B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-7102/2014
Ur t e i l vom 11 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard,
Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher.
Parteien
A._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Rechtsdienst, Weststrasse 50,
Postfach, 8036 Zürich,
vertreten durch
lic. iur. Simone Emmel, Advokatin,
Vorinstanz.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge, Zwangsanschluss.
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Sachverhalt:
A.
A.a Die A._______ AG mit Sitz in […] (nachfolgend: Arbeitgeberin) be-
zweckt gemäss Handelsregistereintrag u.a. den Vertrieb und Unterhalt von
Datenbanksystemen.
A.b Mit Verfügung vom 11. November 2014 ordnete die Stiftung Auffan-
geinrichtung BVG den rückwirkenden zwangsweisen Anschluss der Arbeit-
geberin per 1. Oktober 2011 an. Begründet wurde der Zwangsanschluss
damit, dass die Arbeitgeberin seit dem 1. Oktober 2011 der obligatorischen
Vorsorge unterstellte Personen beschäftigt, es jedoch unterlassen habe,
sich einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. Ein Ausnahmetatbestand
im Sinne von Art. 1j der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) sei
nicht gegeben und die Arbeitgeberin habe sodann innert der ihr gesetzten
Frist (letztmals mit Schreiben vom 10. März 2014) keinen Nachweis er-
bracht, welcher einen Anschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG
als nicht notwendig hätte erscheinen lassen.
B.
B.a Mit Eingabe vom 2. Dezember 2014 erhob die Arbeitgeberin (nachfol-
gend: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung der Stiftung Auffangein-
richtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) vom 11. November 2014 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung brachte sie vor,
sie habe ab 1. Oktober 2011 nur einen Mitarbeiter beschäftigt, wobei die
Verträge – aufgrund der unsicheren Kundensituation – jeweils auf drei Mo-
nate befristet gewesen seien. Ihre frühere BVG Stelle habe ihr versichert,
dass Arbeitnehmer mit befristeten drei-Monats-Verträgen nicht BVG-pflich-
tig seien.
B.b Mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2015 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Dabei hielt sie fest, sie
gehe davon aus, dass der Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin ab dem
20. Dezember 2011 (Datum der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses) bis
und mit dem 30. Juni 2013 sowie vom 1. November 2013 bis und mit dem
31. Januar 2014 der obligatorischen Versicherung unterstand.
B.c Mit Eingabe vom 26. Juni 2015 beantragte die Vorinstanz die Sistie-
rung des Verfahrens.
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B.d Mit Replik vom 6. Juli 2015 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie
betreffend die Verträge 11/2011 - 06/2013 "nicht mehr widerspreche". Hin-
gegen sei sie der Auffassung, dass betreffend den Vertrag vom 11/2013
keine BVG-Pflicht bestanden habe, zumal dieser auf drei Monate befristet
gewesen sei.
B.e Mit Duplik vom 9. September 2015 wies die Vorinstanz darauf hin, dass
an den in der Vernehmlassung vom 7. Mai 2015 gestellten Rechtsbegeh-
ren festgehalten werde.
B.f Mit Zwischenentscheid vom 2. Oktober 2015 wies das Bundesverwal-
tungsgericht den Sistierungsantrag der Vorinstanz (vgl. vorne Bst. B.c) ab.
C.
Infolge interner Reorganisation des Bundesverwaltungsgerichts ging das
vorliegende Verfahren per 1. Januar 2016 von der Abteilung III auf die Ab-
teilung I über.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird – soweit entscheidrelevant
– in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt im vorliegenden Fall nicht
vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG, zumal
sie öffentlichrechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 Bst. h VGG in
Verbindung mit Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG;
SR 831.40]). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Be-
handlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben (vgl. C-7023/
2013 vom 2. Juli 2015 E. 1.1). Damit ist auf die im Übrigen form- und frist-
gerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt des nachfolgend in
E. 1.3 i.V.m. E. 3.2.2 Gesagten – einzutreten.
1.2 Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach den Bestimmun-
gen des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
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1.3 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht bildet
einzig der vorinstanzliche Entscheid (vorliegend die Verfügung vom 11. No-
vember 2014). Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den
möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2;
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 2.7). Streitgegenstand
ist sodann das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Ver-
fügung bildet, soweit es im Streit liegt. Bezieht sich eine Beschwerde nur
auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses,
gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festge-
legten Rechtsverhältnisses zwar zum Anfechtungsobjekt, sie bilden aber
nicht Streitgegenstand (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1). Letzterer darf im Laufe
des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert wer-
den; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte
reduzieren, nicht aber ausweiten (BVGE 2010/19 E. 2.1; zum Ganzen:
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.8 mit weiteren Hinweisen).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann
neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un-
richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit er-
heben (Art. 49 Bst. c VwVG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-7023/2013 vom 2. Juli 2015 E. 2.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 2.149).
1.5 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter
Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richti-
gen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als
den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es
überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 1.54).
1.6 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrecht-
licher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt
der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2); dies
unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen.
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In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sach-
verhalts Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3; BGE 134 V 315 E. 1.2;
zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7023/2013 vom
2. Juli 2015 E. 2.1).
2.
2.1 Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis,
die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintre-
ten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit
den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung
in angemessener Weise erlauben (Art. 113 Abs. 2 Bst. a BV und Art. 1
BVG).
2.2 Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt
sind die bei der AHV versicherten Arbeitnehmer (Art. 5 Abs. 1 BVG), die
das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr als
den gesetzlichen Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 5
BVV 2 erzielen. Dieser Mindestlohn wurde bisher verschiedene Male der
Entwicklung in der AHV angepasst (vgl. Art. 9 BVG und statt vieler Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-6221/2014 vom 17. August 2015
E. 3.1). Ist eine arbeitnehmende Person weniger als ein Jahr lang bei ei-
nem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den sie bei
ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG).
2.3 Sodann obliegt es gemäss Art. 2 Abs. 4 BVG dem Bundesrat, die Ver-
sicherungspflicht für Arbeitnehmende in Berufen mit häufig wechselnden
oder befristeten Anstellungen zu regeln. Er bestimmt, welche Arbeitneh-
menden aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung
unterstellt sind. Diesem Auftrag ist der Bundesrat mit Art. 1j BVV 2 nach-
gekommen: In dieser Bestimmung wird festgehalten, welche Arbeitneh-
menden von der obligatorischen Versicherung ausgenommen sind (vgl.
dazu detailliert das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7023/2013
vom 2. Juli 2015 E. 3.4).
2.3.1 Zu den ausgenommenen Arbeitnehmenden gehören gemäss Art. 1j
Bst. b BVV 2 diejenigen mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens
drei Monaten, wobei Art. 1k BVV 2 vorbehalten bleibt. Gemäss Art. 1k
Bst. a BVV 2 sind Arbeitnehmende mit befristeten Anstellungen oder Ein-
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Seite 6
sätzen der obligatorischen Versicherung unterstellt, wenn das Arbeitsver-
hältnis ohne Unterbruch über die Dauer von drei Monaten hinaus verlän-
gert wird. In diesem Fall ist die arbeitnehmende Person von dem Zeitpunkt
an der obligatorischen Versicherung unterstellt, in dem die Verlängerung
vereinbart wurde (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_445/2007 vom
4. April 2008 E. 1).
2.3.2 Rechtsprechung und Lehre bezeichnen die Aneinanderreihung meh-
rerer befristeter Arbeitsverhältnisse gleichen Inhalts als Kettenarbeitsver-
träge. Solche gelten als zulässig, sofern die Grenze des Rechtsmiss-
brauchs nicht überschritten wird. Von einem rechtsmissbräuchlichen Ver-
halten ist dann auszugehen, wenn für den Abschluss mehrerer aufeinan-
derfolgender Verträge kein sachlicher Grund besteht und die ungewöhnli-
che Vertragsgestaltung bezweckt, die Anwendung der Bestimmungen über
den Kündigungsschutz zu umgehen oder das Entstehen von Rechtsan-
sprüchen, die von einer Mindestdauer des Arbeitsverhältnisses abhängen,
zu verhindern (vgl. BGE 129 III 618 E. 6.2 mit Hinweisen). In einem solchen
Fall sind befristete Anstellungsverhältnisse in unbefristete umzudeuten.
Eine Umgehungsabsicht kann schon dann als nachgewiesen erachtet wer-
den, wenn für die mehrfache Befristung kein vernünftiger Grund ersichtlich
ist (Urteil des Bundesgerichts 2P.26/2007 vom 28. Juni 2007 E. 3.6; zum
Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6990/2014 vom 5. März
2015 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).
Sachliche Gründe für eine Aneinanderreihung mehrerer befristeter Arbeits-
verträge bejahen Lehre und Rechtsprechung insbesondere bei der Anstel-
lung von Künstlern (Schauspielern, Musikern, Sängern etc.), Gelegenheits-
arbeitern, Berufssportlern und Lehrkräften mit Semester- oder Schuljahr-
anstellungen. Als sachliche Motive anzuerkennen sind grundsätzlich Be-
sonderheiten des Arbeitsverhältnisses oder besondere betriebliche Um-
stände wie beim Bühnenengagement, beim Einsatz in einem Saisonbetrieb
oder bei der Ausbildung des Nachwuchses sowie die wirtschaftliche Situa-
tion eines Unternehmens. Sachlich begründet ist beispielsweise die wie-
derholte befristete Anstellung von Lehrbeauftragten an Mittel- und Berufs-
schulen sowie Universitäten insbesondere deshalb, weil deren Beschäfti-
gung oft von der nicht längerfristig voraussehbaren Anzahl eingeschriebe-
ner Schüler/Studenten bzw. dem Fächer-/Vorlesungsangebot abhängt
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.26/2007 vom 28. Juni 2007 E. 3.7 mit
zahlreichen Hinweisen).
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Seite 7
2.4
2.4.1 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmende, die obligatorisch zu ver-
sichern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge ein-
getragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschlies-
sen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine
Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis mit seinem Per-
sonal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen (Art. 11 Abs. 2
BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des Stel-
lenantrittes der zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 10
Abs. 1 BVG).
2.4.2 Gemäss Art. 11 Abs. 4 BVG überprüft die AHV-Ausgleichskasse, ob
die von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung
angeschlossen sind. Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht gemäss
Art. 11 Abs. 1 BVG nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Mona-
ten einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 5
BVG). Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der AHV Ausgleichskasse
nicht fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung BVG
rückwirkend zum Anschluss (Art. 11 Abs. 6 BVG).
2.4.3 Die Auffangeinrichtung BVG ist eine Vorsorgeeinrichtung und ver-
pflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeein-
richtung nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 1 und 2 Bst. a
BVG). Der Anschluss erfolgt rückwirkend (vgl. Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG).
Gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG kann die Auffangeinrichtung BVG zur Erfül-
lung ihrer Aufgaben nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a und b BVG Verfügungen
erlassen. Ein befristeter Anschluss wird in der Praxis dann verfügt, wenn
sich ein Arbeitnehmer zwar einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat,
für eine bestimmte Zeitspanne aber eine Lücke besteht (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts C-3291/2011 vom 2. Mai 2013 E. 5.9.4.2).
3.
Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mittels an-
gefochtener Verfügung rückwirkend per 1. Oktober 2011 zwangsweise an-
geschlossen (zur Begründung vgl. Sachverhalt Bst. A.b). Allerdings hält sie
in ihrer Vernehmlassung fest, sie gehe davon aus, dass der Arbeitnehmer
der Beschwerdeführerin erst ab dem 20. Dezember 2011 (Datum der Ver-
längerung des Arbeitsverhältnisses) bis und mit dem 30. Juni 2013 sowie
vom 1. November 2013 bis und mit dem 31. Januar 2014 der obligatori-
schen Versicherung unterstand (vgl. Sachverhalt Bst. B.b). Die Beschwer-
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deführerin ihrerseits teilt in ihrer Replik mit, dass sie betreffend die "Ver-
träge 11/2011 - 06/2013" nicht mehr "widerspreche". Hingegen sei sie der
Auffassung, dass betreffend den "Vertrag vom 11/2013" keine BVG-Pflicht
bestanden habe, zumal dieser auf drei Monate befristet gewesen sei (vgl.
Sachverhalt Bst. B.d).
3.1 Die Rechtmässigkeit des Zwangsanschlusses an sich wird also nicht
mehr bestritten. Insofern gehen die Parteien einig. Auch aus den Akten
ergibt sich, dass die Voraussetzungen für einen Zwangsanschluss gege-
ben waren bzw. sind. Dieser erweist sich somit als rechtskonform. Zu über-
prüfen ist diesbezüglich lediglich noch die Frage nach dem bundesrechts-
konformen Zeitpunkt des Anschlusses:
3.1.1 Im hier zu beurteilenden Fall begann für den Arbeitnehmer per 1. Ok-
tober 2011 ein auf drei Monate befristetes Arbeitsverhältnis, welches ohne
Unterbruch über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert wurde
(vgl. Sachverhalt Bst. B.a). In solchen Fällen kommt – sind denn (wie im
vorliegenden Fall) die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht ge-
geben – grundsätzlich Art. 1k Bst. a BVV 2 zum Tragen, demgemäss in
Fällen von befristeten Verträgen die arbeitnehmende Person von dem Zeit-
punkt an der obligatorischen Versicherung untersteht, in dem die Verlän-
gerung vereinbart wird (E. 2.3.1). Anders verhielte es sich nur, wenn davon
ausgegangen werden müsste, dass die Verträge missbräuchlich auf drei
Monate befristet wurden. Denn in diesem Fall wäre von Anfang an von ei-
nem unbefristeten Arbeitsverhältnis auszugehen (vgl. E. 2.3.2) und die Ver-
sicherungspflicht hätte schon ab dem ersten Tag der Anstellung bestanden
(vgl. E. 2.4.1). Von Letzterem scheint die Vorinstanz zum Verfügungszeit-
punkt ausgegangen zu sein, zumal sie den Anschluss rückwirkend per
1. Oktober 2011 (Stellenantritt) und nicht per 20. Dezember 2011 (Ver-
tragsverlängerung) verfügt hat. Die Vorinstanz hat diese Meinung mittler-
weile revidiert und in ihrer Vernehmlassung festgehalten, dass der Arbeit-
nehmer der Beschwerdeführerin "gemäss Art. 1k Bst. a BVV 2 mit Wirkung
ab 20. Dezember 2011 (…)" der obligatorischen Versicherung unterstan-
den habe.
3.1.2 Vor dem Hintergrund, dass sich auch in den Akten keine genügenden
Anhaltspunkte finden, welche auf eine missbräuchliche Befristung der Ver-
träge im genannten Zeitraum schliessen lassen würden, ist der Vorinstanz
nach dem Gesagten darin beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin zu
Recht – jedoch anders als in der angefochtenen Verfügung erst per 20. De-
zember 2011 – zwangsweise der Auffangeinrichtung anzuschliessen war.
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Die Beschwerdeführerin bestreitet dies – wie bereits erwähnt – nicht
(vgl. Sachverhalt Bst. B.d und E. 3). Insofern ist davon auszugehen, dass
die Vorinstanz im Ergebnis eine Korrektur des verfügten Zwangsan-
schlussdatums von "1. Oktober 2011" auf "20. Dezember 2011" zugunsten
der Beschwerdeführerin – im freilich nicht mehr umstrittenen Bereich des
vorliegenden Falles – beantragt. Diesem Korrekturantrag ist ohne Weiteres
stattzugeben (vgl. E. 3.1 und 3.1.1 hiervor).
3.2
3.2.1 Umstritten ist indessen noch, wie es sich mit der von der Beschwer-
deführerin geäusserten Rüge verhält, betreffend den "Vertrag vom
11/2013" (gemeint ist der Arbeitsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin
und ihrem Arbeitnehmer vom 25. Oktober 2013, welcher für den Zeitraum
vom 1. November 2013 bis zum 31. Januar 2014 abgeschlossen [und nicht
verlängert] worden war) habe keine BVG-Pflicht bestanden (vgl. Sachver-
halt Bst. B.d). Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten:
3.2.2 Im vorliegenden Fall gab es schon deswegen keinen Anlass, den
Zwangsanschluss zu befristen, weil die Beschwerdeführerin ab dem
20. Dezember 2011 zu keinem Zeitpunkt einer Vorsorgeeinrichtung ange-
schlossen war (vgl. dazu E. 2.4.3). Dies wird denn auch von keiner der
beiden Parteien explizit geltend gemacht. Vielmehr erweist sich der (unbe-
fristete) Zwangsanschluss der Beschwerdeführerin als korrekt (vgl.
E. 3.1.2). In der – vorliegend nicht im Streit liegenden – Ziff. III der ange-
fochtenen Verfügung wird sodann festgehalten, dass sich die Rechte und
Pflichten aus dem Zwangsanschluss aus den im Anhang beschriebenen
Anschlussbedingungen ergeben, welche integrierende Bestandteile der
Verfügung sind. Die Anschlussbedingungen sehen vor, dass der Anschluss
an die Auffangeinrichtung beidseitig unter Einhaltung einer sechsmonati-
gen Kündigungsfrist jeweils per Jahresende gekündigt werden kann (wobei
weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen). Dies bedeutet, dass der An-
schluss (ohne Kündigung) auch dann weiter besteht, wenn vorübergehend
kein obligatorisch zu versicherndes Personal beschäftigt wird. Allerdings
sind in einem solchen Fall während dieser Zeit keine Beiträge zu entrichten
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3291/2011 vom 2. Mai 2013
E. 5.9.4.3). Macht die Beschwerdeführerin nun im vorliegenden Fall – ohne
den Zwangsanschluss an sich weiterhin zu bestreiten – geltend, eine BVG-
Pflicht fehle für den Zeitraum vom 1. November 2013 bis zum 31. Januar
2014, äussert sie damit die Ansicht, für diesen Zeitraum keine Beiträge zu
schulden. Wie es sich damit verhält, entzieht sich jedoch – jedenfalls an-
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Seite 10
lässlich des vorliegenden Verfahrens – der Beurteilung durch das Bundes-
verwaltungsgericht; dies deshalb, weil die Frage, für welche Zeiträume die
Beschwerdeführerin tatsächlich Beiträge schuldet, nicht Streitgegenstand
bilden kann, zumal sie vom Anfechtungsobjekt nicht erfasst wird (vgl.
E. 1.3).
3.3 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist (vgl. E. 1.1).
4.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten vor
Bundesverwaltungsgericht zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf
Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvor-
schuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver-
wenden.
Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite.
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Ziff. I der angefochtenen Verfügung ist im Sinne der Erwägung E. 3.1.2
(Anschluss an die Auffangeinrichtung per 20. Dezember 2011) zu korrigie-
ren.
3.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 800.-- werden der Beschwerdefüh-
rerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der
Verfahrenskosten verwendet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
– die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Zulema Rickenbacher
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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