Abtei lung I
A-705/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . A p r i l 2 0 1 0
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Markus Metz, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Lino Etter.
A.A._______ und B.A._______, ...,
vertreten durch R._______, ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer
(1. Quartal 2001 bis 4. Quartal 2005; Umsatzschätzung).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-705/2008
Sachverhalt:
A.
A.A._______ und B.A._______ betreiben unter gleichlautender Firma
eine im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen der Eidgenössischen
Steuerverwaltung (ESTV) eingetragene Kollektivgesellschaft mit Sitz in
Q.. Die ESTV führte vom 27. Februar bis am 3. März 2006 eine Über-
prüfung der Steuerabrechnungen hinsichtlich der Steuerperiode
zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2005 durch. Auf
Wunsch des ESTV-Revisors wurden in der Folge weitere Belege
nachgeliefert.
B.
Am 20. April 2006 liess die ESTV der Kollektivgesellschaft
A.A._______ und B.A._______ (im Folgenden: Steuerpflichtige) die
Ergänzungsabrechnung Nr. ... zukommen, wobei regelmässige
Minusstände des Kassakontos und unklare Angaben beanstandet
wurden. Dies führte die ESTV zum Schluss, dass Geld aus
unversteuerten Umsätzen eingesetzt worden sei, weshalb sie eine
Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 69'254.- (plus Zinsen) in
Rechnung stellte.
C.
Gegen den am 4. Mai 2006 förmlich eröffneten Entscheid in gleicher
Sache erhob die Steuerpflichtige am 6. Juni 2006 Einsprache. Mit
Entscheid vom 19. Dezember 2007 hiess die ESTV diese teilweise gut
und setzte die nachzuentrichtende Mehrwertsteuer neu auf
Fr. 37'434.95 (zuzüglich 5% Verzugszins ab dem 30. April 2004) fest.
Vor dessen Erlass war die Steuerpflichtige am 20. Juni 2006 informiert
worden, dass ein durch "Einsprache" anfechtbarer Entscheid zugestellt
würde.
D.
Mit Beschwerde vom 1. Februar 2008 beantragte die Steuerpflichtige
(im Folgenden auch: Beschwerdeführerin) die Aufhebung des Ein-
spracheentscheids, eventualiter die Rückweisung zur ergänzenden
Beweisaufnahme, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In Er-
gänzung zur Beschwerde wurden am 19. März 2008 diverse Belege
mit Erläuterung nachgereicht. Die ESTV beantragte mit Vernehmlas-
sung vom 30. Mai 2008 die vollumfängliche Abweisung der Beschwer-
de unter Kostenfolge.
Seite 2
A-705/2008
E.
Am 20. Juni 2008 replizierte die Beschwerdeführerin, indem sie ein
Schreiben von C.A._______ und D.A_______ (an die Steuer-
verwaltung des Kantons L.) ins Recht legte, mit welchem diese
erklärten, dass Barvermögen in der Vergangenheit nicht deklariert,
sondern den Söhnen A.A._______ und B.A._______ als Darlehen
überlassen worden sei. Mit Duplik vom 25. Juli 2008 hielt die ESTV
vollumfänglich an den am 30. Mai 2008 gestellten Rechtsbegehren
fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021); als anfechtbare Verfügungen gelten
auch Einspracheentscheide der Departemente und der ihnen unter-
stellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundes-
verwaltung (Art. 5 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG). Der
angefochtene Entscheid der ESTV vom 19. Dezember 2007 ist damit
als eine beim Bundesverwaltungsgericht anzufechtende Verfügung zu
qualifizieren. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Am 1. Januar 2010 ist das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni
2009 (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Die bisherigen gesetzli-
chen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften
bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer
eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse an-
wendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Das vorliegende Verfahren
untersteht deshalb in materieller Hinsicht dem Bundesgesetz vom
2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000
1300).
Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im
Sinne von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des In -
krafttretens hängige Verfahren anwendbar. Allerdings ist diese Norm
insofern restriktiv auszulegen, als gemäss höchstrichterlicher Recht-
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sprechung nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige
Verfahren anzuwenden sind, und es dabei nicht zu einer Anwendung
von neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen
darf (ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1113/2009
vom 23. Februar 2010 E. 1.3.3.2; bestätigt u.a. mit Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-4360/2008 vom 4. März 2010 E. 1.2). Kein
Verfahrensrecht in diesem engen Sinn stellen im vorliegenden Fall
etwa die nachfolgend abgehandelten Themen wie die Buchführungs-
pflicht, das Selbstveranlagungsprinzip, die Ermessensveranlagung
oder gar der Verzugszins etc. dar, so dass vorliegend diesbezüglich
noch altes Recht anwendbar ist. Keine Anwendung finden deshalb bei-
spielsweise Art. 70, 71 72 oder 79 MWSTG, obwohl sie unter dem Titel
„Verfahrensrecht für die Inland- und die Bezugsteuer“ stehen (vgl.
auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1379/2007 vom 18.
März 2010 E. 1.2.2).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ein-
spracheentscheid grundsätzlich im vollen Umfang überprüfen. Die
Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht und
der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts auch die Rüge der Unangemessenheit erheben
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich aller-
dings bei der Überprüfung von zulässigerweise erfolgten Ermessens-
veranlagungen eine gewisse Zurückhaltung und führt so die
höchstrichterlich bestätigte Rechtsprechung der Steuerrekurskommis-
sion (SRK) weiter (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_426/2007 vom
22. November 2007 E. 4.3). Ob indessen die Voraussetzungen für die
Vornahme einer Ermessensveranlagung gegeben sind, überprüft das
Bundesverwaltungsgericht uneingeschränkt (statt vieler zum Ganzen:
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4360/2007 vom 3. Juli 2009
E. 5.1 und A-1532/2006 vom 10. Januar 2008 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach
dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 aMWSTG; vgl. ERNST BLUMEN-
STEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl.,
Zürich 2002, S. 421 ff.). Dies bedeutet, dass der Steuerpflichtige selbst
und unaufgefordert über seine Umsätze und Vorsteuern abzurechnen
und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode den
geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag an die ESTV abzuliefern hat. Die
ESTV ermittelt die Höhe des geschuldeten Mehrwertsteuerbetrages
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nur dann an Stelle des Steuerpflichtigen, wenn dieser seinen Pflichten
nicht nachkommt (ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER,
Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, 2. Aufl., Bern 2003, Rz. 1680).
Der Steuerpflichtige hat seine Mehrwertsteuerforderung selbst festzu-
stellen; er ist allein für die vollständige und richtige Versteuerung
seiner steuerbaren Umsätze und für die korrekte Ermittlung der Vor-
steuer verantwortlich (anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-140/2008 vom 30. Oktober 2009 E. 2.1). Ein Verstoss des
Steuerpflichtigen gegen diesen Grundsatz ist als schwerwiegend
anzusehen, da der Steuerpflichtige durch das Missachten dieser
Vorschrift die ordnungsgemässe Erhebung der ihn betreffenden Mehr-
wertsteuer gefährdet (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-4360/2007 vom 3. Juli 2009 E. 2.1, A-1634/2006 vom 31. März 2009
E. 3.4, A-1527/2006 vom 6. März 2008 E. 2.1).
2.2 Gemäss Art. 58 Abs. 1 aMWSTG hat der Mehrwertsteuerpflichtige
seine Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und so einzu-
richten, dass sich aus ihnen die für die Feststellung der Mehrwert -
steuerpflicht sowie für die Berechnung der Steuer und der abzieh-
baren Vorsteuern massgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig er-
mitteln lassen. Die ESTV kann hierüber nähere Bestimmungen auf-
stellen. Von dieser Befugnis hat sie mit dem Erlass der "Wegleitung
2001 zur Mehrwertsteuer" vom Sommer 2000 (Wegleitung 2001), gül -
tig ab 1. Januar 2001, Gebrauch gemacht. Darin sind genauere Anga-
ben enthalten, wie eine Buchhaltung auszugestalten ist (Rz. 878 ff.).
Alle Geschäftsfälle müssen fortlaufend, chronologisch und lückenlos
aufgezeichnet werden (Rz. 884) und alle Eintragungen haben sich auf
entsprechende Belege zu stützen, so dass die einzelnen Geschäfts-
vorfälle von der Eintragung in die Hilfs- und Grundbücher bis zur
Steuerabrechnung und bis zum Jahresabschluss sowie umgekehrt
leicht und genau verfolgt werden können ("Prüfspur"; vgl. Rz. 890 der
Wegleitung 2001). Nach der Rechtsprechung ist der Steuerpflichtige
selbst bei geringem Barverkehr zur Führung zumindest eines ein-
fachen ordentlichen Kassabuchs verpflichtet. Er ist zwar mehrwert-
steuerrechtlich nicht gehalten, kaufmännische Bücher im Sinne des
Handelsrechts zu führen; die Bücher müssen die erzielten Umsätze je-
doch lückenlos erfassen und die entsprechenden Belege sind aufzu-
heben (Urteile des Bundesgerichts 2A.693/2006 vom 26. Juli 2007
E. 3.1 und 2A.569/2006 vom 28. Februar 2007 E. 3.1). Die "Weg-
leitung 2008 zur Mehrwertsteuer", gültig ab 1. Januar 2008, bestätigt
diese Grundsätze und empfiehlt Barumsätze täglich zu verbuchen und
Seite 5
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mit dem effektiven Bargeldbestand abzustimmen (Rz. 884a). Nach
neuer Regelung (Art. 70 Abs. 1 MWSTG) hat der Steuerpflichtige
seine Geschäftsbücher gar nach handelsrechtlichen Grundsätzen zu
führen.
2.3 Die detaillierte und chronologische Führung eines Kassabuchs
muss besonders hohen Anforderungen genügen (vgl. dazu bereits
MARTIN ZWEIFEL, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsver-
fahren, Zürich 1989, S. 36). Soll also ein Kassabuch für die Richtigkeit
des erfassten Bargeldverkehrs Beweis erbringen, ist zu verlangen,
dass in diesem die Bareinnahmen und -ausgaben fortlaufend, lücken-
los und zeitnah aufgezeichnet und durch Kassenstürze regelmässig –
in bargeldintensiven Betrieben täglich – kontrolliert werden. Nur auf
diese Weise ist gewährleistet, dass die erfassten Bareinnahmen
vollständig sind, das heisst den effektiven Bareinnahmen entsprechen
(statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_302/2009 vom 15. Oktober
2009 E. 4.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1379/2007 vom
18. März 2010 E. 2.2, mit weiteren Hinweisen). Wiederholte Minussaldi
im Kassenkonto deuten darauf hin, dass nicht sämtliche Entgelte
verbucht wurden, was einen gravierenden Verstoss gegen die Buch-
haltungsvorschriften darstellt (vgl. etwa schon den Entscheid der SRK
vom 11. April 2005, veröffentlicht in Steuerrevue 2005 S. 892). Auch im
Hinblick auf andere Steuern (vgl. z.B. Art. 18 Abs. 2 des Bundes-
gesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer
[DBG, SR 642.11]) ist zu betonen, dass die Unterscheidung von
Privat- und Geschäftsvermögen von grosser Bedeutung ist, weshalb
einer Vermischung entgegenzuwirken ist.
2.4 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor oder
stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachver-
halt offensichtlich nicht überein, so nimmt die ESTV nach Art. 60
aMWSTG eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Eine
Ermessenstaxation ist somit immer dann nötig, wenn eine steuer-
pflichtige Person ihren Obliegenheiten zur Mitwirkung nicht ordnungs-
gemäss nachkommt und entweder überhaupt keine oder aber unvoll-
ständige oder ungenügende Aufzeichnungen führt. Eine Schätzung
muss insbesondere einerseits dann erfolgen, wenn die Verstösse
gegen die formellen Buchhaltungsregeln derart gravierend sind, dass
sie die materielle Richtigkeit der Buchhaltungsergebnisse in Frage
stellen (Urteile des Bundesgerichts 2C_429/2009 vom 9. November
2009 E. 3 und 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 3.1; BVGE
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A-5754/2008 vom 5. November 2009 E. 2.6). Anderseits kann selbst
eine formell einwandfreie Buchführung die Durchführung einer
Schätzung erfordern, wenn die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem
wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht übereinstimmen. Dies ist
nach der Rechtsprechung der Fall, wenn die in den Büchern enthal-
tenen Geschäftsergebnisse von den von der Steuerverwaltung erho-
benen branchenspezifischen Erfahrungszahlen wesentlich abweichen,
vorausgesetzt der Steuerpflichtige ist nicht in der Lage, allfällige
besondere Umstände, auf Grund welcher diese Abweichung erklärt
werden kann, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen
(statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1379/2007 vom 18. März 2010 E. 3.2; A-
1634/2006 vom 31. März 2009 E. 3.6 mit Hinweisen).
2.5 Für das Vorliegen der Voraussetzungen zur Vornahme einer Er-
messenseinschätzung ist nach den allgemeinen Regeln die ESTV
beweisbelastet (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
4360/2007 vom 3. Juli 2009 E. 3.1; BLUMENSTEIN/LOCHER, a.a.O., S. 454).
Sind die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation erfüllt, ist die
ESTV nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche nach
pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen. Die Fälle, in denen die
Steuerpflichtigen ihre Mitwirkungspflichten nicht wahrnehmen und kei-
ne, unvollständige oder ungenügende Aufzeichnungen über ihre Um-
sätze führen, dürfen keine Steuerausfälle zur Folge haben (Urteil des
Bundesgerichts 2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.2; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1636/2006 vom 2. Juli 2008 E. 2.3.2;
vgl. auch bereits Kommentar des Eidgenössischen Finanzdepar-
tements zur Mehrwertsteuerverordnung vom 22. Juni 1994 zu Art. 48
MWSTV).
2.6
2.6.1 Sind die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessens-
einschätzung gegeben, so hat die Verwaltung diejenige Schätzungs-
methode zu wählen, die den individuellen Verhältnissen im Betrieb des
Steuerpflichtigen soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen
Angaben beruht und deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst
nahe kommt (Urteil des Bundesgerichts 2C_426/2007 vom 22. Novem-
ber 2007 E. 3.2; BVGE A-5754/2008 vom 5. November 2009 E. 2.7.2).
Die Ermessensveranlagung hat somit zum Ziel, den tatsächlichen
Gegebenheiten möglichst gerecht zu werden. Es haftet ihr dabei eine
gewisse Unsicherheit an, die der Steuerpflichtige aufgrund seiner
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Pflichtverletzung selber zu vertreten hat (statt vieler: Urteil des Bun-
desgerichts 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 3.2; vgl. ferner PASCAL
MOLLARD, TVA et taxation par estimation, veröffentlicht in Archiv für
Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 69 S. 520).
2.6.2 In Betracht fallen einerseits Schätzungsmethoden, die auf eine
Ergänzung oder Rekonstruktion der ungenügenden Buchhaltung hin-
auslaufen, andererseits Umsatzschätzungen aufgrund unbestrittener
Teil-Rechnungsergebnisse in Verbindung mit Erfahrungssätzen ([an-
stelle vieler] Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1379/2007 vom
18. März 2010 E. 4.2; A-1549/2006 vom 16. Mai 2008 E. 4.2;
A-1454/2006 vom 26. September 2007 E. 2.6.1). Die brauchbaren
Teile der Buchhaltung und allenfalls vorhandene Belege sind soweit
als möglich bei der Schätzung mitzuberücksichtigen. Sie können
durchaus als Basiswerte der Ermessenstaxation fungieren (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1634/2006 vom 31. März 2009 E. 3.7
und A-1527/2006 vom 6. März 2008 E. 2.3; MOLLARD, a.a.O., S. 550 ff.).
Im Rahmen einer Ermessenstaxation ist es nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts zulässig, dass die ESTV eine Prüfung der
Verhältnisse während eines Teils der Kontrollperiode vornimmt und in
der Folge das Ergebnis auf den gesamten kontrollierten Zeitraum
umlegt bzw. hochrechnet, vorausgesetzt die massgebenden Verhält-
nisse im eingehend kontrollierten Zeitabschnitt sind ähnlich wie in der
gesamten Kontrollperiode (Urteile des Bundesgerichts 2C_309/2009
vom 1. Februar 2010 E. 2.2 und 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006
E. 4.3.2; [anstelle vieler] Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-
4146/2009 vom 9. März 2010 E. 3.4 und A-746/2007 vom 6. November
2009 E. 4.3; sog. Umlageverfahren). Da die Schätzung möglichst der
Realität nahe kommen sollte, hat sie auch die den Steuerpflichtigen
begünstigenden Momente zu enthalten. Insbesondere sind belegte
Vorsteuerabzüge einzubeziehen (Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-1636/2006 vom 2. Juli 2008 E. 2.4.2).
2.7 Sind die Voraussetzungen einer Ermessenstaxation erfüllt und ist
die ESTV damit zu Recht zu einer Ermessensveranlagung geschritten,
obliegt es dem Steuerpflichtigen, den Beweis für die Unrichtigkeit der
Schätzung im Detail nachzuweisen und zu belegen (Urteile des Bun-
desgerichts 2C_582/2007 vom 1. September 2008 E. 3, 2C_171/2008
vom 30. Juli 2008 E. 4.3 und 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 3.3).
Aufgrund der Zurückhaltung bei der Überprüfung der zulässigerweise
erfolgten Ermessensveranlagung nimmt das Bundesverwaltungs-
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gericht erst dann eine Korrektur der erstinstanzlichen Schätzung vor,
wenn der Mehrwertsteuerpflichtige den Nachweis dafür erbringt, dass
der Vorinstanz bei der Schätzung erhebliche und offensichtliche
Ermessensfehler unterlaufen sind (statt vieler Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-1379/2007 vom 18. März 2010 E. 5; A-140/2008
vom 30. Oktober 2009 E. 4.3 und A-1425/2006 vom 6. November 2008
E. 2). Der Steuerpflichtige hat klar nachzuweisen, dass die Schätzung
offensichtlich nicht der Wirklichkeit entspricht (UELI MANSER, ,
Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000,
Rz. 5 zu Art. 60).
3.
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wie Beweisanträge im
Beschwerdeverfahren zu behandeln sind. Entgegen dem alten Recht
sind gemäss Art. 81 Abs. 1 MWSTG, der Art. 2 Abs. 1 VwVG aus-
schliesst, die Vorschriften (Art. 12-19 und 30-33 VwVG) betreffend die
Anhörung von Parteien, Zeugen oder Drittpersonen sowie die Durch-
führung eines Augenscheins für das Mehrwertsteuerrecht anwendbar.
Insofern hat die Behörde nunmehr nicht nur aufgrund der Vorgaben
von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), sondern in Nach-
achtung von Art. 33 VwVG die ihr angebotenen Beweise abzunehmen,
wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen.
Abgesehen davon, dass die Tragweite der Regelungen von Art. 81
MWSTG bei bereits hängigen Fällen ohnehin von beschränkter Trag-
weite ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1379/2007 vom 18.
März 2010 E. 1.2.3), rechtfertigt sich eine solche Beweismassnahme
also nach wie vor nur, wenn sie als geeignet erscheint, Tatsachen, die
sich aus den vorgelegten Unterlagen ergeben, zu bestätigen, zu präzi-
sieren oder zu ergänzen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
1392/2006 vom 29. Oktober 2007 E. 2 mit Hinweisen). Von vornherein
keine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Grundsatzes der
freien Beweiswürdigung (Art. 81 Abs. 3 MWSTG) liegt vor, wenn die
Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil
diese eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich
untauglich sind oder wenn sie auf Grund der bereits abgenommenen
Beweise ihre Überzeugung gebildet hat, wenn die Tatsachen bereits
aus den Akten genügend ersichtlich sind und die Behörde in
vorweggenommener, antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann,
dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht
geändert würde (BGE 131 I 153 E. 3, BGE 124 I 208 E. 4a, je mit
Seite 9
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Hinweisen; statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1379/2007 vom 18. März 2010 E. 1.2.3 und A-2206/2007 vom
24. November 2008 E. 4.1.2.2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, Rz. 3.144 ff.).
4.
Die Beschwerdeführerin macht eine unrichtige Sachverhaltsfeststel-
lung geltend.
4.1 Im vorliegenden Fall wurden im Kassakonto über Jahre hinweg am
Monatsende negative Saldi ausgewiesen; nur am Jahresende wurde
jeweils ein positiver Saldo dokumentiert. Unstrittig ist dies der einzige
von der ESTV explizit beanstande Mangel an der Buchführung, der zur
nunmehr beanstandeten Verfügung führte. Logisch sind Minussaldi in
der Kasse freilich schlechterdings nicht möglich, da es nicht sein kann,
dass aus einer leeren Bargeldkasse weitere Zahlungen in bar getätigt
werden. Somit besteht ein grober Mangel in der Buchführung, der
lediglich mit einer sofortigen, besonders plausiblen und gut belegten
Erklärung bereinigt werden könnte. Ansonsten muss der ESTV zuge-
stimmt und der Buchhaltung die Beweiskraft abgesprochen werden.
4.2 Die Beschwerdeführerin verweist bei ihrer Rüge erstmals vor dem
Bundesverwaltungsgericht auf eine Bestätigung der scheinbaren Dar-
lehensgeber an die Steuerbehörden, wonach sie diese Darlehen nicht
versteuert hätten (vgl. oben E). Für die behaupteten familieninternen
Darlehen bestehen jedoch keine weiteren Belege, obgleich ansonsten
dem ehemaligen Betriebsinhaber (und Vater) jeweils gegen Quittung
Amortisation geleistet worden sei. Dazu kommt, dass auf erstes Nach-
fragen der ESTV hin zumindest missverständlich Auskunft gegeben
wurde (es handle sich um eigenes Geld aus einem Banksafe). Die
behaupteten Darlehen wurden weder in der Buchhaltung der Be-
schwerdeführerin noch in der Steuererklärung der scheinbaren Dar-
lehensgeber dokumentiert.
4.3 Obgleich das nachgereichte Schreiben des ehemaligen Betriebs-
inhabers an die kantonalen Steuerbehörden für diesen steuerrecht-
liche Folgen haben dürfte, vermag es eine chronologische, zeitnahe
und periodisch saldierte Kassabuchführung nicht im Ansatz zu er-
setzen. Dazu kommt, dass die nachgereichte Bestätigung lediglich
Schätzungen der angeblichen Darlehenssummen beinhaltet, wobei
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diesbezügliche (im gesamtfamiliären Kontext wahrscheinliche) Darle-
henszinszahlungen nicht erwähnt werden. Auch dass sich die schein-
baren Darlehensgeber, die in verschiedenen Steuererklärungen einen
auf den Franken genauen ungeraden Barbetrag deklarierten, bloss mit
Schätzungen begnügen, mindert den Beweiswert dieses Schreibens.
Insofern ist der Hinweis, dass in der Steuererklärung 2001 der schein-
baren Darlehensgeber ein geleisteter Amortisationszins der Beschwer-
deführerin gleichzeitig als Guthaben angeben wurde, was auf ein
"Stehenlassen" (also ein Darlehen) schliessen lässt, unbehelflich.
Denn abgesehen davon, ist es sogar in Bezug auf die Fahrzeug-
handelsbranche und bei sehr guten finanziellen Verhältnissen unglaub-
haft, dass öfters Barbeträge von rund einer halben Million Schweizer
Franken in einem (fremden) Autohandelssafe aufbewahrt werden.
Zusammenfassend mag es sehr wohl sein, dass "lediglich" ein buch-
halterischer Mangel festgestellt wurde. Da dieser jedoch gravierend ist
und aufzeigt, dass eine sehr grosse Anzahl Buchungen unbelegt
geblieben sind, war die ESTV verpflichtet zu einer Ermessenstaxation
zu schreiten (vgl. oben E. 2.4). Aufgrund fehlenden Nachweises einer
anderen Quelle ist zudem davon auszugehen, dass diese Minussaldi
mit unversteuerten Umsätzen ausgeglichen wurden.
5.
Methodisch ist die ESTV davon ausgegangen, dass der (einmalig)
höchste Minussaldo den unversteuerten Gesamteinahmen über die
ganze Kontrolldauer entspreche. Da diese Gewinne aus Vermittlungs-
provision bzw. margenbesteuerten Occasionswagenverkäufen stam-
men würden, sei dieser Betrag mit dem "Umsatz brutto" gleichzu-
setzen und darauf der enthaltene Steuerbetrag zu berechnen.
5.1 Die Beschwerdeführerin rügt die Methode der Ermessensein-
schätzung, insbesondere, dass nicht von Erfahrungszahlen anderer
Betriebe ausgegangen worden sei. Des Weiteren erläutert sie, wieso
nicht über Kommissionsgeschäfte Mehreinnahmen erzielt worden
seien und behauptet, dass die von Mehrwertsteuerpflichtigen gekauf-
ten Occasionswagen (und die entsprechenden Bruttogewinnquoten) zu
ihren Ungunsten unberücksichtigt geblieben seien. Es sei zynisch, im
Nachhinein Nachweise zu fordern, die nicht erbringbar seien. Mit
Beschwerdeergänzung vom 19. März 2008 ersuchte die Beschwerde-
führerin um Korrektur des maximalen Minussaldos aufgrund diverser
missverstandener Buchungen in der Gesamthöhe von Fr. 140'694.20.
Seite 11
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5.2 Die Beanstandungen der Beschwerdeführerin gehen fehl. In erster
Linie ist darauf hinzuweisen, dass die Steuerpflichtige den Beweis für
die Unrichtigkeit der Schätzung im Detail nachzuweisen und zu
belegen hat (vgl. oben E. 2.7). Vorliegend führt die Beschwerdeführerin
lediglich für etwas mehr als einen Viertel des Minussaldos zum
Zeitpunkt der maximalen Höhe aus, inwiefern unkorrekte Buchungen
vorliegen würden. Wenn schon müssten für sämtliche Buchungsvor-
gänge, die zu diesem (besser: allen) Minussaldi geführt haben, im
Minimum plausible Belege vorgelegt werden können, die ein Missver-
ständnis (und jede Zahlung) im Detail erkennen lassen und damit
letztlich einen positiven Saldo dokumentieren. Insofern ist auf die
einzelnen Fehlbuchungen nicht weiter einzugehen, denn es handelt
sich – wie die ESTV richtig ausführt – lediglich um eine pflichtgemässe
Schätzung, wobei gewisse Ungenauigkeiten in der Natur der Sache
liegen. Es ist zu betonen, dass die Beschwerdeführerin der Aufbewah-
rungspflicht hinsichtlich ihrer Bücher unterliegt und (auch) diesbezüg-
liche Pflichtverletzungen selber zu vertreten hat (vgl. oben E. 2.6.1).
5.3 Eine Schätzungsmethode, die eine Ergänzung oder Rekonstruk-
tion der ungenügenden Buchhaltung beinhaltet, ohne dass auf Erfah-
rungszahlen abgestützt wird, ist zulässig (vgl. oben E. 2.6.2) und vor-
liegend sachgerecht. Es wurde bloss eine Ergänzung des Umsatzes
vorgenommen, indem der maximale Fehlbetrag in der Kasse als (über
die gesamte Kontrollperiode) einmaliger Gewinn betrachtet wurde. Ob
dieser aus Kommissionsgeschäften stammte, ist unbedeutend, da
diese gleich wie die margenbesteuerten Tätigkeiten der Beschwerde-
führerin zu besteuern sind.
5.4 Auch die Ausführungen hinsichtlich der angeblich von Mehrwert-
steuerpflichtigen gekauften Occasionswagen sind unbeachtlich. Denn
aufgrund fehlender ausgewiesener Vorsteuerabzugsmöglichkeit müss-
te gar eine höhere Steuer angenommen werden, wenn die Beschwer-
deführerin in Bezug auf die Autoverkäufe nicht margenbesteuert
würde. In Anbetracht der Umstände hat die ESTV jedoch zu Recht
keinen strengen Formalismus angewandt und im Sinne einer Aus-
nahme die Annahme getroffen, es seien mehrheitlich Occasionsautos
von nicht mehrwertsteuerpflichtigen Verkäufern gekauft worden.
5.5 Dass durch diese Berechnung der Steuerpflichtigen insgesamt
eine höhere Wertschöpfung unterstellt wird, ist korrekt, jedoch über
den gesamten Untersuchungszeitraum besehen nicht erheblich oder
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gar ermessenswidrig. Denn aus den Akten ergibt sich, dass über die
fragliche Steuerperiode jährlich zehnmal grössere Umsätze erzielt
wurden. Im Hinblick auf die Dauerhaftigkeit der Minussaldi wäre es im
Übrigen nicht abwegig, davon auszugehen, dass gewisse Zahlungen
nicht aus demselben unversteuerten "Grundstock" getätigt wurden,
d.h. durchaus von einem grösseren Umsatz ausgegangen werden
könnte. Im Hinblick auf die unklaren Verhältnisse ist von einem derarti-
gen "Umlegen" von einem auf verschiedene Steuerjahre jedoch abzu-
sehen und die Bemessung der ESTV als sachgerecht einzustufen.
5.6 Zusammenfassend hat die ESTV den brauchbaren Teil der Buch-
haltung soweit als möglich genutzt, indem sie den höchsten Minus-
saldo als unversteuerten Umsatzteil erkannte und damit den fehlenden
Teil der Buchhaltung in Anwendung pflichtgemässen Ermessens
schätzte. Die Beschwerdeführerin vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern
die Schätzungsmethode bzw. die Schätzung erheblich unrichtig und
der Vorinstanz ein offensichtlicher Ermessensfehler unterlaufen sein
soll.
5.7 Aufgrund des Ausgeführten kann in antizipierter Beweiswürdigung
von vornherein auf die beantragten Zeugeneinvernahmen verzichtet
werden. Der ESTV-Revisor kann keine präzisierenden Ergänzungen zu
(diesbezüglich unstrittigen) Sachverhaltselementen beitragen. Aus den
Akten, insbesondere aufgrund des Schreibens an die kantonalen
Steuerbehörden, sind die Vorbringen der scheinbaren Darlehensgeber
genügend ersichtlich, weshalb auch von einer Einvernahme abge-
sehen werden kann. Hinsichtlich der zum Zeugnis beantragten Finanz-
experten, welche aussagen könnten, dass die Beschwerdeführerin be-
reits gemäss behaupteten Zahlen ausserordentliche Umsätze erzielen
würde, ist festzuhalten, dass auch diese Beweiserhebungen kaum zur
Präzisierung beitragen könnten, denn die vorliegende Schätzung
basiert nicht auf einer vergleichenden Methode, sondern trägt den
individuellen Verhältnissen im Betrieb der Steuerpflichtigen soweit als
möglich Rechnung ohne auf externe Zahlen zuzugreifen. Im Übrigen
lässt der geschätzte, über die gesamte Kontrolldauer besehen wenig
erhebliche Mehrumsatz, kaum Raum für taugliche Auskünfte. Die
beantragten Einvernahmen sind damit allesamt untaugliche Beweis-
anerbieten.
5.8 In diesem Zusammenhang ist schliesslich auch die behauptete
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die "krass falsche und irre-
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führende Information" der ESTV und ihr "eigenartiges Vorgehen" wäh-
rend und nach der Kontrolle aufzunehmen. Offenbar wurden seitens
der Steuerverwaltung mehrfach neue Belege gefordert, wobei auf
Rückfragen nach dem Zweck angeblich nicht geantwortet worden sei.
Dies wäre bei Zutreffen zwar als unfreundlich zu werten, stellt jedoch
keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Ähnliches gilt für das
standardmässige Schreiben der ESTV vom 20. Juni 2006, womit die
Steuerpflichtige auf die Möglichkeit der vorsorglichen Bezahlung (zur
Minderung des Zinsrisikos) aufmerksam gemacht wurde. Dass ein
durch Einsprache (statt Beschwerde) anfechtbarer Entscheid in Aus-
sicht gestellt wurde, kann kein Grund sein, zur "Herstellung eines
fairen Verfahrens" die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mithin
ist die Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'000.- sind der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleiste-
ten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteient-
schädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Beusch Lino Etter
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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