B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-718/2018
Ur t e i l vom 9 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiber Pascal Baur.
Parteien
Verband Schweiz. Messerschmied-Meister
und verwandter Berufsgruppen,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Robert Desax, Rechtsanwalt,
und MLaw David Cuendet, Rechtsanwalt, Walder Wyss AG,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Polizei (fedpol),
Vorinstanz.
Gegenstand
Feststellung betreffend Qualifikation von federnunterstützten
Klappmessern.
A-718/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 14. Dezember 2017 erliess das Bundesamt für Polizei fedpol eine
„Feststellungsverfügung“, die es dem Verband Schweizerischer Messer-
schmied-Meister und verwandter Berufsgruppen (VSM) eröffnete. Es
stellte darin fest, Klappmesser mit Federunterstützung (assisted opening)
gälten als Waffen im Sinn von Art. 4 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom
20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz,
WG; SR 514.54) i.V.m. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 2. Juli 2008 über
Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV;
SR 514.541), zudem gälten die Verbotsnormen nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c
WG (Ziff. 1). Für den gewerbsmässigen Umgang bedürfe es einer Waffen-
handelsbewilligung im Sinn von Art. 17 WG sowie einer kantonalen Aus-
nahmebewilligung gemäss Art. 5 Abs. 4 WG (Ziff. 2). Für das Verbringen in
das schweizerische Staatsgebiet bedürfe es einer Ausnahmebewilligung
der Zentralstelle Waffen gemäss Art. 5 Abs. 5 WG (Ziff. 3). Für die Ausfuhr
aus der Schweiz bedürfe es einer Bewilligung des Staatssekretariats für
Wirtschaft SECO gemäss dem Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996
über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer mi-
litärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG; SR
946.202) (Ziff. 4). Die Gebühr für die „Verfügung“ legte es auf Fr. 727.20
fest (Ziff. 5).
Zur Begründung führte das fedpol im Wesentlichen aus, zum Öffnen von
Klappmessern mit Federunterstützung müsse die Klinge mittels „Daumen-
pin“ seitlich eine bestimmte Distanz aus dem Griff gedrückt werden, damit
eine Feder die Klinge in ihre Endposition springen lasse und die Klinge dort
mittels „Liner-Lock“ verriegelt werden könne. Der Öffnungsmechanismus
derartiger Messer sei sowohl automatisch wie auch einhändig bedienbar,
was der Definition des Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG entspreche.
B.
Am 1. Februar 2018 erhebt der VSM (nachfolgend: Verband oder Be-
schwerdeführer) gegen die Verfügung des fedpol (nachfolgend:
Vorinstanz) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er stellt fol-
gende Rechtsbegehren: (1) Es sei festzustellen, dass Klappmesser mit Fe-
derunterstützung (assisted opening) nicht als Waffen im Sinn von Art. 4
Abs. 1 Bst. c WG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 WV gelten. (2) Es sei festzustellen,
dass die Verbotsnormen nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c WG auf Klappmesser mit
Federunterstützung (assisted opening) keine Anwendung finden. (3) Es sei
A-718/2018
Seite 3
festzustellen, dass es für den gewerbsmässigen Umgang mit Klappmes-
sern mit Federunterstützung (assisted opening) weder einer Waffenhan-
delsbewilligung i.S.v. Art. 17 WG noch einer kantonalen Ausnahmebewilli-
gung nach Art. 5 Abs. 4 WG bedarf. (4) Es sei festzustellen, dass es für
das Verbringen von Klappmessern mit Federunterstützung (assisted ope-
ning) in das schweizerische Staatsgebiet keiner Ausnahmebewilligung der
Zentralstelle Waffen nach Art. 5 Abs. 5 WG bedarf. (5) Es sei festzustellen,
dass es für die Ausfuhr von Klappmessern mit Federunterstützung (as-
sisted opening) aus der Schweiz keiner Bewilligung des SECO gemäss
dem Güterkontrollgesetz bedarf. (6) Eventualiter sei die Sache zu weiteren
Abklärungen und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
(7) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.
Im Weiteren stellt der Beschwerdeführer folgende prozessuale Begehren:
(8) Es sei durch das Gericht ein Augenschein unter Teilnahme der Parteien
durchzuführen, der dem Gericht ermöglicht, die Unterschiede zwischen
den Funktionsmechanismen der diversen hier genannten Messerarten
festzustellen. (9) Die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Gericht zwecks
Durchführung des Augenscheins eine repräsentative Auswahl von einhän-
dig bedienbaren manuellen, automatischen und federunterstützten Mes-
sern verschiedener Modelle einzureichen. (10) Eventualiter sei die Zentral-
stelle Waffen anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Bewilligung ge-
mäss Art. 5 Abs. 5 WG für das Verbringen eines federunterstützten Mes-
sers und eines automatischen Messers in das schweizerische Staatsgebiet
zu erteilen.
Zur Begründung legt der Beschwerdeführer im Wesentlichen dar, im Un-
terschied zu Springmessern müsse der Benutzer eines federunterstützten
Messers die Klinge zuerst selber ein Stück weit (meist ca. 30°) öffnen, unter
Anwendung einer gewissen motorischen Geschicklichkeit sowie Muskel-
kraft. Federunterstützte Messer wiesen im Übrigen in der Regel keine sym-
metrische Klinge auf. Weil einhändig bedienbare Messer mit federunter-
stütztem Öffnungsmechanismus nicht als Messer zu qualifizieren seien,
deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanis-
mus ausgefahren werden könne, entfalle die Unterstellung unter das WG
sowie die besonderen Verbotsnormen und Vorschriften nach WG und
GKG, die an diese Qualifikation anknüpften.
A-718/2018
Seite 4
C.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2018 fordert das Bundesverwal-
tungsgericht die Vorinstanz auf, Stellung zu nehmen, inwiefern ihre „Fest-
stellungsverfügung“ ein individuell-konkreter Feststellungsakt sei.
D.
Mit Eingabe vom 26. Februar 2018 legt die Vorinstanz dar, in der Verfügung
werde festgestellt, dass die Mitglieder des Verbands verpflichtet seien, bei
ihr eine Ausnahmebewilligung einzuholen, bevor sie Klappmesser mit Fe-
derunterstützung in die Schweiz verbringen. Auf dem Markt seien zwar ver-
schiedene Ausführungen von Klappmessern mit Federunterstützung er-
hältlich. Die Definition von Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG sei aber bei allen Aus-
führungen erfüllt, da das Öffnen dieser Messer aufgrund des Öffnungsme-
chanismus in Verbindung mit einer Tätigkeit einhändig erfolgen könne. Da-
mit liege ein individuell-konkreter Feststellungsakt vor.
E.
Am 13. März 2018 nimmt der Beschwerdeführer Stellung. Er legt im We-
sentlichen dar, er habe ein schützenswertes tatsächliches und rechtliches
Feststellungsinteresse an der Klärung der Frage, ob die Einfuhr und der
Verkauf von federunterstützen Klappmessern der Bewilligungspflicht unter-
stünden. Die Feststellungsverfügung sei entsprechend grundsätzlich zu-
lässig.
F.
Mit Eingabe vom 29. März 2018 ergänzt der Beschwerdeführer seine Stel-
lungnahme vom 13. März 2018. Die angefochtene Verfügung richte sich
nicht an die Allgemeinheit oder an eine Vielzahl von Personen, sondern
einzig an ihn. Sie stelle den Bestand von Rechten und Pflichten von ihm
bzw. seiner Mitglieder als Fachunternehmungen im Bereich der Messer-
herstellung und des Messervertriebs fest. Sie sei damit individueller Natur.
In Frage stehe mit der Kategorie der Klappmesser mit Federunterstützung
ferner ein ganz besonderer Messertyp.
G.
Auf die weiteren Vorbringen und die sich in den Akten befindlichen Schrift-
stücke wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
A-718/2018
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Nach Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern diese von einer Vorinstanz nach
Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Da
keine solche Ausnahme vorliegt und das fedpol eine Vorinstanz im Sinne
von Art. 33 Bst. d VGG ist, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung der vorliegenden Beschwerde zuständig, soweit eine Verfügung nach
Art. 5 VwVG vorliegt.
2.
2.1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die
sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und unter anderem die
Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten
und Pflichten zum Gegenstand haben (Art. 5 Abs. 1 VwVG). Von solchen
individuell-konkreten Anordnungen unterscheiden sich Erlasse (Rechts-
sätze) insofern, als sie für eine Vielzahl von Menschen Geltung beanspru-
chen und eine unbestimmte Anzahl von Fällen regeln, weshalb sie im Ein-
zelfall durch eine Verfügung zu konkretisieren sind (BGE 135 II 38 E. 4.3,
125 I 313 E. 2a). Das charakteristische Unterscheidungsmerkmal der Ver-
fügung ist somit ihre unmittelbare Vollziehbarkeit (BGE 134 II 272 E. 3.2;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-121/2013 vom 17. Dezember
2013 E. 5.4.2).
2.2 Ob ein Rechtsakt als Verfügung einzustufen ist oder einen Rechtser-
lass darstellt, ist nicht aufgrund der formellen Verfügungsmerkmale (z.B.
Kennzeichnung als Verfügung, Rechtsmittelbelehrung), sondern anhand
seiner inhaltlichen Strukturelemente zu entscheiden (vgl. die Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-121/2013 vom 17. Dezember 2013 E. 3.2,
A-36/2013 vom 7. August 2013 E. 2.2 m.w.H.; JÉRÔME CANDRIAN, Introduc-
tion à la procédure administrative fédérale, 2013, N. 19, S. 15). Enthält ein
Hoheitsakt mehrere unterschiedliche Anordnungen, so ist für jede Einzel-
anordnung separat zu fragen, ob insoweit eine anfechtbare Verfügung vor-
liegt (vgl. BGE 103 Ib 350 E. 2; TOBIAS JAAG, Die Abgrenzung zwischen
Rechtssatz und Einzelakt, Zürich 1985, S. 117).
A-718/2018
Seite 6
2.3 Feststellungsverfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. b VwVG ha-
ben – gleich wie Gestaltungs- und Leistungsverfügungen – stets individu-
elle und konkrete Rechte und Pflichten, d.h. Rechtsfolgen zum Gegen-
stand. Eine abstrakte Rechtslage, wie sie sich aus einem Rechtssatz für
eine Vielzahl von Personen und Tatbeständen ergibt, kann nicht Gegen-
stand einer Feststellungsverfügung bilden (BGE 131 II 13 E. 2.2). Denn es
darf insbesondere nicht Aufgabe der Behörden sein, Rechtsgutachten zu
erstatten (vgl. BGE 131 II 13 E. 2.2, 130 V 388 E. 2.4 f.; Urteil des BVGer
B-3694/2010 vom 6. April 2011 E. 2.1.2). Auch können feststellende Verfü-
gungen nicht in der Weise als "Grundsatzentscheidungen" oder "-bewilli-
gungen" ergehen, als die Behörde bestimmte Begehren grundsätzlich in
dieser oder jener Weise behandeln soll bzw. wird (Urteil des BVGer
B-3694/2010 vom 6. April 2011 E. 2.1.2).
3.
Im Folgenden ist zu klären, ob der angefochtene „Entscheid“ ein zulässiges
Anfechtungsobjekt darstellt. Dabei ist zunächst auf dessen Dispositivziffern
1 bis 4 einzugehen.
3.1 Die entsprechenden Dispositivziffern enthalten abstrakt formulierte
Feststellungen. Es wird im Wesentlichen die Rechtsauffassung der
Vorinstanz festgehalten, Klappmesser mit dem Öffnungsmechanismus
„Federunterstützung“ (bzw. „assisted opening“) seien unter den Waffenbe-
griff von Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 WV zu subsumieren.
Daran ändert nichts, wenn zur Auslegung des Dispositivs die Begründung
der „Verfügung“ herangezogen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts
5P.428/2001 vom 10. Juli 2003, E. 3.4.2). Dort wird bloss weiter ausgeführt,
was unter dem betreffenden Öffnungsmechanismus zu verstehen ist, ohne
jedoch Bezug auf ein konkretes Messer zu nehmen.
3.2 Der angefochtene „Entscheid“ enthält in den erwähnten Dispositivzif-
fern demnach zum einen keine konkrete Anordnung, da er sich nicht auf
einen hinreichend bestimmten Sachverhalt bezieht. Er nimmt Bezug auf
sämtliche Klappmesser mit Federunterstützung und nicht auf ein Produkt
oder einzelne bestimmte Produkte. Dabei ist unbestritten, dass es auf dem
Markt verschiedenartige Klappmesser mit Federunterstützung gibt. Der
Beschwerdeführer legt denn in seiner Beschwerde auch dar, dass – ab-
hängig vom jeweiligen Klappmesser mit Federunterstützung – die Klinge
beim Öffnen unterschiedlich weit von Hand geöffnet werden müsse (meist
ca. 30°). Zuerst drücke im „Regelfall“ (d.h. offenbar abhängig vom jeweili-
A-718/2018
Seite 7
gen Messer) die Feder gegen die Klinge (vgl. Beschwerde Rz 23). Im Wei-
teren weisen gemäss seinen Ausführungen die Klappmesser mit Federun-
terstützung „in der Regel“ keine symmetrischen Klingen auf (Beschwerde
Rz 50). Auch insofern gibt es also offenbar Unterschiede. Im Übrigen gibt
es wohl auch bei den Klappmessern mit Federunterstützung unterschiedli-
che Klingenlängen. Gerade die Länge der Klinge könnte bei der Qualifika-
tion eines Messers als Waffe aber durchaus eine entscheidende Rolle spie-
len (vgl. Art. 7 Abs. 1 Bst. c WV). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann
somit nicht von vornherein gesagt werden, es gebe keine wesentlichen Un-
terschiede zwischen einzelnen Klappmessern mit Federunterstützung. Ob
ein Messer in die Kategorie der Klappmesser mit Federunterstützung fällt,
die gemäss der „Verfügung“ als Waffen zu qualifizieren sind, muss daher
im konkreten Einzelfall erst noch definitiv entschieden werden. Die „Verfü-
gung“ ist entsprechend in Bezug auf die betroffenen Messer gerade nicht
genügend konkret. Bezeichnenderweise beantragt der Beschwerdeführer
denn auch die Durchführung eines Augenscheins mit einer „repräsentati-
ven Auswahl“ von federunterstützten Klappmessern. Auch dieser Verfah-
rensantrag zeigt klar auf, dass dem „Entscheid“ in Bezug auf die betroffe-
nen Messer die verlangte Konkretisierung fehlt.
3.3 Zum anderen enthält der „Entscheid“ in den Dispositivziffern 1 bis 4
auch keine individuelle Anordnung. Zwar ist der Beschwerdeführer formel-
ler Verfügungsadressat; es werden indessen keine Rechte oder Pflichten
von ihm festgestellt. Es wird vielmehr bloss allgemein ausgeführt, Klapp-
messer mit Federunterstützung fielen unter den Waffenbegriff nach Art. 4
Abs. 1 Bst. c WG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 WV, mit den entsprechenden Rechts-
folgen gemäss WG und GKG. Mit den erwähnten Dispositivziffern werden
weiter auch keine Rechte oder Pflichten der Verbandsmitglieder festge-
stellt. Auch insoweit legt die allgemeine Formulierung dieser Dispositivzif-
fern – auch unter Heranziehung der Begründung der „Verfügung“ – in kei-
ner Weise nahe, die Vorinstanz habe Rechte und Pflichten bestimmter Ad-
ressaten feststellen und nicht lediglich ihre generell-abstrakte Beurteilung
der streitigen Rechtsfrage zum Ausdruck bringen wollen. Die Verbandsmit-
glieder waren denn auch nicht formelle Adressaten der angefochtenen
„Verfügung“, was klar dafür spricht, dass die Vorinstanz nicht beabsichtigte,
mit dieser ihre Rechte und Pflichten zu regeln. Hätte sie dies ohne ihren
formellen Einbezug dennoch tun wollen, wäre im Übrigen zu erwarten ge-
wesen, dass sie sich in der Begründung der „Verfügung“ näher dazu äus-
sert, inwieweit der Beschwerdeführer bei ihr den Erlass einer die Verbands-
mitglieder betreffenden und für diese verbindlichen Feststellungsverfügung
A-718/2018
Seite 8
verlangen darf. Dies tat sie indes nicht. Bezeichnenderweise führt der Be-
schwerdeführer denn auch aus, es seien seine Rechte und Pflichten bzw.
diejenigen seiner Mitglieder festgestellt worden (vgl. seine Eingabe vom
29. März 2018 Rz 7). Offenbar ist somit auch ihm nicht klar, wessen Rechte
und Pflichten mit der angefochtenen „Verfügung“ festgestellt worden sein
sollen.
3.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz im angefochtenen „Entscheid“
ihre Rechtsauffassung bzw. ihre Verwaltungspraxis bezüglich Klappmes-
ser mit Federunterstützung wiedergegeben. Auch wenn der Beschwerde-
führer die „grundsätzliche gerichtliche Überprüfung ihrer Praxis“ anstrebt
(vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. März 2017 Rz 9), ändert
dies nichts daran, dass eine Verwaltungspraxis nur im konkreten Anwen-
dungsfall gerichtlich überprüft werden kann. Die Mitteilung einer Rechts-
auffassung und damit auch die Mitteilung der fraglichen Rechtsauffassung
der Vorinstanz ist als blosse Auskunftserteilung dagegen kein Hoheitsakt
mit Verfügungscharakter, der im Rahmen der Verwaltungsrechtspflege an-
fechtbar ist (BGE 121 II 473 E. 3b).
3.5 Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts wäre folgendes Vorgehen
zu wählen, damit die in Frage stehende Rechtsauffassung der Vorinstanz
bzw. deren Verwaltungspraxis im konkreten Fall gerichtlich überprüft werde
könnte: Ein entsprechender Messerimporteur müsste von der Vorinstanz
eine Feststellungverfügung verlangen, dass ein bestimmtes (bzw. mehrere
einzeln bestimmte) Klappmesser mit Federunterstützung keiner Ausnah-
mebewilligung nach Art. 5 Abs. 5 WG bedarf. Die Vorinstanz könnte an-
schliessend eine anfechtbare Feststellungsverfügung erlassen, dass – so-
fern sie an ihrer Rechtsauffassung festhält – der entsprechende Importeur
das oder die betreffenden Klappmesser mit Federunterstützung nur mit
Ausnahmebewilligung einführen darf.
4.
Nach dem Gesagten handelt es sich bei der angefochtenen „Feststellungs-
verfügung“ mit Bezug auf die Dispositivziffern 1 bis 4 somit nicht um eine
Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG und damit nicht um ein zulässiges An-
fechtungsobjekt. Insofern ist auf die Beschwerde demnach nicht einzutre-
ten. Mit Bezug auf Dispositivziffer 5 (Festsetzung einer Gebühr von
Fr. 727.20 zulasten des Beschwerdeführers) liegt demgegenüber eine in-
dividuell-konkrete Anordnung und damit ein zulässiges Anfechtungsobjekt
vor. Im Weiteren sind mit Bezug auf Dispositivziffer 5 auch die übrigen Ein-
tretensvoraussetzungen erfüllt. Weil die Vorinstanz die Dispositivziffern 1
A-718/2018
Seite 9
bis 4 zu Unrecht „verfügt“ hat, ist auch die in Dispositivziffer 5 festgesetzte
Gebühr für diese „Verfügung“ nicht rechtens. Die Beschwerde ist insofern
daher gutzuheissen und die vorinstanzliche Gebühr aufzuheben.
5.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 1‘000.--
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Be-
trag ist dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘500.-- zu
entnehmen. Die Differenz von Fr. 500.-- ist dem Beschwerdeführer nach
Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Das geringfügige
Obsiegen des Beschwerdeführers rechtfertigt keine andere Kostenverle-
gung. Parteientschädigungen sind bei diesem Verfahrensausgang keine
zuzusprechen (vgl. Art. 7 VGKE).
(Das Urteilsdispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-718/2018
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Dispo-
sitivziffer 5 der angefochtenen „Verfügung“ (Gebühr für das vorinstanzliche
Verfahren) wird aufgehoben.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.--
entnommen. Der Restbetrag von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Einschreiben)
– das GS EJPD (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Pascal Baur
A-718/2018
Seite 11
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: