B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-702/2017
Ur t e i l vom 2 6 . Mä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richter Jürg Steiger,
Richter Maurizio Greppi,
Gerichtsschreiber Benjamin Strässle-Kohle.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______,
5. E._______,
6. F._______,
7. G._______,
8. H._______,
9. I._______,
10. J._______,
alle vertreten durch Dr. iur. Adrian Strütt,
Beschwerdeführende,
gegen
Einfache Gesellschaft „380/132/65-kV-Gommerleitung“,
bestehend aus:
1. Swissgrid AG,
Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg,
2. SBB AG,
Recht & Compliance, Hilfikerstrasse 1, 3000 Bern 65 SBB,
beide vertreten durch
Dr. iur. Marco Donatsch, Rechtsanwalt,
Beschwerdegegnerinnen,
Bundesamt für Energie BFE,
Sektion Elektrizitäts- und Wasserrecht, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand
Plangenehmigungsentscheid Verkabelung Binnaquerung,
Hochspannungsleitung Bitsch / Massaboden - Mörel / Filet -
Ulrichen.
A-702/2017
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Sachverhalt:
A.
Durch das Goms im Kanton Wallis verläuft heute u.a. eine 220 Kilo-
volt [kV]-Hochspannungsleitung der Swissgrid AG. Die Leitung ist Teil des
Leitungszugs zwischen den Unterwerken Mörel/Filet und Airolo, der in den
vergangenen Jahren zwischen Ulrichen und Airolo in zwei Etappen bereits
erneuert und ausgebaut worden ist. Die Hochspannungsleitung gehört zum
strategischen Übertragungsnetz der Schweiz.
B.
Am 20. Dezember 2007 reichte die einfache Gesellschaft Obere Rhonetal-
leitung, bestehend aus verschiedenen Netzgesellschaften und den
Schweizerischen Bundesbahnen SBB (heute: Einfache Gesellschaft
"380/132/65-kV-Gommerleitung", bestehend aus der Swissgrid AG und
den Schweizerischen Bundesbahnen SBB [nachfolgend: SBB]; nachfol-
gend: Gesuchstellerin) ein Plangenehmigungsgesuch für den Bau der
380/220/132/65 kV-Gemeinschaftsleitung Bitsch/Massaboden – Filet/Mö-
rel – Ulrichen (sog. Gommerleitung) ein. In den Jahren 2009 und 2011 er-
folgten verschiedene Projektanpassungen.
Das Projekt sieht vor, die bestehende 220 kV-Doppelleitung zwischen
Bitsch/Massaboden und Filet/Mörel umzubauen und zwischen Filet/Mörel
und Ulrichen durch eine neue 380/220 kV-Doppelleitung mit teilweise über
80 m hohen Gittermasten zu ersetzen. Zwischen Massaboden und Ulri-
chen soll zudem eine 132 kV-Schleife der SBB sowie – auf zwei Abschnit-
ten – ein 65 kV-Leitungsstrang mitgeführt werden. Durch den Bau der ins-
gesamt rund 35 km langen Gommerleitung können die bestehende, im
Talgrund bzw. am Hangfuss verlaufende 220 kV-Leitung zwischen
Mörel/Filet und Ulrichen sowie zwei 65 kV-Leitungen (teilweise) zurückge-
baut werden. Die Leitungstrasse befindet sich auf der linken Talseite
(Schattenseite) und verläuft zwischen Filet/Mörel und Ulrichen grössten-
teils im Hangwald. Dieser soll teilweise in grosser Höhe überspannt wer-
den. Auch innerhalb des Landschaftsparks Binntal soll die Freileitung als
Folge einer Projektanpassung am Hang im Waldareal verlaufen und so der
exponierte Geländerücken "Binnegga" südlich umfahren werden.
Mit dem Um- bzw. Neubau der Gommerleitung soll eine Lücke im schwei-
zerischen und europäischen Übertragungsnetz geschlossen und der be-
stehende Kapazitätsengpass des Übertragungsnetzes im Wallis beseitigt
werde; heute ist das Wallis ab Chamoson nur in Richtung Westen an das
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nationale und internationale 380 kV-Übertragungsnetz angeschlossen. Zu-
dem würde ein besserer Abtransport der im Wallis produzierten elektri-
schen Energie ermöglicht.
C.
Während der öffentlichen Auflage des Plangenehmigungsgesuchs sowie
der Projektänderungen gingen beim Bundesamt für Energie (nachfolgend:
BFE) zahlreiche Einsprachen ein. Die Einsprechenden verlangten u.a., das
Plangenehmigungsgesuch sei abzuweisen und die geplante Leitung zu
verkabeln. Hierzu sei eine unabhängige Machbarkeitsstudie einzuholen.
D.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2011 erteilte das BFE der Gesuchstellerin die
nachgesuchte Plangenehmigung im Sinne der Erwägungen sowie unter
verschiedenen Auflagen und Bedingungen. Die gegen das Plangenehmi-
gungsgesuch und die Projektanpassungen erhobenen Einsprachen wies
es ab, soweit es darauf eintrat, und enteignete die für den Bau sowie Be-
trieb der Hochspannungsleitung erforderlichen Grunddienstbarkeiten.
Gegen die Plangenehmigung des BFE vom 30. Juni 2011 erhoben ver-
schiedene Gemeinden sowie Einzelpersonen Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht. Verlangt wurde insbesondere die Prüfung einer (teil-
weisen) Verkabelung der Leitung. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die
Beschwerden mit Urteil A-4795/2011, A-4800/2011 und A-4819/2011 vom
3. Januar 2013 gut, hob die angefochtene Plangenehmigung auf und wies
die Angelegenheit zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an
das BFE zurück. Es erwog, dass eine (Teil-)Verkabelung der Gommerlei-
tung zu prüfen und hierzu eine Machbarkeitsstudie einzuholen sei. In der-
selben sei auch zu untersuchen, ob und gegebenenfalls inwieweit eine Ver-
kabelung der 132 kV-Übertragungsleitung der SBB möglich sei.
Gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts liess die Gesuchstellerin
Beschwerde beim Bundesgericht führen. Dieses kam in seinem Urteil
1C_175/2013 vom 11. September 2013 zusammenfassend zu dem Ergeb-
nis, dass die Rückweisung auf das Teilgebiet "Binnegga-Binnachra-Hock-
matta-Hofstatt" zu beschränken sei; nur in diesem Bereich beeinträchtige
die geplante Hochspannungsleitung bestehende Schutzobjekte schwer
(Urteil des BGer 1C_175/2013 vom 11. September 2013 E. 7). Es hiess die
Beschwerde der Gesuchstellerin teilweise gut und hob den angefochtenen
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Entscheid auf, soweit die Aufhebung der Plangenehmigung und Rückwei-
sung der Sache an das BFE über das Gebiet "Binnegga-Binnachra-Hock-
matta-Hofstatt" hinausging.
Mit Urteil A-5679/2013 vom 3. Dezember 2013 wies schliesslich das Bun-
desverwaltungsgericht die noch nicht behandelten Anträge betreffend die
Leitungsführung im Abschnitt Steinhaus-Ernen ab. Die gegen den Kosten-
entscheid gerichtete Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil
1C_31/2014 vom 2. Mai 2014 ab.
E.
Die Swissgrid AG liess in der Folge eine Machbarkeitsstudie zur Zwischen-
verkabelung der Gommerleitung im Gebiet "Binnegga-Binnachra-Hock-
matta-Hofstatt" (nachfolgend: Machbarkeitsstudie) erstellen. Untersucht
wurde die Machbarkeit von drei Verkabelungsvarianten: Eine Vollverkabe-
lung zwischen dem Unterwerk Mörel/Filet und dem neuen Unterwerk Ernen
(Variante 1) sowie zwei Teilverkabelungen zwischen dem neuen Unterwerk
Ernen und den Geländekammern "Ze Millere" (Variante 2) bzw. "Viertel"
(Variante 3). Zeitgleich erarbeitete die SBB eine Machbarkeitsstudie für
den Bau einer separaten 132 kV-Freileitung, da eine (teilweise) Verkabe-
lung auch der SBB-Leitung aufgrund der sog. Resonanzproblematik nicht
möglich sei. Die Studien wurden zusammen mit weiteren Unterlagen am
20. Oktober 2014 dem BFE eingereicht. Am 10. November 2014 erstattete
zudem der vom BFE eingesetzte Experte seinen Bericht zur Machbarkeits-
studie.
F.
Das BFE unterbreitete die Studien den berührten Bundesämtern, der Eid-
genössischen Elektrizitätskommission (nachfolgend: ElCom) und dem
Kanton Wallis zur Stellungnahme. In der Folge gingen verschiedene Stel-
lungnahmen ein.
Das Bundesamt für Umwelt (nachfolgend: BAFU) hielt in seiner Stellung-
nahme vom 10. März 2015 zunächst fest, dass eine Verkabelung die Land-
schaft und damit insbesondere den Landschaftspark Binntal besser
schone als eine Freileitung. Insgesamt, jedoch unter Vorbehalt der Verhält-
nismässigkeit der damit verbundenen Mehrkosten, sei der Variante 1 ge-
mäss der Machbarkeitsstudie der Vorzug zu geben. In der Folge fand zwi-
schen dem BFE und dem BAFU eine Besprechung statt, woraufhin das
BAFU mit Schreiben vom 26. Januar 2016 eine weitere Stellungnahme ein-
reichte. Es wies zunächst auf die vom BFE vertretene Ansicht hin, wonach
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die Variante 1 und grundsätzlich auch die Variante 2 ausserhalb des vom
Bundesgericht festgelegten Perimeters "Binnegga-Binnachra-Hockmatta-
Hofstatt" liegen und daher als Varianten zur Freileitung ausser Betracht fal-
len würden. Weiter hielt das BAFU fest, die Variante 3 entlaste die Land-
schaft ebenfalls, die Wirkung sei jedoch aufgrund des notwendigen Über-
gangsbauwerks und der fortbestehenden SBB-Freileitung beschränkt. In
der Gesamtinteressenabwägung seien die Mehrkosten aller drei Varianten
einer Verkabelung im Vergleich zur verlustoptimierten Freileitung als un-
verhältnismässig hoch und die Freileitung in diesem Sinne als umweltver-
träglich zu beurteilen.
G.
Das BFE gab im Weiteren den betroffenen Einsprechenden Gelegenheit,
zu den eingereichten Studien Stellung zu nehmen. Es gingen verschiedene
Stellungnahmen ein, darunter die gemeinsame Stellungnahme von
A._______ und weiteren Privatpersonen vom 29. August 2016. Sie befür-
worteten die Variante 1 gemäss der Machbarkeitsstudie und verlangten für
die SBB-Leitung deren Verkabelung mittels Gleichstromtechnologie. Zu-
dem machten sie in verfahrensmässiger Hinsicht geltend, dass mit der Er-
arbeitung der Studie neue Tatsachen geschaffen worden seien, die eine
grundlegende Neubeurteilung des gesamten Projekts verlangten.
H.
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2016 erteilte das BFE der Gesuchstelle-
rin die nachgesuchte Plangenehmigung für den Um- bzw. Neubau der
Gommerleitung auf dem Abschnitt Bitsch/Massaboden – Mörel – Filet –
Fiesch unter Auflagen und Bedingungen. Die gegen das Plangenehmi-
gungsgesuch und die Projektanpassungen erhobenen Einsprachen wies
es ab. Zugleich enteignete es die für den Bau und Betrieb der Gommerlei-
tung notwendigen Grunddienstbarkeiten.
Das BFE hielt zunächst fest, dass der Bedarf nach einer neuen Übertra-
gungsleitung und damit der Bau der Gommerleitung nach dem bundesge-
richtlichen Urteil nicht mehr in Frage stehe. Zu prüfen sei einzig eine teil-
weise Verkabelung der Leitung. Diese Prüfung habe sich gemäss dem er-
wähnten Urteil auf die von der Querung des Binntals betroffenen und allen-
falls die direkt anschliessenden Geländekammern zu beschränken, konk-
ret auf den Abschnitt zwischen Mast Nr. 2438 westlich und Mast Nr. 1465
östlich des Binntals. Im Übrigen sei die Plangenehmigung vom 30. Juni
2011 mit dem Urteil des Bundesgerichts 1C_175/2013 vom 11. September
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2013 in Rechtskraft erwachsen. Insofern gehe jedenfalls die Variante 1 ge-
mäss der Machbarkeitsstudie über den vom Bundesgericht festgelegten
Rahmen hinaus und sei nicht weiter zu prüfen.
In der Sache verweist das BFE auf das "Bewertungsschema für Übertra-
gungsleitungen" und führt aus, Frei- und Kabelleitung seien einander im
Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung gegenüberzustellen. Es
kommt sodann zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass sich in den
meisten der untersuchten Umweltbereiche weder für eine Freileitung noch
für eine der Verkabelungsvariante besondere Vorteile ergeben würden und
auch hinsichtlich der Ökobilanz schneide die verlustoptimierte Freileitung
– selbst unter Berücksichtigung der Leitungsverluste – insgesamt nicht
(wesentlich) schlechter ab. Während aus Sicht des Landschaftsbildes eine
Kabelleitung gegenüber einer Freileitung klarerweise Vorteile aufweise, er-
gebe die Gegenüberstellung in den Bereichen Boden, Abfall (Aushubma-
terial) und Wald (klare) Vorteile für eine Freileitung. Eine Verkabelung sei
sodann mit erheblichen Mehrkosten verbunden. Diese fielen umso stärker
ins Gewicht, als der zu verkabelnde Abschnitt mit rund 3 km relativ kurz
sei. Zudem würde auch eine Verkabelung zu (zusätzlichen) Beeinträchti-
gungen des Landschaftsbildes führen, da die SBB-Leitung aus techni-
schen Gründen in jedem Fall als Freileitung zu führen sei. Zudem müsste
im Falle einer Verkabelung je nach Variante zusätzlich eine Kabelbrücke
oder ein Übergangsbauwerk errichtet werden, welche das Landschaftsbild
zusätzlich belasteten. Insgesamt ergebe sich somit, dass eine durchge-
hende Freileitung den berührten Interessen insgesamt am besten Rech-
nung trage und daher die Plangenehmigung für den Bau der Freileitung zu
erteilen sei, jedoch unter der Auflage, dass die zur Verlustoptimierung der
Freileitung vorgeschlagenen Massnahmen umgesetzt werden (vgl. Dispo-
sitiv-Ziff. 7.1.4).
I.
Gegen die Plangenehmigung des BFE (nachfolgend: Vorinstanz) vom
23. Dezember 2016 liessen A._______ und weitere Privatpersonen (nach-
folgend: Beschwerdeführende) mit Schreiben vom 1. Februar 2017 ge-
meinsam Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht führen. Sie bean-
tragen, es sei die angefochtene Plangenehmigung aufzuheben und die
Swissgrid AG und die SBB (nachfolgend: Beschwerdegegnerinnen) zu ver-
pflichten, die Variante 1 gemäss der Machbarkeitsstudie umzusetzen und
die geplante SBB-Freileitung vom Kraftwerk Mörel zum Unterwerk Ernen
durch eine erdverlegte Kabelleitung zu ersetzen. Eventualiter seien die Be-
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schwerdegegnerinnen zu verpflichten, die Variante 3 gemäss der Mach-
barkeitsstudie umzusetzen und die SBB-Freileitung auf diesem Abschnitt
ebenfalls durch eine erdverlegte Kabelleitung zu ersetzen.
Die Beschwerdeführenden machen in formeller Hinsicht geltend, die Vor-
instanz habe ihre Begründungspflicht und damit den Anspruch der Be-
schwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt. Zudem bringen sie vor,
es würden neue rechtliche relevante Tatsachen vorliegen. Das Bundesge-
richt sei noch davon ausgegangen, dass eine Verkabelung der Freileitung
über eine längere Strecke technisch und aufgrund der Topographie nicht
machbar sei. Demgegenüber habe die Machbarkeitsstudie mit der Vari-
ante 1 aufgezeigt, dass eine Verkabelung bei Benützung des bestehenden
Wasserstollens auch über eine Länge von rund 10 km technisch machbar
und unter Berücksichtigung der eingesparten Übertragungsverluste auch
wirtschaftlich tragbar sei. Entgegen dieser neuen Erkenntnis habe die
Vorinstanz ihren Prüfungsrahmen und damit den Verfahrensgegenstand
auf die Querung des Binntals beschränkt und damit eine Rechtsverweige-
rung begangen.
Die Beschwerdeführenden kritisieren sodann eine unzureichende Berück-
sichtigung der Anliegen des Landschaftsschutzes. Sie weisen insbeson-
dere darauf hin, dass in absehbarer Zeit die Resonanzproblematik teil-
weise entschärft werden könne und somit Spielraum für eine weiterge-
hende Verkabelung von Übertragungsleitungen der Beschwerdegegne-
rin 2 (nachfolgend: SBB-Übertragungsleitung) bestehe. Alternativ sei die
SBB-Übertragungsleitung unter Einsatz der Gleichstromtechnologie –
Hochspannung-Gleichstrom-Übertragung (HGÜ) – zu verkabeln. Auch da-
mit könnten die netztechnischen Zielsetzungen der SBB erfüllt werden. Mit
einer Verkabelung der Gommerleitung zwischen Mörel/Filet und dem Un-
terwerk Ernen werde das Landschaftsbild über einen Abschnitt von rund
10 km von Freileitungen gänzlich befreit, was im Vergleich zu den Mehr-
kosten höher zu gewichten sei. Die Beschwerdeführenden verlangen in
diesem Zusammenhang, den Wert der unversehrten Landschaft zu mone-
tarisieren und so mit den (angeblichen) Mehrkosten vergleichbar zu ma-
chen.
Die Beschwerdeführenden kritisieren schliesslich die vorinstanzliche Beur-
teilung der Wirtschaftlichkeit einer Verkabelung. Diese sei in Bezug auf die
Beurteilung der Übertragungsverluste weder nachvollziehbar noch sach-
gerecht. So sei unwahrscheinlich, dass der Strompreis wie von der Vor-
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instanz angenommen über 80 Jahre – dem zeitlichen Rahmen einer Voll-
kostenrechnung – konstant bleibe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass
der Strompreis und damit auch der finanzielle Aufwand zum Ausgleich von
Übertragungsverlusten (erheblich) steigen werden.
J.
Die Beschwerdegegnerinnen schliessen mit Beschwerdeantwort vom
4. April 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Sie bestreiten das Vorliegen
neuer, rechtlich relevanter Tatsachen; das Bundesgericht habe die Forde-
rung nach Verkabelung der gesamtem Gommerleitung nicht (allein) aus
technischen Gründen, sondern gestützt auf eine umfassende Interessen-
abwägung zurückgewiesen. Eine Verkabelung sei somit einzig im Bereich
der Querung des Binntals zu prüfen gewesen, weshalb auf die Be-
schwerde, soweit eine Umsetzung der weitergehenden Variante 1 verlangt
werde, nicht einzutreten sei. Weiter führen sie aus, auch und gerade mit
einer Verkabelung gemäss der Variante 1 seien erhebliche Auswirkungen
auf die Landschaft und die Umwelt verbunden; es müssten eine Kabelbrü-
cke über das Binntal erstellt werden und grössere Flächen Wald dauerhaft
gerodet werden. Zudem sei eine Verkabelung der SBB-Übertragungslei-
tung auf absehbare Zeit weder mit der Wechselstrom- noch mit der Gleich-
stromtechnologie möglich. Schliesslich weisen die Beschwerdegegnerin-
nen darauf hin, dass die ElCom die Berechnungen zur Wirtschaftlichkeit
gemäss der Machbarkeitsstudie als zweckmässig und nachvollziehbar be-
urteilt habe.
K.
Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 13. März 2017 (einge-
gangen am 18. April 2017) ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde, so-
weit darauf einzutreten sei. Zur Begründung verweist sie auf die angefoch-
tene Plangenehmigung vom 23. Dezember 2016. Gründe, auf den ur-
sprünglichen Entscheid zurückzukommen und eine Verkabelung auf dem
gesamten Leitungsabschnitt zwischen den Unterwerken Mörel/Filet und
Ernen zu prüfen bzw. zu verfügen, seien nicht ersichtlich. Auf die Be-
schwerde sei daher insoweit nicht einzutreten. Ergänzend führt die Vor-
instanz aus, eine Verkabelung der SBB-Übertragungsleitung sei unabhän-
gig von der verwendeten Übertragungstechnologie technisch und betrieb-
lich (noch) nicht möglich sowie wirtschaftlich nicht tragbar. Sie verweist
hierzu auf eine Studie der Beschwerdegegnerin 2 zur Resonanzproblema-
tik. Schliesslich, so die Vorinstanz, hätten für eine geldwerte Betrachtung
immaterieller Güter wie etwa des unverbauten Landschaftsbildes bisher
keine allgemein gültigen Beurteilungskriterien gefunden werden können.
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Eine solche Monetarisierung sei ihm Rahmen der Gesamtwürdigung aller
berührten Interessen zudem nicht notwendig. Diese spreche zu Gunsten
der Freileitung, weshalb die Beschwerde auch im Eventualbegehren abzu-
weisen sei.
L.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2017 reichen die Beschwerdegegnerinnen auf
entsprechende Aufforderung hin eine ergänzende Beschwerdeantwort ein.
Sie bringen vor, eine Verkabelung der SBB-Übertragungsleitung unter Ein-
satz von Frequenzumwandlern und einer HGÜ-Kabelleitung sei wirtschaft-
lich nicht tragbar. Zudem führe der Einbau einer Gleichstromanlage zu ei-
ner Trennung der Systeme im SBB-Übertragungsnetz, womit das Ziel, mit
der Gommerleitung eine Redundanz zur heutigen Anbindung des Tessins
an das Bahnstromnetz über die Gotthardleitung zu schaffen, nicht erreicht
werden könne.
M.
Mit Schreiben vom 18. Mai 2017 reicht die Vorinstanz auf entsprechende
Aufforderung hin eine ergänzende Vernehmlassung zur Resonanzproble-
matik im Bahnstromnetz der Beschwerdegegnerin 2 ein. Sie führt unter
Verweis auf eine Stellungnahme des Bundesamtes für Verkehr (BAV) vom
15. Mai 2017 sowie die bereits erwähnte Studie der Beschwerdegegnerin 2
aus, dass mit steigendem Kabelanteil die Resonanzfrequenz sinke und da-
her der Verkabelungsanteil einen ungünstigen Einfluss auf das Resonanz-
verhalten im Bahnstromnetz habe. Um einen sicheren Betrieb gewährleis-
ten zu können, dürfe die Resonanzfrequenz derzeit nicht unter 103 Hertz
[Hz] (sog. Grenzfrequenz) sinken. Dieser Wert könne mit den bestehenden
und bereits projektierten Kabelstrecken gerade eingehalten werden. Zu-
sätzliche Verkabelungen seien lediglich noch auf wenigen Streckenkilome-
tern möglich, wobei die Zuweisung von zur Verfügung stehenden Kabelki-
lometern auf einzelne Leitungsbauvorhaben durch den Bundesrat im Rah-
men der Sachplanung erfolge. In diesem Rahmen sei dem vorliegend
streitbetroffenen Leitungsabschnitt keine hohe Priorität eingeräumt wor-
den. Weiter hält die Vorinstanz fest, dass mit Massnahmen insbesondere
an den Triebfahrzeugen die Grenzfrequenz zwar grundsätzlich gesenkt
werden könne, dies jedoch in absehbarer Zeit nicht zu erwarten sei. Es
bleibe daher vorliegend einzig die Realisierung der SBB-Übertragungslei-
tung als Freileitung.
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Seite 11
N.
Im Weiteren haben das BAV, die ElCom und das BAFU je einen Fachbe-
richt eingereicht. Das Bundesamt für Raumentwicklung (nachfolgend:
ARE) hat mit Schreiben vom 14. Juni 2017 auf weitere Ausführungen ver-
zichtet.
Die ElCom äussert sich in ihrem Bericht vom 19. Juni 2017 zur Beurteilung
der Wirtschaftlichkeit von Netzausbauvarianten. Sie hält unter Verweis auf
das Urteil des Bundesgerichts 1C_398/2010 vom 5. April 2011 zur Teilver-
kabelung einer Hochspannungsleitung in der Gemeinde Riniken (Ent-
scheid Riniken) fest, dass die Wirtschaftlichkeit anhand der gesamten Kos-
ten über die Lebensdauer einer Leitung, der sog. Lebenszykluskosten, zu
beurteilen sei. Hierbei stünden die Erstellungskosten und die Kosten für
den Ausgleich der Stromverluste (sog. Verlustkosten) – Bereitstellung von
Blindleistungsenergie, Ausgleich der widerstandbedingten Übertragungs-
verluste – im Vordergrund. Letztere seien anhand des zukünftigen Strom-
preises zu bestimmen, wobei als Grundlage insbesondere aufgrund von
deren längerfristigem Zeithorizont die an der Deutschen Strombörse EEX
gehandelten Felix Futures DE-Produkte (Jahrespreise) zu verwenden
seien.
O.
Mit Schreiben vom 19. Juli 2017 reichen die Beschwerdegegnerinnen dem
Bundesverwaltungsgericht den u.a. von der Beschwerdegegnerin 1 miter-
arbeiteten Bericht "Wirtschaftlichkeitsberechnung Kabel Freileitung" vom
25. November 2013 ein. Der Bericht bildet die Grundlagen für die Beurtei-
lung der Wirtschaftlichkeit von Kabel- und Freileitungen im Bereich der
Netzebenen 1 und 3 ab und soll ein harmonisiertes, branchenweites Vor-
gehen bei der Berechnung der Wirtschaftlichkeit von Leitungsbauprojekten
ermöglichen. Er war auch Grundlage der vorliegend von der Beschwerde-
gegnerin 1 in Auftrag gegebenen Machbarkeitsstudie. Der Bericht bezeich-
net die hierfür zu berücksichtigenden Kosten – Investitionskosten, Be-
triebs- und Instandhaltungskosten sowie Kosten durch Energieverluste.
Zudem werden im Hinblick auf die Berechnung der durch Energieverluste
entstandenen Kosten Annahmen etwa zur künftigen Entwicklung des
Strompreises getroffen. Um die während des gesamten Lebenszyklus der
Anlage anfallenden Kosten vergleichbar zu machen, sind die Kosten mit-
tels der Barwertmethode zu diskontieren. Der Bericht schliesst mit einer
Sensitivitätsanalyse.
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Seite 12
P.
Die Beschwerdeführenden halten mit Replik vom 15. September 2017 an
ihren Rechtsbegehren und an ihren bisherigen Ausführungen fest. Sie wei-
sen sodann darauf hin, dass gemäss den Ausführungen des BAV ein Ab-
senken der Grenzfrequenz eigentlich bereits im Jahr 2021 hätte möglich
sein sollen und somit in relativ kurzer Zeit zusätzlicher Spielraum zur Ver-
kabelung von Leitungen der SBB bestanden hätte. Zudem stünden zur Ge-
währleistung bzw. Verbesserung der Netzstabilität andere und besser ge-
eignete Massnahmen als der Bau der geplanten SBB-Übertragungsleitung
zur Verfügung. Mit Blick auf die nachträglich von der Vorinstanz und den
Beschwerdegegnerinnen beigebrachten Unterlagen müsse jedoch wohl
akzeptiert werden, dass die SBB-Übertragungsleitung provisorisch als
Freileitung zu führen sei. Diese würde jedoch weniger weit ausgreifen und
somit weniger mächtig in Erscheinung treten als die projektierte Gemein-
schaftsleitung, weshalb die Verkabelung der übrigen Leitungen gemäss
der Variante 1 weiterhin gefordert werde. Zudem seien die Anwendung der
Barwertmethode sowie verschiedene in dem Bericht getroffene Annahmen
(Strompreisentwicklung, Lastannahmen) nicht sachgerecht bzw. willkür-
lich. Die Mehrkosten einer Verkabelung seien schliesslich (auch) ins Ver-
hältnis zu den Kosten der gesamten Leitung und der Kosten der gesamten
Netzebene zu setzen. Zur Begründung wird auf eine im Auftrag der Be-
schwerdeführenden von Prof. Dr.-Ing. Heinrich Brakelmann im Juli 2017
erstattete Zusatzstudie "Vergleich der Übertragungsverluste einer 380-kV-
Kabelverbindung und einer Freileitungsverbindung" (nachfolgend: Zusatz-
studie Brakelmann) verwiesen.
Q.
Die Beschwerdegegnerinnen wenden mit Duplik vom 19. Oktober 2017 zu-
nächst ein, für die von den Beschwerdeführenden geforderte Solidarisie-
rung der Mehrkosten einer Verkabelung verteilt auf das gesamtschweizeri-
sche Netz der Ebene 1 bestehe keine gesetzliche Grundlage. Die Interes-
senabwägung und damit auch die Berücksichtigung der Mehrkosten habe
sich auf den konkret von einem Leitungsprojekt betroffenen Abschnitt zu
beziehen. Weiter führen sie aus, Kabel- und Freileitungen hätten sehr un-
terschiedliche (elektrische) Eigenschaften. Es treffe zwar zu, dass die Wir-
kungsverluste bei Kabelleitungen deutlich geringer seien. Allerdings wür-
den Kabelleitungen deutlich mehr Blindleistung produzieren als Freileitun-
gen und diese müsse entweder durch den Zukauf von Blindleistungsener-
gie oder durch den Bau von Kompensationsanlagen ausgeglichen werden.
Diese Kosten weise die Zusatzstudie Brakelmann nicht aus, obschon sie
A-702/2017
Seite 13
erheblich ins Gewicht fallen würden. So zeige eine neuerliche Gegenüber-
stellung der Mehrkosten für die vom Bundesgericht mit dem Entscheid Rini-
ken geforderte Teilverkabelung auf, dass die Verlustkosten einer Kabellei-
tung insgesamt und über den gesamten Lebenszyklus betrachtet höher
seien als jene einer Freileitung.
R.
Die ElCom hält mit Stellungnahme vom 19. Oktober 2017 fest, dass bei
kürzeren Teilverkabelungen auf den Bau von Kompensationsanlagen zwar
verzichtet werden könne, die Blindleistung jedoch insgesamt ausgeglichen
werden müsse und die Kosten für den Bau entsprechender Anlagen pro-
portional auf die verschiedenen Verkabelungsprojekte zu verteilen seien.
S.
Am 10. Januar 2018 reichen die Beschwerdeführenden ihre Schlussbe-
merkungen ein. Sie weisen darauf hin, dass gemäss der Machbarkeitsstu-
die eine Teilverkabelung der Gommerleitung ohne zusätzliche Massnah-
men zur Kompensation von Blindleistung realisierbar sei. Im Widerspruch
hierzu würden die Beschwerdegegnerinnen nun vorbringen, die Betrach-
tung der Lebenszykluskosten verlange die Berücksichtigung auch der Kos-
ten für die Kompensation der Blindleistung. Die Angaben der Beschwerde-
gegnerinnen seien nicht belegt und damit weder überprüf- noch nachvoll-
ziehbar. Zudem würden die Beschwerdegegnerinnen nicht darlegen, wes-
halb vorliegend eine Kompensation der Blindleistung nicht durch ein (nahe
gelegenes) Kraftwerk möglich sei. Es sei daher zu dieser Frage eine unab-
hängige ergänzende Zusatzstudie einzuholen. Schliesslich verlangen sie
unter Verweis auf die Energiestrategie 2050, die Verlustkosten unter Be-
rücksichtigung der Investitionen in erneuerbare Energie bzw. anhand der
entsprechenden Gestehungskosten und nicht anhand eines durchschnittli-
chen Strommarktpreises zu berechnen.
T.
Mit Schreiben vom 12. November 2018 fordern die Beschwerdeführenden
unter Verweis auf eine Publikation des BAFU erneut die Monetarisierung
der betroffenen Landschaft. Sie führen aus, dass sich für die vom vorlie-
genden Leitungsabschnitt betroffene Landschaft gestützt auf die für das
Berner Oberland erhobenen Daten ein Wert in der Grössenordnung von
rund 200 Mio. Fr. ergebe.
A-702/2017
Seite 14
U.
Das ARE und das BAFU äussern sich mit Fachberichten je vom 29. No-
vember 2018 zu der von den Beschwerdeführenden geforderten Monetari-
sierung der Landschaft. Sie machen geltend, dass keine allgemein aner-
kannte Methode vorliege, mit welcher der Wert einer Landschaft oder ein
Wertverlust durch eine landschaftliche Änderung standardisiert ermittelt
werden könne. Landschaftliche Auswirkungen etwa einer Infrastruktur-
baute seien auch weiterhin im Einzelfall unter Einbezug allfälliger Vorbe-
lastungen qualitativ zu würdigen.
V.
Die Vorinstanz führt mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 aus, sie er-
achte eine Reduktion (vorwiegend) ideeller Werte auf einen finanziellen
Wert für nicht sachgerecht, weshalb auch im Bewertungsschema für Über-
tragungsleitungen bewusst darauf verzichtet worden sei, eine Monetarisie-
rung ebensolcher Werte einzuführen. Dies ändere jedoch nichts an der
Pflicht, eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Eine solche
sei erfolgt und habe ergeben, dass die Querung des Binntals mittels Ka-
belleitung mit insgesamt mehr Nachteilen verbunden ist als eine Querung
mittels Freileitung. Hierbei sei die Beurteilung der Kosten ein Element unter
anderen gewesen.
W.
Die Beschwerdeführenden verlangen mit Schreiben vom 4. Januar 2019
und unter Verweis auf die Ausführungen des BAFU, dass eine unabhän-
gige Studie zur Monetarisierung der vorliegend betroffenen Landschafts-
werte eingeholt werde. Immerhin anerkenne das BAFU mit der erwähnten
Publikation, dass einer intakten Landschaft ein hoher Wert beizumessen
sei. Die Beschwerdeführenden weisen sodann anhand von Fotoaufnah-
men der bereits erstellten Masten der Freileitung auf deren erheblichen
Auswirkungen auf das Landschaftsbild sowie auf die im Bereich der Frei-
leitungstrasse zusätzlich notwendig gewordenen Massnahmen zum
Schutz vor Lawinen hin.
X.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die bei den Ak-
ten liegenden Schriftstücke wird, soweit für den Entscheid erheblich, im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
A-702/2017
Seite 15
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), so-
weit diese von einer Vorinstanz i.S.v. Art. 33 VGG erlassen worden sind
und kein Ausnahmegrund i.S.v. Art. 32 VGG vorliegt.
Vorliegend hat als Vorinstanz eine Einheit der Bundesverwaltung i.S.v.
Art. 33 Bst. d VGG entschieden und die Plangenehmigung der Vorinstanz
vom 23. Dezember 2016 stellt eine Verfügung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 VwVG
dar. Da zudem kein Ausnahmegrund i.S.v. Art. 32 VGG vorliegt, ist das
Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
sachlich wie funktional zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes
bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Die Beschwerdeführenden bzw. ihre Rechtsvorgänger waren bereits im
ersten Rechtsgang als Partei beteiligt. Vorliegend steht jedoch nicht mehr
die gesamte Freileitung in Frage; das Bundesgericht beschränkte die
Rückweisung auf das Teilgebiet "Binnegga-Binnachra-Hockmatta-Hof-
statt". Vor diesem Hintergrund ist im Folgenden die Legitimation der Be-
schwerdeführenden zu prüfen.
Zur Beschwerde ist berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung besitzt
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Verlangt ist somit nebst der formellen Beschwer,
dass eine Beschwerde führende Person über eine besondere Beziehungs-
nähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhe-
bung oder Änderung der angefochtenen Verfügung zu ziehen vermag. Ob
eine besondere Beziehungsnähe vorliegt, ist unter Würdigung der konkre-
ten Verhältnisse zu beurteilen. Als wichtiges Kriterium dient hierbei die
räumliche Distanz zum Bauvorhaben bzw. zur Anlage (BGE 139 II 499
E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des BGer 1C_315/2017 vom 4. September
2018 E. 1.1 und 5.3 sowie 1C_263/2017 vom 20. April 2018 E. 2.2, je mit
Hinweisen; Urteil des BVGer A-2753/2017 vom 24. Mai 2018 E. 2.1 mit
Hinweisen; ISABELLE HÄNER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 48 Rz. 14 mit Hinweisen). Reichen mehrere
Personen gemeinsam eine Beschwerde ein, braucht die besondere Nähe
A-702/2017
Seite 16
zur Streitsache praxisgemäss nicht bei allen Personen gegeben zu sein
(Urteil des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 1.3.1 mit Hinwei-
sen).
Die Beschwerdeführenden haben auch am weiteren Verfahren vor der
Vorinstanz teilgenommen und sind Eigentümer verschiedener in den Ge-
meinden Grengiols und Ernen gelegener Grundstücke. Mehrere Grundstü-
cke der Beschwerdeführenden 1, 6 und 7 im Gebiet "Binnegga-Binnachra-
Hockmatta-Hofstatt" werden für den Bau der Freileitung teilweise enteignet
(Überleitungsrechte, Baurecht). Jedenfalls die Beschwerdeführenden 1, 6
und 7 sind daher vorliegend ohne Weiteres zur Beschwerde berechtigt. Ob
auch die übrigen Beschwerdeführenden für sich allein über eine besondere
Beziehungsnähe zur Streitsache verfügen und damit zur Beschwerde be-
rechtigt wären, braucht nach dem Gesagten nicht weiter geprüft zu werden.
1.3
1.3.1 Dem vorliegenden Beschwerdeverfahren liegt – wie bereits erwähnt
– ein Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts zu Grunde. Gemäss
diesem ist die Machbarkeit einer (Teil-)Verkabelung im Gebiet "Binnegga-
Binnachra-Hockmatta-Hofstatt" zu prüfen. Im Rahmen einer Machbarkeits-
studie wurden daraufhin drei Kabelvarianten näher untersucht. Die Be-
schwerdeführenden verlangen zur Hauptsache, dass die Variante 1 ge-
mäss der Machbarkeitsstudie umgesetzt und zusätzlich auch die SBB-
Übertragungsleitung erdverlegt geführt werde. Nach Ansicht der Vorinstanz
und auch der Beschwerdegegnerinnen geht die Variante 1, welche eine
Verkabelung der Freileitung (ausgenommen die SBB-Übertragungsleitung)
zwischen den Unterwerken Mörel/Filet und Ernen vorsieht, über das hin-
aus, was gemäss dem Rückweisungsentscheid zu prüfen ist; ausserhalb
des genannten Gebiets sei über das Freileitungsprojekt bereits rechtskräf-
tig entschieden. Das Hauptsachenbegehren sei aus diesem Grund nicht
zulässig und insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Im Folgenden ist daher auf den Streitgegenstand des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens im Kontext des bundesgerichtlichen Rückweisungs-
entscheids einzugehen.
1.3.2 Weist das Bundesgericht eine Sache zur Neubeurteilung an die un-
tere Instanz zurück, so ist diese bei ihrem neuen Entscheid an den Rück-
weisungsentscheid gebunden. Wie weit diese Bindung reicht, ergibt sich
aus der Begründung der Rückweisung, die – abgesehen von zulässigen
Noven – den Rahmen sowohl für neue Tatsachenfeststellungen als auch
A-702/2017
Seite 17
für die neue rechtliche Begründung vorgibt. Neue Tatsachenfeststellungen
können grundsätzlich nur zu Streitpunkten berücksichtigt werden, die Ge-
genstand der Rückweisung waren. Darüber hinaus ist es der unteren In-
stanz untersagt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen Sachver-
halt zu Grund zu legen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten
zu würdigen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder
überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden waren. Die Bindungswir-
kung gilt für die Parteien gleichermassen; auf Begehren, die über den Ge-
genstand der Rückweisung hinausgehen, ist nicht einzutreten und Vorbrin-
gen, die das Bundesgericht bereits verworfen hat oder die nicht Gegen-
stand der bundesgerichtlichen Beurteilung waren, sind im zweiten Be-
schwerdeverfahren nicht mehr zu berücksichtigen (BGE 135 III 334 E. 2
mit Hinweis insbesondere auf BGE 131 III 91 E. 5.2; Urteile des BGer
1C_41/2017 vom 1. September 2017 E. 4.1 f. und 1C_398/2012 vom
27. Mai 2013 E. 1; BVGE 2016/13 E. 1.3.4 mit Hinweisen; Urteil des BVGer
A-3426/2016 vom 3. Mai 2017 E. 3.1.1 mit Hinweisen).
1.3.3 Im ersten Rechtsgang war streitig, ob für die gesamte Gommerleitung
als Variante zur projektierten Freileitung eine Verkabelung zu prüfen ist.
Das Bundesgericht erwog, die Behörde sei lediglich verpflichtet, ernsthaft
in Betracht fallende Varianten näher zu prüfen. Stelle sich bereits aufgrund
einer summarischen Beurteilung heraus, dass eine Lösung mit erheblichen
Nachteilen belastet ist, so dürfe sie aus dem weiteren Auswahlverfahren
ausgeschieden werden. Im Weiteren hielt es fest, dass unter der projek-
tierten Freileitung der Wald zwar niedrig gehalten werden müsse, die Frei-
leitung jedoch längerfristig keine starke Beeinträchtigung des Waldes dar-
stelle, wohingegen eine Kabeltrasse insbesondere aufgrund der dauerhaf-
ten Rodungsschneise den Wald sehr viel stärker beeinträchtigen würde.
Es sei daher nachvollziehbar, dass eine Kabeltrasse im relativ engen
Talgrund verlaufen müsse, wobei völlig offen sei, ob und wo im Talgrund
eine zweckmässige Trasse gefunden werden könnte. Das Bundesgericht
schloss (im Ergebnis) eine Verkabelung der gesamten Gommerleitung als
ernsthaft in Betracht fallende Variante aus. In Bezug auf das Gebiet "Bin-
negga-Binnachra-Hockmatta-Hofstatt" erwog es (Urteil des BGer
1C_175/2013 vom 11. September 2013 E. 7.4):
Anders liegen die Verhältnisse im Bereich Binnegga-Binnachra-Hockmatta-
Hofstatt. Die neue Leitung überquert hier die Binna und die beidseits davon
gelegenen Landwirtschaftsflächen (Binnegga und Hockmatte), die zu kanto-
nalen bzw. kommunalen Schutzgebieten gehören […]. Das gesamte Gebiet
ist Teil des Regionalen Naturparks Binn; es handelt sich um eine wertvolle
Kulturlandschaft mit hohem Erholungswert. Im ARNAL-Bericht wird von einer
A-702/2017
Seite 18
sehr starken Auswirkung (Wirkungsfaktor 0.8) ausgegangen, u.a. wegen der
Exponiertheit der Leitung auf der Kuppe bei Binnegga und der Herableitung
ins Binntal sowie der Kreuzung von Offenland im Bereich Hockmatte […].
Das Bundesgericht kam gestützt auf die Beurteilung des BAFU als Fach-
behörde des Bundes zum Ergebnis, dass der Bau der Freileitung zu einer
schweren Beeinträchtigung der Schutzgebiete im Gebiet "Binnegga-Bin-
nachra-Hockmatta-Hofstatt" führe. Gleichwohl sei eine Variante zur projek-
tierten Freileitung nicht weiter geprüft worden, weshalb die Interessenab-
wägung für diesen Leitungsabschnitt unzureichend und die Machbarkeit
einer (Teil-)Verkabelung zu prüfen sei. In Bezug auf das weitere Vorgehen
hielt das Bundesgericht sodann fest (Urteil des BGer 1C_175/2013 vom
11. September 2013 E. 7.4):
Wird die Rückweisung auf dieses Teilgebiet beschränkt, hält sich der zeitliche
und verfahrensmässige Aufwand in Grenzen, muss das Plangenehmigungs-
verfahren doch nur für diesen Abschnitt neu aufgerollt werden und kann u.U.
auf eine Wiederholung des SÜL-Verfahrens verzichtet werden. Allfällige Re-
sonanzprobleme im SBB-Netz und Möglichkeiten ihrer Dämpfung auf der re-
lativ kurzen Strecke werden im Plangenehmigungsverfahren zu prüfen sein,
ebenso wie die Möglichkeit einer getrennten Führung der SBB-Leitung in die-
sem Abschnitt. Die übrige Leitungsstrecke ist insoweit einzubeziehen, als dies
für die optimale Linienführung und landschaftsverträgliche Übergangswerke
einer Verkabelungsvariante im Gebiet "Binnegga-Binnachra-Hockmatta-Hof-
statt" notwendig ist.
Entsprechend erkannte das Bundesgericht (Urteil des BGer 1C_175/2013
vom 11. September 2013 Dispositiv-Ziff. 1):
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Bundes-
verwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 3. Januar 2013 aufgehoben, soweit die
Aufhebung der Plangenehmigung und die Rückweisung der Sache an das
Bundesamt für Energie über das Gebiet "Binnegga-Binnachra-Hockmatta-
Hofstatt" hinausgeht. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
[…]
Das Bundesgericht schränkte den Abschnitt, für welchen eine Verkabelung
der Freileitung zu prüfen sei, ausdrücklich auf das Gebiet "Binnegga-Bin-
nachra-Hockmatta-Hofstatt" ein. Zur Begründung hielt es fest, die Leitung
verlaufe hier innerhalb des Regionalen Naturparks Binn und über Landwirt-
schaftsflächen, die zu kantonalen bzw. kommunalen Schutzgebieten ge-
hörten. In dem Umstand, dass die projektierte Freileitung zwischen Bister
A-702/2017
Seite 19
und Steinhaus innerhalb des Regionalen Naturparks Binn verläuft, er-
kannte das Bundesgericht für sich allein mithin keinen hinreichenden
Grund, die Machbarkeit einer Verkabelung zu prüfen; gemäss der Projek-
tanpassung aus dem Jahr 2011 verläuft die Freileitung im Bereich Bister
und Grengiols neu weiter südlich vollständig am Hang im Waldareal,
wodurch sich Fern- und Nahwirkung der Leitung reduzieren. Sofern sach-
lich begründet (optimale Linienführung, landschaftsverträgliche Über-
gangsbauwerke), ist gemäss dem Rückweisungsentscheid jedoch die üb-
rige Leitungsstrecke mit in die Prüfung einzubeziehen.
1.3.4 Nach dem Gesagten ist Streitgegenstand vorliegend folglich einzig
noch die Frage, ob die Gommerleitung auf einem Teilstück zu verkabeln
ist, worüber eine Machbarkeitsstudie erarbeitet worden ist.
In der Machbarkeitsstudie wurden verschiedene Varianten einer Verkabe-
lung im Kontext insbesondere mit deren (bautechnischer) Realisierbarkeit
untersucht. Näher geprüft wurde sodann neben zwei Varianten mit einer
Zwischenverkabelung im Gebiet "Binnegga-Binnachra-Hockmatta-Hof-
statt" (Varianten 2 und 3) auch die Möglichkeit einer vollständigen Verka-
belung zwischen den Unterwerken Mörel/Filet und Ernen (Variante 1). Be-
gründet wird der Einbezug der Variante 1 mit den Vorteilen, die (vorliegend)
mit einer vollständigen Verkabelung verbunden sind: Es könnte auf die
Landschaft zusätzlich belastende Übergangsbauwerke verzichtet und vor-
liegend zudem ein rund 3 km langer bestehender Wasserstollen zwischen
Mörel und Egga genutzt werden.
Eine Verkabelung gemäss der Variante 1 ginge räumlich nicht unerheblich
über das Gebiet "Binnegga-Binnachra-Hockmatta-Hofstatt" hinaus. Inso-
fern erscheint fraglich, ob eine entsprechende Verkabelung noch vom
Rückweisungsentscheid gedeckt wäre. Allerdings war im ersten Rechts-
gang – soweit ersichtlich – nicht bekannt, dass bei einer vollständigen Ver-
kabelung zwischen den Unterwerken Mörel/Filet und Ernen auf rund einem
Drittel der Strecke ein bestehender Wasserstollen genutzt werden könnte.
Das Bundesgericht hat sich (entsprechend) zur dieser Variante und der da-
mit verbundenen Möglichkeit, auf Übergangsbauwerke verzichten zu kön-
nen, bisher nicht geäussert, wobei anzumerken ist, dass das Bundesge-
richt in seiner bisherigen Rechtsprechung der Möglichkeit einer Vermei-
dung von Übergangsbauwerken hohes Gewicht beigab (vgl. Urteil des
BGer 1C_129/2012 vom 12. November 2012 E. 4.3; ferner Urteil des BGer
1C_550/2012, 1C_551/2012 vom 9. Dezember 2014 E. 7). Ob diese Um-
stände geeignet sind, die Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids
A-702/2017
Seite 20
in Frage zu stellen, kann vorliegend jedoch offen bleiben (vgl. nachfolgend
E. 7 f.).
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52
Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist somit vorbehältlich des vorste-
hend unter E. 1.3 Ausgeführten einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Plangenehmigung auf
Verletzung von Bundesrecht – einschliesslich der unvollständigen oder un-
rechtmässigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
Rechtsfehlern bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessen-
heit hin (Art. 49 VwVG). In letzterem Punkt auferlegt es sich jedoch eine
gewisse Zurückhaltung, wenn technische Fragen zu beurteilen sind oder
die Vorinstanz gestützt auf die eigene Fachkompetenz oder die ihr vom
Gesetzgeber beigegebenen Fachbehörden entschieden hat. Dies setzt vo-
raus, dass im konkreten Fall der Sachverhalt vollständig und richtig abge-
klärt worden ist und die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Ge-
sichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und um-
fassend vorgenommen hat (BGE 142 II 451 E. 4.5.1 mit Hinweisen, bestä-
tigt mit Urteil des BGer 2C_645/2018 vom 28. September 2018 E. 3.5; Ur-
teil des BVGer A-227/2016 vom 7. Februar 2017 E. 2 mit Hinweisen).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt unter Vorbehalt
der Mitwirkungspflicht der Parteien von Amtes wegen fest (Art. 12 und
Art. 13 VwVG). Es würdigt dabei die Beweise grundsätzlich frei, ohne Bin-
dung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss
(Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40
des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Für das
Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Richter alle Beweismittel,
unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen hat (BGE
137 II 266 [Entscheid Riniken] E. 3.2; Urteil des BGer 2C_483/2013 vom
13. September 2013 E. 3.1.1; vgl. auch Urteil des BVGer A-3006/2017 vom
4. Dezember 2018 E. 2.2).
3.
Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht, die Vorinstanz sei
auf ihr Vorbringen, es würden aufgrund der Machbarkeitsstudie neue recht-
liche relevante Tatsachen vorliegen, weshalb auch die Variante 1 in Be-
A-702/2017
Seite 21
tracht zu ziehen gewesen wäre, nicht eingegangen. Damit habe die Vor-
instanz den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör
verletzt und zugleich eine (formelle) Rechtsverweigerung begangen.
Der durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete und in den Art. 29 ff. VwVG für
das Verwaltungsverfahren des Bundes konkretisierte Grundsatz des recht-
lichen Gehörs garantiert den betroffenen Personen ein persönlichkeitsbe-
zogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Sie sollen sich vor Erlass des Ent-
scheids zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen und grundsätz-
lich an der Erhebung von Beweisen mitwirken können. Die Behörde ist
grundsätzlich verpflichtet, die ihr angebotenen Beweismittel abzunehmen,
wenn sie zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33
Abs. 1 VwVG). Sie muss die Vorbringen der Parteien tatsächlich hören,
prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen (Art. 32 VwVG). Die
Begründung muss zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen
Entscheid stützt (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dagegen wird nicht verlangt,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (statt
vieler BGE 137 II 266 [Entscheid Riniken] E. 3.2).
Die Vorinstanz legt im angefochtenen Entscheid dar, dass gemäss dem
Rückweisungsentscheid eine Teilverkabelung lediglich für das Gebiet "Bin-
negga-Binnachra-Hockmatta-Hofstatt" zu prüfen sei. Eine Verkabelung ge-
mäss der Variante 1 gehe deutlich über dieses Gebiet hinaus, weshalb eine
Ausweitung der Teilverkabelung auch unter dem Titel einer optimalen Lini-
enführung nicht zu rechtfertigen sei. Die Vorinstanz bringt damit (sinnge-
mäss) zum Ausdruck, dass sie die Variante 1 nicht als vom Rückweisungs-
entscheid erfasst ansieht. Sie hat damit die wesentliche Überlegung ge-
nannt, von der sie sich in dieser Frage hat leiten lassen und insoweit vor-
liegend der ihr obliegenden Begründungspflicht Genüge getan. In materi-
eller Hinsicht ist dem angefochtenen Entscheid schliesslich zu entnehmen,
dass die Vorinstanz die Variante 1 nichtsdestotrotz mit in Betracht gezogen
und den weiteren Varianten sowie der Freileitung gegenübergestellt hat.
Auch eine Rechtsverweigerung ist unter diesen Umständen nicht auszu-
machen und der angefochtene Entscheid somit in formeller Hinsicht nicht
zu beanstanden.
A-702/2017
Seite 22
4.
4.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Plangenehmigungsentscheid vom 23. De-
zember 2016 die vom Bundesgericht verlangte Prüfung der Verkabelungs-
lösung durchgeführt und gestützt darauf eine Interessenabwägung vorge-
nommen. Diese hat nach Ansicht der Vorinstanz ergeben, dass die Freilei-
tung unter Berücksichtigung aller Interessen insgesamt die bessere Lö-
sung darstellt. Das Freileitungsprojekt halte sämtliche massgebenden ge-
setzlichen Bestimmungen ein und sei insofern nicht zu beanstanden.
Die Beschwerdeführenden machen diesbezüglich geltend, das Vorhaben
verstosse gegen das Schonungsgebot gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451), indem die
dort vorgesehene Interessenabwägung mangelhaft vorgenommen worden
sei. Sie verlangen eine teilweise Verkabelung der Freileitung gemäss der
Varianten 1 oder – eventualiter – der Variante 3. Zudem sei eine Verkabe-
lung der SBB-Übertragungsleitung technisch möglich.
4.2 Wer eine Starkstromanlage wie die vorliegend im Streit liegende Über-
tragungsleitung erstellen oder ändern will, benötigt hierfür eine Plangeneh-
migung (Art. 16 Abs. 1 des Elektrizitätsgesetzes [EleG, SR 734.0]). Die
Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt
auswirken, setzt zudem grundsätzlich einen Sachplan voraus (Art. 16
Abs. 5 EleG). Für Übertragungsleitungen ist dies der Sachplan Übertra-
gungsleitungen (SÜL). Er dient als übergeordnetes Planungs- und Koordi-
nationsinstrument für den Aus- und Neubau von Hochspannungsleitungen
mit einer Nennspannung von 220 kV und höher sowie einer Frequenz von
50 Hz (Art. 1a Abs. 1 der Verordnung über das Plangenehmigungsverfah-
ren für elektrische Anlagen [VPeA, SR 734.25]; Urteil des BGer
1C_550/2012, 1C_551/2012 vom 9. Dezember 2014 E. 7). Im Sachplan-
verfahren werden der Bedarf sowie Korridorvarianten von Leitungsprojek-
ten beurteilt, allfällige Konflikte identifiziert und Lösungsmöglichkeiten er-
arbeitet. Nach Abschluss des Verfahrens werden im SÜL der Planungskor-
ridor und die anzuwendende Übertragungstechnologie festgesetzt (Art. 1d
VPeA und Art. 14 ff. der Raumplanungsverordnung [RPV, SR 700.1]). Das
Sachplanerfordernis will sicherstellen, dass die gebotene Interessenabwä-
gung auf Stufe Bundesrat erfolgt, der über die erforderliche Distanz verfügt
und befähigt ist, die berührten Interessen auf übergeordneter Stufe in einer
Gesamtschau abzuwägen (BGE 139 II 499 E. 4.2).
Massgebend sind vorliegend die Objektblätter Nrn. 101 und 800 des SÜL.
Das Bundesgericht hielt diesbezüglich und mit Blick auf die Sachplanpflicht
A-702/2017
Seite 23
gemäss Art. 16 Abs. 5 EleG fest (Urteil des BGer 1C_175/2013 vom
11. September 2013 E. 4.3):
[…]
Wie sich aus dem SÜL-Objektblättern und den dazugehörigen Erläuterungen
ergibt, wurde die Möglichkeit einer unterirdischen Leitungsführung zur Scho-
nung der kantonalen und kommunalen Schutzgebiete und namentlich des Ge-
biets des heutigen Regionalen Naturparks Binn im Sachplanverfahren nicht
geprüft.
Es erfolgte daher auch keine Abwägung mit den einer Verkabelung entgegen-
stehenden Interessen. Wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend darge-
legt hat, sind die zuständigen Planungs- und Bewilligungsbehörden deshalb
befugt, diese Prüfung im Plangenehmigungsverfahren nachzuholen und sind
insofern nicht an die in den SÜL-Objektblättern 101.1, 101.2, 800.1 und 800.2
enthaltenen Festsetzungen gebunden.
[…]
Die Vorinstanz hat insofern zu Recht auf ein nachträgliches Sachplanver-
fahren verzichtet und die erforderlichen Abklärungen sowie die Prüfung der
Varianten im Plangenehmigungsverfahren vorgenommen (vgl. Urteil des
BVGer A-4795/2011, A-4800/2011 und A-4819/2011 vom 3. Januar 2013
E. 7.7 f.; übereinstimmend Urteil des BGer 1C_550/2012, 1C_551/2012
vom 9. Dezember 2014 E. 5.3 mit Hinweisen; ferner CORNELIA GOGEL, in:
Kratz et al. [Hrsg.], Kommentar zum Energierecht, 2016, Art. 16 Abs. 5
EleG Rz. 18–20, insbes. Rz. 20).
4.3 Gemäss der gestützt auf Art. 3 EleG erlassenen Starkstromverordnung
(SR 734.2) müssen Starkstromanlagen nach den Vorschriften dieser Ver-
ordnung und den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, in-
standgehalten und kontrolliert werden (Art. 4 Abs. 1 Starkstromverord-
nung). Zudem sind die massgeblichen Vorschriften über den Natur- und
Heimatschutz sowie den Landschafts-, Umwelt- und Gewässerschutz zu
beachten (Art. 7 Abs. 1 Starkstromverordnung). Die Erteilung von Bewilli-
gungen von Werken und Anlagen zur Beförderung von Energie stellt ge-
mäss Art. 2 Bst. b NHG eine Bundesaufgabe dar. Bei der Erfüllung einer
solchen Bundesaufgabe haben die Behörden und Anstalten des Bundes
dafür zu sorgen, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, ge-
schichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden
und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert er-
halten bleiben. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob der Eingriff in ein
A-702/2017
Seite 24
Objekt von nationaler, regionaler oder kommunaler Bedeutung vorgenom-
men wird (Art. 3 Abs. 1 und 3 NHG). Die Bestimmung von Art. 3 NHG ver-
langt keinen absoluten Schutz der Landschaft. Zunächst verdient unge-
schmälerte Erhaltung in erster Linie nur – aber immerhin – das, was ein
Schutzobjekt einzigartig oder typisch macht. Zudem steht die Pflicht zur
ungeschmälerten Erhaltung und zur Schonung unter dem Vorbehalt einer
Interessenabwägung; landschaftliche Eingriffe sind gestattet, wenn sie
durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sind. Der
Grundsatz der Schonung verlangt in diesem Sinn zunächst eine Vermei-
dung, jedenfalls aber eine Minderung von (zusätzlichen) Beeinträchtigun-
gen (BGE 137 II 266 E. 4; Urteil des BGer 1C_398/2012 vom 27. Mai 2013
E. 6; Urteil des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 25.3 mit Hin-
weisen; ANNE-CHRISTINE FAVRE, in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.],
Kommentar NHG, 2. Aufl. 2019, Art. 3 Rz. 8 f., 11 und 13).
4.4 Die Plangenehmigung für eine Starkstromanlage setzt nach dem Ge-
sagten dort, wo das anwendbare Recht Handlungsspielräume öffnet, eine
umfassende Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Interessen
voraus; regelt das positive Verfassungs- und Gesetzesrecht einzelne As-
pekte der Interessenabwägung konkret und abschliessend, so ist vorweg
zu klären, ob das Vorhaben diesen Vorschriften entspricht (zum Ganzen
BVGE 2016/35 E. 3, insbes. E. 3.4; vgl. auch PIERRE TSCHANNEN, in: Aemi-
segger/Kuttler/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG:
Richt- und Sachplanung, Interessenabwägung, 2019, Art. 3 Rz. 19 f. und
25). Im Rahmen der Interessenabwägung ist auch zu prüfen, ob es für die
Landschaft schonenderer Alternativen der Leitungsführung gibt und ob be-
stehende Beeinträchtigungen rückgängig zu machen sind (Urteil des BGer
1C_172/2011 vom 15. November 2011 E. 2.4 mit Hinweis; vgl. auch BGE
134 II 97 E. 3.1; Urteil des BGer 1C_152/2017, 1C_164/2017 vom 28. Au-
gust 2018 E. 4.5; BVGE 2016/35 E. 3.3; ferner Urteil des BVGer
A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 17.2 und E. 25). Demnach sind
elektrische Leitungen so zu führen, dass sie unter Berücksichtigung der
sicheren und wirtschaftlichen Energieversorgung sowie einer technisch
verantwortbaren Lösung das Landschaftsbild sowie die Natur und Umwelt
möglichst wenig beeinträchtigen (Art. 11 Abs. 2 der Leitungsverordnung
[LeV, SR 734.31]; BGE 137 II 266 [Entscheid Riniken] E. 4; Urteil des BGer
1C_560/2010 vom 14. Juli 2011 E. 5.1 und E. 8.3).
Bei der Prüfung von Alternativen ist zu beachten, dass der Vergleich zwi-
schen unterschiedlichen Lösungen nur angezeigt ist, wenn es sich um
echte Alternativen handelt. Stellt sich bereits aufgrund einer summarischen
A-702/2017
Seite 25
Prüfung heraus, dass eine Alternative mit erheblichen Nachteilen belastet
ist, so darf sie aus dem weiteren Auswahlverfahren ausgeschieden wer-
den. Kommt die Genehmigungsbehörde ihren Prüfungspflichten nicht nach
und zieht sie im Plangenehmigungsverfahren trotz alternativer Vorschläge
keine Alternativen in Betracht, so liegt eine fehlerhafte Interessenabwä-
gung und damit ein Rechtsfehler vor (Urteil des BGer 1C_152/2017,
1C_164/2017 vom 28. August 2018 E. 4.5 mit Hinweis auf BGE 139 II 433
E. 7.3.1; Urteil des BVGer A-1351/2017 vom 25. Juli 2017 E. 4.3 mit Hin-
weisen auf die Rechtsprechung).
5.
5.1 Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz die Möglichkeit
einer Verkabelung der SBB-Übertragungsleitung von vornherein aus-
schliessen durfte und diese Variante somit nicht in die Interessenabwägung
einzubeziehen war.
5.2 Das Übertragungsnetz der SBB dient dem Betrieb einer Eisenbahn.
Die streitbetroffene Übertragungsleitung hat somit in materieller Hinsicht
den Anforderungen der Eisenbahngesetzgebung des Bundes zu genügen
(vgl. Art. 1 Abs.1 und sowie Art. 62 Abs. 2 Bst. b des Eisenbahngesetzes
[EBG, SR 742.101]). Daran ändert nichts, dass vorliegend eine Gemein-
schaftsleitung mit der Beschwerdegegnerin 1 geplant ist, die jedoch nicht
überwiegend dem Betrieb einer Eisenbahn dient und sich das Verfahren
aus diesem Grund nach den Bestimmungen der VPeA und nicht nach der
Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen
(VPVE, SR 742.142.1) richtet (vgl. Art.1 Abs. 4 VPeA und Art. 1 Abs. 1
VPVE; ferner Botschaft vom 13. April 2016 zum Bundesgesetz über den
Um- und Ausbau der Stromnetze, Bundesblatt [BBl] 2016 3865, 3873 f.).
Gemäss Art. 17 Abs. 1 EBG sind Eisenbahnanlagen nach den Anforderun-
gen des Verkehrs, des Umweltschutzes und gemäss dem Stande der Tech-
nik zu erstellen. Hierbei sind die technischen Anforderungen an einen si-
cheren Bahnbetrieb und eine sachgerechte Instandhaltung der Anlagen
einzubeziehen (Art. 2 Abs. 1 der Eisenbahnverordnung [EBV,
SR 172.141.1]). Für elektrische Anlagen geltend sodann die Bestimmun-
gen gemäss Art. 42 ff. EBV und es sind die in den Ausführungsbestimmun-
gen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV, SR 742.141.11) zu berücksichti-
gen. Gemäss Art. 44.a Ziff. 3 AB-EBV müssen die Anlagen der Bahnstrom-
versorgung insbesondere einen stabilen Netzbetrieb gewährleisten.
A-702/2017
Seite 26
5.3
5.3.1 Aus Sicht der Vorinstanz, des BAV und der Beschwerdegegnerinnen
ist eine Verkabelung der Übertragungsleitung der SBB aufgrund der Reso-
nanzproblematik im Bahnstromnetz derzeit nicht möglich.
5.3.2 Die Beschwerdegegnerin 2 hat eine Studie zur sog. Resonanzprob-
lematik in Auftrag gegeben. Diese wurde am 24. September 2012 erstattet
und kommt zu dem Ergebnis, dass ein physikalisches Zusammenspiel zwi-
schen dem Bahnstromnetz und den Triebfahrzeugen besteht, welches ein
Aufschwingen des Bahnstromnetzes (sog. Resonanz) bewirken und bei
geringer Dämpfung zu massiven Überspannungen führen kann. Die Folge
könnten grossflächige Betriebsstörungen durch Schutzabschaltungen und
Schäden an Triebfahrzeugen und der Netzinfrastruktur sein. Dabei habe
der Verkabelungsanteil einen grossen und ungünstigen Einfluss auf das
Resonanzverhalten des Bahnstromnetzes: Je grösser der Kabelanteil,
umso tiefer sinke die Resonanzfrequenz, wobei tiefere Resonanzfrequen-
zen aufgrund der schwachen Dämpfung als grundsätzlich kritischer beur-
teilt werden. Für einen stabilen Netzbetrieb muss gemäss der Studie die
Resonanzfrequenz zwingend oberhalb von 103 Hz bleiben. Zur Begrün-
dung wird einerseits auf bestehende Sicherungsanlagen – 100 Hz-Gleis-
stromkreise für Gleisfreimeldeanlage – verwiesen, die nicht beeinflusst
werden dürfen. Andererseits sei oberhalb dieser Frequenz gewährleistet,
dass (neu zugelassene) Triebfahrzeuge keine Netzresonanzen anregten,
sich also passiv verhielten. Aufgrund der genannten Gründe seien die Mög-
lichkeiten bei der Verkabelung von Übertragungsleitungen sehr be-
schränkt; mit den bis zum Jahr 2025 fest eingeplanten Verkabelungen
werde die heute geltende Grenzfrequenz bereits erreicht (AEBER-
HARD/VOLLENWYDER/HAAG/AEBERHARDT, Resonanzproblematik im SBB
Energienetz, 2012, insbes. S. 7–24, nachfolgend: Studie Resonanzproble-
matik).
Die Ergebnisse der Studie der Beschwerdegegnerin 2 sind in einem am
5. Dezember 2013 durch das Institut für Elektrische Anlagen der Techni-
schen Universität (TU) Graz erstatteten Gutachten bestätigt worden. Als
richtig eingestuft wurde insbesondere die Feststellung, dass die Netzreso-
nanzfrequenz mit Zunahme der verkabelten Abschnitte abnimmt (FI-
CKERT/RENNER, Gutachten über Resonanzproblematik im Übertragungs-
netz der SBB, 2013, S. 10 und 12 f.; Studie und Gutachten sind abrufbar
unter Suche zeitlich einschränken auf den 3. April
2014 > BAV schafft Spielraum für die Verkabelung von Bahnstrom-Leitun-
gen, abgerufen am 25. Februar 2019).
A-702/2017
Seite 27
5.3.3 Es ist unbestritten, dass das mit Wechselstrom betriebene Netz der
Beschwerdegegnerin 2 ein schwingungsfähiges System darstellt, die kriti-
sche Resonanzfrequenzschwelle derzeit bei 103 Hz liegt und der Verkabe-
lungsanteil einen negativen Einfluss auf das Resonanzverhalten des Net-
zes hat. Auch das Bundesgericht anerkennt die Problematik und stützte
sich in seinen Entscheid betreffend die Gemeinschaftsleitung zwischen
Samstagern und Zürich auf die erwähnten Unterlagen, die Studie der Be-
schwerdegegnerin 2 und das Gutachten der TU Graz, ab (vgl. Urteil des
BGer 1C_550/2012, 1C_551/2012 vom 9. Dezember 2014 E. 8.1–8.4; be-
stätigt mit Urteil des BGer 1C_434/2017 vom 27. November 2017 E. 3.2.3).
Der geringe derzeit noch zur Verfügung stehende Spielraum ist gemäss
dem Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Schiene (nachfolgend: SIS) in ers-
ter Priorität für die Sanierung der alten Mittellandleitung zwischen Ober-
gösgen und Rohr und in zweiter Priorität zur Minderung der Belastung in
Freiburg einzusetzen (Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Schiene [SIS],
vom 8. September 2010, letztmals angepasst am 7. Dezember 2018, Ka-
pitel 4.8 [Festsetzungen]). Die Beschwerdeführenden bringen nicht vor und
es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Priorisierung Bundesrecht verletzt.
Somit ist festzuhalten, dass mit Blick auf die materiellen Anforderungen,
denen das Bahnstromnetz zu genügen hat (vgl. vorstehend E. 5.2), derzeit
kein Spielraum für eine weitere Verkabelung im Übertragungsnetz der SBB
besteht (vgl. im Ergebnis das Urteil des BGer 1C_434/2017 vom 27. No-
vember 2017 E. 6.3).
5.4
5.4.1 Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Beschwerde geltend, die
Resonanzfrequenzschwelle könne in absehbarer Zeit gesenkt und damit
zusätzlicher Spielraum für die Verkabelung von Freileitungen und damit
auch für die vorliegende SBB-Übertragungsleitung geschaffen werden.
5.4.2 In den Jahren 2015 und 2016 wurden die EBV und die Ausführungs-
bestimmungen zur Eisenbahnverordnung geändert. So schreibt die Be-
stimmung von Art. 47.1 Ziff. 4.1 AB-EBV, die am 1. Juli 2016 in Kraft getre-
ten ist, vor, dass sich elektrische Triebfahrzeuge ab dem 1. Januar 2021
oberhalb einer Frequenz von 87 Hz passiv verhalten müssen. Zudem müs-
sen gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 83g Abs. 2 EBV beste-
hende Triebfahrzeuge bis zum 31. Dezember 2021 so umgebaut werden,
dass auch sie sich bei einer Frequenz von über 87 Hz gegenüber dem
Bahnstromnetz passiv verhalten. In den Erläuterungen zur Änderung der
Ausführungsbestimmung zur Eisenbahnverordnung ist festgehalten (Wei-
A-702/2017
Seite 28
terentwicklung der Eisenbahnverordnung [EBV] und ihrer Ausführungsbe-
stimmungen [AB-EBV], AB-EBV-Teilrevision 2016, Erläuterungen, S. 13,
abrufbar unter Rechtliches > Ausführungsbestim-
mungen zur EBV [AB-EBV] > Änderungen – Übersicht im Detail, abgerufen
am 25. Februar 2019):
Damit eine weitere Verkabelung im 16.7Hz Bahnstromnetz zukünftig (wenn
auch in einem beschränkten Rahmen) noch möglich ist, müssen die Fahr-
zeuge sich oberhalb 87 Hz gegenüber dem Bahnstromnetz passiv verhalten.
Dies ist aktuell nicht bei allen Fahrzeugtypen der Fall. Fahrzeuge welche diese
Vorgaben nicht erfüllen sind entsprechend anzupassen. Dazu wurde EBV
Art. 83h [heute Art. 83g EBV] geschaffen. Die Anforderung schreibt das pas-
sive Verhalten aller Umrichterfahrzeuge im 16.7Hz Netz oberhalb 87 Hz ge-
genüber dem Netz vor.
5.4.3 Das BAV bestätigt mit Schreiben vom 15. Mai 2017 an die Vorinstanz
die dargestellte Rechtslage grundsätzlich. Allerdings sei noch Gegenstand
von Abklärungen, welche Massnahmen zur Einhaltung der Frist gemäss
der Übergangsbestimmung von Art. 83g Abs. 2 EVB getroffen werden
müssten und wie diese zu finanzieren seien. Anschliessend sei den be-
troffenen Eisenbahnverkehrsunternehmen eine angemessene Frist zur
Umsetzung der Massnahmen zu gewähren. Aus diesem Grund könne noch
kein genaues Datum für die Einführung der neuen Grenzfrequenz von
87 Hz festgelegt werden und sei damit zu rechnen, dass die in der EBV
gesetzte Frist verlängert werden müsse.
5.4.4 Bereits in der Studie der Beschwerdegegnerin 2 zur Resonanzprob-
lematik aus dem Jahr 2012 ist festgehalten, dass ein Absenken der Grenz-
frequenz von 103 Hz auf 87 Hz möglich ist und mit Blick insbesondere auf
die Konflikte zwischen Freileitungen und den Anliegen des Landschafts-
schutzes sowie den Anforderungen gemäss der Verordnung über den
Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710) angestrebt
werde. Hierzu müssten die Gleisstromkreise für die Gleisfreimeldeanlagen
umgebaut, die Normen für Triebfahrzeuge angepasst und anschliessend
sämtliche Triebfahrzeuge, auch jene des grenzüberschreitenden Verkehrs,
den neuen Normen angepasst werden. Der Umbau der Gleisstromkreise,
mit welchem die Arbeitsfrequenz der Gleisstromkreise auf eine unkritische
Frequenz verschoben werde, sei momentan im Gang und die Arbeiten wür-
den bis Ende 2013 abgeschlossen. Zusätzlich müsse sichergestellt sein,
dass sich die Triebfahrzeuge oberhalb der neuen Grenzfrequenz passiv
verhielten. Dies sei für neue Triebfahrzeuge durch Softwareanpassungen
möglich. Bereits zugelassene Triebfahrzeuge müssten jedoch umgebaut
werden, wobei die terminliche und finanzielle Umsetzung einer solchen
A-702/2017
Seite 29
Massnahme offen sei. Die Studie erwähnt schliesslich weitere Möglichkei-
ten, um das Resonanzproblem einzugrenzen, beurteilt diese – die Verwen-
dung von Kabeln mit dickerer Isolationsschicht, der Einsatz von Generato-
ren als dämpfende Elemente und der Einsatz passiver Dämpfungsglieder
– jedoch als wirtschaftlich nicht tragbar (AEBERHARD/VOLLENWY-
DER/HAAG/AEBERHARDT, Studie Resonanzproblematik, insbes. S. 5 f., 12
und 25–29).
Vor diesem Hintergrund ist gestützt auf das geltende Verordnungsrecht
und insbesondere die Übergangsbestimmung gemäss Art. 83g Abs. 2 EBV
derzeit davon auszugehen, dass ab dem 1. Januar 2022 eine Resonanz-
Grenzfrequenz von 87 Hz gilt. Diese Frequenz stellt jedoch gemäss der
Studie der Beschwerdegegnerin 2 zur Resonanzproblematik nach dem
heutigen Stand der Technik die absolute Grenze dar, unter derer sich das
Bahnstromnetz nicht mehr stabil betreiben lässt: Dämpfungen seien in die-
sem Bereich so gering, dass Resonanzen nur sehr langsam abklingen wür-
den (AEBERHARD/VOLLENWYDER/HAAG/AEBERHARDT, Studie Resonanz-
problematik, S. 34).
5.4.5 Das BAV äussert sich mit Schreiben vom 15. Mai 2017 weiter zur
Frage, wie die zusätzlich realisierbaren Verkabelungen auf die einzelnen
Leitungsprojekte verteilt werden. Es geht davon aus, dass der mit einer
Absenkung der Resonanzfrequenzschwelle auf 87 Hz zusätzlich gewon-
nene Spielraum auf maximal 100 km zusätzlicher Leitungskilometer be-
grenzt ist. Bei einer Leitung mit zwei elektrischen Systemen, wie sie bei der
Bahn häufig seien (sog. Schleifen), müssten zwei Erdkabel verlegt werden,
weshalb effektiv deutlich weniger als 100 km Freileitungen verkabelt wer-
den könnten. Hiervon werde etwa aufgrund der technisch bedingten Not-
wendigkeit, die Einspeisung in Unterwerke schweizweit zu verkabeln, ein
Grossteil bereits kompensiert. Soweit alsdann noch Spielraum bestehe,
würden Projekte gemäss den vier Kriterien Umwelt (Reduktion der Kon-
flikte von Freileitung mit Moorlandschaftsgebieten und in einem Inventar
des Bundes verzeichneten Schutzobjekten von nationaler Bedeutung),
Raumplanung (Einhaltung der Anforderungen gemäss der NISV), techni-
sche Aspekte und Bedeutung des Projekts bewertet und priorisiert. Diese
Kriterien seien auch im Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Schiene, be-
hördenverbindlich festgelegt worden.
Aus Sicht des BAV erfüllt die vorliegend zur Diskussion stehende Teilstre-
cke der SBB-Übertragungsleitung die Anforderungen nicht, um einen
Grossteil des aus derzeitiger Sicht letztmalig zur Verfügung stehenden
A-702/2017
Seite 30
"Verkabelungsvorrats" zu konsumieren. Zur Begründung verweist es auf
seinen Evaluationsbericht vom 31. März 2015 über mögliche Verkabelun-
gen für dringende 132 kV-Leitungsprojekte bis 2025, gemäss welchem die
geplante Gemeinschaftsleitung keine Konflikte in den Bereichen Umwelt
sowie Raumplanung aufweist und daher eine vergleichsweise geringe Pri-
orität für eine Verkabelung erhalten habe. An dieser Beurteilung hält das
BAV fest und weist darauf hin, dass es Sache des Bundesrates sei, bei
Vorliegen eines zusätzlichen Handlungsspielraums als Folge der Absen-
kung der Resonanz-Grenzfrequenz eine gesamthafte Priorisierung aller
Leitungsbauvorhaben vorzunehmen (Schreiben des BAV vom 15. Mai
2017, zu den Akten genommen als Beilage zur ergänzenden Vernehmlas-
sung der Vorinstanz vom 18. Mai 2017).
5.4.6 Der Verkabelungsvorrat wird auch nach einer Absenkung der Reso-
nanzfrequenzschwelle beschränkt sein. Der SIS schreibt aus diesem
Grund wiederum eine gesamthafte Beurteilung aller Leitungsprojekte an-
hand der vier Kriterien Umwelt, Raumplanung, technische Aspekte und Be-
deutung des Projekts sowie die Bezeichnung der prioritären Projekte vor
(vgl. Art. 18 Abs. 5 EBG; SIS, Kapitel 4.8 [Festsetzungen]; vgl. ferner BGE
139 II 499 E. 4).
Vorliegend werden keine Objekte gemäss Art. 6 NHG tangiert und auch
grundlegende Konflikte mit den Anforderungen gemäss der NISV sind nicht
ersichtlich. Die Beschwerdeführenden begründen ihre Begehren denn
auch in erster Linie damit, das Vorhaben verstosse gegen das Schonungs-
gebot gemäss Art. 3 Abs. 1 NHG. Dies allein rechtfertigt es jedoch nicht,
das vorliegende Plangenehmigungsverfahren auszusetzen, bis die für eine
weitere Verkabelung prioritären Projekte (behördenverbindlich) bezeichnet
worden sind, zumal bereits das Bundesgericht in seinem Rückweisungs-
entscheid das vorliegende Projekt als dringlich bezeichnet hat und nicht
ersichtlich ist, dass die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung wesentliche Ge-
sichtspunkte ausser Acht gelassen hätte. Insgesamt besteht somit kein An-
lass, von der fachkundigen Beurteilung des BAV abzuweichen, welche ei-
ner Verkabelung der SBB-Übertragungsleitung vorliegend und im Vergleich
zu anderen Projekten lediglich eine geringe Priorität eingeräumt hat.
5.5 Die Beschwerdeführenden verlangen in ihrer Beschwerde sodann
grundsätzlich, alternativ zur Wechselstromtechnik sei die SBB-Übertra-
gungsleitung mit Gleichstromtechnologie zu verkabeln. Die Beschwerde-
gegnerin 2 lehnt den Einsatz der HGÜ-Technologie aus betrieblichen und
A-702/2017
Seite 31
wirtschaftlichen Gründen ab; der Einsatz der HGÜ-Technologie sei insbe-
sondere aufgrund der zusätzlich erforderlichen Frequenzumrichter mit so
hohen Mehrkosten verbunden, dass diese Möglichkeit von vornherein aus-
zuschliessen sei. Das fachkundige BAV beurteilt diese Einschätzung als
plausibel, weshalb für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass besteht,
insoweit vom vorinstanzlichen Entscheid abzuweichen.
5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Verkabelung der SBB-
Übertragungsleitung derzeit und in naher Zukunft nicht möglich ist, was
auch von den Beschwerdeführenden in ihrer Replik anerkannt wird. Eine
solche Massnahme würde den Anforderungen an einen sicheren und zu-
verlässigen Bahnbetrieb widersprechen. Die Verkabelung der SBB-Über-
tragungsleitung musste daher nicht weiter in Betracht gezogen werden.
Dasselbe gilt für die geforderte Verwendung der Gleichstromtechnologie.
Der angefochtene Entscheid ist insofern nicht zu beanstanden und die
SBB-Übertragungsleitung somit in jedem Fall als Freileitung zu führen.
Dies ist bei der weiteren Überprüfung der Interesseabwägung der Vor-
instanz zu berücksichtigen.
6.
6.1 Die Vorinstanz hat sich für die Interessenabwägung zwischen der Frei-
leitung und den drei Kabelvarianten am "Bewertungsschema für Übertra-
gungsleitungen" (nachfolgend: Bewertungsschema Übertragungsleitun-
gen) orientiert. Die Beschwerdeführenden kritisieren dessen Anwendung
als nicht sachgerecht; das Bewertungsschema Übertragungsleitungen sei
für das Sachplanverfahren und nicht für die Beurteilung von weit fortge-
schrittenen Projekten im Plangenehmigungsverfahren vorgesehen.
Darauf ist im Folgenden einzugehen.
6.2 Die Bundesämter für Energie, Raumentwicklung und Umwelt haben
zusammen mit dem Fachsekretariat der ElCom das Bewertungsschema
Übertragungsleitungen erarbeitet und im Februar 2013 verabschiedet. Es
soll gemäss dem dazugehörigen Handbuch im Sachplanverfahren eine ob-
jektive Beurteilung von Korridorvarianten und der anzuwendenden Über-
tragungstechnologie ermöglichen (Handbuch zum Bewertungsschema
Übertragungsleitungen, Februar 2013, S. 6 f., Ver-
sorgung > Stromversorgung > Stromnetzte > Freileitung oder Kabel > Be-
wertungsschema, abgerufen am 25. Februar 2019, nachfolgend: Hand-
buch).
A-702/2017
Seite 32
Das Handbuch gibt unter Berücksichtigung der geltenden gesetzlichen
Bestimmungen zunächst verschiedene Mindestanforderungen vor, denen
Korridorvarianten zu genügen haben. Deren Bewertung soll sodann an-
hand der vier gleichwertigen Pfeiler Raumentwicklung, Umweltschonung,
technische Aspekte und Wirtschaftlichkeit erfolgen. Die Pfeiler Raument-
wicklung, Umweltschonung und technische Aspekte sind so gestaltet, dass
die jeweiligen Gegebenheiten eines Vorhabens qualitativ bewertet werden
können. Das Bewertungsschema bestimmt hierzu verschieden gewichtete
Kriterien wie etwa die Möglichkeit einer Bündelung von Infrastrukturanla-
gen, die Erhöhung der Sicherheit gemäss der (n-1)-Regel oder die Beein-
trächtigung des Landschaftsbildes. Das Handbuch enthält sodann zu je-
dem Kriterium einen Bewertungsschlüssel in Form von Nutzwertpunkten.
So wird etwa das Kriterium der allgemeinen Pflicht zur Schonung der Land-
schaft gemäss Art. 3 NHG mittel gewichtet (2 Punkte) und für die weitere
Bewertung zwischen einer grossräumigen (Leitung länger als 1 km; minus
2 Punkte), einer kleinräumigen (Leitung kürzer als 1 km; minus 1 Punkt)
und keiner (zusätzlichen) Beeinträchtigung einer wertvollen Landschaft
(0 Punkte) unterschieden.
Zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit verschiedener Varianten sind zu-
nächst aufgrund von Kosten- und Nutzenschätzungen die effektiven und
normierten Kosten (Investitions- und Betriebskosten) sowie der Nutzen ei-
ner Leitungsvariante zu ermitteln. Je Kostengruppe ist hierbei eine untere
und eine obere Bandbreite anzugeben. Auf dieser Grundlage wird in einem
zweiten Schritt mithilfe der Berechnung des diskontierten Ertrages die Effi-
zienz eine Korridorvariante objektiv bewertet, wobei für die Ertragsberech-
nung die untere Grenze der Kosten dem maximalen Nutzen und die obere
Grenze der Kosten dem minimalen Nutzen gegenüberzustellen sind (Be-
wertungsschema Übertragungsleitungen, Februar 2013, > Versorgung > Stromversorgung > Stromnetzte > Freileitung oder
Kabel > Bewertungsschema, abgerufen am 26. Februar 2019; Handbuch,
insbes. S. 20–22).
6.3 Die Beschwerdeführenden weisen grundsätzlich zu Recht darauf hin,
dass gemäss dem Handbuch das Bewertungsschema nicht zur Anwen-
dung im Plangenehmigungsverfahren vorgesehen ist; die zur Beurteilung
von Korridorvarianten erforderlichen Unterlagen müssen nicht den Detail-
lierungsgrad eines Plangenehmigungsgesuchs aufweisen, da nur eine vo-
raussichtliche, grobe Vereinbarkeit des Korridorverlaufs mit den berührten
A-702/2017
Seite 33
Interessen bewertet wird. Damit ist die Anwendbarkeit des Bewertungs-
schemas im vorliegenden Verfahren jedoch nicht von Vornherein ausge-
schlossen.
Wie vorstehend bereits erwähnt (E. 4.2), ist gemäss dem Rückweisungs-
entscheid des Bundesgerichts die Möglichkeit einer unterirdischen Lei-
tungsführung im Sachplanverfahren nicht geprüft worden und die Varian-
tenprüfung insoweit unvollständig erfolgt. Es entschied sodann, dass diese
Variantenprüfung für eine Teilstrecke nachzuholen sei, wobei es die Ange-
legenheit aus prozessökonomischen Gründen nicht in das Sachplan-, son-
dern in das Plangenehmigungsverfahren zurückwies. Bereits aus diesem
Grund ist nicht grundsätzlich zu beanstanden, dass die Vorinstanz für den
Entscheid, ob die geplante Übertragungsleitung auf der betreffenden Teil-
strecke als Freileitung zu führen oder zu verkabeln ist, sich mit auf das
Bewertungsschema Übertragungsleitungen abstützte. Sodann bietet das
Bewertungsschema nur – aber immerhin – eine Hilfestellung zur objektiven
Entscheidfindung im Vergleich zwischen verschiedenen Varianten; die In-
teressenabwägung wird nachvollzieh- und (somit) überprüfbar und die An-
wendung des Bewertungsschemas dient auch der Selbstkontrolle der Be-
hörden (vgl. Urteil des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 6.3.3).
Die Anwendung entbindet indes nicht davon, den konkreten Umständen
hinreichend Rechnung zu tragen und die berührten Interessen gestützt auf
deren Bewertung im Einzelfall möglichst umfassend zur berücksichtigen
(CORNELIA GOGEL, Exkurs: Kabel oder Freileitung? Praxisübersicht und Lö-
sungsinstrument, in: Kratz et al. [Hrsg.], Kommentar zum Energierecht,
2016, Rz. 48 und 55; vgl. in diesem Sinn auch Urteil des BGer 1C_94/2012
vom 29. März 2012 E. 4.4 f.). Auch im Handbuch ist entsprechend festge-
halten, dass die Bewertung gemäss dem Bewertungsschema die Interes-
senabwägung und auch deren sorgfältige Begründung nicht ersetzt und
mithin die einfache Addition der in den einzelnen Bereichen erreichten
Punkte nicht zulässig ist (Handbuch, S. 7).
Die Vorinstanz hat ihre Interessenabwägung anhand der Kriterien gemäss
dem Bewertungsschema Freileitungen strukturiert, ohne jedoch für die Be-
wertung und Gewichtung der berührten Interessen auf dessen schemati-
sche Vorgaben abzustellen. Die Bewertung und Gewichtung der berührten
Interessen erfolgte aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls. Die-
ses Vorgehen ist sachgerecht und nicht zu beanstanden. Ob die Vorinstanz
den konkreten Umständen hinreichend Rechnung getragen und die Inte-
ressenabwägung insgesamt mit der gebotenen Sorgfalt vorgenommen hat,
wird im Folgenden zu prüfen sein (vgl. nachfolgend E. 7).
A-702/2017
Seite 34
7.
7.1 Die Beschwerdeführenden kritisieren, die Vorinstanz habe die für und
wider eine Verkabelung der Freileitung sprechenden Interessen nicht rich-
tig gegeneinander abgewogen und damit Bundesrecht verletzt. Insbeson-
dere habe die Vorinstanz das Interesse an einer Schonung der Landschaft
und das Interesse der Walderhaltung auf der einen sowie das Interesse an
einer wirtschaftlichen Energieversorgung auf der anderen Seite nicht rich-
tig bewertet bzw. falsch gewichtet. Die Vorinstanz und die Beschwerdegeg-
nerinnen halten demgegenüber dafür, eine Verkabelung sei mit gewichti-
gen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden, welche das Interesse an einer
weitergehenden Schonung der Landschaft überwiegen würden.
7.2 Für die Interessenabwägung sind in einem ersten Schritt alle berührten
Interessen zu ermitteln. Anschliessend sind die ermittelten Interessen mit-
hilfe rechtlich ausgewiesener Massstäbe zu beurteilen und den Interessen
aufgrund ihrer Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend Rechnung
zu tragen (Interessenabwägung im engeren Sinn). Die gesamte Interes-
senabwägung ist sodann in der Entscheidbegründung offenzulegen (vgl.
BGE 134 II 97 E. 3.1; Urteil des BGer 1C_560/2010 vom 14. Juli 2011 E. 7;
BVGE 2016/35 E. 3.4 mit Hinweisen; KASPAR PLÜSS, Interessenabwägung
beim Bau von Wasser- und Windenergieanlagen, 2017, Rz. 103–105 so-
wie 106; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht,
4. Aufl. 2014, § 26 Rz. 34–38).
7.3 Im Hinblick auf die Interessenabwägung sind zunächst die drei Kabel-
varianten darzustellen, für welche die Machbarkeit untersucht worden ist.
Ebenfalls einzugehen ist auf die SBB-Übertragungsleitung, die bei einer
Verkabelung der Starkstromleitung, wie vorstehend erwähnt, in jedem Fall
als Freileitung geführt würde.
Variante 1: Die Trassenvariante 1 sieht eine vollständige Verkabelung zwi-
schen den Unterwerken Mörel/Filet und Ernen vor. Vom Unterwerk
Mörel/Filet (Trassenpunkt [TP] 1) aus ist zur Überwindung der grossen Hö-
hendifferenz zunächst ein bergmännischer Stollen bis zum Beginn des be-
stehenden, rund 3 km langen Wasserstollens vorgesehen (TP 2). Der Was-
serstollen, der in gutem baulichem Zustand ist, wird als Leitungsstollen
ausgebaut. Vom Austritt des Wasserstollens im Gebiet Egga (TP 3) ist im
offenen Gelände bis Gaschi (TP 3.1) die Verlegung eins Rohrblocks ange-
setzt. Daran schliesst, ausgehend von einer Startbaugrube im Gebiet Bä-
cherhäusern, ein im Rohrvortrieb aufzufahrender Trassenabschnitt an. Die-
A-702/2017
Seite 35
ser reicht bis unmittelbar vor der Binna (TP 4), welche mit einer 100 m lan-
gen und 3 m breiten Hängebrücke überspannt wird. Im Anschluss an die
Brücke folgt bis zum Unterwerk Ernen (TP 5) ein Tunnelabschnitt zur Un-
terquerung des Senggwalds. Verlegt werden nebst zwei Leerrohren für
eine allfällige spätere Verkabelung der SBB-Übertragungsleitung drei Ka-
bel mit Aluminiumleitern (65 kV-Kabel) und 14 Kabel mit Kupferleitern
(380 kV-Kabel; 2 Doppelsysteme zu je sechs Kabel sowie zwei Reserve-
kabel). Da eine Anlieferung der Vortriebsrohre durch Grengiols und Ernen
nicht möglich ist, muss vor Ort eine Feldfabrik zur Rohrherstellung errichtet
werden.
Variante 2: Die Trassenvariante 2 beinhaltet eine Zwischenverkabelung
zwischen "Ze Millere" und dem Unterwerk Ernen. Hierzu ist ein rund
4‘300 m langer Tunnel vorgesehen, welcher die Binna im Vergleich zur Va-
riante 1 weiter östlich im Oberlauf unterquert, wo die Talbildung weniger
ausgeprägt ist. Im Gebiet "Ze Millere" ist ein oberirdisches Übergangsbau-
werk mit einer Fläche von rund 1‘600 m2 – gemäss dem Umweltbericht vom
11. September 2014 zur Machbarkeitsstudie (nachfolgend: Umweltbericht
zur Machbarkeitsstudie; Vorakten, act. 5879–5913) ist eine Fläche von
rund 2‘000 m2 notwendig – vorgesehen. Es ist die Verlegung derselben Ka-
bel wie in Variante 1 geplant.
Variante 3: Die Trassenvariante 3 sieht eine Zwischenverkabelung zwi-
schen "Viertel" und dem Unterwerk Ernen vor. Sie unterscheidet sich von
der Variante 2 durch die Position des Übergangsbauwerks, welches nord-
östlich in einer Waldschneise oberhalb "Viertel" vorgesehen ist. Die Tun-
nelstrecke hat eine Länge von rund 3 km. Es ist wiederum die Verlegung
derselben Kabel wie in Variante 1 vorgesehen.
SBB-Übertragungsleitung: Gemäss der Machbarkeitsstudie der Beschwer-
degegnerin 2 vom Juli 2014 (Vorakten, act. 6027–6043; nachfolgend: SBB-
Machbarkeitsstudie) soll die als Freileitung geplante SBB-Übertragungslei-
tung jedenfalls zwischen den Masten Nrn. 2442 bzw. 2440 und 1465 auf
der Trasse der Gemeinschaftsleitung erstellt werden. Die Nennhöhe der
Masten, also die Höhe vom Boden bis zum untersten Leiter, entspricht mit
rund 40 m jener der Gemeinschaftsleitung. Die weitere Höhe bis zur Mast-
spitze beträgt 6 m.
7.4
7.4.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Interessenabwägung den darge-
stellten Anforderungen entspricht, die Vorinstanz die berührten Interessen
A-702/2017
Seite 36
also richtig gegeneinander abgewogen hat. Hierzu ist einem ersten Schritt
zu untersuchen, ob diese die berührten Interessen vollständig ermittelt hat.
7.4.2 Die Vorinstanz hat die projektierte Freileitung und die Varianten für
eine Verkabelung gemäss der Machbarkeitsstudie einander gegenüberge-
stellt und im Lichte der Kriterien gemäss dem Bewertungsschema Freilei-
tungen beurteilt. Sie kam zusammenfassend zum Ergebnis, dass die ver-
schiedenen Varianten unter raumplanerischen und technischen Gesichts-
punkten als gleichwertig zu beurteilen sind; sowohl die Freileitung als auch
die Kabelvarianten liessen sich in Übereinstimmung mit den raumplaneri-
schen Anforderungen umsetzen und würden die an sie gestellten leitungs-
und elektrotechnischen Anforderungen erfüllen. Unter dem Gesichtspunkt
der Umweltschonung würden sich hinsichtlich des Landschaftsschutzes
klarerweise Vorteile für eine Verkabelung ergeben, welche allerdings durch
den Umstand relativiert würden, dass die SBB-Übertragungsleitung weiter-
hin als Freileitung zu führen sei und auch bei einer Verkabelung Eingriffe
in das Landschaftsbild (Übergangsbauwerke, Kabelbrücke) nicht zu ver-
meiden seien. Auf der anderen Seite weise die Freileitung (leichte) Vorteile
in den Bereichen Bodenschutz, Lärmschutz (während der Bauzeit), Abfälle
und Walderhaltung auf. In Bezug auf die weiteren unter dem Gesichtspunkt
der Umweltschonung untersuchten Bereiche würden sich keine besonde-
ren Vorteile für die Freileitung oder eine Verkabelung zeigen. Entscheidend
sei schliesslich, dass mit einer Verkabelung ein erheblicher finanzieller
Mehraufwand von mehr als 75 Mio. Fr. (Variante 3) bzw. 105 Mio. Fr. (Va-
riante 2) verbunden sei. Dieser Mehraufwand sei mit Blick auf die lediglich
teilweise Entlastung der Landschaft unverhältnismässig und daher auf eine
Verkabelung zu verzichten.
7.4.3 Dieser Prüfungsrahmen der Vorinstanz ist mit Blick auf die darge-
stellte Rechtsprechung grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Beschwer-
degegnerinnen machen jedoch darüber hinaus sinngemäss geltend, eine
Verkabelung führe zu einer (zusätzlichen) Verzögerung des dringend not-
wendigen Ausbauvorhabens und es sei der Freileitung auch aus diesem
Grund der Vorzug zu geben. Darauf ist an dieser Stelle einzugehen.
Das Bundesgericht hat in Bezug auf die zeitliche Dringlichkeit in seinem
Rückweisungsentscheid ausgeführt was folgt (Urteil des BGer
1C_175/2013 vom 11. September 2013 E. 6.2):
[…] Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Realisierung der vorliegend
streitigen Leitungen dringlich ist: Sie gehören zum strategischen Übertra-
gungsnetz der Schweiz, das grundsätzlich bis 2015 realisiert werden soll. Der
A-702/2017
Seite 37
Neubau der 132 kV-Leitung der SBB muss laut BFE spätestens bei Eröffnung
des Gotthard-Basistunnels Ende 2016/Anfang 2017 in Betrieb genommen
werden können. Auch die AG LVS [Arbeitsgruppe Leitungen und Versor-
gungssicherheit] ging in ihrem Schlussbericht davon aus, dass der Neubau
der 132 kV-Leitung der SBB zur Bildung eines ringförmigen, tragfähigen
Bahnstrom-Verbundnetzes zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit un-
erlässlich sei (Ziff. 3.1.1 und 3.1.2 S. 23 ff.).
Zwar ist die lange Dauer des Verfahrens nicht den Beschwerdegegnern anzu-
lasten. Dies ändert aber nichts an dem nunmehr bestehenden Zeitdruck. Unter
diesen Umständen müssen Rückweisungen auf das absolut Gebotene redu-
ziert werden, d.h. auf Teilstrecken, in denen sich die Interessenabwägung des
BFE als bundesrechtswidrig erweist, eine Verkabelung zwingend geprüft wer-
den muss und mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auch realisiert werden
kann. […]
Der Aspekt der zeitlichen Dringlichkeit eines Vorhabens stellt kein eigen-
ständiges, unmittelbar durch Gesetz oder Verordnung anerkanntes öffent-
liches Interesse dar, welches gegen die umweltrechtlichen oder andere In-
teressen abzuwägen wäre. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den
erwähnten Erwägungen des Bundesgerichts. Es hat die Rückweisung in
Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung auf jene Teilstrecke
beschränkt, für welche sich die Interessenabwägung als bundesrechtswid-
rig erwiesen hatte. Das bedeutet allerdings nicht, dass der zeitliche Aspekt
im Rahmen der Interessenabwägung in jedem Fall ohne Bedeutung wäre.
Gemäss Art. 89 Abs. 1 BV haben sich Bund und Kantone für eine sichere
Energieversorgung einzusetzen, was wiederum sichere und leistungsfä-
hige Systeme zur Verteilung elektrischer Energie mit einschliesst (vgl.
Art. 7 Abs. 1 des Energiegesetzes [EnG, SR 730.0]). An einer sicheren und
zuverlässigen Energieversorgung besteht somit ein öffentliches Interesse
und dieses Interesse kann u.U. auch eine zeitliche Komponente haben. Es
wäre in einem solchen Fall jedoch begründet darzulegen, welche Auswir-
kungen eine (weitere) zeitliche Verzögerung auf die Versorgungssicherheit
hat und mit welchen (vorübergehenden) Massnahmen diesen begegnet
werden kann (vgl. Urteil des BGer 1C_550/2012, 1C_551/2012 vom 9. De-
zember 2014 E. 9.3). Solche Umstände werden vorliegend nicht begründet
geltend gemacht, weshalb darauf nicht gesondert einzugehen ist. Im Übri-
gen ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz ein berührtes Interesse ausser
Acht gelassen hätte.
A-702/2017
Seite 38
7.5
7.5.1
7.5.1.1 In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die berühr-
ten Interessen im Lichte der Projektunterlagen und insbesondere der
Machbarkeitsstudie richtig bewertet hat, wobei zunächst das Interesse an
einer Schonung der Landschaft i.S.v. Art. 3 Abs. 1 NHG zu prüfen ist.
7.5.1.2 Die Beschwerdeführenden verlangen unter Verweis auf eine Publi-
kation des BAFU, es sei die vorliegend betroffene Landschaft in Wert zu
setzen, d.h. zu monetarisieren. So sollten die Mehrkosten, die mit einer
Verkabelung verbunden sind, unmittelbar mit dem daraus resultierenden
Vorteil für die Landschaft vergleichbar gemacht werden. Darauf und auf
den Beweisantrag der Beschwerdeführenden, es sei eine unabhängige
Studie zur Monetarisierung der Landschaftswerte im vorliegenden Fall ein-
zuholen, ist im Folgenden vorab einzugehen.
Die Publikation des BAFU, auf welche sich die Beschwerdeführenden be-
rufen, nimmt Bezug auf den Schlussbericht zu verschiedenen Modellvor-
haben im Bereich der nachhaltigen Entwicklung. Dieser weist auf ver-
mehrte Interessen- bzw. Nutzungskonflikte im Zusammenhang mit natürli-
chen Ressourcen sowie auf die Problematik hin, dass eine wirtschaftliche
Nutzung in Ertragszahlen gemessen werden könne, während sich der Wert
einer natürlichen Ressource – etwa der Landschaft – nur schwer beziffern
lasse. Es bestehe die Gefahr, dass dieser Wert in der Entscheidfindung
nicht angemessen berücksichtigt werde, weshalb es nützlich sein könne,
deren Wert ökonomisch zu erfassen und ausdrücken zu können. Der Be-
richt verweist in diesem Zusammenhang u.a. auf ein Forschungsprogramm
des Schweizerischen Nationalfonds (nachfolgend: NF), in deren Rahmen
mehrere Tausend Personen nach ihrer Zahlungsbereitschaft etwa für die
Bewahrung des heutigen Landschaftsbildes im Berner Oberland befragt
worden sind, um so den Wert der betreffenden Landschaft zu ermitteln
(ARE/BAFU/Bundesamt für Landwirtschaft [BLW]/Staatssekretariat für
Wirtschaft [SECO] [Hrsg.], Modellvorhaben nachhaltige Raumentwicklung
2014–2018: Natürliche Ressourcen klug nutzen, 2018, S. 24–26, abrufbar
unter Modellvorhaben 2014-2018 > Natürli-
che Ressourcen nachhaltig nutzen und in Wert setzen, abgerufen am
5. März 2019).
Das ARE und die Vorinstanz lehnen eine standardisierte Monetarisierung
von Landschaften ab. Beide Behörden erachten die Monetarisierung ideel-
ler Werte als nicht sachgerecht und halten daran fest, die Auswirkungen
A-702/2017
Seite 39
eines Vorhabens auf die Landschaft qualitativ im Rahmen einer Interes-
senabwägung zu würdigen. Das ARE äussert zudem methodische Vorbe-
halte und verweist hierzu auf den Synthesebericht zum erwähnten For-
schungsprogramm des NF; es gebe keinen Konsens darüber, welche Ent-
wicklung für die Landschaft im Alpenraum wünschenswert sei, weshalb
sich auch Grenznutzen sowie Grenzkosten und somit der Preis bzw. Wert
einer Landschaft nicht allgemeingültig bestimmen liessen.
Es ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht
begründet geltend gemacht, dass eine allgemein anerkannte Methode zur
Ermittlung des Werts einer konkret abgegrenzten Landschaft besteht (vgl.
PLÜSS, a.a.O., Rz. 221 ff. und 286) oder die im Rahmen des erwähnten
Forschungsprogramms für eine konkrete Landschaft – das Berner Ober-
land – mittels Befragung ermittelte Zahlungsbereitschaft auf die vorliegend
betroffene Landschaft übertragen werden könnte. Eine solche Methode
müsste daher zunächst erarbeitet werden, bevor anschliessend die vorlie-
gend betroffene Landschaft in Wert gesetzt werden könnte. Ein solches
Vorgehen, das für den Bau der Übertragungsleitung eine nicht unerhebli-
che zeitliche Verzögerung mit sich brächte, ist nicht sachgerecht, umso
mehr, als eine Monetarisierung vorliegend zur Entscheidfindung nicht
(zwingend) erforderlich ist. Im Rahmen der Interessenabwägung sind die
berührten Interessen wie erwähnt zu bewerten und anschliessend auf-
grund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend zu berücksichti-
gen. Dass hierbei ideelle Interessen mitspielen, die sich einer zahlenmäs-
sigen Betrachtung (eher) verschliessen, ist nicht unüblich und verlangt von
der Behörde, dass diese ihr Abwägen mit sinnstiftenden Argumenten plau-
sibel macht. Das Interesse an einer Schonung der Landschaft fliesst dabei
insoweit in die Abwägung mit zahlenmässig fassbaren Interessen ein, als
– je nach Umständen – Mehrkosten zu Gunsten der Schonung der Land-
schaft zu akzeptieren sind. Der Umstand, dass sich – wie vorliegend – nicht
alle Interessen operationalisieren lassen, steht der Interessenabwägung
als Mittel der Entscheidung somit nicht entgegen (vgl. PLÜSS, a.a.O.,
Rz. 114 f.; TSCHANNEN, a.a.O., Art. 3 Rz. 32–35, insbes. Rz. 32). Ohnehin
erscheint, wie auch das ARE und die Vorinstanz einwenden, fraglich, ob
eine Monetarisierung rein ideeller Werte angesichts der Vielfalt landschaft-
licher Werte und deren stark subjektiver Wahrnehmung sachgerecht ist.
Die Frage kann jedoch offen bleiben, da es nach dem Gesagten unter den
vorliegenden Umständen weder angezeigt noch erforderlich ist, die be-
troffene Landschaft zu monetarisieren bzw. eine Studie hierzu einholen.
Der Beweisantrag der Beschwerdeführenden ist daher abzuweisen.
A-702/2017
Seite 40
7.5.1.3 In der Sache kritisieren die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz
habe dem Schonungsgebot gemäss Art. 3 Abs. 1 NHG zu wenig Gewicht
beigemessen. Sie bringen vor, dass eine Verkabelung gemäss der Variante
1 die Landschaft im Vergleich zur heutigen Situation und insbesondere
auch im Vergleich zur geplanten Gemeinschaftsleitung erheblich entlasten
würde. Auf Übergangsbauwerke könnte in diesem Fall verzichtet werden.
Zudem würde die Freileitung der Beschwerdegegnerin 2 deutlich weniger
mächtig in Erscheinung treten als die geplante Gemeinschaftsleitung, so
dass sie aus der Ferne kaum mehr sichtbar wäre. Die Vorinstanz hält dem-
gegenüber dafür, eine Freihaltung der Landschaft von elektrischen Anla-
gen sei vorliegend nicht möglich, da auch jede der geprüften Varianten zu
sichtbaren Eingriffen in die Landschaft führe. Bei einer Verkabelung müsse
die SBB-Übertragungsleitung in jedem Fall als sichtbare Freileitung geführt
werden und es seien – je nach Variante – eine Kabelbrücke oder gut sicht-
bare Übergangsbauwerke notwendig. Die Vorinstanz mass aus diesen
Gründen dem Interesse an einer Schonung der Landschaft im Vergleich
der verschiedenen Varianten mit der Freileitung (im Ergebnis) insgesamt
kein hohes Gewicht bei.
7.5.1.4 Das Bundesgericht hielt zu den im Bereich "Binnegga-Binnachra-
Hockmatta-Hofstatt" betroffenen Landschaftsschutzgebieten fest (Urteil
des BGer 1C_175/2013 vom 11. September 2013, E. 7.4):
[…] Die neue Leitung überquert hier die Binna und die beidseits davon gele-
genen Landwirtschaftsflächen (Binnegga und Hockmatte), die zu kantonalen
bzw. kommunalen Schutzgebieten gehören (vgl. UVB 2009 Anh. 3.1, Über-
sichtskarten 1: 10'000, Landschafts- und Naturschutzgebiete). Das gesamte
Gebiet ist Teil des Regionalen Naturparks Binn; es handelt sich um eine wert-
volle Kulturlandschaft mit hohem Erholungswert. Im ARNAL-Bericht wird von
einer sehr starken Auswirkung (Wirkungsfaktor 0.8) ausgegangen, u.a. wegen
der Exponiertheit der Leitung auf der Kuppe bei Binnegga und der Herablei-
tung ins Binntal sowie der Kreuzung von Offenland im Bereich Hockmatte (S. 7
unten, 13 und 14).
Das BAFU führt in seiner Vernehmlassung aus, dass der Verlauf der Freilei-
tung aufgrund seiner Anträge bereits stark verbessert und das Landschaftsbild
im Vergleich zur vorbestehenden Situation verbessert worden sei; dennoch
sei weiterhin von einer schweren Beeinträchtigung des kantonalen Land-
schaftsschutzgebiets Binnachern/Binnegga und des Regionalen Naturparks
Binn auszugehen. […]
Von diesen Feststellungen ist im Folgenden für die Bewertung des Interes-
ses an einer Schonung der Landschaft auszugehen, wobei, wie vorstehend
A-702/2017
Seite 41
erwogen, mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass die SBB-Übertra-
gungsleitung nicht verkabelt werden kann und somit bei einer Verkabelung
der übrigen Leitungen als Freileitung auf der Trasse der projektierten Ge-
meinschaftsleitung zu führen ist.
7.5.1.5 Die Masten der Gemeinschaftsleitung sind mit teilweise über 80 m
Höhe im Mittel jedoch fast doppelt so hoch und an ihrer breitesten Stelle
mit 24 m dreimal so breit wie die Masten der SBB-Übertragungsleitung.
Letztere verfügen zudem nur über einen Ausleger, während auf der Ge-
meinschaftsleitung bis zu fünf Ausleger vorgesehen sind. Soweit die Lei-
tungen im Wald verlaufen, werden die Masten der SBB-Übertragungslei-
tung, wie die Beschwerdeführenden zu Recht geltend machen, zu einem
Grossteil verdeckt und – wie die Gemeinschaftsleitung auch – durch den
dahinterliegenden Wald zusätzlich kaschiert. Die Fernwirkung der SBB-
Übertragungsleitung ist im Vergleich zur Gemeinschaftsleitung, die eine
mittlere Fernwirkung aufweist, somit gering. Im teilweise offenen Gelände
im Gebiet "Binnegga-Binnachra-Hockmatta-Hofstatt" fallen beide Freilei-
tungen optisch stärker auf. Die Masten der SBB-Übertragungsleitung sind
jedoch deutlich weniger mächtig und werden durch die Waldstrukturen
deutlich besser kaschiert als die breit ausladenden Tragwerke der Gemein-
schaftsleitung. Ihre Nahwirkung ist daher im Vergleich zur Gemeinschafts-
leitung deutlich geringer, so dass vorliegend höchstens von einer mittel-
schweren Beeinträchtigung der wertvollen Landschaft auszugehen ist, wo-
hingegen die geplante Gemeinschaftsleitung zu einer schweren Beein-
trächtigung führt (vgl. zum Ganzen SBB-Machbarkeitsstudie, Anhang "Ver-
gleich Gesamtmasthöhen" [Vorakten, act. 6027–6043]; Mastbilder 1:200
[Vorakten, act. 3903 und 3905]; zur Nennhöhe der Masten: Niederhal-
tungsservitut, Bericht vom 9. März 2009, Anhang "Tabelle Ausmass Ser-
vitut" [Vorakten, act. 4321–4346] und Projetanpassung Grengiols Süd, Er-
gänzung Niederhaltungsservitut, Bericht vom 2. März 2011, Anhang
[Vorakten, act. 6419–6421]; Bewertung der Ausgleichsmassnahmen nach
dem "N+L Punktekonto", Bericht vom 29. November 2010, S. 7 f. und 13 f.
[Vorakten act. 4746–4777]; Rückweisungsentscheid des BGer
1C_175/2013 vom 11. September 2013 E. 7.3 f.). Wird die Gemeinschafts-
leitung entsprechend einer in der Machbarkeitsstudie untersuchten Varian-
ten verkabelt, ergeben sich zwar zusätzliche Beeinträchtigungen der Land-
schaft durch die Übergangsfelder (Varianten 2 und 3) bzw. die Kabelbrücke
über die Binna (Variante 1), für welche ein massives Bauwerk erstellt wer-
den muss. Die Standorte der Übergangsfelder sind jedoch mässig bzw.
wenig exponiert und der Standort der Kabelbrücke, für welche auch eine
touristische Nutzung angedacht ist, ist schlecht einsehbar (Umweltbericht
A-702/2017
Seite 42
zur Machbarkeitsstudie, S. 25 [Vorakten, act. 5879–5913]). Schliesslich
würden die heute bestehenden Freileitungen, die heute teilweise durch
Schutzgebiete verlaufen, zurückgebaut und dies unabhängig davon, ob die
Gemeinschaftsleitung als Freileitung realisiert oder teilweise verkabelt
wird.
Insgesamt ergibt sich, dass selbst mit einer nur teilweisen Verkabelung der
Gemeinschaftsleitung insbesondere gemäss der Variante 1 die Landschaft
im Vergleich zur projektierten Freileitung auf einem längeren Abschnitt er-
heblich entlastet und (somit) geschont werden könnte. Zu diesem Ergebnis
kommt auch das BAFU als Fachbehörde des Bundes. Es hälft fest, dass
mit einer Verkabelung gemäss der Variante 1 das Landschaftsbild am bes-
ten geschont werden könne, da sie ohne landschaftsbeeinträchtigende
Übergangsbauwerke auskomme und (so) die berührten Schutzobjekte
bestmöglich entlastet würden (Stellungnahmen des BAFU vom 10. März
2015 und 26. Januar 2016 [Vorakten, act. 5365–5368 und 5369–5375]).
Dem Interesse an einer Schonung des Landschaftsbildes ist daher im Ver-
gleich insbesondere zwischen der projektierten Freileitung und der Vari-
ante 1 gemäss der Machbarkeitsstudie hohes Gewicht beizumessen.
7.5.2 Weiter ist das Interesse an der Erhaltung des Waldes und seiner
Funktionen in Betracht zu ziehen, welches in Art. 3 und 16 des Waldgeset-
zes (WaG, SR 921.0, vgl. auch Art. 1 Abs. 1 Bst. a und c WaG) verankert
ist und nach Ansicht der Vorinstanz einer separaten SBB-Freileitung unter
Verkabelung der übrigen Leitungen entgegensteht.
Unbestritten ist, dass für Maststandorte im Waldareal Wald definitiv gerodet
werden muss und die Baumhöhen auf einzelnen Abschnitten der Freilei-
tung aus Sicherheitsgründen insbesondere im Bereich des maximalen
Durchhangs zwischen zwei Masten begrenzt werden müssen (Niederhal-
tung; vgl. hierzu Urteil des BGer 1A.183/2001 vom 18. September 2002
E. 8.3.1 sowie ferner BGE 139 II 134 E. 6.2). Nach Ansicht der Vorinstanz
und auch des BAFU muss für die Gemeinschaftsleitung aufgrund der hö-
heren Masten jedoch weniger Wald niedergehalten werden als für eine se-
parate SBB-Freileitung. Zudem seien bei einer Verkabelung gemäss der
Variante 1 zusätzlich Rodungen im Bereich der Kabelbrücke über die Binna
erforderlich, weshalb aus waldrechtlicher Sicht die projektierte Freileitung
Vorteile gegenüber einer Verkabelung biete. Die Beschwerdeführenden kri-
tisieren diese Bewertung vorab in tatsächlicher Hinsicht als unrichtig. Die
Masten der separat geführten SBB-Freileitung würden über dieselbe Nenn-
höhe (minimale Masthöhe bis zum untersten Leiter) verfügen wie jene der
A-702/2017
Seite 43
Gemeinschaftsleitung), seien jedoch weniger ausladend. Die Niederhal-
tungsflächen könnten somit erheblich reduziert werden.
Die Masten der Gemeinschaftsleitung weisen mehrheitlich eine Nennhöhe
von 40 bis 44 m auf und sind auf Höhe des untersten Auslegers bis zu 19 m
breit. Je nach Hangneigung muss daher unter der Gemeinschaftsleitung
ein Waldstreifen mit einer Breite von 15 bis 30 m niedergehalten werden.
Hierzu werden sämtliche Bäume auf den Stock gesetzt (Umweltverträglich-
keitsbericht vom 20. Dezember 2007, S. 66 [Vorakten, act. 4375-4472],
nachfolgend: UVB 2007; Projektanpassung Grengiols Süd, Ergänzung
Niederhaltungsservitut [Vorakten, act. 6419-6421]. Die Masten der SBB-
Übertragungsleitung weisen unter Berücksichtigung einer mittleren Baum-
wuchshöhe von 35 m sowie eines Sicherheitsabstand von 5 m zwischen
Wald und unterstem Leiterseil weitgehend dieselbe Nennhöhe auf wie die
Masten der Gemeinschaftsleitung. Im Vergleich zu den Tragwerken der
Gemeinschaftsleitung ist der Ausleger der SBB-Freileitung mit 8 m indes
deutlich weniger breit (SBB-Machbarkeitsstudie, S. 3 und Anhang "Ver-
gleich Gesamtmasthöhen" [Vorakten, act. 6027–6043]). Zwar finden sich
in den Unterlagen keine Angaben darüber, wie breit unter diesen Umstän-
den der niederzuhaltenden Waldstreifen ist. Da jedoch die Masten beider
Freileitungen im Wesentlichen dieselbe Nennhöhe aufweisen, wird für eine
separate SBB-Freileitung der niederzuhaltende Waldstreifen nicht uner-
heblich schmäler sein. Auf der anderen Seite ist gemäss dem Umweltbe-
richt zur Machbarkeitsstudie bei einer Verkabelung gemäss der Variante 1
für das Erstellen der Kabelbrücke über die Binna die Rodung von Wald
nötig, wobei die Fläche weniger als 1‘000 m2 beträgt.
Die zusätzliche Rodung, die bei einer Verkabelung gemäss der Variante 1
notwendig ist, fällt vorliegend nicht ins Gewicht. Auf dem Leitungsabschnitt
zwischen den Unterwerken Filet/Mörel und Ernen ist für die Gemein-
schaftsleitung die Niederhaltung von rund 100‘000 m2 Wald erforderlich
(Anhang zum Umweltverträglichkeitsbericht vom 9. März 2009, Anhang 5.1
[Vorakten, act. 4166-4320]) und es ist aufgrund des vorstehend Ausgeführ-
ten davon auszugehen, dass diese Fläche bei einer separaten SBB-Frei-
leitung unter Verkabelung der übrigen Leitungen nicht unerheblich redu-
ziert werden kann. Insgesamt ist jedoch selbst bei einer Realisierung der
projektierten Gemeinschaftsleitung nicht mit einer starken Beeinträchti-
gung des Waldes auszugehen (Rückweisungsentscheid des BGer
1C_175/2013 vom 11. September 2013 E. 7.3.3). Dem Interesse an der
Erhaltung des Waldes und seiner Funktionen ist somit im Vergleich insbe-
sondere zwischen der projektierten Freileitung und der Variante 1 gemäss
A-702/2017
Seite 44
der Machbarkeitsstudie mittleres Gewicht zu Gunsten einer Verkabelung
(gemäss der Variante 1) beizumessen.
7.5.3 Zu berücksichtigen ist sodann das Interesse am Schutz des Bodens
vor (physikalischen) Bodenbelastungen, wie es in Art. 33 Abs. 2 des Um-
weltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) verankert ist (vgl. PIERRE TSCHAN-
NEN, in: Vereinigung für Umweltrecht/Keller [Hrsg.], Kommentar zum Bun-
desgesetz über den Umweltschutz, 2. Aufl., Zürich 2004, Stand März 1999,
Art. 33 Rz. 6, 35 f. und 37 f.).
Unbestritten ist, dass eine teilweise Verkabelung der Gemeinschaftsleitung
im Vergleich zur projektierten Freileitung zusätzlichen Boden beansprucht.
Die Vorinstanz kommt vor diesem Hintergrund zum Ergebnis, dass in Be-
zug auf den Schutz des Bodens vor physikalischen Beeinträchtigungen die
Freileitung im Vergleich zu den Kabelvarianten gewichtige Vorteile auf-
weist. Die Beschwerdeführenden halten dieser Bewertung entgegen, dass
die Beanspruchung grösstenteils lediglich vorübergehender Natur sei und
bei fachkundiger Ausführung der Bauarbeiten die Bodenfruchtbarkeit ge-
mäss dem Umweltbericht zur Machbarkeitsstudie nicht beeinträchtigt
werde.
Gemäss dem Umweltbericht zur Machbarkeitsstudie führt insbesondere
eine Verkabelung gemäss der Variante 1 zu erheblichen Bodenverschie-
bungen (Bodenabtrag, Zwischenlagerung, Auftrag), bedingt im Wesentli-
chen durch den Bau des Kabelrohrblocks zwischen TP 3 und TP 3.1. Ins-
gesamt wird bei einer Verkabelung gemäss der Variante 1 im Vergleich zur
projektierten Gemeinschaftsleitung zusätzlich eine Fläche von rund
40‘000 m2 vorübergehend beansprucht. Bei einer Verkabelung gemäss
den Varianten 2 und 3 reduziert sich die Fläche auf rund 7‘000 m2 (tempo-
rär) und rund 2‘000 m2 (dauerhaft für Übergangsfelder). Der Umweltbericht
hält schliesslich fest, dass bei einer fachgerechten Ausführung mittelfristig
die Bodenfruchtbarkeit nicht beeinträchtigt würde (Umweltbericht zur
Machbarkeitsstudie, S. 21 [Vorakten, act. 5879–5913]).
Vor diesem Hintergrund ist mit den Beschwerdeführenden davon auszuge-
hen, dass das Interesse am Schutz des Bodens vor (physikalischen) Bo-
denbelastungen vorliegend nicht erheblich ins Gewicht fallen kann. Die im
Vergleich zur projektierten Gemeinschaftsleitung zusätzliche Bodenbean-
spruchung ist im Wesentlichen vorübergehender Natur, wobei die Boden-
fruchtbarkeit mit geeigneten Massnahmen erhalten bzw. wiederhergestellt
A-702/2017
Seite 45
werden kann. Der Umweltverträglichkeitsbericht verweist in diesem Zu-
sammenhang insbesondere auf den Leitfaden des Bundesamtes für Um-
welt, Wald und Landschaft (BUWAL, heute: BAFU) zum Bodenschutz beim
Bauen, welcher insbesondere Verhaltensanweisungen für den Bodenab-
trag, die Zwischenlagerung und die Rekultivierung gibt (UVB 2007, S. 84
[Vorakten, act. 4375-4472]; vgl. auch die Pflichten gemäss Art. 7 der Ver-
ordnung über Belastungen des Bodens [VBBo, SR 814.12]). An diesem
Ergebnis würde sich nichts ändern, sollten die im Fall einer Verkabelung
zusätzlich erforderlichen Baupisten und – bei einer Verkabelung gemäss
der Variante 1 – die Feldfabrik zur Rohrherstellung in der Flächenbilanz
gemäss dem Umweltbericht zur Machbarkeitsstudie nicht enthalten sein
(vgl. Machbarkeitsstudie, S. 120, 122 und 124 [Vorakten, act. 6044-6216]).
Auch hierbei handelt es sich um temporäre Beanspruchungen von Boden
und es ist nicht ersichtlich, dass die Bodenfruchtbarkeit nicht mit geeigne-
ten Massnahmen zumindest mittelfristig erhalten werden könnte. Schliess-
lich ist festzuhalten, dass auch im Bereich des Rohrblocks nicht mit einer
übermässigen thermischen Belastung des Bodens zu rechnen ist, der zu
einem Austrocknen führen würde (Machbarkeitsstudie, S. 33 [Vorakten,
act. 6044-6216]). Dem Interesse am Schutz des Bodens vor (physikali-
schen) Bodenbelastungen ist daher im Vergleich zwischen der projektier-
ten Freileitung und den in der Machbarkeitsstudie untersuchten Varianten
einer Verkabelung lediglich geringes Gewicht beizumessen.
7.5.4 Mit in Betracht zu ziehen ist weiter das Interesse an einer Vermeidung
von Abfällen, welches in Art. 30 Abs. 1 USG verankert ist; (unverschmutz-
tes) Aushub- und Ausbruchmaterial gilt umweltrechtlich als Abfall i.S.v.
Art. 7 Abs. 6 USG (vgl. Art. 3 Bst. f der Abfallverordnung [VVEA,
SR 814.600]).
Unbestritten ist, dass bei einer teilweise Verkabelung der Gemeinschafts-
leitung im Vergleich zur projektierten Freileitung zusätzliches Aushub- und
Ausbruchmaterial anfällt und dieses, kann es nicht verwertet werden, ent-
sorgt werden muss (Art. 30 Abs. 2 und 3 USG; Art. 19 VVEA). Gemäss den
Erwägungen der Vorinstanz kann das zusätzliche Aushub- und Ausbruch-
material je nach Qualität teilweise wiederverwertet werden. Für das übrige
Material müsse eine Deponielösung erarbeitet werden. Sie kommt daher
im Rahmen der Beurteilung der berührten Interessen zum Ergebnis, dass
in Bezug auf das Interesse an einer Vermeidung (zusätzlicher) Abfälle die
Freileitung im Vergleich zu den Kabelvarianten und insbesondere zu Vari-
A-702/2017
Seite 46
ante 1 leichte Vorteile aufweist. Die Beschwerdeführenden wenden hierge-
gen ein, der grösste Teil des zusätzlich anfallenden Aushub- und Ausbruch-
materials könne wiederverwertet werden.
Gemäss dem Umweltbericht zur Machbarkeitsstudie fällt bei einer teilwei-
sen Verkabelung der Gemeinschaftsleitung zusätzliches unverschmutztes
Aushub- und Ausbruchmaterial an, im Wesentlichen bedingt durch den Bau
des Kabelrohrblocks und den Ausbruch der Stollen. Die Menge wird – je
nach Variante – auf 30‘000 bis 100‘000 m3 geschätzt. Der Umweltbericht
hält schliesslich fest, dass das Material je nach Qualität verwertet werden
könne oder aber auf einer noch zu bezeichnenden Deponie abzulagern sei,
wobei ein Entsorgungskonzept für ein Auflageprojekt erarbeitet würde
(Umweltbericht zur Machbarkeitsstudie, S. 22 [Vorakten, act. 5879–5913]).
Die Beurteilung der Vorinstanz, unter dem Gesichtspunkt der Abfallvermei-
dung der projektierten Freileitung den Vorzug vor einer teilweisen Verka-
belung der Gemeinschaftsleitung einzuräumen, ist mit Blick auf die bei ei-
ner Verkabelung zusätzlich anfallenden (erheblichen) Mengen an Aushub-
und Ausbruchmaterial nicht zu beanstanden. An dieser Beurteilung ändert
nichts, dass es sich (voraussichtlich) um unverschmutztes Material han-
delt, dessen Verwertung und allfällige Entsorgung weniger (kosten-)auf-
wändig ist. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Grossteil des Materials ver-
wertet werden könnte, umso mehr, da eine Verwertung ebenfalls mit Um-
weltauswirkungen etwa in Form von zusätzlichen Transporten verbunden
wäre. Mit der Vorinstanz ist somit dem Interesse an einer Vermeidung von
Abfällen im Vergleich zwischen der projektierten Freileitung und den in der
Machbarkeitsstudie untersuchten Varianten einer Verkabelung ein gerin-
ges Gewicht zugunsten der Freileitung beizumessen.
7.5.5
7.5.5.1 Schliesslich ist das Interesse an einer wirtschaftlichen und damit
kostengünstigen Energieversorgung in Betracht zu ziehen, wie es in Art. 7
Abs. 2 EnG als Leitlinie für die Energieversorgung und somit auch den
Stromtransport verankert ist und nach Ansicht der Vorinstanz einer Teilver-
kabelung der Gemeinschaftsleitung entscheidend entgegensteht (vgl. auch
Art. 11 Abs. 2 LeV sowie die Pflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. a des Strom-
versorgungsgesetzes [StromVG, SR 734.7], ein effizientes und damit kos-
tengünstiges Netz zu gewährleisten). Die Beschwerdeführenden kritisieren
die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit durch die Vorinstanz in methodischer
und tatsächlicher Hinsicht als nicht sachgerecht. Ihrer Ansicht nach resul-
A-702/2017
Seite 47
tieren für die Verkabelung gemäss der Variante 1 im Verhältnis zur projek-
tierten Freileitung geringere Mehrkosten als von der Vorinstanz angenom-
men und sei dem Interesse an einer wirtschaftlichen Stromversorgung da-
her vorliegend keine überwiegende Bedeutung beizumessen.
7.5.5.2 Die frühere Rechtsprechung ging davon aus, dass eine Freileitung
aus betrieblicher, technischer und energiewirtschaftlicher Sicht eindeutig
die beste Lösung ist. Entsprechend wurden für die Verkabelung von Hoch-
spannungsleitungen hohe Anforderungen an die Schutzwürdigkeit des Ge-
biets gestellt (vgl. BGE 137 II 266 [Entscheid Riniken] E. 4.2 unter Verweis
auf das Urteil des BGer 1E.1/2006 vom 12. April 2006 E. 8.3 mit Hinweis;
Urteil des BVGer A-954/2009 vom 1. Juli 2010 E. 15.6.5 mit Hinweisen auf
die Rechtsprechung). Mit seinem Entscheid Riniken hat das Bundesgericht
diese Praxis modifiziert. Es hielt fest, dass Kabelanlagen aufgrund des
technischen Fortschritts leistungsfähiger, zuverlässiger und kostengünsti-
ger geworden seien, weshalb die Verkabelung nicht mehr nur auf absolute
Ausnahmefälle zu beschränken sei, sondern auch bei Landschaften von
bloss mittlerer bzw. lokaler Bedeutung in Betracht fallen könne. Ob eine
Verkabelung etwa zur Schonung der Landschaft geboten ist, sei in jedem
Einzelfall aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu prüfen.
Hierbei seien alle während der Lebensdauer der Anlage anfallenden Kos-
ten zu berücksichtigen, wozu nebst den Investitionskosten auch die Be-
triebs- und damit – im Interesse eines effizienten Energietransports – die
Stromverlustkosten zu zählen seien. Im konkreten Fall wies ein Gutachten
für die Teilverkabelung im Verhältnis zur Freileitung ein Kostenverhältnis
von 0,66 bis 1,83 aus; dem Gutachten lagen drei verschiedene Szenarien
zu Grunde (mittlere, minimale und hohe Verluste), die sich nach Auslastung
des Systems, Ausgangskosten der kWh und der Teuerungsrate unterschie-
den. Das Bundesgericht erachtete schliesslich das Interesse am unge-
schmälerten Erhalt eines Landschaftsschutzgebiets von lokaler Bedeutung
durch eine Teilverkabelung der Übertragungsleitung als überwiegend (BGE
137 II 266 [Entscheid Rinken] E. 4-7).
7.5.5.3 Um die Varianten künftiger Leitungsbauvorhaben hinsichtlich der
Kosten und des Nutzens vergleichbar zu machen, ist eine Bewertung nach
einheitlichen und abgestimmten Kriterien erforderlich. Für den Varianten-
vergleich auf der Ebene der Sachplanung enthält das Bewertungsschema
Übertragungsleitungen entsprechende Vorgaben. Es gibt eine Kostenta-
belle vor und verlangt eine detaillierte sowie transparente, nachvollzieh-
bare und einheitliche Auflistung der über die gesamte Lebensdauer anfal-
A-702/2017
Seite 48
lenden Kosten, wobei je Kostengruppe eine untere und eine obere Band-
breite anzugeben ist. Ebenfalls auszuweisen sind die Grundlagen für die
Berechnung der Betriebs- und Verlustkosten (Lastprognosen, Energie-
preis, Teuerung etc.). Gestützt darauf sind die effektiven und die normierten
Investitions- und Betriebskosten zu berechnen und schliesslich die Varian-
ten auf der Basis einer Wirtschaftlichkeitsberechnung nach der sog. Bar-
wertmethode unter Berücksichtigung der Investitions- und Betriebskosten
sowie des Nutzens vergleichbar zu machen. Der Variantenvergleich ist
grundsätzlich unter der Annahme eines gleichzeitigen Baubeginns der Pro-
jektvarianten durchzuführen. Ist eine Verfahrensbeschleunigung möglich,
so ist diese mit einer separaten Berechnung im Sinne einer Sensitivitäts-
analyse aufzuzeigen (Handbuch, S. 20–22).
7.5.5.4 Die Beschwerdegegnerin 1 und verschiedene Unternehmen der
Energiewirtschaft haben im Nachgang zum Entscheid Riniken (ebenfalls)
eine Methode entwickelt, um auf den Netzebenen 1 und 3 einen Wirtschaft-
lichkeitsvergleich verschiedener Leitungsvarianten vornehmen zu können.
Der entsprechende nicht öffentliche Bericht "Wirtschaftlichkeitsberechnung
Kabel Freileitung" vom 25. November 2013 (nachfolgend: Bericht Wirt-
schaftlichkeitsberechnung) hält einleitend fest, dass eine Kabelleitung in
der Erstellung teurer ist als eine Freileitung, im späteren Betrieb in der Re-
gel jedoch weniger Betriebs- und Instandhaltungskosten sowie Kosten
durch Energieverluste verursacht. Für einen Vergleich zwischen Kabel-
und Freileitung sind daher die über die gesamte Lebensdauer anfallenden
Kosten in Betracht zu ziehen. Zukünftig anfallende Kosten sind auf den
Investitionszeitpunkt nach der Barwertmethode abzuzinsen. Als Zinssatz
ist der um die Teuerung bereinigte durchschnittliche Kapitalkostensatz
(Weighted Average Cost of Capital, sog. WACC) zu verwenden, welchen
das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
(UVEK) gestützt auf Art. 13 Abs. 3bis der Stromversorgungsverordung
(StromVV, SR 734.71) festlegt. Zu diskontieren sind insbesondere die Ver-
lustkosten (Wirk- und Ladestromverluste, Verluste aus der Kompensation
von sog. Blindleistung). Die Höhe der Verluste ist wesentlich abhängig vom
mittleren Stromfluss und vom Strompreis, wobei entsprechende Annahmen
mit erheblichen Unsicherheiten verbunden sind. Der Strompreis ist (aus
diesem Grund) gestützt auf den Mittelwert der an der Deutschen Strom-
börse EEX gehandelten Felix Futures DE-Produkte (Jahrespreise) für die
nächsten fünf Jahre festzulegen, mit einem Zuschlag für den Schweizer
Strommarkt zu versehen und gestützt auf den Jahresmittelwert des Eu-
rokurses in Schweizer Franken umzurechnen. Aufgrund widersprüchlicher
Anzeichen zur Entwicklung des Strompreises nimmt der Bericht einen real
A-702/2017
Seite 49
konstanten Strompreis an. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass die (vo-
raussichtliche) Lebensdauer der Kabel mit rund 40 Jahren im Vergleich zu
Freileitungen, die in der Regel doppelt so lange genutzt werden können,
deutlich kürzer ist und somit im Kostenvergleich ein Ersatz des Kabels be-
rücksichtigt werden muss.
7.5.5.5 Die Machbarkeitsstudie weist für die Wirtschaftlichkeitsberechnung
zunächst die Investitionskosten für die Kabelleitung und – gestützt auf die
Angaben der Beschwerdegegnerin 1 – für die Freileitung aus. Für die Frei-
leitung wird sodann angenommen, dass die Stromkreissysteme nach rund
40 Jahren ebenfalls ersetzt werden müssen und entsprechend zusätzliche
Investitionskosten anfallen. Im Ergebnis geht die Machbarkeitsstudie zu-
dem von einer verlustärmeren Beseilung aus; anstelle von Zweierbündeln
mit einem Leiterquerschnitt von je 800 mm2 gemäss dem Auflageprojekt
sind neu Zweierbündel mit einem Leiterquerschnitt von 1‘000 mm2 vorge-
sehen (vgl. hierzu vorstehend Sachverhalt Bst. H).
Im Weiteren werden die erzeugten Verluste und die hiermit verbundenen
Verlustkosten abgeschätzt. Da der Trassenabschnitt für eine Verkabelung
kurz ist, werden Ladestrom- und Kompensationsverluste als vernachläs-
sigbar bezeichnet und nicht weiter betrachtet. Weiter werden die Grössen
zur Berechnung und Abzinsung der künftigen Verlustkosten festgelegt; es
werden ein mittlerer Strompreis von 54 Fr./MWh, ein mittlerer Stromfluss
von 1‘200 A und ein realer Diskontsatz von 3.2 % (WACC von 4.7 % abzü-
glich der Teuerung in der Höhe von 1.5 %) in Ansatz gebracht (Machbar-
keitsstudie, S. 128 [Vorakten, act. 6044–6216]). Gestützt darauf sowie un-
ter Berücksichtigung der Investitionskosten weist die Machbarkeitsstudie
über den Betrachtungszeitraum von 80 Jahren die folgenden diskontierten
Vollkosten aus (Machbarkeitsstudie, S. 141/Tabelle 17):
Kabelleitung Freileitung (optimiert)
– Variante 1: 186,5 Mio. Fr. 43,8 Mio. Fr.
– Variante 2: 129,8 Mio. Fr. 21,1 Mio. Fr.
– Variante 3: 93,2 Mio. Fr. 14,6 Mio. Fr.
Aus der Gegenüberstellung der Vollkosten resultiert – je nach Variante –
ein Mehrkostenfaktor von zwischen 4,26 für Variante 1 und 6,38 für Vari-
ante 3.
A-702/2017
Seite 50
7.5.5.6 Die Vorinstanz hat einen unabhängigen Experten mit der Beglei-
tung und Überprüfung der Machbarkeitsstudie beauftragt. Damit sollte si-
chergestellt werden, dass die Möglichkeit einer Verkabelung des fraglichen
Leitungsabschnitts nach international anerkannten Methoden und Kriterien
unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der Technik und weiterer re-
levanter Aspekte vollständig und neutral geprüft wird. Der Experte, Prof.
Dr. Hans Clavitsch, hat sich mit Bericht vom 16. Januar 2014 zum Pflich-
tenheft für die Machbarkeitsstudie (Vorakten, act. 4916–4926) und mit Be-
richt vom 10. November 2014 (Vorakten, act. 5125–5129)zur Machbar-
keitsstudie geäussert. Der Experte weist darauf hin, dass im deutschspra-
chigen Raum erstmalig eine Machbarkeitsstudie im vorliegenden Detailie-
rungsgrad erstellt worden sei. Die hierfür gewählten Arbeits- und Beurtei-
lungsmethoden entsprächen dem Stand der Technik und Wissenschaft und
seien richtig angewandt worden. Zudem seien die erarbeiteten Ergebnisse
stringent und logisch nachvollziehbar. Der Experte hebt schliesslich hervor,
dass mit der Verlegung eines Reservekabels eine hohe Zuverlässigkeit
und Verfügbarkeit auch einer Kabelleitung gewährleistet werden könne.
7.5.5.7 Die Beschwerdeführenden kritisieren die Machbarkeitsstudie zu-
nächst in methodischer Hinsicht und machen geltend, die Verwendung der
Barwertmethode sei zur Berechnung der Wirtschaftlichkeit verschiedener
Varianten nicht geeignet; die der Barwertmethode zugrundeliegende For-
mel konvergiere sehr rasch und der vermeintlich auf 80 Jahre berechnete
Wert werde bereits nach vier bis acht Jahren beinahe erreicht.
Die Bar- oder auch Kapitalwertmethode ist eine Methode der Investitions-
rechnung. Hierbei werden die zeitlich unterschiedlich anfallenden Ein- und
Auszahlungen auf einen bestimmten Zeitpunkt hin abgezinst. Die Differenz
aus den abgezinsten Ein- und Auszahlungen ergibt den Kapitalwert. Be-
schränkt sich die Berechnung wie vorliegend auf zukünftige Zahlungen, so
ergibt die Berechnung den Barwert aller zukünftigen Zahlungen. Man erhält
den Barwert Z0 durch Addition der über n Jahre anfallenden diskontierten
Jahreszahlungen Z mit i als dem Diskontierungszinssatz (JEAN-PAUL
THOMMEN, Betriebswirtschaft und Management, 10. Aufl. 2016, S. 543 f.
und 553–556):
Z0 =
𝑍
(1+𝑖)1
+
𝑍
(1+𝑖)2
+ … +
𝑍
(1+𝑖)𝑛
Die Barwertmethode beruht auf der Annahme, dass eine zukünftig anfal-
lende Zahlung bis zu jenem Zeitpunkt verzinst wird und aus diesem Grund
aus heutiger Sicht hierfür weniger Geld aufgewendet werden muss. Der
A-702/2017
Seite 51
Barwert ist somit der Wert, den zukünftige Aufwendungen – vorliegend die
Verlustkosten – in der Gegenwart besitzen. Er wird, wie vorstehend darge-
stellt, durch Abzinsung der zukünftigen Zahlungen und anschliessendes
Summieren ermittelt und ermöglicht so die Vergleichbarkeit verschiedener
Projekte bzw. Varianten über einen einheitlichen Zeitraum hinweg. Die Bar-
wertmethode erfasst auf diese Weise alle während der Nutzungsdauer an-
fallenden Zahlungsströme. Ihre Anwendung auf Sachverhalte wie den vor-
liegenden ist daher sachgerecht (vgl. THOMMEN, a.a.O., S. 541 f. und 555).
Entsprechend schreibt auch das Handbuch vor, Varianten nach der Bar-
wertmethode vergleichbar zu machen (Handbuch, S. 22; vgl. in diesem
Sinn auch die Stellungnahme des Fachsekretariats der ElCom vom 28. Ja-
nuar 2014, zu den Akten genommen als Beilage zum Schreiben der Be-
schwerdegegnerinnen vom 19. Juli 2017).
Der Einwand der Beschwerdeführenden, der Barwert zukünftiger Zahlun-
gen entspreche bereits nach wenigen Jahren beinahe demselben Wert wie
nach 80 Jahren, ist nach dem Gesagten und mit Blick auf die dargestellte
Formel weder zutreffend noch nachvollziehbar. Der Einwand, die Methode
sei vorliegend nicht sachgerecht, ist daher als unbegründet zurückzuwei-
sen.
7.5.5.8 Die Beschwerdeführenden rügen auch die Methode zur Bestim-
mung des Strompreises zur Berechnung der Verlustkosten als nicht sach-
gerecht. Der verwendete Börsenpreis sei hohen Schwankungen unterwor-
fen und (somit) eine ungeeignete Grundlage für eine längere Voraussage.
Mit grossen Unsicherheiten behaftet seien zudem die Annahmen zur Teu-
erung und zum Eurokurs. Sie verlangen aus diesem Grund, den Strompreis
anhand der längerfristigen historischen Strompreiserfahrungen am Markt
sowie unter Berücksichtigung der Gestehungskosten für den Zubau neuer
erneuerbarer Energien zu ermitteln. Die Stromeinsparungen, welche durch
die geringeren Übertragungsverluste entstehen würden, könnten mit einem
Minderzubau von subventionierten neuen erneuerbaren Energien abgegol-
ten werden.
Die Vorinstanz verweist für die Bestimmung des Strompreises und damit
verbunden für die Berechnung der Stromverlustkosten in der angefochte-
nen Plangenehmigung vorab auf den Entscheid Riniken. Der Strompreis,
welcher damals dem Entscheid zu Grunde gelegt worden sei, habe sich
am "Swiss Energy Price Index" (SWEP) orientiert, also am Stromhandels-
preis im kurzfristigen schweizerisch-europäischen Stromhandel. Die Be-
A-702/2017
Seite 52
rechnung und Publikation des SWEP sei jedoch zwischenzeitlich einge-
stellt worden. Zwar bestehe mit dem an der Europäischen Strombörse
EPEX gehandelten Produkt Swissix eine Alternative, doch handle es sich
dabei erneut um ein Produkt des kurzfristigen Spot-Markts, das längerfris-
tige Einflüsse nicht abbilde. Für die Berechnung der zukünftigen Verlust-
kosten sei ein Strompreis zu verwenden, der sämtliche relevanten Informa-
tionen über Jahre hinaus berücksichtige und der anhand von transparenten
und objektiven Kriterien berechnet werden könne. Für die Bestimmung des
Strompreises seien daher in Übereinstimmung mit dem Bericht Wirtschaft-
lichkeitsberechnung die an der Deutschen Strombörse EEX gehandelten
Felix Futures DE-Produkte (Jahrespreise) heranzuziehen (Plangenehmi-
gung vom 23. Dezember 2016, Erwägung B/2.4).
Es ist unbestritten, dass Prognosen über den zukünftigen Strompreis na-
turgemäss mit erheblichen Unsicherheiten verbunden sind, zumal der
Strompreis nicht allein von energiewirtschaftlichen Faktoren beeinflusst
wird. Der Bericht Wirtschaftlichkeitsberechnung sieht (aus diesem Grund)
vor, auf Börsenpreise abzustellen. In diese fliesse theoretisch das vorhan-
dene Wissen aller Marktteilnehmer ein und es bilde sich ein Preis, der nach
der Theorie alle preisrelevanten Informationen berücksichtige. Zur Bestim-
mung des Strompreises sei daher auf die Felix Futures-Produkte (Jahres-
preise) abzustellen und ein Mittelwert der Base- und Peakprodukte der
nächsten fünf Jahre zu ermitteln, wobei das Baseprodukt mit 80 % und das
Peakprodukt mit 20 % zu gewichten seien. Der Bezug zur Schweiz sei mit-
tels eines Grenzzuschlags herzustellen und anschliessend der Preis in
Schweizer Franken umzurechnen (Bericht Wirtschaftlichkeitsberechnung,
S. 20 f.). Die ElCom beurteilt die Berechnungsmethode mit Fachbericht
vom 19. Juni 2017 insbesondere im Vergleich zu anderen Börsenproduk-
ten als nachvollziehbar.
Gemäss dem Entscheid Riniken sind in der Interessenabwägung zwischen
verschiedenen Varianten auch die Betriebskosten und damit insbesondere
die Stromverlustkosten zu berücksichtigen. Gemeint sind jene Kosten, die
dem Netzbetreiber tatsächlich entstehen, um die bei der Übertragung
elektrischer Energie anfallenden Energieverluste (insbes. Wirk- und Lade-
stromverluste sowie Verluste aus der Kompensation von sog. Blindleis-
tung) auszugleichen. Die zum Ausgleich benötigte Energie wird grundsätz-
lich am Markt zu beschaffen sein. Es erscheint daher sachgerecht, die zu-
künftigen Kosten der Energieverluste auf der Grundlage eines langfristig
verfügbaren und an der Börse gehandelten Stromprodukts zu bestimmen.
A-702/2017
Seite 53
Daran ändert nichts, dass Stromeinsparungen als Folge geringerer Über-
tragungsverluste dazu führen, dass weniger neue erneuerbare Energien
zugebaut werden müssen, wie die Beschwerdeführenden vorbringen; die
Gestehungskosten (für neue erneuerbare Energien) sind für die Netzbe-
treiber bei der Verlustenergiebeschaffung nicht (unmittelbar) relevant. Es
ist davon auszugehen, dass Börsenprodukte wie die längerfristigen Felix
Futures DE-Produkte am ehesten geeignet sind, die zukünftige Entwick-
lung abzubilden. Hiervon geht auch das Bundesgericht in seinen Entscheid
Riniken (implizit) aus (vgl. BGE 137 II 266 [Entscheid Riniken] E. 6.7; ferner
auch den Entwurf für eine Teilrevision der LeV als Folge der Verabschie-
dung des Bundesgesetzes über den Um- und Ausbau der Stromnetze
[Strategie Stromnetze], Erläuternder Bericht, S. 6, abrufbar unter
Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abgeschlossene
Vernehmlassungen > 2018 > UVEK > Strategie Stromnetze: Änderungen
auf Verordnungsstufe > Bericht 7, abgerufen am 18. März 2019). Insge-
samt besteht daher für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, von der
fachkundigen Einschätzung der ElCom abzuweichen, welche die Berech-
nungsmethode, die Verwendung eines an der Börse gehandelten länger-
fristigen Stromprodukts als Grundlage zur Bestimmung des zukünftigen
Strompreises, als nachvollziehbar beurteilt. Der Einwand der Beschwerde-
führenden, die Methode sei nicht sachgerecht, ist somit ebenfalls unbe-
gründet.
7.5.5.9 Die Beschwerdeführenden kritisieren sodann verschiedene in der
Machbarkeitsstudie (gestützt auf den Bericht Wirtschaftlichkeitsberech-
nung) für die Verlustkostenberechnung getroffene Annahmen als unzutref-
fend bzw. nicht sachgerecht. Sie bringen etwa vor, dass der Strompreis real
nicht konstant bleiben, sondern längerfristig steigen werde, und auch die
Teuerung zu tief angesetzt worden sei. Ferner gehe die Machbarkeitsstu-
die ohne nähere Begründung von einem verhältnismässig tiefen mittleren
Stromfluss von 1'200 A aus.
Prognosen zum Strompreis wie auch zum mittleren Stromfluss sind wie
bereits ausgeführt naturgemäss mit erheblichen Unsicherheiten behaftet
(vgl. auch den Bericht der Vorinstanz vom Juni 2011 zur Strompreisent-
wicklung in der Schweiz, insbes. S. 26, abrufbar unter > News und Medien > Publikationen > Suchbegriff "Strompreisentwicklung
in der Schweiz", abgerufen am 18. März 2019). Die Praxis begegnet Prog-
noseunsicherheiten mit der Darstellung verschiedener Szenarien (vgl. zur
Szenariotechnik statt Vieler BUSSE VON COLBE/LASSMANN/WITTE, Investiti-
onstheorie und Investitionsrechnung, 4. Aufl. 2015, S. 187 f. und 194 f.;
A-702/2017
Seite 54
CLAUDIO LODERER, Handbuch der Bewertung, 5. Aufl. 2010, S. 419–426).
Auch das Bewertungsschema Übertragungsleitungen sieht vor, für die In-
vestitions- und Betriebskosten eine untere und obere Bandbreite (tiefe und
hohe Kosten) anzugeben (Handbuch, S. 20) und das Gutachten, auf wel-
ches das Bundesgericht in seinem Entscheid Riniken abstellte, hatte eben-
falls drei Szenarien (mittlere, minimale und hohe Verluste) berechnet, die
sich nach dem mittleren Stromfluss, Strompreis und Teuerungsrate unter-
schieden (BGE 137 II 266 [Entscheid Riniken] E. 6.7). Eine Darstellung von
Szenarien ermöglicht schliesslich eine (bessere) Überprüfung der Progno-
sen im Rechtsmittelverfahren (vgl. Urteil des BGer 1A.116/2006 vom 8. No-
vember 2006 E. 6.1 mit Hinweis).
Die Machbarkeitsstudie weist vorliegend keine Szenarien aus und auch auf
die beiden zusammenfassenden Berichte gemäss dem Bewertungs-
schema Übertragungsleitungen (Vorakten, act. 5827–5852 und act. 5853–
5878) kann diesbezüglich nicht ohne Weiteres abgestellt werden. Zwar ge-
ben diese für die Investitions- und Betriebskosten je eine untere und eine
obere Bandbreite aus, es fehlen jedoch detaillierte Angaben zu den Be-
rechnungsgrundlagen (vgl. zur entsprechenden Anforderung das Hand-
buch, S. 21). Eine Szenarioanalyse hätte sich vorliegend jedoch umso
mehr aufgedrängt, als gemäss der im Bericht Wirtschaftlichkeitsberech-
nung durchgeführten Sensitivitätsanalyse der Strompreis und noch mehr
die Stromlast bzw. der mittlere Strom einen hohen Einfluss auf die Verlust-
kosten und damit den Gesamtkostenfaktor haben (vgl. Bericht Wirtschaft-
lichkeitsberechnung, S. 31). Dieser Umstand vermag jedoch vorliegend am
Ergebnis nichts zu ändern. Die Beschwerdeführenden haben auf Basis der
Machbarkeitsstudie selbst verschiedene Szenarien berechnet, die sich
nach dem mittleren Stromfluss und dem Strompreis unterscheiden (Be-
rechnung Mehrkostenfaktor MKF bei verschiedenen Strompreisen, zu den
Akten genommen als Beschwerdebeilage 5). Weiter haben sie die Zusatz-
studie Brakelmann ins Recht gelegt, welche ebenfalls auf Basis der Mach-
barkeitsstudie verschiedene Szenarien abbildet, die sich nach der Höhe
der Teuerung und ebenfalls dem mittleren Stromfluss unterscheiden. So-
wohl die Berechnung des Mehrkostenfaktors als auch die Zusatzstudie
Brakelmann weisen für die Kabelleitung gemäss der von den Beschwerde-
führenden geforderten Variante 1 insgesamt erhebliche Mehrkosten aus.
So beträgt der Mehrkostenfaktor im Vergleich zwischen der verlustopti-
mierten Freileitung und der Variante 1 unter der Annahme einer Teuerung
von 2 % und eines mittleren Stromflusses von 1‘600 A 2,8 (Zusatzstudie
Brakelmann [Beschwerdebeilage 7], S. 13, Tabelle 5/Spalte 6 und Mach-
A-702/2017
Seite 55
barkeitsstudie, S. 141/Tabelle 17) und unter der Annahme eines im Ver-
gleich zur Machbarkeitsstudie knapp drei Mal so hohen Strompreises und
eines höheren mittleren Stromflusses von 1‘600 A 1,8 (Berechnung Mehr-
kostenfaktor [Beschwerdebeilage 5]). Diese Szenarien, die im Vergleich
zur Machbarkeitsstudie hohe Stromverlustkosten auswiesen, vermögen je-
doch das Szenario gemäss der Machbarkeitsstudie nicht grundsätzlich in
Frage zu stellen, umso mehr, als sowohl der Experte als auch die ElCom
die Machbarkeitsstudie als schlüssig beurteilt haben. Zwar ist für das Bun-
desverwaltungsgericht die Berechnung der Wirtschaftlichkeit der verschie-
denen Varianten gemäss der Machbarkeitsstudie nicht ohne Weiteres bis
ins Detail nachvollziehbar, so etwa hinsichtlich der Berücksichtigung der
(abdiskontierten) Kosten für den Ersatz der Kabelleitung sowie der Strom-
kreissysteme und in Bezug auf die Berechnung der diskontierten Verlust-
kosten. Zudem ist etwa in Bezug auf den mittleren Stromfluss unklar, ob es
sich hierbei, wie vom Experten in seinen Bemerkungen zum Pflichtenheft
zur Machbarkeitsstudie empfohlen, um einen Erfahrungswert handelt
(Vorakten, act. 4916–4926, S. 2). In seiner Grössenordnung wird der Ge-
samtkostenvergleich gemäss der Machbarkeitsstudie (als mittleres Szena-
rio) jedoch nicht begründet in Frage gestellt, weshalb vorliegend mit darauf
abzustellen ist.
7.5.5.10 Die Beschwerdegenerinnen machen in ihrer Duplik neu geltend,
dass im Rahmen der Verlustkostenberechnung anteilsmässig auch die
Kosten für die Kompensation von Blindleistung auszuweisen seien, da eine
Kabelleitung im Vergleich zur Freileitung sehr grosse Blindleistungsver-
luste verursache. Zur Kompensation von Blindleistung bestünden zwei
Möglichkeiten. Entweder werde Blindleistungsenergie von Kraftwerken be-
zogen, oder es werde eine eigene Anlage zur Kompensation erstellt. Die
Notwendigkeit, eine eigene Kompensationsanlage zu erstellen, sei zwar
noch nicht gegeben, doch seien die Kosten hierfür bereits heute anteils-
mässig in der Berechnung der Gesamtkosten zu berücksichtigen.
Die Ausführungen der Beschwerdegegnerinen erscheinen zwar nicht von
vornherein unbegründet, sie stehen jedoch im Widerspruch zur Machbar-
keitsstudie und zum Expertenbericht. Demnach ist eine Teilverkabelung
der vorliegenden Freileitung wegen ihrer geringen Länge ohne zusätzliche
Massnahmen zur Kompensation von Blindleistung realisierbar. Die Be-
schwerdegegnerinnen führen in ihrer Duplik denn auch nicht aus, unter
welchen Umständen und mit welchen Kostenfolgen für die Netzebene 1
eine solche Kompensationsanlage notwendig werden wird und inwieweit
A-702/2017
Seite 56
(vorliegend) alternativ eine Kompensation durch den Bezug von Blindleis-
tungsenergie von Kraftwerken möglich ist. Die allfälligen zusätzlichen Kos-
ten für die Kompensation von Blindleistungsenergie sind daher vorliegend
nicht zusätzlich in Betracht zu ziehen.
7.5.5.11 Die Beschwerdeführenden verlangen schliesslich, es seien die
Mehrkosten der Verkabelung auf die Kosten des gesamten Projekts bzw.
jene der gesamten Netzebene 1 zu relativieren.
Im Rahmen der Interessenabwägung zwischen verschiedenen Varianten
sind nur die konkret berührten Interessen einander gegenüberzustellen.
Dies betrifft vorliegend u.a. auch das Interesse an einer wirtschaftlichen
und damit kostengünstigen Energieversorgung. Ein sachgerechter Ver-
gleich der für und wider eine Variante sprechenden Interessen setzt jedoch
vergleichbare Streckenabschnitte voraus (vgl. BGE 124 II 219 E. 8g/bb).
Eine weitergehende Relativierung betrifft nicht die Ebene der im Rahmen
eines Plangenehmigungsverfahrens vorzunehmenden Interessenabwä-
gung, sondern die Frage, ob diese durch den Gesetzgeber zu Gunsten ei-
ner weitergehenden Verkabelung von Freileitungen auf generell-abstrakte
Weise vorweggenommen worden ist. Eine solche Regelung ist jedoch vor-
liegend nicht ersichtlich. Das Begehren der Beschwerdeführenden, es
seien die Mehrkosten einer Verkabelung zu den gesamten Kosten des Pro-
jekts bzw. der Netzebene 1 in Beziehung zu setzen, ist somit als unbegrün-
det zurückzuweisen.
7.5.5.12 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz
dem Interesse an einer wirtschaftlichen Energieversorgung im Vergleich
zwischen der projektierten Freileitung und einer teilweisen Verkabelung zu
Recht hohes Gewicht zugunsten der Freileitung beigemessen hat.
7.5.6 Bezüglich der Gewichtung der berührten Interessen kann als Zwi-
schenergebnis somit festgehalten werden, dass die Vorinstanz im Ver-
gleich zwischen den verschiedenen Varianten dem Interesse an einer wirt-
schaftlichen Energieversorgung zu Recht ein hohes und dem Interesse an
einer Vermeidung von Abfällen zu Recht geringes Gewicht zu Gunsten der
Freileitung beigemessen hat. Hingegen kommt dem Interesse am Schutz
des Bodens vor Bodenbelastungen lediglich ein geringes Gewicht zuguns-
ten der Freileitung zu. Auf der anderen Seite hat die Vorinstanz die Interes-
sen an einer Schonung der Landschaft sowie an der Erhaltung des Waldes
und seiner Funktionen, die beide zu Gunsten einer Verkabelung sprechen,
A-702/2017
Seite 57
zu wenig gewichtet. Dem Interesse an einer Schonung des Landschafts-
bildes ist vorliegend im Vergleich hohes Gewicht zu Gunsten der Variante
1 und dem Interesse am Erhalt des Waldes und seiner Funktionen mittleres
Gewicht beizumessen.
7.6 Im Rahmen der eigentlichen Interessenabwägung bleibt schliesslich zu
prüfen, ob die Vorinstanz die berührten Interessen entsprechend ihrer Ge-
wichtung möglichst umfassend berücksichtigt hat.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass vorliegend zwei
gegenläufig berührte Interessen – das Interesse an einer Schonung der
Landschaft und jenes an einer wirtschaftlichen Energieversorgung – be-
sonders in Gewicht fallen. Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, dass der Ge-
winn, den eine Verkabelung insbesondere für das Landschaftsbild hätte,
die hohen Mehrkosten einer Verkabelung nicht zu rechtfertigen vermöge
und daher dem Interesse an einer wirtschaftlichen Energieversorgung vor-
liegend der Vorrang zu geben sei. Zwar ergeben sich, wie vorstehend er-
wogen, Verschiebungen in der Gewichtung der Interessen und kommt
auch das Interesse an einer Erhaltung des Waldes und seiner Funktionen
nicht bloss geringes Gewicht zu Gunsten einer Verkabelung zu. Vorliegend
fällt jedoch entscheidend ist Gewicht, dass das Landschaftsbild nicht um-
fassend von Freileitungen befreit werden kann: Die SBB-Übertragungslei-
tung wird, wenn auch mit deutlich geringen Ausmassen als die projektierte
Gemeinschaftsleitung, als Freileitung zu erstellen sein. Insbesondere vor
diesem Hintergrund können die Mehrkosten, die selbst in einem günstigen
Fall für die Variante 1 beinahe das Doppelte der Kosten einer Freileitung
ausmachen, nicht als verhältnismässig betrachtet werden. Daran vermag
auch der Entscheid Riniken nichts zu ändern, wies doch in jenem Fall das
Gutachten für das Szenario "mittlere Verlustkosten" "lediglich" einen Mehr-
kostenfaktor von 1,29 und somit vergleichswiese unwesentliche Mehrkos-
ten aus, während vorliegend die Machbarkeitsstudie einen Mehrkostenfak-
tor in der Höhe von 4,26 für die Variante 1 ausweist. Die Interessenabwä-
gung der Vorinstanz ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.
8. Insgesamt ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz in Bezug auf die
Frage einer Verkabelung der projektierten Gemeinschaftsleitung zu Recht
davon ausging, dass die Übertragungsleitung der SBB nicht verkabelt wer-
den kann und somit in jedem Fall als Freileitung zu führen ist. In der an-
schliessenden Interessenabwägung hat die Vorinstanz den für eine Verka-
belung sprechenden Interessen an der Schonung der Landschaft und der
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Erhaltung des Waldes und seiner Funktionen zwar zu wenig Gewicht bei-
gemessen. Sie vermögen jedoch aufgrund der mit einer Verkabelung ver-
bundenen hohen Mehrkosten das Interesse an einer wirtschaftlichen Ener-
gieversorgung nicht zu überwiegen. Die Beschwerde ist daher abzuwei-
sen.
9.
Es bleibt, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdever-
fahrens zu entscheiden.
Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 4‘000.– festzusetzen
(Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und den unterliegenden
Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur-
teils zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der von den Be-
schwerdeführenden in der Höhe von Fr. 4‘000.– geleistete Kostenvor-
schuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Den obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerinnen ist eine
angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Das Bundesverwaltungsgericht legt die Höhe der Parteientschädigung auf-
grund der eingereichten Kostennote oder, wenn wie vorliegend keine Kos-
tennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest. Das Bundesverwaltungs-
gericht erachtet vorliegend eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 10‘000.– für angemessen. Die Parteientschädigung ist den Beschwer-
deführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Be-
zahlung aufzuerlegen.
Keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat die Vorinstanz (Art. 7
Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 4‘000.– werden den Beschwer-
deführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Be-
zahlung auferlegt. Der von den Beschwerdeführenden in der Höhe von
Fr. 4‘000.– geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Die Beschwerdeführenden haben den Beschwerdegegnerinnen nach Ein-
tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung in
der Höhe von Fr. 10‘000.– zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerinnen (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz ([…]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Umwelt BAFU
– das Bundesamt für Raumentwicklung ARE
– das Bundesamt für Verkehr BAV
– die Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Benjamin Strässle-Kohle
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Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Elektrizi-
tätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und
Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend
Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen
Rechte können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 Bst. w BGG).
Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann
sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides beim Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift
zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, so-
weit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl.
Art. 42 BGG).
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