Abtei lung I
A-7151/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Beat Forster (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Mario Vena.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Starkstrominspektorat (EStI),
Vorinstanz.
Sicherheitsnachweis.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-7151/2008
Sachverhalt:
A.
Seit März 2006 hat die Netzbetreiberin B._______ mehrfach
vergeblich versucht, von der Verwaltung der Liegenschaft (...) den
periodischen Sicherheitsnachweis für die elektrischen
Niederspannungsinstallationen der Liegenschaft zu erhalten. Nach
Überweisung des Verfahrens forderte das Eidg. Starkstrominspektorat
(EStI) am 5. Februar 2008 in einem an die C._______ gerichteten
Schreiben den Liegenschaftseigentümer A.______ auf, bis am 5. Mai
2008 den Sicherheitsnachweis einzureichen. Für den Unterlas-
sungsfall drohte es den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an.
Auf telefonisches Gesuch von A._______ verlängerte das EStI am 14.
Mai 2008 die Einreichungsfrist bis am 16. Juni 2008. Eine weitere
Verlängerung wurde bis am 1. September 2008 gewährt.
B.
Am 21. Oktober 2008 verfügte das EStI, A._______ habe bis am
21. November 2008 den weiterhin ausstehenden Sicherheitsnachweis
einzureichen. Es drohte ihm für den Unterlassungsfall eine Ordnungs-
busse von Fr. 5'000.-- an. Für den Erlass der Verfügung erhob es eine
Gebühr von Fr. 500.--. Die Verfügung wurde der C._______ eröffnet.
C.
Am 10. November 2008 erhob A._______ (Beschwerdeführer) gegen
die Verfügung des EStI Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
und verlangt sinngemäss deren Aufhebung. Die Beanstandungen sei-
en bereits im Mai 2008 behoben worden. Der Sicherheitsnachweis sei
fristgerecht vor dem 1. September 2008 den B._______eingereicht
worden. Auf Aufforderung der B._______ hin sei der Nachweis der
Firma D._______ zugeschickt worden, damit diese als Kontrollorgan
auch noch unterschreibe. Damit sei alles zur Zufriedenheit des EStI
und der B._______ unternommen worden. Sollte tatsächlich jemand
gebüsst werden, so könne dies nur das Kontrollorgan sein und nicht er
als Eigentümer.
In einer weiteren Eingabe vom 20. November 2008 hält der Beschwer-
deführer fest, die Firma D._______ habe bestätigt, dass der Si-
cherheitsnachweis leider bei ihr liegen geblieben sei. Er hoffe, es wer-
de berücksichtigt, dass er alles Mögliche unternommen und das EStI
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über die Beendigung der Arbeiten im Mai 2008 informiert habe. Zudem
sei es um die Behebung kleinerer Mängel in einem grösseren Betrieb
gegangen.
D.
Am 27. November 2008 wurde der Sicherheitsnachweis bei den
B._______ eingereicht.
E.
Das EStI (Vorinstanz) beantragt am 15. Dezember 2008 die Abwei-
sung der Beschwerde. Mit der nachträglichen Einreichung des Sicher-
heitsnachweises sei Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung erfüllt. Der
Beschwerdeführer habe aber eine gebührenpflichtige Tätigkeit des
EStI verursacht. Diese sei auf die Passivität des Beschwerdeführers
zurückzuführen. Auch sei er und nicht das Kontrollorgan für die recht-
zeitige Einreichung des Sicherheitsnachweises verantwortlich. Des-
halb werde an der Gebührenerhebung festgehalten und die Beschwer-
de sei abzuweisen.
F.
Der Beschwerdeführer machte von der Möglichkeit, Schlussbemerkun-
gen einzureichen, keinen Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden
gegen Verfügungen des EStI zuständig (Art. 21 und 23 des Elektrizi-
tätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] sowie Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
Die Vorinstanz hat darauf hingewiesen, dass Ziff. 1 der angefochtenen
Verfügung – Fristansetzung bis am 21. November 2008 zur Einrei-
chung des Sicherheitsnachweises – in der Zwischenzeit erfüllt sei. Die
Beschwerde richtet sich in erster Linie gegen die Gebührenerhebung
(Ziff. 2 der Verfügung). An der Überprüfung der Rechtmässigkeit dieser
Verpflichtung hat der Beschwerdeführer weiterhin ein aktuelles Be-
schwerdeinteresse (Art. 48 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Deshalb
und weil die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 52 und 63 Abs.
4 VwVG) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde insoweit einzutreten.
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Soweit sie sich gegen Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung richtet, ist
sie als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
2.
Gemäss Art. 41 der Verordnung vom 7. November 2001 über elektri-
sche Niederspannungsinstallationen (NIV, SR 734.27) erhebt das EStI
für Verfügungen nach der NIV Gebühren gemäss den Art. 9 und 10 der
Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das Eidg. Starkstrominspek-
torat (Vo EStI, SR 734.24). Danach betragen die Gebühren für eine
Verfügung höchstens Fr. 1'500.-- und sie richten sich nach dem ent-
sprechenden Aufwand (Art. 9 Abs. 1 Vo EStI).
3.
Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz berechtigt war, ihren Auf-
wand dem Beschwerdeführer in Rechnung zu stellen. Um dies zu un-
tersuchen, ist vorab auf die Pflichten des Eigentümers elektrischer Ins-
tallationen näher einzugehen.
3.1 Gestützt auf Art. 20 Abs. 1 EleG ist der Betriebsinhaber (Eigentü-
mer, Pächter usw.) für die Beaufsichtigung der elektrischen Anlagen
und die Überwachung ihres guten Zustandes verantwortlich. Er muss
auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen
(Art. 5 Abs. 1 NIV). Die Durchführung von technischen Kontrollen und
die Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgt von
unabhängigen Kontrollorganen und akkreditierten Inspektionsstellen
im Auftrag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32
Abs. 1 NIV). Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren
elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz ver-
sorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperio-
de schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis bis zum Ende der Kontroll-
periode einzureichen. Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ab-
lauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Si-
cherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der fest-
gesetzten Frist eingereicht, übergibt die Netzbetreiberin dem EStI die
Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 3 NIV).
3.2 Gestützt auf diese Rechtsordnung trägt der Eigentümer der fragli-
chen Liegenschaft die Verantwortung dafür, dass die elektrischen Ins-
tallationen ständig den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Hier-
für hat er in jeder Kontrollperiode durch fristgerechte Einreichung des
Kontrollausweises den Nachweis zu erbringen. Kommt er dieser Pflicht
nicht oder nicht fristgerecht nach, hat er die Konsequenzen zu tragen
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(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1280/2008 vom 9. Septem-
ber 2008 E. 5.1 und A-2022/2006 vom 1. Februar 2007 E. 4.1).
In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht bereits
mehrfach entschieden, dass sich der Eigentümer seiner Verantwortung
nicht entziehen kann, wenn das von ihm mit der Mängelbehebung
beauftragte Elektrounternehmen den Sicherheitsnachweis nicht oder
nicht rechtzeitig einreicht (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1280/2008 vom 9. September 2008 E. 5.1 und A-2022/2006 vom
1. Februar 2007 E. 4.1)
3.3 Vorliegend ist der Beschwerdeführer Eigentümer der fraglichen
Liegenschaft. Der Schriftenwechsel zwischen ihm und den amtlich täti-
gen Organen ist rechtsgenüglich über die von ihm beauftragte Verwal-
tung als seine Vertreterin erfolgt. Am 20. August 2008 hat er die Unter-
nehmung, die in seiner Liegenschaft im Mai 2008 Installationsarbeiten
ausgeführt hat, beauftragt, den ausstehenden Sicherheitsnachweis bei
den B._______ innert der ihm von der Vorinstanz bis am 1. September
2008 erstreckten Frist einzureichen. Der Nachweis ging in der Folge
bei den B._______ zwar ein, aber nicht rechtsgenüglich unterzeichnet.
Denn der Sicherheitsnachweis muss nicht nur die Unterschrift des
Installateurs, sondern auch jene des Kontrollorgans tragen (Art. 37
Abs. 2 NIV), andernfalls ist er von der Netzbetreiberin zur
Vervollständigung zurückzuweisen (vgl. Art. 38 Abs. 1 NIV). Dass der
Nachweis (auch) vom Kontrollorgan unterschrieben sein muss, geht
aus ihm selber hervor und hätte dem Beschwerdeführer auch auf
Grund der Verfügung der Vorinstanz vom 5. Februar 2008 („Im
Sicherheitsnachweis bescheinigt das von Ihnen beauftragte
Kontrollorgan, [...]“) klar sein müssen. Gestützt darauf forderten die
B._______ den Beschwerdeführer am 28. August 2008 auf, so schnell
wie möglich die noch fehlende Unterschrift beizubringen. Damit wäre
es in der Verantwortung des Beschwerdeführers gelegen, dafür zu
sorgen, dass die von ihm beauftragte Kontrollunternehmung den mit
ihrer Bescheinigung versehenen Sicherheitsnachweis noch innert der
laufenden Frist den B._______ zusendet. Dass der Nachweis offenbar
bei der Kontrollunternehmung liegen blieb, vermag den
Beschwerdeführer nicht davon zu befreien, in seiner Eigenschaft als
Eigentümer der Liegenschaft die Folgen der nicht eingehaltenen Frist
und damit den Aufwand der Vorinstanz für ihre Tätigkeit tragen zu
müssen.
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3.4 Die Erhebung der Gebühr ist daher im Grundsatz nicht zu bean-
standen. Was deren Höhe angeht, so bringt der Beschwerdeführer da-
gegen keine Einwände vor. Hierzu besteht auch kein Anlass. Die ver-
langte Gebühr von Fr. 500.-- bewegt sich im unteren Bereich der vor-
gegebenen Bandbreite (bis höchstens Fr. 1'500.--; vgl. E. 2). Die Vorin-
stanz hatte bei der Bearbeitung der Angelegenheit einigen Aufwand zu
betreiben. So war das von der Netzbetreiberin überwiesene Dossier zu
prüfen, eine Nachfrist anzusetzen, eine Fristerstreckung zu gewähren,
die Einhaltung der Frist zu kontrollieren, eine erneute Erstreckung zu
bewilligen und schliesslich eine anfechtbare Verfügung auszuarbeiten.
In Anbetracht dieses Aufwands erscheinen Fr. 500.-- als angemessen
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4114/2008 vom 25. No-
vember 2008 E. 7.1 und A-2026/2006 vom 19. April 2007 E. 8).
4.
Gestützt auf vorstehende Erwägungen ist die Beschwerde als unbe-
gründet abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als un-
terliegende Partei und er hat die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- zu
tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind mit dem ge-
leisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
6.
Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädi-
gung zu (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos ge-
worden ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 500.- verrechnet.
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3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Forster Mario Vena
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
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