B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-7054/2017
Ur t e i l vom 1 9 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiberin Kathrin Abegglen Zogg.
Parteien
X._______, …,
vertreten durch Y._______, Rechtsanwalt,
…,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintretensentscheid infolge Fristversäumnis;
Fristwiederherstellung.
A-7054/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Zollkreisdirektion Schaffhausen (nachfolgend: ZKD) erhob mit Verfü-
gung vom 14. Juli 2017 von X._______ Einfuhrabgaben in der Höhe von
Fr. (…) nach, denn X._______ habe das Fahrzeug (Marke/Modell) mit dem
Kontrollschild (…) gesetzeswidrig unverzollt im schweizerischen Zollgebiet
verwendet.
B.
Mit einer vom 7. September 2017 datierten Eingabe, welche am 15. Sep-
tember 2017 zu Handen der Oberzolldirektion (OZD) der Schweizerischen
Post übergeben wurde, erhob X._______ gegen die Nacherhebungsverfü-
gung der ZKD vom 14. Juli 2017 Beschwerde.
C.
Am 9. November 2017 trat die OZD auf die Beschwerde von X._______
nicht ein. Sie kam zum Schluss, dass die Beschwerde einen Tag nach Ab-
lauf der 30-tägigen Beschwerdefrist, die während den Gerichtsferien still-
gestanden hatte, der Post übergeben und somit die Beschwerdefrist ver-
passt worden sei.
D.
Am 27. November 2017 liess X._______, vertreten durch seinen Rechts-
anwalt, bei der OZD eine als «Gesuch um Wiederherstellung der Frist»
bezeichnete Eingabe einreichen und beantragen, es sei «im Zuge der Wie-
dererwägung die Frist zur Einlegung der Beschwerde wiederherzustellen
und auf die Beschwerde einzutreten und es sei die Schrift vom 7. Septem-
ber 2017 als Beschwerdeschrift anzuerkennen».
Er machte geltend, die OZD habe das Zustelldatum im Entscheidsachver-
halt falsch wiedergegeben. Weiter sei die Beschwerdeschrift im Büro des
Rechtsvertreters bereits am 7. September 2017 fertig gestellt und versand-
bereit gewesen. Das Kanzleipersonal sei angewiesen worden, die Rechts-
schrift bis spätestens am 14. September 2017 zu versenden. Diese Auf-
gabe sei denn auch in der internen Fristenkontrolle als «am 14. September
2017 erfolgreich versendet» angezeigt worden, weshalb für den Rechtsan-
walt zum damaligen Zeitpunkt kein Anlass für nähere Kontrollen bestanden
habe. Nach Erhalt des Nichteintretensentscheids der OZD eingeleitete in-
terne Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerde infolge einer
krankhaften Beeinträchtigung der zuständigen Kanzleimitarbeiterin tat-
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sächlich erst am 15. September 2017 der Post übergeben worden sei. Auf-
grund dieses unverschuldeten Hindernisses sei die Beschwerdefrist wie-
derherzustellen. Schliesslich könne die Beschwerde auch als ausschlag-
gebendes Parteivorbringen im Sinne von Art. 32 VwVG trotz Verspätung
entgegen genommen werden. Ergänzend liess X._______ ausführen, dass
der erste Tag nach dem Fristenstillstand als Tag der Zustellung zu gelten
habe, womit die Beschwerdefrist ohnehin eingehalten worden sei.
E.
Die OZD nahm die Eingabe vom 27. November 2017 als Gesuch um Frist-
wiederherstellung und sinngemässes Gesuch um Wiedererwägung/Revi-
sion entgegen. Mit Entscheid vom 7. Dezember 2017 trat sie auf das Ge-
such um Wiederherstellung der Beschwerdefrist nicht ein (Dispositiv
Ziff. 1). Weiter wies sie das Gesuch um Wiederherstellung der Gesuchsfrist
aus Art. 24 Abs. 1 VwVG ab (Dispositiv Ziff. 2). Sodann trat sie auf das
Gesuch um Revision nicht ein (Dispositiv Ziff. 3) und auferlegte X._______
Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 300.-- (Dispositiv Ziff. 4). Dieser Ent-
scheid wurde X._______ am 15. Dezember 2017 zugestellt.
F.
Zwischenzeitlich, am 12. Dezember 2017, liess X._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen
den Nichteintretensentscheid der OZD vom 9. November 2017 erheben
und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und «die
ZKD anzuweisen, das Verfahren durchzuführen, mit den in der Schrift vom
7. November 2017 (sic!) gestellten Gesuchen; eventualiter sei durch das
Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden; unter Kos-
ten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin». Das
Bundesverwaltungsgericht rubrizierte die Beschwerde unter der Ge-
schäftsnummer A-7054/2017.
G.
Mit Eingabe vom 30. Dezember 2017 liess der Beschwerdeführer gegen
den abschlägigen Fristwiederherstellungsentscheid der OZD vom 7. De-
zember 2017 beim Bundesverwaltungsgericht «vorsorglich» Beschwerde
erheben und beantragen, «die Beschwerde sei mit der Beschwerde vom
12. Dezember 2017, Geschäfts-Nr. A-7054/2017, zusammenzulegen; so-
dann sei der Entscheid vom 7. Dezember 2017 aufzuheben und gemäss
den Anträgen aus der Beschwerdeschrift vom 12. Dezember 2017 zu ent-
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scheiden; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vo-
rinstanz». Das Bundesverwaltungsgericht rubrizierte diese Beschwerde
unter der Geschäftsnummer A-137/2018.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2018 vereinigte die Instruktions-
richterin die Verfahren A-7054/2017 und A-137/2018 und ordnete die Wei-
terführung unter der Geschäftsnummer A-7054/2017 an.
I.
Mit Vernehmlassung vom 21. Februar 2018 beantragte die OZD die kos-
tenfällige Abweisung der Beschwerden.
J.
Mit Replik vom 26. März 2018 liess der Beschwerdeführer an seinen Be-
schwerdeanträgen festhalten.
K.
Am 10. April 2018 teilte die OZD mit, dass sie auf die Einreichung einer
Duplik verzichte.
Auf die detaillierten Vorbringen der Parteien wird – soweit sie entscheidwe-
sentlich sind – in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Angefochten ist sowohl der Beschwerdeentscheid (Nichteintretensent-
scheid) der OZD vom 9. November 2017, der die Nachforderung von Ein-
fuhrabgaben betrifft, als auch der abschlägige Fristwiederherstellungsent-
scheid der OZD vom 7. Dezember 2017. Das Bundesverwaltungsgericht
ist grundsätzlich zur Behandlung von Beschwerden gegen solche Ent-
scheide der OZD funktionell und sachlich zuständig (Art. 116 Abs. 4 des
Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG; SR 631.0]; Art. 32 VGG e contrario
sowie Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG). Soweit das VGG nichts anderes
bestimmt, richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des VwVG
(Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 4 VwVG). Der Beschwerdeführer ist zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er hat die Beschwer-
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den beim Bundesverwaltungsgericht je innerhalb der 30-tägigen Be-
schwerdefrist und zudem formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist unter Vorbehalt der in E. 1.2
erläuterten Einschränkungen einzutreten.
1.2
1.2.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom
12. Dezember 2017 gegen den Nichteintretensentscheid der OZD vom
9. November 2017 laufen letztlich grösstenteils darauf hinaus, eine Wie-
derherstellung der vorinstanzlichen Beschwerdefrist wegen unverschulde-
ter Säumnis zu erhalten.
1.2.1.1 Bei der Fristwiederherstellung handelt es sich um einen speziellen
Rechtsbehelf, der für Verfahren gestützt auf Bundesverwaltungsrecht in
Art. 24 Abs. 1 VwVG geregelt ist. Diese Bestimmung kommt auch in zoll-
rechtlichen Beschwerdeverfahren zur Anwendung (vgl. Art. 116 Abs. 4 ZG).
