B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-7110/2014
Ur t e i l vom 2 3 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher.
Parteien
A._______ AG,
vertreten durch
Ernst & Young AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Erlassgesuch Bezugsteuern
(1. Januar 2010 - 31. Dezember 2011).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die A._______ AG (nachfolgend: Steuerpflichtige) ist seit dem […] 1994 –
vormals mit Sitz in […] und seit dem […] 2014 mit Sitz in […] – im Handels-
register eingetragen. Unternehmenszweck ist im Wesentlichen die Erbrin-
gung von Dienstleistungen […].
B.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 reichte die Steuerpflichtige eine
Nachdeklaration von ausstehenden, noch nicht verjährten Bezugsteuern
für die Jahre 2007 bis 2011 bei der ESTV ein. Betreffend die Jahre 2007
bis 2009 beantragte sie die Berichtigung dieses Meldeversäumnisses in
Anwendung des für diesen Zeitraum geltenden (alten) Rechts. Letzterem
Begehren wurde stattgegeben.
Für die Jahre 2010 bis und mit dem 3. Quartal 2012 ersuchte sie um Nach-
holung der versäumten Deklaration im Rahmen einer vereinfachten Ab-
wicklung gemäss Art. 80 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009
(MWSTG; SR 641.20). Gleichzeitig beantragte sie den Abzug geschulde-
ter, noch nicht verjährter Bezugsteuern als Vorsteuern bzw. eventualiter
den Erlass dieser Steuern. Ausserdem verwies sie auf ihren Antrag auf
rückwirkende Eintragung in das MWST-Register per 1. Januar 2012. Mit
Schreiben vom 7. Februar 2013 bestätigte die ESTV die entsprechende
Registrierung der Steuerpflichtigen.
C.
Mit Schreiben vom 28. Mai 2013 reichte die Steuerpflichtige unter Bezug-
nahme auf ihr Schreiben vom 19. Dezember 2012 sowie ein Schreiben der
ESTV vom 21. Januar 2013 eine separate Nachdeklaration der Dienstleis-
tungsbezüge von Unternehmen im Ausland für die Jahre 2010 und 2011
ein und beantragte den Erlass der entsprechenden Bezugsteuern in Höhe
von insgesamt Fr. 258'630.--.
D.
Im Rahmen einer externen Kontrolle überprüfte die ESTV am 23. Januar
2014 die Steuerperioden 1. Januar 2010 - 31. Dezember 2011. Daraus re-
sultierte die Einschätzungsmitteilung Nr. […] vom 6. Juni 2014. Die darin
nachbelastete Grundforderung beläuft sich auf Fr. 258'630.-- zuzüglich
Verzugszinsen.
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Seite 3
E.
Nach entsprechender Aufforderung durch die ESTV vervollständigte bzw.
ergänzte die Steuerpflichtige mit Schreiben vom 30. Juli 2014 ihr Gesuch
vom 28. Mai 2013 um Erlass der ausstehenden Bezugsteuern und reichte
gleichzeitig eine schriftliche Anerkennung der Einschätzungsmitteilung
vom 6. Juni 2014 ein. Die Steuerpflichtige begründete ihr Erlassgesuch da-
mit, dass die in Art. 92 Abs. 1 Bst. a und b MWSTG genannten Erlass-
gründe gegeben seien. Namentlich seien die in Frage stehenden Bezug-
steuern nur aufgrund der Nichteinhaltung formeller Vorschriften bzw. auf-
grund eines Abwicklungsfehlers geschuldet, wobei dem Bund kein Steuer-
ausfall entstanden sei. Ferner liege ein entschuldbarer Irrtum betreffend
die Steuerpflicht vor, eine nachträgliche Überwälzung sei nicht möglich und
die Bezahlung der ausstehenden Steuer würde eine grosse Härte bedeu-
ten.
F.
Mit Verfügung vom 4. November 2014 wies die ESTV das Erlassgesuch
der Steuerpflichtigen betreffend die Bezugsteuern für den Zeitraum zwi-
schen 1. Januar 2010 und 31. Dezember 2011 ab. Sie begründete dies
damit, dass keiner der in Art. 92 MWSTG abschliessend aufgezählten Er-
lassgründe gegeben sei. Betreffend die Vollstreckung der rechtskräftig fest-
gesetzten Bezugsteuern kündigte sie an, vorläufig noch keine Betreibung
einzuleiten.
G.
Gegen die Verfügung vom 4. November 2014 erhob die Steuerpflichtige
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 4. Dezember 2014
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Gutheissung ihres Gesuchs
um Erlass der für 2010 und 2011 in Rechnung gestellten Bezugssteuern
(Ziff. 1) und Verzugszinsen (Ziff. 2). Dies unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolgen zu Lasten des Staats (Ziff. 4). Ausserdem beantragt sie, der
Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzusprechen (Ziff. 3).
H.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2014 forderte das Bundesver-
waltungsgericht die ESTV auf, bis am 23. Dezember 2014 zum Gesuch der
Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung der Beschwerde Stellung
zu nehmen. Verfügt wurde, dass Stillschweigen als Zustimmung verstan-
den werde und dass bis zum Entscheid über dieses Gesuch sämtliche Voll-
streckungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten.
A-7110/2014
Seite 4
I.
Mit Vernehmlassung vom 26. Januar 2015 beantragt die Vorinstanz die
vollumfängliche Abweisung der Rechtsbegehren mit den Ziffern 1, 2 und 4
der Beschwerdeführerin. Gegen eine aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde habe sie nichts einzuwenden.
J.
Auf die konkreten Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird – soweit
entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt im vorliegenden Fall nicht
vor und die ESTV ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Die Zustän-
digkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde
ist somit gegeben. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach
den Bestimmungen des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann
neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un-
richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit er-
heben (Art. 49 Bst. c VwVG; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl.,
2013, Rz. 2.149). Hingegen ist es grundsätzlich nicht Sache der Rechts-
mittelbehörden, den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt von Grund
auf neu zu ermitteln und über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien
hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen. Vielmehr geht es
in diesem Verfahren darum, den von den Vorinstanzen ermittelten Sach-
verhalt zu überprüfen und allenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-1080/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 1.2
mit Verweis auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3626/2009 vom
7. Juli 2010 E. 1.2; A-7164/2007 vom 3. Juni 2010 E. 1.5; A-310/2009 vom
7. Mai 2010 E. 1.4).
A-7110/2014
Seite 5
1.3 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter
Mitwirkung der Verfahrensbeteiligen festgestellten Sachverhalt die richti-
gen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als
den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es
überzeugt ist (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.54 unter Verweis
auf BGE 119 V 347 E. 1a). Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen
folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an
die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4
VwVG) und eine Beschwerde auch aus anderen als den gelten gemachten
Gründen (teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Er-
gebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen
kann (sog. Motivsubstitution; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
1080/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 1.3 mit Verweis auf BVGE 2007/41 E.2
mit Hinweisen).
1.4 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Geset-
zesbestimmung in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen. An einen
klaren und unzweideutigen Gesetzeswortlaut ist die rechtsanwendende
Behörde gebunden, sofern dieser den wirklichen Sinn der Norm wiedergibt.
Dabei sind die drei Amtssprachen gleichwertig (vgl. BGE 127 III 318 E. 2b;
BGE 125 III 57 E. 2b; BGE 120 II 112 E. 3a). Ist eine Bestimmung trotz
ihres scheinbar eindeutigen Wortlauts unklar, so ist nach dem wahren Sinn
und Zweck der Norm zu suchen. Dieser ergibt sich in erster Linie aus der
Entstehungsgeschichte und dem Willen des Gesetzgebers. Die Gesetzes-
auslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der
Wortlaut die Rechtsnorm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten an-
gewandte und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Ent-
scheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Er-
gebnis aus der ratio legis. Massgebend ist damit der Rechtssinn des
Rechtssatzes (vgl. BGE 125 II 192 E. 3a; BGE 122 V 362 E. 4a; vgl. zur
Auslegung allgemein: ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/ FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, 2010, Rz. 414 ff.; PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 4. Auflage, 2014, § 25 Rz. 1 ff.).
Bei der Auslegung gelangen die grammatikalische, historische, zeitge-
mässe, systematische und teleologische Auslegung zur Anwendung. Nach
herrschender Lehre kommt keiner dieser Auslegungsmethoden ein grund-
sätzlicher Vorrang zu. Vielmehr befolgt das Bundesgericht einen "pragma-
tischen Methodenpluralismus" (BGE 134 II 249 E. 2.3; BGE 128 I 34 E. 3b;
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Seite 6
BGE 125 II 206 E. 4a; BGE 124 III 266 E. 3a; HÄFELIN/
MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 214 ff.). Durch Auslegung ist vorab zu ermit-
teln, ob das Fehlen einer Anordnung eine bewusst negative Antwort des
Gesetzgebers, ein sogenanntes qualifiziertes Schweigen, darstellt. Kann
dies verneint werden und erweist sich eine gesetzliche Regelung als un-
vollständig, da sie auf eine bestimmte Frage keine (befriedigende) Antwort
gibt, so liegt eine (echte) Lücke des Gesetzes vor (vgl. zum Ganzen: Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-1714/2006 vom 11. August 2008 E. 2.5).
1.5 Für die Auslegung von Gesetzesnormen können neben den dazugehö-
rigen Verordnungen auch Verwaltungsverordnungen beigezogen werden.
Bei Letzteren handelt es sich um Meinungsäusserungen der Verwaltung
über die Auslegung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 2A.321/2002 vom 2. Juni 2003 E. 3.2.1 mit weiteren
Hinweisen). Sie sollen eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige
Praxis des Gesetzesvollzugs sicherstellen (MICHAEL BEUSCH, Was Kreis-
schreiben dürfen und was nicht, in: Der Schweizer Treuhänder, 2005, S.
613 ff.). Verwaltungsverordnungen sind für die als eigentliche Adressaten
figurierenden Verwaltungsbehörden verbindlich, wenn sie nicht klarerweise
einen verfassungs- oder gesetzeswidrigen Inhalt aufweisen (vgl. BVGE
2010/33 E. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen).
Nicht verbindlich sind Verwaltungsverordnungen dagegen für die Justizbe-
hörden, deren Aufgabe es ist, die Einhaltung von Verfassung und Gesetz
im Einzelfall zu prüfen (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.173 f.).
Die Gerichte sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrem Entscheid aller-
dings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und
gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmun-
gen zulassen. Dies gilt umso mehr, als es nicht die Aufgabe der Gerichte
ist, als Zweitinterpreten des der Verwaltungsverordnung zu Grunde liegen-
den Erlasses eigene Zweckmässigkeitsüberlegungen an die Stelle des
Vollzugskonzepts der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen (zum
Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-2654/2014 vom 5. Februar 2015 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 123 II 16 E.
7 sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5017/2013 vom 15.
Juli 2014 E. 3.1).
1.6 Am 1. Januar 2010 sind das MWSTG sowie die zugehörige Verordnung
vom 27. November 2009 (MWSTV; SR 641.201) in Kraft getreten. Der zu
beurteilende Sachverhalt hat sich in den Jahren 2010 und 2011 ereignet
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und somit ausschliesslich nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes. Damit
kommt einzig dieses zur Anwendung.
2.
2.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System
der Nettoallphasensteuer (auch als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug
bzw. Mehrwertsteuer bezeichnet; Art. 1 Abs. 1 MWSTG; Art. 130 BV). Die
Steuer wird auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Ent-
gelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer), auf dem Bezug von Leistungen
von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerin-
nen im Inland (Bezugsteuer) und auf Einfuhren von Gegenständen (Ein-
fuhrsteuer) erhoben (Art. 1 Abs. 2 MWSTG).
