B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-7248/2016
Ur t e i l vom 3 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richterin Marianne Ryter,
Gerichtsschreiberin Anna Strässle.
Parteien
A._______ AG,
(…),
vertreten durch
lic. iur. Daniel Holenstein, Rechtsanwalt,
Flick Gocke Schaumburg Zürich AG,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,
Verrechnungssteuer, Stempelabgaben,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand
Verrechnungssteuer 2010 (Erhebung),
A-7248/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die A._______ AG (nachfolgend: Gesellschaft) mit Sitz in (…) wurde
am 18. Dezember 1998 ins Handelsregister eingetragen. Sie bezweckt ge-
mäss Handelsregistereintrag unter anderem den Erwerb und die Haltung
von Beteiligungen. Das Aktienkapital der Gesellschaft beläuft sich auf
Fr. 3‘000‘000.-- und ist in 3‘000 Inhaberaktien zu Fr. 1‘000.-- gestückelt.
A.b Die Gesellschaft hielt mehrere 100 %-Beteiligungen an verschiedenen
Tochtergesellschaften, unter anderem an der B._______ AG, der
C._______ AG, der D._______ AG, der E._______ AG und an der
F._______ AG (nachfolgend: Tochtergesellschaften).
A.c Laut den entsprechenden Fusionsverträgen – alle vom 12. November
2010 – zwischen der Gesellschaft und den einzelnen Tochtergesellschaf-
ten übernahm Erstere rückwirkend per 1. Juli 2010 sämtliche Aktiven und
Passiven der jeweiligen Tochtergesellschaft gemäss der entsprechenden
geprüften Fusionsbilanz per 30. Juni 2010. Die Fusionen wurden am
22. November 2010 in das Handelsregister des Kantons (…) eingetragen.
Da sie bereits sämtliche Aktien der übertragenden Tochtergesellschaften
hielt, fand weder eine Kapitalerhöhung noch eine Aktienzuteilung statt.
A.d Die Gesellschaft wies nach der Übernahme der Tochtergesellschaften
bei einem unveränderten Aktienkapital von Fr. 3‘000‘000.-- neue Reserven
in der Höhe von insgesamt Fr. 10‘412‘000.-- aus. Der Bilanzgewinn aus
dem Geschäftsjahr 2010 wurde in Höhe von Fr. 1‘135‘000.-- den allgemei-
nen Reserven und Fr. 9‘267‘000.-- den Reserven aus Kapitaleinlagen – mit
Formular 170 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) gemeldet –
zugewiesen. Fr. 3‘113‘040.-- wurden auf die neue Rechnung vorgetragen.
A.e Mit E-Mail vom 4. September 2013 forderte die ESTV die Fusionsver-
träge ein, welche ihr am 11. September 2013 von der Gesellschaft zuge-
stellt wurden. In der Folge verneinte die ESTV in ihrer E-Mail vom 14. No-
vember 2013 die Qualifikation von Fr. 9‘267‘000.-- als Reserven aus Kapi-
taleinlagen. Dies mit der Begründung, dass die Kapitaleinlage im Zusam-
menhang mit den Absorptionsfusionen der Tochtergesellschaften bean-
tragt werde und aus solchen Tochterabsorptionen keine Reserven aus Ka-
pitaleinlage entstünden. Mit Schreiben vom 11. Mai 2015 stellte die ESTV
der Gesellschaft daher die Verrechnungssteuer in der Höhe von
Fr. 1‘423‘450.-- in Rechnung, woraufhin die Gesellschaft am 22. Juni 2015
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ausführlich Stellung nahm. Sie machte insbesondere geltend, dass der ge-
samte Aktivenüberschuss der übernommenen Tochtergesellschaften in die
Reserven der Gesellschaft übergegangen sei und somit die Ausnahmebe-
stimmung gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Verrechnungssteuergesetzes
vom 13. Oktober 1965 (VStG, SR 642.21) anwendbar sei.
B.
Daraufhin verfügte die ESTV mit Entscheid Nr. X vom 25. August 2015,
dass ihr die Gesellschaft Fr. 1‘423‘450.-- schulde und der Betrag unverzüg-
lich zu entrichten sei. Zudem schulde die Gesellschaft der ESTV auf dem
Steuerbetrag von Fr. 1‘423‘450.-- ab dem 12. Dezember 2010 einen Ver-
zugszins von 5 % bis zur Steuerentrichtung.
Reserven und Gewinne, die bei einer Absorption von Tochtergesellschaf-
ten durch ihre Muttergesellschaft nicht in die Reserven der aufnehmenden
Gesellschaft übergingen bzw. bei der aufnehmenden Gesellschaft nicht er-
halten blieben, unterlägen als geldwerte Leistung der Verrechnungssteuer
von 35 %. Zwar sei der Aktivenüberschuss der absorbierten Tochtergesell-
schaften vollumfänglich in die Reserven der absorbierenden Muttergesell-
schaft übergegangen. Dennoch sei Verrechnungssteuersubstrat im Um-
fang der Differenz zwischen dem Buchwert der Beteiligungen und dem Ak-
tienkapital in Höhe von Fr. 4‘067‘000.-- untergegangen bzw. bei der auf-
nehmenden Gesellschaft nicht erhalten geblieben.
C.
C.a Gegen diesen Entscheid erhob die Gesellschaft am 25. September
2015 Einsprache und beantragte unter anderem, der Entscheid der ESTV
vom 25. August 2015 sei aufzuheben und von der Verrechnungssteuerer-
hebung sei abzusehen. Sie brachte insbesondere vor, sie habe ihren An-
teilsinhabern keine geldwerte Leistung erbracht. Zwar hätten die Tochter-
gesellschaften ihren Aktivenüberschuss in die Reserven der Muttergesell-
schaft eingebracht und dadurch eine geldwerte Leistung erbracht, diese
sei aber von der Verrechnungssteuer ausgenommen. Reserven seien
keine untergegangen bzw. habe sich der Vorgang, der zum Untergang von
Reserven bei der absorbierenden Muttergesellschaft geführt habe, aus-
schliesslich auf Stufe Muttergesellschaft abgespielt. Letztlich seien die Be-
teiligungen an den Tochtergesellschaften überbewertet gewesen und hät-
ten erfolgsunwirksam abgeschrieben werden müssen. Wären die Buch-
werte vor der Fusion berichtigt worden, hätte dies zu demselben Ergebnis
geführt.
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C.b Mit Schreiben vom 31. August 2016 zeigte die ESTV der Gesellschaft
unter gleichzeitiger Gewährung des rechtlichen Gehörs eine reformatio in
peius an. Es sei von einer Absorption von vier anstatt fünf Tochtergesell-
schaften ausgegangen, wobei zusätzlich im Veranlagungsverfahren der
Buchwert der Beteiligungen E._______ AG [Fr. 2‘900‘000.--] mit demjeni-
gen der Beteiligung F._______ AG [Fr. 1‘442‘000.--] verwechselt worden
sei. Das Verrechnungssteuersubstrat falle demnach grösser aus. Die Ge-
sellschaft liess sich hierzu innert Frist nicht vernehmen.
D.
Mit Entscheid vom 21. Oktober 2016 wies die ESTV die Einsprache der
Gesellschaft vollumfänglich ab (Ziff. 1) und verfügte, dass die Gesellschaft
der ESTV eine Verrechnungssteuer in Höhe von Fr. 2‘420‘950.-- schulde
und der Betrag unverzüglich zu entrichten sei (Ziff. 2). Überdies schulde
die Gesellschaft auf dem Betrag einen Verzugszins von 5 % seit dem
22. Dezember 2010 bis zur Steuerentrichtung (Ziff. 3). Als Begründung
führte die ESTV im Wesentlichen aus, die Absorption einer Tochtergesell-
schaft durch ihre Muttergesellschaft, bei welcher sämtliche Aktiven und
Passiven der Tochtergesellschaft mittels Universalsukzession auf die Mut-
tergesellschaft übertragen würden und die Tochter anschliessend liquidiert
werde, gelte als echte Fusion nach dem Fusionsgesetz. Systembedingt
würden sämtliche Reserven und Gewinne der untergehenden Tochterge-
sellschaft auf die Muttergesellschaft übertragen. Weise die Muttergesell-
schaft jedoch einen «verrechnungssteuerrechtlichen Fusionsverlust» –
also eine Differenz zwischen dem Buchwert der Beteiligung in der Bilanz
der Muttergesellschaft und dem tieferen Grundkapital bei der Tochterge-
sellschaft zzgl. allfälliger Kapitaleinlagereserven der absorbierten Tochter-
gesellschaft – aus, werde in diesem Umfang der Steueraufschub auf den
von der Tochtergesellschaft übertragenen Reserven und Gewinnen ver-
neint. Dadurch würden nämlich die Reserven der Muttergesellschaft redu-
ziert und die absorbierten Tochtergesellschaften hätten der Muttergesell-
schaft somit eine Leistung erbracht. Insgesamt müsse das übertragene
Verrechnungssteuersubstrat erhalten bleiben.
E.
Gegen diesen Einspracheentscheid der ESTV erhob die Gesellschaft
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 23. November 2016
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, es sei der
Einspracheentscheid der ESTV vom 21. Oktober 2016 aufzuheben und
von der Erhebung der Verrechnungssteuer in Höhe von Fr. 2‘420‘950.-- ab-
zusehen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
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ESTV. Die Beschwerdeführerin führt unter anderem aus, unbestritten sei,
dass die Reserven und das Aktienkapital der Tochtergesellschaften in die
Reserven der Beschwerdeführerin übergegangen seien, durch die Fusion
ein Buchverlust entstanden sei und an die Anteilsinhaber der Beschwerde-
führerin keine geldwerten Leistungen geflossen seien. Die Ausbuchung
des Fusionsverlustes erfolge zu Lasten des Eigenkapitals der Mutterge-
sellschaft, die Reserven der Tochtergesellschaften gingen systembedingt
auf die aufnehmende Muttergesellschaft über. Der Fusionsverlust sei keine
verrechnungssteuerpflichtige geldwerte Leistung (der Tochtergesellschaft
an ihre Muttergesellschaft). Die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 Bst. a
VStG seien vorliegend unbestrittenermassen erfüllt, wobei in dieser Aus-
nahmebestimmung nicht davon die Rede sei – wie von der ESTV verlangt
–, dass die Summe der Reserven der betroffenen Gesellschaft unverändert
bleiben müsse. Durch die Reduktion der Reserven der Muttergesellschaft
sei kein Verrechnungssteuersubstrat untergegangen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 27. Januar 2017 beantragt die ESTV (nachfol-
gend: ESTV oder Vorinstanz) die vollumfängliche Abweisung der Be-
schwerde und verweist dabei grundsätzlich auf den Sachverhalt und die
rechtliche Würdigung in ihrem Einspracheentscheid vom 21. Oktober
2016. Die Vorinstanz gibt überdies zu bedenken, bei einer Tochterabsorp-
tion handle es sich vielmehr, da diese dem Prinzip der Universalsukzession
folge und eine Gesamtrechtsnachfolge bewirke, um einen einzigen Vor-
gang. Gemäss ihrer langjährigen Praxis müssten bei Fusionsverlusten im
Zeitpunkt der Universalsukzession Mittel der Tochtergesellschaft abgeflos-
sen bzw. ausgeschüttet worden sein und würden deshalb nicht in die Re-
serven der Muttergesellschaft übergehen. Den Umfang der im Rahmen der
Tochterabsorptionen untergegangenen Reserven in Höhe von
Fr. 6‘917‘000.-- bestreite die Beschwerdeführerin nicht.
G.
In ihren Eingaben vom 13. März 2017 (Replik) und 22. März 2017 (Duplik)
halten die Parteien an ihren Anträgen fest.
H.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
A-7248/2016
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Als anfechtbare Verfü-
gungen gelten auch Einspracheentscheide der ESTV (Art. 5 Abs. 2 VwVG
i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beur-
teilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor Bun-
desverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Er-
hebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.2 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einsprache-
entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann ne-
ben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrich-
tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49
Bst. c VwVG; ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.149 ff.; ULRICH HÄFELIN et al., Allgemei-
nes Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1146 ff.).
1.4 Im Beschwerdeverfahren gilt sodann der Grundsatz der Rechtsanwen-
dung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf
den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt
jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und
ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347
E. 1a; Urteil des BVGer A-5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 1.5; MOSER
et al., a.a.O., Rz. 1.54). Dieses Prinzip hat zur Folge, dass das Bundesver-
waltungsgericht als Beschwerdeinstanz an die rechtliche Begründung der
Begehren nicht gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung
bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (BGE 128 II 145 E. 1.2.2,
BGE 127 II 264 E. 1b; Urteil des BVGer A-1087/2016 vom 10. August 2016
E. 1.6; MOSER et al., a.a.O., Rz. 1.54).
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Seite 7
1.5
1.5.1 Die Konkretisierung einer Norm erfolgt durch Auslegung. Die Ausle-
gung dient dazu, den wahren Sinngehalt eines im Gesetz selbst enthalte-
nen Begriffs zu ergründen oder zu überprüfen, ob eine (auszulegende bzw.
ausgelegte) Verordnungsbestimmung durch die ausgelegte Gesetzesbe-
stimmung (noch) abgedeckt ist (MICHAEL BEUSCH, in: Zweifel et al. [Hrsg.],
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die
Mehrwertsteuer, 2015, Auslegung Rz. 6; Urteile des BVGer A-3823/2016
vom 14. Juni 2017 E. 2.4.1 und A-882/2016 vom 6. April 2017 E. 2.4).
1.5.2 Ausgangspunkt der Gesetzesauslegung bildet der Wortlaut der Be-
stimmung. Vom klaren, eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut ei-
ner Bestimmung darf nur abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die
Annahme bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Norm wiedergibt.
Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestim-
mung, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit an-
dern Vorschriften ergeben. Liegen entsprechende Zweifel vor, ist die frag-
liche Bestimmung mit Hilfe der übrigen Auslegungselemente auszulegen,
um den wahren Sinngehalt der Gesetzesbestimmung zu ermitteln. Abzu-
stellen ist namentlich auf die Entstehungsgeschichte einer Rechtsnorm
(historische Auslegung), ihren Sinn und Zweck (teleologische Auslegung)
sowie die Bedeutung, die ihr im Kontext mit anderen Normen (systemati-
sche Auslegung) zukommt (sog. Methodenpluralismus; statt vieler:
BGE 141 II 436 E. 4.1, BGE 140 II 495 E. 2.3; BVGE 2014/8 E. 3.3; Urteil
des BVGer A-453/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 2.6).
Im Steuerrecht gelten die genannten, allgemeinen Auslegungsregeln
(vgl. BGE 125 II 113 E. 3a). Bei der Auslegung steuerrechtlicher Normen,
welche an wirtschaftliche und nicht vorab zivilrechtliche Gegebenheiten an-
knüpfen, kann dabei auch die Methode der wirtschaftlichen Betrachtungs-
weise zur Anwendung kommen (vgl. BGE 115 Ib 238 E. 3b). Dabei handelt
es sich um ein Instrument im Rahmen der teleologischen Auslegung (vgl.
MARKUS REICH, Steuerrecht, 2. Aufl. 2012, § 6 Rz. 16). Die wirtschaftliche
Betrachtungsweise ist im Steuerrecht stets dann anzuwenden, wenn der
Normsinn danach verlangt, auf den wirtschaftlichen Gehalt des Sachver-
halts abzustellen. Der Rechtsanwender hat seinen Blick dabei primär auf
die wirtschaftlichen Auswirkungen der privatrechtlichen Gestaltung und
nicht auf das verwendete privatrechtliche Gefäss oder den beschrittenen
privatrechtlichen Weg zu wenden (REICH, a.a.O., § 6 Rz. 14; vgl. zum gan-
zen Abschnitt: Urteil des BVGer A-6072/2013 vom 4. Juni 2015 [in BVGE
2015/25 nicht zitierte] E. 2.1).
A-7248/2016
Seite 8
1.5.3 Verwaltungsverordnungen (Merkblätter, Richtlinien, Kreisschreiben
etc.) sind nur – aber immerhin – Meinungsäusserungen der Verwaltung
über die Auslegung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen. Sie dienen
der Sicherstellung einer einheitlichen, gleichmässigen und sachrichtigen
Praxis des Gesetzesvollzugs (BVGE 2010/33 E. 3.3.1; MICHAEL BEUSCH,
Was Kreisschreiben dürfen und was nicht, in: Der Schweizer Treuhänder
2005 S. 613 ff.). Als solche sind sie für die als eigentliche Adressaten figu-
rierenden Verwaltungsbehörden verbindlich, wenn sie nicht klarerweise ei-
nen verfassungs- oder gesetzeswidrigen Inhalt aufweisen. Nicht verbind-
lich sind Verwaltungsverordnungen, welche keine von der gesetzlichen
Ordnung abweichenden Bestimmungen enthalten dürfen, dagegen für die
Justizbehörden, deren Aufgabe es ist, die Einhaltung von Verfassung und
Gesetz im Einzelfall zu überprüfen (MICHAEL BEUSCH, in: Zweifel/Beusch
[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., Basel 2017 [nachfolgend:
DBG-Kommentar], Art. 102 Rz. 16 f.; vgl. MOSER et al., a.a.O., Rz. 2.173
f.). Die Gerichtsbehörden sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrer Ent-
scheidung allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall
angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzli-
chen Bestimmungen zulassen. Dies gilt umso mehr, als es nicht Aufgabe
der Gerichte ist, als Zweitinterpreten des der Verwaltungsverordnung zu-
grunde liegenden Erlasses eigene Zweckmässigkeitsüberlegungen an die
Stelle des Vollzugskonzepts der zuständigen Behörde zu setzen (vgl. BGE
126 II 275 E. 4c, BGE 123 II 16 E. 7; BVGE 2010/33 E. 3.3.1; zum Gan-
zen: Urteil des BVGer A-6142/2012 vom 4. Februar 2014 E. 4.2, mit weite-
ren Hinweisen).
2.
2.1 Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen
Kapitalvermögens (Art. 132 Abs. 2 BV, Art. 1 Abs. 1 VStG). Gegenstand
der Verrechnungssteuer sind die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sons-
tigen Erträge der von einem Inländer ausgegebenen Aktien, Stammanteile
an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile, Par-
tizipationsscheine und Genussscheine (Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG).
2.2 Steuerpflichtig ist nach Art. 10 Abs. 1 VStG der Schuldner der steuer-
baren Leistung. Diese ist bei Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder
Verrechnung ohne Rücksicht auf die Person des Gläubigers um den Steu-
erbetrag zu kürzen, bei Kapitalerträgen um 35 % (Überwälzungspflicht;
Art. 13 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 14 Abs. 1 VStG).
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Seite 9
2.3 Zu den steuerbaren Erträgen im Sinn von Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG ge-
hört grundsätzlich jede geldwerte Leistung der Gesellschaft an die Inhaber
gesellschaftlicher Beteiligungsrechte oder ihnen nahestehende Dritte, die
sich weder als Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden
Anteile am einbezahlten Grundkapital (Art. 20 Abs. 1 der Verrechnungs-
steuerverordnung vom 19. Dezember 1966 [VStV, SR 642.211]) noch als
Rückzahlung im Sinne von Art. 5 Abs. 1bis VStG darstellt.
2.3.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1bis VStG wird die Rückzahlung von Einlagen,
Aufgeldern und Zuschüssen, die von den Inhabern der Beteiligungsrechte
nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, gleich behandelt wie
die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital, wenn die Einlagen, Auf-
gelder und Zuschüsse von der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft in
der Handelsbilanz auf einem gesonderten Konto ausgewiesen werden und
die Gesellschaft jede Veränderung auf diesem Konto der Eidgenössischen
Steuerverwaltung meldet. Unter Art. 5 Abs. 1bis VStG können nach dem
Wortlaut dieser Bestimmung im Übrigen nur Leistungen fallen, die von den
Inhabern der Beteiligungsrechte der Gesellschaft stammen und mit wel-
chen die Eigenkapitalbasis durch Zuführung von Eigenkapital von aussen
erhöht wird. Sind auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt, können die
entsprechenden Kapitaleinlagen später – dem Grund- oder Stammkapital
gleichgestellt – ohne verrechnungssteuerrechtliche Folgen wieder zurück-
bezahlt werden (vgl. zum Ganzen ausführlich: Urteile des BVGer
A-6982/2013 vom 24. Juni 2015 E. 3.3.2, mit Hinweis auf A-6072/2013
vom 4. Juni 2015 E. 4.2.1 und A-6142/2012 vom 4. Februar 2014 E. 5.2,
mit Hinweisen). Die Rückzahlungen von Kapitaleinlagen, die von Inhabern
der Beteiligungsrechte geleistet werden, werden damit steuerrechtlich den
Rückzahlungen von Einlagen in das Grund- oder Stammkapital gleichge-
stellt (vgl. hierzu ausführlich: Urteile des BVGer A-6072/2013 vom 4. Juni
2015 E. 4.3 und A-6142/2012 vom 4. Februar 2014 E. 5.3). Die Rückzah-
lung von Grund- oder Stammkapital und die Rückzahlung im Sinne von
Art. 5 Abs. 1bis VStG sind somit von der Verrechnungssteuer ausgenom-
men.
2.3.2 Von der Verrechnungssteuer ausgenommen sind gemäss Art. 5
Abs. 1 Bst. a VStG auch die Reserven und Gewinne einer Kapitalgesell-
schaft gemäss Art. 49 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 14. Dezem-
ber 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) oder Genos-
senschaft, die bei einer Umstrukturierung nach Art. 61 DBG in die Reser-
ven einer aufnehmenden oder umgewandelten inländischen Kapitalgesell-
schaft oder Genossenschaft übergehen (vgl. hierzu später: E. 3.3 f.).
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Seite 10
Bei Umstrukturierungen von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
– Fusion, Umwandlung oder Aufspaltung (unter wirtschaftlicher Betrach-
tungsweise) – erhalten die Inhaber der Aktiven und Verbindlichkeiten über-
tragenden juristischen Person in vielen Fällen Beteiligungsrechte an der
aufnehmenden Gesellschaft. Die Gesellschaftsmittel bleiben auf der Ge-
sellschaftsebene erhalten, wobei den Anteilsinhabern in der Regel keine
direkten Leistungen von den beteiligten Kapitalgesellschaften oder Genos-
senschaften zufliessen. Trotzdem resultieren bei Umstrukturierungen, die
sich als Entnahmetatbestände qualifizieren, geldwerte Leistungen. Die un-
tergehenden oder übertragenden Gesellschaften oder Genossenschaften
übertragen ihr Vermögen auf den übernehmenden Rechtsträger, ohne
dass ihnen eine Gegenleistung zufliesst. Diese Leistung (verrechnungs-
steuerlicher «Liquidationserlös») unterliegt grundsätzlich der Verrech-
nungssteuer nach Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG und zwar in dem Umfang, in
welchem der Verkehrswert der neuen Beteiligungsrechte den auf die un-
tergehenden Beteiligungsrechte entfallenden Nennwert und seit Inkrafttre-
ten des Kapitaleinlageprinzips (vgl. E. 2.3.1) die steuerfrei rückzahlbare
Kapitaleinlagereserven übersteigt (JÜRG ALTORFER, in: Zweifel et al.
