B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-7220/2013
U r t e i l v o m 1 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard,
Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiber Marc Winiger.
Parteien
A._______ SA,
vertreten durch MLaw Christoph Hindermann,
Rechtsanwalt, RVBS Partner, Jurastrasse 4, 5001 Aarau,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Abteilung LSVA,
Monbijoustrasse 91, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
LSVA; Solidarhaftung.
A-7220/2013
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Sachverhalt:
A.
Auf die B._______ GmbH (…) waren gemäss nachfolgender Aufstellung
der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) unterliegende
Fahrzeuge der Euroklasse 5 zugelassen:
Fahrzeugart Stamm-Nr. Kontrollschild Gesamtgewicht in Verkehr
Sattelschlepper 1._______ 1 18 t 03.04.2007 –
08.04.2013
Lastwagen 2._______ 2 26 t 20.06.2007 –
04.04.2013
Lastwagen 3._______ 3 18 t 27.06.2008 –
07.04.2013
Lastwagen 4._______ 4 20 t 20.05.2008 –
04.04.2013
B.
Die rechtliche Grundlage für die Verwendung dieser Fahrzeuge durch die
B._______ GmbH in den fraglichen Zeiträumen bildeten entsprechende
Leasingverträge zwischen ihr und der Fahrzeugeigentümerin bzw. Lea-
singgeberin A._______ SA (…). Gemäss Handelsregistereintrag (…)
bezweckt diese im Wesentlichen "toutes opérations de prêt, de place-
ment, d'octroi de crédits, de financements, par tempérament ou en lea-
sing, de garanties, et de cautionnement".
C.
Am 10. Dezember 2009 wurde über die B._______ GmbH der Konkurs
eröffnet.
D.
Darüber setzte die Oberzolldirektion (OZD) die A._______ SA mit Schrei-
ben vom 29. Dezember 2009 in Kenntnis. Zugleich teilte die OZD ihre
Absicht mit, die offene LSVA für die Fahrzeuge mit Stamm-Nr. 3._______,
5._______, 4._______ und 6._______ im Rahmen der Solidarhaftung
nach Art. 36 Abs. 1bis Bst. a der Verordnung vom 6. März 2000 über eine
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leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (SVAV, SR 641.811) bei der
A._______ SA einzufordern.
E.
Am 31. Dezember 2009 erfolgte im Schweizerischen Handelsamtsblatt
(SHAB) die Meldung, dass der Konkurs über die B._______ GmbH am
22. Dezember 2009 aufgehoben und die Gesellschaft wieder in die Ver-
fügung über ihr Vermögen gesetzt worden sei.
F.
Dies wurde der A._______ SA mit Schreiben der OZD vom 6. Januar
2010 mitgeteilt. Die OZD hielt im nämlichen Schreiben ausserdem fest:
"Unser 'rechtliches Gehör' [gemeint ist das Schreiben der OZD
vom 29. Dezember 2009] wird somit [d.h. aufgrund der erwähn-
ten Konkursaufhebung] sistiert und wir verzichten im jetzigen
Zeitpunkt auf die Geltendmachung der Solidarhaftung. Wir ma-
chen Sie jedoch darauf aufmerksam, dass Sie – wie im Schrei-
ben [der OZD vom 29. Dezember 2009] erwähnt – als Leasing-
geberin für die Abgaben der Fahrzeuge mit Stamm-Nr.
3._______, 5._______, 4._______ und 6._______ solidarisch
haften. Wir werden die weitere Entwicklung der angespannten fi-
nanziellen Lage der B._______ GmbH im Auge behalten und ge-
gebenenfalls die Anwendung einer allfälligen Solidarhaftung ge-
genüber A._______ SA zu einem späteren Zeitpunkt in Betracht
ziehen."
G.
Mit Schreiben vom 18. September 2013 teilte die OZD der A._______ SA
mit, dass die B._______ GmbH betreffend die unter Bst. A genannten
Fahrzeuge LSVA-Zahlungsausstände aufweise und die OZD beabsichti-
ge, die entsprechenden Beträge im Rahmen der Solidarhaftung der Lea-
singgeberin nach Art. 36 Abs. 1bis Bst. a SVAV bei der A._______ SA er-
hältlich zu machen.
H.
Mit Stellungnahme vom 30. September 2013 machte die A._______ SA
geltend, die – der Stellungnahme beigelegten – Leasingverträge betref-
fend die Fahrzeuge mit den Stamm-Nr. 1._______ und 2._______ seien
bereits vor Inkrafttreten von Art. 36 Abs. 1bis SVAV, d.h. vor dem 1. April
2008, abgeschlossen worden. Folglich könne auf diese Verträge die Soli-
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Seite 4
darhaftung der Leasinggeberin keine Anwendung finden. Bezüglich der
Fahrzeuge mit Stamm-Nr. 3._______ und 4._______ werde die solidari-
sche Haftung ebenfalls bestritten. Die OZD verstosse diesbezüglich näm-
lich gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Aufgrund des Schrei-
bens der OZD vom 6. Januar 2010 habe die A._______ SA davon ausge-
hen dürfen, dass hinsichtlich der fraglichen Fahrzeuge auf eine Geltend-
machung der Solidarhaftung verzichtet werde. Zumindest habe die
A._______ SA darauf vertrauen dürfen, dass sie durch die OZD umge-
hend informiert werde, sobald die B._______ GmbH ihren Zahlungsver-
pflichtungen im Rahmen der LSVA nicht nachkommen sollte. Unabhängig
von dieser Informationspflicht sei ferner zu beanstanden, dass die OZD
die B._______ GmbH mehr als zwei Jahre habe gewähren lassen, bevor
sie die A._______ SA mit Schreiben vom 18. September 2013 auf die
fraglichen Zahlungsausstände bzw. die solidarische Haftung hingewiesen
habe. Wäre die entsprechende Anzeige schon anlässlich der ersten Zah-
lungsausstände erfolgt, hätte die A._______ SA die Möglichkeit gehabt,
die relevanten Vertragsverhältnisse mit der B._______ GmbH umgehend
zu beenden, die weitere Verwendung der betreffenden Fahrzeuge zu ver-
hindern und dergestalt die solidarische Haftung zu begrenzen. Die
A._______ SA sei nicht bereit, die Folgen der Versäumnisse der OZD zu
tragen.
I.
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 beantragte die OZD beim Strassen-
verkehrsamt des Kantons X._______ den Entzug der Fahrzeugausweise
und Kontrollschilder u.a. betreffend die unter Bst. A genannten Fahrzeu-
ge.
J.
Am 15. Oktober 2013 wurde über die B._______ GmbH (erneut) der
Konkurs eröffnet.
K.
Zu den Vorbringen in der Stellungnahme der A._______ SA vom
30. September 2013 äusserte sich die OZD mit Schreiben vom
18. Oktober 2013 wie folgt:
Der Leasingvertrag betreffend das Fahrzeug mit Stamm-Nr. 1._______
habe vom 20. April 2007 bis 20. April 2012 gedauert, jener betreffend das
Fahrzeug mit Stamm-Nr. 2._______ vom 20. Juni 2007 bis 20. Juni 2012.
Beide Verträge seien somit in der Tat vor dem 7. März 2008 (recte:
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1. April 2008) – und damit vor Inkrafttreten der solidarischen Haftung der
Leasinggeberin nach Art. 36 Abs. 1bis SVAV – abgeschlossen worden.
Diese Bestimmung bzw. die solidarische Haftung der Leasinggeberin
komme daher für die Dauer der fraglichen Leasingverträge nicht zur An-
wendung. Jedoch sei aufgrund der Akten davon auszugehen, dass die
Fahrzeuge nach Ablauf dieser Verträge im Eigentum der A._______ SA
verblieben bzw. nach Inkrafttreten von Art. 36 Abs. 1bis SVAV neue Lea-
singverträge abgeschlossen worden seien. Der A._______ SA werde Ge-
legenheit gegeben, innert Frist von 15 Tagen dazu Stellung zu nehmen
und allfällige "entlastende Unterlagen" einzureichen.
Die Leasingverträge betreffend die anderen beiden Fahrzeuge mit
Stamm-Nr. 3._______ und 4._______ seien nach Inkrafttreten der ge-
nannten massgebenden Verordnungsbestimmung abgeschlossen wor-
den. Für die entsprechenden erfolglos in Mahnung gesetzten LSVA-
Rechnungen der Abgabeperioden Juni 2011 und Oktober 2012 bis April
2013 (Stamm-Nr. 3._______) bzw. Juni 2011, August 2011 und Oktober
2012 bis April 2013 (Stamm-Nr. 4._______) sei die A._______ SA daher
nach Art. 36 Abs. 1bis Bst. a SVAV als Leasinggeberin solidarisch haftbar.
Im Schreiben vom 6. Januar 2010 habe die OZD auf die entsprechende
Solidarhaftung nicht verzichtet, sondern deren allfällige Geltendmachung
zu einem späteren Zeitpunkt vielmehr explizit vorbehalten. Weiter sei die
OZD zur behaupteten (umgehenden) Information über die fraglichen
LSVA-Zahlungsausstände der B._______ GmbH mangels Anfrage nach
Art. 36a SVAV weder verpflichtet noch überhaupt berechtigt gewesen.
Auch mit Blick auf das Schreiben der OZD vom 6. Januar 2010 bzw. den
verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes ("Treu und
Glauben") ergebe sich nichts anderes.
L.
In ihrer Stellungnahme vom 31. Oktober 2013 bringt die A._______ SA
vor, entgegen der Annahme der OZD seien nach Ablauf der Leasingver-
träge betreffend die Fahrzeuge mit Stamm-Nr. 1._______ und 2._______
keine neuen Verträge abgeschlossen worden. Vielmehr seien die ur-
sprünglichen Vertragsverhältnisse einfach verlängert bzw. – mit veränder-
ten Abzahlungsfristen und Leasingzinsen – fortgeführt worden. Bezüglich
der Fahrzeuge mit Stamm-Nr. 3._______ und 4._______ werde zwar
nicht bestritten, dass diesbezüglich keine Anfrage bei der OZD nach
Art. 36a SVAV erfolgt sei. Jedoch werde daran festgehalten, dass die
A._______ SA aufgrund des Schreibens vom 6. Januar 2010 in guten
Treuen habe davon ausgehen dürfen, dass sie von der OZD umgehend
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informiert werde, sollte die B._______ GmbH nach der Konkursaufhe-
bung ihren LSVA-Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen und von
Seiten der OZD in Betracht gezogen werden, die A._______ SA für ent-
sprechende Ausstände solidarisch haftbar zu machen.
M.
Mit Verfügung vom 13. November 2013 erklärte die OZD (nachfolgend
auch: Vorinstanz) die A._______ SA für die von der B._______ GmbH
eingesetzten, unter Bst. A hiervor genannten, Fahrzeuge (Stamm-Nr.
1._______, 2._______, 3._______ und 4._______) für solidarisch haftbar
und forderte bei der A._______ SA die entsprechende anteilsmässige
LSVA im Betrag von Fr. 71'449.-- ein.
Betreffend die Fahrzeuge mit Stamm-Nr. 1._______ und 2._______ habe
aufgrund der Akten davon ausgegangen werden müssen, dass nach Ab-
lauf der entsprechenden Leasingverträge bzw. nach Inkrafttreten von
Art. 36 Abs. 1bis SVAV neue Leasingverträge erstellt worden seien, auf
welche die Solidarhaftung der Leasinggeberin nach dieser Bestimmung
entsprechend Anwendung finde und insoweit auch gegeben sei. Die
A._______ SA habe keine Unterlagen eingereicht, welche die von ihr be-
haupteten blossen Vertragsverlängerungen nachweisen würden, obschon
ihr dazu mit Schreiben der OZD vom 18. Oktober 2013 explizit Gelegen-
heit eingeräumt worden sei. Betreffend die Fahrzeuge mit Stamm-Nr.
3._______ und 4._______ seien die Voraussetzungen der Solidarhaftung
der A._______ SA ebenfalls erfüllt. Ein Verstoss gegen den Grundsatz
von Treu und Glauben liege nicht vor.
N.
Gegen diese Verfügung erhob die A._______ SA (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin) mit Eingabe vom 23. Dezember 2013 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten
der Vorinstanz.
Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin erneut vor, die Annahme
der Vorinstanz, dass nach Ablauf der Leasingverträge betreffend die
Fahrzeuge mit Stamm-Nr. 1._______ und 2._______ neue Verträge ab-
geschlossen worden seien, treffe nicht zu. Vielmehr sei die Laufzeit der
ursprünglichen Verträge einfach verlängert worden. Dieser Vorgang stelle
eine nachträgliche Vertragsanpassung und keinen Vertragsneuabschluss
dar. Zum entsprechenden Nachweis werde auf die der Beschwerde bei-
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gelegten "Nachträge" zu den fraglichen Leasingverträgen verwiesen.
Somit finde auf die betreffenden Fahrzeuge bzw. die genannten Leasing-
verträge, die beide vor dem 1. April 2008 und damit vor Inkrafttreten von
Art. 36 Abs. 1bis SVAV abgeschlossen worden seien, die Solidarhaftung
der Leasinggeberin nach dieser Bestimmung keine Anwendung.
Im Übrigen, d.h. hinsichtlich der Fahrzeuge mit Stamm-Nr. 3._______ und
4._______, stellt sich die Beschwerdeführerin wie bereits im vor-
instanzlichen Verfahren (vgl. Stellungnahme vom 30. September 2013;
Bst. H) auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe sie trotz gegenteiliger
Zusicherung im Schreiben vom 6. Januar 2010 nicht über die fraglichen
Zahlungsausstände der B._______ GmbH informiert. Nach dem Grund-
satz des Vertrauensschutzes ("Treu und Glauben") könne sie daher nicht
für die strittige Solidarhaftung herangezogen werden. Schliesslich habe
die Vorinstanz dadurch, dass sie nicht unmittelbar nach den ersten Zah-
lungsausständen den Kontrollschildentzug beantragt habe, ihre "Scha-
denminderungspflicht" verletzt.
O.
Mit Verfügung vom 14. Februar 2014 zog die Vorinstanz die angefochtene
Verfügung vom 13. November 2013 bezüglich der Fahrzeuge mit Stamm-
Nr. 1._______ und 2._______ in Wiedererwägung und verzichtete vollum-
fänglich auf die Geltendmachung der diesbezüglichen Solidarhaftung in
der Höhe von Fr. 16'302.95 bzw. Fr. 21'038.05. Zur Begründung führt die
Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin habe – erst, aber immerhin – im
vorliegenden Beschwerdeverfahren den Nachweis für ihre Behauptung
erbracht, dass nach dem Inkrafttreten der Solidarhaftung der Leasingge-
berin gemäss Art. 36 Abs. 1bis SVAV kein Neuabschluss der Leasingver-
träge für diese Fahrzeuge stattgefunden habe bzw. die fraglichen Verträ-
ge lediglich über ihre ursprüngliche Laufzeit hinaus verlängert worden
seien.
P.
In ihrer ebenfalls vom 14. Februar 2014 datierenden Vernehmlassung
beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei betreffend die Fahrzeuge
mit Stamm-Nr. 1._______ und 2._______ "im Sinne der Wiedererwägung
vom 14. Februar 2014 unter Kostenfolge zu behandeln" und hinsichtlich
der Fahrzeuge mit Stamm-Nr. 3._______ und 4._______ kostenfällig ab-
zuweisen. Dem Umstand, dass die zur erwähnten Wiedererwägung füh-
renden Unterlagen erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren einge-
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reicht worden seien, sei im Rahmen der Kostenverteilung angemessen
Rechnung zu tragen.
Auf die Begründungen in den Eingaben der Parteien wird – soweit sie
entscheidwesentlich sind – in den nachfolgenden Erwägungen näher ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend die LSVA, die – wie die vorlie-
gend angefochtene Verfügung vom 13. November 2013 – keine erstin-
stanzlichen Veranlagungsverfügungen sind, können gemäss Art. 23
Abs. 4 SVAG i.V.m. Art. 31 ff. VGG beim Bundesverwaltungsgericht ange-
fochten werden. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Be-
schwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat diese frist- und formge-
recht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und den ein-
verlangten Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (vgl. Art. 21 Abs. 3
VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Art. 54 VwVG hält fest, dass mit der Einreichung der Beschwerde die
Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde angefochte-
nen Verfügung bildet, auf die Beschwerdeinstanz übergeht (sog. Devolu-
tiveffekt). Der Devolutiveffekt wird durch Art. 58 VwVG durchbrochen.
Laut dieser Bestimmung hat die Vorinstanz die Möglichkeit, die angefoch-
tene Verfügung bis zur Vernehmlassung in Wiedererwägung zu ziehen. In
diesem Fall tritt die neue Verfügung anstelle der ursprünglichen, weshalb
das Beschwerdeverfahren insoweit als gegenstandslos abzuschreiben ist,
als die Vorinstanz den Anträgen der beschwerdeführenden Partei in der
neuen Verfügung entsprochen hat (vgl. Art. 58 Abs. 3 VwVG; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-3567/2013 vom 6. August 2013 E. 1.1.3,
A-4956/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.2.3; ANDREA PFLEIDERER, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG – Praxiskommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, N 48 und 52 zu
Art. 58; AUGUST MÄCHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG,
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zü-
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rich/St. Gallen 2008 [nachfolgend: VwVG-Kommentar], N 1 und 18 zu
Art. 58; REGINA KIENER, in: VwVG-Kommentar, N 18 zu Art. 54).
Mit Wiedererwägungsverfügung vom 14. Februar 2014 hat die Vorinstanz
den Anträgen der Beschwerdeführerin bezüglich der Fahrzeuge mit
Stamm-Nr. 1._______ und 2._______ entsprochen. Das vorliegende Ver-
fahren ist daher insoweit als gegenstandslos abzuschreiben. Hinsichtlich
der übrigen Fahrzeuge (Stamm-Nr. 3._______ und 4._______) beantragt
die Vorinstanz jedoch die Abweisung der Beschwerde. Demnach bleibt
der Rechtsstreit insoweit aufrechterhalten und ist über die vorliegende
Beschwerde materiell zu entscheiden.
2.
2.1 Gemäss Art. 1 SVAG bezweckt die LSVA, dass der Schwerverkehr
die ihm zurechenbaren Wegkosten und Kosten zulasten der Allgemeinheit
langfristig deckt, soweit er für diese nicht bereits durch andere Leistungen
oder Abgaben aufkommt (Abs. 1). Zudem soll die Abgabe einen Beitrag
dazu leisten, dass die Rahmenbedingungen der Schiene im Transport-
markt verbessert und die Güter vermehrt mit der Bahn befördert werden
(Abs. 2). Abgabeobjekt ist die Benützung der öffentlichen Strassen durch
die im In- und Ausland immatrikulierten schweren Motorfahrzeuge und
Anhänger für den Güter- und Personentransport (vgl. Art. 2 und 3 SVAG).
2.2 Abgabepflichtig ist gemäss Art. 5 Abs. 1 SVAG die Halterin oder der
Halter, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich die Fahrzeugführerin
oder der Fahrzeugführer. Halter/in im Sinn von Art. 5 Abs. 1 SVAG ist im-
mer diejenige Person, auf deren Namen das Fahrzeug oder der Anhänger
im Sinn von Art. 3 SVAG immatrikuliert ist (Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-3868/2007 vom 28. September 2007 E. 2.2.1). Der Bundesrat
kann weitere Personen für solidarisch haftbar erklären (Art. 5 Abs. 2
SVAG). Von dieser Kompetenz hat er in Art. 36 ff. SVAV Gebrauch ge-
macht. So statuiert der seit dem 1. April 2008 in Kraft stehende Art. 36
Abs. 1bis SVAV, dass neben der Halterin oder dem Halter für die Abgabe
sowie für allfällige Zinsen und Gebühren unter Vorbehalt der Artikel 36a
und 36b SVAV solidarisch haftbar sind: die Eigentümerin oder der Eigen-
tümer, die Vermieterin oder der Vermieter, die Leasinggeberin oder der
Leasinggeber eines Zugfahrzeugs (Bst. a) oder eines Anhängers (Bst. b),
wenn dessen Halterin oder Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos ge-
mahnt wurde, und zwar im Umfang des Gesamtgewichts des Zugfahr-
zeugs (bzw. des Anhängers) für die mit diesem zurückgelegten Kilometer.
Diese auf Verordnungsstufe geregelte Haftungsausdehnung wurde in der
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Seite 10
Rechtsprechung soweit hier interessierend als gesetzes- und verfas-
sungskonform, so insbesondere dem Legalitätsprinzip genügend, erach-
tet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_641/2007 vom 25. April 2008
E. 3.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8057/2010 vom 6. Sep-
tember 2011 E. 3.1; vgl. zum Ganzen: BVGE 2013/26 E. 2.2, auch veröf-
fentlicht in: ASA 82 S. 323 ff.).
2.3 Das frei wählbare, zweistufige Verfahren gemäss Art. 36a und 36b
SVAV dämmt hierbei das Risiko der solidarisch haftbaren Personen nach
Art. 36 Abs. 1bis SVAV ein. Diese kann, wenn sie einer Drittperson ein
Zugfahrzeug oder einen Anhänger zum Gebrauch überlassen will, bei
Vertragsabschluss bei der OZD anfragen, ob die Drittperson (Vertragspar-
tei) oder die Halterin oder der Halter des Fahrzeugs, falls es sich nicht um
dieselbe Person handelt, zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt
wurde (Art. 36a Abs. 1 SVAV). Falls die Vertragspartei oder gegebenen-
falls die Halterin oder der Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos ge-
mahnt wurde, weist die OZD in ihrer Antwort die anfragende Person dar-
auf hin, dass sie mit Vertragsabschluss solidarisch haftbar wird für die
von diesem Zeitpunkt an geschuldeten Abgaben sowie allfällige Zinsen
und Gebühren für das Fahrzeug (Art. 36a Abs. 3 SVAV). Die auf die An-
frage bei der OZD allenfalls folgende Mitteilung der OZD nach Art. 36b
SVAV bietet der solidarisch haftbaren Person die Möglichkeit, die drohen-
de Solidarhaftung abzuwenden, indem das Vertragsverhältnis entweder
innerhalb von 60 Tagen gekündigt wird oder alle LSVA-Ausstände für das
Fahrzeug innerhalb von 60 Tagen beglichen werden (vgl. dazu ausführ-
lich: BVGE 2013/26 E. 2.3). Diese Bestimmung setzt zwingend voraus,
dass das betreffende Fahrzeug zuvor Gegenstand einer Anfrage der soli-
darisch haftbaren Person bei der OZD gemäss Art. 36a SVAV war (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8057/2010 vom 6. September
2011 E. 3.2.3).
2.4 Der Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder werden nach Art. 14a
SVAG verweigert oder entzogen, wenn die Abgabe nicht bezahlt und der
Halter erfolglos gemahnt worden ist (Bst. a); Vorauszahlungen, Sicher-
heitsleistungen und Sicherungsmassnahmen nicht erfolgt sind und der
Halter erfolglos gemahnt worden ist (Bst. b); oder das Fahrzeug nicht mit
dem vorgeschriebenen Erfassungsgerät zur Abgabeerhebung ausgerüs-
tet ist (Bst. c).
2.5 Die Abgabe bemisst sich gemäss Art. 6 Abs. 1 SVAG grundsätzlich
nach dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs und den ge-
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fahrenen Kilometern, wobei sie laut Abs. 3 zusätzlich emissions- oder
verbrauchsabhängig erhoben werden kann (vgl. BVGE 2013/26 E. 2.1).
Die solidarische Haftung nach Art. 36 Abs. 1bis SVAV besteht im Umfang
des Gesamtgewichts des Zugfahrzeugs bzw. des Anhängers für die mit
diesem zurückgelegten Kilometer. Der Abgabetarif pro Tonnenkilometer
ist in Art. 14 Abs. 1 SVAV geregelt. Vom 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2012
betrug dieser gemäss aArt. 14 Abs. 1 SVAV (AS 2007 4695) 3,07 Rappen
für die Abgabekategorie 1, 2,66 Rappen für die Abgabekategorie 2 und
2,26 Rappen für die Abgabekategorie 3. Seit dem 1. Juli 2012 beträgt der
Tarif gemäss Art. 14 Abs. 1 SVAV (AS 2012 3423) 3,10 Rappen für die
Abgabekategorie 1, 2,69 Rappen für die Abgabekategorie 2 und 2,28
Rappen für die Abgabekategorie 3. In die Abgabekategorie 3 fallen ge-
mäss Anhang I der SVAV u.a. Fahrzeuge der Euroklasse 5 (vgl. Art. 14
Abs. 2 SVAV). Ermittelt wird die Abgabe mit einem von der Zollverwaltung
zugelassenen elektronischen Messgerät. Dieses besteht aus dem im
Fahrzeug eingebauten Fahrtschreiber bzw. Wegimpulsaufnehmer sowie
einem Erfassungsgerät ("Tripon"), das die massgebende Fahrleistung
ermittelt und registriert (Art. 15 Abs. 1 SVAV). Die Veranlagung der Abga-
be erfolgt auf Grund der von der abgabepflichtigen Person eingereichten
elektronischen oder schriftlichen Deklaration (Art. 23 Abs. 1 SVAV). Führt
das Motorfahrzeug einen Anhänger mit, so muss die Fahrzeugführerin
oder der Fahrzeugführer alle erforderlichen Angaben am Erfassungsgerät
deklarieren (Art. 17 Abs. 1 SVAV). Massgebend für die Berechnung sind
die durch das Erfassungsgerät ermittelten Kilometer (vgl. zum Ganzen:
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-8057/2010 vom 6. September
2011 E. 2.2.1, A-3216/2008 vom 31. August 2010 E. 2.2, A-4811/2007
vom 20. Juli 2009 E. 2.2).
3.
Im vorliegenden Fall liegt die angefochtene Verfügung – wie erwähnt
(E. 1.2) – noch insoweit im Streit, als die Beschwerdeführerin darin als
Leasinggeberin der Fahrzeuge mit Stamm-Nr. 3._______ und 4._______
für die anteilsmässige LSVA für solidarisch haftbar erklärt wird.
3.1 Unbestritten und vorab festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin
im relevanten Zeitraum in Bezug auf diese beiden Fahrzeuge als Lea-
singgeberin und die B._______ GmbH als Leasingnehmerin zu gelten
hat. Ebenfalls unbestritten und im Übrigen aktenkundig ist, dass die ent-
sprechenden Leasingverträge erst nach Inkrafttreten von Art. 36 Abs. 1bis
SVAV – also nach dem 1. April 2008 – unterzeichnet wurden. Diese Be-
stimmung ist vorliegend daher grundsätzlich anwendbar (Art. 62b SVAV),
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Seite 12
und es sind die entsprechenden weiteren Voraussetzungen nachfolgend
zu prüfen.
3.2 Nach dem hier massgebenden Bst. a von Art. 36 Abs. 1bis SVAV ist
die Beschwerdeführerin als Leasinggeberin unter Vorbehalt der Art. 36a
und 36b SVAV (dazu E. 3.2.1) solidarisch haftbar, wenn die Halterin der
betreffenden Fahrzeuge (dazu E. 3.2.2) zahlungsunfähig ist oder erfolglos
gemahnt wurde (dazu E. 3.2.3).
3.2.1 Die Beschwerdeführerin hat für die fraglichen Fahrzeuge unbestrit-
tenermassen keine Anfrage bei der OZD im Sinn von Art. 36a SVAV getä-
tigt. Damit ergibt sich zugleich, dass eine Abwendung der Solidarhaftung
nach Art. 36b SVAV vorliegend von vornherein nicht in Betracht fällt. Denn
für die Anwendung dieser Bestimmung hätten die betreffenden Fahrzeuge
zuvor zwingend Gegenstand einer Anfrage der Beschwerdeführerin bei
der OZD gemäss Art. 36a SVAV sein müssen (E. 2.3).
Der Vorbehalt der Art. 36a und 36b SVAV steht der Solidarhaftung vorlie-
gend demnach nicht entgegen.
3.2.2 Als Halterin ist diejenige Person zu qualifizieren, auf deren Namen
das Fahrzeug immatrikuliert ist (E. 2.2). Gemäss den insoweit unbestrit-
tenen Angaben der Vorinstanz waren die Fahrzeuge mit Stamm-Nr.
3._______ und 4._______ vom 27. Juni 2008 bis 7. April 2013 bzw. vom
20. Mai 2008 bis 4. April 2013 in Verkehr gesetzt und während dieser Zeit
auf die B._______ GmbH, die seit dem 10. Juli 2007 (seit dem 15. Okto-
ber 2013 mit dem Zusatz "in Liquidation") im Handelsregister des Kantons
X._______ eingetragen ist, zugelassen.
Die B._______ GmbH hat somit im relevanten Zeitraum als Halterin der
betreffenden Fahrzeuge zu gelten. Die Beschwerdeführerin macht denn
auch nichts anderes geltend.
3.2.3 Für die solidarische Haftung der Beschwerdeführerin im vorliegen-
den Fall bleibt somit noch zu prüfen, ob die B._______ GmbH im Sinn
von Art. 36 Abs. 1bis Bst. a SVAV "zahlungsunfähig ist" oder "erfolglos
[durch die OZD] gemahnt" wurde.
Dass hinsichtlich der Rechnungen betreffend die LSVA für die fraglichen
Fahrzeuge in den strittigen Abgabeperioden diverse Mahnungen durch
die OZD erfolgt und erfolglos geblieben sind, ist gemäss insoweit unbe-
strittener Darstellung in der angefochtenen Verfügung erstellt. Damit ist
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auch die letzte Voraussetzung für die solidarische Haftung der Beschwer-
deführerin im vorliegenden Fall gegeben. Nur am Rande sei daher er-
wähnt, dass am 15. Oktober 2013 über die B._______ GmbH der Kon-
kurs eröffnet wurde, womit diese ausserdem als "zahlungsunfähig" zu gel-
ten hat.
3.2.4 Die Vorinstanz ermittelte den Betrag der solidarischen Haftung der
Beschwerdeführerin von Fr. 14'265.55 (Stamm-Nr. 3._______) bzw.
Fr. 19'842.45 (Stamm-Nr. 4._______) in der angefochtenen Verfügung
unter Berücksichtigung der Gesamtgewichte der Fahrzeuge und der im
fraglichen Zeitraum zurückgelegten Kilometer bei einem Tarif von
Fr. 0.0226 für Abgabeperioden bis Juni 2012 bzw. Fr. 0.0228 für Abgabe-
perioden ab Juli 2012 (vgl. E. 2.5). Die Beschwerdeführerin macht dage-
gen keine Einwände geltend. Für das Bundesverwaltungsgericht ist denn
auch nicht ersichtlich, inwiefern diese Berechnung nicht bundesrechts-
konform sein soll.
Die angefochtene Verfügung erweist sich folglich – insoweit sie noch im
Streit liegt (E. 1.2) – als rechtmässig, und die dagegen erhobene Be-
schwerde ist abzuweisen.
4.
Was die Beschwerdeführerin gegen ein solches Ergebnis vorbringt, ver-
mag nicht zu überzeugen.
4.1 So macht sie geltend, sie habe aufgrund des Schreibens der OZD
vom 6. Januar 2010 davon ausgehen dürfen, dass hinsichtlich der fragli-
chen Fahrzeuge auf eine Geltendmachung der Solidarhaftung verzichtet
werde. Zumindest habe sie aufgrund dieses Schreibens darauf vertrauen
dürfen, dass sie durch die OZD informiert werde, sobald die B._______
GmbH ihren LSVA-Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen sollte.
4.1.1 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat die OZD we-
der im Schreiben vom 6. Januar 2010 noch in einem sonstigen aktenkun-
digen Dokument auf die vorliegende Solidarhaftung ausdrücklich oder
auch nur implizit verzichtet. Im Gegenteil hat sie deren allfällige Geltend-
machung zu einem späteren Zeitpunkt im fraglichen Schreiben explizit
und unmissverständlich vorbehalten. Auf die gegenteiligen Vorbringen der
Beschwerdeführerin ist daher nicht weiter einzugehen.
4.1.2 Was die behauptete (sinngemäss unverzügliche) Informationspflicht
der OZD betrifft, ist die Beschwerdeführerin zunächst und in erster Linie
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darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Gesetz keine Pflicht der OZD er-
gibt, die Leasinggeberin eines Fahrzeugs spontan über allfällige Zah-
lungsschwierigkeiten des Fahrzeughalters zu orientieren. Die Leasingge-
berin hat sich vor bestehenden Haftungsrisiken durch geeignete zivil-
rechtliche Massnahmen selbst zu schützen. Sie kann dafür nicht die Un-
terstützung der OZD in Anspruch nehmen (vgl. Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-3868/2007 vom 28. September 2007 E. 2.2.2,
A-1749/2006 vom 11. Mai 2007 E. 2.4.2).
4.1.3 Auch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes ("Treu und Glau-
ben" nach Art. 9 BV), wonach die Privaten Anspruch darauf haben, in ih-
rem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in ande-
res, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden ge-
schützt zu werden (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.5.3; ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zü-
rich/St. Gallen 2010, N 627), lässt sich vorliegend keine Pflicht der OZD
ableiten, die Beschwerdeführerin (unverzüglich) über bestehende Zah-
lungsausstände der B._______ GmbH ins Bild zu setzen. Inwiefern das
von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang angeführte
Schreiben der OZD vom 6. Januar 2010 oder ein sonstiges in den Akten
liegendes Dokument eine entsprechende Zusicherung enthalten soll, ist
nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht substan-
tiiert dargelegt. Die OZD führt im fraglichen Schreiben zwar aus, dass sie
"die weitere Entwicklung der angespannten finanziellen Lage der
B._______ GmbH im Auge behalten" und "gegebenenfalls die Anwen-
dung einer allfälligen Solidarhaftung gegenüber [der Beschwerdeführerin]
zu einem späteren Zeitpunkt in Betracht ziehen" werde. Damit wird je-
doch keine umgehende Information über allfällige Zahlungsausstände der
B._______ GmbH zugesichert, sondern vielmehr bei Vorliegen von Zah-
lungsausständen die Geltendmachung der Solidarhaftung in Aussicht ge-
stellt. In diesem Sinn wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen der Ge-
währung des rechtlichen Gehörs mit Schreiben der OZD vom 18. Sep-
tember 2013 über die fraglichen Zahlungsausstände und ihre diesbezüg-
liche Solidarhaftung in Kenntnis gesetzt, und es wurde ihr Gelegenheit
zur Stellungnahme gegeben.
4.1.4 Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass die Beschwerde-
führerin vorliegend – auch wenn sie bereits zu einem Zeitpunkt vor der
Ankündigung der Solidarhaftung mit Schreiben vom 18. September 2013
über bestehende Zahlungsausstände der B._______ GmbH informiert
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worden wäre – nicht die Möglichkeit gehabt hätte, die Solidarhaftung
nach Art. 36b SVAV abzuwenden. Denn Art. 36b SVAV findet vorliegend –
wie erwähnt (E. 3.2.1) – keine Anwendung.
4.2 Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der "Schaden-
minderungspflicht" durch die OZD. Denn in der Zeit zwischen den ersten
hier relevanten Zahlungsausständen der B._______ GmbH und der An-
kündigung der Solidarhaftung mit Schreiben vom 18. September 2013
"hätte ein Kontrollschildentzug längstens vollzogen werden können". So
hätte (sinngemäss) die B._______ GmbH die fraglichen Fahrzeuge schon
zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr verwenden dürfen und dergestalt
der Betrag der Solidarhaftung der Beschwerdeführerin begrenzt werden
können.
Die Beschwerdeführerin haftet als Leasinggeberin unter den Vorausset-
zungen von Art. 36 Abs. 1bis Bst. a SVAV (im entsprechenden Umfang)
solidarisch. Wie unter E. 3 hiervor aufgezeigt wurde, sind diese Voraus-
setzungen vorliegend erfüllt. Daran ändert die behauptete "Schadenmin-
derungspflicht" der OZD nichts. Wie ebenfalls aufgezeigt wurde (E. 4.1),
trifft die OZD ausserdem keine Pflicht, die Beschwerdeführerin spontan
und unverzüglich über die fraglichen Zahlungsschwierigkeiten der
B._______ GmbH zu orientieren. Wollte die Beschwerdeführerin mit ih-
rem Vorbringen allfällige staatshaftungsrechtliche Fragen aufwerfen, wäre
darüber ohnehin nicht im vorliegenden abgaberechtlichen Verfahren zu
entscheiden.
4.3 Im Übrigen sei gemäss Beschwerdeführerin noch zu prüfen, ob das
Schreiben der OZD vom 6. Januar 2010 "nicht als Antwort im Sinne von
Art. 36a SVAV [wohl Art. 36b SVAV] zu behandeln" sei, "womit eine soli-
darische Haftung [der Beschwerdeführerin] ohne vorgängige Mitteilung
ohnehin ausgeschlossen wäre".
Dem Bundesverwaltungsgericht erschliesst sich nicht, was die Be-
schwerdeführerin damit geltend machen will. Doch greift der Vorbehalt
der Art. 36a und 36b SVAV vorliegend – wie bereits mehrfach erwähnt –
ohnehin nicht (E. 3.2.1).
5.
Abschliessend bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei-
entschädigung zu befinden.
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5.1 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das vorliegende Verfahren
bezüglich der Fahrzeuge mit Stamm-Nr. 1._______ und 2._______ als
gegenstandslos abzuschreiben (E. 1.2), und die Beschwerde im Übrigen,
d.h. bezüglich der Fahrzeuge mit Stamm-Nr. 3._______ und 4._______,
abzuweisen ist (E. 3.2.4).
Nach dem ersten Satz von Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) werden bei Gegenstandslosigkeit des Verfah-
rens die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Ver-
halten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Massgebend ist dabei nicht
das Verhalten als solches, sondern vielmehr der materielle Grund für das
(formelle) Verhalten. Insofern ist es unerheblich, wer die Prozesshand-
lung vornimmt, welche das Gericht zur Abschreibung veranlasst (vgl. Ur-
teile des Bundesgerichts 2C_564/2013 vom 11. Februar 2014 E. 2.4,
8C_60/2010 vom 4. Mai 2010 E. 4.2.1). Bei einer gestützt auf Art. 58
VwVG erfolgten Wiedererwägung hat die Vorinstanz die Gegenstandslo-
sigkeit dann bewirkt, wenn sie ihre Verfügung aus besserer eigenen Ein-
sicht abgeändert hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_564/2013 vom
11. Februar 2014 E. 2.4). Dies ist vorliegend indes nicht der Fall. Die Vor-
instanz hat die angefochtene Verfügung nicht etwa aufgrund eines nach-
träglich erkannten Rechtsfehlers (teilweise) in Wiedererwägung gezogen,
sondern weil die Beschwerdeführerin – obschon ihr dazu bereits im vo-
rinstanzlichen Verfahren mit Schreiben vom 18. Oktober 2013 ausdrück-
lich Gelegenheit gegeben wurde (vgl. Bst. I) – entscheidrelevante Unter-
lagen erst im Beschwerdeverfahren eingereicht hat. Insofern hat die Be-
schwerdeführerin die teilweise Gegenstandslosigkeit des vorliegenden
Verfahrens bewirkt. Da die Beschwerde im Übrigen abzuweisen ist, hat
sie die gesamten Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Diese werden auf Fr. 3'600.-- festgesetzt (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4
VGKE). Dieser Betrag ist dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvor-
schuss zu entnehmen.
5.2 Schliesslich ist aus denselben Gründen von der Zusprechung einer
reduzierten Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin abzusehen
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; vgl. auch Art. 15 VGKE sowie Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-4206/2012 vom 13. März 2013 E. 4.2).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Verfahren wird, soweit die Fahrzeuge mit Stamm-Nr. 1._______ und
2._______ betreffend, als gegenstandslos abgeschrieben. Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 3'600.-- festgesetzt und der Be-
schwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvor-
schuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Marc Winiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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