2.2 Dienstleistungen von Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben
und die nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind,
unterliegen der Bezugsteuer, sofern sich der Ort der Leistung im Inland
befindet (Art. 45 Abs. 1 Bst. a MWSTG). Steuerpflichtig ist der Empfänger
der Leistung im Inland, sofern er entweder nach Art. 10 MWSTG steuer-
pflichtig ist oder – bei gegebenen anderen Voraussetzungen – im Kalen-
derjahr für mehr als Fr. 10'000.-- solche Leistungen bezieht (Art. 45 Abs. 2
Bst. a und b MWSTG). Es kommen die ordentlichen Steuersätze zur An-
wendung (Art. 46 i.V.m. Art. 24 f. MWSTG). Wer einzig aufgrund der Be-
zugsteuer steuerpflichtig wird, hat sich innert 60 Tagen nach Ablauf des
Kalenderjahres, für das er steuerpflichtig ist, schriftlich bei der ESTV anzu-
melden und gleichzeitig die bezogenen Leistungen zu deklarieren (Art. 66
Abs. 3 MWSTG).
Die Bezugsteuer ergänzt die Inland- sowie die Einfuhrsteuer und trägt da-
mit zur lückenlosen Realisierung des aus der Wettbewerbsneutralität flies-
senden Bestimmungslandprinzips im internationalen Verhältnis bei (vgl.
ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER/MARCEL R.
JUNG/SIMEON L. PROBST, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG],
3. Aufl., 2012, Rz. 2092). Sinn und Zweck der Besteuerung von Dienstleis-
tungsimporten ist die umfassende und rechtsgleiche Erfassung von Leis-
tungen im Inland und damit auch die Vermeidung ungerechtfertigter Wett-
bewerbsvorteile ausländischer Anbieter (Urteil des Bundesgerichts
2C_310/2009 vom 1. Februar 2010 E. 4.4 mit Hinweis auf Urteil des Bun-
desgerichts 2A.541/2006 vom 21. Februar 2007 E. 2.3, publ. in: StR
62/2007, S. 590).
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Seite 8
Die Bezugsteuer unterscheidet sich insofern grundlegend von der Inlands-
teuer, als dass die gemäss Art. 45 MWSTG bezugsteuerpflichtige Person
grundsätzlich auch die anvisierte Steuerbelastete ist. Jedoch kann die Be-
zugsteuer gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b MWSTG unter gegebenen Umstän-
den als Vorsteuer in Abzug gebracht werden. Voraussetzung dafür ist im
Wesentlichen das Vorliegen einer subjektiven Steuerpflicht nach Art. 10 ff.
MWSTG sowie das Anfallen der Vorsteuer im Rahmen der unternehmeri-
schen Tätigkeit (vgl. BEATRICE BLUM, in: Felix
Geiger/Regine Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, Schweizeri-
sches Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer mit den Ausführungserlas-
sen sowie Erlasse zum Zollwesen, 2012, [nachfolgend: MWSTG Kommen-
tar], Art. 28 N. 2 ff.). Da dergestalt steuerpflichtigen Personen das Recht
zusteht, ordnungsgemäss deklarierte Bezugsteuern im Umfang ihrer Be-
rechtigung zum Vorsteuerabzug anzurechnen, wird die Steuerneutralität
der Bezugsteuer im unternehmerischen Bereich realisiert (BLUM, MWSTG
Kommentar, Art. 28 N. 9). Gemäss Art. 28 Abs. 4 MWSTG ist der Abzug
der Vorsteuer nach Art. 28 Abs. 1 MWSTG zulässig, wenn die steuerpflich-
tige Person nachweist, dass sie die Vorsteuer bezahlt hat.
Wie dargelegt, können aufgrund von Art. 28 Abs. 1 MWSTG nur gemäss
Art. 10 MWSTG steuerpflichtige Personen Vorsteuern in Abzug bringen. Ist
ein Unternehmen gemäss Art. 10 Abs. 2 MWSTG von der Inlandsteuer-
pflicht befreit, besteht gemäss Art. 11 Abs. 1 MWSTG das Recht, auf die
Befreiung von der entsprechenden Steuerpflicht zu verzichten. Der Ver-
zicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht kann mit Wirkung auf jeden
Zeitpunkt innerhalb der laufenden Steuerperiode gegenüber der ESTV er-
klärt werden. Als frühester Zeitpunkt ist nach Art. 14 Abs. 4 MWSTG der
Beginn der laufenden Steuerperiode möglich. Damit ist eine rückwirkende
Verzichtserklärung für frühere Steuerperioden ausgeschlossen (vgl. IVO P.
BAUMGARTNER/DIEGO CLAVADETSCHER/MARTIN
KOCHER, Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz – Einführung in die
neue Mehrwertsteuerordnung, 2010, § 3 Rz. 54).
2.3 Gemäss Art. 92 Abs. 1 MWSTG kann die ESTV rechtskräftig festge-
setzte Steuern ganz oder teilweise erlassen, wenn die steuerpflichtige Per-
son:
a. die Steuer aus einem entschuldbaren Grund nicht in Rechnung gestellt und
eingezogen hat, eine nachträgliche Überwälzung nicht möglich oder nicht zu-
mutbar ist und die Bezahlung der Steuer eine grosse Härte bedeuten würde;
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Seite 9
b. die Steuer einzig aufgrund der Nichteinhaltung von formellen Vorschriften
oder aufgrund von Abwicklungsfehlern schuldet und erkennbar ist oder die
steuerpflichtige Person nachweist, dass für den Bund kein Steuerausfall ent-
standen ist; oder
c. aus einem entschuldbaren Grund ihren Veranlagungspflichten nicht nachkom-
men konnte, nachträglich aber nachweisen oder glaubhaft machen kann, dass
die durch die ESTV vorgenommene Ermessenseinschätzung zu hoch ausge-
fallen ist; in diesem Falle ist ein Steuererlass nur bis zur Höhe des zu viel ver-
anlagten Betrages möglich.
Es ist unbestritten, dass vorliegend die Erlassgründe von Art. 92 Abs. 1 Bst.
c MWSTG nicht zur Anwendung gelangen. Ebenfalls wurde das Erlassge-
such nicht im Rahmen eines gerichtlichen Nachlassverfahrens gestellt, wo-
mit kein Fall von Art. 92 Abs. 2 MWSTG vorliegt. Daher beschränken sich
die nachfolgenden Ausführungen auf die Varianten von Art. 92 Abs. 1 Bst.
a und b MWSTG.
2.4 Gemäss Art. 92 Abs. 6 MWSTG regelt der Bundesrat die Vorausset-
zungen und das Verfahren für den Steuererlass näher. Von dieser Kompe-
tenz hat er jedoch bis jetzt noch keinen Gebrauch gemacht (GUIDO MÜL-
LER, MWSTG Kommentar, Art. 92 N. 24).
2.5 Der Steuererlass stellt den Verzicht des Gemeinwesens auf einen ihm
zustehenden steuerrechtlichen Anspruch dar, mit welchem das öffentliche
Vermögen vermindert wird. Er bildet Teil der sogenannt rechtlichen Unter-
gangsgründe der Steuerforderung und kann damit ausschliesslich in den
vom Gesetz vorgesehenen Fällen und bei Erfüllung der entsprechenden
Voraussetzungen gewährt werden. Ausgeschlossen ist somit insbeson-
dere ein "gnadenweiser" Erlass über den gesetzlich geregelten hinaus. Aus
Gründen der rechtsgleichen Behandlung der Steuerpflichtigen muss der
Steuererlass seltene Ausnahme bleiben (vgl. MICHAEL BEUSCH, Der Unter-
gang der Steuerforderung, 2012, S. 188 mit weiteren Hinweisen; vgl. Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts A-593/2014 vom 27. Mai 2014
E. 3.3.3; A-1714/2006 vom 11. August 2008 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen).
2.6 Art. 92 Abs. 1 MWSTG sieht als Grundvoraussetzung für einen Erlass
das Vorliegen einer rechtskräftig festgesetzten Steuer vor. Der Steuerer-
lass gehört somit nicht zur Steuerveranlagung, sondern zum Steuerbezug
(BAUMGARTNER/CLAVADETSCHER/KOCHER, a.a.O., § 10 Rz. 153). Im Erlass-
verfahren wird ausschliesslich geprüft, ob die gesetzlich statuierten Erlass-
voraussetzungen erfüllt sind. Eine Revision der Steuerforderung selbst ist
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Seite 10
in einem solchen Verfahren nicht möglich. Die Erlassbehörde ist denn auch
nicht befugt, Letztere nachzuprüfen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1080/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 2.2.2 mit Verweis auf BVGE 2009/45
E. 2.3 [betrifft den Erlass der direkten Bundessteuer]; BEUSCH, a.a.O., S.
209). Die Rechtskraft einer Mehrwertsteuerforderung beurteilt sich nach
Art. 43 Abs. 1 MWSTG.
2.7 Die Gründe für einen Erlass liegen stets in der "Person" des Steuer-
schuldners (BEUSCH, a.a.O., S. 202). Neben der allgemeinen Vorausset-
zung der Rechtskraft der Steuerforderung müssen – soweit hier interessie-
rend – entweder sämtliche Voraussetzungen von Art. 92 Abs. 1 Bst. a oder
sämtliche von Bst. b MWSTG erfüllt sein (vgl. Botschaft des Bundesrates
vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer [nachfolgend:
Botschaft zum MWSTG], BBl 2008 6885, 7013).
2.7.1 Bei den Voraussetzungen gemäss Art. 92 Abs. 1 Bst. a MWSTG, wel-
che kumulativ gegeben sein müssen, handelt es sich um die folgenden:
– Die steuerpflichtige Person hat die Steuer aus einem entschuldbaren Grund
nicht in Rechnung gestellt und auch nicht eingezogen;
– die nachträgliche Überwälzung ist nicht möglich oder kann der steuerpflichti-
gen Person nicht zugemutet werden; sowie
– die Bezahlung der Steuer würde eine grosse Härte bedeuten.
Die unbestimmten Rechtsbegriffe ("entschuldbarer Grund", "nachträgliche
Überwälzung nicht zumutbar" sowie "grosse Härte") lassen der ESTV ei-
nen relativ grossen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Erlassge-
suche (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1080/2014 vom 2. Okto-
ber 2014 E. 2.3; A-6523/2012 vom 18. Juni 2013 E. 3.3.2;
MÜLLER, MWSTG Kommentar, Art. 92 N. 14).
Nach der Botschaft zum MWSTG liegt ein "verständlicher Grund beispiels-
weise dann vor, wenn die steuerpflichtige Person sich über die Steuer-
pflicht in einem Irrtum befunden hat und eine andere Person unter gleichen
Voraussetzungen ebenso gehandelt hätte" (BBl 2008 6885, 7013;
CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER/JUNG/PROBST, a.a.O., Rz. 2377). In der
Lehre wird betreffend die Frage der Entschuldbarkeit eines Grundes vor-
gebracht, dass auch die von der Rechtsprechung und Lehre entwickelten
Kriterien zur unverschuldeten Nichteinhaltung von Fristen im Rahmen des
prozessrechtlichen Instituts der Fristwiederherstellung hilfsweise herange-
zogen werden können (BEUSCH, a.a.O., S. 218): Im Verwaltungsverfahren
A-7110/2014
Seite 11
kann eine Frist dann wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller o-
der sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, innert Frist
zu handeln (Art. 24 Abs. 1 VwVG). Im Interesse der Rechtssicherheit und
eines geordneten Verfahrens darf ein Hinderungsgrund nicht leichthin an-
genommen werden. Als unverschuldet im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG
kann ein Versäumnis nur dann gelten, wenn dafür objektive Gründe vorlie-
gen und der Partei bzw. der Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen
werden kann. Als erheblich sind mit anderen Worten nur solche Gründe zu
betrachten, die der Partei auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die
Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hät-
ten (MOSER/BEUSCH/
KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.140 unter Verweis auf Urteil des Bundesge-
richts 2C_703/2009 und 2C_22/2010 vom 21. September 2010 E. 3.3 mit
Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-65/2012 vom 11. Ap-
ril 2012 E. 3 und E. 4.3 sowie E-350/2012 vom 1. Februar 2012 mit Hin-
weisen). Nicht als unverschuldete Hindernisse in Bezug auf die Fristwah-
rung gelten namentlich organisatorische Unzulänglichkeiten, Arbeitsüber-
lastung, Ferienabwesenheit oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften
(MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.143 unter Verweis auf Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts C-300/2009 vom 16. Februar 2009 E. 2.1
und A-1514/2006 vom 14. Februar 2008 E. 2.5 mit Hinweisen). Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten Gesetze mit der amtlichen
Publikation des Textes als bekannt. Jemand der aus seiner Unkenntnis des
Rechts etwas zu seinen Gunsten ableiten will, muss sich den Grundsatz
"error iuris nocet", wonach die subjektive Unkenntnis des Rechts nicht vor
den entsprechenden Rechtsfolgen schützt, entgegenhalten lassen (Urteil
des Bundesgerichts 5A_240/2011 vom 6. Juli 2011 E. 6.5 mit weiteren Hin-
weisen, insbesondere auf BGE 127 III 357 E. 3d). Auch von (potenziell)
Mehrwertsteuerpflichtigen wird verlangt, dass sie über die erforderlichen
Kenntnisse betreffend ihre (allfälligen) gesetzlichen Pflichten verfügen und
sich über die geltende Praxis zum Mehrwertsteuergesetz hinreichend in-
formieren (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1344/2011 und A-
3285/2011 vom 26. September 2011 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Aus
alledem folgt, dass Unwissenheit betreffend das Gesetz bzw. rechtliche
Bestimmungen allein, nicht als "entschuldbarer Grund" im Sinne von Art.
92 Abs. 1 Bst. a MWSTG gelten kann. Gemäss dieser Bestimmung reicht
es denn auch nicht aus, dass sich die steuerpflichtige Person betreffend
ihre Steuerpflicht (zum Beispiel aus Unwissenheit) "im Irrtum" befand. Viel-
mehr muss dieser Irrtum im konkreten Fall aus einem entschuldbaren
Grund entstanden sein.
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Unzumutbarkeit bzw. Unmöglichkeit der nachträglichen Überwälzung
dürfte beispielsweise in Fällen vorliegen, in welchen die steuerpflichtige
Person an eine Vielzahl von oder an anonyme Leistungsempfänger gelan-
gen müsste oder wenn Leistungsempfänger nicht mehr existieren (MÜL-
LER, MWSTG Kommentar, Art. 92 N. 16; BAUMGARTNER/
CLAVADETSCHER/KOCHER, a.a.O., § 10 Rz. 153).
Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "grossen Härte"
kann auch die einschlägige reichhaltige Kasuistik aus den anderen Steu-
errechtsgebieten herangezogen werden (BEUSCH, a.a.O., S. 218). Sodann
ist die "grossen Härte" von der "erheblichen Härte" gemäss Art. 90 Abs. 1
MWSTG zu unterscheiden. Demnach würde ein kurzfristiger Liquiditäts-
engpass kaum als "grosse Härte" bezeichnet werden können. Hingegen
dürfte von einer solchen auszugehen sein, wenn der Fortbestand der steu-
erpflichtigen Person aufgrund der Steuerforderung gefährdet erschiene
(MÜLLER, MWSTG Kommentar, Art. 92 N. 15).
2.7.2 In Art. 92 Abs. 1 Bst. b MWSTG werden folgende Voraussetzungen
für einen Steuererlass genannt (MÜLLER, MWSTG Kommentar, Art. 92
N. 17):
– Die steuerpflichtige Person kann nachweisen oder es ist für die ESTV erkenn-
bar, dass dem Bund kein Steuerausfall entstanden ist; und
– eine formelle Vorschrift wurde nicht eingehalten; oder
– es liegt ein Abwicklungsfehler vor.
Nach den Ausführungen in der Botschaft zum MWSTG ist diese Bestim-
mung auf den Fall anwendbar, bei dem die steuerpflichtige Person die
MWST einzig deshalb schuldet, weil sie bei der Steuerabrechnung formelle
Vorschriften nicht eingehalten hat. Allerdings sollten solche Fälle nicht
mehr vorkommen, zumal das Gesetz grundsätzlich keine formellen Vor-
schriften (wie beispielsweise Formerfordernisse für zu erbringende Nach-
weise; vgl. dazu Art. 81 Abs. 3 MWSTG) mehr kennt (BBl 2008 6885, 7013;
CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER/JUNG/PROBST, a.a.O, Rz. 2378). In je-
dem Fall darf dem Bund nachweislich kein Steuerausfall entstanden sein.
Dies ist beispielsweise immer dann der Fall, wenn der Leistungserbringer
an andere Steuerpflichtige fakturiert, die zum vollen Vorsteuerabzug be-
rechtigt sind (MÜLLER, MWSTG Kommentar, Art. 92 N. 20).
In Art. 92 Abs. 1 Bst. b MWSTG wird auch der "Abwicklungsfehler" genannt,
wobei nicht näher beschrieben wird, was darunter zu verstehen ist. Auch
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aus dem französischen und italienischen Wortlaut von Art. 92 Abs. 1 Bst. b
MWSTG ergibt sich keine Klärung, zumal dort von "erreurs pour des rai-
sons d'organisation" bzw. "errori per motivi di organizzazione" die Rede ist.
In der Lehre wird die Meinung vertreten, es sei wohl – unter Berücksichti-
gung des Wortlauts von Art. 87 Abs. 2 MWSTG, wonach bei einer Nachbe-
lastung kein Verzugszins geschuldet ist, wenn diese auf einem Fehler be-
ruht, der bei richtiger Abwicklung beim Bund zu keinem Steuerausfall ge-
führt hätte – davon auszugehen, dass jeder Fehler unter Abwicklungsfehler
subsumierbar sei (vgl. MÜLLER, MWSTG Kommentar, Art. 92 N. 19). Dies
darf indessen nicht darüber hinwegtäuschen, dass Form- bzw. Abwick-
lungsfehler jeweils untrennbar an eine zu Grunde liegende Willensbildung
gebunden sind. Mit anderen Worten muss zunächst ein auf etwas Be-
stimmtes gerichteter Wille vorhanden sein. Die Umsetzung dieses Willens
kann sodann an einem Formfehler oder einem Fehler in der Abwicklung
scheitern. Hingegen können die Umstände, welche zum jeweiligen Willen
geführt haben, nicht selbst Form- oder Abwicklungsfehler sein.
2.8 Gemäss den Ausführungen des Bundesrats in der Botschaft zum
MWSTG hat die steuerpflichtige Person keinen Anspruch auf Erlass der
Steuer (BBl 2008 6885, 7014). Dementsprechend ist in Art. 92 Abs. 1
MWSTG auch nur eine "Kann-Formulierung" zu finden. Ob diese Auffas-
sung zutrifft, ist – wie von der Lehre aufgezeigt – fraglich (vgl. BEUSCH,
a.a.O., S. 231 ff.; PASCAL MOLLARD/XAVIER OBERSON/ANNE TISSOT
BENEDETTO, Traité TVA, 2009, Annexe 3 Rz. 527). Wie dem auch sei: Ge-
mäss Art. 92 Abs. 3 MWSTG besteht – wie ganz allgemein bereits aufgrund
der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV – die Möglichkeit der Beschwerde-
führung an das Bundesverwaltungsgericht. Bei der gerichtlichen Überprü-
fung einer Verfügung der ESTV muss jedoch deren grosser Ermessens-
spielraum bei der Beurteilung der Voraussetzungen für einen Steuererlass
beachtet werden. Überprüft wird aber die Einhaltung der Grenzen der Er-
messensausübung (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1080/2014
vom 2. Oktober 2014 E. 2.4; A-6523/2012 vom 18. Juni 2013 E. 3.4;
BEUSCH, a.a.O., S. 232 f.).
2.9 Verzugszinsen haben ihren Ursprung in der verspäteten Zahlung einer
Mehrwertsteuerforderung und dienen dazu, den der Steuerverwaltung auf
dieser Forderung entstandenen Zinsverlust auszugleichen. Sie treten zu
dieser hinzu und teilen ihr Schicksal. Dies zeigt sich unter anderem darin,
dass die Verzugszinspflicht endet, sobald die Mehrwertsteuerforderung be-
zahlt ist. Demzufolge handelt es sich auch bei den Verzugszinsen im wei-
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teren Sinn um geschuldete Mehrwertsteuer (Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1714/2006 vom 11. August 2008 E. 3.1.1; MÜLLER,
MWSTG Kommentar, Art. 92 N. 7).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall ist die Grundvoraussetzung der rechtskräftig fest-
gesetzten Steuer durch die Einschätzungsmitteilung Nr. […] vom 6. Juni
2014 gegeben. Nachfolgend gilt es zu untersuchen, ob die Voraussetzun-
gen für einen Steuererlass nach Art. 92 Abs. 1 Bst. a oder b MWSTG erfüllt
sind.
3.2 Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin ihren Sitz im Inland hat und
in den Jahren 2010 und 2011 Dienstleistungen im Wert von über
Fr. 10'000.-- von Unternehmen mit Sitz im Ausland, welche nicht im Regis-
ter der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, bezog. Damit war sie
während dieses Zeitraums ohne Weiteres bezugsteuerpflichtig (E. 2.2). Da
die Beschwerdeführerin ihre eigenen Dienstleistungen grossmehrheitlich
an Unternehmen im Ausland erbringt und im Inland die Umsatzgrenze von
Fr. 100'000.-- nicht erreicht, ist sie von der Inlandsteuerpflicht befreit. Will
sie die Bezugsteuer als Vorsteuer in Abzug bringen, müsste sie somit auf
die Befreiung von der entsprechenden Steuerpflicht verzichten (E. 2.2).
Dies hat sie im Laufe des Jahres 2012 erstmals gemacht, womit sie den
Vorsteuerabzug rückwirkend ab 1. Januar 2012 geltend machen konnte (E.
2.2).
3.3 Zunächst wird geprüft, ob die in Frage stehenden Bezugsteuern im vor-
liegenden Fall gestützt auf Art. 92 Abs. 1 Bst. b MWSTG erlassen werden
können:
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie schulde die für die Jahre 2010 und
2011 festgesetzten Bezugsteuern einzig aufgrund des Nichteinhaltens for-
meller Vorschriften bzw. wegen eines Abwicklungsfehlers. Den Form- bzw.
Abwicklungsfehler erblickt sie darin, dass sie sich – aufgrund eines Irrtums
in Bezug auf ihre Bezugsteuerpflicht – nicht rechtzeitig der Steuerpflicht
gemäss Art. 10 MWSTG unterstellt und dadurch die Möglichkeit verpasst
habe, die Bezugsteuern als Vorsteuern in Abzug zu bringen. Diesbezüglich
verweist sie auf Art. 45a der bis Ende 2009 geltenden Verordnung vom 29.
März 2000 [aMWSTGV, AS 2006 2353, 2354] zum MWSTG vom 22. Sep-
tember 1999 [aMWSTG; AS 2000 1300]. Diese Bestimmung war zwischen
1. Juli 2006 und 31. Dezember 2009 in Kraft getreten und lautete wie folgt:
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Allein aufgrund von Formmängeln wird keine Steuernachforderung erhoben, wenn
erkennbar ist oder die steuerpflichtige Person nachweist, dass durch die Nichtein-
haltung einer Formvorschrift des Gesetzes oder dieser Verordnung für die Erstel-
lung von Belegen für den Bund kein Steuerausfall entstanden ist.
Sodann beruft sich die Beschwerdeführerin auf die Praxismitteilung (E. 1.5)
der ESTV vom 31. Oktober 2006 betreffend die Behandlung von Formmän-
geln: In Ziff. 2.11 der genannten Praxismitteilung wurde festgehalten, dass
– im Gegensatz zu vorher – ab dem 1. Juli 2006 auch in den Steuerquar-
talen vor der Eintragung als inlandsteuerpflichtige Person getätigte Dienst-
leistungsbezüge von Unternehmen mit Sitz im Ausland, in der ersten Ab-
rechnung, die auf das bewilligte Optionsgesuch (gemeint ist in der heutigen
Terminologie der Verzicht auf die Befreiung von der Inlandsteuerpflicht) hin
folgt, nachdeklariert und der Vorsteuerabzug vorgenommen werden kann,
soweit die bezogenen Dienstleistungen für steuerbare Zwecke verwendet
worden sind.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die ESTV habe ihr gestützt auf
diese Praxis zugestanden, die in den Jahren 2007 – 2009 angefallenen
Bezugsteuern als Vorsteuern in Abzug zu bringen. Vor dem Hintergrund,
dass aus der Botschaft zum MWSTG hervorgehe, dass Sinn und Zweck
von Art. 45a aMWSTGV durch Art. 92 Abs. 1 Bst. b MWSTG übernommen
werden sollte (vgl. BBl 2008 6885, 7013; BAUMGARTNER/
CLAVADETSCHER/KOCHER, a.a.O., § 10 Rz. 154), sei die damalige Praxis
der ESTV weiterzuführen bzw. die hier in Frage stehenden Bezugsteuern
gestützt darauf zu erlassen.
Dieser Argumentation kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:
Zwar trifft es grundsätzlich zu, dass sowohl durch Art. 45a aMWSTGV wie
auch durch Art. 92 Abs. 1 Bst. b MWSTG sichergestellt werden sollte, dass
niemand aus rein formellen Gründen mit Steuer belastet wird, wenn dem
Bund nachweislich kein Steuerausfall entsteht (E. 2.7.2), doch schuldet die
Beschwerdeführerin für die Jahre 2010 und 2011 Bezugsteuern, weil sie in
diesem Zeitraum Dienstleistungen aus dem Ausland bezog (Art. 45
MWSTG; E. 2.2 sowie E. 3.2) und – mangels rechtzeitigem Verzicht auf
Befreiung von der Inlandsteuerpflicht (E. 2.2) – nicht zum Vorsteuerabzug
berechtigt war. Dass nur gemäss Art. 10 MWSTG steuerpflichtige Perso-
nen Vorsteuern in Abzug bringen können, ist ein Grundsatz materiellen
Rechts, und nicht eine formelle Vorschrift. Sodann erfolgt der Verzicht auf
die Befreiung von der entsprechenden Steuerpflicht freiwillig. Ein von der
Steuerpflicht befreites Unternehmen entscheidet selbstverantwortlich, ob
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es auf die Befreiung verzichten will, oder nicht. Dieser Entscheid ist in die-
sem Sinne nicht "richtig" oder "falsch". Nur weil das Unternehmen im Nach-
hinein feststellt, dass es vorteilhafter gewesen wäre, zu einem gegebenen
Zeitpunkt auf die Befreiung von der Steuerpflicht gemäss Art. 10 MWSTG
zu verzichten, stellt dies objektiv gesehen nicht einen Fehler – und somit
auch keinen Form- oder Abwicklungsfehler im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Bst.
b MWSTG (E. 2.7.2) – dar. Der einzige "Fehler", den die Beschwerdefüh-
rerin aus steuerrechtlicher Sicht begangen hat, ist, dass sie sich nicht innert
der in Art. 66 Abs. 3 MWSTG festgelegten Frist als bezugsteuerpflichtige
Person bei der ESTV angemeldet und die bezogenen Leistungen deklariert
hat (E. 2.2). Und selbst wenn sie die bezogenen Leistungen pflichtgemäss
deklariert hätte, hätte dies nicht automatisch den Verzicht auf die Steuer-
befreiung (Art. 11 MWSTG) bedeutet. Der Entscheid für oder gegen einen
solchen Verzicht auf die Steuerbefreiung ist ein individueller und nicht an
die Bezugsteuerpflicht gekoppelt. Es sind denn auch durchaus Fälle denk-
bar, in welchen ein entsprechender Verzicht für ein Unternehmen trotz Be-
zugsteuerpflicht insgesamt nicht die vorteilhafteste Lösung darstellt und es
sich deshalb bewusst gegen einen Verzicht auf die Befreiung von der In-
landsteuerpflicht entscheidet. Sodann bewirkt ein solcher Verzicht ledig-
lich, dass die Bezugsteuern unter den gegebenen weiteren Voraussetzun-
gen (als Vorsteuern) abgezogen werden können. Die Bezugsteuerpflicht
an sich wird davon nicht berührt.
Aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin nicht auf eine Befreiung von
der Steuerpflicht verzichtet hat, muss hier unberücksichtigt bleiben. Rele-
vant ist einzig, dass diese Wahl weder einen Form- noch einen Abwick-
lungsfehler darstellt (E. 2.7.2.). Daran vermag auch die frühere Praxis der
ESTV nichts zu ändern (siehe dazu oben sowie E. 1.5).
In den Jahren 2010 und 2011 war die Beschwerdeführerin gemäss Art. 10
Abs. 2 MWSTG von der obligatorischen Inlandsteuerpflicht befreit und es
lag kein Verzicht auf Befreiung von der entsprechenden Steuerpflicht vor.
Da ein solcher aufgrund des geltenden Rechts für den fraglichen Zeitraum
auch nicht nachgeholt werden kann (E. 2.2), würde dem Bund ohne Wei-
teres ein Steuerausfall entstehen, würden die hier in Frage stehenden Be-
zugsteuern nicht bezahlt bzw. als Vorsteuern geltend gemacht (E. 2.7.2).
Damit sind die Voraussetzungen für einen Steuererlass nach Art. 92 Abs.
1 Bst. b MWSTG vorliegend nicht erfüllt.
3.4 Es bleibt zu prüfen, ob im vorliegenden Fall ein Erlass gestützt auf Art.
92 Abs. 1 Bst. a MWSTG in Frage kommt:
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Seite 17
In Bezug auf das in dieser Bestimmung genannte Erfordernis der Unmög-
lichkeit bzw. Unzumutbarkeit der nachträglichen Überwälzung der Steuer
(E. 2.7.1), macht die Beschwerdeführerin geltend, dass es bei der Bezugs-
teuer von vornherein keine Überwälzungs- und damit auch keine Korrek-
turmöglichkeit gebe. Die Konstellation, in welcher die Steuer grundsätzlich
nicht überwälzt werden könne, da die entsprechenden Leistungen ins Aus-
land erbracht würden, sei nicht geregelt. Die Beschwerdeführerin erblickt
darin eine echte Gesetzeslücke (E. 1.4) und ist der Ansicht, dass die Vo-
raussetzung der Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der nachträglichen
Überwälzung (E. 2.2 und E. 2.7.1) unter diesen Umständen im vorliegen-
den Fall als erfüllt zu betrachten sei. Die Frage, ob von einer Lücke des
Gesetzes auszugehen ist, kann indessen offen bleiben, zumal es vorlie-
gend ohnehin an der Erfüllung der Voraussetzung des entschuldbaren
Grundes mangelt:
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sich ihrer Bezug-
steuerpflicht nicht bewusst gewesen zu sein. Der Irrtum in Bezug auf ihre
Bezugsteuerpflicht rühre daher, dass sie die von (Tochter-) Unternehmen
aus dem Ausland bezogenen (Beratungs-) Dienstleistungen sogleich wie-
der an Unternehmen mit Sitz im Ausland weiterverrechnet habe. Deshalb
habe sie die bezogenen Dienstleistungen lediglich als Teil ihrer Kosten ge-
sehen, anstatt sie als eigenständige, der Bezugsteuer unterliegende, Leis-
tungen zu erkennen bzw. zu deklarieren. Es sei hinlänglich bekannt, dass
dieser Irrtum Unternehmen in vergleichbaren Situationen immer wieder un-
terlaufe. Demzufolge sei vorliegend von einem entschuldbaren Irrtum aus-
zugehen.
Diese Argumentation geht aus folgenden Gründen fehl: Die objektive Steu-
erpflicht der von der Beschwerdeführerin aus dem Ausland bezogenen
Dienstleistungen ergibt sich ohne Weiteres aus dem Gesetz (Art. 45 Abs.
1 Bst. a MWSTG). Die Beschwerdeführerin ist ein in der Schweiz ansässi-
ges Unternehmen. Von einem solchen darf erwartet werden, dass es die
anwendbaren rechtlichen Bestimmungen kennt. Wie dargelegt, schützt die
subjektive Unkenntnis des Rechts oder ein Vertrauen auf die Rechtsgültig-
keit nicht vor den entsprechenden Rechtsfolgen. Mit anderen Worten kann
die Beschwerdeführerin aus der Unkenntnis des Gesetzes nichts zu ihren
Gunsten ableiten (E. 2.7.1).
Es bleibt zu prüfen, ob der konkrete Grund, welcher gemäss der Beschwer-
deführerin dazu geführt hat, dass sie fälschlicherweise glaubte, überhaupt
nicht mehrwertsteuerpflichtig zu sein, als entschuldbar einzustufen ist. Als
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diesen entschuldbaren Grund erachtet die Beschwerdeführerin den Um-
stand, dass sie aufgrund der Abrechnungsmethode (Kostenaufschlagsme-
thode), welche sie mit ihren Dienstleistungserbringern verwende, nicht re-
alisiert habe, der Bezugsteuer unterliegende Leistungen zu beziehen. Sie
beruft sich diesbezüglich darauf, dass es auch andere Unternehmen geben
dürfte, die sich in einer vergleichbaren Situation betreffend ihre Bezugsteu-
erpflicht im Irrtum befinden. Selbst wenn dem tatsächlich so wäre, ist davon
auszugehen, dass diesen unzählige Bezugsteuerpflichtige gegenüberste-
hen, welche die entsprechenden Leistungen, auch unter vergleichbaren
Umständen wie denjenigen, unter welchen die Beschwerdeführerin mit ih-
ren Dienstleistungserbringern abrechnet, korrekt deklarieren. Immerhin
hält die Beschwerdeführerin selbst fest, allein durch den Beizug eines
Steuerberaters realisiert zu haben, bezugsteuerpflichtig zu sein. Somit
kann vorliegend nicht angenommen werden, dass eine andere Person un-
ter den nämlichen Voraussetzungen gleich wie die Beschwerdeführerin ge-
handelt hätte (E. 2.7.1). In einem solchen Fall kann ein – ohne Weiteres
vermeidbarer – Irrtum über die Steuerpflicht nicht als entschuldbar bezeich-
net werden.
Da für einen Steuererlass in Anwendung von Art. 92 Abs. 1 Bst. a MWSTG
alle in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt
sein müssen (E. 2.3 und E. 2.7.1), kann nach Feststellung des Fehlens
einer Voraussetzung auf die Prüfung der weiteren Voraussetzungen ver-
zichtet werden. Nach dem Dargelegten ist auch der Erlassgrund gemäss
Art. 92 Abs. 1 Bst. a MWSTG nicht gegeben.
3.5 Betreffend die Verzugszinsen ist der Beschwerdeführerin zwar darin
beizupflichten, dass der Verzugszins für die eingeforderten Bezugsteuern
Teil der Forderung der ESTV bildet. Verzugszinsen treten zur MWST-For-
derung hinzu und teilen das Schicksal der Hauptforderung (E. 2.9). Da in-
des die geschuldete Bezugsteuer im vorliegenden Fall nicht erlassen wer-
den kann, bleiben auch die Verzugszinsen geschuldet.
3.6 Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist mit vorliegendem Endent-
scheid gegenstandslos geworden.
4.
Es gilt nun noch über eine allfällige Kostenauferlegung zu entscheiden.
Nach Art. 92 Abs. 5 MWSTG ist das Steuererlassverfahren kostenfrei. Wie
das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat, betrifft dieser Arti-
kel nur das Verfahren vor der ESTV. Das bundesverwaltungsgerichtliche
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Seite 19
Verfahren richtet sich demgegenüber nach den Bestimmungen des VwVG
(E. 1.1). Dieses sieht die Auferlegung der Kosten an die unterliegende Par-
tei vor (Art. 37 VGG, Art. 63 VwVG; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1080/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 4; A-6523/2012 vom 18. Juni 2013
E. 5.1).
Ausgangsgemäss hat daher die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten
zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 10'000.-- festzusetzen
(Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss (Fr. 10'000.-)
entnommen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG e contrario).
5.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. m
BGG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos gewor-
den abgeschrieben.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 10'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
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– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Zulema Rickenbacher
Versand: