B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-7065/2013
U r t e i l v o m 11 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Markus Metz, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______ AG,
vertreten durch Beat Marfurt, Fürsprecher und Notar,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,
Verrechnungssteuer, Stempelabgaben,
Vorinstanz.
Gegenstand
Emissionsabgabe.
A-7065/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die früher unter einer anderen Firma ([…]) im Handelsregister eingetrage-
ne A._______ AG (im Folgenden: A._______) mit Sitz in B._______ be-
zweckt gemäss Handelsregisterauszug den Erwerb sowie die dauernde
Verwaltung von Beteiligungen an kommerziellen und industriellen Unter-
nehmen im In- und Ausland sowie die Finanzierung solcher Unternehmen.
Gemäss einem am 13. Dezember 2007 im Tagebuch des Handelsregister-
amtes des Kantons C._______ erfolgten Eintrag erhöhte die A._______ ihr
Aktienkapital von Fr. 9'350'000.- auf Fr. 17'212'860.-, und zwar durch Aus-
gabe von 786'286 Inhaberaktien zu einem Nennwert von je Fr. 10.-. Diese
Kapitalerhöhung erfolgte unter Ausschluss der Bezugsrechte der bisheri-
gen Gesellschafter. Dabei wurden 535'650 Inhaberaktien durch Einbrin-
gung von 6'600 Aktien (66 %) der D._______ SA mit Sitz in E._______
(Tunesien) liberiert. Die übrigen 250'636 neuen Inhaberaktien wurden ge-
gen Einbringung von 1'510 Aktien (100 %) der F._______ SAS mit Sitz in
G._______ (Frankreich) ausgegeben. Für die Hingabe ihrer Aktien zahlte
die A._______ den bisherigen Aktionären der F._______ SAS zusätzlich
eine Barabfindung von insgesamt Fr. 421'152.50.
B.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) betrachtete die Aktienkapi-
talerhöhung im Umfang von 70 % des Verkehrswertes der übertragenen
Beteiligungen als einen der Emissionsabgabe unterliegenden Vorgang. In-
soweit liege kein fusionsähnlicher Zusammenschluss vor und greife des-
halb die in Art. 6 Abs. 1 Bst. abis des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1973
über die Stempelabgaben (StG; SR 641.10) vorgesehene Ausnahme von
der Abgabepflicht nicht. Ein Grund für einen Erlass der Emissionsabgabe
gestützt auf Art. 12 StG bestehe nicht, weil die Erhöhung des Aktienkapitals
keine Sanierungsmassnahme im Sinne des StG bilde. Nach durchgeführter
Korrespondenz ordnete die ESTV mit Verfügung vom 4. Dezember 2012
an, dass die A._______ eine Emissionsabgabe von Fr. 53'776.55 zuzüglich
Verzugszins von 5 % ab dem 13. Januar 2008 schulde.
C.
Die hiergegen erhobene Einsprache wies die ESTV mit Entscheid vom
14. November 2013 ab.
Zur Begründung führte die ESTV aus, entsprechend dem einschlägigen
Kreisschreiben sei emissionsabgaberechtlich bei der vorliegenden Über-
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nahme ausländischer Beteiligungen eine Kapitalerhöhung von 30 % des
Verkehrswertes der übertragenen Beteiligungen zulässig. Der restliche Teil
der Kapitalerhöhung (Fr. 5'377'656.25) unterliege der Emissionsabgabe.
Die Erhebung der Emissionsabgabe auf Fr. 5'377'656.25 sei auch mit Blick
auf die Voraussetzungen für die Annahme einer Steuerumgehung gerecht-
fertigt. Die nominelle Kapitalerhöhung bei der A._______ sei nämlich nur
deshalb um ein Vielfaches höher ausgefallen als das im Rahmen der Qua-
sifusion eingebrachte nominelle Kapital der D._______ SA und der
F._______ SAS, weil damit beabsichtigt worden sei, im Rahmen der Quasi-
fusion nominelles Kapital steuerfrei auf Vorrat zu bilden. Damit habe man
eine zukünftige Erhebung der Emissionsabgabe bei der Schaffung des
entsprechenden Kapitals zu einem späteren Zeitpunkt umgehen wollen. Es
komme hinzu, dass eine erhebliche Steuerersparnis eintrete, falls die
Steuerverwaltung das Vorgehen der A._______ dulde.
Im Einspracheentscheid verneinte die ESTV sodann die Voraussetzungen
für einen Erlass der Emissionsabgabe mit der Begründung, die Kapitaler-
höhung sei nicht für einen Verlustabbau und folglich nicht für eine Sanie-
rung im Sinne von Art. 12 StG verwendet worden.
D.
Die A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) liess am 16. Dezem-
ber 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und fol-
gendes Rechtsbegehren stellen:
" 1. Der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben.
2. Die Emissionsabgabe für die Kapitalerhöhung vom 13. Dezember
2007 (Datum Handelsregistereintrag) sei auf CHF 0.00 festzusetzen.
3. Eventualiter: Die Stempelabgabe sei gestützt auf Art. 12 StG zu erlas-
sen, sofern eine solche entgegen dem Antrag Ziffer 2 festgesetzt wird.
- unter Entschädigungsfolgen -"
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, entgegen der
Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Entscheid seien die bisherigen
Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft und die Aktionäre der einge-
brachten Gesellschaften nicht identisch. Mit Blick auf den Umstand, dass
die Bewertung der übernommenen Gesellschaften durch externe Fachleute
geprüft worden sei, sei belegt, dass die Schaffung des neuen Aktienkapi-
tals in vollem Umfang der Erzielung eines angemessenen Austauschver-
hältnisses bei der Übernahme der D._______ SA und der F._______ SAS
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gedient habe. Vor diesem Hintergrund könne entgegen der Auffassung der
Vorinstanz nicht von einer Steuerumgehung ausgegangen werden. Weil
die Beschwerdeführerin durch die Sacheinlagen anlässlich der Kapitaler-
höhung eine qualifizierte Unterbilanz im Sinne von Art. 725 Abs. 1 OR habe
beseitigen können, sei überdies eine Anspruch auf Erlass begründende
Sanierung gemäss Art. 12 StG gegeben.
E.
Die ESTV schloss in ihrer Vernehmlassung vom 7. Februar 2014 auf kos-
tenfällige Abweisung der Beschwerde.
F.
Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Ak-
ten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Angefochten ist ein Einspracheentscheid der ESTV und damit eine Ver-
fügung nach Art. 5 VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht ist die zuständi-
ge Beschwerdeinstanz (Art. 31, Art. 32 e contrario und Art. 33 Bst. d VGG).
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht – und damit auch das
vorliegende Verfahren – richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Er-
hebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
hat diese frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52
Abs. 1 VwVG) und den einverlangten Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet
(vgl. Art. 21 Abs. 3 VwVG).
Auf die vorliegende Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einsprache-
entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdefüh-
rerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG)
und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemes-
senheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. dazu auch ANDRÉ MOSER et al.,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.149).
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Seite 5
2.
2.1 Dem Legalitätsprinzip kommt im Abgaberecht besondere Bedeutung
zu. Öffentliche Abgaben müssen nach Art. 164 Abs. 1 Bst. d und Art. 127
Abs. 1 BV sowie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in ihren
Grundzügen und wesentlichen Elementen durch ein Gesetz im formellen
Sinn festgelegt werden. Zu den in den Grundzügen im Gesetz selbst zu re-
gelnden Elementen gehören der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegens-
tand der Steuer und deren Bemessung. Insofern ist eine Delegation von
Rechtssetzungsbefugnissen nicht möglich (BGE 138 V 32 E. 3.1.1, 136 II
149 E. 5.1, 135 I 130 E. 7.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts
2C_678/2012 vom 17. Mai 2013 E. 2.2; ERNST BLUMENSTEIN/PETER LO-
CHER, System des Schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl. 2002, S. 14; UL-
RICH HÄFELIN et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010,
N. 2693 ff.). Nachgelagert zum richtig ausgelegten Gesetz besteht indes-
sen Raum für generell-abstrakte Gesetzeskonkretisierungen in Form "exe-
kutivisch-administrativen Ergänzungsrechts" (GIOVANNI BIAGGINI, Die voll-
zugslenkende Verwaltungsverordnung: Rechtsnorm oder Faktum?,
ZBl 98/1997 S. 13; vgl. dazu ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1552/2006 vom 22. Juni 2009 E. 2.2).
2.2 Verwaltungsverordnungen (wie Kreisschreiben, Merkblätter, Richtlinien
etc.) sind nur, aber immerhin, Meinungsäusserungen der Verwaltung über
die Auslegung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen. Sie dienen der
Sicherstellung einer einheitlichen, gleichmässigen und sachrichtigen Praxis
des Gesetzesvollzugs (BVGE 2010/33 E. 3.3.1, 2007/41 E. 4.1; MICHAEL
BEUSCH, Was Kreisschreiben dürfen und was nicht, in: Der Schweizer
Treuhänder 2005 S. 613 ff.). Als solche sind sie für die als eigentliche Ad-
ressaten figurierenden Verwaltungsbehörden verbindlich, wenn sie nicht
klarerweise einen verfassungs- oder gesetzeswidrigen Inhalt aufweisen
(MICHAEL BEUSCH, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar
zum Schweizerischen Steuerrecht, Teil I/Bd. 2b, Bundesgesetz über die di-
rekte Bundessteuer [DBG], 2. Aufl. 2008, Art. 102 N. 15 ff.). Die Gerichts-
behörden sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrer Entscheidung denn
auch mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und
gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmun-
gen zulassen. Dies gilt umso mehr, als es nicht Aufgabe der Gerichte ist,
als Zweitinterpreten des der Verwaltungsverordnung zugrunde liegenden
Erlasses eigene Zweckmässigkeitsüberlegungen an die Stelle des Voll-
zugskonzepts der zuständigen Behörde zu setzen (BGE 126 II 275 E. 4c,
123 II 16 E. 7a; BVGE 2010/33 E. 3.3.1, 2007/41 E. 3.3; Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-2632/2013 vom 26. Februar 2014 E. 2.5.1).
A-7065/2013
Seite 6
2.3
2.3.1 Eine Steuerumgehung wird nach der bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung angenommen, wenn erstens eine von den Beteiligten gewählte
Rechtsgestaltung als ungewöhnlich (insolite), sachwidrig oder absonder-
lich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen
erscheint. Für die Annahme einer Steuerumgehung muss mit anderen Wor-
ten eine Sachverhaltsgestaltung vorliegen, die – wenn man von den steu-
erlichen Aspekten absieht – jenseits des wirtschaftlich Vernünftigen liegt
(sog. "objektives" Element oder "Umwegstruktur"). Zweitens muss ange-
nommen werden können, dass die gewählte Rechtsgestaltung missbräuch-
lich lediglich deshalb getroffen wurde, um Steuern einzusparen, die bei
sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären. Dieses
sog. "subjektive" Element spielt insofern eine entscheidende Rolle, als die
Annahme einer Steuerumgehung ausgeschlossen bleibt, wenn andere als
blosse Steuerersparnisgründe bei der Rechtsgestaltung eine relevante Rol-
le spielen. Drittens müsste das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer er-
heblichen Steuerersparnis führen, sofern es von den Steuerbehörden hin-
genommen würde (sog. "effektives" Element). Ob diese Voraussetzungen
erfüllt sind, ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen.
Wird eine Steuerumgehung bejaht, ist der Besteuerung die Rechtsgestal-
tung zugrunde zu legen, die sachgemäss gewesen wäre, um den erstreb-
ten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen (anstelle vieler: BGE 138 II 239
E. 4.1, 131 II 627 E. 5.2; zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung
vgl. ferner MARLENE KOBIERSKI, Der Durchgriff im Gesellschafts- und Steu-
errecht, 2012, S. 87 ff.).
2.3.2 Das Bundesgericht will die Steuerumgehungsdoktrin – im Sinne einer
rechtsmissbräuchlichen Anrufung des als massgeblich geltenden Sinns ei-
ner Norm – nur in ganz ausserordentlichen Situationen anwenden. Eine
solche liegt vor, wenn trotz Heranziehung des Normsinns als Auslegungs-
schranke eine Besteuerung oder eine Steuerbefreiung nicht möglich ist,
das Gesetz also angewendet werden kann, das Ergebnis aber aufgrund
der konkreten Ausgestaltung des Sachverhalts in hohem Mass als stos-
send erscheint bzw. einer Willkür gleichkäme. Wird das Vorliegen einer
Steuerumgehung mit dieser Gewichtung geprüft, so stellen die genannten
Kriterien einen tauglichen Prüfraster für die Abgrenzung von der steuerlich
zu akzeptierenden Steuervermeidung dar (BGE 138 II 239 E. 4.1, mit Hin-
weisen).
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Seite 7
3.
3.1 Der Bund erhebt Stempelabgaben u.a. auf der Ausgabe inländischer
Aktien (Art. 1 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 StG). Nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a StG bildet
Gegenstand der Emissionsabgabe insbesondere die entgeltliche oder un-
entgeltliche Begründung oder Erhöhung des Nennwertes von Beteiligungs-
rechten in Form von Aktien inländischer Aktiengesellschaften.
3.2 Ausgenommen von der Emissionsabgabe sind Beteiligungsrechte, die
in Durchführung von Beschlüssen über Fusionen oder diesen wirtschaftlich
gleichkommende Zusammenschlüsse, Umwandlungen und (Auf-)Spal-
tungen insbesondere von Aktiengesellschaften, begründet oder erhöht
werden (Art. 6 Abs. 1 Bst. abis StG). Konkretisiert wird diese Regelung
durch das Kreisschreiben Nr. 5 "Umstrukturierungen" der ESTV vom 1. Ju-
ni 2004 (nachfolgend: Kreisschreiben 2004; zur früher geltenden Verwal-
tungspraxis vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1552/2006 vom
22. Juni 2009 E. 3). Nach diesem Kreisschreiben liegt ein fusionsähnlicher
Zusammenschluss bzw. eine Quasifusion vor, wenn – ohne rechtliche Ver-
schmelzung zweier oder mehrerer Gesellschaften – eine enge wirtschaftli-
che und beteiligungsrechtliche Verflechtung der zusammengeschlossenen
Gesellschaften erfolgt, indem die übernehmende Gesellschaft nach der
Übernahme mindestens 50 % der Stimmrechte an der übernommenen Ge-
sellschaft hält und den Gesellschaftern an der übernommenen Gesellschaft
höchstens 50 % des effektiven Wertes der übernommenen Beteiligungs-
rechte gutgeschrieben oder ausbezahlt wird (Ziff. 4.1.7.1 des Kreisschrei-
bens 2004).
Nach Ziff. 4.1.7.5 des Kreisschreibens 2004 nicht von der Emissionsabga-
be befreit ist insbesondere eine Kapitalerhöhung der übernehmenden Ge-
sellschaft, welche das nominelle Kapital der übernommenen Gesellschaft
übersteigt, sofern die Merkmale der Abgabeumgehung erfüllt sind. Zudem
wird an der entsprechenden Stelle des Kreisschreibens Folgendes ausge-
führt:
"Werden ausländische Beteiligungen mit geringem nominellem Kapital und
hohem Agio von im Ausland wohnhaften natürlichen Personen oder von in-
oder ausländischen Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter
Haftung oder Genossenschaften eingebracht, ist eine Kapitalerhöhung im Um-
fang von in der Regel 30 Prozent des Verkehrswertes der übertragenen Betei-
ligung(en) zulässig."
3.3 Die Abgabe auf Beteiligungsrechten beträgt 1 %. Sie wird bei der Be-
gründung und Erhöhung von Beteiligungsrechten vom Betrag berechnet,
A-7065/2013
Seite 8
welcher der Gesellschaft als Gegenleistung für die Beteiligungsrechte zu-
fliesst, mindestens aber vom Nennwert (Art. 8 Abs. 1 Bst. a StG). Bei Ein-
lagen von Sachgütern ist der Verkehrswert im Zeitpunkt ihrer Einbringung
massgebend (Art. 8 Abs. 3 StG).
3.4 Die vorn in E. 2.3 erwähnte Rechtsprechung zur Steuerumgehung gilt
auch für die Emissionsabgabe. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass es
sich bei der Stempelabgabe um eine Kapitalverkehrssteuer handelt, die an
bestimmte, im Gesetz umschriebene Vorgänge des Rechtsverkehrs an-
knüpft (weshalb auch oft von "Rechtsverkehrssteuer" die Rede ist). Für ihre
Festsetzung ist der wirkliche Inhalt der Urkunde oder Rechtsvorgänge
massgebend (Art. 27 Abs. 1 StG). Dem formalen Charakter dieser Steuer
entspricht, dass für die Abgabepflicht die rechtliche Gestaltung eines Ge-
schäfts entscheidend ist und nicht der von den Beteiligten verfolgte wirt-
schaftliche Zweck (Urteil des Bundesgerichts 2C_349/2008 vom 14. No-
vember 2008 E. 2.4; vgl. XAVIER OBERSON, in: Xavier Oberson/Pascal Hin-
ny [Hrsg.], Kommentar Stempelabgaben, 2006, Art. 1 N. 36 ff.; CONRAD
STOCKAR, in: Martin Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen
Steuerrecht, Band II/3, Bundesgesetz über die Stempelabga-
ben [StG], 2006 [nachfolgend: StG-Kommentar], Vorbemerkungen StG
N. 32 ff.; KLAUS A. VALLENDER et al., Schweizerisches Steuerlexikon,
Band 1: Bundessteuern, 2. Aufl. 2006, S. 268). Kann ein bestimmter wirt-
schaftlicher Erfolg rechtlich auf verschiedenen Wegen erreicht werden, ist
es daher auch möglich, dass seine Herbeiführung, je nach Art der Ver-
kehrsvorgänge, die sich abspielen, mit mehr oder weniger oder gar über-
haupt keinen Stempelabgaben belastet ist (vgl. MARCO DUSS et al., in: StG-
Kommentar, Art. 5 StG N. 52). Die Beteiligten haben es in der Hand, durch
überlegte Wahl der Mittel, die sie zur Erreichung des Enderfolgs verwen-
den, die Belastung und deren Mass selbst zu bestimmen (vgl. Entscheid
der SRK vom 28. Juni 2005, veröffentlicht in VPB 69.125 E. 3c/cc). Die
Verwaltung darf sich deshalb in diesem Zusammenhang grundsätzlich
nicht von der wirtschaftlichen Betrachtungsweise leiten lassen. Eine Aus-
nahme gilt dort, wo das Gesetz selber wirtschaftlich geprägte Begriffe und
Umschreibungen verwendet (Letzteres gilt insbesondere im Zusammen-
hang mit Art. 5 Abs. 2 Bst. b StG, d.h. bei der Umschreibung des
sog. Mantelhandels [Urteil des Bundesgerichts 2C_349/2008 vom 14. No-
vember 2008 E. 2.4, mit Hinweis]. Siehe zum Ganzen Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1592/2006 vom 15. April 2009 E. 4.4.3]).
Nach der Doktrin liegt bei einer im Rahmen einer Quasifusion vorgenom-
menen Kapitalerhöhung, welche das nominelle Kapital der eingelegten Ge-
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Seite 9
sellschaft übersteigt, (jedenfalls) dann keine Steuerumgehung vor, wenn
sich die Höhe des neuen Aktienkapitals aus dem Umtauschverhältnis der
Beteiligungen ergibt (vgl. EVELINE SAUPPER/MARKUS WEIDMANN, in: Rolf
Watter et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Fusionsgesetz, 2005, vor Art. 3
N. 444; MADELEINE SIMONEK/MICHAEL NORDIN, in: StG-Kommentar, Art. 6
N. 55).
3.5 In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass die Einschränkung
der Emissionsabgabebefreiung auf 30 % des Verkehrswertes der übertra-
genen ausländischen Beteiligungen im Sinne von Ziff. 4.1.7.5 des Kreis-
schreibens 2004 nur dann greift, wenn eine Abgabeumgehung vorliegt
(vgl. SAUPPER/WEIDMANN, a.a.O., vor Art. 3 N. 445; SIMONEK/NORDIN,
a.a.O., Art. 6 N. 57; vgl. dazu ferner PASCAL HINNY, in: Xavier Ober-
son/Pascal Hinny [Hrsg.], a.a.O., Art. 6 N. 96).
4.
4.1 Vorliegend streitig ist unter den Verfahrensbeteiligten zunächst, ob
überhaupt eine Emissionsabgabeforderung entstanden ist. Dabei ist zu
Recht unumstritten, dass die von der Beschwerdeführerin vorgenommene
Emission von 786'286 Inhaberaktien à nominal Fr. 10.- an sich der Emissi-
onsabgabe unterliegt. Indessen ist fraglich, ob die objektive Steuerbefrei-
ung von Art. 6 Abs. 1 Bst. abis StG greift, wonach von der Emissionsabgabe
diejenigen Beteiligungsrechte ausgenommen sind, die in Durchführung von
Beschlüssen über Fusionen oder diesen wirtschaftlich gleichkommende
Zusammenschlüsse begründet oder erhöht werden.
Es ist unbestritten, dass beim hier zu beurteilenden Sachverhalt keine Fu-
sion zur Diskussion steht. Ebenfalls nicht in Abrede gestellt wird sodann,
dass ein der Fusion wirtschaftlich gleichkommender Zusammenschluss
bzw. eine Quasifusion durch die Übernahme von 66 % der Aktien der
D._______ SA und 100 % der Aktien der F._______ SAS vorliegt. Streitig
und zu klären ist indessen die Frage, ob die Abgabebefreiung von Art. 6
Abs. 1 Bst. abis StG nur im Umfang von 30 % des Verkehrswertes der über-
tragenen Beteiligungen greift: Während die ESTV unter Annahme einer
Steuerumgehung sowie gestützt auf Ziff. 4.1.7.5 des Kreisschreibens 2004
von einer entsprechenden eingeschränkten Steuerbefreiung ausgeht, be-
streitet die Beschwerdeführerin das Vorliegen einer Steuerumgehung und
macht geltend, die Befreiungsvorschrift von Art. 6 Abs. 1 Bst. abis StG sei
im vorliegenden Fall vollumfänglich zu ihren Gunsten anwendbar.
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4.2 In tatsächlicher Hinsicht ist vorab mit der Vorinstanz davon auszuge-
hen, dass im Zeitpunkt der Sacheinlagen das nominelle Kapital der einge-
brachten Beteiligung an der D._______ SA rund Fr. 609'447.30 und das
eingebrachte nominelle Kapital der F._______ SAS rund Fr. 165'525.- be-
trug (E. 4.1 des Einspracheentscheids).
Da die vorgenommene Kapitalerhöhung im Betrag von Fr. 7'862'860.- die
erwähnten nominellen Beträge der eingebrachten Beteiligungen um ein
Vielfaches übersteigt, hat die Vorinstanz zu Recht unter dem Titel der
Steuerumgehung geprüft, ob der Umfang der Kapitalerhöhung gerechtfer-
tigt war.
4.3 Es fragt sich, ob das Ausmass der Kapitalerhöhung im Sinne der Steu-
erumgehungsdoktrin als ungewöhnliche, sachwidrige oder absonderliche,
jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessene
Rechtsgestaltung erscheint (vgl. E. 2.3.1). Eine solche Umwegstruktur läge
jedenfalls dann nicht vor, wenn der Umfang der in Frage stehenden Kapi-
talerhöhung im Umtauschverhältnis der Aktien begründet wäre (E. 3.4 in fi-
ne).
4.3.1 Unbestrittenermassen betrug der Verkehrswert der eingebrachten
6'600 Aktien der D._______ SA Fr. 5'356'500.- und derjenige der einge-
brachten 1'510 Aktien der F._______ SAS Fr. 2'927'512.50 (vgl. Vernehm-
lassung, S. 2). Dementsprechend kann für die Prüfung, ob der Umfang der
Kapitalerhöhung durch das Umtauschverhältnis der Aktien gerechtfertigt
ist, von folgenden Verkehrswerten pro eingebrachter Aktie ausgegangen
werden:
D._______ SA: Fr. 5'356'500.- / 6'600 = (gerundet) Fr. 811.60 pro Aktie.
F._______ SAS: Fr. 2'927'512.50 / 1'510 = Fr. 1'938.75 pro Aktie.
Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin wurden ihre Aktien vor der Kapi-
talerhöhung an der Börse zu Fr. 3.65 pro Aktie gehandelt (vgl. dazu E. 8.2
des Einspracheentscheids).
4.3.2 Ein Umtauschverhältnis, bei welchem die die Beteiligungen einbrin-
genden bisherigen Aktionäre der D._______ SA und der F._______ SAS
von der Beschwerdeführerin ein Entgelt mit dem gleichen Verkehrswert wie
demjenigen ihrer Sacheinlagen erhalten hätten, hätte, wenn auf die hiervor
(E. 4.3.1) erwähnten Beträge abgestellt würde, wie folgt ausgesehen:
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Seite 11
Pro eingebrachte Aktie der D._______ SA hätte der diese Beteiligung ein-
legende bisherige Aktionär dieser Gesellschaft 222 Aktien der Beschwerde-
führerin und eine Barabfindung von Fr. 1.30 erhalten (Fr. 881.60 / Fr. 3.65
= 222,356. 0,356 * Fr. 3.65 = Fr. 1.30).
Für eine eingebrachte Aktie der F._______ SAS hätten die bisherigen Akti-
onäre dieser Gesellschaft 531 Aktien der Beschwerdeführerin und eine
Barabfindung von Fr. 0.60 bekommen (Fr. 1'938.75 / Fr. 3.65 = 531,164.
0,164 * Fr. 3.65 = [gerundet] Fr. 0.60).
4.3.3 Vorliegend erhielt der bisherige Aktionär der D._______ SA, welcher
6'600 Aktien dieser Gesellschaft der Beschwerdeführerin übertrug, dafür
535'650 Aktien der Beschwerdeführerin. Pro eingelegte Aktie betrug das
Entgelt somit 81,16 Aktien der Beschwerdeführerin (535'650 / 6'600).
Die früheren Aktionäre der F._______ SAS erhielten als Gegenleistung für
die Einlage von 1'510 Aktien insgesamt 250'636 Aktien der Beschwerde-
führerin sowie eine Barabfindung von gesamthaft Fr. 421'152.50. Pro ein-
gelegte Aktie der F._______ SAS empfingen sie somit als Gegenleis-
tung 165,98 Aktien der Beschwerdeführerin sowie eine Barabfindung von
Fr. 278.90 (250'636 / 1'510 = 165,98. Fr. 421'152.50 / 1'510 = Fr. 278.90).
4.3.4 Aus der Gegenüberstellung der hiervor in E. 4.3.2 und E. 4.3.3 be-
stimmten Werte ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin für ein Um-
tauschverhältnis, bei welchem die involvierten Aktionäre der übernomme-
nen Gesellschaften Gegenleistungen mit dem gleichen Verkehrswert wie
demjenigen der eingebrachten Beteiligungen erhalten hätten, ein höheres
Entgelt hätte entrichten müssen, als sie dies tatsächlich getan hat:
Zum einen gab die Beschwerdeführerin pro eingelegte Aktie der
D._______ SA lediglich 81,16 ihrer eigenen Aktien, also weniger als 222
Aktien (und auch keine Barabfindung von Fr. 1.30) aus.
Zum anderen entrichtete die Beschwerdeführerin pro eingelegte Aktie der
F._______ SAS ein Entgelt im Wert von insgesamt Fr. 884.75 (= Fr. 605.85
[165,98 Aktien zu einem Verkehrswert von Fr. 3.65 pro Aktie] + Fr. 278.90
[Barabfindung]). Dieses Entgelt lag wertmässig unter der Gegenleistung,
welches für das Umtauschverhältnis im Sinne der E. 4.3.2 hätte entrichtet
werden müssen. Denn letztere Gegenleistung hat einen Wert von
Fr. 1'938.75 (Fr. 1'938.15 [531 Aktien zu einem Verkehrswert von Fr. 3.65
pro Aktie] + Fr. 0.60 [Barabfindung]).
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Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der
Verkehrswert der den früheren Aktionären der D._______ SA und der
F._______ SAS insgesamt übertragenen Aktien der Beschwerdeführerin
"stets tiefer als der Verkehrswert des Totals der eingebrachten Aktien" war
(E. 7.1 des Einspracheentscheids). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass
die entsprechende Differenz auch durch die geleistete Barabfindung nicht
aufgewogen worden ist. Es ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführe-
rin weniger neue Aktien geschaffen und ausgegeben hat, als dies für ein
die bisherigen Vermögensrechte der die Aktien der übernommenen Gesell-
schaften einbringenden Gesellschafter wahrendes Umtauschverhältnis er-
forderlich gewesen wäre. Unter diesen Umständen lässt sich, entgegen der
Auffassung der Vorinstanz, der Beschwerdeführerin nicht unterstellen, sie
hätte durch einen übersetzten Umfang der Aktienkapitalerhöhung aus rein
fiskalischen Motiven neues Aktienkapital auf Vorrat gebildet. Ein mit Blick
auf die Stimmrechte der Gesellschafter nicht gerechtfertigtes Umtausch-
verhältnis wird seitens der Vorinstanz nicht geltend gemacht und ist auch
nicht aus den Akten ersichtlich (die Frage, ob für die Anerkennung einer
steuerbefreiten Umstrukturierung statt auf die Kapitalbeteiligungsquoten
auf die Stimmrechtsquoten abzustellen ist, kann hier deshalb offengelas-
sen werden [vgl. dazu HANS PETER HOCHREUTENER, Die Eidgenössischen
Stempelabgaben und die Verrechnungssteuer, 2013, § 2 N. 955]). Es liegt
demnach keine den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessene
Rechtsgestaltung vor.
Da es nach dem Gesagten schon am sog. "objektiven" Element der Steu-
erumgehung fehlt, erübrigen sich hier weitere Ausführungen zur Steuerum-
gehung.
4.4 Es fragt sich, ob vorliegend trotz Fehlens einer Steuerumgehung die
Einschränkung der Emissionsabgabebefreiung auf 30 % des Verkehrswer-
tes der übertragenen ausländischen Beteiligungen im Sinne von
Ziff. 4.1.7.5 des Kreisschreibens 2004 (vgl. E. 3.2) greift.
Die für die Einbringung ausländischer Beteiligungen geltende Regelung in
Ziff. 4.1.7.5 des Kreisschreibens 2004 hat zum Zweck, zu verhindern, dass
im Rahmen von Umstrukturierungen im Übermass nominelles Eigenkapital
("Kapital auf Vorrat") ohne stempelsteuerliche Folgen geschaffen werden
kann. Diese Regelung soll somit eigentliche Steuerumgehungstransaktio-
nen unterbinden (vgl. PETER ATHANAS/STEFAN WIDMER, Die Emissionsab-
gabe im Umfeld der gewinnsteuerlichen Gesetzesänderungen aufgrund
des Fusionsgesetzes, FStR 2001, S. 172 ff., S. 177). Vor diesem Hinter-
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grund erscheint die in der Doktrin vertretene Meinung, dass die Einschrän-
kung der Emissionsabgabebefreiung auf 30 % des Verkehrswertes der
übertragenen ausländischen Beteiligungen im Sinne von Ziff. 4.1.7.5 des
Kreisschreibens 2004 einzig dann greift, wenn eine Abgabeumgehung ge-
geben ist (vgl. E. 3.5), als folgerichtig. Eine Anwendung dieser Einschrän-
kung der Abgabebefreiung auf den hier zu beurteilenden Fall, bei welchem
keine Steuerumgehung vorliegt, wäre weder sachlich zu rechtfertigen noch
gesetzeskonform. Deshalb steht der vorn (E. 3.2) zitierte Passus von
Ziff. 4.1.7.5 des Kreisschreibens 2004 einer vollumfänglichen Anwendbar-
keit der Steuerbefreiungsvorschrift von Art. 6 Abs. 1 Bst. abis StG bei der
Beschwerdeführerin nicht entgegen. Offen bleiben kann hier, ob
Ziff. 4.1.7.5 des Kreisschreibens 2004 (insbesondere) mit der Formulie-
rung, dass eine Kapitalerhöhung von "in der Regel" 30 % des Verkehrswer-
tes der übertragenen Beteiligung(en) emissisonsabgabefrei ist, (selbst)
sinngemäss die Einschränkung der Abgabebefreiung vom Vorliegen einer
Steuerumgehung abhängig macht oder nicht. Wäre Letzteres der Fall, wä-
re nämlich die entsprechende Stelle von Ziff. 4.1.7.5 des Kreisschreibens
2004 eine dem Einzelfall nicht gerecht werdende Auslegung der anwend-
baren gesetzlichen Vorschriften (insbesondere der Bestimmung von Art. 6
Abs. 1 Bst. abis StG) in einer Verwaltungsverordnung, weshalb das Kreis-
schreiben insoweit seitens des Gerichts nicht zu berücksichtigen wäre
(vgl. E. 2.2).
Nach dem Dargelegten ist die Steuerbefreiungsvorschrift von Art. 6 Abs. 1
Bst. abis StG in vollem Umfang anwendbar.
5.
Entsprechend den vorstehenden Ausführungen ist vorliegend infolge der
objektiven Steuerbefreiung nach Art. 6 Abs. 1 Bst. abis StG keine Steuerfor-
derung entstanden. Die unter den Verfahrensbeteiligten eventualiter stritti-
ge Frage, ob ein Steuererlass gestützt auf Art. 12 StG zu gewähren ist,
stellt sich deshalb nicht.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen.
6.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind der obsiegenden Beschwerdefüh-
rerin und der Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von
Fr. 7'000.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vor-
liegenden Entscheids zurückzuerstatten.
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6.2 Die Beschwerdeinstanz spricht der obsiegenden Partei von Amtes we-
gen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene not-
wendige und verhältnismässig hohe Kosten zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG und
Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertre-
tung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE).
Nach Art. 9 Abs. 2 VGKE ist keine Entschädigung geschuldet, wenn der
Vertreter in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist laut Handelsregister Mit-
glied ihres Verwaltungsrates. Dies schliesst indes die Zusprechung einer
Parteientschädigung an die obsiegende Beschwerdeführerin nicht aus.
Denn zum einen ist die Organstellung ihres Vertreters nach den vorliegend
gegebenen Umständen nicht mit einem Arbeitsverhältnis zu vergleichen,
welches nach Art. 9 Abs. 2 VGKE eine Parteientschädigung ausschliesst.
Zum anderen stand die anwaltliche Tätigkeit des Prozessvertreters und
nicht seine Funktion als Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin im Vorder-
grund, weshalb mit Bezug auf die Frage, ob eine Parteientschädigung zu-
zusprechen ist, davon auszugehen ist, dass er nicht in eigenem, sondern in
fremdem Interesse prozessierte. Die Interessenlage unterscheidet sich mit
anderen Worten nicht in rechtserheblicher Weise von derjenigen des Man-
dats eines Anwaltes, der nicht gleichzeitig Verwaltungsrat ist (vgl. zum
Ganzen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A•1420/2006 vom 26. März
2008 E. 6, B•1211/2007 vom 21. November 2007 E. 8; MOSER et al.,
a.a.O., Rz. 4.77).
Unter Berücksichtigung der Komplexität des Falles, der eingereichten
Rechtsschriften, des notwendigen Aufwandes sowie eines durchschnittli-
chen Stundenansatzes ist die Entschädigung ermessensweise auf
Fr. 10'500.- festzusetzen. Die Vorinstanz hat die Parteientschädigung zu
bezahlen (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
7.
Nach dem Gesagten betrifft der vorliegende Entscheid nicht die Frage des
Erlasses der Emissionsabgabe (vgl. E. 5), weshalb der in Art. 83 Bst. m
BGG vorgesehene Ausschlussgrund für die Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten nicht greift. In der Rechtsmittelbelehrung ist
deshalb auf dieses Rechtsmittel zu verweisen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid der ESTV
vom 14. November 2013 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass die
Beschwerdeführerin die ihr in diesem auferlegte Emissionsabgabe von
Fr. 53'776.55 inkl. Verzugszins ab dem 13. Januar 2008 nicht schuldet.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der von der Beschwerdefüh-
rerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 7'000.- wird ihr nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Entscheids zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung von Fr. 10'500.- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Ref.-Nr. […]; Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Beusch Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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