B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-7259/2017
Ur t e i l vom 2 9 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richterin Christine Ackermann,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Stephan Metzger.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Manuela Fürst Hählen, Fürsprecherin,
Herrengasse 22, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL,
Postfach, 3003 Bern,
vertreten durch Gerhard Hauser-Schönbächler,
Rechtsanwalt, hauser junker Anwaltsbüro,
Schwarztorstrasse 7, Postfach, 3001 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Freistellung.
A-7259/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______, geb. (…), arbeitet seit dem (…) als (…) in der Abteilung (…)
des Bundesamts für Zivilluftfahrt (BAZL). Bis 2013 arbeitete er in einem
100% Pensum, seit 2013 ist er in einem 90%-Pensum angestellt.
B.
Am 20. Oktober 2017 kam es zu einer Konfliktsituation zwischen
A._______ und einer weiteren Mitarbeiterin des BAZL in der Einstellhalle
des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation (UVEK).
C.
Mit Verfügung vom 30. November 2017 erkannte das BAZL (nachfolgend
Vorinstanz), A._______ werde gemäss Art. 25 Abs. 2 Bst. b des Bundes-
personalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG; SR 172.220.1) bis auf weite-
res freigestellt (Ziff. 1). Während der Zeit der Freistellung dürfe er das Ver-
waltungsgebäude UVEK nicht betreten. Er habe sich jedoch für Gespräche
im Zusammenhang mit dem weiteren Vorgehen zur Verfügung zu halten
(Ziff. 2). Die Pflicht zur Wahrung des Berufs-, Geschäfts- und Amtsgeheim-
nisses nach Art. 94 Abs. 1 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001
(SR; 172.220.111.3) bleibe auch während der Freistellung bestehen.
Zur Begründung legte die Vorinstanz im Wesentlichen dar, der Zusammen-
stoss von A._______ mit einer anderen Mitarbeiterin in der Einstellhalle
habe zu starken emotionalen Reaktionen geführt. Im Nachgang zu diesem
Ereignis habe A._______ verschiedene Personen bzw. die Vorinstanz als
Amt zahlreicher Fehler beschuldigt und mit juristischen Massnahmen ge-
droht. Diese Anschuldigungen könnten nicht so im Raum stehen bleiben.
Das notwendige Vertrauensverhältnis für eine unbelastete Zusammenar-
beit sei zurzeit nicht gegeben. Um die notwendigen Voraussetzungen für
eine Zusammenarbeit zu schaffen, erwarte die Vorinstanz von A._______,
die diversen gemachten Anschuldigungen bis am 11. Dezember 2017
schriftlich zurückzuziehen oder zu konkretisieren, damit sie abgeklärt wer-
den könnten. Im Weiteren legt die Vorinstanz insbesondere dar, A._______
habe sich an die Anweisungen des „Code of Conduct“ zu halten. Erneutes
Fehlverhalten würde ohne weiteres zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses
führen.
D.
Im amtsinternen BAZL-Bulletin vom 11. Dezember 2017 wurde publiziert,
A-7259/2017
Seite 3
dass A._______ aufgrund einiger ungeklärter Vorkommnisse vorüberge-
hend von der Arbeitstätigkeit freigestellt worden sei. Diese Freistellung er-
mögliche es beiden Seiten, diese Vorkommnisse ohne Zeitdruck, mit der
nötigen Distanz sachlich und objektiv aufarbeiten zu können. Mit Schreiben
vom 15. Dezember 2017 verlangte A._______ eine Gegendarstellung.
E.
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2017 führt A._______ (nachfolgend Be-
schwerdeführer) Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom
30. November 2017. Er beantragt, es sei festzustellen, dass die Verfügung
nichtig sei (1). Eventualiter sei sie aufzuheben (2). Die Vorinstanz sei zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer komplette Akteneinsicht in sein Per-
sonaldossier sowie die Gesprächsprotokolle der in der Verfügung vom
30. November 2017 erwähnten „involvierten Personen“ zu gewähren (3).
Die Vorinstanz sei anzuweisen, im Falle der Gutheissung der vorliegenden
Beschwerde, die Aufhebung resp. die Feststellung der Nichtigkeit der Frei-
stellungsverfügung im BAZL-Bulletin zu publizieren (4).
Zur Begründung legt der Beschwerdeführer im Wesentlichen dar, sein An-
spruch auf rechtliches Gehör sei mehrfach verletzt worden. Er habe sich
insbesondere zur verfügten Freistellung vorgängig nicht äussern können.
Zudem verletze die angefochtene Verfügung die Begründungspflicht. Im
Weiteren sei der Sachverhalt unrichtig festgestellt worden. Die Vorinstanz
habe ihre Fürsorgepflicht verletzt, indem er trotz mehrfacher Mobbingvor-
würfe und Meldungen an die Vorgesetzten freigestellt und mit der Publika-
tion der noch nicht rechtskräftigen Freistellung im BAZL-Bulletin vorverur-
teilt und in seinen Persönlichkeitsrechten massiv verletzt worden sei.
Schliesslich habe die Vorinstanz Art. 22a Abs. 5 BPG verletzt.
F.
Mit Vernehmlassung vom 8. Februar 2018 beantragt die Vorinstanz, auf die
Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzu-
weisen. Zur Begründung legt die Vorinstanz im Wesentlichen dar, sie habe
die Freistellung verfügt, weil der Beschwerdeführer in mehreren E-Mails
Mitarbeitern des BAZL Mobbing, dem Arbeitgeber die Verletzung der Für-
sorgepflicht und den Vorgesetzten mangelndes Führungsverhalten vorge-
worfen habe. Nach der Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit
einer anderen Mitarbeiterin am 20. Oktober 2017 habe sich die Vorinstanz
entschlossen, diesen Vorfall und die Vorwürfe des Beschwerdeführers ex-
tern abklären zu lassen. Der Beschwerdeführer erhebe schwerwiegende
Pauschalvorwürfe, die eine Zusammenarbeit während der Untersuchung
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Seite 4
schwierig machten. Die Vorinstanz habe deshalb entschieden, den Be-
schwerdeführer für diese Zeit freizustellen. Die Freistellung sei ein Zwi-
schenentscheid. Weil dieser im vorliegenden Fall keinen nicht wiedergut-
zumachenden Nachteil bewirke, sei er nicht selbständig anfechtbar. In der
Folge sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer sei
seit dem Vorfall vom 20. Oktober 2017 arbeitsunfähig. Schon bereits des-
halb habe er kein aktuelles Interesse die Freistellung anzufechten. Er er-
halte den vollen Lohn mit allen Zulagen, unabhängig davon, ob er arbeits-
unfähig oder freigestellt sei.
G.
In der Replik vom 13. März 2018 hält der Beschwerdeführer an seinen
Standpunkten fest. Er sei nach wie vor arbeitsunfähig. Die Freistellung sei
für den Arbeitnehmer auch bei Fortzahlung des vollen Lohnes nachteilig,
da sie eine allfällige Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers erschweren
und sich zum Nachteil seiner beruflichen Aussichten auswirken könne.
Seine andauernde Krankheit bedeute nicht, dass er durch die Freistellung
keinen Nachteil erleide. Je länger die Freistellung dauere, desto mehr
werde bei der Belegschaft und sonstigen Personen zu Unrecht der Ein-
druck geweckt und erhärtet, er habe sich etwas Gravierendes zu Schulden
kommen lassen. Er sei zwar krankgeschrieben, werde aber durch die Per-
sönlichkeitsverletzungen nicht weniger intensiv getroffen, als eine arbeits-
fähige Person. Die durch die Freistellung erwachsenen Persönlichkeitsver-
letzungen (insbesondere Erschwerung des beruflichen Fortkommens, Ver-
hindern der Verwirklichung der Persönlichkeit, soziale Isolation, Rufschä-
digung) seien Nachteile, die nach ihrem Eintreten kaum wiedergutzuma-
chen seien. Er habe mithin ein aktuelles und schutzwürdiges Interesse an
der Anfechtung der Freistellungsverfügung.
H.
Auf die weitergehenden Ausführungen der Parteien und die sich bei den
Akten befindlichen Schriftstücke wird – sofern entscheidrelevant – im Rah-
men der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33
Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt,
ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zustän-
dig (Art. 31 VGG und Art. 44 VwVG).
1.2 Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht kön-
nen End-, Teil- und Zwischenentscheide sein (Art. 44 - 46 VwVG). End-
und Teilverfügungen schliessen das Verfahren jedenfalls teilweise pro-
zessual ab, sei es für einzelne, von anderen unabhängige Rechtsbegeh-
ren, sei es für einen Teil der Beteiligten. Demgegenüber stellen Zwischen-
verfügungen einen Zwischenschritt auf dem Weg zur Verfahrenserledigung
dar und sind insofern ein organisatorisches Instrument zur Verfahrenserle-
digung. Für die Qualifikation einer Verfügung ist nicht die Bezeichnung,
sondern der materielle Gehalt entscheidend (Urteil des BGer 2C_450/2012
vom 27. März 2013 E. 1.3 mit Hinweisen; Urteil des BVGer A 226/2014 vom
16. November 2015 E. 1.2.1).
2.
2.1 Die Freistellung ist in Art. 25 BPG geregelt. Demnach trifft der Arbeit-
geber die für den geordneten Vollzug der Aufgaben nötigen Massnahmen
(Art. 25 Abs. 1 BPG), dazu kann u.a. die Freistellung gehören (Art. 25 Abs.
2 Bst. b BPG). Diese seit dem 1. Juli 2013 in Kraft stehende Fassung des
Art. 25 BPG fasst die früheren Bestimmungen aArt. 25 und 26 BPG zusam-
men; eine Freistellung war schon damals möglich. Der heutige Art. 25 BPG
soll nach dem Willen des Bundesrats den Parteien im Vergleich zu den
bisherigen Regelungen mehr Handlungsspielraum gewähren und ihnen er-
lauben, gezielter auf die konkrete Situation zu reagieren (Botschaft zu einer
Änderung des Bundespersonalgesetzes vom 31. August 2011, BBl 2011
6703, 6719; s.a. PETER HELBLING, in: Wolfgang Portmann/Felix Uhlmann
[Hrsg.], Handkommentar Bundespersonalgesetz [BPG], Bern 2013, Art. 26
Rz. 3; vgl. zur Freistellung im selben Werk auch HARRY NÖTZLI, Art. 12
Rz. 56 ff.).
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Seite 6
2.2 Die Konkretisierung von Art. 25 BPG in Art. 103 der Bundespersonal-
verordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3) bestimmt, dass bei
der Gefährdung einer korrekten Aufgabenerfüllung die zuständige Stelle
die angestellte Person sofort vorsorglich vom Dienst freistellen oder sie in
einer anderen Funktion verwenden kann, wenn schwere strafrechtlich oder
disziplinarisch relevante Vorkommnisse festgestellt oder vermutet werden
(Bst. a), wiederholte Unregelmässigkeiten erwiesen sind (Bst. b) oder ein
laufendes Verfahren behindert wird (Bst. c; Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-4647/2013 vom 26. November 2013 E. 3.1).
2.3 Da die Freistellung aufgrund einer bloss vorläufigen Beurteilung des
Sachverhalts ohne weitläufige Beweiserhebung verfügt wird, regelt sie eine
Angelegenheit weder endgültig noch präjudiziert sie den Ausgang eines
allfälligen Verfahrens betreffend eine Entlassung oder Versetzung. Obwohl
sie vor oder während eines Kündigungsverfahrens angeordnet werden
kann, besitzt sie keinen selbständigen Charakter und stellt lediglich eine
Etappe in einem allfälligen Entlassungs- oder Versetzungsverfahren dar.
Aus diesem Grund geht die konstante Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts und des Bundesgerichts davon aus, es handle sich bei der
Freistellung um eine Zwischenverfügung gemäss Art. 46 VwVG bzw. einen
Zwischenentscheid nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110; vgl. Urteile des BGer 8C_12/2012 vom 30. Mai
2012 E. 3.3, 8C_838/2010 vom 4. November 2010; Urteile des BVGer A-
6213/2017 vom 14. März 2018, A-372/2012 vom 25. Mai 2012 E. 1.2 und
A-1675/2010 vom 20. August 2010 E. 1).
2.4 Ob die mit einer Zwischenverfügung angeordnete Freistellung mit Be-
schwerde anfechtbar ist, beurteilt sich nach Massgabe von Art. 46 Abs. 1
VwVG. Nach dieser Bestimmung sind selbständig eröffnete Zwischenver-
fügungen – abgesehen vom hier nicht interessierenden Grund der Pro-
zessökonomie (Bst. b) – nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken können (Bst. a).
Mit dem Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils wird die
Voraussetzung eines schutzwürdigen Interesses an der sofortigen Aufhe-
bung oder Änderung der angefochtenen Zwischenverfügung umschrieben.
Demnach liegt das Rechtsschutzinteresse im Schaden, der entstünde,
wenn der Nachteil auch durch einen an sich günstigen Endentscheid nicht
oder nur teilweise behoben werden könnte (vgl. BGE 131 V 362 E. 3.1;
Urteil des BVGer A-5432/2013 vom 23. April 2014 E. 1.1). Der Nachteil
kann rechtlicher oder tatsächlicher, namentlich auch wirtschaftlicher Natur
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sein (vgl. Urteil des BGer 2C_86/2008 vom 23. April 2008 E. 3.2; Urteil des
BVGer A-3930/2013 vom 13. November 2013 E. 1.1 m.w.H.).
2.5 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt die Tatsache, dass
ein Arbeitnehmer aufgrund einer Freistellung seiner Arbeit nicht nachgehen
kann, für sich allein keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar (Ur-
teil des BGer 8C_12/2012 vom 30. Mai 2012 E. 3.4.1). Das Bundesgericht
tritt denn auch auf Beschwerden gegen Freistellungen unter Lohnfortzah-
lung nicht ein. Es begründet dies damit, dass der Verzicht des Arbeitgebers
auf die Dienstleistung unter Wahrung des vollen Gehaltsanspruches für
den Angestellten keinen Nachteil zur Folge habe. Die Mitarbeiterin bzw. der
Mitarbeiter habe keinen Anspruch darauf, effektiv beschäftigt zu werden,
der Arbeitgeber könne sie bzw. ihn während der Dauer des Anstellungsver-
hältnisses unter Bezahlung des Lohnes freistellen (BGE 99 IB 129 E. 1c,
Urteil des Bundesgerichts 2A.64/2003 vom 27. Mai 2003 E. 2.1. und 2.2.).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall wurde mit der Verfügung vom 30. November 2017
die Freistellung des Beschwerdeführers verfügt und ihm während dieser
Zeit das Betreten des Verwaltungsgebäudes untersagt. Im Weiteren wurde
er auf seine Amtspflichten gemäss Art. 94 Abs. 1 BPV hingewiesen. Der
weitere Inhalt der Verfügung legt dar, dass während der Freistellung eine
Disziplinaruntersuchung durchgeführt werde und enthält weitere Anord-
nungen an den Beschwerdeführer, die damit im Zusammenhang stehen.
Es werden dem Beschwerdeführer keine Pflichten auferlegt, die über die
Zeit der Freistellung hinausgehen oder nicht damit in Zusammenhang ste-
hen. Die angefochtene Verfügung beinhaltet demnach die Freistellung des
Beschwerdeführers von seiner Arbeit mit näheren Anordnungen diesbe-
züglich. Gemäss konstanter Rechtsprechung handelt es sich bei dieser
Freistellungsverfügung um eine Zwischenverfügung gemäss Art. 46
VwVG. Ob diese mit Beschwerde anfechtbar ist, beurteilt sich nach Mass-
gabe von Art. 46 Abs. 1 VwVG. Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob die
Freistellungsverfügung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewir-
ken kann.
A-7259/2017
Seite 8
3.2
3.2.1 Unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer auch während der Frei-
stellung weiterhin der Lohn im bisherigen Umfang ausbezahlt wird. Er hat
insofern keinen unmittelbaren finanziellen Nachteil.
3.2.2 Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung eines nicht wiedergut-
zumachenden Nachteils vor, die Freistellung könne seine allfällige Weiter-
beschäftigung erschweren und nachteilig für seine beruflichen Aussichten
sein. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht es durchaus einer
Tatsache, dass eine Freistellung mit anhaltendem Zeitablauf die allfällige
Weiterbeschäftigung erschweren kann (Urteil des BVGer A-5218/2013
vom 9. September 2014 E. 5.3.4.2). Im vorliegenden Fall begründete die
Vorinstanz die Freistellung mit einer Untersuchung, die sie durchführen
wolle, um insbesondere einen Konflikt in der Einstellhalle zwischen dem
Beschwerdeführer und einer Mitarbeiterin sowie weitere Vorwürfe des Be-
schwerdeführers abzuklären. Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, sie
habe in der Zwischenzeit bereits einen externen Rechtsanwalt mit der Un-
tersuchung beauftragt (vgl. Vernehmlassung Rz. 9). Es sind keine Anhalts-
punkte dafür ersichtlich, dass diese Abklärungen unverhältnismässig lange
Zeit in Anspruch nehmen werden. Aus diesem Grund kann – zumindest im
jetzigen Zeitpunkt – nicht gesagt werden, die Freistellung erschwere die
allfällige Weiterbeschäftigung in einem Ausmass, dass der betreffende
Nachteil nicht wiedergutzumachen wäre. Hinzu kommt, dass der Be-
schwerdeführer gemäss den Akten ohnehin seit dem 20. Oktober 2017 zu
100% krankgeschrieben ist. Selbst wenn die Freistellung nun aufgeboben
würde, könnte er demnach die Arbeit gar nicht antreten. Insofern ergibt die
Freistellung bzw. die Nichtbeschäftigung für den Beschwerdeführer keinen
Nachteil.
3.2.3 Der Beschwerdeführer wendet ein, seine andauernde Krankheit be-
deute nicht, dass er durch die Freistellung keinen Nachteil erleide. Je län-
ger die Freistellung dauere, desto mehr werde bei der Belegschaft und
sonstigen Personen zu Unrecht der Eindruck erweckt, er habe sich „etwas
Gravierendes“ zu Schulden kommen lassen.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass
das berufliche Umfeld des Beschwerdeführers aus den Umständen auf ei-
nen nicht aufgearbeiteten Arbeitsplatzkonflikt schliessen muss. Im bundes-
amtsinternen Bulletin vom 11. Dezember 2017 hat die Vorinstanz folgende
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Seite 9
Information angebracht: Der Beschwerdeführer ist „aufgrund einiger unge-
klärter Vorkommnisse vorübergehend von der Arbeitstätigkeit freigestellt
worden. Diese Freistellung ermöglicht es beiden Seiten, diese Vorkomm-
nisse ohne Zeitdruck, mit der nötigen Distanz sachlich und objektiv aufar-
beiten zu können“. Bei einer solchen Information ist der Schluss auf einen
Arbeitsplatzkonflikt naheliegend. Dies geht insbesondere aus den gewähl-
ten Formulierungen hervor, dass die Freistellung bloss „vorübergehend“
erfolge und von „beiden Seiten“ „mit der nötigen Distanz“ die Vorkomm-
nisse aufzuarbeiten seien. Konkrete Anhaltspunkte für eine Verdächtigung,
es sei „etwas Gravierendes“ im Sinne einer schweren Dienstpflichtverlet-
zung oder gar einer begangenen Straftat vorgefallen, lassen sich aus der
Mitteilung auf jeden Fall nicht entnehmen. Im Weiteren weist die vom Be-
schwerdeführer auf sein Verlangen publizierte Gegendarstellung im Bulle-
tin klar auf einen Arbeitsplatzkonflikt hin. Sie lautet: „Entgegen der Darstel-
lung im BAZL-Bulletin vom 11.12.2017 ist A._______ derzeit und bis auf
weiteres krankgeschrieben. Die Amtsleitung führt Gespräche mit
A._______ und weiteren involvierten Personen zwecks Klärung diverser
fachlicher, personalführungsbezogener und personeller Unstimmigkeiten
am Arbeitsplatz.“. Die Vorinstanz hält im Anschluss an die Gegendarstel-
lung zwar explizit an ihrer „Tatsachenfeststellung“ fest. Aufgrund der bei-
den Darstellungen im Bulletin muss das berufliche Umfeld des Beschwer-
deführers – jedenfalls sofern es Kenntnis der betreffenden Informationen
nimmt – auf einen Arbeitsplatzkonflikt schliessen. Eine solche Freistellung,
um einen Arbeitsplatzkonflikt näher abzuklären, bewirkt nach der Ansicht
des Bundesverwaltungsgerichts keine Verletzung der beruflichen Ehre o-
der eine übrige Persönlichkeitsverletzung, die nicht wiedergutzumachen
wäre (bzw. einen Nachteil im Sinn von Art. 46 Abs. 1 VwVG). Zudem erhielt
der Beschwerdeführer gerade mit der Möglichkeit zur Gegendarstellung
das Recht, seine Ansicht darzulegen und einer allfälligen Verletzung seiner
Persönlichkeit entgegenzuwirken.
3.2.4 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, er erleide durch die
Freistellung einen Nachteil aufgrund der sozialen Isolation und der Verhin-
derung der Persönlichkeitsverwirklichung. Angesichts der Rechtsprechung
des Bundesgerichts, nach der kein Anspruch auf effektive Beschäftigung
besteht (Urteil des BGer 2A.64/2003 E. 2.2, BGE 99 Ib 129 E. 1c), sind
diese Einwände von vornherein nicht stichhaltig.
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Seite 10
3.2.5 Zusammenfassend bewirkt die Zwischenverfügung vom 30. Novem-
ber 2017 keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 46
Abs. 1 VwVG. Sie ist deshalb nicht anfechtbar. Weil kein zulässiges An-
fechtungsobjekt gegeben ist, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer beantragt zudem die Feststellung der Nichtig-
keit der Zwischenverfügung vom 30. November 2017. Die Nichtigkeit er-
gebe sich aus einer mehrfachen Verletzung seines Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör.
3.3.2 Nichtigkeitsgründe sind jederzeit und von sämtlichen rechtsanwen-
denden Behörden – d.h. auch im Rechtsmittelverfahren – von Amtes we-
gen zu beachten (BGE 132 II 342 E. 2.1, 129 I 361 E. 2). Damit Nichtigkeit
anzunehmen ist, muss eine Verfügung einen besonders schweren Mangel
aufweisen und der Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar
sein und die Nichtigkeit darf die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden
(BGE 122 I 97 E. 3a/aa, mit Hinweisen). Als Nichtigkeitsgründe fallen na-
mentlich schwerwiegende Zuständigkeitsfehler, schwerwiegende Verfah-
rens- und Formfehler sowie schwerwiegende inhaltliche Mängel in Betracht
(Urteil des Bundesgerichts 2C_881/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 1). Die
Verweigerung des rechtlichen Gehörs ist zwar ein gravierender Rechtsfeh-
ler, gilt im Verwaltungsrecht aber gleichwohl regelmässig nicht als Nichtig-
keitsgrund (Urteil des Bundesgerichts 2P.104/2004 vom 14. März 2005
E. 6.4.1).
3.3.3 Die Nichtigkeit ist zwar, wie oben ausgeführt, jederzeit und von sämt-
lichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten. Ist indessen –
wie im vorliegenden Fall – kein zulässiges Anfechtungsobjekt gegeben, so
ist auf die Beschwerde ohne jede materielle Prüfung nicht einzutreten. Es
besteht unter den gegebenen Umständen von vornherein kein Anlass, die
vom Beschwerdeführer geltend gemachte Nichtigkeit der Zwischenverfü-
gung zu prüfen. Hinsichtlich der Beschwerdeanträge Nr. 3 und 4 gilt das
Entsprechende.
Im Übrigen wäre die Zwischenverfügung vom 30. November 2017 aus
mehreren Gründen nicht nichtig. Zunächst stellen Gehörsverletzungen, so-
fern es denn solche gab, nach der oben zitierten Rechtsprechung regel-
mässig keinen Nichtigkeitsgrund dar. Ohnehin könnten die vom Beschwer-
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Seite 11
deführer gerügten Gehörsverletzungen im vorliegenden Beschwerdever-
fahren geheilt werden. Die Vorinstanz hat insbesondere in der Vernehm-
lassung die Verfügung näher begründet und der Beschwerdeführer erhielt
mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar
2018 Akteneinsicht in sein Personaldossier. Er konnte sodann – insbeson-
dere in der Replik – ausreichend Stellung nehmen (zur Heilung von Ge-
hörsverletzungen vgl. statt vieler: BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 133 I 201 E. 2.2;
Urteile des BVGer A-4061/2016 vom 3. Mai 2017 E. 2.2, A-1695/2015 vom
27. April 2016 E. 2.2.2, A-4026/2016 vom 7. März 2017 E. 3.3).
4.
4.1 In personalrechtlichen Angelegenheiten ist das Beschwerdeverfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht unabhängig vom Verfahrensausgang
kostenlos (Art. 34 Abs. 2 BPG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erhe-
ben sind.
4.2 Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario).
Der Vorinstanz ist ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen
(Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ***; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Stephan Metzger
A-7259/2017
Seite 13
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-
rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten
werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei
welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.-- beträgt oder bei der sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1
Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegen-
heit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Ge-
schlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffent-
lich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Er-
öffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004
Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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