B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-7102/2013
U r t e i l v o m 1 6 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich,
Richter André Moser,
Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien
X._______, …,
vertreten durch Dorrit Freund, Rechtsanwältin, …,
Beschwerdeführerin,
gegen
Engadin Airport AG,
Plazza Aviatica 2, 7503 Samedan,
Vorinstanz.
Gegenstand
Staatshaftung (Schadenersatz, Regress der Versicherung).
A-7102/2013
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Sachverhalt:
A.
Am 19. Dezember 2010 kurz nach 15:00 Uhr (Zeitangaben beziehen sich
auf die Ortszeit) stürzte ein Flugzeug Raytheon 390, eingetragen als
D-IAYL (nachfolgend: Raytheon), beim Anflug auf den Flughafen Same-
dan ab. Die beiden Insassen, der Pilot B._______ und der Copilot
C._______, beides deutsche Staatsbürger, kamen dabei ums Leben. Die
Ereignisse bis zum Absturz stellten sich wie folgt dar:
A.a Die Raytheon war in Zagreb zu einem gewerbsmässigen Flug nach
Instrumentenflugregeln (instrument flight rules, IFR) unter einem ATC-
Flugplan Y (Flugpläne, die an die Flugverkehrsleitung [air traffic control,
ATC] gerichtet sind und den ersten Teil des Fluges nach Instrumenten-
flugregeln und den Abschluss des Fluges, inklusive Landung, nach Sicht-
flugregeln vorsehen) nach Samedan gestartet. Um 14:53:09 Uhr wurde
der IFR-Flugplan annulliert und der Flug nach Sichtflugregeln (visual flight
rules, VFR) fortgesetzt. Um 14:57:12 Uhr teilte die Besatzung dem Flug-
verkehrsleiter von Zurich sector south mit, dass sie nun die Frequenz (zu
Samedan information) wechseln würde.
A.b Als sich die Besatzung einer Piaggio 180 um 14:58:40 Uhr beim flight
information service officer (FISO) von Samedan information nach dem
Wetter erkundigte («the condition for inbound still ok?»), antwortete die
Besatzung der Raytheon um 14:58:46 Uhr, noch bevor der FISO antwor-
ten konnte, die Bedingungen seien im Moment gut («for the moment good
condition»). Auf Frage teilte der FISO der Besatzung der Raytheon um
14:59:27 Uhr mit, die Sichtweite betrage drei oder vier Kilometer. Betref-
fend Wolkenuntergrenze gebe es bei zweitausend Fuss einige Wolken
und bei fünf- bis sechstausend Fuss sei es bedeckt («visibility three or
four kilometres cloud base few at two thousand feet and overcast at five
thousand or six thousand feet.»). Die Raytheon befand sich über Madu-
lain, als der FISO um 14:59:46 Uhr mitteilte, dass sie auf eigene Verant-
wortung/nach eigenem Ermessen landen könne («land at own discre-
tion»), was von der Besatzung mit «own discretion» bestätigt wurde. Un-
mittelbar darauf erhöhte die Besatzung die Sinkrate auf über 2200 Fuss
pro Minute (feet per minute, ft/min) und behielt diese bis auf die zuletzt
aufgezeichnete Funkhöhe (radio altitude, RA) von knapp 250 ft, welche
sie über der Pistenschwelle 21 erreichte, bei.
A.c In der Folge leitete die Besatzung einen Steigflug auf eine RA von
rund 600 ft ein, drehte etwas nach links und flog dann parallel zur Pisten-
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achse. Das Fahrwerk war ausgefahren und die Landeklappen standen
mit grosser Wahrscheinlichkeit auf 20 Grad. Am Ende der Piste 21 leitete
die Besatzung eine Rechtskurve auf die Gegengerade ein, wobei die Ma-
schine bis zu 55 Grad Querlage erreichte. Die Geschwindigkeit wurde
dabei von 110 auf 130 Knoten erhöht. Die Funkfrequenz blieb während
rund 20 Sekunden blockiert.
A.d Der FISO informierte die Besatzung danach, dass sie jederzeit auf
Piste 21 landen könne. Auf der Höhe der Pistenschwelle 21 drehte die
Besatzung in den Queranflug auf die Piste 21 ein. Die Querlage in dieser
Kurve betrug bis zu 62 Grad, ohne dass die Geschwindigkeit merklich er-
höht wurde. In der Folge geriet das Flugzeug in Rückenlage und stürzte
beinahe senkrecht ab. Unfallzeitpunkt war 15:02 Uhr.
B.
Die X._______, als gesetzliche Unfallversicherung der Arbeitgeberin des
Copiloten (Y._______), bezahlte einerseits an die Arbeitgeberin gewisse
von dieser übernommene Kosten (Rücktransport des Leichnams, Ret-
tungskosten), andererseits richtet sie dem Sohn des Copiloten,
D._______, eine Halbwaisenrente aus.
C.
Am 7. Mai 2013 reichte die X._______ bei der Engadin Airport AG, der
Betreiberin des Flughafens (nachfolgend auch nur als Betreiberin oder
Vorinstanz bezeichnet), ein Schadenersatzbegehren ein. Sie machte
ausdrücklich einen Regressanspruch geltend und legte dar, aufgrund
welcher Bestimmungen der Schadenersatzanspruch aus dem Bundesge-
setz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie
seiner Behördenmitglieder und Beamten (VG, SR 170.32) aufgrund der
Zahlungen auf sie übergegangen sei.
D.
Die Vorinstanz wies das Schadenersatzbegehren mit Verfügung vom
25. November 2013 ab. Dabei verneinte sie im Wesentlichen den Kausal-
zusammenhang zwischen der Nichtweitergabe von Wetterinformationen
durch den Fluginformationsdienst und dem Unfall sowie die fehlende Re-
präsentativität der zur Verfügung gestellten Wetterinformationen für den
Anflug von Zernez her ebenso wie die Pflicht zur Einführung des Anflugs
nach Instrumentenflugregeln. Die Frage, ob das Begehren nach Ablauf
der Verwirkungsfrist von Art. 20 Abs. 1 VG eingereicht worden sei, liess
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sie offen, ebenso die Frage, ob die geltend gemachten Ansprüche durch
Subrogation auf die Beschwerdeführerin über gegangen seien.
E.
Gegen diese Verfügung erhebt die X._______ (nachfolgend: Beschwer-
deführerin) am 16. Dezember 2013 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht. Sie beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 25. No-
vember 2013 aufzuheben und die Vorinstanz zu verpflichten, ihr aus Re-
gress für den Versorgerschaden des Sohnes des Copiloten den Betrag
von € 15'236.97.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit mittlerem Verfall für den
aufgelaufenen Schaden und den Betrag von € 127'772.92 für den zukünf-
tigen Schaden zu bezahlen. Sie verlangt weiter – als Auslagen, die sie
der Y._______ erstattete – die Zusprechung des Betrags von € 1'213.74
für Rettungskosten, € 3'720.-- als Sterbegeld und € 4'577.37 für Überfüh-
rungskosten, insgesamt € 9'511.11, zuzüglich Zins zu 5 % seit Einrei-
chung des Schadenersatzbegehrens, also seit 7. Mai 2013.
F.
Mit Vernehmlassung vom 7. Februar 2014 beantragt die Vorinstanz, das
Verfahren auf die Frage der Haftung zu beschränken [d.h. auf die grund-
sätzliche Frage der Haftbarkeit] und die Beschwerde unter ausgangsge-
mässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen.
Sollte die Haftbarkeit grundsätzlich bejaht werden, sei das Verfahren zur
Beurteilung des Quantitativen an sie zurückzuweisen.
G.
Im Rahmen der Instruktion hat das Bundesverwaltungsgericht die Akten
des Verfahrens der Schweizerischen Unfalluntersuchungsstelle SUST
beigezogen (act. 11-13).
H.
Mit Verfügung vom 14. bzw. 26. August 2014 wurde den Parteien Einsicht
in diese Akten gewährt, wobei einige Dokumente, die höchstpersönliche
und im vorliegenden Verfahren nicht relevante und somit nicht verwende-
te Daten beinhalteten, davon ausgeschlossen waren.
I.
Die Beschwerdeführerin nahm zu diesen Akten am 25. August 2014, die
Vorinstanz am 12. September 2014 Stellung. Die Stellungnahmen wurden
der jeweiligen Gegenpartei mit Verfügung vom 16. September 2014 zu-
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gestellt, worauf die Beschwerdeführerin am 24. September 2014 und die
Vorinstanz am 30. September 2014 erneut Stellung nahmen.
Auf die Begründungen in den Eingaben der Parteien wird – soweit sie
entscheidwesentlich sind – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden erlassen wurden, die ge-
mäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten, und überdies keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt.
1.1 Mit der vorliegenden Beschwerde wird eine Verfügung der Vorinstanz,
die gestützt auf Art. 19 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 VG über ein gegen sie
gerichtetes Begehren um Schadenersatz entschieden hat, angefochten.
Art. 19 Abs. 1 Bst. a VG bestimmt, dass für den Schaden, den ein Organ
oder ein Angestellter einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes
betrauten und ausserhalb der Bundesverwaltung stehenden Organisation
in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit Dritten wi-
derrechtlich zufügt, primär die Organisation nach den Art. 3-6 VG haftet
(vgl. zum Anwendungsbereich von Art. 19 VG allgemein BGE 106 Ib 273
E. 2a sowie das Urteil des Bundesgerichts 2A.675/2005 vom 12. Juli
2006 E. 4 und 5). Über streitige Ansprüche Dritter gegen die Organisation
erlässt sie eine Verfügung (Art. 19 Abs. 3 VG).
Gemäss Art. 36a Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948
(Luftfahrtgesetz, LFG, SR 748.0) nimmt ein Flughafenhalter mit dem Be-
trieb eines dem öffentlichen Verkehr dienenden Flughafens eine öffentli-
che Aufgabe des Bundes wahr (vgl. Art. 87 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101];
BGE 129 II 331 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_715/2008 vom
15. April 2009 E. 3.3; BVGE 2010/4 E. 1.1, 2008/41 E. 6.4; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-7918/2010 vom 4. Juni 2012 E. 1.2; vgl.
auch TOBIAS JAAG/JULIA HÄNNI, Luftverkehrsrecht Teil I: Infrastruktur der
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Seite 6
Luftfahrt, in: Müller [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht,
Bd. IV, Verkehrsrecht, Basel 2008, S. 354 Rz. 29).
Die Vorinstanz betreibt den Flughafen Samedan gewerbsmässig. Hierfür
hat ihr das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie
und Kommunikation (UVEK) gestützt auf Art. 36a Abs. 1 LFG eine Be-
triebskonzession erteilt. Unerheblich ist, dass sie als Aktiengesellschaft
nach Art. 620 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220)
konstituiert und damit privatrechtlich organisiert ist. Art. 19 VG findet bei
einer entsprechenden Übertragung öffentlicher Aufgaben auch auf juristi-
sche Personen des Privatrechts Anwendung (Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-7918/2010 vom 4. Juni 2012 E. 1.2; vgl. TOBIAS JAAG,
Staats- und Beamtenhaftung, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli [Hrsg.],
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. I, Organisationsrecht,
Teil 3, 2. Aufl., Basel 2006, Rz. 219; GERHARD SCHMID/NAOKI D. TAKEI,
Haftung von externen Trägern öffentlicher Aufgaben, in: Schaffhau-
ser/Bertschinger/Poledna [Hrsg.], Haftung im Umfeld des wirtschaftenden
Staates, St. Gallen 2003, S. 108; BALZ GROSS, Die Haftpflicht des Staa-
tes, Zürich 1996, S. 100). Unbestritten ist die Vorinstanz eine Organisati-
on im Sinne von Art. 19 VG, die der Haftung nach dem Verantwortlich-
keitsgesetz untersteht.
Die Vorinstanz zählt zu den in Art. 33 Bst. h VGG genannten Organisatio-
nen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertrage-
ner öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen (BVGE 2008/41
E. 6.5; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7918/2010
vom 4. Juni 2012 E. 1.2, A-7171/2008 vom 12. Mai 2009 E. 2 und
A-5237/2008 vom 15. Juli 2009 E. 1.4.1).
1.2 Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist gemäss Art. 32 VGG
nicht gegeben.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 19 Abs. 3 VG i.V.m. Art. 2
Abs. 3 der Verordnung vom 30. Dezember 1958 zum Verantwortlichkeits-
gesetz [SR 170.321]). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(vgl. Art. 37 VGG).
1.4 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung be-
schwert und damit zur vorliegenden Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48
A-7102/2013
Seite 7
Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist daher einzutreten.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit unein-
geschränkter Kognition. Gerügt werden kann die Verletzung von Bundes-
recht, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens
(Art. 49 Bst. a VwVG), die unrichtige beziehungsweise unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG)
sowie die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheides (Art. 49
Bst. c VwVG).
2.
Eingangs sind die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten ein-
zelnen Schadensposten mit den Ziel zu analysieren, allfällige Fragen
nach dem anwendbaren Recht beantworten zu können, verlangt doch
vorliegend eine deutsche obligatorische Unfallversicherung eine Leistung
von einem Schweizer Haftpflichtigen, die ihren Grund im Tod eines deut-
schen Staatsangehörigen bei einem Unfall in der Schweiz hat (E. 2.1).
Anschliessend sind die kollisionsrechtlichen Bestimmungen zu erläutern
(E. 2.2) und es wird geprüft, ob der Beschwerdeführerin nach dem so
anwendbaren Recht ein Rückgriffsrecht zusteht und wie dieses ausge-
staltet ist (E. 2.3). Danach sind die Haftungsgrundlagen nach dem an-
wendbaren Staatshaftungsrecht darzustellen (E. 2.4 und E. 3 ff.).
2.1 Die Analyse der Rechtsbegehren ergibt Folgendes:
2.1.1 Gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 werden «aus Regress für den Ver-
sorgerschaden von D._______» ein Betrag von € 15'236.97 zuzüglich
Zins zu 5 % seit dem mittleren Verfall sowie ein Betrag von € 127'772.92
für zukünftigen Schaden verlangt.
Beim ersten Betrag handelt es sich um die von der Beschwerdeführerin
an D._______, den Sohn von C._______ sel., bezahlte Waisenrente.
Diese Zahlung wurde erbracht. Es ist unbestritten, dass die Beschwerde-
führerin obligatorische Unfallversicherin der Arbeitgeberin von C._______
sel. war. Grundlage für die Zahlung einer Halbwaisenrente sind die §§ 63
Abs. 1 Ziff. 3 und 67 Abs. 1 Ziff. 1 des (deutschen) Sozialgesetzbuches
VII (SGB VII). Bei den Zahlungen handelt es somit um Leistungen aus ei-
ner – deutschen – Sozialversicherung, welche die Beschwerdeführerin di-
rekt dem Sohn des Versicherten erbracht hat.
A-7102/2013
Seite 8
Beim Betrag von € 127'772.92 soll es sich um einen Mittelwert der künfti-
gen Rentenzahlungen handeln, da noch nicht feststehe, wie lange die
Ausbildung von D._______ dauere. Damit charakterisiert sich dieser Be-
trag als die mutmassliche Summe noch nicht erbrachter, zukünftiger Leis-
tungen aus einer – deutschen – Sozialversicherung.
2.1.2 Gemäss Rechtsbegehren Ziff. 2 werden aus Regress betreffend
Y._______ € 1'213.74 Rettungskosten (Rettungswagen und Rettungsheli-
kopter), € 3'720.-- Sterbegeld und € 4'577.37 Überführungskosten, zuzüg-
lich 5 % Zins seit Einreichung des Schadenersatzbegehrens verlangt. Aus
den Ausführungen der Beschwerdeführerin und den Akten ergibt sich,
dass nicht die vollen Kosten, welche die Y._______ in diesen Bereichen
übernommen hat, geltend gemacht werden – die effektiven Bestattungs-
und Bergungskosten betrugen gemäss den Akten € 7'948.38 bzw.
€ 9'782.37 –, sondern lediglich die von der Beschwerdeführerin effektiv
erbrachten Leistungen. Rechtsgrundlage für die Auszahlung der Ret-
tungskosten ist § 27 Ziff. 1 SGB VII, jene für das Sterbegeld und die
Übernahme der Überführungskosten sind die §§ 63 Abs. 1 Ziff. 1 und 64
Abs. 1, 2 und 3 SGB VII. Auch bei diesen Leistungen handelt es sich um
Leistungen aus einer – deutschen – Sozialversicherung.
2.1.3 Die Beschwerdeführerin macht somit gegenüber der Vorinstanz den
Rückgriff einer deutschen Sozialversicherung auf eine – falls die Voraus-
setzungen gegeben sind – nach schweizerischem Recht Haftpflichtige
geltend, und zwar für einen Unfall, den ein deutscher Staatsangehöriger
in der Schweiz erlitt. Begünstigte der Versicherungsleistungen sind ein
deutscher Staatsangehöriger sowie ein Unternehmen mit Sitz in Deutsch-
land. Festzuhalten ist, dass die von der Beschwerdeführerin erbrachten
Leistungen – wie soeben ausgeführt (E. 2.1.1 f.) – gemäss dem in diesen
Rechtsverhältnissen anwendbaren deutschen Recht ausgerichtet wurden.
Dass hier deutsches Recht anwendbar war, wurde von keiner Partei
bestritten und es bestehen daran auch keine Zweifel, da die Beteiligten
an diesem Rechtsverhältnis (Sozialversicherung, Sohn des Copiloten,
Y._______) ausschliesslich einen Bezug zu Deutschland aufweisen und
einzig der Unfall sich in der Schweiz ereignete.
2.2
2.2.1 Da es sich bei der Frage des Rückgriffs um einen Sachverhalt mit
internationalem Bezug handelt, ist zunächst zu prüfen, welche Rechts-
ordnung auf die Frage anwendbar ist, ob der Beschwerdeführerin über-
haupt ein Regressrecht zusteht, womit sie legitimiert wäre, den Anspruch
A-7102/2013
Seite 9
geltend zu machen. Es geht also um die Frage, ob in den Dreiecksver-
hältnissen Vorinstanz als (potenzielle) Schädigerin, Sohn des Copiloten
einerseits bzw. Y._______ andererseits als Geschädigte und Beschwer-
deführerin als Versicherung Letztere aufgrund ihrer Ersatzleistung in die
Position der beiden Geschädigten nachgerückt ist und/oder ob sie aus ei-
genem Recht einen Anspruch auf Ersatz der von ihr gegenüber den Ge-
schädigten erbrachten Leistungen hat.
2.2.1.1 Das VG äussert sich zu dieser Frage weder in Bezug auf das an-
wendbare Recht noch stellt es selbst Regeln für den Rückgriff einer Ver-
sicherung auf den (potenziellen) Schädiger auf. Auch im Bereich des all-
gemeinen öffentlichen Rechts findet sich keine Antwort auf diese Fragen.
Das allenfalls für die Beantwortung der Frage nach dem anwendbaren
Recht analog anzuwendende Bundesgesetz über das Internationale Pri-
vatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG, SR 291) behält in Art. 1 Abs. 2
völkerrechtliche Verträge ausdrücklich vor. Damit kommt dessen Art. 144
Abs. 3, welcher sich mit der Frage befasst, ob einer Einrichtung, die öf-
fentliche Aufgaben wahrnimmt, ein Rückgriffsrecht zusteht, bezüglich der
Frage, ob ein Anspruch auf die Beschwerdeführerin übergegangen ist,
schon aus diesem Grund nicht zum Tragen, denn die Schweiz hat inter-
nationale Verträge ratifiziert, die sich mit dieser Frage befassen.
2.2.1.2 Nach dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein-
schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA,
SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend die Koor-
dinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, kommt die Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (VO 1408/71; AS 2004
121) zur Anwendung. Dies gilt vorliegend auch in zeitlicher Hinsicht, ist
sie doch am 1. Juni 2002 in Kraft getreten und am 1. April 2012 ausser
Kraft gesetzt worden und hat sich der Unfall in dieser Zeitspanne, am
19. Dezember 2010, ereignet. Entgegen der Ansicht der Beschwerdefüh-
rerin sind somit für den Rückgriff nicht die Bestimmungen des Abkom-
mens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bun-
desrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964
(SR 0.831.109.136.1 in der Fassung durch das Erste Zusatzabkommen
vom 9. September 1975 [SR 0.831.109.136.121] und das Zweite Zusatz-
abkommen vom 2. März 1989 [SR 0.831.109.136.122]) massgebend
(Art. 6 Bst. a VO 1408/71).
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Seite 10
2.2.1.3 Nach Art. 93 Abs. 1 Bst. a VO 1408/71 gilt, wenn nach den
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates Leistungen für den Schaden
gewährt werden, der sich aus einem im Gebiet eines anderen Mitglied-
staats eingetretenen Ereignisses ergibt, für etwaige Ansprüche des ver-
pflichteten Trägers gegen einen zum Schadenersatz verpflichteten Dritten
die folgende Regelung: Sind die Ansprüche, die der Leistungsempfänger
gegen den Dritten hat, nach den für den verpflichteten Träger geltenden
Rechtsvorschriften auf diesen Träger übergegangen, so erkennt jeder
Mitgliedstaat diesen Übergang an. Nach Bst. b ist auch ein Anspruch von
allen Mitgliedstaaten anzuerkennen, wenn der verpflichtete Träger gegen
den Dritten einen unmittelbaren Anspruch hat (vgl. BASILE CARDINAUX,
Das Personenfreizügigkeitsabkommen und die schweizerische berufliche
Vorsorge, Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 1546). Die verpflichtete Trägerin
ist im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin, also eine deutsche Sozi-
alversicherung. Demzufolge ist die Frage, ob der Beschwerdeführerin ein
Regressrecht zusteht, nach deutschem Recht zu beurteilen.
2.3 Was das deutsche Recht anbelangt, gilt Folgendes:
2.3.1 Die Beschwerdeführerin hat dargelegt, dass nach § 116 Abs. 1 des
(deutschen) Sozialgesetzbuches X (SGB X) «ein auf anderen gesetzli-
chen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens» auf
sie übergeht, «soweit [sie] auf Grund des Schadensereignisses Sozial-
leistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der glei-
chen Art dienen und sich auf den selben Zeitraum wie der vom Schädiger
zu leistende Schadenersatz beziehen.» Die Vorinstanz macht in der Rep-
lik geltend, sie habe den Regressanspruch nach § 116 SGB X nicht aner-
kannt, sondern die Frage offengelassen.
2.3.2 Ein solcher Regressanspruch ist jedoch grundsätzlich zu bejahen,
da er Ansprüche aus dem gesamten Haftpflichtrecht umfasst (DIETER
KRAUSKOPF/HORST MARBURGER, Die Ersatzansprüche nach § 116 SGB X,
7. Aufl., St. Augustin 2013, S. 73; vgl. auch TILMAN BREITKREUZ, in: Die-
ring/Timme/Waschull [Hrsg.], Sozialgesetzbuch X, Sozialverwaltungsver-
fahren und Sozialdatenschutz, 3. Aufl., Baden-Baden 2011, § 116 N. 4;
HELMUT DANKELMANN, § 7 Zusammenarbeit der Leistungsträger, in: Fich-
te/Plagemann/Waschull [Hrsg.], Sozialverwaltungsverfahrensrecht, Ba-
den-Baden 2008, Rz. 162), insbesondere auch Ansprüche aus der Amts-
haftung (RAIMUND WALTERMANN, in: Ralf Kreikebohm/Wolfgang Spell-
brink/Raimund Waltermann, Kurzkommentar zum Sozialrecht, 2. Aufl.,
München 2011, Rz. 16 zu § 116 SGB X) und auch solche gegen auslän-
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Seite 11
dische Schädiger (HERMANN PLAGEMANN, in: Bernd Baron von Maydell/
Franz Ruland/Ulrich Becker [Hrsg.], Sozialrechtshandbuch SRH, 5. Aufl.,
Baden-Baden 2012, Rz. 21 zu § 166 SGB X). Beim Rückgriff nach § 116
SGB X tritt der Sozialversicherungsträger an die Stelle des Versicherten
(KRAUSKOPF/MARBURGER, a.a.O., S. 25 und 37).
2.3.3 Selbstredend kann die Sozialversicherung nur an die Stelle eines
Geschädigten treten, wenn Letzterer tatsächlich einen Anspruch gegen
den Schädiger hat (vgl. DANKELMANN, a.a.O., § 7 Rz. 160), denn sonst
besteht keine Forderung, die übergehen kann. Da diese Frage (ob der
Geschädigten ein Ersatzanspruch gegen die Vorinstanz zustehen würde)
aber vorliegend erst zu klären sein wird, ist für die Frage, ob der Be-
schwerdeführerin überhaupt ein Regressrecht zustehen würde, nur zu
prüfen, ob ihr ein solches zustünde, wenn der Anspruch, den sie geltend
machen will, bestünde (gleich wie auch die Legitimation des Geschädig-
ten zunächst unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu prüfen ist). Ei-
ne weitere Voraussetzung ist, dass der Schaden, den die Versicherung
deckt und jener, den der Schädiger verursacht hat, in sachlicher und zeit-
licher Hinsicht kongruent sind (DIRK BIERESBORN, in: Bieresborn et al.
[Hrsg.], SGB X, Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz,
8. Aufl., München 2014, Rz. 5 und 16 zu § 116 SGB X; BREITKREUZ,
a.a.O., Rz. 8 und 11 zu § 116 SGB X; PLAGEMANN, a.a.O., Rz. 7 zu § 116
SGB X). Unter den anderen gesetzlichen Vorschriften, auf denen der An-
spruch auf Ersatz gemäss § 116 Abs. 1 beruhen muss (E. 2.3.1), sind An-
sprüche ausserhalb des SGB gemeint (BREITKREUZ, a.a.O., Rz. 4 zu
§ 116 SBG X). Das bedeutet, dass es sich beim den Schadenersatzan-
spruch begründenden Ereignis um eines handelt, welches auf eine ge-
setzliche Vorschrift ausserhalb des SGB gegründet ist (DANKELMANN,
a.a.O., § 7 Rz. 162; WOLFGANG GITTER/JOCHEM SCHMITT, Sozialrecht,
5. Aufl., München 2001, § 22 Rz. 20).
2.3.4 Der Anspruch geht grundsätzlich im Zeitpunkt des Schadensereig-
nisses von Gesetzes wegen auf die Sozialversicherung über (BIERES-
BORN, a.a.O., Rz. 2 zu § 116 SGB X; BREITKREUZ, a.a.O., Rz. 12 zu § 116
SGB X; DANKELMANN, a.a.O., § 7 Rz. 161 und 164). Der Zweck der Vor-
schrift von § 116 Abs. 1 SBG X ist einerseits, Doppelleistungen an den
Geschädigten (nämlich einmal durch die Versicherung und ein weiteres
Mal durch den Schädiger) zu verhindern, andererseits soll auf diese Wei-
se der Schädiger sich nicht darauf berufen können, dem Geschädigten
sei gar kein Schaden entstanden, weil dieser Schaden durch die Versi-
cherung gedeckt worden sei (PLAGEMANN, a.a.O., Rz. 5 zu § 116 SGB X;
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Seite 12
GITTER/SCHMITT, a.a.O., § 22 Rz. 19; vgl. auch BREITKREUZ, a.a.O., Rz. 1
zu § 116 SGB X; BIERESBORN, a.a.O., Rz. 1a zu § 116 SGB X).
2.3.5 Da die Beschwerdeführerin gehalten war, den Schaden zu decken
(E. 2.1.1 f.), der Schadenersatz aus dem diesen begründenden Ereignis
sich nicht auf das SBG stützt und die erstatteten Schadensposten mit je-
nen, die gegen die Vorinstanz geltend gemacht werden, kongruent sind,
sind allfällige Forderungen der Geschädigten gegen die Vorinstanz im
Umfang der von der Beschwerdeführerin geleisteten Zahlungen nach
deutschem Recht auf diese übergegangen, was von der Schweiz anzuer-
kennen ist (E. 2.2.1.3).
2.3.6
2.3.6.1 Die Frage, ob ein Rückgriff möglich ist, ist von der Frage zu unter-
scheiden, wie dieser Rückgriff ausgestaltet ist. Da – wie nachfolgend ge-
zeigt wird – sowohl nach deutschem als auch nach schweizerischem
Recht die Sozialversicherung durch Subrogation in die Stellung des ur-
sprünglichen Schuldners eintritt, kann hier offengelassen werden, ob sich
die Frage, wie der Regress ausgestaltet ist, nach deutschem oder
schweizerischem Recht richtet (bzw. ob diese Frage in Art. 93 Abs. 1 VO
1408/71 abschliessend geregelt wird [vgl. E. 2.2.1.3] oder ob aufgrund
des Fehlens einer völkerrechtlichen Vereinbarung Art. 144 Abs. 2 IPRG
zur Anwendung gelangt).
2.3.6.2 Gemäss deutschem Recht tritt die Sozialversicherung vollständig
an die Stelle des Geschädigten. Sie kann den Anspruch gegen den
Schädiger genau so geltend machen, wie es dem Schädiger möglich ge-
wesen wäre. Der Anspruch ist auf dem Rechtsweg geltend zu machen,
den auch der Geschädigte hätte beschreiten müssen (BREITKREUZ,
a.a.O., Rz. 2 zu § 116 SGB X; vgl. GITTER/SCHMITT, a.a.O., § 22 Rz. 22).
2.3.6.3 Gemäss schweizerischem Recht gilt Folgendes: Der Versiche-
rungsträger tritt nach Art. 72 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe der gesetzlichen
Leistungen in die Ansprüche der versicherten Person und ihrer Hinterlas-
senen gegenüber einem Dritten Haftpflichtigen ein (UELI KIESER, ATSG-
Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 172 f. zu Art. 72 ATSG;
DERS./HARDY LANDOLT, Unfall – Haftung – Versicherung, Zürich 2011,
N. 705; WALTER FELLMANN/ANDREA KOTTMANN, Schweizerisches Haft-
pflichtrecht Allgemeiner Teil, Bern 2012, Rz. 1756). Mit der Subrogation
A-7102/2013
Seite 13
entsteht kein neuer, selbständiger Anspruch des Sozialversicherers. Er
übernimmt durch Legalzession den Haftpflichtanspruch des Geschädig-
ten mit allen damit verbundenen Vor- und Nachteilen (Urteil des Oberge-
richts des Kantons Zürich HG 110264 vom 12. September 2013 E. 2.1;
INGEBORG SCHWENZER, Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 6. Aufl., Bern
2012, Rz. 15.14; siehe dazu aber auch E. 3.3.1). Die gesetzliche Re-
gressordnung von Art. 51 Abs. 2 OR gilt für die regressierende Sozialver-
sicherung nicht; diese kann auch auf einen Kausalhaftpflichtigen greifen
(Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2010, SG
2010 Nr. 1626, E. 2.2.1; CLAIRE HUGUENIN, Obligationenrecht, Allgemei-
ner und Besonderer Teil, Zürich 2012 Rz. 2018; KIESER, a.a.O. Rz. 17 zu
Art. 72 ATSG; FRÉDÉRIC KRAUSKOPF, Der Regressprozess, in: Walter
Fellmann/Stephan Weber [Hrsg.], Haftpflichtprozess 2013 Heuristics and
Biases, Persönlichkeitsschutz, Regressprozess, Substanzierung, Partei-
befragung und Gutachten, Zürich 2013, S. 73; SCHWENZER, a.a.O.,
Rz. 88.33).
2.4 Im Gegensatz zur Frage, ob der Beschwerdeführerin ein Regress-
recht zusteht, richtet sich die Frage, ob Anspruch auf Schadenersatz be-
steht – mangels Vorliegen völkerrechtlicher Bestimmungen – gemäss
Art. 133 Abs. 2 IPRG nach dem Recht des Staates, in welchem die uner-
laubte Handlung begangen worden ist (sog. Forderungsstatut). Gleiches
wäre auch nach dem deutschen Kollisionsrecht der Fall (PLAGEMANN,
a.a.O., Rz. 22 zu § 116 SGB X; vgl. auch KRAUSKOPF/MARBURGER,
a.a.O., S. 34, DANKELMANN, a.a.O., Rz. 168). Im vorliegenden Fall von
besonderer Bedeutung sind Fragen im Zusammenhang mit Verjährung
und Verwirkung der Forderung (dazu E. 3.2 und 3.3).
Demzufolge sind nachfolgend die Haftungsgrundlagen nach dem schwei-
zerischen Staatshaftungsrecht darzustellen.
3.
3.1 Eine Organisation im Sinn von Art. 19 VG haftet für den einem Dritten
zugefügten Schaden nach den Art. 3-6 VG (Art. 19 Abs. 1 Bst. a VG; vgl.
oben E. 1.1). Eine Schadenersatzpflicht der Organisation besteht dem-
nach ohne Rücksicht auf ein Verschulden seiner Organe und Angestellten
(vgl. Art. 3 Abs. 1 VG), wenn kumulativ folgende Tatbestandsmerkmale er-
füllt sind:
A-7102/2013
Seite 14
– Verhalten (Tun oder Unterlassen) eines Organs oder Angestellten der
Organisation in Ausübung der mit den übertragenen öffentlich-
rechtlichen Aufgaben verbundenen Tätigkeit;
– Widerrechtlichkeit des Verhaltens;
– adäquater Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und
dem Schaden;
– (quantifizierter) Schaden (vgl. zum Ganzen: statt vieler BVGE 2010/4
E. 3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-353/2014 vom 24. Juli
2014 E. 2.1, A-6735/2011 vom 30. April 2013 E. 5.1 und A-3924/2012
vom 18. Februar 2013 E. 4.1 je mit zahlreichen Hinweisen; JAAG,
a.a.O., Rz. 203 i.V.m. Rz. 51 ff., 65 ff., 96 ff. und 143 ff.;
SCHMID/TAKEI, a.a.O., S. 111 f.; HEINZ REY, Ausservertragliches Haft-
pflichtrecht, 4. Aufl., Zürich 2008, Rz. 117).
Die Haftungsvoraussetzungen Schaden, Widerrechtlichkeit und adäqua-
ter Kausalzusammenhang stimmen in ihrer Bedeutung mit den entspre-
chenden Begriffen im privaten Haftpflichtrecht überein (vgl. BGE 123 II
577 E. 4d/bb; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7918/2010 vom
4. Juni 2012 E. 2.1 und A-1269/2008 vom 13. November 2009 E. 2.1;
JAAG, a.a.O., Rz. 33, 51 und 97; JOST GROSS, Schweizerisches Staats-
haftungsrecht, 2. Aufl., Bern 2001, S. 169, 212 und 238 f.; NADINE MAY-
HALL, Aufsicht und Staatshaftung, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 225 ff. und
267 ff; REY, a.a.O., Rz. 117).
3.2 Die Haftung des Bundes erlischt, wenn der Geschädigte sein Begeh-
ren auf Schadenersatz oder Genugtuung nicht innert eines Jahres seit
Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle nach zehn Jahren seit
dem Tag der schädigenden Handlung des Beamten (Art. 20 Abs. 1 VG).
Während also die relative Frist von einem Jahr an die Kenntnis des
Schadens anknüpft, läuft die absolute Frist von zehn Jahren ab dem Tag
der schädigenden Handlung und somit unabhängig vom Zeitpunkt des
Schadenseintritts (BGE 136 II 187 E. 7; siehe aber auch: Urteil des Euro-
päischen Gerichtshofs für Menschenrechte Howald Moor und andere ge-
gen die Schweiz vom 11. März 2014, 52067/10 und 41072/11, § 70 ff.).
3.2.1 Sowohl die relative als auch die absolute Frist sind Verwirkungsfris-
ten. Sie können somit – im Gegensatz zu einer Verjährungsfrist – grund-
sätzlich weder gehemmt oder unterbrochen noch erstreckt werden (BGE
136 II 187 E. 6, 133 V 14 E. 6, 126 II 145 E. 2a [Letzterer mit umfangrei-
chen Literaturhinweisen] und ausführlich BGE 86 I 60 E. 5; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-353/2014 vom 24. Juli 2014 E. 2.2.2,
A-7102/2013
Seite 15
A-6121/2011 vom 11. Dezember 2012 E. 3.1, A-5588/2007 vom
10. August 2012 E. 2.3 f. und A-7063/2007 vom 28. Mai 2008 E. 4.1.1;
MAYHALL, a.a.O., S. 294; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen, 6. Aufl., 2010, Rz. 795).
Gewahrt wird die Frist in einem Verfahren nach Art. 19 VG durch die
rechtzeitige Eingabe des Begehrens beim leitenden Organ der Organisa-
tion (JAAG, a.a.O., Rz. 239; für Verfahren, die beim EFD einzuleiten sind
vgl. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung zum Verantwortlichkeitsgesetz vom
30. Dezember 1958 (SR 170.321) und Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-1017/3023 vom 29. August 2013 E. 2.2.1 und A-5389/2011 vom
7. Januar 2013 E. 3.2).
3.2.2 Art. 20 Abs. 1 VG ist entsprechend der ähnlich lautenden Bestim-
mung von Art. 60 Abs. 1 OR auszulegen (MAYHALL, a.a.O., S. 294;
CANDRIAN, a.a.O., S. 153 f.). Praxisgemäss beginnt dort die relative Frist
mit der tatsächlichen Kenntnis des Verletzten vom Schaden und von der
Person des Haftpflichtigen zu laufen; blosses «Kennen-müssen» reicht
nicht (vgl. aber E. 3.2.4). Dem Geschädigten müssen alle tatsächlichen
Umstände bekannt sein, die geeignet sind, eine Klage zu veranlassen
und zu begründen (BGE 133 V 14 E. 6; Urteil des Bundesgerichts
2C.1/1999 vom 12. September 2000 E. 3a; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-353/2014 vom 24. Juli 2014 E. 2.2.3, A-3924/2012 vom
18. Februar 2013 E. 4.2.1, A-5588/2007 vom 10. August 2012 E. 2.5 f.,
A-2526/2011 vom 7. August 2012 E. 5.1 und A-5798/2009 vom 16. Juni
2011 E. 4.1).
Was die Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen anbelangt, ist zu
berücksichtigen, dass im Staatshaftungsrecht die externe Haftung des
Beamten ausgeschlossen ist – für den Schaden mithin ausschliesslich
der Bund bzw. die mit Aufgaben des Bundes betraute, ausserhalb der or-
dentlichen Bundesverwaltung stehende Organisation haftet (vgl. Art. 3
i.V.m. Art. 19 Abs. 1 VG) –, weshalb nicht erforderlich ist, dass der scha-
denverursachende Beamte oder Angestellte identifiziert werden kann (vgl.
statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2526/2011 vom
7. August 2012 E. 5.1 und A-5798/2009 vom 16. Juni 2011 E. 4.1; KURT
MEIER, Orientierungshilfen im Dschungel der Staatshaftung, plädoyer,
Magazin für Recht und Politik 2008, Heft 4, S. 40 ff., S. 41).
Kenntnis vom Schaden hat demnach, wer die schädlichen Auswirkungen
der unerlaubten Handlung bzw. der Unterlassung so weit kennt, dass er
A-7102/2013
Seite 16
in der Lage ist, für alle Schadensposten auf dem Prozessweg Ersatz zu
verlangen (BGE 133 V 14 E. 6; Urteile des Bundesgerichts 2C_149/2013
vom 15. April 2013 E. 3.2 und 2C_640/2011 vom 1. Februar 2012 E. 2.3;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1017/2013 vom 29. August
2013 E. 2.2.2, A-2526/2011 vom 7. August 2012 E. 5.1, A-5798/2009 vom
16. Juni 2011 E. 4.1 und A-7063/2007 vom 28. Mai 2008 E. 4.1.2.1). Mit
Bezug auf die Kenntnis über die Höhe des Schadens gilt, dass die Frist
zu laufen beginnt, wenn der Geschädigte die wichtigen Elemente seines
Schadens kennt, die ihm erlauben, dessen Grössenordnung zu bestim-
men und sein Staatshaftungsbegehren in den wesentlichen Zügen zu be-
gründen, ohne aber bereits wissen zu müssen, wie hoch dieser ziffern-
mässig ist (grundlegend: BGE 108 Ib 97 E. 1b und 1c; statt vieler: Urteil
des Bundesgerichts 2C_149/2013 vom 15. April 2013 3.5; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-353/2014 vom 24. Juli 2014 E. 2.2.4,
A-1017/2013 vom 29. August 2013 E. 2.2.3, A-5389/2011 vom 7. Januar
2013 E. 3.2 und A-5588/2007 vom 10. August 2012 E. 2.6; ROBERT K.
DÄPPEN, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl., Basel 2011,
Rz. 7 zu Art. 60 OR mit Hinweisen; THOMAS MEIER, Verjährung und Ver-
wirkung öffentlich-rechtlicher Forderungen, Zürich 2013, S. 151 f.; KARL
OFTINGER/EMIL W. STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band II/1,
4. Aufl., Zürich 1987, § 16, Rz. 351).
3.2.3 Generell ohne Bedeutung ist die Kenntnis der einschlägigen
Rechtsnormen. Weil es sich bei der Frage, ob eine Schädigung wider-
rechtlich erfolgt ist, um eine Rechtsfrage handelt, kann der Beginn des
Fristenlaufs nicht davon abhängen, ob Gewissheit über die Widerrecht-
lichkeit besteht. Vielmehr muss es genügen, wenn alle der für die Beurtei-
lung der Widerrechtlichkeit erforderlichen Sachverhaltselemente bekannt
sind (vgl. im Ergebnis BGE 82 II 43 E. 1b; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-3924/2012 vom 18. Februar 2013 E. 4.2.3 und
A-5389/2011 vom 7. Januar 2013 E. 3.2). Gleiches gilt für die Adäquanz.
3.2.4 In Rechtsprechung und Lehre haben sich zwei Ausnahmen heraus-
gebildet, bei deren Bejahung vom Grundsatz, dass «Kennen-müssen»
nicht genügt, abgewichen werden kann (vgl. zum Nachfolgenden: RO-
LAND BREHM, Berner Kommentar, Obligationenrecht: Die Entstehung
durch unerlaubte Handlungen, Art. 41 – 61 OR, 4. Aufl., Bern 2006,
Rz. 60-60b zu Art. 60 OR, mit weiteren Nachweisen), nämlich wenn der
Geschädigte (1) die wesentlichen Elemente des Schadens kennt, es aber
in der Folge unterlässt, nähere Abklärungen vorzunehmen, die für die Er-
hebung einer Klage notwendig sind, oder (2) sich wider Treu und Glauben
A-7102/2013
Seite 17
(Art. 2 ZGB) gleichgültig oder sogar total desinteressiert gegenüber dem
Schaden verhält (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5588/2007 vom
10. August 2012 E. 2.9).
3.3 Es stellt sich jedoch die Frage, ob die in E. 3.2 dargestellte Regelung
der Verwirkung der Forderung gemäss Art. 20 Abs. 1 VG auch dann an-
wendbar ist, wenn die Ansprüche auf dem Regressweg durch eine Sozi-
alversicherung geltend gemacht werden. Zur Beantwortung dieser Frage
ist auf das schweizerische Sozialversicherungsrecht als Forderungsstatut
einzugehen (E. 2.4). Im Folgenden wird zuerst das Regressrecht in der
schweizerischen Sozialversicherung dargestellt (E. 3.3.1), insbesondere
auf die Verjährungsbestimmung von Art. 72 Abs. 3 ATSG eingegangen
(E. 3.3.2 f.), dann der Frage nachgegangen, ob Art. 72 Abs. 3 ATSG auf
die Verwirkungsfrist von Art. 20 Abs. 1 VG anzuwenden ist und was dies
bedeutet (E. 3.3.4).
3.3.1 Nach Art. 72 Abs. 3 ATSG bleiben auf die übergegangenen Ansprü-
che die ihrer Natur entsprechenden Verjährungsfristen anwendbar. Für
den Regressanspruch des Versicherungsträgers beginnen jedoch die re-
lativen Fristen erst mit dessen Kenntnis seiner Leistungen und der Per-
son des Ersatzpflichtigen zu laufen. Die Sozialversicherung wird dem-
nach gegenüber dem ursprünglich Anspruchsberechtigten bevorzugt.
Massgebend ist somit einerseits in der Regel der Zeitpunkt der leistungs-
festsetzenden Verfügung und andererseits jener, in der der Versiche-
rungsträger weiss, dass er auf einen Haftpflichtigen Regress nehmen
kann (MARC M. HÜRZELER, Extrasystemische Koordination, Regress der
Sozialversicherer auf Haftpflichtige, in: Steiger-Sackmann/Mosimann
[Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis XI, Recht der sozialen Sicher-
heit, Rz. 36.53 ff.; KIESER, a.a.O., Rz. 19 zu Art. 72). Diese Bestimmung
durchbricht das Subrogationsprinzip, d.h. den Grundsatz, dass die Haft-
pflichtansprüche des Geschädigten, der gleichzeitig Ansprüche aus Sozi-
alversicherung hat, mit dem Eintritt des schädigenden Ereignisses – tel-
quel – auf den Sozialversicherer übergehen (KRAUSKOPF, a.a.O., S. 90).
Die Regelung rechtfertigt sich, weil der Umfang des Regresses sich nach
den erbrachten Leistungen richtet und weil gewisse Sozialversicherun-
gen, insbesondere die Invalidenversicherung, ihre Leistungen nicht unmit-
telbar nach dem schädigenden Ereignis erbringen (GHISLAINE FRÉSARD-
FELLEY, Le recours de l'assurance-accidents sociale contre le tiers
responsable ou son assureur, Zürich/Basel/Genf 2007, Rz. 1830). Auch
wenn die Ansprüche grundsätzlich im Zeitpunkt des schädigenden Ereig-
nisses auf die Sozialversicherung übergehen, steht der Umfang der
A-7102/2013
Seite 18
Subrogation nämlich allenfalls bis zum Zeitpunkt der Leistung in der
Schwebe (HÜRZELER, a.a.O., Rz. 36.9).
3.3.2 Was Art. 72 Abs. 3 ATSG bezüglich der Dauer der Verjährungsfrist
des Regressanspruchs festhält, muss auch gelten, wenn es sich bei der
Frist um eine Verwirkungsfrist handelt; für die übergegangenen Ansprü-
che gelten dieselben Verwirkungsfristen. Es stellt sich jedoch weiter die
Frage, ob die Sonderbestimmung über den Beginn der Verjährungsfrist
auch für den Beginn einer Verwirkungsfrist – wie jener von Art. 20 Abs. 1
VG – gilt. Im Hinblick auf diese Frage ist Art. 72 Abs. 3 ATSG auszulegen.
Im Resultat läuft eine solche «Verschiebung» des Beginns des Fristen-
laufs auf eine Hemmung des Laufs der Verwirkungsfrist hinaus, was dem
Grundsatz, dass Verwirkungsfristen keiner Hemmung unterliegen, wider-
spricht (MEIER, a.a.O., S. 208). Ausnahmen können sich jedoch aus dem
Gesetz ergeben (MEIER, a.a.O., S. 208). Es stellt sich somit die Frage, ob
Art. 72 Abs. 3 ATSG eine solche Ausnahme darstellt, was durch Ausle-
gung der Bestimmung zu ermitteln ist.
Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung
(sog. grammatikalische Auslegung). Ist der Text nicht ganz klar und sind
verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Trag-
weite der Bestimmung gesucht werden unter Hinzuziehung aller Ausle-
gungselemente (sog. «Methodenpluralismus»; vgl. BGE 136 II 149 E. 3;
Urteil des Bundesgerichts 1C_156/2011 vom 15. Juli 2011 E. 3.5.1; statt
vieler: BVGE 2014/3 E. 2.4.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
Rz. 217). Zu berücksichtigen sind namentlich die Entstehungsgeschichte
der Norm (sog. historische Auslegung), der Zusammenhang, in dem sie
mit anderen Gesetzesbestimmungen steht (sog. systematische Ausle-
gung) sowie ihr Sinn und Zweck (sog. teleologische Auslegung). Dabei
können – zumindest, sofern es sich um zu konkretisierende Generalklau-
seln handelt – die unterschiedlichen rechtspolitischen Ziele von Sozial-
versicherungs- und Haftpflichtrecht berücksichtigt werden (BGE 123 III
110 E. 3a). Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar ent-
scheidend, dienen aber im Rahmen der historischen Auslegung als
Hilfsmittel, den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich bei neueren Tex-
ten kommt den Materialien eine besondere Stellung zu, weil noch keine
veränderten Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis beste-
hen, die eine andere Lösung nahelegen würden (BGE 136 II 149 E. 3,
128 I 288 E. 2.4; BVGE 2014/8 E. 3.3).
A-7102/2013
Seite 19
Da der Wortlaut von Art. 72 Abs. 3 ATSG bezüglich der zu klärenden Fra-
ge unklar ist – die Bestimmung erwähnt nur Verjährungs-, nicht aber Ver-
wirkungsfristen –, wird bei der Auslegung im Folgenden zuerst auf die
Materialien eingegangen (E. 3.3.2.1), dann im Rahmen einer systemati-
schen Auslegung die Rechtslage bei der Subrogation einer privaten Ver-
sicherung nach Art. 72 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes vom
2. April 1908 (VVG, RS 221.229.1; E. 3.3.2.2) und der Fristbeginn der
Verwirkung des Regressanspruchs nach Art. 51 Abs. 2 OR dargestellt
(E. 3.3.2.3). Schliesslich werden auch teleologische Elemente beigezo-
gen (E. 3.3.2.4).
3.3.2.1 Den Materialen lässt sich wenig entnehmen. Einzig die Kommis-
sion des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit äussert sich
in ihrem Bericht vom 26. März 1999 (BBl 1999 V 4523, 4653 f.) wie folgt:
«Auszugehen ist vom Grundsatz, dass der Sozialversicherungsträger, der in
einem Versicherungsfall Leistungen zu erbringen hat, auf einen haftpflichti-
gen Dritten Rückgriff nehmen kann. Dabei soll generell das Subrogati-
onsprinzip gelten. Die Rechte sollen im Zeitpunkt des Ereignisses und nicht
erst im Zeitpunkt der Zahlung übergehen. […] Absatz 3 des bundesrätlichen
Antrags befasst sich mit den Verjährungsfristen. Diese beginnen gemäss
Bundesrat erst dann, wenn der Sozialversicherungsträger Kenntnis von sei-
ner Leistungspflicht und der Person des Ersatzpflichtigen, auf den Rückgriff
genommen werden kann, hat. Es wird aber im bundesrätlichen Antrag nicht
dargelegt, ob es sich dabei um die absolute oder die relative Verjährungsfrist
handelt. Die Kommission empfiehlt, beide Verjährungsfristen in den Absatz 3
aufzunehmen und zum Ausdruck zu bringen, dass mit dem Übergang der
Ansprüche auch die diesen Ansprüchen entsprechenden Verjährungsfristen
voll übergehen. Die absoluten Verjährungsfristen schützen die Haftpflichtigen
vor weit zurückliegenden Forderungen. Die relativen Verjährungsfristen müs-
sen wesentlich kürzer sein. Sie sollen aber erst dann zu laufen beginnen,
wenn der Versicherungsträger weiss, dass er zu leisten hat, und wenn er den
Ersatzpflichtigen kennt. In diesem Sinne präzisiert die Kommission das An-
liegen des Bundesrats.»
Ob eine Unterscheidung zwischen – relativen – Verjährungs- und Verwir-
kungsfristen zu machen ist, geht aus diesen Ausführungen nicht hervor.
Allerdings würden sich die hier wiedergegebenen Argumente auf Verwir-
kungsfristen übertragen lassen.
3.3.2.2 Was ähnliche Regelungen in anderen Rechtsgebieten anbelangt,
geht nach Art. 72 Abs. 1 VVG der Ersatzanspruch, der dem Anspruchsbe-
rechtigten gegenüber dem Dritten aus unerlaubter Handlung zusteht, in-
soweit als der (private) Versicherer eine Entschädigung geleistet hat, –
durch Legalzession – auf diesen über. An der Verjährung der Forderung
A-7102/2013
Seite 20
ändert sich mit der Subrogation durch die Versicherung als neue Gläubi-
gerin nichts, d.h. es geht die begonnene Verjährung auf die Versicherung
über; dieser bleibt nur die restliche Dauer der Verjährungsfrist, um die
Forderung gegen den Haftpflichtigen geltend zu machen (WALTER FELL-
MANN/ANDREA KOTTMANN, Schweizerisches Haftpflichtrecht Band I, Bern
2012, Rz 2959 und 3010, FRÉDÉRIC KRAUSKOPF/ALEXANDER MÜLLER, Die
Verjährung von Regressrechten im Haftpflicht- und Privatversicherungs-
recht, HAVE – Haftpflicht und Versicherung 2006 S. 325 f.; KRAUSKOPF,
a.a.O., S. 105; REY, a.a.O., Rz. 1715). Das Gleiche müsste auch für eine
begonnene Verwirkungsfrist gelten, denn auch diese kann nur soweit mit
der Haftpflichtforderung übergehen, als sie noch nicht verstrichen ist.
