Abtei lung I
A-7062/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter André Moser (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiberin Michelle Eichenberger.
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel,
Vorinstanz.
Unterstützung der Verbreitung von Radioprogrammen.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-7062/2009
Sachverhalt:
A.
Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) forderte die A._______
am 19. August 2008 auf, innert drei Monaten nach Inkrafttreten der
neuen Rundfunkkonzession, mithin bis am 10. Dezember 2008, einen
Zwischenabschluss für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis am
8. September 2008 einzureichen. Die A._______ kam dieser Auf-
forderung erst am 2. Februar 2009 nach. Der Teilaufwand für die Zu-
führung und Verbreitung, der für die Berechnung einer allfälligen
finanziellen Unterstützung der Verbreitung von Radioprogrammen
massgebend ist, war im Zwischenabschluss 2008 nicht ausgewiesen
worden. Folglich wurde er vom BAKOM zurückgewiesen. Am 3. Feb-
ruar 2009 wurde der Zwischenabschluss 2008 dann wie gewünscht
eingereicht.
In seinem Schreiben vom 19. Februar 2009 erinnerte das BAKOM
sämtliche Veranstalterinnen an die gesetzlich vorgeschriebene Pflicht
zur Einreichung der Jahresrechnung 2008 per 30. April 2009. Die von
der A._______ am 30. April 2009 eingereichte Jahresrechnung 2008
genügte den Anforderungen des BAKOM nicht. Ihr wurde in der Folge
die Möglichkeit gewährt, eine überarbeitete Jahresrechnung 2008
einzureichen. Daraufhin erfolgte seitens der A._______ am 11. Mai
2009 die erneute Zustellung des Zwischenabschlusses für die Zeit
vom 1. Januar 2008 bis am 8. September 2008 und der Jahres-
rechnung 2008 für den Zeitraum vom 9. September 2008 bis zum
31. Dezember 2008 an das BAKOM.
B.
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2009 stellte das BAKOM fest,
A._______ habe im Gegensatz zu den Vorjahren keinen Anspruch auf
finanzielle Unterstützung der Verbreitung von Radioprogrammen für
das Jahr 2009. Aus dem Zwischenabschluss 2008 und der Jahres-
rechnung 2008 resultiere ein für die Berechnung einer allfälligen
finanziellen Unterstützung massgebender Teilaufwand für die Zu-
führung und Verbreitung von Fr. 96'925.--. Um die gesetzliche Limite
von Rp. 0.57 pro versorgte Person zu überschreiten, hätte die
A._______ mit 296'262 Personen aber mindestens Kosten von
Fr. 168'870.-- deklarieren müssen.
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C.
Mit Eingabe vom 12. November 2009 führt die A._______ (Be-
schwerdeführerin) gegen die Verfügung des BAKOM (Vorinstanz) vom
22. Oktober 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Die
Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung dahingehend, dass der Beitrag der Unter-
stützung der Verbreitung von Radioprogrammen mit den berichtigten
Zahlen noch einmal zu überprüfen sei. Zur Begründung bringt sie vor,
aufgrund personeller Veränderungen bzw. Wechseln in der Buch-
haltung habe die Einführung des neuen Kontenplans per 1. Januar
2008 nicht realisiert, der Zwischen- und Jahresabschluss 2008 nicht
fristgerecht eingereicht und das Formular "Teilaufwände" nicht korrekt
ausgefüllt werden können. Die Beschwerdeführerin reicht zwei neue
Teilaufwandberechnungen für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum
8. September 2008 sowie vom 9. September 2008 bis zum 31. De-
zember 2008 ein, wonach sie Kosten für die Zuführung und Ver-
arbeitung von neu Fr. 448'112.-- geltend macht.
D.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 11. Dezember
2009 auf Abweisung der Beschwerde. Sie ist der Ansicht, weder die
Umstellung auf den Kontenplan noch die personellen Probleme
könnten für die fehlerhaften Zahlen verantwortlich gemacht werden.
Sie sei darauf angewiesen, dass die einzelnen Veranstalterinnen ihre
als Berechnungsgrundlage dienenden Jahresabschlüsse fristgerecht
und mit korrekten Zahlen einreichten. System- und Gleich-
behandlungsgründe sprächen eindeutig gegen die Berücksichtigung
nachträglich geltend gemachter Aufwände. Diese Betrachtungsweise
werde auch durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts bezüglich nachträglich eingereichter Beweismittel gestützt.
Sollten die neuen Unterlagen wider Erwarten doch berücksichtigt
werden, erschienen die deklarierten Beträge höchst zweifelhaft.
E.
Die Beschwerdeführerin hat auf die Einreichung von Schluss-
bemerkungen verzichtet.
F.
Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen
Schriftstücke wird, sofern entscheidrelevant, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Seite 3
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
(...)
2.
Gemäss Art. 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über
Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) gewährt das Bundesamt
einer Programmveranstalterin mit einer Konzession mit Gebührenanteil
nach Art. 38 Abs. 1 Bst. a RTVG, der in einer Bergregion ein zusätz-
licher Aufwand für die drahtlos-terrestrische Verbreitung ihres Radio-
programms entsteht, einen Beitrag.
Der Bundesrat hat mit dem Erlass von Art. 49 der Radio- und Fern-
sehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) von seiner
Kompetenz Gebrauch gemacht, die Voraussetzungen und Be-
rechnungskriterien, nach welchen das Bundesamt die Beiträge ent-
richtet, zu regeln (vgl. Art. 57 Abs. 2 RTVG). Hiernach wird ein solcher
Beitrag an Veranstalterinnen von Radioprogrammen mit einem Ge-
bührenanteil ausgerichtet, deren jährlicher Betriebsaufwand für die
Verbreitung des Programms und die Zuführung des Sendesignals,
gemessen an den versorgten Personen, ausserordentlich hoch ist
(Abs. 1). Das Departement legt fest, ab welchem Aufwand je versorgte
Person eine Veranstalterin Anrecht auf einen Beitrag hat und welche
Leistungen als Aufwand anrechenbar sind (Abs. 2). Der verfügbare
Kredit wird im Verhältnis zum Aufwand je versorgte Person auf die
beitragsberechtigten Veranstalterinnen aufgeteilt. Grundlage für die
Berechnung bildet der Betriebsaufwand für die Verbreitung und die
Signalzuführung des Vorjahrs. Ein Beitrag darf höchstens einen Viertel
dieses Betriebsaufwands ausmachen (Abs. 3). Steht einer Ver-
anstalterin ein Beitrag zu, so legt das Bundesamt diesen jährlich in
einer Verfügung fest. Liefert die Veranstalterin die erforderlichen An-
gaben im Rahmen der jährlichen Berichterstattung nicht fristgemäss
(Art. 27 Abs. 7) – mithin die Jahresrechnung nicht bis Ende April des
Folgejahres – oder nicht vollständig, so dass die Angaben bei der Be-
rechnung der Beiträge nach Abs. 3 nicht berücksichtigt werden
können, so hat sie für das betreffende Jahr kein Anrecht auf einen
Beitrag (Abs. 4).
In Präzisierung von Art. 49 Abs. 2 RTVV sieht Art. 10 Abs. 1 der Ver-
ordnung des UVEK vom 5. Oktober 2007 über Radio und Fernsehen
(Verordnung UVEK, SR 784.401.11) vor, dass eine Veranstalterin An-
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recht auf einen Beitrag nach Art. 57 Abs. 1 RTVG hat, wenn ihr jähr-
licher Betriebsaufwand für die Verbreitung des Programms und die
Zuführung des Sendesignals mehr als Fr. 0.57 je versorgte Person be-
trägt. Dieser Betriebsaufwand setzt sich gemäss Abs. 2 zusammen
aus den Kosten des Veranstalters für die Zuführung des Sendesignals
vom Studioausgang zu den Sendeanlagen (Bst. a), den Betrieb und
den Unterhalt der Sendeanlagen (Bst. b) sowie die Miete und die Ab-
schreibung der Sendeanlagen (Bst. c).
3.
