichts
4C.36/2004 vom 8. April 2004 E. 5; BVGE 2012/22 E. 7.2.2 m.w.H.;
STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 330a N 3h).
5.10 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die Be-
zeichnung des Arbeitsbereichs des Beschwerdeführers zu präzisieren hat
(vgl. vorstehend E. 5.3.3) und die Beschwerde betreffend das Arbeitszeug-
nis (vorinstanzliches Verfahren 2___) in diesem Punkt teilweise gutzuheis-
sen, im Übrigen jedoch abzuweisen ist.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das mit Zwischen-
verfügung vom 15. Januar 2015 vorsorglich angeordnete Vernichtungsver-
bot betreffend die Prüfungen vom 31. Januar 2013 (Herbstsemester 2012)
im Fach U._______ mit Rechtskraft des vorliegenden Urteils hinfällig wird.
6.
6.1 Das Beschwerdeverfahren ist in personalrechtlichen Angelegenheiten
unabhängig vom Verfahrensausgang grundsätzlich kostenlos (Art. 34
Abs. 2 BPG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
6.2 Eine Parteientschädigung ist weder dem grossmehrheitlich unterlie-
genden und nicht vertretenen Beschwerdeführer noch der weitestgehend
obsiegenden und durch den eigenen Rechtsdienst vertretenen Beschwer-
degegnerin zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
6.3 Soweit der Beschwerdeführer mit Rechtsbegehren 15 der Beschwer-
deschrift eine Parteientschädigung für die vorinstanzlichen Beschwerde-
verfahren fordert, ist seine Beschwerde unbegründet. Im Verfahren 1___
unterlag er vollumfänglich, weshalb er keinen Anspruch auf eine Parteient-
schädigung hatte (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 Abs. 1 ETH-Gesetz;
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vgl. ferner Art. 18 der Geschäftsordnung der ETH-BK vom 18. September
2003 [SR 414.110.21] zu den Verfahrenskosten). Im Verfahren 2___ wurde
ihm entsprechend seinem teilweisen Obsiegen eine angemessene Partei-
entschädigung zugesprochen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Im
Übrigen wird sie abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Auf den Antrag der Beschwerdegegnerin, den Beschwerdeführer zur Rück-
gabe des Laptops zu verpflichten, wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 1___ und 2___; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Oliver Herrmann
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-
rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten
werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei
welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei der sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1
Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegen-
heit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Ge-
schlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffent-
lich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Er-
öffnung dieses Entscheides beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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