Abtei lung I
A-7164/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . J u n i 2 0 1 0
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Markus Metz, Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiber Lino Etter.
X.A_______, und Y.A._______,...
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössische Erlasskommission für die direkte
Bundessteuer (EEK),
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Erlass der direkten Bundessteuer.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-7164/2007
Sachverhalt:
A.
Mit Entscheid vom 24. April 2007 wies die Eidgenössische Erlasskom-
mission (EEK) für die direkte Bundessteuer ein Ersuchen von
X.A_______ und Y.A._______ um Erlass der direkten Bundessteuer
der Jahre 2001 bis 2003 in der Höhe von Fr. 9'591.60 ab. X.A._______
erhob mit Schreiben vom 12. Oktober 2007 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und machte sinngemäss geltend, die
finanzielle Lage der Familie sei im Hinblick auf eine angeblich unver-
mietbare Liegenschaft an der P-strasse, L., und das Verhältnis zu min-
destens einem Gläubiger unrichtig beurteilt worden.
B.
Am 16. April 2008 forderte das Bundesverwaltungsgericht die EEK (im
Folgenden auch: Vorinstanz) zur Stellungnahme auf und verwies dabei
auf seinen Grundsatzentscheid A-4174/2007 vom 27. März 2008 hin-
sichtlich der Bekanntgabe des Spruchkörpers. Die EEK stellte mit
Schreiben vom 5. Mai 2008 in Aussicht, die angefochtene Verfügung in
Wiedererwägung zu ziehen um den gerügten Verfahrensmangel zu
beheben.
C.
Mit Wiedererwägungsentscheid vom 23. Dezember 2009 wies die EEK
das Gesuch von X.A_______ und Y.A._______ (im folgenden
Beschwerdeführende bzw. Beschwerdeführer und Beschwerdeführe-
rin) abermals ab. Am 12. Januar 2010 meldete sich der Beschwerde-
führer per E-Mail bei der Vorinstanz, um sein Missfallen aufgrund
angeblich unvollständiger Sachverhaltsdarstellung kund zu tun und
nach einem Rechtsmittel zu fragen. Daraufhin wurden die Beschwer-
deführenden von der Vorinstanz auf das vorliegende Verfahren verwie-
sen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2010 wurde der Beschwerde-
führer (mit gleichzeitiger Zusendung des Aktenverzeichnisses der Vor-
instanz) eingeladen, bis zum 9. Februar 2010 eventuelle Bemerkungen
und Beweismittel einzureichen, unter Androhung der Entscheidung
aufgrund der Akten im Säumnisfall. Eine Antwort blieb aus.
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A-7164/2007
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwer-
den gegen Entscheide der EEK zuständig (Art. 31 i.V.m. Art. 32 e
contrario und Art. 33 Bst. f des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich
das Verfahren gemäss dessen Art. 37 nach dem Bundesgesetz vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Die Beschwerdeführenden sind nach Art. 48 Abs. 1
VwVG zur Beschwerde legitimiert.
1.2
1.2.1 Jeder Ehegatte vertritt während des Zusammenlebens die ehe-
liche Gemeinschaft für die laufenden Bedürfnisse der Familie (Art. 166
Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907
[ZGB, SR 210]). Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrenn-
ter Ehe leben, üben die ihnen nach dem Bundesgesetz vom 14. De-
zember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) zukom-
menden Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus.
Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht,
wenn ein Ehegatte innert Frist handelt (Art. 113 DBG). Handelt bloss
ein Ehegatte, gilt die gesetzliche Vermutung, dass der nichthandelnde
Ehegatte durch den handelnden Gatten vertreten wird (MARTIN ZWEI-
FEL/HUGO CASANOVA, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte
Steuern, Zürich 2008, § 17 Rz. 6 ff.; CHRISTINE JAQUES in: Yersin/Noël
[Hrsg.], Commentaire romand, Impôt fédéral direct, Basel 2008, Rz. 6
zu Art. 113 [zitiert: Com LIFD]; MARTIN ZWEIFEL in: Zweifel/Athanas
[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a+b,
2. Aufl. Basel 2008, Rz. 13 zu Art. 113 DBG [zitiert: Kom DBG]).
1.2.2 Verfügungsadressaten des Entscheids vom 24. April 2007 waren
beide Beschwerdeführenden, wobei zuvor beide Ehepartner (allein
und zusammen) gegenüber der Vorinstanz bzw. der kantonalen Behör-
de gemeinsam aufgetreten waren. Nach Anhebung der Beschwerde
(unterzeichnet durch den Ehemann) korrespondierte lediglich noch
dieser mit dem Bundesverwaltungsgericht und der Vorinstanz, ob-
gleich jene sich zur Erhebung von Angaben jeweils an beide Ehepart-
ner richtete. Dies führte – nicht zuletzt aufgrund der langen Verfah-
rensdauer – dazu, dass die Zwischenverfügungen des Bundesverwal-
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tungsgerichts versehentlich nur an den Ehemann eröffnet wurden. Da
die Ehegatten jedoch, soweit bekannt, während des gesamten Verfah-
rens zusammenlebten und auch die übrigen Umstände darauf hin-
deuten, dass die Ehefrau durch ihren Ehemann hinsichtlich dieses
Verfahrens vertreten wird, ist von einer gemeinsamen Beschwerde-
anhebung und Ausübung von Verfahrensrechten auszugehen.
1.3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 VwVG finden unter anderem die Art. 12-19
VwVG auf das Steuerverfahren keine Anwendung. Dies gilt somit für
die Bestimmungen betreffend die Feststellung des Sachverhalts, wo-
nach die Behörde sich grundsätzlich der Beweismittel der Urkunden,
Parteiauskünfte, Zeugnisse und Auskünfte Dritter, Augenscheine
sowie Sachverständigengutachten bedient (vgl. Art. 12 VwVG). Den-
noch wird das Verfahren vor erster Instanz von der Untersuchungs-
maxime beherrscht. Demnach muss die entscheidende Behörde den
Sachverhalt von sich aus abklären. Sie muss die für das Verfahren
notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich
relevanten Umstände abklären sowie darüber ordnungsgemäss Be-
weis führen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5004/2007 vom
11. September 2009 E. 1.3).
1.4 Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflichten
der Steuerpflichtigen relativiert: So muss das Erlassgesuch mit den
nötigen Beweismitteln schriftlich begründet eingereicht werden
(Art. 167 Abs. 2 DBG). Wo der Untersuchungsgrundsatz endet und die
Mitwirkungspflicht beginnt, lässt sich nicht allgemein festlegen. Die
Mitwirkungspflicht gilt naturgemäss gerade für solche Tatsachen,
welche eine Partei besser kennt als die Behörde und welche diese
ohne ihre Mitwirkung gar nicht erheben könnte (ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, Basel 2008, Rz. 1.50). Selbiges gilt auch für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, dem die Beschwerdegründe in sach-
bezogener Klarheit zu unterbreiten sind; erforderlich ist zumindest eine
rudimentäre Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des ange-
fochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen (Art. 52 VwVG;
analog Art. 42 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Von diesen Mitwirkungspflich-
ten ist die (objektive) Beweislast zu unterscheiden, welche festlegt, zu
wessen Lasten es sich auswirkt, wenn ein Sachumstand unbewiesen
bleibt. Es ist anerkannt, dass die Steuerbehörde für die steuerbegrün-
denden Tatsachen den Nachweis zu erbringen hat, während dem
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Steuerpflichtigen der Nachweis der Tatsachen obliegt, welche die
Steuerschuld mindern oder aufheben (ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER,
System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002,
S. 453 f.). Zu den steueraufhebenden Tatsachen zählen die Erlass-
voraussetzungen (zum Ganzen statt vieler: Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-5004/2007 vom 11. September 2009 E. 1.3.1); können
sie nicht bewiesen werden, ist somit zu Ungunsten des Steuerpflichti -
gen zu entscheiden.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ent-
scheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerde-
führer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge
der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.149). Jedoch ist es grundsätzlich
nicht Sache der Rechtsmittelbehörden, den für den Entscheid erheb-
lichen Sachverhalt von Grund auf zu ermitteln und über die tatsäch-
lichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen
neu zu erforschen. Vielmehr geht es in diesem Verfahren darum, den
von den Vorinstanzen ermittelten Sachverhalt zu überprüfen und allen-
falls zu berichtigen oder zu ergänzen (Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-5004/2007 vom 11. September 2009 E. 1.4, A-1624/2006
vom 4. November 2008 E. 1.4, A-3069/2007 vom 29. Januar 2008
E. 1.2 in fine).
2.
2.1 Der steuerpflichtigen Person, für die infolge einer Notlage die
Bezahlung der direkten Bundessteuer, eines Zinses oder einer Busse
wegen Übertretung eine grosse Härte bedeuten würde, können die
geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 167
DBG). Diese Bestimmung wird in der Verordnung des Eidgenössischen
Finanzdepartements (EFD) vom 19. Dezember 1994 über die Behand-
lung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer (Steuererlass-
verordnung, SR 642.121) konkretisiert.
2.2 Der Steuererlass stellt den Verzicht des Gemeinwesens auf einen
ihm zustehenden steuerrechtlichen Anspruch dar, mit welchem das
öffentliche Vermögen vermindert wird (BLUMENSTEIN/LOCHER, a.a.O,
S. 346 f.). Ziel und Zweck des Steuererlasses ist es, zu einer langfris ti-
gen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuer-
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pflichtigen Person beizutragen. Bestimmungsgemäss hat er demzu-
folge der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigern
zugute zu kommen (Art. 1 Abs. 1 Steuererlassverordnung). Die Grün-
de für einen Erlass liegen letztlich stets in der "Person" des Steuer-
schuldners: Diese soll aus sozialpolitischen oder volkswirtschaftlichen
Gründen nicht in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet werden (vgl.
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6466/2008 vom 1. Juni 2010
E. 4.1 und A-3144/2007 vom 12. Mai 2009 E. 2.1; MICHAEL BEUSCH, Aus-
wirkungen der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV auf den Rechts-
schutz im Steuerrecht, in: ASA 73 S. 725). Aus Gründen der rechts-
gleichen Behandlung der Steuerpflichtigen (Art. 8 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]) muss der Steuererlass aber seltene Ausnahme bleiben,
welche nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wird (BVGE
2009/45 E. 2.2 S. 640; MICHAEL BEUSCH, Kom DBG, Rz. 6 zu Art. 167).
2.3 Der Steuererlass gehört nicht zur Steuerveranlagung, sondern
zum Steuerbezug (bzw. zur Steuervollstreckung). Ein Erlass kann
demnach nur erfolgen, wenn die Veranlagung abgeschlossen ist und
eine rechtskräftig festgesetzte Steuer vorliegt, die noch nicht bezahlt
worden ist (vgl. Art. 7 Abs. 2 Steuererlassverordnung; objektive Vor-
aussetzungen). Im Erlassverfahren zu prüfen ist demnach ausschliess-
lich, ob die gesetzlich statuierten Erlassvoraussetzungen erfüllt sind.
In einem solchen Verfahren kann es demnach nicht um die Revision
der Veranlagung und um die Begründetheit der Steuerforderung gehen
(Art. 1 Abs. 2 Steuererlassverordnung). Die Erlassbehörde ist denn
auch nicht befugt, Letztere nachzuprüfen (PIERRE CURCHOD, Com LIFD,
Rz. 18 zu Art. 167; FELIX RICHNER/WALTER FREI/STEFAN KAUFMANN/HANS
ULRICH MEUTER, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 3
zu Art. 167; BEUSCH, Kom DBG, Rz. 7, 12 f. zu Art. 167).
2.4 Das Gesetz nennt zwei subjektive Voraussetzungen, die einen
Erlass der geschuldeten Abgaben zu rechtfertigen vermögen. Es sind
dies das Vorliegen einer Notlage und die grosse Härte (vgl. Art. 167
DBG). Wenngleich es zu deren Bestimmung objektive Prüfpunkte gibt,
sind diese Voraussetzungen bei jedem Steuerpflichtigen anhand
sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles abzuklären, wobei
sich bei Ehepartnern eine jeweils eigene Abklärung erübrigen kann
(BEUSCH, Kom DBG, Rz. 13 zu Art. 167).
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2.5 Die erste im Gesetz genannte Voraussetzung – das Vorliegen
einer Notlage – wird in Art. 9 Abs. 1 der Steuererlassverordnung
konkretisiert (zum Ganzen: BVGE 2009/45 E. 2.6 S. 642).
2.5.1 Eine solche liegt vor, wenn der ganze geschuldete Betrag in
einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuer-
pflichtigen Person steht. Bei natürlichen Personen ist ein Missverhält-
nis dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz Einschränkung der
Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer Zeit
nicht vollumfänglich beglichen werden kann (Art. 9 Abs. 1 Steuer-
erlassverordnung; PIERRE CURCHOD, a.a.O Rz. 5 zu Art. 167).
2.5.2 Unter Vorbehalt von Art. 10 Steuererlassverordnung ist es uner-
heblich, aus welchem Grund die steuerpflichtige Person in die geltend
gemachte Notlage geraten ist (Art. 2 Abs. 2 Steuererlassverordnung).
Dieser Vorbehalt bezieht sich – entgegen der zu unpräzisen Nennung
– nur auf Art. 10 Abs. 2 Steuererlassverordnung. Mögliche Ursachen
für eine derartige Notlage werden beispielhaft in Art. 10 Abs. 1
Steuererlassverordnung genannt. Dazu gehört unter anderem eine
starke Überschuldung als Folge von ausserordentlichen Aufwen-
dungen, die in den persönlichen Verhältnissen begründet sind und für
welche die steuerpflichtige Person nicht einzustehen hat (Art. 10
Abs. 1 Bst. b Steuererlassverordnung). Als weitere Ursachen werden
hohe Krankheitskosten, die nicht von Dritten getragen werden, sowie
Pflegekosten, soweit sie für die steuerpflichtige Person eine Notlage
herbeiführen, genannt (Art. 10 Abs. 1 Bst. d Steuererlassverordnung).
Dabei ist jedoch das Verbot der Doppelberücksichtigung zu beachten
(PIERRE CURCHOD, a.a.O, Rz. 8 zu Art. 167). Damit können finanzielle
Konstellationen, die bereits im Rahmen des Einschätzungsverfahrens
oder der Steuerberechnung berücksichtigt werden konnten, in der
Regel nicht noch einmal zur Begründung der zu einem Erlass führen-
den Notlage herangezogen werden (Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-3692/2009 vom 10. Dezember 2009 E. 2.7.2).
2.5.3 Eine einschränkende Ausnahme vom Grundsatz, wonach es auf
die Ursache der Notlage nicht ankommt, enthält Art. 10 Abs. 2 Steuer-
erlassverordnung. Liegen nämlich für die Überschuldung andere
Gründe vor, als die in Art. 10 Abs. 1 Steuererlassverordnung genann-
ten – insbesondere geschäftliche Misserfolge, hohe Grundpfandschul-
den, Kleinkreditschulden als Folge eines überhöhten Lebensstandards
usw., – so ist ein Erlass der Steuerschuld zugunsten anderer Gläubi-
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ger ausgeschlossen bzw. nur in demselben prozentualen Umfang
möglich, wie andere Gläubiger ganz oder teilweise auf ihre Forde-
rungen verzichten (Art. 10 Abs. 2 Steuererlassverordnung). Die zu
einem Erlass berechtigende Notlage setzt nicht voraus, dass die
steuerpflichtige Person einen Anspruch auf Sozialhilfe haben oder sich
gar auf das Recht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV) berufen muss
(BEUSCH, Kom DBG, Rz. 17 zu Art. 167; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER,
a.a.O., Rz. 21 zu Art. 167). Freiwillig herbeigeführte Einkommens- und
Vermögensminderungen finden im Übrigen keine Berücksichtigung
(Art. 12 Abs. 2 Steuererlassverordnung; vgl. PHILIPPE BÉGUIN/KALOYAN
STOYANOV, in: OREF [Hrsg.], Les procédures en droit fiscal, 2. Aufl.,
Bern 2005, S. 885).
2.6
2.6.1 Die zweite in Art. 167 Abs. 1 DBG statuierte Voraussetzung ver-
langt, dass die Notlage zu einer grossen Härte für die steuerpflichtige
Person führt. Die beiden genannten Voraussetzungen lassen sich nicht
scharf voneinander abgrenzen, sondern überschneiden sich weit-
gehend. Während das Kriterium der Notlage ausschliesslich die wirt -
schaftliche Lage des Schuldners bzw. der Schuldnerin berücksichtigt,
können unter dem Aspekt der grossen Härte auch andere Umstände
massgebend sein, namentlich Billigkeitserwägungen (ZWEIFEL/CASANOVA,
a.a.O, § 31 Rz. 13 und 19). Eine grosse Härte kann etwa aus der
anhaltenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse seit
der Veranlagung resultieren oder sich aus den besonderen Ursachen
der Notlage ergeben. Dies trifft etwa zu, wenn die wirtschaftliche Leis -
tungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person durch besondere Umstän-
de wie aussergewöhnliche Belastungen durch den Unterhalt der
Familie, dauernde Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Unglücksfälle usw.
erheblich beeinträchtigt wird (zum Ganzen: Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-3692/2009 vom 10. Dezember 2009 E. 2.8).
2.6.2 Da die zu einem Erlass berechtigende Notlage nicht den Bezug
von Sozialhilfe voraussetzt, schliesst das Vorhandensein von Ver-
mögen die Gewährung eines Erlasses nicht von vornherein aus. Ein
Steuererlass kann daher gewährt werden, bevor die letzten Ersparnis-
se der gesuchstellenden Person aufgebraucht sind. Dies gilt insbeson-
dere für nicht erwerbstätige Gesuchstellende (vgl. RICHNER/FREI/KAUF-
MANN/MEUTER, a.a.O., Rz. 31 zu Art. 167). Die Nichtgewährung eines
Erlasses würde eine grosse Härte bedeuten, wenn die Belastung oder
Verwertung des zum Verkehrswert berechneten Vermögens nicht
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zumutbar ist (vgl. Art. 11 Abs. 1 Steuererlassverordnung). Dies ist
etwa dann der Fall, wenn ältere Steuerpflichtige ohne Erwerbsein-
künfte und anderes Vermögen ihr selbst bewohntes und (weitgehend)
hypothekenfreies Wohneigentum belasten oder veräussern müssten
oder es sich beim Vermögen um einen unentbehrlichen Bestandteil der
Altersvorsorge handelt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-699/2009 vom 23. Dezember 2009 E. 2.7.2; PIERRE CURCHOD, a.a.O,
Rz. 12 zu Art. 16). Wenn jedoch ein Partner zum Zweck der Familien-
gründung aus eigenem Antrieb seine Erwerbstätigkeit aufgibt, so ist
dies nach der Rechtsprechung noch kein besonderer Umstand, auch
wenn daraus vorübergehend ein Negativsaldo resultiert (Urteil des
Bundesgerichts 2P.316/2003 vom 19. Dezember 2003 E. 4.3; ZWEI-
FEL/CASANOVA, a.a.O., § 31 Rz. 14).
2.7 Beim Entscheid über einen Steuererlass sind die gesamten wirt -
schaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person zu berücksichti-
gen. Massgebend ist dabei in erster Linie die Situation im Zeitpunkt
des Entscheids, daneben auch die Entwicklung seit der Veranlagung,
auf die sich das Erlassbegehren bezieht, sowie die Aussichten für die
Zukunft (Art. 3 Abs. 1 Steuererlassverordnung). Die Behörde hat zu
prüfen, ob für die steuerpflichtige Person Einschränkungen der
Lebenshaltung geboten und zumutbar sind oder gewesen wären. Ein-
schränkungen gelten grundsätzlich als zumutbar, wenn die Auslagen
die nach den Ansätzen für die Berechnung des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums (gemäss Art. 93 des Bundesgesetzes vom 11. April
1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]) sich
ergebenden Lebenshaltungskosten übersteigen (Art. 3 Abs. 2 Steuer-
erlassverordnung); mit anderen Worten werden nur die notwendigen
Lebenshaltungskosten berücksichtigt (Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-699/2009 vom 23. Dezember 2009 E. 2.8.1 und
A-3692/2009 vom 10. Dezember 2009 E. 2.9).
3.
3.1 Gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 24. April 2007 reichten
die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 12. Oktober 2007 eine
äusserst rudimentär begründete Beschwerde ein. Sinngemäss rügen
die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 12. Oktober 2007 und E-
Mail an die Vorinstanz vom 12. Januar 2010 die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.
