B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-7116/2013
U r t e i l v o m 2 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter André Moser (Vorsitz),
Richter Christoph Bandli, Richterin Marianne Ryter,
Gerichtsschreiber Oliver Herrmann.
Parteien
A._______,
vertreten durch Gewerkschaft
des Verkehrspersonals (SEV),
Steinerstrasse 35, Postfach, 3000 Bern 6,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB,
Recht und Compliance,
Hochschulstrasse 6, 3000 Bern 65 SBB,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anpassung des Arbeitsvertrags.
A-7116/2013
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Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Arbeitnehmer) arbeitet als Kontrolleur Fahr-
zeugdiagnose (FD) bei den Schweizerischen Bundesbahnen SBB, wel-
che mit dem per 1. Juli 2011 in Kraft getretenen neuen Gesamtarbeitsver-
trag (nachfolgend: GAV SBB 2011) ein neues Funktionsbewertungs- und
Lohnsystem einführten. In diesem Zusammenhang wurde dem Arbeit-
nehmer Ende Mai 2011 in einem sogenannten Verständigungsschreiben
mitgeteilt, seine Funktion werde in Abänderung seines Arbeitsvertrags
neu dem Anforderungsniveau E zugeordnet. Mit Sammeleingabe vom
15. September 2011 erhob der gewerkschaftlich vertretene Arbeitnehmer
Einsprache und beantragte, die Stellenbeschreibung sei zu überarbeiten
und den aktuellen Gegebenheiten anzupassen sowie seine Funktion dem
Anforderungsniveau F zuzuordnen.
B.
Mit Verfügung vom 16. August 2012 wurde die Änderung des Einzelar-
beitsvertrags bzw. die Zuordnung der Stelle des Arbeitnehmers zum An-
forderungsniveau E rückwirkend auf den 1. Juli 2011 bestätigt, und es
wurde ihm im Anhang eine seiner Funktion entsprechende Stellenbe-
schreibung Nr. 1329001 zugestellt.
C.
Gegen diese Verfügung führte der Arbeitnehmer am 26. September 2012
Beschwerde beim Konzernrechtsdienst der SBB mit dem Antrag, sie auf-
zuheben und seine Stelle rückwirkend dem Anforderungsniveau F der
Funktionskette 3107 zuzuordnen. Der ihm zugestellte Stellenbeschrieb
entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten und müsse deshalb
überarbeitet werden. Aufgrund seiner Aufgaben und Kompetenzen, der
Verantwortung sowie Ausbildung und Erfahrung rechtfertige sich eine Ein-
teilung in das Anforderungsniveau F.
D.
Mit Entscheid vom 14. November 2013 wies der Konzernrechtsdienst der
SBB die Beschwerde ab. Er verneinte vorab eine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Betref-
fend Funktionsbewertung führte er zur Begründung an, die verfügende
Stelle (SBB Human Resources, Compensation & Benefits) habe nach ei-
ner weiteren Abklärung mit der HR-Beratung sachlich und nachvollzieh-
bar begründet, weshalb der Arbeitnehmer nicht ins Anforderungsniveau F
eingeteilt werden könne. Namentlich habe sie aufgezeigt, welche zusätz-
A-7116/2013
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lichen Aufgaben der Arbeitnehmer ausführen müsste, um eine solche Zu-
ordnung zu rechtfertigen. Die Funktion des Arbeitnehmers finde ihre
grösste Übereinstimmung mit dem ihm zugewiesenen Stellenbeschrieb
und den Anforderungen des Anforderungsniveaus E, weshalb seine Zu-
ordnung als korrekt zu erachten sei. Ein Stellenbeschrieb umfasse ledig-
lich die Hauptaufgaben der jeweiligen Funktion und gebe die Tätigkeit des
Stelleninhabers nicht in jedem Detail wieder. Ausschlaggebend sei die
Gesamtbewertung der Funktion.
E.
Gegen diesen Entscheid des Konzernrechtsdienstes (heute: Recht und
Compliance) der SBB (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt der Arbeitnehmer
(nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch die Gewerkschaft des
Verkehrspersonals SEV, am 16. Dezember 2013 Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht. Er beantragt, den angefochtenen Entscheid auf-
zuheben und seine Stelle Kontrolleur FD dem Anforderungsniveau F in
der Funktionskette 3107 zuzuweisen. Eventualiter sei das Geschäft zur
Vornahme einer Neubeurteilung und Gewährung der vollständigen Akten-
einsicht an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer macht
in formeller Hinsicht geltend, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht
verletzt, den Sachverhalt unvollständig abgeklärt und ihr Ermessen unter-
schritten. Sodann sei die Zuordnung seiner Stelle zum Anforderungsni-
veau E nicht korrekt und der Stellenbeschrieb entspreche nicht seinem
tatsächlichen Arbeitsalltag.
F.
Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung vom 11. Februar 2014 die
Einwände des Beschwerdeführers zurück und schliesst auf Abweisung
der Beschwerde. Die Einreihung in das Anforderungsniveau E sei korrekt,
die Aufgaben des Beschwerdeführers entsprächen grösstenteils den im
Stellenbeschrieb Kontrolleur FD aufgeführten Hauptaufgaben.
G.
Der Beschwerdeführer hält in seinen Schlussbemerkungen vom 10. März
2014 an seinem Begehren fest.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
A-7116/2013
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz
nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich, soweit
das VGG nichts anderes vorsieht, nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.2 Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals
finden grundsätzlich auch auf das Personal der SBB Anwendung (Art. 15
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1998 über die Schweizeri-
schen Bundesbahnen [SBBG, SR 742.31] und Art. 2 Abs. 1 Bst. d des
Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1]). Der
Erstinstanz kam demnach hinsichtlich der vorliegend streitigen Frage Ver-
fügungsbefugnis zu (vgl. Art. 34 Abs. 1 BPG und Ziff. 194 Abs. 1 GAV
SBB 2011).
Ihre Verfügung wurde im Einklang mit der vor Inkrafttreten der Revision
des Bundespersonalrechts am 1. Juli 2013 geltenden prozessualen
Rechtslage zunächst bei der Vorinstanz als interne Beschwerdeinstanz
angefochten (vgl. Art. 35 Abs. 1 BPG in der Fassung vom 24. März 2000
[AS 2001 906; nachfolgend: aBPG] und Ziff. 195 GAV SBB 2011). Jenes
Beschwerdeverfahren war bei Inkrafttreten dieser Revision noch hängig.
Die Vorinstanz war deshalb gestützt auf den allgemeinen intertemporal-
rechtlichen Grundsatz, wonach hängige Rechtsmittelverfahren nach bis-
herigem Prozessrecht weiterzuführen sind, trotz der mit der Revision er-
folgten Verkürzung des Instanzenzugs (neu direkte Anfechtung der Verfü-
gungen der Arbeitgeberin beim Bundesverwaltungsgericht; vgl. Art. 36
Abs. 1 BPG) zum angefochtenen Entscheid befugt (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-282/2014 vom 26. Juni 2014 E. 1.2 m.w.H.).
1.3 Der Entscheid der Vorinstanz ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5
Abs. 2 VwVG, welche beim Bundesverwaltungsgericht angefochten wer-
den kann (Art. 36 Abs. 1 BPG und Art. 33 Bst. h VGG). Da keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
A-7116/2013
Seite 5
1.4 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer hat sich am
vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist mit seinem Anliegen nicht
durchgedrungen. Er ist demnach durch den angefochtenen Entscheid be-
schwert und hat – ungeachtet der gewährten Lohngarantie – ein aktuelles
und schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl.
dazu ausführlich Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1876/2013 vom
6. Januar 2014 E. 1.2.2). Seine Legitimation ist somit zu bejahen.
1.5 Die Beschwerde wurde sodann frist- und formgerecht eingereicht
(Art. 50 Abs. 1 und 52 VwVG), weshalb auf sie einzutreten ist.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den rechtserheblichen Sachver-
halt, unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG),
von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht grundsätz-
lich frei an, ohne an die Parteianträge oder die rechtlichen Begründungen
der Parteien gebunden zu sein. Von den Verfahrensbeteiligten nicht auf-
geworfene Rechtsfragen werden indes nur geprüft, wenn hierzu aufgrund
der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender An-
haltspunkte hinreichender Anlass besteht (Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-73/2014 vom 14. Juli 2014 E. 2.2 und A-1647/2013 vom
27. November 2013 E. 2.2 m.w.H.).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit unein-
geschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG). Bei der Prüfung der Angemessenheit auferlegt sich das Bundes-
verwaltungsgericht bei Stelleneinreihungen indes praxisgemäss eine ge-
wisse Zurückhaltung. Es beschränkt sich in diesen Fällen auf die Frage,
ob die Einreihung auf ernstlichen Überlegungen beruht, und wird insbe-
sondere nicht selbst als qualifizierende Behörde tätig. Es entfernt sich in-
sofern im Zweifel nicht von der Auffassung der Vorinstanz und setzt sein
eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Vorinstanz (vgl. statt
vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-282/2014 vom 26. Juni
A-7116/2013
Seite 6
2014 E. 2 m.w.H.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.160).
3.
3.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, die Vor-
instanz habe die Begründungspflicht und damit seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt. Sodann habe sie den Sachverhalt unvollstän-
dig festgestellt bzw. überprüft, namentlich indem sie auf den Beizug des
direkten Vorgesetzten des Beschwerdeführers verzichtet habe, und durch
eine (zu) zurückhaltende Wahrnehmung ihrer vollen Kognition ihr Ermes-
sen unterschritten.
3.2 Das Verfahren vor der Vorinstanz als verwaltungsinterne Beschwer-
deinstanz im Sinne des bis Ende Juni 2013 in Kraft stehenden Art. 35
Abs. 1 aBPG richtete sich ebenfalls nach den Regeln des VwVG (Art. 1
Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e VwVG und Ziff. 194 Abs. 2 GAV SBB 2011).
3.3
3.3.1 Die Begründungspflicht ergibt sich aus dem in Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) normierten Anspruch
auf rechtliches Gehör und ist in Art. 35 Abs. 1 VwVG ausdrücklich gere-
gelt. Es ist nicht erforderlich, dass sich die entscheidende Behörde mit al-
len Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so
abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Ent-
scheides Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die
höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens
kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1
m.w.H.). Die Begründung muss nicht zwingend in der Verfügung selbst
enthalten sein; allenfalls kann auf ein anderes Schriftstück verwiesen
werden, sofern dies nicht pauschal geschieht, sondern eine Auseinander-
setzung damit erfolgt (UHLMANN/SCHWANK, in: Praxiskommentar VwVG,
2009, Art. 35 N 13). Die Anforderungen an die Begründungspflicht sind
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles sowie der Inte-
ressen der Betroffenen festzulegen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-5432/2013 vom 23. April 2014 E. 3.1; MOSER/
BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.103 ff.).
A-7116/2013
Seite 7
3.3.2 Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Entscheid. Die Vor-
instanz nahm die Argumentation der Erstinstanz auf und setzte sich mit
den erhobenen Rügen des Beschwerdeführers auseinander. Aus dem
Entscheid geht hervor, auf welche Grundlagen und Überlegungen sie ih-
ren Entscheid stützte und weshalb sie die Verfügung der Erstinstanz als
korrekt erachtete. Zwar hat die Vorinstanz im Rahmen ihrer Würdigung
der Vorbringen der Parteien nicht jedes Argument des Beschwerdeführers
für eine höhere Einstufung seiner Funktion einzeln diskutiert. Aus ihrer
Begründung wird jedoch deutlich, dass und weshalb sie die Funktionszu-
ordnung der Erstinstanz bzw. deren Zurückweisung der Argumentation
des Beschwerdeführers als überzeugend erachtet. Ihre Begründung ist
mithin so abgefasst, dass ihr Entscheid sachgerecht angefochten werden
kann, was der Beschwerdeführer in der Folge denn auch tat.
3.4
3.4.1 Unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien hatte die Vorin-
stanz den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 f. VwVG;
vgl. E. 2.1; ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-282/2014 vom
26. Juni 2014 E. 3.3.1 m.w.H.).
Art. 49 VwVG räumt der Vorinstanz grundsätzlich umfassende Kognition
ein; sie konnte die bei ihr angefochtene Verfügung uneingeschränkt auf
eine allfällige unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachver-
halts hin überprüfen. Als unrichtig gilt die Sachverhaltsfeststellung, wenn
der angefochtenen Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt
zugrunde gelegt wurde oder entscheidrelevante Gesichtspunkte nicht ge-
prüft oder Beweise falsch gewürdigt wurden. Als unvollständig gilt sie,
wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt oder ei-
ne entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben, jedoch nicht gewürdigt
wurde und nicht in den Entscheid einfloss. Grundsätzlich hat die Vorin-
stanz ihre Kognition voll auszuschöpfen. Bei unzulässiger Kognitionsbe-
schränkung verletzt sie das rechtliche Gehör bzw. begeht sie eine formel-
le Rechtsverweigerung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-282/2014
vom 26. Juni 2014 E. 3.3.1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfah-
ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1027,
1043; je m.w.H.).
3.4.2 Hinsichtlich der Würdigung von Beweisen gilt der Grundsatz der
freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgeset-
zes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]).
A-7116/2013
Seite 8
Danach sind Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, so-
wie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Alle Beweismittel sind,
unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen (BGE 137 II
266 E. 3.2). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung wird verletzt,
wenn bestimmten Beweismitteln im Voraus in allgemeiner Weise die Be-
weiseignung abgesprochen oder nur ein einziges Beweismittel zum
Nachweis einer bestimmten Tatsache zugelassen wird. Ist für eine rechts-
erhebliche Tatsache der volle Beweis zu erbringen (sog. Regelbeweis-
mass), darf die entscheidende Behörde diese nur als bewiesen betrach-
ten, wenn sie gestützt auf die Beweiswürdigung zur Überzeugung ge-
langt, sie habe sich verwirklicht. Absolute Gewissheit kann dabei aller-
dings nicht verlangt werden. Es genügt, wenn sie an der behaupteten
Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende
Zweifel als leicht erscheinen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-282/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 3.140 ff.; je m.w.H.).
Nach Art. 33 Abs. 1 VwVG sind die von den Parteien angebotenen Be-
weise abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des Sachverhalts tauglich
erscheinen. Bei der Beurteilung dieser Frage kommt der entscheidenden
Instanz allerdings ein gewisser Ermessensspielraum zu. In sogenannt an-
tizipierter Beweiswürdigung kann sie insbesondere dann von der Abnah-
me eines Beweises absehen, wenn sie aufgrund bereits erhobener Be-
weise oder aus anderen Gründen den rechtserheblichen Sachverhalt für
genügend geklärt hält und ohne Willkür annehmen kann, ihre rechtliche
Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert
(BGE 134 I 140 E. 5.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5183/2013
vom 24. Februar 2014 E. 3.3.2).
3.4.3 Aus den Akten ergibt sich, dass sich bereits die Erstinstanz mit der
neuen Bewertungssystematik und dem neuen Lohnsystem auseinander-
setzte und dessen Grundlagen in der Verfügung vom 16. August 2012
darlegte. Aus dieser ging mithin hervor, welche Bewertungselemente und
-kriterien die Erstinstanz veranlassten, dem Beschwerdeführer die Stel-
lenbeschreibung Nr. 1329001 zuzuordnen und ihn entsprechend als Kon-
trolleur FD unter dem Anforderungsniveau E einzureihen. Aus dem Schrif-
tenwechsel im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren geht sodann her-
vor, dass die Bestätigung der Zuweisung erst nach erneuter Rücksprache
mit der zuständigen Stelle HR-Beratung erfolgte (vgl. Liste vom 24. Mai
2012). Diese hatte zusammen mit der Linie bzw. den Standortverantwort-
lichen (Vorgesetzten) die Stellenbeschreibungen ausgearbeitet und den
A-7116/2013
Seite 9
Mitarbeitenden der SBB die zutreffende Funktion zugewiesen. Die Erstin-
stanz verzichtete offenbar nicht auf eine Befragung des (direkten) Linien-
vorgesetzten des Beschwerdeführers, da sie deren Beweiseignung von
vornherein verneinte oder allein die Stellungnahme des HR-Beauftragten
als Beweis zulassen wollte, sondern vielmehr weil sie aufgrund einer an-
tizipierten Beweiswürdigung den Sachverhalt als korrekt und erstellt so-
wie die Erhebung weiterer Beweise als unnötig erachtete.
Auch die Vorinstanz nahm eine teilweise vorweggenommene Beweiswür-
digung vor. Aufgrund der ihr vorliegenden Akten und der Stellungnahmen
der Parteien gelangte sie zum Schluss, dass die Ausarbeitung des Stel-
lenbeschriebs korrekt erfolgt war und dieser als Grundlage für die Einord-
nung des Beschwerdeführers gedient hatte. Wie die Erstinstanz erachtete
sie es für ihre Meinungsbildung nicht als erforderlich, den direkten Vorge-
setzten des Beschwerdeführers anzuhören, da sie zur Überzeugung ge-
langt war, dass dieser bereits in die Ausarbeitung des Stellenbeschriebs
involviert gewesen war und eine erneute Anhörung daher zu keinem an-
deren (Beweis-)Ergebnis führen würde. Aus der Begründung des ange-
fochtenen Entscheides wird deutlich, dass die Vorinstanz nicht unbese-
hen auf den von der Erstinstanz festgestellten Sachverhalt abstellte, son-
dern diesen gestützt auf eine Würdigung der ihr vorliegenden Beweise
sowie teilweise in antizipierter Beweiswürdigung als erstellt erachtete.
3.4.4 Es ist deshalb vorliegend nicht zu erkennen, inwiefern die Vorin-
stanz ihre Kognition nicht ausgeschöpft hätte. Die durch Erst- und Vorin-
stanz vorgenommene und teilweise antizipierte Beweiswürdigung ist nicht
zu beanstanden. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer nie weitere Be-
weise angeboten oder geltend gemacht, es seien solche nicht erhoben
worden. Eine unzulässige Einschränkung der Kognition und eine Gehörs-
verletzung bzw. eine formelle Rechtsverweigerung als Folge davon ist
somit ebenso zu verneinen wie eine Verletzung des Grundsatzes der frei-
en Beweiswürdigung (vgl. zum Ganzen auch Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-282/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3 f.; A-5321/2013 vom
23. April 2014 E. 3.2 f.; A-5183/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3.2 f.).
Im Übrigen bestätigten die Linienverantwortlichen mit E-Mail vom 24. Ja-
nuar 2014, welches die Vorinstanz mit der Vernehmlassung vom 11. Feb-
ruar 2014 einreichte, dass die Zuordnung des Beschwerdeführers auch
ihrer Ansicht nach korrekt erfolgt war.
A-7116/2013
Seite 10
4.
4.1 In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, seine
Funktion sei zu Unrecht dem Anforderungsniveau E zugeordnet worden,
da der zugrunde gelegte Stellenbeschrieb nicht seinem tatsächlichen Ar-
beitsalltag entspreche bzw. seine tatsächliche Funktion wiedergebe. Auf-
grund zahlreicher zusätzlicher, nicht in seinem Stellenbeschrieb aufge-
führter Aufgaben und Ausbildungen entspreche seine Funktion dem An-
forderungsniveau F. Unbestritten ist dagegen, dass die Funktionsbewer-
tung aufgrund des Stellenbeschriebs zu erfolgen hat. Nachfolgend ist da-
her zu prüfen, ob die SBB dem Beschwerdeführer zu Recht den Stellen-
beschrieb Nr. 1329001 zuordneten.
4.2
4.2.1 Im Entscheid vom 14. November 2013 führte die Vorinstanz in Rub-
riken unterteilt diverse zusätzliche Aufgaben auf, welche der Beschwerde-
führer erfüllen müsse, um eine Einstufung ins Anforderungsniveau F zu
rechtfertigen. Darauf bezugnehmend macht der Beschwerdeführer in sei-
ner Beschwerde konkret geltend, obwohl er dem Standort Basel zugeteilt
sei, leiste er planmässig und regelmässig Dienst in mobilen Einsätzen. Er
werde oft kurzfristig aufgeboten, um technische Mängel an Fahrzeugen
zu reparieren, wobei er den Entscheid selbst fälle, ob das Fahrzeug wei-
terhin im Einsatz bleiben könne oder ausgereiht werden müsse. Ferner
führe er ebenfalls Störungsanalysen mittels der fahrzeugeigenen Diagno-
sesysteme durch und leiste Fachunterstützung an das Zugpersonal. Be-
treffend Aus- bzw. Weiterbildung bringt er sodann vor, er habe verschie-
dene Zusatzausbildungen in der Fahrzeugtechnik absolviert und kenne
somit alle Fahrzeuge des Personenverkehrs ("FZ-Personenverkehr").
Durch seine langjährige Erfahrung im Rollmaterialunterhalt verfüge er
über ausgewiesene Kenntnisse der Betriebsabläufe im Rollmaterialunter-
halt und -einsatz.
4.2.2 Die Vorinstanz führt demgegenüber aus, es sei korrekt, wenn ein
Stellenbeschrieb nur die Hauptaufgaben enthalte. Der GAV SBB 2011
verlange nur eine "summarische Zuordnung einer Funktion in ein Anfor-
derungsniveau" und es sei "systemimmanent, dass eine mathematisch
exakte Einordnung nicht möglich" sei. Bei der Zuordnung zu einem Anfor-
derungsniveau gehe es darum zu bestimmen, welches der modellhaft
umschriebenen Anforderungsniveaus am ehesten den Hauptaufgaben
des Stellenbeschriebs entspreche bzw. die grösste Übereinstimmung mit
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Seite 11
diesem aufweise. Diese Vorgehensweise entspreche dem von den GAV-
Vertragsparteien gewählten Bewertungssystem.
Die Aufgaben, die der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Kontrol-
leur FD wahrnehme, würden grösstenteils denjenigen im entsprechenden
Stellenbeschrieb Nr. 1329001 entsprechen. Die Diagnostiker dagegen
würden weitere Aufgaben sicherstellen. Dies sei sowohl vom HR-Berater
als auch vom Leiter Fahrzeugdiagnose und vom Leiter Reparaturen be-
stätigt worden. Die Zuordnung des Beschwerdeführers zum Anforde-
rungsniveau E sei somit korrekt erfolgt.
4.3 Gemäss Art. 15 Abs. 1 BPG, der durch die per 1. Juli 2013 in Kraft ge-
tretene Revision des Bundespersonalrechts keine Änderung erfuhr, be-
misst sich der Lohn nach den drei Kriterien Funktion, Erfahrung und Leis-
tung. Der GAV SBB 2011, mit dem per 1. Juli 2011 ein neues Funktions-
bewertungs- und Lohnsystem eingeführt wurde, hält – wie bereits Ziff. 89
GAV SBB 2007 – damit übereinstimmend in Ziff. 90 fest, der Lohn richte
sich nach den Anforderungen der Funktion sowie nach der nutzbaren Er-
fahrung und der Leistung. Gemäss der Übergangsbestimmung von
Ziff. 113 GAV SBB 2011 wurden auf den 1. Juli 2011 alle Anstellungsver-
hältnisse in das neue System überführt.
Ziff. 91 GAV SBB 2011 normiert die Grundsätze der Stellenbewertung.
Demnach wird jede Funktion summarisch einem Anforderungsniveau zu-
geordnet (Abs. 1), welches auf der Basis zwischen den Parteien gemein-
sam anerkannter, analytischer Bewertungsverfahren ermittelt wird
(Abs. 2). Eine detailliertere Regelung findet sich in der Richtlinie "Funkti-
onsbewertung" (K 140.1 [abrufbar auf
images/stories/pdf/k_140_1_v1-0_de.pdf>, abgerufen am 20.08.2014];
nachfolgend: Bewertungsrichtlinie), die per 1. Juli 2011 die bisherige
Richtlinie (R Z 140.1 vom 6. März 2007) ersetzte. Die Anforderungen
werden durch 15 Anforderungsniveaus definiert und mit den Buchstaben
A bis O bezeichnet. Nach Ziff. 2.2 der Bewertungsrichtlinie ist die Funkti-
onszuordnung die Basis für die Umsetzung einer anforderungs- und leis-
tungsgerechten Entlöhnung über sämtliche Organisationseinheiten der
SBB. Grundlage für die Einreihung einer Funktion bildet gemäss Ziff. 2.4
die Stellenbeschreibung. Der oder die Vorgesetzte umschreibt das Ziel
der Funktion, die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen wirklich-
keitsgetreu und passt die Stellenbeschreibung bei wesentlichen Ände-
rungen an.
A-7116/2013
Seite 12
4.4 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf
das Funktionsbewertungsverfahren nicht dahingehend interpretiert wer-
den, es müsse für jede tatsächlich ausgeübte Funktion eine individuali-
sierte Stellenbeschreibung erstellt werden. Es erscheint mit Blick auf eine
rechtsgleiche Behandlung über die verschiedenen Organisationseinheiten
der SBB hinweg vielmehr als zulässig und korrekt, standardisierte bzw.
Rahmenstellenbeschreibungen zu verwenden. Entscheidend ist daher
letztlich nicht, ob der Stellenbeschrieb die Kompetenzen und Aufgaben
des betroffenen Mitarbeiters je im Einzelnen wiedergibt, sondern dass er
dessen tatsächlichem Anforderungs- und Tätigkeitsprofil – verglichen mit
den anderen (standardisierten) Stellenbeschreibungen – am nächsten
kommt bzw. es am besten umschreibt. Diesbezüglich führt die Vorinstanz
im Entscheid vom 14. November 2013 richtig aus, dass die Gesamtbe-
wertung ausschlaggebend sei und dass, selbst wenn die Zuordnung ein-
zelner Bewertungskriterien in ein höheres Anforderungsniveau gerechtfer-
tigt werden könnte, dasjenige Anforderungsniveau korrekt sei, welches
am ehesten mit den Hauptaufgaben der Funktion gemäss Stellenbe-
schrieb übereinstimme. Die Zuordnung der konkret ausgeübten Funktion
setzt allerdings voraus, dass über die effektiv wahrgenommenen Aufga-
ben Klarheit besteht und diese mit dem Stellenbeschrieb zumindest weit-
gehend übereinstimmen (vgl. zum Ganzen statt vieler Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-282/2014 vom 26. Juni 2014 E. 4.4 m.w.H.).
4.5
4.5.1 Der Beschwerdeführer bringt vorab vor, auf dem Stellenbeschrieb
fehlten Datum und Unterschrift. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält,
handelt es sich dabei jedoch nicht um ein Gültigkeitserfordernis. Ein Stel-
lenbeschrieb zur näheren Umschreibung der Arbeitstätigkeit kann – im
Rahmen von Gesetz und Arbeitsvertrag – auch aufgrund des der Arbeit-
geberin zustehenden allgemeinen Weisungsrechts (Art. 321d Abs. 1 des
Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220] i.V.m. Art. 6 Abs. 2
BPG) einseitig erlassen werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1263/2013 vom 5. Juni 2013 E. 4.3.2; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH,
Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl. 2012,
Art. 321d N 2; PETER HELBLING, in: Stämpflis Handkommentar zum BPG,
2013, Art. 20 N 41; ferner Urteil des Bundesgerichts 2C_356/2012 vom
11. Februar 2013 E. 3.6).
4.5.2 Sodann führt der Beschwerdeführer betreffend den Stellenbeschrieb
an, aufgrund der markanten Unterschiede zwischen der seiner Funktion
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entsprechenden alten Stellenbeschreibung Nr. 1311258 vom 18. Dezem-
ber 2009 und der neuen Stellenbeschreibung Nr. 1329001 sei es nicht
nachvollziehbar, dass beide Stellenbeschriebe zur Einreihung ins Anfor-
derungsniveau E führten.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Stellenbeschriebe zwar auf den ers-
ten Blick erheblich voneinander abzuweichen scheinen, im Stellenbe-
schrieb Nr. 1329001 im Ergebnis aber teilweise lediglich neue Formulie-
rungen gewählt und verschiedenenorts Aufgaben präzisiert oder nachge-
führt wurden. Bei den neu angefügten Aufgaben und Voraussetzungen
handelt es sich sodann grösstenteils nicht um solche, die im Verhältnis zu
den bisherigen qualitativ wesentlich höhere Anforderungen an den Stel-
leninhaber stellen, sondern es fand bloss eine quantitative Erweiterung
statt. Für die Zuteilung zu einem höheren Anforderungsniveau ist indes
weniger massgebend, ob das Arbeitsspektrum des Stelleninhabers quan-
titativ (in die Breite) erweitert wird, sondern vielmehr, dass die Ansprüche
und Anforderungen an ihn qualitativ höher sind. Dies mag mit der neuen
Stellenbeschreibung (auch) der Fall sein, jedoch keinesfalls in einem
Ausmass, welches zwangsläufig die Zuordnung in ein höheres Anforde-
rungsniveau bedingen würde.
Im Übrigen wurde die ab 1. Januar 2010 geltende Stellenbeschreibung
Nr. 1311258 eineinhalb Jahre vor Inkrafttreten des neuen GAV und damit
des neuen Bewertungssystems – mit welchem die Anforderungsniveaus
erst eingeführt wurden – erstellt, weshalb es naheliegend ist, dass die
Zuordnung zu einem Anforderungsniveau nicht mehr gestützt auf die da-
malige (überholte und anzupassende) Stellenbeschreibung, sondern be-
reits im Hinblick auf den modifizierten, ab Inkrafttreten des neuen GAV
geltenden und den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden (allen-
falls noch zu erstellenden) Stellenbeschrieb sowie das neue Funktions-
bewertungssystem erfolgte, mithin bereits mit diesen abgestimmt wurde.
4.5.3 Was schliesslich den Vorwurf des Beschwerdeführers anbelangt,
die Stellenbeschreibung Nr. 1329001 habe im Zeitpunkt der Gewährung
des rechtlichen Gehörs durch die Erstinstanz im Mai 2011 noch gar nicht
existiert, sondern es sei damals noch der Stellenbeschrieb Nr. 1311258
verwendet worden, ist darauf hinzuweisen, dass gerade (auch) der Be-
schwerdeführer in der Sammeleingabe vom 15. September 2011 eine
Überarbeitung der Stellenbeschreibung forderte, was in der Folge ge-
schah (vgl. dazu auch den vom Beschwerdeführer der Beschwerde vom
26. September 2012 an die Vorinstanz beigefügten Stellenbeschrieb
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"ALT" vom 16. September 2011). Dass damit aber nicht notwendigerwei-
se auch eine Anpassung des Anforderungsniveaus verbunden ist, wurde
bereits dargelegt.
4.6
4.6.1 Zu den für das Anforderungsniveau F erforderlichen Voraussetzun-
gen hat die Vorinstanz im vorliegenden Fall dargelegt, welche zusätzli-
chen Anforderungen der Beschwerdeführer erfüllen und welche weiteren
Aufgaben und Kompetenzen er übernehmen müsste, um als Diagnostiker
Kombistandort FD (Stellenbeschreibung Nr. 1329002) oder Diagnostiker
Kompetenzstandort FD (Stellenbeschreibung Nr. 1329003) ins Anforde-
rungsniveau F eingereiht zu werden. Diese zusätzlichen Anforderungen
ergeben sich aus den genannten Stellenbeschrieben, welche als solche
vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt wurden.
Auch wenn der Beschwerdeführer die Zuordnung ins Anforderungsni-
veau F nicht infolge einer ihm zuzuweisenden neuen Funktionsbezeich-
nung, sondern in seiner bisherigen Stelle als Kontrolleur FD verlangt, er-
scheint der Vergleich eben dieser Funktion des Beschwerdeführers (Kon-
trolleur FD gemäss Stellenbeschreibung Nr. 1329001) mit den im vorste-
henden Absatz genannten Funktionen sachgerecht, da es sich bei diesen
um die nächst höheren vergleichbaren Funktionen in der gleichen Funkti-
onskette (3107) handelt (was auch aus der Nummerierung der Stellen-
beschriebe hervorgeht) und sie überdies dem vom Beschwerdeführer be-
anspruchten Anforderungsniveau F zugeteilt wurden. Dieses Vorgehen
wurde denn auch vom Beschwerdeführer nicht beanstandet.
Der Vergleich der Stellenbeschreibung des Kontrolleurs FD im Anforde-
rungsniveau E mit denjenigen der Diagnostiker Kombistandort FD bzw.
Kompetenzstandort FD (beide mit Anforderungsniveau F) ergibt, dass vie-
le Aufgaben deckungsgleich sind, was auch von der Vorinstanz nicht in
Abrede gestellt wird. Gleichzeitig zeigt sich aber, dass es zwischen den
Stellenbeschrieben bzw. den Funktionen erhebliche Unterschiede gibt.
Dies beginnt bereits bei den "Zielen der Stelle": Während der Kontrolleur
eine hohe Fahrzeug- und Komponentenverfügbarkeit durch situative Ent-
scheide bei den während geplanten Kontrollen entdeckten technischen
Mängeln unterstützt, obliegt dies dem Diagnostiker Kombistandort zusätz-
lich bei kurzfristigen Aufgeboten wegen gemeldeter technischer Mängel.
Auf den Diagnostiker Kompetenzstandort wiederum trifft nur Letzteres zu;
dafür sind als Stellenziele zusätzlich die fachliche Unterstützung diverser
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Anspruchsgruppen durch vertiefte Störungsdiagnosen oder Reparaturen
sowie mobile Intervention bei dringenden Ereignissen ausserhalb des
Standortes festgehalten. Auch die Aufgabenblöcke weichen in verschie-
denen Belangen voneinander ab, was bereits bei der vorgesehenen Ge-
wichtung der vier sogenannten Hauptaufgaben (1. Technische Kontrollen
[Kontrolleur] bzw. Diagnosen erstellen [Diagnostiker], 2. Massnahmen
treffen, 3. Reparaturen durchführen; 4. Weitere spezifische Aufgaben)
augenscheinlich wird: Während etwa die Diagnostiker vor allem Störungs-
diagnosen durchführen und die Störungsgeschichte erarbeiten (40% bzw.
35%; Kontrolleur: 0%) sowie Reparaturen durchführen (30% bzw. 40%;
Kontrolleur: 15%), widmet der Kontrolleur – immer gemäss Stellen-
beschrieb – 65% seiner Arbeitszeit den technischen Kontrollen (Diagnos-
tiker: 0%). Auch die zu treffenden Massnahmen und die weiteren spezifi-
schen Aufgaben des Kontrolleurs unterscheiden sich von den anderen
beiden Funktionen, wenn auch zumindest vom Diagnostiker Kombistand-
ort in weitaus geringerem Masse. Gleiches gilt hinsichtlich der Kompeten-
zen und Verantwortung sowie der Beziehungen/Kontakte. Schliesslich
gehen die Mindest-Anforderungen der Diagnostiker bei der Ausbildung
und den Fachkenntnissen über diejenigen des Kontrolleurs hinaus.
4.6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er erfülle verschiedene der von
den Stellenbeschrieben für die Diagnostiker vorausgesetzten Anforderun-
gen, namentlich Aufgaben und Ausbildungen, und zählt diese in der Be-
schwerde konkret auf (vgl. vorstehend E. 4.2.1). Für seine Darstellung
reicht er jedoch weder Belege (etwa Rapporte, Zertifikate usw.) ein noch
offeriert er dafür Beweismittel (z.B. Zeugen), weshalb es bei den blossen
Behauptungen bleibt. Damit vermag der Beschwerdeführer nicht darzule-
gen, dass er sämtliche für eine Einstufung im Anforderungsniveau F er-
forderlichen zusätzlichen Aufgaben verrichtet und über alle dazu zusätz-
lich notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Daran ändert auch
der Umstand nichts, dass selbst die Vorinstanz einräumt, es sei möglich,
dass der Beschwerdeführer fallweise Aufgaben eines Diagnostikers erfül-
le und gewisse Kenntnisse habe, die über die Anforderungen des Stel-
lenbeschriebs Kontrolleur FD hinausgingen. Denn selbst wenn der Be-
schwerdeführer gelegentlich die von ihm angeführten über seinen Stel-
lenbeschrieb hinausgehenden Aufgaben ausführte und über Zusatzkennt-
nisse verfügte, erscheinen die Einreihung des Beschwerdeführers durch
die Vorinstanz und deren Feststellung, dass sein Tätigkeits- und Anforde-
rungsprofil nach wie vor weitestgehend demjenigen des Kontrolleurs FD
im Anforderungsniveau E entspricht, als begründet und sachgerecht,
weshalb die vorinstanzliche Zuordnung zu bestätigen ist. Dies umso mehr
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Seite 16
angesichts der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, sich bei der Beur-
teilung von Stelleneinreihungen eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen
und sich in solchen Fällen auf die Prüfung zu beschränken, ob die Einrei-
hung auf ernstlichen Überlegungen beruht, sich mithin im Zweifel nicht
von der Auffassung der Vorinstanz zu entfernen (vgl. E. 2.2).
4.7 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die im Stellenbe-
schrieb Nr. 1329001 aufgeführten Aufgaben dem Arbeitsalltag des Be-
schwerdeführers insgesamt am ehesten entsprechen, mithin die für die
Funktionseinreihung verwendete Stellenbeschreibung "Kontrolleur FD" in
der Gesamtbetrachtung die tatsächliche Funktion des Beschwerdeführers
adäquat abbildet. Folglich ist die Einreihung der Stelle des Beschwerde-
führers ins Anforderungsniveau E nicht zu beanstanden.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverhalt im vorliegen-
den Fall vollständig und korrekt erstellt und in objektiver Würdigung dem
angefochtenen Entscheid zugrunde gelegt wurde. Die Vorinstanz verletz-
te weder den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör
noch unterschritt sie ihr Ermessen. Die Zuordnung der Funktion des Be-
schwerdeführers zum Anforderungsniveau E erfolgte zu Recht, weshalb
die Beschwerde im Hauptantrag abzuweisen ist.
6.
Als Eventualbegehren beantragt der Beschwerdeführer die Rückweisung
der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Vornahme einer Neubeurteilung
und Gewährung der vollständigen Akteneinsicht. Die Einreihung des Be-
schwerdeführers in ein Anforderungsniveau wurde – wie in vorstehenden
Erwägungen festgestellt worden ist – korrekt vorgenommen; für eine
Rückweisung besteht diesbezüglich kein Anlass. Betreffend Akteneinsicht
unterlässt es der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern ihm diese ver-
weigert wurde bzw. in welche Unterlagen er Einsicht begehrt (aber nicht
erhielt), oder ein entsprechendes Editionsbegehren zu stellen. Eine Ver-
letzung des Akteneinsichtsrechts (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 26 ff. VwVG)
durch die Vorinstanz ist denn auch nicht ersichtlich. Damit erweist sich
der Eventualantrag des Beschwerdeführers ebenfalls als unbegründet,
weshalb die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist.
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Seite 17
7.
7.1 Das Beschwerdeverfahren ist in personalrechtlichen Angelegenheiten
unabhängig vom Ausgang des Verfahrens grundsätzlich kostenlos
(Art. 34 Abs. 2 BPG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
7.2 Der vollumfänglich unterliegende Beschwerdeführer hat keinen An-
spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7
Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der Vorinstanz ist ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen
(Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
André Moser Oliver Herrmann
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Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffent-
lich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht ange-
fochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit
geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei
der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl.
Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht vermögensrechtlichen
Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstel-
lung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Be-
schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert
30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und
100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, bei-
zulegen (Art. 42 BGG).
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