Abtei lung I
A-7050/2008
{T 1/2}
U r t e i l v o m 1 5 . J u n i 2 0 0 9
Richter André Moser (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiber Cesar Röthlisberger.
Schweizerische Bundesbahnen SBB,
Generalsekretariat, Hochschulstrasse 6,
3000 Bern 65 SBB,
vertreten durch Schweizerische Bundesbahnen SBB,
Division Personenverkehr, P-KS-VP,
Wylerstrasse 123/125, 3000 Bern 65 SBB,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel,
Vorinstanz.
Verwaltungsgebühren.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-7050/2008
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 10. August 2004 wurde den Schweizerischen
Bundesbahnen (SBB) vom Bundesamt für Kommunikation (BAKOM)
die Einzelnummer 0900 300 300 zugeteilt. Die SBB bietet seither unter
dieser Nummer ihre Dienstleistung "Rail Service" an.
B. Am 11. September 2008 leitete das BAKOM ein Nummernwider-
rufsverfahren gegen die SBB ein, weil es erfahren hatte, dass die ge-
nannte Nummer auf der Homepage der Gemeinde X unter der Rubrik
"Wichtige Nummern" ohne die gesetzlich vorgeschriebene Tarifangabe
publiziert wurde. Den SBB wurde vom BAKOM eine Frist bis zum
29. September 2008 gesetzt, um Stellung zu nehmen und nachzuwei-
sen, dass die beanstandete Rechtsverletzung behoben worden ist.
C. Mit Schreiben vom 26. September 2008 teilten die SBB dem BA-
KOM mit, dass die Gemeinde X nach einer schriftlichen Aufforderung
die Publikation der Nummer den geltenden Vorschriften angepasst hat-
te. Den entsprechenden Nachweis lieferten die SBB wunschgemäss
mit einem Internetausdruck. Gleichzeitig nahmen die SBB zum einge-
leiteten Nummernwiderrufsverfahren Stellung, indem sie sich auf den
Standpunkt stellten, sie könnten aufgrund des geltenden Rechts nicht
dafür verantwortlich gemacht werden, wenn Dritte ohne ihr Zutun die
Nummer vorschriftswidrig publizierten. Aus diesem Grund sei ihre Auf-
forderung an die Gemeinde, den rechtmässigen Zustand herzustellen,
als reine Goodwill Aktion zu betrachten.
D. Angesichts der nun rechtmässigen Publikation der Nummer auf der
Homepage der Gemeinde X stellte das BAKOM mit Verfügung vom
9. Oktober 2008 das Nummernwiderrufsverfahren betreffend die Ein-
zelnummer 0900 300 300 ein. Dagegen auferlegte das BAKOM den
SBB für das eingestellte Verfahren Verwaltungsgebühren in Höhe von
Fr. 520.- mit der Begründung, dass die Nummerinhaberin stets für die
Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen und damit auch für die statt-
gefundene Rechtsverletzung verantwortlich sei.
E. Gegen die Auferlegung der Verwaltungsgebühren (Ziff. 2 der Verfü-
gung vom 9. Oktober 2008) erheben die SBB (nachfolgend: Beschwer-
deführerin) am 6. November 2008 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht. In seiner Stellungnahme vom 19. Januar 2009 schliesst
das BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) auf kostenpflichtige Abweisung
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der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hält in den Schlussbemer-
kungen an ihren Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten
die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Da das BAKOM eine
Behörde im Sinne von Art. 33 Bst d VGG ist und im Bereich der Ver-
waltung der Adressierungselemente keine Ausnahme vorliegt, ist das
Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG soweit dieses Gesetz nichts anderes
bestimmt.
1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Als formelle Adressatin hat die Beschwerdeführerin ein
aktuelles, schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung von Ziffer 2 der
angefochtenen Verfügung vom 9. Oktober 2008. Sie ist zur Beschwer-
de legitimiert.
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin beschränkt ihre Beschwerde ausdrücklich auf
Ziffer 2 der Verfügung der Vorinstanz vom 9. Oktober 2008, mit wel-
cher ihr Fr. 520.- Verwaltungsgebühren für das am 11. September
2008 eingeleitete Nummernwiderrufsverfahren auferlegt wurden.
Streitgegenstand bildet somit alleine die Frage, ob die Vorinstanz der
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Beschwerdeführerin zu Recht Verwaltungsgebühren für das eingestell-
te Nummernwiderrufsverfahren auferlegt hat.
3.
3.1 Gebühren gehören zu den Kausalabgaben und stellen zusammen
mit den Steuern die öffentlichen Abgaben dar. Das Erfordernis der ge-
setzlichen Grundlage (Legalitätsprinzip) im Abgaberecht verlangt,
dass sich öffentliche Abgaben auf eine formell-gesetzliche Grundlage
stützen, welche diese in den Grundzügen umschreibt. Delegiert der
Gesetzgeber die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an eine
nachgeordnete Behörde, so muss er zumindest den Kreis der Abgabe-
pflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen der Ab-
gabe selber festlegen (vgl. Art. 127 Abs. 1 und Art. 164 Abs. 1 Bst. d
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101]; BGE 132 II 371 E. 2.1 mit Hinweisen).
Nach den vom Bundesgericht aufgestellten Grundsätzen dürfen diese
Anforderungen an die formell-gesetzliche Grundlage herabgesetzt
werden, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungs-
rechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) be-
grenzt wird. Das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip vermö-
gen aber nur die Anforderungen an die gesetzliche Festlegung der Ab-
gabe zu lockern, jedoch nicht eine gesetzliche Grundlage völlig zu er-
setzen. Sie können einzig die Höhe bestimmter Kausalabgaben ausrei-
chend begrenzen, so dass der Gesetzgeber deren Bemessung dem
Verordnungsgeber überlassen darf, nicht aber die Umschreibung des
Kreises der Abgabepflichtigen und des Gegenstands der Abgabe
(BGE 132 II 371 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-3932/2008 vom 7. April 2009 und B-16/2006 vom 10. De-
zember 2007 E. 4.1; vgl. auch ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf
2006, Rz. 2703 f.).
3.2 Während Steuern nicht als Entgelt für eine spezifische staatliche
Leistung oder einen besonderen Vorteil erhoben werden, stellen Ge-
bühren das Entgelt für eine bestimmte, von der abgabepflichtigen Per-
son veranlasste Amtshandlung (Verwaltungsgebühr) oder für die Be-
nutzung einer öffentlichen Einrichtung (Benutzungsgebühr) dar
(HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2626 ff., 2661). Die Verwaltungs-
gebühr ist mit anderen Worten das Entgelt für eine staatliche Tätigkeit
und soll die Kosten, welche dem Gemeinwesen durch die Amtshand-
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lung oder Benutzung der Einrichtung entstanden sind, ganz oder teil-
weise decken (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2626 f.). Verwal-
tungsgebühren sind nur dann geschuldet, wenn jemand durch sein
Verhalten eine Amtshandlung veranlasst oder verursacht (PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern
2005, § 55 Rz. 21). Bei der vorliegend zur Diskussion stehenden Ab-
gabe handelt es sich um eine Verwaltungsgebühr, weil damit die in
Art. 40 Abs. 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG,
SR 784.10) aufgezählten Verwaltungshandlungen abgegolten werden
sollen.
3.3 Gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom 6. Oktober
1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV,
SR 784.104) ist die Vorinstanz die zuständige Behörde für den Wider-
ruf von Adressierungselementen. Gestützt auf Art. 40 Abs. 1 Bst. f
FMG erhebt sie kostendeckende Verwaltungsgebühren für Verfügun-
gen und Leistungen, welche in diesem Zusammenhang entstehen. Die
Bemessung der Gebühren wurde an das Eidgenössische Departement
für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) delegiert
(Art. 41 Abs. 2 FMG). Gemäss Art. 2 der Verordnung des UVEK vom
7. Dezember 2007 über die Verwaltungsgebührenansätze im Fernmel-
debereich (Fernmeldegebührenverordnung UVEK, SR 784.106.12)
verrechnet die Vorinstanz grundsätzlich Fr. 260.- pro Stunde Zeitauf-
wand.
3.4 Damit ist in Art. 40 Abs. 1 Bst. f FMG der Gegenstand der Abgabe
– vorliegend Verfügungen und Leistungen im Zusammenhang mit dem
Nummernwiderruf – in einem formellen Gesetz geregelt. Der Kreis der
Abgabepflichtigen wird von Art. 40 FMG zwar nicht namentlich er-
wähnt. Indessen ergibt sich aus dem gesetzlichen Kontext und dem im
Gebührenrecht geltenden Verursacherprinzip, dass sich der Kreis der
Abgabepflichtigen aus denjenigen zusammensetzt, die eine der in
Art. 40 Abs. 1 FMG aufgezählten Handlungen veranlasst oder verur-
sacht haben (vgl. Entscheid der REKO-UVEK vom 19. Dezember
2003, B-2002-75, E. 6.2.2.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1150/2008 vom 18. September 2008). Schliesslich vermögen bei
Verwaltungsgebühren gemäss der eingangs dargestellten bundesge-
richtlichen Rechtsprechung das Kostendeckungs- und das Äquivalenz-
prinzip die Höhe der Gebühr ausreichend zu begrenzen, weshalb die
Delegation an die Exekutive in Art. 41 FMG mit dem Legalitätsprinzip
vereinbar ist.
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3.5 Im Ergebnis verfügt die von der Vorinstanz erhobene Verwaltungs-
gebühr grundsätzlich über eine ausreichende gesetzliche Grundlage.
3.6 Die Beschwerdeführerin stellt denn auch die Auferlegung von Ver-
waltungsgebühren zu den angewandten Gebührenansätzen an die
Nummerinhaberin im Falle eines rechtmässig eingeleiteten Nummern-
widerrufsverfahren als solche weder im Grundsatz noch in ihrer Höhe
in Frage. Sie ist jedoch der Ansicht, dass es sich im vorliegenden Fall
nicht rechtfertigt, die Verwaltungsgebühren für das eingestellte Num-
mernwiderrufsverfahren ihr aufzuerlegen. Sie begründet dies im we-
sentlichen damit, dass ihr die vorschriftswidrige Publikation der Num-
mer 0900 300 300 durch die Gemeinde X nicht zugerechnet werden
kann, weil die Gemeinde X die Nummer ohne ihr Wissen und Zutun
publiziert habe. Damit macht sie implizit geltend, dass sie nicht Verur-
sacherin der entstandenen Verwaltungsgebühren sei. Auf diese Frage
ist nachfolgend einzugehen.
4.
4.1 Gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. b AEFV kann die Vorinstanz die Zutei-
lung von Adressierungselementen widerrufen, wenn die Inhaberin der
Adressierungselemente das anwendbare Recht, insbesondere die Be-
stimmungen der AEFV, die Vorschriften des Bundesamtes oder die Be-
stimmungen der Zuteilungsverfügung, missachtet. Das Adressierungs-
element bzw. die zugeteilte Einzelnummer darf also nur dann widerru-
fen werden, wenn der Nummerinhaberin eine Verletzung der einschlä-
gigen Vorschriften vorgeworfen werden kann. Wendet man das Verur-
sacherprinzip an, bedeutet dies gleichzeitig, dass der Nummerinhabe-
rin nur dann die Kosten für ein Nummernwiderrufsverfahren auferlegt
werden können, wenn sie infolge einer in Art. 11 Abs. 1 Bst. b AEFV
beschriebenen Rechtsverletzung als Verursacherin des Nummernwi-
derrufsverfahren ausgemacht werden kann. Mit anderen Worten reicht
es für eine Gebührenauferlegung nicht aus, dass – völlig losgelöst
voneinander – einerseits die einschlägigen Vorschriften verletzt wur-
den und andererseits die Beschwerdeführerin rein formell zum Kreis
der Abgabepflichtigen gehört. Vielmehr muss der Beschwerdeführerin
die Verursachung der Verwaltungskosten in Form einer Rechtsverlet-
zung zugerechnet werden können (vgl. zum Verursacherprinzip als
Kostenzurechnungsprinzip: MARTIN FRICK, Das Verursacherprinzip in
Verfassung und Gesetz, Bern 2004, S. 23 ff. und S. 53 ff).
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4.2 Aufgrund der vorliegenden Akten und der Darstellungen der Par-
teien ist davon auszugehen, dass die Gemeinde X die Nummer 0900
300 300 ohne Kenntnis und Zutun der Beschwerdeführerin auf ihrer
Homepage publiziert hat. Die Darstellungen der Beschwerdeführerin
und die Akten sind diesbezüglich überzeugend. Den Darstellungen der
Vorinstanz ist zudem nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Damit kann
eine Verletzung der einschlägigen Publikationsvorschriften der Preis-
bekanntgabeverordnung vom 11. Dezember 1978 (PBV, SR 942.211)
durch eigene Handlungen der Beschwerdeführerin ausgeschlossen
werden. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin aktiv hätte Mass-
nahmen zur Verhinderung der vorschriftswidrigen Publikation durch die
Gemeinde X ergreifen müssen, d.h. ob sie durch eine Unterlassung
die Vorschriften im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. b AEFV missachtet
hat.
4.3 Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass die Nummerninhaber stets für
den regelkonformen Betrieb der Nummer verantwortlich sind und es
aus fernmeldetechnischer Sicht allein in der Verantwortung der Be-
schwerdeführerin liegt, dass die Nummer bei jeder schriftlichen und
mündlichen Bekanntgabe gemäss den einschlägigen Vorschriften der
PBV publiziert wird. Sie stützt sich dabei vor allem auf die allgemeinen
Nutzungsbedingungen in der Zuteilungsverfügung vom 10. August
2004, in welcher die Nummerninhaberin dazu verpflichtet wird mit ge-
eigneten Massnahmen sicherzustellen, dass die allgemeinen und be-
sonderen Nutzungsbedingungen durch die entsprechenden Anbieter
eingehalten werden, falls sie die Dienstleistung nicht selber anbietet.
Die Vorinstanz erwähnt in diesem Zusammenhang den Entscheid der
REKO INUM F-2004-145 E. 6.2, in welchem einer Nummerinhaberin
das Verhalten eines Dritten, der unter ihrer Nummer ein Telefonquiz
angeboten hatte, zugerechnet wurde. Der zitierte Entscheid betrifft
also einen Fall, in welchem die Nummerinhaberin einem Dritten die
Nummer zur Nutzung überlassen hatte, damit dieser eine eigene
Dienstleistung anbieten kann. Die allgemeinen Nutzungsbedingungen
der damaligen Zuteilungsverfügung verpflichteten die Inhaberin, bei
Überlassen der Nummer an einen Dritten mit geeigneten Massnahmen
sicherzustellen, dass die Nutzungsbedingungen vom Anbieter einge-
halten werden. Aus diesen Gründen wurde der Nummerinhaberin die
Rechtsverletzung des Dritten zugerechnet.
4.4 Der vorliegende Fall liegt jedoch anders. Weder hat die Beschwer-
deführerin der Gemeinde X die Nummer zur Nutzung überlassen noch
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bot Letztere damit eine eigene Dienstleistung an. Vielmehr hat die Ge-
meinde X ohne Wissen und Zutun der Beschwerdeführerin beschlos-
sen, auf ihrer Homepage auf die Dienstleistung der Beschwerdeführe-
rin zu verweisen. Den Nutzungsbedingungen der Zuteilungsverfügung
vom 10. August 2004 ist keine Vorschrift zu entnehmen, welche die
Beschwerdeführerin dazu verpflichten würde, in einem solchen Fall
Massnahmen zur Sicherstellung einer gesetzeskonformen Publikation
zu ergreifen. Geregelt ist nur der Fall, in welchem nicht die Nummerin-
haberin, sondern ein Dritter eine Dienstleistung unter der zugewiese-
nen Einzelnummer anbietet. Vorliegend wurde jedoch unter der Num-
mer 0900 300 300 stets die Dienstleistung der Beschwerdeführerin –
der Rail Service – angeboten. Im Gegensatz zum zitierten Entscheid
liegt vorliegend somit kein "Überlassen zur Nutzung" vor.
4.5 Es ist zwar richtig, dass durch die Zuteilung der Nummer zwischen
der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin ein Rechtsverhältnis be-
gründet wurde, aus welchem sich Rechte und Pflichten ergeben. Wie
eben dargelegt, beinhaltet dieses Rechtsverhältnis jedoch nicht die
Pflicht der Beschwerdeführerin, geeignete Massnahmen zu treffen, um
generell die Einhaltung der Publikationsvorschriften zu gewährleisten.
Weder dem anwendbaren Recht noch den Vorschriften des Bundes-
amtes noch den Bestimmungen der Zuteilungsverfügung kann eine
generelle Verantwortlichkeit der Nummerinhaberin entnommen wer-
den. Vielmehr legt der Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 Bst. b AEFV den
Schluss nahe, dass der Verordnungsgeber den Widerruf der Nummer
nur dann als verhältnismässig ansieht, wenn die Nummerinhaberin
selber oder zumindest mit ihrem Zutun gegen die einschlägigen Vor-
schriften verstösst. Die Beschwerdeführerin hat demgegenüber die
vorschriftswidrige Publikation durch die Gemeinde X nicht zu verant-
worten und die einschlägigen Vorschriften im Sinne von Art. 11 Abs. 1
Bst. b AEFV nicht verletzt. Deshalb ist sie auch nicht Verursacherin
des Nummernwiderrufsverfahrens. Es fehlt damit an einer gesetzlichen
Grundlage, um der Beschwerdeführerin diesbezüglich Verwaltungsge-
bühren aufzuerlegen.
4.6 Das Legalitätsprinzip wird im Bereich des Abgaberechts beson-
ders streng gehandhabt (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2693). Die
von der Vorinstanz aufgeführten Gründe für die Auferlegung von Ver-
waltungsgebühren vermögen die fehlende gesetzliche Grundlage nicht
zu ersetzen. Es ist für die vorliegende Streitigkeit insbesondere nicht
von Belang, ob die Beschwerdeführerin mit der Nummer ein kommer-
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zielles Geschäft betreibt und ob eine möglichst weit verbreitete Publizi-
tät der Nummer in ihrem Interesse liegt. Genauso wenig vermögen die
praktischen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Publikationsvor-
schriften eine fehlende gesetzliche Grundlage zu ersetzen. Es ist zwar
einleuchtend, dass die Aufsichtsbehörde ihre Aufgabe nur dann erfolg-
reich wahrnehmen kann, wenn ihr wirksame Instrumente in die Hand
gegeben werden und dass auch dem öffentlichen Interesse an der
Durchsetzung des Rechts und am Konsumentenschutz Rechnung ge-
tragen werden muss. Für den vorliegenden Fall hat der Verordnungs-
geber aber die von der Vorinstanz angestrebte Lösung offensichtlich
nicht vorgesehen.
4.7 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Be-
schwerdeführerin keine Verwaltungsgebühren für das am 11. Septem-
ber 2008 eingeleitete Nummernwiderrufsverfahren auferlegt werden
können. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen.
5.
5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten in der Re-
gel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Vorliegend hat die Be-
schwerdeführerin obsiegt, weshalb ihr keine Verfahrenskosten aufzuer-
legen sind. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- ist ihr zu-
rückzuerstatten. Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterlie-
genden Bundesbehörden werden keine Verfahrenskosten auferlegt
(Art. 63 Abs. 2 VwVG).
5.2 Obsiegende Beschwerdeführer haben gemäss Art. 64 Abs. 1
VwVG Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten. Zu entschädigen
sind dabei im Wesentlichen die Aufwendungen für die anwaltliche Ver-
tretung (Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Da die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten ist
und sie auch sonst keine verhältnismässig hohen Kosten geltend
macht, hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Ziffer 2 der Verfügung des BAKOM vom 9. Oktober 2008 wird aufgeho-
ben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin
wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 5470-20 / 1000242194; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
André Moser Cesar Röthlisberger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
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Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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