Seite 9
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3.2 Der am 23. Dezember 2009 erlassene Wiedererwägungsentscheid
der EEK enthält eine ausführliche Begründung. Die Vorinstanz legt dar,
dass ihr trotz diverser Kontaktaufnahmen und Ermahnungen gegen-
über den Beschwerdeführenden nur äusserst spärlich Informationen
zugeflossen seien, wobei sich die Lebenslage der Beschwerdeführen-
den durch Wohnungswechsel, Emigration nach K., Geburt einer
weiteren Tochter, Jobwechsel etc. dauernd verändert habe. Zusam-
menfassend seien weder die Ausgaben oder die Einnahmen noch das
momentane oder zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung aktuelle Ver-
mögen der Beschwerdeführenden einigermassen nachvollziehbar. Aus
den Angaben würden sich im Weiteren Gründe für eine Verweigerung
des Erlasses ergeben.
3.3 Hätten also die Beschwerdeführerenden – was sie nicht behaup-
ten – bis zum Erlass des Wiedererwägungsentscheids nicht genau
gewusst, welche Unterlagen zur Bearbeitung ihres Gesuches notwen-
dig sind, mussten sie spätestens nach Ergehen des erwähnten Ent-
scheids darüber genau im Bilde sein. Trotz klarem Hinweis durch die
Vorinstanz auf die ungewisse Situation reichten die Beschwerdefüh-
renden dem Bundesverwaltungsgericht abgesehen von zwei Offerten
aus dem Jahr 2007 und einer Eingabe an das Bezirksgericht L. hin-
sichtlich einer baurechtlichen Streitigkeit, die offenbar den schlechten
Zustand ihrer Eigentumswohnung dokumentieren sollen, keine Belege
zu ihren finanziellen Verhältnissen ein.
3.4 Es ist festzuhalten, dass bereits die Berechnung des Existenz-
minimums aufgrund der vorliegenden Angaben und des Aufenthalts in
den Vereinigten Arabischen Emiraten nicht möglich ist. Den Beschwer-
deführenden ist mit den zahlreichen entsprechenden Aufforderungen
der Vorinstanz sowie der Verfügung vom 23. Dezember 2009 die
Bedeutung der Dokumentation ihrer finanziellen Lage deutlich vor
Augen geführt worden. Dass sie sodann trotz expliziter Einladung des
Bundesverwaltungsgerichts zur Einreichung von Beweismitteln und
Bemerkungen keine Stellung zum Wiedererwägungsgesuch beziehen
und so die Feststellung des erheblichen Sachverhalts massiv erschwe-
ren wenn nicht verunmöglichen, stellt eine Verletzung von Mitwirkungs-
pflichten dar, welche von ihnen zu vertreten ist und sich zu ihren
Ungunsten auswirkt (vgl. oben E. 1.4).
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4.
Unter diesen Umständen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz ver-
wiesen werden (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG) und es sind lediglich punk-
tuelle Ergänzungen anzubringen. Dabei ist aufgrund des gemeinsa-
men Haushaltes eine gesamtheitliche Betrachtung für beide Steuer-
pflichtige vorzunehmen (vgl. oben E. 2.4). Einzugehen ist in erster
Linie auf die Beanstandungen der Beschwerdeführenden, die Vorin-
stanz sei bezüglich der nicht selbst bewohnten Eigentumswohnung zu
Unrecht von einer zu positiven wirtschaftlichen Lage ausgegangen und
hätte – so die sinngemässe Rüge – die Lebenssituation realitätsfern
beurteilt, indem sie einen anteilsmässigen Schuldenerlass durch
andere Gläubiger (Grossbank) verlangt habe.
4.1 Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz hätte die kleine
Eigentumswohnung im Zentrum von L. zu Unrecht als Vermögenswert
bzw. positiv für ihre wirtschaftliche Lage gewürdigt. Sinngemäss
vertreten die Beschwerdeführenden, dass diese Liegenschaft aufgrund
von Baumängeln, Bauhandwerkerpfandrechten und einem hängigen
Zivilprozess weder vermiet- noch verkaufbar sei. Dem ist entgegen zu
setzen, dass auch eine mit Mängeln behaftete Liegenschaft (wenn
auch eventuell nicht zum erwünschten Preis) verkauft werden kann
und grundsätzlich einen Vermögenswert darstellt, soweit sie nicht
deutlich überbelastet ist. Im vorliegenden Fall wurde seit Stel lung des
Erlassgesuchs die Hypothekarbelastung erhöht. Eine Überbelastung
ist allerdings nach wie vor unbelegt. Im Gegenteil: Sogar wenn das
Geld, welches den Beschwerdeführenden aus der Erhöhung der Hypo-
thekarschuld zugekommen ist, zur Lösung eines Teils der von ihnen
angesprochenen Probleme (Vergleich im Zivilprozess) gedient haben
mag, deutet die Möglichkeit der Hypothekarschulderhöhung auf die
Werthaltigkeit dieser Liegenschaft hin. Es handelt sich um eine seit
Gesuchseinreichung nie selbst bewohnte, offenbar zu Anlagezwecken
gehaltene Liegenschaft, die – basierend auf den vorhandenen Anga-
ben – nicht als unentbehrlicher Bestandteil der Altersvorsorge erachtet
werden kann; eine Verwertung erschiene mithin durchaus als zumut-
bar. Somit ist die Liegenschaft als Hinweis darauf zu werten, dass Ver-
mögen vorhanden ist, dessen Einsatz für die Bezahlung der Steuern
zumutbar ist (vgl. oben E. 2.6.2).
4.2 Im Übrigen ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass selbst bei An-
nahme, dass es sich bei dieser Liegenschaft um ein Passivum handle,
kein Erlass gewährt werden kann. Denn hohe Grundpfandschulden
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gelten gemäss Art. 10 Abs. 2 Steuererlassverordnung als Ursache für
eine Notlage, durch die der Bund nicht zugunsten anderer Gläubiger
auf seine gesetzlichen Ansprüche verzichten kann bzw. die Gläubiger
dem Schuldner im selben Umfang einen Erlass gewähren müssen.
Unstrittig bestehen oder bestanden vorliegend Abzahlungspläne.
Jedoch wurde seitens der anderen Gläubiger – soweit ersichtlich –
weder Erlass gewährt noch wurden sämtliche von Schuldtilgungen be-
günstigten Gläubiger (insbesondere die Hypothekarbank) miteinbe-
zogen.
4.3 In diesem Zusammenhang ist auf die Bemerkung der Beschwer-
deführenden zurückzukommen, dass (sinngemäss) ein Erlass durch
ihre privaten Gläubiger in ihrer Lage nicht zu bewerkstelligen sei. Wie
bereits erwähnt (vgl. oben E. 2.2), stellt der Erlass einen seltenen Aus-
nahmefall aus sozialpolitischen Gründen dar. Insofern ist nicht zu
beanstanden, dass für die Anerkennung einer Notlage im Sinn von
Art. 10 Abs. 1 Steuererlassverordnung restriktive, auf soziale Ausnah-
mefälle zugeschnittene Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Denn
diese Voraussetzungen sollen dafür Gewähr bieten, dass der Erlass
direkt die Situation der Personen, die sich in einer Notlage befinden,
verbessert bzw. überhaupt die Möglichkeit schafft, zusammen mit den
privaten Gläubigern eine Lösung zu finden. Vorliegend stellt ein Erlass
keine Voraussetzung für eine private Lösung dar, und das durch einen
Erlass Ersparte dürfte mithin statt den Beschwerdeführenden schliess-
lich privaten Gläubigern (insbesondere der Hypothekarbank) zu Gute
kommen. Entsprechend kann den Beschwerdeführenden ein Erlass
u.a. genau deshalb nicht gewährt werden, weil sie keine Lösung mit
den privaten Gläubigern finden können.
4.4 Vorliegend machen die Beschwerdeführenden (vor der Vorinstanz)
Arbeitslosigkeit und drückende Familienlasten geltend. Zwar mögen
die Familienlasten infolge Nachkommenschaft zugenommen haben
und standen bzw. stehen die Beschwerdeführenden zeitweilig in
keinem Arbeitsverhältnis. Allerdings ist darin seit der Veranlagung
keine unübliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse im
Sinn eines Unglücksfalles oder eine besondere Härte zu erblicken;
wäre dem anders, könnten sämtliche (vorübergehend) arbeitslosen
Eltern den Erlass der Steuerschuld in Anspruch nehmen wollen. Zum
Hinweis, es gebe in den Vereinigten Arabischen Emiraten für Auslän-
der keine Arbeitslosenversicherung, was die momentane Lage der
Beschwerdeführenden in (neuerlicher) Arbeitslosigkeit zusätzlich ver-
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schärfe, ist zu bemerken, dass die eingereichte Kündigung des Arbeit-
gebers des Beschwerdeführers sich lediglich auf den Zusatzarbeits-
kontrakt für den Aufenthalt in K. bezieht ("Z. will exercise the right to
recall you back to L. in your capacity as an International Assignee").
Haben sich die Beschwerdeführenden entschieden, trotzdem in K. zu
bleiben und auf die Arbeitsstelle in der Schweiz zu verzichten,
bedeutet dies eine nicht zu berücksichtigende freiwillige Entäusserung
einer Einkommensquelle (Art. 12 Abs. 2 Steuererlassverordnung; vgl.
oben E. 2.5.3 in fine). Auch die wegen der Kinder erfolgte
Erwerbsaufgabe der Beschwerdeführerin sowie die für diese
möglicherweise komplizierte Arbeitslage in K. führen zu keiner
eigentlichen Notlage bzw. besonderen Härte im Sinn der massgeb-
lichen Bestimmungen (vgl. oben E. 2.6.2 in fine).
4.5 Art. 10 Abs. 2 Steuererlassverordnung trägt der Tatsache Rech-
nung, dass auch bei Fehlen einer anerkannten Notlage gemäss Abs. 1
derselben Norm oft eine sinnvolle Lösung zwischen Privatgläubigern
und -schuldnern nur mit verhältnismässig gleichwertigem Entgegen-
kommen der öffentlichen Hand überhaupt ermöglicht werden kann.
Eine solche Situation liegt hier freilich unstreitig nicht vor: Bei Ein -
reichung des Erlassgesuchs wurden monatliche Einnahmen von
Fr. 8'700.-- ausgewiesen, die mehrheitlich der Schuldtilgung dienten.
Dabei entrichteten die Beschwerdeführenden nicht nur den Hypothe-
kargläubigern und den Kreditkartenunternehmen Zahlungen, sondern
beglichen auch die Staatssteuerrechnungen derjenigen Steuerperio-
den, für welche um Erlass (der Bundessteuern) ersucht wird. Diese
Schuldtilgungen zeigen, dass sich die Beschwerdeführenden damals
nicht in einer Notlage befanden. Ein Erlass der Bundessteuern er-
scheint auch unter diesen Umständen für die wirtschaftliche Erholung
der Beschwerdeführenden nicht notwendig.
4.6 Die Beschwerdeführenden äussern sich zwar über fehlendes Ein-
kommen und verweisen dafür neben der Liegenschaft, deren Eigen-
tümer sie sind, auf die Kosten der Wohnstätte in den Vereinigten Ara-
bischen Emiraten. Jedoch ist augenfällig, dass die Beschwerdeführen-
den nach den unwidersprochen gebliebenen Ergebnissen der Recher-
chen der Vorinstanz eine weitere Wohnung in der Schweiz zu einem
monatlichen Zins von Fr. 1'500.-- mieten. Wer derartige freiwillige
Ausgaben tätigt, ist nicht von einer Notlage oder Härte betroffen, die
einen Verzicht des Bundes auf sein Steuersubstrat in der Höhe von
insgesamt Fr. 9'591.60 zu rechtfertigen vermöchte. Der geschuldete
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Betrag, um dessen Erlass ersucht wird, steht auch nicht in einem
Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdefüh-
renden. Insofern erübrigt sich eine weitere Analyse der ohnehin durch
die Beschwerdeführenden mangelhaft dokumentierten Situation (vgl.
oben E. 1.4 und 3.4). Mithin ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Den unterliegenden Beschwerdeführenden sind die Verfahrenskosten
von Fr. 1'000.-- aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Diese werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.-- verrechnet.
6.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. m BGG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführen-
den auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Beusch Lino Etter
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