Abtei lung I
A-7190/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Markus Metz (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richter André Moser,
Gerichtsschreiber Lino Etter.
Y._______GmbH, ...
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Zolltarif und Aussenhandelsstatistik,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Zolltarif.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-7190/2008
Sachverhalt:
A.
Am 17. März 2008 meldete das von der Y._______GmbH beauftragte
Speditionsunternehmen dem Zollamt L. in elektronischer Form eine
Sendung Trittschallunterlagen verpackt in 990 Rollen mit einer
Eigenmasse von 37'160 kg gemäss Tarifnummer 4008.2199 mit einem
Ursprungszeugnis aus Malaysia an.
B.
Das Zollamt L. unterstellte in der Folge die Sendung einer Beschau
und stellte fest, dass es sich um Platten aus Zellkautschuk handle,
welche beidseitig mit synthetischem Vliesstoff bezogen sind, ein
Gewicht von mehr als 150 g/m2 aufweisen und je nach dem, ob
zusätzlich eine Feuchtigkeitsbremse "aufkaschiert" worden ist, als
"B._______" oder als "A._______" bezeichnet werden (in der Schweiz
vertrieben als "x" bzw. "y"). Per 9. Juni 2008 veranlagte die Zollstelle
die genannten Güter nach der Tarifnummer 5603.1400. Diese
Veranlagung (Nr. ...) war provisorischer Natur, da Zweifel an der
Richtigkeit des Ursprungszeugnisses bestanden, was eine
Ursprungsüberprüfung auslöste.
C.
Nach Belehrung über die rechtlichen Möglichkeiten durch die Zollkreis-
direktion K. verlangte die Y._______GmbH mit Fax vom 25. Juli 2008
eine beschwerdefähige Verfügung hinsichtlich der Tarifierung.
Daraufhin verfügte die Zollkreisdirektion K. am 6. August 2008 die
Abweisung des Begehrens um Tarifeinreihung bzw. Änderung der
provisorischen Veranlagung und wies das Zollamt L. an, nach Erhalt
der Antwort der malaiischen Behörden bezüglich
Ursprungsüberprüfung eine definitive Veranlagung nach Tarifnummer
5603.1400 zu erlassen.
D.
Die von der Y._______GmbH am 22. August 2008 gegen diese
Verfügung erhobene Beschwerde wies die Oberzolldirektion (OZD) am
10. Oktober 2008 ab.
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A-7190/2008
E.
Mit Beschwerde vom 12. Oktober [recte November] 2008 an das Bun-
desverwaltungsgericht beantragt die Y._______GmbH (im Folgenden:
Beschwerdeführerin) die Einreihung der Trittschallunterlagen unter die
Zolltarifnummer 4008.1199. Hinsichtlich der provisorischen
Veranlagung anerkennt sie deren Zulässigkeit und beschränkt
sinngemäss den Streitgegenstand auf die Tarifeinreihung. Die OZD
beantragt mit Vernehmlassung vom 18. Februar 2009 die Abweisung
der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor und die OZD ist eine
Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen
Art. 37 das Verfahren nach dem VwVG.
1.2 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer
am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die ange-
fochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
1.2.1 Obgleich auf die Zollveranlagung das VwVG nicht anwendbar ist
(Art. 3 Bst. e VwVG), haben die Voraussetzungen für die Beschwerde-
legitimation im öffentlichen Verfahrensrecht allgemeine Gültigkeit.
Vorliegend sind die Teilnahme am Vorverfahren und die materielle
Beschwer der Verfügungsadressatin unstrittig gegeben. Jedoch ist die
Veranlagung vom 9. Juni 2008 provisorischer Natur, da eine definitive
Veranlagung erst nach Überprüfung des Ursprungszeugnisses zu
ergehen hat. Somit stellt sich die Frage, ob sich ein Erlass einer Verfü-
gung um Tarifeinreihung mit präjudizieller Wirkung überhaupt rechtfer-
tigt, da eine Anfechtung der Einreihung grundsätzlich erst bei defini-
tiver Veranlagung der Leistungspflicht finanzielle Konsequenzen nach
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sich zieht. Ein schutzwürdiges tatsächliches Interesse ist zu bejahen,
wenn private Dispositionen vernünftigerweise erst vor dem Hintergrund
eines amtlichen Bescheids in die Wege geleitet werden können (BGE
125 V 21 E. 1b).
1.2.2 Gemäss Art. 39 der Verordnung vom 17. April 1996 über die
Ursprungsregeln für Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungslän-
der (VUZPE, SR 946.39) kann die Zollbehörde eine definitive Veranla-
gung vornehmen, wenn nach Versand zweier Briefe an die zuständige
ausländische Regierungsstelle und insgesamt zehn bzw. zwölf Mona-
ten Wartezeit keine schlüssige Antwort erfolgt. Mit Schreiben vom
22. August 2008 behauptete die Beschwerdeführerin eine existenzielle
Bedrohung durch die angeblich falsche Tarifeinreihung aufgrund wett-
bewerbsverzerrender Zölle und bat um baldige Überprüfung. Die
Beschwerdeführerin importiert regelmässig Waren dieser Art; in einem
Schreiben der Zollkreisdirektion K. vom 8. September 2008 wird
erwähnt, dass seit der ersten Veranlagung vier weitere Sendungen
provisorisch veranlagt wurden. Entsprechend hat die Beschwerdefüh-
rerin auch den der Tarifierung entsprechenden Zollbetrag jeweils
sicherzustellen (vgl. Verfügung der Zollkreisdirektion K. vom 6. August
2008, act. 9 der OZD). Trotz der gesetzlichen Möglichkeiten für eine
beschleunigte definitive Veranlagung und der kommunizierten wirt-
schaftlichen Bedeutung für die Beschwerdeführerin enthält die Veran-
lagungsverfügung vom 9. Juni 2008 ein "Ablaufdatum" per 17. März
2011; ersichtlich eine Zeitdauer, die die Veranlagungsbehörde auszu-
nützen gedenkt. Für die Beschwerdeführerin besteht jedoch ein be-
rechtigtes Bedürfnis nach Klärung der Rechtslage vor dem Jahr 2011,
da sonst eine erhebliche wirtschaftliche Unsicherheit besteht (die
Beschwerdeführerin spricht von einem existenziellen Problem [act. 8
der OZD], was die OZD nicht in Abrede stellt). Somit ist ausnahms-
weise ein erhebliches Feststellungsinteresse der Beschwerdeführerin
an der Klärung der Rechtslage zu bejahen (ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, Basel 2008, S. 34 Rz. 2.30), was schliesslich auch die Vorin-
stanzen durch Erlass ihrer Feststellungsverfügung bzw. den Beschwer-
deentscheid bestätigen. Im Übrigen ist diese Vorgehensweise auch
aus prozessökonomischer Sichtweise sinnvoll, da ein Zusammentref-
fen der Parteien vor dem Bundesverwaltungsgericht bei Nichteintreten
und anschliessendem Erlass der definitiven Veranlagung innert abseh-
barer Zeit zu erwarten wäre. Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten.
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2.
2.1 Die Gesetzgebung über Zölle und andere Abgaben im grenz-
überschreitenden Warenverkehr ist Sache des Bundes (Art. 133 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101]). Wer die Zollgrenze überschreitet oder
Waren über die Zollgrenze befördert, hat die Vorschriften der Zollge-
setzgebung zu befolgen (Art. 7 i.V.m. Art. 21 des Zollgesetzes vom
18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Die Ein- und Ausfuhrzölle werden
durch den Zolltarif festgesetzt. Dieser ist in einem separaten Erlass,
dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10), enthalten.
Art. 1 ZTG schreibt vor, dass alle Waren, die über die schweizerische
Zollgrenze ein- und ausgeführt werden, nach dem Generaltarif zu ver-
zollen sind, welcher in den Anhängen 1 und 2 des ZTG enthalten ist.
Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts
(AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis
(Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die
Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [Publikations-
gesetz, PublG, SR 170.512]). Der Generaltarif kann mitsamt seinen
Änderungen bei der OZD eingesehen oder im Internet unter
abgerufen werden. Trotz fehlender Veröffentlichung
in der AS kommt dem Generaltarif Gesetzesrang zu (vgl. statt vieler:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2748/2008 vom 16. Oktober
2009 E. 2.1).
2.2 Die Schweiz ist Vertragsstaat des internationalen Übereinkom-
mens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeich-
nung und Codierung der Waren (HS-Übereinkommen, SR 0.632.11).
Das HS-Übereinkommen ist für die Schweiz am 1. Januar 1988 in
Kraft getreten. Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, ihre Tarifnomen-
klaturen mit dem Harmonisierten System (HS) in Übereinstimmung zu
bringen und beim Erstellen der nationalen Tarifnomenklatur alle Num-
mern und Unternummern des HS sowie die dazugehörenden Code-
nummern zu verwenden, ohne dabei etwas hinzuzufügen oder zu
ändern. Sie sind verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften für die
Auslegung des HS sowie alle Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-
Anmerkungen anzuwenden. Sie dürfen den Geltungsbereich der
Abschnitte, Kapitel, Nummern oder Unternummern des HS nicht ver-
ändern und haben die Nummernfolge des HS einzuhalten (Art. 3 Ziff. 1
Bst. a des HS-Übereinkommens).
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2.3 Die Nomenklatur des HS bildet die systematische Grundlage des
Schweizerischen Generaltarifs, dessen Kodierung durchwegs als acht-
stellige Tarifnummer pro Warenposition ausgestaltet und damit gegen-
über der sechsstelligen Nomenklatur des HS um zwei Stellen verfei-
nert ist (REMO ARPAGAUS, Zollrecht, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli
[Hrsg.], Das schweizerische Bundesverwaltungsrecht, Bd. XII, 2. Aufl.,
Basel 2007, Rz. 576). Daraus folgt, dass die schweizerische Nomen-
klatur bis zur sechsten Ziffer völkerrechtlich bestimmt ist. Falls die
siebte und achte Ziffer ihre Grundlage im ZTG finden, kommt ihnen
Gesetzesrang zu. Die Prüfung der Verfassungsmässigkeit der Bestim-
mungen erübrigt sich somit, weil das Bundesverwaltungsgericht keine
Möglichkeit hätte, die Norm aufzuheben oder die Anwendung zu ver-
sagen (Art. 190 BV; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1734/2006 vom 10. Juli 2009 E. 2.2.2).
2.4 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens beabsichtigen eine
einheitliche Auslegung der völkerrechtlich festgelegten Nomenklatur
(vgl. Art. 7 Ziff. 1 Bst. b und c, Art. 8 Ziff. 2 des HS-Übereinkommens).
Hierzu dienen u.a. die "Avis de classement" (nachfolgend auch Ein-
reihungsavisen) und die "Notes explicatives du Système Harmonisé"
(nachfolgend auch Notes explicatives), welche vom Rat für Zusam-
menarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens auf Vorschlag des Aus-
schusses des Harmonisierten Systems genehmigt worden sind (Art. 1
Bst. e und f in Verbindung mit Art. 7 Ziff. 1 Bst. a-c in Verbindung mit
Art. 8 Ziff. 2 und 3 des HS-Übereinkommens). Diese Vorschriften sind
als materiell internationales (Staatsvertrags-)Recht für das Bundes-
verwaltungsgericht nach ständiger Rechtsprechung verbindlich. Die
Vertragsstaaten haben einzig nach Art. 7 Ziff. 1 sowie Art. 8 Ziff. 1 und
2 des HS-Übereinkommens die Möglichkeit, die Überprüfung oder
Änderung der "Notes explicatives" und "Avis de classement" zu
veranlassen. Dennoch bleibt Raum für nationale Regelungen. So kann
die OZD zum Beispiel zusätzlich sogenannte Schweizerische Erläute-
rungen erlassen (vgl. statt vieler zum Ganzen: Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-2748/2008 vom 16. Oktober 2009 E. 2.2.3). Die
von der OZD gestützt auf Art. 71 Abs. 2 ZV Zollverordnung vom
1. November 2006 (ZV, SR 631.01) erlassenen "Erläuterungen zum
schweizerischen Zolltarif" (nachfolgend Erläuterungen) stimmen
deshalb – mit Ausnahme der so genannten "Schweizerischen Erläu-
terungen" – weitgehend wörtlich mit den "Notes explicatives" des HS
überein. Sofern eine solche Übereinstimmung besteht, darf das
Bundesverwaltungsgericht davon nicht abweichen (vgl. Urteil des
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Bundesverwaltungsgerichts A-1772/2006 vom 11. September 2008
E. 2.1.4 mit weiteren Hinweisen).
2.5 Für die Tarifeinreihung massgebend sind die Art, Menge und
Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle
gestellt worden ist. Auf den Verwendungszweck ist demgegenüber nur
dann abzustellen, wenn dies in den einzelnen Tarifpositionen als Ein-
reihungskriterium ausdrücklich festgehalten ist. Ist dies nicht der Fall,
kommen dem Verwendungszweck wie auch dem Preis, der Verpa-
ckung, der Bezeichnung durch Hersteller oder Empfänger der Ware
lediglich hinweisende, nicht aber ausschlaggebende Bedeutung zu
(statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4617/2007 vom
14. Januar 2009 E. 2.4.1 mit Hinweisen).
2.6 Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen
Zollbehörden angewendeten "Allgemeinen Vorschriften für die Ausle-
gung des Harmonisierten Systems" (AV) übereinstimmend mit den
"Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS" des offiziellen
Textes des HS-Übereinkommens in Ziff. 1 vor, dass für die Tarifein-
reihung einer Ware der Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder
Kapitel-Anmerkungen sowie die weiteren Allgemeinen Vorschriften,
soweit diese dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen nicht
widersprechen, massgebend sind. Bei der Bestimmung der zutreffen-
den Tarifnummer ist somit stufenweise in der gesetzlich festgelegten
Reihenfolge (Tariftext - Anmerkungen - Allgemeine Vorschriften) vorzu-
gehen. Die nächstfolgende Vorschrift ist immer erst dann heranzu-
ziehen, wenn die vorangehende Bestimmung nicht zum Ziel geführt,
d.h. keine einwandfreie Tarifierung ermöglicht hat (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-6623/2008 vom 9. März 2009 E. 2.3.2 mit
Hinweisen).
2.7 Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Vor-
schrift AV Ziff. 2b oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr
Nummern in Betracht, so ist gemäss AV Ziff. 3 wie folgt zu verfahren:
a) Die Nummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht den
Nummern mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr
Nummern, von denen sich jede nur auf einen Teil der Stoffe einer
gemischten oder zusammengesetzten Ware oder nur auf einen Teil der
Artikel im Fall von für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusam-
menstellungen bezieht, sind jedoch im Hinblick auf diese Ware oder
diesen Artikel als gleich genau zu betrachten, selbst wenn eine von
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ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung aufweist.
b) Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestand-
teilen bestehen, und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusam-
menstellungen, deren Einreihung nicht nach der Vorschrift AV Ziff. 3a
erfolgen kann, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der
ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, sofern dieser Stoff oder
Bestandteil ermittelt werden kann.
c) Ist die Einreihung nach den Vorschriften AV Ziff. 3a und 3b nicht
möglich, so ist die Ware der in der Nummerierung zuletzt genannten
gleichermassen in Betracht kommenden Nummer zuzuweisen.
2.8 Gemäss AV Ziff. 6 sind für die Einreihung von Waren in die
Unternummern einer Nummer der Wortlaut dieser Unternummern und
der Unternummer-Anmerkungen sowie, mutatis mutandis, die Vor-
schriften der AV massgebend, wobei nur die Unternummern der glei-
chen Gliederungsstufe einander gegenübergestellt werden können.
Bei Auslegung dieser Vorschrift sind, vorbehältlich gegenteiliger
Bestimmungen, die Abschnitt- und Kapitel-Anmerkungen ebenfalls
anwendbar. Wie bereits erwähnt, bleibt dennoch Raum für nationale
Regelungen. Massgebend für die Einreihung von Waren in die schwei-
zerischen Unternummern sind der Wortlaut dieser schweizerischen
Unternummern und der schweizerischen Anmerkungen sowie, mutatis
mutandis, die Vorschriften der AV, wobei nur schweizerische Unter-
nummern der gleichen Gliederungsstufe einander gegenübergestellt
werden können. Bei Auslegung dieser Vorschrift sind, vorbehältlich
gegenteiliger Bestimmungen betreffend die schweizerischen Unter-
nummern, die Abschnitt- und Kapitel-Anmerkungen bzw. Erläuterun-
gen ebenfalls anwendbar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1734/2006 vom 10. Juli 2009 E. 2.3.3).
2.9 Während bei der Auslegung der rein schweizerischen Normen
bzw. Unternummern auf das historische und das teleologische Aus-
legungselement zurückgegriffen werden kann, ist bei den
staatsvertraglich vereinbarten Normen nur mit grosser Zurückhaltung
und Blick auf die Systematik vom Wortlaut abzuweichen (vgl. bereits
den Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom
19. Februar 1999, publiziert in der Verwaltungspraxis der Bundesbe-
hörden [VPB] 64.10 E. 3a). Aufgrund der jeweils kurzen Tariftexte führt
dies im Ergebnis zu einem starken Einfluss des Wortlauts der Erläute-
rungen und Anmerkungen auf die Auslegung des HS (vgl. oben E. 2.4
und E. 2.6).
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3.
Im vorliegenden Fall ist die Tarifierung der von der Beschwerdeführerin
eingeführten Waren strittig.
3.1 Die Vorinstanz erachtet die Einreihung unter die Tarifnummer
5603.1400 als korrekt, obgleich der Tariftext zu Nr. 5603 "keine direkte
Lösung" anbiete. Sie stützt sich vielmehr auf die Erläuterungen zu
Nr. 4008, welche zum Zeitpunkt der Einfuhr folgenden Absatz enthielt:
"Platten, Blätter und Streifen aus Zellkautschuk, die beidseitig mit Spinn-
stoffwaren, gleich welcher Art, versehen sind, sind von dieser Nummer
ausgenommen (Nrn. 5602, 5603 oder 5906)."
3.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt,
die beidseitig auf den Kautschuk geschichteten Vliese würden nur eine
Verstärkung darstellen. In diesem Zusammenhang verweist sie auf
Ziff. 3 Bst. c des Kapitels 56 der Anmerkungen:
"Zu den Nrn. 5602 und 5603 gehören jedoch nicht: [...]
c) Blätter, Platten oder Streifen aus Zellkunststoff oder Zellkautschuk, in
Verbindung mit Filz oder Vliesstoff, bei denen der Spinnstoff lediglich als
Verstärkung dient (Kapitel 39 oder 40)."
Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hat sich die von der OZD ge-
nannte Erläuterung dieser Anmerkung "unterzuordnen".
3.3 In der Anmerkung des Kapitels 40 ("Kautschuk und Waren
daraus") findet sich folgender Hinweis:
"Als «Platten, Blätter und Streifen» im Sinne der Nrn. 4001, 4002, 4003,
4005 und 4008 gelten nur Platten, Blätter und Streifen sowie Blöcke mit
einer regelmässigen Form, die nicht zugeschnitten sind oder die durch
einfaches Zuschneiden eine quadratische oder rechteckige Form erhalten
haben (auch wenn sie dadurch zu Fertigwaren geworden sind), die
jedoch, abgesehen von einer allfälligen einfachen
Oberflächenbearbeitung (Bedrucken oder andere), nicht weiter bearbeitet
sind."
3.3.1 Die Überschrift von Nr. 4008 lautet "Platten, Blätter, Streifen,
Stäbe und Profile, aus vulkanisiertem Weichkautschuk". Die Erzeug-
nisse dieser Nummer können gemäss entsprechender Erläuterung
eine Oberflächenbearbeitung aufweisen, wobei ausdrücklich Fuss-
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bodenbeläge am Stück oder in Platten dazugezählt werden. Zusam-
mengesetzte Waren werden dieser Tarifnummer zugeordnet, falls sie
den wesentlichen Charakter von Kautschuk beibehalten haben. In den
Erläuterungen zu Nr. 4008 wird der Begriff "einfache Unterlage"
präzisiert als "ungemusterte, rohe, gebleichte oder einheitlich gefärbte
Spinnstoffwaren, wenn diese nur auf einer Seite der Platten, Blätter
oder Streifen aufgebracht sind." Dagegen gelten gemusterte, bedruck-
te oder weitergehend bearbeitete Spinnstoffwaren sowie Spezialer-
zeugnisse wie Samt, Tüll und Spitzen nicht mehr als einfache Unter-
lage. Im Anschluss – und unter derselben Litera – folgt das von der
Vorinstanz unterbreitete Zitat (vgl. E. 3.1), demgemäss beidseitig mit
Spinnstoff bearbeitete Produkte nicht der Nr. 4008 zuzuordnen seien.
Aus systematischer Sicht ergibt sich somit der zentrale Gehalt der
(beidseitigen) Bearbeitung als negative Voraussetzung für die Einrei-
hung als Kautschukware.
3.3.2 Eine wörtliche Auslegung der Erläuterung von Tarifnummer 4008
führt zum Schluss, dass Kautschuk im Sinn dieser Norm bereits bei
einer mehr als geringfügigen Bearbeitung seinen wesentlichen Cha-
rakter verliert. Die Formulierung zur Definition der "einfachen Unter-
lage" lässt nämlich darauf schliessen, dass insbesondere dekorative
Elemente den Charakter des Kautschuks in den Hintergrund drängen.
Bereits ein bedruckter Spinnstoff dominiert die darunter bzw. darüber
liegende Kautschukplatte. Die Ausführungen zum Spinnstoff deuten
darauf hin, dass von diesem eine ästhetisch auffallende Geltung
erwartet wurde. Dies dürfte erklären, wieso die Erläuterungen jeweils
implizieren, dass der Spinnstoff den Kautschuk von der Wahrnehmung
her in den Hintergrund schiebt. Gleichzeitig ist der Sinneseindruck
("auf den ersten Blick") für die Zollbehörden aus pragmatischen
Gründen von Bedeutung, damit eine Tarifierung möglichst effizient und
ohne Hilfsmittel vorgenommen werden kann. Ob eine Kautschukplatte
nämlich beidseitig oder nur auf einer Seite bearbeitet ist, lässt sich bei
einer Überprüfung leicht erkennen, weshalb der Bedeutung dieses
einfachen Unterscheidungsmerkmals Rechnung zu tragen ist.
3.4 Tarifnummer 5603 umfasst "Vliesstoffe, auch imprägniert, bestri-
chen, überzogen oder geschichtet".
3.4.1 Vliesstoffe bestehen gemäss den Erläuterungen zu Nr. 5603 aus
einem Vlies oder Flor aus vorwiegend Spinnstofffasern, die wirr oder
ausgerichtet und miteinander verfestigt sind. Es kann sich dabei um
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natürliche, künstliche oder synthetische Fasern handeln. Vliesstoffe
dieser Nummer können (beidseitig) gefärbt, bedruckt, imprägniert,
bestrichen, überzogen oder geschichtet sein.
3.4.2 Im Umkehrschluss zu Tarifnummer 4008 legen die Erläute-
rungen zu Nr. 5603 (verkürzt) fest, dass Platten aus Zellkautschuk in
Verbindung mit Vliesstoff, bei denen der Spinnstoff nur als einfache
Unterlage dient, nicht bei den Vliesstoffen einzureihen seien. Gleiches
gilt auch für "Vliesstoffe, [die] entweder ganz in Kunststoff oder
Kautschuk eingebettet oder beidseitig vollständig mit diesen Stoffen
bestrichen oder überzogen [sind], vorausgesetzt, dass das Bestrei-
chen oder Überziehen mit blossem Auge wahrnehmbar ist". Bei
systematischer und wörtlicher Auslegung ist folglich wiederum einer
ästhetischen Betrachtungsweise zu folgen, dergemäss bei Verbindung
von Vlies und Kautschuk grundsätzlich eine Einreihung unter die
Tarifnummer 5603 vorzunehmen ist, soweit nicht das Vlies eine
offensichtlich absolut untergeordnete Stellung innehat bzw. kaum
sichtbar ist. Anders ausgedrückt ist bei der Zuordnung der Wesent-
lichkeit des Charaktermerkmals im Zweifel dem Vlies der Vorzug zu
geben. Dass dem Vlies im Gegensatz zu den Filzstoffen diesbezüglich
eine Vorzugsstellung zukommt, zeigen die Anmerkungen des Kapitels
56 (Ziff. 3a): Im Unterschied zum Vlies wird nämlich bei der Zuordnung
von Kautschukprodukten, die mit Filz überzogen wurden, auf die
Gewichtsanteile abgestellt. Die "verwandten" Stoffe Filz und Vlies
werden somit hinsichtlich zusammengesetzter Waren ungleich beur-
teilt.
3.4.3 Zum Einwand der Beschwerdeführerin betreffend dieselbe Ziffer
der Anmerkung des Kapitels 56, wonach Platten aus Zellkautschuk, in
Verbindung mit Vliesstoff, bei denen der Spinnstoff "lediglich als Ver-
stärkung" dient, nicht diesem Kapitel zuzuordnen seien, muss Folgen-
des hinzugefügt werden: In der französischen Fassung der Erläute-
rungen wird die "einfache Unterlage" als "simple support" bezeichnet.
Insofern ist der deutschen Fassung bzw. dem Term "Verstärkung"
keine eigenständige Bedeutung zuzumessen, handelt es sich doch
verglichen mit der entsprechenden Wendung in den Anmerkungen 56
("dans lesquelles la matière textile ne sert que de support") lediglich
um ein Synonym zur "einfachen Unterlage". Abgesehen davon würde
bei einer Divergenz zwischen einer Anmerkung eines Kapitels und
einem Text zur Einzelnummer entgegen der Ansicht der Beschwerde-
führerin (vgl. E. 3.2) die speziellere Vorschrift der einzelnen Tarifnum-
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mer vorgehen (vgl. E. 2.6). Insofern kann für die Auslegung des
Begriffs "Verstärkung" auf die Ausführungen zur "einfachen Unterlage"
mit entsprechenden systematischen Konsequenzen im Hinblick auf
Waren, die sowohl Kautschuk als auch Vlies enthalten, verwiesen wer-
den (vgl. E. 3.3.1 f.).
3.5 Das eingeführte Produkt "A._______" bezweckt die Dämmung von
Trittschall. Es handelt sich um eine schmale Kautschukplatte, die
unstrittig und gut sichtbar beidseitig mit einer Vliesschicht bedeckt ist.
Diese mag zwar ästhetisch nicht besonders dominant sein, doch tritt
sie im Sinn einer Gesamtschau nicht deutlich hinter den
hervorschimmernden Kautschuk zurück. Insofern kann aufgrund des
klaren Wortlauts der verweisenden Erläuterungen von Tarifnummer
4008 offen gelassen werden, ob das Vlies dekorative Elemente
enthält, die über eine "ungemusterte, rohe, gebleichte oder einheitlich
gefärbte" Struktur hinausgehen. Denn bereits die beidseitige
Bearbeitung kann nicht mehr als "einfache Unterlage" mit lediglich
verstärkender bzw. dienender Funktion ("ne sert que de support")
erachtet werden. Im Sinn der vorrangigen wörtlichen und systema-
tischen Auslegung der Tarifnormen Nr. 4008 und 5603 ist dieses
Produkt letzterer Tarifnummer zuzuordnen. Jedoch auch mittels nach-
rangiger Auslegung durch Zugrundelegung des Verwendungszwecks
ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Wortlaut der Erläuterung zu
Nr. 5603 mit Vlies auch die Schallisolierung bezweckt werden kann.
Insofern ist die Ansicht der Beschwerdeführerin, das Vlies sei sinn-
gemäss nur für eine Stabilisierung der Kautschukplatte angebracht
worden, widerlegt. Das Vlies dämmt (auch) den Trittschall und erfüllt
somit den Hauptzweck einer Trittschallunterlage. Es besteht folglich
nicht nur eine untergeordnete, dem Kautschuk dienende Funktion des
Vlieses.
3.6 Gemäss den für das Bundesverwaltungsgericht verbindlichen
Erläuterungen des HS zur Tarifnummer 4008 sind Platten o. Ä. aus
Zellkautschuk der vorliegenden Art, die beidseitig mit Spinnstoffwaren,
gleich welcher Art, versehen sind, von der Nummer 4008 ausge-
nommen (und u. a. der Nummer 5603 zuzuordnen). Die grundsätzlich
vorrangigen Tariftexte und die Anmerkungen der Nummer 4008 und
5603 drängen keine der genannten, klaren und eindeutigen Erläute-
rungen zur Tarifnummer 4008 widersprechende Lösung "einwandfrei"
auf, wie es in ständiger Rechtsprechung verlangt wird (vgl. oben E. 2.4
und 2.6).
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3.7 Des Weiteren führte die Beschwerdeführerin Waren unter der
Bezeichnung "B._______" ein.
3.7.1 Es handelt sich vom Aufbau her um dasselbe Produkt, wobei
dieser Ware gemäss Beschrieb zusätzlich auf einer Seite eine Alumini-
umfolie "aufkaschiert" wurde. Zwar werden in der Aufschrift und Rekla-
me der eingeführten Produkte je verschiedene Angaben zur Breite
dieser Platten gemacht, jedoch wird festgestellt, dass sich der
"B._______" im technischen Aufbau nur durch einen sehr schmalen,
einseitigen Alufolienüberzug vom "A._______" unterscheide
(abgesehen von unterschiedlichen Grössenzuschnitten der
eingeführten Rollen). Insofern kann hinsichtlich der Zuordnung als
Vliesstoff grundsätzlich auf die obigen Ausführungen verwiesen
werden. Denn an diesem Produkt ist die erhebliche Bearbeitung des
Kautschuks, die deutlich über einen "simple support" geht, noch
augenfälliger.
3.7.2 Zu Recht haben folglich die Vorinstanz und die Beschwerde-
führerin keine Differenzierung zwischen den beiden streitigen Waren
vorgenommen. Denn gemäss Ziff. 1 Bst. e der Anmerkung zu Kapitel
56 kann eine Ware mit dem Bestandteil Blattmetall lediglich dann nicht
unter dieses Kapitel eingereiht werden, wenn es den Vliesstoff zur
Unterlage degradiert. Vorliegend besteht jedoch der wesentliche
Charakter des "B._______" im Grundaufbau der Trittschallunterlage
als Zusammensetzung von Vlies und Kautschuk. Sowohl hinsichtlich
Masse als auch bezüglich Ästhetik fällt die aufgedampfte
Aluminiumschicht nicht wesentlich ins Gewicht. Insofern ist der in der
entsprechenden Produktwerbung verwendete Ausdruck "aufkaschie-
ren" verstanden als "verstecken" für das Anbringen des Aluminiums
nicht ganz sinnwidrig. Im Übrigen verfolgt diese zusätzliche Schicht
nicht den Hauptzweck der Schallisolation, sondern ausschliesslich den
Nebenzweck einer Feuchtigkeitsbremse. Zusammenfassend sind beide
eingeführten Warentypen der Tarifnummer 5603.1400 zuzuordnen.
Mithin ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von
Fr. 1'500.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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5.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. l des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[BGG, SR 173.110]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Lino Etter
Versand:
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