Zuständig für die Behandlung des Wiederherstellungsbegehrens ist jene
Instanz, welche bei Gewährung der Wiederherstellung über die nachge-
holte Parteihandlung bzw. Rechtsvorkehr entscheiden muss (PATRICIA
EGLI, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwal-
tungsverfahrensgesetz, 2016, Art. 24 N. 6). Dies gilt selbst dann, wenn das
vorinstanzliche Verfahren bereits mit einem Nichteintretensentscheid ab-
geschlossen worden ist (Urteil des BGer 1C_491/2008 vom 10. März 2009
E. 1.2 f.; vgl. auch Urteil des BGer 2C_163/2018 vom 23. Februar 2018
E. 2.5). In einer solchen Konstellation würde der bestehende Endentscheid
bei einer Gutheissung des Fristwiederherstellungsgesuchs aufgehoben
(EGLI, a.a.O., Art. 24 N. 6 in fine). Ein Fristwiederherstellungsgesuch geht
insofern einem ordentlichen Rechtsmittel vor (vgl. Urteil des BGer
2C_345/2010 vom 10. Mai 2010 E. 2.2).
1.2.1.2 Im vorliegenden Fall wären also sämtliche Vorbringen im Zusam-
menhang mit der Fristversäumnis ausschliesslich im Fristwiederherstel-
lungsgesuch an die OZD geltend zu machen gewesen. Erst der Fristwie-
derherstellungsentscheid der OZD ist beim Bundesverwaltungsgericht an-
fechtbar. Auf die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid vom
9. November 2017 ist daher mangels Ausschöpfung des Instanzenzugs in-
sofern nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer damit auf eine Wieder-
herstellung der vorinstanzlichen Beschwerdefrist gestützt auf Art. 24 VwVG
abzielt. Einzutreten bleibt jedoch insoweit, als der Beschwerdeführer sinn-
gemäss geltend macht, die Beschwerde sei bei korrekter Fristberechnung
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Seite 6
rechtzeitig erhoben worden bzw. hätte gestützt auf Art. 32 VwVG entgegen
genommen werden können.
1.2.1.3 Weil der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall aber bereits am
27. November 2017 ein Fristwiederherstellungsgesuch an die Vorinstanz
gerichtet hatte und er den entsprechenden vorinstanzlichen Entscheid vom
7. Dezember 2017, der ihm am 15. Dezember 2017 zugestellt worden ist,
ebenfalls mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten
hat, bleiben die Vorbringen im Zusammenhang mit der Fristwiederherstel-
lung letztlich im vorliegenden (vereinigten) Verfahren ohnehin zu prüfen.
1.2.2 Mit einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kann
nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Beste-
hen der Eintrittsvoraussetzungen verneint (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1;
BVGE 2011/30 E. 3; Urteil des BGer 8C_827/2014 vom 24. Februar 2015
E. 1; Urteil des BVGer A-8199/2015 vom 6. Oktober 2016 E. 1.3).
1.2.2.1 Folglich ist auf die vorliegende Beschwerde gegen den Nichteintre-
tensentscheid der OZD vom 9. November 2017 ebenfalls nicht einzutreten,
soweit mit ihr – über das Eintreten hinaus – verlangt wird, das Bundesver-
waltungsgericht solle «in der Sache selbst entscheiden» bzw. dem Be-
schwerdeführer seien keine Einfuhrabgaben aufzuerlegen.
1.2.2.2 Aus demselben Grund kann auf die Beschwerde gegen den Ent-
scheid der OZD vom 7. Dezember 2017 betreffend Fristwiederherstellung,
soweit darin die formellen Voraussetzungen für das Eintreten auf das Frist-
wiederherstellungs- bzw. Revisionsgesuch verneint wurden, insofern nicht
eingetreten werden, als damit über das Eintreten hinaus eine materielle
Beurteilung der Gesuche verlangt wird.
2.
2.1 Erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen betreffend die
Nacherhebung von Einfuhrabgaben gestützt auf Art. 12 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR;
SR 313.0) unterliegen der Beschwerdemöglichkeit an die Oberzolldirektion
(vgl. Art. 116 Abs. 1bis ZG). Das Beschwerdeverfahren richtet sich dabei
grundsätzlich, d.h. auch bezüglich Beschwerdefrist, nach den allgemeinen
Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (vgl. Art. 116 Abs. 4 ZG). Ent-
sprechend ist die Beschwerde gegen eine Verfügung der ZKD, die sich auf
Art. 12 Abs. 1 VStrR stützt, innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der
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Verfügung bei der OZD einzureichen (vgl. Art. 50 VwVG). Bei dieser Recht-
mittelfrist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist: Läuft die Beschwerde-
frist unbenutzt ab, gilt das Beschwerderecht als verwirkt und die angefoch-
tene Verfügung erwächst in formelle Rechtskraft (MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
Rz. 2.213 f.).
2.2 Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an
die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag zu
laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG). Unter Mitteilung wird grundsätzlich die or-
dentliche Zustellung verstanden (EGLI, a.a.O., Art. 20 Abs. 1 N. 10 und 17).
Die Frist ist eingehalten, wenn schriftliche Eingaben spätestens am letzten
Tag der Frist u.a. der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der
schweizerischen Post übergeben werden (vgl. Art. 21 Abs. 1 VwVG). Ge-
setzliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen u.a. vom 15. Juli
bis und mit 15. August still (vgl. Art. 22a Abs. 1 Bst. b. VwVG). Wird im
Geltungsbereich des VwVG eine nach Tagen bestimmte gesetzliche Frist
zu einem Zeitpunkt während des Fristenstillstands mitgeteilt, beginnt die
Frist am ersten Tag nach Ablauf des Stillstands zu laufen (BGE 132 II 153
E. 4.1, BGE 131 V 305 E. 4.2.3 und E. 4.4). Überholt ist die in der älteren
Rechtsprechung teilweise vertretene Ansicht, wonach der erste Tag nach
den Gerichtsferien an den Fristenlauf nicht angerechnet wird (vgl. BGE 132
II 153 E. 4.2 f.).
2.3 Sowohl gesetzliche als auch behördliche Fristen können auf Gesuch
hin wiederhergestellt werden. Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter un-
verschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird
diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30
Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte
Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Abs. 2 VwVG
(Art. 24 Abs. 1 VwVG).
2.3.1 Zu den formellen Voraussetzungen der Fristwiederherstellung zählt,
dass die Partei bei der zuständigen Behörde ein entsprechendes Gesuch
einreicht, welches begründet ist und innert 30 Tagen nach Wegfall des Hin-
dernisses gestellt wird. Zudem ist die versäumte Rechtshandlung innert
derselben Frist nachzuholen. Sind diese formellen Voraussetzungen nicht
erfüllt, ist auf das Fristwiederherstellungsgesuch nicht einzutreten (EGLI,
a.a.O., Art. 24 N. 5 ff.).
A-7054/2017
Seite 8
2.3.2 In materieller Hinsicht ist verlangt, dass die Partei oder ihr Vertreter
unverschuldet davon abgehalten wurde, innert Frist zu handeln. Die Recht-
sprechung legt einen strengen Massstab an. Ein Versäumnis gilt als unver-
schuldet, wenn der betroffenen Person keine Nachlässigkeit vorgeworfen
werden kann und objektive Gründe, das heisst solche, auf die sie keinen
Einfluss nehmen kann, vorliegen. Als unverschuldete Hindernisse gelten
etwa Naturkatastrophen, obligatorischer Militärdienst, plötzliche schwere
Erkrankung, nicht aber organisatorische Unzulänglichkeiten, Arbeitsüber-
lastung, Ferienabwesenheit oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften
(vgl. BGE 114 Ib 67 E. 2 f.; Urteile des BGer 4A_481/2016 vom 6. Januar
2017 E. 4.3, 2C_734/2012 vom 25. März 2013 E. 3.3; Urteile des BVGer
A-3159/2017 vom 20. Juni 2017 E. 2, A-6863/2015 vom 24. November
2015 E. 1.2). Ist die Verspätung durch den Vertreter verschuldet, muss sich
der Vertretene das Verschulden desselben anrechnen lassen. Dasselbe
gilt, wenn eine Hilfsperson beigezogen wurde (Urteil des BVGer
A-3540/2017 vom 21. August 2017 E. 2.1.2). So haftet der Anwalt für die
Handlungen bzw. Unterlassungen der Kanzlei. Es ist ihm bei der Einhal-
tung von Fristen ein rechtes Mass an Sorgfalt zuzumuten, gehört doch ge-
rade die Wahrung von Fristen für die Klientel zu den elementaren Anforde-
rungen dieses Berufs (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.145 mit
Hinweisen).
2.4 Unter Umständen kann ein durch Fristsäumnis eingetretener Nachteil
auch auf andere Weise als durch Wiederherstellung beseitigt werden (STE-
FAN VOGEL, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 24 N. 21). In Art. 24
Abs. 1 VwVG ausdrücklich vorbehalten ist Art. 32 Abs. 2 VwVG, wonach
die Behörde verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erschei-
nen, trotz ihrer Verspätung berücksichtigen kann. Diese Bestimmung be-
zieht sich auf die Würdigung von Parteivorbringen im Rahmen des rechtli-
chen Gehörs vor Verfügungserlass (vgl. Art. 32 Abs. 1 VwVG). Hingegen
erlaubt es diese Bestimmung einer Behörde nicht, auf ein verspätet einge-
reichtes Rechtsmittel trotz Fristsäumnis einzutreten (vgl. Urteil des BVGer
A-1529/2008 vom 5. Mai 2008 E. 3.3).
2.5
2.5.1 Die Wiedererwägung ist ein formloser Rechtsbehelf, durch den die
Betroffenen die verfügende Verwaltungsbehörde ersuchen, auf ihre Verfü-
gung zurückzukommen und sie abzuändern oder aufzuheben. Ein Wieder-
erwägungsgesuch kann nur gegen erstinstanzliche Verfügungen einer Ver-
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Seite 9
waltungsbehörde gerichtet werden (RHINOW/KOLLER/KISS/THURN-
HEER/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, Rz. 646 und
657; ausführlich zu diesem Rechtsbehelf und auch zur Abgrenzung von der
Revision: Urteil des BVGer A-2932/2017 vom 18. Januar 2018 E. 2.1 f.).
2.5.2 Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das ein Zurück-
kommen auf einen formell rechtskräftigen Entscheid erlaubt, sofern ein im
Gesetz umschriebener Revisionsgrund vorliegt. Die Revisionsgründe sind
in Art. 66 VwVG abschliessend aufgezählt (Urteil des BVGer A-2541/2008
vom 9. September 2009 E. 4.3.3). Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Ent-
scheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn
ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat (Art. 66 Abs. 1 VwVG).
Auf Begehren einer Partei wird ein Entscheid unter anderem dann in Revi-
sion gezogen, wenn sie neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vor-
bringt (Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG), nachweist, dass die Beschwer-
deinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren
übersehen hat (Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG), oder nachweist, dass die Be-
schwerdeinstanz die Bestimmungen über den Ausstand, die Akteneinsicht
oder diejenigen über das rechtliche Gehör verletzt hat (Art. 66 Abs. 2 Bst. c
VwVG).
Gründe im Sinn von Art. 66 Abs. 2 Bst. a bis c VwVG gelten nicht als Revi-
sionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Be-
schwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die
ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte
(Grundsatz der Subsidiarität, Art. 66 Abs. 3 VwVG). Wer bei zumutbarer
Sorgfalt seine Rechte bereits im Beschwerdeverfahren wahren konnte, das
zu dem in Revision zu ziehenden Entscheid geführt hat, soll von der Revi-
sion ausgeschlossen bleiben. Gleiches gilt für Parteien, die Revisions-
gründe bereits mit dem ordentlichen Rechtsmittel gegen den Beschwerde-
entscheid vorbringen konnten. Die Revision dient nicht dazu, auf Unacht-
samkeit beruhende Unterlassungen der Parteien ausserhalb der ordentli-
chen Verfahren korrigieren zu können (vgl. BGE 138 II 386 E. 5.1, 127 I
133 E. 6, 111 Ib 209 E. 1, 103 Ib 87 E. 3, Urteile des BVGer A-2541/2008
vom 9. September 2009 E. 4.3.5, A-1670/2006 vom 23. Oktober 2008
E. 3.3).
3.
3.1 Zunächst ist die Beschwerde vom 12. Dezember 2017 gegen den
Nichteintretensentscheid vom 9. November 2017 zu beurteilen, wobei ein-
zig noch zu prüfen bleibt, ob die vorinstanzliche Beschwerdefrist verpasst
A-7054/2017
Seite 10
worden ist bzw. die Beschwerde gestützt auf Art. 32 Abs. 2 VwVG trotz
Verspätung hätte entgegen genommen werden können (E. 1.2.1.2 und
E. 1.2.2.1).
3.1.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer die
Nacherhebungsverfügung der ZKD vom 14. Juli 2017 am 20. Juli 2017 zu-
gegangen ist. Ebenfalls nicht bestritten ist, dass die dagegen erhobene Be-
schwerde am 15. September 2017 zu Handen der OZD der schweizeri-
schen Post übergeben wurde. Während die Vorinstanz die Auffassung ver-
tritt, die Beschwerde sei einen Tag zu spät erhoben worden, macht der Be-
schwerdeführer mitunter geltend, die Frist sei eingehalten worden, weil der
Nichteintretensentscheid erst am Tag nach dem Fristenstillstand als zuge-
stellt gelten könne. Entsprechend habe die Beschwerdefrist erst am
17. August 2017 statt – wie von der Vorinstanz angenommen – bereits am
16. August 2017 zu laufen begonnen.
3.1.2 Die Zustellung des Nichteintretensentscheids vom 14. Juli 2017 er-
folgte in den vom 15. Juli bis und mit 15. August dauernden Gerichtsferien,
in denen die Frist still stand. Die nach Tagen bestimmte gesetzliche Be-
schwerdefrist von 30 Tagen begann gemäss geltender Rechtsprechung am
ersten Tag nach Ablauf des Fristenstillstands, d.h. am Mittwoch, 16. August
2017 zu laufen (vgl. E. 2.2). Sie lief folglich am Donnerstag, 14. September
2017 und damit einen Tag vor Postaufgabe der Beschwerde ab. Der vom
Beschwerdeführer eventualiter vertretenen Auffassung, die in einer mittler-
weile überholten Rechtsprechung ebenfalls anzutreffen war, kann damit
nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz ist zu Recht auf die verspätet einge-
reichte Beschwerde gegen die Nacherhebungsverfügung vom 14. Juli
2017 nicht eingetreten.
3.1.3 Soweit sich der Beschwerdeführer schliesslich auf Art. 32 Abs. 2
VwVG beruft, wonach verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend
erscheinen, trotz Verspätung berücksichtigt werden können, ist ihm entge-
genzuhalten, dass sich diese Bestimmung auf Parteivorbringen im Rah-
men des rechtlichen Gehörs bezieht (E. 2.4). Für die Frage nach der Recht-
zeitigkeit einer Rechtsmitteleingabe ist dagegen ausschliesslich Art. 50
VwVG massgebend (vgl. E. 2.1). Damit vermag der Beschwerdeführer
auch aus Art. 32 Abs. 2 VwVG nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
3.1.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vom 12. Dezember 2017
gegen den Nichteintretensentscheid der OZD vom 9. November 2017 als
unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
A-7054/2017
Seite 11
3.2 Als nächstes bleibt auf die Beschwerde vom 30. Dezember 2017 gegen
den Fristwiederherstellungs-/Revisionsentscheid vom 7. Dezember 2017
einzugehen.
3.2.1 Vorab ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Fristwieder-
herstellungsgesuch vom 27. November 2017 nicht eingetreten ist (Ziff. 1
des Entscheiddispositivs), weil der Beschwerdeführer das Gesuch nicht in-
nerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses gestellt habe.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte im Rahmen des Frist-
wiederherstellungsgesuchs geltend, die Beschwerdeschrift habe wegen ei-
ner akuten gesundheitlichen Beeinträchtigung seiner mit der Postaufgabe
betrauten Kanzleimitarbeiterin am 14. September 2017 nicht eingereicht
werden können. Die Erkrankung und damit das Hindernis war aber bereits
einen Tag später am 15. September 2017 offensichtlich wieder weggefal-
len, denn an diesem Tag wurde die Beschwerdeschrift der Post übergeben.
Der Wegfall des Hindernisses am 15. September 2017 löste die 30-tägige
Frist für die Stellung des Fristwiederherstellungsgesuchs aus (E. 2.3.1), die
am 27. November 2017 längst abgelaufen war. Zu Recht trat damit die Vo-
rinstanz auf das Fristwiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers
vom 27. November 2017 infolge Fristsäumnis nicht ein.
3.2.2 Aufgrund der weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach
es dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen sei
das Fristwiederherstellungsgesuch früher zu stellen, da er erst mit dem
Nichteintretensentscheid der OZD vom 9. November 2017 von der Frist-
säumnis Kenntnis erhalten habe, prüfte die Vorinstanz sodann die Voraus-
setzungen einer allfälligen Wiederherstellung der 30-tägigen Frist zur Ein-
reichung eines Fristwiederherstellungsgesuchs gemäss Art. 24 Abs. 1
VwVG und wies das Gesuch ab (Ziff. 2 des Entscheiddispositivs). Die Vo-
rinstanz kam zum Schluss, dass mit der geltend gemachten Gesundheits-
beeinträchtigung der Kanzleimitarbeiterin nicht ein unverschuldetes Hin-
dernis für die Fristwahrung vorgelegen habe.
3.2.2.1 Der Vorinstanz ist im Ergebnis beizupflichten, jedoch mit einer an-
deren Begründung. Die Frage, ob die Krankheit der Kanzleimitarbeiterin
als unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG zu quali-
fizieren ist, stellt gegebenenfalls eine materielle Voraussetzung der Wie-
derherstellung der Beschwerdefrist dar, die erst bei einem allfälligen Ein-
treten auf das entsprechende Fristwiederherstellungsgesuch zu prüfen
wäre (E. 1.2.2.2). Demgegenüber macht der Rechtsvertreter in Bezug auf
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Seite 12
die späte Einreichung des Wiederherstellungsgesuchs geltend, er habe
überhaupt erst durch den Nichteintretensentscheid vom 9. November 2017
von der verpassten Beschwerdefrist erfahren. Er habe vorher keinen An-
lass gehabt von einer Fristversäumnis auszugehen. Die Beschwerde sei
von ihm frühzeitig ausgefertigt worden, die Frist in der internen Fristenkon-
trolle korrekt (d.h. auf den 14. September 2017) eingetragen gewesen und
schliesslich sei die Frist als «am 14. September 2017» erledigt angezeigt
worden. Es sei für ihn nicht erkennbar gewesen, dass seine langjährige,
stets zuverlässige Kanzleimitarbeiterin die Beschwerdeschrift aufgrund
von Gesundheitsbeeinträchtigungen am Vortag erst am 15. September
2017 der Post übergeben habe. Es stellt sich in diesem Zusammenhang
die Frage, ob der Rechtsvertreter aufgrund eines unverschuldeten Hinder-
nisses nichts von der verpassten Beschwerdefrist gewusst hat.
3.2.2.2 Wie erwähnt (E. 2.3.2 in fine), hat sich der Rechtsvertreter ein Fehl-
verhalten seiner Kanzleimitarbeiterin anrechnen zu lassen. Vorliegend kam
es beim Rechtsvertreter hinsichtlich des Datums der Einreichung der Be-
schwerdeschrift zu einer Diskrepanz zwischen dem im Fristenbuch ver-
merkten Erledigungsdatum (14. September 2017) und der tatsächlichen
Postaufgabe (15. September 2017). Es sind weder Gründe ersichtlich noch
werden solche geltend gemacht, die es der Kanzleimitarbeiterin verunmög-
licht hätten, den von ihr verursachten Widerspruch aufzuklären bzw. den
Rechtsvertreter nach Beendigung der Gesundheitsbeeinträchtigung über
die effektive Postaufgabe am 15. September 2017 zu informieren. Es ist
also diesbezüglich letztlich von einer Nachlässigkeit und nicht von einem
unverschuldeten Hindernis auszugehen. Ein Fristwiederherstellungsgrund
für das verspätete Fristwiederherstellungsgesuch ist damit nicht gegeben.
3.2.3 Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das sinngemässe
Revisionsgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Entscheiddispositiv Ziff. 3).
3.2.3.1 Der Beschwerdeführer hat mit seiner Eingabe vom 27. November
2017 an die Vorinstanz, die er mit «Gesuch um Wiederherstellung der
Frist» betitelte, u.a. verlangt, «es sei im Zuge der Wiedererwägung die Frist
zur Einlegung der Beschwerde wiederherzustellen und auf die Beschwerde
einzutreten». Auch im Rahmen der Begründung benutzte er wiederholt den
Begriff der «Wiedererwägung», weshalb sich die Vorinstanz veranlasst
sah, die Eingabe auch als sinngemässes «Wiedererwägungs- bzw. Revisi-
onsgesuch» entgegen zu nehmen.
A-7054/2017
Seite 13
3.2.3.2 Zwar bildet das beantragte Zurückkommen auf den Nichteintreten-
sentscheid bereits Rechtsfolge der Fristwiederherstellung und es ist daher
fraglich, ob damit ein eigenständiges Wiedererwägungs- bzw. Revisions-
gesuch verbunden ist. Indessen ist die Prüfung des Fristwiederherstel-
lungsgesuchs zusätzlich unter dem Aspekt der Wiedererwägung bzw. Re-
vision durch die Vorinstanz, die sämtlichen Vorbringen und rechtlichen As-
pekten Rechnung zu tragen suchte, im vorliegenden Fall aufgrund der ins-
gesamt missverständlichen Formulierungen im Fristwiederherstellungsge-
such des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Ebenfalls gefolgt wer-
den kann der Auffassung der Vorinstanz, wonach die Eingabe nicht als
Wiedererwägungsgesuch, welches den erstinstanzlichen Verwaltungsver-
fügungen vorbehalten ist (E. 2.5.1), sondern als sinngemässes Revisions-
gesuch entgegen genommen werden kann (E. 2.5.2). Schliesslich ist die
Vorinstanz zu Recht auf das sinngemässe Gesuch um Revision aufgrund
der Subsidiarität eines solchen Rechtsmittels nicht eingetreten: Im Zeit-
punkt der Gesuchseinreichung war der Nichteintretensentscheid der OZD
vom 9. November 2017 noch nicht in Rechtskraft erwachsen und noch mit
dem ordentlichen Rechtsmittel der Beschwerde, welche vom Beschwerde-
führer später auch ergriffen wurde, an das Bundesverwaltungsgericht an-
fechtbar.
3.2.4 Nach dem Gesagten ist auch die Beschwerde vom 30. Dezember
2017 gegen den Entscheid der OZD vom 7. Dezember 2017 betreffend
Fristwiederherstellung/Revision abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 1‘500.-- festzuset-
zen sind, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die noch vor Verfahrensvereinigung einbezahlten Kosten-
vorschüsse von Fr. 2‘000.-- (A-7054/2017) und Fr. 500.-- (A-137/2018) wer-
den zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der Überschuss von
Fr. 1‘000.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Entscheids zurückerstattet. Eine Parteientschädigung ist
nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; Art. 7 Abs. 3 VGKE).
A-7054/2017
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 12. Dezember 2017 gegen den Nichteintretensent-
scheid der OZD vom 9. November 2017 wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
2.
Die Beschwerde vom 30. Dezember 2017 gegen den Entscheid der OZD
vom 7. Dezember 2017 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag wird den vom Beschwerdeführer geleisteten Kosten-
vorschüssen von insgesamt Fr. 2‘500.-- entnommen. Der zu viel einbe-
zahlte Betrag von Fr. 1‘000.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Salome Zimmermann Kathrin Abegglen Zogg
A-7054/2017
Seite 15
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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