B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-7140/2017
Ur t e i l vom 2 1 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richterin Annie Rochat Pauchard,
Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien
X._______ AG, …,
vertreten durch
Michael Thürlemann, …,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zoll; Aktiver Veredelungsverkehr.
A-7140/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG (nachfolgend: Zollpflichtige) führt unter anderem [das
Produkt 1] in die Schweiz ein und stellt daraus [das Produkt 2] her, die wie-
derum exportiert wird. Zu diesem Zweck wurde der Zollpflichtigen am
21. Oktober 2015 die Bewilligung Nr. ***1 für den aktiven Veredelungsver-
kehr erteilt. Gemäss dieser Bewilligung konnte sie bis zum 30. Oktober
2016 bis zu 100'000 kg [des Produkts 1] unter der Zolltarifnummer […] im
Nichterhebungsverfahren der aktiven Veredelung einführen und [das Pro-
dukt 2] ausführen. Die Waren waren innerhalb von 12 Monaten seit ihrer
Einfuhr wieder auszuführen. Es war das Nämlichkeitsverfahren anzuwen-
den, also dieselben Waren veredelt auszuführen, welche «unveredelt» ein-
geführt worden waren. Die Abrechnungsfrist betrug 60 Tage nach Ablauf
der Ausfuhrfrist.
B.
B.a Am 25. April 2016 (Datum der Einfuhrveranlagungsverfügung: 10. Mai
2016) führte die Zollpflichtige letztmals gestützt auf diese Bewilligung [das
Produkt 1] (25'160 kg) ein.
B.b Am 2. November 2017 informierte die Zollverwaltung die Zollpflichtige
telefonisch darüber, dass ein Restposten der Einfuhr vom 25. April 2016
von 13'532.2 kg [des Produkts 1] unter der Bewilligungsnummer ***1 nicht
ausgeführt worden sei. Daher werde eine Nachbelastung erhoben.
B.c Am 7. November 2017 erliess die Oberzolldirektion (nachfolgend auch:
Vorinstanz) eine Veranlagungsverfügung, mit welcher sie insgesamt
Fr. 41'752.35 an Zollabgaben, Mehrwertsteuern und Zinsen nacherhob.
Für das am 25. April 2016 eingeführte [Produkt 1] sei die Abrechnungsfrist
am 26. September 2017 (recte: 26. Juni 2017; dazu Bst. D) abgelaufen.
Die bei der Einfuhr bedingt nicht erhobenen Abgaben seien somit definitiv
fällig.
C.
Gegen diese Verfügung erhob die Zollpflichtige (nachfolgend: Beschwer-
deführerin) am 18. Dezember 2017 Beschwerde ans Bundesverwaltungs-
gericht. Sie beantragt, die Veranlagungsverfügung vom 7. November 2017
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben. Sie begründet ihren
Antrag damit, aufgrund eines Übertragungsfehler beim Ausfüllen eines Ab-
rechnungsantrages, der einer Mitarbeiterin, die kurz vor der Pensionierung
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Seite 3
gestanden und im fraglichen Zeitraum nur noch 20 % gearbeitet habe, un-
terlaufen sei, sei zum Jahreswechsel 2016/2017 der Bestand von
13'291.1 kg [des Produkts 1] (im Dezember 2016 seien 241.1 kg ordnungs-
gemäss ausgeführt worden) irrtümlich nicht mehr unter der Bewilligungs-
nummer ***1 geführt, sondern auf die Bewilligungsnummer ***2 übertragen
worden. Unter letzter Nummer sei ein Teil des veredelten [Produkts 1] aus-
geführt worden. Vom Rest (8'060 kg) seien 5'360 kg (recte: 5'300 kg; vgl.
E. 3.5.3) [des Produkts 1] zur Vernichtung gebracht worden, wobei die letz-
ten 2'760 kg abgeschrieben worden seien, weil diese nicht mehr aus dem
Tank hätten abgepumpt werden können. Diese Umstände könnten den
Ausfuhrveranlagungsverfügungen entnommen werden und ergäben sich
auch aus dem Lagerjournal. Trotz des Missgeschicks der Mitarbeiterin
seien die veredelten Produkte fristgerecht ausgeführt bzw. das eingeführte
[Produkt 1] vernichtet worden.
D.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 2. Februar 2018,
die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Sie führt aus, hinsichtlich der
Restmenge von 13'532.2 kg [des Produkts 1] habe die Beschwerdeführe-
rin auf Nachfrage der Vorinstanz hin mit E-Mail vom 30. Oktober 2017 zehn
Abrechnungsanträge für die Monate Dezember 2016 bis September 2017
als Kopie und ohne Signatur eingereicht. Diese Ausfuhren seien unter der
Bewilligungsnummer ***2 angemeldet worden. Da die Abrechnungsfrist für
die letzte, gestützt auf die Bewilligung Nr. ***1 getätigte Einfuhr bereits ab-
gelaufen gewesen sei, sei in der Folge die Endabrechnung von Amtes we-
gen erstellt worden. Das Verfahren der aktiven Veredelung bedürfe einer
Bewilligung und gelte als ordnungsgemäss abgeschlossen und die vorerst
bedingte Zollermässigung oder Zollbefreiung werde definitiv gewährt,
wenn die Bewilligungsinhaberin die in der Bewilligung festgehaltenen Auf-
lagen eingehalten habe. Sonst falle im Nichterhebungsverfahren der Sus-
pensiveffekt für die Erhebung der Einfuhrzollabgaben weg und diese wür-
den fällig. Eine Ausnahme sei nur vorgesehen, wenn die veredelten Waren
innerhalb der festgesetzten Frist nachweislich ausgeführt worden seien
und ein entsprechendes Gesuch innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der
festgesetzten Frist gestellt werde. Die der Beschwerdeführerin erteilte Be-
willigung habe vorgesehen, dass die Einfuhren bis spätestens am 30. Ok-
tober 2016 vorzunehmen gewesen seien, während die (Wieder-)Ausfuhr-
frist jeweils 12 Monate seit der jeweiligen Wareneinfuhr betragen habe. Um
das Verfahren ordnungsgemäss abzuschliessen, habe die Beschwerde-
führerin jeweils innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der entsprechenden
Ausfuhrfrist einen Abrechnungsantrag an die überwachende Stelle mit dem
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Nachweis über die ein- und ausgeführten Mengen einreichen müssen. Die
Bewilligung sei rechtskräftig geworden. Die letzte, gestützt auf die Bewilli-
gung Nr. ***1 getätigte Einfuhr [des Produkts 1] habe am 25. April 2016
stattgefunden. Damit habe die Frist zur Wiederausfuhr am Folgetag begon-
nen und am 25. April 2017 geendet. Die 60-tägige Frist zum Einreichen
eines Abrechnungsantrages sei bis und mit Montag, dem 26. Juni 2017
(26.6.2017), gelaufen. Beim Datum 26. September 2017 (26.9.2017), wel-
ches in der Verfügung vom 7. November 2018 genannt sei, handle es sich
um einen Tippfehler. Nach dem Abrechnungsantrag vom 9. Dezember
2016 betreffend die Periode von November 2016 sei von der Beschwerde-
führerin innert Frist kein weiterer Abrechnungsantrag eingereicht worden.
Damit sei mindestens eine Auflage der erteilten Bewilligung nicht eingehal-
ten worden, womit die Abgaben aufgrund nicht ordnungsgemässen Ab-
schlusses des Verfahrens fällig geworden seien. Der von der Beschwerde-
führerin genannte Art. 59 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG,
SR 631.0) solle ein allfälliges Verfahrensversäumnis bei der Ausfuhr korri-
gieren und entbinde nicht von den weiteren Auflagen des Verfahrens wie
insbesondere der Pflicht zur fristgerechten Einreichung von Abrechnungs-
anträgen. Überdies verlange diese Bestimmung ein Gesuch um Behebung
des Mangels, welches innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Ausfuhrfrist
zu stellen sei. Dies sei nicht geschehen. Aufgrund der Selbstdeklarations-
pflicht liege es in der Verantwortung der Beschwerdeführerin, die Zollan-
meldungen korrekt auszustellen. Die Entsorgung von im Zollgebiet verblei-
benden, verwertbaren Verlusten habe mit Einverständnis der überwachen-
den Stelle zu erfolgen. Vorliegend sei kein Einverständnis eingeholt wor-
den. Ob das [Produkt 1] tatsächlich der Vernichtung zugeführt worden sei,
liesse sich anhand des beigelegten Abholscheins eines schweizerischen
Transportunternehmens nicht feststellen. Die Produktionsverluste
(2'760 kg) seien nicht weiter belegt worden und gründeten auf einer nicht
korrekten Berechnung. Mit früheren Einfuhren hätten die Waren nicht ver-
mischt werden dürfen, weil die Bewilligung Nr. ***1 dem Nämlichkeitsver-
fahren unterlegen habe. Verluste seien ohnehin im Rahmen der einzelnen
Abrechnungsanträge und nicht insgesamt nachzuweisen und geltend zu
machen.
E.
Am 19. März 2018 verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine Stellung-
nahme.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit dies
entscheidwesentlich ist, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
A-7140/2017
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesver-
waltungsgericht (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche
Ausnahme liegt nicht vor. Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung
im Sinne von Art. 5 VwVG. Die Oberzolldirektion (OZD) ist zudem eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 33 VGG). Dieses ist da-
her für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch
Art. 116 Abs. 4 ZG). Das Verfahren richtet sich – soweit das VGG nichts
anderes bestimmt – nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids,
hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch die Veran-
lagungsverfügung vom 7. November 2017 beschwert. Sie ist zur Be-
schwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde
wurde form- und fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtene Verfügung in
vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Ver-
letzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49
Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG;
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 2.149). Im Beschwerde-
verfahren gelten die Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von
Amtes wegen festzustellen ist, und der Grundsatz der Rechtsanwendung
von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG; statt vieler: Urteile des BVGer
A-6828/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 1.2, A-1107/2018 vom 17. Septem-
ber 2018 E. 1.3, A-5688/2015 vom 11. September 2018 E. 2.1 f.; PIERRE
MOOR/ETIENNE POLTIER, Droit administratif, Bd. II, 3. Aufl. 2011,
Ziff. 2.2.6.5 S. 300 f.).
2.
2.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden,
sind grundsätzlich zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem
Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden
(Art. 7 ZG). Ebenso unterliegt die Einfuhr von Gegenständen grundsätzlich
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Seite 6
der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über
die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20]). Vorbehalten bleiben Zoll- und
Steuerbefreiungen bzw. -erleichterungen, die sich aus besonderen Bestim-
mungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben
(vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG; Art. 1 Abs. 2 ZTG; Art. 53 MWSTG).
2.2
2.2.1 Für Waren, welche zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesse-
rung vorübergehend ins Zollgebiet verbracht werden, gewährt die Eidge-
nössische Zollverwaltung im Rahmen des Zollverfahrens der aktiven Vere-
delung eine Zollermässigung oder Zollbefreiung, sofern keine überwiegen-
den öffentlichen Interessen entgegenstehen (vgl. Art. 12 Abs. 1 ZG). Die
entsprechenden Einfuhren sind auch von der Einfuhrsteuer befreit (vgl.
Art. 53 Abs. 1 Bst. i MWSTG). Art. 59 ZG regelt das Verfahren der aktiven
Veredelung genauer. Weitere Bestimmungen sind den Art. 165 ff. der Zoll-
verordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) zu entnehmen.
2.2.2 Wer das Verfahren der aktiven Veredelung beanspruchen will, bedarf
dafür einer Bewilligung der Zollverwaltung (Art. 59 Abs. 2 ZG). Die Bewilli-
gung wird von der Zollverwaltung namentlich erteilt, wenn die in Art. 165
ZV genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Bewilligung kann mit Auf-
lagen verbunden und mengenmässig und zeitlich beschränkt werden
(Art. 59 Abs. 2 ZG). So enthält sie gemäss Art. 166 Bst. h ZV unter ande-
rem «Auflagen, namentlich Fristen für die Ausfuhr der Veredelungserzeug-
nisse und für den Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung, ma-
terielle Kontroll- und Verfahrensvorschriften sowie formelle Verfahrensvor-
schriften». Die Einhaltung dieser individuellen Vorschriften der Eidgenössi-
schen Zollverwaltung ist Grundvoraussetzung für den Abschluss des Ver-
edelungsverfahrens und die entsprechende Zollermässigung oder -befrei-
ung (Urteile des BVGer A-7871/2015 vom 10. November 2016 E. 2.2.2,
A-510/2011 vom 14. August 2012 E. 2.4 beide auch zum Folgenden; IVO
GUT, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum
Zollgesetz [ZG], 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 59 N. 4).
Mit der Erteilung der Bewilligung wird das im Rahmen der aktiven Verede-
lung anzuwendende Verfahren (Art. 59 Abs. 2 ZG i.V.m. Art. 166 Bst. a ZV)
bestimmt: In der Regel werden die Einfuhrzollabgaben im sogenannten
Nichterhebungsverfahren mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt (Art. 59
Abs. 3 Bst. a ZG i.V.m. Art. 167 ZV). Das heisst, die Erhebung der Zollab-
gaben wird bei der Einfuhr bedingt ausgesetzt.
A-7140/2017
Seite 7
Wird die Verfügung, mit welcher die Bewilligung erteilt wird, nicht angefoch-
ten, erwächst sie mitsamt den darin aufgeführten Auflagen in formelle
Rechtskraft. Der Verfügungsadressat hat damit die entsprechenden Aufla-
gen akzeptiert und in der Folge auch einzuhalten. Vorbringen gegen die in
der Bewilligung enthaltenen Auflagen sind mittels Beschwerde gegen die
erteilte Bewilligung zu erheben und können später im Abgabeerhebungs-
verfahren nicht mehr mit Erfolg vorgebracht werden (Urteile des BVGer
A-7871/2015 vom 10. November 2016 E. 2.2.2, A-510/2011 vom 14. Au-
gust 2012 E. 2.4 je m.Hw.).
2.2.3 Die bedingt ausgesetzten Zollabgaben werden nicht fällig, wenn das
Verfahren der aktiven Veredelung ordnungsgemäss abgeschlossen wird.
Dies ist dann der Fall, wenn der Bewilligungsinhaber die in der Bewilligung
festgehaltenen Auflagen eingehalten hat (Art. 168 Abs. 1 ZV). Gemäss
Art. 168 Abs. 2 ZV muss der Bewilligungsinhaber (für einen ordnungsge-
mässen Abschluss des Verfahrens) bei der in der Bewilligung bezeichneten
überwachenden Stelle:
a) innerhalb der vorgeschriebenen Frist das Gesuch um definitive Zollermäs-
sigung oder Zollbefreiung einreichen;
b) in der vorgeschriebenen Art nachweisen, dass die ins Zollgebiet verbrach-
ten Waren oder die im Äquivalenzverkehr verwendeten inländischen Wa-
ren innerhalb der vorgeschriebenen Frist als Veredelungserzeugnisse
wieder ausgeführt worden sind; und
c) die Menge der veredelten Waren und der angefallenen Abfälle oder Ne-
benprodukte unter Vorlage von Rezepturen, Fabrikationsrapporten und
ähnlichen Dokumenten nachweisen.
Art. 1 Abs. 1 der Verordnung des [Eidgenössischen Finanzdepartements]
EFD vom 4. April 2007 über den Veredelungsverkehr (SR 631.016) ist vor-
liegend nicht anwendbar, da die OZD zur Erteilung der Bewilligung zustän-
dig ist (vgl. Merkblatt der OZD über die aktive Veredelung [Form 47.83]
Ziff. 3.3 f.).
2.2.4 Werden die Auflagen hingegen nicht eingehalten und wird somit das
Verfahren der aktiven Veredelung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen,
fällt im Nichterhebungsverfahren der Suspensiveffekt für die Erhebung der
Einfuhrzollabgaben weg und werden diese fällig. Dies gilt allerdings nicht,
wenn die veredelten Waren innerhalb der festgesetzten (Ausfuhr-)Frist
nachweislich ausgeführt worden sind. Das entsprechende Gesuch ist in-
nerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der festgesetzten Frist zu stellen (Art. 59
A-7140/2017
Seite 8
Abs. 4 ZG; Urteile des BVGer A-7871/2015 vom 10. November 2016
E. 2.2.4, A-510/2011 vom 14. August 2012 E. 2.6 je m.Hw.; vgl. dazu auch
GUT, a.a.O., Art. 59 N. 7).
2.3 Das Zollverfahren wird vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt
(Art. 21, 25 und 26 ZG). Derjenige, der Waren ins Zollgebiet verbringt, ver-
bringen lässt oder sie danach übernimmt, hat die Waren unverzüglich und
unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen (Art. 21 Abs. 1
ZG). Anmeldepflichtig ist unter anderem die zuführungspflichtige Person
(Art. 26 Bst. a ZG). Von den Anmeldepflichtigen wird die vollständige und
richtige Deklaration der Ware gefordert. Hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten
werden somit hohe Anforderungen gestellt (vgl. Art. 25 ZG; BGE 135 IV
217 E. 2.1.1 und 2.1.3, 112 IV 53 E. 1a; statt vieler: Urteile des BVGer
A-5688/2015 vom 11. September 2018 E. 3.4, A-1131/2017 vom 11. Ja-
nuar 2018 E. 4; BARBARA SCHMID, in: Zollkommentar, Art. 18 N. 4). Die Zoll-
pflichtigen haben sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Ab-
fertigungsverfahren zu informieren. Unterlassen sie dies, haben sie dafür
prinzipiell selber die Verantwortung zu tragen (Urteile des BVGer
A-1131/2017 vom 11. Januar 2018 E. 4, A-4988/2016 vom 17. August 2017
E. 4.5). Insbesondere hat die zollanmeldepflichtige Person selbst das ge-
wünschte Zollverfahren zu wählen und die Ware entsprechend anzumel-
den (vgl. Art. 47 Abs. 1 ZG). Zu den wählbaren Zollverfahren zählt unter
anderem das Verfahren der aktiven Veredelung (Art. 47 Abs. 2 Bst. e ZG;
Urteile des BVGer A-7871/2015 vom 10. November 2016 E. 2.3,
A-6992/2010 vom 12. Juli 2012 E. 3.4, vgl. auch Urteil des BVGer
A-2080/2016 vom 26. Januar 2017 E. 5.1).
Mangels anderweitiger Regelung im MWSTG gelten die Mitwirkungs- und
Sorgfaltspflichten des Zollverfahrens auch für die Erhebung der Mehrwert-
steuer auf der Einfuhr von Gegenständen (vgl. Art. 50 MWSTG; siehe dazu
Urteil des BVGer A-7871/2015 vom 10. November 2016 E. 2.3 m.Hw.).
3.
3.1
3.1.1 Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 21. Oktober 2015 die Bewilligung Nr. ***1 für die Einfuhr von
100'000 kg [des Produkts 1] der Tarifnummer […] zur aktiven Veredelung
(Herstellen von [Produkt 2]) im Nichterhebungsverfahren erteilt. Diese Be-
willigung enthält verschiedene Auflagen: Unter Rubrik 3 der Verfügung
(«Geltungsdauer der Bewilligung») wurde als «Einfuhrfrist» der 30. Okto-
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Seite 9
ber 2016 festgelegt. Unter «Ausfuhrfrist» wurde festgehalten, diese be-
trage «12 Monate seit der betreffenden Einfuhr», und unter «Abrechnungs-
frist» wurde «60 Tage» vermerkt. In Rubrik 11 wird festgehalten, die «Ein-
und Ausfuhrzollanmeldung muss in der im Informationsblatt ‹aktive Vere-
delung Veranlagung Nichterhebung Rückerstattung› (Form. 47.81) vorge-
schriebenen Form erfolgen». Dieses Informationsblatt bestimmt, für eine
Behandlung im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs müssten die
Ausfuhrzollanmeldungen spezifische Angaben enthalten, so u.a. die Bewil-
ligungsnummer. Rubrik 12 enthält «weitere Auflagen». Soweit hier interes-
sierend heisst es dort, «die Frist für die Ausfuhr der Veredelungserzeug-
nisse beträgt 12 Monate seit der Verbringung der Ware [...] ins Zollgebiet.
Der Abrechnungsantrag (Formular 47.92) ist der überwachenden Stelle in-
nert 60 Tagen nach Ablauf der Ausfuhrfrist einzureichen. Wird eine dieser
Fristen versäumt, werden die Einfuhrabgaben zuzüglich Verzugszinsen fäl-
lig. […] Im Zollgebiet verbleibende Waren, inkl. verwertbare Verluste, sind
tarifgemäss zum im Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien
Verkehr geltenden Zollansatz bzw. Steuersatz zu veranlagen, sofern sie
nicht mit Einverständnis der überwachenden Stelle entsorgt werden». In
Rubrik 16 werden ausdrücklich die anwendbaren Bestimmungen (nament-
lich diejenigen des ZG und der ZV) genannt.
3.1.2 Wie bereits ausgeführt (E. 2.2.2) ist die erwähnte Bewilligung als an-
fechtbare Verfügung ausgestaltet. Darin wird ausdrücklich mittels Auflagen
angeordnet, in welcher Form die Ein- und Ausfuhrzollanmeldung zu erfol-
gen haben, innert welcher Frist die zu veredelnden Waren wieder auszu-
führen sind und welche Frist für die Einreichung der (jeweiligen) Abrech-
nung gilt. Insbesondere wird der Beschwerdeführerin damit in Konkretisie-
rung von Art. 59 Abs. 4 ZG in Verbindung mit Art. 168 Abs. 2 Bst. a ZV vor-
geschrieben, dass der Abrechnungsantrag innert 60 Tagen nach Ablauf der
Ausfuhrfrist bei der überwachenden Stelle einzureichen ist, ansonsten die
Abgabe zuzüglich Verzugszins fällig wird. Die Bewilligungsverfügung ist im
Weiteren mit einer Rechtsmittelbelehrung ausgestattet, in welcher das
Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz bezeichnet wird.
3.1.3 Die Beschwerdeführerin hat die als Verfügung ausgestaltete Bewilli-
gung vom 21. Oktober 2015 nicht angefochten, weshalb diese mitsamt den
darin enthaltenen Auflagen in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Die Be-
schwerdeführerin hat damit die entsprechenden Auflagen akzeptiert und
diese sind in der Folge auch einzuhalten (vgl. E. 2.2.2).
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Seite 10
3.2
3.2.1 Im Streit liegt die Endabrechnung (Veranlagungsverfügung) der OZD
vom 7. November 2017, wonach sich eine Nachforderung von
Fr. 41'752.35 (inkl. Mehrwertsteuer und Verzugszins) zu Lasten der Be-
schwerdeführerin ergab.
3.2.2 Letztmals führte die Beschwerdeführerin am 25. April 2016 [das Pro-
dukt 1] (25'160 kg) gestützt auf die Bewilligung Nr. ***1 ein. Die zwölfmo-
natige Ausfuhrfrist fing damit am 26. April 2016 zu laufen an und endete
am 25. April 2017, was so auch auf der Einfuhrveranlagungsverfügung
vom 10. Mai 2016 (Sachverhalt Bst. B.a) vermerkt ist. Die 60-tägige Ab-
rechnungsfrist begann am Folgetag, also dem 26. April 2017, zu laufen und
endete am Montag, dem 26. Juni 2017 (der 24. Juni 2017 war ein Sams-
tag). Die Abrechnungsanträge für die Perioden ab Dezember 2016 reichte
die Beschwerdeführerin aber erst auf Nachfrage der Vorinstanz am 30. Ok-
tober 2017 per E-Mail ein. Die Beschwerdeführerin hat demnach hinsicht-
lich der erwähnten Restmenge (13'532.2 kg) die in der Bewilligung als Auf-
lage festgehaltene 60-tägige Frist zur Einreichung des Abrechnungsantra-
ges klar verpasst. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass ihr von
der Vorinstanz eine Fristerstreckung bis zum 26. September 2017 gewährt
worden wäre (vgl. Sachverhalt Bst. B.c und D; worauf sich in den Akten
jedoch keine Hinweise finden), änderte dies nichts am Ergebnis. Die Ab-
rechnungsanträge wurden erst lange nach Ablauf auch dieser Frist einge-
reicht. Das Fristversäumnis bedeutet, dass mindestens eine der in der Be-
willigung Nr. ***1 festgehaltenen Auflagen nicht eingehalten wurde und
demgemäss das Verfahren der aktiven Veredelung nicht ordnungsgemäss
abgeschlossen wurde (vgl. E. 2.2.4). Nach der gesetzlichen Ordnung ist
deshalb der Suspensiveffekt für die Erhebung der Einfuhrzollabgaben weg-
gefallen. Zudem wurde vorliegend innert der gesetzlichen Frist von 60 Ta-
gen nach Ablauf der Ausfuhrfrist auch kein Gesuch im Sinne von Art. 59
Abs. 4 ZG gestellt, weshalb nicht geprüft werden muss, ob die Vorausset-
zungen dafür erfüllt wären. Die Abgaben sind demnach schon wegen der
verspäteten Einreichung der Abrechnungsanträge fällig geworden.
3.3 Im Folgenden wird dennoch auf einige weitere Vorbringen der Parteien
sowie die Akten eingegangen.
3.4
3.4.1 Die Beschwerdeführerin hat – wie erwähnt – unter anderem am
25. April 2016 eine Menge von 25'160 kg [des Produkts 1] im Nichterhe-
bungsverfahren eingeführt. Sie reichte verschiedene Teilrechnungsanträge
A-7140/2017
Seite 11
mit Bezug auf die Bewilligung Nr. ***1 ein. Diese Anträge, welche den Zeit-
raum bis November 2016 betreffen, wurden von der OZD akzeptiert und
hierfür wurde die Befreiung von den Einfuhrabgaben definitiv gewährt. Üb-
rig blieb eine Restmenge von 13'532.2 kg.
3.4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, im Dezember 2016 seien
insgesamt 241.1 kg [des Produkts 1] in veredelter Form unter der Bewilli-
gungsnummer ***1 ausgeführt worden. Danach habe die zuständige Mitar-
beiterin versehentlich den Restbestand von nunmehr 13'291.1 kg auf die
Bewilligungsnummer ***2 statt die Nummer ***1 übertragen. Die weiteren
Ausfuhren seien daher irrtümlich unter dieser Bewilligungsnummer erfolgt.
3.4.3 Zunächst ist festzuhalten, dass die Ausfuhren im Dezember gemäss
Ausfuhrveranlagungsverfügungen vom 1. und 7. Dezember 2016 unter ei-
ner weiteren Bewilligungsnummer (Nr. ***3) und nicht der Nummer ***1 an-
gemeldet wurden. Dabei scheint es sich um die alte Bewilligung zu han-
deln, die mit der Bewilligung Nr. ***1 erneuert wurde (act. 1a der vor-
instanzlichen Akten). Der Abrechnungsantrag wurde dann zwar mit Bezug
auf die Bewilligung Nr. ***1 gestellt. Das ändert aber nichts daran, dass
auch diese Ausfuhren unter einer falschen Bewilligungsnummer erfolgten.
3.4.4 Es ist weiter unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die Ausfuhr-
zollanmeldungen für die Ausfuhrperioden ab Januar 2017 nicht in der vor-
geschriebenen Form, unter Verweis auf die korrekte Bewilligungsnummer,
erbracht hat (E. 3.4.2). Damit hat sie – neben der verspäteten Einreichung
(E. 3.2.2) – eine weitere Auflage der Bewilligung Nr. ***1 nicht eingehalten.
Aus dem Umstand, dass – wie die Beschwerdeführerin vorbringt – einer
kurz vor der Pensionierung stehenden und nur noch zu einem geringen
Prozentsatz für die Beschwerdeführerin tätigen Mitarbeiterin ein Buchhal-
tungsfehler beim Übertrag einer Restmenge unterlief, welchen unbestritte-
nermassen nicht die Zollverwaltung zu verantworten hat, kann sie nichts
zu ihren Gunsten ableiten. Vielmehr ist die Beschwerdeführerin selbst da-
für verantwortlich, eine korrekte Deklaration vorzunehmen und einzu-
reichen und dazu die nötigen Vorkehrungen zu treffen.
3.5 Wie nachfolgend zu zeigen ist, misslingt der Beschwerdeführerin über-
dies der Nachweis, dass die streitbetroffene Menge [des Produkts 1] innert
der Ausfuhrfrist exportiert wurde, auch wenn es unter den gegebenen Um-
ständen darauf ohnehin nicht mehr ankommt (E. 3.2.2 a.E.).
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Seite 12
3.5.1 Die Beschwerdeführerin verweist auf das Lagerjournal sowie die am
30. Oktober 2017 nachgereichten Ausfuhrzollausweise, mit deren Hilfe sie
nachweisen möchte, dass das verarbeitete [Produkt 1] ausgeführt wurde.
3.5.2 Werden die zwischen Dezember 2016 und April 2017 belegten Aus-
fuhren gemäss Ausfuhrzollverfügungen (die Zahlen in den Abrechnungs-
anträgen sind gerundet) zusammengerechnet (spätere sind nicht einzube-
ziehen, da die Ausfuhrfrist am 25. April 2017 endete; E. 3.2.2), ergibt sich
ein Betrag von 1137.89 kg [des Produkts 1], welches zum [Produkt 2] ver-
arbeitet und wieder ausgeführt wurde. Werden diese Beträge vom Restbe-
trag, für den die OZD die Zollabgaben (inkl. Mehrwertsteuer und Zinsen)
verlangt, also 13'532.2 kg abgezogen, verbleiben 12'394.31 kg. Gemäss
Lagerjournal waren jedoch bereits am 5. August 2016 nur noch 8'060 kg
[des Produkts 1] im Lager vorhanden. Dies ergibt zwar Sinn, wenn ange-
nommen wird, dass das [Produkt 1] zuerst aus dem Lager entnommen
wird, um dann zum [Produkt 2] verarbeitet und erst anschliessend ausge-
führt zu werden. Es zeigt aber, dass nicht auf das Lagerjournal abgestellt
werden kann, weil die dortigen Zahlen nicht in einer Art und Weise mit den
Ausfuhren korrelieren, dass aus dem Lagerjournal Schlüsse auf die Aus-
fuhren gezogen werden könnten. Dies ergibt sich auch aus der nachfol-
genden Gegenüberstellung von Lagerjournal und Ausfuhrverfügungen (bei
letzteren bezieht sich das Datum auf das Verfügungsdatum):
Journal Ausfuhrver-
fügungen
Datum Text Veränderung Endbestand Menge
31.03.16 0.00
25.04.16 (Versender) +25'160.00 25'160.00 (+25'160.00)
28.04.16 (Empfänger) -7'156.80 18'003.20
31.05.16 (Empfänger) -2'160.00 15'843.20
26.06.16 (Empfänger) -2'203.20 13'640.00
21.07.16 (Empfänger) -3'420.00 10'220.00
05.08.16 (Empfänger) -2'160.00 8'060.00
per
31.12.16
(Bestand:
13'532.2)
01.12.16 -120.53
07.12.16 -120.53
26.01.17 -40.18
09.02.17 -80.35
16.02.17 -66.53
22.02.17 -80.35
04.03.17 -80.35
16.03.17 Entsorgung -5'300.00 2'760.00 -80.35
16.07.17 Verlust -2'760.00 0.00
16.03.17 -80.35
A-7140/2017
Seite 13
23.03.17 -106.71
29.03.17 -80.35
06.04.17 -201.31
3.5.3 Nach Angaben der Beschwerdeführerin wurden sodann 5'360 kg
(recte und gemäss Lagerjournal: 5'300 kg) [des Produkts 1] der Entsor-
gung zugeführt (dazu auch E. 3.6.1). 2'760 kg wurden als Verlust abge-
schrieben (dazu auch E. 3.6.2). Werden diese Mengen von der gerade ge-
nannten Restmenge gemäss Ausfuhrzollausweisen von 12'394.31 kg ab-
gezogen, so bleiben 4'334.13 kg übrig, für deren Verbleib sich keine Erklä-
rung findet. Weiter wird im Abrechnungsantrag für März 2017 eine Menge
von 8'120 kg [des Produkts 1] als zollfreier Verlust angegeben (welcher in
der obenstehenden Tabelle nicht eingetragen ist). Diese Angabe wird aber
nicht weiter erklärt. Würde diese Menge von der nach Abzug der Ausfuhren
übrig bleibenden Menge (12'394.31 kg [des Produkts 1]) in Abzug ge-
bracht, ergäbe sich nunmehr ein Betrag von 4274.31 kg. Dies ist weniger
als die 5'300 kg [des Produkts 1], die gemäss Angaben der Beschwerde-
führerin entsorgt worden seien, wobei der geltend gemachte Verlust von
2'760 kg noch gar nicht berücksichtigt ist. Die Zahlen gehen nicht auf. Da-
raus ergibt sich, dass selbst wenn angenommen würde, dass einige Aus-
fuhren irrtümlich unter der Bewilligungsnummer ***2 ausgeführt wurden,
die Berechnungen der Beschwerdeführerin gestützt auf die Akten nicht
nachvollzogen werden können. Der Nachweis, dass jene Ausfuhren, die
unter der Bewilligungsnummer ***2 liefen, eigentlich der Nummer ***1 hät-
ten zugeordnet werden müssen, misslingt der Beschwerdeführerin damit,
wobei es darauf – wie gezeigt – infolge Fristablaufs ohnehin nicht mehr
ankommt.
3.6
3.6.1 Weiter ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht berechtigt
war, 5'300 kg [des Produkts 1] zu vernichten. Sie hätte dazu des Einver-
ständnisses der bewilligenden Stelle bedurft, was sich klar aus den Aufla-
gen ergibt, die für die Bewilligung Nr. ***1 gemacht wurden (E. 3.1.1; vgl.
auch Art. 44 Abs. 2 und 4 ZV i.V.m. Art. 12 Abs. 4 ZG). Gemäss Vorbringen
der OZD hat diese nie eine entsprechende Bewilligung erteilt. Das wird von
der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Auch den Akten lässt sich
keine solche Bewilligung entnehmen. Damit verfügte die Beschwerdefüh-
rerin nicht über die entsprechende Bewilligung. Ohnehin hat sie nicht nach-
gewiesen, dass die 5'300 kg [des Produkts 1] vernichtet wurden. Wie die
Vorinstanz zu Recht festhält, sagt der beigelegte Lieferschein nichts dar-
über aus, was mit der transportierten Ware geschah. Auch aus diesem
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Seite 14
Grund hat die Vorinstanz auf die genannte Menge [des Produkts 1] die Zoll-
abgaben (inklusive Mehrwertsteuer und Zinsen) zu Recht erhoben.
3.6.2 Schliesslich ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Berechnung,
die die Beschwerdeführerin in Bezug auf die abgeschriebene Menge [des
Produkts 1] anstellt, nicht korrekt ist, geht diese doch gemäss ihrer Be-
schwerdeschrift von Einfuhren von 127'450 kg [des Produkts 1] aus und
nicht nur von den hier streitbetroffenen 25'160 kg. Nur so kommt sie auf
eine Teilmenge von rund 2 % [des Produkts 1], die abgeschrieben werden
musste. Wie sich aus der Tabelle auf S. 12 f. dieses Urteils ergibt, wies die
Beschwerdeführerin in ihrem Lagerjournal am 31. März 2016 einen Leer-
bestand aus, der mittels der Einfuhr von 25'160 kg [des Produkts 1] wieder
gefüllt wurde. Die am 17. Juli 2017 abgeschriebene Menge (Verlust) [des
Produkts 1] kann sich daher schon sachlogisch nur auf die Menge von
25'160 kg beziehen. Wie die Vorinstanz zudem zu Recht ausführt, wären
Verluste regelmässig abzuschreiben. Auch hier zeigt sich, dass die Berech-
nungen der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar sind.
3.7 Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen.
4.
4.1 Eine Behörde ist nur dann verpflichtet, die ihr angebotenen Beweise
abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
halts tauglich erscheinen. Von der Abnahme eines beantragten Beweismit-
tels kann abgesehen werden, wenn bereits Feststehendes bewiesen wer-
den soll, wenn zum Voraus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine
wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag, oder wenn die Behörde
den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann
(sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3, 131 I 153 E. 3
m.Hw.; BVGE 2013/19 E. 7.1, BVGE 2012/33 E. 6.2.4).
4.2 Die Beschwerdeführerin offeriert zum Beweis dafür, dass irrtümlich der
Restbestand [des Produkts 1] von der Bewilligung Nr. ***1 auf die Bewilli-
gung Nr. ***2 übertragen wurde, die Befragung von A._______ und
B._______. Da die Beschwerde jedoch schon deshalb abzuweisen ist, weil
die Abrechnungsanträge verspätet eingereicht wurden und auch weitere
Fristen abliefen (E. 3.2.2), und der geltend gemachte falsche Übertrag von
der Bewilligung Nr. ***1 auf die Bewilligung Nr. ***2 damit nicht entscheid-
wesentlich ist, ist in antizipierter Beweiswürdigung auf die Befragung von
A._______ und B._______ zu verzichten.
A-7140/2017
Seite 15
5.
5.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 3'800.-- fest-
zusetzen sind, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR
173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
5.2 Der Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG bzw. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 3'800.-- werden der Beschwerdefüh-
rerin auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin einbezahlte Kostenvor-
schuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten ver-
wendet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Susanne Raas
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Seite 17
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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