Die Beschwerdeführerin beantragt, der Beitrag der Unterstützung der
Verbreitung von Radioprogrammen sei mit den berichtigten Zahlen
noch einmal zu überprüfen. Sie habe ihre Buchhalterin im April 2008
entlassen bzw. freigestellt. Die Stelle sei anschliessend bis im Oktober
2008 durch eine Mitarbeiterin eines externen Unternehmens teilweise
besetzt gewesen. Die neue Buchhalterin habe dann ihre Stelle am
1. November 2008 angetreten. Gemäss den von der Vorinstanz im
Jahre 2007 abgegebenen Informationen habe der neue Kontenplan
per 1. Januar 2008 eingeführt werden müssen. Dies sei aber aufgrund
der Situation in der Buchhaltung nicht realisiert worden. Folglich habe
der Zwischenabschluss und somit ebenfalls der Jahresabschluss nicht
fristgerecht eingereicht werden können. Die Fristen seien für sie zu
kurz gewesen. Dies sei mit ein Grund, dass sie das Formular "Teil-
aufwände" nicht korrekt ausgefüllt habe. Die neue Buchhalterin habe
sie mangels Informationen nicht richtig einführen können und das
neue Formular hätte wie in den Vorjahren mit dem Verantwortlichen
der Abteilung Technik ausgefüllt werden sollen. Gemäss den zwei
neuen Teilaufwandberechnungen für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis
zum 08. September 2008 sowie vom 9. September 2008 bis zum
31. Dezember 2008 habe sie Kosten für die Zuführung und Ver-
arbeitung von neu Fr. 448'112.--.
3.1 Die Vorinstanz hält dem entgegen, aufgrund der ihr im Zeitpunkt
des Verfügungserlasses vorgelegenen, bereits überarbeiteten
Zwischenabrechnung und der Jahresrechnung habe die Beschwerde-
führerin keinen Anspruch auf finanzielle Unterstützung der Verbreitung
von Radioprogrammen. Die von der Beschwerdeführerin geltend ge-
machte Umstellung auf den Kontenplan sei nicht mitverantwortlich für
die fehlerhaften Zahlen. Die Gliederung der Jahresrechnung sei im
Bereich Programm, Technik und Administration bereits aus den Vor-
jahren bekannt. Auch könnten die personellen Probleme in der Buch-
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haltung nicht berücksichtigt werden. Die Beschwerdeführerin sei früh-
zeitig (19. August 2008 bzw. 19. Februar 2009) darauf aufmerksam
gemacht worden, bis wann die Zwischenbilanz und der Jahres-
abschluss einzureichen seien und sie hätte die nötigen Vorkehrungen
treffen müssen, um dieser Verpflichtung nachzukommen. Gerade die
bekannten Probleme in der Buchführung hätten die Beschwerde-
führerin zudem veranlassen sollen, die Daten vor der Unterzeichnung
des Schreibens an sie sehr sorgfältig zu prüfen. Ausserdem habe die
Beschwerdeführerin den Zeitraum zwischen der Einreichung der Ab-
schlüsse am 11. Mai 2009 und dem Erlass ihrer Verfügung vom
22. Oktober 2009 ungenutzt verstreichen lassen. Der der Vorinstanz
zur Verfügung stehende Kredit betrage gesamthaft eine Million
Franken. Sie sei darauf angewiesen, dass die einzelnen Ver-
anstalterinnen ihre als Berechnungsgrundlage dienenden Jahres-
abschlüsse fristgerecht und mit korrekten Zahlen einreichten. Für die
Berechnung der einzelnen Unterstützungsbeiträge sei das Vor-
handensein der Jahresabschlüsse sämtlicher Veranstalterinnen nötig,
da die Berechnungsformel einen direkten Zusammenhang zwischen
den einzelnen Veranstalterinnen herstelle. Die Höhe der einzelnen
Beiträge hange von der Anzahl der zur Unterstützung berechtigten
Veranstalterinnen ab. Eine verspätete Einreichung führe zu einer Ver-
zögerung der Ausrichtung der gesamten Beiträge. Durch die nachträg-
liche Berücksichtigung aktualisierter Angaben einer Veranstalterin
müssten die finanziellen Beiträge gegenüber allen anderen Ver-
anstalterinnen ebenfalls neu berechnet werden. Dies könnte unter
Umständen eine Reduktion des ursprünglich berechneten Betrags
einer anderen Veranstalterin zur Folge haben, was für die Betroffene
unzumutbar wäre. System- und Gleichbehandlungsgründe sprächen
somit eindeutig gegen die Berücksichtigung nachträglich geltend ge-
machter Aufwände.
Diese Betrachtungsweise werde auch durch die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts bezüglich nachträglich eingereichter Be-
weismittel gestützt. Sollten die neuen Unterlagen wider Erwarten doch
berücksichtigt werden, erschienen die deklarierten Beträge höchst
zweifelhaft. Insbesondere fielen die Kosten für die Zuführung und
Verbreitung mit neu Fr. 448'112.-- rund 4.5 mal höher aus als bei der
Einreichung des Jahresabschlusses 2008 am 11. Mai 2009. Zudem
anerkenne sie namentlich folgende Posten nicht an: die Verteilung des
Personalaufwands – die Umlage von Fr. 74'778.-- sei nicht nach-
vollziehbar und es sei unglaubwürdig, für die Studiotechnik keinen
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Personalaufwand auszuweisen –, die Verteilung des Verwaltungs- und
Informatikaufwandes – der deklarierte Betrag von Fr. 47'646.-- er-
scheine im Vergleich mit den anderen Veranstalterinnen als zu hoch
und die Verschiebung von Kosten aus den Bereichen Programm und
Verwaltung sei nicht nachvollziehbar – sowie die Verteilung der Ab-
schreibungen – die Umlage von Fr. 194'708.-- sei nicht nachvollziehbar
und im Vergleich zum Vorjahr (Fr. 97'903.--) habe sich die Ab-
schreibung mehr als verdoppelt.
4.
Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich An-
spruch auf Unterstützung der Verbreitung von Radioprogrammen hat,
wenn ihr jährlicher Betriebsaufwand für die Verbreitung des
Programms und die Zuführung des Sendesignals mehr als Fr. 0.57 je
versorgte Person beträgt. Auch wird von der Beschwerdeführerin
prinzipiell anerkannt, dass die Jahresrechnung 2008 und vorliegend
auch der Zwischenabschluss 2008 als Berechnungsgrundlage für den
Unterstützungsbeitrag 2009 dienen und diese Unterlagen grundsätz-
lich bis im April 2009 der Vorinstanz einzureichen waren. Zudem
zweifelt sie nicht an, dass sie aufgrund der der Vorinstanz ein-
gereichten Abschlüsse für das Jahr 2009 keinen Anspruch auf
finanzielle Unterstützung hat. Sie ist jedoch der Ansicht, aufgrund der
besonderen Situation in ihrer Buchhaltungsabteilung sei die Ein-
reichungsfrist für sie zu kurz bemessen gewesen und folglich sei im
vorliegenden Verfahren der Unterstützungsbeitrag aufgrund der be-
richtigten Zahlen neu zu berechnen.
5.
In einem Verwaltungsverfahren ist der Sachverhalt gemäss Art. 12
VwVG von Amtes wegen abzuklären (sog. Untersuchungsgrundsatz).
Daraus ist grundsätzlich zu folgern, dass der Verfügung der Sachver-
halt zugrunde zu legen ist, wie er sich im Zeitpunkt des Erlasses der
Verfügung präsentiert (PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in:
Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
zum VwVG, Zürich 2009, Art. 12 N. 28). Für den Entscheid in einem
nachfolgenden Beschwerdeverfahren ist der Sachverhalt im Zeitpunkt
des Rechtsmittelentscheids massgebend (HANSJÖRG SEILER, in:
Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
zum VwVG, Zürich 2009, Art. 54 N. 19). Relativiert wird die Ver-
pflichtung zur Sachverhaltsermittlung in dreifacher Hinsicht, nämlich
wenn die Parteien zur Mitwirkung an der Sachverhaltsermittlung ver-
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pflichtet sind (Art. 13 VwVG), durch den Umstand, dass sie ihre Vor-
bringen rechtzeitig bei der Behörde einzureichen haben (Art. 32 Abs. 1
VwVG) sowie durch die Rüge- und Substantiierungspflicht im Be-
schwerdeverfahren (Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Ferner beschränkt sich die Pflicht zur Sachverhaltsermittlung auf den
rechtserheblichen Sachverhalt. Entscheid- bzw. rechtserheblich sind
alle Tatsachen, welche die tatbeständlichen Voraussetzungen der an-
wendbaren Rechtsnorm erfüllen (KRAUSKOPF/EMMENEGGER, a.a.O., Art. 12
N. 28). Die Behörde würdigt gemäss Art. 32 Abs. 1 VwVG, bevor sie
verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann
bzw. muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_286/2009 E. 4.2;
BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Bernhard Waldmann/Philippe
Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG, Zürich 2009, Art.
32 N. 16) sie trotz Verspätung berücksichtigen (Art. 32 Abs. 2 VwVG).
5.1 Ob und inwieweit eine Tatsache zu berücksichtigen ist, sie mithin
ausschlaggebend ist, ist nicht nur eine verfahrensrechtliche Frage,
sondern ergibt sich auch aus den anwendbaren Rechtsnormen. Es ist
damit in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob der Untersuchungs-
grundsatz im Rahmen des Verfahrens zur Unterstützung der Ver-
breitung von Radioprogrammen durch spezifische Regelungen inso-
weit modifiziert wird, als dass bei der Sachverhaltsermittlung aus-
schliesslich auf die in der Zwischenabrechnung und dem Jahres-
abschluss gemachten Angaben abzustellen ist. Es ist mithin zu prüfen,
ob Tatsachen bzw. Vorbringen, welche in der Zwischenabrechnung
2008 und im Jahresabschluss 2008 nicht behauptet oder belegt,
sondern erst im Beschwerdeverfahren vorgebracht wurden, berück-
sichtigt werden dürfen. Eine Beschränkung des Untersuchungsgrund-
satzes kann sich dabei aus spezialgesetzlichen Regelungen ergeben
oder aber aus übergeordneten Grundsätzen, so namentlich aus dem
Gebot der Gleichbehandlung aller Bewerberinnen (vgl. hierzu Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-7143/2008 vom 16. September
2009 E. 7.3).
Aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung kann nicht direkt ge-
schlossen werden, dass nachträgliche Eingaben unzulässig sein
sollen. Es ist jedoch bei der Ausgestaltung des Verfahrens sicherzu-
stellen, dass für sämtliche Parteien die gleichen Bedingungen
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herrschen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7143/2008 vom
16. September 2009 E. 7.3.2).
5.2 Das RTVG selber kennt keine Verfahrensbestimmungen, welche
für das Verfahren der Unterstützung der Verbreitung von Radio-
programmen eine Beschränkung der Sachverhaltsermittlung von
Amtes wegen vorschreiben. Wie bereits aufgezeigt, wird dieses Ver-
fahren in Art. 49 RTVV näher umschrieben. Hiernach dient als Grund-
lage für die Berechnung des Unterstützungsbeitrags der Betriebsauf-
wand für die Verbreitung und die Signalzuführung des Vorjahrs (Abs.
3). Liefert die Veranstalterin die erforderlichen Angaben – mithin den
Jahresbericht und die Jahresrechnung und vorliegend auch den
Zwischenabschluss – im Rahmen der jährlichen Berichterstattung der
Vorinstanz als zuständigem Bundesamt nicht fristgemäss, d.h. bis
Ende April des Folgejahres (Art. 27 Abs. 7 RTVV), oder nicht voll-
ständig, so dass die Angaben bei der Berechnung der Beiträge nicht
berücksichtigt werden können, so hat die Veranstalterin für das be-
treffende Jahr kein Anrecht auf einen Beitrag (Abs. 4). Anders als in
dem dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7143/2008 vom
16. September 2009 zugrundeliegenden Konzessionierungsverfahren
– auf welches sich auch die Vorinstanz bezieht – sieht das Verfahren
zur Unterstützung der Verbreitung von Radioprogrammen folglich eine
Beschränkung der Sachverhaltsermittlung von Amtes wegen vor. Die
Vorinstanz ist hiernach verpflichtet, nach Ablauf der Einreichungsfrist
eingereichte Dokumente unberücksichtigt zu belassen.
5.2.1 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die Jahresrechnung
2008 und den Zwischenabschuss 2008 bis Ende April 2009 der Vor-
instanz einreichen müssen, damit diese die finanziellen Unter-
stützungen der Verbreitung von Radioprogrammen für das Jahr 2009
berechnen konnte. Wie bereits ausgeführt (Sachverhalt Bst. A), ver-
fügte die Vorinstanz Ende April 2009 denn auch über den schon ein-
mal zur Verbesserung zurückgewiesenen Zwischenabschluss für die
Zeit vom 1. Januar 2008 bis am 8. September 2008 und die Jahres-
rechnung für die Zeit vom 9. September 2008 bis am 31. Dezember
2008. Die Jahresrechnung entsprach jedoch nicht den Vorgaben und
die Vorinstanz räumte der Beschwerdegegnerin in der Folge die
Möglichkeit der Verbesserung ein; dies obwohl sie gemäss Art. 49
Abs. 4 RTVV dazu nicht verpflichtet, ja eigentlich gar nicht berechtigt
gewesen wäre.
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5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt nicht in Zweifel, dass die
geltend gemachten personellen Änderungen in der Buchhaltungs-
abteilung der Beschwerdeführerin zu Problemen geführt haben. Bei
allem Verständnis für solche Situationen ist aber vorliegend einzig
massgebend, dass die Vorinstanz sowohl bei der Fristansetzung als
auch bei der Einräumung der Verbesserungsmöglichkeit den ihr zu-
stehenden Handlungsspielraum gemäss Art. 49 Abs. 4 RTVV i.V.m
Art. 27 Abs. 7 RTVV mehr als ausgeschöpft hat. Eine weitere Frist-
erstreckung bzw. Möglichkeit zur Ergänzung der Abschlüsse hätte sie
nicht gewähren können, ohne gegen die rechtlichen Grundlagen im
Verfahren der Unterstützung der Verbreitung von Radioprogrammen zu
verstossen. Denn die Verordnung legt den Zeitpunkt, bis wann der
Zwischen- bzw. der Jahresabschluss einzureichen ist, welcher als
Grundlage für die Bemessung der Unterstützung dient, ausdrücklich
fest. Diese Spezialbestimmung geht der allgemeinen Regelung von
Art. 32 Abs. 2 VwVG vor. Die von der Beschwerdeführerin im Be-
schwerdeverfahren nachgereichten Zahlen sind somit nicht mehr zu
berücksichtigen und die Unterstützung der Verbreitung von Radio-
programmen ist nicht neu zu berechnen. Folglich erübrigt sich auch
eine Überprüfung der einzelnen Posten der neu eingereichten Ab-
schlüsse.
Der Vollständigkeit halber ist zudem zum einen darauf hinzuweisen,
dass die Beschwerdeführerin darauf verzichtet hat, in der Zeit von Mai
2009 bis zum Verfügungserlass am 22. Oktober 2009 die Vorinstanz
auf die angeblich falschen Zahlen in ihrem Zwischen- und Jahres-
abschluss 2008 hinzuweisen und diese zu ersuchen, die Abschlüsse
erneut überarbeiten zu dürfen. Dies wäre der Beschwerdeführerin
durchaus zuzumuten gewesen, hat ihre neue Buchhalterin die Stelle
doch am 1. November 2008 angetreten und somit auch unter Berück-
sichtigung einer Einarbeitungsphase genügend Zeit zur Überprüfung
der eingereichten Abschlüsse gehabt. Zum anderen war bzw. ist der
Beschwerdeführerin das Verfahren der Unterstützung der Verbreitung
von Radioprogrammen bekannt, nahm sie doch schon in den Vor-
jahren daran teil.
(...)
Seite 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der-
selben Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
André Moser Michelle Eichenberger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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