B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-7239/2015
Ur t e i l vom 2 4 . Ma i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richter Jürg Steiger, Richterin Christine Ackermann,
Gerichtsschreiber Bernhard Keller.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im
Bereich Informations- und Objektsicherheit (IOS),
Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Personensicherheitsprüfung gemäss MG.
A-7239/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations-
und Objektsicherheit (Fachstelle) wurde vom Führungsstab der Armee be-
auftragt, eine Personensicherheitsprüfung betreffend den Angehörigen der
Armee X._______ einzuleiten.
B.
Die Datenerhebung durch die Fachstelle ergab, dass X._______, geboren
am […] 1992, im Strafregister mehrfach verzeichnet ist: mit Strafbefehlen
der Staatsanwaltschaft [A] vom […] 2015 wegen einfacher Körperverlet-
zung und Raufhandels, begangen am […] 2014, mit einer Geldstrafe von
50 Tagessätzen zu je Fr. 30.— (entsprechend Fr. 1'500.—) und vom […]
2014 wegen Beschimpfung, begangen am […] 2014, mit einer Geldstrafe
von 10 Tagessätzen zu je Fr. 80.— (entsprechend Fr. 800.—). Zudem
wurde X._______ mit Strafverfügung des Untersuchungsamts [B] wegen
mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen Ungehorsams gegen amtli-
che Verfügungen und grober Verletzung der Verkehrsregeln, begangen
u.a. am […] und […] 2013, zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessät-
zen zu je Fr. 90.— (entsprechend Fr. 2‘250.—) und einer Probezeit von 2
Jahren sowie einer Busse von Fr. 500.— verurteilt, wobei die Geldstrafe
mit nachträglichem richterlichem Entscheid vom […] 2015 auf eine Tages-
satzhöhe von Fr. 40.— reduziert wurde (entsprechend Fr. 1‘000.—). In den
Akten der Strafverfolgungsbehörden finden sich vier weitere Strafverfügun-
gen aus den Jahren 2007, 2008 und 2010 wegen Führens eines nicht be-
triebssicheren Fahrzeugs (Busse von Fr. 250.—), Widerhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz (Konsum und Besitz von Marihuana, Busse
Fr. 50.—), Sachbeschädigung (Sanktion: ein halber Tag persönliche Leis-
tung) und einfacher Verkehrsregelverletzung (keine Sanktion), zudem eine
Einstellungsverfügung betreffend Sachbeschädigung aus dem Jahr 2012.
C.
Nachdem die Fachstelle auf eine persönliche Befragung von X._______
verzichtet hatte, teilte sie ihm am 27. Juli 2015 die Absicht mit, eine Risiko-
erklärung zu erlassen, wies darauf hin, dass dies zum definitiven Entzug
der persönlichen Armeewaffe und zu einer Umteilung oder Entlassung aus
der Armee führen könne, und gewährte ihm das rechtliche Gehör.
D.
Am 7. August 2015 nahm X._______ per E-Mail Stellung und beantragte
sinngemäss, es sei auf die Risikoerklärung und die Suspendierung aus der
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Seite 3
Armee zu verzichten. Er brachte insbesondere vor, stets mit grösster Sorg-
falt und Pflichtbewusstsein sowie mit Freude Militärdienst geleistet zu ha-
ben. Es treffe zu, dass ihm im zivilen Leben diese Disziplin oft gefehlt habe.
Er könne sich dies nur mit seinen schweren Zeiten erklären, namentlich
der Krebserkrankung und dem Tod seiner Mutter, langer Arbeitslosigkeit,
der Trennung von seiner Freundin und einer Krebserkrankung seines Va-
ters. Er habe seine Fehler eingesehen und arbeite daran, gesetzestreu zu
leben.
E.
Am 15. Oktober 2015 erliess die Fachstelle eine Risikoerklärung und emp-
fahl der zuständigen Stelle, X._______ die Armeewaffe/n definitiv zu ent-
ziehen bzw. nicht zu überlassen. Sie begründete dies mit einem erhöhten
Risiko für aggressive oder gewalttätige Vorkommnisse, was Hinderungs-
gründe für die Überlassung der persönlichen Waffe darstelle.
F.
Dagegen erhebt X._______ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 10. No-
vember 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt
die Wiederaushändigung der Dienstwaffe und die Wiederaufbietung zu
Wiederholungskursen, sinngemäss also die Aufhebung der angefochtenen
Risikoerklärung. Im Wesentlichen rügt er eine ungenügende bzw. unzutref-
fende Sachverhaltsfeststellung und die Unverhältnismässigkeit des Ent-
scheids.
G.
Die Fachstelle (Vorinstanz) beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 9. Feb-
ruar 2016 die Abweisung der Beschwerde und hält an ihrer Beurteilung
fest.
H.
Von der Möglichkeit, Schlussbemerkungen einzureichen, machte der Be-
schwerdeführer keinen Gebrauch, nachdem ihm zunächst auf Verlangen
mit Verfügung vom 24. Februar 2016 Einsicht in vier Dokumente gewährt
worden war.
I.
Auf weitergehende Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten
befindlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
A-7239/2015
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern sie von
Behörden erlassen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gel-
ten, und überdies keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Fach-
stelle ist eine Organisationseinheit des VBS. Sie gehört somit zu den Be-
hörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Die Personensicherheitsprüfung fällt nicht unter die Aus-
nahme von Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG betreffend das Gebiet der inneren
und äusseren Sicherheit. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Be-
urteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 21 Abs. 3
des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung
der inneren Sicherheit [BWIS, SR 120]; statt vieler Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts [BVGer] A-1326/2014 vom 4. November 2014 E. 1.1).
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht kann
nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach
richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen. Gegenstände, über die die
Vorinstanz nicht entschieden hat und über die sie nicht zu entscheiden
hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite
Instanz nicht zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts [BGer]
2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1, 2C_642/2007 vom 3. März 2008
E. 2.2; statt vieler: BVGE 2010/12 E. 1.2.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8 mit
Hinweisen). Mit der angefochtenen Risikoerklärung sind weder Anordnun-
gen über die Dienstwaffe noch ein Aufgebotsstopp verfügt worden. Die Vo-
rinstanz ist hierfür offensichtlich nicht zuständig, zudem bilden diese Mas-
snahmen Gegenstand eigenständiger Entscheide und können daher nicht
Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens sein. Auf die Anträge betref-
fend Wiederaushändigung der persönlichen Dienstwaffe und Aufbietung in
Wiederholungskurse kann daher nicht eingetreten werden.
1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
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ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist als Adressat der angefochtenen Risikoerklärung beschwert und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Er ist somit zur Be-
schwerde legitimiert.
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl.
Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist somit unter Vorbehalt der Ausführungen in
Erwägung 1.2 einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus-
übung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG). Bei
der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Person ein Sicherheitsrisiko
darstellt, steht der Vorinstanz zum einen ein gewisser Beurteilungsspiel-
raum zu. Zum anderen geht es hierbei um die Beurteilung besonderer Um-
stände, für welche die Vorinstanz über besondere (Fach-) Kenntnisse ver-
fügt. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch nicht den Massstab für si-
cherheitsrelevante Bedenken selber zu definieren (Urteil des BGer
8C_283/2013 vom 8. November 2013 E. 6.1.2) und auferlegt sich deshalb
bei der diesbezüglichen Beurteilung eine gewisse Zurückhaltung. Soweit
die Überlegungen der Vorinstanz als sachgerecht erscheinen, ist nicht in
deren Ermessen einzugreifen (Urteil des BGer 8C_788/2011 vom 2. Mai
2012 E. 5.1.2 und statt vieler Urteil des BVGer A-1326/2014 vom 4. No-
vember 2014 E. 2).
3.
3.1 Art. 113 des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und
die Militärverwaltung (MG, SR 510.10) regelt die Prüfung von Hinderungs-
gründen für die Überlassung der persönlichen Waffe und sieht die Möglich-
keit vor, das Gewaltpotenzial einer Person durch eine Personensicher-
heitsprüfung zu beurteilen (Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG). Die Personensi-
cherheitsprüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG hat somit eine beschränk-
tere Zielsetzung als die Prüfung nach Art. 19 ff. BWIS, mit der ganz allge-
mein Gefährdungen der inneren und äusseren Sicherheit abgewendet wer-
den sollen, indem sie ausschliesslich dazu dient, Gewaltverbrechen mit der
Militärwaffe zu verhindern. In Abweichung vom Grundsatz von Art. 19
Abs. 3 BWIS muss die zu prüfende Person der Durchführung der Perso-
nensicherheitsprüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG nicht zustimmen.
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Die Bestimmungen des BWIS sind aber auch auf diese Sicherheitsprüfung
formell anwendbar, soweit das MG keine abweichenden Regelungen ent-
hält (grundlegend Urteil des BVGer A-5391/2011 vom 5. April 2012
E. 3.2 und 3.3 m.H., bestätigt im Urteil des BVGer A-4861/2013 vom
31. Januar 2014 E. 3.1 m.H.). Art. 5 der Verordnung über die Personensi-
cherheitsprüfungen vom 4. März 2011 (PSPV, SR 120.4) konkretisiert die
Prüfung gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG für Angehörige der Armee.
3.2 Bei einer Personensicherheitsprüfung kann nicht nur aufgrund "harter"
Fakten entschieden werden. Es geht vielmehr darum, eine Risikoeinschät-
zung vorzunehmen, die aufgrund von Erhebungen erfolgt. Dass es sich bei
den aus den erhobenen Daten gezogenen Schlussfolgerungen auch um
Annahmen und Vermutungen handeln kann, liegt in der Natur der Sache,
da bei der Personensicherheitsprüfung eine Prognose über ungewisse
künftige Sachverhalte vorgenommen werden muss. Gerichtlich überprüft
werden kann zum einen, ob die getätigten Erhebungen auf zulässige
Weise erfolgt, zum andern, ob die erhobenen Daten anschliessend korrekt
gewürdigt worden sind (Urteil des BGer 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012
E. 5.2.2; statt vieler Urteil des BVGer A-912/2014 vom 18. September 2014
E. 3.2).
Hinsichtlich des Beurteilungsmassstabs verlangt die Vorinstanz mit Blick
auf das mit einer Waffe verbundene Gefahrenpotenzial zu Recht, dass die
überprüften Angehörigen der Armee, denen die Armee eine Waffe aushän-
digt, sich durch eine besondere Zuverlässigkeit auszeichnen. Damit ist der
Spielraum für tolerierbare Unregelmässigkeiten in der Lebensführung er-
heblich eingeschränkt (statt vieler Urteil des BVGer A-1714/2014 vom
29. Oktober 2014 E. 3.2 m.H.). Wie vorne in Erwägung 2 dargelegt, darf
das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung von Personensicher-
heitsprüfungen nicht ohne hinreichenden Grund sein eigenes Gutdünken
an die Stelle des Ermessens der Vorinstanz setzen.
3.3 Gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d Ziff. 1 MG kann die Vorinstanz Einsicht
in das Strafregister nehmen und Auskünfte bei den Strafverfolgungsbehör-
den einholen. Art. 113 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 MG sieht sodann ausdrücklich
die persönliche Befragung vor, wenn die zu prüfende Person in einem Re-
gister nach Ziffer 1 verzeichnet ist und die Fachstelle für Personensicher-
heitsprüfungen beabsichtigt, aus diesem Grund die Sicherheitserklärung
zu verweigern (eingehend zur Bedeutung dieser Befragung Urteil des
BVGer A-2266/2012 vom 25. März 2013 E. 5.6 ff. und E. 6). Von der Ab-
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nahme der abschliessend in Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG aufgeführten Be-
weismittel kann die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung absehen,
wenn der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund der getätigten Beweiser-
hebungen hinreichend geklärt ist, sie sich mithin ihre Überzeugung auf-
grund der erhobenen Beweise bereits gebildet hat und annehmen kann,
dass diese sich durch weitere Beweiserhebungen nicht ändern wird (vgl.
dazu ausführlich Urteil des BVGer A-2266/2012 vom 25. März 2013
E. 5.6 ff.; WALDMANN/BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxis-
kommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., 2016, Art. 33 Rz. 22).
3.4 Aufgrund der dargelegten Beweismittelmöglichkeiten (E. 3.3), der be-
schränkten Zielsetzung (E. 3.1) sowie der Natur der Risikoeinschätzung
(E. 3.2) erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, die Beurteilung sei
einseitig anhand der Strafakten erfolgt, insbesondere ohne Erkundigung
bei seinem Umfeld wie etwa bei seinem Fussballverein oder bei ehemali-
gen Lehrpersonen, als unbegründet. Weder die Befragung von Drittperso-
nen noch das Einholen von Auskünften bei ihnen ist vorgesehen, ebenso
wenig wie etwa das Erstellen einer umfassenden Persönlichkeitsanalyse.
Dagegen hatte der Beschwerdeführer auf allen Stufen des Verfahrens die
Möglichkeit, sich zur Angelegenheit zu äussern und Beweismittel einzu-
reichen. Ob die mit der Datenerhebung getroffene Sachverhaltsabklärung
in ausreichendem Ausmass erfolgte und die gewonnenen Erkenntnisse ei-
ner korrekten Würdigung unterzogen wurden, ist Gegenstand der folgen-
den Erwägungen.
Arbeitszeugnisse und andere Beurteilungen der überprüften Person sind
namentlich dann zu berücksichtigen, um etwa bei länger zurückliegenden
Vorfällen die Persönlichkeit zu erfassen und die seitherige Entwicklung an-
gemessen zu würdigen (Urteil des BVGer A-4988/2013 vom 8. Mai 2014
E. 4.4.2). Indessen lag die letzte Verurteilung des Beschwerdeführers im
Zeitpunkt der Risikobeurteilung noch kein Jahr zurück bzw. die ihr zu-
grunde liegende Tat etwa ein Jahr. Diese Zeitdauer ist nach ständiger
Rechtsprechung noch zu kurz, um bereits eine längerfristige Bewährung
feststellen zu können, auch wenn die betroffene Person ihren guten Willen
bekundet (vgl. Urteile des BVGer A-1714/2014 vom 29. Oktober 2014
E. 4.4.4 und A-4861/2013 vom 31. Januar 2014 E. 4.4.2). Es ist daher nicht
zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine weiteren Beweismittel erhoben
hat.
A-7239/2015
Seite 8
3.5 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts macht nicht
jede Verurteilung wegen kriminellen Handlungen eine Person zum Sicher-
heitsrisiko. Auszugehen ist vielmehr von der Art des Delikts, den Umstän-
den der Tat und den Beweggründen zur Delinquenz. Es ist zu fragen, ob
die damaligen Umstände Rückschlüsse auf Charakterzüge des Beschwer-
deführers zulassen, die einen Risikofaktor darstellen. Weiter spielt eine
Rolle, ob es sich um ein einmaliges Vergehen handelt oder ob der Be-
troffene wiederholt straffällig geworden ist und ob davon ausgegangen wer-
den muss, dass Wiederholungsgefahr besteht. Zu berücksichtigen ist
auch, wie lange das Delikt beziehungsweise die Verurteilung zurückliegt.
Auch die Höhe der Strafe ist für sich allein nicht entscheidend; ist das Straf-
mass aufgrund einer herabgesetzten Zurechnungsfähigkeit tief ausgefal-
len, kann gerade dieser Umstand Anlass zu besonderer Vorsicht sein. Bei
der Beurteilung des sich im Delikt manifestierenden Sicherheitsrisikos
muss aber auch der Frage nachgegangen werden, ob seither Umstände
hinzugetreten sind, welche die Verurteilung in den Hintergrund treten oder
anders beurteilen lassen, das heisst ob sich die Risikobeurteilung zuguns-
ten der zu überprüfenden Person geändert hat. Vorab sind die Umstände
des Einzelfalls massgebend (vgl. Urteile des BVGer A-4988/2013 vom
8. Mai 2014 E. 3.4 und A-4861/2013 vom 31. Januar 2014 E. 3.4 m.H.).
4.
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen 2007
und 2015 verschiedentlich mit Strafbefehlen und –verfügungen verurteilt
worden ist (vgl. vorne, B.). Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, es
habe sich stets um Auseinandersetzungen unter Gleichaltrigen gehandelt,
die ihm zudem bekannt gewesen seien. Es sei nie ein Gegenstand oder
gar eine Waffe verwendet worden und es habe keine Gefahr für Leib und
Leben anderer Personen bestanden. Er habe auch nie das Haus mit dem
Vorsatz verlassen, jemandem materiellen oder körperlichen Schaden zu-
zufügen, ebenso wenig habe er je jemanden bedroht oder gar Todesdro-
hungen ausgesprochen. Die Dienstwaffe stelle daher weder für die Gesell-
schaft noch für ihn eine Gefahr dar. Im vorinstanzlichen Verfahren hatte er
auf seine schweren Zeiten hingewiesen, namentlich die Krebserkrankung
und den Tod seiner Mutter, Arbeitslosigkeit, das Ende der Beziehung mit
seiner Freundin und eine Krebserkrankung seines Vaters und seine Taten
in diesen Zusammenhang gestellt. Zudem brachte er vor, dass einiges im
Strafregisterauszug nicht korrekt sei und er vieles hätte anfechten sollen.
A-7239/2015
Seite 9
4.1 Die Vorinstanz bringt zur Begründung ihrer Risikoerklärung im Wesent-
lichen vor, bei der Aushändigung der Waffe werde eine besondere Zuver-
lässigkeit erwartet und der Spielraum für tolerierbare Unregelmässigkeiten
in der Lebensführung sei beschränkt. Der Beschwerdeführer habe sich in
jüngster Zeit aggressiv und gewalttätig verhalten. Ein Faustschlag in das
Gesicht einer anderen Person stelle eine besondere Aggressivität dar.
Auch wenn kein unmittelbarer Bezug zu Waffen erkennbar sei, könne je-
denfalls zum Zeitpunkt des Vorfalls ein im Verhältnis zu anderen Männern
gleichen Alters erhöhtes Gewaltpotenzial nicht ausgeschlossen werden.
Der Vorfall überschreite zudem die Grenze, die noch als „normale Ausei-
nandersetzung zwischen Jugendlichen“ erachtet werden könnte. Dem
Strafbefehl sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer diejenige Per-
son, die zur Auseinandersetzung hinzukam, um die Streitenden zu trennen,
mehrfach ins Gesicht schlug und ihr u.a. eine Nasenbeinfraktur und eine
Platzwunde zufügte. Sie weist zudem darauf hin, dass der Beschwerdefüh-
rer über einen Zeitraum von sieben Jahren strafrechtlich in Erscheinung
getreten ist. Die persönlichen Schicksalsschläge könnten dies alleine nicht
rechtfertigen.
4.2 Indem die Vorinstanz empfiehlt, dem Beschwerdeführer keine persön-
liche Waffe zu überlassen, setzt sie einen strengen Massstab an. Dies ent-
spricht indes der ständigen, mit Blick auf die öffentliche Sicherheit strengen
Praxis und erweist sich auch im vorliegenden Fall als vertretbar. Das Bun-
desverwaltungsgericht hat bereits mehrfach festgehalten, dass ein Faust-
schlag in das Gesicht einer anderen Person eine besondere Aggressivität
darstelle (vgl. etwa Urteile des BVGer A-4861/2013 vom 31. Januar 2014
E. 4.4.1 und A-1714/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 4.4.2 je m.w.H.). Die
im rechtskräftigen Strafbefehl vom […] 2015 erwähnten Tatumstände, na-
mentlich die erhebliche Gewaltanwendung gegen eine Person, die die
Streitenden zu trennen versuchte, lassen keinen anderen Schluss zu. Im
Übrigen legt der Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen noch im Be-
schwerdeverfahren dar, inwiefern die Feststellungen der Strafverfolgungs-
behörden unzutreffend sein sollen noch hat er einen Strafbefehl angefoch-
ten. Die Vorinstanz hat zudem richtigerweise berücksichtigt, dass der Be-
schwerdeführer über einen längeren Zeitraum strafrechtlich in Erscheinung
getreten ist. Dabei hat sie dem einmaligen Betäubungsmitteldelikt wenig
Bedeutung zugemessen, hingegen das in jüngerer Vergangenheit aggres-
sive und gewalttätige Verhalten als Hinweis auf ein gewisses Gewaltpoten-
tial eingestuft, auch wenn nicht von einem ausserordentlich grossen Risiko
ausgegangen werden muss und dem Beschwerdeführer beizupflichten ist,
dass die Taten eher spontan als geplant erfolgt sind (vgl. hierzu Urteil des
A-7239/2015
Seite 10
BVGer A-4861/2013 vom 31. Januar 2014 E. 4.4.1 m.w.H.). Die Bejahung
eines Sicherheitsrisikos ist daher angesichts der konkreten Umstände und
der diesbezüglichen Praxis zwar streng, aber nicht zu beanstanden.
5.
Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Risikoerklärung. Der Be-
schwerdeführer bringt vor, es sei unverhältnismässig, von seinen Delikten
auf eine Gefährdung der Gesellschaft zu schliessen. An vielen Fussball-
spielen und Demonstrationen würde mehr Gewalt angewandt und zwar ge-
gen Unbeteiligte. Unverhältnismässig seien zudem der Aufgebotsstopp
und der Entzug der Dienstwaffe, für deren Beschlagnahme die Polizei mit
zwei Fahrzeugen bei ihm zu Hause angerückt sei, dies notabene in einer
ländlichen Umgebung, wo jeder jeden kenne.
5.1 Die Vorinstanz ist – wie jede Verwaltungsbehörde – an den Grundsatz
der Verhältnismässigkeit gebunden (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]).
Die Verfügung muss demnach im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse
angestrebte Ziel erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich
geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Zweck ausrei-
chen würde. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünfti-
gen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Beschwerdeführer auf-
erlegt werden. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die einander gegen-
überstehenden öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinan-
der abzuwägen. Je gewichtiger das eine und je weniger gewichtig das an-
dere Interesse ist, desto eher fällt die Interessenabwägung zugunsten des
erheblichen Interesses aus (statt vieler Urteil des BVGer A-5125/2012 vom
20. Juni 2013 E. 4.2 m.H.; siehe auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., 2016, Rz. 514 ff. und Rz. 555 ff.).
5.2 Die Vorinstanz führt aus, der Zweck der Risikoprüfung sei die Erken-
nung von Sicherheitsrisiken bei Angehörigen der Armee, hingegen falle we-
der der Aufgebotsstopp noch die vorsorgliche Einziehung der Waffe in ih-
ren Zuständigkeitsbereich. Die Nichtüberlassung bzw. der Einzug der
Waffe sei geeignet, um eine Gefährdung der Schutz- und Sicherheitsinte-
ressen der Armee, des Staates und der Bevölkerung zu verhindern. Als
mildere Massnahme wäre eine Sicherheitserklärung mit der Auflage denk-
bar, den Militärdienst waffenlos fortzusetzen, diese könnte jedoch die Ge-
fährdung nicht abwenden, da im Rahmen des Militärdienstes regelmässig
Zugang zu Waffen bestehe. Andere Auflagen würden ein militärisches Füh-
ren erheblich erschweren und seien unverantwortbar, es bestehe daher
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Seite 11
keine mildere Massnahme. Die missbräuchliche oder unverantwortliche
Verwendung der Armeewaffen könne erheblichen Schaden verursachen.
Die öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Gewaltdelikten mit Mi-
litärwaffen berühre die innere und äussere Sicherheit, die Stabilität der Ar-
mee und die Vermeidung von Sach- und Personenschaden und diese
seien als hoch einzustufen. Diese würden die Interessen des Beschwerde-
führers an der Leistung des bewaffneten Militärdienstes überwiegen. Die
Risikoerklärung sei daher verhältnismässig. Zudem sei das Verhalten des
Beschwerdeführers zu beurteilen, nicht Gewalttätigkeiten im Zusammen-
hang mit Sportveranstaltungen oder Demonstrationen.
5.3 Vorweg ist festzuhalten, dass der Aufgebotsstopp und die vorsorgliche
Einziehung der Militärwaffe nicht von der Vorinstanz, sondern von anderen
Verwaltungsstellen angeordnet worden sind. Sie bilden daher weder Ge-
genstand der angefochtenen Verfügung noch des vorliegenden Verfah-
rens. Ob in diesem Zusammenhang unverhältnismässige Massnahmen er-
griffen worden sind, ist daher nicht zu prüfen. Jene Massnahmen haben
auch keinen Einfluss auf die Frage, ob die Risikoerklärung verhältnismäs-
sig ist. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, bei Fussballspielen und
Demonstrationen komme es mitunter zu mehr Gewalttätigkeiten, als er be-
gangen habe, ist der Vorinstanz beizupflichten, dass vorliegend einzig das
Verhalten des Beschwerdeführers zu beurteilen ist. Im Übrigen wird derar-
tige Gewalt keineswegs geduldet, sondern wird mit den Mitteln des Straf-
rechts geahndet, aber auch mit vorbeugenden Massnahmen gestützt auf
das BWIS bekämpft (vgl. Art. 2 und Art. 24a ff. BWIS). Auch die Armee dul-
det derartiges Verhalten nicht und schliesst Angehörige der Armee, die ent-
sprechend verurteilt worden sind, regelmässig aus der Armee aus (vgl.
Art. 22 Abs. 1 MG und beispielsweise das Urteil des BVGer A-2556/2014
vom 27. Mai 2015).
Bei der vorliegenden Sachlage ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die
Risikoerklärung eine geeignete Massnahme ist, um zu verhindern, dass
sich das Sicherheitsrisiko verwirklicht. Es sind auch keine anderweitigen
oder flankierenden Massnahmen ersichtlich, welche das Risiko eines Waf-
fenmissbrauchs auf ein vertretbares Ausmass verringern könnten, weshalb
Eignung und Erforderlichkeit zu bejahen sind (siehe auch Urteile des
BVGer A-5125/2012 vom 20. Juni 2013 E. 4.3, A-5617/2012 vom 25. März
2013 E. 4.2, A-2631/2012 vom 6. März 2013 E. 6.3 sowie A-5324/2012
vom 31. Januar 2013 E. 5.6).
A-7239/2015
Seite 12
Zu prüfen bleibt, ob die Risikoerklärung in Abwägung der privaten und öf-
fentlichen Interessen als zumutbar zu erachten ist. Der weitere Verbleib
des Beschwerdeführers in der Armee dürfte mit der vorliegenden Risikoer-
klärung zwar faktisch ausgeschlossen sein. Damit dürfte sich der Wunsch
des Beschwerdeführers, weiterhin Militärdienst zu leisten, bei Abweisung
der vorliegenden Beschwerde nicht erfüllen (siehe auch Urteil des BVGer
A-2631/2012 vom 6. März 2013 E. 6.3 betreffend Nichtrekrutierung). Mit
Ausnahme der Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine Wehrpflichter-
satzabgabe wird leisten müssen, sind indes keine konkreten, ernsthaften
Nachteile für ihn erkennbar (siehe auch Urteile des BVGer A-2631/2012
vom 6. März 2013 E. 6.3 sowie A-5391/2011 vom 5. April 2012 E. 5.4). Die
Vorinstanz hat im Rahmen der Prüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG le-
diglich das Gewaltpotential einer Person im Hinblick auf die Überlassung
der persönlichen Waffe zu beurteilen. Die Prüfung dient dem Schutz poten-
zieller Opfer. Ob der Verbleib der zu beurteilenden Person in der Armee für
sie und für die Gesellschaft auch positive Auswirkungen haben könnte und
ob sie bisher im Militärdienst gute Leistungen erbracht hat, ist daher im
vorliegenden Verfahren nicht relevant (statt vieler Urteil des BVGer
A-4861/2013 vom 31. Januar 2014 E. 5.1 m.H.).
5.4 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass dem hoch zu wertenden öf-
fentlichen Interesse an der Verhinderung von Gewaltdelikten mit Militärwaf-
fen keine überwiegenden Interessen des Beschwerdeführers gegenüber
stehen. Die angefochtene Risikoerklärung erweist sich somit als verhält-
nismässig. Abschliessend ist daher festzuhalten, dass sich die Be-
schwerde insgesamt als unbegründet erweist und abzuweisen ist, soweit
darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.3).
6.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend.
Er hat deshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG die auf Fr. 800.—
festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu tragen. Diese sind mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. Die Vo-
rinstanz hat, obschon sie obsiegt, keinen Anspruch auf eine Parteientschä-
digung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem unterliegenden und nicht anwaltlich ver-
tretenen Beschwerdeführer steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu
(Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.— werden dem Beschwer-
deführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
– das Generalsekretariat VBS, zuhanden der beschwerdeberechtigten
Organisationseinheit (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Ryter Bernhard Keller
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG), ]), soweit er
nicht unter die Ausnahme gemäss Art. 83 Bst. i BGG fällt. Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
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angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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