B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-7228/2015
Ur t e i l vom 2 6 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard,
Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______ Stiftung,
vertreten durch lic. iur. Conrad Stampfli, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Solothurn,
Vorinstanz,
Gegenstand
Aufsichtsgebühr.
A-7228/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die im Handelsregister eingetragene «A._______ Stiftung» mit Sitz in
D._______ wurde von der am […] 1994 verstorbenen B._______ errichtet.
Die Stiftung bezweckt nach letztwilliger Verfügung der Stifterin und gemäss
Art. 2 des Stiftungsstatuts die soziale Fürsorge und die soziale Absicherung
in unverschuldeten Notlagen zugunsten der Belegschaft der C._______
AG sowie die Erhaltung der Unabhängigkeit der C._______ AG sowie der
mit ihr verbundenen Unternehmen.
Nach Eingang der Jahresberichterstattungen für die Jahre 2013 und 2014
stellte die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Solothurn (im Folgen-
den: BVS) der «A._______ Stiftung» am 3. September 2015 einen Betrag
von Fr. 7'450.- in Rechnung. In diesem Betrag enthalten waren Gebühren
von je Fr. 3'000.- für die Prüfung der Jahresrechnungen 2013 und 2014
(insgesamt Fr. 6'000.-).
A.b Mit einer als «Einsprache/Beschwerde» bezeichneten Eingabe an
die BVS vom 11. September 2015 bestritt die «A._______ Stiftung» die er-
wähnte Gebührenrechnung. Sie beantragte, die jährliche Aufsichtsgebühr
für die Jahre 2013 und 2014 sei statt auf den Betrag von je Fr. 3'000.- auf
einen Betrag von je Fr. 1'400.- festzusetzen. Zur Begründung machte die
Stiftung geltend, die jährliche Aufsichtsgebühr sei nach dem Tarif für klas-
sische Stiftungen zu erheben.
A.c Mit kostenpflichtiger Verfügung vom 8. Oktober 2015 wies die BVS
(nachfolgend auch: Vorinstanz) die «Einsprache bzw. Beschwerde» ab, so-
weit sie darauf eintrat. Zudem bestätigte sie die Gebührenrechnung vom
3. September 2015. In der Begründung der Verfügung führte die Vorinstanz
insbesondere aus, bei der «A._______ Stiftung» handle es sich gemäss
einem rechtskräftig gewordenen Beschluss des Regierungsrates des Kan-
tons Solothurn vom 15. Oktober 1996 um eine Personalvorsorgestiftung.
Die Bemessung der jährlichen Aufsichtsgebühr richte sich deshalb nach
§ 2 der Gebührenordnung BVG- und Stiftungsaufsicht Kanton Solothurn
vom 31. Oktober 2012 (BGS 212.153; nachfolgend: GebO SO) und nicht
nach dem Tarif für klassische Stiftungen gemäss § 3 GebO SO.
B.
Mit Beschwerde vom 9. November 2015 lässt die «A._______ Stiftung»
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung der Vorinstanz
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Seite 3
vom 8. Oktober 2015 sowie gegen deren Gebührenrechnung vom 3. Sep-
tember 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und
folgendes Rechtsbegehren stellen (Beschwerde, S. 1):
«1. Es sei die jährliche Aufsichtsgebühr nach dem Tarif für klassische Stif-
tungen für die Jahre 2013 und 2014 im Betrag von je CHF 1'400.00 zu
erheben.
2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin eine klassische Stif-
tung sei.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.»
C.
Infolge interner Reorganisation des Bundesverwaltungsgerichts ging das
vorliegende Verfahren per 1. Januar 2016 von der Abteilung III auf die Ab-
teilung I über.
D.
Mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2016 beantragt die Vorinstanz Fol-
gendes:
«1. Es sei auf die Beschwerde […] nicht einzutreten.
2. Es sei die Beschwerde […] vollumfänglich abzuweisen.
3. Es sei die Rechnungsstellung […] vom 3. September 2015 zu bestäti-
gen.
4. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be-
schwerdeführerin.»
E.
Soweit entscheidrelevant, wird auf die Eingaben der Verfahrensbeteiligten
und die vorliegenden Akten im Rahmen der Erwägungen näher eingegan-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
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Seite 4
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Zu den beim Bundesverwaltungsge-
richt anfechtbaren Verfügungen gehören solche der Aufsichtsbehörden im
Bereich der beruflichen Vorsorge nach Art. 74 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denvorsorge (BVG, SR 831.40), dies in Verbindung mit Art. 33 Bst. i VGG.
Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt in casu nicht vor.
1.1.2 Das Vorhandensein einer Verfügung ist – wie gesehen (E. 1.1.1) –
eine Sachurteilsvoraussetzung des Beschwerdeverfahrens vor dem Bun-
desverwaltungsgericht. Die Verfügung ist Anfechtungsobjekt und deren zu
Grunde liegenden Rechtsverhältnisse bilden den Streitgegenstand, sofern
sie im Streit liegen (Urteil des BVGer A-5643/2014 vom 8. April 2015 E. 1.3;
ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
2. Aufl. 2013, N. 2.6 f.).
Als Verfügungen gelten gemäss Art. 5 Abs. 1 VwVG Anordnungen der Be-
hörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen
und die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflich-
ten (Bst. a); die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfan-
ges von Rechten oder Pflichten (Bst. b); oder die Abweisung von Begeh-
ren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten
oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren (Bst. c) zum Ge-
genstand haben.
Rechnungen sind regelmässig nicht direkt auf Rechtswirkungen ausgerich-
tet und stellen daher grundsätzlich keine Verfügungen gemäss Art. 5 VwVG
dar (vgl. BVGE 2010/34 E. 1.2; Urteil des BVGer A-5556/2013 vom 18. Juni
2014 E. 1.2.1).
Die BVS hat der Beschwerdeführerin eine Gebührenrechnung (ohne Un-
terschrift) sowie eine die formellen Anforderungen erfüllende Verfügung
(vgl. Art. 34 und 35 VwVG) zugestellt, wobei beiden Dokumenten die Höhe
der für die Aufsichtstätigkeit zu entrichtenden Gebühren zu entnehmen ist.
Unter diesen Umständen ist vorliegend einzig die vorinstanzliche Verfü-
gung vom 8. Oktober 2015 als Anfechtungsobjekt zu betrachten, nicht je-
doch die Gebührenrechnung vom 3. September 2015. Entgegen der in
der Beschwerde geäusserten Auffassung sind die Gebührenrechnung der
Vorinstanz und ihre Verfügung im Zusammenhang mit der Frage nach dem
Anfechtungsobjekt nicht als Einheit zu betrachten, da die Verfügung vom
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8. Oktober 2015 alle inhaltlichen Elemente der Gebührenrechnung enthält
(vgl. zu einem anders gelagerten Fall, bei welchem die Höhe der zu ent-
richtenden Gebühr in einer begründeten Verfügung festgehalten war und
eine dazu ausgestellte Rechnung die Höhe der Gebühr unter Einbezug der
Mehrwertsteuer spezifizierte, Urteil des BVGer A-5643/2014 vom 8. April
2015 E. 1.3). Auch ist bei der hier vorliegenden Konstellation – anders als
dies in der Beschwerde suggeriert wird – nicht relevant, ob die Gebühren-
rechnung mit Blick auf den sog. materiellen Verfügungsbegriff für sich allein
hätte angefochten werden können (vgl. zu dieser Frage Urteil des BVGer
C-1410/2013 vom 22. Februar 2015 E. 1.2).
Nach dem Ausgeführten ist auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen die
Gebührenrechnung der Vorinstanz vom 3. September 2015 (und nicht ge-
gen die vorinstanzliche Verfügung vom 8. Oktober 2015) richtet, nicht ein-
zutreten. Auf den Antrag in der Vernehmlassung, die Rechnungsstellung
der Vorinstanz vom 3. September 2015 sei zu bestätigen, ist ferner nur
insoweit einzutreten, als damit sinngemäss die Bestätigung der vorinstanz-
lichen Verfügung vom 8. Oktober 2015 verlangt wird.
1.1.3 Die vorliegende Beschwerde wurde – wie ausgeführt (vgl. E. 1.1.2) –
gegen eine Verfügung der BVS vom 8. Oktober 2015 erhoben. Diese Ver-
fügung wurde dabei im Rahmen der BVG-Aufsicht erlassen. Damit ist das
Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig.
1.2 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegen-
stand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder bei richtiger Rechtsanwen-
dung hätte sein sollen (vgl. Urteile des BVGer A-2588/2013 vom 4. Februar
2016 E. 1.3.1, C-32/2013 vom 17. August 2015 E. 3.1).
Aufgrund der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. September 2015
verfügte die Vorinstanz im vorinstanzlichen Verfahren in der Hauptsache
zu Recht nur betreffend die Frage, ob ihre Gebührenrechnung vom 3. Sep-
tember 2015 rechtskonform ist. Soweit die Beschwerdeführerin vor dem
Bundesverwaltungsgericht die Feststellung beantragt, dass sie eine klas-
sische Stiftung sei, sprengt ihr Rechtsbegehren deshalb den durch den
Streitgegenstand gesetzten Rahmen. Hinsichtlich dieses Feststellungsan-
trages ist somit auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten.
Dahingestellt bleiben kann unter diesen Umständen, ob das erwähnte
Feststellungsbegehren auch aus anderen Gründen nicht zulässig ist
A-7228/2015
Seite 6
(vgl. zu den Voraussetzungen für Feststellungsbegehren im Beschwerde-
verfahren [insbesondere zur sog. Subsidiarität der Feststellungsverfügung]
anstelle vieler BGE 137 II 199 E. 6.5, 135 III 378 E. 2.2; Urteil des BVGer
A-3251/2014 vom 19. Mai 2015 E. 1.4.1).
1.3 Jedenfalls soweit die Verfügung der Vorinstanz vom 8. Oktober 2015
angefochten ist und der Streitgegenstand nicht gesprengt wird
(vgl. E. 1.1.2 und 1.2), wurde die Beschwerde mit der nötigen Beschwer-
deberechtigung eingereicht (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Das Rechtsmittel
wurde zudem form- und fristgereicht erhoben (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
Auch wurde der eingeforderte Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist
geleistet.
1.4 Auf die Beschwerde ist somit mit den hiervor genannten Einschränkun-
gen (E. 1.1.2 und 1.2) einzutreten.
2.
2.1 Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis,
die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintre-
ten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit
den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung
in angemessener Weise erlauben (Art. 113 Abs. 2 Bst. a BV und Art. 1
BVG).
2.2 Nach der Rechtsprechung zeichnet sich die Personalvorsorgestiftung
durch ihren besonderen Destinatärkreis sowie Zweck aus. Der Destinatär-
kreis umfasst die Arbeitnehmenden eines oder mehrerer Unternehmen,
das heisst diejenigen Personen, welche in einem Arbeitsverhältnis
(Art. 319 ff. OR in Verbindung mit Art. 331 OR) zum Arbeitgeber stehen
oder gestanden haben, und ihre Angehörigen. Der Zweck besteht in der
Personalvorsorge. Darunter fallen Leistungen für bestimmte Wechselfälle
des Lebens, wie insbesondere für Alter, Tod und Invalidität. Dabei kann die
Ausrichtung dieser Leistungen vom Vorliegen einer wirtschaftlichen Not-
lage des Arbeitnehmenden abhängig gemacht werden (vgl. zum Ganzen
Urteil des BVGer A-3029/2014 vom 30. März 2016 E. 2.2.1, mit zahlreichen
Hinweisen).
2.3 Nicht jede zugunsten des Personals errichtete Stiftung ist als Personal-
vorsorgestiftung zu qualifizieren. Für das Vorliegen einer Personalvorsor-
gestiftung ist unabdingbar, dass die Stiftung ganz besonderen Zwecken
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Seite 7
dient, indem sie (neben der Verfolgung allfälliger anderer, untergeordneter
Zwecke) Leistungen bei bestimmten Wechselfällen des Lebens im Bereich
der zweiten Säule (Alter, Tod, Invalidität, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Unfall
usw.) ausrichtet (HANS MICHAEL RIEMER/GABRIELA RIEMER-KAFKA, Das
Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Aufl. 2006, § 2 N. 13 f.;
vorn E. 2.2; zu Wohlfahrtsfonds mit gemischten Zwecksetzungen vgl. fer-
ner Urteil des BVGer C-5780/2008 vom 25. Oktober 2011 E. 2.2.7). Diese
besondere Stiftungsaufgabe ist das wohl wesentlichste Begriffsmerkmal
der Personalvorsorgestiftung und unterscheidet diese von den nicht unter
das BVG fallenden gewöhnlichen Stiftungen, welche in der stiftungsrecht-
lichen Literatur nicht selten als klassische Stiftungen bezeichnet werden.
Letztere Stiftungen sind Einrichtungen ausgesprochen gemeinnütziger Na-
tur oder jedenfalls solche mit einem mehr oder weniger offenen Destinatär-
kreis (s. zum Ganzen HANS MICHAEL RIEMER, Berner Kommentar zum Stif-
tungsrecht, Systematischer Teil und Art. 80-89bis ZGB, 1975, Systemati-
scher Teil, N. 46 und 51; RIEMER/RIEMER-KAFKA, a.a.O., § 2 N. 34).
2.4 Personalvorsorgestiftungen lassen sich danach unterscheiden, nach
welchen Prinzipien sie Leistungen erbringen (RIEMER/RIEMER-KAFKA,
a.a.O., § 2 N. 15). Ausserhalb des vorliegend unbestrittenermassen nicht
tangierten Bereiches der Durchführung der obligatorischen Versicherung,
in welchem eine Pflicht zur Registrierung der Vorsorgeeinrichtung besteht
(vgl. Art. 48 Abs. 1 BVG), kann in diesem Zusammenhang differenziert wer-
den zwischen nicht registrierten Personalfürsorgestiftungen im Sinne von
Art. 89a Abs. 6 ZGB zum einen und sog. patronalen Wohlfahrtsfonds mit
blossen Ermessensleistungen zum anderen:
Zu den typischen Wesensmerkmalen einer nicht registrierten Personalfür-
sorgestiftung im Sinne von Art. 89a Abs. 6 ZGB gehört, dass sie den bei-
tragspflichtigen Destinatären planmässig statutarisch verankerte Rechts-
ansprüche auf versicherungsmässige Leistungen (Rente, Kapital oder
Kombinationen) beim Eintritt versicherter Risiken gewährt (Einrichtungen
mit Versicherungscharakter; vgl. Urteil des BVGer A-3029/2014 vom
30. März 2016 E. 2.2.1, mit zahlreichen Hinweisen; ferner – freilich zu
aArt. 89bis Abs. 6 ZGB [AS 1958 379] – Urteile des BVGer C-1102/2010
vom 19. November 2012 E. 7.1, C-1171/2009 vom 17. November 2011
E. 4.3.1).
Gemäss Rechtsprechung und Lehre handelt es sich demgegenüber um
einen patronalen Wohlfahrtsfonds, wenn den Destinatären ohne Beitrags-
pflicht allein durch die Stifterfirma finanzierte blosse Ermessensleistungen
A-7228/2015
Seite 8
(in Kapital- oder Rentenform) ohne festen Plan, ohne versicherbare Risi-
kodeckung und ohne Rechtsanspruch gewährt werden (vgl. BGE 138 V
346 E. 3.1.1, mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre; ebenso Urteile
des BVGer C-1102/2010 vom 19. November 2012 E. 7.1, C-1171/2009
vom 17. November 2011 E. 4.3.1, C-5780/2008 vom 25. Oktober 2011
E. 2.2.1). Es ist ein Begriffsmerkmal, dass nur Arbeitnehmende eines oder
mehrerer bestimmter Unternehmen und ihre Angehörigen Destinatäre sein
können (RIEMER/RIEMER-KAFKA, a.a.O., § 2 N. 9). Ob eine Personalfürsor-
gestiftung als patronaler Wohlfahrtsfonds zu qualifizieren ist, beurteilt sich
nicht nach den dazu von den Stiftungsorganen oder den Revisoren in den
Jahres- und Revisionsberichten oder korrespondenzweise abgegebenen
Verlautbarungen, sondern nach dem reglementarisch oder statutarisch
umschriebenen Stiftungszweck und der stiftungsrechtlich vorgesehenen
Finanzierung der Stiftungsaufgaben (vgl. Urteil des BGer 9C_193/2008
vom 2. Juli 2008 E. 3.2; Urteil des BVGer A-3029/2014 vom 30. März 2016
E. 2.2.3).
2.5 Die Bundesversammlung hat am 25. September 2015 eine Änderung
von Art. 89a Abs. 6 ZGB und zwei neue Absätze zu Art. 89a ZGB (Abs. 7
und 8) beschlossen (BBl 2015 7131 f.). Die entsprechende Gesetzesände-
rung wurde am 1. April 2016 in Kraft gesetzt (vgl. AS 2016 935 ff., 937). Die
hiervor (E. 2.3 f.) getroffenen Unterscheidungen und Abgrenzungskriterien
zwischen nicht registrierten Personalfürsorgestiftungen im Sinne von
Art. 89a Abs. 6 ZGB, patronalen Wohlfahrtsfonds und gewöhnlichen bzw.
klassischen Stiftungen gelten indes nach wie vor.
In materieller Hinsicht ist mit der genannten Gesetzesrevision vom 25. Sep-
tember 2015 auch insofern keine Änderung eingetreten, als sowohl nach
dem früheren Recht als auch nach der heute geltenden Ordnung patronale
Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen den Bestimmungen des BVG
über die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61–62a und 64–64b BVG) un-
terstellt sind. Während sich Letzteres unter dem früheren Recht aus einer
analogen Anwendung von Art. 89a Abs. 6 Ziff. 12 ZGB auf patronale Wohl-
fahrtsfonds ergab (vgl. Urteil des BGer 9C_451/2014 vom 17. Dezember
2014 E. 2.2; Urteil des BVGer A-2588/2013 vom 4. Februar 2016 E. 4.1),
wird dies nunmehr in Art. 89a Abs. 7 Ziff. 7 ZGB ausdrücklich festgehalten.
3.
3.1 Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über
die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck
der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet (Art. 61 Abs. 1
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Seite 9
BVG). Die Kantone können gemeinsame Aufsichtsregionen bilden und da-
für eine Aufsichtsbehörde bezeichnen (Art. 61 Abs. 2 BVG). Die Aufsichts-
behörde ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlich-
keit. Sie unterliegt in ihrer Tätigkeit keinen Weisungen (Art. 61 Abs. 3 BVG).
3.2 Die Aufsichtsbehörde wacht gemäss Art. 62 Abs. 1 BVG darüber, dass
die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge,
die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ih-
rem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften
einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird,
indem sie insbesondere die Übereinstimmung der statutarischen und reg-
lementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrich-
tungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den
gesetzlichen Vorschriften prüft (Bst. a); von der Vorsorgeeinrichtung sowie
von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient,
jährlich Berichterstattung fordert, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit
(Bst. b); Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für be-
rufliche Vorsorge nimmt (Bst. c); die Massnahmen zur Behebung von Män-
geln trifft (Bst. d); Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Per-
son auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilt;
dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos (Bst. e).
3.3 Gemäss Art. 62a Abs. 3 Satz 1 BVG gehen die Kosten der aufsichts-
rechtlichen Massnahmen zulasten der Vorsorgeeinrichtung oder der ihrem
Zweck nach der beruflichen Vorsorge dienenden Einrichtung, welche die
Massnahme verursacht hat. Gestützt auf Art. 62a Abs. 3 BVG haben die
Aufsichtsbehörden von den Vorsorgeeinrichtungen Gebühren zu erhe-
ben, welche ihre Kosten und auch jene der Oberaufsichtskommission
(OAK) decken (Art. 64 und 64c BVG; vgl. dazu auch Urteile des BVGer
C-1410/2013 vom 23. Februar 2015 E. 4.5, C-4138/2012 vom 8. November
2013 E. 3.1).
3.4 Nach Art. 97 Abs. 2 BVG erlassen die Kantone die zum Vollzug des
BVG erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
3.4.1 Gemäss § 2 Abs. 1 des Einführungsgesetzes über die BVG- und Stif-
tungsaufsicht (EG Stiftungsaufsicht, BGS 212.151) des Kantons Solothurn
erfüllt die BVS die dem Kanton nach der Bundesgesetzgebung übertrage-
nen Aufsichtsaufgaben bei Vorsorgeeinrichtungen sowie klassischen Stif-
tungen (vgl. dazu auch § 2 der vom Regierungsrat des Kantons Solothurn
A-7228/2015
Seite 10
erlassenen Verordnung vom 19. Oktober 1998 über die Aufsicht über Stif-
tungen und Vorsorgeeinrichtungen [BGS 212.152]). Die BVS erhebt dabei
nach § 2bis Abs. 1 EG Stiftungsaufsicht folgende Gebühren (vgl. auch § 1
GebO SO):
a) jährliche Aufsichtsgebühren;
b) Gebühren für einzelne Prüfungen, Verfügungen und weitere Dienstleistun-
gen;
c) eine Gebühr zur Deckung der jährlichen Aufsichtsabgaben sowie allfälliger
Abgaben für Verfügungen und Dienstleistungen an die Oberaufsichtskom-
mission BVG.
3.4.2 Die jährliche Aufsichtsgebühr bei Einrichtungen der beruflichen Vor-
sorge mit einer Bilanzsumme von Fr. 5'000'001.- bis Fr. 7'500'000.- beträgt
nach § 2 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 Satz 1 GebO SO Fr. 3'000.- (für im vorlie-
genden Fall nicht interessierende Besonderheiten bei Vorsorgeeinrichtun-
gen mit Versicherungsverträgen und Sammel- und Gemeinschaftseinrich-
tungen vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 GebO). Es ist nicht ersichtlich und wird
auch nicht geltend gemacht, dass diese Regelung von § 2 Abs. 1 und § 2
Abs. 2 Satz 1 GebO SO – soweit hier interessierend – gegen das überge-
ordnete Recht verstösst.
Die jährliche Gebühr für die Ausübung der Aufsicht über Stiftungen, welche
nach ihrem Zweck nicht der beruflichen Vorsorge dienen (klassische Stif-
tungen), beläuft sich nach § 3 GebO SO bei einer Bilanzsumme von
Fr. 5'000'001.- bis Fr. 7'500'000.- auf den Betrag von Fr. 1'400.-.
4.
Vorliegend streitig ist, ob die Vorinstanz für die Prüfung der Jahresrechnun-
gen 2013 und 2014 zu Recht eine Prüfgebühr von insgesamt Fr. 6'000.- in
Rechnung gestellt hat.
4.1 Die Beschwerdeführerin wies per 31. Dezember 2013 eine Bilanz-
summe von Fr. 7'247'682.- und per 31. Dezember 2014 eine solche von
Fr. 7'405'637.- aus. Aufgrund dieser Bilanzsummen ist die Erhebung der
Grundgebühr von Fr. 3'000.- pro Jahr somit grundsätzlich nicht zu bean-
standen, sofern es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Einrichtung
der beruflichen Vorsorge im Sinne von § 2 GebO SO handelt. Letzteres
wird indessen seitens der Beschwerdeführerin bestritten. Sie macht gel-
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Seite 11
tend, sie sei eine klassische Stiftung, weshalb sich die jährliche Aufsichts-
gebühr statt nach § 2 GebO SO nach § 3 GebO SO richte und damit für
die Jahre 2013 sowie 2014 nur je Fr. 1'400.- betrage.
4.2 Zu klären ist mit Blick auf das genannte Vorbringen der Beschwerde-
führerin, ob diese Stiftung aufgrund ihrer Rechtsnatur dem BVG-Aufsichts-
recht unterstellt ist. Wäre Letzteres der Fall, wären, was zu Recht unbe-
stritten ist, in Bezug auf die streitbetroffenen Gebühren die BVG-Vorschrif-
ten einschlägig und wäre die Erhebung dieser vorgenannten höheren Ge-
bühren rechtskonform.
4.2.1 Nach einem aktenkundigen, unangefochten gebliebenen Beschluss
des Regierungsrates des Kantons Solothurn vom 15. Oktober 1996, wel-
cher zur Bestimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde erlassen wurde,
handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Personalvorsorgestif-
tung. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob diese Würdigung aufgrund for-
meller Rechtsbeständigkeit dieses Regierungsratsbeschlusses dem Ent-
scheid über die streitbetroffene jährliche Aufsichtsgebühr zugrunde zu le-
gen ist und die rechtliche Qualifikation der Beschwerdeführerin im vorlie-
genden Beschwerdeverfahren dementsprechend nicht (erneut) überprüft
werden darf (vgl. zur formellen Rechtsbeständigkeit Urteil des BVGer
A-3668/2013 vom 10. Februar 2014 E. 3.1; RENÉ RHINOW et al., Öffentli-
ches Prozessrecht, 2. Aufl. 2010, N. 953 f.). Denn wie im Folgenden er-
sichtlich wird, ist die Beschwerdeführerin unabhängig vom genannten Re-
gierungsratsbeschluss als Einrichtung der beruflichen Vorsorge zu be-
trachten.
4.2.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine nicht registrierte
(und unbestrittenermassen nicht eintragungspflichtige) Stiftung im Sinne
von Art. 80 ff. ZGB, die B._______ mittels handschriftlichem Testament er-
richtet hat. Das Stiftungsstatut der Beschwerdeführerin enthält – soweit
hier interessierend – folgende Bestimmungen (Beschwerdebeilage 8):
«Art. 2 Zweck
Die Stiftung bezweckt gemäss letztwilliger Verfügung der Stifterin
a) die soziale Fürsorge und die soziale Absicherung in unverschuldeten
Notlagen zugunsten der Belegschaft der C._______ AG sowie
b) die Erhaltung der Unabhängigkeit der C._______ AG sowie der mit ihr
verbundenen Unternehmen.
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Seite 12
Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Leistung der Stiftung. Der Stiftungs-
rat entscheidet darüber nach seinem billigen Ermessen. […]
Art. 3 Vermögenswidmung
Die Stifterin widmete der Stiftung unter Vorbehalt der verfügten Legate ihre
gesamte Hinterlassenschaft und setzte dieselbe für den Fall ihres Ablebens
als Universalerbin ein.
Das Stiftungsvermögen wird ausserdem geäufnet durch die Erträge des Stif-
tungsvermögens sowie allfälliger Zuwendungen Dritter.»
4.2.3 Ausweislich der genannten Statutenregelungen bezweckt die Be-
schwerdeführerin namentlich die soziale Fürsorge und die soziale Absiche-
rung in unverschuldeten Notlagen zugunsten der Belegschaft der
C._______ AG. Nach unbestrittener Darstellung der Verfahrensbeteiligten
war dies in den Jahren 2013 und 2014 die einzige Aufgabe der Beschwer-
deführerin, weil der Stiftungszweck gemäss Art. 2 Bst. b des Stiftungssta-
tuts weggefallen war. Es ist folglich erstellt, dass die Beschwerdeführerin
die Aufgabe verfolgt, in bestimmten Wechselfällen des Lebens im Bereich
der zweiten Säule für das Personal eines Unternehmens Leistungen aus-
zurichten. Damit erfüllt die Beschwerdeführerin ein wesentliches Begriffs-
merkmal der Personalvorsorgestiftung (vgl. vorn E. 2.2 f.).
4.2.4 Nach den genannten Statuten werden die Leistungen bei den ge-
nannten Wechselfällen des Lebens ausschliesslich an Arbeitnehmende der
C._______ AG ausgerichtet. Dies bedeutet, dass der Destinatärkreis bei
der Beschwerdeführerin geschlossen ist. Nichts daran ändern kann die mit
Verweisung auf eine Broschüre ihres Stiftungsrates vorgetragene Behaup-
tung der Beschwerdeführerin, sie würde neben den ehemaligen Mitarbei-
tenden der zwischenzeitlich aufgelösten C._______ AG auch deren Ange-
hörige, die Mitarbeitenden von ehemaligen Tochtergesellschaften dieses
Unternehmens und die Angehörigen letzterer Mitarbeitenden unterstützen.
Denn zur Bestimmung des massgebenden Destinatärkreises ist auf den
statutarisch vorgesehenen Stiftungszweck der Beschwerdeführerin und
nicht auf Verlautbarungen des Stiftungsrates in einer Broschüre abzustel-
len (vgl. dazu – freilich zur Frage, ob ein patronaler Wohlfahrtsfonds vor-
liegt – vorn E. 2.4 am Ende).
Der Umstand, dass der Destinatärkreis bei der Beschwerdeführerin ge-
schlossen ist, spricht neben ihrer Aufgabe (vgl. E. 4.2.3) dafür, dass es sich
bei ihr um eine Personalvorsorgestiftung handelt (vgl. vorn E. 2.2 f.).
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4.2.5 Aus den erwähnten statutarischen Bestimmungen der Beschwerde-
führerin geht ferner hervor, dass das Stiftungsvermögen nicht mittels Zu-
wendungen von beitragspflichtigen Destinatären oder Arbeitnehmern ge-
äufnet wird. Den Destinatären werden im Weiteren auch keine rechtsver-
bindlichen Ansprüche auf im Stiftungszweck vorgesehene Leistungen ein-
geräumt. Vor diesem Hintergrund fehlen der Stiftung die genannten typi-
schen Wesensmerkmale, welche sie als nicht registrierte Personalfürsor-
gestiftung im Sinne von Art. 89a Abs. 6 ZGB qualifizieren würden, da die
Stiftung den Destinatären keine Rechtsansprüche auf Versicherungsleis-
tungen beim Eintritt versicherter Risiken einräumt. Hingegen sind bei der
Beschwerdeführerin die Charakteristika des patronalen Wohlfahrtsfonds
mit blossen Ermessensleistungen gegeben, da bei dieser Stiftung die Des-
tinatäre keiner Beitragspflicht unterliegen und sie lediglich nach dem «billi-
gen Ermessen» des Stiftungsrates Leistungen ohne festen Plan, ohne ver-
sicherbare Risikodeckung sowie ohne Rechtsanspruch erhalten (vgl. vorn
E. 2.4).
4.2.6 Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, sie könne nicht als Per-
sonalvorsorgestiftung qualifiziert werden, da ihre Stifterin nicht Arbeitgebe-
rin der von ihr unterstützten Arbeitnehmer gewesen sei und die Stiftungs-
mittel auch nicht direkt von der C._______ AG bzw. der Arbeitgeberin die-
ser Arbeitnehmer stammen würden.
Mit diesem Vorbringen stösst die Beschwerdeführerin ins Leere. Denn bei
der Errichtung durch einen Arbeitgeber und der Finanzierung durch die Stif-
terfirma (vgl. zur Finanzierung E. 2.4) handelt es sich um Elemente, die –
wenngleich sie typisch für eine Personalvorsorgestiftung in Form eines pat-
ronalen Wohlfahrtsfonds sein mögen – nicht begriffsnotwendig sind. Letz-
teres ergibt sich daraus, dass das wohl wesentlichste Begriffsmerkmal der
Personalvorsorgestiftung die besondere Stiftungsaufgabe ist (E. 2.3). Nicht
von ungefähr werden denn auch in der Doktrin als Begriffsmerkmale einer
solchen Stiftung (einzig) «der Destinatärkreis und der besondere Stiftungs-
zweck (Stiftungsaufgabe) einerseits und die Art der Durchführung ander-
seits» genannt (RIEMER/RIEMER-KAFKA, a.a.O., § 2 N. 8).
4.2.7 Aus dem hiervor (in E. 4.2.6) Dargelegten folgt auch, dass die Be-
schwerdeführerin aus der Zusammensetzung ihres Stiftungsrates nichts zu
ihren Gunsten ableiten kann. Entgegen ihrer Auffassung spielt deshalb
keine Rolle, dass sich ihr Stiftungsrat nicht aus Arbeitgebern zusammen-
setzt.
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Ebenso wenig ist – anders als dies in der Beschwerde suggeriert wird (vgl.
Beschwerde, S. 4) – massgebend, dass die Beschwerdeführerin ihren Des-
tinatären nebst Geldleistungen auch weitere Leistungen (wie namentlich
Beistandsleistungen [etwa in Form der Betreuung in persönlichen Belan-
gen]) erbringt. Denn es ist für das Vorliegen einer Personalvorsorgestiftung
bzw. eines patronalen Wohlfahrtsfonds nicht entscheidend, ob die Stiftung
die in bestimmten Wechselfällen des Lebens ausgerichteten Leistungen in
Geld oder ausnahmsweise in natura ausrichtet (vgl. RIEMER/RIEMER-
KAFKA, a.a.O., § 2 N. 13).
4.3 Da die Beschwerdeführerin – wie ausgeführt (E. 4.2) – als patronaler
Wohlfahrtsfonds zu qualifizieren ist, untersteht und unterstand sie dem
BVG-Aufsichtsrecht. Demgemäss hat die Vorinstanz die der Beschwerde-
führerin aufzuerlegende Gebühr für die Prüfung der Jahresrechnungen
2013 und 2014 zu Recht nach dem BVG-Aufsichtsrecht bemessen und auf
insgesamt Fr. 6'000.- festgesetzt.
Die Beschwerde ist somit unbegründet und – soweit darauf einzutreten ist
– abzuweisen.
5.
5.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Entsprechend dem vorliegenden Prozess-
ausgang sind die auf Fr. 800.- festzusetzenden Verfahrenskosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen. Der einbezahlte Kostenvorschuss in glei-
cher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der obsiegenden Vorinstanz
ist als Behörde keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 3
VGKE) und die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Ref.-Nr. […]; Gerichtsurkunde);
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben);
– die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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