Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-7113/2010
Urteil vom 21. März 2011
Besetzung Richterin Salome Zimmermann (Einzelrichterin),
Gerichtsschreiberin Ursula Spörri.
Parteien X._______, …,
zuzustellen an: Zolldienstliche Versandzentrale,
Freilagerstrasse 47, Postfach 83, 8047 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD), Abteilung Strafsachen,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Einfuhrmehrwertsteuer (Nichteintreten).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) mit Beschluss vom
13. November 2008 gegen die X._______ eine Zollstrafuntersuchung
wegen der vorübergehenden Einfuhr eines Flugzeuges ohne
Zollanmeldung in die Schweiz und die vorübergehende Verwendung bei
Inlandflügen eröffnet hat,
dass die EZV mit Schreiben vom 13. November 2008 die X._______ von
der Eröffnung dieser Zollstrafuntersuchung informiert und die
Gesellschaft aufgefordert hat, ein schweizerisches Zustelldomizil zu
bezeichnen,
dass die EZV der X._______ mit Schreiben vom 13. November 2008 das
Formular "Zustellvollmacht" (in deutscher Sprache) übermittelt hat, dem
die Gesellschaft Einzelheiten über die Zustellung an ein Zustelldomizil in
der Schweiz in Fiskalsachen entnehmen konnte,
dass die EZV die X._______ mit Schreiben vom 5. Januar 2009
zusätzlich auch in englischer Sprache von der Eröffnung dieser
Zollstrafuntersuchung informiert und das Formular "Zustellvollmacht"
auch in dieser Fremdsprache übermittelt hat,
dass die X._______ sowohl mit E-mail als auch mit Brief, je vom 12.
Januar 2009, das von ihr unterzeichnete englischsprachige Formular
"Zustellvollmacht" an die EZV zurückgesandt hat,
dass die X._______ im Formular "Zustellvollmacht" (durch Ankreuzen) die
Zolldienstliche Versandzentrale als schweizerische Zustelladresse
bezeichnet hat,
dass im Formular "Zustellvollmacht" die Gesellschaft ausdrücklich darauf
hingewiesen wurde, dass Zustellungen an das bezeichnete Domizil
Rechtsmittelfristen auslösen und Fristen für Einsprachen, Beschwerden,
etc. am Tage nach der Zustellung an das bezeichnete Domizil zu laufen
beginnen,
dass die Zollkreisdirektion Schaffhausen am 6. Mai 2010 gegen die
X._______ eine Nachbezugsverfügung erlassen hat, mit der die
Gesellschaft dazu verpflichtet wurde, der EZV den Betrag von
Fr. 5'097.60 (zuzüglich Verzugszins) an Mehrwertsteuer zu bezahlen,
dies aufgrund der unterlassenen Zollanmeldung für die vorübergehende
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Verwendung des Flugzeugs Y._______ bei Inlandflügen im Zeitraum vom
8. bis 9. März 2007,
dass die Zollkreisdirektion Schaffhausen die Nachbezugsverfügung vom
6. Mai 2010 (in deutscher Sprache und englischer Übersetzung) der
Zolldienstlichen Versandzentrale am 10. Mai 2010 eröffnet und dass die
Zustellbevollmächtigte diese Verfügung umgehend an die Gesellschaft
(mit normaler Briefpost) weitergeleitet hat;
dass daher die 30-tägige Beschwerdefrist für die X._______ am 11. Mai
2010 zu laufen begann und am 9. Juni 2010 endete;
dass die X._______ mit Eingabe (in englischer Sprache) vom 9. Juni
2010 gegen die Nachbezugsverfügung Beschwerde bei der
Oberzolldirektion (OZD) erhoben hat,
dass die X._______ ihre Eingabe vom 9. Juni 2010 bei der Post in
B._______ (in A._______) am 10. Juni 2010 (Poststempel) aufgegeben
hat und diese Postsendung am 15. Juni 2010 bei der Grenzstelle des
Bestimmungslandes (in der Schweiz) und damit bei der schweizerischen
Post eingetroffen ist,
dass die OZD mit Entscheid vom 18. August 2010 auf die Beschwerde
nicht eingetreten ist, da die 30-tägige Beschwerdefrist durch die
X._______ nicht eingehalten wurde,
dass der Entscheid der OZD am 19. August 2010 der Zolldienstlichen
Versandzentrale eröffnet wurde und diese Stelle am gleichen Tag die
Verfügung mit gewöhnlicher Post an die X._______ weitergeleitet hat,
dass daher die 30-tägige Beschwerdefrist für die X._______ daher am
20. August 2010 zu laufen begann und am Montag, 20. September 2010,
endete,
dass die X._______ (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom
20. September 2010 (Postaufgabe bei der ausländischen Post am
23. September 2010) gegen den Entscheid der OZD vom 18. August
2010 bei der OZD Beschwerde erhoben hat und insbesondere geltend
macht, die Nachbezugsverfügung hätte ihr auf diplomatischem Weg
eröffnet werden müssen,
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dass diese Postsendung am 28. September 2010 bei der Grenzstelle des
Bestimmungslandes (in der Schweiz) und damit bei der schweizerischen
Post eingetroffen ist,
dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 20. September 2010
an die OZD adressiert war und jene Amtsstelle diese Eingabe am
30. September 2010 zuständigkeitshalber an das
Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat,
dass die OZD in der Vernehmlassung vom 2. Dezember 2010 die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt hat,
dass die Beschwerdeführerin in der unaufgefordert eingereichten Eingabe
vom 11. Januar 2011 (Postaufgabe bei der ausländischen Post am
gleichen Tag) nochmals ihren Standpunkt bekräftigt hat,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt,
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Mehrwertsteuer vor
Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung
einzureichen ist (Art. 50 VwVG) und dass die nach Tagen berechnete
Frist mit dem auf ihre Mitteilung an die Partei folgenden Tag zu laufen
beginnt (Art. 20 Abs. 1 VwVG),
dass gemäss Art. 11b Abs. 1 VwVG Parteien, die im Ausland wohnen, in
der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen haben (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1087/2010 vom 4. Oktober 2010 E. 1.4 mit
weiteren Hinweisen),
dass die Eröffnung eines Entscheides durch Zustellung an das
Zustelldomizil zu erfolgen hat und dass der Betroffene mit der
Bekanntgabe eines Zustelldomizils sein Einverständnis damit bekundet,
wonach ihm Korrespondenzen in der betreffenden Angelegenheit an
jenem Ort zugestellt werden und insbesondere der Lauf der
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Rechtsmittelfrist mit Eröffnung am Zustelldomizil ausgelöst wird (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-1529/2008 vom 5. Mai 2008 E. 2.4 mit
weiteren Hinweisen),
dass gemäss Art. 21 Abs. 1 VwVG schriftliche Eingaben spätestens am
letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der
schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben werden müssen, um eine Frist
einzuhalten,
dass die Beschwerdeführerin im Verlauf des Verfahrens das Formular
"Zustellverfügung" (in deutscher und englischer Sprache) von der EZV
erhalten und darauf nach eigener Wahl durch Ankreuzen die
Zolldienstliche Versandstelle in Zürich als Zustelldomizil gewählt hat und
dass das genannte Formular diesbezüglich Folgendes (in deutscher bzw.
englischer Sprache) ausführt: "Die bezeichnete Person, Firma oder
Versandzentrale ist ermächtigt, sämtliche Zustellungen in diesem
Verfahren an mich rechtswirksam in Empfang zu nehmen; ich nehme zur
Kenntnis, dass die Rechtsmittelfrist mit dem Datum des Eingangs bei der
Versandzentrale zu laufen beginnt. Die Zolldienstliche Versandzentrale ist
beauftragt, die Zustellungen durch einfachen Brief an mich an die oben
angegebene Anschrift weiterzuleiten" (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1529/2008 vom 5. Mai 2008 E. 3.1),
dass die im Ausland domizilierte Beschwerdeführerin die Zolldienstliche
Versandzentrale in Zürich rechtsgültig als Zustelldomizil bezeichnet hat,
dass der Entscheid der OZD vom 18. August 2010 am 19. August 2010
an das bezeichnete Zustelldomizil eröffnet worden ist,
dass die OZD in der Rechtsmittelbelehrung nicht nochmals darauf
hinweisen muss, dass die Rechtsmittelfrist mit der Zustellung an die
Zolldienstliche Versandzentrale zu laufen beginnt (Urteil des
Bundesgerichts 2C_418/2008 vom 9. Juni 2008 E. 3.2),
dass die Regelung in Art. 11 Abs. 1 VwVG, gemäss deren Wortlaut
Parteien, die im Ausland wohnen, in der Schweiz ein Zustelldomizil zu
bezeichnen haben, vor dem Hintergrund zu sehen ist, wonach die direkte
Zustellung amtlicher Verfügungen oder gerichtlicher Entscheidungen an
einen Adressaten im Ausland die Souveränität des fremden Staates
verletzt, die Zustellung ins Ausland daher der Zustimmung des fremden
Staates oder auf diplomatischem oder konsularischem Weg zu erfolgen
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hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1529/2008 vom 5. Mai
2008 E. 2.3, Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission ZRK
2004-043 vom 23. Mai 2005 E. 2c/aa),
dass die am 23. September 2010 (Postaufgabe) mit der ausländischen
Post versandte Beschwerde vom 20. September 2010 gegen den
Entscheid der OZD vom 18. August 2010 erst am 28. September 2010
bei der schweizerischen Post (Grenzstelle) eingetroffen ist, die 30-tägige
Beschwerdefrist mithin nicht eingehalten und diese Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht daher nicht fristgerecht erhoben wurde,
dass seinerzeit die Nachbezugsverfügung der Zollkreisdirektion
Schaffhausen am 10. Mai 2010 durch Zustellung an die Zolldienstliche
Versandzentrale eröffnet wurde und demnach die 30-tägige
Beschwerdefrist am 9. Juni 2010 abgelaufen ist,
dass die am 10. Juni 2010 mit der ausländischen Post versandte
Beschwerde erst am 15. Juni 2010 bei der schweizerischen Post
(Grenzstelle) eingetroffen ist, diese Beschwerde an die OZD nicht
fristgerecht erhoben wurde und die OZD daher bereits damals im
angefochtenen Entscheid vom 19. August 2010 zutreffend auf die
verspätet erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist,
dass über eine Beschwerde gegen diesen Nichteintretensentscheid der
OZD im einzelrichterlichen Verfahren zu entscheiden ist (vgl. Art. 23
Abs. 1 Bst. b VGG),
dass bei diesem Verfahrensausgang die Verfahrenskosten, die unter
Berücksichtigung des Aufwandes im vorliegenden Verfahren mit Fr. 300.-
-festgesetzt werden, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Verfahrenskosten (Fr. 300.--) mit dem geleisteten
Kostenvorschuss (Fr. 1'100.--) in diesem Teilbetrag zu verrechnen und
der Überschuss (Fr. 800.--) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an
die Beschwerdeführerin zurückzubezahlen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'100.--
verrechnet. Der Überschuss von Fr. 800.-- ist nach Eintritt der Rechtskraft
dieses Urteils an die Beschwerdeführerin zurückzubezahlen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 64.2.28410.000232.08; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Salome Zimmermann Ursula Spörri
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss
den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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