Abtei lung I
A-7183/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . M a i 2 0 0 9
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian, Richter Beat Forster,
Gerichtsschreiberin Jana Mäder.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Departement für auswärtige
Angelegenheiten EDA,
Direktion für Ressourcen und Aussennetz,
Freiburgstrasse 130, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Datenschutz (Akteneinsicht).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-7183/2008
Sachverhalt:
A.
A._______ war vom 1. Oktober 1992 bis zum 30. April 1996 als wis-
senschaftlicher Beamter bei der Direktion Völkerrecht des Eidgenössi-
schen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) angestellt.
Nach mehrjähriger Tätigkeit beim EDA nahm er am Zulassungswettbe-
werb 1995/96 für den diplomatischen Dienst teil. Die Zulassungskom-
mission schlug ihn als einen von 26 Kandidaten dem Vorsteher des
EDA (nachfolgend: Departementsvorsteher) vor. Dieser entschied sich
in der Folge, lediglich 24 Personen als Stagiaires ins EDA aufzuneh-
men – A._______ wurde dabei als einer von zwei vorgeschlagenen
Kandidaten nicht berücksichtigt.
B.
Am 5. Dezember 1996 reichte A._______ der Geschäftsprüfungskom-
mission des Nationalrates (GPK-N) eine Aufsichtseingabe betreffend
den Zulassungswettbewerb 1995/96 für den diplomatischen Dienst ein.
Aufgrund dieser Eingabe stellte die GPK-N (Sektion Behörden) dem
damaligen Departementsvorsteher mit Schreiben vom 18. Dezember
1996 gewisse Fragen im Zusammenhang mit der Zulassungspraxis
zum diplomatischen Dienst. Der Departementsvorsteher beantwortete
diese Fragen in einem Schreiben vom 24. Februar 1997 an die GPK-
N.
C.
Daraufhin informierte die GPK-N (Sektion Behörden) A._______ mit
Schreiben vom 29. April 1997 über die Praxis der Zulassung zum dip-
lomatischen Dienst und brachte diesem auch gewisse Inhalte des
Schreibens des Departementsvorstehers vom 24. Februar 1997 zur
Kenntnis.
D.
Im September 1996 trat A._______ eine neue Stelle beim Staatsse-
kretariat für Wirtschaft (SECO) des Eidgenössischen Volkswirtschafts-
departements (EVD) an. Seit dem 1. September 2001 ist A._______
ins EDA detachiert.
E.
Am 26. September 2007 verlangte A._______ beim EDA Einsicht in
sein Personaldossier sowie in alle seine Person betreffenden Unterla-
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gen im Zusammenhang mit dem diplomatischen Zulassungswettbe-
werb 1996/97 (recte: 1995/96).
F.
Am 16. Oktober 2007 wurde A._______ Einsicht in sein EDA-Perso-
naldossier gewährt. Er stellte dabei fest, dass sich darin keine Akten
betreffend den diplomatischen Zulassungswettbewerb 1995/96 befan-
den.
G.
Mit E-Mail vom 18. Oktober 2007 informierte das EDA A._______
darüber, dass keine Unterlagen bezüglich des Zulassungswettbewerbs
1995/96 mehr vorhanden seien, da die Unterlagen von nicht aufge-
nommen Personen vernichtet würden.
H.
In weiteren E-Mails machte A._______ geltend, er könne sich nicht
vorstellen, dass das Antwortschreiben des Departementsvorstehers
vom 24. Februar 1997 nicht mehr auffindbar sei und verlangte eben-
falls Einsicht in dieses Dokument. Am 4. September 2008 lehnte es
das EDA ab, A._______ Einsicht in das Schreiben vom 24. Februar
1997 zu gewähren. A._______ nahm davon Kenntnis und verlangte,
dass ihm eine beschwerdefähige Verfügung zugestellt werde.
I.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2008 hielt das EDA fest, dass
A._______ Einsicht in seine Personalakten gewährt worden sei und
dass das vom Departementsvorsteher des EDA unterschriebene Do-
kument vom 24. Februar 1997 nicht in das Personaldossier von
A._______ gehöre.
J.
Am 12. November 2008 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerde-
führer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt die
Aufhebung der Verfügung des EDA vom 15. Oktober 2008. Das EDA
habe ihm uneingeschränkte Auskunft über die in seinem Zuständig-
keitsbereich befindlichen Dossiers mit persönlichen Daten zu erteilen,
namentlich über alle (seine Person betreffenden) Dokumente im Zu-
sammenhang mit dem Zulassungswettbewerb zum diplomatischen
Dienst 1995/96 und über die seither diesbezüglich erstellten Unterla-
gen. Zur Begründung führt er an, als Datensammlung im Sinne des
Datenschutzgesetzes sei nicht nur sein Personaldossier zu qualifizie-
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ren, sondern auch Daten, die beispielsweise im Rahmen eines Zulas-
sungswettbewerbes zum diplomatischen Dienst über Personen gesam-
melt und aufbewahrt werden. Es sei zudem unerheblich, ob er in ei-
nem Dokument namentlich erwähnt werde oder nicht. Entscheidend
sei einzig, dass er aufgrund der Daten bestimmbar sei. Diese Be-
stimmbarkeit liege im Schreiben des Departementsvorstehers vom
24. Februar 1997 an die GPK-N eindeutig vor. Weiter rügt er, dass die
Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig und teilweise tatsachenwid-
rig festgestellt habe. Auch verletze die Begründung den Grundsatz der
Verhältnismässigkeit und das Verbot des überspitzten Formalismus.
K.
In seiner Vernehmlassung vom 29. Januar 2009 beantragt das EDA
(nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde und die Be-
stätigung der Verfügung vom 15. Oktober 2008. Zur Begründung führt
es aus, dem Beschwerdeführer seien sämtliche, die Tätigkeitsphasen
im EDA betreffenden Personaldossiers vorgelegt worden. Weitere Da-
ten seiner Person, auch solche betreffend den Zulassungswettbewerb
zum diplomatischen Dienst 1995/96, lägen nicht vor. Die Bewerbungs-
und Beurteilungsunterlagen des Beschwerdeführers zum Zulassungs-
wettbewerb für den diplomatischen Dienst 1995/96 seien nach Ab-
schluss des Verfahrens dem Beschwerdeführer zurückgeschickt oder
vernichtet worden. Auch enthalte das Schreiben vom 24. Februar 1997
keine Personendaten des Beschwerdeführers. Einzig in Kenntnis des
Umstandes, dass der Beschwerdeführer 1995/96 am Zulassungswett-
bewerb für den diplomatischen Dienst teilgenommen und zu den zwei
Kandidaten gehört habe, welche nach der zweiten Runde zuunterst
auf der Kandidatenliste aufgeführt gewesen und vom weiteren Wettbe-
werb ausgeschlossen worden seien, wären seine Personendaten aus
dem Briefwechsel erkennbar. Es sei aber weder davon auszugehen,
dass unbeteiligte Dritte ein Interesse an diesen Angaben noch die not-
wendige Kenntnis von den genannten Umständen hätten. Immerhin sei
die Kandidatenliste nicht publik gemacht worden und sämtliche Per-
sonendaten der nicht berücksichtigten Kandidaten seien diesen zu-
rückgeschickt oder vernichtet worden. Des Weiteren habe der Be-
schwerdeführer keinen Rechtsanspruch, die Aufnahme von Daten in
eine Datensammlung zu verlangen.
L.
Am 17. Februar 2009 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Präsi-
denten der GPK-N ein Editionsbegehren betreffend das Schreiben der
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GPK-N vom 18. Dezember 1996 an den Departementsvorsteher, das
dessen Antwortschreiben vom 24. Februar 1997 vorausgegangen war.
Der Präsident der GPK-N lehnte dieses Gesuch am 20. März 2009 ab.
Im Sinne eines Entgegenkommens äusserte er sich in Beantwortung
der vom Bundesverwaltungsgericht am 20. Februar 2009 ebenfalls ge-
stellten Fragen jedoch wie folgt:
"1. Mit Schreiben der GPK-N vom 18. Dezember 1996 wurden dem EDA
diverse allgemeine Fragen bezüglich der Praxis der Zulassung zum diplo-
matischen Dienst gestellt. Als Anlass wurde auf den Eingang einer Auf-
sichtseingabe hingewiesen.
2. Das Schreiben enthält bloss allgemeine Fragen über den generellen
Verfahrensablauf, die Zusammensetzung der Zulassungskommission,
ihre Rolle, usw.
3. Der Beschwerdeführer wird nicht namentlich erwähnt."
M.
In seinen Schlussbemerkungen vom 19. April 2009 hält der Beschwer-
deführer an seinen Rechtsbegehren fest. Zur Begründung führt er aus,
dass er im Schreiben vom 24. Februar 1997 als Person im Sinne von
Art. 3 Bst. a DSG bestimmbar sei. Auch müssten noch wichtige Unter-
lagen betreffend den Zulassungswettbewerb 1995/96 vorhanden sein.
Dies beweise die Tatsache, dass die Vorinstanz in ihrer Eingabe vom
5. März 2009 im ebenfalls ihn betreffenden Beschwerdeverfahren
A-8222/2008 das Schreiben vom 12. September 1995 erwähne. Der
damalige Departementsvorsteher habe den Beschwerdeführer in die-
sem Schreiben von der Alterslimite für den Zulassungswettbewerb
1995/96 befreit.
N.
Auf die übrigen Ausführungen der Beteiligten wird – soweit entschei-
drelevant – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge-
richt vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügun-
gen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Weil keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt und das EDA eine Vorinstanz nach Art. 33
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Bst. d VGG ist, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat,
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen
Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen und durch den
angefochtenen Entscheid auch materiell beschwert. Er ist demzufolge
ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert.
3.
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52
VwVG) ist daher einzutreten.
4.
Zu klären ist als Erstes, über was die Vorinstanz mit Verfügung vom
15. Oktober 2008 entschieden hat und was Streitgegenstand des vor-
liegenden Beschwerdeverfahrens ist.
4.1 Mit Gesuch vom 26. September 2007 hatte der Beschwerdeführer
sowohl Einsicht in seine EDA-Personaldossiers als auch in alle seine
Person betreffenden Unterlagen im Zusammenhang mit dem diploma-
tischen Zulassungswettbewerb 1995/96 verlangt. Das Dispositiv der
Verfügung vom 15. Oktober 2008 äussert sich nun aber nur zur Ein-
sicht in die Personaldossiers sowie in das Schreiben des Departe-
mentsvorstehers vom 24. Februar 1997, das das Aufsichtsverfahren
vor der GPK-N betrifft. Fraglich ist damit, ob die Vorinstanz auch über
das Einsichtsrecht des Beschwerdeführers in allenfalls vorhandene
Unterlagen betreffend den Zulassungswettbewerb 1995/96 entschie-
den hat. Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv einer Verfü-
gung, jedoch können auch Teile der Begründung zum Dispositiv gehö-
ren bzw. kann die Begründung zur Sinnermittlung herangezogen wer-
den, wenn das Dispositiv auslegungsbedürftig ist (ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, Basel 2008, S. 25 f. Rz. 2.9, THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/
RUTH HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspfle-
ge im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 52, N. 12, S. 367, Urteil des Bun-
desverwaltungsgericht A-7751/2006 vom 2. November 2007 E. 1.3).
Sowohl in dem der Verfügung vorangegangen E-Mail-Verkehr der Vor-
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instanz mit dem Beschwerdeführer als auch in der Begründung der
Verfügung vom 15. Oktober 2008 äussert sich die Vorinstanz dahinge-
hend, dass sie alle Dokumente im Zusammenhang mit dem diplomati-
schen Zulassungswettbewerb 1995/96 entweder an die Bewerber und
Bewerberinnen zurückgeschickt oder zerstört habe, weshalb dem Be-
schwerdeführer keine Einsicht in diese Dokumente gewährt werden
könne. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Vorinstanz auch
über das Einsichtsgesuch des Beschwerdeführers in die Dokumente
betreffend den diplomatischen Zulassungswettbewerb 1995/96 ent-
schieden hat. In diesem Sinne ist das Dispositiv der Verfügung vom
15. Oktober 2008 auszulegen.
4.2 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege
ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfü-
gung bildet, soweit es im Streit liegt. Anfechtungsobjekt und Streitge-
genstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten
wird. Bezieht sich die Beschwerde demgegenüber nur auf einen Teil
des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die
nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten
Rechtsverhältnisses zwar wohl zum Anfechtungsgegenstand, nicht
aber zum Streitgegenstand (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 26
Rz. 2.8). Aus seiner Beschwerdebegründung ergibt sich, dass der Be-
schwerdeführer nicht geltend macht, es sei ihm nur ungenügende Ein-
sicht in seine Personaldossiers gewährt worden, Ziff. 1 des Dispositivs
der Verfügung vom 15. Oktober 2008 liegt im vorliegenden Beschwer-
deverfahren deshalb nicht im Streit. Zu klären ist demnach nachfol-
gend nur, ob dem Beschwerdeführer zu Recht keine Einsicht in das
Schreiben des Departementsvorstehers vom 24. Februar 1997 bzw. in
die Dokumente des diplomatischen Zulassungswettbewerbs 1995/96
gewährt wurde.
5.
Zu prüfen ist dabei nachfolgend zuerst, ob dem Beschwerdeführer hin-
sichtlich des Schreibens des Departementsvorstehers vom 24. Febru-
ar 1997 an die GPK-N ein Einsichtsrecht zusteht.
5.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über den Schutz von Perso-
naldaten in der Bundesverwaltung (SR 172.220.111.4, nachfolgend:
Personaldatenverordnung) können die Angestellten der Bundesver-
waltung über persönliche Daten Auskunft verlangen, die über sie in
einer bestimmten Datensammlung enthalten sind. Das Auskunftsrecht
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richtet sich nach den Art. 8 und 9 des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) sowie nach den Art. 1
und 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den
Datenschutz ([VDSG, SR 235.11], vgl. Art. 7 Abs. 3 der Personalda-
tenverordnung).
Der Gegenstand des Auskunftsrechts wird in Art. 8 Abs. 1 und 2 DSG
geregelt. Dem Grundsatz nach unterliegen alle Daten in einer Daten-
sammlung über eine Person dem Auskunftsrecht, unabhängig von Art,
Ort und Zeitpunkt der Bearbeitung. Eine Person kann aber nach dem
Willen des Gesetzgebers nur über ihre eigenen Personendaten Aus-
kunft verlangen. Das Auskunftsrecht erstreckt sich damit auf alle über
eine Person in einer Datensammlung vorhandenen Daten, d.h. auf alle
Angaben, die sich auf diese Person beziehen (Art. 3 Bst. a DSG) und
ihr zugeordnet werden können (Art. 3 Bst. g DSG; vgl. RALPH GRAMINGA/
URS MAURER-LAMBROU, Datenschutzgesetz, Basler Kommentar, 2. Aufl.,
Basel 2006, [hiernach: BSK DSG], Art. 8, Rz. 21 und 23).
5.2 Strittig ist vorliegend in erster Linie, ob das Schreiben vom
24. Februar 1997 unter den Begriff der Personendaten nach Art. 3
Bst. a DSG fällt, für welche der Beschwerdeführer grundsätzlich ein
Auskunftsrecht geltend machen kann (Art. 8 DSG).
5.2.1 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass das fragliche Schrei-
ben auf ihn bezogene Personendaten im Sinne von Art. 3 Bst. a DSG
enthalte, da die Bestimmbarkeit auch ohne Erwähnung seines Na-
mens gegeben sei.
Die Vorinstanz hält dagegen, dass das Schreiben vom 24. Februar
1997 weder eine seiner Anstellungen im EDA betreffe, noch Personen-
daten des Beschwerdeführers enthalte. Auch sei es nicht in einer Da-
tensammlung des EDA unter der Person des Beschwerdeführers zu
erschliessen.
5.2.2 Wie bereits erwähnt, sind unter Personendaten alle Angaben zu
verstehen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person be-
ziehen (Art. 3 Bst. a DSG). Als Angaben gelten alle Informationen, die
auf die Vermittlung oder die Aufbewahrung von Kenntnissen ausgerich-
tet sind. Entscheidend für die Qualifikation als Personendaten ist, dass
sich die Angaben einer oder mehreren Personen zuordnen lassen. So-
genannte Sachdaten sind daher immer dann auch Personendaten,
wenn sie mit einer Person in Verbindung gebracht werden können.
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Eine Person ist zudem dann bestimmt, wenn sich aus der Information
selbst ergibt, dass es sich um diese ganz bestimmte Person handelt.
Wie der Bezug zur betroffenen Person hergestellt wird, ist ohne Be-
deutung. Als Personendaten gelten schliesslich auch Angaben, bei de-
nen eine Person lediglich bestimmbar ist, weil deren Identifikation
durch die Kombination verschiedener Informationen ohne einen unver-
hältnismässigen Aufwand möglich ist. Der für die Bestimmung einer
Person zu betreibende Aufwand ist aber dann nicht mehr vertretbar,
wenn nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht damit gerechnet
werden muss, dass ein Interessent diesen auf sich nehmen wird (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über den Datenschutz [DSG] vom
23. März 1988 in BBl 1988 II 444 f.). Ob eine Person bestimmbar ist,
muss anhand objektiver Kriterien im konkreten Fall beurteilt werden,
wobei insbesondere auch die Möglichkeiten der Technik, wie z.B. die
beim Internet verfügbaren Suchwerkzeuge, mitzuberücksichtigen sind
(URS BELSER, BSK DSG, a.a.O., Art. 3, Rz. 4 ff.).
Aktenstücke, welche generelle Stellungnahmen von Behörden zu Fra-
gen allgemeiner Natur enthalten und keinen finalen Bezug zur Angele-
genheit der betroffenen Person haben, stellen keine Personendaten im
Sinne der Literatur und Praxis dar. Personendaten liegen auch dann
nicht vor, wenn diese allgemeinen Erörterungen aus Anlass der sich in
einem konkreten Verfahren stellenden Probleme erfolgen und deshalb
allenfalls im Rubrum auf das betreffende Verfahren in Form der Nen-
nung des Namens bzw. der Namen der Verfahrensbeteiligten Bezug
genommen wird (Urteil der Eidgenössischen Datenschutzkommission
vom 28. Mai 1998, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbe-
hörden [VPB] 64.69 E. 4b).
5.2.3 Dem Bundesverwaltungsgericht liegt das Schreiben des Depar-
tementsvorstehers an die GPK-N vom 24. Februar 1997 vor. Der De-
partementsvorsteher äussert sich darin ganz allgemein zum Zulas-
sungswettbewerb zum diplomatischen Dienst (Anzahl Runden, Art der
Prüfungen, Zusammensetzung der Zulassungskommission, gesetzli-
che Grundlagen, Entscheid des Departementsvorstehers). Der Zulas-
sungswettbewerb 1995/96, an welchem der Beschwerdeführer teilge-
nommen hat, wird im fraglichen Schreiben in einem Abschnitt zudem
konkret erwähnt. Der Wortlaut dieses Abschnittes wurde dem Be-
schwerdeführer bereits mit Schreiben der GPK-N vom 29. April 1997
mitgeteilt und lautet wie folgt:
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"En 1996, la commission a établi une liste de 26 personnes dont elle a esti-
mé qu'elles possédaient les aptitudes pour le service diplomatique. J'ai
néanmoins jugé que 24 stagiaires suffisaient à couvrir les besoins de mon
Département et n'ai pas admis au stage les deux candidat qui figuraient en
dernière et avant-dernière position sur la liste que m'avait soumise la com-
mission."
Der Departementsvorsteher erwähnt somit lediglich, dass er im Jahre
1996 nur 24 von den 26 von der Zulassungskommission vorgeschlage-
nen Personen als Stagiaires aufgenommen hat. Dabei habe er die
zwei letzten Kandidaten auf der Liste nicht berücksichtigt. Der Be-
schwerdeführer wird im Schreiben vom 24. Februar 1997 weder na-
mentlich erwähnt, noch kann allein aus diesem Schreiben auf die Iden-
tität des Beschwerdeführers geschlossen werden, weshalb sich die
Angaben zumindest nicht auf eine bestimmte Person im Sinne von
Art. 3 Bst. a DSG beziehen. Das Schreiben enthält nur eine generelle
Stellungnahme des Departementsvorstehers an die GPK-N, welche
keine Personendaten darstellt (vgl. oben E. 5.2.2).
5.2.4 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer im Schreiben vom
24. Februar 1997 allenfalls im Sinne von Art. 3 Bst. a DSG bestimmbar
ist.
Das Schreiben der GPK-N vom 18. Dezember 1996 enthält gemäss
Auskunft des Präsidenten der GPK-N bloss allgemeine Fragen an den
Departementsvorsteher bezüglich der Praxis der Zulassung zum diplo-
matischen Dienst. Der Beschwerdeführer werde dabei nicht namentlich
erwähnt und es werde lediglich auf den Eingang einer Aufsichtseinga-
be verwiesen (vgl. oben Sachverhalt Bst. L). Der Beschwerdeführer
kann demzufolge auch durch die Kombination des Frageschreibens
der GPK-N vom 18. Dezember 1996 mit dem Antwortschreiben des
Departementsvorstehers vom 24. Februar 1997 nicht bestimmt wer-
den. Dies entspricht auch dem Willen der GPK-N. Sie wollte gerade
nicht, dass der Beschwerdeführer im Geschäftsprüfungsverfahren
identifiziert werden könnte. Dies ergibt sich neben den beiden Schrei-
ben vom 18. Dezember 1996 und 24. Februar 1997 auch aus dem an
den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben der GPK-N vom 29. April
1997, in welchem sie diesen über das Ergebnis der Geschäftsprüfung
informierte. Darin hält sie ausdrücklich fest, dass sie die aufgeführten
Erwägungen unter Wahrung der Anonymität der Person des Beschwer-
deführers dem Departementsvorsteher mitteilen werde. Dem Argument
des Beschwerdeführers, dass die Anonymität der vorgenommenen Ab-
klärungen ihm bei der Geltendmachung seines Einsichtsrechts nicht
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entgegenhalten werden dürfe, kann deshalb nicht gefolgt werden. Ge-
rade diese Anonymität hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer auch
durch die Kombination der oben erwähnten Schreiben nicht identifi-
ziert werden kann und damit nicht bestimmbar ist. Alleine die Tatsa-
che, dass der Fall des Beschwerdeführers – in anonymisierter Form –
in der Untersuchung der GPK-N erwähnt wurde, genügt eben nicht,
um die Person des Beschwerdeführers zu bestimmen. Daran ändert
auch die Tatsache nichts, dass die damals mit der Sache befassten
Personen der Vorinstanz wussten, dass es der Beschwerdeführer war,
der die betreffende Aufsichtseingabe eingereicht hat. Bei der Beant-
wortung der Frage, ob eine Person bestimmbar ist, ist nicht auf das
Spezialwissen der mit der fraglichen Sache befassten Person, sondern
auf die Kenntnisse eines allfällig interessierten (externen) Dritten ab-
zustellen.
5.2.5 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass die ihm zur Kennt-
nis gebrachten Ausschnitte aus dem Schreiben vom 24. Februar 1997
auf die Ausführungen in einem Schreiben abgestimmt seien, das ihm
die Vorsinstanz am 11. Dezember 1996 zugesandt habe. Dritte haben
allerdings ohne Zustimmung des Beschwerdeführers keinen Zugang
zu diesem Dokument und folglich auch nicht die Möglichkeit, den Be-
schwerdeführer gestützt auf die daraus gewonnen Erkenntnisse im
Schreiben vom 24. Februar 1997 zu bestimmen.
5.2.6 Die Identität des Beschwerdeführers könnte somit nur dann fest-
gestellt werden, wenn das Dokument vom 24. Februar 1997, welches
festhält, dass der Departementsvorsteher die letzten zwei Kandidaten
auf der Liste der Zulassungskommission nicht berücksichtigt hat, mit
eben dieser Liste der Zulassungskommission verglichen würde. Ange-
sichts der Tatsache, dass diese Liste aber nie publik gemacht wurde,
müsste ein Dritter jedoch einen unverhältnismässigen Aufwand betrei-
ben, um in deren Besitz zu gelangen. Der Vorinstanz ist beizupflichten,
wenn sie davon ausgeht, dass unbeteiligte Dritte weder ein Interesse
an diesen Angaben noch die notwendigen Kenntnisse der Umstände
haben. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung muss deshalb davon
ausgegangen werden, dass ein Dritter den zur Identifikation der bei-
den vom Departementsvorsteher gestrichenen Kandidaten notwendi-
gen Aufwand nicht auf sich nehmen würde, weshalb dieser als nicht
mehr vertretbar zu bezeichnen ist.
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5.2.7 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass das Schreiben
vom 24. Februar 1997 keine Personendaten im Sinne von Art. 3 Bst. a
DSG enthält. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die Einsicht
darin folglich schon aus diesem Grund zu Recht verweigert, weshalb
die in Art. 8 DSG überdies vorgesehenen Voraussetzungen für das
Auskunftsrecht nicht mehr geprüft werden müssen.
6.
Zu prüfen ist weiter, ob im Zusammenhang mit dem Zulassungswettbe-
werb zum diplomatischen Dienst 1995/1996 noch Unterlagen existie-
ren, in die der Beschwerdeführer Einsicht nehmen können muss.
6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe im Jahre
2003 in Gesprächen erwähnt, dass er gemäss Nachforschungen in
den Akten betreffend Zulassungswettbewerb zum diplomatischen
Dienst 1995/96 nicht zu den am wenigsten qualifizierten Kandidaten
und Kandidatinnen gehört habe. Eine eigentliche Rangliste habe es zu
dieser Zeit – im Gegensatz zur heutigen Praxis – nicht gegeben. Die
Vorinstanz sei somit im Jahre 2003 ohne weiteres in der Lage gewe-
sen festzustellen, wie er im Rahmen des Zulassungswettbewerbs
1995/96 im Quervergleich abgeschnitten habe. Die entsprechenden
Daten müssten folglich bei der Vorinstanz noch immer vorhanden sein.
Dies beweise auch die Tatsache, dass die Vorinstanz in ihrer Eingabe
vom 5. März 2009 im Beschwerdeverfahren A-8222/2008 das Schrei-
ben vom 12. September 1995 erwähne, worin der damalige Departe-
mentsvorsteher den Beschwerdeführer von der Alterslimite für den Zu-
lassungswettbewerb befreit habe.
Die Vorinstanz bestreitet demgegenüber, noch über Unterlagen betref-
fend den Zulassungswettbewerb 1995/96 zu verfügen. Sämtliche Un-
terlagen, aus welchen Personendaten von nicht berücksichtigten Be-
werbern hervorgingen, seien gemäss den gesetzlichen Vorschriften
vernichtet oder den Bewerbern zurückgeschickt worden.
6.2 Bezüglich der Frage, ob die Vorinstanz noch über Unterlagen im
Zusammenhang mit dem Zulassungswettbewerb zum diplomatischen
Dienst 1995/1996 verfügt, stehen sich somit die Behauptung des Be-
schwerdeführers und jene der Vorinstanz gegenüber. Der Beweis für
eine Tatsache ist erbracht, wenn das Gericht gestützt auf die Beweis-
würdigung nach objektiven Gesichtspunkten zur Überzeugung gelangt,
dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat
(MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 164 Rz. 3.141).
Seite 12
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Der Beschwerdeführer seinerseits vermag nicht zu beweisen, dass die
Vorinstanz noch solche Unterlagen besitzt. So erwähnt er nicht, aus
welchen genauer bezeichneten Dokumenten die entsprechenden Mit-
arbeiter des EDA die ihm gegenüber im Jahre 2003 erwähnten Er-
kenntnisse gewonnen haben sollen. Auch aus der Tatsache, dass die
Vorinstanz noch über das erwähnte Schreiben vom 12. September
1995 verfügt, kann nicht geschlossen werden, dass die Vorinstanz
noch über solche Dokumente verfügt. Das besagte Schreiben erging
während der ersten Anstellungsperiode des Beschwerdeführers bei
der Vorinstanz (Oktober 1992 bis April 1996), weshalb es sich im dies-
bezüglichen Personaldossier des Beschwerdeführers befindet und
auch befinden muss. Daraus, dass sich in den dem Bundesverwal-
tungsgericht eingereichten Vorakten der Vorinstanz effektiv keine Do-
kumente betreffend den Zulassungswettbewerb zum diplomatischen
Dienst befinden, ist vielmehr zu schliessen, dass die Vorinstanz über
keine solchen Unterlagen mehr verfügt. Gestützt auf Art. 15 der Perso-
naldatenverordnung war sie sogar verpflichtet, alle in Papierform oder
in einer elektronischen Datensammlung gesammelten Daten von nicht
berücksichtigten Stellenbewerberinnen und -bewerbern innerhalb von
drei Monaten zurückzusenden oder zu vernichten. Wie der Beschwer-
deführer bestätigt, hat er seine Bewerbungsunterlagen zurückerhalten,
nachdem ihm mitgeteilt worden war, dass er nicht als Diplomatenan-
wärter selektioniert worden sei. Dass die Vorinstanz mit ihm eine an-
ders lautende Vereinbarung getroffen hätte (Art. 15 Abs. 1 2. Satz der
Personaldatenverordnung), macht er nicht geltend. Für eine fortgesetz-
te Datenbearbeitung und Aufbewahrung hätte die unter Art. 4 und
Art. 17 Abs. 1 DSG vorausgesetzte gesetzliche Grundlage zudem
nicht bestanden. Das Bundesverwaltungsgericht darf deshalb davon
ausgehen, dass die Vorinstanz tatsächlich auch alle übrigen Unterla-
gen im Zusammenhang mit dem Zulassungswettbewerb 1995/96, aus
welchem Personendaten von nicht berücksichtigten Bewerbern und
Bewerberinnen hervorgingen, vernichtet hat.
7.
Der Beschwerdeführer rügt weiter die unvollständige und teilweise tat-
sachenwidrige Feststellung des Sachverhaltes. Die Vorinstanz habe in
ihrer Verfügung vom 15. Oktober 2008 die Sachverhaltselemente in
Bezug auf die Frage nach den tatsächlichen Ereignissen im Rahmen
des Zulassungswettbewerbs für den diplomatischen Dienst 1995/96
unvollständig und verkürzt dargestellt.
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Im vorinstanzlichen Verfahren hatte die Vorinstanz zu beurteilen, ob
und allenfalls inwieweit dem Beschwerdeführer Einsicht in seine per-
sönlichen Daten zu gewähren sei. Im Sachverhalt ihrer Verfügung hat-
te sie demnach nur diejenigen Fakten zu erwähnen, die im Zusam-
menhang mit dem Einsichtsgesuch des Beschwerdeführers vom
26. September 2007 von Bedeutung sind. Dies hat sie weder unvoll-
ständig noch tatsachenwidrig getan. Die Frage nach einem Anspruch
des Beschwerdeführers auf Zulassung zum diplomatischen Dienst
oder diejenige der Rechtmässigkeit des Ablaufs des Zulassungswett-
bewerbs 1995/96 waren demgegenüber nicht Gegenstand des vorin-
stanzlichen Verfahrens, weshalb sich die Vorinstanz auch nicht einge-
hender dazu äussern musste. Die Rüge des Beschwerdeführers, die
Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend festgestellt, erweist sich
deshalb als unbegründet.
8.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass die Begründung der Vor-
instanz den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und das Verbot des
überspitzen Formalismus verletze.
8.1 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der in Art. 5 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) verankert ist, fordert, dass die Verwal-
tungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse
liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Ausserdem muss der an-
gestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen
stehen, die den Privaten auferlegt werden (ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 581 und 583).
Überspitzer Formalismus ist eine besondere Form der Rechtsverwei-
gerung. Sie liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften
aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt
wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schär-
fe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt
und dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt
(HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz 1661 mit Hinweisen auf die Recht-
sprechung).
8.2 Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Begründung der Vorinstanz in
ihrer Verfügung vom 15. Oktober 2008 eine Verletzung der genannten
Rechtsgrundsätze darstellen sollte. Der Beschwerdeführer begründet
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die erhobenen Vorwürfe denn auch nicht näher. Die Rügen erweisen
sich mangels genügender Substantiierung deshalb ebenfalls als unbe-
gründet.
9.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Schreiben des
Departementsvorstehers vom 24. Februar 1997 an die GPK-N keine
Personendaten im Sinne von Art. 3 Bst. a DSG enthält, weshalb dem
Beschwerdeführer diesbezüglich kein Auskunftsrecht nach Art. 8 DSG
zusteht. Nachdem davon auszugehen ist, dass die Vorinstanz effektiv
über keine Unterlagen im Zusammenhang mit dem Zulassungswettbe-
werb zum diplomatischen Dienst 1995/96 betreffend die nicht berück-
sichtigten Kandidaten mehr verfügt, konnte dem Beschwerdeführer
auch keine Einsicht darin gewährt werden. Da sich auch die weiteren
Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet erweisen, ist die Be-
schwerde deshalb abzuweisen.
10.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterlie-
gend, weshalb ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen und mit dem
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschä-
digung ist nicht zu entrichten (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in dersel-
ben Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 7-00615_DS-VRE; Gerichtsurkunde)
- den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten
(EDÖB; Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Kathrin Dietrich Jana Mäder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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