B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-7079/2014
Ur t e i l vom 1 2 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter André Mo-
ser, Gerichtsschreiber Robert Lauko.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI, Lupp-
menstrasse 1, 8320 Fehraltorf,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausstehender Sicherheitsnachweis für elektrische Nieder-
spannungsinstallationen.
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Sachverhalt:
A.
Die B._______ AG (Netzbetreiberin) forderte A._______ mehrfach auf, den
Sicherheitsnachweis für die periodische Kontrolle der elektrischen Installa-
tionen der Liegenschaft (…) einzureichen. Nach erfolglosen Aufforderun-
gen überwies die Netzbetreiberin die Angelegenheit mit Schreiben vom
25. April 2014 dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) zur
Durchsetzung.
B.
Das ESTI forderte A._______ mit Schreiben vom 15. Mai 2014 auf, den
Sicherheitsnachweis bis spätestens am 29. August 2014 der Netzbetreibe-
rin zuzustellen und drohte für den Unterlassungsfall den Erlass einer ge-
bührenpflichtigen Verfügung an.
C.
Mit Verfügung vom 14. November 2014 wies das ESTI A._______ an, bis
zum 30. Januar 2015 den Sicherheitsnachweis für die elektrischen Instal-
lationen der betreffenden Liegenschaft einzureichen (Dispositiv-Ziffer 1).
Die Gebühr für den Erlass der Verfügung setzte das ESTI auf Fr. 600.– fest
(Dispositiv-Ziffer 2) und drohte A._______ für die Missachtung dieser Ver-
fügung eine Ordnungsbusse bis Fr. 5'000.– an.
D.
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 führt A._______ (Beschwerdeführer)
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des
ESTI (Vorinstanz) vom 14. November 2014. Er bestreitet darin die Forde-
rungen unter Verweis auf ein an das ESTI gerichtetes Schreiben vom glei-
chen Datum.
Zur Begründung führt A._______ aus, die Mängel seien durch die Firma
C._______ ordnungsgemäss behoben und von der Firma D._______
nachkontrolliert worden. Falls die Firma E._______ die Sicherheitsnach-
weise dem ESTI entgegen der Angabe in der Rechnung der Firma
D._______ nicht zugestellt haben sollte, so liege kein Fehlverhalten sei-
nerseits vor.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. Dezember 2014 schliesst die Vorinstanz
auf Abweisung der Beschwerde.
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Sie macht geltend, der Beschwerdeführer sei als Eigentümer einer elektri-
schen Installation allein für die Einhaltung der gesetzten Fristen verantwort-
lich. Ein durch ein unabhängiges Kontrollorgan oder eine akkreditierte In-
spektionsstelle ausgestellter Sicherheitsnachweis liege bis heute nicht vor.
F.
Eine dem Beschwerdeführer angesetzte Frist, zur Vernehmlassung der Vo-
rinstanz vom 12. Januar 2015 Stellung zu nehmen, liess dieser ungenutzt
verstreichen.
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die bei den Akten liegenden
Schriftstücke ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen
einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden
gegen Verfügungen des ESTI zuständig (Art. 23 des Elektrizitätsgesetzes
vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] und Art. 31 ff. des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung und
durch diese auch materiell beschwert. Er ist damit nach Art. 48 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art.
50 Abs. 1 und Art. 52 Abs.1 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger und unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus-
übung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.
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3.1 Der Betriebsinhaber (Eigentümer, Pächter) ist für die Beaufsichtigung
der elektrischen Anlagen und die Überwachung ihres guten Zustands ver-
antwortlich. Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter sorgt
dafür, dass die elektrischen Installationen stets den gesetzlichen Anforde-
rungen genügen; er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheits-
nachweis erbringen (Art. 20 Abs. 1 EleG, Art. 5 Abs. 1 der Niederspan-
nungs-Installationsverordnung vom 7. November 2001 [NIV, SR 734.27]).
Die Durchführung der technischen Kontrollen und die Ausstellung der ent-
sprechenden Sicherheitsnachweise erfolgen durch unabhängige Kontroll-
organe und akkreditierte Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der
elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV).
Im Zusammenhang mit den periodischen Nachweisen der Sicherheit for-
dern die Netzbetreiberinnen die Eigentümer, deren elektrische Installatio-
nen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens
sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicher-
heitsnachweis nach Art. 37 NIV bis zum Ende der Kontrollperiode einzu-
reichen (Art. 36 Abs. 1 NIV). Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach
Ablauf der festgelegten Periode verlängert werden. Wird der Sicherheits-
nachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten
Frist eingereicht, übergibt die Netzbetreiberin der Vorinstanz die Durchset-
zung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 3 NIV).
3.2 Vorliegend ist der Beschwerdeführer Eigentümer der mit elektrischen
Niederspannungsinstallationen ausgestatteten Liegenschaft (…). Die
Netzbetreiberin hatte den Beschwerdeführer am 1. Oktober 2011 erfolglos
aufgefordert, den Sicherheitsnachweis für die elektrischen Niederspan-
nungsinstallationen einzureichen und ihn am 4. April 2012 sowie – nach
einer Fristverlängerung vom 18. Juli 2012 – am 1. November 2012 ge-
mahnt. Nachdem der Beschwerdeführer den Sicherheitsnachweis trotz
zweimaliger Mahnung nicht eingereicht hatte, übergab die Netzbetreiberin
die Angelegenheit mit Schreiben vom 25. April 2014 der Vorinstanz zur
Durchsetzung.
Am 15. Mai 2014 forderte diese den Beschwerdeführer erfolglos auf, den
Sicherheitsnachweis für das betreffende Objekt einzureichen und erliess in
der Folge die angefochtene Verfügung vom 14. November 2014.
3.3 Der Beschwerdeführer legt zwei Rechnungskopien ins Recht, welche
eine Mängelbehebung an der betreffenden elektrischen Installation sowie
eine anschliessende Nachkontrolle belegen sollen. Gemäss Rechnung der
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Firma D._______ vom 18. Februar 2013 würden die Sicherheitsnachweise
durch die Firma E._______ ausgestellt. (…). Der geforderte Sicherheits-
nachweis wurde indessen nach unbestrittener Auskunft der Netzbetreiberin
vom 15. Dezember 2014 bei dieser nicht eingereicht. Der Beschwerdefüh-
rer geht selber davon aus, dass die betreffende Unternehmung es offenbar
versäumt habe, den Sicherheitsnachweis zuzustellen. Allerdings bestreitet
er jegliches Verschulden auf seiner Seite und sieht sich durch die Verfü-
gung vom 14. November 2014 zu Unrecht belastet.
Der Einwand erweist sich als unbegründet. Seiner Verantwortung als
Grundeigentümer kann sich der Beschwerdeführer nicht mit Verweis auf
ein Fehlverhalten des mit der Mängelbehebung beauftragten Elektrounter-
nehmens bzw. des mit der Ausstellung des Sicherheitsnachweises beauf-
tragten Kontrollorgans entziehen (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-2825/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 4.2, A-3145/2013 vom
18. September 2013 E. 4.2, A-2022/2006 vom 1. Februar 2007 E. 4.1). Ein
solches könnte allenfalls zivilrechtliche Ansprüche des Beschwerdeführers
begründen, seine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, den Sicherheitsnach-
weis fristgerecht zu erbringen, bleibt davon indes unberührt (vgl. die Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-6259/2012 vom 22. April 2013 E. 3.3, A-
3258/2012 vom 6. November 2012 E. 2.3). Die Vorinstanz hat die ange-
drohte Verfügung vom 14. November 2014 somit zu Recht erlassen.
3.4 Soweit der Beschwerdeführer überdies die ihm auferlegte Gebühr von
Fr. 600.– rügen wollte, ist auch diese dem Grundsatz nach nicht zu bean-
standen. Zu prüfen bleibt deren Höhe. Betreffend die Höhe der Gebühr
verweist Art. 41 NIV auf Art. 9 und 10 der Verordnung vom 7. Dezem-
ber 1992 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Vo ESTI,
SR 734.24). Danach betragen die Gebühren für den Erlass einer Verfü-
gung höchstens Fr. 3'000.– und sind nach dem tatsächlich entstandenen
Aufwand zu bemessen (Art. 9 Abs. 1 Vo ESTI). Innerhalb des von der Vo
ESTI vorgegebenen Gebührenrahmens kommt der Vorinstanz ein erhebli-
cher Ermessensspielraum zu (vgl. statt vieler Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-3145/2013 vom 18. September 2013 E. 4.3, A-735/2013
vom 23. Mai 2013 E. 4 und A-6259/2012 vom 22. April 2013 E. 3.4).
Die dem Beschwerdeführer auferlegte Gebühr von Fr. 600.– bewegt sich
im unteren Bereich der vorgegebenen Bandbreite. Die Vorinstanz hatte bei
der Bearbeitung der Angelegenheit einigen Aufwand zu betreiben. So war
das von der Netzbetreiberin überwiesene Dossier zu prüfen, eine Nachfrist
anzusetzen, die Einhaltung der Frist zu kontrollieren und schliesslich eine
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anfechtbare Verfügung zu erlassen. In Anbetracht dieses Aufwands er-
scheint eine Gebühr von Fr. 600.– für den Erlass der angefochtenen Ver-
fügung als angemessen. Die Gebühr ist somit auch der Höhe nach nicht
zu beanstanden (vgl. auch die ähnlichen Fälle in den Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts A-3145/2013 vom 18. September 2013 E. 4.3, A-
735/2013 vom 23. Mai 2013 E. 4 und A-6259/2012 vom 22. April 2013 E.
3.4).
4.
Die Beschwerde ist demnach unbegründet und abzuweisen.
Die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. November 2014 ange-
setzte Frist zur Einreichung des Sicherheitsnachweises ist inzwischen ver-
strichen. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine neue Frist von zwei Mo-
naten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils anzusetzen, um den gefor-
derten Sicherheitsnachweis der Netzbetreiberin zuzustellen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als un-
terliegend, weshalb er die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Diese werden auf Fr. 800.– festgesetzt (Art. 1 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
5.2 Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine
Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführer hat innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft des
vorliegenden Entscheids der Anordnung der Vorinstanz in Ziff. 1 der Verfü-
gung vom 14. November 2014 nachzukommen.
3.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 800.– auferlegt.
Diesen Betrag hat er innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vor-
liegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zu-
stellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Robert Lauko
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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