[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz
über die Verrechnungssteuer, 2. Aufl. 2012 [hiernach: VStG-Kommentar],
Art. 5 Rz. 1 und Rz. 6; REICH, a.a.O., § 29 Rz. 36). Der «Liquidationserlös»
besteht in den Anteilsrechten an der übernehmenden Gesellschaft, wobei
gedanklich davon ausgegangen wird, dass die übertragende Gesellschaft
für die Hingabe ihres Vermögens als Gegenleistung Beteiligungsrechte der
übernehmenden Gesellschaft erhält und diese sogleich im Zuge ihrer eige-
nen Liquidation an ihre Beteiligten ausschüttet («Liquidationsfiktion», vgl.
hierzu ausführlicher: ALTORFER, VStG-Kommentar, a.a.O., Art. 5 Rz. 1, mit
weiteren Hinweisen). Schon früh wurde auf gesetzgeberischer Ebene von
dieser formalen Betrachtungsweise Abstand genommen, da sie den sich
bei Umstrukturierungen abspielenden wirtschaftlichen Gegebenheiten
nicht gerecht wird. Solange die Beteiligungsinhaber der übertragenden Ge-
sellschaft keine frei verfügbaren Vermögenswerte erhalten, sondern bloss
mit Beteiligungsrechten abgegolten werden, in welchen die übertragenen
Vermögenswerte weiterhin gebunden und latent der Verrechnungssteuer
verhaften bleiben, erscheint die Erhebung der Verrechnungssteuer als
nicht gerechtfertigt. Lediglich wenn bei einer Umstrukturierung Reserven
und Gewinne an die Inhaber der Beteiligungsrechte gelangen oder wenn
sie auf einen Rechtsträger übertragen werden, dessen Ausschüttung an
die Beteiligten nicht der Verrechnungssteuer unterliegen, entspricht die Er-
hebung dem Zweck der Verrechnungssteuer (ALTORFER, VStG-Kommen-
tar, a.a.O., Art. 5 Rz. 2 und REICH, a.a.O., § 29 Rz. 36).
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Mit Inkrafttreten des Kapitaleinlageprinzips gehören die sog. Kapitaleinla-
gereserven gemäss Art. 5 Abs. 1bis VStG (E. 2.3.1) nicht (mehr) zu diesen
Reserven, welche zwingend auf den neuen Rechtsträger übergehen müs-
sen. Somit wird fortan unterschieden, ob es sich bei den Reserven um
selbst erwirtschaftetes Eigenkapital (nicht verteilte Gewinne), um Agio oder
um andere Leistungen der Gesellschaft handelt. Die Gewinne werden den
Reserven gleichgestellt, obwohl sie streng genommen noch nicht den Re-
serven zuzurechnen sind. Ebenso gehören stille Reserven zum latenten
Verrechnungssteuersubstrat (ALTORFER, VStG-Kommentar, a.a.O., Art. 5
Rz. 5; hierzu: E. 3.4.1).
2.4 Die Verrechnungssteuer wird bei inländischen Sachverhalten nicht zum
Zweck erhoben, den Bürger mit ihr zu belasten, sondern ist in erster Linie
als steuertechnisches Mittel gedacht, um die Hinterziehung der Kantons-
und Gemeindesteuern auf beweglichem Kapitalvermögen und seinem Er-
trag durch die der schweizerischen Steuerhoheit unterworfenen Steuer-
pflichtigen einzudämmen (sog. Sicherungszweck; vgl. Botschaft des Bun-
desrates vom 18. Oktober 1963 betreffend den Entwurf zu einem Bundes-
gesetz über die Verrechnungssteuer, BBl 1963 II 953, 955). Demgegen-
über hat die Verrechnungssteuer direkten Fiskalzweck für den im Ausland
steuerpflichtigen Empfänger der steuerbaren Erträge, soweit dieser nicht
abkommensrechtlich geschützt ist, und für den inländischen Leistungs-
empfänger in all den Fällen, in denen diesem die Erfüllung der materiellen
Anspruchsvoraussetzungen für die Rückerstattung aberkannt wird. In bei-
den Fällen verfällt die Verrechnungssteuer definitiv mit deren Erhebung
(vgl. Urteile des BVGer A-6072/2013 vom 4. Juni 2015 E. 3.2, A-6142/2012
vom 4. Februar 2014 E. 3.2 und A-5786/2012 vom 7. August 2013 E. 2.2;
BAUER-BALMELLI/REICH, VStG-Kommentar, a.a.O., Vorbemerkungen
Rz. 71).
2.5 Der Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz (sog. Massge-
blichkeitsprinzip) stammt aus dem Gewinnsteuerrecht und besagt, dass die
handelsrechtliche Bilanz und Erfolgsrechnung Ausgangspunkt und Grund-
lage der steuerrechtlichen Gewinnermittlung bilden (ALTORFER/GRETER,
VStG-Kommentar, a.a.O., Art. 5 Rz. 156). Die Steuerbehörden sind ver-
pflichtet, auf die von den Organen verabschiedete Jahresrechnung abzu-
stellen, ebenso hat sich die Gesellschaft auf ihrer Handelsbilanz behaften
zu lassen (BGE 141 II 83 E. 3.1, BGE 137 II 353 E. 6.2; Urteile des BGer
2C_509/2013, 2C_510/2013, 2C_527/2013 und 2C_528/2013 vom 8. Juni
2014 E. 2.2.1, 2C_554/2013 und 2C_555/2013 vom 30. Januar 2014
E. 2.1; Urteil des BVGer A-4789/2012 vom 30. Januar 2014 E. 3.5.2.3;
A-7248/2016
Seite 12
BLUMENSTEIN/LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl.
2016, S. 325 f. mit Hinweisen). Damit kommt dem Massgeblichkeitsprinzip
unter anderem auch eine Beweisfunktion zu. Die Steuerbehörden sollen
sich auf die Angaben des Steuerpflichtigen verlassen dürfen (zum Ganzen
auch: BRÜLISAUER/MÜHLEMANN, DBG-Kommentar, a.a.O., Art. 58 Rz. 18).
Das Massgeblichkeitsprinzip bedeutet nicht, dass eine Handelsbilanz per
se bindend ist. Massgeblich sind einzig die nach den zwingenden Bestim-
mungen des Handelsrechts ordnungsgemäss geführten Bücher. Entschei-
dend ist gemäss dem Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz
somit der wirtschaftliche Sachverhalt, wie er nach den handelsrechtlichen
Vorschriften in den Geschäftsbüchern dargestellt werden muss (ROLAND
BURKHALTER, Massgeblichkeitsgrundsatz, 2003, Rz. 168 ff.; REICH, a.a.O.,
§ 15 Rz. 65).
Auch wenn das Massgeblichkeitsprinzip aus dem Gewinnsteuerrecht
stammt, ist bei der Verrechnungssteuer ebenfalls der nach handelsrechtli-
chen Grundsätzen bestimmte Gewinn für die Ermittlung des verrechnungs-
steuerpflichtigen Gewinnanteils (vgl. Art. 4 Abs. 1 VStG) massgebend, in-
dem das VStG ohne Umschreibung des Begriffes des Gewinns direkt an
den handelsrechtlichen Gewinn anknüpft (vgl. FLORIAN REGLI, Grundlagen
für die Konzernbesteuerung im schweizerischen Steuerrecht, 2013,
Rz. 500; BVGE 2015/25 E. 3.3).
3.
Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass im Rahmen der Fusionen mit
den Tochtergesellschaften deren Aktivenüberschuss in die Reserven der
Beschwerdeführerin überging und dass Letztere in dem Umfang reduziert
wurden, in dem die Buchwerte der Beteiligungen an den Tochtergesell-
schaften in der Bilanz der Muttergesellschaft höher waren, als das Grund-
kapital der Tochtergesellschaften (sog. «verrechnungssteuerlicher Fusi-
onsverlust»). Nicht im Streit liegt zudem, dass die Beschwerdeführerin
keine geldwerte Leistung an ihre Anteilsinhaber ausgerichtet hat. Zu beur-
teilen ist vorliegend, ob die Praxis der Verwaltung, wonach der «verrech-
nungssteuerliche Fusionsverlust» eine verrechnungssteuerpflichtige Leis-
tung gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG darstellt, gesetzmässig ist. Aus-
schlaggebend hierfür ist unter anderem, ob der «verrechnungssteuerliche
Fusionsverlust» nicht vielmehr unter den Ausnahmetatbestand von Art. 5
Abs. 1 Bst. a VStG fällt, da sämtliche Reserven der von der Beschwerde-
führerin absorbierten Tochtergesellschaften in die Reserven der Beschwer-
A-7248/2016
Seite 13
deführerin übergegangen seien (durch Umstrukturierung bewirkten Über-
gang von Reserven). Nachfolgend (E. 3.3) sind zuerst die Verwaltungspra-
xis und die einzelnen Meinungen in der Doktrin aufzuzeigen und danach
(E. 3.4) Art. 5 Abs. 1 Bst. a VStG auszulegen. Sodann ist zu prüfen, ob vor-
liegend die Zuweisung von Fr. 9‘267‘000.-- in die Kapitaleinlagereserven
der Beschwerdeführerin – weder bei der Beschwerdeführerin noch bei den
Tochtergesellschaften waren zuvor Reserven aus Kapitaleinlagen verbucht
– eine Verringerung des Verrechnungssteuersubstrats zur Folge hatte bzw.
Fr. 6‘917‘000.-- nicht viel eher in die allgemeine Reserve hätten eingebucht
werden müssen (E. 3.5).
3.1 Die Beschwerdeführerin moniert, die Vorinstanz verneine – obwohl die
Reserven handelsrechtlich in die Reserven der Beschwerdeführerin über-
gegangen seien und im Falle ihrer Weiterausschüttung der Verrechnungs-
steuer unterlägen – die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung von
Art. 5 Abs. 1 Bst. a VStG, da diese nur in Anspruch genommen werden
könne, wenn das übertragene Verrechnungssteuersubstrat erhalten bleibe.
Entgegen den Behauptungen der Vorinstanz seien die Reserven aber nicht
untergegangen. Vielmehr erfolge die Ausbuchung des Fusionsverlustes zu
Lasten des Eigenkapitals der Muttergesellschaft, die Reserven der Toch-
tergesellschaften gingen systembedingt auf die aufnehmende Mutterge-
sellschaft über. Der durch die Tochterabsorption entstehende Fusionsver-
lust sei keine verrechnungssteuerpflichtige Leistung (der Tochtergesell-
schaft an ihre Muttergesellschaft). Gemäss Wortlaut von Art. 5 Abs. 1
Bst. a VStG seien von der Steuer ausgenommen die Reserven und Ge-
winne einer Kapitalgesellschaft, die bei einer Umstrukturierung in die Re-
serven der aufnehmenden inländischen Kapitalgesellschaft übergehen
würden. Die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 Bst. a VStG seien vorlie-
gend unbestrittenermassen erfüllt. Es sei nicht davon die Rede, dass die
Summe der Reserven der betroffenen Gesellschaft unverändert bleiben
müsse, wobei die Vorinstanz dennoch davon ausgehe. Die Ausnahme von
der Verrechnungssteuer für die im Rahmen einer Tochterabsorption über-
gehenden Reserven sei auch steuersystematisch begründet. Es falle keine
Gewinnsteuer an, somit gebe es auch nichts zu sichern. Es bestehe kein
Anlass, vom klaren Wortlaut abzuweichen und beim Untergang von Reser-
ven der Muttergesellschaft, die durch die Tochterabsorption bewirkt wür-
den, die Verrechnungssteuer zu erheben. Es seien auch keine Reserven
untergegangen, die ohne die Fusion der Verrechnungssteuer unterlegen
hätten. Lediglich das Eigenkapital der Muttergesellschaft würde sich redu-
zieren. Ein Fusionsverlust, der die handelsrechtlich ausschüttungsfähigen
Reserven schmälere, sei keine verrechnungssteuerpflichtige geldwerte
A-7248/2016
Seite 14
Leistung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG; darunter würden lediglich
Dividenden, Boni, Gratisaktien, Gratispartizipationsscheine, Liquidations-
überschüsse und dergleichen fallen (Sachverhalt Bst. E).
3.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, Art. 5 Abs. 1 Bst. a VStG sei inso-
weit nicht anwendbar, als die Fusion für die absorbierende Muttergesell-
schaft einen Verlust mit sich bringe. Auch gemäss Kreisschreiben Nr. 5 der
ESTV vom 1. Juni 2004 betreffend Umstrukturierungen (nachfolgend:
Kreisschreiben Nr. 5) müsse, damit die Reserven und Gewinne einer Ka-
pitalgesellschaft oder Genossenschaft, die bei einer Umstrukturierung
nach Art. 61 DBG in die Reserven einer aufnehmenden oder umgewandel-
ten inländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft übergehen, von
der Verrechnungssteuer ausgenommen seien, das übertragene Verrech-
nungssteuersubstrat erhalten bleiben. Nur wo dieses erhalten bleibe und
somit zu einem späteren Zeitpunkt besteuert werden könne, soll im Zeit-
punkt der Umstrukturierung vom Steueraufschub profitiert werden können.
Die Reserven der Muttergesellschaft seien reduziert worden, indem die
Buchwerte der Beteiligungen an den Tochtergesellschaften in der Bilanz
der Muttergesellschaft höher gewesen seien, als das Grundkapital der
übernommenen Tochtergesellschaften. Dadurch hätten die absorbierten
Tochtergesellschaften der Muttergesellschaft eine Leistung erbracht. Dar-
aus resultiere ein «verrechnungssteuerlicher Fusionsverlust» für die Mut-
tergesellschaft in Höhe von Fr. 6‘917‘000.--. In dieser Höhe seien nämlich
bei der Gesellschaft die Reserven und Gewinne der absorbierten Tochter-
gesellschaften nicht dergestalt in ihre Reserven übergegangen, dass sie
«auch in der neuen Gesellschaft den Charakter als Reserven bewahren».
Die Reserven der absorbierten Tochtergesellschaften seien in der Höhe
der Differenz zwischen dem Buchwert der Beteiligung in der Bilanz der
Mutter und dem tieferen Grundkapital bei der Tochter untergegangen. Der
Steueraufschub müsse verneint werden, ansonsten ginge Verrechnungs-
steuersubstrat definitiv verloren. Überdies werde die Beschwerdeführerin
auf ihre Darstellung in der Handelsbilanz behaftet, dem Massgeblichkeits-
prinzip komme auch Beweisfunktion zu. Das Steuerrecht erlaube jedoch
keine beliebige Tieferbewertung, wie sie handelsrechtlich allenfalls erlaubt
sein könnte. Steuergesetzliche Korrekturvorschriften könnten Anwendung
finden, wobei vorliegend keine solchen hätten angewendet werden müs-
sen bzw. das Massgeblichkeitsprinzip uneingeschränkt Anwendung finde
(Sachverhalt Bst. D). Die Vorinstanz gibt weiter zu bedenken, bei einer
Tochterabsorption fänden nicht, wie von der Beschwerdeführerin ange-
nommen, zwei voneinander unterschiedliche Vorgänge – wie der Über-
A-7248/2016
Seite 15
gang von Aktiven und Passiven der Tochtergesellschaft auf die Mutterge-
sellschaft und die Ausbuchung des Fusionsverlustes bei der Muttergesell-
schaft – statt. Bei der Tochterabsorption handle es sich vielmehr, da diese
dem Prinzip der Universalsukzession folge und eine Gesamtrechtsnach-
folge bewirke, um einen einzigen Vorgang. Bei einer Tochterabsorption
stellten allfällige Differenzen zwischen dem Aktivenüberschuss (Total Akti-
ven abzüglich Fremdkapital) und der bisherigen Beteiligung an der Toch-
tergesellschaft auf dem Beteiligungskonto Übernahmegewinne oder -ver-
luste dar. Sei der Buchwert der Beteiligung höher – vorliegend sei das Ak-
tienkapital zzgl. aller Reserven der Tochtergesellschaften kleiner als der
Beteiligungswert –, handle es sich um einen echten Fusionsverlust, der in
einer Überbewertung der Anteile gründe. Hieraus leite sich die langjährige
Praxis der ESTV ab – welche auch in der Lehre mit überwiegender Mehr-
heit gestützt werde –, wonach bei Fusionsverlusten im Zeitpunkt der Uni-
versalsukzession Mittel der Tochtergesellschaft abgeflossen bzw. ausge-
schüttet worden sein müssten und deshalb nicht in die Reserven der Mut-
tergesellschaft übergehen würden. Der Verrechnungssteuer seien nicht
nur Leistungen aus dem zivilrechtlich ausschüttungsfähigen Gewinn der
Tochtergesellschaften unterworfen. Zudem knüpfe die Steuerpflicht weder
am Reinertrag (im Sinne der direkten Steuern) noch am Vermögensertrag
(im einkommensrechtlichen Sinn) an. Massgebend sei bloss, ob eine auf
dem Beteiligungsrecht beruhende, aus diesem fliessende Leistung vor-
liege, ohne Rücksicht auf die Form oder Herkunft der Mittel. Letztlich sei
die Verrechnungssteuer zumindest in der Erhebungsphase eine eigene
«echte» Steuer und diene nicht nur zur Sicherung der Einkommens- und
Gewinnsteuern. Aus dem Holdingstatus könne die Beschwerdeführerin
nichts zu ihren Gunsten ableiten (Sachverhalt Bst. F).
3.3
3.3.1 Die Vorinstanz führt im Kreisschreiben Nr. 5 unter dem Titel
«4.1.2.4.1 Fusionen von inländischen Kapitalgesellschaften und Genos-
senschaften» aus: Die bei einer Fusion den Inhabern der Beteiligungs-
rechte oder diesen nahestehenden Dritten zukommenden Ausgleichszah-
lungen, Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und sonstigen Erträge
unterliegen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG der Verrechnungssteuer, sofern
sie zu Lasten der Reserven einer inländischen Kapitalgesellschaft oder
Genossenschaft erfolgen. Art. 5 Abs. 1 Bst. a VStG regelt im Sinne einer
Ausnahme, dass Reserven und Gewinne einer Kapitalgesellschaft oder
Genossenschaft, die bei einer Umstrukturierung nach Art. 61 DBG in die
Reserven einer aufnehmenden oder umgewandelten inländischen Kapital-
A-7248/2016
Seite 16
gesellschaft oder Genossenschaft übergehen, von der Verrechnungs-
steuer ausgenommen sind. Dabei wird vorausgesetzt, dass das übertra-
gene Verrechnungssteuersubstrat erhalten bleibt.
Auch mit Bezug auf die Verrechnungssteuer im Rahmen einer Absorption
einer Tochtergesellschaft hält das Kreisschreiben Nr. 32 der ESTV vom
23. Dezember 2010 betreffend Sanierung von Kapitalgesellschaften und
Genossenschaften (nachfolgend: Kreisschreiben Nr. 32) sinngemäss fest,
dass bei einer Sanierungsfusion die Verrechnungssteuer geschuldet sei,
wenn übrige Reserven, die nicht als Reserven aus Kapitaleinlagen qualifi-
zierten, untergingen bzw. nicht in die Reserven der aufnehmenden inländi-
schen Kapitalgesellschaft übergingen. Dies sei bei einer Tochtergesell-
schaft dann der Fall, wenn der Buchwert der Tochtergesellschaft bei der
Muttergesellschaft höher sei als das nominelle Aktienkapital und die Re-
serven aus Kapitaleinlagen der Tochtergesellschaft. Sofern der Erwerb
nicht als Steuerumgehung qualifiziere, werde nach gängiger Praxis der
ESTV die Verrechnungssteuer nicht erhoben (Ziff. 4.3.2). Obgenannte Ver-
waltungspraxis wurde von der Vorinstanz vorübergehend aufgehoben (vgl.
auch OESTERHELT/TADDEI, in: Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, Umstrukturierungen, 2016 [hiernach: Kom-
mentar Umstrukturierungen], § 3 Rz. 169).
Hinsichtlich der Absorption einer Tochtergesellschaft («Up-Stream Mer-
ger») hält das Kreisschreiben Nr. 29 der ESTV vom 9. Dezember 2010 be-
treffend Kapitaleinlageprinzip altes Rechnungslegungsrecht (nachfolgend:
Kreisschreiben Nr. 29) unter Ziff. 5.2.3 fest, dass bei Entstehung eines
Buchgewinnes durch die Übernahme von Aktiven und Passiven der über-
tragenden Gesellschaft, dieser Gewinn Bestandteil des steuerbaren Rein-
gewinns sei. In der aufnehmenden Gesellschaft werde dieser (Buch-)Ge-
winn aus Fusion als «übrige Reserven» qualifiziert (gleich auch: Ziff. 5.2.3
des Kreisschreibens Nr. 29a der ESTV vom 9. September 2015 betreffend
Kapitaleinlageprinzip neues Rechnungslegungsrecht).
In der Verwaltungspraxis wird demnach ein «verrechnungssteuerlicher Fu-
sionsverlust» angenommen, soweit der Buchwert der Tochtergesellschaft
im Zeitpunkt der Fusion höher ist als die Summe des Nennwerts und der
Reserven aus Kapitaleinlagen der Tochtergesellschaft.
3.3.2 Soweit ersichtlich, teilt die Doktrin überwiegend die hiervor genannte
Auffassung der ESTV (E. 3.3.1) bzw. äussert sich zumindest nicht kritisch,
wonach bei Vorliegen eines «verrechnungssteuerlichen Fusionsverlusts»
A-7248/2016
Seite 17
bei der Muttergesellschaft im Falle einer Absorptionsfusion der Steuerauf-
schub auf den von der Tochtergesellschaft übertragenen Reserven und
Gewinnen verneint wird (in diesem Sinne: W. ROBERT PFUND, Die Eidge-
nössische Verrechnungssteuer, I. Teil [Art. 1-20], 1971, Art. 5 Abs. 1 Bst. a,
N. 2.9; REICH/DUSS, Unternehmensumstrukturierungen im Steuerrecht,
1996, S. 284 f.; REICH, a.a.O., § 29 Rz. 38; C. STOCKAR, Übersicht und
Fallbeispiele zu den Stempelabgaben und zur Verrechnungssteuer, 4. Aufl.
2006, S. 229; VOGEL ET AL., FusG Kommentar, Fusionsgesetz mit weiteren
Erlassen, 3. Aufl. 2017, Vorbem. Art. 3-28 Rz. 56; NICOLAS MERLINO, in:
Von der Crone et al. [Hrsg.], Das Fusionsgesetz, 2. Aufl. 2017, § 10 Steu-
ern, Rz. 1347).
Abweichend von der hiervor genannten Auffassung der ESTV (E. 3.3.1)
wird von JÜRG ALTORFER die Meinung vertreten, durch den Buchungsvor-
gang würden nicht die Reserven der Tochtergesellschaft reduziert, sondern
diejenigen der Muttergesellschaft. Im Zuge der Fusion gehe nämlich der
gesamte Aktivenüberschuss der Tochtergesellschaft auf die Muttergesell-
schaft über. Die Ausbuchung des Beteiligungsbuchwertes an der Tochter-
gesellschaft erfolge zu Lasten des Eigenkapitals der Muttergesellschaft,
wobei sich buchungsmässig das Gleiche ergebe, wie wenn die Mutterge-
sellschaft vor der Fusion die Beteiligung an der Tochtergesellschaft auf de-
ren Nennwert abgeschrieben hätte (VStG-Kommentar, a.a.O., Art. 5
Rz. 23; BÖHI/FRÖHLICH, Fusionsgewinn und -verlust: Handels- und steuer-
rechtliche Fragestellung im Überblick, StR 70/2015 S. 406; ähnlich:
HÖHN/WALDBURGER, Steuerrecht, Bd. II, 9. Aufl. 2002, Rz. 246). Letztlich
würden auch die Autoren STEFAN OESTERHELT/PASCAL TADDEI (Kommentar
Umstrukturierungen, a.a.O., § 3 Rz. 169; vgl. auch: LINDER/SCHALCHER,
Sanierung von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, Der Schwei-
zer Treuhänder [ST] 1-2/2014 S. 132) eine endgültige Abschaffung der
hiervor genannten Verwaltungspraxis begrüssen, da damit auch der admi-
nistrative Aufwand des in den meisten Fällen anzuwendenden Meldever-
fahrens entfiele.
3.3.3 Zu klären ist demnach, ob trotz der – unbestrittenermassen vorlie-
gende (E. 3) – Verminderung der offenen Reserven bei der Beschwerde-
führerin der Steueraufschub gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. a VStG zu gewäh-
ren ist. Dabei gilt es auszulegen, was unter «Reserven […], die […] in die
Reserven einer aufnehmenden […] Kapitalgesellschaft […] übergehen» zu
verstehen ist («unveränderte Steuerverhaftung», insgesamt: E. 3.4), wobei
eingangs auf den Wortlaut (E. 3.4.1) und hernach auf die übrigen Ausle-
gungselemente einzugehen ist (E. 3.4.2 ff.; im Allgemeinen: vgl. bereits
A-7248/2016
Seite 18
E. 1.5). Zu Recht nicht im Streit liegen die weiteren Voraussetzungen des
Ausnahmetatbestandes gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. a VStG. Vorliegend ist
nämlich ein Umstrukturierungstatbestand im Sinn von Art. 61 DBG gege-
ben und bei der Beschwerdeführerin handelt es sich klarerweise um eine
inländische Kapitalgesellschaft (vgl. E. 2.3.2).
3.4
3.4.1 Art. 5 Abs. 1 Bst. a VStG hat folgenden Wortlaut:
«1 Von der Steuer sind ausgenommen:
a. die Reserven und Gewinne einer Kapitalgesellschaft gemäss Art. 49
Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die di-
rekte Bundessteuer (DBG) oder Genossenschaft, die bei einer Umstruk-
turierung nach Art. 61 DBG in die Reserven einer aufnehmenden oder um-
gewandelten inländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft über-
gehen;»
Gemäss Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 Bst. a VStG müssen die übertragenen
Reserven in die Reserven der aufnehmenden Gesellschaft übergehen. Un-
ter Reserven sind grundsätzlich Gewinne der Kapitalgesellschaft zu ver-
stehen, welche in dieser zurückbehalten werden. Eine Definition im Gesetz
fehlt. Generell werden gesetzliche, statuarische und stille Reserven vonei-
nander unterschieden. Mit Reserven war bis zum 31. Dezember 2010 der
gesamte, das Aktien, Grund- oder Stammkapital übersteigende Teil des Ei-
genkapitals (inkl. stille Reserven) gemeint. Wie erwähnt (E. 2.3.2) gehören
seit Inkrafttreten des Kapitaleinlageprinzips am 1. Januar 2011 die sog. Ka-
pitaleinlagereserven gemäss Art. 5 Abs. 1bis VStG nicht mehr zu diesen Re-
serven, welche zwingend auf den neuen Rechtsträger übergehen müssen.
Somit wird fortan unterschieden, ob es sich bei den Reserven um selbst
erwirtschaftetes Eigenkapital (unverteilte Gewinne), um Agio oder um an-
dere Leistungen der Gesellschafter handelt (ALTORFER, VStG-Kommentar,
a.a.O., Art. 5 Rz. 5 und Rz. 11). Ob die übertragenen Reserven dabei den
«Charakter» der bisherigen Reserven (bei der übertragenden Kapitalge-
sellschaft) bewahren und die übertragene Reserveart in dieselbe Reserve-
art übergehen muss bzw. – wie von der Beschwerdeführerin gefordert – bei
der aufnehmenden Gesellschaft die Summe der Reserven nicht unverän-
dert zu bleiben hat, ergibt sich nicht abschliessend aus dem Wortlaut.
3.4.2 Aus dem systematischen Auslegungselement – dem Verhältnis der
auszulegenden Bestimmung zu den anderen Rechtsnormen (E. 1.5.2) –
ergibt sich zunächst, dass sich die auszulegende Bestimmung im ersten
Abschnitt des Gesetzes «Steuererhebung» befindet, und zwar unter dem
A-7248/2016
Seite 19
Randtitel «A. Gegenstand der Steuer» und dessen erstem Untertitel «I. Ka-
pitalerträge», als Teil der als «2. Ausnahmen» aufgeführten Tatbestände.
Unter diese Ausnahmen fallen unter anderem die auszulegende Bestim-
mung Art. 5 Abs. 1 Bst. a VStG und Art. 5 Abs. 1bis VStG, der zeitlich nach-
gelagert im Zuge der Unternehmenssteuerreform II eingefügt wurde. Auch
der Gesetzgeber trifft demnach zwischen «übrigen Reserven» und «Kapi-
taleinlagereserven» eine klare Unterscheidung. Da Art. 5 Abs. 1 Bst. a
VStG lediglich von «Reserven […], die […] in die Reserven einer aufneh-
menden […] Kapitalgesellschaft […] übergehen» spricht, legt nahe, dass
unter besagten Reserven (den übertragenen und den «Zielreserven» der
übernehmenden Kapitalgesellschaft) nicht auch Kapitaleinlagereserven
gemeint sind (so auch: ALTORFER, VStG-Kommentar, a.a.O., Art. 5 Rz. 11).
Art. 5 Abs. 1 Bst. a VStG bezieht sich seit Einführung des Kapitaleinlage-
prinzips nicht mehr auf sämtliche Reserven, sondern nur noch auf die sog.
übrigen Reserven (ALTORFER/GRETER, VStG-Kommentar, a.a.O., Art. 5
Rz. 161). Aus der Gesetzessystematik lässt sich folglich schliessen, dass
einerseits Kapitaleinlagereserven nicht auf die übernehmende Kapitalge-
sellschaft übergehen müssen und andererseits – was für den vorliegenden
Fall von besonderem Interesse ist –, dass übertragene «übrige Reserven»
bei der übernehmenden Gesellschaft nicht einfach in Kapitalreserven über-
gehen können.
3.4.3 Zu keinem anderen Ergebnis führt die nähere Ergründung der ge-
setzgeberischen Absichten (teleologisches Auslegungselement, E. 1.5.2):
3.4.3.1 In der Botschaft des Bundesrates vom 13. Juni 2000 zum Bundes-
gesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung
(Fusionsgesetz, FusG, [nachfolgend: Botschaft zum FusG], BBl 2000
4337, S. 4367 ff.) wird ausgeführt, Umstrukturierungen sollten im geltenden
Steuerrecht im Regelfall ohne Steuerfolgen durchgeführt werden können,
wobei es nicht darum gehe, auf die Besteuerung von Unternehmensgewin-
nen zu verzichten. Der Schwerpunkt müsse vielmehr darauf liegen, die Be-
steuerung nicht bei der Umstrukturierung anzusetzen, sondern bis zur tat-
sächlichen Realisation des Unternehmensgewinns aufzuschieben (Steuer-
neutralität bestimmter Umstrukturierungen). Zudem würden die Kantone
warnend darauf hinweisen – so der Bundesrat weiter –, das Risiko, dass
bei einer Fusion zusätzliches Eigenkapital zu Lasten der Reserven ge-
schaffen werde, damit später das Kapital (steuerfrei) herabgesetzt werden
könne, sei nicht von der Hand zu weisen (Botschaft zum FusG, BBl 2000
4337, S. 4378). Wie ausgeführt (E. 2.3.2) erscheint die Erhebung der Ver-
A-7248/2016
Seite 20
rechnungssteuer als nicht gerechtfertigt, solange die übertragenen Vermö-
genswerte weiterhin gebunden und latent der Verrechnungssteuer verhaf-
ten bleiben («unveränderte Steuerverhaftung»). Lediglich wenn bei einer
Umstrukturierung Reserven und Gewinne an die Inhaber der Beteiligungs-
rechte gelangen oder wenn sie auf einen Rechtsträger übertragen werden,
dessen Ausschüttung an die Beteiligten nicht der Verrechnungssteuer un-
terliegen, entspricht die Erhebung dem Zweck der Verrechnungssteuer.
3.4.3.2 Sinn und Zweck war folglich, Umstrukturierungen zu erleichtern
bzw. für übertragene Vermögenswerte solange einen Steueraufschub zu
gewähren, als dass diese weiterhin gebunden und latent der Verrech-
nungssteuer verhaftet waren. Eine Erhebung der Verrechnungssteuer
sollte bei «unveränderte Steuerverhaftung» nicht gerechtfertigt sein (vgl.
auch: REICH, a.a.O., § 29 Rz. 36). Mit Blick auf die gesetzgeberischen Ab-
sichten sollte somit eine Reserve verrechnungssteuerfrei im Rahmen einer
Umstrukturierung in die Reserve einer aufnehmenden inländischen Kapi-
talgesellschaft übergehen, sofern das Verrechnungssteuersubstrat erhal-
ten bleibt. Da Kapitaleinlagereserven gemäss Art. 5 Abs. 1bis VStG verrech-
nungssteuerfrei an die Inhaber der Beteiligungsrechte zurückbezahlt wer-
den können, erhellt, dass ehemals der Verrechnungssteuer unterworfene
Reserven im Rahmen einer Umstrukturierung nicht einfach in Kapitaleinla-
gereserven «umqualifiziert» werden können. Hierdurch würden die über-
tragenen Vermögenswerte nämlich nicht gebunden bzw. latent der Ver-
rechnungssteuer verhaftet bleiben.
3.4.3.3 Letztlich setzt Art. 5 Abs. 1bis VStG eine Einlage eines Beteiligungs-
inhabers von aussen in die Gesellschaft voraus, wodurch sich das Eigen-
kapital der Gesellschaft erhöht und sich im Übrigen die Qualifikation der
bereits bestehenden Reserven nicht ändert (Urteil des BVGer A-6142/2012
vom 4. Februar 2014 E. 7.4.2). Der Gesetzgeber wollte die Ausschüttung
von Reserven, welche aus erarbeiteten Gewinnanteilen eines Unterneh-
mens stammen und im Rahmen einer Umstrukturierung von einem ande-
ren Unternehmen übernommen werden, nicht von Art. 5 Abs. 1bis VStG
«profitieren lassen» bzw. eine verrechnungssteuerrechtliche Besteuerung
von Gewinnanteilen verhindern. Solche Reserven können nicht als Kapi-
taleinlagereserven im Sinne des Gesetzes betrachtet werden (ausführli-
cher: Urteile des BVGer A-6982/2013 vom 24. Juni 2015 E. 6.1.2 und
A-6142/2012 vom 4. Februar 2014 E. 7.3). Vorliegend ist nicht ersichtlich,
dass sich durch die Umstrukturierung an der Qualifikation der Reserven
etwas geändert haben soll. Vor der Umstrukturierung erwirtschaftete Ge-
winne behalten diese Qualifikation auch nach der Umstrukturierung (vgl.
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Seite 21
Urteile des BVGer A-6982/2013 vom 24. Juni 2015 E. 6.1.2 [«vertikale
Spaltung», wobei die Übertragung der Gewinnrücklagen durch einen Inha-
ber der Beteiligungsrechte der neu gegründeten Gesellschaft erfolgte] und
A-6142/2012 vom 4. Februar 2014 E. 7.3 [Umwandlung der Rechtsform
bzw. «Rechtskleidwechsel»]).
3.4.4 Dieses Ergebnis findet sich in den weiteren Materialien bestätigt. In
der Botschaft vom 22. Juni 2005 zum Bundesgesetz über die Verbesse-
rung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkei-
ten und Investitionen (Unternehmenssteuerreformgesetz II, BBl 2005
4733, S. 4800 f.) wird eine klare Unterscheidung hinsichtlich Steuerbarkeit
bei Rückfluss von Aufgeldern oder sonstigen von Aktionären auf das Konto
Reserven einbezahlte Kapitalzuschüsse (Substanz- oder Liquidationsdivi-
dende) und vom Unternehmen erwirtschafteten Gewinnen gefordert. Eine
Gleichbehandlung aller Reserven bzw. «Umqualifizierung» einer übrigen
Reserve in Kapitaleinlagereserve kommt also auch danach nicht in Frage.
3.4.5 Insgesamt ergibt die Auslegung von Art. 5 Abs. 1 Bst. a VStG, dass
unter die «Reserven […], die […] in die Reserven einer aufnehmenden […]
Kapitalgesellschaft […] übergehen» keine Kapitaleinlagereserven fallen
und dass «übrige Reserven» im Rahmen einer Umstrukturierung nicht ein-
fach in Kapitaleinlagereserven übergehen bzw. «umqualifiziert» werden
können. Die Praxis der Vorinstanz erweist sich somit als gesetzeskonform.
Auf der vorliegenden Differenz des Buchwertes der Beteiligungen der
Tochtergesellschaften in Höhe von Fr. 9‘267‘000.-- – welche die Beschwer-
deführerin den Reserven aus Kapitaleinlage zugewiesen hat – und der
Summe des Aktienkapitals in Höhe von Fr. 2‘350‘000.--, welche ja nicht der
Verrechnungssteuer untersteht, ausmachend Fr. 6‘917‘000.--, ist die Ver-
rechnungssteuer geschuldet («verrechnungssteuerlicher Fusionsverlust»).
3.5 An diesem Ergebnis vermag auch folgender Einwand der Beschwerde-
führerin nichts zu ändern:
3.5.1 Durch die Reduktion der Reserven der Muttergesellschaft sei kein
Verrechnungssteuersubstrat untergegangen, da dieses bei einer Holding-
gesellschaft, die Alleinaktionärin ihrer Tochtergesellschaften sei, nicht aus
der Summe der Reserven der Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesell-
schaften bestünde, sondern sich aus den Reserven der Muttergesellschaft
zusammensetze, welche nach einer Substanzentnahme und der allenfalls
erforderlichen Abschreibung der Beteiligungen bei der Muttergesellschaft
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vorhanden seien. Hätte die Muttergesellschaft nämlich von der Tochterge-
sellschaft verlangt, alle ausschüttungsfähigen Reserven als Substanzdivi-
denden an sie auszuschütten, hätte sich das Eigenkapital bei den Tochter-
gesellschaften auf das jeweilige Aktienkapital zzgl. der gebundenen Reser-
ven reduziert. Die Muttergesellschaft müsste als Folge der Substanzdivi-
denden die Beteiligungen in dem Umfang abschreiben, in dem der Buch-
wert das Aktienkapital der entsprechenden Tochtergesellschaft übersteige.
3.5.2 Dieses Vorbringen verfängt nicht, zumal eine Ausschüttung aller aus-
schüttungsfähigen Reserven der Tochtergesellschaft an die Muttergesell-
schaft ebenfalls der Verrechnungssteuer unterlegen hätte und wohl auch
bei einer vorherigen Abschreibung der Beteiligungen um die Differenz des
Buchwertes zu dem Aktienkapital ein um Fr. 6‘917‘000.-- höheres Verrech-
nungssteuersubstrat resultiert hätte. Selbst wenn dem nicht so wäre, durfte
die Vorinstanz aufgrund des Prinzips der Massgeblichkeit der Handelsbi-
lanz (E. 2.5) auf die von der Beschwerdeführerin erstellten Bilanzen abstel-
len bzw. hat sich die Beschwerdeführerin auf ihre Bilanz, in welchen die
Beteiligungen an den Tochtergesellschaften nicht abgeschrieben waren,
behaften zu lassen. Die Vorinstanz hätte dies nur dann korrigieren müssen,
wenn die Beschwerdeführerin nach den massgebenden handelsrechtli-
chen Bestimmungen verpflichtet gewesen wäre, solche Abschreibungen
vorzunehmen, was vorliegend nicht ersichtlich ist und von der Beschwer-
deführerin auch nicht dargetan wurde. Insgesamt hat somit tatsächlich eine
Verringerung des Verrechnungssteuersubstrats resultiert, weshalb die
Fr. 6‘917‘000.-- in die «übrige Reserven» der Beschwerdeführerin hätten
eingebucht werden müssen.
3.6 Die von der ESTV auf Fr. 2‘420‘950.-- (35 % von Fr. 6‘917‘000.--) fest-
gesetzte Verrechnungssteuerforderung zzgl. Verzugszins seit dem 22. De-
zember 2010 wurde von der Beschwerdeführerin in rein rechnerischer Hin-
sicht nicht beanstandet und erweist sich als rechtmässig.
4.
4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die auf Fr. 40‘000.-- festgesetzten Verfahrenskos-
ten der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 40‘000.-- ist zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
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4.2 Eine Parteientschädigung an die unterliegende Beschwerdeführerin ist
nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1
VGKE e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens werden auf Fr. 40‘000.-- festgesetzt und der
Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kosten-
vorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Anna Strässle
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Be-
schwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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