Abtei lung I
A-710/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richter Markus Metz,
Richter Thomas Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Sonja Bossart.
X._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,
Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Eigerstrasse 65,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verrechnungssteuer.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-710/2007
Sachverhalt:
A.
Die X. AG ("Gesellschaft") wurde unter der Firma ... am .... gegründet
und ... ins Handelsregister ---- eingetragen. Seit dem .... lautet die
Firma neu X. AG und hat ihren Sitz in .... Seit dem 31. Mai 2006 hat
die Gesellschaft nur einen Verwaltungsrat.
B.
Nachdem sich die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) am
21. Januar 2002 bei der Gesellschaft für eine (in der Folge nicht durch-
geführte) Buchprüfung hatte anmelden wollen, korrespondierten die
Gesellschaft und die ESTV während geraumer Zeit und fand auch eine
Besprechung zwischen der ESTV und dem damaligen Vertreter der
Gesellschaft statt. Dieser stellte sich u.a. auf den Standpunkt, es seien
zwar geschäftsmässig unbegründete Leistungen der Gesellschaft aus-
gerichtet worden; diese führe indessen nur beschränkte Management-
aufgaben aus und sei nie in der Lage gewesen, Gewinne zu erzielen,
da sie keine gewinnbringende Tätigkeit ausgeübt habe.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2003 stellte die ESTV der Gesell-
schaft eine Verrechnungssteuer von Fr. ....- in Rechnung. Die ESTV
behandelte die Gesellschaft dabei analog den Richtlinien für eine
Dienstleistungsgesellschaft. Gestützt auf die Erfolgsrechnungen der
Jahre 1998 bis 2001 gelangte die ESTV (aus näher dargelegten
Gründen) zu einer verrechnungssteuerpflichtigen geldwerten Leistung
von Fr. ....-.
Nach zweifacher, erfolglos gebliebener Mahnung stellte die ESTV am
26. Mai 2004 beim zuständigen Betreibungsamt ... ein Betreibungs-
begehren. Gegen den gestützt darauf ausgestellten Zahlungsbefehl er-
hob die Gesellschaft Rechtsvorschlag. Daraufhin fand erneut eine Be-
sprechung zwischen der ESTV und dem damaligen Vertreter der Ge-
sellschaft statt und es wurde mehrfach korrespondiert bzw. telefoniert.
Die Gesellschaft bezeichnete sich im Schreiben vom 21. Dezember
2004 als zur Liquidation vorgesehene Dienstleistungsgesellschaft. Sie
bestritt die Anwendung der sog. "cost plus"-Methode nicht in grund-
sätzlicher Weise und anerkannte zudem, es seien mehrfach erhebliche
verdeckte Gewinnausschüttungen an die wirtschaftlich Berechtigten
bzw. diesen nahestehende Personen erfolgt. Die Höhe der geldwerten
Leistungen betrage indessen (aus näher dargelegten Gründen) ledig-
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lich Fr. ....-. Die ESTV ihrerseits lehnte diese Berechnung (aus näher
dargelegten Gründen) ab und unterbreitete einen Vergleichsvorschlag,
wonach von einer geldwerten Leistung in der Höhe von Fr. ....-
auszugehen sei. Diesem Vorschlag stimmte die Gesellschaft zwar
telefonisch zu. Da die resultierende Verrechnungssteuerforderung von
Fr. ....- indessen nicht fristgerecht überwiesen wurde, erliess die ESTV
am 27. Mai 2005 einen förmlichen Entscheid, auferlegte der
Gesellschaft eine Verrechnungssteuer von Fr. ....- (zuzüglich
Verzugszins) und beseitigte den von der Gesellschaft gegen die
Betreibung erhobenen Rechtsvorschlag.
C.
Eine gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache wies die ESTV am
13. Dezember 2006 ab. Sie führte aus, sie habe die Gesellschaft – wie
von dieser gewünscht – als Dienstleistungsgesellschaft behandelt und
zur Berechnung der geldwerten Leistung die "cost plus"-Methode an-
gewendet. Dabei habe sie sich auf die eingereichten Jahresrech-
nungen der Jahre 1998 und 1999 sowie die im Rahmen der Buch-
prüfung erhaltenen Jahresrechnungen der Jahre 2000 und 2001 ge-
stützt, aus welchen überhaupt keine bzw. im Verhältnis zu den Aufwän-
den viel zu tiefe Erträge geltend gemacht worden seien. Einen Nach-
weis geringerer Kosten habe die Gesellschaft trotz entsprechender
Ankündigungen nicht beigebracht, so dass es bei diesem Ergebnis
sein Bewenden haben müsse.
D.
Mit Beschwerde vom 26. Januar 2007 gelangte die Gesellschaft (Be-
schwerdeführerin) an das Bundesverwaltungsgericht, dem sie
Folgendes beantragte:
1. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin durch ihr Ver-
halten der Beschwerdeführerin den Prozessweg aufgezwungen
hat, obwohl die Beschwerdeführerin jederzeit verhandlungsbereit
war.
2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin für die strit-
tigen Beträge (allesamt Debitoren) aus buchhalterischen Gründen
keinerlei Verrechnungssteuer schuldet.
3. Eventualiter sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin
deutlich zu hohe Forderungen aus Verrechnungssteuer eingefor-
dert hat.
4. Es sei die vorliegende Streitsache – soweit möglich – vergleichs-
weise zu erledigen.
5. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien beiden Parteien
gemäss dem Verursacherprinzip angemessen aufzuerlegen.
6. Es sei die Edition der Akten bei den Vorinstanzen vorzunehmen.
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Die ESTV schloss in der Vernehmlassung auf kostenfällige Abweisung
der Beschwerde.
Auf die weiteren Begründungen in den Eingaben der Parteien wird –
soweit entscheidrelevant – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Angefochten ist ein Einspracheentscheid der ESTV. Damit richtet
sich die vorliegende Beschwerde gegen eine Verfügung nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist
zuständige Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 31, Art. 32 e contrario und
Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]).
Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – mit der
nachfolgend in E. 1.3 gemachten Einschränkung – einzutreten. Soweit
das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich dabei gemäss Art. 37
VGG das Verfahren nach VwVG.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspra-
cheentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Be-
schwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49
Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die
Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht, Basel 2008, S. 73 Rz. 2.149; ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich
2006, Rz. 1758 ff.). Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungs-
maxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist
und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62
Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den
– unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten – festgestellten Sachver-
halt die richtige Rechtsnorm anzuwenden (vgl. statt vieler: BGE 132 II
112 E. 3.2, 131 II 205 E. 4.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-2036/2008 vom 19. August 2009 E. 1.2, A-4072/2007 vom 11. März
2009 E. 1.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.54 f., 3.119 ff. mit
weiteren Hinweisen).
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Das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen bedeutet auch,
dass das so genannte Rügeprinzip höchstens in stark abgeschwächter
Form zur Anwendung gelangen kann. Die Rechtsmittelinstanz ist je-
doch nicht gehalten, allen denkbaren Rechtsfehlern von sich aus auf
den Grund zu gehen; für entsprechende Fehler müssen sich immerhin
mindestens Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten
ergeben (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N. 1.55). Zumindest in dem
Sinn ist die Beschwerdeführerin auch gehalten, sich mit der Begrün-
dung der Vorinstanz auseinanderzusetzen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, a.a.O., N. 2.222; ANDRÉ MOSER, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 7 ff. zu Art. 52).
1.3 Gemäss Art. 25 Abs. 1 VwVG kann die in der Sache zuständige
Behörde über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang
öffentlichrechtlicher Rechte und Pflichten auf Begehren oder von
Amtes wegen eine Feststellungsverfügung treffen. Einem derartigen
Begehren ist nach Art. 25 Abs. 2 VwVG zu entsprechen, wenn die
gesuchstellende Person ein entsprechendes schutzwürdiges Interesse
nachweist. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Anspruch
auf Erlass einer Feststellungsverfügung subsidiär gegenüber einer
Leistungs- oder Gestaltungsverfügung. Eine Feststellungsverfügung ist
nur zu treffen, wenn das Interesse daran nicht durch eine rechts-
gestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 119 V 13, 114 V
203; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1387/2006
vom 11. Juni 2007 E. 2.1; vgl. schon RENÉ RHINOW/BEAT KRÄHENMANN,
Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel
und Frankfurt am Main 1990, Nr. 36, S. 109 f.). Die Beschwerdeführe-
rin hat verschiedene ihrer Anträge als Feststellungsbegehren formu-
liert. Die Begehren Nrn. 2 und 3 (2. sie schulde aus buchhalterischen
Gründen keine Verrechnungssteuer; 3. eventualiter sei die eingeforder-
te Verrechnungssteuer deutlich zu hoch) sind als Begehren um (teil-
weise) Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu verstehen. Es
kann bereits anhand dieser Leistungsbegehren entschieden werden,
ob die beanstandete Steuerforderung zu Recht besteht, was das
Feststellungsinteresse hinfällig werden lässt (vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts 2A.90/1999 vom 26. Februar 2001 E. 1). Begehren
Nr. 1 (es sei festzustellen, die ESTV habe ihr trotz ihrer Verhand-
lungsbereitschaft den Prozessweg aufgezwungen) kann teilweise als
Begehren um Aufhebung des Entscheids der ESTV und Anweisung an
die ESTV, mit der Beschwerdeführerin Verhandlungen zu führen, inter-
pretiert werden (hierzu E. 3.1). Im Übrigen fällt die verlangte Fest-
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stellung aber nicht unter Art. 25 Abs. 1 VwVG und ist darauf nicht
einzutreten.
2.
2.1 Der verfassungsrechtlich in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV;
SR 101) garantierte und in den Art. 26-33 VwVG exemplarisch konkre-
tisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezoge-
nes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des
vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich
hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berück-
sichtigt (vgl. Art. 32 Abs. 1 VwVG; vgl. auch [anstelle vieler] BGE 129 I
232 E. 3.2). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich
mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen
und ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Be-
gründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, indem sie kurz die we-
sentlichen Überlegungen nennt, von denen sich die Behörde hat leiten
lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hin-
gegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einläss-
lich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi-
derlegt (vgl. BGE 133 III 439 E. 3.3). Nimmt die Behörde zu entscheid-
wesentlichen Fragen – aus welchen Gründen auch immer – keine Stel-
lung, so ist das rechtliche Gehör verletzt und die Streitsache zur Wah-
rung des gesetzlich vorgesehenen Instanzenzuges grundsätzlich zu-
rückzuweisen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1709 ff.).
2.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 VwVG finden die Vorschriften dieses Ge-
setzes über die Anhörung von Zeugen im Steuerverfahren keine An-
wendung; es gelten die spezialgesetzlichen Vorschriften, nicht die all-
gemeinen Bestimmungen des VwVG über die Sachverhaltsermittlung
und betreffend das rechtliche Gehör (vgl. schon BGE 103 Ib 192 E. 3b;
vgl. auch schon PETER SALADIN, Das Verwaltungsverfahrensrecht des
Bundes, Basel 1979, S. 51). Auch im Steuerverfahren kann aber die
Anhörung von Parteien in bestimmten Fällen geboten sein, gehen
doch die direkt aus der Verfassung fliessenden minimalen Verfahrens-
garantien (insbesondere das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
BV) den Bestimmungen von Art. 2 Abs. 1 VwVG vor (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2A.110/2000 vom 26. Januar 2001 E. 3b). Eine solche
Beweismassnahme rechtfertigt sich aber nur, wenn sie als geeignet er-
scheint, Tatsachen, die sich aus den vorgelegten Unterlagen ergeben,
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zu bestätigen, zu präzisieren oder zu ergänzen (Entscheid der SRK
vom 27. Juli 2004, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbe-
hörden [VPB] 69.7 E. , mit weiteren Hinweisen). Falls eine antizi-
pierte Beweiswürdigung ergibt, dass die angebotenen Beweise uner-
heblich sind oder sich der Sachverhalt auch sonst genügend ermitteln
lässt, darf auf die Erhebung von angebotenen Beweismitteln verzichtet
werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_115/2007 vom 11. Februar
2008 E. 2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1506/2006 vom
3. Juni 2008 E. 2.1.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.144 ff.).
Auf eine Parteibefragung kann namentlich dann verzichtet werden,
wenn sich daraus offensichtlich keine neuen Tatsachen ergeben wür-
den bzw. davon auszugehen ist, dass an einer mündlichen Befragung
nichts anderes würde behauptet werden, als was sich bereits aus den
bisherigen Eingaben ergibt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1599/2006 vom 10. März 2008 E. 2.4; Entscheid der SRK vom 6.
April 2000, veröffentlicht in VPB 64.111 E. 5b).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin beantragt, die vorliegende Streitsache sei
nach Möglichkeit vergleichsweise beizulegen (Antrag 4). Sie scheint
der Ansicht zu sein, die ESTV hätte mit ihr (bis zu einer Einigung)
verhandeln müssen, anstatt einen Entscheid zu treffen (Antrag 1 und
Ziff. 3a der Begründung).
Vergleiche bzw. Vergleichsverhandlungen sind zwar grundsätzlich
denkbar (vgl. Art. 33b VwVG und BVGE 2008/51 E. 2.3.1 f.). Vergleiche
können zudem durchaus auch noch im Beschwerdeverfahren ge-
schlossen werden, sei es, indem sich die Parteien innerhalb des
vorgegebenen rechtlichen Rahmens (vgl. BVGE 2008/51 E. 2.3)
einigen und die Vorinstanz ihren Entscheid im vereinbarten Sinn in
Wiedererwägung zieht bzw. ein Rückzug der Beschwerde erfolgt, sei
es im Beschwerdeverfahren und unter Mitwirkung des Gerichts (MOSER/
BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N. 2.213 ff.). Ein Anspruch auf Vergleichs-
verhandlungen bzw. einen Vergleich besteht jedoch nicht. Sowohl die
Aufnahme von Verhandlungen als auch der Abschluss mittels Einigung
erfordert beidseitiges Einverständnis (vgl. Art. 33b Abs. 1 und 6 VwVG;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N. 2.33; KARINE SIEGWART, in Bernhard
Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich etc. 2009,
Rz. 35 zu Art. 33b). Zudem ist eine Einigung nur im Rahmen des
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geltenden Rechts zulässig, was die Behörde auch zu berücksichtigen
hat (vgl. SIEGWART, a.a.O., Rz. 64 f. zu Art. 33b).
Folglich kann einerseits kein Verfahrensfehler darin liegen, dass im
Verfahren vor der ESTV keine (oder nach Ansicht der Beschwerde-
führerin allenfalls nicht genügende) Vergleichsverhandlungen geführt
wurden oder solche nicht zu einer Einigung geführt haben. Auch im
jetzigen Stadium kann das Gericht keine Verhandlungen anordnen, da
keine Partei zur Aufnahme von solchen gezwungen werden kann.
Ferner ist anzufügen dass die Beschwerdeführerin und die ESTV im
Vorfeld des zum Erstentscheid führenden Verfahrens ausgiebig mit
einander korrespondierten, Besprechungen durchführten und an sich
auch Einigkeit über einen Vergleichsvorschlag bestand. Damit kann
der ESTV einerseits nicht mangelnde Verhandlungsbereitschaft vorge-
worfen werden und andererseits besteht heute kein Anlass mehr,
nochmals Verhandlungen zu versuchen.
3.2 Sollte die Beschwerdeführerin mit der in der Beschwerde ebenfalls
aufgeworfenen Frage, weshalb im Einspracheverfahren trotz ent-
sprechendem Wunsch keine Besprechung stattgefunden habe, eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügen wollen, ist zwar
einzuräumen, dass sich die ESTV in der Tat in ihrem Einsprache-
entscheid zur erwähnten Bitte um einen Besprechungstermin über-
haupt nicht geäussert und damit auch nicht ausgeführt hat, weshalb
keine Besprechung angezeigt sei. Abgesehen davon, dass der Steuer-
pflichtige auch im Einspracheverfahren keinen Anspruch auf persön-
liche Anhörung hat (vorn E. 2; HANS-PETER HOCHREUTENER, in Zwei-
fel/Athanas/Bauer-Balmelli, Kommentar zum Schweizerischen Steuer-
recht II/2, Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, Basel etc.
2005, Rz. 15 zu Art. 42 mit Hinweisen), durfte eine solche in der
vorliegenden Konstellation angesichts der zahlreichen Korrespondenz
und mehrerer durchgeführter Besprechungen auch ohne Weiteres in
antizipierter Beweiswürdigung unterbleiben (vgl. oben E. 2.2; vgl. auch
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1506/2006 vom 3. Juni 2008
E. 2.3). Die (allfällige) Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs er-
weist sich damit als unbegründet.
4.
4.1 Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer auf dem Ertrag bewegli-
chen Kapitalvermögens (Art. 132 Abs. 2 BV; Art. 1 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer [VStG;
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SR 642.21]). Die Verrechnungssteuer wird bei inländischen Sach-
verhalten grundsätzlich nicht zum Zweck erhoben, den Bürger mit ihr
zu belasten und unmittelbar den Finanzbedarf des Bundes decken zu
helfen. Die Verrechnungssteuer ist in erster Linie als steuertechnisches
Mittel gedacht, um die Hinterziehung der Kantons- und Gemeinde-
steuern auf beweglichem Kapitalvermögen und seinem Ertrag durch
die der schweizerischen Steuerhoheit unterworfenen Steuerpflichtigen
einzudämmen (Botschaft des Bundesrates vom 18. Oktober 1963 be-
treffend den Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Verrechnungs-
steuer [Botschaft VStG], BBl 1963 II 953, 955). Entsprechend wird die
Verrechnungssteuer nach Massgabe des Verrechnungssteuergesetzes
zurückerstattet (Art. 1 Abs. 2 VStG) und stellt im Inland in aller Regel
nur für Defraudanten eine endgültige Belastung dar (Botschaft VStG,
BBl 1963 II 953, 954; vgl. Art. 23 VStG).
4.2 Steuerpflichtig ist der Schuldner der steuerbaren Leistung (Art. 10
Abs. 1 VStG). Die steuerbare Leistung ist bei der Auszahlung, Über-
weisung, Gutschrift oder Verrechnung ohne Rücksicht auf die Person
des Gläubigers um den Steuerbetrag zu kürzen, bei Kapitalerträgen
um 35% (Art. 13 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 14 Abs. 1 VStG). Gegenstand
der Verrechnungssteuer sind u.a. Erträge der von einem Inländer aus-
gegebenen Aktien (Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG). Zu den steuerbaren Er-
trägen gehört auch jede geldwerte Leistung der Gesellschaft an die In-
haber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte oder an ihnen nahe ste-
hende Dritte (Art. 20 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung vom 19. De-
zember 1966 zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer [Ver-
rechnungssteuerverordnung, VStV, SR 642.211]). Die Gesetzmässig-
keit dieser Verordnungsbestimmung hat das Bundesgericht wiederholt
bestätigt (BGE 115 Ib 274 E. 9a; BGE 110 Ib 321 E. 3, je mit Hinwei-
sen).
4.3 Zu den geldwerten Leistungen an die Inhaber gesellschaftlicher
Beteiligungsrechte oder an ihnen nahe stehende Dritte sind nach stän-
diger Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich Zuwendungen
zu rechnen, welche unter folgenden Umständen gewährt werden (vgl.
BGE 115 Ib 274 E. 9b mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des Bundesge-
richts 2A.602/2002 vom 23. Juli 2003 E. 2; 2A.590/2002 vom 22. Mai
2003 E. 2.1; 2A.263/2003 vom 19. November 2003 E. 2.1, jeweils mit
Hinweisen):
Seite 9
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• Die Gesellschaft erhält keine gleichwertige Gegenleistung,
und die Erfolgsrechnung wird dadurch belastet;
• die Aktionäre oder die ihnen nahe stehenden Personen
kommen in den Genuss einer Leistung, die aussenstehen-
den Dritten nicht oder zumindest nicht im gleichen Mass ge-
währt worden wäre;
• das Missverhältnis zwischen der gewährten Leistung und
der erhaltenen Gegenleistung muss für die Organe der Ge-
sellschaft erkennbar sein.
4.4 Mit der Unterstellung der geldwerten Leistungen unter die Verrech-
nungssteuerpflicht werden diese gleichbehandelt wie offene Gewinn-
ausschüttungen (ERNST HÖHN/ROBERT WALDBURGER, Steuerrecht, Band I,
9. Auflage, Bern 2001, § 21, S. 524 f. Rz. 13). In der Lehre wird termi-
nologisch zwischen verdeckten Gewinnausschüttungen einerseits und
Gewinnvorwegnahmen andererseits unterschieden.
4.4.1 Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn die Gesell-
schaft dem Anteilsinhaber oder einer nahe stehenden Person zu Las-
ten der gegenwärtigen oder einer künftigen Erfolgsrechnung eine Leis-
tung erbringt, welche im Vergleich zu der ihr erbrachten Gegenleistung
offensichtlich übersetzt ist (HÖHN/WALDBURGER, a.a.O., § 21 S. 525 f.
Rz. 15). Die gegenwärtige Erfolgsrechnung wird dann belastet, wenn
die Gesellschaft einen zu hohen Aufwand verbucht (HÖHN/ WALDBURGER,
a.a.O., § 21 S. 525 f. Fn. 34). Die zukünftige Erfolgsrechnung wird be-
lastet, wenn ein Aktivum überpreislich erworben und erst in einer spä-
teren Rechnungsperiode auf den Marktwert abgeschrieben wird oder
wenn eine Leistung zu Unrecht in vollem Umfang aktiviert wird und
deshalb in der Zukunft wertberichtigt oder abgeschrieben werden
muss (HÖHN/WALDBURGER, a.a.O., § 21 S. 525 f. Fn. 35). Eine verdeckte
Gewinnausschüttung liegt zum Beispiel vor, wenn eine Gesellschaft ei-
nem Gesellschafter auf einem von diesem der Gesellschaft gewährten
Darlehen einen übersetzten Zins bezahlt (vgl. hierzu das Urteil des
Bundesgerichts vom 25. November 1983, ASA 53 S. 84 E. 2;
HÖHN/WALDBURGER, a.a.O., § 21 S. 525 f. Rz. 15).
4.4.2 Um eine sog. Gewinnvorwegnahme handelt es sich hingegen,
wenn die Gesellschaft vom Anteilsinhaber oder von einer nahe stehen-
den Person für erbrachte Leistungen weniger Ertrag fordert, als sie
von einem unabhängigen Dritten in jedem Fall fordern und auch erhal-
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ten würde (HÖHN/WALDBURGER, a.a.O., § 21 S. 526 Rz. 16). Eine Gewinn-
vorwegnahme besteht zum Beispiel darin, dass eine AG ihren Aktionä-
ren oder ihnen nahe stehenden Dritten ein Mietobjekt zu einem unter
dem Marktpreis liegenden Preis überlässt (vgl. dazu grundlegend
BGE 107 Ib 325 [«Bellatrix»]; HÖHN/WALDBURGER, a.a.O., § 21 S. 526 f.
Rz. 16 mit weiteren Hinweisen). Diesfalls ist nicht der Aufwand der Ge-
sellschaft zu hoch, sondern ihr Ertrag zu tief.
5.
5.1 Zu geldwerten Leistungen kommt es häufig bei konzerninternen
Dienstleistungen. Solche erbringen etwa die sog. Dienstleistungsge-
sellschaften, welche die ESTV wie folgt definiert: Gesellschaften,
welche die technische oder wirtschaftliche Überwachung der Geschäf-
te einer ihr nahestehenden Unternehmung oder in deren Interesse
sonstige Aufgaben besorgen (Ziff. 1b des Kreisschreibens Nr. 14 "Be-
steuerung von inländischen Gesellschaften, die ihre Geschäftstätigkeit
zur Hauptsache im Ausland ausüben" vom 29. Juni 1959, veröffentlicht
in ASA 28 S. 43). Solche Dienstleistungsgesellschaften unterliegen auf
Bundesebene der ordentlichen Gewinnbesteuerung (Art. 57 ff. des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundes-
steuer [DBG, SR 642.11]) und die von ihnen ausgerichteten geldwer-
ten Leistungen (vgl. oben E. 4.2 ff.) der Verrechnungssteuer. Da sich
aufgrund der definitionsgemässen Nähe der Dienstleistungsempfänger
zu der die Leistungen erbringenden Gesellschaft Fragen des richtigen
Leistungspreises ("Verrechnungspreisproblematik") ergeben können,
ist sicherzustellen, dass die Dienstleistungsgesellschaften mindestens
für denjenigen Reinertrag zu besteuern sind, den eine unabhängige
Gesellschaft unter ähnlichen Verhältnissen aus der gleichen Dienstlei-
stungstätigkeit erzielen würde (Kreisschreiben Nr. 14 Ziff. 1b). Gemäss
ständiger Praxis (sog. "cost plus"-Methode) musste der steuerbare Ge-
winn mindestens fünf Prozent über den gesamten Selbstkosten liegen
(Kreisschreiben Nr. 14 Ziff. 1b mit noch höherem Satz von 10%; Rund-
schreiben vom 17. September 1997, Besteuerung von Dienstleistungs-
gesellschaften; Gewinnzuschläge, veröffentlicht in ASA 66 S. 299 f.;
URS BRÜGGER/NICOLAS BONVIN, Kreisschreiben Nr. 4 der Eidg. Steuer-
verwaltung vom 19. März 2004 zur Besteuerung von Dienstleistungs-
gesellschaften: Konsequente Anwendung des Arm's Length-Prinzips?,
Steuer Revue 2004 S. 338 f.). Diese Praxis wurde spezifisch mit Blick
auf die Ermittlung des der Verrechnungssteuer unterliegenden geld-
werten Leistung (mit den damaligen noch höher liegenden Gewinn-
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zuschlägen) höchstrichterlich bestätigt (vgl. etwa Urteil des Bun-
desgerichts vom 25. Januar 1978, veröffentlicht in ASA 48 S. 207).
5.2 Per 19. März 2004 hat die ESTV das Kreisschreiben Nr. 4 Be-
steuerung von Dienstleistungsgesellschaften erlassen (veröffentlicht in
ASA 72 S. 707 f.), in welchem festgehalten ist, die Verrechnungspreis-
grundsätze der OECD für multinationale Unternehmen und Steuer-
verwaltungen ("Principes applicables en matière de prix de transfert à
l'attention des entreprises multinationales et des administrations fis-
cales") seien zu berücksichtigen. Die Bestimmung der steuerbaren
Gewinnmarge von Dienstleistungsgesellschaften sei gestützt auf den
Grundsatz des Drittvergleichs ("at arm's length") vorzunehmen, d.h. für
jeden Einzelfall auf der Grundlage vergleichbarer Leistungen zwischen
unabhängigen Dritten unter Bezugnahme auf die Bandbreite der ange-
messenen Margen. Das Prinzip "at arm's length" sei auch anzuwenden
bei der Wahl der Methode für die Bestimmung der Gewinnmarge.
Dementsprechend erweise sich die "cost plus"-Methode für Finanz-
dienstleistungen und Management-Funktionen nicht oder nur in sel-
tenen Ausnahmefällen als adäquat. Sei eine Gesellschaft der Auf-
fassung, die auf sie angewandte, aktuelle Gewinnmarge sei zu hoch
angesetzt, habe sie gestützt auf eine entsprechende Dokumentation
den Nachweis zu erbringen, dass die Beibehaltung der erwähnten
Marge den oben umschriebenen Grundsätzen widerspreche. Treffe
dies ausnahmsweise zu, seien die kantonalen Verwaltungen berech-
tigt, der Gesellschaft eine tiefere Marge einzuräumen. Da die "cost
plus"-Methode ebenfalls zu den von der OECD vorgesehenen Me-
thoden zählt, ist diese – mit der vorerwähnten Einschränkung – auch
unter nunmehr geltender Praxis grundsätzlich anwendbar (vgl. auch
BRÜGGER/BONVIN, a.a.O., S. 342 ff.).
6.
6.1 Die ESTV hat im Rahmen des Verfahrens und insbesondere in
ihrem Einspracheentscheid umfassend dargelegt, dass und weshalb
sie die Gesellschaft als Dienstleistungsgesellschaft betrachtet und
wieso sie die "cost plus"-Methode angewendet hat, ebenso, wie sie auf
den Betrag der geldwerten Leistung und auf die letztlich geschuldete
Verrechnungssteuer gelangt ist. Die Beschwerdeführerin hat im Ver-
laufe des Verfahrens anerkannt, als Dienstleistungsgesellschaft be-
handelt zu werden und ebenso eingestanden, es seien verdeckte Ge-
winnausschüttungen erfolgt. Was die Bemessung der geldwerten Lei-
stungen anbelangt, hat die ESTV in Übereinstimmung mit der be-
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stehenden und von ihr zu Recht und zulässigerweise in Kreisschreiben
verschriftlichten Praxis (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-1552/2006 vom 22. Juni 2009 E. 2.3) gehandelt und die ange-
wendete "cost plus"-Methode wurde wie erwähnt bereits vom Bundes-
gericht geschützt (E. 5.1). Auch die Beschwerdeführerin hat nicht gel-
tend gemacht, die "cost plus"-Methode sei zu Unrecht herangezogen
worden. Vielmehr beschränkt sie sich weitgehend darauf zu monieren,
die ESTV sei von zu hohen Berechnungsgrundlagen ausgegangen. Mit
den sachbezogenen Erwägungen des angefochtenen Entscheids setzt
sie sich kaum auseinander. Die im Verlaufe des erstinstanzlichen Ver-
fahrens angekündigten und nunmehr auch im Beschwerdeverfahren
unter dem Titel "Nachreichung" aufgeführten Unterlagen (provisori-
sche Schätzungen, Jahresrechnungen 2001-2006), welche die Unrich-
tigkeit des Vorgehens der ESTV hätten belegen sollen, wurden nie ein-
gereicht (dazu auch gleich nachfolgend E. 6.2). Damit vermochte die
Beschwerdeführerin die Unrichtigkeit der Berechnungen der ESTV
nicht zu belegen.
Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen im Einspracheent-
scheid der Vorinstanz verwiesen werden, denen das Bundesverwal-
tungsgericht vollumfänglich beitritt (vgl. Art. 109 Abs. 3 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin schliesslich, wonach Mana-
gementgebühren buchhalterisch als Debitoren verbucht werden könn-
ten und aus Debitoren keine Verrechnungssteuerabgaben anfielen,
zielen (soweit überhaupt verständlich) angesichts der auf die Erfolgs-
rechnung abstellenden "cost plus"-Methode an der massgeblichen
Frage vorbei.
6.2 Was schliesslich die erwähnten, bloss angekündigten Unterlagen
(Ziff. 3c Beschwerdebegründung: "wird" bzw. "werden nachgereicht")
anbelangt, ist anzufügen, dass deren Einreichung der Beschwerdefüh-
rerin jederzeit offenstand und weder der Untersuchungsgrundsatz
(E. 1.2) noch der Anspruch auf rechtliches Gehör (E. 2.2) geboten
hätte, sie explizit zur Beibringung der Beweismittel aufzufordern. Das-
selbe kann grundsätzlich für die Unterlagen gesagt werden, welche die
Beschwerdeführerin "bei Bedarf" einreichen wollte (Ziff. 3b der Be-
schwerdebegründung). Abgesehen davon, dass auch diese Unterlagen
ohne Aufforderung des Gerichts hätten eingereicht werden können
und mangels Nennung der fraglichen Unterlagen keine gehörige
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Beweisofferte vorliegt, ist in antizipierter Beweiswürdigung (hierzu vorn
E. 2.2) davon auszugehen, dass die fraglichen Unterlagen die Zahlen
der Erfolgsrechnung, auf welche die ESTV abgestellt hat, kaum zu
entkräften vermöchten. Einzig wenn es sich dabei um eine mittlerweile
definitiv gewordene (also revidierte und genehmigte) Erfolgsrechnung
handeln würde, läge dies unter Umständen anders; eine förmliche Be-
weisabnahme wäre aufgrund der Editionspflicht betreffend die
Erfolgsrechnung (Art. 21 Abs. 1 VStV) aber auch dann nicht nötig
gewesen.
7.
7.1 Damit ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Der Zinsen-
lauf ist nicht bestritten (Art. 16 VStG). Da die Forderung wie dargelegt
in vollem Umfang zu Recht besteht, ist auch die Beseitigung des
Rechtsvorschlags entsprechend zu bestätigen (vgl. [anstelle vieler]
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-687/2008 vom 9. Juli 2009
E. 10).
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin
nach Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten zu tragen. Sie werden
nach Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf Fr. 9'000.-- festgesetzt und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Der Beschwerdeführerin
als unterliegender Partei steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64
Abs. 1 VwVG bzw. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 9'000.-- werden der Be-
schwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
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4.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes ...
wird im Umfang von Fr. ... (zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen sowie
Betreibungskosten von Fr. 200.--) beseitigt.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde )
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Sonja Bossart
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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