Auch hier hätte wohl die (private) Versicherung, die in die Forderung
subrogiert, lediglich die Restdauer der Verwirkungsfrist zur Verfügung, um
die Forderung geltend zu machen (vgl. aber die nachfolgenden Ausfüh-
rungen zum Anspruch der Versicherung aufgrund von Art. 51 Abs. 2 OR).
3.3.2.3 Neben der durch die Subrogation gemäss Art. 72 VVG überge-
gangenen Forderung hat die leistende (private) Versicherung jedoch eine
selbständige Regressforderung aufgrund des Regressrechts, wie es sich
aus der gesetzlichen Regressordnung von Art. 51 Abs. 2 OR ergibt
(KRAUSKOPF, a.a.O., S. 94). Dieser Anspruch unterliegt einer anderen
Verjährung als der Subrogationsanspruch (Urteil des Bundesgerichts
4A_133/2014 vom 8. Juli 2014 E. 4.2).
Die Regressforderung verjährt nach der bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung ein Jahr seit dem Tag, an dem der Geschädigte den Schadener-
satz tatsächlich erhalten hat und dem Leistenden der andere Haftpflichti-
ge bekannt geworden ist («relative Verjährungsfrist»), in jedem Fall je-
doch 10 Jahre nach Eintritt der Schädigung oder bei andauernder Schä-
digung nachdem diese ein Ende gefunden hat («absolute Verjährung»;
BGE 133 III 6 [= Pra 2007 Nr. 104] E. 5.3.3 und 5.3.5; Urteil des Bundes-
gerichts 4A_656/2011 vom 12. März 2012 E. 3.2 f.; HUGUENIN, a.a.O.,
Rz. 2314; KRAUSKOPF, a.a.O., S. 102). Diese Regelung trägt primär der
Überlegung Rechnung, dass die Regressforderung erst mit der Zahlung
an den Geschädigten entsteht, dass eine Forderung nicht zu verjähren
beginnen kann, bevor sie entstanden ist und dass die Versicherung im-
mer erst zu einem späteren Zeitpunkt zahlt, als der Schaden entstanden
ist (BGE 133 III 6 E. 5.2.1 S. 12 und 127 III 257 E. 6c; KRAUSKOPF, a.a.O.,
S. 95).
A-7102/2013
Seite 21
Zur Frage, ob die eben erwähnte einjährige Frist auch zur Anwendung
kommt, wenn die Geltendmachung der Haftpflichtforderung mittels einer
Verwirkungs- und nicht mittels einer Verjährungsfrist begrenzt ist, ob al-
lenfalls – obwohl die Forderung gegen den Haftpflichtigen mangels Wah-
rung einer Verwirkungsfrist, wie derjenigen von Art. 20 Abs. 1 VG – unter-
gegangen ist, der Regressanspruch dennoch geltend gemacht werden
kann, weil entsprechend einer Verjährungsfrist auch eine Verwirkungsfrist
lediglich ab Entstehung der Regressforderung bzw. Kenntnis des anderen
Haftpflichtigen laufen würde, gibt es weder Literatur noch Entscheide.
Die Analyse des erwähnten Entscheids BGE 133 III 6 liefert jedoch wert-
volle Hinweise und würde wohl dazu führen, die bundesgerichtliche
Rechtsprechung für die Verjährungsfrist nicht auch auf eine Verwirkungs-
frist anzuwenden: Entscheidend ist, dass das Bundesgericht bei seiner
Argumentation primär darauf abstellt, dass eine verjährte Forderung als
Naturalobligation weiter besteht (BGE 133 III 6 E. 5.3.4 S. 26). Es betont,
dass diese weiter erfüllt werden könne (aber nicht müsse), dass ein sie
sicherndes Faustpfand weiter geltend gemacht werden und mit ihr ver-
rechnet werden könne, dass ihre Bezahlung keine Bezahlung einer
Nichtschuld sei. Demzufolge befreie die Leistung eines Solidarschuldners
auch denjenigen andern Solidarschuldner, der nicht mehr zur Erfüllung
hätte gezwungen werden können, weil seine Forderung verjährt war. Das
Bundesgericht betont, dass damit auch die Passiven des anderen Soli-
darschuldners vermindert würden. Bei der Verwirkung stellt sich die
Rechtslage grundlegend anders dar, worauf auch das Bundesgericht in
der eben zitierten Erwägung hinweist («contrairement à la péremption
[Verwirkung, perenzione]»): Durch die Verwirkung geht die Forderung un-
ter; es bleibt keine Naturalobligation bestehen. Die Forderung verliert
nicht bloss ihre Durchsetzbarkeit, sondern geht ganz unter (GAUCH/
SCHLUEP/EMMENEGGER, Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band II,
9. Aufl., Zürich 2008 Rz. 3386 und 3575; MEIER, a.a.O., S. 8). Es kann al-
so auch keine Forderung mehr erfüllt, es kann nicht mehr mit ihr verrech-
net werden etc. Es lässt sich somit nicht argumentieren, die Leistung der
Versicherung befreie den anderen Solidarschuldner – den Schuldner der
«verwirkten Forderung» – von einem Passivum, denn ein solches gibt es
nicht mehr. All diese Gründe, mit denen das Bundesgericht im zitierten
Entscheid das Ansetzen einer – neuen – Frist ab Entstehung der Re-
gressforderung rechtfertigt, sind bei der Verwirkung nicht gegeben.
Aus der Rechtsfolge, dass die Forderung bei Eintreten der Verwirkung
untergeht, ergibt sich, dass es gar nicht mehr mehrere Haftpflichtige gibt
A-7102/2013
Seite 22
und sich die Frage des Rückgriffs unter mehreren Haftpflichtigen gar nicht
mehr stellt (vgl. BGE 130 III 362 [= Pra 2005 Nr. 7] E. 5.2).
Demzufolge würde es sich wohl rechtfertigen, im Rahmen von Art. 51
Abs. 2 OR die Regressforderung nur dann zuzulassen, wenn die Haft-
pflichtforderung nicht bereits verwirkt ist.
3.3.2.4 Das Bundesgericht hat sich mit dem gesetzlichen Ziel der Verwir-
kungsfrist von Art. 20 Abs. 1 VG ausführlich in BGE 86 I 60 auseinander-
gesetzt und dort festgehalten, dass sich die Verwirkungsfrist, welche nur
mit Einreichen des Schadenersatzbegehrens, nicht aber mit einer ande-
ren Handlung wie einer Betreibung gewahrt werden könne, mit den Inte-
ressen der Verwaltung rechtfertigen lasse (BGE 86 I 60 E. 5 S. 66 unten).
Mit der kurzen Verwirkungsfrist von Art. 20 Abs. 1 VG soll ein Geschädig-
ter gezwungen werden, seine Ansprüche gegenüber dem Staat umge-
hend geltend zu machen, damit für diesen feststeht, ob er belangt wird
oder nicht. Geschützt werden die öffentlichen Interessen an Rechtssi-
cherheit, Rechtsfrieden und an der Herstellung von Budgetsicherheit
(MEIER, a.a.O., S. 155).
3.3.2.5 Nun ist aufgrund der dargestellten Auslegungselemente zu ent-
scheiden, ob der Zeitpunkt des Verjährungsbeginns nach Art. 72 Abs. 3
ATSG auch für die Verwirkungsfrist nach Art. 20 Abs. 1 VG gilt.
Die Anwendung von Art. 72 Abs. 3 ATSG auch auf Verwirkungsfristen
würde dem in den Materialien genannten Grundsatz entsprechen, dass
die leistende Sozialversicherung auf den haftpflichtigen Dritten Rückgriff
nehmen kann.
Anders als beim Regress gestützt auf Art. 51 Abs. 2 OR geht die Forde-
rung gegenüber den Haftpflichtigen jedoch nicht erst beim Erbringen der
Versicherungsleistung auf den Sozialversicherungsträger über, sondern
bereits im Zeitpunkt des versicherten Ereignisses (E. 2.3.6.3; vgl. auch
E. 3.3.1 sowie für das deutsche Recht E. 2.3.4). Dies bedeutet zwar, dass
die Regressforderung im Zeitpunkt des Übergangs auf jeden Fall noch
nicht verwirkt ist. Für die Sozialversicherung ist dies jedoch von geringer
Bedeutung. Die Verwirkung könnte nämlich eingetreten sein, bis die Ver-
sicherung überhaupt vom Versicherungsfall und von ihrer Leistungspflicht
erfährt, und noch viel eher, bis sie ihre Leistung erbracht hat. Zudem
wird – wie bei Art. 51 OR – der Regressumfang und damit ein wesentli-
ches Element für die Geltendmachung erst mit der Leistungsverfügung
A-7102/2013
Seite 23
bestimmt; die Sozialversicherung könnte somit vor diesem Zeitpunkt ihr
Begehren gar nicht beziffern. Dies spricht dafür, Art. 72 Abs. 3 ATSG auch
auf eine Verwirkungsfrist anzuwenden.
Gegen dessen Anwendung spricht die gleiche Argumentation wie bei
Art. 51 Abs. 2 OR (E. 3.3.2.3), nämlich dass die Forderung gegen den
Haftpflichtgen bei einer Verwirkungsfrist mit deren Ablaufen definitiv un-
tergegangen ist, entsprechend dem bereits erwähnten Ziel, dass der
Staat sich innert kurzer Frist darüber im Klaren sein soll, ob gegen ihn
nach einem schädigenden Ereignis ein Anspruch erhoben wird oder nicht.
Dieses Argument verliert aber etwas an Bedeutung, da beim Rückgriff ei-
nes Sozialversicherungsträgers als Gläubiger und als Schuldner «staatli-
che» Rechtspersönlichkeiten (zumindest solche mit staatlichen Aufgaben)
beteiligt sind, zwischen denen es den Schaden «zu verteilen» gilt, und
nicht Private und der Staat. Zudem geht es vorliegend «nur» um die rela-
tive Verwirkungsfrist, deren Beginn für den (potentiellen) Schädiger – so-
fern er nicht von sich aus informiert – oft ungewiss ist.
Während es bei Art. 51 Abs. 2 OR darum geht, mit der Kaskadenhaftung
eine Versicherung, die die Schadenstragung vertraglich übernommen hat,
den Schaden vor einem einzig aufgrund einer Gesetzesvorschrift Haften-
den tragen zu lassen, ist das Ziel von Art. 72 ATSG gerade umgekehrt:
Nicht die Sozialversicherung soll schlussendlich den Schaden tragen,
sondern der Haftpflichtige.
In der Interessenabwägung überwiegen nach Meinung des Bundesver-
waltungsgerichts diejenigen der Sozialversicherung, der der Rückgriff er-
leichtert werden soll, so dass das Bundesverwaltungsgericht im Folgen-
den davon ausgeht, dass Art. 72 Abs. 3 ATSG auch für Verwirkungsfristen
und insbesondere auch für jene nach Art. 20 Abs. 1 VG gilt, umso mehr,
als die Verwirkung gemäss Art. 20 Abs. 1 VG – sofern der Staat Schuld-
ner ist – praxisgemäss nur berücksichtigt wird, wenn das Gemeinwesen
einen entsprechenden Einwand erhebt (Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-5798/2009 vom 16. Juni 2011 E. 4.4), was diese Frist wieder in
die Nähe einer Verjährungsfrist rückt. Demzufolge muss ein Sozialversi-
cherungsträger seinen Anspruch gegen den Staat bzw. eine Organisation
nach Art. 19 VG innert eines Jahres nach seiner Leistung und vom Zeit-
punkt an, in dem er den Ersatzpflichtigen kennt, geltend machen.
3.3.3 Was diese «Kenntnis des Ersatzpflichtigen» anbelangt, muss vor-
weg geklärt werden, welche Elemente diese Kenntnis umfassen muss. Im
A-7102/2013
Seite 24
Gegensatz zu Art. 60 Abs. 1 OR erwähnt Art. 72 Abs. 3 ATSG diesbezüg-
lich nämlich neben der eigenen Leistung des Sozialversicherers nur die
Person des Ersatzpflichtigen, nicht aber den Schaden selber. Da aber der
Versicherer nur in der Höhe seiner Leistungen in die Ansprüche eintritt
(Art. 72 Abs. 1 ATSG), hat seine Kenntnis darüber zu genügen. Die Höhe
des dem Geschädigten tatsächlich entstandenen Schadens ist für ihn hier
nicht relevant. Die Frage stellt sich, ob mit der Formulierung «Kenntnis
[…] der Person des Ersatzpflichtigen» nicht nur dessen Stellung als mög-
licher Ersatzpflichtiger, sondern auch die übrigen Elemente von dessen
Verantwortlichkeit erfasst werden, wie sie in E. 3.1 umschrieben sind.
Art. 72 Abs. 3 ATSG muss auch in dieser Beziehung ausgelegt werden
(zu den Elementen der Auslegung vgl. E. 3.3.2).
3.3.3.1 Vorwegzunehmen ist, dass die Kenntnis der Widerrechtlichkeit
nicht relevant ist, handelt es sich doch hierbei um eine Rechtsfrage; das
Gleiche gilt für die Adäquanz, auch bei dieser handelt es sich um eine
Rechtsfrage (E. 3.2.3).
3.3.3.2 Der Wortlaut der Bestimmung lässt die zwei genannten Möglich-
keiten offen (E. 3.3.3). Entweder genügt es, wenn die Identität der ersatz-
pflichtigen Person bekannt ist, oder es muss zusätzlich bekannt sein,
dass diese Person aufgrund der tatsächlichen Umstände auch wirklich
ersatzpflichtig ist, womit der Regressgläubiger auch Kenntnis von den üb-
rigen Elementen der Verantwortlichkeit haben muss. Damit sind die weite-
ren Auslegungselemente (E. 3.3.2) beizuziehen.
3.3.3.3 Was das historische Element anbelangt, spricht der Bericht der
Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit vom
26. März 1999 (BBl 1999 V 653 f.) nicht bloss von der Kenntnis der «Per-
son des Ersatzpflichtigen», sondern von der Kenntnis der Person des
«Ersatzpflichtigen, auf den Rückgriff genommen werden kann». Voraus-
setzung dafür, dass auf diese Person Rückgriff genommen werden kann,
ist, dass eben auch die einzelnen Elemente, die zur Leistungspflicht füh-
ren, bekannt sind. Zum gleichen Resultat führt auch das teleologische
Auslegungselement: Art. 72 Abs. 3 ATSG will den Rückgriff einer Sozial-
versicherung erleichtern und nicht erschweren. Das systematische Ele-
ment spricht ebenfalls dafür, dass auch die tatsächlichen Grundlagen der
weiteren Haftungsvoraussetzungen bekannt sein müssen, da die Re-
gressforderung ihren Grund in der Haftpflichtforderung hat, und für diese
relevant ist, dass alle Elemente der Haftpflicht bekannt sind. Dazu gehört
insbesondere die Kenntnis der natürlichen Kausalität (BREHM, a.a.O.,
A-7102/2013
Seite 25
Rz. 61a zu Art. 60 OR) sowie der Elemente, die der Rechtswidrigkeit zu
Grunde liegen (E. 3.2.2 f.).
3.3.3.4 Dies bedeutet, dass die Verwirkungsfrist des Regressanspruchs
nach Art. 20 Abs. 1 VG beginnt, wenn die Sozialversicherung leistungs-
pflichtig ist, und wenn sie zusätzlich weiss, dass aufgrund des VG eine
Haftpflicht für den Bund oder eine mit Aufgaben des Bundes betraute Or-
ganisation besteht und sie zudem auch die der Rechtswidrigkeit und der
natürlichen Kausalität zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente kennt.
3.3.4 Demzufolge ist als Nächstes zu klären, ob im vorliegenden Fall die-
se Frist von Art. 20 Abs. 1 VG eingehalten wurde.
3.3.4.1 Die Beschwerdeführerin hat ihr Schadenersatzbegehren am
7. Mai 2013 eingereicht. Der Bescheid – die leistungsfestsetzende Verfü-
gung (E. 3.3.1) – betreffend die Kosten von Rettungswagen und Ret-
tungshelikopter wurde am 9. September 2011 erlassen, derjenige über
Sterbegeld und Überführungskosten am 21. Oktober 2011. Was die Wai-
senrente anbelangt, ist als Bescheiddatum auf der Gesamtkostenaufstel-
lung vom 24.10.2012 (Beschwerdebeilagen act. 3/22) der 23. August
2011 aufgeführt. Ein Schaden wird als Gesamtheit mit einer einzigen
Verwirkungsfrist und nicht als eine Summe von Einzelposten mit je unter-
schiedlichen Verwirkungsfristen betrachtet (Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-5798/2009 vom 16. Juni 2011 E. 4.3 mit Hinweisen, bes-
tätigt vom Bundesgericht mit Urteil 2C_640/2011 vom 1. Februar 2012).
Dies muss auch für die Geltendmachung von Regressansprüchen gelten;
die auf ein schädigendes Ereignis zurückzuführenden Versicherungsleis-
tungen müssen als ein Leistungskomplex mit einheitlichem Fristbeginn
gelten. Massgebend für das Element der Leistungspflicht ist somit spätes-
tens das letzte Datum, der 21. Oktober 2011. Seit diesem Datum war der
Beschwerdeführerin nicht nur bekannt, dass ein Schaden entstanden war,
sondern auch dessen Höhe. Da dieses Datum mehr als ein Jahr vor Ein-
reichen des Schadenersatzbegehrens am 7. Mai 2013 liegt, ist die Frist
von Art. 20 Abs. 1 VG i.V.m. Art. 72 Abs. 3 ATSG nur dann gewahrt, wenn
die Beschwerdeführerin erst im Jahr vor diesem Datum Kenntnis der wei-
teren Elemente hatte, insbesondere von der Vorinstanz als möglicherwei-
se nach VG Haftende und von den Elementen, die der Rechtswidrigkeit
und dem natürlichen Kausalzusammenhang zu Grunde liegen.
3.3.4.2 Damit ist entscheidend festzustellen, wann die Beschwerdeführe-
rin erfahren hat, dass die Vorinstanz allenfalls aufgrund des VG haftet,
A-7102/2013
Seite 26
und wann sie Kenntnis von der nach ihrer Auffassung falschen Übermitt-
lung von Wetterinformationen durch den FISO der Vorinstanz erhalten
hat, worin sie unter anderem die Ursache des Flugzeugabsturzes sieht
(vgl. E. 6.1). Was die letzteren Informationen anbelangt, sind diese insbe-
sondere dem Schlussbericht der SUST (Schlussbericht Nr. 2140 der
Schweizerischen Unfalluntersuchungsstelle SUST über den Unfall des
Flugzeuges Raytheon 390, D-IAYL, vom 19. Dezember 2010 in Bever/GR
[nachfolgend: Schlussbericht]) zu entnehmen. Bereits am 15. April 2011
hatte sich die Beschwerdeführerin bei der SUST nach der Absturzursache
erkundigt (Akten SUST 3/119). Akteneinsicht wurde ihr auf Ende Septem-
ber 2011 in Aussicht gestellt (Akten SUST 3/121); dass sie diese wahrge-
nommen hat, kann den Akten der SUST nicht entnommen werden. Eine
weitere Anfrage seitens der Beschwerdeführerin erfolgte am 31. Oktober
2011 (Akten SUST 3/125). Aus dem Mailaustausch innerhalb der SUST
(Akten SUST 3.138 und 3.139) ergibt sich, dass die SUST der Beschwer-
deführerin den Entwurf zum Schlussbericht nicht zugestellt hat, sondern
erst den Schlussbericht selbst. Hingegen ging der Entwurf am 25. Januar
2012 an die Y._______, wobei die Zustellung via die deutsche Bundes-
stelle für Flugunfalluntersuchungen erfolgte. Dass die Y._______ den
Entwurf erhalten hat, ergibt sich aus ihrer ebenfalls in den Akten der
SUST enthaltenen Reaktion. Ob diese als Versicherungsnehmerin der
Beschwerdeführerin den Entwurf an diese weitergeleitet hat, ist den Akten
nicht zu entnehmen. Zweifel daran bestehen insofern, als der Entwurf des
Schlussberichts den interessierten Kreisen mit einem ausdrücklichen
Hinweis auf Vertraulichkeit («dürfen Dritten nicht bekannt gegeben wer-
den») zugestellt wurde. Hingegen hat die SUST der Beschwerdeführerin
am 19. Juni 2012 ein Exemplar des genehmigten Schlussberichtes zuge-
stellt.
3.3.5 Über den Zeitpunkt des Fristbeginns sind sich die Parteien nicht ei-
nig:
3.3.5.1 Die Vorinstanz bezieht sich auf eine Zwischenverfügung des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 24. März 2011 im Verfahren A-7918/2010,
wo eine Sistierung bis zum Vorliegen des definitiven Berichts abgelehnt
wurde. Dies wurde in jener Verfügung damit begründet, die Bundesstelle
für Flugunfalluntersuchung BFU (heute: SUST) habe selber ausdrücklich
auf den begrenzten Wert ihrer Dokumente für das Bundesverwaltungsge-
richt hingewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht schloss, der definitive
Untersuchungsbericht der BFU werde für das damalige Verfahren nicht
von entscheidender Bedeutung sein.
A-7102/2013
Seite 27
3.3.5.2 Dagegen bezieht sich die Beschwerdeführerin auf die Rechtspre-
chung des Bundesgerichts. Dieses hielt im Urteil 2A.149/1992 (und weite-
re) vom 3. Juni 1999 ohne weitere Begründung fest, obwohl die Flugun-
falluntersuchung nicht die Aufgabe habe, Grundlagen für die zivil- und
strafrechtliche Beurteilung zu schaffen, könne von einer sicheren Kennt-
nis der tatsächlichen Umstände erst gesprochen werden, wenn der
Schlussbericht der Eidgenössischen Flugunfall-Untersuchungskommis-
sion (heute: SUST) vorliege (E. 3d). Die Frist gemäss Art. 20 Abs. 1 VG
beginne demnach ab dem Vorliegen des Schlussberichts zu laufen.
3.3.5.3 Das Bundesverwaltungsgericht betonte in seiner Zwischenverfü-
gung vom 24. März 2011 (dazu E. 3.3.5.1) ausdrücklich den Kontext des
damaligen Verfahrens und sprach im Übrigen davon, dass «im Moment»
keine zureichenden Gründe für die beantragte Sistierung vorlägen und
demnach eine Sistierung «zurzeit» mit dem Beschleunigungsgebot nicht
vereinbar wäre. Damit hielt es sich die Möglichkeit offen, das Verfahren
zu einem späteren Zeitpunkt – bis zum Vorliegen des definitiven Be-
richts – zu sistieren. Umgekehrt begründet das Bundesgericht (dazu
E. 3.3.5.2) seine Auffassung nicht weiter.
Im vorliegenden Verfahren wird nun – wie sich im Folgenden zeigen
wird – bezüglich der Sachverhaltselemente stark auf den Schlussbericht
der SUST abgestellt. Die entscheidenden (Sachverhalts-)Elemente, ins-
besondere jene, die für die Beantwortung der Frage, ob ein rechtlich rele-
vanter Kausalzusammenhang gegeben ist, von Bedeutung sind, waren
erst nach Erscheinen des Schlussberichts bekannt. Der definitive
Schlussbericht erfuhr gegenüber dem Entwurf einige Änderungen, so
auch in Bezug auf die Frage der Wetterverhältnisse, die für die Argumen-
tation der Beschwerdeführerin zentral sind. Damit ist für den vorliegenden
Fall festzuhalten, dass erst mit Vorliegen (und Zustellung) des definitiven
Schlussberichts der SUST an die Beschwerdeführerin für diese alle rele-
vanten Elemente feststanden, damit sie ein Schadenersatzbegehren ein-
reichen konnte. Erst ab diesem Datum lief damit für die Beschwerdefüh-
rerin die Verwirkungsfrist.
3.3.5.4 Selbst wenn davon ausgegangen würde, bereits mit Vorliegen des
Entwurfs des Schlussberichts seien alle Sachverhaltselemente bekannt
gewesen, wäre unter Hinzuziehung von Art. 72 Abs. 3 ATSG darauf hin-
zuweisen, dass der Entwurf der Beschwerdeführerin nicht bekannt war
und für sie damit – in Durchbrechung des Subrogationsprinzips
(E. 3.3.1) – die Frist erst mit Zustellung des endgültigen Schlussberichts
A-7102/2013
Seite 28
an sie zu laufen begann, zumal sie sich um eine entsprechende Akten-
einsicht bemühte und ihr damit jedenfalls keine Untätigkeit vorgeworfen
werden könnte.
3.3.6 Demzufolge wurde die Frist von Art. 20 Abs. 1 VG (allenfalls i.V.m.
Art. 72 Abs. 3 ATSG) gewahrt und es sind die materiellen Voraussetzun-
gen einer Haftung der Vorinstanz nach dem VG zu prüfen (E. 3.1).
4.
Umstritten ist insbesondere, ob zwischen dem behaupteten Fehlverhalten
des FISO bzw. der Vorinstanz und dem Unfall ein Kausalzusammenhang
besteht. Nachfolgend werden deshalb die Regeln zum adäquaten (E. 4.1)
und zum hypothetischen (E. 4.2) Kausalzusammenhang in Erinnerung
gerufen und es wird auf das Beweismass (E. 4.3) und den Gefahrensatz
(E. 4.4) sowie auf die Unterbrechung des Kausalzusammenhangs (E. 4.5)
eingegangen. Im Anschluss daran werden die Bedingungen dargestellt,
die die Pflichten von Flugplatzhaltern (E. 5.1) und Piloten (E. 5.2) regeln.
4.1 Ein rechtlich relevanter – adäquater – Kausalzusammenhang zwi-
schen einem schädigenden Verhalten und dem eingetretenen Schaden
besteht nicht bereits dann, wenn das in Frage stehende Verhalten – im
Sinn der natürlichen Kausalität – eine notwendige Bedingung (eine condi-
tio sine qua non) für den Eintritt des Schadens ist. Vielmehr ist zusätzlich
erforderlich, dass das betreffende, natürlich kausale Verhalten nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an
sich geeignet war, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Ein-
tritt dieses Erfolgs als durch die fragliche Tatsache allgemein begünstigt
erscheint. Die Adäquanz beurteilt sich aufgrund einer objektiv-
retrospektiven Betrachtung (zum Ganzen: BGE 129 II 312 E. 3.3 und 123
III 110 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 2C_936/2012 vom 14. Januar
2013 E. 2.3, 6P.98/2006, 6S.206/2006, 6P.107/2006 und 6S.205/2006
vom 20. Oktober 2006 E. 2.4 f. und 4C.343/2003 vom 13. Oktober 2004
6.1; BVGE 2010/4 E. 4.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-7918/2010 vom 4. Juni 2012 E. 3.3.2; JAAG, a.a.O., Rz. 143; JOST
GROSS, a.a.O., S. 194 f.; REY, a.a.O., Rz. 525 ff.).
4.2 Bei Unterlassungen kann nicht im gleichen Sinn von Kausalität ge-
sprochen werden wie bei Handlungen, da es bei Unterlassungen nur um
eine Kausalität der nicht erfolgten Handlung gehen kann, die hypothetisch
zum eingetretenen Erfolg in Beziehung gesetzt wird. Es handelt sich mit
anderen Worten um einen hypothetischen Kausalzusammenhang, der nur
A-7102/2013
Seite 29
dann gegeben ist, wenn die erwartete Handlung nicht hinzugedacht wer-
den kann, ohne dass der Erfolg höchstwahrscheinlich entfiele (BGE 132
III 305 E. 3.5 und 115 II 440 E. 4c und 5b; JAAG, a.a.O., Rz. 144; JOST
GROSS, a.a.O., S. 197; REY, a.a.O., Rz. 595 f.). Das Werturteil, welches
sonst bei der Beurteilung der Adäquanz zu fällen ist und auf der allgemei-
nen Lebenserfahrung basiert, fliesst bei der Feststellung des hypotheti-
schen Kausalzusammenhangs in die Gesamtbetrachtung des Unterlas-
sens ein (vgl. BGE 132 III 715 E. 2.3 und 115 II 440 E. 5a; Urteile des
Bundesgerichts 4A_48/2010 vom 9. Juli 2010 E. 7.2 und 2C_834/2009
vom 19. Oktober 2010 E. 2.3; BVGE 2010/4 E. 4.2.2; Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1269/2008 vom 13. November 2009 E. 3.3.2; REY,
a.a.O., Rz. 599).
Eine Unterlassung ist allerdings nur dann als Ursache eines Schadens zu
betrachten, wenn eine entsprechende Pflicht zum Handeln besteht. Die
Prüfung des hypothetischen Kausalzusammenhangs vollzieht sich damit
in zwei Schritten. Zunächst ist abzuklären, ob sich aus einer bestimmten
Verhaltensnorm eine Pflicht zum schadensverhindernden Handeln ergibt;
eine solche lässt sich nicht nur aufgrund der Verletzung von Normen des
geschriebenen Rechts, sondern auch mit Hilfe des Gefahrensatzes fest-
stellen (vgl. BGE 132 II 305 E. 4.1; unten E. 4.4). Eine auf diese Weise
ermittelte pflichtgemässe – im konkreten Einzelfall aber unterlassene –
Handlung ist im Weiteren auf ihre Beziehung zum eingetretenen Erfolg zu
untersuchen: Hätte die Handlung, die bei Beachtung der Verhaltensnorm
vorzunehmen gewesen wäre, den Erfolg höchstwahrscheinlich verhindert,
wird daraus der Schluss gezogen, die Unterlassung sei hypothetisch kau-
sal für den Schaden (zum Ganzen: Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-7918/2010 vom 4. Juni 2012 E. 3.3.2 und A-1269/2008 vom
13. November 2009 E. 4.3; REY, a.a.O., Rz. 593 und 602; JOST GROSS,
a.a.O., S. 197; KIESER/LANDOLT, a.a.O., Rz. 493, 539 ff.).
4.3 Nach ständiger Rechtsprechung gilt für den Nachweis des natürlichen
Kausalzusammenhangs das Beweismass der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit. Dies bedeutet, dass nicht ein strikter und absoluter Beweis
erforderlich ist. Vielmehr hat sich das Gericht mit derjenigen Gewissheit
zufrieden zu geben, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der
Lebenserfahrung verlangt werden kann (vgl. dazu, je mit Hinweisen,
BGE 132 III 715 E. 3.2, 128 III 271 E. 2b/aa, 121 III 358 E. 5 und 107 II
269 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 8C_747/2013 vom 18. März 2014
E. 3.2 f. und 4A_633/2011 vom 23. Februar 2012 E. 2; Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-5588/2007 vom 10. August 2012 E. 9.4.2 und
A-7102/2013
Seite 30
A-2526/2011 vom 7. August 2012 E. 8.1; BREHM, a.a.O., Rz. 117 zu
Art. 41 OR). Der Beweis gilt als erbracht, wenn für die Richtigkeit der
Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart wichtige Grün-
de sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten nicht massgeblich in
Betracht fallen. Bei der Frage, ob nicht nur ein natürlicher, sondern auch
ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist, handelt es sich hinge-
gen um eine Rechtsfrage.
4.4
4.4.1 Der Gefahrensatz besagt, dass derjenige, der einen gefährlichen
Zustand schafft oder unterhält, der einen anderen schädigen könnte, die
zur Vermeidung eines Schadens erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu
ergreifen hat. Der Gefahrensatz ist bei der Verletzung von absoluten
Rechtsgütern – im Gegensatz zu reinen Vermögensschäden (BGE 124 III
297 E. 5b und 119 II 127 E. 3 mit Hinweisen) – geeignet, bei Fehlen einer
spezifischen Schutznorm die Widerrechtlichkeit zu begründen. Er dient
einerseits der Beurteilung des Kausalzusammenhangs zwischen einer
Unterlassung und dem eingetretenen Schaden, andererseits ist ihm zu
entnehmen, dass eine Vernachlässigung der gebotenen Schutzmass-
nahmen eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht resp. Sorgfalts-
pflicht darstellt (BGE 126 III 113 E. 2a/aa; Urteile des Bundesgerichts
4A_104/2012 vom 3. August 2012 E. 2.1, 4A_520/2007 vom 31. März
2008 E. 2.1, 4C.119/2000 vom 2. Oktober 2000 E. 2b und 4C.280/1999
vom 28. Januar 2000 E. 1a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-7918/2010 vom 4. Juni 2012 E. 4.3.2.3; vgl. auch HEIN-
RICH HONSELL/BERNHARD ISENRING/MARTIN A. KESSLER, Schweizerisches
Haftpflichtrecht, 5. Aufl., Zürich 2013, § 4 N. 35; REY, a.a.O., Rz. 753). Im
vorliegenden Zusammenhang interessiert einzig seine Funktion im Rah-
men des hypothetischen Kausalzusammenhangs.
4.4.2 Inwiefern solche Verkehrssicherungspflichten bestehen und wie weit
sie im Einzelnen reichen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab,
wobei als Massstab insbesondere gesetzliche Sicherheitsvorschriften für
den Betrieb einer spezifischen Anlage heranzuziehen sind (Urteil des
Bundesgerichts 4A_22/2008 vom 10. April 2008 E. 15.1). Das Bundesge-
richt hat sich detailliert zu den Voraussetzungen und den Grenzen der
Verletzung des Gefahrensatzes resp. von Verkehrssicherungspflichten
geäussert (z.B. BGE 130 III 193 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts
4A_235/2007 vom 1. Oktober 2007 E. 5.2 auch zum Folgenden). Die
Verkehrssicherungspflicht verlangt, dass der Benutzer einer Anlage vor
nicht ohne weiteres erkennbaren Gefahren, die sich als eigentliche Fallen
A-7102/2013
Seite 31
erweisen und die auch bei vorsichtigem Verhalten nicht vermieden wer-
den können, geschützt werden muss. Grundsätzlich wird davon ausge-
gangen, dass eine Sache oder Anlage gemäss ihrer Bestimmung benutzt
wird. Nicht jede Gefahrenquelle stellt auch einen Mangel dar, dem durch
den Verantwortlichen im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflichten
Rechnung getragen werden müsste (BGE 123 III 306 E. 3b/aa; Urteil des
Bundesgerichts 4A_612/2010 vom 14. Februar 2011 E. 2.3). Die Grenze
der Verkehrssicherungspflicht bildet die Zumutbarkeit, wobei Schutz-
massnahmen nur im Rahmen des nach der Verkehrsübung Erforderlichen
und Möglichen verlangt werden können. Eine weitere Schranke der Ver-
kehrssicherungspflicht liegt gemäss Bundesgericht in der Selbstverant-
wortung des Einzelnen. Der Verantwortliche ist nicht dazu verpflichtet,
alle erdenklichen Sicherheitsvorkehren zu treffen, um eine drohende Ge-
fahr schadlos abzuwenden. Erwartet wird, was besondere Vorschriften
explizit verlangen oder was sich aufgrund allgemein gebotener Vorsichts-
regeln und nach Lage der Verhältnisse als erforderliche, zweckmässige
und zumutbare Sicherheitsmassnahme erweist. Dabei hängt der Umfang
der Schutzpflicht auch von den Kenntnissen bzw. der Schutzbedürftigkeit
der beteiligten Personen ab. Je grösser die Schutzbedürftigkeit und je
grösser das Risiko einer eintretenden Gefahr, desto umfangreicher sind
auch die zu treffenden Vorsichtsmassnahmen auszugestalten. Von der
geschädigten Person kann jedoch immer auch verlangt werden, dass sie
die den Umständen und ihren Kenntnissen entsprechende und im Durch-
schnitt übliche Sorgfalt anwendet und sich der seiner Tätigkeit inhärenten
Gefahren bewusst ist (BGE 123 III 306 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts
4A_612/2010 vom 14. Februar 2011 E. 2.3 und 5.3 und 4A_235/2007
vom 1. Oktober 2007 E. 5.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-7918/2010 vom 4. Juni 2012 E. 4.3.2.4 f.; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜL-
LER, a.a.O., § 62 Rz. 40 f.).
4.5 Im Rahmen der Kausalitätsprüfung ist auch zu untersuchen, ob ein
Unterbrechungsgrund vorliegt (kritisch zum Ausdruck «Unterbrechung»
der Adäquanz BREHM, a.a.O., Rz. 136 zu Art. 41 OR mit Nachweisen). Zu
den Unterbrechungsgründen gehören höhere Gewalt, schweres Drittver-
schulden oder schweres Selbstverschulden (vgl. Urteile des Bundesge-
richts 2C_843 vom 19. Oktober 2010 E. 2.3, 6P.98/2006, 6S.206/2006,
6P.107/2006 und 6S.205/2006 vom 20. Oktober 2006 E. 2.4.2 und
5C.63/2004 vom 9. Juni 2004 E. 3.1.1; Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-5588/2007 vom 10. August 2012 E. 9.3, A-1432/2011,
A-1449/2011 und A-1470/2011 vom 1. September 2011 E. 7.3 mit Nach-
weisen). Letzteres liegt vor, wenn das Selbstverschulden so schwerwie-
A-7102/2013
Seite 32
gend ist, dass die andere Handlung völlig in den Hintergrund tritt (vgl.
BGE 130 III 182 E. 5.4 mit Hinweisen; JOST GROSS, a.a.O., S. 349).
Leichtes Selbstverschulden ist bei der Bemessung des Schadenersatzes
als Reduktionsgrund zu berücksichtigen (vgl. Art. 4 VG; vgl. Art. 43 Abs. 1
OR; JOST GROSS, a.a.O., S. 349; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O.,
S. 580 § 62 Rz. 17).
5.
5.1 Für den Betrieb eines Flugplatzes, der dem öffentlichen Verkehr dient,
ist eine Betriebskonzession erforderlich, welche vom UVEK erteilt wird
(Art. 36a Abs. 1 LFG). Mit dieser Konzessionierung wird das Recht verlie-
hen, einen Flughafen gewerbsmässig zu betreiben und insbesondere
Gebühren zu erheben. Der Konzessionär hat die Pflicht, den Flughafen
für alle Luftfahrzeuge im nationalen und internationalen Verkehr zur Ver-
fügung zu stellen – dies unter Vorbehalt der im Betriebsreglement festge-
legten Einschränkungen. Zudem hat er einen ordnungsgemässen, siche-
ren Betrieb zu gewährleisten und für die dafür erforderliche Infrastruktur
zu sorgen (Art. 36a Abs. 2 LFG).
5.1.1 Der Flugplatzhalter (nachfolgend E. 5.1.2) ist verpflichtet, das so-
eben genannte Betriebsreglement zu erlassen (Art. 36c Abs. 1 LFG), wel-
ches dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) zur Genehmigung zu unter-
breiten ist (Art. 36c Abs. 3 LFG). In diesem Reglement sind die im Sach-
plan Infrastruktur der Luftfahrt, in der Konzession oder in der Betriebsbe-
willigung sowie in der Plangenehmigung vorgegebenen Rahmenbedin-
gungen konkret auszugestalten (Art. 36c Abs. 2 LFG; JAAG/HÄNNI, a.a.O.,
S. 364 ff. Rz. 65 ff.).
5.1.2 Flugplätze müssen so ausgestaltet, organisiert und geführt sein,
dass der Betrieb geordnet ist und die Sicherheit für Personen und Sachen
bei der Bereitstellung von Luftfahrzeugen, beim Ein- und Aussteigen,
beim Beladen und Entladen, beim Rollen mit Flugzeugen oder Boden-
fahrzeugen, bei Starts und Landungen sowie bei An- und Abflügen stets
gewährleistet ist (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 23. November 1994
über die Infrastruktur der Luftfahrt [VIL, SR 748.131.1]). Zur Erfüllung die-
ser Aufgabe ernennt der Flughafenhalter einen Flugplatzleiter, dem die
Verantwortung insbesondere für die Sicherheit auf dem Flughafen und für
die Organisation des Flughafens obliegt (vgl. Art. 29c ff. VIL und die Flug-
platzleiterverordnung vom 13. Februar 2008 [SR 748.131.121.8]). Das
An- und Abflugverfahren sowie der Schutz der Flughafenbenutzer vor Un-
fällen und Gefahren der Technik und des Betriebs sind insbesondere
A-7102/2013
Seite 33
durch Benutzungsvorschriften im Betriebsreglement (vgl. Art. 23 Bst. c
und d VIL) sicherzustellen (zum Ganzen: BVGE 2010/4 E. 4.3;
JAAG/HÄNNI, a.a.O., S. 351 Rz. 19 und S. 372 Rz. 89).
5.1.3 Für Flugplätze, Luftfahrthindernisse, das Vermessen des Geländes
und den Bau von Flugsicherungsanlagen sind die Normen und Empfeh-
lungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) in den An-
hängen 3, 4, 10, 11, 14 und 15 zum Übereinkommen vom 7. Dezember
1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (SR 0.748.0; IZÜ) sowie die da-
zugehörigen technischen Vorschriften unmittelbar anwendbar (Art. 3
Abs. 1bis VIL).
5.1.4 Gemäss Ziff 1.1 des Anhangs 14 zum IZÜ (nachfolgend: Anhang 14;
Dokumentation Anhänge zur Konvention
der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) ICAO Annex 14,
Aerodromes, Volume I - Aerodrome Design and Operations [letztmals be-
sucht am 6. Oktober 2014]) ist das Safety management system (SMS)
«A systematic approach to managing safety including the necessary or-
ganizational structure accountabilities, policies and procedures». Flughä-
fen sollen nur zertifiziert werden, wenn ein Manual, in dem unter anderem
ein SMS festgehalten wird, eingereicht wird (Ziff. 1.4.4 Anhang 14). Als
Minimalkriterien werden festgelegt (Ziff. 1.5.3 Anhang 14): «a) identifies
safety hazards; b) ensures the implementation of remedial action neces-
sary to maintain agreed safety performance; c) provides for continuous
monitoring and regular assessment of the safety performance; and
d) aims at a continuous improvement of the overall performance of the
safety management system.»
Anhang 7 zu Anhang 14 (im gleichen Dokument wie Anhang 14 enthal-
ten) befasst sich eingehender mit dem SMS. Das Rahmenprogramm
setzt sich aus vier Komponenten mit insgesamt zwölf Elementen zusam-
men. Die Umsetzung dieses Rahmenprogramms soll dabei der Grösse
der Organisation und der Komplexität der angebotenen Leistungen ent-
sprechen. Allerdings finden sich hier vor allem allgemein gehaltene Emp-
fehlungen.
5.1.5 Art. 29e VIL hält fest, dass der – vom Flughafenhalter ernannte und
vom BAZL zugelassene (Art. 29c VIL) – Flugplatzleiter oder die Flugplatz-
leiterin die technische und die betriebliche Organisation des Flugplatzes
regelt (Abs. 1), den Betrieb freigibt oder einschränkt und die entspre-
chende Bekanntmachung veranlasst (Abs. 2) und dafür sorgt, dass die
A-7102/2013
Seite 34
Luftfahrtinformationen über den Flugplatz korrekt sind, und gegebenen-
falls die erforderlichen Publikationen veranlasst (Abs. 3). Art. 29g Abs. 1
VIL bestimmt zudem, dass alle Personen auf dem Flugplatz die Anwei-
sungen des Flugplatzleiters oder der Flugplatzleiterin zu befolgen haben.
5.1.6 Andere Regelungen, die nicht durch die Flughafenhalter zu treffen
(und durch das BAZL zu genehmigen) sind (neben dem Betriebsregle-
ment haben Flughafenhalter beispielsweise die Sicherheitszonenpläne
festzulegen), werden durch das BAZL erlassen, so z.B. ergänzende Wei-
sungen und Richtlinien zur Gewährleistung eines hohen Sicherheitsstan-
dards sowie Hindernisbegrenzungskataster (JAAG/HÄNNI, a.a.O., S. 366
Rz. 73).
5.2
5.2.1 Der Luftraum der Klasse G gehört zum nicht überwachten Luftraum
(Art. 1 VVR, Stichwort «kontrollierter Luftraum» e contrario). Art. 38 Abs. 1
VVR bestimmt, dass in einem Luftraum der Klasse G bei Tag Flüge nach
VFR so durchzuführen sind, dass folgende Mindestwerte für Flugsicht
und Abstand von den Wolken eingehalten werden können (vgl. auch RO-
LAND MÜLLER, Recht der Luftfahrt, 8. Aufl. 2007, Kapitel 4-7, S. 1):
– Ausserhalb von Wolken muss mit ständiger Sicht auf den Boden oder
das Wasser geflogen werden können.
– Die Flugsicht muss grundsätzlich 5 km betragen, darf aber bis 1,5 km
betragen, sofern die Fluggeschwindigkeit jederzeit eine Umkehrkurve
innert Sichtweite gestattet und andere Luftfahrzeuge oder Hindernisse
rechtzeitig erkannt werden können.
Diese Regeln richten sich an den Kommandanten eines Luftfahrzeuges
(Art. 5 Abs. 1 VVR). Sie sind bei Flügen nach VFR in der Luftraumklas-
se G in jedem Fall einzuhalten (Art. 39 Abs. 3 VVR).
5.2.2 Vor Antritt eines Fluges ist dieser vom Kommandanten entspre-
chend vorzubereiten. Dazu hat sich der Kommandant mit allen dafür
massgebenden und verfügbaren Unterlagen vertraut zu machen (Art. 8
Abs. 1 VVR). Insbesondere hat er bei VFR-Flügen über die Umgebung
eines Flugplatzes hinaus oder bei IFR-Flügen die neusten verfügbaren
Wetterinformationen sorgfältig zu prüfen sowie einen Ausweichplan und
eine genügende Treibstoffreserve vorzusehen für den Fall, dass der Flug
nicht wie erwartet beendigt werden kann (Art. 8 Abs. 2 VVR). Auch in der
Fluginformationszone, in der ein Flugplatzinformationsdienst geboten
A-7102/2013
Seite 35
wird, bleibt der Luftfahrzeugführer allein für den sicheren Verlauf des Flu-
ges und die Übermittlung der Flugabsichten verantwortlich (MÜLLER,
a.a.O., Kapitel 4-2 S. 6). Die letzte Kurve vor der Landung ist nach links
auszuführen, sofern nicht im Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information
Publication, AIP) eine andere Volte publiziert ist oder über Funk bzw. Bo-
densignale eine andere Weisung erfolgt (MÜLLER, a.a.O., Kapitel 4-3,
S. 7).
5.2.3 Weiter ist unter anderem zu beachten, dass die Piloten, um sich im
dreidimensionalen Raum zurechtfinden zu können, ihre Flughöhe kennen
müssen. Diese wird mit einem Höhenmesser (Altimeter) gemessen. Die
Anzeige ist (abgesehen vom Spezialfall eines Radarhöhenmessers) ab-
hängig von der richtigen Einstellung des aktuellen Luftdrucks (MÜLLER,
a.a.O., Kapitel 4-1, S. 1).
6.
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob (fehlende) Sicherheitsmassnahmen auf
dem Flughafen Samedan und insbesondere die vom Flughafenpersonal
an die Piloten der Raytheon übermittelten Wetterinformationen einen Ein-
fluss auf den Absturz des Flugzeuges hatten und wenn ja, ob dieser eine
rechtlich relevante Ursache für den Absturz war.
6.1 Die Beschwerdeführerin wirft der Betreiberin ein Mitverschulden am
Unfall vor. Sie hält fest, der Unfallbericht der SUST sehe die primäre Ur-
sache zwar im Verhalten der Besatzung, halte aber auch klar fest, dass
das Ergebnis der Untersuchung weitere Sicherheitsmängel bei der
Betreiberin gezeigt habe, die entweder zum Unfall beigetragen oder des-
sen Entstehung zumindest begünstigt hätten. Sie zitiert hierzu aus dem
Unfallbericht die folgenden, der Betreiberin zum Teil schon länger be-
kannte Punkte:
– Die auf dem Flughafen Samedan ermittelten Sichtweiten und Wol-
kenuntergrenzen waren für einen Anflug von Zernez her nicht reprä-
sentativ, weil sie nicht den tatsächlichen Verhältnissen im Anflugsektor
entsprachen.
– Die von einer anfliegenden Besatzung gemeldeten Werte bezüglich
Sicht und Wolkenuntergrenze wurden vom Fluginformationsdienst
nicht konsequent weitergegeben.
– Die vom ATIS [automatic terminal information system] angegebenen
Werte stimmten nicht in jedem Fall mit denjenigen im entsprechenden
A-7102/2013
Seite 36
METAR [meteorological aerodrome report; Flughafenwettermeldung]
überein und wurden nicht systematisch aufdatiert.
– Das ATIS wurde nur einmal pro Stunde neu auf Band gesprochen,
obwohl die METAR-Meldungen halbstündlich erfolgten.
– Ein SPECI [aerodrome special meteorological report] wurde weder
über das ATIS verbreitet noch über den Funk übermittelt.
– Die Mitarbeiter des Fluginformationsdienstes konnten auf der METAR-
Eingabemaske des Flughafens keine Angaben zur Entwicklungsvor-
hersage machen.
– Da in Samedan die Eingabe nur mit NOSIG [no significant change;
keine wesentlichen Änderungen in den nächsten zwei Stunden zu er-
warten] abgeschlossen werden konnte, wurden die Besatzungen
möglicherweise falsch informiert.
Das Mitverschulden der Betreiberin wiege umso schwerer, als das Si-
cherheitsdefizit des Flughafens aufgrund diverser Unfälle und schwerer
Vorfälle, bei denen allen das Wetter eine Rolle gespielt habe, bereits seit
Jahren bekannt gewesen sei. Sicherheitsempfehlungen, die das BFU
dem BAZL zugestellt habe, sei nicht vollumfänglich nachgelebt worden.
Es müsse bezweifelt werden, dass die Besatzung ihr riskantes Landema-
növer in Angriff genommen hätte, wenn die Betreiberin sie in Kenntnis der
ihr bekannten schlechten Wetterbedingungen gesetzt hätte. Demzufolge
sei das Verschulden der FISO der Betreiberin und die Tatsache, dass die
Betreiberin ihren Flughafen trotz früherer Vorfälle und der bekannten Si-
cherheitsempfehlungen nicht mit Instrumentenflugbedingungen ausgerüs-
tet habe, kausal für das Verschulden der Besatzung und somit massgeb-
lich für das gesamte Unfallgeschehen. Kurz nach dem Unfall sei eine
Einweisungspflicht für Piloten eingeführt und seien die Sichtminima für
den Anflug angehoben worden. Es liege ein Organisationsverschulden
der Betreiberin vor. Die Beschwerdeführerin beruft sich ausdrücklich auf
den Gefahrensatz und die Verkehrssicherungspflicht, auf die die Vorin-
stanz in ihrer Verfügung nicht eingegangen sei.
In ihrer Stellungnahme vom 25. August 2014 bezieht sich die Beschwer-
deführerin auf einige Aktenstücke aus dem Verfahren der SUST und hält
sinngemäss fest, es sei unverständlich, dass die Betreiberin Wetterinfor-
mationen nicht weitergeleitet hätte. Zudem sei vier Tage vor dem Unfall-
ereignis das Pilotenbriefing mit dem BAZL im Hinblick auf dessen mög-
lichst rasche Publikation und Einführung bereinigt worden. Am
23. Dezember 2010 habe das BAZL zudem mit sofortiger Wirkung und
A-7102/2013
Seite 37
unter Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde die Einfüh-
rung höherer Sichtminima und eines Pilotenbriefings verfügt.
6.2 Die Vorinstanz macht geltend, der Flughafen befinde sich im nicht
kontrollierten Luftraum der Klasse G, in dem die Sichtflugregeln gelten
würden. Dies bedeute insbesondere, dass Luftfahrzeuge auf eigene Ver-
antwortung fliegen und landen müssten. Der Flughafen sei nicht befugt,
dem Piloten irgendwelche Anweisungen zu erteilen. Die im Rahmen des
Flughafeninformationsdienstes (Aerodrome Flight Information Service,
AFIS) eingesetzten FISO könnten den Piloten nur Informationen zur Ver-
fügung stellen, insbesondere zum Flugverkehr und zu den Wind- und
Wetterbedingungen. Sie seien aber – anders als Flugverkehrsleiter –
nicht befugt, den Besatzungen Weisungen zu erteilen (Art. 1 VVR).
Für die Einhaltung der Sichtminima sei der Kommandant verantwortlich
(Art. 5 VVR). Er habe dafür zu sorgen, dass die gesetzlich vorgeschrie-
benen Sichtminima eingehalten würden und die Sicherheit anderer nicht
gefährdet werde. Der Flughafen könne den Kommandanten diese Ver-
antwortung nicht abnehmen. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass
die Sichtminima im Unfallzeitpunkt auf dem Flughafen unterschritten wor-
den seien. Auf Anfrage der Besatzung habe der zuständige FISO die
Sicht mit drei bis vier Kilometern angegeben, was deutlich über den gel-
tenden Sichtminima gelegen habe. Zu den Sicht- und Wetterverhältnissen
im Anflug habe sich der FISO nicht äussern können. Weder gebe es
technische Einrichtungen, die ihm eine solche Beurteilung erlaubten,
noch gebe es eine Verpflichtung, im nicht kontrollierten Luftraum entspre-
chende technische Geräte zu installieren. Im Flugunfalluntersuchungsbe-
richt werde die Sicht am Unfallort La Punt mit zwei bis drei Kilometern
angegeben, was oberhalb der Sichtminima liege. Auch habe kein Anlass
für zusätzliche oder andere Informationen des FISO an die Besatzung
bestanden. Es habe auch keine Pflicht gegeben, die Meldung des Piloten
eines anderen Flugzeugs bezüglich der Sichtverhältnisse weiterzuleiten.
Der Anflug des Unfallflugzeugs sei 25 Minuten später erfolgt. In dieser
Zeit könnten sich im Gebirge die Wetterverhältnisse wesentlich ändern.
Zudem bestünden immer offene Fragen bezüglich der Verlässlichkeit von
Angaben von Piloten, die naturgemäss Momentaufnahmen und eine nicht
überprüfbare Einschätzung eines Dritten widergäben. Zudem habe die
Besatzung des Unfallflugzeuges der Besatzung eines anderen Flugzeu-
ges unaufgefordert gemeldet, dass die Anflugbedingungen gut seien.
A-7102/2013
Seite 38
Das Verhalten des Flughafenpersonals und von ihr (der Vorinstanz) sei
für den Unfall nicht kausal gewesen. Die Besatzung des Flugzeuges habe
am besten beurteilen können, wie die Sicht- und Wetterverhältnisse beim
Anflug waren. Die Besatzung habe gestützt auf die eigene Wahrnehmung
beurteilen können und müssen, ob die Sicht die Fortsetzung des Anflugs
und die Landung erlaubte. Gemäss Art. 5 VVR habe der Entscheid dar-
über in ihrer eigenen Verantwortung gelegen. Dass die Piloten die Piste
zu hoch angeflogen hätten, habe ebenfalls in ihrer alleinigen Verantwor-
tung gelegen. Es komme hinzu, dass der anschliessende Fehlanflug nicht
direkt zum Unfall geführt habe. Ursache des Unfalls sei vielmehr gewe-
sen, dass die Piloten danach ein ungeeignetes Fehlanflugverfahren
durchgeführt hätten, das auch auf eine ungenügende Flugvorbereitung
schliessen lasse. Das Verhalten könne nur als grobfahrlässig bezeichnet
werden. Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem behaupte-
ten Verhalten des Flughafens bzw. der Flughafenangestellten und dem
Unfall wäre ohnehin nicht gegeben.
Soweit ersichtlich finde sich keine Vorschrift, die die Betreiberin verletzt
haben könnte, weshalb eine Haftung durch Unterlassung nicht in Frage
komme. Es sei nicht Sache der Flugplätze, von den Verkehrsregeln des
Bundes und der ICAO abweichende Verkehrsregeln aufzustellen. Dazu
seien die Flughäfen gar nicht befugt Aus dem Untersuchungsbericht, in
dem das BFU dem BAZL Vorschläge unterbreitet habe, könne von vorn-
herein für die Betreiberin keine Handlungspflicht abgeleitet werden, sei
sie doch weder Adressatin des Berichts noch befugt, die dem BAZL un-
terbreiteten Vorschläge in Eigenregie umzusetzen.
Die früheren Unfälle seien teils auf schwerwiegende Pilotenfehler zurück-
zuführen. Die Unfälle seien somit nicht Folge von Sicherheitsmängeln
gewesen und könnten keine Grundlage dafür bieten, auf dem Flughafen
Samedan im Gesetz und in den ICAO Annexen nicht vorgesehene Mass-
nahmen zu treffen. Demzufolge könne darin, dass sie (die Vorinstanz) die
von der Beschwerdeführerin genannten Sicherheitsmassnahmen nicht
ergriffen habe, kein schuldhaftes und widerrechtliches Unterlassen gese-
hen werden. Daher könne offenbleiben, ob solche Massnahmen den Un-
fall verhindert hätten.
7.
Die Parteien sind sich einig, dass der Sachverhalt, wie er im Schlussbe-
richt dargestellt ist, korrekt ist. Der oben wiedergegebene Sachverhalt
(Bst. A) wurde daher dem Schlussbericht (insb. der Kurzdarstellung sowie
A-7102/2013
Seite 39
Ziff. 1.1.4) entnommen. Auch nachfolgend wird auf diesen verwiesen.
Vorwegzunehmen ist, dass der Schlussbericht dem Zweck dient, weitere
Unfälle zu verhindern. Ausdrücklich nicht Zweck dieses Berichtes ist es,
ein Verschulden festzustellen oder Haftungsfragen zu klären (S. 3
Schlussbericht; vgl. Art. 24 Abs. 2 Satz 2 LFG). Auf Feststellungen über
den Sachverhalt und Schlussfolgerungen in technischer Hinsicht kann im
Folgenden aber abgestellt werden.
7.1 Was die Frage nach dem Vorliegen eines rechtlich relevanten Kausal-
zusammenhangs als Voraussetzung der Haftbarkeit der Vorinstanz nach
Art. 19 VG (E. 3.1) anbelangt, ist zu unterscheiden, ob der Unfall (bei
dem unter anderem der bei der Beschwerdeführerin versicherte Copilot
ums Leben kam) auf eine aktive Handlung oder eine Unterlassung zu-
rückzuführen ist. Diese Unterscheidung ist bedeutsam, weil sie Auswir-
kungen auf die Anforderungen an einen rechtlich relevanten Kausalzu-
sammenhang hat, ist doch bei der Prüfung der hypothetischen Kausalität
von Unterlassungen – anders als bei aktiven Handlungen – vorausge-
setzt, dass eine Pflicht zum Handeln besteht (E. 4.3.2).
7.2 In der Übermittlung von – allenfalls – zu optimistischen Wetterkonditi-
onen im Anflugsektor lässt sich eine aktive Handlung sehen, die als Ursa-
che für den Unfall in Betracht kommt. Die Übermittlung solcher Informati-
onen kann die Piloten dazu verleiten, die Bedingungen nicht selbst genau
zu prüfen. Nachfolgend gilt es zu beurteilen, ob zwischen dieser Übermitt-
lung von – allenfalls – zu optimistischen Wetterbedingungen und dem Ab-
sturz der Maschine ein natürlicher (E. 7.2.1) und ein adäquater (E. 7.2.2)
Kausalzusammenhang besteht. Die Frage, ob die vom FISO übermittel-
ten Wetterbedingungen wirklich besser waren als die effektiven, wird be-
wusst offen gelassen und kann auch offen gelassen werden, wie im Fol-
genden zu zeigen sein wird (E. 7.2.3). Allerdings darf von einer Flugha-
fenbetreiberin erwartet werden, dass sie dafür sorgt, dass Wettermeldun-
gen korrekt und aktuell sind.
7.2.1 Fraglich ist bereits, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwi-
schen einer allenfalls zu optimistischen Einschätzung und Übermittlung
der Wetterlage durch den FISO und dem Absturz besteht. Für die An-
nahme, dass die – allenfalls – zu optimistischen Wettermeldungen eine
Fehlbeurteilung der Landemöglichkeiten durch die Piloten verursacht hät-
te, die so gravierend war, dass sie zum Absturz führte, müssen entspre-
chend dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nach ob-
jektiven Gesichtspunkten derart wichtige Gründe sprechen, dass alle an-
A-7102/2013
Seite 40
deren denkbaren Möglichkeiten nicht massgebend in Betracht fallen
(E. 4.3.3). Solche anderen Möglichkeiten sind im vorliegenden Fall, dass
sich die Piloten der Unrichtigkeit der Meldung aus eigener Wahrnehmung
des Wetters bewusst waren und sich dennoch entschlossen, die Landung
zu versuchen, sodass die Meldung effektiv gar nicht zum Unfall beitrug.
Denkbar ist weiter, dass die Besatzung der Raytheon aufgrund eigener
Beobachtungen davon ausging, dass die Bedingungen für eine Landung
zumindest ausreichend waren; nur rund drei Minuten vor dem Absturz
hatte sie nämlich dem Piloten eines anderen Flugzeugs auf dessen (an
den FISO gerichtete) Frage hin unaufgefordert geantwortet, es herrschten
im Moment gute Bedingungen (Sachverhalt Bst. A.b). Weiter ist möglich,
dass die Piloten nicht wussten, dass der circling approach auf dem Flug-
hafen Samedan nicht vorgesehen ist und dieses Unwissen zum Absturz
führte. Es kann auch sein, dass sie – was die Vorinstanz insbesondere in
ihrer Stellungnahme vom 12. September 2014 vorbringt – unter Druck ih-
rer Auftraggeber standen und deswegen möglichst unabhängig von den
Wetterbedingungen landen wollten. Eine weitere Möglichkeit ist, dass sie
sich der gefährlichen Lage nach der ersten Rechtskurve zwar bewusst,
jedoch unfähig waren, darauf zu reagieren. Dass sie nämlich in dieser
Phase möglicherweise überfordert waren, könnte daraus geschlossen
werden, dass sie die Sprechtaste des Funkgeräts während mehr als
20 Sekunden gedrückt hielten, ohne etwas zu sagen. Von welchen Über-
legungen sich die Piloten tatsächlich leiten liessen, lässt sich auch des-
halb nicht erstellen, weil der Voice Recorder, der die Gespräche im Cock-
pit aufgenommen hätte, nicht auffindbar (und möglicherweise gar nicht
vorhanden) war (Schlussbericht Ziff. 1.11.2). Dass für die von der Be-
schwerdeführerin favorisierte Ursache – nämlich die (allenfalls) falschen
Wetterinformationen – nach objektiven Gesichtspunkten derart wichtige
Gründe sprechen, dass alle anderen aufgezählten Möglichkeiten nicht
massgeblich in Betracht fallen, hält das Bundesverwaltungsgericht nicht
für gegeben. Daran ändern auch die in den Akten der SUST vorhandenen
Dokumente nichts, auf die sich die Beschwerdeführerin in ihrer Stellung-
nahme vom 25. August 2014 bezieht. Zwar ist ihr darin Recht zu geben,
dass hier wiederum zum Ausdruck kommt, dass schlechte Sichtverhält-
nisse herrschten, wie es sich damit genau verhielt, ergibt sich aber auch
daraus nicht.
Ob ein natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist, kann aber – wie
erwähnt – mit Blick auf das Ergebnis offenbleiben (E. 7.2.3).
A-7102/2013
Seite 41
7.2.2 Die weitere (Rechts)frage, ob ein solcher natürlicher Kausalzusam-
menhang – sofern er bejaht wird – auch adäquat wäre, kann ebenfalls
nicht zweifelsfrei bejaht werden. Nachvollziehbar ist zwar, dass eine zu
optimistische Meldung über die Wetter- bzw. Sichtverhältnisse auf dem
Flughafen die Flugzeugbesatzung dazu verleiten kann, den Flughafen
anzufliegen. Ob es aber immer noch dem gewöhnlichen Lauf der Dinge
und der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass die Landung –
selbst wenn der Pilot beim Anflug die schlechten Bedingungen direkt sel-
ber wahrnimmt – trotzdem versucht oder gar erzwungen wird, weil zuvor
bessere Wettermeldungen mitgeteilt wurden, ist mehr als fraglich, dies
insbesondere auch, weil sich der Flughafen Samedan im unkontrollierten
Luftraum der Klasse G befindet und nur nach VFR angeflogen werden
kann (Schlussbericht 1.10.1; vgl. E. 5.2.1). Nach diesen sind die Piloten
und insbesondere der Kommandant für sämtliche Entscheidungen selbst
verantwortlich. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allge-
meinen Lebenserfahrung entscheiden Piloten durchzustarten, wenn sie
feststellen, dass die Sichtverhältnisse für eine Landung ungenügend sind.
Anhaltspunkt für die mangelnde Adäquanz ist auch der Umstand, dass
am Tag des Unfalls gemäss dem Schlussbericht neun von 13 angemelde-
ten Flugzeugen den Anflug entweder frühzeitig abbrachen oder erst gar
nicht versuchten, den Flughafen Samedan anzufliegen (Schlussbericht
Ziff. 1.1.2.3). Wie viele der Flugzeuge die Landung frühzeitig abbrachen,
ist dem Schlussbericht nicht zu entnehmen, doch dass dies überhaupt
vorkam, zeigt, dass es möglich war, die Landung abzubrechen, und dies
andere Piloten am Unfalltag auch taten. Ob ein adäquater Kausalzusam-
menhang zu bejahen ist, kann aber wiederum mit Blick auf das Ergebnis
offenbleiben (E. 7.2.3).
7.2.3 Wird angenommen, der adäquate Kausalzusammenhang sei
grundsätzlich gegeben, stellt sich die Frage, ob er durch grobes Selbst-
verschulden (E. 4.3.5) der Piloten unterbrochen wurde.
7.2.3.1 Hinzuweisen ist hier zunächst auf die Verantwortung des Kom-
mandanten, dem letztlich die Entscheidung, ob eine Landung erfolgen
soll oder nicht, obliegt. Dieser Verantwortung kann er sich auch nicht
durch Hinweis auf angeblich unzutreffende Wettermeldungen bzw. Mel-
dungen über Sichtverhältnisse entziehen. Sollten die Sichtverhältnisse
zum Unfallzeitpunkt tatsächlich so schlecht gewesen sein – und ver-
schiedene Zeugenaussagen und Wettermeldungen deuten tatsächlich auf
schlechte Sichtverhältnisse hin, wobei hier offenbleiben kann, wie
schlecht sie tatsächlich waren – so hätte dies dem Kommandanten spä-
A-7102/2013
Seite 42
testens beim Landeanflug bewusst werden müssen und er hätte einen
weiteren Landeversuch unterlassen, durchstarten und zum Ausweichflug-
hafen weiterfliegen müssen (dass dies möglich gewesen wäre, wurde be-
reits erwähnt; E. 7.2.2). Die Einhaltung der Sichtminima bleibt in der Ver-
antwortung des Kommandanten. Dazu gehört auch die Einschätzung, ob
eine Umkehrkurve innert Sichtweite möglich ist und ob Hindernissen aus-
gewichen werden kann (E. 5.2.1). Die Berechnungen im Schlussbericht
zeigen denn auch, dass der Weiterflug zum Ausweichflughafen, insbe-
sondere was den Treibstoff betrifft, möglich gewesen wäre (Schlussbe-
richt Ziff. 1.1.2.1, 1.1.3, 1.6.1 und 2.2.2.2). Dass eine Rechtskurve geflo-
gen und die Landung erneut versucht wurde, stellt ein grobes Selbstver-
schulden dar.
Zudem ist, was die Flugplanung betrifft (E. 5.2.2), auf die Flugwettervor-
hersage für die allgemeine Luftfahrt (general aviation forecast, GAFOR)
hinzuweisen. Im am Unfalltag von 13:00 bis 19:00 Uhr gültigen GAFOR
wurde zu den Flugrouten 92 (Ragaz-Samedan) und 93 (Samedan-
Lugano) festgehalten, dass der Sichtflug unmöglich sei. Der Unfallort liegt
an diesen GAFOR-Routen (Schlussbericht Ziff. 1.7.6.2). Da die Raytheon
um 14:01 Uhr in Zagreb startete (Schlussbericht Ziff. 1.1.4), kann davon
ausgegangen werden, dass dieses den Piloten bekannt sein musste.
Dass die Piloten trotz dieser Meldung eine Landung im Sichtflug versuch-
ten, stellt ein grobes Selbstverschulden dar.
Nicht gemildert wird dieses im Übrigen durch den «menschlichen» Faktor.
Von einem Piloten wird verlangt, dass er dem etwaigen Zeitdruck von Ar-
beit- oder Auftraggebern oder einer Stresssituation durch einen miss-
glückten Landeversuch standhalten kann. Er muss also trotz eines etwai-
gen äusseren Drucks in der Lage sein, die Landung abzubrechen, wenn
die Bedingungen für eine solche seiner Meinung nach nicht erfüllt sind
(siehe auch E. 7.3.1.4). Sollte eine solche Stresssituation vorgelegen und
sich die Piloten darin falsch entschieden haben, wäre auch dies als weite-
res Selbstverschulden zu werten.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung, dass der
Kausalzusammenhang zwischen der Übermittlung von – allenfalls – zu
optimistischen Wettermeldungen und dem Absturz des Flugzeugs – so-
fern dieser Zusammenhang überhaupt besteht (E. 7.2.1 f.) – dadurch un-
terbrochen wurde, dass der Kommandant seine ihm von Gesetzes wegen
zukommende Eigenverantwortung nicht wahrgenommen hat, was ein
grobes Selbstverschulden darstellt.
A-7102/2013
Seite 43
7.2.3.2 Nur der Vollständigkeit halber ist auf weitere Unstimmigkeiten hin-
zuweisen, die für eine unzureichende Flugplanung sprechen, welche ein
weiteres Selbstverschulden der Piloten darstellt. So wurde gemäss dem
Untersuchungsbericht (Ziff. 1.16.5.3) bei den Instrumenten der Raytheon
der Luftdruck nicht korrekt eingestellt, was dazu führte, dass das Altimeter
eine nicht korrekte Flughöhe angab (vgl. E. 5.2.3). Unklar ist auch, wes-
halb eine Rechtskurve geflogen wurde, obwohl einerseits das wohl ange-
strebte Verfahren auf dem Flughafen Samedan nicht vorgesehen ist
(Schlussbericht Ziff. 2.2.2.2) und andererseits die letzte Kurve vor der
Landung in der Regel eine Linkskurve ist (E. 5.2.2). Zwar liesse sich das
damit erklären, dass der Copilot die Landung durchführen wollte – der so
Sicht auf die Landebahn gehabt hätte (Schlussbericht Ziff. 2.2.2.1) –,
doch ändert dies nichts daran, dass eine Rechtskurve nicht vorschrifts-
gemäss war. An Bord der Maschine befanden sich zudem nicht die
Checklisten des Herstellers für Start und Landung, sondern geänderte
Checklisten (Schlussbericht Ziff. 1.17.1.4).
7.2.4 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass, selbst wenn zwi-
schen der (allenfalls) zu günstigen Wetterdurchsage des FISO und dem
Absturz der Maschine ein natürlicher und sogar ein adäquater Kausalzu-
sammenhang zu bejahen wäre, dieser durch grobes Selbstverschulden
der Piloten unterbrochen worden wäre.
7.3 Damit ist auf eine weitere von der Beschwerdeführerin geltend ge-
machte Ursache des Absturzes einzugehen, nämlich die Nichteinführung
von (weiteren) Sicherheitsmassnahmen seitens der Flughafenbetreiberin.
Hierbei wird eine Unterlassung geltend gemacht. Entsprechend dem in
E. 4.2 Ausgeführten ist bei der Prüfung, ob ein hypothetischer Kausalzu-
sammenhang gegeben ist, zuerst abzuklären, ob eine Rechtspflicht der
Vorinstanz bestanden hätte, die von der Beschwerdeführerin beanstande-
ten unterlassenen Sicherheitsmassnahmen zu ergreifen (E. 7.3.1). Sollte
sich ergeben, dass eine solche Pflicht bestanden hat, ist zu prüfen, ob
dieser Pflicht entsprechendes Handeln den Absturz der Raytheon verhin-
dert hätte (E. 7.3.2).
7.3.1 Damit ist zu prüfen, ob für die Flughafenbetreiberin eine Rechts-
pflicht bestanden hätte, einerseits höhere Sichtminima und andererseits
weitere Sicherheitssysteme einzuführen. Dabei ist zunächst auf die be-
sonderen (Gesetzes- und Verordnungs-)Bestimmungen einzugehen
(E. 7.3.1.1) und anschliessend auf den ebenfalls angerufenen, bereits
A-7102/2013
Seite 44
erwähnten Gefahrensatz bzw. die Verkehrssicherungspflichten (E. 7.3.1.2
ff.).
7.3.1.1 Zur Beurteilung der ersten Frage ist auf Art. 36a Abs. 2 LFG i.V.m.
Art. 3 Abs. 1 und Art. 29e und Art. 29g VIL einzugehen.
Diese Bestimmungen sind allgemein gehalten, weshalb sie in einem Be-
triebsreglement zu konkretisieren sind (E. 5.1 und 5.1.1). Aus diesen Be-
stimmungen selbst lässt sich für den konkreten Fall keine Handlungs-
pflicht ableiten. Die Sichtminima für die Luftraumklasse G sind in der VVR
klar festgehalten (E. 5.2.1). Dass und unter welchen Voraussetzungen ei-
ne Pflicht der Betreiberin bestehen soll, diese nach eigenem Ermessen
anzuheben, ist nicht ersichtlich. Auch im internationalen Recht, insbeson-
dere in Anhang 14 zum IZÜ (E. 5.1.4) lassen sich keine entsprechenden
Pflichten finden. Die geltenden Sichtminima waren zudem – soweit sich
das rekonstruieren lässt (Schlussbericht Ziff. 1.7) – zum Unglückszeit-
punkt nicht unterschritten. Zu wiederholen ist zudem, dass die Einhaltung
von Sichtminima in erster Linie in der Verantwortung des Kommandanten
liegt (E. 5.2.1 und 7.2.3.1).
Nicht geltend gemacht wird, dass sich aus dem Betriebsreglement eine
Handlungspflicht ergeben könnte und eine solche lässt sich diesem auch
nicht entnehmen. Demnach ergibt sich aus den besonderen rechtlichen
Bestimmungen keine Handlungspflicht der Vorinstanz.
7.3.1.2 Weiter ruft die Beschwerdeführerin den Gefahrensatz und die
Verkehrssicherungspflicht als Grundlage einer Pflicht zum Handeln an.
7.3.1.3 Die Rechtsprechung hat sich mit der Verkehrssicherungspflicht,
die sich auch im Rahmen der ausservertraglichen Haftpflicht aus dem
Gefahrensatz ergibt, insbesondere im Zusammenhang mit Unfällen auf
Skipisten befasst. Sie hat dabei festgestellt, dass Pistenbenützer zum ei-
nen vor nicht ohne weiteres erkennbaren, sich als eigentliche Fallen er-
weisenden Gefahren geschützt werden müssen (BGE 130 III 193 E. 2.3,
121 III 358 E. 4a). Zum andern ist dafür zu sorgen, dass Pistenbenützer
vor Gefahren bewahrt werden, die selbst bei vorsichtigem Fahrverhalten
nicht vermieden werden können (BGE 130 III 193 E. 2.3, 121 III 358
E. 4a). Die Grenze der Verkehrssicherungspflicht bildet die Zumutbarkeit.
Schutzmassnahmen können nur im Rahmen des nach der Verkehrs-
übung Erforderlichen und Möglichen verlangt werden, wenn auch ein
Mindestmass an Schutz immer gewährleistet sein muss (BGE 130 III 193
A-7102/2013
Seite 45
E. 2.3, 121 III 358 E. 4a). Eine weitere Schranke der Verkehrssiche-
rungspflicht liegt in der Selbstverantwortung des einzelnen Pistenbenüt-
zers. Gefahren, die dem Schneesport inhärent sind, soll derjenige tragen,
der sich zur Ausübung des Schneesports entschliesst (BGE 130 III 193
E. 2.3, 111 IV 15 E. 2). Auch das Fehlverhalten eines Pistenbenützers,
der in Verkennung seines Könnens und der vorgegebenen Pisten- und
Wetterverhältnisse oder in Missachtung von Signalisationen fährt, stürzt
und dabei verunfallt, ist der Selbstverantwortung zuzurechnen (BGE 130
III 193 E. 2.3, 117 IV 415 E. 5a). Wie weit die Verkehrssicherungspflicht
im Einzelnen reicht, hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalles ab
(BGE 130 III 193 E. 2.3).
Die Kriterien, dass vor nicht ohne weiteres erkennbaren, sich als eigentli-
che Fallen erweisenden Gefahren und vor Gefahren geschützt werden
muss, welche selbst bei vorsichtiger Benutzung nicht vermieden werden
können (E. 4.3.4.2), können auch für die Verkehrssicherungspflicht auf
Flugplätzen übernommen werden. Besondere Bedeutung erhält aber in
diesem Zusammenhang die Eigenverantwortlichkeit des Piloten (E. 5.2.1
f.) und dessen Fachkunde: Der Umfang der Schutzpflicht hängt – wie er-
wähnt (E. 4.3.4.2) – nämlich auch von den Kenntnissen bzw. der Schutz-
bedürftigkeit der beteiligten Personen ab. Je grösser die Schutzbedürftig-
keit und je grösser das Risiko einer eintretenden Gefahr, desto umfang-
reicher sind auch die zu treffenden Vorsichtsmassnahmen auszugestal-
ten. Von der geschädigten Person kann jedoch immer auch verlangt wer-
den, dass sie die den Umständen und ihren Kenntnissen entsprechende
und im Durchschnitt übliche Sorgfalt anwendet und sich der ihrer Tätigkeit
inhärenten Gefahren bewusst ist.
7.3.1.4 Durch schlechtes Wetter hervorgerufene schlechte Sichtverhält-
nisse, wie sie im Unfallzeitpunkt geherrscht haben, können nicht als Fal-
len gelten; damit, dass es nicht nur gute Wetter- und Sichtverhältnisse
gibt und sich diese auch ändern, muss gerechnet werden. Sich ändernde
Wetter- und Sichtverhältnisse sind dem Fliegen überhaupt und insbeson-
dere dem Fliegen im Gebirge immanent. Zudem mussten die schwierigen
Wetterverhältnisse den Piloten der Raytheon aus dem GAFOR
(E. 7.2.3.1) sowie spätestens nach dem ersten Landeversuch aus eigener
Wahrnehmung bekannt gewesen sein. Weiter kann davon ausgegangen
werden, dass sich der Absturz bei vorsichtigem Verhalten der Piloten
nicht ereignet hätte: Wie bereits erwähnt (E. 7.2.2), haben neun von 13
angemeldeten Flugzeugen den Anflug entweder frühzeitig abgebrochen
oder erst gar nicht versucht, den Flughafen Samedan anzufliegen. Dem-
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Seite 46
zufolge liegt keine Gefahr vor, die sich selbst bei vorsichtiger Benützung
manifestiert hätte. Die Vorinstanz durfte weiter auf die Eigenverantwor-
tung der Piloten zählen.
Insoweit geltend gemacht wird, die Betreiberin habe durch die Mitteilung
einer – allenfalls – zu optimistischen Wetterlage eine Gefahrenlage ge-
schaffen, ist, wie bereits mehrmals, darauf zu verweisen, dass die Ver-
antwortlichkeit für den Entscheid zu landen oder durchzustarten und ei-
nen Ausweichflughafen anzufliegen, allein bei den Piloten lag. Ein Durch-
start in Pistenrichtung wäre mit diesem Flugzeugtyp möglich gewesen
(Schlussbericht Ziff. 2.2.2.2) und auch Treibstoff war – wie erwähnt
(E. 7.2.3.1) – genügend vorhanden (vgl. Schlussbericht Ziff. 1.1.2.1, 1.1.3
und 1.6.1). Als allgemein erfahrene Piloten, die zusätzlich beide bereits
früher in Samedan gelandet waren (Schlussbericht Ziff. 1.5.1.1.1,
1.5.1.2.1 und 3.1.2), mussten sie auch darum gewusst haben, dass der
Flughafen Samedan wegen seiner Lage als schwierig anzufliegen gilt.
Dies musste ihnen auch aufgrund der Flugplanung bewusst sein.
In Anlehnung an die erwähnte Rechtsprechung zu den Skipisten
(E. 7.3.1.3) ist auch ein allfälliges Fehlverhalten der Piloten, aufgrund
dessen sie in Verkennung ihres Könnens die zweite Rechtskurve angin-
gen, der Selbstverantwortung zuzurechnen.
7.3.2 Mangels einer Rechtspflicht, die bestehenden Sichtminima zu erhö-
hen bzw. weitere Sicherheitsmassnahmen einzuführen, entfällt der zweite
Schritt der Prüfung, ob ein hypothetischer Kausalzusammenhang gege-
ben ist. Es muss nicht mehr geprüft wird, ob höhere Sichtminima bzw.
weitere Sicherheitsmassnahmen den Unfall verhindert hätten (E. 4.2).
Das schlechte Wetter erweist sich demnach – trotz einer wohl zu optimis-
tischen Einschätzung durch den FISO – nicht als Umstand, welcher die
Piloten mit einer abwegigen, fallenartigen Gefahr überraschte und die
Vorinstanz dazu verpflichtet hätte, besondere Sicherheitsvorkehrungen zu
treffen. Der hypothetische Kausalzusammenhang zwischen der unterlas-
senen Anhebung der Sichtminima bzw. Weiterleitung von Wetterinforma-
tionen und dem Absturz der Raytheon bzw. des daraus resultierenden
Schadens ist nicht gegeben.
7.3.3 Auch die übrigen in diesem Zusammenhang von der Beschwerde-
führerin vorgebrachten Argumente sind unbehelflich:
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7.3.3.1 Am Gesagten ändert nichts, dass der FISO den Hinweis auf
schlechte Sichtverhältnisse, die er rund 25 Minuten vor der versuchten
Landung der Raytheon von einer anderen Maschine erhalten hatte, nicht
an die Besatzung der Raytheon weiterleitete. Einerseits ist der Vorinstanz
Recht zu geben, wenn sie darauf hinweist, in den Bergen könnten sich
die Wetterverhältnisse rasch verändern, andererseits hatte die Besatzung
der Raytheon kurz vor dem ersten Landeversuch einer anderen Flug-
zeugbesatzung gute Bedingungen gemeldet (Sachverhalt Bst. A.b), wel-
che somit aktueller waren als die nicht weitergeleiteten.
7.3.3.2 Dasselbe gilt für den Umstand, dass es der FISO unterlassen hat-
te, der Besatzung der Raytheon beim ersten Funkkontakt die Wettermel-
dungen zu übermitteln (Schlussbericht Ziff. 1.17.3.3, auch Ziff. 2.2.3.2).
Auch diese Wettermeldungen sind durch spätere und die eigenen Wahr-
nehmungen der Besatzung überholt worden.
7.3.3.3 Auch dafür, dass zusätzliche Anforderungen für Piloten, die in
Samedan landen wollten, gestellt wurden, finden sich keine Anhaltspunk-
te. Mittels geeigneter Regeln wird zwar versucht, Situationen von Druck
oder Stress bei den Piloten entgegenzuwirken (was wohl mit ein Grund
dafür war, dass das BAZL kurz nach dem Unfall, nämlich am
23. Dezember 2010, die Sichtminima erhöhte, Schlussbericht Ziff. 4.2.1),
doch begründet der Wunsch nach einer Entlastung der Piloten – z.B. von
Druck seitens der Auftraggeber – noch keine Handlungspflicht der Flug-
hafenbetreiberin.
7.3.3.4 Dass kurz nach dem Unfall die Sichtminima angehoben und in Pi-
lotenbriefing obligatorisch eingeführt wurden, ändert nichts daran, dass
die Betreiberin zuvor nicht zur Einführung solcher Massnahmen verpflich-
tet war.
7.3.3.5 Anzumerken ist, dass die weiteren, von der Beschwerdeführerin
genannten Unfälle auf dem Flughafen Samedan bei schlechten meteoro-
logischen Bedingungen geschahen, weshalb durchaus nachvollziehbar
ist, dass sie der Auffassung ist, die Betreiberin habe vermehrte Vorkeh-
rungen treffen müssen. Den auf dem Internet veröffentlichten Untersu-
chungsberichten ist jedoch auch zu entnehmen, dass bei den Unfällen
teils gravierende Pilotenfehler hauptursächlich waren.
7.4 Allfällige Strafverfahren in derselben Sache, hier das von den Partei-
en erwähnte Verfahren vor dem Bundesstrafgericht bzw. dem Verfahren
A-7102/2013
Seite 48
bei der Staatsanwaltschaft Graubünden, sind im vorliegenden Verfahren
nicht präjudizierend. Der Haftung des Staates liegen andere Vorausset-
zungen zugrunde als einer strafrechtlichen Verantwortung. Allerdings
kann hier festgehalten werden, dass das Bundesstrafgericht im Be-
schluss vom 13. Dezember 2011 (BB.2011.83), mit dem es eine Be-
schwerde gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft gut-
hiess, erwog, die kantonale Staatsanwaltschaft bzw. die Bundesanwalt-
schaft könne nach Art. 323 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessord-
nung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) die Wiederaufnahme des
Verfahrens verfügen, sofern der Schlussbericht oder – falls dieser gefun-
den werde – die Auswertung des Voice Recorders Erkenntnisse hervor-
brächten, welche auf ein strafbares Verhalten schliesse liessen. Mit Ein-
gabe vom 19. Dezember 2013 hat der Vater des Copiloten bei der
Staatsanwaltschaft Graubünden die Wiederaufnahme des Strafverfah-
rens verlangt. Dieses ist noch pendent.
7.5 Nach dem Gesagten fehlt es im vorliegenden Fall an einer Grundvor-
aussetzung für die Verantwortlichkeit der Vorinstanz (E. 3.1), nämlich an
einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Handlung des
FISO und dem Absturz der Raytheon bzw. an einem hypothetischen Kau-
salzusammenhang zwischen der behaupteten Unterlassung der Flugha-
fenbetreiberin und dem Absturz der Raytheon (und damit dem für die
Schadenersatzforderung wesentlichen Schaden), weshalb die Beschwer-
de abzuweisen ist.
7.6 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 6'000.-- festzuset-
zen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur
Bezahlung derselben zu verwenden.
7.7 Der Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Der Vorinstanz ist trotz
Obsiegens gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE keine Parteientschädigung zuzu-
sprechen (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013,
Rz. 4.48, 4.66).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerde-
führerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Salome Zimmermann Susanne Raas
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Staats-
haftung können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn der
Streitwert mindestens Fr. 30'000.– beträgt oder wenn sich eine Rechts-
frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a und
Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen-
heiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden, sofern die
Voraussetzungen nach Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG erfüllt sind. Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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