B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-7067/2013
U r t e i l v o m 7 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richter André Moser,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Ivo Hartmann.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Logistikbasis der Armee LBA,
Viktoriastrasse 85, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nicht-Erhalt der persönlichen Waffe zu Eigentum.
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Sachverhalt:
A.
A._______ wurde für den 21. September 2011 zur Rückgabe seiner per-
sönlichen Ausrüstung in der Kaserne (…) aufgeboten, da seine Dienst-
pflicht im Jahr 2011 zu Ende gegangen ist. Anlässlich der Rückgabe be-
antragte A._______, sein Sturmgewehr sei ihm zu Eigentum zu übertra-
gen, was an diesem Tag jedoch nicht erfolgte. Im Glauben, sein Sturm-
gewehr zu einem späteren Zeitpunkt wiederzuerhalten, verliess
A._______ nach Abgabe seines restlichen Armeematerials die Kaserne.
B.
Nachdem sich A._______ einige Monate später nach dem Verbleib sei-
nes Sturmgewehres erkundigt hatte, teilte ihm das Armeelogistikcenter
(ALC) Grolley nach verschiedenen Abklärungen und einem längeren E-
Mail-Verkehr am 11. Juli 2013 mit, dass er die Voraussetzungen zur Über-
lassung des Sturmgewehrs zu Eigentum nicht erfülle.
C.
Mit einem an das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölke-
rungsschutz und Sport (VBS) gerichteten und mit "Einspra-
che/Beschwerde" bezeichneten Schreiben vom 14. August 2013 bean-
tragte A._______, der Entscheid des ALC Grolley vom 11. Juli 2013
betreffend seine Dienstwaffe sei aufzuheben und diese sei ihm zu Eigen-
tum zu übertragen. Dieses Begehren wurde von der Logistikbasis der
Armee (LBA) am 29. August 2013 ebenfalls negativ beantwortet.
D.
Am 30. September 2013 reichte A._______ deshalb erneut ein mit "Be-
schwerde" bezeichnetes Schreiben beim VBS ein, in dem er verlangte,
dass der Entscheid der LBA vom 29. August 2013 aufgehoben und ihm
seine Dienstwaffe zu Eigentum übergeben werde. Er machte geltend,
zwar habe er in den drei Jahren vor der Abgabe nicht zwei, sondern nur
ein Feldschiessen absolviert. Im Jahr 2011 habe er wegen Krankheit nicht
am Feldschiessen teilnehmen können. Da er jedoch vor der Abgabe an
drei, statt wie verlangt an zwei obligatorischen Schiessen teilgenommen
habe, habe er in den letzten drei Jahren vor Rückgabe des Armeemateri-
als trotzdem vier Bundesübungen absolviert. Er habe deshalb alle Vor-
aussetzungen erfüllt, um seine Dienstwaffe zu Eigentum zu erhalten. Es
sei überspitzt formalistisch und unangemessen, wenn trotz der vier ab-
solvierten Bundesübungen und in Anbetracht der Tatsache, dass er
krankheitsbedingt nicht am Feldschiessen 2011 habe teilnehmen können,
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auf der strikten Aufteilung (zwei Feldschiessen und zwei obligatorische
Schiessen) beharrt werde. Die neue gesetzliche Regelung für den Eigen-
tumswerb an der Dienstwaffe sei zudem erst im Jahr 2010 eingeführt
worden, weshalb er nur in den Jahren 2010 und 2011 die Möglichkeit ge-
habt habe, an den Feldschiessen teilzunehmen und nicht wie das Gesetz
vorsehe an zwei Feldschiessen innert drei Jahren.
E.
Mit Verfügung vom 12. November 2013 entschied die LBA, A._______
erhalte seine persönliche Waffe nicht zu Eigentum. Gemäss Art. 11 der
Verordnung vom 5. Dezember 2003 über die persönliche Ausrüstung der
Armeeangehörigen (VPAA, SR 514.10) erhielten Angehörige der Armee
beim Ausscheiden aus der Armee das Sturmgewehr zu Eigentum, wenn
sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllten. Eine Voraussetzung
sei, dass sie in den letzten drei Jahren zweimal das obligatorische Pro-
gramm 300 m und zweimal das Feldschiessen 300 m absolviert hätten
und dies im Schiessbüchlein oder im Militärischen Leistungsausweis hät-
ten eintragen lassen. Diese Voraussetzung gelte seit dem 1. Januar
2010, sei aber bereits am 8. November 2006 erlassen und auch entspre-
chend kommuniziert worden. Beim Ausscheiden aus der Armee im Jahr
2011 habe A._______ in den letzten drei Jahren nachweislich jeweils das
obligatorische Programm, jedoch nur einmal (im Jahr 2009) das Feld-
schiessen absolviert. Er erfülle folglich die genannte Voraussetzung nicht,
um das Sturmgewehr zu Eigentum zu erhalten.
F.
Gegen diese Verfügung erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rer) am 16. Dezember 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt. Der Beschwerdeführer beantragt, der Entscheid vom 12. November
2013 sei aufzuheben und seine Dienstwaffe sei ihm als Eigentum zu
überlassen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Die LBA habe es unterlassen, seine Vorbringen in ihrer Entscheidfindung
zu berücksichtigen und habe damit ihre Begründungspflicht verletzt. We-
gen Krankheit sei er nicht in der Lage gewesen, am Feldschiessen 2011
teilzunehmen. Dass die LBA diesem Umstand keine Rechnung getragen
habe, sei nicht nur unangemessen, sondern verstosse auch gegen das
Rechtsgleichheitsgebot. Trotz des einen fehlenden Feldschiessens habe
er zwei freiwillige und zwei obligatorische und damit vier Bundesübungen
absolviert. Indem die Vorinstanz in seinem Fall trotzdem auf der Absolvie-
rung eines zweiten Feldschiessens beharrt habe, habe sie ihr Ermessen
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nicht ausgeübt und dadurch auch eine Ermessensunterschreitung be-
gangen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2014 hiess die zuständige Instruk-
tionsrichterin das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gut und befreite den Beschwerdeführer von
der Bezahlung eines Kostenvorschusses.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. Februar 2014 beantragt die LBA (nach-
folgend: Vorinstanz), die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Der
Bundesrat habe in Art. 11 VPAA klare und abschliessende Voraussetzun-
gen festgelegt, die Angehörige der Armee erfüllen müssten, damit sie
beim Ausscheiden aus der Armee die persönliche Waffe zu Eigentum er-
halten könnten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich des
freiwilligen Absolvierens des obligatorischen Programms 2011 ändere
nichts an der Tatsache, dass er den erforderlichen Schiessnachweis nicht
erfüllt habe. Der Beschwerdeführer bringe zudem keinerlei Beweise vor,
die belegten, dass er tatsächlich wegen Krankheit nicht am Feldschies-
sen 2011 habe teilnehmen können. Er äussere sich auch nicht dazu, wa-
rum er das Feldschiessen 2010 nicht absolviert habe.
I.
Auf entsprechende Anfrage reicht die Vorinstanz am 24. Februar 2014
den Antrag des VBS vom 20. Oktober 2006 an den Bundesrat zur Ände-
rung der VPAA zu den Akten und äussert sich dazu, inwiefern sich das
obligatorische Programm 300 m sowie das Feldschiessen 300 m unter-
scheiden.
J.
Der Beschwerdeführer hat auf das Einreichen von Schlussbemerkungen
verzichtet.
K.
Auf weitergehende Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten
befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheiderheblich, im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden
erlassen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten und
überdies keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die angefochtene
Verfügung vom 12. November 2013 stellt ein zulässiges Anfechtungsob-
jekt dar. Die LBA ist eine Organisationseinheit des VBS (vgl. Anhang 1,
Bst B, IV. Ziff. 1.4.6 der Regierungs- und Organisationsverordnung vom
25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1]). Sie gehört somit zu den Be-
hörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
beschwert ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist formeller Adressat der angefoch-
tenen Verfügung, durch diese auch materiell beschwert und deshalb zur
Beschwerde befugt.
1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
Gerügt werden kann also auch die Unangemessenheit einer angefocht-
genen Verfügung (Art. 49 Bst. c VwVG).
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3.
Vorab ist auf die formelle Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, die
Vorinstanz habe ihre Verfügung ungenügend begründet und dadurch sein
rechtliches Gehör verletzt.
3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst ebenfalls das Recht,
dass die verfügende Behörde von den Argumenten des Betroffenen
Kenntnis nimmt, sich damit auseinandersetzt und ihre Verfügung begrün-
det (Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG). Eine Begründung ist so ab-
zufassen, dass die oder der Betroffene die wesentlichen Argumente der
Behörde kennt und die Verfügung sachgerecht anfechten kann (BGE 133
I 270 E. 3.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4537/2013 vom
17. Januar 2014 E. 3 f.).
3.2 Die angefochtene Verfügung enthält zwar eine eher knappe Begrün-
dung. Dennoch ergeben sich daraus die für die Vorinstanz relevanten
Punkte, weshalb der Beschwerdeführer sein Sturmgewehr nicht zu Eigen-
tum erhalten kann. Die Vorinstanz zitiert die massgebliche Bestimmung
der VPAA. Sie erwähnt, dass die massgebliche Verordnungsbestimmung
per 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt wurde, die Änderung aber bereits am
8. November 2006 erlassen und auch entsprechend kommuniziert wurde.
Mit diesem Hinweis geht sie zumindest implizit auf die Rüge des Be-
schwerdeführers ein, dass er nur in den Jahren 2010 und 2011 die Mög-
lichkeit gehabt habe, an den Feldschiessen teilzunehmen und nicht wie
das Gesetz vorsehe an zwei Feldschiessen innert drei Jahren. Sodann
weist sie den Beschwerdeführer darauf hin, dass er beim Ausscheiden
aus der Armee in den drei letzten Jahren nachweislich jeweils das obliga-
torische Programm, jedoch nur einmal (im Jahr 2009) und nicht wie ver-
langt zweimal das Feldschiessen absolviert habe. Für den Beschwerde-
führer musste somit erkennbar sein, dass die Vorinstanz sein Argument,
er habe trotz allem zwei freiwillige Bundesübungen absolviert, nicht gel-
ten lässt. Entscheidend ist, ob es dem Beschwerdeführer aufgrund der
enthaltenen Begründung möglich war, die Argumentation der Verfügung
zu kritisieren und die Verfügung sachgerecht anzufechten, was vorliegend
der Fall ist. Die Vorinstanz hat ihre Begründungspflicht folglich nicht ver-
letzt, weshalb anschliessend auf die materiellen Rügen des Beschwerde-
führers einzugehen ist.
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4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt, er habe trotz des einen fehlenden Feld-
schiessens zwei freiwillige und zwei obligatorische Bundesübungen ab-
solviert und damit die Voraussetzung von Art. 11 Abs. 1 Bst. b VPAA er-
füllt. Zusätzlich zum Feldschiessen 2009 habe er in den letzten drei Jah-
ren vor seinem Austritt aus der Armee nämlich an drei obligatorischen
Schiessen anstatt an den geforderten zwei teilgenommen und sein Inte-
resse am ausserdienstlichen Schiesswesen damit in genügender Weise
manifestiert. Indem die Vorinstanz in seinem Fall trotzdem auf der Absol-
vierung eines zweiten Feldschiessens beharrt habe, habe sie ihr Ermes-
sen nicht ausgeübt und dadurch eine Ermessensunterschreitung began-
gen.
4.2 Die Vorinstanz verneint, dass ihr bei der Beurteilung, ob ein Armee-
angehöriger die Voraussetzungen von Art. 11 Abs. 1 Bst. b VPAA erfüllt,
Ermessen und damit ein Entscheidungsspielraum zukommt.
4.3 Ob eine bestimmte Norm den Verwaltungsbehörden Ermessen ein-
räumt, ist auf dem Weg der Auslegung zu ermitteln (ULRICH HÄFE-
LIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 439). Ausgangspunkt jeder Geset-
zesauslegung ist der Wortlaut einer Bestimmung (vgl. zu diesem auch im
Verwaltungsrecht geltenden Grundsatz Art. 1 Abs. 1 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]; HEINZ HAUS-
HEER/MANUEL JAUN, Die Einleitungstitel des ZGB, Bern 2003, N. 6 zu
Art. 1). Vom klaren Wortlaut eines Rechtssatzes darf nur abgewichen
werden, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren
Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche triftigen Gründe können sich aus
der Entstehungsgeschichte, aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift und
aus dem Zusammenhang mit anderen Normen ergeben (BGE 131 II 217
E. 2.3).
4.3.1 Art. 11 VPAA sieht vor, dass Angehörige der Armee beim Ausschei-
den aus der Armee das Sturmgewehr zu Eigentum erhalten, wenn sie die
entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Strittig ist vorliegend die Vor-
aussetzung der Erbringung des Schiessnachweises nach Art. 11 Abs. 1
Bst. b VPAA: Angehörige der Armee erhalten das Sturmgewehr nur dann
zu Eigentum, wenn sie in den letzten drei Jahren zweimal das obligatori-
sche Programm 300 m und zweimal das Feldschiessen 300 m absolviert
haben und dies im Schiessbüchlein oder im Militärischen Leistungsaus-
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Seite 8
weis haben eintragen lassen. Dass der Wortlaut von Art. 11 Abs.1 Bst. b
VPAA an sich klare und abschliessende Voraussetzungen festlegt, die
Angehörige der Armee erfüllen müssen, damit sie beim Ausscheiden aus
der Armee die persönliche Waffe zu Eigentum erhalten können, trifft somit
zu. Fraglich ist jedoch, ob der Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 Bst. b VPAA den
wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt.
4.3.2 Art. 11 Abs. 1 Bst. b VPAA wurde per 1. Januar 2010 revidiert. Die
bis anhin geltende Bestimmung sah vor, dass Angehörige der Armee
beim Ausscheiden aus der Armee das Sturmgewehr dann zu Eigentum
erhalten konnten, wenn sie in den letzten drei Jahren mindestens zwei
Bundesübungen 300 m absolviert hatten und dies im Schiessbüchlein
oder im Militärischen Leistungsausweis eintragen liessen. Gemäss Art. 4
der Verordnung vom 5. Dezember 2003 über das Schiesswesen ausser
Dienst (Schiessverordnung, SR 512.31) gelten sowohl die obligatorischen
Programme 25 m, 50 m und 300 m als auch die Feldschiessen 25 m,
50 m und 300 m als Bundesübungen, weshalb bis anhin ein obligatori-
sches Programm 300 m und ein Feldschiessen 300 m, zwei obligatori-
sche Programme 300 m oder auch zwei Feldschiessen 300 m ausge-
reicht haben, um das Sturmgewehr zu Eigentum zu erhalten. Als Begrün-
dung für die Verschärfung des Schiessnachweises wird im Antrag des
VBS vom 20. Oktober 2006 an den Bundesrat ausgeführt, da mit der Ar-
mee XXI die Schiesspflicht grundsätzlich bis zum Ende des Jahres vor
der Entlassung aus der Militärdienstpflicht zu erfüllen sei, werde der von
Art. 11 Abs. 1 Bst. b VPAA verlangte Schiessnachweis von einer Vielzahl
Angehöriger der Armee bereits allein mit der Absolvierung des obligatori-
schen Programms 300 m automatisch erfüllt. Hauptzweck der Überlas-
sung des Sturmgewehrs zu Eigentum sei, dass der Angehörige der Ar-
mee nach dem Ausscheiden aus der Armee mit dieser Waffe den
Schiesssport ausüben könne. Es sei daher angebracht, vom Angehörigen
der Armee neu den Nachweis zu verlangen, dass er in den letzten zwei
Jahren vor dem Ausscheiden aus der Armee zweimal das obligatorische
Programm 300 m und zweimal das Feldschiessen 300 m absolviert habe.
Somit solle er nicht mehr allein mit dem obligatorischen Programm, wel-
ches er ja grundsätzlich ohnehin absolvieren müsse, den Schiessnach-
weis erbringen können, sondern mit einer effektiven Zusatzleistung. Sinn
und Zweck des revidierten Art. 11 Abs. 1 Bst. b VPAA ist somit, vom An-
gehörigen der Armee, wenn er sein Sturmgewehr zu Eigentum erhalten
will, einen Zusatzaufwand zu verlangen, der sein Interesse für das aus-
serdienstliche Schiesswesen manifestieren soll. Untersteht er der obliga-
torischen Schiesspflicht, wird er diese Zusatzleistung dem Wortlaut von
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Art. 11 Abs. 1 Bst. b VPAA entsprechend grundsätzlich so erbringen, dass
er in den letzten drei Jahren vor dem Ausscheiden aus der Armee zwei-
mal das Feldschiessen 300 m absolviert, da er das obligatorische Pro-
gramm so oder so erfüllen muss. Sinn und Zweck dieser Verordnungsbe-
stimmung entsprechend, darf es jedoch nicht ausgeschlossen sein, dass
dieses Interesse auch mit einer anderen Zusatzleistung gezeigt werden
kann, sofern diese gleichwertig ist. Insofern ist der Vorinstanz bei der Be-
urteilung der Frage, ob die Voraussetzungen von Art. 11 Abs. 1 Bst. b
VPAA erfüllt sind, ein Entscheidungsspielraum zuzugestehen, den sie
pflichtgemäss auszuüben hat. Betrachtet sich eine Behörde als gebun-
den, obschon ihr vom Rechtssatz Ermessen eingeräumt wird, liegt eine
Ermessensunterschreitung vor (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
Rz. 441 sowie Rz. 470).
4.3.3 Art. 63 Abs. 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG,
SR 510.10) sieht vor, dass während der Dauer der Militärdienstpflicht Un-
teroffiziere, Gefreite und Soldaten, die mit dem Sturmgewehr ausgerüstet
sind sowie Subalternoffiziere, die einer Truppengattung oder einem
Dienstzweig angehören, welche mit dem Sturmgewehr ausgerüstet sind,
jährlich ausserdienstliche Schiessübungen bestehen müssen. Gemäss
Art. 63 Abs. 3 MG kann der Bundesrat die Schiesspflicht anders regeln
und Ausnahmen von der Schiesspflicht vorsehen. Von dieser Möglichkeit
hat der Bundesrat insofern Gebrauch gemacht, als Art. 9 Abs. 3 Schiess-
verordnung vorsieht, dass schiesspflichtige Subalternoffiziere, Unteroffi-
ziere und Angehörige der Mannschaft nur bis zum Ende des Jahres vor
der Entlassung aus der Militärdienstpflicht, längstens jedoch bis zum En-
de des Jahres, in dem sie das 34. Altersjahr vollenden, jährlich eine obli-
gatorische Schiessübung zu erfüllen haben.
4.3.4 Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2011 aus der Dienstpflicht
entlassen und hätte gestützt auf die eben erwähnte Bestimmung somit im
Jahr 2010 letztmals ein obligatorisches Programm 300 m absolvieren
müssen. Gemäss unbestrittenen Aussagen des Beschwerdeführers nahm
er jedoch nicht nur in den Jahren 2009 und 2010, sondern auch im Jahr
2011 noch am obligatorischen Programm teil. Obwohl vom Bundesver-
waltungsgericht explizit dazu aufgefordert, sich zu den Unterschieden der
beiden Bundesübungen zu äussern, macht die Vorinstanz in ihrer Stel-
lungnahme vom 24. Februar 2014 nicht geltend, das obligatorische Pro-
gramm 300 m und das Feldschiessen 300 m würden sich wesentlich
voneinander unterscheiden. Solche Unterschiede sind aus Anhang 1 der
Verordnung vom 11. Dezember 2003 über das Schiesswesen ausser
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Dienst (Schiessverordnung des VBS, SR 512.311), der gemäss Art. 17
Abs. 4 dieser Verordnung die Einzelheiten der Bundesübungen regelt,
auch nicht ersichtlich. Gemäss Ziffer 2 Anhang 1 Schiessverordnung des
VBS bestehen die Übungen beim Obligatorischen Programm 300 m aus
folgenden Feuerarten: ein Einzelfeuer mit 5 Schüssen auf die A 5er
Scheibe, ein Einzelfeuer mit 5 Schüssen auf die B 4er Scheibe, ein
Schnellfeuer mit 5 Schüssen auf die B 4er Scheibe, wobei 1 mal
2 Schüsse und 1 mal 3 Schüsse mit dem Sturmgewehr in je 20 Sekunden
abgefeuert werden müssen sowie ein Schnellfeuer mit 5 Schüssen, wobei
diese mit dem Sturmgewehr in 40 Sekunden abgefeuert werden müssen.
Das Feldschiessen 300 m besteht gemäss Ziffer 5 Anhang 1 Schiessver-
ordnung des VBS aus folgenden Schiessübungen: ein Einzelfeuer mit
6 Schüssen, je 1 Minute pro Schuss oder 6 Schüsse, einzeln gezeigt, in-
nert 6 Minuten, ein Schnellfeuer mit 6 Schüssen, 2 mal 3 Schüsse in je 60
Sekunden sowie ein Schnellfeuer mit 6 Schüssen, 1 mal 6 Schüsse in
60 Sekunden.
4.3.5 Da beide Schiessübungen somit als in etwa gleichwertig anzusehen
sind, hat der Beschwerdeführer mit dem im Jahr 2011 freiwillig absolvier-
ten obligatorischen Programm 300 m eine weitere effektive Zusatzleis-
tung erbracht und zusammen mit dem Feldschiessen 2009 sowie den in
den Jahren 2009 und 2010 erfüllten obligatorischen Programmen die
Voraussetzungen von Art. 11 Abs. 1 Bst. b VPAA erfüllt, um sein Sturm-
gewehr zu Eigentum zu erhalten. Indem die Vorinstanz darauf beharrt
hat, dass der Beschwerdeführer in den letzten drei Jahren vor dem Aus-
scheiden aus der Armee stattdessen ein weiteres Feldschiessen 300 m
hätte absolvieren müssen, hat sie von dem ihr eingeräumten Ermessen
keinen Gebrauch gemacht und damit wie vom Beschwerdeführer gerügt
eine Ermessensunterschreitung begangen.
4.3.6 Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist deshalb bereits aus
diesem Grund gutzuheissen. Auf weitere Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers braucht nicht mehr eingegangen zu werden.
5.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdefüh-
rer die Voraussetzungen von Art. 11 Abs. 1 Bst. b VPAA erfüllt. Zur Frage,
ob beim Beschwerdeführer auch die übrigen Voraussetzungen von Art. 11
VPAA vorliegen, die ein Angehöriger aus der Armee erfüllen muss, damit
er beim Ausscheiden aus der Armee das Sturmgewehr zu Eigentum er-
hält, hat sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 12. November 2013
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Seite 11
noch nicht geäussert. Die Verfügung der Vorinstanz vom 12. November
2013 ist deshalb aufzuheben und die Angelegenheit zur Prüfung der übri-
gen Voraussetzungen von Art. 11 VPAA an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Re-
gel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdefüh-
rer obsiegt, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Die
Vorinstanz trägt als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten (Art. 63
Abs. 2 VwVG).
7.
Dem obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind
keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb von der Zu-
sprechung einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 64 Abs. 1
VwVG sowie Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
8.
Dieses Urteil kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 83
Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Es tritt daher mit der Eröffnung in Rechtskraft.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung der Vorinstanz vom 12. November 2013 wird aufgehoben
und die Angelegenheit zur Prüfung der übrigen Voraussetzungen von
Art. 11 VPAA an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
A-7067/2013
Seite 12
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Ivo Hartmann
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