B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 15.02.2017 (1C_406/2016)
Abteilung I
A-7235/2015
Ur t e i l vom 3 0 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richterin Christine Ackermann,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiberin Laura Bucher.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Öffentlichkeitsprinzip; Zugang zu amtlichen Dokumenten.
A-7235/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Seit dem Jahr 2012 wandte sich A._______ wiederholt an verschiedene
Stellen im Eidgenössischen Finanzdepartement, um auf aus seiner Sicht
bestehende Lücken bei der Besteuerung von Retrozessionen hinzuweisen
und Statistiken bzw. Auskünfte hierzu zu bekommen. Ein Schreiben vom
21. Januar 2013 nahm die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabtei-
lung Mehrwertsteuer (nachfolgend: ESTV) als Gesuch um Zugang zu amt-
lichen Dokumenten nach dem Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprin-
zip der Verwaltung vom 17. Dezember 2004 (BGÖ, SR 152.3) entgegen.
Die ESTV verweigerte den Zugang mit Schreiben vom 13. Februar 2013,
weil sie nicht über eine separate Aufstellung der Mehrwertsteuereinnah-
men aus Bankenretrozessionen verfügen würde und eine solche Zusam-
menstellung mangels detaillierter Angaben der Steuerpflichtigen nicht
möglich sei.
B.
Mit Schreiben vom 19. Januar 2015 ersuchte A._______ die ESTV erneut,
im Rahmen des Öffentlichkeitsgesetzes Auskunft zu geben, welche Mass-
nahmen sie getroffen habe, um die Ausstände bei der Mehrwertsteuer aus
Retrozessionen nachzubelasten und verlangte für den Fall der Weigerung
eine Verfügung.
C.
In ihrer Stellungnahme vom 29. Januar 2015 verweigerte die ESTV den
Zugang zu amtlichen Dokumenten, die sie gar nicht habe und machte im
Wesentlichen geltend, die gewünschten Daten seien nicht vorhanden und
könnten auch nicht durch einen einfachen elektronischen Vorgang erstellt
werden.
D.
In der Folge gelangte A._______ mit einem Schlichtungsantrag an den Eid-
genössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten EDÖB. Am
10. September 2015 fand eine Schlichtungsverhandlung statt, in welcher
sich die Parteien nicht einigen konnten. Am 14. September 2015 empfahl
der EDÖB schliesslich, die ESTV solle an ihrem Bescheid, keine Doku-
mente zugänglich machen zu können, über welche sie gar nicht verfüge,
festhalten. Der Antragsteller habe anlässlich der Schlichtungsverhandlung
eine Auskunft erhalten, damit sei die Frage aus dem Zugangsgesuch vom
19. Januar 2015 beantwortet. Die darüber hinaus verlangten statistischen
A-7235/2015
Seite 3
Informationen würden zudem nicht in einem Dokument vorliegen, weshalb
die ESTV keinen Zugang gewähren könne.
E.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 wies die ESTV das Auskunftsgesuch
von A._______ ab. Sie macht geltend, es liege kein amtliches Dokument
im Sinne von Art. 5 BGÖ vor. Unter Berufung auf das Steuergeheimnis
seien zudem keine Auskünfte zu einzelnen Kontrollen möglich.
F.
Gegen diese Verfügung erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rer) am 12. November 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
und verlangt, die ESTV sei anzuweisen, ihm Auskunft zu erteilen, ob eine
Nachbelastung der Mehrwertsteuer auf Retrozessionen erfolgt sei. Even-
tualiter sei er selbst zu beauftragen, dies zu tun. Zur Begründung bringt er
sinngemäss vor, in der Schweiz würden fälschlicherweise über 100 Mio.
Franken aus Retrozessionen nicht von der Mehrwertsteuer erfasst und
diese würden deshalb unbesteuert bleiben.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. Januar 2016 beantragt die ESTV (nach-
folgend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend,
sie verfüge aufgrund der gesetzlichen Vorgaben nicht über die gewünsch-
ten Statistiken über die Mehrwertsteuereinnahmen aus Retrozessionen,
und solche könnten auch nicht durch einen einfachen elektronischen Vor-
gang erstellt werden, weshalb kein amtliches Dokument vorliege. Aus-
künfte zu einzelnen Kontrollen seien aufgrund des Steuergeheimnisses
nicht möglich.
H.
Mit Stellungnahme vom 9. Februar 2016 bringt der Beschwerdeführer sinn-
gemäss vor, aufgrund der Meldepflicht der Zahler von Retrozessionen
würde die ESTV über die gewünschten Informationen verfügen. Es sei ihm
Einsicht in anonymisierte Kontroll- bzw. Suchergebnisse zu gewähren.
I.
Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schrift-
stücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
A-7235/2015
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Da keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt und eine Vorinstanz nach Art. 33 Bst. d VGG verfügt
hat, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Juni 2015 zuständig (vgl. auch
Art. 16 Abs. 1 BGÖ, der auf die allgemeinen Bestimmungen über die Bun-
desrechtspflege hinweist).
1.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen
Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung auch
materiell beschwert und demzufolge ohne weiteres zur Beschwerde
legitimiert.
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52
VwVG) ist daher grundsätzlich einzutreten (vgl. jedoch E. 4.2).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus-
übung des Ermessens (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Weiter prüft es die
Verfügung auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c VwVG). Es wendet das
Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Begehren der
Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
3.
3.1 Das Öffentlichkeitsgesetz bezweckt, die Transparenz über den Auftrag,
die Organisation und die Tätigkeit der Verwaltung zu fördern (Art. 1 BGÖ),
damit Bürgerinnen und Bürger politische Abläufe erkennen und beurteilen
können. Nebst Vertrauen soll dadurch das Verständnis für die Verwaltung
und ihr Funktionieren gefördert sowie die Akzeptanz staatlichen Handelns
A-7235/2015
Seite 5
erhöht werden (BGE 133 II 209 E. 2.3.1; BVGE 2011/52 E. 3; statt vieler
aus der neueren Praxis Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer]
A-1784/2014 vom 30. April 2015 E. 3.1). Zu diesem Zweck statuiert das
BGÖ das Prinzip der Öffentlichkeit mit Geheimhaltungsvorbehalt und ge-
währt einen grundsätzlichen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumen-
ten (Art. 6 Abs. 1 BGÖ; vgl. BGE 136 II 399 E. 2.1 mit Hinweisen;
MAHON/GONIN, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Öffentlichkeitsgesetz, Handkom-
mentar, 2008 [nachfolgend: Handkommentar BGÖ], Art. 6 Rz. 11 ff.).
Aufgrund des Öffentlichkeitsprinzips, wie es in Art. 6 Abs. 1 BGÖ verankert
ist, besteht die Vermutung zu Gunsten des freien Zugangs zu amtlichen
Dokumenten. Es liegt somit seit Inkrafttreten des BGÖ nicht mehr im freien
Ermessen der Behörde, ob sie Informationen und amtliche Dokumente zu-
gänglich machen will oder nicht (BVGE 2014/6 E. 4.2). Das Öffentlichkeits-
prinzip gilt allerdings nicht absolut. Die Bestimmungen von Art. 7 und Art. 8
BGÖ sehen Ausnahmetatbestände vor, bei deren Vorliegen der Zugang zu
amtlichen Dokumenten abweichend von Art. 6 Abs. 1 BGÖ einzuschrän-
ken, aufzuschieben oder ganz zu verweigern ist (COTTIER/SCHWEIZER/WID-
MER, in: Handkommentar BGÖ, a.a.O., Art. 7 Rz. 1 f.). Darüber hinaus ist
dem Schutz der Persönlichkeit bzw. der Privatsphäre Dritter Rechnung zu
tragen; amtliche Dokumente, die Personendaten enthalten, sind vor der
Einsichtnahme grundsätzlich zu anonymisieren und die Bekanntgabe steht
unter dem Vorbehalt eines überwiegenden öffentlichen Interesses (Art. 9
BGÖ i.V.m. Art. 19 [Abs. 1bis] des Bundesgesetzes über den Datenschutz
[DSG, SR 235.1]). Die Vermutung des freien Zugangs ist entsprechend wi-
derlegbar. Allerdings führt das Öffentlichkeitsprinzip zu einer Umkehr der
objektiven Beweislast. Diese liegt bei der Behörde; die Behörde hat darzu-
legen, aus welchen Gründen der Zugang eingeschränkt, aufgeschoben o-
der verweigert wird (BVGE 2013/50 E. 8.1). Misslingt ihr der Beweis, ist der
Zugang grundsätzlich zu gewähren (zum Ganzen: Urteil des BVGer
A-6054/2013 vom 18. Mai 2015 E. 3.2).
3.2 Das Verfahren betreffend den Zugang zu amtlichen Dokumenten ist in
den Art. 10 ff. BGÖ geregelt. Demnach ist das Gesuch um Zugang zu amt-
lichen Dokumenten an die Behörde zu richten, die das amtliche Dokument
erstellt oder von Dritten, die nicht dem BGÖ unterstehen, erhalten hat
(Art. 10 Abs. 1 BGÖ). Das Gesuch kann formlos gestellt und braucht –
auch rechtlich – nicht begründet zu werden (Art. 7 Abs. 1 VBGÖ). Insbe-
sondere muss die vorgesehene Verwendung – ob zu kommerziellen oder
privaten Zwecken etwa – nicht offengelegt werden und ist somit grundsätz-
lich unerheblich (URS STEIMEN, in: Maurer-Lambrou/Blechta [Hrsg.], Basler
A-7235/2015
Seite 6
Kommentar, Öffentlichkeitsgesetz, 3. Aufl. 2014 [nachfolgend: BSK BGÖ],
Art. 6 Rz. 11; BHEND/SCHNEIDER, in: BSK BGÖ, a.a.O., Art. 10 Rz. 38 mit
Hinweisen; vgl. zudem BVGE 2013/50 E. 7.2 f.). Die zuständige Behörde
nimmt so rasch als möglich Stellung zu dem Gesuch (Art. 12 BGÖ). Betrifft
das Gesuch amtliche Dokumente, die Personendaten enthalten, und zieht
die Behörde die Gewährung des Zugangs in Betracht, so konsultiert sie die
betroffene Person und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 11 Abs.
1 BGÖ). Entspricht die Behörde dem Gesuch nicht oder nicht vollständig,
so besteht für die gesuchstellende Person die Möglichkeit, mit einem
Schlichtungsantrag an den EDÖB zu gelangen. Dasselbe Recht steht auch
jener Person zu, die nach Art. 11 BGÖ angehört worden ist (Art. 13 Abs. 1
Bst. a und c BGÖ). Kommt keine Schlichtung zu Stande, gibt der EDÖB
innert 30 Tagen nach Empfang des Schlichtungsantrags eine Empfehlung
über die Gewährung des Zugangs ab (Art. 14 BGÖ). Weicht die Behörde –
wie vorliegend – von der Empfehlung des EDÖB ab, so erlässt sie eine
Verfügung (Art. 15 Abs. 2 Bst. a BGÖ). Die Verfügung der Behörde kann
schliesslich das Anfechtungsobjekt einer Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht sein (vgl. Art. 16 Abs. 1 BGÖ).
3.3 Das BGÖ gilt für die gesamte Bundesverwaltung (Art. 2 Abs. 1 Bst. a
BGÖ). Da die ESTV zur Bundesverwaltung gehört und im Übrigen keine
Einsicht in ein amtliches Dokument aus dem Ausnahmekatalog in Art. 3
BGÖ verlangt wird, fällt der vorliegende Sachverhalt in den persönlichen
und sachlichen Geltungsbereich des BGÖ.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer stellte bei der Vorinstanz ursprünglich das Ge-
such um Auskunft im Rahmen des Öffentlichkeitsgesetzes, welche Mass-
nahmen getroffen wurden, um Mehrwertsteuer-Ausstände nachzubelas-
ten. Im Schriftenwechsel mit der ESTV und einem früheren Auskunftsge-
such hatte der Beschwerdeführer zudem um Bekanntgabe des jährlichen
Betrags der Mehrwertsteuereinnahmen des Bundes aus Retrozessionen
ersucht. In ihrer Verfügung gemäss Art. 15 BGÖ vom 9. Oktober 2015 wies
die Vorinstanz schliesslich das Gesuch ab und stellte fest, sie verfüge we-
der über generelle Statistiken über Mehrwertsteuereinnahmen aus Retro-
zessionen (Erwägungen Ziff. 5 und 6) noch über aussagekräftige Statisti-
ken aus bei Banken und Finanzdienstleistern vorgenommenen Kontrollen
(Ziff. 7).
A-7235/2015
Seite 7
4.2 In seiner Empfehlung vom 14. September 2015 hält der EDÖB fest,
dass der Antragsteller anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom
10. September 2015 von der ESTV eine Antwort auf die im Zugangsgesuch
aufgeworfene Frage, welche Massnahmen die ESTV getroffen habe, um
die Mehrwersteuerausstände auf Retrozessionen nachzubelasten, erhal-
ten habe (Erwägung Ziff. 6). Folglich erachtet der EDÖB die Frage des Ge-
suchstellers aus dem Zugangsgesuch vom 19. Januar 2015 als beantwor-
tet (Ziff. 11). In der Folge prüfte der EDÖB lediglich noch, ob die ESTV dem
Antragsteller Zugang zu generellen statistischen Angaben zu den Mehr-
wertsteuereinnahmen des Bundes aus Retrozessionen zu gewähren habe,
was er in seiner Empfehlung verneinte. Weil der Beschwerdeführer die ge-
wünschten Auskünfte zu den getroffenen Massnahmen zur Nachbelastung
der Mehrwertsteuer auf Retrozessionen anlässlich der Schlichtungsver-
handlung erhalten hat, hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
schliesslich das noch unbeantwortete Gesuch des Beschwerdeführers um
Auskunft über Höhe und Inkasso der erhobenen Mehrwertsteuer aus Ret-
rozession abgelehnt. Das sinngemässe Begehren des Beschwerdeführers,
Einsicht in Suchergebnisse und Steuerkontrollen zu erhalten, liegt damit
ausserhalb des Streitgegenstandes, der sich nach der angefochtenen Ver-
fügung bestimmt.
4.3 Der EDÖB macht geltend, die ESTV verfüge aus nachvollziehbaren
Gründen nach eigener Aussage nicht über amtliche Dokumente, welche
Auskünfte über die gewünschten statistischen Angaben geben würden.
Mangels Vorhandensein könne die ESTV keinen Zugang zu den verlang-
ten Dokumenten geben. Die Vorinstanz ihrerseits hält in der angefochtenen
Verfügung fest, sie verfüge aufgrund der Mehrwertsteuerverordnung nicht
über die verlangten generellen Statistiken. Über Ergebnisse und Massnah-
men aus einzelnen Kontrollen dürfe sie in Beachtung des Steuergeheim-
nisses keine Auskunft erteilen. Weil nicht alle Banken regelmässig kontrol-
liert würden, könne daraus keine aussagekräftige Statistik abgeleitet wer-
den. Es liege folglich kein amtliches Dokument vor und ein solches könne
auch nicht durch einen einfachen elektronischen Vorgang erstellt werden.
Das BGÖ verpflichte sie nicht zur Erstellung von nicht existierenden Doku-
menten.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz würde seit 12 Jahren eine
Mehrwertsteuer-Statistik aufgegliedert nach Wirtschaftszweigen führen.
Die Behauptung, dass es keine solche Statistik gebe, sei nicht wahr, jede
Mehrwertsteuer-Abrechnung über Retrozessionen könne mittels Tasten-
klick eingesehen werden. Zudem seien die Zahler von Retrozessionen
A-7235/2015
Seite 8
mehrwertsteuerpflichtig und würden der Auskunfts-, Buchhaltungs- und
Aufbewahrungspflicht unterstehen. Die Vorinstanz habe Suchergebnisse
und Steuerkontrollen anonymisiert offenzulegen.
4.4 Das Öffentlichkeitsprinzip erstreckt sich nur auf amtliche Dokumente
(Art. 5 BGÖ; Botschaft des Bundesrates vom 12. Februar 2003 zum Bun-
desgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung, BBl 2003 1190 [nachfol-
gend: Botschaft zum BGÖ]; ROMAN BÜHLER, in: BSK BGÖ, a.a.O., Art. 5
Rz. 4 und 6; KURT NUSPLIGER, in: Handkommentar BGÖ, a.a.O., Art. 5
Rz. 5). Deshalb ist nachfolgend vorab zu prüfen, ob es sich bei den vorlie-
gend verlangten Auskünften bzw. Unterlagen, zu denen die Vorinstanz den
Zugang verweigert hat, um amtliche Dokumente im Sinne des Öffentlich-
keitsgesetzes handelt.
5.
5.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 BGÖ gilt als amtliches Dokument jede Informa-
tion, die auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist (Bst. a),
sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mit-
geteilt worden ist (Bst. b), und die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe be-
trifft (Bst. c). Aus Art. 5 Abs. 1 Bst. a BGÖ ergibt sich weiter die Vorausset-
zung, dass sich das Einsichtsgesuch auf ein bereits existierendes amtli-
ches Dokument beziehen muss (vgl. Urteil A-1768/2014 E. 4.1). Das Öf-
fentlichkeitsprinzip bezweckt nicht, die Verwaltung zur Erstellung eines
noch nicht existierenden Dokuments zu verpflichten. Folglich schliesst
Art. 5 Abs. 1 Bst. a BGÖ e contrario nicht dokumentierte Informationen vom
Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetztes aus. Eine allgemeine Aus-
kunft über die Tätigkeit der Verwaltung, welche in keinem Dokument eine
Grundlage findet, kann demnach nicht verlangt werden. Die Behörde ist
jedoch verpflichtet, formell oder informell jede zweckdienliche Auskunft zu
erteilen und Angaben über den Inhalt amtlicher Dokumente zu machen
(Botschaft zum BGÖ, BBl 2003 1992; vgl. auch BÜHLER, a.a.O., Art. 5
Rz. 10; NUSPLIGER, a.a.O., Art. 5 Rz. 14).
5.2 Andererseits gelten nach Art. 5 Abs. 2 BGÖ als amtliche Dokumente
auch solche, die durch einen einfachen elektronischen Vorgang aus aufge-
zeichneten Informationen erstellt werden können, welche die Anforderun-
gen nach Absatz 1 Buchstaben b und c BGÖ erfüllen (sog. virtuelle Doku-
mente). Die Abgrenzung, wann ein Vorgang noch als einfach bezeichnet
werden kann und wann nicht mehr, ist noch nicht abschliessend geklärt
(Urteile des BVGer A-1784/2014 vom 30. April 2015 E. 4.1, A-1177/2014
A-7235/2015
Seite 9
vom 2. Februar 2015 E. 4.4.3 und A-931/2014 vom 9. Dezember 2014
E.8.3; BÜHLER, a.a.O., Art. 5 Rz. 18). Der Gesetzgeber hat Art. 5 Abs. 2
BGÖ mit der Absicht eingefügt, den Zugang zu amtlichen Dokumenten zu
ermöglichen, die durch elementare Computermanipulationen hergestellt
werden können und in diesem Sinne latent vorhanden sind (Botschaft zum
BGÖ, BBl 2003 1996). Gedacht hat er dabei in erster Linie an elektronische
Datenbanken, da in diesen Fällen der zur Einsicht verlangte Auszug als
Dokument nicht existiert, die vorhandene Software jedoch darauf ausge-
richtet ist, solche Auszüge zu generieren. Dass hierfür ein Knopfdruck ge-
nügen muss, lässt sich weder dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 BGÖ noch
den Materialien entnehmen. Der Bundesrat hat hierzu in seiner Botschaft
zum BGÖ lediglich festgehalten, der Begriff des einfachen elektronischen
Vorgangs beziehe sich auf den Gebrauch durch einen durchschnittlichen
Benutzer und könne deshalb durch die fortschreitende technische Entwick-
lung Änderungen erfahren (Botschaft zum BGÖ, BBl 2003 1996; NUSPLI-
GER, a.a.O., Art. 5 Rz. 24). Daraus ist zu folgern, dass der für die Generie-
rung eines Dokumentes im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BGÖ erforderliche Vor-
gang durchaus mehrere Arbeitsschritte umfassen kann, solange ein ge-
wöhnlicher Benutzer ohne spezielle Computerkenntnisse das gewünschte
Dokument hierdurch aus vorhandenen Informationen generieren kann
(zum Ganzen: Urteil des BVGer A-3363/2012 vom 22. April 2013 E. 3.5.1;
Urteil des BVGer A-6738/2014 vom 23. September 2015 E. 4.3).
Wie viel Zeit ein solcher Vorgang beanspruchen darf, um noch von Art. 5
Abs. 2 BGÖ erfasst zu werden, beurteilt sich aufgrund der Zielsetzung des
Öffentlichkeitsgesetzes, das Vertrauen und das Verständnis der Öffentlich-
keit für die Verwaltung zu fördern, indem dem Einzelnen ein subjektives
und durchsetzbares Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten gewährt
wird (vgl. Art. 1 und 6 BGÖ; BVGE 2011/52 E. 3, BGVE 2011/53 E. 6; Bot-
schaft zum BGÖ, BBl 2003 1973 f.; STEPHAN C. BRUNNER, in: Handkom-
mentar BGÖ, a.a.O., Art. 1 Rz. 7 ff.). Ansonsten ist jeweils aufgrund der
Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, ob der Aufwand, um ein Doku-
ment aus vorhandenen elektronischen Daten zu generieren, als einfacher
Vorgang im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BGÖ einzustufen ist (zum Ganzen: Ur-
teil des BVGer A-3363/2012 vom 22. April 2013 E. 3.5.2 mit weiteren Hin-
weisen; Urteil des BVGer A-6738/2014 vom 23. September 2015 E. 4.3).
5.3 Neben dem Anspruch auf Einsicht in amtliche Dokumente gewährt
Art. 6 Abs. 1 BGÖ auch Anspruch auf Auskunft über den Inhalt amtlicher
Dokumente. Solche Auskünfte ergänzen die Einsichtnahme und erhalten
etwa zusätzliche Informationen oder Erläuterungen, die dem Verständnis
A-7235/2015
Seite 10
des eingesehenen Dokuments dienen (URS STEIMEN, in: BSK BGÖ, a.a.O.,
Art. 6 Rz. 15; MAHON/GONIN, in: Handkommentar BGÖ, a.a.O., Art. 6
Rz. 16). Die zu erteilenden Auskünfte müssen folglich in jedem Fall auf ei-
ner dokumentarischen Grundlage beruhen oder in Zusammenhang mit ei-
nem amtlichen Dokument stehen (Botschaft zum BGÖ, BBl 2003 1984).
5.4 Stellt die Verwaltung die Nichtexistenz eines Dokuments fest und be-
zweifelt der Gesuchsteller diese Auskunft, so können sich der EDÖB und
die Beschwerdeinstanz nicht darauf beschränken, diese Erklärung der Ver-
waltung zur Kenntnis zu nehmen. Sie müssen Abklärungen vornehmen,
um die Glaubwürdigkeit und die Ernsthaftigkeit der Vorbringen des Ge-
suchstellers und der Verwaltung gegeneinander abwägen zu können (Bot-
schaft zum BGÖ, BBl 2003 1992; vgl. Art. 16 Abs. 2 und Art. 20 BGÖ zum
Einsichtsrecht der Beschwerdeinstanz und des EDÖB).
5.5 Zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer verlangten generellen Sta-
tistiken bzw. Auskünfte zu den Mehrwertsteuererträgen aus Retrozessio-
nen, zu denen die Vorinstanz den Zugang verweigerte, amtliche Doku-
mente darstellen.
5.5.1 Die Vorinstanz hat glaubhaft vorgebracht, nicht über die gewünsch-
ten generellen Statistiken zur erhobenen Mehrwertsteuer auf Retrozessio-
nen zu verfügen. Gemäss der Mehrwertsteuerverordnung vom 27. Novem-
ber 2009 (MWSTV, SR 641.201) hat eine steuerpflichtige Person sowohl
bei der effektiven Abrechnungsmethode (Art. 36 des Mehrwertsteuergeset-
zes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]) als auch bei der Saldosteu-
ersatz- oder Pauschalsteuersatzmethode (Art. 37 MWSTG) das Total aller
der Inlandsteuer unterliegenden Entgelte, d.h. Entgelte für besteuerte Leis-
tungen, aufgeteilt nach (Saldo-)Steuersätzen zu deklarieren (Art. 126
Abs. 1 Bst. a Ziff. 1, Art. 127 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 MWSTV i.V.m. Art. 71
MWSTG). Folglich haben Vermögensverwalter oder Banken, die für emp-
fangene Retrozessionen Mehrwertsteuer zu entrichten haben, in ihren
Mehrwertsteuer-Abrechnungen alle Umsätze aus Leistungen, die dem
Normalsatz gemäss Art. 25 MWSTG unterliegen, unter einer einzigen Ziffer
zu deklarieren. Es findet demnach keine Unterscheidung der einzelnen
Leistungskategorien statt, sofern die Leistungen alle zum gleichen Satz be-
steuert werden. Dies geht auch aus der umfassenden statistischen Doku-
mentation zur Mehrwertsteuer hervor, welche die Vorinstanz jährlich publi-
ziert. Demnach beruht die Mehrwertsteuer-Statistik auf der Allgemeinen
Systematik der Wirtschaftszweige des Bundesamtes für Statistik (Nomen-
clature générale des acitivités économiques NOGA), welche wiederum auf
A-7235/2015
Seite 11
der europäischen Klassifikation beruht und international vergleichbar ist.
Jeder Steuerpflichtige wird gemäss seiner Tätigkeit einer der Arten der No-
menklatur zugewiesen. Erfasst wird der deklarierte Gesamtumsatz (vgl.
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG ESTV, Die Mehrwertsteuer in der
Schweiz 2012, Resultate und Kommentare, in: Bundesamt für Statistik
[Hrsg.], Statistik der Schweiz, Neuchâtel 2014, S. 36 ff. und 56 ff.). Da Ret-
rozessionen folglich in der Deklaration bzw. Abrechnung der Mehrwert-
steuer zu Handen der ESTV nicht separat erfasst werden, verfügt die Vor-
instanz nicht über die entsprechenden Informationen. Weil sich das ge-
wünschte Dokument nach dem Gesagten nicht im Besitz der Behörde be-
findet bzw. nicht auf einem Informationsträger aufgezeichnet ist, liegt kein
amtliches Dokument im Sinne von Art. 5 Abs. 1 BGÖ vor.
5.5.2 Zu prüfen ist ausserdem, ob die gewünschten Statistiken virtuelle Do-
kumente darstellen. Wie bereits ausgeführt, verfügt die Vorinstanz nicht
über detaillierte Zahlen zu den effektiv ausgeschütteten bzw. besteuerten
Retrozessionen (vgl. E. 5.5.1). Folglich ist es mangels einer entsprechen-
den Datengrundlage auch nicht möglich, aus den aufgezeichneten Infor-
mationen mittels einem einfachen elektronischen Vorgang die gewünsch-
ten Statistiken zu erstellen. Zudem hat die Vorinstanz glaubhaft aufgezeigt,
dass auch aus den durchgeführten Kontrollen gemäss Art. 78 MWSTG
keine aussagekräftigen Datengrundlagen zur Erstellung von Statistiken
über die Höhe der erhobenen Mehrwertsteuer auf Retrozessionen zu ge-
winnen sind. Es gilt als bekannt, dass bei der ESTV keine genügenden
personellen Ressourcen bestehen, um flächendeckende Kontrollen durch-
zuführen (vgl. Empfehlung EDÖB vom 17. Februar 2015 Erwägung Ziff. 22,
mit Verweis auf diverse parlamentarische Vorstösse). Deshalb sind die ent-
sprechenden Kontrollintervalle gerade auch bei der Mehrwertsteuer hoch.
In einem Bericht der Eidgenössischen Finanzkontrolle werden die Ziele
und der Ablauf der Kontrolltätigkeiten im Bereich Mehrwertsteuer detailliert
erläutert sowie deren Ergebnisse aufgezeigt (EIDGENÖSSISCHE FINANZKON-
TROLLE EFK, Kontrolle der Mehrwertsteuer, Evaluation der Strategie, der
Umsetzung und der Ergebnisse der Kontrollen bei den Steuerpflichtigen,
Dezember 2015, S. 10 ff.). Es ist klar, dass aus den nur punktuell stattfin-
denden Kontrollen (zum Auswahlverwahren der zu kontrollierenden Steu-
erpflichtigen vgl. Bericht der EFK, S. 21 ff.; zur Anzahl der Kontrollen vgl.
S. 40 ff.) keine allgemeingültigen Aussagen oder Statistiken generierbar
sind. Weil die entsprechenden Statistiken folglich nicht durch einen einfa-
chen elektronischen Vorgang erstellt werden können, liegt auch kein virtu-
elles Dokument gemäss Art. 5 Abs. 2 BGÖ vor.
A-7235/2015
Seite 12
5.6 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Ein-
sicht in ein amtliches Dokument verlangt hat, weshalb die Vorinstanz das
Einsichtsgesuch zu Recht abgewiesen hat.
6.
Bei diesem Ergebnis erweist sich die Beschwerde folglich als unbegründet
und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend,
weshalb er in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten
zu tragen hat. Diese sind auf Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte
Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung
zu (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
2.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
A-7235/2015
Seite 13
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
– den EDÖB (zur Kenntnis)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Kathrin Dietrich Laura Bucher
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: