Abtei lung I
A-714/2010
{T 1/2}
U r t e i l v o m 2 2 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Alain Chablais, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiberin Anita Schwegler.
PEVOS-Sammelstiftung in Liquidation, bei
Dr. Roland Winiger, Fürsprecher und Notar,
Amthausquai 27, 4600 Olten,
Beschwerdeführerin 1,
und
VERA-Sammelstiftung in Liquidation, bei
Dr. Roland Winiger, Fürsprecher und Notar,
Amthausquai 27, 4600 Olten,
Beschwerdeführerin 2,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur.
Fritz Rothenbühler, Jungfraustrasse 1, 3000 Bern 6,
gegen
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD,
Generalsekretariat, Rechtsdienst, Bundesgasse 3,
3003 Bern,
Vorinstanz,
Staatshaftung (Anfechtung eines Zwischenentscheids
über Sistierung).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-714/2010
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Eingaben an das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD)
vom 28. Februar 1997 machten die VERA-Sammelstiftung in Liquida-
tion (VERA-Sammelstiftung), die PEVOS-Sammelstiftung in Liquida-
tion (PEVOS-Sammelstiftung), die VERA-Anlagestiftung in Nachlassli-
quidation (VERA-Anlagestiftung) und die PEVOS-Anlagestiftung in
Nachlassliquidation (PEVOS-Anlagestiftung) wegen Verletzung von
Aufsichtspflichten durch das Bundesamt für Sozialversicherungen
(BSV) nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verantwortlich-
keit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verant-
wortlichkeitsgesetz, VG, SR 170.32) Schadenersatz in der Höhe von
insgesamt rund 400 Millionen Franken geltend. Die Anlagestiftungen
hatten Vorsorgegelder der 2. Säule, die ihnen von den Sammelstiftung-
en zur Verfügung gestellt worden waren, in Immobilien investiert, was
in den 1990er Jahren zu massiven Verlusten, zur Überschuldung und –
per 31. Januar 1996 – zur Aufhebung der vier Stiftungen wegen Uner-
reichbarkeit des Zwecks und zu deren Liquidation führte.
A.b Am 17. März 1994 (recte 1997) verfügte das EFD auf Antrag der
vier Stiftungen aus Gründen der Verfahrensökonomie die Sistierung.
Dabei wurde den Stiftungen das Recht eingeräumt, zu gegebener Zeit,
d.h. bei Vorliegen der entsprechenden Zwischenbilanzen, die Aufhe-
bung der Sistierung zu beantragen. Ohne dies ausdrücklich festzu-
halten, behandelte das EFD die vier Schadenersatzbegehren in einer
ersten Phase in einem einzigen Verfahren.
A.c Mit Verfügung vom 29. Mai 2007 wurde das Verfahren lediglich
bezüglich der Anlagestiftungen auf deren Antrag hin wieder auf-
genommen, allerdings beschränkt auf die Haftungsvoraussetzung der
Widerrechtlichkeit und auf die Frage der Fristwahrung. Die beiden Ver-
fahren der Sammelstiftungen blieben, wiederum ohne ausdrückliche
Erwähnung, sistiert.
A.d Mit Eingabe vom 2. November 2009 beantragten die Sammelstif-
tungen die Aufhebung der Sistierung auch der sie betreffenden Verfah-
ren, die Komplettierung der Akten durch das EFD und die Gewährung
des vollen Einsichtsrechts in die Akten des BSV im Zusammenhang
mit der Aufsicht über die Stiftungskonstruktion VERA/PEVOS. Zudem
sei den Sammelstiftungen gestützt auf die gewährte Akteneinsicht
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A-714/2010
eine angemessene Frist zur Ergänzung ihrer Anträge und der Begrün-
dung zu setzen.
B.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2010 wies das EFD diese
Anträge ab und bestätigte die Sistierung der Verfahren bezüglich der
Sammelstiftungen bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids
über die Schadenersatzgesuche der Anlagestiftungen.
C.
C.a Gegen diese Verfügung erhoben die PEVOS-Sammelstiftung
(nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und die VERA-Sammelstiftung
(nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) mit Eingabe vom 4. Februar
2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen die
Aufhebung der Verfügung des EFD vom 4. Januar 2010, die Aufhe-
bung der Verfahrenssistierung und die Anweisung des EFD, die Ver-
fahren wieder aufzunehmen. Weiter beantragen sie, das Dossier und
die Akten seien durch das EFD zu komplettieren und den Beschwerde-
führerinnen sei danach durch das EFD volle Einsicht in die Akten des
BSV im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Stiftungskonstruk-
tion VERA/PEVOS zu gewähren. Zudem sei das EFD anzuweisen, den
Beschwerdeführerinnen nach gewährter Akteneinsicht eine angemes-
sene Frist anzusetzen, um ihre Anträge und die Begründung gemäss
den Eingaben vom 28. Februar 1997 zu ergänzen. Eventualiter sei die
Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Weiter stellten die Beschwerdeführerinnen den prozessualen Antrag,
das Beschwerdeverfahren sei, bis über das bei der Vorinstanz parallel
zur Beschwerde eingereichte Wiedererwägungsgesuch entschieden
sei, zu sistieren. Bevor über diesen Sistierungsantrag verfügt wurde,
entschied die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 8. März 2010,
auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten. Daraufhin zogen
die Beschwerdeführerinnen ihren Sistierungsantrag mit Schreiben vom
19. März 2010 zurück und beantragten die Fortsetzung des Verfah-
rens.
C.b Mit Vernehmlassung vom 21. April 2010 beantragt die Vorinstanz
die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
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C.c Auf die Vorbringen der Parteien im Einzelnen und die sich bei den
Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anfechtungsobjekt ist die Verfügung des EFD vom 4. Januar 2010,
Mit dieser Verfügung wies die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerde-
führerinnen vom 2. November 2009 um Aufhebung der Verfahrenssis-
tierung ab. Entscheide des EFD über streitige Ansprüche des Bundes
oder gegen den Bund unterliegen der Beschwerde ans Bundesver-
waltungsgericht. Der Rechtsmittelzug folgt nach dem Grundsatz der
Einheit des Verfahrens allgemein dem der Hauptsache (vgl. ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.44), d.h. das Bundesverwal-
tungsgericht ist für die Überprüfung von Zwischenverfügungen zustän-
dig, wenn es für die Überprüfung in der Hauptsache zuständig wäre
(vgl. Art. 2 Abs. 1 und Abs. 3 der Verordnung vom 20. Dezember 1958
über das Verantwortlichkeitsgesetz [SR 170.321] i.V.m. Art. 10 Abs. 1
sowie Art. 31 f. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021] sowie Art. 33 Bst. d VGG). Eine Ausnahme gemäss
Art. 32 VGG ist nicht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht ist
somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Als nächstes ist der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens
zu definieren. Dieser wird durch den angefochtenen Entscheid und
durch die Parteibegehren begrenzt (vgl. BGE 133 II 35 E. 2; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-561/2009 vom 9. August 2010 E. 1.2;
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 403 f.). Gegen-
stand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand der
Verfügung des EFD vom 4. Januar 2010 war oder nach richtiger
Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. etwa Entscheid der
Eidgenössischen Personalrekurskommission [PRK] vom 28. November
2005, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB]
70.52 E. 2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.7), dies lediglich
insoweit als mittels der Parteibegehren Änderungen beantragt werden.
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Die Beschwerdeführerinnen hatten vor der Vorinstanz beantragt, die
Verfahrenssistierung aufzuheben, das Dossier und die Akten zu kom-
plettieren, den Beschwerdeführerinnen anschliessend volles Akten-
einsichtsrecht zu gewähren sowie ihnen die Gelegenheit zu geben,
ihre Anträge und die Begründung der Schadenersatzbegehren vom
28. Februar 1997 zu ergänzen. Alle diese Anträge wurden mit Verfü-
gung vom 4. Januar 2010 in Ziffer 1 des Dispositivs abgewiesen – das
Dispositiv spricht von Anträgen der Beschwerdeführerinnen, also von
einer Mehrzahl von solchen, die abgewiesen werden, nicht von einem
einzigen Antrag. Die Verfahrenssistierung selber wurde mit Dispositiv
Ziffer 2 ausdrücklich bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Ent-
scheids über die Schadenersatzgesuche der Anlagestiftungen bestä-
tigt bzw. konkretisiert. Mit dem Antrag, die Verfügung vollständig aufzu-
heben ist auch diese Konkretisierung angefochten. Damit hat die Vor-
instanz einerseits über die Sistierung selber, andererseits auch über
die Komplettierung der Akten, die Gewährung des Akteneinsichts-
rechts und die Einräumung einer Frist zur Ergänzung der Anträge und
der Begründung der Eingabe vom 28. Februar 1997 entschieden. Da
diese Anträge somit in der angefochtenen Verfügung beurteilt wurden
und die Beschwerdeführerinnen sie vor Bundesverwaltungsgericht
wiederholen, gehören sie zum Streitgegenstand.
1.3 Zu den Verfügungen gemäss Art. 5 VwVG zählen in Anwendung
von Art. 5 Abs. 2 VwVG auch Zwischenverfügungen im Sinne von
Art. 45 und 46 VwVG (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.4). Die
Zwischenverfügung unterscheidet sich von der Endverfügung dadurch,
dass sie das Verfahren vor der mit der Streitsache befassten Instanz
nicht abschliesst, sondern nur einen Schritt auf dem Weg zur Verfah-
renserledigung darstellt (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.41).
Die Sistierungsverfügung ist eine solche Zwischenverfügung.
1.4 Gemäss Art. 46 VwVG, welcher gestützt auf Art. 37 VGG auf das
Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anwendbar
ist, können selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die nicht die
Zuständigkeit oder ein Ausstandsbegehren zum Gegenstand haben,
grundsätzlich nicht mit Beschwerde angefochten werden. Ausnahms-
weise ist eine Beschwerde jedoch gegen einen selbständig eröffneten
Zwischenentscheid zulässig, wenn er einen nicht (leicht) wieder gutzu-
machenden Nachteil bewirken oder wenn die Gutheissung der Be-
schwerde direkt einen Endentscheid herbeiführen kann, wodurch sich
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die Durchführung eines langen und kostspieligen Beweisverfahrens
vermeiden liesse.
Vorliegend ist die zweite Eintretensvoraussetzung (Art. 46 Abs. 1 Bst. b
VwVG) offensichtlich nicht gegeben, weshalb zu prüfen bleibt, ob die
angefochtene Verfügung geeignet ist, einen nicht (leicht) wieder gut-
zumachenden Nachteil für die Beschwerdeführerin zu bewirken. Der
Wortlaut von Art. 46 Abs. 1 VwVG ist identisch mit demjenigen von
Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110). Im Unterschied
zu Art. 93 BGG stellt ein tatsächlicher Schaden, insbesondere ein wirt -
schaftlicher, jedoch bereits einen nicht wieder gutzumachenden Nach-
teil im Sinn von Art. 46 VwVG dar (Urteil des Bundesgerichts
2C_86/2008 vom 23. April 2008 E. 3.2 m.w.H.; Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-7975/2008 vom 22. Juni 2009 E. 3 und
A-8154/2008 vom 2. April 2009 E. 2 m.w.H.).
1.4.1 Unter der Herrschaft von Art. 87 des früheren Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechts-
pflege (Bundesrechtspflegegesetz, OG, BS 3 531) hatte das Bun-
desgericht auf die Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden
Nachteils verzichtet, wenn eine ungerechtfertigte Verzögerung geltend
gemacht wurde, welche eine Rechtsverweigerung begründete (BGE
120 III 143 E.1b, BGE 117 Ia 336 E. 1a m.w.H.; Urteile des Bundes-
gerichts 1P.99/2002 vom 25. März 2002 E. 2.2 und 1P.269/2000 vom
18. Mai 2000 E. 1b/bb, je m.w.H.).
Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen Sistierungsentscheid im
Strafverfahren hat das Bundesgericht in BGE 134 IV 43 E. 2 ff. sowie
im Urteil 1B_273/2007 vom 6. Februar 2008 E. 1.3 geprüft. Diese
Urteile machen, wie schon die Rechtsprechung nach BGE 120 III 143,
eine Unterscheidung zwischen den Fällen, in denen der Beschwerde-
führer eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend macht, und
denjenigen, in denen die Sistierung als solche kritisiert wird. In letzte-
ren stützt sich die Beschwerdeführerin nicht auf die Garantie einer
Beurteilung innerhalb einer angemessenen Frist (oder auf das Be-
schleunigungsgebot), sondern auf andere Rügen wie die Unverhältnis-
mässigkeit der Massnahme unter Berücksichtigung weiterer hängiger
Verfahren im selben Zusammenhang, die Gefahr des Untergangs von
Beweismitteln, usw. (vgl. BGE 134 IV 43 E. 2.3).
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann – für den Fall,
dass der Beschwerdeführer eine Verletzung des Beschleunigungsge-
bots geltend macht – auf die Voraussetzung des nicht wieder gutzu-
machenden Nachteils insbesondere dann verzichtet werden, wenn die
Sistierung für eine unbestimmte Zeit verfügt wird oder wenn die Wie-
deraufnahme des Verfahrens von einem ungewissen Ereignis abhängt,
auf welches die betroffene Person keinen Einfluss hat (vgl. BGE
134 IV 43 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_273/2007 vom
6. Februar 2008 E. 1.3). Deshalb erachtet das Bundesgericht (in
Übereinstimmung mit der Rechtsprechung zu Art. 87 OG, welche im
Rahmen von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG Wiederaufnahme gefunden
hat; BGE 134 IV 43 E. 2.2-2.4) die Beschwerde gegen die Sistierungs-
verfügung trotz deren Charakters als Zwischenverfügung als zulässig,
wenn geltend gemacht wird, dass die Dauer des Verfahrens in diesem
Zeitpunkt bereits übermässig sei oder die Sistierung eine Verletzung
des Beschleunigungsgebots zur Folge habe. Präzisierend hielt das
Bundesgericht fest, falls die Sistierung des Verfahrens zu einem Zeit-
punkt erfolge, in welchem das Beschleunigungsgebot klarerweise noch
nicht verletzt sei, bzw. die Wahrscheinlichkeit eines Eintritts einer sol -
chen Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV nicht rechtsgenüglich dargelegt
werde, davon auszugehen sei, die Beschwerde beziehe sich nicht auf
die Anwendung dieser Verfahrensgarantie, sondern namentlich auf die
Verletzung anderer verfassungsmässig garantierter Rechte. In diesem
Fall könne jedoch vom Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden
Nachteils nicht abgesehen werden (BGE 134 IV 43 E. 2.5).
Ist das Beschleunigungsgebot möglicherweise bereits verletzt, bzw. ist
der Eintritt einer Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV nicht unwahr-
scheinlich, bedarf es betreffend die Rüge der Rechtsverzögerung bzw.
Rechtsverweigerung, wie bereits erwähnt, jedoch keines Nachweises
eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils.
1.4.2 Die Beschwerdeführerinnen machen eine Verletzung des Be-
schleunigungsgebots geltend, während das EFD in der vorläufigen
Sistierung und einer weiteren Verfahrensdauer von drei bis vier Jahren
nach der Sistierungsaufhebung keine Rechtsverzögerung sieht. Im
vorliegenden Fall liegen die relevanten Ereignisse sehr lange zurück.
Ob effektiv eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, muss
unter dem hier diskutierten Blickwinkel der Eintretensvoraussetzungen
jedoch nicht entschieden werden. Die Sistierung ist nämlich auf
unbestimmte Zeit angeordnet, bzw. die Wiederaufnahme wird vom
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Abschluss des Verfahrens betreffend die Anlagestiftungen abhängig
gemacht, auf welches die Beschwerdeführerinnen keinen oder höchs-
tens einen geringen Einfluss haben (vgl. E. 1.4.1 hiervor). Zudem be-
steht mindestens eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass eine Verletz-
ung von Art. 29 Abs. 1 BV eintritt, weshalb nach der in E. 1.4.1 darge-
stellten Rechtsprechung auf die Beschwerde gegen eine Zwischenver-
fügung einzutreten ist, ohne dass geprüft werden müsste, ob letztere
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt.
1.4.3 Soweit die Beschwerdeführerinnen geltend machen, es bestehe
ein Risiko, dass gewisse Beweismittel verloren gingen, muss hingegen
die Voraussetzung der Gefahr des nicht wieder gutzumachenden
Nachteils erfüllt sein. Deren Vorliegen wird bejaht, wenn die Beweis -
mittel tatsächlich vom Verschwinden bedroht sind und entscheidende
Tatsachen betreffen, die noch nicht dargelegt wurden. Grundsätzlich
reicht die einfache Befürchtung, dass der Zeitablauf die Beweismittel
verändern könnte, nicht aus, um einen entsprechenden Nachteil zu
begründen (Urteil des Bundesgerichts 2A.167/2002 vom 7. August
2002 E. 3.2 m.w.H.).
1.4.4 Die Beschwerdeführerinnen begründen ihre Befürchtung, es be-
stehe die Gefahr der Beweislosigkeit durch Zeitablauf, damit, die ers-
ten haftungsrelevanten Tatsachen hätten sich zum Teil bereits vor 24
oder gar 25 Jahren ereignet. Die Gefahr, dass allfällige Zeugen nicht
mehr einvernommen werden könnten oder sich diese nicht mehr an
die Ereignisse erinnerten, steige mit zunehmendem Zeitablauf an. Je
länger die Beschäftigung mit der materiell zentralen Fragestellung des
Verfahrens unterbleibe, desto schwieriger oder allenfalls sogar unmög-
lich werde es für die Beschwerdeführerinnen, gegebenenfalls zu ein-
zelnen Sachverhaltselementen den Beweis zu führen. Die Vorinstanz
bringt dagegen vor, dass Zeugenaussagen wohl sowieso unnötig
seien.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts kann weder die Frage,
ob Beweismittel tatsächlich vom Untergang bedroht sind, noch jene,
ob sie entscheidende Tatsachen betreffen, kaum abschliessend beur-
teilt werden, solange das Verfahren nicht an die Hand genommen wird.
Denn bisher hat das EFD im fraglichen Verfahren noch gar keine
Instruktionshandlungen vorgenommen, da mit Einreichung des Ge-
suchs auch gleich die Verfahrenssistierung beantragt worden war.
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Es liegt auf der Hand, dass sich möglicherweise involvierte Personen
wie die ehemaligen Entscheidungsträger der vier Stiftungen oder die
(ehemaligen) Mitglieder der Aufsichtsbehörde immer weniger an die
zum Teil bereits weit zurückliegenden Ereignisse erinnern können und
allfällige Zeugeneinvernahmen somit an Aussagekraft verlieren oder
dass mögliche Zeugen gar versterben könnten. Die diesbezüglichen
Befürchtungen der Beschwerdeführerinnen sind somit nicht als ein-
fache Befürchtungen zu beurteilen. Zudem wird in den inzwischen
wieder aufgenommenen Verfahren betreffend die Anlagestiftungen der
Sachverhalt nur insoweit abgeklärt, als er diese betrifft, nicht aber
insoweit, als (nur) die Sammelstiftungen betroffen sind. In Bezug auf
die mögliche Verantwortlichkeit der Aufsichtsbehörde betreffend die
Sammelstiftungen werden in diesem Rahmen keine spezifischen Ab-
klärungen getroffen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und in
Anbetracht dessen, dass gewisse für die Beurteilung der Sache
massgebende Ereignisse bis zu 25 Jahre zurückliegen und dass das
Schadenersatzbegehren vor bereits 13 Jahren eingereicht wurde und
seither (wenn auch auf ausdrückliches Begehren der Beschwerdefüh-
rerinnen) sistiert war, ist der Argumentation der Beschwerdeführer-
innen zu folgen.
