B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-7049/2015
Ur t e i l vom 6 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richterin Marie-Chantal May Canellas, Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Raphael J.-P. Meyer,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zoll (Landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverkehr).
A-7049/2015
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Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend Landwirt) betreibt seit dem 1. Januar 2005 den
familieneigenen Landwirtschaftsbetrieb (Name) in (Ort). Zum Hof gehören
heute ca. (Grössenangaben) Hektaren Acker- und Wiesland (Eigentum
und Pacht). Der Landwirt betreibt in der Hauptsache Ackerbau im In- wie
auch im grenznahen Ausland.
B.
Im Rahmen einer zollstrafrechtlichen Untersuchung kam die Zollkreisdirek-
tion Schaffhausen (nachfolgend ZKD SH) zum Schluss, dass der Landwirt
im Jahr 2010 für folgende Waren zu Unrecht eine abgabenfreie Einfuhr im
landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr (nachfolgend LBV) erwirkt
habe:
• 29'000 kg Heu und Welkheu,
• 3'800 kg Dinkel und Dinkelstroh,
• 240'000 kg Zuckerrüben,
• 4'860 kg Kartoffeln.
Für das Jahr 2011 seien folgende Waren zu Unrecht abgabenfrei im LBV
eingeführt worden:
• 7'500 kg Heu,
• 5'000 kg Grassilage,
• 54'255 kg Silomais,
• 85'000 kg Saatkartoffeln,
• 8'100 kg Zuckerrüben.
C.
Mit Verfügung vom 3. November 2014 forderte die ZKD SH Einfuhrabga-
ben in der Höhe von Fr. 65'330.90 (Zoll) und Fr. 3'609.40 (Mehrwertsteuer)
nach. Zudem wurde dem Landwirt ein Verzugszins in der Höhe von
Fr. 7'836.25 auferlegt.
D.
Mit Schreiben vom 14. November 2014 beantragte der Landwirt eine Re-
duktion der nachgeforderten Abgaben.
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Seite 3
E.
Die Oberzolldirektion (nachfolgend OZD) wies die Beschwerde mit Verfü-
gung vom 30. September 2015 kostenpflichtig ab.
F.
Mit Eingabe vom 2. November 2015 erhob der Landwirt (nachfolgend auch
Beschwerdeführer) dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt. Er stellt – entsprechend seinen früheren Standpunkten – hierbei fol-
gende Anträge:
1. Es sei der Beschluss der Vorinstanz vom 30. September 2015 aufzuhe-
ben.
2. Es sei die Verfügung über die Leistungspflicht der Zollkreisdirektion
Schaffhausen vom 3. November 2014 auf Fr. 59'836.55 (Zoll) und
Fr. 3'394.55 (Mehrwertsteuer) anzupassen.
3. Eventualiter sei die Verfügung über die Leistungspflicht vom 3. Novem-
ber 2014 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die ge-
schuldeten Beträge für die Jahre 2010 und 2011 neu abzuklären.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8 % MWSt) zulas-
ten der Staatskasse.
Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde im Wesentlichen da-
mit, dass die im Rahmen des LBVs abgegebene Voranmeldung nachträg-
lich gestützt auf Art. 18 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR 631)
bzw. Art. 32 ZG noch korrigiert werden können müsse. Der Zollverwaltung
stehe diesbezüglich ein Ermessen zu, welches sie vorliegend nicht wahr-
genommen habe. Im Jahr 2010 seien von einer Fläche von 448,97 Aren
(326.85 Aren und 122.12 Aren) 294'010 kg Zuckerrüben (brutto) importiert
worden. Für einen Teil der Fläche (Kat.-Nr. [Nummern]) sei keine korrekte
Deklaration erfolgt. Von der gesamten Einfuhrmenge würden anteilsmässig
214'039.20 kg auf die nicht korrekt angemeldeten Flächen entfallen. Damit
seien die im Umfang von 240'000 kg Zuckerrüben nachgeforderten Ein-
fuhrabgaben um Fr. 1'817.25 (Zoll) und um Fr. 80.05 (MWST) herabzuset-
zen und der Verzugszins anzupassen.
Er habe im Jahre 2010 4'816 kg Kartoffeln ab dem Grundstück (Bezeich-
nung) eingeführt, bei dessen Deklaration im Ertragsausweis eine Fläche
von 16,2 Aren nicht berücksichtigt worden sei. Auslöser für die unterlas-
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sene Anmeldung dieser Teilfläche sei jedoch ein Fehler auf Seiten der Zoll-
behörden gewesen. Diese hätten die kultivierbare Ackerfläche auf der frag-
lichen Parzelle im vorgedruckten Ertragsausweis für die Jahre 2010 und
2011 fälschlicherweise mit 20,25 Aren, anstatt korrekt mit 36,45 Aren (ins-
gesamt 48,25 Aren inkl. 10,6 Aren Wiesland und 1,2 Aren Gehölz) ange-
geben. Er habe auf die Richtigkeit der Angaben seitens der ZKD SH ab-
stellen dürfen; zumindest wäre es stossend, ihm die alleinige Verantwor-
tung für den Fehler aufzubürden. Deshalb seien die auf der Differenzfläche
von 16,2 Aren angebauten Kartoffeln steuerfrei einführbar, und es sei der
Zollbetrag um Fr. 3'110.40 und die Mehrwertsteuer um Fr. 108.70 herabzu-
setzen sowie der Verzugszins anzupassen.
Im Jahr 2011 seien von dieser Parzelle 8'100 kg Zuckerrüben zu Unrecht
im LBV abgabenfrei eingeführt worden. Entsprechend seien die Einfuhrab-
gaben um Fr. 567.- (Zoll) und um Fr. 26.10 (MWST) herabzusetzen sowie
der Verzugszins anzupassen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 14. Dezember 2015 beantragt die OZD (nachfol-
gend auch Vorinstanz), die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen.
