Abtei lung I
A-7031/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Daniel de Vries Reilingh,
Gerichtsschreiber Keita Mutombo.
A._______, ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Amtshilfe (DBA-USA).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-7031/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Schweizerische Eidgenossenschaft (Schweiz) und die Ver-
einigten Staaten von Amerika (USA) am 19. August 2009 ein Abkom-
men über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue Service der USA
betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten Ak-
tiengesellschaft (AS 2009 5669, Abkommen 09), schlossen,
dass sich die Schweiz darin verpflichtete, anhand im Anhang zum Ab-
kommen festgelegter Kriterien und gestützt auf das geltende Abkom-
men vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
(SR 0.672.933.61, DBA-USA 96) ein Amtshilfegesuch der USA zu be-
arbeiten,
dass die amerikanische Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue
Service in Washington, IRS) am 31. August 2009 unter Berufung auf
das Abkommen 09 ein Ersuchen um Amtshilfe an die Eidgenössische
Steuerverwaltung (ESTV) richtete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-7789/2009 vom
21. Januar 2010 eine Beschwerde gegen eine Schlussverfügung der
ESTV, welche einen Fall der Kategorie 2/A/b gemäss dem Anhang des
Abkommens 09 betraf, guthiess mit der Begründung, das Abkom-
men 09 sei eine Verständigungsvereinbarung und habe sich an das
Stammabkommen zu halten, welches Amtshilfe nur bei Steuer- oder
Abgabebetrug, nicht aber bei Steuerhinterziehung vorsehe,
dass in der Folge der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen mit den
USA am 31. März 2010 ein Protokoll zur Änderung des Abkommens
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Ver-
einigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des Internal
Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend
UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten Aktiengesell-
schaft, unterzeichnet in Washington am 19. August 2009 (Änderungs-
protokoll Amtshilfeabkommen, AS 2010 1459), abschloss und die vor-
läufige Anwendung des Vertrages beschloss,
dass die Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni
2010 über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz
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und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch
betreffend UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907)
das Abkommen 09 und das Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen
genehmigte und den Bundesrat ermächtigte, diese zu ratifizieren,
dass der eben genannte Bundesbeschluss nicht dem Staatsvertrags-
referendum unterstellt wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 15. Juli 2010 im Pilotfall A-
4013/2010 über die Gültigkeit der Fassung vom 31. März 2010 des
Abkommens vom 19. August 2009 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein
Amtshilfegesuch des Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten
von Amerika betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht
errichteten Aktiengesellschaft (mit Anhang und Erkl.;
SR 0.672.933.612, Staatsvertrag 10), entschieden hat,
dass die ESTV mit zwei separaten Schlussverfügungen vom
23. August 2010 entschied, dem IRS betreffend A._______, als
wirtschaftlich Berechtigter an der X._______ Foundation im einen Fall
bzw. an der Y._______ Foundation im anderen Fall (nachfolgend: Be-
schwerdeführer), Amtshilfe zu leisten, weil sie (aus näher dargelegten
Gründen) zum Schluss kam, es handle sich um Fälle der Kategorie
2/B/a, für die gemäss Staatsvertrag 10 Amtshilfe zu gewähren sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. September 2010
gegen die vorerwähnten Schlussverfügungen der ESTV beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Hin-
sicht (sinngemäss) namentlich beantragte, die angefochtenen Ver-
fügungen seien aufzuheben und die Verfahren zur Gewährung des
rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen; dass er im
Übrigen die Verfahrensanträge stellte, es sei ihm eine Frist von
mindestens zwanzig Tagen zur Begründung der Beschwerde anzu-
setzen bzw. sei das Verfahren vorerst auf die Frage der Wahrung des
rechtlichen Gehörs zu beschränken und der Kostenvorschuss einst-
weilen auf Fr. 5'000.-- festzusetzen,
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit
Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2010 unter anderem eine Frist bis
zum 14. Oktober 2010 zur Ergänzung der Beschwerdebegründung
nach Aktenkenntnis setzte,
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dass in derselben Zwischenverfügung das Verfahren antragsgemäss
vorerst auf die Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs be-
schränkt und der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvor-
schusses von Fr. 5'000.-- aufgefordert wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerdeergänzung vom
14. Oktober 2010 (grundsätzlich) an seinen im Rahmen der Be-
schwerde gestellten Rechtsbegehren festhielt und neben der Be-
streitung der fehlerhaften Anwendung der Amtshilfekriterien im
Staatsvertrag 10 insbesondere die Verletzung des rechtlichen Gehörs
durch die ESTV rügte,
dass der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Oktober 2010 seine
gestellten Rechtsbegehren in Bezug auf die "Kundenbeziehung UBS
Master No. ..." (welche die bereits im Rahmen der Beschwerde vom
27. September 2010 [mit-]angefochtene Verfügung mit der Ver-
fahrensnummer ... betrifft) präzisierte,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 18. November 2010
beantragte, die Beschwerde vom 27. September 2010 sei gutzu-
heissen und zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an sie zurückzu-
weisen,
dass das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend die
Amtshilfe gestützt auf Art. 26 DBA-USA 96 (vgl. Art. 20k Abs. 1 und 4
der Verordnung vom 15. Juni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen
Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 [SR 672.933.61,
Vo DBA-USA] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) und sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtenen Verfügungen
besonders berührt ist und an deren Aufhebung ein schutzwürdiges
Interesse hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde bzw. Be-
schwerdeergänzung somit einzutreten ist,
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dass unter dem Titel "Rechte der betroffenen Person" Art. 20e Abs. 1
Vo DBA-USA bestimmt, dass die ESTV die an den Informations-
inhaber gerichtete Verfügung sowie eine Kopie des Ersuchens der
amerikanischen Behörde (soweit darin nicht ausdrücklich die Geheim-
haltung verlangt wird) auch der betroffenen Person, die einen
schweizerischen Zustellungsbevollmächtigten bezeichnet hat, eröffnet;
hat die betroffene Person keinen Zustellungsbevollmächtigten be-
zeichnet, so ist die Eröffnung von der zuständigen amerikanischen
Behörde nach amerikanischem Recht vorzunehmen; gleichzeitig setzt
die ESTV der Person eine Frist zur Zustimmung zum Informationsaus-
tausch oder zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten
(Art. 20e Abs. 2 Vo DBA-USA),
dass gemäss Art. 20e Abs. 3 Vo DBA-USA die vom Amtshilfeverfahren
betroffene Person sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligen und
Einsicht in die Akten nehmen kann,
dass letztere Regelung auch dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101) festgehaltenen und in den Art. 26 - 33 VwVG exem-
plarisch konkretisierten Grundsatz der Gewährung des rechtlichen
Gehörs entspricht, wonach Parteien ein Recht haben, in einem vor
einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit ihrem
Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und
zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung zu
nehmen (BGE 132 II 485 E. 3.2, 129 I 232 E. 3.2; Urteil des Bundes-
gerichts 1P.26/2007 vom 4. Juli 2007 E. 3.1; BVGE 2009/36 E. 7.1;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4230/2010 vom 27. Oktober
2010, A-4936/2010 vom 21. September 2010 E. 4.2, A-3786/2010 vom
15. Juli 2010, A-3123/2008 vom 27. April 2010 E. 2.2),
dass der Gehörsanspruch gemäss ständiger Rechtsprechung formeller
Natur ist, mit der Folge, dass seine Verletzung ungeachtet der Erfolgs-
aussichten der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung des mit dem
Verfahrensmangel behafteten Entscheids führt; es somit mit andern
Worten nicht darauf ankommt, ob die Anhörung im konkreten Fall für
den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist,
d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids veranlasst wird
oder nicht (statt vieler: BGE 126 V 130 E. 2b; Urteil des Bundes-
gerichts 9C_363/2009 vom 18. März 2010 E. 3.1; BVGE 2008/47
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E. 3.3.4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4231/2010 vom
27. Oktober 2010, A-3123/2008 vom 27. April 2010 E. 2.2),
dass nach der Rechtsprechung eine Verletzung des Gehörsanspruchs
als geheilt gelten kann, wenn die unterbliebene Gewährung des recht -
lichen Gehörs (also etwa die unterlassene Anhörung, Akteneinsicht,
Begründung) in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem
die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet
wie die untere Instanz; dass die Heilung aber ausgeschlossen ist,
wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der
Parteirechte handelt, zudem dem Beschwerdeführer kein Nachteil er-
wachsen darf und die Heilung die Ausnahme bleiben soll (BGE 126 V
130 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 1C_148/2010 vom 6. September
2010 E. 4.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4230/2010 vom
27. Oktober 2010, A-3123/2008 vom 27. April 2010 E. 2.2.3, A-
1681/2006 vom 13. März 2008 E. 2.4; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/
FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/Basel/
Genf 2010, Rz. 1709 ff.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom
27. September 2010 bzw. Beschwerdeergänzung vom 14. Oktober
2010 vorbringt, er sei erst mit Zustellung der beiden Schlussver-
fügungen am 26. August 2010 (bzw. erst nach Weiterleitung der an-
gefochtenen Verfügungen durch eine andere, anfänglich als Zu-
stellungsempfängerin agierende Kanzlei) auf das gegen ihn gerichtete
Amtshilfeverfahren aufmerksam geworden,
dass die ESTV in ihrer Vernehmlassung vom 18. November 2010 dem
nicht widerspricht, sondern ihrerseits beantragt, die Beschwerde sei
gutzuheissen und zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an sie
zurückzuweisen,
dass auch aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerde-
führer von den vorinstanzlichen Verfahren Kenntnis erhalten hätte,
weshalb den übereinstimmenden Anträgen der Verfahrensbeteiligten
ohne weiteres stattzugeben ist,
dass es sich aufgrund des Gesagten rechtfertigt, die Beschwerde im
Sinn der Erwägungen gutzuheissen, die angefochtenen Entscheide
aufzuheben und die Streitsachen zur Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs und zum allfälligen Erlass neuer Entscheide an die Vorinstanz
zurückzuweisen,
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dass es sich unter diesen Umständen erübrigt, auf die weiteren Vor-
bringen des Beschwerdeführers einzugehen,
dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid mit offenem Aus-
gang als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt (BGE
132 V 215 E. 6.1; MARCEL MAILLARD, in: Praxiskommentar VwVG, Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, N 14 zu Art. 63),
dass dem Beschwerdeführer demzufolge keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario); dass somit der ge-
leistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- dem Beschwerdeführer
zurückzuerstatten ist,
dass auch der unterliegenden Vorinstanz als Bundesbehörde keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass dem Beschwerdeführer nach Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7
Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) eine Parteientschädigung zuzusprechen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid über die Parteient-
schädigung von Amtes wegen aufgrund der Kostennote, sofern vor-
handen, sowie der Akten und in der Regel ohne eingehende Begrün-
dung trifft; dass auch bei der Festsetzung der Parteientschädigung auf
der Basis einer Kostennote es Aufgabe des Gerichts ist, zu überprü-
fen, in welchem Umfang die geltend gemachten Kosten als notwendig
für die Vertretung anerkannt werden können (Art. 10 ff. VGKE),
dass das Gericht im vorliegenden, vorerst auf die Frage der Verletzung
des rechtlichen Gehörs beschränkten Verfahren unter Würdigung der
eingereichten Rechtsschriften zur Auffassung gelangt, Kosten von
pauschal Fr. 5'000.-- seien als notwendig für die Vertretung zu qualifi -
zieren,
dass dieser Entscheid nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann
(Art. 83 Bst. h BGG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Die
beiden angefochtenen Entscheide werden aufgehoben und die Streit-
sachen zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zum allfälligen Er-
lass neuer Entscheide an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Dieser wird ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht eine Aus-
zahlungsstelle bekannt zu geben.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Partei-
entschädigung in Höhe von Fr. 5'000.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ... und ...; Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Salome Zimmermann Keita Mutombo
Versand:
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