Dies bedeutet, dass aufgrund des enormen Zeitablaufs, auch unab-
hängig davon, ob konkrete Beweismittel unmittelbar zu verschwinden
drohen, die Nichtwiederaufnahme des Verfahrens im jetzigen Zeitpunkt
geeignet ist, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil für die
Beschwerdeführerinnen zu bewirken. Denn nach so vielen Jahren –
die zur Beurteilung des Verfahrens wesentlichen Tatsachen liegen
durchschnittlich rund 20 Jahre zurück – können die Bedenken, dass
Beweise verloren gehen, bzw. Zeugen nicht mehr oder nur erschwert
einvernommen werden könnten, nicht mehr als einfache Befürchtung
bezeichnet werden, weshalb vorliegend die Gefahr eines nicht wieder
gutzumachenden Nachteils aufgrund der Gefahr der Beweislosigkeit
durch Zeitablauf zu bejahen ist. Die diesbezügliche Eintretensvoraus-
setzung ist somit ebenfalls gegeben.
1.5 Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit
zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerinnen sind Adressaten der
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angefochtenen Verfügung und durch diese auch materiell beschwert.
Sie sind daher ohne weiteres beschwerdebefugt.
1.6 Auf die ansonsten frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit – vorbehältlich der
Ausführungen in E. 3.2 ff. – einzutreten.
1.7 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfü-
gung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus-
übung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die Vorins-
tanz berechtigt war, das bei ihr anhängig gemachte Verfahren weiter
zu sistieren, d.h. die beantragte Sistierungsaufhebung zu verweigern.
Im folgenden wird eingangs dargestellt, unter welchen Voraussetzung-
en eine Sistierung zulässig ist, und es wird unter dem Blickwinkel des
Beschleunigungsgebots dargelegt, wann eine Verfahrensdauer als an-
gemessen beurteilt werden kann (E. 2.1). Daraufhin wird auf die Posi-
tionen der Parteien eingegangen (E. 2.2) und schliesslich wird geprüft,
ob die Sistierung gerechtfertigt ist (E. 2.3) bzw. die vorliegende Verfah-
rensdauer (noch) als angemessen bezeichnet werden kann (E. 2.4).
2.1
2.1.1 Ein Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes we-
gen bei Vorliegen besonderer Gründe bis auf weiteres bzw. bis zu ein-
em bestimmten Termin oder Ereignis sistiert werden. Eine Sistierung
muss jedoch durch ausreichende Gründe gerechtfertigt sein. Sie kann
in Betracht gezogen werden, wenn es sich unter dem Aspekt der Pro-
zessökonomie nicht rechtfertigt, einen sofortigen Entscheid zu treffen,
insbesondere wenn der Entscheid in einem anderen Verfahren den
Verfahrensausgang beeinflussen kann (vgl. Art. 6 des Bundesgesetzes
über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273];
BGE 123 II 1 E. 2b, BGE 122 II 211 E. 3e; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-4379/2007 vom 29. August 2007 E. 4.2). Die Sis-
tierung ist ausserdem zulässig, wenn sie aus anderen wichtigen
Gründen, wie zum Beispiel wegen ihrer Zweckmässigkeit (vgl. BGE
131 V 362 E.3.2, BGE 130 V 90 E. 5), geboten erscheint. Sie darf
jedoch keinesfalls gegen vorrangige öffentliche und private Interessen
verstossen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-5168/2007 vom
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18. Oktober 2007 E. 2.2.1 mit Hinweis, A-7509/2006 vom 2. Juli 2007
E. 5.1 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
muss sie sogar die Ausnahme bleiben (vgl. BGE 130 V 90 E. 5, BGE
119 II 389 E. 1b m.w.H.).
2.1.2 Sistiert eine Behörde ein Verfahren ohne zureichenden Grund
(oder hält sie eine Sistierung aufrecht, obwohl der Sistierungsgrund
weggefallen ist), liegt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots von
Art. 29 Abs. 1 BV vor (vgl. BGE 135 I 265 E. 1.3) und der Rechtsu-
chende kann die Rüge der Rechtsverweigerung bzw. der Rechtsverzö-
gerung geltend machen (vgl. BGE 130 V 90 E. 1; Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-7509/2006 vom 2. Juli 2007 E. 5.1; MOSER/
BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.14 ff. und 5.19).
2.1.3 Beim Entscheid darüber, ob ein Verfahren sistiert werden soll,
kommt den Verwaltungs(justiz)behörden ein erheblicher Beurteilungs-
spielraum zu (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.16; BVGE
2009/42 E. 2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-8243/2007
vom 20. Mai 2008 E. 3.1). Die Behörde hat einerseits die Notwendig-
keit innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden und anderer-
seits das Risiko von widersprüchlichen Entscheiden bzw. andere Grün-
de der Zweckmässigkeit gegeneinander abzuwägen. Im Zweifel ist das
verfassungsmässige Beschleunigungsgebot (Art. 29 BV) stärker zu ge-
wichten und geht entgegenstehenden Interessen vor (vgl. BGE
135 III 127 E. 3.4, BGE 119 II 386 E. 1b; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts B-8243/2007 vom 20. Mai 2008 E. 3.1).
2.1.4 Ist ein Sistierungsbeschluss mit sachlichen Gründen nicht
haltbar, ist er aufzuheben (so schon Urteil des Bundesgerichts vom
13. März 1981 E. 1b, veröffentlicht in ZBl 1981 S. 553 ff.).
2.1.5 Unter dem Aspekt des Beschleunigungsgebots schützt das
Verbot der Rechtsverzögerung die Beteiligten u.a. vor der Verzögerung
oder Verschleppung ihrer Angelegenheit durch die angerufene Behör-
de und verlangt, dass das Verfahren innert angemessener Frist zum
Abschluss kommt. Ob eine regelgemässe Behandlung eines ordnungs-
gemäss eingereichten Begehrens vorliegt, beurteilt sich nach dem ein-
schlägigen Verfahrensrecht – unter Einbezug des Verfassungsrechts
(vgl. BGE 127 I 133 E. 7c) – und dessen korrekter Anwendung (vgl.
STEINMANN, a.a.O. Rz 10 zu Art. 46a).
Seite 11
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Die Angemessenheit einer Verfahrensdauer ist – soweit ausdrückliche
verfahrensrechtliche Vorschriften fehlen – im konkreten Fall unter Be-
rücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen und in ihrer Ge-
samtheit zu würdigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.99/2002 vom
25. März 2001 E. 4.1. und ausführlich KIENER/KÄLIN, a.a.O., S. 413 f.;
STEINMANN, a.a.O., Rz 12 zu Art. 29; UHLMANN/WÄLLE-BÄR, a.a.O. Rz 20 ff.
zu Art. 46a; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.28 f.). Dabei sind
insbesondere die Komplexität der Angelegenheit, das Verhalten der
betroffenen Privaten und Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für
die Betroffenen sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungs-
abläufe zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 IV 54 E. 3.3.3, BGE 124 I
139 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 1A.169/2004 vom 18. Oktober
2004 E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-8243/2008 vom
20. Juli 2009 E. 2.1).
2.2 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, ein weiteres Zuwar-
ten mit der Anhandnahme des Verfahrens hätte ungerechtfertigte Ver-
zögerungen zur Folge. Einerseits sei es äusserst ungewiss, wie lange
die Verfahren noch dauerten, von denen die Vorinstanz die Wiederauf-
nahme abhängig mache. Es sei diesbezüglich jedoch davon auszuge-
hen, dass sich diese mindestens noch einige Jahre hinzögen. Die von
der Sistierung betroffenen Verfahren selber seien ihrerseits so kom-
plex, dass es sehr wahrscheinlich sei, dass auch sie nach Aufhebung
der Sistierung und Wiederaufnahme der Verfahren noch einige Jahre
dauerten. Es sei unter dem Aspekt des Beschleunigungsgebots, bzw.
des Rechtsverzögerungsverbots somit angezeigt, die Verfahren betref-
fend die Sammelstiftungen parallel zu denjenigen betreffend die Anla-
gestiftungen weiter zu führen, ansonsten das Beschleunigungsgebot in
einem Mass verletzt werde, welches eine materielle Rechtsverweige-
rung darstelle.
Die Vorinstanz argumentiert, der Umfang des geltend gemachten
Schadens hänge massgeblich vom Ergebnis der Staatshaftungs-
verfahren betreffend die Anlagestiftungen ab. Eine abschliessende
Beurteilung des Verfahrens sei deshalb noch nicht möglich.
Die Beschwerdeführerinnen bestreiten diesen Umstand nicht grund-
sätzlich. Sie führen jedoch aus, dass auch unabhängig vom Verfahren
betreffend die Anlagestiftungen in jedem Fall eine ungedeckte Scha-
densposition verbleiben werde. Die Abhängigkeit des von der Sistie-
rung betroffenen Verfahrens von den Verfahren betreffend die Anlage-
Seite 12
A-714/2010
stiftungen bestehe, wenn überhaupt, nur rechnerisch, also nur betref-
fend die Schadenshöhe. Es stellten sich Rechts- und Tatsachenfragen,
welche unabhängig von der Schadenshöhe geklärt werden müssten.
Die Vorinstanz entgegnet diesen Argumenten, die Anlage- und Sam-
melstiftungen seien nicht nur wirtschaftlich sondern auch personell
eng miteinander verbunden gewesen. Die Frage des Kausalzusam-
menhangs zwischen dem Schaden und einer eventuell mangelhaften
Aufsichtstätigkeit seitens des BSV werde betreffend die beiden Verfah-
ren somit wohl kaum unterschiedlich beurteilt werden. Gleiches gelte
betreffend die Beurteilung der Verwirkung der Ansprüche.
2.3
2.3.1 Eingangs ist zu prüfen, ob Gründe der Prozessökonomie für eine
weitere Sistierung der Verfahren der Beschwerdeführerinnen sprechen.
Durch die Sistierung müsste die Vorinstanz somit Prozessaufwand ver-
meiden können, der anfallen würde, wenn das Verfahren bereits jetzt
wieder aufgenommen würde. Vorauszuschicken ist, dass grundsätzlich
vier separate Schadenersatzbegehren vorliegen, da jede der Stiftung-
en eigene Ansprüche geltend macht. Das EFD hat jedoch – zumindest
am Anfang – diese vier Begehren stillschweigend in einem Verfahren
vereint, was durchaus korrekt war. Es rechtfertigt sich nämlich – in
sinngemässer Anwendung von Art. 24 Abs. 2 Bst. b BZP i.V.m. Art. 4
VwVG die Begehren in einem einzigen Verfahren zu behandeln, wenn
die einzelnen Sachverhalte in einem engen Zusammenhang stehen
und sich in allen Fällen gleiche oder ähnliche Rechtsfragen stellen
(vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.17). Wie die Sistierung
dient auch die Vereinigung der Prozessökonomie (vgl. BGE 122 II 367
E. 1a).
Sowohl in den Verfahren der Anlagestiftungen wie auch in jenen der
Sammelstiftungen steht die Verantwortlichkeit des BSV aus mangel-
hafter Aufsicht zur Diskussion. Das BSV war Aufsichtsbehörde über
alle vier Stiftungen.
Die vier Stiftungen waren personell eng miteinander verbunden, indem
weitgehend die selben Personen Mitglieder der vier Stiftungsräte wa-
ren. Wird eine Person in den Verfahren betreffend die Anlagestiftungen
befragt, würde es der Prozessökonomie geradezu widersprechen, sie
nicht auch bezüglich der Sammelstiftungen zu befragen.
Seite 13
A-714/2010
Die vier Stiftungen hingen auch wirtschaftlich stark voneinander ab, da
die gleichnamigen beiden Stiftungen jeweils sehr intensive und enge
Geschäftsbeziehungen zueinander unterhielten. Gemäss den Ausfüh-
rungen der Beschwerdeführerinnen in ihren Schadenersatzbegehren
vom 28. Februar 1997 hatten die Sammelstiftungen von den Anlage-
stiftungen Varia-Anteilscheine gezeichnet, welche als Beweisurkunden
für darlehensähnliche Verhältnisse dienten. Die laufende Erhöhung
des Anteilscheinkapitals durch Zurverfügungstellen von immer neuen
Vorsorgegeldern der 2. Säule seitens der Gesuchstellerinnen habe
faktisch lediglich dem laufenden Stopfen von immer neuen und immer
grösseren Finanzlöchern bei den Anlagestiftungen gedient. Die An-
teilscheine seien dann aufgrund der Geschäfte der Anlagestiftungen
wertlos geworden, was eine massive Wertberichtigung zur Folge ge-
habt habe. Die wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführerinnen sei
damit auf Gedeih und Verderb mit derjenigen der Anlagestiftungen
verknüpft gewesen. Werden somit beispielsweise Sitzungsprotokolle
bezüglich der Anlagestiftungen aufgearbeitet, würde es ebenfalls der
Prozessökonomie widersprechen, diese nicht auch bezüglich Aus-
sagen zu durchforschen, welche die „entsprechende“ Sammelstiftung
betreffen. Dies umsomehr als die Vorinstanz betont, die beiden Stif -
tungen (je Sammel- und Anlagestiftung) seien nach aussen jeweils als
Einheit aufgetreten.
Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, sowohl der Gegenstand
und die Natur der geltend gemachten Ansprüche als auch die Identität
und vorsorgerechtlichen Eigenschaften der Gesuchstellerinnen, und
damit letztlich auch die angerufenen Haftungsgrundlagen gegenüber
der Aufsichtsbehörde, seien in den verschiedenen Verfahren von un-
terschiedlicher Art. Sie führen sinngemäss aus, das einzige Verbinden-
de der beiden Verfahren sei, dass ein allfälliger Liquidationserlös aus
den Verfahren der Anlagestiftungen auf den Schadenersatz der Sam-
melstiftungen angerechnet werde. Obwohl das Bundesverwaltungs-
gericht dieser Aussage nicht in deren Absolutheit zustimmen kann, ist
sie unter dem Blickwinkel der Verfahrensökonomie insoweit relevant,
als dass die Erledigung der Verfahren der Anlagestiftungen den in den
Verfahren der Sammelstiftungen erforderlichen Verfahrensaufwand nur
in einem kleinen Ausmass reduziert.
Der Vorinstanz ist insoweit beizupflichten, als sich in den Verfahren in
einem beachtlichen Mass gleichlautende Rechtsfragen stellen. Rechts-
fragen sind jedoch in einem Verfahren nicht losgelöst von einem Sach-
Seite 14
A-714/2010
verhalt zu beantworten, sondern setzen voraus, dass der Sachverhalt,
bezüglich dessen sie zu entscheiden sind, festgestellt ist. Das Argu-
ment der Identität der Rechtsfragen lässt sich somit nicht zu Gunsten
des vorläufigen Verzichts der Erhebung des Sachverhalts in den Ver-
fahren der Beschwerdeführerinnen ins Feld führen.
Unter dem Blickwinkel der Verfahrensökonomie ist somit nicht ersicht-
lich, welche „Ersparnisse“ eine weitere Sistierung bringen soll.
2.3.2 Zu prüfen ist weiter, ob eine Sistierung sich widersprechende
Urteile vermeiden würde. Dies ist dann der Fall, wenn ein Verfahren für
ein anderes präjudizierend sein kann, insbesondere wenn zwei unter -
schiedliche Behörden oder Gerichte über zwei sich beeinflussende
Verfahren entscheiden müssen (vgl. E. 2.1). Denn in diesen Fällen ist
die Gefahr sich widersprechender Urteile wesentlich grösser, als wenn
ein und dieselbe Behörde über in engem Zusammenhang stehende
Verfahren oder über verschiedene Teilaspekte innerhalb eines Verfah-
rens entscheidet. Vorliegend entscheidet die gleiche Behörde über die
vier Schadenersatzbegehren, sodass die Gefahr sich widersprechen-
der Urteile gering ist.
Bleibt zu prüfen, inwieweit die Entscheide bezüglich der Anlagestif-
tungen überhaupt präjudizierend bezüglich der Ansprüche der Sam-
melstiftungen sind; das EFD argumentiert, für die Schadenersatz-
ansprüche der Beschwerdeführerinnen seien die Verfahren der Anla-
gestiftungen betragsmässig von präjudizieller Bedeutung. Dies ist zwar
durchaus richtig, spricht jedoch aus Sicht des Bundesverwaltungs-
gerichts nicht für die Aufrechterhaltung der Sistierung: Die Fragen der
Widerrechtlichkeit, des Kausalzusammenhangs und der Fristwahrung
für das Verfahren – d.h. die Fragen, auf deren Beurteilung die Verfah-
ren betreffend die Anlagestiftungen eingeschränkt wurden – können
unabhängig von der Schadenshöhe für alle vier Begehren geklärt wer-
den. Sollten die Antworten auf diese Fragen betreffend die Sammel-
stiftungen vorliegen, bevor die Schadenshöhe berechnet werden kann,
könnte in jenem Zeitpunkt allenfalls erneut eine Verfahrenssistierung
geprüft werden. Nicht widersprochen hat die Vorinstanz auch dem
Argument der Beschwerdeführerinnen, dass die Verfahren gegen die
solventen weiteren Haftpflichtigen (die Versicherungsgesellschaften
Zürich Leben und Genfer Leben sowie gegen die damalige Kontroll -
stelle) abgeschlossen seien und auf jeden Fall eine von keinem ande-
ren Haftpflichtigen gedeckte Restsumme verbleibe.
Seite 15
A-714/2010
Zu berücksichtigen ist ferner, dass die bereits erwähnten (vgl. E. 1.4.4)
Sachverhaltsbereiche, die nur bezüglich der Anlage- bzw. der Sammel-
stiftungen abgeklärt werden müssen, nicht zu grundsätzlichen Wider-
sprüchen zwischen den entsprechenden Urteilen führen können.
Eine weitere Sistierung kann somit nicht damit gerechtfertigt werden,
dass durch sie sich widersprechende Urteile vermieden würden.
2.3.3 Somit ist festzuhalten, dass keine „besonderen Gründe“, wie sie
in E. 2.1.1 geschildert wurden, für eine Aufrechterhaltung der Sistie-
rung sprechen. Dadurch hat die Vorinstanz mit der Weiterführung der
Sistierung auch den ihr zustehenden erheblichen Beurteilungsspiel-
raum (E. 2.1.3) verletzt.
2.4 Zudem würde eine weitere Sistierung des Verfahrens – wie nach-
folgend zu zeigen ist – zu einer unangemessen langen Verfahrens-
dauer führen und damit das aus Art. 29 BV fliessende Beschleuni-
gungsgebot verletzen (E. 2.1.2).
2.4.1 Was die Frage nach der in concreto angemessenen Verfah-
rensdauer anbelangt (E. 2.1.5), handelt es sich zweifelsohne bei Ver-
antwortlichkeitsverfahren wie den vorliegenden um ausgesprochen
komplexe Verfahren, bei denen die Verantwortlichkeiten der einzelnen
beteiligten Personen und Behörden ineinandergreifen; dass sich ein
solches Verfahren über viele Jahre erstreckt, ist somit nicht grundsätz -
lich zu beanstanden. Würdigt man das Verhalten der Beteiligten, kann
der Umstand, dass das Verfahren aufgrund der Parteibegehren der Be-
schwerdeführerinnen sistiert war, nicht dazu führen, dass diese Verfah-
rensdauer bei der Beurteilung der Angemessenheit nicht berücksich-
tigt werden kann. Denn die Sistierung wäre auch ohne diese Anträge
gerechtfertigt gewesen, da in dieser Zeit, wie unbestritten ist, verschie-
dene Verantwortlichkeitsverfahren gegen einzelne Verantwortungs-
träger – insbesondere gegen die solventen unter ihnen – geführt und
einige erledigt wurden. Zudem beantragen die Beschwerdeführerinnen
nun selber die Wiederaufnahme der Staatshaftungsverfahren. Weiter
fällt ins Gewicht, dass die Vorinstanz bezüglich der Schadenersatz-
begehren der Beschwerdeführerinnen noch gar keine Instruktions-
massnahmen durchgeführt hat, so wurde nicht einmal die nach Art. 2
Abs. 1 der Verordnung über das Verantwortlichkeitsgesetz vorgese-
hene erforderliche Stellungnahme des BSV eingeholt. Das Verfahren
befindet sich somit im absoluten Anfangsstadium, wie die Beschwer-
deführerinnen zu Recht ausführen, und wird selbst nach Aufhebung
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der Sistierung höchstwahrscheinlich noch längere Zeit in Anspruch
nehmen. Selbst das EFD geht von einer weiteren Verfahrensdauer
nach Aufhebung der Sistierung von drei bis vier Jahren aus.
Wesentlich ist weiter, dass die Beschwerdeführerinnen dem BSV
Versäumnisse bereits für die Jahre 1985/86 vorwerfen, d.h. dass ein
Sachverhalt abzuklären ist, der sich vor bis zu 25 Jahren zugetragen
hat. Die Schadenersatzbegehren wurden 1997 eingereicht, immerhin
vor 13 Jahren. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Entscheid BVGE
2009/42 vom 13. Juli 2009 E. 2.3 festgehalten, dass nach einer Verfah-
rensdauer eines Staatshaftungsverfahrens von 7 Jahren eine weitere
Sistierung das Beschleunigungsgebot verletze und deshalb unzulässig
sei, selbst wenn weitere einschlägige Verfahren hängig seien. Der
Sachverhalt in jenem Verfahren hatte sich in den Jahren 1990/91 zu-
getragen. Die Verfahrensdauer des vorliegenden Verfahrens beträgt
bereits 13 Jahre, also fast das Doppelte der vom Bundesverwaltungs-
gericht im zitierten Entscheid beurteilten. Und der Sachverhalt des vor-
liegenden Verfahrens hat sich bereits seit 1985 verwirklicht, ist also
auch noch einige Jahre älter.
Das Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass eine weitere Sis-
tierung zu einer übermässigen Verfahrensdauer führen würde und sich
die Beschwerdeführerinnen somit zu Recht darauf berufen, es liege
eine Rechtsverzögerung vor.
2.4.2 Dem Bundesverwaltungsgericht steht grundsätzlich volle Kogni-
tion bezüglich Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung zu. Ins-
besondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung un-
bestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hoch ste-
hende, spezialisierte technische oder wissenschaftliche Erkenntnisse
erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprüfung
vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 133 III 139 E. 6.1;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-8243/2009 vom 20. Mai
2008 E. 3.1 und C-2249/2006 vom 12. März 2008 E. 2.2 MOSER/BEUSCH/
KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.154 ff., insbesondere 2.162; PIERRE TSCHANNEN/
ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl.,
Bern 2009, § 26 Rz. 22 BGE 130 II 449 E. 4.1, BGE 126 II 43 E. 4c,
BGE 121 II 384 E. 1, BGE 108 V 130 E. 4c/dd; vgl. auch VPB 67.31
E. 2, VPB 68.133 E. 2.4; Sozialversicherungsrecht-Rechtsprechung
(SVR) 1994 KV Nr. 3 E. 3b; YVO HANGARTNER, Behördenrechtliche Kogni-
tionsbeschränkung in der Verwaltungsrechtspflege, in: Benoît Bovay/
Minh Son Nguyen (Hrsg.), Mélanges en l'honneur de Pierre Moor,
Seite 17
A-714/2010
Bern 2005, S. 326 f., BEATRICE WAGNER PFEIFFER, Zum Verhältnis von
fachtechnischer Beurteilung und rechtlicher Würdigung im Verwal-
tungsverfahren, in ZSR, NF 116, I. Halbband, S. 442 f.). Das Bundes-
verwaltungsgericht überprüft nur den Entscheid der unteren Instanz
und setzt sich nicht an deren Stelle.
Vergleicht man die Konstellation, dass sich der zu beurteilende Sach-
verhalt vor bis zu 25 Jahren zugetragen hat und das Verfahren nun-
mehr bereits 13 Jahre dauert, mit den Konstellationen in den insbe-
sondere auch vom Bundesgericht als übermässig lang beurteilten
Prozessen, so stellt man unschwer fest, dass letztere wesentlich kür-
zer sind. Die Vorinstanz hat somit mit der Auffassung, dass die Verfah-
rensdauer auch unter Beibehaltung der Sistierung nicht übermässig
sei, ihren Beurteilungsspielraum überschritten.
2.4.3 Demzufolge ist den Beschwerdeführerinnen Recht zu geben,
dass eine Weiterführung der Sistierung das Beschleunigungsgebot
von Art. 29 BV verletzten würde. Die Beschwerde ist somit insoweit
gutzuheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 4. Januar 2010
aufzuheben.
2.5 Der Argumentation der Vorinstanz, die Beschwerdeführerinnen
verhielten sich widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich, wenn sie
einerseits Akteneinsicht und Gelegenheit zur Ergänzung der Anträge
und Begründung verlangten und andererseits die sofortige Einholung
einer Vernehmlassung des BSV beantragten, kann nicht gefolgt wer-
den. Denn die Beschwerdeführerinnen verlangen zunächst die Kom-
plettierung der Akten und die Einholung einer Stellungnahme des BSV,
danach volles Akteneinsichtsrecht und gestützt darauf die Einräumung
einer angemessenen Frist, um ihre Anträge und die Begründung vom
28. Februar 1997 zu ergänzen.
3.
3.1 Heisst das Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverweigerungs-
oder Rechtsverzögerungsbeschwerde gut, so weist es die Sache mit
verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1
VwVG). Eine andere Möglichkeit, den rechtmässigen Zustand her-
zustellen, gibt es nicht; insbesondere darf das Gericht – vorbehältlich
von Spezialkonstellationen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-2723/2007 vom 30. Januar 2008 E. 4.2) – nicht anstelle der das
Recht verweigernden Behörde entscheiden, würden dadurch doch der
Instanzenzug verkürzt und allenfalls weitere Rechte der am Verfahren
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beteiligten verletzt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2; MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, a.a.O., Rz. 5.25; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 727). Die Urteilsform
muss zudem verhältnismässig sein: Sie muss geeignet sein, den mate-
riellen Ansprüchen der Partei zum Durchbruch zu verhelfen, soll aber
dabei einen möglichst kleinen Eingriff in die Kompetenz der Vorinstanz
bewirken und insgesamt ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem
angestrebten Rechtsschutz und der bewirkten Einschränkung der
Kompetenz der Vorinstanz herstellen (vgl. MADELEINE CAMPRUBI, in: Auer/
Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 10 zu Art. 61).
3.2 In aller Regel weist das Bundesverwaltungsgericht die Behörde
an, die Sache an die Hand zu nehmen und so rasch als möglich zum
Entscheid zu führen. Da der Anspruch des Beschwerdeführers auf
fristgerechten staatlichen Rechtsschutz den in der gleichen Verfas-
sungsbestimmung verankerten Grundsatz der Rechtsgleichheit ander-
er Rechtssuchender nicht verletzen darf, ist nach der bundesgericht-
lichen Rechtsprechung in der Regel darauf zu verzichten, konkrete
Fristen anzusetzen oder andere Massnahmen zu treffen (vgl. NICOLAS
VON WERDT, in; Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich,
[Hrsg.] Bundesgerichtsgesetz [BGG]: Bundesgesetz über das Bundes-
gericht, Handkommentar, Bern 2007, Rz. 17 zu Art. 94, unter Verweis
auf BGE 103 V 190 E. 6b). Der Beschwerdeinstanz ist es zudem ver-
wehrt, der betreffenden Behörde Vorgaben zur materiellen Behandlung
der Sache zu erteilen, da sich der Streitgegenstand bei der Rechts-
verweigerungs- und der Rechtsverzögerungsbeschwerde darauf be-
schränkt, zu beurteilen, ob diese Rüge begründet ist (UHLMANN/WÄLLE-
BÄR, a.a.O., Rz. 36 zu Art. 46a).
3.3 Aus dem eben Gesagten ergibt sich, dass den Anträgen der Be-
schwerdeführerinnen auf Anordnung konkreter Instruktionshandlungen
nicht entsprochen werden kann. Auch hat sich die Vorinstanz mit die-
sen Anträgen materiell gar nicht auseinandergesetzt, sondern sie als
logische Folge der Abweisung des Hauptantrags auf Sistierungsauf-
hebung ebenfalls abgewiesen. Insbesondere zur Wahrung des Instan-
zenzugs ist es unter diesen Umständen nicht zulässig, dass die Be-
schwerdeinstanz konkrete weitere Instruktionshandlungen anordnet.
Vielmehr wird die Vorinstanz zu beurteilen haben, wie das Hauptver-
fahren weiterzuführen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hebt einzig
die Verfügung vom 4. Januar 2010 auf und weist das Verfahren an die
Vorinstanz zurück. Es trifft nach der in E. 3.1 und 3.2 dargelegten
Seite 19
A-714/2010
Rechtsprechung keine weiteren Massnahmen. Insbesondere ist es
auch Sache der Vorinstanz, ob sie die Verfahren der Beschwerdefüh-
rerinnen – wie jene der Anlagestiftungen – auf die Fragen von Wider-
rechtlichkeit, Kausalzusammenhang und Fristwahrung beschränken
will.
3.4 Die Sache wird folglich mit der Anweisung, das Verfahren ohne
weitere Verzögerung und im Sinn der vorgenannten Ausführungen
voranzutreiben, an die Vorinstanz zurückgewiesen. Auf die weiteren
Begehren der Beschwerdeführerinnen auf Komplettierung der Akten
durch das EFD und auf Einsichtnahme in die Akten des BSV wird nicht
eingetreten.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer-
innen nicht vollständig obsiegt, weshalb ihnen in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 VwVG reduzierte Kosten aufzuerlegen sind. Die Ver-
fahrenskosten werden auf Fr. 15'000.-- festgelegt; davon haben die
Beschwerdeführerinnen Fr. 3'000.-- unter solidarischer Haftung zu tra-
gen. Der Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden
(Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der Differenzbetrag zum Kostenvorschuss von
Fr. 15'000.-- in der Höhe von Fr. 12'000.-- ist den Beschwerdeführer-
innen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurück zu erstatten.
5.
Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder
auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und
verhältnismässige Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Die Parteien, die Anspruch auf eine Parteientschädigung erheben, ha-
ben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzu-
reichen (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Die Kostennote des Vertreters der Be-
schwerdeführerinnen genügt diesen Anforderungen nicht. Der Aufwand
des Vertreters wird nicht im einzelnen dargelegt, sondern lediglich mit
pauschal „ca. 50 Stunden“ geltend gemacht. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist nicht in der Lage zu beurteilen, ob dieser Aufwand ange-
messen ist. Es legt die Parteientschädigung somit unter Berücksichti -
gung des Umfangs der Akten und des nicht vollständigen Obsiegens
der Beschwerdeführerinnen auf Fr. 15'000.-- fest.
Seite 20
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit
darauf eingetreten wird. Die Verfügung des EFD vom 4. Januar 2010
wird aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, die Verfahren
unverzüglich an die Hand zu nehmen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 15'000.-- festgelegt und den
Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung im Betrag von
Fr. 3'000.-- auferlegt. Der Differenzbetrag von Fr. 12'000.-- zum ge-
leisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 15'000.-- wird den
Beschwerdeführerinnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils zurückerstattet. Hierzu haben sie dem Bundesverwaltungsge-
richt innerhalb von 30 Tagen eine Bankverbindung bekannt zu geben.
3.
Den Beschwerdeführerinnen wird eine nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zu entrichtende reduzierte Parteientschädi-
gung von Fr. 15'000.-- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Beilage: Schreiben der Beschwer-
deführerinnen vom 30. August 2010 inkl. Kostennote)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Salome Zimmermann Anita Schwegler
Seite 21
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Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der
Staatshaftung können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn
der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt oder wenn sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a
und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen-
heiten zulässig, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung des Ent-
scheids beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art.
82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 22