Sie macht im Wesentlichen geltend, die Zollanmeldung könne nicht mehr
korrigiert werden. Bei der Annahme der Zollanmeldungen (hier Ertragsaus-
weise) habe die Zollstelle keine Mängel festgestellt und folglich auch keine
Berichtigung von Amtes wegen initiiert. Seitens des Beschwerdeführers
seien ebenfalls keine Korrekturen beantragt worden. Die Unstimmigkeiten
seien erst im Laufe der Strafuntersuchung aufgedeckt worden. Diesbezüg-
lich fehle es am vom Beschwerdeführer angerufenen Ermessensspielraum
gemäss Art. 18 ZG. Selbstredend könnten im Ertragsausweis nur Schätz-
gewichte deklariert werden, weil zu diesem Zeitpunkt erst die Art der anzu-
bauenden Erzeugnisse feststehe. Wie hoch dann die tatsächliche Ernte
ausfalle, namentlich die einzuführende Menge, sei von verschiedenen
nicht beeinflussbaren Faktoren wie z.B. dem Wetter abhängig. Weil bei
ordnungsgemässem Verfahrensablauf die Erzeugnisse abgabenfrei einge-
führt werden könnten, seien Abweichungen zwischen dem deklarierten und
angemeldeten Gewicht sowie der effektiv importierten Menge zweitrangig.
Bedeutung komme dem Gewicht hingegen zu, wenn Unregelmässigkeiten
festgestellt worden seien. Diesfalls seien die Angaben in der Zollanmel-
dung verbindlich.
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Seite 5
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird nachfolgend insoweit eingegangen, als dies für die Entscheidfindung
wesentlich ist.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 VwVG (Art. 31 VGG). Soweit das VGG nichts anderes
bestimmt, richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des VwVG
(Art. 37 VGG).
Der Beschwerdeführer ficht einen Beschwerdeentscheid der OZD betref-
fend Nachforderung von Zollabgaben und Einfuhrsteuern an. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist zur Beurteilung dieser Beschwerde sachlich und
funktionell zuständig (Art. 32 VGG e contrario sowie Art. 31 in Verbindung
mit Art. 33 Bst. d VGG).
1.2 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid; dieser ersetzt allfällige Ent-
scheide unterer Instanzen (sog. Devolutiveffekt; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4;
Urteil des BVGer A-2771/2015 vom 17. Oktober 2015 E. 1.2, A-235/2014
vom 26. Mai 2014 E. 1.2; ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 2.7).
Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es sei die Verfügung vom 3. No-
vember 2014 anzupassen (Rechtsbegehren Ziff. 2) sowie eventualiter auf-
zuheben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.3 Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheides
und hat ein Interesse an dessen Änderung. Er ist somit zur Beschwerdeer-
hebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde im Übri-
gen form- und fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist somit unter Vorbehalt von E. 1.2 einzutre-
ten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann
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neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un-
richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit er-
heben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. aber nachfolgend E. 6.9).
2.2 Im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht gilt der Grund-
satz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligen
festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen
Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm
jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (MOSER et al., a.a.O.,
N. 1.54 unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Aus der Rechtsanwen-
dung von Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als Be-
schwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebun-
den ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine Beschwerde auch aus anderen als
den geltend gemachten Gründen (teilweise) gutheissen oder den ange-
fochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichen-
den Begründung bestätigen kann (sog. Motivsubstitution; vgl. Urteile des
BVGer A-5962/2014 vom 14. Januar 2016 E. 2.2, A-675/2015 vom 1. Sep-
tember 2015 E. 1.4, A-1080/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 1.3 mit weiteren
Hinweisen).
2.3 Die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) setzt voraus, dass die Sach-
lage korrekt und vollständig ermittelt wurde. Das Bundesverwaltungsge-
richt als entscheidende Behörde hat den rechtlich relevanten Sachverhalt
grundsätzlich von sich aus abzuklären und darüber ordnungsgemäss Be-
weis zu führen (sog. Untersuchungsgrundsatz (Urteil des BVGer
A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 1.4; MOSER et al.; a.a.O., N. 1.49 ff.).
2.4 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet sich das Bun-
desverwaltungsgericht unvoreingenommen, gewissenhaft und sorgfältig
seine Meinung darüber, ob der zu erstellende Sachverhalt als wahr zu gel-
ten hat (MOSER et al., a.a.O., N 3.140). Es ist dabei nicht an bestimmte
förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger
Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweis-
mittel im Verhältnis zueinander haben (BGE 130 II 482 E. 3.2; vgl. Urteile
des BVGer A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 1.5.1, A-6660/2011 vom
29. Mai 2012 E. 4.2.1; MOSER et al., a.a.O., N 3.140).
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Seite 7
3.
3.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden,
sind zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz
vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Grundsatz der
allgemeinen Zollpflicht, vgl. Art. 7 ZG). Der Zollbetrag bemisst sich nach
Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zoll-
stelle angemeldet wird (Art. 19 Abs. 1 Bst. a ZG), und nach den Zollansät-
zen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zoll-
schuld gelten (Art. 19 Abs. 1 Bst. b ZG). Ein- und Ausfuhrzölle werden nach
dem Generaltarif festgesetzt (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit den Anhängen
1 und 2 des ZTG). Ausnahmen vom Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht
müssen sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Gesetzesbestim-
mungen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf das ZTG ab-
stützen (Art. 1 Abs. 2 ZTG; vgl. Urteil des BVGer A-3875/2014 vom 1. De-
zember 2014 E. 3.1).
3.2 Art. 8 Abs. 2 Bst. j in Verbindung mit Art. 43 ZG erteilt dem Bundesrat
(unter anderem) die Kompetenz, Waren des Grenzzonenverkehrs für zoll-
frei zu erklären, was dieser mit Erlass von Art. 23 der Zollverordnung vom
1. November 2006 (ZV, SR 631.01) auch getan hat.
Sowohl aus dem Wortlaut der fraglichen Bestimmungen wie aus der Bot-
schaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz (BBl 2004 596)
ergibt sich, dass durch die Gesetzesrevision im Bereich des Grenzzonen-
verkehrs keine Praxisänderung beabsichtigt war (Urteil des BGer
2C_53/2011 vom 2. Mai 2011 E. 2.2; vgl. auch HEINZ SCHREIER, in: Martin
Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Zollge-
setz [nachfolgend: Zollkommentar], 2009, Art. 8 N. 13). Die unter dem alten
Recht zum landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr entwickelte
Rechtsprechung ist somit grundsätzlich auch für das neue Recht heranzu-
ziehen (Urteil des BVGer A-2925/2010 vom 25. November 2010 E. 2.2).
Unverändert blieb sodann auch das ebenfalls zur berücksichtigende
schweizerisch-deutsche Abkommen vom 5. Februar 1958 über den Grenz-
und Durchgangsverkehr (SR 0.631.256.913.61; vgl. Urteil des BVGer
A-3875/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 3.2).
3.3 Damit eine Tätigkeit als LBV qualifiziert wird und folglich die entspre-
chenden Einfuhren zollbefreit sind, müssen kumulativ grundsätzlich fol-
gende Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. zum Ganzen: Art. 8 Abs. 2 Bst. j
und Art. 43 ZG in Verbindung mit Art. 23 ZV, Art. 118 ZV; Urteil des BGer
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2C_53/2011 vom 2. Mai 2011 E. 2.3; Urteil des BVGer A-3875/2014 vom
1. Dezember 2014 E. 3.3, ROLF WÜTHRICH, Zollkommentar, Art. 43 N. 8 ff.):
- Diejenige Person, die Anspruch auf Zollbefreiung erhebt, muss ihren
Wohnsitz in der schweizerischen Grenzzone haben,
- sie muss Eigentümerin, Nutzniesserin oder Pächterin des betreffen-
den Grundstücks sein,
- sie muss dieses Grundstück selber bewirtschaften,
- bei den einzuführenden Ernteerträgen muss es sich um rohe Boden-
erzeugnisse handeln,
- das Grundstück, von welchem die einzuführenden Bodenerzeugnisse
stammen, muss in der ausländischen Grenzzone liegen; die Grenz-
zone erstreckt sich auf beiden Seiten der Zollgrenze auf einen Ge-
bietsstreifen von 10 Kilometern,
- die Person muss die Erzeugnisse selbst oder durch Angestellte ein-
führen,
- bis am 30. April jedes Jahres muss die bewirtschaftende Person der
Zollstelle eine Bescheinigung über das Eigentum am betreffenden
Grundstück, dessen Nutzniessung oder Pacht und einen Etragsaus-
weis über die mutmasslichen Erträge und Kulturen vorlegen,
- jede Einfuhr muss bei der Zollstelle korrekt angemeldet werden.
3.4 Aus der Entstehungsgeschichte der Befreiungsvorschrift für den LBV
ergibt sich, dass der Gesetzgeber damit die Benachteiligung von Landwir-
ten vermeiden wollte, die beidseitig der oft zufällig verlaufenden Zollgrenze
Land bewirtschaften. Um Missbräuche zu verhindern, wurde die Privilegie-
rung schon mit der Gesetzesrevision von 1924/25 erneut davon abhängig
gemacht, dass die im Ausland gelegenen Grundstücke tatsächlich durch
den schweizerischen Eigentümer, Nutzniesser oder Pächter bewirtschaftet
werden. Die Zollfreiheit im Rahmen des landwirtschaftlichen Bewirtschaf-
tungsverkehrs ist daher nach der Rechtsprechung einschränkend zu ver-
stehen und denjenigen Eigentümern, Nutzniessern und Pächtern vorbehal-
ten, die diese Grundstücke selber bewirtschaften (Urteile des BVGer
A-3875/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 3.3.1, A-5477/2013 vom 24. März
2014 E. 2.5.1, A-2925/2010 vom 25. November 2010 E. 2.3.1 mit Hinwei-
sen).
3.5 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat kein Anspruch auf
Zollbefreiung im LBV, wer hierfür innert der gesetzten Frist keine ordnungs-
gemässe Deklaration eingereicht hat. An einer solchen mangelt es, wenn
rohe Bodenerzeugnisse (vgl. Art. 23 Abs. 3 ZV) von einem Grundstück
stammten, das nicht auf dem eigenen Ertragsausweis aufgeführt ist (Urteil
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des BGer 2A.403/2001 vom 14. Januar 2002 E. 2b; vgl. auch Urteile des
BVGer A-3875/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 3.3.3, A-5477/2013 vom
24. März 2014 E. 5.2.3).
3.6 Damit ein Bodenerzeugnis noch als "roh" im Sinne der gesetzlichen
Bestimmungen gilt, ist eine Bearbeitung nur soweit erlaubt, als dies zur
Gewinnung oder zum Abtransport des Erzeugnisses notwendig ist (vgl.
Art. 23 Abs. 5 ZV). Mit "Abtransport" ist nur der Weg vom Feld zum Hof
erfasst (Urteil des BVGer A-5477/2013 vom 24. März 2014 E. 2.5.2).
4.
4.1 Das Zollveranlagungsverfahren ist in Art. 21 ff. ZG bzw. 72 ff. ZG gere-
gelt. Gemäss Art. 21 Abs. 1 ZG hat derjenige, der Waren ins Zollgebiet ver-
bringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, die Waren unverzüg-
lich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen oder zu-
führen zu lassen. Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zu-
geführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der
von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und
die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). Die von der Zollstelle
angenommen Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige Person verbind-
lich (Art. 33 Abs. 1 ZG).
4.2 Diese allgemeinen Bestimmungen gelten im LBV nur insoweit, als die
besonderen Bestimmungen des ZG oder dieses ergänzendes Verord-
nungsrecht keine eigenständigen Regelungen enthalten (REMO ARPAGAUS,
Zollrecht, 2. Aufl. 2009, N. 741). Der Bundesrat hat im Bereich des Grenz-
zonenverkehrs, insbesondere für den LBV, eigene Verfahrensregeln auf-
gestellt (Art. 43 Abs. 4 ZG in Verbindung mit Art. 118 ZV). Für die Einfuhr
auf Nichtzollstrassen sind sodann weitere Vorschriften erlassen worden
(Art. 118 Abs. 4 ZV in Verbindung mit Art. 24a der Zollverordnung vom
4. April 2007 der EZV, [ZV-EZV, SR 631.013]).
4.3 Im LBV hat der Bewirtschafter die abgabenfreie Einfuhr vorab zu bean-
tragen (Art. 118 Abs. 1 ZV). Er hat hierfür das Formular 13.15 (Ertragsaus-
weis) auszufüllen und von der zuständigen ausländischen Ortsbehörde be-
scheinigen zu lassen. In diesem Formular hat er unter anderem die von
ihm bewirtschafteten Grundstücke, die kultivierte Fläche, die Kulturart so-
wie das anzubauende Erzeugnis anzugeben und mit einer Erklärung über
den mutmasslichen Bruttoertrag zu versehen. Das Formular ist bis zum
30. April des Jahres bei der Zollstelle, über die die Einfuhr erfolgt, einzu-
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Seite 10
reichen. Diese unterbreitet es der zuständigen Kreisdirektion zur Geneh-
migung. Die tatsächliche Einfuhr ist grundsätzlich wiederum auf dem For-
mular 13.15 (vor)anzumelden (Art. 118 ZV; vgl. ROLF WÜTHRICH, Zollkom-
mentar, Art. 43 N. 45 ff.).
Für die Einfuhr auf Nichtzollstrassen besteht die Besonderheit, dass neben
dem jährlichen Ertragsausweis jede Einfuhr jeweils mittels Formular 13.17
bei der zuständigen Zollstelle voranzumelden ist (Art. 24a Abs. 1 ZV-EZV;
WÜTHRICH, Zollkommentar, Art. 43 N. 43). Hierbei hat die einführende
Person die Art und Menge der Waren und die Zeit sowie den Ort des
Grenzübertrittes voranzukündigen (vgl. Art. 24a Abs. 1 Bst. a und b ZV-
EZV). Die Voranmeldung kann per Fax oder elektronisch erfolgen oder
direkt der Zollstelle übergeben werden. Sie gilt als Zollanmeldung (Art. 24a
Abs. 2 ZV-EZV). Die Zollanmeldung gilt im Sinne von Art. 33 Abs. 2 ZG als
angenommen, sobald sie vollständig bei der Zollstelle eingetroffen ist (vgl.
Art. 24a Abs. 3 ZV-EZV).
4.4 Das Zollverfahren wird vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt
(Art. 21, Art. 25 und Art. 26 ZG). Von den Zollmeldepflichtigen wird die voll-
ständige und richtige Deklaration der Ware gefordert. Hinsichtlich ihrer
Sorgfaltspflichten werden hohe Anforderungen gestellt (BGE 135 IV 217
E. 2.1.1 und 2.1.3; Urteil des BVGer A-5962/2014 vom 14. Januar 2016
E. 3.3.3; BARBARA SCHMID, Zollkommentar, Art. 18 N. 2 ff.). Von den Zoll-
pflichtigen wird verlangt, dass sie sich vorweg über die Zollpflicht sowie die
jeweiligen Abfertigungsverfahren informieren. Unterlassen sie dies, haben
sie dafür prinzipiell selber die Verantwortung zu tragen (zum Ganzen: vgl.
Urteil des BVGer A-675/2015 vom 1. September 2015 E. 2.3.2).
5.
5.1 Gegenstände, die gemäss Art. 7 ZG zollpflichtig sind, unterliegen
grundsätzlich auch der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. des Bundesgesetzes vom
12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG; SR 641.20]).
5.2 Das Objekt der Einfuhrsteuer ist ebenfalls dasselbe wie beim Zoll. Für
das Auslösen der Steuer genügt es, dass der Gegenstand über die Zoll-
grenze verbracht wird. Ein (entgeltliches) Umsatzgeschäft ist nicht erfor-
derlich (Urteile des BVGer A-1612/2006 vom 9. Juli 2009 E. 3.2,
A-1751/2006 vom 25. März 2009 E. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen). Vorbe-
halten bleiben Steuerbefreiungen gemäss Art. 53 MWSTG, insbesondere
für zollfreie Waren gemäss dessen Abs. 1 Bst. d. Waren des LBVs sind im
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Seite 11
Rahmen von Art. 23 ZV zollfrei (vgl. E. 3.2) und damit auch einfuhrsteuer-
befreit.
6.
6.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über
das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) sind Abgaben, die infolge ei-
ner Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu
Unrecht nicht erhoben worden sind, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit
einer Person nachzuentrichten.
6.2 Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zoll- oder Steu-
ervorteil verschafft, insbesondere indem er vorsätzlich oder fahrlässig Wa-
ren bei der Einfuhr nicht oder falsch anmeldet, begeht eine Widerhandlung
gegen die Zoll- bzw. Mehrwertsteuergesetzgebung (vgl. Art. 118 ZG,
Art. 96 MWSTG). Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuergesetzge-
bung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (Urteil des
BVGer A-667/2015 vom 1. September 2015 E. 4.3).
6.3 Leistungspflichtig für die zu Unrecht nicht erhobene Abgabe ist, "wer in
den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der
zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete" (Art. 12 Abs. 2 VStrR). Die Leis-
tungspflicht hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch
von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab
(BGE 106 Ib 218 E. 2c; Urteil des BGer 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007
E. 2.1 mit Hinweisen). Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhe-
bung der entsprechenden Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil in
einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des
Bundes gründet (vgl. zum Ganzen auch: Urteil des BVGer A-667/2015 vom
1. September 2015 E. 4.3).
6.4 Die Nachleistungspflicht gründet auf dem ursprünglichen Anspruch,
der dem Bund nach Massgabe der Steuer- oder Zollgesetzgebung zusteht.
Es handelt sich um keine neue, sondern um eine zusätzliche Steuer- oder
Zollschuld, die nach der Aufdeckung von Widerhandlungen zu den bereits
geleisteten Abgaben hinzutritt (Urteil des BGer 2C_723/2013 vom 1. De-
zember 2014 E. 2.6 mit Hinweisen).
6.5 Die nachzuentrichtenden Abgaben etc. werden gemäss den Zustän-
digkeits- und Verfahrensvorschriften des betreffenden Verwaltungsgeset-
zes geltend gemacht (Art. 63 Abs. 1 VStrR). Das ZG enthält keine eigenen
verfahrensrechtlichen Bestimmungen für das Verfahren betreffend die
A-7049/2015
Seite 12
nachträgliche Erhebung von Abgaben etc. Die allgemeinen verfahrens-
rechtlichen Bestimmungen des Zollverfahrens können im Verfahren betref-
fend die nachträgliche Erhebung nur beschränkt angewendet werden. Hin-
gegen erfolgt die Beurteilung der Frage über den Bestand und den Umfang
der Abgabenforderung bzw. Einfuhrsteuer nach den materiellrechtlichen
Bestimmungen des ZG bzw. MWSTG, soweit das VStrR keine eigenen
Bestimmungen enthält.
6.6 Gemäss Art. 18 Abs. 2 ZG kann die Zollanmeldung von der Zollstelle
berichtigt werden. Offensichtliche Schreib- oder Übertragungsfehler kön-
nen von der Zollverwaltung im Einvernehmen mit der anmeldepflichtigen
Person direkt berichtigt werden (Art. 32 Abs. 2 ZG). Andere Mängel unter-
liegen dagegen der alleinigen Berichtigung oder Ergänzung durch die an-
meldepflichtige Person unter den Voraussetzungen von Art. 34 ZG (vgl.
ARPAGAUS, a.a.O., N. 703). Diese Bestimmungen kommen jedoch nur zur
Anwendung, wenn die Abgaben im Anschluss an eine Zollanmeldung er-
hoben werden, nicht jedoch bei der nachträglichen Erhebung von Abgaben
nach Art. 12 VStrR.
6.7 Nach der unter dem früheren Zollrecht ergangenen Rechtsprechung ist
die Zollverwaltung beim Nachbezug von Einfuhrabgaben wegen falscher
Gewichtsangaben nicht an die unzutreffende Deklaration gebunden und
kann hinsichtlich der Nachleistungspflicht eine Schätzung vornehmen, da
sich das effektive Gewicht nachträglich regelmässig nicht mehr feststellen
lässt (vgl. Urteil des BGer 2C_366/2007 vom 3. April 2008 E. 7). Unter dem
aktuellen Recht kann die bisherige Rechtsprechung gestützt auf Art. 118
Abs. 4 ZG und Art. 54 Abs. 4 MWSTG weitergeführt werden.
6.8 Bei einer Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen, hat die Behörde
diejenige Schätzungsmethode zu wählen, die den individuellen Verhältnis-
sen im Betrieb der steuerpflichtigen Person soweit als möglich Rechnung
trägt, auf plausiblen Annahmen beruht und deren Ergebnis der wirklichen
Situation möglichst nahe kommt (statt vieler: Urteil des BGer 2C_82/2014
vom 6. Juni 2014 E. 3.1, 2C_1077/2012 vom 24. Mai 2014 E. 2.3). Diese
für die Ermesseneinschätzung bei der Mehrwertsteuer (vgl. Art. 79 Abs. 1
MWSTG) entwickelten Grundsätze können auch bei der nachträglichen Er-
hebung von Zollabgaben und Einfuhrsteuern analog Anwendung finden.
6.9 In einem ersten Schritt prüft das Bundesverwaltungsgericht die Voraus-
setzungen für die Vornahme einer Schätzung uneingeschränkt. Beim zwei-
A-7049/2015
Seite 13
ten Schritt – der Überprüfung einer Schätzung – auferlegt es sich eine ge-
wisse Zurückhaltung und setzt nur dann sein eigenes Ermessen an die
Stelle desjenigen der Vorinstanz, wenn dieser bei der Schätzung erhebli-
che Ermessensfehler unterlaufen sind. Als dritter Schritt obliegt es in Um-
kehr der allgemeinen Beweislast dem Steuerpflichtigen, den Nachweis für
die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen (vgl. zur Ermessenseinschät-
zung statt vieler: Urteile des BGer 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.2;
Urteile des BVGer A-3292/2015 vom 8. Januar 2016 E. 3.5 mit weiteren
Hinweisen A-665/2013 vom 10. Oktober 2013 E. 2.8.3 mit Hinweisen; zur
Ermessenseinschätzung bei der Einfuhrsteuer vgl. auch BVGE 2014/7
E. 3.6). Weil das Ergebnis der Ermessenveranlagung selbst auf einer
Schätzung beruht, kann sich die steuerpflichtige Person gegen eine zuläs-
sigerweise durchgeführte Ermessenseinschätzung nicht mit allgemeiner
Kritik zur Wehr setzen. Vielmehr hat sie darzulegen, dass die von der Ver-
waltung vorgenommene Schätzung offensichtlich fehlerhaft ist, und sie hat
auch den Beweis für ihre vorgebrachten Behauptungen zu erbringen (statt
vieler: Urteil des BGer 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.3). Diese für
die Mehrwertsteuer entwickelten Grundsätze zur Kognition und Beweis-
lastumkehr können auch bei einer Schätzung von Zollabgaben und Ein-
fuhrsteuern im Verfahren nach Art. 12 VStrR analog Anwendung finden.
7.
7.1 Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes haben die Privaten An-
spruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherun-
gen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der
Behörden, geschützt zu werden (Ulrich HÄFELIN et al., Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 6. Aufl. 2010, N. 627). Als Folge der Bedeutung des Legalitäts-
prinzips im Abgaberecht ist der Vertrauensschutz in diesem Bereich pra-
xisgemäss nur mit Zurückhaltung zu gewähren (BGE 131 II 627 E. 6.1).
Eine vom Gesetz abweichende Behandlung eines Abgabepflichtigen kann
nur dann in Betracht kommen, wenn die Voraussetzungen des Vertrauens-
schutzes klar und eindeutig erfüllt sind (so schon BGE 118 Ib 312 E. 3b;
Urteil des BGer 2C_123/210 vom 5. Mai 2010 E. 4; Urteile des BVGer
A-5962/2014 vom 14. Januar 2016 E. 7.1, A-5214/2014 vom 2. Juli 2015
E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
7.2 Für die erfolgreiche Geltendmachung des Vertrauensschutzprinzips
bedarf es zunächst einer Vertrauensgrundlage, d.h. es muss ein behördli-
ches Verhalten vorliegen, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Er-
wartungen auslöst. Auf den Vertrauensschutz berufen kann sich indessen
nur, wer berechtigterweise auf die Vertrauensgrundlage vertrauen durfte,
A-7049/2015
Seite 14
insbesondere ihre Fehlerhaftigkeit nicht erkannte und auch bei gehöriger
Sorgfalt nicht hätte erkennen müssen. Dabei ist auf die individuellen Fä-
higkeiten und Kenntnisse der sich auf den Vertrauensschutz berufenden
Person abzustellen (vgl. Urteil des BVGer A-4837/2015 vom 25. Januar
2016 E. 5.2).
8.
8.1 Im vorliegenden Fall steht einzig noch die Höhe der Abgaben in drei
Fällen zur Diskussion. Es ist hierbei unbestritten, dass in diesen drei Fällen
die Voraussetzungen für die Abgabenbefreiung im LBV nicht vollständig
erfüllt worden sind und damit Einfuhrabgaben (Zoll und MWST) grundsätz-
lich geschuldet und gestützt auf Art. 12 VStrR nachzuerheben sind. Um-
stritten ist jedoch der Umfang der Abgaben.
8.2 Im einen Fall führte der Beschwerdeführer am 15. November 2010 di-
verse Ladungen Zuckerrüben von ausländischen Feldern ein, die nicht auf
seinem eigenen Ertragsausweis aufgeführt worden waren, sondern auf
demjenigen eines anderen Landwirts, weshalb unbestrittenermassen die
Einfuhrabgaben geschuldet sind. Zu überprüfen ist die Rechtmässigkeit
der Schätzung durch die OZD.
8.2.1 Die zollstrafrechtliche Untersuchung wurde am 2. Mai 2014 eingelei-
tet. In diesem Zeitpunkt war eine zollamtliche Wägung der eingeführten
rohen Bodenerzeugnisse nicht mehr möglich, weshalb eine Schätzung
Platz greifen musste (E. 6.7). Die Zollverwaltung hat zu Recht für den
Nachbezug eine Schätzung des Gewichts der Zuckerrüben durchgeführt
(E. 6.9 [Schritt 1]). Für die Bemessung der Zollabgaben ist nämlich das
Einfuhrgewicht massgeblich (Art. 19 Abs. 1 Bst. a ZG; E. 3.1).
8.2.2 In einem zweiten Schritt (E. 6.9) geht es somit darum zu prüfen, ob
diese Schätzung pflichtgemäss erfolgte.
8.2.2.1 Die OZD hat für die Bestimmung des Gewichts (als Grundlage für
die Berechnung der Einfuhrabgaben) auf die in der Voranmeldung vom
14. November 2010 aufgeführten Gewichtsangaben abgestellt. Bei diesen
Angaben handelt es um eine vom Beschwerdeführer vorgenommene
Schätzung des Einfuhrgewichtes. Insoweit kann der Zollanmeldung zum
Vornherein nur eine bedingte Genauigkeit zuerkannt werden.
Dass die OZD für ihre Schätzung auf die Gewichtsangaben in der Voran-
meldung vom 14. November 2010 abgestellt hat, ist schon deshalb nicht
zu beanstanden, weil es sich um eigene Angaben des Beschwerdeführers
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Seite 15
handelt, auf welchen sich dieser behaften zu lassen hat. Auch dadurch,
dass die OZD nicht auf die Zuckerrübenlieferungsliste vom 11. Juni 2014
abgestellt hat, kann ihr kein Ermessensfehler vorgeworfen werden, weist
doch auch diese die in E.8.2.3.3 dargelegten Mängel auf.
8.2.2.2 Weiter verlangt der Beschwerdeführer eine proportionale Aufteilung
der eingeführten Menge auf die deklarierten und nicht deklarierten Felder.
Auch damit rügt er die von der OZD verwendete Schätzungsmethode. Der
Beschwerdeführer behauptet, dass die Ertragsmengen auf den einzelnen
Feldern gleich hoch seien (vgl. amtliche Akten act. 8.2 S. 34). Dies ist je-
doch nicht der Fall, wie sich bereits aus den Ertragsausweisen ergibt. Im
Ertragsausweis 2-CH002171-1361 vom 10. März 2010 wurde eine Zucker-
rübenmenge von brutto 120'000 kg für eine kultivierte Fläche von
122,12 Aren deklariert. Dies entspricht einem Ertrag von 983 kg/a. Im Er-
tragsausweis 2-CH002171-1281 vom 10. April 2010 wurde für die Fläche
von 326 Aren (tatsächlich aber: 326,97 Aren) eine Bruttomenge von
250'000 kg angegeben. Dies entspricht rund 767 kg/a (amtliche Akten
act. 11/1). Die Ertragsmengen auf diesen Flächen weichen demzufolge er-
heblich voneinander ab. Die Voranmeldung vom 13. November 2010 (amt-
liche Akten act. 24/19) weist eine Einfuhrmenge von 100'000 kg aus
(819 kg/a) und die Voranmeldung vom 14. November 2010 eine solche
240'000 kg (736 kg/a). Die Ertragsmengen pro Are differieren damit immer
noch beträchtlich. Demzufolge ist eine gleichmässige Aufteilung der ge-
samthaft der Zuckermühle gelieferten Menge entsprechend der Feldgrösse
nicht sachgerecht; der OZD kann kein Ermessensfehler vorgeworfen wer-
den, dass sie dies nicht getan hat.
8.2.2.3 Mit der angewandten Methode hat die OZD ihr Schätzungsermes-
sen somit pflichtgemäss ausgeübt (E. 6.8 und 6.9).
8.2.3 Zu prüfen bleibt in einem dritten Schritt die Frage, ob die Schätzung
der OZD offensichtlich falsch ist. Hierfür ist der Beschwerdeführer beweis-
belastet (E. 6.9).
8.2.3.1 Unbestrittenermassen wurden neben der zu Unrecht abgabefrei
eingeführten Zuckerrübenmenge gleichentags noch weitere Zuckerrüben
zulässigerweise abgabenfrei im LBV eingeführt. Der Beschwerdeführer
macht hierzu geltend, dass sämtliche Zuckerrüben von einem Lohnunter-
nehmer eingeführt und anschliessend direkt bei der Zuckermühle abgelie-
fert worden seien. Er will daher für die eingeführte Warenmenge auf die in
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Seite 16
der Zuckerrübenlieferungsliste vom 11. Juni 2014 aufgeführten Gewichts-
angaben abstellen (und diese dann nach den entsprechenden Flächen in
eine abgabefrei und eine abgabepflichtig einzuführende Menge aufteilen
[dazu E. 8.2.2.2]).
8.2.3.2 Der Beschwerdeführer behauptet, bei den in der Zuckerrübenliefe-
rungsliste vom 11. Juni 2014 aufgeführten 294'010 kg handle es sich um
das zollrechtlich massgebliche Bruttogewicht. Die von der Zuckermühle er-
stellte Zuckerrübenlieferungsliste vom 11. Juni 2014 spricht zwar explizit
von "netto Gewichten" (vgl. amtliche Akten, act. 21). Indessen ist es durch-
aus naheliegend, dass es sich hierbei entgegen dieser Bezeichnung um
die effektiven Warengewichte (ohne Tara) handelt. Die Zuckermühle nimmt
nämlich von den ausgewiesenen Nettomengen einen weiteren Einschlag
für den Erdbesatz von durchschnittlich 7% des Gewichtes vor, was darauf
schliessen lässt, dass die "netto" Gewichtsangaben zollrechtlich dem Brut-
togewicht entsprechen. Zudem sind die Gewichtsangaben sämtlicher an
diesem Tag gewogenen Fuhren auf 10 kg genau ausgewiesen, womit
diese Angaben zwar immer noch mit einer gewissen Ungenauigkeit behaf-
tet, indessen um einiges präziser sind als die Gewichtsangaben auf der
Voranmeldung. Damit erscheinen die Angaben auf der Liste auf den ersten
Blick verlässlicher als die Schätzung in der Zollanmeldung.
Die Liste datiert zwar rund dreieinhalb Jahre nach der tatsächlichen Ein-
fuhr. Sie wurde jedoch von der Zuckermühle nicht auf Veranlassung des
Beschwerdeführers, sondern auf Anfrage der Zollverwaltung erstellt, was
dennoch für ihre Korrektheit spricht. Die Liste wäre daher als Basis für die
Nacherhebung trotz nachträglicher Erstellung nicht von vornherein unge-
eignet.
Auch der Umstand, dass die Zuckerrüben von einem Lohnunternehmer ab-
geerntet und der Zuckermühle zugeführt worden sind, spricht durchaus da-
für, dass die eingeführten Zuckerrüben gesamthaft der Zuckermühle abge-
liefert worden sind. Eine teilweise anderweitige Verwendung durch den Be-
schwerdeführer ist auch deshalb eher unwahrscheinlich, weil er gemäss
seinen Aussagen in der Befragung keine Tiere hält.
8.2.3.3 Gleichwohl ist es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts
nicht völlig ausgeschlossen, dass ein Teil der eingeführten Menge nicht der
Zuckermühle zugeführt worden ist und demzufolge nicht im auf der Liste
bescheinigten Gewicht enthalten ist. Die abgelieferte Menge gemäss
Zuckerrübenlieferungsliste vom 11. Juni 2014 betrug insgesamt
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Seite 17
294'010 kg. Die Differenz zwischen der gesamthaft vorangemeldeten
Einfuhrmenge (Bruttogewicht) und der gewogenen Bruttomenge beträgt
somit 45'990 kg. Damit wurden effektiv rund 13,5% weniger Zuckerrüben
abgeliefert, als in den beiden Voranmeldungen zur Einfuhr angekündigt
worden waren. Die Differenz entspricht rund zwei Einzeleinfuhren
(Wagenladungen) und ist damit erheblich. Dies fällt umso mehr ins
Gewicht, als die auf den Voranmeldungen enthaltenen Schätzungen
gegenüber den Mengenangaben im Ertragsausweis (des
Beschwerdeführers und des weiteren Landwirts) bereits um 30'000 kg
reduziert worden sind. Die Differenz zwischen den Voranmeldungen und
der Zuckerrübenlieferungsliste beträgt somit fast einen Viertel. Demzufolge
ist nicht zweifelsfrei erstellt, dass die auf der Zuckerrübenlieferungsliste
vom 11. Juni 2014 aufgeführten Mengen der effektiven Einfuhrmenge
entsprechen und der Beschwerdeführer konnte nicht darlegen, dass die
von der OZD vorgenommene Schätzung offensichtlich fehlerhaft ist. Den
ihm obliegenden Beweis hat er somit nicht erbracht.
8.2.4 Bezüglich der weiteren Argumente des Beschwerdeführers gilt fol-
gendes:
8.2.4.1 Zu Recht liess der Beschwerdeführer seinen Einwand fallen, wo-
nach ein Einschlag für den Erdbesatz zu gewähren sei. Ein solcher Ein-
schlag käme einer unzulässigen Bearbeitung der rohen Bodenerzeugnisse
vor der Einfuhr gleich (E. 3.6).
8.2.4.2 Da es sich im vorliegenden Verfahren um die nachträgliche Erhe-
bung von Einfuhrabgaben gestützt auf Art. 12 VStrR geht, stellt sich die
Frage nach einer amtlichen Korrektur der Zollanmeldung gemäss Art. 18
Abs. 2 ZG nicht (E. 6.6).
8.2.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Schätzung durch die OZD
nicht zu beanstanden ist. Demzufolge ist die Beschwerde in diesem Punkt
– mit geänderter Begründung – abzuweisen (E. 2.2).
8.3
8.3.1 In zwei weiteren Fällen beruft sich der Beschwerdeführer sinnge-
mäss auf Treu und Glauben und verlangt eine Abgabenbefreiung für das
Jahr 2010 im Umfang von Fr. 3'110.40 (Zoll), Fr. 108.70 (MWST) sowie der
darauf entfallenden Verzugszinsen, und für das Jahr 2011 eine solche von
Fr. 567.00 (Zoll), Fr. 26.10 (MWST) sowie der darauf entfallenden Verzugs-
zinsen. Er habe auf die von der Zollverwaltung auf dem vorausgefüllten
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Seite 18
Ertragsausweis (Form. 13.15) verwendeten Angaben zur Grösse der
Fruchtflächen vertraut und nicht bemerkt, dass ein Teil des Feldes nicht
angemeldet worden war. Dieser von der Verwaltung verursachte Fehler
dürfe nicht ihm allein angelastet werden.
8.3.2 Nicht umstritten ist, dass die Angaben im Ertragsausweis (Form.
13.15) fehlerhaft sind. Die effektive Einfuhr erfolgte auch für die von diesen
beiden Teilflächen stammenden Waren mittels Voranmeldungen (Form.
13.17). Die Voranmeldungen (Form. 13.17) stellen die jeweiligen Zollan-
meldungen im Sinne von Art. 25 ZG dar (E. 4.3). Zu korrigieren wären je-
doch die Flächenangaben im Ertragsausweis. In der Voranmeldung selbst
sind keine Ertragsflächen mehr zu nennen, weshalb sich die – vom Be-
schwerdeführer aufgeworfenen – Frage nach der Korrektur derselben nicht
stellt.
8.3.3 Wie vorstehend erwähnt wurde, gilt im Zoll- und im Übrigen auch im
Mehrwertsteuerrecht – das Selbstdeklarationsprinzip und auferlegt dieses
dem Abgabepflichtigen eine grosse Verantwortung. Darüber hinaus be-
dingt die Geltendmachung des Vertrauensschutzes, dass die von der Ver-
waltung geschaffene Vertrauensgrundlage nicht offensichtlich falsch sein
darf, und dies für den Beschwerdeführer als solches auch leicht zu erken-
nen gewesen ist (E. 7.2). Die von der Zollverwaltung im Ertragsausweis
(Form. 13.15) berücksichtigten Flächen waren indessen offensichtlich
falsch, entsprachen sie doch nicht den effektiven Massen der Felder. Dies
hätte Beschwerdeführer mit der notwendigen Sorgfalt ohne weiteres Er-
kennen können. Er hat damit die mangelhafte Deklaration der bewirtschaf-
teten Feldgrössen selber zu verantworten. Folglich hat er auch die Konse-
quenzen dafür zu tragen, dass die Voraussetzungen für die steuerfreie Ein-
fuhr im LBV in einem Teilumfang nicht erfüllt waren und die Abgaben für
eingeführte Mehrmengen nachzuentrichten.
8.3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde auch mit Bezug
auf die beiden weiteren Fälle abzuweisen ist.
8.4 Bei dieser Sachlage erübrigt sich die Prüfung einer Rückweisung,
selbst wenn der Beschwerdeführer sinngemäss einen entsprechender An-
trag hätte stellen wollen. Weitere Einwände gegen die Höhe der Zollabga-
ben, Einfuhrsteuer und Verzugszinsen liegen nicht vor.
9.
Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Verfahrenskosten
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Seite 19
im Umfang von Fr. 1'600.- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte
Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskos-
ten zu verwenden. Entsprechend hat der Beschwerdeführer auch keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 in Verbindung mit
Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'600.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss wird zur
Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Salome Zimmermann Monique Schnell Luchsinger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizule-
gen (Art. 42 BGG).
Versand: