B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-7166/2016
Ur t e i l vom 7 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richter Jürg Steiger, Richter Christoph Bandli,
Gerichtsschreiber Oliver Herrmann.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwältin Martina Wagner Eichin,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB,
Recht & Compliance Human Resources,
Hilfikerstrasse 1, 3000 Bern 65 SBB,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ordentliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
A-7166/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ trat (…) 2001 als Zugverkehrsleiter-Anwärter in die Dienste der
Schweizerischen Bundesbahnen SBB und arbeitete nach erfolgreichem
Abschluss der Ausbildung als Betriebsdisponent, Fahrdienstleiter und Zug-
verkehrsleiter. Ab (…) 2010 war er als Ereignismanager in B._______ tätig.
Auf den (…) 2014 wurde seine Stelle aufgrund einer Reorganisation des
betreffenden Bereichs aufgehoben, weshalb A._______ auf diesen Zeit-
punkt hin in das interne Arbeitsmarktcenter der SBB (AMC) in Olten über-
trat. Dieses bietet Mitarbeitenden der SBB, die aufgrund eines Reorgani-
sationsprojekts ihre Stelle verlieren und keine zumutbare neue Stelle fin-
den, die Möglichkeit zur beruflichen Neuorientierung.
A._______ nahm in der Folge verschiedene Coaching-Angebote wahr, be-
suchte interne Weiterbildungskurse und erhielt mehrere Offerten für tem-
poräre Arbeitseinsätze, die er jedoch – mangels Zumutbarkeit oder aus ge-
sundheitlichen Gründen – ablehnte.
B.
Im Mai 2016 unterbreiteten die SBB A._______ das vom 9. Mai 2016 da-
tierende temporäre Stellenangebot 030/16 als Sachbearbeiter/Datenerfas-
ser. A._______ bemühte sich in der Folge um nähere Angaben zum Stel-
lenbeschrieb, die ihm die SBB mit E-Mail vom 25. Mai 2016 – soweit mög-
lich – gaben. Gleichentags setzten die SBB A._______ eine Frist bis am
30. Mai 2016, um ihnen mitzuteilen, ob er das erwähnte Stellenangebot
annehme. Im Fall einer Ablehnung werde man "rechtliche Schritte gemäss
GAV 166/174 prüfen und bei Bedarf anwenden" (vgl. Gesprächsnotizen
und Aktionsplan vom 25. Mai 2016).
Mit Schreiben vom 30. Mai 2016 teilte A._______ den SBB mit, er sei "zur
Zeit aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage […], eine solche Stelle
anzutreten". Das entsprechende Arztzeugnis werde direkt zugestellt. Vom
30. Mai bis am Anfang Juli 2016 war A._______ arbeitsunfähig.
Die SBB verlangten von A._______ mit Schreiben vom 2. Juni 2016 bis
spätestens am 9. Juni 2016 eine "Rückmeldung […] betreffend Arbeitsein-
satz". Sollte er sich bis dann "nicht äussern", werde man "dieses Verhalten
als Absage deuten".
Am 9. Juni 2016 erklärte A._______ gegenüber den SBB, er sei bezüglich
des Stellenangebots 030/16 den ihm "obliegenden Pflichten aus dem GAV
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rechtzeitig und vollständig nachgekommen". Ebenso habe er den SBB "mit
Schreiben vom 30. Mai 2016 fristgerecht eine Stellungnahme zum Stellen-
angebot 030/16 zukommen lassen". Er sei weiterhin "aus gesundheitlichen
Gründen und somit unverschuldet nicht in der Lage […], eine solche Stelle
anzutreten". Es gehe daher nicht darum, ob er "einen solchen Arbeitsein-
satz leisten möchte oder nicht". Es liege "weder eine Ablehnung noch eine
Absage dieses Stellenangebots vor".
C.
Nachdem die SBB A._______ mit Schreiben vom 27. Juni 2016 das recht-
liche Gehör gewährt hatten, lösten sie mit Verfügung vom 24. Oktober 2016
das Arbeitsverhältnis gestützt auf Ziff. 171, 174 f. und 166 des am 1. Ja-
nuar 2015 in Kraft getretenen Gesamtarbeitsvertrages vom 9. Dezember
2014 (GAV SBB 2015 [nachfolgend: GAV]) per Ende April 2017 auf.
D.
Mit Eingabe vom 21. November 2016 erhebt A._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) gegen diesen Entscheid der SBB (nachfolgend: Vorin-
stanz) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Auf-
hebung der Kündigung sowie Fortführung des Arbeitsverhältnisses, even-
tualiter die Ausrichtung einer Entschädigung von neun Monatslöhnen.
E.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung ("Stellungnahme/Beschwer-
deantwort") vom 20. Januar 2017 die Abweisung der Beschwerde.
F.
Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 7. April 2017 an seinem
Rechtsbegehren fest. Er reicht sodann mehrere Arztzeugnisse ein, die ihm
– mit Unterbrüchen – eine Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum 15. Novem-
ber 2016 bis Ende April 2017 bescheinigen, und macht im Zusammenhang
mit seinem Eventualantrag geltend, infolge der bei Arbeitsverhinderung
geltenden Sperrfristen ende das Arbeitsverhältnis frühestens per 31. Au-
gust 2017.
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen einer Arbeitgeberin im Sinne von Art. 3 des Bundesperso-
nalgesetzes (BPG, SR 172.220.1) können gemäss Art. 36 Abs. 1 BPG und
Ziff. 183 GAV mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefoch-
ten werden.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung (vgl.
Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG, SR 172.021]), die von
der Arbeitgeberin im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. d BPG gestützt auf Art. 34
Abs. 1 BPG und Ziff. 181 Abs. 1 GAV erlassen wurde. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist deshalb zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl.
auch Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes [VGG, SR 173.32]).
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt
und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung, mit der die Vorinstanz
das Arbeitsverhältnis auflöste, sowohl formell als auch materiell beschwert,
weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Streitgegenstand der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege und da-
mit des Beschwerdeverfahrens ist grundsätzlich einzig das Rechtsverhält-
nis, das Gegenstand des angefochtenen Entscheides bildet oder bei rich-
tiger Rechtsanwendung hätte bilden sollen, soweit es nach Massgabe der
Beschwerdebegehren im Streit liegt. Der Entscheid der unteren Instanz
(Anfechtungsobjekt) bildet somit den Rahmen, der den möglichen Umfang
des Streitgegenstandes begrenzt: Gegenstände, über welche die vorin-
stanzliche Behörde nicht entschieden hat und nicht zu entscheiden hatte,
darf die Beschwerdeinstanz grundsätzlich nicht beurteilen, da sie ansons-
ten in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingreifen würde. Inso-
weit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (statt vieler Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts [BVGer] A-385/2017 vom 21. August 2017 E. 1.3
m.H.).
Der Beschwerdeführer macht in seiner Replik geltend, er sei zwischen No-
vember und April 2017 mehrmals arbeitsunfähig gewesen, weshalb das
Arbeitsverhältnis frühestens Ende August 2017 habe enden können. Die-
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ses Vorbringen war jedoch nicht Streitgegenstand der angefochtenen Ver-
fügung, weshalb in diesem Umfang auf die Beschwerde nicht einzutreten
ist.
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl.
Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist demnach – unter Vorbehalt des in Er-
wägung 1.3 Gesagten – einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den rechtserheblichen Sachver-
halt, unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 und 52
VwVG), von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht
grundsätzlich frei an, ohne an die Anträge oder die rechtlichen Begründun-
gen der Parteien gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Von den Ver-
fahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden indes nur ge-
prüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den
Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (statt vieler
Urteil des BVGer A-3121/2017 vom 1. September 2017 E. 2.1 m.H.).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er-
messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
Bei der Prüfung der Angemessenheit auferlegt sich das Bundesverwal-
tungsgericht indes eine gewisse Zurückhaltung, soweit es um die Leis-
tungsbeurteilung von Angestellten, um verwaltungsorganisatorische Fra-
gen oder um Probleme der betriebsinternen Zusammenarbeit und des Ver-
trauensverhältnisses geht. Es entfernt sich insofern im Zweifel nicht von
der Auffassung der Vorinstanz und setzt sein eigenes Ermessen nicht an
die Stelle desjenigen der Vorinstanz, soweit es im konkreten Fall keine An-
haltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sach-
verhalts gibt und davon ausgegangen werden kann, dass die Vorinstanz
die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft sowie die er-
forderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen hat
(statt vieler Urteil des BVGer A-2180/2016 vom 30. August 2016 E. 2
m.w.H.).
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Seite 6
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Die Vorinstanz habe ihm zwar am 27. Juni 2016 Gelegenheit zur Stellung-
nahme eingeräumt. Ihren Entscheid zur Kündigung des Arbeitsverhältnis-
ses habe sie zu diesem Zeitpunkt indes bereits gefällt gehabt.
3.2 Im Rahmen der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses darf die zustän-
dige Behörde erst nach Kenntnisnahme der gesamten entscheidrelevanten
Sachlage und mithin erst nach Anhörung der betroffenen Person zu einer
(definitiven) Entscheidung gelangen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]; Art. 30 Abs. 1 VwVG)
ist verletzt, wenn eine Entlassung schon vor der Anhörung faktisch fest-
steht (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 8C_340/2014 vom 15. Oktober
2014 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 140 I 320, und 8C_187/2011 vom 14. Sep-
tember 2011 E. 6.2; Urteil des BVGer A-7515/2014 vom 29. Juni 2016
E. 3.3.2). Damit der Arbeitnehmer sein Anhörungsrecht ausreichend wahr-
nehmen kann, hat er nicht bloss die ihm zur Last gelegten Tatsachen zu
kennen, sondern er muss darüber hinaus auch wissen, mit welchen Mass-
nahmen er zu rechnen hat (Urteile des BGer 8C_559/2015 vom 9. Dezem-
ber 2015 E. 4.2.3.2 und 8C_258/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 7.2.4, je
m.H.). Um dies sicherzustellen, wird die Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs in der Praxis regelmässig mit einem Verfügungsentwurf verbunden, in
dem insbesondere die Kündigungsmotive erläutert werden und die Auflö-
sung des Arbeitsverhältnisses in Aussicht gestellt wird. Es liegt in der Natur
der Sache, dass bei der Arbeitgeberin zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich
bereits die Absicht besteht, das Arbeitsverhältnis aufzulösen, ansonsten
der Arbeitnehmer dazu nicht angehört werden müsste. Ebenso wenig lässt
sich verhindern, dass die Arbeitgeberin regelmässig auf ihrem ursprüngli-
chen Willen beharren wird. Entscheidend ist, dass der Beschluss zur Auf-
lösung des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs noch nicht endgültig gefasst worden ist, mithin nicht ausge-
schlossen ist, dass die Arbeitgeberin auf ihr Vorhaben zurückkommt (zum
Ganzen Urteile des BVGer A-6627/2016 vom 11. April 2017 E. 3.1.4,
A-224/2016 vom 6. April 2017 E. 3.1.4 und A-6277/2014 vom 16. Juni 2015
E. 7.2.1 m.w.H.).
3.3 Vorliegend gibt es keine Hinweise, dass sich die Vorinstanz im Zeit-
punkt der Gewährung des rechtlichen Gehörs bereits definitiv und unwider-
ruflich für die Entlassung des Beschwerdeführers entschieden hatte und
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diesem das rechtliche Gehör bloss pro forma gewährte. In der angefochte-
nen Verfügung setzt sie sich im Einzelnen mit verschiedenen vom Be-
schwerdeführer vorgebrachten Argumenten auseinander, auch wenn sie
sich – wie der Beschwerdeführer geltend macht – zu den einzelnen Vo-
raussetzungen für die Zumutbarkeit einer Stelle im Sinne von Anhang 8
Ziff. 7 GAV zumindest ausdrücklich nicht im Detail äussert.
3.4 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch
das Recht auf umfassende Akteneinsicht (statt vieler BGE 143 V 71 E. 4.1;
vgl. ferner Art. 26 VwVG i.V.m. Ziff. 181 Abs. 2 GAV). In seiner Replik bringt
der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe ihm trotz mehrmaliger Auf-
forderung verschiedene Unterlagen aus dem Personaldossier während
des erstinstanzlichen Verfahrens vorenthalten und erst im vorliegenden
Beschwerdeverfahren zugänglich gemacht. Dieser Sachverhalt wird von
der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt, weshalb festzustellen ist, dass sie
das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzte, indem sie ihm kei-
nen vollständigen Zugang zu seinem Personaldossier gewährte.
Diese Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wurde allerdings im
Beschwerdeverfahren geheilt (vgl. zu den entsprechenden Voraussetzun-
gen statt vieler BGE 142 II 218 E. 2.8.1 m.w.H.; ferner Urteil des BGer
6B_986/2016 vom 20. September 2017 E. 1.4.1 m.w.H., zur Publikation
vorgesehen). Immerhin ist der Gehörsverletzung im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfol-
gen angemessen Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des BVGer A-2415/2016
vom 16. Oktober 2017 E. 8.3.4 m.w.H.; zum Ganzen und insbesondere im
Personalrecht ferner Urteil des BGer 8C_615/2016 vom 15. Juli 2017
E. 4.2 und 5.2 m.w.H.).
4.
4.1 Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals
finden grundsätzlich auch auf das Personal der Vorinstanz Anwendung
(Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1998 über die Schwei-
zerischen Bundesbahnen [SBBG, SR 742.31] und Art. 2 Abs. 1 Bst. d
BPG). Ergänzend ist auf die (Ausführungs-)Bestimmungen des gestützt
auf Art. 38 Abs. 1 BPG (vgl. ferner Art. 15 Abs. 2 SBBG) erlassenen GAV
und – sinngemäss – auf das Obligationenrecht (OR, SR 220; Art. 6 Abs. 2
BPG und Ziff. 1 Abs. 3 GAV) abzustellen. Nicht zur Anwendung gelangt da-
gegen die Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV,
SR 172.220.111.3); sie ist auf das Personal der Vorinstanz – welche für
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ihren Bereich stattdessen mit den Personalverbänden den GAV abge-
schlossen hat – nicht anwendbar (vgl. Art. 6 Abs. 3 und Art. 37 f. BPG so-
wie Art. 1 BPV; statt vieler Urteil des BGer 8C_605/2016 vom 9. Oktober
2017 E. 1.1 und 7.1; Urteil des BVGer A-4128/2016 vom 27. Februar 2017
E. 3 m.H.).
5.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe das Arbeitsver-
hältnis ohne sachlich hinreichenden Grund aufgelöst.
5.1 Eine Arbeitgeberin im Sinne von Art. 3 BPG kann ein unbefristetes Ar-
beitsverhältnis gemäss Art. 10 Abs. 3 BPG aus sachlich hinreichenden
Gründen ordentlich kündigen. Die erwähnte Gesetzesbestimmung enthält
einen (nicht abschliessenden) Katalog mit verschiedenen Kündigungs-
gründen. Der GAV wiederholt diese in Ziff. 174 Abs. 1. Mit Verweis auf
diese Bestimmung präzisiert Ziff. 166 GAV sachliche Kündigungsgründe
für Angestellte in der beruflichen Neuorientierung. Demnach ist eine or-
dentliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses namentlich gerechtfertigt,
wenn der betroffene Mitarbeiter ein aufgrund der Zumutbarkeitskriterien
gemäss Anhang 8 des GAV zumutbares Stellenangebot bzw. einen ent-
sprechend zumutbaren temporären Einsatz innerhalb oder ausserhalb der
Unternehmung ablehnt (Ziff. 166 Bst. d GAV).
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen zu
ermitteln, wobei die Parteien zur Mitwirkung verpflichtet sind (vgl. vorste-
hend E. 2.1). Eine eigentliche (subjektive) Beweisführungslast trifft die Par-
teien dagegen nicht. Nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz von Art. 8
des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210), der mangels spezialgesetzlicher
Regelung auch im öffentlichen Recht analog anzuwenden ist, hat jedoch
diejenige Partei die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit zu tragen, die
aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechtsfolgen ableiten
wollte (statt vieler Urteil des BVGer A-6519/2016 vom 3. Mai 2017 E. 4.1
m.w.H.). Die objektive Beweislast für das Vorliegen eines sachlich hinrei-
chenden Kündigungsgrundes trägt dementsprechend die Vorinstanz als
Arbeitgeberin (statt vieler Urteil des BVGer A-7515/2014 vom 29. Juni 2016
E. 2.2 m.w.H.). Dies gilt etwa auch dann, wenn der angestellten Person
vorgeworfen wird, sie habe ihre Mitwirkung an Eingliederungsmassnah-
men verweigert (vgl. Urteil des BVGer A-3436/2015 vom 30. Dezember
2015 E. 5.4.4.2).
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Seite 9
5.2
5.2.1 Die Vorinstanz löste das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer
gemäss eigenen Angaben einzig deshalb auf, weil dieser das ihrer Ansicht
nach gemäss Anhang 8 Ziff. 7 GAV zumutbare Stellenangebot 030/16 aus-
geschlagen habe. Nicht relevant für die Kündigung sei dagegen gewesen,
dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2014 (erfolgreich) gegen eine Ver-
setzung nach C._______ gewehrt habe. Dieser Vorfall sei längst abge-
schlossen. Ebenso wenig für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
massgeblich gewesen sei sodann, dass sich der Beschwerdeführer an-
waltlich habe vertreten lassen. Mit Schreiben vom 2. Juni 2016 habe man
dem Beschwerdeführer klar mitgeteilt, dass eine fehlende Antwort auf das
erwähnte Stellenangebot als Absage interpretiert werde. Da er nur auf sei-
nen Gesundheitszustand verwiesen und sich nicht dazu geäussert habe,
ob er das Stellenangebot anzunehmen gedenke, sei sie zu Recht von des-
sen Zurückweisung ausgegangen. Androhungsgemäss habe sie das Ar-
beitsverhältnis in der Folge aus einem sachlich hinreichenden Grund ge-
mäss Ziff. 166 GAV aufgelöst.
5.2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es könne nicht gesagt werden, er
habe sich nicht zum Stellenangebot 030/16 geäussert. Der Zeitpunkt sei-
ner Genesung sei damals nicht absehbar gewesen, weshalb eine verbind-
liche Antwort gar nicht möglich gewesen sei. Trotz entsprechender Voll-
machtserteilung habe keine vertrauensärztliche Untersuchung stattgefun-
den. Die anderen, bereits zuvor von der Vorinstanz unterbreiteten Stellen-
angebote habe er zur Recht abgelehnt. Auch bei der temporären Stel-
le 030/16 habe es sich im Übrigen aber nicht um eine zumutbare Tätigkeit
gehandelt.
5.3 Die diesbezüglich beweisbelastete Vorinstanz äussert sich in der an-
gefochtenen Verfügung (S. 19) und in ihrer Vernehmlassung (S. 11) zur Zu-
mutbarkeit des Stellenangebots 030/16 gemäss den Kriterien von An-
hang 8 Ziff. 7 GAV und hat den entsprechenden Stellenbeschrieb zu den
Akten gereicht. Inwiefern diese Stelle der Ausbildung, den Fähigkeiten und
den bisherigen Tätigkeiten des Beschwerdeführers entspricht, legt sie nur
ansatzweise dar. Die Zumutbarkeit des temporären Einsatzes 030/16 kann
aber letztlich offenbleiben. Denn entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann
nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe das Stellenange-
bot 030/16 abgelehnt. In seinen Schreiben vom 30. Mai und 9. Juni 2016
wies er lediglich darauf hin, er könne die Stelle aufgrund seines (damals)
aktuellen Gesundheitszustandes nicht antreten. Diese Ausführungen
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Seite 10
durfte die Vorinstanz nicht als Absage interpretieren. Zu einem allfälligen
Stellenantritt nach seiner Genesung äusserte sich der Beschwerdeführer
nicht, weder einwilligend noch zurückweisend.
Die Vorinstanz hatte ihm zwar zu verstehen gegeben, dass man von einer
Absage ausgehen werde, sollte er sich nicht zum Stellenangebot äussern.
Von einer solchen unterbliebenen Äusserung kann unter den vorliegenden
Umständen jedoch nicht gesprochen werden. Der Beschwerdeführer war
zum damaligen Zeitpunkt arbeitsunfähig – was auch die Vorinstanz nicht in
Abrede stellt – und damit unstrittig nicht in der Lage, die offerierte Stelle
anzutreten. Dies hat er zum Ausdruck gebracht und zumindest sinngemäss
kundgetan, dass er seinen Entscheid über die Anfrage 030/16 aufschieben
müsse. Der Beschwerdeführer nahm zu Recht an, dass er damit der mit
der Kündigungsandrohung verbundenen Aufforderung der Vorinstanz, ihr
eine Rückmeldung betreffend den genannten Arbeitseinsatz zu geben,
nachgekommen war. Umgekehrt durfte die Vorinstanz bei diesem Sachver-
halt nicht davon ausgehen, der Beschwerdeführer weise das Stellenange-
bot zurück.
Die Voraussetzungen von Ziff. 166 Bst. d GAV waren somit nicht erfüllt,
weshalb sich die Auflösung des Arbeitsverhältnisses – mangels eines an-
deren sachlich hinreichenden Kündigungsgrundes – als unrechtmässig er-
weist.
6.
Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Kündigung sei miss-
bräuchlich erfolgt.
6.1 Das Fehlen eines sachlich hinreichenden Kündigungsgrundes begrün-
det für sich allein noch keine Missbräuchlichkeit der Kündigung (statt vieler
Urteil des BGer 8C_895/2015 vom 8. März 2016 E. 3.2 m.H.). Die Kündi-
gung ist missbräuchlich, wenn sie aus bestimmten unzulässigen Gründen
ausgesprochen wird, die in Art. 336 OR (zu dessen Anwendbarkeit im Bun-
despersonalrecht vgl. Art. 6 Abs. 2 und Art. 34c Abs. 1 Bst. b BPG bzw.
Ziff. 185 Abs. 1 Bst. b GAV) umschrieben werden, wobei die Aufzählung
nicht abschliessend ist. Eine Kündigung ist namentlich missbräuchlich,
wenn eine Partei sie ausspricht, weil die andere Partei nach Treu und Glau-
ben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht (Art. 336 Abs. 1
Bst. d OR; sog. Rachekündigung). Die Missbräuchlichkeit kann sich ferner
aus der Art und Weise, wie das Recht ausgeübt wird, ergeben. Auch wenn
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Seite 11
eine Partei die Kündigung rechtmässig erklärt, muss sie das Gebot scho-
nender Rechtsausübung beachten. Sie darf insbesondere kein falsches
und verdecktes Spiel treiben, das Treu und Glauben krass widerspricht
(BGE 136 III 513 E. 2.3; Urteil des BGer 8C_87/2017 vom 28. April 2017
E. 6.2; je m.w.H.). Keine Missbräuchlichkeit liegt demgegenüber bei einem
bloss unanständigen, einem geordneten Geschäftsverkehr unwürdigen
Verhalten der kündigenden Partei vor. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsord-
nung, bloss unanständiges Verhalten zu sanktionieren (zum Ganzen BGE
132 III 115 E. 2.1 ff.; Urteil des BGer 4A_280/2017 vom 7. September 2017
E. 4.1; je m.w.H.).
Eine Verletzung der Fürsorgepflicht (vgl. dazu Ziff. 26 GAV, ferner Art. 4
Abs. 2 Bst. g BPG und Art. 328 OR) führt dann zur Missbräuchlichkeit der
Kündigung, wenn diese aufgrund einer Konfliktsituation zwischen den Par-
teien ausgesprochen wird und die Arbeitgeberin zuvor nicht sämtliche ihr
zumutbaren Vorkehren getroffen hat, um den Konflikt zu entschärfen (Ur-
teile des BGer 4A_92/2017 vom 26. Juni 2017 E. 2.2.1 und 4A_384/2014
vom 12. November 2014 E. 4.2.1, je m.w.H.).
Die objektive Beweislast für die Missbräuchlichkeit der Kündigung – das
heisst den Missbrauchstatbestand und dessen Kausalität bzw. Konnexität
– trägt (mit Ausnahme des vorliegend nicht einschlägigen Art. 336 Abs. 2
Bst. b OR) der Arbeitnehmer (vgl. vorstehend E. 5.1; statt vieler Urteil des
BGer 4A_280/2017 vom 7. September 2017 E. 4.5 m.H.). Diesbezüglich
sind indessen die Schwierigkeiten in Bezug auf den Beweis des wahren
Kündigungsgrundes als subjektives Element zu berücksichtigen. Nach der
Rechtsprechung kann das Gericht das Vorhandensein einer missbräuchli-
chen Kündigung vermuten, wenn der Arbeitnehmer genügend Indizien vor-
bringt, die den von der Arbeitgeberin angegebenen Kündigungsgrund als
unrichtig erscheinen lassen, und diese die Zweifel nicht beseitigen kann.
Obwohl diese Vermutung den Beweis erleichtert, kehrt sie deswegen die
Beweislast nicht um. Sie stellt eine Form des "Indizienbeweises" dar. Die
Arbeitgeberin ihrerseits kann Beweise für ihre eigenen Angaben zum Kün-
digungsgrund liefern (zum Ganzen statt vieler Urteil des BGer 4A_92/2017
vom 26. Juni 2017 E. 2.2.2; Urteil des BVGer A-6111/2016 vom 26. Juli
2017 E. 5.1; je m.w.H.).
6.2
6.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, seit dem im Jahr 2014 ge-
scheiterten Versuch der Vorinstanz, ihn nach C._______ zu versetzen,
A-7166/2016
Seite 12
liege eine nicht bereinigte Konfliktsituation vor. Es handle sich um Retorsi-
onsmassnahmen der Vorinstanz, die zur Kündigung geführt hätten, wes-
halb eine Rachekündigung vorliege. Die Vorinstanz bestreitet eine solche
zwar, räumt allerdings ein, dass das Verhältnis zwischen den Parteien "als
etwas angespannt bezeichnet werden" könne.
Aus den Akten ergibt sich, dass sich die Zusammenarbeit zwischen den
Parteien nach dem Übertritt des Beschwerdeführers in das AMC während
zunehmender Dauer schwieriger gestaltete. Dies ist nachvollziehbar, wird
mit der Beschäftigung im AMC doch der Zweck verfolgt, dem betroffenen
Arbeitnehmer möglichst rasch wieder eine neue reguläre Stelle innerhalb
oder ausserhalb der Vorinstanz zu vermitteln (vgl. Ziff. 163 GAV). Je länger
es dauert, dieses Ziel zu erreichen, desto mehr dürfte naturgemäss auf
beiden Seiten die Frustration zu- und die Motivation abnehmen. Gleichwohl
haben beide Parteien nach Treu und Glauben an diesem Reintegrations-
prozess mitzuwirken. Vorliegend kann nicht gesagt werden, das abge-
kühlte Verhältnis zwischen den Beteiligten sei einzig der Vorinstanz anzu-
lasten oder diese habe sich krass treuwidrig verhalten. Am Ursprung des
"Konflikts" mögen die Reorganisation bei der Vorinstanz und die Aufhe-
bung der Stelle des Beschwerdeführers sowie das damit verbundene An-
sinnen der Vorinstanz, diesen nach C._______ zu versetzen, gewesen
sein. Bis die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Kündigung in Aussicht
stellte, vergingen indes rund eineinhalb Jahre. Die für eine Rachekündi-
gung notwendige Konnexität bzw. Kausalität lässt sich unter diesen Um-
ständen nicht bejahen, zumal es keine konkreten Indizien dafür gibt (der
Beschwerdeführer selbst weist im Übrigen an anderer Stelle – im Zusam-
menhang mit den beiden ebenfalls aus dem Jahr 2014 stammenden Er-
mahnungen – zu Recht darauf hin, die Gründe für eine Kündigung müssten
mit dieser zeitlich in einem nahen Zusammenhang stehen [vgl. Replik vom
7. April 2017, Rz. 24 a.E.]).
6.2.2 Nach Ansicht des Beschwerdeführers ergibt sich die Missbräuchlich-
keit der Kündigung sodann aus einer angeblich unausgewogenen Austritts-
vereinbarung vom 16. Dezember 2015, die ihm die Vorinstanz unterbrei-
tete. Diese habe eine klare Umgehung der Kündigungsschutzbestimmun-
gen dargestellt.
Es liegt in der Natur einer Aufhebungsvereinbarung, dass mit ihr – mangels
anderslautender Übereinkunft – die sachlichen und vor allem zeitlichen
Kündigungsschutzbestimmungen in den einschlägigen Erlassen ausser
A-7166/2016
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Kraft gesetzt werden. Soweit sie einen Verzicht auf Ansprüche aus zwin-
gendem Recht bedeutet, ist sie daher gemäss Rechtsprechung nur zuläs-
sig, wenn es sich um einen echten Vergleich handelt, bei dem beide Par-
teien Konzessionen machen. Andernfalls ist sie unwirksam, zumindest so-
weit zwingende Gesetzesbestimmungen umgangen werden sollen (statt
vieler Urteil des BGer 4A_673/2016 vom 3. Juli 2017 E. 4.1; Urteil des
BVGer A-3912/2016 vom 14. November 2016 E. 5.2; je m.w.H.). Die von
der Vorinstanz vorgeschlagene Austrittsvereinbarung sah eine sofortige
Freistellung des Beschwerdeführers für rund eineinhalb Monate vor, wobei
während dieser Zeit allfällige Ferientage und Zeitguthaben zu kompensie-
ren gewesen wären. Dazu sollte die Vorinstanz eine Abgangsentschädi-
gung ("einmalige freiwillige Leistung") von rund sechs Monatslöhnen (aller-
dings ohne Anteil 13. Monatslohn) ausrichten. Da der Beschwerdeführer
die Vereinbarung nicht unterzeichnet hat, braucht nicht näher auf deren
Rechtmässigkeit eingegangen zu werden. Sie mutet indes angesichts der
sechsmonatigen Kündigungsfrist des Beschwerdeführers (vgl. Ziff. 175
Abs. 2 Bst. c GAV) jedenfalls nicht als derart einseitig an, als dass die erst
ein halbes Jahr später in Aussicht gestellte Kündigung als missbräuchlich
erscheint. Denn immerhin wäre der Beschwerdeführer bei einer Unter-
zeichnung der Vereinbarung – anders als im Fall der Kündigung während
der Kündigungsfrist – von der Arbeitsleistung entbunden gewesen. Ebenso
wenig ist dargetan, dass die Vorinstanz das Arbeitsverhältnis im Sinne ei-
ner Retorsionsmassnahme auf die verweigerte Unterschrift des Beschwer-
deführers hin auflöste.
6.2.3 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe ihre Für-
sorgepflicht verletzt. Während seiner Zeit im AMC sei er immer mehr unter
Druck gesetzt worden, reine und monotone Datenerfassungsaufgaben zu
übernehmen, die nichts mit seinen bisherigen Tätigkeiten zu tun gehabt
und nicht seinen Fähigkeiten sowie seinem Beschäftigungsgrad und Alter
entsprochen hätten. Die Vorinstanz habe ihn bei der Stellensuche nicht an-
gemessen bzw. genügend unterstützt, sondern vielmehr darauf gesetzt,
dass er irgendwann "von selbst aufgebe", wenn er keine Unterstützung
mehr erhalte. Bei seinem Übertritt in das AMC sei er noch voll arbeitsfähig
gewesen, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien erst nach dem
Übertritt aufgetreten und hätten sich mit der Zeit immer mehr verstärkt.
Wie bereits ausgeführt worden ist, liegt es in der Natur der Sache, dass mit
der zunehmenden Dauer der beruflichen Neuorientierung sowohl aufseiten
der Vorinstanz als auch beim Beschwerdeführer gewisse "Ermüdungser-
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scheinungen" auftreten und das Konfliktpotential zunimmt. Für die Arbeit-
geberin wird es je länger desto schwieriger, dem betroffenen Arbeitnehmer
herausfordernde und befriedigende Tätigkeiten anzubieten; für diesen wird
die Situation umso belastender, je länger er keine neue reguläre Beschäf-
tigung findet. Anders als der Beschwerdeführer geltend macht, lässt sich
aufgrund seiner Vorbringen und der Akten jedoch nicht auf seine gezielte
Demotivierung durch die Vorinstanz schliessen. Es ist vielmehr nahelie-
gend und deutet alles darauf hin, dass diese das Arbeitsverhältnis wegen
der behaupteten Weigerung des Beschwerdeführers, das Stellenange-
bot 030/16 anzunehmen, aufgelöst hat. Etwas anderes lässt sich jedenfalls
nicht nachweisen. Selbst wenn die Vorinstanz im Zusammenhang mit der
beruflichen Neuorientierung des Beschwerdeführers ihre Fürsorgepflicht
verletzt hätte, fehlte es somit an der notwendigen Konnexität bzw. Kausa-
lität zwischen der Konfliktsituation am Arbeitsplatz und der Kündigung.
6.2.4 Der Beschwerdeführer moniert überdies, die Vorinstanz habe an ihm
ein Exempel statuieren wollen und dies gegenüber ihm und seiner Rechts-
vertreterin auch explizit so bestätigt.
Selbst wenn dies zuträfe, was die Vorinstanz bestreitet, kann ein solches
Verhalten nicht per se als missbräuchlich qualifiziert werden. Hat die be-
troffene Partei sachliche Gründe für ihren Kündigungsentscheid, darf ein
solcher gefällt werden, um damit auch eine gewisse Signalwirkung zu er-
zielen, soweit das Arbeitsverhältnis nicht einzig zu diesem Zweck und da-
mit rechtsmissbräuchlich aufgelöst sowie die Persönlichkeit des Betroffe-
nen nicht unnötig verletzt wird. Vorliegend fehlt zwar der sachlich hinrei-
chende Kündigungsgrund; die vorangehenden Ausführungen haben aber
gezeigt, dass die Kündigung nicht missbräuchlich erfolgte. Auch wenn die
Vorinstanz diese Absicht gehabt haben sollte, lässt sich nicht sagen, am
Beschwerdeführer sei dann tatsächlich in unzulässiger Weise ein Exempel
statuiert worden, weder was die Art und Weise der Auflösung des Arbeits-
verhältnisses noch deren Motivation betrifft.
6.3 Zusammengefasst gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine Miss-
bräuchlichkeit der Kündigung darzulegen, und eine solche ist auch aus an-
deren als den ausdrücklich angeführten Gründen nicht ersichtlich. Selbst
wenn die Vorinstanz während des Reintegrationsprozesses nicht in jeder
Hinsicht korrekt gehandelt haben sollte, kann ihr Verhalten im Zusammen-
hang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht als in einer Art und
Weise gegen Treu und Glauben verstossend bezeichnet werden, dass die
Kündigung als missbräuchlich erscheint.
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Seite 15
7.
Mangels Vorliegens einer qualifiziert rechtswidrigen Kündigung im Sinne
von Art. 34c Abs. 1 Bst. a–d BPG erweist sich die Beschwerde als unbe-
gründet, soweit der Beschwerdeführer seine Weiterbeschäftigung bean-
tragt. Zu befinden ist hingegen über sein Eventualbegehren.
8.
8.1 Heisst das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen eine Ver-
fügung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgebe-
rin mangels eines sachlich hinreichenden Grundes gut, ohne dass eine
qualifiziert rechtswidrige Kündigung im Sinne von Art. 34c BPG vorliegt, so
hat es dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von in der Regel min-
destens sechs Monatslöhnen und höchstens einem Jahreslohn zuzuspre-
chen, deren Höhe unter Würdigung aller Umstände festzulegen ist
(Art. 34b Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 BPG).
8.2 Für die Bemessung der Höhe der Entschädigung ist auf die Schwere
der Persönlichkeitsverletzung bzw. des Eingriffs in die Persönlichkeit des
Arbeitnehmers, die Intensität und Dauer der vertraglichen Beziehungen
zwischen den Parteien sowie die Art und Weise der Kündigung, die Straf-
würdigkeit des Verhaltens der Arbeitgeberin und die Schwere eines allfälli-
gen Mitverschuldens des Arbeitnehmers, das Mass der Widerrechtlichkeit
der Entlassung, die soziale und finanzielle Lage des Arbeitnehmers sowie
dessen Alter und Stellung im Unternehmen der Arbeitgeberin abzustellen
(statt vieler Urteil des BVGer A-4913/2016 vom 26. Juli 2017 E. 7.1
m.w.H.).
8.3 Der Beschwerdeführer erachtet eine Entschädigung von neun Monats-
löhnen als angemessen. Die Vorinstanz äussert sich in ihrer Vernehmlas-
sung nicht zu deren Höhe; umständehalber kann davon ausgegangen wer-
den, dass die Entschädigung ihrer Ansicht nach möglichst tief ausfallen
soll.
8.4
8.4.1 Der (…) geborene Beschwerdeführer stand im Zeitpunkt der Kündi-
gung seit rund fünfzehn Jahren in den Diensten der Vorinstanz. Aus den
Mitarbeiterbeurteilungen und Zwischenzeugnissen geht hervor, dass er zu-
mindest bis zu seinem Übertritt ins AMC gute Arbeitsergebnisse erbrachte
und die Verhaltensziele – nur, aber immerhin – mehrheitlich erreichte.
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Seite 16
8.4.2 Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers lässt sich
den Akten nicht viel entnehmen. Er verdiente zuletzt Fr. 77'756.– brutto pro
Jahr. Für die Zeit nach dem 30. April 2017 macht der Beschwerdeführer
keine Arbeitsunfähigkeit geltend, weshalb er hinsichtlich einer neuen Be-
schäftigung im Allgemeinen als arbeitsfähig anzusehen ist, umso mehr als
seine gesundheitlichen Probleme auch nach seiner Darstellung im Zusam-
menhang mit der bisherigen Tätigkeit bei der Vorinstanz standen. Der Be-
schwerdeführer hatte ursprünglich eine Lehre als (…) und eine Zusatzlehre
als (…) abgeschlossen. Vor seiner Anstellung bei der Vorinstanz arbeitete
er unter anderem für ein Sicherheitsunternehmen und als (…)-Gruppenlei-
ter sowie als (…). Angesichts dieser vielfältigen Berufserfahrung auch in
der Privatwirtschaft dürften seine Chancen grundsätzlich gut stehen, auf
dem Arbeitsmarkt eine neue Stelle zu finden. Was deren Anforderungsni-
veau anbelangt ist allerdings einschränkend zu berücksichtigen, dass er in
den letzten rund fünfzehn Jahren für die Vorinstanz relativ spezialisierte
Tätigkeiten ausübte.
8.4.3 Die durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses beim Beschwerde-
führer verursachte Persönlichkeitsverletzung führt – wie gezeigt – nicht zur
Missbräuchlichkeit der Kündigung und ist nicht als schwer zu bezeichnen.
Seine angestammte Stelle bei der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer
unverschuldet aufgrund einer internen Reorganisation verloren. In der
Folge bot ihm die Vorinstanz jedoch während rund zweier Jahre die Mög-
lichkeit zur beruflichen Reintegration. Zu den während dieser Zeit am Ar-
beitsplatz aufgetretenen Unstimmigkeiten zwischen den Parteien trug die
Vorinstanz (bzw. deren Vertreter) zumindest bei. Aus den Akten (insb. Per-
sonalbeurteilungen und Ermahnungen von 2014) geht aber auch hervor,
dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Übertritt ins AMC gewisse Ver-
haltensdefizite aufwies.
8.4.4 Unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigt es sich, dem Be-
schwerdeführer eine Entschädigung von sieben Bruttomonatslöhnen zuzu-
sprechen, auf welche im Übrigen keine Sozialversicherungsbeiträge zu
entrichten sind (statt vieler Urteil des BVGer A-4913/2016 vom 26. Juli
2017 E. 7.3 m.w.H.).
9.
Aus der Begründung der Beschwerde – die bei der Interpretation des
Rechtsbegehrens zu berücksichtigen ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer
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Seite 17
A-6700/2016 vom 19. Juni 2017 E. 1.2 m.w.H.) – ergibt sich, dass der Be-
schwerdeführer nebst der Entschädigung 5% Verzugszins seit dem 21. No-
vember 2016 (Datum der Beschwerdeeinreichung) fordert.
Im Fall einer ungerechtfertigten Kündigung tritt die Fälligkeit der Entschä-
digungsforderung mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses ein (Art. 339
Abs. 1 OR analog; vgl. Urteile des BGer 4A_474/2010 vom 12. Januar
2011 E. 2.2.2 [betreffend eine ungerechtfertigte fristlose Kündigung] und
4C.414/2005 vom 29. März 2006 E. 6 [betreffend eine missbräuchliche
Kündigung]; ferner Urteil des BVGer A-2718/2016 vom 16. März 2017
E. 9.3 m.w.H.). Der Verzug kann nicht vor der Fälligkeit der Forderung ein-
treten (BGE 143 II 37 E. 5.2.2 m.w.H.). Die Vorinstanz kündigte das Ar-
beitsverhältnis per 30. April 2017, weshalb sie dem Beschwerdeführer seit
dem 1. Mai 2017 Verzugszins schuldet. Dieser beträgt 5% (Art. 104 Abs. 1
OR analog; Urteil des BVGer A-2718/2016 vom 16. März 2017 E. 9.3
m.w.H.).
10.
Die Beschwerde ist demnach im Eventualantrag teilweise gutzuheissen
und die Vorinstanz zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Entschä-
digung von sieben Bruttomonatslöhnen zu bezahlen, zuzüglich 5% Ver-
zugszins seit 1. Mai 2017. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, so-
weit darauf einzutreten ist.
11.
Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist in per-
sonalrechtlichen Angelegenheiten unabhängig vom Verfahrensausgang
grundsätzlich kostenlos (Art. 34 Abs. 2 BPG), weshalb keine Verfahrens-
kosten zu erheben sind.
Entsprechend seinem teilweisen Obsiegen ist dem Beschwerdeführer eine
reduzierte Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie
Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Zudem ist bei der Regelung der Entschädigungsfolgen der
Verletzung des rechtlichen Gehörs Rechnung zu tragen (vgl. vorstehend
E. 3.4). Die um zwei Fünftel zu reduzierte Parteientschädigung wird vom
Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Akten auf Fr. 3'000.– (inkl. Ausla-
gen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE)
festgesetzt, nachdem der Beschwerdeführer bzw. seine Rechtsvertretung
A-7166/2016
Seite 18
keine Kostennote eingereicht hat (Art. 14 Abs. 2 VGKE), und der Vorin-
stanz zur Bezahlung auferlegt (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Diese hat von vorn-
herein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3
VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Vorinstanz verpflich-
tet, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von sieben Bruttomonats-
löhnen zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins seit 1. Mai 2017. Im Übrigen wird
die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 3'000.– zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Oliver Herrmann
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Seite 19
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-
rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten
werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei
welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei der sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1
Bst. b und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Bei
einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur
zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83
Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenhei-
ten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides
beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden
(Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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