B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-703/2017
Ur t e i l vom 1 5 . Ma i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richter Jürg Steiger, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien
X._______, …,
vertreten durch
Tax Partner AG, Steuerberatung, …,
Beschwerdeführerin,
gegen
Zollkreisdirektion Schaffhausen,
Bahnhofstrasse 62, 8201 Schaffhausen,
handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zolltarif; Tarifauskunft.
A-703/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 16. Oktober 2015 erteilte die Oberzolldirektion (OZD) der X._______
(nachfolgend: Zollpflichtige) eine verbindliche Tarifauskunft, die unter an-
derem Rindfleischprodukte der Zolltarifnummern 1602.5091 bzw.
1602.5099 betraf. Innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführte Pro-
dukte würden in die Tarifnummer 1602.5091, andere in die Tarifnummer
1602.5099 eingereiht. Die OZD wies unter anderem darauf hin, dass für
die Einfuhr von Waren der Tarifnummern 1602.5091 und 1602.5099 eine
Bewilligung des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) erforderlich sei.
Diese Stelle gebe auch Auskunft über die Kontingentszuteilung.
B.
B.a Am 6. November 2015 erteilte das BLW der Zollpflichtigen eine Gene-
raleinfuhrbewilligung (GEB) für Fleisch von Tieren der Rindvieh-, Pferde-,
Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie für Schlachttiere (GEB-Num-
mer […]).
B.b Am 13. November 2015 reichte die Zollpflichtige dem BLW für das Jahr
2016 ein Steigerungsgebot für […] kg brutto betreffend das Teilzollkontin-
gent Fleischwaren Nr. 5.2 («Rindfleischkonserven», Tarifnummern
1602.5011 und 1602.5091) ein. Der Zuschlag wurde mit Verfügung des
BLW vom 30. November 2015 erteilt.
C.
Im Januar und Februar 2016 meldete die A._______ bei der Zollstelle
Thayngen sechs für die Zollpflichtige bestimmte Sendungen im elektroni-
schen Verarbeitungssystem «e-dec» an.
C.a Die Warenbezeichnung lautete jeweils «Rindfleischstreifen gegart und
getrocknet». Es handelte sich in verschiedener Zusammensetzung weiter
um Beef Jerkey Original 25 g, Original 75 g, Sweet & Hot 25 g, Sweet &
Hot 75 g, Teri 75 g und Pepper Jerkey 75 g. Die Waren wurden in der Zoll-
anmeldung in die Zolltarifnummer 1602.5099 zum Ausserkontingentszoll-
ansatz von Fr. 638.--/100 kg eingereiht. Eigen- und Rohmasse waren in
den verschiedenen Sendungen jeweils unterschiedlich.
C.b Die elektronischen Zollanmeldungen wurden vom IT-System nach er-
folgter Plausibilitätskontrolle angenommen und – mit einer Ausnahme, die
auf «frei ohne» lautete – mit dem Ergebnis «gesperrt» selektioniert.
A-703/2017
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Nach der jeweils erfolgten summarischen (formellen) Prüfung der einge-
reichten Zollanmeldung, teilweise auch einer Beschau der Sendungen,
wurden die Fleischwaren gemäss dem Antrag der Zollpflichtigen definitiv
zum Ausserkontingentszollansatz (Zolltarifnummer 1602.5099) zur Einfuhr
veranlagt. Insgesamt erhob die Zollstelle Thayngen mit sechs Veranla-
gungsverfügungen einen Zollbetrag von Fr. 42'302.65.
C.c Der Zollbefund nach der ersten Beschau hielt unter anderem fest, dass
es sich bei [einem der eingeführten Produkte] um flache, unregelmässige
Rindfleischstückchen in wiederverschliessbaren Kunststoffverpackungen à
75 g handle.
D.
Am 4. März 2016 erhob die Zollpflichtige bei der Zollkreisdirektion Schaff-
hausen (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde gegen die sechs Veranla-
gungsverfügungen. Sie verlangte die Aufhebung der Verfügungen und die
Einreihung der Fleischwaren in die Zolltarifnummer 1602.5091 zum Kon-
tingentszollansatz von Fr. 140.--/100 kg brutto. Sie begründete dies damit,
sie sei aufgrund ihrer Generaleinfuhrbewilligung und des ihr zugeteilten
Kontingentsanteils berechtigt gewesen, im Jahr 2016 30'000 kg Rind-
fleischkonserven der Zolltarifnummern 1602.5011 und/oder 1602.5091 ein-
zuführen. Gemäss verbindlicher Zolltarifauskunft der Oberzolldirektion
(OZD) vom 16. Oktober 2015 handle es sich bei den darin aufgeführten
Beef-Jerkey-Produkten um «rotes Fleisch» der Kontingents-Nummer 5,
welches unter der Tarifnummer 1602.5091 zum Kontingentszollansatz ein-
geführt werden könne, soweit sie über Kontingentsanteile für Rindfleisch
der Tarifnummer 1602.5091 verfüge. An diese verbindliche Tarifauskunft
sei die Zollverwaltung während deren Gültigkeit gebunden, selbst wenn sie
falsch sei. Ohnehin sei die Tarifauskunft aber korrekt.
E.
Die Vorinstanz teilte der Zollpflichtigen mit Schreiben vom 9. Mai 2016 zu-
sammengefasst mit, dass es sich bei den fraglichen Fleischwaren offen-
sichtlich nicht um Rindfleischkonserven handle, weshalb dem Begehren
nicht entsprochen werden könne.
F.
Nachdem die Zollpflichtige an ihrer Beschwerde festgehalten hatte, wies
die Vorinstanz diese mit Beschwerdeentscheid vom 29. Dezember 2016
ab. Sie begründet diesen Entscheid damit, dass die von der Zollstelle an-
genommene Zollanmeldung für die anmeldepflichtige Person verbindlich
A-703/2017
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sei und die Grundlage der Zollveranlagung bilde, sofern sie nicht durch die
Beschau berichtigt werde. Die Veranlagungen seien aufgrund der einge-
reichten, verbindlichen Zollanmeldungen sowie in zwei Fällen aufgrund der
Beschau zum Ausserkontingentszollansatz vorgenommen worden. Bei die-
ser Sachlage setze die beantragte Einreihung nach der Tarifnum-
mer 1602.5091 zum Kontingentszollansatz voraus, dass deren Richtigkeit
bewiesen werde. Die Vorinstanz stützt sich auf die Tarifauskunft und er-
klärt, es stehe ausser Zweifel, dass es sich bei den eingeführten Fleisch-
waren um die in der Tarifauskunft beschriebenen Erzeugnisse handle. Strit-
tig sei, ob die eingeführten Erzeugnisse als Rindfleischkonserven in die
geltend gemachte Tarifnummer 1602.5091 oder als andere Rindfleischzu-
bereitungen in die Tarifnummer 1602.5099 einzureihen seien. Aus der Zu-
schlagsverfügung vom 30. November 2015 gehe hervor, dass der Zoll-
pflichtigen ein Kontingentsanteil für das Teilzollkontingent Nr. 5.2 «Rind-
fleischkonserven» zugeteilt worden sei. Diese Zuteilung berechtige nur zur
Einfuhr von Rindfleischkonserven der Tarifnummer 1602.5011 (Corned
Beef) und 1602.5091 (andere Rindfleischkonserven als Corned Beef) zum
Kontingentszollansatz. Aus der Tarifauskunft gehe nirgends hervor, dass
es sich bei den strittigen Erzeugnissen um Rindfleischkonserven gemäss
dem vom BLW zugeteilten Kontingentsanteil handle.
G.
Gegen diesen Entscheid erhob die Zollpflichtige (nachfolgend: Beschwer-
deführerin) am 1. Februar 2017 Beschwerde ans Bundesverwaltungsge-
richt. Sie beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die be-
troffenen Einfuhren unter der Tarifnummer 1602.5091 zum Ansatz von
Fr. 140.-- je 100 kg brutto zu veranlagen – unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolgen. Sie macht insbesondere geltend, die Zolltarifauskunft vom
16. Oktober 2015 sei verbindlich. Bei den eingeführten Fleischwaren
handle es sich unbestrittenermassen um die in der Tarifauskunft beschrie-
benen Erzeugnisse. Sie (die Beschwerdeführerin) sei in ihrem Vertrauen
zu schützen. Ohne dieses Vertrauen hätte sie keinen Anlass gehabt, die
Kontingente zu ersteigern.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. April 2017 beantragt die OZD die Abwei-
sung der Beschwerde unter Kostenfolge. Sie hält fest, in der Tarifauskunft
seien zwei Tarifnummern genannt worden, die in Frage kämen. Dass es
sich bei den beschriebenen Produkten um «rotes Fleisch» handle, werde
dort nirgends festgehalten. Aus zolltarifarischer Sicht seien beide Tarifnum-
A-703/2017
Seite 5
mern (1602.5091 und 1602.5099) in Betracht zu ziehen. In der Tarifaus-
kunft werde darauf hingewiesen, dass das BLW Auskunft über die Kontin-
gentszuteilung erteile und Bewilligungsstelle sei. Ihm obliege auch der Voll-
zug diesbezüglicher Verordnungen. Sie (die OZD) dürfe sich daher in der
Tarifauskunft nicht dazu äussern, ob die Produkte von einem Zollkontingent
erfasst würden oder nicht. Sie verweise diesbezüglich vielmehr auf das da-
für zuständige BLW. Die abschliessende Tarifeinreihung sei erst aufgrund
der Kontingentsbestimmungen möglich. Für die eingeführten Waren sei
keine Kontingentsverteilung vorgesehen. Folglich sei die Veranlagung un-
ter der Tarifnummer 1602.5091 nicht möglich und die eingeführten Pro-
dukte unterlägen dem Ausserkontingentszollansatz der Tarifnummer
1602.5099.
Die Zollbehörden hätten keine unrichtige Auskunft erteilt. Allenfalls hätte
die Auskunftsstelle abschätzen können, dass eine Veranlagung innerhalb
des Zollkontingents nicht möglich sei, und die Beschwerdeführerin explizit
auf diesen Umstand hinweisen können. Würde allerdings die Tarifauskunft
unter diesem Aspekt betrachtet als unrichtig beurteilt, sei die Vorausset-
zung, dass die Behörde eine Auskunft vorbehaltlos erklärt habe, nicht ge-
geben. Mit dem Hinweis auf das BLW als zuständige Stelle für die Bewilli-
gung und das Kontingentswesen sei ein eindeutiger Vorbehalt angebracht
worden. Weiter habe die Beschwerdeführerin die Unrichtigkeit der Auskunft
durch die Ausschreibung der Versteigerung, das Gebotsformular und die
e-dec-Fehlermeldungen erkennen können. Sinngemäss bringt die OZD
vor, die von der Beschwerdeführerin eingeführten Produkte entsprächen
nicht der Definition von «Rindfleischkonserven», für die die Beschwerde-
führerin Kontingente ersteigert hat. Bereits aufgrund der Ausschreibung
hätte die Beschwerdeführerin erkennen können, dass die Rindfleischpro-
dukte nicht unter die Definition «Rindfleischkonserven» fielen und somit
nicht innerhalb des Teilkontingents Nr. 5.2 eingeführt werden könnten.
Auch auf dem Gebotsformular werde auf die Definition von «Rindfleisch-
konserven» hingewiesen. Spätestens aufgrund der Fehlermeldung im
e-dec-System hätte die Beschwerdeführerin aufmerksam werden müssen
und ihr Vorgehen überprüfen sollen.
I.
Mit Eingabe vom 9. Mai 2017 hält die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag
fest. Sie erklärt, eine Zolltarifauskunft diene der verbindlichen Abklärung
der anzuwendenden Zolltarifnummer. Ihr komme erhöhter Vertrauens-
schutz zu. Die Vorinstanz bringe vor, dass aus zolltarifarischer Sicht beide
Tarifnummern in Betracht zu ziehen seien, mache gleichzeitig aber geltend,
A-703/2017
Seite 6
dass eine abschliessende Tarifeinreihung erst aufgrund der Kontingents-
bestimmung möglich sei. Die zoll- und zolltarifrechtliche Behandlung sei –
so die Beschwerdeführerin – jedoch alleinige Sache der Eidgenössischen
Zollverwaltung (EZV). Die Verantwortlichkeit auf das BLW abzuschieben,
indem die Tarifeinreihung von der Kontingentsbestimmung abhängig ge-
macht werde, entbehre jeglicher Rechtfertigung. Die OZD hätte selbst auf
das BLW zugehen und die Kontingentszuteilung abklären müssen, wenn
sie erst gestützt darauf eine verbindliche Zolltarifauskunft habe erteilen
können. Die Frage, ob die vorgelegte Ware unter ein Zollkontingent fallen
könne, betreffe eine Eigenschaft der Ware. Diese sei im Rahmen der Er-
teilung einer Zolltarifauskunft zu prüfen und verbindlich zu bestimmen. Die
OZD habe folglich erst abklären müssen, ob die Produkte unter dem Zoll-
kontingent K-Nr. 5 überhaupt hätten eingeführt werden können. Der Vorbe-
halt der OZD beziehe sich auf die Erteilung der GEB, welche in keinem
Zusammenhang mit der Kontingentszuteilung stehe. Ferner sei der Hin-
weis «die Bewilligungsstelle gibt Ihnen auch Auskunft über die Kontin-
gentszuteilung» so zu verstehen, dass sie (die Beschwerdeführerin) sich
das in der Tarifauskunft erwähnte Zollkontingent vom BWL habe zuteilen
lassen müssen. Dass die Tarifauskunft vorbehältlich dieser Kontingentszu-
teilung gemacht werde und auch erst aufgrund der Kontingentszuteilung
abschliessend beurteilt werden könne, gehe aus diesen Hinweisen in kei-
ner Art und Weise hervor. Weiter äussert sich die Beschwerdeführerin zum
Vertrauensschutz.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird – soweit dies
entscheidwesentlich ist – im Rahmen der folgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesver-
waltungsgericht (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche
Ausnahme liegt nicht vor. Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung
im Sinne von Art. 5 VwVG. Die Zollkreisdirektionen sind zudem Vorinstan-
zen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 33 VGG). Dieses ist daher
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch
A-703/2017
Seite 7
Art. 116 Abs. 1 und 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]).
Die EZV wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem
Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten (Art. 116 Abs. 2 ZG).
Das Verfahren richtet sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt –
nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin
ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die
im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.2 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet,
auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachver-
halt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet,
und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Aus der
Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungs-
gericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Be-
gehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann eine Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen (allenfalls auch nur
teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit
einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (sog. Mo-
tivsubstitution; BGE 139 V 127 E. 1.2, 131 II 205 E. 4.2, 119 V 349 E. 1a;
BVGE 2009/61 E. 6.1; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜH-
LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
Rz. 1.54; PIERRE MOOR/ETIENNE POLTIER, Droit administratif, Bd. II, 2011,
Ziff. 2.2.6.5, S. 300 f.).
2.
2.1 Vorliegend geht es um die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin
eingeführten Fleischprodukte unter die Tarifnummer 1602.5091 oder
1602.5099 einzureihen sind.
2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe nur deshalb die Ein-
fuhranmeldungen mit der Zolltarifnummer 1602.5099 vorgenommen, weil
das System die Eingabe der Nummer 1602.5091 nicht zugelassen habe.
Die Sachverhaltsdarstellung, wonach die Veranlagungen antragsgemäss
erfolgt seien (Sachverhalt Bst. C.b), stimme daher nur formell.
Sollte sich im Folgenden ergeben, dass die Tarifnummer 1602.5091 korrekt
gewesen wäre, könnte dies im Rahmen des vorliegenden Beschwerdever-
fahrens korrigiert werden. Insofern wäre der Beschwerdeführerin kein nicht
A-703/2017
Seite 8
wiedergutzumachender Nachteil entstanden. Der Umstand, dass das Sys-
tem die Eingabe offenbar nicht zugelassen hat, wäre dann im Rahmen der
Kostenauflage zu würdigen. An dieser Stelle ist daher nicht weiter darauf
einzugehen.
2.3 Die Gesetzgebung über Zölle und andere Abgaben auf dem grenzüber-
schreitenden Warenverkehr ist Sache des Bundes (Art. 133 Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR
101]). Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden,
sind zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz
vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7 ZG). Die
Ein- und Ausfuhrzölle werden durch den Zolltarif festgesetzt. Dieser ist in
einem separaten Erlass, dem ZTG, enthalten. Der Generaltarif mit den Ta-
rifnummern, den Bezeichnungen der Waren, den Einreihungsvorschriften,
den Zollkontingenten sowie den höchstmöglichen Zollansätzen ist in den
Anhängen 1 und 2 des ZTG enthalten (statt vieler: Urteil des BVGer
A-4178/2016 vom 28. September 2017 E. 3.1.1 f. m.Hw.).
2.4 Vorliegend besteht der einzige Unterschied zwischen den beiden zur
Auswahl stehenden Tarifnummern darin, dass die Tarifnummer 1602.5091
nur anwendbar ist, wenn die Waren im Rahmen des entsprechenden Kon-
tingents eingeführt wurden. Verfügt die zollpflichtige Person über keine
Kontingente, ist für dieselben Waren die Tarifnummer 1602.5099 anwend-
bar. Auch die Zollverwaltung ist mittlerweile der Ansicht, dass dies der ein-
zige Unterschied zwischen den beiden Tarifnummern ist. Damit muss im
Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht ausführlicher auf die Bestim-
mungen zum Zolltarif eingegangen werden.
2.5 Vor der Klärung der Frage, ob sich die Beschwerdeführerin auf Vertrau-
ensschutz berufen kann, ist jene zu beantworten, in welche Zolltarifnum-
mer die von der Beschwerdeführerin eingeführten Waren konkret einzuord-
nen sind. Die Antwort hierauf hängt davon ab, ob die Beschwerdeführerin
über ein Kontingent für diese Waren verfügt – dann ist der Kontingentszoll-
ansatz der Tarifnummer 1602.5091 anwendbar – oder nicht – dann ist es
der Ausserkontingentszollansatz der Tarifnummer 1602.5099. Der Kontin-
gentszollansatz gelangt dabei nur zur Anwendung, wenn jene Waren ein-
geführt wurden, für die das Kontingent vergeben wurde.
A-703/2017
Seite 9
3.
3.1
3.1.1 Wie gesehen (E. 2.3) werden Waren bei der Einfuhr nach dem ZTG
veranlagt. Um die Ziele der Landwirtschaftsgesetzgebung zu erreichen,
kann der Bundesrat die Zollansätze für landwirtschaftliche Erzeugnisse im
Rahmen des Generaltarifs festsetzen; er nimmt dabei Rücksicht auf die
anderen Wirtschaftszweige (Art. 10 Abs. 1 ZTG). Gemäss Art. 4 Abs. 3
Bst. c ZTG kann der Bundesrat, wenn es die Interessen der schweizeri-
schen Volkswirtschaft erfordern, auch unabhängig von Zollverträgen nach
Anhören der Zollexpertenkommission (dazu Art. 14 ZTG) Zollkontingente
festlegen. Unter Vorbehalt von Art. 13 Abs. 1 Bst. c und d ZTG werden in
den Art. 20-22 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirt-
schaft (LwG, SR 910.1) folgende Grundsätze und Zuständigkeiten gere-
gelt: a. die Festlegung von Schwellenpreisen; b. die Festlegung, Änderung
und Verteilung der in Anhang 2 ZTG aufgeführten Zollkontingente; c. die
Festlegung, Änderung und Verteilung von Zollkontingenten nach Art. 4
Abs. 3 Bst. c ZTG für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Art. 10 Abs. 4 ZTG).
Zwar wird somit in Anhang 1 und 2 zum ZTG geregelt, welche Zollan-
sätze – insbesondere welche Kontingents- und Ausserkontingentszollan-
sätze – gelten (E. 2.3). Die materiellen Bestimmungen über die Festset-
zung und Verteilung der Zollkontingente finden sich hingegen im LwG und
den dazugehörigen Verordnungen (REMO ARPAGAUS, Zollrecht, 2. Aufl.
2007 Rz. 568).
3.1.2 Art. 21 Abs. 1 LwG hält fest, dass Zollkontingente für landwirtschaft-
liche Erzeugnisse im Anhang 2 des ZTG festgelegt werden. Gemäss
Art. 21 Abs. 2 LwG kann der Bundesrat die Zollkontingente und ihre allfäl-
lige zeitliche Aufteilung im Rahmen des Generaltarifs ändern. Dabei sind
die Versorgungslage im Inland und die Absatzmöglichkeiten für gleichartige
inländische Erzeugnisse zu berücksichtigen (Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Art. 17
LwG). Art. 22 LwG enthält Bestimmungen zur Verteilung der Zollkontin-
gente. Die Aufteilung der Zollkontingente in Teilzollkontingente ist demnach
möglich (ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 627).
3.1.3 In Art. 14 der Verordnung vom 26. November 2003 über den
Schlachtvieh- und Fleischmarkt (SV, SR 916.341) wird das Zollkontingent
Nr. 5 «rotes Fleisch» geregelt. Dieses Kontingent ist in verschiedene Teil-
zollkontingente unterteilt (Art. 14 Abs. 1 und 2 SV). Das Teilkontingent
Nr. 5.2 umfasst Rindfleischkonserven (Art. 14 Abs. 1 Bst. b SV). Dies ergibt
sich auch aus Anhang 3 der Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die
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Seite 10
Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (AEV, SR 916.01). Grund-
sätzlich vollzieht das BLW diese Verordnungen (Art. 28 SV und Art. 52
Abs. 1 AEV).
3.1.4 Gemäss Art. 10 Satz 2 AEV ergibt sich aus deren Anhang 1 zu wel-
chem Zollkontingent oder Teilzollkontingent eine Tarifnummer gehört. Dem-
nach gehört das Teilzollkontingent Nr. 5.2 zur Tarifnummer 1602.5091. Da-
raus folgt jedoch nicht, dass alle Waren, die in die Tarifnummer 1602.509
einzureihen sind, dem Kontingent Nr. 5 zugeordnet werden können.
3.1.5 Was unter «Rindfleischkonserven» (E. 3.1.3) zu verstehen ist, wird
weder im Gesetz noch in der Verordnung definiert. Da das BLW die Ver-
ordnung vollzieht (E. 3.1.3), obliegt ihm auch die Definition des Begriffs. Mit
Blick darauf, dass das Teilzollkontingent Nr. 5.2 zur Tarifnummer
1602.5091 gehört (E. 3.1.4), muss der Begriff «Rindfleischkonserven» in-
haltlich durch die Tatbestandsmässigkeit der Tarifnummer 1602.5091 ab-
gedeckt sein. Im Übrigen ist das BLW frei, diesen Begriff zu definieren. So-
weit vorliegend erheblich, lautet der Zolltarif folgendermassen:
16 Zubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren
oder anderen wirbellosen Wassertieren
1601 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtneben-
produkten oder Blut; Nahrungsmittelzubereitungen auf der
Grundlage dieser Erzeugnisse:
[…]
1602 Andere Zubereitungen und Konserven aus Fleisch,
Schlachtnebenprodukten oder Blut:
[…]
1602.50 - von Tieren der Rindviehgattung
-- Corned Beef, in luftdicht verschlossenen Behältnissen:
[…]
-- andere:
1602.5091 --- innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 5) eingeführt
1602.5099 --- andere
3.2
3.2.1 In der Ausschreibung des BLW im Schweizerischen Handelsamts-
blatt vom 16. Oktober 2015 werden Rindfleischkonserven folgendermas-
sen definiert:
«Als Rindfleischkonserven gelten Corned-Beef sowie andere, ausschliesslich
aus Rindfleisch bestehende Erzeugnisse, die in luftdicht verschlossenen Be-
hältnissen (Büchsen, Dosen, Gläser usw.) abgefüllt und darin erhitzt werden.
A-703/2017
Seite 11
Demzufolge fallen folgende Produkte nicht unter diese Kategorie: Anders zu-
bereitete und haltbar gemachte Rindfleischerzeugnisse wie gebratene und in
Folien vakuumverpackte Fleischstücke sowie Rindfleischerzeugnisse mit wei-
teren Zutaten (z.B. Fertigmenus).»
3.2.2 Der Duden definiert «Konserve» als «Konservenbüchse oder -glas
mit Lebensmitteln o. Ä.» bzw. als «in einer Konservenbüchse oder einem
Konservenglas enthaltenes konserviertes Lebensmittel o. Ä.»
(https:\\, Stichwort «Konserve»; letztmals besucht am
15. Mai 2018). Die übrigen Bedeutungen sind vorliegend nicht von Inter-
esse. Die vom BLW gewählte Definition, gemäss der unter «Konserve» Er-
zeugnisse zu verstehen sind, die in luftdicht verschlossenen Behältnissen
(Büchsen, Dosen, Gläser usw.) abgefüllt sind, nicht aber in Folien ver-
packte Fleischstücke, entspricht in etwa diesem Sprachgebrauch. Sie be-
wegt sich auch innerhalb des Textes des Zolltarifs (E. 3.1.5). Gegen die
Definition des Begriffs «Rindfleischkonserven» des BLW ist damit nichts
einzuwenden.
3.3
3.3.1 Die Beschwerdeführerin hat den Zuschlag für Kontingente der Nr. 5.2
erhalten. Die ihr zugesprochene Menge war im Zeitpunkt der fraglichen
Einfuhren nicht ausgeschöpft, so dass sie in dieses Kontingent fallende
Waren zum Kontingentszollansatz verzollen durfte. Damit ist zu klären, ob
die Beschwerdeführerin jene Produkte eingeführt hat, für die sie den Kon-
tingentszuschlag erhalten hat. Auf die GEB muss dabei nicht eingegangen
werden.
3.3.2 Die Beschwerdeführerin hat gegarte und getrocknete Produkte ein-
geführt, die in einer wiederverschliessbaren Kunststoffverpackung enthal-
ten waren. Weder die Kunststoffverpackung noch die Ware, die in einer
solchen Verpackung enthalten ist, können als Konserve bezeichnet werden
(E. 3.2). Die Waren sind infolgedessen deklarationsgemäss in die Zolltarif-
nummer 1602.5099 einzureihen.
Demnach hat die Beschwerdeführerin nicht jene Waren eingeführt, für die
sie den Kontingentszuschlag erhalten hat, weshalb die Waren auch nicht
zum Kontingentszollansatz eingeführt werden können.
3.4 Im Folgenden bleibt daher zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin
auf Vertrauensschutz berufen kann und, falls ja, ob dies etwas am bisheri-
gen Resultat ändert.
A-703/2017
Seite 12
4.
4.1
4.1.1 Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne
Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]). Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes haben
die Privaten Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördli-
che Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründen-
des Verhalten der Behörden geschützt zu werden. Allerdings wird der Ver-
trauensschutz im Abgaberecht, das von einem strengen Legalitätsprinzip
beherrscht wird, nur zurückhaltend gewährt (BGE 131 II 627 E. 6.1; Urteile
des BVGer A-2777/2016 vom 4. Juli 2017 E. 1.6, A-2997/2016 vom 6. April
2017 E. 3.7.2 und 3.7.4, A-5757/2015 vom 19. Februar 2016 E. 2.6,
A-7148/2010 vom 19. Dezember 2012 E. 7.1).
4.1.2 Es müssen verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, da-
mit sich der Private mit Erfolg auf Treu und Glauben berufen kann. So ist
eine unrichtige Auskunft einer Verwaltungsbehörde nur bindend, wenn die
Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen
gehandelt hat, wenn sie dabei für die Erteilung der betreffenden Auskunft
zuständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Grün-
den als zuständig betrachten durfte, wenn gleichzeitig der Bürger die Un-
richtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte und wenn er
im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat,
die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können sowie wenn
die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfah-
ren hat. Zudem muss das private Interesse am Vertrauensschutz das öf-
fentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung überwiegen, damit
die Berufung auf Treu und Glauben durchdringen kann (vgl. statt vieler:
BGE 131 II 627 E. 6.1, 129 I 161 E. 4.1; Urteile des BVGer A-4357/2015
vom 27. Juli 2017 E. 2.7, A-5673/2015 vom 18. Mai 2016 E. 6.1,
A-7148/2010 vom 19. Dezember 2012 E. 7.1, A-2114/2009 vom 4. August
2011 E. 6.2).
4.2
4.2.1 Tarifauskünfte der Zollverwaltung stellen einen Anwendungsfall des
Vertrauensprinzips dar. Gemäss Art. 20 Abs. 1 ZG erteilt die EZV auf
schriftliche Anfrage schriftliche Auskunft über die zolltarifarische Einreihung
und den präferenziellen Ursprung von Waren. Die Anfrage betreffend Zoll-
tarif muss neben Namen und Adresse der anfragenden Person und der in
Betracht zu ziehenden zolltarifarischen Einreihung der Ware (Art. 73 Abs. 1
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Seite 13
Bst. a und c der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01])
die Zusammensetzung, das Herstellungsverfahren, Konstruktion und
Funktion der Ware enthalten, sofern dies für die zolltarifarische Einreihung
notwendig ist (Art. 73 Abs.1 Bst. b ZV). Der Anfrage sind Muster, Proben,
Fotos, Pläne, Kataloge und Fachliteratur beizulegen (Art. 73 Abs. 3 ZV; wo-
bei die EZV seit dem 27. Juni 2017 Muster nur noch auf ihre ausdrückliche
Nachfrage hin erhalten möchte [Änderung für verbindliche Zolltarifaus-
künfte vom 27. Juni 2017, Information Firmen Zoll-
tarif – Tares Zolltarifauskünfte; letztmals besucht am 15. Mai 2018]). Er-
weist sich eine Anfrage als ungenügend dokumentiert, fordert die EZV die
anfragende Person auf, die Anfrage nachzubessern (Art. 73 Abs. 4 Satz 1
ZV). Bei den von der Zollverwaltung erteilten Auskünften handelt es sich
um Verfügungen (Urteil des Bundesgerichts 2C_423/2012 vom 9. Dezem-
ber 2012, publiziert in Archiv für schweizerisches Abgaberecht [ASA] 81
S. 588 ff. E. 3).
4.2.2 Die Auskunft ist nicht verbindlich, wenn sie auf unrichtigen oder un-
vollständigen Angaben der anfragenden Person beruht (Art. 20 Abs. 3 ZG),
und sie verliert ihre Verbindlichkeit, wenn die entsprechenden Bestimmun-
gen geändert werden (Art. 20 Abs. 4 ZG). Schliesslich kann die EZV die
Auskunft auch aus einem wichtigen Grund widerrufen (Art. 20 Abs. 5 ZG).
Meldet die berechtigte Person eine Ware am Zoll an, muss sie nachweisen,
dass die angemeldete Ware der in der Auskunft beschriebenen in jeder
Hinsicht entspricht (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 ZG). Gelingt ihr dies nicht, kann
sie sich nicht auf die Zolltarifauskunft berufen.
4.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe aufgrund der Zollta-
rifauskunft an der Versteigerung der Kontingente teilgenommen und somit
Fr. […] (Kosten des Zuschlags) umsonst investiert (vgl. Sachverhalt
Bst. G). Diese Investition tätigte sie vor Einfuhr der Produkte. Soweit die
Vorinstanz sinngemäss ausführt, die Beschwerdeführerin habe aufgrund
der Fehlermeldung im e-dec-System bemerken müssen, dass sie die Ein-
fuhren nicht unter der Tarifnummer 1602.5091 habe anmelden können
(Sachverhalt Bst. H), ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zu die-
sem Zeitpunkt die Investition bereits unwiderruflich getätigt hatte.
4.4
4.4.1 Es ist unbestritten, dass die Tarifauskunft die eingeführten Produkte
betrifft und korrekt ist. Zwar wurden konkret auch Verpackungen mit einem
Inhalt von 75 g eingeführt, während die Tarifauskunft nur solche zu 25 g
beschreibt. Vorliegend ist dies aber nicht relevant. Die Tarifauskunft enthält
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Seite 14
weder einen Hinweis darauf, dass es sich bei den fraglichen Produkten um
«rotes Fleisch» handelt, noch wird festgestellt, dass diese Produkte unter
das Kontingent Nr. 5 fallen. Die Tarifauskunft hält zudem fest, dass die Ta-
rifnummer 1602.5091 nur dann gilt, wenn Waren innerhalb des Zollkontin-
gents (K-Nr. 5) eingeführt werden. Selbstredend kann eine solche Tarif-
nummer nur für Waren gelten, für die tatsächlich ein Kontingent besteht.
Waren des Kontingents Nr. 5.2, für die die Beschwerdeführerin den Kon-
tingentszuschlag erhalten hat, fallen zwar unter die Tarifnummer
1602.5091 (E. 3.1.4). Das ändert aber nichts daran, dass die Beschwerde-
führerin nicht diese, sondern andere Waren eingeführt hat (E. 3.3.2). Die
Tarifauskunft hält weiter fest, dass Waren ausserhalb eines Kontingents in
die Tarifnummer 1602.5099 einzureihen sind. Für die eingeführten Waren
verfügt die Beschwerdeführerin über kein Kontingent.
4.4.2 Der Zusammenhang mit den Kontingenten ergibt sich in der Tarifaus-
kunft bereits hinreichend aus der Formulierung «innerhalb des Zollkontin-
gents (K-Nr. 5) eingeführt». Dieser Hinweis kann nur so verstanden wer-
den, dass die Beschwerdeführerin über ein entsprechendes Kontingent
verfügen muss, dieses noch nicht ausgeschöpft ist und dass die später
eingeführten Produkte tatsächlich jenen entsprechen, für die das Kontin-
gent erteilt wurde. Ob sich die weiteren Hinweise der OZD auf die Kontin-
gente beziehen oder nicht (Sachverhalt Bst. A), ist daher nicht relevant.
4.4.3 Was den Verweis auf die Kontingente anbelangt, ist es – im Gegen-
satz zum Vorbringen der Beschwerdeführerin – nicht Sache der Zollverwal-
tung, Fragen bezüglich der Kontingente beim BLW abzuklären. Bei der
Frage, ob die Beschwerdeführerin über ein Kontingent verfügt, aufgrund
dessen der Kontingentszollansatz anwendbar ist, handelt es sich nicht um
einen Vorbehalt, den die Zollverwaltung in der Tarifauskunft anbringt, son-
dern um eine Bedingung, die die Beschwerdeführerin erfüllen muss, damit
sie vom günstigeren Tarifansatz profitieren kann. Ob die Beschwerdefüh-
rerin diese Bedingung erfüllt, muss die OZD nicht im Voraus abklären. Es
ist Sache der Beschwerdeführerin, der Zollverwaltung bei der Einfuhr den
Nachweis zu erbringen, dass sie über entsprechende Kontingente verfügt,
wenn sie den Kontingentszollansatz angewendet haben möchte, und dass
die eingeführten Produkte ins Kontingent fallen. Die Tarifauskunft erweist
sich auch unter diesem Aspekt als korrekt und vollständig.
4.4.4 Insbesondere betrifft – im Gegensatz zum Vorbringen der Beschwer-
deführerin – die Frage, ob eine Ware unter ein Zollkontingent fallen könne,
nicht die Eigenschaft der Ware, die die Zollverwaltung abzuklären hätte.
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Unter Eigenschaft ist hier einzig die Beschaffenheit der Ware zu verstehen.
Bei der Frage nach möglichen Kontingenten handelt es sich dagegen – wie
erwähnt (E. 4.4.3) – um eine Bedingung, die die Beschwerdeführerin (und
nicht die Ware) erfüllen muss. Insbesondere ist die EZV nicht für die Fest-
legung, Änderung und Verteilung der Kontingente zuständig (E. 3.1.1 ff.).
Daher ist es auch nicht an ihr, diesbezüglich verbindliche Auskünfte zu er-
teilen, kann sie doch beispielsweise eine eventuelle Neufestlegung der
Kontingente mangels Zuständigkeit nicht voraussehen.
Zwar ist der OZD, die in der Vernehmlassung vorbringt, ein deutlicherer
Hinweis auf die Kontingentsbestimmungen wäre wohl vorteilhaft gewesen,
nicht zu widersprechen, doch ergab sich diese Bedingung bereits hinrei-
chend aus der Tarifauskunft selbst (E. 4.4.2).
4.4.5 Die OZD hat – wie bereits erwähnt (E. 4.4.1) – weder festgehalten,
dass es sich bei den Produkten, für die sie die Zolltarifauskunft erteilt hat,
um «rotes Fleisch» noch dass es sich um Waren handelt, die unter das
Kontingent Nr. 5.2 fallen. Sie hat diesbezüglich keine Zusicherung ge-
macht. Es bleibt dabei, dass die Beschwerdeführerin selbst zu prüfen hatte,
ob die Waren, die sie eingeführt hat, unter das Kontingent Nr. 5.2 fallen.
Ob für die eingeführten Waren (im hier massgeblichen Zeitraum) überhaupt
Kontingente bestanden, ist nicht relevant, weil die Beschwerdeführerin
diesbezüglich keine Zusicherung erhalten hat, auf die sie sich unter dem
Titel des Vertrauensschutzes berufen könnte. Es ist daher auch nicht zu
prüfen, ob die eingeführten Waren im Rahmen eines anderen Unterkontin-
gents der Kontingentnummer 5 zum Kontingentszollansatz hätten verzollt
werden können, da die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht hat,
über weitere diesbezügliche Kontingente zu verfügen.
4.5 Die Beschwerdeführerin hat damit nicht jene Waren eingeführt, für die
sie den Kontingentszuschlag erhalten hat. Sie kann sich diesbezüglich
auch nicht auf den Vertrauensschutz berufen, da die Tarifauskunft auf die
Kontingente hinweist, diesbezüglich aber keine Zusicherung macht und es
Sache der Beschwerdeführerin ist, das Bestehen solcher Kontingente und
den Umstand, dass die eingeführten Waren jenen des Kontingents ent-
sprechen, nachzuweisen. Damit bleibt es dabei, dass die Waren zum Aus-
serkontingentszollansatz zu verzollen sind.
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Seite 16
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- sind der unterliegenden Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist
dem in Höhe von Fr. 3'500.-- einbezahlten Kostenvorschuss zu entneh-
men. Der Restbetrag von Fr. 1'500.-- ist der Beschwerdeführerin nach Ein-
tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Auch der Vorinstanz ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag wird dem in Höhe von Fr. 3'500.-- einbezahlten Kos-
tenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'500.-- wird der Be-
schwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu-
rückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Susanne Raas
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: