B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-7245/2018
Ur t e i l vom 1 3 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Christine Ackermann (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Marcel Zaugg.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Kommando Ausbildung (Kdo Ausb),
Personelles der Armee,
Rodtmattstrasse 110, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausschluss aus der Armee nach Art. 22 MG.
A-7245/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren am (…), ist Angehöriger der Armee im Grad eines
Hauptmannes. Mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes Uznach vom
16. Juni 2015 wurde er wegen mehrfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB,
SR 311.0]) schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessät-
zen zu je Fr. 30.–, bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit
von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 540.– verurteilt.
Die Staatsanwaltschaft See / Unterland des Kantons Zürich sprach
A._______ sodann mit Strafbefehl vom 21. September 2018 des gewerbs-
mässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 StGB) schuldig und verurteilte ihn zu
einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 100.–. Dabei wurde der
Vollzug der Geldstrafe im Umfang von 90 Tagessätzen unter Ansetzung
einer Probezeit von fünf Jahren aufgeschoben. Gleichzeitig wurde die mit
Strafbefehl vom 16. Juni 2016 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90
Tagessätzen widerrufen und für vollziehbar erklärt.
Beide Strafbefehle erwuchsen in Rechtskraft.
B.
Am 19. Oktober 2018 eröffnete das Kommando Ausbildung der Schweizer
Armee aufgrund der ergangenen Strafurteile ein Verfahren betreffend Aus-
schluss aus der Armee gegen A._______ und räumte diesem Gelegenheit
zur Stellungnahme ein. A._______ nahm am 26. Oktober 2018 Stellung
und beantragte sinngemäss, er sei nicht aus der Armee auszuschliessen.
C.
Mit Verfügung vom 27. November 2018 schloss das Kommando Ausbil-
dung A._______ aus der Armee aus. Es begründete seinen Entscheid zu-
sammengefasst damit, dass A._______ aufgrund der strafrechtlichen Ver-
urteilungen untragbar für die Armee geworden sei. Die Verfügung enthält
sodann im Anschluss an die Rechtsmittelbelehrung den Hinweis, dass die
Logistikbasis der Armee die Rücknahme der Waffe veranlassen werde.
D.
Gegen diese Verfügung erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rer) mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht. Er beantragt sinngemäss, den Armeeausschluss aufzu-
heben und von der angeordneten Rücknahme der Waffe abzusehen.
A-7245/2018
Seite 3
E.
Das Kommando Ausbildung (nachfolgend: Vorinstanz) schliesst in seiner
Vernehmlassung vom 15. Februar 2019 auf Abweisung der Beschwerde
und hält an seinen in der angefochtenen Verfügung gemachten Ausführun-
gen fest.
F.
In seinen Schlussbemerkungen vom 15. März 2015 bekräftigt der Be-
schwerdeführer seine Anträge und Standpunkte.
G.
Die Vorinstanz hält in ihren Schlussbemerkungen vom 17. April 2019 eben-
falls an ihrem Antrag fest und verzichtet auf ergänzende Ausführungen.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne
von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG
gegeben ist.
Der angefochtene Entscheid über den Armeeausschluss stützt sich auf
Art. 22 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10) und
stellt ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar. Die Vorinstanz ist sodann eine
Behörde nach Art. 33 Bst. d VGG. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt
schliesslich nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurtei-
lung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Zur
Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
A-7245/2018
Seite 4
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat. Der Beschwerdeführer ist formeller Adressat der Ausschlussverfügung
und durch diese auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde le-
gitimiert ist.
1.3 Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist
das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses ange-
fochten wird. Er wird einerseits bestimmt durch den Gegenstand der ange-
fochtenen Verfügung (Anfechtungsgegenstand), andererseits durch die
Parteibegehren. Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den
möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Gegenstand des Be-
schwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen
Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen.
Gegenstände, über welche die erste Instanz nicht entschieden hat und
über welche sie nicht entscheiden musste, darf die zweite Instanz grund-
sätzlich nicht beurteilen. Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv ei-
ner Verfügung (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8 f., 2.208 und 2.213, je mit
Hinweisen).
Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete einzig der Ausschluss
des Beschwerdeführers aus der Armee gestützt auf Art. 22 MG, nicht hin-
gegen die Rücknahme der Armeewaffe. Das Dispositiv der Verfügung be-
inhaltet denn auch nur den erwähnten Ausschluss. Lediglich im Anschluss
an die Rechtsmittelbelehrung wird unter der Überschrift "Hinweise" er-
wähnt, dass der Beschwerdeführer die erforderlichen Voraussetzungen für
das Überlassen der persönlichen Waffe (Armeewaffe) nicht mehr erfülle
und somit auch nicht mehr berechtigt sei, eine solche zu besitzen. Die Lo-
gistikbasis der Armee veranlasse die Rücknahme der Waffe. Dieser Hin-
weis stellt eine blosse Vorinformation für den Beschwerdeführer dar und
noch keine Anordnung zur Rückgabe der Waffe. Diese wird die Logistikba-
sis der Armee als verfügungsberechtigte Bundesbehörde (vgl. Anhang 1
Bst. B/Ziff. IV./1.4.3 RVOV) erst noch erlassen. Allfällige Einwände gegen
die Rücknahme der Waffe hat der Beschwerdeführer im entsprechenden
Verfahren vorzubringen. Soweit sich der Beschwerdeführer mit der vorlie-
genden Beschwerde gegen die Rücknahme der Armeewaffe wehrt, ist da-
rauf deshalb nicht einzutreten.
A-7245/2018
Seite 5
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher unter Vorbehalt der
soeben gemachten Einschränkung einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus-
übung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
In seiner Praxis räumt das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz be-
züglich des Ausschlusses aus der Armee einen relativ grossen Beurtei-
lungsspielraum ein (vgl. Urteile des BVGer A-66/2018 vom 14. November
2018 E. 2 und A-1457/2016 vom 27. Juni 2016 E. 2). Diese Zurückhaltung
des Bundesverwaltungsgerichts ist angezeigt, da die Vorinstanz eine
grosse Vertrautheit mit den Bedürfnissen der Armee aufweist und besser
als eine Rechtsmittelinstanz dazu geeignet ist, deren Bedürfnisse umzu-
setzen.
3.
3.1 Gemäss Art. 22 Abs. 1 Bst. a MG werden Angehörige der Armee aus
der Armee ausgeschlossen, wenn sie für die Armee untragbar geworden
sind, weil sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig ver-
urteilt wurden (Ziff. 1) oder für sie eine freiheitsentziehende Massnahme
rechtskräftig angeordnet wurde (Ziff. 2).
3.2 Beim Element der "Untragbarkeit" handelt es sich um eine offene, un-
bestimmte Umschreibung einer tatbeständlichen Voraussetzung, die einer
wertenden Konkretisierung bedarf. Es liegt somit ein unbestimmter Rechts-
begriff vor, der als solcher der Auslegung zugänglich ist (HÄFELIN/MÜL-
LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 413 ff.;
TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl.
