Abtei lung I
A-7094/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz),
Richter Beat Forster, Richter Alain Chablais,
Gerichtsschreiber Lars Birgelen.
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI,
Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf,
Vorinstanz.
Mängelbehebung an elektrischen
Niederspannungsinstallationen.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-7094/2009
Sachverhalt:
A.
Am 2. September 2004 führte die A._______ SA in der Liegenschaft
Y._______ in Z._______ (Einfamilienhaus mit Scheune) eine
periodische Kontrolle der elektrischen Niederspannungsinstallationen
durch. Nachdem die Netzbetreiberin B._______ SA (nachfolgend:
Netzbetreiberin) den Eigentümer X._______ in der Folge mehrfach
vergeblich aufgefordert hatte, die festgestellten Mängel zu beheben
und sie über den Vollzug zu informieren, überwies sie das Verfahren
an das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI). Dieses ersuchte
am 25. Juli 2007 X._______ unter Fristansetzung bis am 25. Oktober
2007 erneut um Behebung der Mängel und um Zustellung des
periodischen Sicherheitsnachweises bzw. der Mängelbehebungs-
anzeige an die Netzbetreiberin. Für den Unterlassungsfall drohte es
den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an.
B.
Am 15. Dezember 2008 begutachtete das ESTI auf Veranlassung von
X._______ die elektrischen Anlagen seiner Liegenschaft und er-
stattete am 23. Februar 2009 Bericht über die festgestellten Mängel;
zugleich wurde X._______ eine neue Frist bis am 31. Mai 2009 an-
gesetzt, um diese zu beheben, und ihm für die Begutachtung eine
Gebühr von Fr. 621.- in Rechnung gestellt. Mit Schreiben vom 19. Juni
2009 setzte das ESTI X._______ eine letzte Frist bis am 17. August
2009 zur Mängelbehebung sowie zur Bezahlung der Kosten für die
Inspektion vom 15. Dezember 2008.
C.
Mit Schreiben vom 11. August 2009 setzte X._______ das ESTI
darüber in Kenntnis, dass er die Gebühr über Fr. 621.- erst dann be-
gleichen werde, wenn ihm ein korrekter, detaillierter und insbesondere
unabhängiger Inspektionsbericht zugestellt worden sei. Am 18. August
2009 informierte er das ESTI, dass er nicht in der Lage sei, den er-
forderlichen Sicherheitsnachweis innert angesetzter Frist zu erbringen
und daher auf eine Fristerstreckung angewiesen sei. Als Kopie legte er
eine Offerte eines Elektroinstallationsunternehmens bei und stellte
den Sicherheitsnachweis nach erfolgter Mängelbehebung (Aus-
führungsdatum: 13. Oktober 2009) in Aussicht.
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D.
Am 15. Oktober 2009 verfügte das ESTI (nachfolgend: Vorinstanz),
X._______ habe bis spätestens am 4. Januar 2010 die im Kontroll-
bericht der A._______ SA vom 15. September 2004 ausgewiesenen
Mängel an den elektrischen Niederspannungsinstallationen in seiner
Liegenschaft beheben zu lassen (Ziff. 1) und der Netzbetreiberin an-
schliessend innert gleicher Frist die Mängelbehebung schriftlich an-
zuzeigen oder den Sicherheitsnachweis einzureichen (Ziff. 2). Zudem
wurde er aufgefordert, innert dreissig Tagen eine Gebühr in der Höhe
von Fr. 621.- für die Inspektion vom 15. Dezember 2008 (Ziff. 3) sowie
eine Gebühr von Fr. 500.- für den Erlass der vorliegenden Verfügung
(Ziff. 4) auszurichten. Für den Fall der Missachtung dieser Verfügung
drohte sie eine Ordnungsbusse von bis zu Fr. 5'000.- an.
Mit Schreiben vom 23. Oktober 2009 setzte die Netzbetreiberin die
Vorinstanz davon in Kenntnis, dass ihr die Mängelhebung gleichentags
mitgeteilt worden sei und sie die Angelegenheit als erledigt betrachte.
E.
Am 13. November 2009 erhebt X._______ (nachfolgend: Beschwerde-
führer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Ver-
fügung vom 15. Oktober 2009 und beantragt deren Aufhebung. Zur
Begründung macht er geltend, die Vorinstanz habe – entgegen dem
von ihm erteilten Auftrag – keinen unabhängigen Inspektionsbericht
verfasst und ihm daher zu Unrecht dafür eine Gebühr auferlegt. Es sei
fraglich, ob die Vorinstanz überhaupt berechtigt sei, solche Kontrollen
in Auftrag zu geben bzw. auszuführen. Weiter stelle sich ihm die Frage,
ob die Vorinstanz ihre Kontrollpflichten in der Vergangenheit zu-
reichend wahrgenommen habe, hätte sie doch bereits gegenüber dem
früheren Eigentümer der Liegenschaft die Mängel beanstanden und
deren Behebung verlangen müssen. Das von ihm beauftragte Elektro-
installationsunternehmen habe die Mängel – wie aus der der Vor-
instanz eingereichten Offerte ersichtlich – am 13. Oktober 2009 be-
hoben und der Netzbetreiberin anschliessend Bericht erstattet. Habe
die Vorinstanz ohne vorgängige Rücksprache mit dem Elektro-
installationsunternehmen und ohne Notwendigkeit am 14. Oktober
(recte: 15. Oktober) 2009 eine Verfügung erlassen, dürfe ihm dafür
ebenfalls keine Gebühr überbunden werden.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. Januar 2010 beantragt die Vorinstanz
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die Abweisung der Beschwerde. Die letzte Frist zur Mängelbehebung
sei am 17. August 2009 abgelaufen und bis am 15. Oktober 2009 sei
keine Mängelbehebungsanzeige bei der Netzbetreiberin eingegangen.
Dem Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers vom 18. August
2009 habe nicht entsprochen werden können, da dieser die Mängel
seit mehr als vier Jahren nicht behoben und eine blosse Offerte für die
Instandstellung der elektrischen Anlagen keine zureichende Gewähr
für die tatsächliche Behebung der Mängel geboten habe. Unter diesen
Umständen habe sie aber ihre Verfügung – ungeachtet der gemäss
dem Beschwerdeführer am 13. Oktober 2009 erfolgten Beseitigung der
Mängel – zu Recht erlassen. Mit ihrem Bericht vom 23. Februar 2009
habe sie – wie ihr vom Gesetz aufgetragen – im Streitfall entschieden,
ob die elektrischen Installationen den Vorschriften entsprechen oder
nicht.
G.
In seiner Replik vom 22. Februar 2010 führt der Beschwerdeführer
ergänzend aus, die mit der periodischen Kontrolle betraute A._______
SA sei eine Untergruppe der Netzbetreiberin und daher – entgegen
den gesetzlichen Vorgaben – nicht unabhängig gewesen. Der
Netzbetreiberin hätte bereits anlässlich der Schlusskontrolle des Neu-
bzw. Umbaus seiner Liegenschaft in den Jahren 1969/1970 – zu
welchem im Übrigen kein Kontroll- bzw. Schlussbericht vorliege – die
beanstandeten Mängel auffallen müssen und die Vorinstanz trage
dafür als Aufsichtsorgan eine (Mit-) Verantwortung. Er beantrage
daher, dass die Anlage auf Kosten der damaligen Erstellerfirma
(welche die Rechtsvorgängerin der heutigen Netzbetreiberin sei) in
einen rechtskonformen Zustand versetzt werde. Die bei der Mängel-
behebung eingetretenen Verzögerungen hätten weitgehend die
Netzbetreiberin und die Vorinstanz zu verantworten, so dass ihm die
Vorinstanz die beantragte Fristverlängerung hätte gewähren müssen.
H.
In ihrer Duplik vom 10. März 2010 macht die Vorinstanz geltend, der
Beschwerdeführer habe allein aufgrund seiner Eigenschaft als Eigen-
tümer die festgestellten Mängel zu beseitigen. Beanstande er die
Schlusskontrolle in den Jahren 1969/1970, verkenne er, dass selbst
diese noch keine Gewähr dafür biete, dass die elektrischen Anlagen
die Zeit schadlos und ohne Abnützungserscheinungen überstünden. Er
habe keine Belege beigebracht, welche den Verdacht der fehlenden
Unabhängigkeit der A._______ SA erhärtet hätten; sie sehe sich daher
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– auch nach ihrer eigenen Begutachtung vom 15. Dezember 2008 –
nicht veranlasst, deren Mängelbericht in Zweifel zu ziehen.
I.
Auf weitergehende Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen
Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 21 und Art. 23 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni
1902 (EleG, SR 734.0) sowie Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021). Das ESTI gehört zu den Behörden nach
Art. 33 Bst. d VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichtes. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist
nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer ist for-
meller Adressat der angefochtenen Verfügung und durch diese auch
materiell beschwert. Er ist folglich zur Erhebung der vorliegenden Be-
schwerde legitimiert.
1.3 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 22. Februar
2010 beantragt, die elektrischen Installationen seien auf Kosten der
damaligen Erstellerfirma in einen rechtskonformen Zustand zu ver-
setzen, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Frage der Übernahme der
Kosten für die bereits erfolgte und allenfalls noch erfolgende Mängel-
beseitigung weder Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildete
noch die Erstellerfirma auf Beschwerdeebene zu einer Kostentragung
verpflichtet werden kann, ist doch – wenn überhaupt (vgl. die Ver-
jährungsbestimmung gemäss Art. 60 Abs. 1 des Obligationenrechts
vom 30. März 1911 [OR, SR 220]) – ein allfälliger Anspruch ihr
gegenüber auf zivilrechtlichem Wege geltend zu machen. Auf das
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diesbezügliche Begehren des Beschwerdeführers ist folglich nicht
einzutreten. Da die Behebung der im Kontrollbericht der A._______ SA
vom 15. September 2004 ausgewiesenen Mängel sowie die Zustellung
der entsprechenden Anzeige an die Netzbetreiberin noch vor Eingang
der Beschwerde erfolgt sind und der Beschwerdeführer einzig noch die
ihm auferlegten Gebühren beanstandet, bilden auch Ziff. 1 und Ziff. 2
der angefochtenen Verfügung nicht mehr Streitgegenstand des Ver-
fahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.
1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
und 52 VwVG) ist – unter Vorbehalt von E. 1.3 – einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvoll-
ständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und
Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Ange-
messenheit hin (Art. 49 VwVG).
3.
Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass die A._______ SA eine
Untergruppe der Netzbetreiberin und somit nicht unabhängig sei. Es
ist daher vorab zu prüfen, ob die A._______ SA überhaupt berechtigt
war, die periodische Kontrolle vom 2. September 2004 durchzuführen.
3.1 Gemäss der übergangsrechtlichen Bestimmung von Art. 44 Abs. 6
der Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Nieder-
spannungsinstallationen (NIV, SR 734.27, in Kraft seit dem 1. Januar
2002) ist eine Installationskontrolle nach den bisherigen Verfahrens-
vorschriften durchzuführen, wenn sie noch nach bisherigem Recht
fällig geworden und im Zeitpunkt des Inkrafttretens der NIV noch nicht
erledigt ist. Ob vor der nunmehr fraglichen Kontrolle vom 2. September
2004 jemals eine Schluss- oder zumindest eine periodische Kontrolle
durchgeführt und ob im Sinne von Art. 44 Abs. 6 NIV eine (erneute
oder erstmalige) periodische Kontrolle noch unter altem Recht fällig
geworden ist, kann nicht abschliessend beurteilt werden (vgl. auch
E. 4.2 nachfolgend). Letztlich kann dies – soweit nicht ohnehin
zwingend neues Recht anwendbar ist (vgl. sogleich E. 3.2) – aber
auch offenbleiben, sind doch die vorliegend massgeblichen Be-
stimmungen inhaltlich praktisch deckungsgleich.
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3.2 Unter der altrechtlichen Verordnung vom 6. September 1989 über
elektrische Niederspannungsinstallationen (aNIV, AS 1989 1834)
wurden Installationskontrollen insbesondere durch Elektrizitätswerke
und Energieabgeber durchgeführt (vgl. Art. 4 sowie Art. 28 Abs. 1
Bst. a aNIV), welche aber nur dann damit beauftragt werden durften,
wenn sie nicht bereits an der Planung, Erstellung, Änderung oder In-
standstellung der zu kontrollierenden elektrischen Installationen be-
teiligt gewesen waren (Art. 32 Abs. 2 aNIV). Diese Bestimmung wurde
auch in die neue NIV übernommen (vgl. Art. 31 NIV). Zusätzlich wurde
– um zukünftig eine strikte Trennung zwischen den hoheitlichen
Kontroll- und Überwachungsaufgaben der Netzbetreiberin (Termin-
kontrollen, Kontrolle der eingegangenen Sicherheitsnachweise, Stich-
probenkontrollen) und der privatrechtlichen Tätigkeit im Rahmen der
Installationskontrolle und mit ihr eine neutrale, objektive und un-
befangene Kontrolle zu gewährleisten – in Art. 26 Abs. 3 Bst. a und b
NIV neu festgelegt, dass Netzbetreiberinnen die Aufgaben eines un-
abhängigen Kontrollorganes oder einer akkreditierten Inspektionsstelle
nur wahrnehmen dürfen, wenn sie hiefür eine rechtlich und finanziell
unabhängige Organisationseinheit bilden oder wenn sie nur Anlagen
technisch kontrollieren, die nicht von ihrem Netz versorgt werden (vgl.
Faktenblatt Nr. 5 des Bundesamtes für Energie [BFE] vom 28. Januar
2002; zur Trennung von Installations- und Kontrolltätigkeit vgl. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichtes A-2024/2006 vom 11. Februar 2007
E. 5.2 sowie A-4114/2008 vom 25. November 2008 E. 4.6.2 in fine);
diesen letztgenannten Anforderungen müssen die Netzbetreiberinnen
spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der
NIV, d.h. ab dem 1. Juli 2002, entsprechen (Art. 44 Abs. 8 NIV).
3.3 Nach Auskunft des Beschwerdeführers haben die Elektrizitäts-
werke C._______ die mängelbehafteten elektrischen Anlagen anläss-
lich des Neu- und Umbaus seiner Liegenschaft in den Jahren
1969/1970 montiert und anschliessend mehrfach erweitert. Auf den
1. Januar 2004 gründeten die C._______ mit drei weiteren Elektrizi-
tätsversorgungsunternehmen die A._______ SA; am 1. Januar 2005
fusionierten sie mit der E._______ SA zur heutigen Netzbetreiberin
B._______ SA (Quellen: [Internetadresse] sowie [Internetadresse]). Da
die A._______ SA als Tochtergesellschaft des Netzbetreibers
C._______ (bzw. ab 1. Januar 2005 der B._______ SA) von dieser
rechtlich und finanziell unabhängig war und nach wie vor ist, ist ihre
Kontrolltätigkeit vom 2. September 2004 mit Blick auf den vorliegend
anwendbaren Art. 26 Abs. 3 Bst. a NIV nicht zu beanstanden. Gleiches
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hat aber auch für das Verhältnis zwischen den C._______ als Ersteller
der elektrischen Anlagen und der A._______ SA als Kontrollorgan (Art.
32 Abs. 2 aNIV bzw. Art. 31 NIV) zu gelten, war doch Letztere im
Zeitpunkt der periodischen Kontrolle rechtlich und finanziell eigen-
ständig. Zudem hat die Vorinstanz anlässlich ihrer Inspektion vom
15. Dezember 2008 offenbar keine Unregelmässigkeiten im Kontroll -
bericht vom 15. September 2004 festgestellt, welche Zweifel an der
Unabhängigkeit der A._______ SA nähren würden. Die entsprechende
Rüge des Beschwerdeführers geht folglich ins Leere.
4.
Der Beschwerdeführer wirft die Frage auf, ob die Mängel an seinen
elektrischen Installationen nicht bereits anlässlich der Schlusskontrolle
nach dem Neu- und Umbau der Liegenschaft in den Jahren 1969/1970
hätten festgestellt und vom damaligen Eigentümer hätten beseitigt
werden müssen; werde dies bejaht, habe die Vorinstanz ihre Auf-
sichtspflicht nicht zureichend wahrgenommen und ihm gegenüber
letztlich zu Unrecht eine gebührenpflichtige Verfügung mit der Auf-
forderung zur Mängelbehebung erlassen.
4.1 Gestützt auf Art. 20 Abs. 1 EleG ist der Betriebsinhaber (Eigen-
tümer, Pächter usw.) für die Beaufsichtigung der elektrischen Anlagen
und die Überwachung ihres guten Zustandes verantwortlich. Der
Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter sorgt dafür, dass
die elektrischen Installationen ständig den grundlegenden An-
forderungen an die Sicherheit sowie zur Vermeidung von Störungen
entsprechen; er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicher-
heitsnachweis erbringen (Art. 5 Abs. 1 NIV; vgl. auch Art. 36 Abs. 1
NIV). Die Frage, weshalb die Installationen mangelhaft sind und wer
diese Mangelhaftigkeit zu verantworten hat, spielt im vorliegenden
Zusammenhang folglich keine Rolle. Entscheidend ist, dass der Be-
schwerdeführer als momentaner Eigentümer der fraglichen Liegen-
schaft die Verantwortung dafür trägt, dass die elektrischen Anlagen
ständig den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, und ihm die
Pflicht obliegt, den Nachweis über ihren korrekten Zustand zu er-
bringen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes A-2022/2006
vom 1. Februar 2007 E. 4.1, A-6131/2007 vom 8. April 2008 E. 5.3,
A-7151/2008 vom 10. Februar 2009 E. 3.2, A-7007/2008 vom
24. Februar 2009 E. 4 sowie A-1842/2009 vom 16. Juli 2009 E. 4).
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4.2 An diesem Ergebnis ändert auch nichts, falls – wie dies der Be-
schwerdeführer zu beanstanden scheint – im Nachgang an den Um-
und Neubau der fraglichen Liegenschaft im Jahre 1969/1970 keine
oder nur eine ungenügende Schlusskontrolle stattgefunden haben
sollte: Zwar sah bereits Art. 40 des damaligen Reglements vom 4. Mai
1956 über die Hausinstallationskontrolle (AS 1958 68) eine Ab-
nahmekontrolle bei einer neuen Hausinstallation oder einer Er-
weiterung oder Änderung von bestehenden Einrichtungen vor. Es kann
aber nicht vollumfänglich ausgeschlossen werden, dass – selbst wenn
eine solche Kontrolle oder zu einem späteren Zeitpunkt zumindest
eine periodische Kontrolle durchgeführt worden ist – die Mängel erst
nachträglich, während einer laufenden Kontrollperiode, aber noch vor
dem Verkauf der Liegenschaft an den Beschwerdeführer durch Ab-
nützung oder unsachgemässe Instandstellungs- oder Erweiterungs-
arbeiten durch den vormaligen Eigentümer aufgetreten sind.
4.3 Der Verordnungsgeber hat mit Wirkung ab dem 1. Januar 2002 in
Ziff. 3 des Anhanges zur NIV eine Pflicht zur Kontrolle von elektrischen
Installationen mit zehn- oder zwanzigjähriger Kontrollperiode bei einer
Handänderung eingeführt, wenn seit der letzten Kontrolle mehr als
fünf Jahre vergangen sind. Ziel dieser Bestimmung ist es, zu ver -
hindern, dass ein neuer Eigentümer – wie dies vorliegend der Fall ist –
eine Anlage übernimmt, die nachgewiesenermassen nicht dem Stand
der Technik und den Sicherheitsanforderungen der NIV entspricht (vgl.
Faktenblatt Nr. 7 des BFE vom 22. April 2003 zur Kontrolle bei Hand-
änderung). Auch wenn im Zeitpunkt des Erwerbs der Liegenschaft im
Jahre 2001 diese Bestimmung noch nicht in Kraft war, wäre es dem
Beschwerdeführer unbenommen gewesen, vom Verkäufer vor der
Handänderung von sich aus einen entsprechenden Sicherheitsnach-
weis einzuverlangen. Nicht die Vorinstanz, sondern vielmehr er selber
hat sich somit ein Versäumnis zu Schulden kommen lassen. Unter
diesen Umständen bleibt ihm aber einzig noch der Gang vor den Zivil -
richter, um allfällige Ansprüche gegen den vormaligen Eigentümer
geltend zu machen (vgl. aber auch hier die Verjährungsbestimmung
gemäss Art. 219 Abs. 3 OR).
5.
Der Beschwerdeführer vertritt weiter die Auffassung, dass die Ver-
fügung vom 15. Oktober 2009 hinfällig geworden und die ihm dafür
auferlegte Gebühr von Fr. 500.- nicht gerechtfertigt sei. Die Vorinstanz
hätte ihm die beantragte Fristverlängerung gewähren müssen, sei
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doch die Verzögerung bei der Mängelbehebung nicht von ihm allein,
sondern vor allem von der Netzbetreiberin und der Vorinstanz zu ver-
antworten gewesen, welche seine Schreiben nicht beantwortet hätten;
zudem habe er lange auf einen Termin für die Inspektion durch die
Vorinstanz warten müssen. Nachdem er mit Müh und Not mit der
D._______ AG ein Elektroinstallationsunternehmen gefunden habe,
welches sich bereit erklärt habe, die Sache an die Hand zu nehmen,
habe er der Vorinstanz am 18. August 2009 eine Kopie der Offerte vom
14. August 2009 zukommen lassen. Aus dieser sei – bedingt durch die
zwischenzeitliche Auslastung der D._______ AG sowie wegen Bau-
ferien – der 13. Oktober 2009 als Ausführungstermin hervorgegangen.
Hätte sich die Vorinstanz die Mühe genommen, bei der D._______ AG
vor Verfügungserlass nachzufragen, hätte sie in Erfahrung bringen
können, dass seine elektrischen Anlagen am 15. Oktober 2009 bereits
revidiert waren. Die D._______ AG habe die Behebungsanzeige
allerdings erst im Verlauf der Woche an die Netzbetreiberin weiter-
geleitet, so dass diese erst später bei der Vorinstanz eingetroffen sei.
Wenn die Anfrage der Vorinstanz vom 22. September 2009 bei der
D._______ AG hinsichtlich der definitiven Auftragserteilung un-
beantwortet geblieben sei, könne das nicht ihm angelastet werden.
5.1 Vorliegend setzte die Netzbetreiberin dem Beschwerdeführer eine
erste (dreimonatige) Frist bis am 14. Dezember 2004, um die anläss -
lich der periodischen Kontrolle vom 2. September 2004 festgestellten
Mängel an seinen Hausinstallationen zu beheben; am 6. Januar 2005
ermahnte sie ihn unter Ansetzung einer Nachfrist bis am
30. September 2005 ein erstes Mal, am 7. Februar 2006 mit Frist-
ansetzung bis am 7. März 2006 ein zweites Mal. Nachdem der Be-
schwerdeführer auch die ihm mit Schreiben vom 11. Mai 2006 bzw.
vom 30. Januar 2007 erneut gewährten Nachfristen bis am
30. November 2006 bzw. bis am 2. März 2007 unbenutzt hatte ver-
streichen lassen, übergab sie die Durchsetzung schliesslich am
11. Mai 2007 der Vorinstanz. Sie ist somit – ungeachtet der Frage des
anwendbaren Rechtes (vgl. Art. 44 Abs. 6 NIV) – sowohl den Ver-
fahrensvorschriften nach Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 NIV als auch den-
jenigen nach Art. 36 Abs. 1 und Abs. 2 aNIV nachgekommen.
5.2 Spätestens mit der Überweisung der Angelegenheit an die Vor-
instanz hatte die periodische Kontrolle einen Abschluss gefunden und
der Vorinstanz oblag es nun, in Anwendung von neuem Recht die
Mängelbehebung beim Beschwerdeführer durchzusetzen (vgl. Art. 44
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Abs. 6 NIV e contrario; im Ergebnis gleich: Urteile des Bundesver-
waltungsgerichtes A-2026/2006 vom 19. April 2007 E. 3 sowie
A-6159/2008 vom 6. Mai 2009 E. 2 und E. 3). Hierzu setzte sie ihm mit
Schreiben vom 25. Juli 2007 erneut Frist bis am 25. Oktober 2007 an.
Nachdem sie wegen der nach wie vor ausstehenden, vom Be-
schwerdeführer am 12. September 2007 angeforderten Inspektion eine
erste Verfügung vom 24. Januar 2008 in Wiedererwägung gezogen
hatte, gewährte sie ihm im Inspektionsbericht vom 23. Februar 2009
bis am 31. Mai 2009 eine erste und mit Schreiben vom 19. Juni 2009
bis am 17. August 2009 eine weitere Nachfrist. Da der Beschwerde-
führer sämtlichen Aufforderungen bis zu diesem Datum nicht nach-
gekommen ist und auch die Vorinstanz bei der Fristansetzung den ihr
von Gesetzes wegen zustehenden Handlungsspielraum mehr als
ausgeschöpft hat (vgl. Art. 40 Abs. 2 NIV), erscheint es nicht als un-
verhältnismässig, dass Letztere auf das Fristerstreckungsgesuch des
Beschwerdeführers vom 18. August 2009 nicht mehr eingetreten ist
und am 15. Oktober 2009 unter Kostenfolge eine letzte Frist zur
Mängelbeseitigung und zur Einreichung einer Behebungsanzeige oder
eines Sicherheitsnachweises verfügt hat. Dies gilt umso mehr, als der
Beschwerdeführer von den Mängeln seit mehr als fünf Jahren Kenntnis
hatte und ihrer Beseitigung keine tatsächlichen Hindernisse ent-
gegenstanden (vgl. den von ihm selber angetretenen, allerdings ver-
späteten Tatbeweis; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes
A-3116/2007 vom 18. November 2007 E. 5.2).
5.3 An diesem Umstand vermag auch nicht zu ändern, dass der Be-
schwerdeführer der Vorinstanz mit Schreiben vom 18. August 2009 die
Kopie einer Offerte der D._______ AG vom 14. August 2009 mit dem
Vermerk „Ausführungsdatum: KW 42/13.10.09“ eingereicht hat und die
Mängel im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung
bereits behoben waren. Denn einerseits reichte die nach Ablauf der
angesetzten Frist bei der Vorinstanz eingegangene Offerte nicht aus,
um den Nachweis der in Aussicht gestellten, nachträglichen Mängel-
beseitigung zu erbringen. Andererseits durfte die Vorinstanz – nach-
dem die D._______ AG ihre schriftliche Anfrage hinsichtlich einer
definitiven Auftragserteilung vom 22. September 2009 unbeantwortet
gelassen und die Netzbetreiberin am 15. Oktober 2009 den Eingang
einer Behebungsanzeige oder eines Sicherheitsnachweises verneint
hatte – mit Recht davon ausgehen, dass die Mängel auch im Zeitpunkt
des Verfügungserlasses noch nicht beseitigt waren. Zwar hat das
Elektroinstallationsunternehmen der Netzbetreiberin grundsätzlich vor
Seite 11
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der Ausführung von Installationsarbeiten entsprechende Mitteilung zu
machen (vgl. Art. 23 Abs. 1 NIV). Dennoch muss der Beschwerde-
führer für allfällige Versäumnisse der D._______ AG einstehen, hat er
doch als Eigentümer der fraglichen Liegenschaft den Nachweis über
den korrekten Zustand seiner elektrischen Hausinstallationen zu er-
bringen (Art. 5 Abs. 1 NIV) und die Folgen einer mangelhaften
Information der Behörde zu tragen (bzgl. der Anrechnung des Ver-
haltens des Elektroinstallationsunternehmens bei der Einreichung des
Sicherheitsnachweises vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes
A-2022/2006 vom 1. Februar 2007 E. 4.1 sowie A-7151/2008 vom
10. Februar 2009 E. 3.2).
5.4 Zudem ist (mit-) entscheidend, dass der Vorinstanz bei der Be-
handlung der Angelegenheit ein Aufwand entstanden ist. Gemäss
Art. 41 NIV ist die Vorinstanz denn auch ermächtigt, für Verfügungen
im Sinne der NIV Gebühren nach Art. 9 der Verordnung vom
7. Dezember 1992 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat
(Vo ESTI, SR 734.24) zu erheben. Diese betragen höchstens
Fr. 1'500.- und richten sich nach dem entstandenen Aufwand (Art. 9
Abs. 1 Vo ESTI). Die vorliegend erhobene Gebühr von Fr. 500.- er-
scheint als angemessen und ist weder im Grundsatz noch in der Höhe
zu beanstanden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes
A-7151/2008 vom 10. Februar 2009 E. 3.4, A-6159/2008 vom 6. Mai
2009 E. 4, A-1842/2009 vom 16. Juli 2009 E. 5 sowie A-5133/2009
vom 1. Februar 2010 E. 4.1).
6.
Mit Blick auf die für die Inspektion vom 15. Dezember 2008 erhobene
Gebühr von Fr. 621.- macht der Beschwerdeführer schliesslich
geltend, die Vorinstanz habe nicht den von ihm gewünschten un-
abhängigen Bericht über den Zustand seiner elektrischen
Installationen erstellt, sondern einzig eine Begutachtung des bereits
bestehenden Kontrollberichtes der A._______ SA vom 15. September
2004 vorgenommen; zudem entspreche der Inspektionsbericht nicht
den Tatsachen und sei unvollständig, seien doch offensichtliche
Mängel nicht beanstandet worden. Im Übrigen stelle sich ihm die
Frage, ob die Vorinstanz überhaupt berechtigt sei, solche Kontrollen in
Auftrag zu geben bzw. selber auszuführen.
6.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 NIV tritt im Bereich der elektrischen
Niederspannungsinstallationen neben den unabhängigen Kontroll-
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organen, den akkreditierten Inspektionsstellen und den
Netzbetreiberinnen auch das Inspektorat als Kontrollorgan auf.
Während der Vollzug von technischen Kontrollen und die Ausstellung
von entsprechenden Sicherheitsnachweisen grundsätzlich den un-
abhängigen Kontrollorganen und akkreditierten Inspektionsstellen ob-
liegt, hat der Verordnungsgeber einzig bei Spezialinstallationen sowie
bei Installationen von Inhabern einer eingeschränkten Installations-
bewilligung die Möglichkeit der Delegation der Kontrollbefugnis an die
Vorinstanz vorgesehen (vgl. Art. 32 Abs. 3 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 NIV
sowie Art. 34 Abs. 2 NIV; zur Berechtigung der Vorinstanz, im Rahmen
ihrer Aufsichtstätigkeit Stichprobenkontrollen durchzuführen vgl.
Art. 39 Abs. 1 NIV). Die Hauptaufgabe der Vorinstanz besteht somit
insbesondere in der Beaufsichtigung und Unterstützung der übrigen
Kontrollorgane bei der Durchführung der Überwachung der
Installationskontrolle und der Anordnung der dafür erforderlichen
Massnahmen (Art. 34 Abs. 1 NIV) sowie in der Beurteilung von Fällen,
in welchen die Konformität von elektrischen Installationen umstritten
ist (Art. 34 Abs. 4 NIV; vgl. auch Art. 2 Abs. 1 Bst. a sowie Bst. f Vo
ESTI). Für diese Kontrolltätigkeiten erhebt es bei deren Verursacher
ebenfalls eine Gebühr (Art. 41 NIV; vgl. auch Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 7
Abs. 1 und Abs. 2 Vo ESTI); diese wird nach Zeitaufwand zuzüglich
eines Zuschlages von höchstens zwanzig Prozent bemessen, wobei
als Berechnungsgrundlage die in der Privatwirtschaft üblichen Ansätze
für gleichartige Arbeiten dienen (vgl. Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 Vo
ESTI).
6.2 Vorliegend wandte sich der Beschwerdeführer nach Eingang des
ersten vorinstanzlichen Schreibens vom 25. Juli 2007 zuerst schriftlich
und anschliessend auch noch mündlich an die Vorinstanz. Während er
in seinem Schreiben vom 8. September 2007 insbesondere die durch
die C._______ unsachgemäss ausgeführten Montagearbeiten und die
fehlende Überwachung durch die zuständigen Kontrollstellen be-
anstandete, ersuchte er die Vorinstanz am 12. September 2007 tele-
fonisch um Begutachtung seiner mangelbehafteten elektrischen
Installationen vor Ort und erteilte ihr nach erfolgter Aufklärung über die
damit verbundenen Kosten einen entsprechenden Auftrag (vgl. Tele-
fonnotiz der Vorinstanz gleichen Datums). Dem Inspektorat wurde
mithin ein Streitfall unterbreitet, über welchen es nun in seiner
Funktion als Entscheidbehörde im Sinne von Art. 34 Abs. 4 NIV zu be-
finden hatte. Zu diesem Zweck war es aber nicht seine Aufgabe, an-
stelle eines unabhängigen Kontrollorganes oder einer akkreditierten
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Inspektionsstelle eine erneute periodische Kontrolle an den Haus-
installationen des Beschwerdeführers vorzunehmen und es kann
offenbleiben, ob es dazu in casu überhaupt befugt gewesen wäre.
Vielmehr diente seine Inspektion vor Ort – nachdem eine solche vom
Beschwerdeführer ausdrücklich beantragt worden war – einzig der
Beschaffung der erforderlichen Grundlagen für die Beurteilung des
bestehenden Konfliktes.
6.3 In ihrem Inspektionsbericht vom 23. Februar 2009 wies die Vor-
instanz schliesslich bezüglich der Neuinstallationen in der Scheune
sowie im Wohnhaus auf das Erfordernis einzelner (von ihr auf-
geführter) Anpassungen sowie der Durchführung einer Schluss-
kontrolle und der Ausstellung eines Sicherheitsnachweises nach Voll-
endung der Installationsarbeiten hin und ordnete im Übrigen die Be-
hebung sämtlicher im Mängelbericht der A._______ SA aufgeführten
Beanstandungen an. Sie wäre zwar befugt gewesen, die Mängelliste
der A._______ SA – wie sich der Beschwerdeführer offenbar erhofft
hat – um weitere Schadenspositionen zu ergänzen oder zu reduzieren.
Hat sie aber nach einer Begutachtung der elektrischen Installationen
des Beschwerdeführers den Kontrollbericht vom 15. September 2004
für stimmig befunden und diesen insofern lediglich bestätigt, ändert
dies nichts daran, dass der Beschwerdeführer eine kostenpflichtige
Tätigkeit in Anspruch genommen und die ihm auferlegte (und von ihrer
Höhe her weder beanstandete noch zu beanstandende) Gebühr von
Fr. 621.- zu tragen hat. Zudem lassen sich auch keinerlei Anzeichen
dafür erkennen, dass der Inspektionsbericht fehlerhaft ist (zur
Zurückhaltung des Bundesverwaltungsgerichtes bei der Beurteilung
technischer Probleme, Fachfragen oder sicherheitsrelevanter Ein-
schätzungen, zu deren Beantwortung und Gewichtung die Vorinstanz
aufgrund ihres Spezialwissens besser geeignet ist vgl. ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 74 f. Rz. 2.154) oder dass
er – wie dies der Beschwerdeführer behauptet – gar verfälscht worden
ist. Aber sogar gesetzt den Fall, dass die Vorinstanz verschiedene
Sicherheitsmängel an seinen elektrischen Installationen übersehen
haben sollte, würde dies an seiner Situation nichts ändern, hätte er
doch auch diesfalls die (nur von ihm festgestellten) Mängel auf eigene
Initiative hin beseitigen zu lassen (vgl. Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 NIV;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A-6159/2008 vom 6. Mai 2009
E. 3.4).
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7.
Gestützt auf vorstehende Erwägungen erweist sich die Beschwerde
folglich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Der Beschwerdeführer hat der Vorinstanz innert dreissig Tagen ab
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides eine Gebühr
über Fr. 621.- für die Inspektion vom 15. Dezember 2008 sowie über
Fr. 500.- für den Erlass der angefochtenen Verfügung auszurichten.
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als
unterliegend und er hat die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- zu tragen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind mit dem ge-
leisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
8.2 Angesichts seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7
VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Der Beschwerdeführer hat der Vorinstanz innert dreissig Tagen ab
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Gebühr über
Fr. 621.- für die Inspektion vom 15. Dezember 2008 sowie über
Fr. 500.- für den Erlass der Verfügung vom 15. Oktober 2009 auszu-
richten.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'000.- verrechnet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Ryter Sauvant Lars Birgelen
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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