B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-7177/2018
Ur t e i l vom 1 2 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Michael Beusch,
Richter Raphaël Gani,
Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher.
Parteien
A._______,
[…],
Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
[…],
Vorinstanz.
Gegenstand
Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung.
A-7177/2018
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
1.
dass die Ausgleichskasse des Kantons X._______ (nachfolgend: zustän-
dige Ausgleichskasse) A._______ (nachfolgend: Arbeitgeber) mit Schrei-
ben vom 7. Dezember 2017 darauf hingewiesen hat, dass fehlende Anga-
ben bis am 6. Januar 2018 nachzureichen seien; dass die zuständige Aus-
gleichskasse den Arbeitgeber mit Schreiben vom 26. März 2018 gemahnt
und darauf aufmerksam gemacht hat, dass er den verfügbaren Unterlagen
zufolge der obligatorischen Berufsvorsorge unterstellte Arbeitnehmende
beschäftige; dass der Arbeitgeber daher aufgefordert wurde, sich einer re-
gistrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, ansonsten eine Meldung
gemäss Art. 11 Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR
831.40) zwecks zwangsweisen Anschluss an die Stiftung Auffangeinrich-
tung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung) erfolgen werde,
dass die Auffangeinrichtung den Arbeitgeber mit Schreiben vom 3. Sep-
tember 2018 aufgefordert hat, sich im Falle der Beschäftigung von dem
BVG unterstellten Arbeitnehmenden, innerhalb von zwei Monaten einer re-
gistrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen und eine Kopie der per
1. Januar 2016 gültigen Anschlussvereinbarung einzureichen; dass er wei-
ter auf die Pflicht aufmerksam gemacht wurde – sollte kein BVG-pflichtiges
Personal beschäftigt werden – eine Bestätigung der zuständigen Aus-
gleichskasse beizubringen; dass die Auffangeinrichtung sodann darauf hin-
gewiesen hat, dass im Falle eines Anschlussverfahrens Kosten von min-
destens Fr. 825.-- zulasten des Arbeitgebers anfallen würden,
2.
dass die Auffangeinrichtung mit Verfügung vom 4. Dezember 2018 festge-
halten hat, dass der Arbeitgeber gemäss Meldung der zuständigen Aus-
gleichskasse seit dem 1. Januar 2016 der obligatorischen Vorsorge unter-
stellte Personen beschäftige und er innert gesetzter Frist keinen Nachweis
erbracht habe, der einen Anschluss an die Auffangeinrichtung als nicht not-
wendig erscheinen liesse; dass die Auffangeinrichtung daher verfügungs-
weise festgestellt hat, dass der Arbeitgeber seit dem 1. Januar 2016 an die
Auffangeinrichtung angeschlossen sei (Dispositiv-Ziff. I); dass dabei ver-
fügt wurde, die Rechte und Pflichten aus diesem Anschluss würden sich
aus den im Anhang beschriebenen Anschlussbedingungen – die zusam-
men mit dem Kostenreglement zur Deckung ausserordentlicher administ-
A-7177/2018
Seite 3
rativer Umtriebe integrierende Bestandteile dieser Verfügung seien – erge-
ben (Dispositiv-Ziff. II); dass dem Arbeitgeber gemäss dieser Verfügung
entsprechend dem Kostenreglement die Kosten für die Anschlussverfü-
gung in Höhe von Fr. 450.-- und für die Durchführung des Zwangsan-
schlusses in Höhe von Fr. 375.-- in Rechnung gestellt wurden,
3.
dass der Arbeitgeber (nachfolgend: Beschwerdeführer) die genannte Ver-
fügung mit Beschwerde vom 18. Dezember 2018 angefochten hat; dass er
dabei die Aufhebung des Zwangsanschlusses und der Kostenauferlegung
beantragt hat; dass er seine Anträge damit begründet hat, die Meldung der
Ausgleichskasse an die Auffangeinrichtung sei nur aufgrund eines Flüch-
tigkeitsfehlers seinerseits erfolgt, welcher darin bestanden habe, dass er
bei der Deklaration der Jahreslöhne 2016 fälschlicherweise die Frage nach
der BVG-Vorsorgeeinrichtung nicht beantwortet habe; dass er jedoch wie
in den Vorjahren auch schon bei der Agrisano versichert gewesen sei,
4.
dass die Auffangeinrichtung (nachfolgend: Vorinstanz) anlässlich ihrer Ver-
nehmlassung vom 21. Januar 2019 mitgeteilt hat, der Arbeitgeber habe im
Rahmen der Beschwerde das Bestätigungsschreiben einer Vorsorgestif-
tung sowie die aktuelle Versicherungspolice eingereicht; dass aus diesen
Dokumenten hervorgehe, dass dessen Arbeitnehmer bereits seit dem
1. Januar 2011 bei der betreffenden Vorsorgestiftung berufsvorsorgeversi-
chert seien; dass unter den gegebenen Umständen die Feststellung des
Zwangsanschlusses gestützt auf Art. 58 Abs. 1 VwVG in Wiedererwägung
gezogen worden sei; dass daher beantragt werde, das Beschwerdeverfah-
ren vor Bundesverwaltungsgericht infolge Gegenstandslosigkeit abzu-
schreiben, wobei dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen seien,
dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung mit Verfügung vom
21. Januar 2019 in Wiedererwägung gezogen hat; dass dabei – soweit hier
interessierend – Folgendes verfügt wurde:
„Der Zwangsanschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG gemäss Verfügung
vom 4. Dezember 2018 wird aufgehoben.
Dem Arbeitgeber werden die Kosten für die Verfügung vom 4. Dezember 2018
und die Durchführung des Zwangsanschlusses in Höhe von Fr. 825.-- sowie die
Kosten für diese Wiedererwägungsverfügung in Höhe von Fr. 450.-- auferlegt“,
A-7177/2018
Seite 4
5.
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 22. Januar 2019 ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz hat
zukommen lassen und ihn aufgefordert hat, sich bis am 22. Februar 2019
zum Antrag der Vorinstanz auf kostenfällige Abschreibung des Verfahrens
infolge Gegenstandslosigkeit zu äussern,
dass der Beschwerdeführer auf diese Aufforderung nicht reagiert hat; dass
er darüber hinaus die mit der Wiedererwägungsverfügung vom 21. Januar
2019 angesetzte Rechtsmittelfrist ungenutzt hat verstreichen lassen,
6.
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt; dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG ge-
nannten Behörden gelten und vorinstanzliche Verfügungen im Bereich des
Zwangsanschlusses an die Auffangeinrichtung vor Bundesverwaltungsge-
richt anfechtbar sind; dass das Bundesverwaltungsgericht somit zur Be-
handlung der Beschwerde zuständig ist,
7.
dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen
Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, was sie im vorliegenden Fall
mit Verfügung vom 21. Januar 2019 getan hat (vgl. vorangehend Ziff. 4),
dass die Beschwerdeinstanz in einem solchen Fall die Behandlung der Be-
schwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vor-
instanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG),
dass sich der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung nicht
zum Antrag der Vorinstanz auf Abschreibung des Verfahrens infolge Ge-
genstandslosigkeit geäussert hat (vgl. vorangehend Ziff. 5); dass dieses
Stillschweigen gemäss Rechtsprechung jedoch nicht als Beschwerderück-
zug betrachtet werden kann (BGE 119 V 38 E. 1b mit weiteren Hinweisen;
Urteile des BVGer A-3924/2018 vom 17. Oktober 2018 Ziff. 5 und A-5030/
2016 vom 16. November 2016),
8.
dass die Beschwerde vor diesem Hintergrund im Hauptpunkt (Feststellung
des Zwangsanschlusses) als durch Wiedererwägung gegenstandslos ge-
worden abzuschreiben ist; dass hingegen betreffend die Auferlegung der
A-7177/2018
Seite 5
Kosten sowohl für den Zwangsanschluss (Fr. 825.--) als auch für die Wie-
derwägungsverfügung (Fr. 450.--) zu entscheiden ist (vgl. vorangehend
Ziff. 3),
9.
dass der Beschwerdeführer – nachdem der von ihm geltend gemachte
Flüchtigkeitsfehler (vgl. vorangehend Ziff. 3) erfolgt war – der (mehrmali-
gen) Aufforderung, den Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nachzuwei-
sen oder aber aufzuzeigen, dass keine Anschlusspflicht besteht, nicht
nachgekommen ist (vgl. vorangehend Ziff. 1); dass er damit die Möglich-
keit, seinen Flüchtigkeitsfehler zu beheben, nicht wahrgenommen hat;
dass die Vorinstanz daher gestützt auf die Sach- und Rechtslage zum da-
maligen Zeitpunkt am 4. Dezember 2018 zu Recht den Zwangsanschluss
festgestellt und dem Beschwerdeführer die damit einhergehenden Kosten
(Fr. 825.--) auferlegt hat,
dass der Beschwerdeführer erst im Rahmen der Beschwerde vor Bundes-
verwaltungsgericht Unterlagen eingereicht hat, welche es der Vorinstanz
ermöglichten, ihre Zwangsanschlussverfügung in Wiedererwägung zu zie-
hen; dass der Beschwerdeführer somit auch die Wiedererwägungsverfü-
gung verursacht und die entsprechenden Kosten (Fr. 450.--) zu tragen hat,
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, soweit sie nicht durch Wie-
dererwägung gegenstandslos geworden ist,
10.
dass die Verfahrenskosten regelmässig der unterliegenden Partei auferlegt
werden, wobei Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden kön-
nen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass es sich rechtfertigt, dem Beschwerdeführer, welcher das vorliegende
Verfahren und die vorinstanzlichen Verfügungen durch sein Verhalten ver-
ursacht hat, die Verfahrenskosten aufzuerlegen, wobei mit Bezug auf de-
ren Höhe zu berücksichtigen ist, dass sich das Rechtsmittel aufgrund der
vorinstanzlichen Wiedererwägung mit geringerem als erwartetem Aufwand
erledigen lässt (vgl. auch Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE; SR 173.320.2]),
dass es demnach angemessen erscheint, die Kosten für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht auf Fr. 400.-- festzusetzen und dem Be-
schwerdeführer demzufolge der Restbetrag in Höhe von Fr. 400.-- des von
A-7177/2018
Seite 6
ihm einbezahlten Kostenvorschusses von Fr. 800.-- nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zurückzuerstatten ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht infolge Wiedererwä-
gung gegenstandslos geworden ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.-- ent-
nommen. Der Restbetrag von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zurückerstattet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
– die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Zulema Rickenbacher
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
A-7177/2018
Seite 7
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
Versand: