Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-702/2011
Urteil vom 10. Juni 2011
Besetzung Richter Beat Forster (Vorsitz),
Richter André Moser, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiber Toni Steinmann.
Parteien Eidgenössische Technische Hochschule Zürich ETH,
Rechtsdienst, Rämistrasse 101, 8092 Zürich,
vertreten durch Dr. iur. Radan Hain, Leiter Rechtsdienst,
Rämistrasse 101, 8092 Zürich ETH-Zentrum,
Beschwerdeführerin,
gegen
A._______,
Beschwerdegegner,
und
ETH-Beschwerdekommission, Postfach 6061, 3001 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Zulassung zum Master-Studiengang
Bauingenieurwissenschaften.
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 3. September 2010 liess die Eidgenössische
Technische Hochschule Zürich (ETHZ) A._______ entsprechend seinem
Gesuch auf das Frühjahrsemester 2011 zum Master-Studiengang Bau-
ingenieurwissenschaften zu. Dies unter der Auflage, während des
Master-Studiums 42 Kreditpunkte aus dem Bachelor-Studium
Bauingenieurwissenschaften zu erwerben.
B.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ am 21. September 2010
Beschwerde bei der ETH-Beschwerdekommission und beantragte eine
erneute Überprüfung des Zulassungsentscheids hinsichtlich der
auferlegten 42 Kreditpunkte. Zur Begründung machte er u.a. geltend, er
absolviere derzeit den Studiengang "Master of Science in Engineering"
(MSE) an der Hochschule Luzern, was die ETHZ bei der
Auflagenüberbindung unberücksichtigt gelassen habe.
Die ETHZ schloss in ihrer Vernehmlassung vom 8. November 2010 auf
Abweisung der Beschwerde. Sie machte geltend, dass der Master-
Abschluss an der Hochschule Luzern im Zeitpunkt des
Zulassungsentscheides nicht vorgelegen habe und deshalb
unberücksichtigt geblieben sei.
C.
Mit Entscheid vom 14. Dezember 2010 hiess die ETH-Beschwerde-
kommission die Beschwerde von A._______ teilweise gut. Sie hob die
Verfügung der ETHZ vom 3. September 2010 hinsichtlich der
Auflagenüberbindung auf und wies die Sache diesbezüglich zum neuen
Entscheid im Sinne der Erwägungen an diese zurück. Im Weiteren wies
sie A._______ an, sobald das Ergebnis des Master-Abschlusses an der
Hochschule Luzern vorliege, dieses der ETHZ zur Festsetzung der
Auflagen vorzulegen.
Zur Begründung führte die ETH-Beschwerdekommission im Wesentlichen
aus, dass A._______ im Zeitpunkt des Studienbeginns im Frühjahr 2011
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit über einen Master-
Abschluss der Hochschule Luzern verfügen werde. Er erwerbe damit
weitere Lernleistungen, die für die Zulassung im Sinn einer Reduktion der
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bereits verfügten Auflagen massgebend sein können und von der ETHZ
deshalb zu berücksichtigen seien.
D.
Gegen diesen Entscheid erhebt die ETHZ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 24. Januar 2011 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, das Urteil der ETH-
Beschwerdekommission (nachfolgend: Vorinstanz) vom 14. Dezember
2010 sei aufzuheben und ihre Verfügung vom 3. September 2010 zu
bestätigen.
Zur Begründung ihres Antrages bringt die Beschwerdeführerin
insbesondere vor, dass sie beim Zulassungsentscheid sämtliche
verwirklichten Sachverhaltselemente einbezogen habe. Der Master-
Abschluss an der Hochschule Luzern habe zu diesem Zeitpunkt noch
nicht vorgelegen, weshalb er bei der Auflagenüberbindung
unberücksichtigt geblieben sei. Soweit die Vorinstanz die Auferlegung
von 42 zusätzlich zu erbringenden Kreditpunkten im Verfügungszeitpunkt
als rechtmässig, jedoch im Zeitpunkt ihres Beschwerdeentscheides als
unrechtmässig erachte, sei dies mangels einer rechtserheblichen
Sachverhaltsänderung nicht nachvollziehbar und widersprüchlich. Der
geplante Master-Abschluss an der Hochschule Luzern habe zu keinem
der genannten Zeitpunkte vorgelegen. Dass dieser bis zum
Studienbeginn im Frühjahr 2011 mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit vorliege, sei lediglich eine Mutmassung, welche bei
der Auflagenüberbindung nicht berücksichtigt werden könne. Aufgrund
der Planungssicherheit für die Bewerbenden und aus praktisch-
administrativen Gründen seien bei Zulassungsentscheiden nur tatsächlich
verwirklichte, nicht aber mutmasslich künftige Ereignisse einzubeziehen.
E.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdegegner) beantragt in der
Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2011 sinngemäss die Abweisung
der Beschwerde. Als Beilage reicht er insbesondere ein Schreiben der
Hochschule Luzern vom 23. Februar 2011 ein, in welchem der Abschluss
des MSE-Studiums bestätigt wird.
F.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 2. März 2011 die
Abweisung der Beschwerde.
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In der Begründung führt sie u.a. aus, dass sich der rechtserhebliche
Sachverhalt auch auf zukünftige Ereignisse beziehen könne. Diesfalls
müsse zur Bewertung der künftigen Entwicklungen auf Hypothesen
abgestellt werden. Der Beschwerdegegner habe an der Fachhochschule
Rapperswil das Diplomstudium Bauingenieurwesen mit sehr guten Noten
abgeschlossen. Im Zeitpunkt des Entscheids vom 14. Dezember 2010 sei
er zudem im Master-Studiengang MSE an der Hochschule Luzern
eingeschrieben gewesen. Gemäss den eingereichten
Leistungsnachweisen über die bereits abgelegten Studienfächer seien bis
auf eine Ausnahme hervorragende und sehr gute Noten erzielt worden. In
Anbetracht dieses bemerkenswerten Leistungsausweises könne es als
gesichert gelten, dass der Beschwerdegegner den Master-Studiengang
an der Hochschule Luzern bis zum Beginn des Frühlingssemesters 2011
- mithin dem Zeitpunkt der Zulassung zum Studium bei der
Beschwerdeführerin - erfolgreich abgeschlossen haben werde. Die
aufgelegten Leistungsnachweise würden keinen anderen Schluss
zulassen. Damit gelte der Sachverhalt als ermittelt, selbst wenn er eine
künftige Tatsache betreffe.
G.
Die Beschwerdeführerin verweist in der Stellungnahme vom 29. März
2011 auf die Begründung in der Beschwerde vom 24. Januar 2011 und
hält an den darin gestellten Anträgen fest. Im Weiteren legt sie
insbesondere dar, dass sich der Zulassungsentscheid auf die bis zum
Bewerbungszeitpunkt verwirklichten Tatsachen abstütze. Entsprechend
seien beim Beschwerdegegner der Diplomabschluss an der
Fachhochschule Rapperswil sowie die im Bewerbungsformular
angegebenen und bereits abgeschlossenen Studienfächer an der
Hochschule Luzern berücksichtigt worden. Dagegen seien die zum
Erwerb des Masterabschlusses noch erforderlichen weiteren
Studienleistungen unberücksichtigt geblieben. Wären solche
bevorstehende und ungewisse Ereignisse ebenfalls zu beachten, so
müsste der Zulassungsausschuss nicht wie üblich und vorgesehen
einmal, sondern mehrmals pro Bewerber zusammenkommen: Nämlich
einmal bei der Bewerbung und immer dann wieder, wenn sich ein zum
Bewerbungszeitpunkt noch nicht realisiertes, aber bis zum Studienbeginn
mögliches Ereignis verwirklicht habe. Ein solches Zulassungsprozedere
sei unzumutbar und angesichts der hohen Anzahl Bewerbungen
administrativ nicht zu bewältigen. Würde der Argumentation der
Vorinstanz gefolgt, könnte ein Bewerber jederzeit um Zulassung
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nachsuchen, ohne auf die Erfüllung der konkreten Zulassungskriterien
Rücksicht zu nehmen. Es würde genügen, wenn er nur einen Teil seiner
Vorbildung deklarieren würde. Die Beschwerdeführerin müsste dann
mutmassen, ob alle nötigen oder möglichst viele Kriterien aufgrund
eventueller, aber im Detail unbekannter, zukünftiger Studienleistungen
erfüllt seien. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne aufgrund
des bisher guten Leistungsausweises des Beschwerdegegners nicht
darauf geschlossen werden, alle seine künftigen Vorhaben seien von
Erfolg gekrönt. Dass er eine Prüfung aus irgendeinem Grund nicht
antreten könne oder eine solche nicht bestehe, könne nicht
ausgeschlossen werden.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten
befindlichen Schriftstücke wird, soweit erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), wobei als
Verfügungen auch Beschwerdeentscheide gelten (Art. 5 Abs. 2 VwVG).
Entscheide der Vorinstanz sind beim Bundesverwaltungsgericht
anfechtbar (Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991
über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen [ETH-Gesetz, SR
414.110] i.V.m. Art. 33 Bst. f VGG; ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, N 1.34 Fussnote 87). Eine
Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (vgl. Art. 32
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat in der vorliegenden Angelegenheit als
erste Instanz verfügt und ist daher nach Art. 37 Abs. 2 ETH-Gesetz in
Verbindung mit Art. 48 Abs. 2 VwVG beschwerdeberechtigt.
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1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und
52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen
Beschwerdeentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die
Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49
Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der
Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG). Das Gericht hat das
Recht von Amtes wegen anzuwenden, wobei es an die vorgebrachten
rechtlichen Überlegungen der Parteien nicht gebunden ist (vgl. Art. 62
Abs. 4 VwVG). Dies bedeutet, dass es eine Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den
angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen
kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (BGE 131 II 205 E. 4.2 mit
Hinweisen, MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N 1.54).
3.
Das Departement Bau, Umwelt und Geomatik der ETHZ hat gestützt auf
Art. 16 Abs. 2 Bst. a des ETH-Gesetzes und Art. 19 Abs. 4 der
Verordnung vom 10. September 2002 über die Zulassung zu den Studien
an der ETH Zürich (Zulassungsverordnung ETHZ in der bis 31.
Dezember 2010 gültig gewesenen Fassung, SR 414.131.52) die
spezifischen Zulassungsbedingungen für den Master-Studiengang
Bauingenieurwissenschaften geregelt. Gemäss Art. 24 Abs. 1 Bst. c des
Studienreglements vom 26. April 2006 für den Master-Studiengang
Bauingenieurwissenschaften (nachfolgend: Studienreglement 2006) und
Ziffer 3 des Anhangs zum Studienreglement 2006 werden Inhaber und
Inhaberinnen eines Bachelor-Diploms bzw. Diplomabschlusses in
Bauingenieurwissenschaften einer Schweizer Fachhochschule in der
Regel zum Master-Studiengang an der ETHZ mit der Auflage zugelassen,
fehlende Kenntnisse durch das Erbringen zusätzlicher Studienleistungen
auszugleichen. Um das in Ziffer 2.2 des Anhanges zum Studienreglement
2006 aufgeführte Anforderungsprofil erfüllen zu können, sind zusätzliche
Studienleistungen im Umfang von in der Regel 60 Kreditpunkten
erforderlich. Diese sind in den Fachgebieten zu erbringen, die in den drei
Teilen des Anforderungsprofils aufgeführt sind.
4.
Streitig und zu prüfen ist, ob bevorstehende Studienleistungen im
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Zusammenhang mit dem Master-Abschluss an der Hochschule Luzern
bei der Auflagenüberbindung zu berücksichtigen sind. Während die
Beschwerdeführerin die bis zum Zulassungsentscheid verwirklichten
Tatsachen als massgebend erachtet, ist die Vorinstanz der Auffassung,
dass auch künftige, sich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
verwirklichende Studienleistungen zu beachten sind.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat seinem Entscheid denjenigen
Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich im Zeitpunkt der
Entscheidung bewiesenermassen verwirklicht hat. Im Rahmen des
Streitgegen-standes sind deshalb insbesondere
Sachverhaltsänderungen, die sich zeitlich zwischen der angefochtenen
Verfügung und dem Beschwerdeentscheid zugetragen haben, zu
berücksichtigen (BVGE 2009/61 E. 7.4; HANSJÖRG SEILER, in: Bernhard
Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2009, N 19
zu Art. 54; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, N 615;
PATRICK SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, N 10
zu Art. 32; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N 2.204 ff.).
4.2 Der Beschwerdegegner hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
ein Schreiben der Hochschule Luzern vom 23. Februar 2011 eingereicht,
in welchem der Abschluss des Master-Studiums bestätigt wird. Der im
Verfügungszeitpunkt noch bevorstehende und ungewisse Master-
Abschluss hat sich somit inzwischen bewiesenermassen verwirklicht.
Damit ist eine Sachverhaltsänderung eingetreten, die vom
Bundesverwaltungsgericht entsprechend dem oben Ausgeführten (vgl. E.
4.1) zu berücksichtigen ist. Mit dem Master-Abschluss dürfte der
Beschwerdegegner neue und bisher unberücksichtigt gebliebene
Fähigkeiten und Kenntnisse erworben haben, die hinsichtlich der
Auflagenüberbindung relevant sein können. In Anbetracht dessen
erscheint eine Neuprüfung der Auflagen unter Einbezug der mit dem
Master-Abschluss erworbenen Studienleistungen als angezeigt. Der
Entscheid der Vorinstanz vom 14. Dezember 2010 erweist sich somit im
Ergebnis als korrekt.
4.3 Soweit sich die Beschwerdeführerin beim Zulassungsentscheid auf
die bis zu diesem Zeitpunkt verwirklichten Tatsachen stützte und
bevorstehende Studienleistungen unberücksichtigt liess, ist dies
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grundsätzlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn wie sie zu Recht
geltend macht, kann selbst bei einem bisher guten Leistungsausweis
nicht darauf geschlossen werden, ein künftiges Vorhaben werde mit
Sicherheit auf einen bestimmten Termin erfolgreich beendet. Es gibt
verschiedene leistungs-unabhängige Gründe, wie beispielsweise eine
Krankheit, die zu einer Verzögerung oder einem Abbruch eines
Studiengangs führen können. Die Beschwerdeführerin war deshalb im
Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht verpflichtet, mutmassliche
Studienleistungen im Zusammenhang mit dem damals noch
bevorstehenden Master-Abschluss bei der Auflagenüberbindung bereits
zu berücksichtigen. Dies gilt - entgegen der Auffassung der Vorinstanz -
unabhängig von der Wahrscheinlichkeit einer Verwirklichung des
Abschlusses. Die verfügte Auflage von 42 zusätzlich zu erbringenden
Kreditpunkten war denn auch im Verfügungszeitpunkt nachvollziehbar
und nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin hat somit eine
ursprünglich fehlerfreie Verfügung erlassen, die sich aufgrund der
Sachverhaltsänderung im Verlauf des Beschwerdeverfahrens als
nachträglich überholt herausgestellt hat.
4.4 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine Sachverhaltsänderung
auch im Rahmen eines allfälligen Wiedererwägungsgesuchs geltend
gemacht werden könnte. Gemäss Rechtsprechung und herrschender
Lehre wird unabhängig von der gesetzlichen Regelung aus Art. 29 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) ein verfassungsmässiger Anspruch auf Eintreten auf
ein Wiedererwägungsgesuch abgeleitet, wenn sich der rechtserhebliche
Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid in wesentlicher Weise
verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an
nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist
(BGE 136 II 177 E. 2.1 mit Hinweisen; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., N 426;
ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2010, N 1042 ff.). In
diesem Sinn ist - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin -
nicht auszuschliessen, dass einzelne Zulassungsverfügungen aufgrund
veränderter Verhältnisse wiedererwägungsweise neu zu überprüfen und
gegebenenfalls anzupassen sind. Der damit einhergehende
administrative Mehraufwand ist in Kauf zu nehmen. Zudem wäre es mit
Blick auf die Akzeptanz einer verfügten Auflage bzw. der Vermeidung
eines Beschwerdeverfahrens allenfalls sinnvoll, wenn die
Beschwerdeführerin in den Verfügungen darauf hinweisen würde, dass
die Auflage unter dem Vorbehalt weiterer Studienleistungen gelte bzw.
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gegebenenfalls darauf zurückgekommen werden könne. Ein solcher
Hinweis dürfte sich vor allem in Fällen wie dem vorliegenden, in denen im
Verfügungszeitpunkt ein Studiengang bekanntermassen noch nicht
abgeschlossen ist, aufdrängen.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die vom
Beschwerdegegner mit dem Master-Abschluss erworbenen
Studienleistungen bei der Auflagenüberbindung zu berücksichtigen und
darüber neu zu verfügen hat. Die Beschwerde gegen das Urteil der
Vorinstanz vom 14. Dezember 2010 erweist sich demnach im Ergebnis
als unbegründet, weshalb sie im Sinne der Erwägungen abzuweisen ist.
6.
6.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind keine Verfahrenskosten
zu erheben (Art. 63 VwVG).
6.2 Obsiegende Parteien haben gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG Anspruch
auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten. Zu entschädigen sind dabei im
Wesentlichen die Aufwendungen für die anwaltliche Vertretung (Art. 8 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der
obsiegende Beschwerdegegner nicht anwaltlich vertreten ist und ihm
durch das Beschwerdeverfahren lediglich verhältnismässig geringe
Kosten entstanden sind, hat er keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. Nr. 4710; Einschreiben )
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Forster Toni Steinmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1
Bst. b BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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