2014, § 26 Rz. 25). Ob die rechtsanwendenden Behörden einen unbe-
stimmten Rechtsbegriff richtig konkretisiert haben, kann als Rechtsfrage im
Verwaltungsjustizverfahren des Bundes überprüft werden. Das Bundesver-
waltungsgericht ist hierbei indes zurückhaltend und billigt den Verwaltungs-
behörden einen gewissen Beurteilungsspielraum zu, wenn der Entscheid
besonderes Fachwissen oder Vertrautheit mit den tatsächlichen Verhältnis-
sen voraussetzt (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.155a; BGE
A-7245/2018
Seite 6
132 II 257 E. 3.2; Urteile des BVGer A-66/2018 vom 14. November 2018
E. 4.1.3 und A-4006/2016 vom 11. Mai 2017 E. 3.3).
3.3 Art. 32 Abs. 2 der Verordnung über die Militärdienstpflicht vom 22. No-
vember 2017 (VMDP, SR 512.21) nennt verschiedene Kriterien, die im
Rahmen eines Armeeausschlussverfahrens für die Beurteilung der Untrag-
barkeit heranzuziehen sind, nämlich die Straftat und den Leumund der be-
treffenden Person (Bst. a), die Rechte Dritter (Bst. b), die Zumutbarkeit für
andere Angehörige der Armee, mit der betreffenden Person Dienst zu leis-
ten (Bst. c), sowie das Ansehen der Armee in der Öffentlichkeit (Bst. d). Da
die in Bst. a-d genannten Kriterien nicht mit dem Wort "und" verbunden
sind, handelt es sich nicht um Kriterien, die kumulativ erfüllt sein müssen.
Vielmehr dient diese Auflistung dazu, für die Beurteilung der jeweiligen Ein-
zelfälle mögliche Kriterien aufzuzeigen. Es ist hierbei naheliegend, je nach
Konstellation unterschiedlichen Kriterien besonderes Gewicht zuzumessen
(Urteile des BVGer A-66/2018 vom 14. November 2018 E. 4.1.2 und
A-1457/2016 vom 27. Juni 2016 E. 3.2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet den Ausschluss des Beschwerdeführers aus
der Armee mit dessen strafrechtlichen Verurteilungen. Nach bundesverwal-
tungsgerichtlicher Praxis werde ein Verurteilter bei verhängten Freiheits-
strafen von sechs oder mehr Monaten bzw. Geldstrafen von 180 oder mehr
Tagessätzen mit einer Ausschlussverfügung belegt. Diese Grenze sei vor-
liegend erreicht. Er habe sich durch die erste Verurteilung offenbar nicht
davon abhalten lassen, erneut straffällig zu werden, sondern habe bereits
kurz danach wieder über einen längeren Zeitraum delinquiert. Aufgrund der
kurzen Zeitspanne seit der wiederholten Verurteilung könne nicht ausge-
schlossen werden, dass der Beschwerdeführer sich bei Gelegenheit zu al-
ten Verhaltensweisen hinreissen lasse, selbst wenn er die Lehren aus der
Vergangenheit gezogen, sich vom alten Umfeld getrennt und einen neuen
Lebensabschnitt begonnen habe. Die Mehrfachdelinquenz lasse auf eine
verminderte Zuverlässigkeit und ein deutlich reduziertes Normempfinden
schliessen. Diese keineswegs vertrauensbildenden Unzulänglichkeiten
würden mit der Offizierswürde und dessen Funktionsausübung nicht in Ein-
klang stehen. Ein Verbleib in der Armee sei aufgrund der Schwere der
Straftaten mit dem Ansehen und der Glaubwürdigkeit der Armee nicht ver-
einbar und der Beschwerdeführer daher für die Armee nicht mehr tragbar.
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Seite 7
4.2 Der Beschwerdeführer entgegnet hierzu, er habe während einigen Jah-
ren in gewissen Bereichen seines Lebens nicht mehr die Kontrolle gehabt.
Er bereue seine Taten zutiefst. Die Armee sei jedoch nie von seinem Ver-
halten betroffen gewesen. Durch die intensive Auseinandersetzung mit sei-
nen Taten und unter Beizug professioneller Hilfe habe er die Sache aus der
Welt geschafft und ein neues Leben begonnen. Es würden keine Anzei-
chen für eine Gefährdung oder einen Rückfall bestehen. Auch könne seine
Integrität nicht in Frage gestellt werden. Eine Prognose ohne jegliche Ab-
klärung erscheine äusserst fragwürdig. Auch könne kein Verlust der Glaub-
würdigkeit der Armee geltend gemacht werden. Einem Menschen das Ver-
trauen auszusprechen, der seinen Fokus im Leben ausgerichtet habe,
stärke eher die Glaubwürdigkeit. Er habe in all den Jahren in der Armee
eine gute Leistung erbracht und sei stets als Mehrwert für seine Einheit
wahrgenommen worden. In den einzelnen Kursen habe er immer gute oder
sehr gute Bewertungen erhalten.
4.3 Die Straftatbestände des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) und des ge-
werbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 StGB) sind als Verbrechen im
Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB zu qualifizieren. Die Strafbefehle vom
16. Juni 2015 und 21. September 2018 sind zudem in Rechtskraft erwach-
sen, weshalb Art. 22 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 MG grundsätzlich anwendbar ist.
4.4 Auf den 1. Januar 2018 wurde die Verordnung über die Militärdienst-
pflicht vom 19. November 2003 (MDV, AS 2003 4609) aufgehoben und
durch die VMDP ersetzt. Art. 69 Abs. 3 MDV (AS 2010 5984, in Kraft vom
1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2017) forderte den damals für den Aus-
schluss aus der Armee zuständigen und per 1. Januar 2018 durch die
Vorinstanz ersetzten Führungsstab der Armee auf, für eine einheitliche Ent-
scheidpraxis beim Ausschluss aus der Armee zu sorgen. Diesem Auftrag
kam der Führungsstab der Armee nach. Er ging in seiner Praxis ab einem
Strafmass von sechs oder mehr Monaten Freiheitsstrafe oder Geldstrafen
von 180 oder mehr Tagessätzen grundsätzlich von einem Grund für einen
Armeeausschluss aus. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Praxis in
seiner Rechtsprechung mehrfach bestätigt (vgl. Urteile des BVGer
A-66/2018 vom 14. November 2018 E. 5.1, A-1457/2016 vom 27. Juni
2016 E. 3.3 und A-3122/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 3.3.2). Es hat prä-
zisierend jedoch auch festgehalten, dass bei der Beurteilung der Untrag-
barkeit das Delikt und das Strafmass nicht allein ausschlaggebend seien.
So könnten geringfügige, aber zahlreiche Widerhandlungen selbst dann ei-
nen Ausschluss gebieten, wenn die Schwelle von 180 Tagessätzen nicht
überschritten sei (vgl. Urteile des BVGer A-66/2018 vom 14. November
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2018 E. 5.1, A-1722/2014 vom 20. Mai 2015 E. 6 und A-4537/2013 vom
17. Januar 2014 E. 4.3.2). Umgekehrt müssten besondere Umstände vor-
liegen, damit ein Armeeangehöriger trotz eines Strafmasses von 180 und
mehr Tagessätzen nicht als untragbar gelte. In der Regel werde die Person
diesfalls angesichts der Schwere ihrer Tat als untragbar erscheinen, womit
es nicht mehr entscheidend auf ihren militärischen bzw. beruflichen Leu-
mund ankomme (vgl. Urteile des BVGer A-3122/2015 vom 26. Oktober
2015 E. 5.3.2 und A-2643/2015 vom 22. Juli 2015 E. 5.2.4).
Obwohl die MDV per 1. Januar 2018 durch die VMDP ersetzt und gleich-
zeitig auch der Wortlauft von Art. 22 Abs. 1 MG leicht modifiziert sowie
durch einen weiteren Ausschlussgrund (vgl. Art. 22 Abs. 1 Bst. b MG) er-
gänzt wurde, ist inhaltlich in Bezug auf den Armeeausschluss keine we-
sentliche Änderung erfolgt. Die in Art. 32 Abs. 2 VMDP enthaltenen Krite-
rien (vgl. vorstehend E. 3.3) wurden aus Art. 69 Abs. 1 MDV übernommen.
Einzig die Berücksichtigung von Grad und Funktion der betroffenen Per-
son, wie sie in Art. 69 Abs. 1 Bst. a MDV noch erwähnt war, ist entfallen.
Vor diesem Hintergrund ist auch unter Geltung des neuen Rechts an der
vorerwähnten und in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
etablierten Praxis, auf welche sich die Vorinstanz beruft, festzuhalten.
4.5 Mit Strafbefehl vom 21. September 2018 wurde der Beschwerdeführer
zu einer teilbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt. Gleich-
zeitig wurde die mit Strafbefehl vom 16. Juni 2015 bedingte ausgespro-
chene Geldstrafe von 90 Tagessätzen widerrufen und für vollziehbar er-
klärt. Damit ist die Schwelle von 180 Tagessätzen, ab welcher grundsätz-
lich von einem Ausschlussgrund auszugehen ist, überschritten. Besondere
Umstände, die den Beschwerdeführer trotzdem nicht als untragbar für die
Armee erscheinen lassen, liegen nicht vor. Wie sich aus den Strafbefehlen
ergibt, hat sich der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von rund acht
Jahren mehrfach des Diebstahls schuldig gemacht. Auch eine erste Verur-
teilung hat ihn nicht davon abgehalten, kurz darauf erneut in gleicher Weise
straffällig zu werden. Dies lässt auf ein ungenügendes Normempfinden
schliessen, ohne dass es hierfür einer vertieften psychologischen Abklä-
rung bedürfte, und offenbart eine Bereitschaft, sich über geltendes Recht
hinwegzusetzen. Wenn die Vorinstanz als Behörde, die mit den Gegeben-
heiten und Bedürfnissen der Armee bestens vertraut ist, feststellt, dass der
Verbleib des Beschwerdeführers aufgrund dessen Verurteilungen das An-
sehen und die Glaubwürdigkeit der Armee beeinträchtigen könnte, so ist
dies nicht zu beanstanden. Es leuchtet ein, dass eine über acht Jahre de-
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linquierende und mehrfach wegen Diebstahls verurteilte Person in den Rei-
hen der Armee geeignet ist, das Ansehen der Armee zu schädigen. Selbst
wenn der Beschwerdeführer die Lehren aus seinen Verfehlungen gezogen
und ein neues Leben begonnen haben sollte, ist derzeit nicht auszuschlies-
sen, dass er sich bei entsprechender Gelegenheit erneut in strafrechtlich
relevanter Weise verhalten wird, zumal die Taten weniger als zwei Jahre
zurückliegen. Man kann deshalb noch nicht davon sprechen, dass sich der
Beschwerdeführer bewährt hätte. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der
Strafbefehl vom 21. September 2018 für den bedingt ausgesprochenen Teil
der Geldstrafe eine Probezeit von fünf Jahren vorsieht. Zudem wäre die
Frage der Bewährung ohnehin erst im Rahmen einer allfälligen Wiederzu-
lassung zu prüfen (vgl. Art. 22 Abs. 2 MG).
Der Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Armee erweist sich unter
Würdigung der Straftaten und der ausgesprochenen Strafe aus Gründen
des Schutzes des Ansehens der Armee in der Öffentlichkeit als rechtens.
Daran vermag auch ein guter militärischer Leumund des Beschwerdefüh-
rers nichts zu ändern.
5.
Im Weiteren ist zu prüfen, ob der Ausschluss des Beschwerdeführers ver-
hältnismässig ist.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt hierzu vor, ein Ausschluss habe für ihn
und seine Familie weitreichende und schwerwiegende Folgen. Ein Aus-
schluss sei mit grösster Wahrscheinlichkeit gleichbedeutend mit dem Ver-
lust seiner Arbeitsstelle und der finanziellen Grundlage seiner Familie. Er
trage rund 80% bis 90% zum Familienbudget bei. Durch seine Anstellung
in der kantonalen Verwaltung sei er stark in die zivil-militärische Zusam-
menarbeit eingebunden und stehe in direktem Kontakt mit dem Kreiskom-
mandanten, welcher – wie auch sein neuer Vorgesetzter – Mitglied der (…)
Offiziersgesellschaft sei. Ein Ausschluss aus der Armee würde diese funk-
tionierende Zusammenarbeit derart massiv stören, dass mit einem Stellen-
verlust gerechnet werden müsse. Eine vergleichbare Stelle zu finden, sei
unmöglich. Durch den Verlust der Armeewaffe könne er seinem Hobby,
dem Schiesssport, nicht mehr nachgehen und es falle eine soziale Einbin-
dung weg. Auch bestehe ein Bezug zu seinem beruflichen Umfeld, da er
mehrmals im Jahr mit dem Kreiskommandanten und weiteren Mitarbeitern
an Schiessveranstaltungen teilnehme. Ein Ausschluss müsse daher als zu-
sätzliche Strafe angesehen werden. Er diene auch nicht seinem Schutz vor
Anfeindungen durch seine Kameraden, wie von der Vorinstanz behauptet,
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Seite 10
da diesen die Verurteilungen nicht bekannt seien. Erst ein Ausschluss
würde zu einer solchen Situation führen.
5.2 Die Vorinstanz erachtet den Ausschluss hingegen als verhältnismässig.
Es bestehe ein öffentliches Interesse daran, das Ansehen der Armee und
deren Glaubwürdigkeit in der Öffentlichkeit zu wahren und zu stärken.
Durch den Ausschluss werde hierfür ein klares Signal gesetzt. Es sei eine
reine Spekulation, ob der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle verlieren
würde. Es handle sich um ein zivilrechtliches Arbeitsverhältnis und nicht
um ein Anstellungsverhältnis als Berufsoffizier der Schweizer Armee. Die
Lebens- und Daseinsbedingungen des Beschwerdeführers seien gemes-
sen am durchschnittlichen Schicksal von anderen Armeeangehörigen nicht
in gesteigertem Masse in Frage gestellt. Der Ausschluss, welcher keine
zusätzliche Strafe, sondern eine administrative Massnahme darstelle, sei
dem Beschwerdeführer zumutbar.
5.3 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesver-
fassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) umfasst drei Elemente, die ku-
mulativ gegeben sein müssen: Eine staatliche Massnahme ist verhältnis-
mässig, wenn sie zur Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegen-
den Ziele geeignet, erforderlich und zumutbar ist. Geeignet ist sie dann,
wenn mit ihr die angestrebten Ziele erreicht werden können oder sie zu
deren Erreichung einen nicht zu vernachlässigenden Beitrag leisten kann
(sog. Zwecktauglichkeit). Die Erforderlichkeit liegt vor, wenn mit keiner
gleichermassen geeigneten, aber für den Betroffenen weniger einschnei-
denden Massnahme der angestrebte Erfolg ebenso erreicht werden kann.
Sie ist schliesslich nur dann gerechtfertigt, wenn eine angemessene
Zweck-Mittel-Relation (sog. Zumutbarkeit) besteht, d.h. der damit verbun-
dene Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen im Vergleich zur Be-
deutung der verfolgten öffentlichen Interessen nicht unvertretbar schwerer
wiegt (vgl. BGE 136 I 29 E. 4.2; HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR,
Schweizerisches Bundestaatsrecht, 9. Auflage 2016, Rz. 320 ff.).
5.4
5.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Praxis wiederholt fest-
gehalten, es bestehe ein nachvollziehbares öffentliches Interesse daran,
die Akzeptanz und das Ansehen der Armee in der Öffentlichkeit zu schüt-
zen, die Erfüllung der Aufgaben mittels geordnetem Dienstbetrieb zu ge-
währleisten und die Zwangsgemeinschaft für Armeeangehörige erträglich
zu gestalten (vgl. Urteile des BVGer A-66/2018 vom 14. November 2018
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Seite 11
E. 7 und A-2643/2015 vom 22. Juli 2015 E. 6.2). Der Ausschluss von Per-
sonen, die – wie der Beschwerdeführer – bestimmte Straftaten verübt ha-
ben und zu Strafen in einem gewissen Ausmass verurteilt worden sind, ist
geeignet, dieses Ziel zu fördern, wird doch dadurch ein klares Signal ge-
setzt. Die Massnahme ist zudem erforderlich, da diese Signalwirkung nicht
zum Tragen kommt, wenn die betreffende Person z.B. bloss nicht mehr
aufgeboten wird (vgl. Urteile des BVGer A-66/2018 vom 14. November
2018 E. 8.2 und A-1457/2016 vom 27. Juni 2016 E. 4).
5.4.2 Die Massnahme ist schliesslich auch zumutbar. Da der Beschwerde-
führer in der Armee bleiben möchte, trifft ihn ein Ausschluss zweifellos. So-
dann können negative Auswirkungen auf seine berufliche Tätigkeit zwar
nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Wie der Beschwerdeführer in sei-
nen Schlussbemerkungen aber selbst anmerkt, führt der Ausschluss nicht
zwingend zum Verlust der Arbeitsstelle. Auch wenn seine Tätigkeit bei der
kantonalen Verwaltung u.a. die zivil-militärische Zusammenarbeit beinhal-
tet, bildet die Armeezugehörigkeit unbestritten keine Voraussetzung für
seine Anstellung. Die vom Beschwerdeführer angeführten Konsequenzen
hinsichtlich seiner beruflichen Tätigkeit bleiben damit rein spekulativ. Das
Leisten von Militärdienst stellt heutzutage auch ansonsten kaum eine Not-
wendigkeit für eine berufliche Karriere dar (vgl. Urteil des BVGer
A-2556/2014 vom 27. Mai 2015 E. 7). Was den Verlust der Armeewaffe an-
belangt, so ist zu bemerken, dass ihm diese nicht wegen des Armeeaus-
schlusses entzogen werden soll, sondern weil er die erforderlichen Voraus-
setzungen für das Überlassen der Waffe nicht mehr erfüllt (vgl. vorstehend
E. 1.3 sowie Art. 113 MG). Ohnehin lässt sich der Schiesssport auch ohne
eigene Armeewaffe ausüben. Dem privaten Interesse am Verbleib in der
Armee kann nach dem Ausgeführten deshalb kein hohes Gewicht beige-
messen werden und vermag das öffentliche Interesse an der Wahrung und
Förderung des Ansehens und der Glaubwürdigkeit der Armee nicht zu
überwiegen. Die Massnahme wahrt vorliegend somit ein vernünftiges Ver-
hältnis zwischen dem Eingriffszweck und dessen Wirkung.
Abschliessend ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass es sich beim
Ausschluss aus der Armee nicht um eine Strafe handelt, sondern um eine
administrative Massnahme zum Schutz berechtigter Interessen der Armee.
6.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den ihr zustehenden Beurteilungs-
spielraum korrekt genutzt und ihre Schlussfolgerung, der Beschwerdefüh-
rer sei für die Armee untragbar geworden, ist nicht zu beanstanden. Der
A-7245/2018
Seite 12
Ausschluss erweist sich zudem als verhältnismässig. Die Beschwerde ist
folglich als unbegründet abzuweisen.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend.
Er hat deshalb die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Diese sind auf Fr. 800.– festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der vom Beschwerdeführer
einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine Partei-
entschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Die Vorinstanz hat als
Bundesbehörde ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7
Abs. 3 VGKE).
8.
Dieses Urteil kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 83
Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Es tritt daher mit der Eröffnung in Rechtskraft.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-7245/2018
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 756.8622.6661.63; Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christine Ackermann Marcel Zaugg
Versand: